1. ------IND- 2015 0095 E-- DE- ------ 20150313 --- --- PROJET Verordnung GAN/ /2015 vom ... zur Annahme der spezifischen Produktionsnormen, die für die Betriebe der ökologischen Schneckenzucht in der Autonomen Region Kantabrien gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, legt den rechtlichen Rahmen zur Regelung des Systems zur ökologischen/biologischen Produktion fest und verfolgt das Ziel, den fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Die genannte Verordnung schafft die Grundlage für die nachhaltige Entwicklung von Verfahren der ökologischen/biologischen Produktion und legt die allgemeinen Ziele und Grundsätze fest, um die in ihr enthaltenen Vorschriften zu untermauern, die alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen sowie die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung betreffen, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen. Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt die Verordnung für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft einschließlich der Aquakultur, die dazu bestimmt sind, als ökologisch/biologisch in Verkehr gebracht zu werden: a) lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, c) Futtermittel, d) vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates legt die ausführlichen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und ihre Kennzeichnung und in Artikel 7 die ausführlichen Produktionsvorschriften für die Tierarten Rinder, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienen fest. Erwägungsgrund 2 der genannten Verordnung führt an, dass die Erarbeitung ausführlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten mehr Zeit erfordert und diese daher in einem späteren Verfahren festgelegt werden sollen. Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für den Fall, dass für bestimmte Tierarten keine ausführlichen Produktionsvorschriften festgelegt sind, vor, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 und die Kontrollvorschriften nach Titel V gelten. Bis zur Aufnahme ausführlicher Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder, falls solche Bestimmungen nicht bestehen, von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards. Das Autonomiestatut für Kantabrien legt in Artikel 24 Absätze 9 und 10 die ausschließliche Zuständigkeit der Autonomen Region für Landwirtschaft und Viehzucht sowie für Ursprungsbezeichnungen in Kooperation mit dem Gesamtstaat fest. In Anbetracht dessen wurden der Autonomen Region Kantabrien durch das königliche Dekret 4188/1982 vom 29. Dezember Zuständigkeiten und Funktionen des Staates für Ursprungsbezeichnungen sowie Weinbau und Weinkunde übertragen. Das Kantabrische Gesetz 3/2000 vom 24. Juli zur Gründung der Selbstverwaltungskörperschaft des Amtes für Lebensmittelqualität (Organismo Autónomo Oficina de Calidad Alimentaria, ODECA), die der Zuständigkeit des Regionalministeriums für Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung untersteht, legt fest, dass die Aufgabe dieses Amtes die Ausübung der von der Autonomen Region übernommenen Befugnisse für Ursprungsbezeichnungen und weitere Bezeichnungen, geschützte geografische Angaben und ökologische/biologische Viehzucht und Landwirtschaft ist. Schnecken und deren tierische Erzeugnisse fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b) und müssen entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen gezüchtet werden, um mit der Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden zu können, und unterliegen den Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften. Es liegen jedoch keine ausführlichen Produktionsvorschriften für sie vor. Bisher wurden in der Autonomen Region Kantabrien keinerlei technische Vorschriften zur ökologischen/biologischen Schneckenzucht verabschiedet, die jedoch eine reale und wirtschaftlich machbare Produktionsmöglichkeit darstellen. Daher besteht die Notwendigkeit, für die für die ökologische/biologische Landwirtschaft eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten, deren Haupttätigkeit die Schneckenzucht ist, an die Merkmale der Art angepasste technische Produktionsvorschriften zu ihrem Anwendungsbereich, den allgemeinen Grundsätzen, den Umstellungsvorschriften, der Herkunft der Tiere, der Ernährung, der veterinärmedizinischen Prophylaxe und Behandlung, der Unterbringung und der Zucht- und Identifizierungsmethoden der Tiere und tierischen Erzeugnisse und den Methoden vor der Schlachtung zu verabschieden, sodass den Forderungen des Marktes nach einem Qualitätserzeugnis im Hinblick Produktion, hygienischer Qualität und Lebensmittelsicherheit entsprochen werden kann. Die vorliegende technische Vorschrift ist eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und wurde vor ihrer Verabschiedung unter Wahrung der in der Richtlinie festgeschriebenen dreimonatigen Frist zwischen der Entwurfsübermittlung an die Kommission und seiner Annahme gemäß dem in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierungsverfahren übermittelt, um für Transparenz und Kontrolle in Bezug auf besagte Normen und technischen Vorschriften zu sorgen und das Risiko der Schaffung ungerechtfertigter Hemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu mindern. In Anbetracht der vorherigen Ausführungen wird FOLGENDES VERFÜGT Einziger Artikel: Die ausführlichen Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Schneckenzucht in der Autonomen Region Kantabrien nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 werden verabschiedet und sind dieser Verordnung als Anhang beigefügt. EINZIGE SCHLUSSBESTIMMUNG Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt von Kantabrien in Kraft. Santander, Die Regionalministerin für Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung Blanca Azucena Martínez Gómez ANHANG TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE SCHNECKENPRODUKTION 1. Anwendungsbereich und allgemein Prinzipien 1.1. Die vorliegenden Vorschriften gelten für alle Wirtschaftsbeteiligten im Bereich der Schneckenzucht, die ihre Erzeugnisse auf dem Gebiet der Autonomen Region Kantabrien als Erzeugnisse der ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Produktion kennzeichnen möchten. 1.2. Damit Schnecken oder deren tierische Erzeugnisse mit der Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden können, müssen die Tiere gemäß den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den sonstigen anwendbaren Bestimmungen gezüchtet werden. 1.3. Bei der ökologischen/biologischen Schneckenzucht handelt es sich um eine landgebundene Produktion, bei der die Kreisläufe zwischen Boden und Pflanzen, Pflanzen und Tieren und Tieren und Boden etabliert und erhalten werden. 1.4. Bei der ökologischen/biologischen Schneckenaufzucht müssen alle Tiere derselben Produktionseinheit gemäß den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gezüchtet werden. 1.5. Die Schnecken müssen nach Partien gekennzeichnet sein, wobei für jede Partie folgende Angaben gemacht werden müssen: a) Die Nummer des Geheges bzw. des Unterbereichs des Geheges, in dem die Partie untergebracht ist. b) Das Datum der Freilassung in das Gehege. c) Die Daten der Schneckensammlung. 2. Umstellungsvorschriften Damit Tiere oder tierische Erzeugnisse mit der Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden können, müssen die Tiere mindestens vier (4) Monate lang nach den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft aufgezogen worden sein. 3. Herkunft der Tiere 3.1. Schnecken, die dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, müssen nach den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Schneckenzucht geboren und gezüchtet werden. 3.2. Die Schnecken müssen aus Produktionseinheiten stammen, die die Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft erfüllen, und das Produktionssystem muss über die gesamte Lebenszeit der Tiere Bestand haben. 3.3. Zu Fortpflanzungszwecken können ausschließlich dann Tiere aus der herkömmlichen Zucht eingeführt werden, wenn nicht genug Tiere zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft entsprechen. Diese Tiere müssen den in Punkt 2.2 genannten Umwandlungszeitraum durchlaufen. Die unter diesen Umständen eingeführten Tiere müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Bei der Erstbildung eines Schneckenbestands können Tiere aus herkömmlicher Zucht eingeführt werden, wenn während der Phase des Schlüpfens nicht genug Tiere zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft entsprechen. b) Zur Erneuerung eines Bestands können 20 % der für die Fortpflanzung vorgesehenen erwachsenen Tiere aus herkömmlichen Betrieben eingeführt werden, sofern keine Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar sind. c) Dieser Anteil kann vorbehaltlich der vorhergehenden Genehmigung durch die zuständige Behörde in den folgenden Fällen auf bis zu 40 % erhöht werden: - Bei wesentlichen Betriebsvergrößerungen. - Bei Umstellung auf eine andere Zuchtart. d) Sie müssen aus extensiver oder semiextensiver Haltung stammen. 3.4. In einen ökologischen/biologischen Produktionsbetrieb können keine aus intensiver Haltung oder Wildsammlung stammenden Tiere und keine Tiere eingeführt werden, die ohne Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen eingeführt werden. 4. Fütterung der Tiere 4.1. Ziel der Fütterung ist nicht, diese auf ein Höchstmaß zu steigern, sondern die Produktionsqualität und die Erfüllung der Ernährungsbedürfnisse der Tiere in den einzelnen Entwicklungsstadien zu gewährleisten. Die Zwangsfütterung ist untersagt. 4.2. Die Aufnahme von Umstellungsausgangserzeugnissen in die Futterration ist gemäß den Bestimmungen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig. 4.3. Das Futter der Schnecken muss auf dem Gras in den Gehegen und Mischungen aus Getreide, Ölpflanzen/-saaten und eiweißhaltigen Stoffen basieren, die als Mehl, Körner oder Pellets ausgebreitet werden. Dieses Futter muss auf Flächen verfügbar sein, auf denen der Futterzustand kontrolliert und das Futter beseitigt werden kann, wenn es nicht gefressen oder durch Pilze kontaminiert wird. 4.4. Die Schnecken müssen mit Ausgangserzeugnissen aus dem Betrieb selbst gefüttert werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Pflanzenerzeugnissen aus ökologischen/biologischen Betrieben gefüttert werden, wobei auch Futtermittel verwendet werden können, die zu 100 % aus Ausgangserzeugnissen aus der ökologischen/biologischen Landwirtschaft stammen. 4.5. Unbeschadet der Ausführungen im vorhergehenden Absatz ist der Einsatz eines begrenzten Anteils herkömmlicher Futtermittel zulässig, wobei diese in der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sein müssen und der Erzeuger der zuständigen Behörde gegenüber glaubhaft nachweisen muss, dass es nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion zu beschaffen. 4.6. Zur Erfüllung der Ernährungsbedürfnisse der Tiere dürfen als Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs zur Fütterung der Schnecken ausschließlich Erzeugnisse verwendet werden, die in Anhang V Abschnitt 3 (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs) und Anhang VI Abschnitt 1.1 (ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine und Spurenelemente) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind. 4.7. Futtermittelzusatzstoffe (zootechnische Zusatzstoffe: Enzyme und Mikroorganismen), Verarbeitungshilfsstoffe (technologische Zusatzstoffe: Konservierungsmittel, Stoffe mit antioxidierender Wirkung, Bindemittel und Fließhilfsstoffe und Silierzusatzstoffe) und sonstige in der Fütterung eingesetzte Erzeugnisse können in der ökologischen/biologischen Schneckenzucht verwendet werden, wenn sie in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2004 aufgeführt sind und die dort vorgesehenen Einschränkungen eingehalten werden. 4.8. Die Aufnahme von Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs und Futtermitteln aus tierischem Protein in das Futter der Schnecken ist untersagt. 5. Veterinärmedizinische Prophylaxe und Behandlung 5.1. Die Vorbeugung von Krankheiten in der ökologischen/biologischen Schneckenzucht fußt auf der Auswahl von an die Umgebungsbedingungen angepassten Tieren, einer hohen Futtermittelqualität, Bewegung, der Tierdichte und einer geeigneten Unterbringung unter einwandfreien hygienischen Bedingungen, die eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und die Vorbeugung von Infektionen begünstigen. 5.2. Die Verwendung von Tierarzneimitteln in ökologischen/biologischen Betrieben muss gemäß folgenden Grundsätzen erfolgen: a) In erster Linie sind heilpflanzliche, homöopathische Erzeugnisse und alternative Behandlungsmethoden mit Stoffen anzuwenden, die in den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft aufgeführt sind. b) Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel ist untersagt. Dazu zählen auch Antiparasitika und zu Vorbeugungs- oder Behandlungszwecken verabreichte Antibiotika. c) Der Einsatz wachstums- oder ertragsfördernder Stoffe ist untersagt, Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige künstliche wachstumsfördernde Stoffe eingeschlossen. 6. Unterbringung und Haltungspraktiken 6.1. Die Produktion ökologischer/biologischer und ökologischer/biologischer Schnecken im selben Betrieb ist untersagt. nicht 6.2. Die ökologische/biologische Schneckenproduktion muss den natürlichen Lebensbedingungen so weit wie möglich entsprechen. Sie muss in Freiluftgehegen erfolgen, die durch eine Sonnenschutzkonstruktion überdeckt werden können und nur eine begrenzte Menge Tiere umfassen. 6.3. Mit Ausnahme der Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Brutzeiten ist die Produktion von Schnecken ausschließlich in überdachten Anlagen untersagt. 6.4. Unterbringung und Anlagen Überwinterung der Schnecken zur Fortpflanzung, Lagerung und 6.4.1. Die Fortpflanzung in überdachten Anlagen ist zulässig, wenn die Brut erst gefüttert wird, nachdem sie in die Außengehege verbracht wurde. 6.4.2. Findet die Überwinterung der Schnecken nicht in den Außengehegen statt, muss sie während der natürlichen Winterschlafphase erfolgen. Der Winterschlaf darf vier (4) Monate nicht unterschreiten. 6.4.3. Sämtliche Vorgänge der Lagerung der Schnecken (Überwinterung, Fortpflanzung, Ausbrütung bzw. bei extremen Wetterbedingungen) mit Ausnahme des Bestands vor dem Verkauf müssen an ausreichend belüfteten Orten bei einer Dichte von höchstens 100 kg Schnecken/m3 erfolgen. Es ist zulässig, Regelungsgeräte zu verwenden, mit denen die Temperatur konstant gehalten und an die natürlichen Überwinterungsbedingungen angepasst werden kann. 6.4.4. Die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, Unterbringung, Bereiche oder Gebäude für die Fortpflanzung nach dem Ausleeren erfolgt durch Abschaben oder unter Verwendung von in Anhang VII (Reinigungsund Desinfektionsmittel) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Mitteln. 6.4.5. Erfolgt die Fortpflanzung in überdachten Anlagen, sind Pflanzenschutzbehandlungen untersagt. Es sind ausschließlich mechanische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmethoden zulässig. 6.4.6. Während der Fortpflanzung muss täglich mit Druckwasser gereinigt werden. 6.5. Im Falle extremer Wetterbedingungen, die dem Wachstum der Schnecken abträglich sein und die Produktion gefährden können, können die Schnecken während der Wachstumsphase vorübergehend im Inneren der Unterbringung untergebracht werden, sofern sie während dieser Zeit nicht gefüttert werden. 6.6. Außengehege 6.6.1. Die Außengehege müssen über eine dichte und dauerhafte Pflanzendecke mit angemessenem Feuchtigkeitsgehalt verfügen, die zugleich Nahrung und Schatten bietet und Nematoden- und Bakterienbefall vorbeugt. Die Luftfeuchtigkeit kann durch ein Wasserverteilungssystem beliebiger Art in den Gehegen aufrechterhalten werden. 6.6.2. Die Gehege oder Unterbereiche der Gehege müssen so angelegt sein, dass die einzelnen Partien voneinander getrennt gehalten werden können. Zu diesem Zweck können (in den Boden eingegrabene) Netze, (in den Boden eingelassene) Trennwände oder Bleche, Einfriedungen mit Elektrosperren (1,5 V) oder natürliche Erzeugnisse verwendet werden, die nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig sind (Schmierseife oder Fett, sofern sie in den Boden laufen können). 6.6.3. Zwischen zwei Schneckenpartien ist eine hygienebedingte Leerzeit der Gehege von mindestens vier Monaten vorgeschrieben. 6.6.4. Die Schutzräume müssen aus unbehandelten natürlichen bzw. inerten Materialien bestehen. 6.6.5. Mit Ausnahme der Rattenbekämpfung, für die Bereiche außerhalb der Gehege herkömmlichen Behandlungen unterzogen werden können, sofern kein direkter Bodenkontakt erfolgt, darf der Schutz vor Räubern (Nager, Insekten usw.) in der Produktionsphase ausschließlich mit mechanischen oder biologischen Mitteln erfolgen. Diese Behandlungen müssen mit geschlossenen Fallen unter Vermeidung einer unbeabsichtigten Verteilung erfolgen. 6.6.6. Die Anwendung von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln und Pflanzenschutzbehandlungen auf die Gehege in der Produktionsphase mit Ausnahme von Abschreckmitteln in dem die Gehege umgebenden Bereich sowie von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln in den Gehegen ist untersagt. Außerhalb dieser Zeiten und höchstens 30 Tage vor der Freilassung der Schnecken in die Gehege können in den Anhängen I (Düngemittel und Bodenverbesserer) und II (Pestizide und Pflanzenschutzmittel) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführte Erzeugnisse eingesetzt werden. 6.7. Bestandsdichte und Flächen 6.7.1. Im Inneren überdachter Anlagen muss das für die Schnecken verfügbare Nettovolumen mindestens 0,005 m3 pro Schnecke betragen. 6.7.2. Die Dichte in Außengehegen darf 4 kg Schnecken/m2 nicht überschreiten. 6.7.3. Die Fläche eines Geheges darf nicht größer als 300 m2 sein. 7. Kennzeichnung von Tieren und tierischen Erzeugnissen und Methoden vor der Schlachtung 7.1. Die Tiere müssen nach Partien gekennzeichnet werden. Die Partien müssen von Beginn an rückverfolgbar sein und die entsprechenden Daten den Aufsichtsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Im Haltungsbuch müssen die Angaben erfasst werden, die in Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gefordert werden: - Die Nummer des Geheges bzw. des Unterbereichs des Geheges, in dem die Partie untergebracht ist. - Das Datum der Freilassung in das Gehege. - Das Datum oder die Daten der Schneckensammlung. 7.2. Die Herkunft der Individuen oder Individuengruppen ist mit den folgenden Angaben im Haltungsbuch einzutragen: - Zukauf von Schneckenbeständen. - Auswahl und Kauf von Zuchttieren. 7.3. Vor der Schlachtung müssen die Schnecken für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen in einem Außengehege untergebracht werden. 7.4. Die Schnecken müssen vor der Schlachtung aus den Außengehegen entnommen werden und dürfen für einen Zeitraum von mindestens 5 Tagen nicht gefüttert werden. 7.5. Die Schlachtung erfolgt durch Abbrühen der Tiere. 7.6. Die Tiere werden für das Inverkehrbringen gesammelt, wenn sie vollständig eingezäunt sind, wobei das Sammeln unter Minimierung der Stressfaktoren für die Schnecken erfolgen muss.