Orden GAN/ / 2015de de, por la que se aprueba la norma técnica

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1. ------IND- 2015 0095 E-- DE- ------ 20150313 --- --- PROJET
Verordnung GAN/
/2015 vom ... zur Annahme der spezifischen
Produktionsnormen, die für die Betriebe der ökologischen Schneckenzucht in
der Autonomen Region Kantabrien gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über
ökologische/biologische
Produktion
und
die
Kennzeichnung
von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91, die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, legt den rechtlichen
Rahmen zur Regelung des Systems zur ökologischen/biologischen Produktion
fest und verfolgt das Ziel, den fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße
Funktionieren des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu
gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch
gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen.
Die genannte Verordnung schafft die Grundlage für die nachhaltige Entwicklung
von Verfahren der ökologischen/biologischen Produktion und legt die
allgemeinen Ziele und Grundsätze fest, um die in ihr enthaltenen Vorschriften
zu untermauern, die alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des
Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen sowie die
Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung betreffen, die
auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.
Nach Artikel 1 Absatz 2 gilt die Verordnung für folgende Erzeugnisse der
Landwirtschaft einschließlich der Aquakultur, die dazu bestimmt sind, als
ökologisch/biologisch in Verkehr gebracht zu werden: a) lebende oder
unverarbeitete
landwirtschaftliche
Erzeugnisse,
b)
verarbeitete
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt
sind, c) Futtermittel, d) vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den
Anbau.
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates legt
die ausführlichen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und
ihre Kennzeichnung und in Artikel 7 die ausführlichen Produktionsvorschriften
für die Tierarten Rinder, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und
Bienen fest.
Erwägungsgrund 2 der genannten Verordnung führt an, dass die Erarbeitung
ausführlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten mehr Zeit
erfordert und diese daher in einem späteren Verfahren festgelegt werden
sollen.
Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für den Fall, dass für
bestimmte Tierarten keine ausführlichen Produktionsvorschriften festgelegt
sind, vor, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 und die
Kontrollvorschriften nach Titel V gelten. Bis zur Aufnahme ausführlicher
Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder, falls solche
Bestimmungen nicht bestehen, von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder
anerkannte private Standards.
Das Autonomiestatut für Kantabrien legt in Artikel 24 Absätze 9 und 10 die
ausschließliche Zuständigkeit der Autonomen Region für Landwirtschaft und
Viehzucht sowie für Ursprungsbezeichnungen in Kooperation mit dem
Gesamtstaat fest. In Anbetracht dessen wurden der Autonomen Region
Kantabrien durch das königliche Dekret 4188/1982 vom 29. Dezember
Zuständigkeiten und Funktionen des Staates für Ursprungsbezeichnungen
sowie Weinbau und Weinkunde übertragen.
Das Kantabrische Gesetz 3/2000 vom 24. Juli zur Gründung der
Selbstverwaltungskörperschaft des Amtes für Lebensmittelqualität (Organismo
Autónomo Oficina de Calidad Alimentaria, ODECA), die der Zuständigkeit des
Regionalministeriums für Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung
untersteht, legt fest, dass die Aufgabe dieses Amtes die Ausübung der von der
Autonomen Region übernommenen Befugnisse für Ursprungsbezeichnungen
und weitere Bezeichnungen, geschützte geografische Angaben und
ökologische/biologische Viehzucht und Landwirtschaft ist.
Schnecken und deren tierische Erzeugnisse fallen in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b) und
müssen entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen
Vorschriften und Grundsätzen gezüchtet werden, um mit der Bezeichnung
„ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden zu können, und unterliegen
den Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften. Es liegen jedoch keine
ausführlichen Produktionsvorschriften für sie vor.
Bisher wurden in der Autonomen Region Kantabrien keinerlei technische
Vorschriften zur ökologischen/biologischen Schneckenzucht verabschiedet, die
jedoch eine reale und wirtschaftlich machbare Produktionsmöglichkeit
darstellen. Daher besteht die Notwendigkeit, für die für die
ökologische/biologische Landwirtschaft eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten,
deren Haupttätigkeit die Schneckenzucht ist, an die Merkmale der Art
angepasste technische Produktionsvorschriften zu ihrem Anwendungsbereich,
den allgemeinen Grundsätzen, den Umstellungsvorschriften, der Herkunft der
Tiere, der Ernährung, der veterinärmedizinischen Prophylaxe und Behandlung,
der Unterbringung und der Zucht- und Identifizierungsmethoden der Tiere und
tierischen Erzeugnisse und den Methoden vor der Schlachtung zu
verabschieden, sodass den Forderungen des Marktes nach einem
Qualitätserzeugnis im Hinblick Produktion, hygienischer Qualität und
Lebensmittelsicherheit entsprochen werden kann.
Die vorliegende technische Vorschrift ist eine technische Vorschrift im Sinne der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft und wurde vor ihrer Verabschiedung unter Wahrung
der in der Richtlinie festgeschriebenen dreimonatigen Frist zwischen der
Entwurfsübermittlung an die Kommission und seiner Annahme gemäß dem in
Artikel 8 vorgesehenen Notifizierungsverfahren übermittelt, um für Transparenz
und Kontrolle in Bezug auf besagte Normen und technischen Vorschriften zu
sorgen und das Risiko der Schaffung ungerechtfertigter Hemmnisse zwischen
den Mitgliedstaaten zu mindern.
In Anbetracht der vorherigen Ausführungen wird
FOLGENDES VERFÜGT
Einziger Artikel: Die ausführlichen Produktionsvorschriften für die
ökologische/biologische Schneckenzucht in der Autonomen Region Kantabrien
nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 werden verabschiedet und
sind dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
EINZIGE SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt von Kantabrien in Kraft.
Santander,
Die Regionalministerin für Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung
Blanca Azucena Martínez Gómez
ANHANG
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE
SCHNECKENPRODUKTION
1. Anwendungsbereich und allgemein Prinzipien
1.1. Die vorliegenden Vorschriften gelten für alle Wirtschaftsbeteiligten im
Bereich der Schneckenzucht, die ihre Erzeugnisse auf dem Gebiet der
Autonomen Region Kantabrien als Erzeugnisse der ökologischen/biologischen
landwirtschaftlichen Produktion kennzeichnen möchten.
1.2. Damit Schnecken oder deren tierische Erzeugnisse mit der Bezeichnung
„ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden können, müssen die Tiere
gemäß den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen nach der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 und den sonstigen anwendbaren Bestimmungen gezüchtet
werden.
1.3. Bei der ökologischen/biologischen Schneckenzucht handelt es sich um
eine landgebundene Produktion, bei der die Kreisläufe zwischen Boden und
Pflanzen, Pflanzen und Tieren und Tieren und Boden etabliert und erhalten
werden.
1.4. Bei der ökologischen/biologischen Schneckenaufzucht müssen alle Tiere
derselben
Produktionseinheit
gemäß
den
Bestimmungen
der
ökologischen/biologischen Landwirtschaft gezüchtet werden.
1.5. Die Schnecken müssen nach Partien gekennzeichnet sein, wobei für jede
Partie folgende Angaben gemacht werden müssen:
a) Die Nummer des Geheges bzw. des Unterbereichs des Geheges, in
dem die Partie untergebracht ist.
b) Das Datum der Freilassung in das Gehege.
c) Die Daten der Schneckensammlung.
2. Umstellungsvorschriften
Damit
Tiere
oder
tierische
Erzeugnisse
mit
der
Bezeichnung
„ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden können, müssen die Tiere
mindestens vier (4) Monate lang nach den Bestimmungen der
ökologischen/biologischen Landwirtschaft aufgezogen worden sein.
3. Herkunft der Tiere
3.1. Schnecken, die dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden,
müssen
nach
den
Bestimmungen
der
ökologischen/biologischen
Schneckenzucht geboren und gezüchtet werden.
3.2. Die Schnecken müssen aus Produktionseinheiten stammen, die die
Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft erfüllen, und das
Produktionssystem muss über die gesamte Lebenszeit der Tiere Bestand
haben.
3.3. Zu Fortpflanzungszwecken können ausschließlich dann Tiere aus der
herkömmlichen Zucht eingeführt werden, wenn nicht genug Tiere zur Verfügung
stehen, die den Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft
entsprechen. Diese Tiere müssen den in Punkt 2.2 genannten
Umwandlungszeitraum durchlaufen.
Die unter diesen Umständen eingeführten Tiere müssen die folgenden
Anforderungen erfüllen:
a) Bei der Erstbildung eines Schneckenbestands können Tiere aus
herkömmlicher Zucht eingeführt werden, wenn während der Phase des
Schlüpfens nicht genug Tiere zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen der
ökologischen/biologischen Landwirtschaft entsprechen.
b) Zur Erneuerung eines Bestands können 20 % der für die Fortpflanzung
vorgesehenen erwachsenen Tiere aus herkömmlichen Betrieben eingeführt
werden, sofern keine Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar
sind.
c) Dieser Anteil kann vorbehaltlich der vorhergehenden Genehmigung durch die
zuständige Behörde in den folgenden Fällen auf bis zu 40 % erhöht werden:
- Bei wesentlichen Betriebsvergrößerungen.
- Bei Umstellung auf eine andere Zuchtart.
d) Sie müssen aus extensiver oder semiextensiver Haltung stammen.
3.4. In einen ökologischen/biologischen Produktionsbetrieb können keine aus
intensiver Haltung oder Wildsammlung stammenden Tiere und keine Tiere
eingeführt werden, die ohne Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen
eingeführt werden.
4. Fütterung der Tiere
4.1. Ziel der Fütterung ist nicht, diese auf ein Höchstmaß zu steigern, sondern
die Produktionsqualität und die Erfüllung der Ernährungsbedürfnisse der Tiere
in den einzelnen Entwicklungsstadien zu gewährleisten. Die Zwangsfütterung
ist untersagt.
4.2. Die Aufnahme von Umstellungsausgangserzeugnissen in die Futterration
ist gemäß den Bestimmungen nach Artikel 21 der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 zulässig.
4.3. Das Futter der Schnecken muss auf dem Gras in den Gehegen und
Mischungen aus Getreide, Ölpflanzen/-saaten und eiweißhaltigen Stoffen
basieren, die als Mehl, Körner oder Pellets ausgebreitet werden. Dieses Futter
muss auf Flächen verfügbar sein, auf denen der Futterzustand kontrolliert und
das Futter beseitigt werden kann, wenn es nicht gefressen oder durch Pilze
kontaminiert wird.
4.4. Die Schnecken müssen mit Ausgangserzeugnissen aus dem Betrieb selbst
gefüttert werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Pflanzenerzeugnissen
aus ökologischen/biologischen Betrieben gefüttert werden, wobei auch
Futtermittel
verwendet
werden
können,
die
zu
100 %
aus
Ausgangserzeugnissen aus der ökologischen/biologischen Landwirtschaft
stammen.
4.5. Unbeschadet der Ausführungen im vorhergehenden Absatz ist der Einsatz
eines begrenzten Anteils herkömmlicher Futtermittel zulässig, wobei diese in
der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sein
müssen und der Erzeuger der zuständigen Behörde gegenüber glaubhaft
nachweisen muss, dass es nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich aus
ökologischer/biologischer Produktion zu beschaffen.
4.6. Zur Erfüllung der Ernährungsbedürfnisse der Tiere dürfen als
Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs zur Fütterung der Schnecken
ausschließlich Erzeugnisse verwendet werden, die in Anhang V Abschnitt 3
(Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs) und Anhang VI
Abschnitt 1.1
(ernährungsphysiologische
Zusatzstoffe:
Vitamine
und
Spurenelemente) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind.
4.7. Futtermittelzusatzstoffe (zootechnische Zusatzstoffe: Enzyme und
Mikroorganismen), Verarbeitungshilfsstoffe (technologische Zusatzstoffe:
Konservierungsmittel, Stoffe mit antioxidierender Wirkung, Bindemittel und
Fließhilfsstoffe und Silierzusatzstoffe) und sonstige in der Fütterung eingesetzte
Erzeugnisse können in der ökologischen/biologischen Schneckenzucht
verwendet werden, wenn sie in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2004
aufgeführt sind und die dort vorgesehenen Einschränkungen eingehalten
werden.
4.8. Die Aufnahme von Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs und
Futtermitteln aus tierischem Protein in das Futter der Schnecken ist untersagt.
5. Veterinärmedizinische Prophylaxe und Behandlung
5.1. Die Vorbeugung von Krankheiten in der ökologischen/biologischen
Schneckenzucht fußt auf der Auswahl von an die Umgebungsbedingungen
angepassten Tieren, einer hohen Futtermittelqualität, Bewegung, der Tierdichte
und einer geeigneten Unterbringung unter einwandfreien hygienischen
Bedingungen, die eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und die
Vorbeugung von Infektionen begünstigen.
5.2. Die Verwendung von Tierarzneimitteln in ökologischen/biologischen
Betrieben muss gemäß folgenden Grundsätzen erfolgen:
a) In erster Linie sind heilpflanzliche, homöopathische Erzeugnisse und
alternative Behandlungsmethoden mit Stoffen anzuwenden, die in den
Bestimmungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft aufgeführt sind.
b) Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel ist
untersagt. Dazu zählen auch Antiparasitika und zu Vorbeugungs- oder
Behandlungszwecken verabreichte Antibiotika.
c) Der Einsatz wachstums- oder ertragsfördernder Stoffe ist untersagt,
Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige künstliche wachstumsfördernde Stoffe
eingeschlossen.
6. Unterbringung und Haltungspraktiken
6.1.
Die
Produktion
ökologischer/biologischer
und
ökologischer/biologischer Schnecken im selben Betrieb ist untersagt.
nicht
6.2. Die ökologische/biologische Schneckenproduktion muss den natürlichen
Lebensbedingungen so weit wie möglich entsprechen. Sie muss in
Freiluftgehegen erfolgen, die durch eine Sonnenschutzkonstruktion überdeckt
werden können und nur eine begrenzte Menge Tiere umfassen.
6.3. Mit Ausnahme der Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Brutzeiten ist die
Produktion von Schnecken ausschließlich in überdachten Anlagen untersagt.
6.4. Unterbringung und Anlagen
Überwinterung der Schnecken
zur
Fortpflanzung,
Lagerung
und
6.4.1. Die Fortpflanzung in überdachten Anlagen ist zulässig, wenn die
Brut erst gefüttert wird, nachdem sie in die Außengehege verbracht wurde.
6.4.2. Findet die Überwinterung der Schnecken nicht in den
Außengehegen statt, muss sie während der natürlichen Winterschlafphase
erfolgen. Der Winterschlaf darf vier (4) Monate nicht unterschreiten.
6.4.3. Sämtliche Vorgänge der Lagerung der Schnecken (Überwinterung,
Fortpflanzung, Ausbrütung bzw. bei extremen Wetterbedingungen) mit
Ausnahme des Bestands vor dem Verkauf müssen an ausreichend
belüfteten Orten bei einer Dichte von höchstens 100 kg Schnecken/m3
erfolgen. Es ist zulässig, Regelungsgeräte zu verwenden, mit denen die
Temperatur
konstant
gehalten
und
an
die
natürlichen
Überwinterungsbedingungen angepasst werden kann.
6.4.4. Die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, Unterbringung,
Bereiche oder Gebäude für die Fortpflanzung nach dem Ausleeren erfolgt
durch Abschaben oder unter Verwendung von in Anhang VII (Reinigungsund Desinfektionsmittel) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten
Mitteln.
6.4.5. Erfolgt die Fortpflanzung in überdachten Anlagen, sind
Pflanzenschutzbehandlungen
untersagt.
Es
sind
ausschließlich
mechanische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmethoden zulässig.
6.4.6. Während der Fortpflanzung muss täglich mit Druckwasser gereinigt
werden.
6.5. Im Falle extremer Wetterbedingungen, die dem Wachstum der Schnecken
abträglich sein und die Produktion gefährden können, können die Schnecken
während der Wachstumsphase vorübergehend im Inneren der Unterbringung
untergebracht werden, sofern sie während dieser Zeit nicht gefüttert werden.
6.6. Außengehege
6.6.1. Die Außengehege müssen über eine dichte und dauerhafte
Pflanzendecke mit angemessenem Feuchtigkeitsgehalt verfügen, die
zugleich Nahrung und Schatten bietet und Nematoden- und
Bakterienbefall vorbeugt. Die Luftfeuchtigkeit kann durch ein
Wasserverteilungssystem beliebiger Art in den Gehegen aufrechterhalten
werden.
6.6.2. Die Gehege oder Unterbereiche der Gehege müssen so angelegt
sein, dass die einzelnen Partien voneinander getrennt gehalten werden
können. Zu diesem Zweck können (in den Boden eingegrabene) Netze, (in
den Boden eingelassene) Trennwände oder Bleche, Einfriedungen mit
Elektrosperren (1,5 V) oder natürliche Erzeugnisse verwendet werden, die
nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig sind (Schmierseife oder
Fett, sofern sie in den Boden laufen können).
6.6.3. Zwischen zwei Schneckenpartien ist eine hygienebedingte Leerzeit
der Gehege von mindestens vier Monaten vorgeschrieben.
6.6.4. Die Schutzräume müssen aus unbehandelten natürlichen bzw.
inerten Materialien bestehen.
6.6.5. Mit Ausnahme der Rattenbekämpfung, für die Bereiche außerhalb
der Gehege herkömmlichen Behandlungen unterzogen werden können,
sofern kein direkter Bodenkontakt erfolgt, darf der Schutz vor Räubern
(Nager, Insekten usw.) in der Produktionsphase ausschließlich mit
mechanischen oder biologischen Mitteln erfolgen. Diese Behandlungen
müssen mit geschlossenen Fallen unter Vermeidung einer
unbeabsichtigten Verteilung erfolgen.
6.6.6. Die Anwendung von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln und
Pflanzenschutzbehandlungen auf die Gehege in der Produktionsphase mit
Ausnahme von Abschreckmitteln in dem die Gehege umgebenden
Bereich sowie von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln in den
Gehegen ist untersagt. Außerhalb dieser Zeiten und höchstens 30 Tage
vor der Freilassung der Schnecken in die Gehege können in den
Anhängen I (Düngemittel und Bodenverbesserer) und II (Pestizide und
Pflanzenschutzmittel) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführte
Erzeugnisse eingesetzt werden.
6.7. Bestandsdichte und Flächen
6.7.1. Im Inneren überdachter Anlagen muss das für die Schnecken
verfügbare Nettovolumen mindestens 0,005 m3 pro Schnecke betragen.
6.7.2. Die Dichte in Außengehegen darf 4 kg Schnecken/m2 nicht
überschreiten.
6.7.3. Die Fläche eines Geheges darf nicht größer als 300 m2 sein.
7. Kennzeichnung von Tieren und tierischen Erzeugnissen und Methoden vor
der Schlachtung
7.1. Die Tiere müssen nach Partien gekennzeichnet werden. Die Partien
müssen von Beginn an rückverfolgbar sein und die entsprechenden Daten den
Aufsichtsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Im Haltungsbuch
müssen die Angaben erfasst werden, die in Artikel 76 der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 gefordert werden:
- Die Nummer des Geheges bzw. des Unterbereichs des Geheges, in dem
die Partie untergebracht ist.
- Das Datum der Freilassung in das Gehege.
- Das Datum oder die Daten der Schneckensammlung.
7.2. Die Herkunft der Individuen oder Individuengruppen ist mit den folgenden
Angaben im Haltungsbuch einzutragen:
- Zukauf von Schneckenbeständen.
- Auswahl und Kauf von Zuchttieren.
7.3. Vor der Schlachtung müssen die Schnecken für einen Zeitraum von
mindestens 90 Tagen in einem Außengehege untergebracht werden.
7.4. Die Schnecken müssen vor der Schlachtung aus den Außengehegen
entnommen werden und dürfen für einen Zeitraum von mindestens 5 Tagen
nicht gefüttert werden.
7.5. Die Schlachtung erfolgt durch Abbrühen der Tiere.
7.6. Die Tiere werden für das Inverkehrbringen gesammelt, wenn sie vollständig
eingezäunt sind, wobei das Sammeln unter Minimierung der Stressfaktoren für
die Schnecken erfolgen muss.
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