Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 25.02.2013 Bauleitplanung in Langensendelbach; hier: Behandlung und Abwägung der während der Auslegung des Entwurfs des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des geänderten Entwurfs und Beschluss über die erneute Auslegung Der Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes sowie der Entwurf des Umweltberichtes lag in der Zeit vom 21.05.2012 bis 22.06.2012 im Rathaus während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Die hier eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen trägt Herr Bökenbrink vom Ing.Büro Gauff aus Nürnberg vor. So fordert die Untere Naturschutzbehörde, die Waldflächen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebspläne zu prüfen. Weiter möchte diese Behörde, dass Grünflächen im Plan deutlicher dargestellt werden. Eine Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutz wird ebenfalls nachgetragen. Sobald hier die weiteren Maßnahmen der Gemeinde Langensendelbach konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Das Baugebiet „Falter“ wird erst in den Plan aufgenommen, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Ebenso werden alle künftigen neuen Baugebiete nur noch im Trennsystem entwässert. Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Aufgrund einer Anregung einer Grundstückseigentümerin zur Parzelle Fl.Nr. 561 wird hier eine Teilfläche des Grundstücks als Baufläche dargestellt, um hier die Errichtung eines einzelnen Wohnhauses zu ermöglichen. Weiterhin wird zu einer Anregung der Parzellen Fl.Nr. 939, 1078, 1078/1, 1078/2, 1079 und 1079/1 für die Einstufung als Wohnbaufläche, ersatzweise als gemischte Baufläche festgehalten, dass derzeit keine Begründung für die Erstellung eines Bebauungsplanes vorliegt. Dies könnte später im Parallelverfahren mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. 11 : 1 Beschluss Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes i.d.F. vom 25.02.2013 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zuvor gefassten Beschlüsse. Der Gemeinderat beschließt die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Stellungnahmen würden nur noch zu den geänderten Teilen des Flächennutzungsplanes vorgebracht werden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 15.05.2012 bis 22.06.2012 folgende Stellungnahmen zur Aufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Langensendelbach vorgebracht. Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: Regionaler Planungsverband Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Heimatpfleger Herr Otto Voit Landratsamt Forchheim Regierung von Oberfranken Staatliches Vermessungsamt Staatliches Bauamt Bamberg Wasserwirtschaftsamt Kronach Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Autobahndirektion Nordbayern Bayer. Bauernverband Bund Naturschutz in Bayern e.V. IHK für Oberfranken Bayreuth Kreishandwerkerschaft Bezirksfinanzdirektion DB Bundesbahndirektion Nürnberg Amt für ländliche Entwicklung E.ON Bayern Kreisjugendring Handwerkskammer für Oberfranken Landespolizeiinspektion AZV Baiersdorfer Raum Gewerbeaufsichtsamt Oberpostdirektion Verkehrsverbund (VGN) Großraum Nürnberg GmbH Bundesvermögensamt Amberg Gemeinde Hetzles Gemeinde Marloffstein Markt Neunkirchen am Brand Gemeinde Bubenreuth Gemeinde Poxdorf Gemeinde Effeltrich Stadt Baiersdorf Bezirksfischereiverband Oberfranken Staatliches Schulamt Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern Bergamt Nordbayern Wehrbereichsverwaltung IV Katholisches Pfarramt Langensendelbach Evang.-Luth. Kirchengemeinde Baiersdorf Keine Anregungen zur Planung haben geäussert: Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern Staatliches Vermessungsamt Gemeinde Hetzles E.ON Bayern Markt Neunkirchen am Brand Gemeinde Poxdorf Gemeinde Effeltrich Autobahndirektion Nordbayern IHK für Oberfranken Bayreuth Handwerkskammer für Oberfranken Wehrbereichsverwaltung IV Oberpostdirektion Regionaler Planungsverband Gemeinde Marloffstein Amt für ländliche Entwicklung Landespolizeiinspektion Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Heimatpfleger Herr Otto Voit Regierung von Oberfranken Wasserwirtschaftsamt Kronach Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreishandwerkerschaft Bezirksfinanzdirektion DB Bundesbahndirektion Nürnberg Kreisjugendring AZV Baiersdorfer Raum Gewerbeaufsichtsamt Verkehrsverbund (VGN) Großraum Nürnberg GmbH Bundesvermögensamt Amberg Gemeinde Bubenreuth Stadt Baiersdorf Bezirksfischereiverband Oberfranken Staatliches Schulamt Bergamt Nordbayern Katholisches Pfarramt Langensendelbach Evang.-Luth. Kirchengemeinde Baiersdorf Behandlung der eingegangenen Anregungen Landratsamt Forchheim, FB 42, Naturschutz, mit Schreiben vom 02.07.2012: Anregung: a) Im Landschaftsplan als integriertem Bestandteil des Flächennutzungsplans sind sowohl der Ausgangszustand als auch der zukünftig zu erwartende Zustand des Gemeindegebietes darzustellen. Dazu gehört, dass die für den Zustand von Natur und Landschaft entscheidende Bodennutzung differenziert betrachtet und bewertet wird. Außerdem sind naturschutzfachliche Zielaussagen zu treffen, aus denen auch Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele abgeleitet und dargestellt werden. Vorhandene Nutzungskonflikte sind anzusprechen. Möglichkeiten der Überwindung: a) Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist differenziert nach Grünland- und Ackernutzung aufgrund einer flächendeckenden Nutzungserfassung darzustellen. Mindestens sind die Flächen, die Dauergrünland sind und die Ackerflächen darzustellen. Außerdem sind die Aussagen des anzustrebenden Zustands von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der teilweise konkurrierenden Nutzungen herauszustellen. Dazu sind entsprechende Themenkarten zu erstellen und textlich zu erläutern. Zusätzlich können im Plan statt verschiedene Symbole und Schraffuren auch Maßnahmenpakete dargestellt werden, die dann textlich näher erläutert werden. Stellungnahme: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 9a BauGB können im Flächennutzungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt werden. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB folgendermaßen definiert: „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuches ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“ Der Landschaftsplan enthält Zielaussagen zum angestrebten Zustand von Natur und Landschaft (Maßnahmenbereiche zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Stärkung des Biotopverbunds im Rahmen von Gewässerentwicklung, ressourcenangepasster Grünlandnutzung etc.). Diese sind im Plan dargestellt und im Begründungstext erläutert. Der Umweltbericht enthält eine Bestandsbeschreibung und – bewertung aller Schutzgüter von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen und Konflikte. Die Ergebnisse sind in Themenkarten aufgearbeitet. Der Landschaftsplan ist integrierter Bestandteil des Flächennutzungsplanes und stellt somit keinen eigenständigen Fachplan des Naturschutzes wie beispielsweise ein Landschaftspflegerischer Begleitplan dar. Die dargestellten Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft wurden aus Gründen der Lesbarkeit mit Hilfe von Symbolen / Schraffuren dargestellt. Im Begründungstext sind die jeweiligen Zielaussagen und Maßnahmen konkret beschrieben. Anregung: b) Im Gemeindegebiet wurde eine Flurbereinigung durchgeführt, die erheblichen Einfluss auf den Biotopbestand sowie die Bodennutzung genommen hat. Die eingetragenen Biotope sind vor Ort hinsichtlich ihres Biotopwertes neu zu bewerten. Dies gilt insbesondere für die Teiche, deren ökologische Wertigkeit von der Intensität der Nutzung abhängt. Ebenso sind die Flächen, die in der Flurbereinigung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewidmet wurden, in die Darstellung mit aufzunehmen und vor Ort auf ihre ökologische Qualität zu überprüfen. So ist z.B. der „Maßnahmenbereiche für die Entwicklung von Natur und Landschaft“ Nr. 5 bereits im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen und extensiviert worden. Stellungnahme: Die Bayerische Biotopkartierung erfolgt im Auftrag des Landes Bayern. Die Aktualisierung der Biotopkartierung ist nicht Bestandteil des Leitungsbildes des Landschaftsplanes (§ 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 HOAI). Im Rahmen der Erfassung und Bewertung des Naturhaushaltes wurden die Flächen des Gemeindegebietes in ihrer qualitativen Ausprägung eingeschätzt, auf ökologische Defizite und Aufwertbarkeit geprüft. Der Hinweis zum Maßnahmenbereich Nr. 5 wird berücksichtigt, die Maßnahme entfällt. Anregung: c) Die Waldflächen sind hinsichtlich der tatsächlichen Baumartenzusammensetzung und der ökologischen Aufwertbarkeit unter Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Betriebspläne zu prüfen. Die Schwerpunkte für Ausgleichsflächen sollten nach hiesiger Auffassung besser auf die Entwicklung von Sandmagerrasen und Feuchtbiotopen gelegt werden. Die landwirtschaftlichen Flächen im Umgriff des Neuweihers, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegen, sind als Ausgleichsflächen wegen der Grundwassernähe gut geeignet. Stellungnahme: Von fachlicher Seite der unteren Naturschutzbehörde als auch der Forstverwaltung werden die dargestellten Flächen zum naturnahen Waldumbau kritisch gesehen. Auf die Darstellung der Flächen im Flächennutzungsplan/Landschaftsplan wird daher verzichtet. Stattdessen soll über die Eignung entsprechender Flächen im Rahmen der Einzelfallprüfung von Forstverwaltung und unterer Naturschutzbehörde entschieden werden. Im Landschaftsplan wurden Zielaussagen wie ressourcenangepasste Grünlandnutzung (z.B. im Bereich des Neuweihers), Maßnahmenbereiche zur Entwicklung von Natur und Landschaft etc. dargestellt. Diese beziehen sich auch auf die Entwicklung anderer Biotopstrukturen wie Feucht- oder Trockenlebensräume. Anregung: d) Die Integration von Aufforstungsflächen in die Landschaftsplanung hat ihren Ursprung im „Zuforsten“ von unproduktiven, für den Naturschutz interessanten Flächen. Daher ist die Darstellung von „Tabuflächen für die Erstaufforstungen“ aus naturschutzfachlicher Sicht wichtiger als die Darstellung von Erstaufforstungsgewannen, in denen ohne Erstaufforstungsantrag aufgeforstet werden darf. Ohne diese Tabuflächen ist auch die Darstellung von Erstaufforstungsgewannen entbehrlich. Stellungnahme: Laut AELF gibt es seitens der Landwirtschaft keine verstärkten Bestrebungen landwirtschaftlich genutzte Flächen aufzuforsten. Somit ist keine Steuerung über den Landschaftsplan erforderlich. Bei Erstaufforstungen, die außerhalb der dargestellten Aufforstungsgewanne liegen, werden regelmäßig im Genehmigungsverfahren die Belange des Antragstellers mit den öffentlichen Belangen (z.B. Naturschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz etc.) und den Belangen der Angrenzer abgewogen und von der Genehmigungsbehörde Entscheidungen getroffen, die dem Einzelfall Rechnung tragen. Die Aufforstungsgewanne wurden nur dort dargestellt, wo eine Einwilligung des Eigentümers besteht und keine naturschutzfachlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus bestehen diesbezüglich der Darstellung von „Tabuflächen“ im Landschaftsplan aus rechtlicher Sicht Bedenken seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Anregung: Das bayerische Landesamt für Umwelt hat mit dem Leitfaden „Kommunale Landschaftsplanung Bayern“ eine hervorragende Planungshilfe veröffentlicht, die bayernweit für eine hochwertige und gesetzeskonforme Landschaftsplanung beitragen soll. Die Anwendung insbesondere des Teils 2 „Planungshilfen und Methodik“ wird dringend empfohlen. Stellungnahme: Kenntnisnahme Anregung: Im Gemeindegebiet könnten auch sogenannte „Produktionsintegrierte Kompensationen“ (PIK) als Ausgleichsmaßnahme zum Tragen kommen. Das bedeutet, die landwirtschaftlich genutzten Flächen bleiben in der Nutzung, die lediglich extensiviert wird und durch eine ressourcenangepasste Bewirtschaftung Tieren und Pflanzen bessere Lebensbedingungen bieten. Für die südexponierten Waldränder gibt es (leider) keine spezifischen Fördermöglichkeiten. Stellungnahme: Der Hinweis der Produktionsintegrierten Kompensation als Möglichkeit des naturschutzfachlichen Ausgleichs wird in der Begründung aufgenommen. Aufgrund fehlender Fördermöglichkeiten wird die Zieldarstellung der artenreichen Waldrandgesellschaften südexponierter Wälder aus der Zuordnung zur „Förderkulisse für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ entnommen und stattdessen den „Sonstigen Maßnahmen“ zugeordnet. Anregung: Die geplanten Siedlungserweiterungen sollten um eine Darstellung erforderlicher Ortsrandeingrünungen als wirkungsvolle Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Landschaft und der Erholungseignung der Landschaft ergänzt werden. Auch die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist ein naturschutzfachliches Ziel, das durch den Landschaftsplan transportiert werden sollte. Die Extensivierung der Grünlandnutzung an Gewässern, die Anlage von 10 Meter breiten Schutzstreifen am Gewässer oder die Laufverlängerung (Anlage von Flussschlingen) sind hier als zielführende Maßnahmen im Plan darzustellen. Die Darbietungen evtl. vorhandener Gewässerentwicklungspläne sind dabei zu berücksichtigen. Der Friedhof sollte in seinem tatsächlichen Umgriff und nicht bloß als Signatur dargestellt werden. Stellungnahme: Ortsrandeingrünungen geplanter Baugebiete sind im Landschaftsplan dargestellt. Auf die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist im Begründungstext hingewiesen. Mit der Darstellung der Zielaussagen der ressourcenangepassten Grünlandnutzung in den Talauen und der Gewässerentwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Extensivierung der Grünlandnutzung und zur Anlage von Uferrandstreifen benannt. Gewässerentwicklungspläne sind laut Auskunft der Kommune nicht vorhanden. Auf deren Erstellung wurde im Begründungstext hingewiesen. Die Grünflächen und Grünflächen mit Zweckbestimmung werden im Plan deutlicher dargestellt. Anregung: Das Layout des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ist aus hiesiger Sicht zu wenig kontrastreich und plakativ. Die Einheitlichkeit der Darstellung der landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren Hinterlegung mit unterschiedlichen, sehr schwachen Schraffuren machen den Plan schwer lesbar. Daher das Layout sollte mit kräftigeren Farben und deutlichen Darstellungen von Maßnahmenvorschlägen wie Biotopverbundachsen, Nutzungsregelegungen usw. überarbeitet werden. Stellungnahme: Bei der Vervielfältigung kommt es unter Umständen zu Abweichungen der Farben und Strichstärken beim Druck. Die auf der CD beigefügte PDF-Datei ist ausreichend kontrastreich. Im weiteren Verfahren wird auf eine kontrastreiche Darstellung auch bei den vervielfältigten Papierexemplaren hingewirkt. 11 : 1 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, die oben genannten Angaben entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, mit Schreiben vom 01.06.2012 Anregung: Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan wurden bereits zwei Stellungnahmen aus der Sicht des Immissionsschutzes abgegeben. In der jetzt vorgelegten Begründung zum FNP werden unter Ziffern 2.4.8 (Verkehrslärm) und 2.4.9 (Gewerbe- und Industrieemissionen / Sport- und Freizeiteinrichtungen) allgemeine Aussagen zu dieser Problematik getroffen. Dort wird ausgeführt, „die Neuausweisung von Bauflächen versucht daher durch entsprechende Abstände zu den Straßen eine Belastung der schutzwürdigen Nutzungen zu vermeiden“ bzw. „bei der Ausweisung neuer gewerblicher Bauflächen wurde darauf geachtet, dass diese nicht unmittelbar an schutzbedürftige Bauflächen (z.B. Wohnbauflächen) angrenzen“. Beide Aussagen entsprechen nicht der Realität. Sowohl die geplante Wohnbaufläche „Falter Nord“ grenzt unmittelbar an die Staatsstraße 2242 (freie Strecke) an als auch die neue Gewerbefläche „Am Leschbach Süd“ grenzt an ihrer südöstlichen Ecke des Planungsgebiets unmittelbar an ein bestehendes Allgemeines Wohngebiet an. Stellungnahme: Bei der Ausweisung der Bauflächen ist der Schallschutz nur einer der zahlreichen Belange, die in die Abwägung und Entscheidungsfindung einzustellen sind. Soweit andere Belange nicht entgegenstehen wird selbstverständlich versucht, ausreichende Abstände einzuhalten und zu sichern. Da jedoch auch die Erschließungssituation, die Grundstücksverfügbarkeit und weitere Belange ausschlaggebend für die Wahl der Bauflächen sind, steht die Einhaltung optimaler Schutzabstände nicht grundsätzlich an erster Stelle. Das Baugebiet „Falter“ wird im Plan um einen Hinweis ergänzt, dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die gewerblichen Bauflächen werden im geänderten Entwurf nicht mehr dargestellt. Anregung: Eine Überprüfung der zu erwartenden Verkehrslärmsituation, auf der Basis von Verkehrszählungen aus dem Jahre 2010, hat für die nächst mögliche Bebauung (20 m Bauverbotszone) an der St 2242 Beurteilungspegel von 63,5 dB(A) für die Tagzeit und 54,7 dB(A) für die Nachtzeit ergeben. Die Berechnungen berücksichtigen die für den betreffenden Straßenabschnitt zulässigen Geschwindigkeiten von 100/80 km/h für die „Freie Strecke“, den tatsächlichen Abstand zwischen Fahrbahnmitte und der geplanten Wohnbebauung (23 m) sowie eine freie Schallausbreitung. Vergleicht man die berechneten Beurteilungspegel mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – für ein Allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB und nachts 40 dB bzw. 45 dB (bei zwei angegebenen Nachtwerten ist der höhere für Verkehrslärm heranzuziehen), so kann man erkennen, dass sowohl der für die Tagzeit um 8,5 dB(A) als auch der für die Nachtzeit um 9,7 dB(A) erheblich überschritten wird. Der schalltechnische Orientierungswert für die Nachtzeit von 45 dB(A) wird erst ab einem Abstand 95 m eingehalten. Stellungnahme: Die Lösung von Schallemissionskonflikten allein durch die Einhaltung von Abständen zwischen Schallquelle und schutzwürdiger Nutzung zu lösen widerspricht dem städtebaulichen Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Der erforderliche Schallschutz für die Wohnbauflächen kann durch entsprechende Maßnahmen und Festsetzungen gewährleistet werden. Flächen für Maßnahmen zum Schutz vor Schallemissionen wie etwa Lärmschutzwälle sind grundsätzlich Bestandteil des jeweiligen Wohngebietes. Lage und Ausgestaltung der Maßnahmen werden in den jeweiligen Bauleitplanverfahren festgelegt. Die Fachstellen werden hierzu zu gegebenem Zeitpunkt wieder gehört. Anregung: Insbesondere bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Bereich bestehender Straßen sollte aus der Sicht des Immissionsschutzes sichergestellt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse eingehalten werden. Dies beinhaltet auch, dass ein ungestörter Schlaf möglich sein sollte. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ein ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden deshalb Maßnahmen zum Schallschutz für erforderlich gehalten. Diese könnten zum Beispiel aus aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall oder –wand) oder aus einer geeigneten Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, d.h. einer Orientierung insbesondere der Schlafräume auf die der Straße abgewandte Gebäudeseite bzw. Belüftungsmöglichkeit der Schlafräume von der Straße abgewandten Gebäudeseite und aus baulichen Schallschutzmaßnahmen bestehen. Aus der Sicht des Immissionsschutzes müssen Bedenken gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan angemeldet werden. Weder für das geplante Wohngebiet „Falter Nord“ sind gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet noch ist sichergestellt, dass im geplanten Gewerbegebiet „Am Leschbach Süd“ eine ihrer Bestimmung entsprechende Nutzung ohne zusätzliche planungsrechtliche Schallschutzmaßnahmen möglich ist. Stellungnahme: Die Immissionskonflikte bei den genannten Bauflächen können durch entsprechende Maßnahmen und Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung gelöst werden. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. Landratsamt Forchheim, FB 52 Tiefbau, FB 64 Müllabfuhr, mit Schreiben vom 19.06.2012 Anregung: FB 52 Wir setzen voraus, dass die Erschließung der neuen Bauflächen ausschließlich über das vorhandene Ortsstraßennetz erfolgt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass einer Erschließung außerhalb der gesetzlich festgelegten Ortsdurchfahrtsgrenzen (Erschließungsbereiche) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Straßenbaulastträger zugestimmt werden kann, wobei die Anlage entsprechender Linksabbiegespuren und der damit verbundene Ausbau der Kreisstraße in diesen Abschnitten aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich im Rahmen der Aufstellung der entsprechenden Bebauungspläne gefordert werden müsste. Stellungnahme: Es ist davon auszugehen, dass für die Erschließung der Bauflächen „Falter“ eine Anbindung an die ST 2242 erfolgt. Lage und Ausgestaltung sind derzeit jedoch noch nicht absehbar und werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung geklärt. Die Fachstellen werden hierzu zu gegebenem Zeitpunkt wieder gehört. Anregung: Generell ist zu beachten, dass innerhalb des 15 m Anbauverbotsstreifens gem. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG weder bauliche Anlagen noch Betriebsflächen wie z.B. Umfahrungen, Lagerflächen, Parkplätze, Abbauflächen, Aufschüttungsflächen usw. errichtet werden dürfen. Stellungnahme: Kenntnisnahme Anregung: Evtl. Aufforstungsflächen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Straßenbauverwaltung, soweit sie sich in der 30 m Baubeschränkungszone (Art. 24 BayStrWG) befinden. Stellungnahme: Kenntnisnahme Anregung: Hinsichtlich evtl. weiterer Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Kreisstraßen verweisen wir auf Art. 29 Nr. 2 des BayStrWG. Demnach dürfen Anpflanzungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sofern im Zuge bestehender Straßen eine Verbesserung der straßenbegleitenden Bepflanzungen vorgesehen ist, ist dies grundsätzlich möglich, soweit die Finanzierung von der Gemeinde übernommen wird. Die Einzelheiten wären vor Ort in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger festzulegen, wobei hier insbesondere auch auf die Verkehrssicherheit (Sicherheitsabstand, Lichtraumprofil, Sichtflächen usw.) und die zur Verfügung stehenden Flächen Rücksicht zu nehmen ist. Stellunganhme: Kenntnisnahme Anregung: Wir weisen darauf hin, dass nachfolgende Bauvorhaben in Planung sind: Ausbau der Kreisstraße FO 26 von Poxdorf nach Langensendelbach (Unterhalt 2013) Ausbau der Ortsdurchfahrt Langensendelbach (2014) Ansonsten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 15.09.2011. Stellungnahme: Plan und Bericht werden entsprechend aktualisiert. Anregung: FB 64 Die Müllgefäße sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RASt 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen. Stellungnahme: Kenntnisnahme 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. Staatliches Bauamt Bamberg mit Schreiben vom 13.06.2012 Anregung: Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung für das Gebiet „Langensendelbach“ bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg keine Einwände, wenn die Punkte unserer Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung vom 16.09.2011, Gz: S 33 – 4622, beachtet werden. Stellungnahme: Die in der Stellungnahme vom 16.09.2011 genannten Punkte sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten. Auf den entsprechenden Beschluss hierzu wird verwiesen. Anregung: Zusätzlich verweisen wir auf das beiliegende Schreiben vom 05.07.2010. Im Rahmen des Verfahrens Schneckenhof soll u.a. auch ein kombinierter Geh- und Radweg von Adlitz bis Langensendelbach im Zuge der St 2242 errichtet werden. Stellungnahme: Die Skizze der Radwegplanung wurde dem Planer erst im Zuge der Auslegung zur Verfügung gestellt. Der Radweg wird in Plan und Bericht der Begründung entsprechend berücksichtigt werden. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 21.06.2012 Anregung: Geplantes Baugebiet in Bräuningshof Im Süden von Bräuningshof ist eine bisher forstwirtschaftliche Fläche als bebaubare Fläche eingezeichnet. Eine Erschließung dieser geplanten Fläche über den vorhandenen Ginsterweg erscheint sehr schwierig, nachdem der Ginsterweg nur einspurig gebaut ist. Ein Begegnungsverkehr in beide Richtungen ist nicht möglich. Eine Erschließung sollte deshalb erfolgen über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ mit der Fl.Nr. 2308/2 und Fl.Nr. 2742/7, die dann entsprechend von Osten Richtung Westen verlängert werden müsste. Für die geplanten Baugebiete sind umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berechnet. Aus landwirtschaftlicher Sicht kann nicht akzeptiert werden, dass landwirtschaftliche Flächen dauerhaft entzogen werden. Deshalb wird gefordert, anstelle von Ausgleichs- und Ersatzflächen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Stellungnahme: Die Darstellung der Wohnbaufläche sollte beibehalten werden, da hier Ortsansässigen die Möglichkeit gegeben werden soll sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Baufläche am Ginsterweg solle bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden. Insbesondere die Problematik des wild abfließenden Oberflächenwassers soll im Zuge der Erschließung gelöst werden. Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit nicht möglich. Anregung: Bebauung im wassersensiblen Bereich: Wir wiederholen unsere Stellungnahme vom 09.09.2011, nachdem in den derzeitigen Planunterlagen keine Änderung feststellbar ist. Laut der Planbeschreibung wurden im Rahmen des Hochwasserschutzkonzept HQ 100 (Überschwemmungsgebiete) ermittelt, die für künftige Bauleitplanung und Bebauung zu Grunde gelegt werden. Im Ergebnis scheidet daher eine bauliche Nutzung nicht nur für festgesetzte sondern auch für überschwemmungsgefährdete Bereiche aus. Mit der Festsetzung der wassersensiblen Gebiete im Westen von Langensendelbach im Bereich vom Schlangenbach besteht von unserer Seite kein Einverständnis. Dadurch wird jegliche Baumaßnahme zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe verhindert. Stellungnahme: Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch anstehendes Grundwasser beeinflusst werden. Im Unterschied zu den Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Anregung: Wir fordern aus diesem Grund für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe notwendige Bebauung für Erweiterungen oder Neubau von Betriebsstätten zuzulassen. Wenn die Bebauung auch im Ort von Langensendelbach im wassersensiblen Bereich ermöglicht wird, muss dies auch für unsere landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe möglich sein. Stellungnahme: Die Darstellung der Wassersensiblen Bereiche steht einer Bebauung der Flächen nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete Maßnahmen schützen sollte. Anregung: Ebenfalls besteht kein Einverständnis für die Festsetzung der wassersensiblen Gebiete im Bereich Bachleitengraben. Unseres Erachtens ist der wassersensible Bereich falsch eingezeichnet. Der vom Gelände vorgegebene tiefste Punkt liegt ca. 100 m weiter nördlich Richtung Igelsdorf. Dies wurde auch vom Wasserwirtschaftsamt Kronach bestätigt. Stellungnahme: Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Einwendungen gegen die Abgrenzung sollten dort vorgebracht werden. Anregung: Im FNP-Entwurf, den wir als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 22.07.2011 zur Stellungnahme erhalten haben, war der Hochwasserentlastungsgraben des Neuweihers nicht in der Planung enthalten. In den neuen FNP-Unterlagen, die wir mit Schreiben vom 14.05.2012 zur Stellungnahme erhalten haben, ist der Hochwasserentlastungsgraben des Neuweihers eingezeichnet. Wir beantragen die Verlegung Richtung Norden, nachdem das Gelände wesentlich tiefer liegt und dadurch die Wasserableitung wesentlich leichter möglich wird. Stellungnahme: Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf Weiteres nicht mehr dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet „Falter“ wird beibehalten, da diese bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. 11 : 0 Beschluss (1 Enthaltung) Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. Einwendungen gegen die Abgrenzung der Wassersensiblen Bereiche können beim Bayerischen Landesamt für Umwelt vorgebracht werden. Um der Hinweispflicht der Gemeinde Genüge zu tun, wird die Darstellung beibehalten. Eine Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept erfolgt, sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Regierung von Oberfranken mit Schreiben 25.06.2012 Anregung: Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Langensendelbach werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Aus städtebaulicher Sicht verweisen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.10.2011. In dieser wurden nachfolgende Hinweise angeführt: Hinweise zum Erläuterungsbericht unter 14.2.1.3 – Hier muss es heißen: „Erforderliche Brutto-Wohnbauflächen bis 2028“, da der Wachstumsbedarf für den Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2028 ermittelt wurde und sich die erforderliche Brutto-Wohnfläche daraus ableitet. Unter 14.2.1.4 – Die sogenannte „stille Reserve“ muss ebenfalls von dem ermittelten Bedarf abgezogen werden. Die Eigentumsverhältnisse dürfen bei der Begründung der Neuausweisung von Wohnbauflächen in der vorbereitenden Bauleitplanung keine Rolle spielen. Stellungnahme: Dass die Eigentumsverhältnisse bei der Begründung der Neuausweisung von Wohnbauflächen in der vorbereitenden Bauleitplanung keine Rolle spielen dürfen, entbehrt jeglicher Realität. Ohne die Darstellung der Flächen hat die Gemeinde keine Möglichkeiten auf die Eigentümer einzuwirken, um die Innenentwicklung voranzubringen. Es liegt im Interesse der Gemeinde, diese Fläche bevorzugt zu entwickeln, da hier i.d.R. ein deutlich geringerer Erschließungsaufwand besteht. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung der Flächen wird beibehalten, da die Gemeinde ohne die Darstellung der Flächen keine Möglichkeiten hat, auf die Eigentümer einzuwirken, um die Innenentwicklung voranzubringen. Es liegt im Interesse der Gemeinde, diese Fläche bevorzugt zu entwickeln, da hier i.d.R. ein deutlich geringerer Erschließungsaufwand besteht. Sobald die Chance besteht, hier tätig werden zu können, wird die Gemeinde diese bevorzugt tun. Bezirksfischereiverband 21.06.2012 Oberfranken mit Schreiben vom Anregung: Der Flächennutzungsplan ist sowohl konzeptionell als auch fachlich sehr gut erstellt. Von Seiten des BFVG wird (nicht als Einwendung), sondern als Anliegen herzlich gebeten, die vor allem entlang des Schlangenbaches vorgesehenen Uferrandstreifen unter allen Umständen zu realisieren. Diese Uferrandstreifen (mit einer Breite zwischen 5 – 7 m) ohne landwirtschaftliche Nutzung sind ein Puffer, um die Eintragung von Sedimenten aus Ackerflächen in die Regnitz zu unterbinden. Die Regnitz ist mit Schlammsedimentierungen sehr belastet. Erfreulich ist auch, dass die Weiher (vor allem im Bereich des Neuweihers) weitgehend erhalten bleiben. Flora und Fauna sind gerade in und an den geschlossenen Gewässern reichhaltig vorhanden. Die fischereiliche Nutzung (hauptsächlich durch Angelfischer) hat dort auf keinen Fall einen (etwa zu beseitigenden) negativen Einfluss. Für weitere evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Stellungnahme: Kenntnisnahme. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Deutsche Telekom mit Schreiben vom 20.06.2012 Anregung: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben – W34251875, PTI 13, PB L Nbg, Dietmar Schneidereit vom 07.09.2011 und – W26397223, PTI 13, PB L Nürnberg, Thomas Kibler vom 11.05.2010 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen gelten unverändert weiter. Stellungnahme: Die Angaben der Telekom zur Bereitstellung ausreichender Trassen zur Leitungsverlegung wurden im Bericht berücksichtigt. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Angaben der Telekom zur Bereitstellung ausreichender Trassen zur Leitungsverlegung wurden im Bericht berücksichtigt. Verkehrsverbund Großraum Nürnberg, VGN mit Schreiben vom 01.06.2012 Anregung: Vielen Dank für die Beteiligung an der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langensendelbach. Der Nahverkehrsplan des Landkreises Forchheim definiert den Einzugsbereich bei Bushaltestellen mit 500 m (Richtwert). Wir begrüßen, dass sich, mit Ausnahme des Gebietes „Ringstraße“ alle geplanten Wohnbauflächen innerhalb des Einzugsbereiches bestehender Bushaltestellen befinden. Insofern können diese Flächen als durch den ÖPNV erschlossen gelten. Stellungnahme: Kenntnisnahme Anregung: Die Flächenentwicklung am nordöstlichen Ortsrand im Bereich „Ringstraße“ dient lediglich der Ortsrandabrundung und ist von vergleichsweise geringem Umfang. Der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH erhebt daher gegen den Entwurf des neu aufzustellenden Flächennutzungsplanes keine Einwände. Stellungnahme: Kenntnisnahme Anregung: Wir regen jedoch an, die Angaben im Textteil unter 8.1 zu korrigieren: Die Buslinie 208 wird derzeit durch die Autobus Sippel GmbH bedient, die Buslinie 252 durch die Herbert Schütt GmbH. Stellungnahme: Die Angaben zu den Buslinien werden redaktionell überarbeitet. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der VGN keine Bedenken gegen den Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes hat. Die Angaben zu den Buslinien werden redaktionell überarbeitet. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 27.06.2012 Anregung: Baugebiet „Ginsterweg“: Hier wurde im OT Bräuningshof ein Baugebiet mit 0,40 ha oberhalb des Ginsterweges ausgewiesen. In unserer Stellungnahme vom 19.09.2011 (Az.: FO L.3.1.-4621-843/Pf) haben wir bereits darauf hingewiesen, dass der ohnehin nur einspurig ausgebaute Ginsterweg zu eng ist, um dieses Baugebiet ausreichend zu erschließen. Gegenverkehr verursacht jetzt schon große Probleme. Eine ausreichende Erschließung wäre allenfalls über den Ausbau der Stichstraße Richtung Westen von der Atzelsberger Straße (Gebiet „Am Hollerbusch“) aus denkbar. Der im Ginsterweg ansässige Betrieb muss jetzt schon nur unter erschwerten beengten Bedingungen seine Hofeinfahrt nutzen. Stellungnahme: Im Zusammenhang mit der Baufläche am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden. Insbesondere die Problematik des wild abfließenden Oberflächenwassers soll im Zuge der Erschließung gelöst werden. Eine alternative Erschließung über die Stichstraße Am Hollerbusch ist derzeit nicht möglich. Anregung: Baugebiet „Falter-Nord“ und „Falter-Süd“: Die Zufahrten zu den anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Die Honingser Straße ist häufig durch parkende Autos für den landwirtschaftlichen Verkehr sehr beengt. Ein Feldwirtschaftsweg als Verbindungsweg zwischen Honingser und Effeltricher Straße könnte die Durchfahrt durch den Ort entlasten und das vorhandene Gefahrenpotential für Anwohner entschärfen. Dies wurde bereits berücksichtigt, soweit wir dies im Plan erkennen können. Stellungnahme: Details der Erschließung wie etwa Feldzufahrten werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) berücksichtigt. Anregung: „Wassersensible Bereiche“: In Wasserschutzgebieten müssen Landwirte ohnehin strenge Bewirtschaftungsauflagen erfüllen. In „wassersensiblen Gebieten“ muss aber eine betriebliche bauliche Entwicklung z.B. im Rahmen einer Betriebsfortentwicklung (z.B. Neubau von Maschinenhallen, Stallerweiterung u.ä.) und Existenzsicherung genehmigungsfähig für landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe bleiben. Dies betrifft v.a. den Westen von Langensendelbach (Bereich „Schlangenbach“) und den Bereich „Bachleitengraben“. Wir bitten die Festsetzung und Grenzen für „wassersensible Gebiete“ nochmals zu überprüfen. Stellungnahme: „Wassersensible Bereiche“ sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch anstehendes Grundwasser beeinflusst werden. Im Unterschied zu den Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Eine Darstellung der „Wassersensiblen Bereiche“ steht einer Bebauung der Flächen nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete Maßnahmen schützen sollte. Anregung: Hochwasserentlastungsgraben des Neuweihers: Der Hochwasserentlastungsgraben sollte mehr in Richtung Norden rücken, da dorthin auch das Gelände abfällt. Somit ist die Wasserableitung effizienter, außerdem durchschneidet sie das Grundstück nicht mehr und verläuft damit gerade. Wir müssen darauf hinweisen, dass der Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche für Baumaßnahmen bzw. sonstige Planungsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten ist. Sie bilden schließlich die wirtschaftliche Grundlage für die ortsansässigen Betriebe. Auch bei der Kompensation durch Ausgleichsflächen ist darauf zu achten, die Ressourcen Bodenbeschaffenheit und landwirtschaftliche Flächen bestmöglich zu schonen. Stellungnahme: Hierzu läuft derzeit ein Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf Weiteres nicht mehr dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet „Falter“ wird beibehalten, da diese bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Anregung: Zu 2.2.4 – Forstwirtschaft (LEP B IV 4): Da der Erhalt der Waldflächensubstanz im Verdichtungsraum wichtig ist, bitten wir aus dem LEP B IV 4.1 und 4.2 einzufügen: Dem Erhalt der Flächensubstanz des Waldes kommt besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere in den Verdichtungsräumen und siedlungsnahen Bereichen. In siedlungsnahen Bereichen ist eine Mehrung der Waldfläche anzustreben. Gleiches gilt für die Wiederbegründung von Auwäldern auf geeigneten Standorten. Stellungnahme: Die Grundsätze B IV 4.1 und 4.2 des LEP werden in der Begründung ergänzt. Anregung: Zu 12.1: Seite 56, letzter Abschnitt bitte „Waldumbau“ einfügen: … zur Pflege von Jungbeständen, Wiederaufforstungen, Waldumbau und Erstaufforstungen Stellungnahme: „Waldumbau“ wird im letzten Abschnitt zu Kap. 12.1 ergänzt. Anregung: Zu 15.2.2.3 Waldrand südexponierte Wälder S. 68/69: Die Notwendigkeit der Darstellung „Entwicklung von artenreichen Waldrandgesellschaften für südexponierte Wälder“ wird damit begründet, dass durch die Festlegung der Förderkulisse die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln verbunden sei. Aus forstlicher Sicht ist eine solche Förderkulisse nicht nötig. Waldrandgestaltung kann im Rahmen einer Wiederaufforstungsforderung mit gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Kulisse im FNP dargestellt ist. Aus forstlicher Sicht kann daher auf diese Darstellung im FNP verzichtet werden. Stellungnahme: Das Entwicklungsziel der Entwicklung artenreicher Waldränder wird im FNP/LP aus der „Förderkulisse für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ herausgenommen und stattdessen unter den „Sonstigen Maßnahmen“ aufgeführt. Anregung: Zu 15.2.2.4 Planung naturnaher Waldumbau S. 69: Wir verweisen auf unsere Bemerkung zu 15.5.2 Ausgleichsflächen und bitten aus den dort genannten Gründen, auf die Darstellung der „Umgrenzung von Flächen … Naturnaher Waldumbau“ zu verzichten. Stellungnahme: Auf die Darstellung der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft – Naturnaher Waldumbau“ wird verzichtet. S. unten. Anregung: Zu 15.5.2, Seiten 75 und 76: Wir bitten um Umformulierung des Ausdrucks „Standortheimisch“ in standortgerecht auf Seite 75, Abs. 15.5.2 Zeile 16, Seite 76 Zeile 7 sowie im Darstellungskasten auf Seiten 76 bei Aufforstungsgewannen Zeile 3 (und Umgrenzung Zeile 8) sowie in der Legende der Planungskarte bei Aufforstungsgewannen Zeile 3 (und Umgrenzung Zeile 8). Stellungnahme: Der Ausdruck „standortheimisch“ wird in „standortgerecht“ in der Begründung und im Plan geändert. Anregung: Zu 15.5.2 Ausgleichsflächen Seite 75/76: Grundsätzlich besteht Einverständnis für Ausgleichsmaßnahmen von Naturschutzauflagen Umbaumaßnahmen im Wald, die über die sachgemäße Bewirtschaftung hinausgehen, anzuerkennen. Dazu sollen Nadel- und nicht standortgemäße Wälder in standortgemäße Laubmischwälder mit einem hohen Anteil standortgerechter Baumarten umgebaut werden. Für solche Maßnahmen sollen im Gemeindebereich aber alle geeigneten Waldflächen infrage kommen. Dabei ist jeweils im Einzelfall von der Forstverwaltung zu ermitteln, inwieweit konkret geplante Maßnahmen über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen. Die Ausgleichsmaßnahme muss von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt werden. Die mit dem Begriff „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Naturnaher Waldumbau“ bezeichneten Flächen, die im Plan gekennzeichnet sind, erfüllen teilweise diese Anforderungen (z.B. Fl.Nr. 658, überwiegend Nadel-Altholz, das bisher nur zu geringen Teilen mit Laubholz verjüngt ist), teilweise nur auf Teilfläche, teilweise überhaupt nicht (z.B. Fl.Nr. 779, mittelalter Erlenbestand mit Eiche, Kirche, Birke und nur wenigen Kiefern). Die vorliegende Kartierung dieser Flächen erscheint daher weder sachgerecht noch vollständig. Wir bitten deshalb, diese Flächen überhaupt nicht auf der Karte zu verzeichnen und entsprechend die Legende zu korrigieren. Stattdessen bitten wir den 4. Abschnitt des ersten Spiegelstrichs („Der Landschaftsplan stellt Waldflächen…Maßnahmen zum Schutz …Natur und Landschaft.“) durch folgenden Abschnitt zu ersetzen: Daher ist es sinnvoll, für Ausgleichsmaßnahmen von Naturschutzauflagen Umbaumaßnahmen im Wald, die im Einklang mit dem Waldgesetz stehen und die über die sachgemäße Bewirtschaftung hinausgehen, anzuerkennen. Dazu sollen Nadel- oder nicht standortgemäße Wälder in standortgemäße Laubmischwälder mit einem hohen Anteil standortgerechter Baumarten umgebaut werden. Für solche Maßnahmen können im Gemeindebereich alle geeigneten Waldflächen infrage kommen. Dabei ist jeweils im Einzelfall von der Forstverwaltung zu ermitteln, inwieweit konkret geplante Maßnahmen über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen. Die jeweilige Ausgleichsmaßnahme muss von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt werden. Stellungnahme: Von fachlicher Seite des Forstes sowie des Naturschutzes werden die dargestellten Flächen zum naturnahen Waldumbau kritisch gesehen. Auf die Darstellung der Flächen im FNP/LP wird daher verzichtet. Stattdessen soll über die Eignung entsprechender Flächen im Rahmen der Einzelfallprüfung von Forstverwaltung und unterer Naturschutzbehörde entschieden werden. Der genannte Textabschnitt in der Begründung zum FNP/LP wird durch den textlichen Hinweis des AELF ersetzt. Anregung: Zu 15.5.2, flechtenreiche Kiefernwälder S. 75: Der Text weist darauf hin, dass Umbaumaßnahmen in flechtenreichen Kiefernwäldern vom Umbau ausgenommen sind. Uns sind solche flechtenreichen Kiefernwälder weder im Gemeindebereich allgemein, noch im Waldkomplex Schwarzholz bekannt. Lediglich auf wenigen Flächen im engen Umgriff einer ehemaligen Sandgrube an der Grenze zu Effeltrich kommen unseres Wissens auf Teilflächen vereinzelt Preiselbeere und Heidekraut, jedoch keine Bodenflechten vor. Stattdessen sind die Flugsand- und Dünenstandorte, die die geologische Karte teilweise im Schwarzholz und im übrigen Gemeindegebiet ausweist, weit überwiegend mit Heidelbeere, Drahtschmiele oder noch späteren Stadien bis hin zu Brombeere bedeckt. Dies könnten Folgen der seit Jahrzehnten stattfindenden Stickstoffeinträge aus der Luft sein. Daher sollte u.E. der Abschnitt „Ausgenommen vom Waldumbau …flechtenreiche Weißmoos-Kiefernwälder“ entfallen. Stellungnahme: Der Hinweis wird in die Begründung zum FNP/LP aufgenommen. Anregung: Zu 15.5.2 Erstaufforstungen St. 75/76: Im Genehmigungsverfahren von Erstaufforstungen werden regelmäßig die Belange des Antragstellers mit allen anderen Belangen abgewogen. Die dargestellten Punkte Waldsaum bis Sichtbeziehungen stellen nur Teilaspekte dar, die regelmäßig von der UNB überprüft werden. Darüber hinaus sind je nach Fallgestaltung noch andere Aspekte zu würdigen. Wir bitten daher um Neuformulierung des Abschnittes „Erstaufforstungen sollen in Abstimmung Sichtbeziehungen“ wie folgt: Bei Erstaufforstungen werden regelmäßig im Genehmigungsverfahren die Belange des Antragstellers mit den öffentlichen Belangen (z.B. Naturschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz etc.) und den Belangen der Angrenzer abgewogen und von der Genehmigungsbehörde Entscheidungen getroffen, die dem Einzelfall Rechnung tragen. Stellungnahme: Der Abschnitt wird entsprechend des genannten Vorschlages im Begründungstext neu formuliert. Anregung: Zu 15.5.2 S. 76 Aufforstungsgewanne: Wir gehen davon aus, dass mit der Ausweisung der Aufforstungsgewanne noch keine rechtsgültige Erstaufforstungsgenehmigung für diese Flächen verbunden ist. Eine endgültige Aufforstungsgenehmigung kann u.a. auch deshalb nicht vorliegen, da z.B. die Abstandsflächen zu den Nachbarflächen für jeden Fall individuell im Anhalt an die Erstaufforstungsrichtlinien festgesetzt werden müssen, um Nachteile für die Nachbarflächen zu vermeiden. Darüber hinaus hat ein Flächennutzungsplan keine Außenwirkung. Zur Klarstellung bitten wir daher als Zusatz nach „hohen Anteil standortgerechter Baumarten“ hinzuzufügen: Für eine Aufforstung in einem Aufforstungsgewann ist, wie auch außerhalb solcher Gewanne, eine Aufforstungsgenehmigung im Einzelfall notwendig. Stellungnahme: Mit der Darstellung von Aufforstungen im FNP/LP ist das Einvernehmen hergestellt und es besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Forstbehörde. Um Nachbarschaftskonflikten vorzubeugen, wird in Rücksprache mit dem ALEF in die Begründung folgende Formulierung aufgenommen: „Die Aufforstung im Durchforstungsgewann ist vor Durchführung dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg oder dem zuständigen Forstrevier Gaiganz anzuzeigen, damit das Amt evtl. notwendige Mindestabstände zu Nachbarflächen festlegen kann.“ Anregung: Zu 15.7.1 S. 78 viertletzte Zeile WaldFOPRL 2007: Bitte um Einfügen von „Waldumbau“ nach dem Wort Wideraufforstungen Ersatzaufforstungen (aufgrund einer Auflage für eine Rodungsgenehmigung) können nicht gefördert werden, sondern nur (freiwillige) Erstaufforstungen. Daher bitte Ersatzaufforstungen durch Erstaufforstungen ersetzen. Zu 15.7.2 S. 79 viertletzte Zeile: Hier bitte ebenfalls Ersatzaufforstungen durch Erstaufforstungen ersetzen. Stellungnahme: Die Hinweise werden im Begründungstext zum FNP/LP ergänzt bzw. geändert. Anregung: Zu 17.4.1 S. 96 Weißmoos-Kiefernwälder: Wir weisen auf unsere Bemerkung zu 15.5.2 „flechtenreiche Kiefernwälder“ hin. Stellungnahme: Der Hinweis wird in die Begründung zum FNP/LP aufgenommen. Anregung: Zu 18.1.5 Wohnbaufläche „Ginsterweg“ letzter Satz: „Waldbaulicher Ausgleichsbedarf ist damit nicht abgegolten!“ bitte umformulieren: Ausgleichsbedarf nach Waldgesetz ist damit nicht abgegolten! Flächengleiche Ersatzaufforstung im Verdichtungsraum notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bäume der südlich angrenzenden Waldgrundstücke Fl.Nr. 2738 und 2742/3 bei Sturmwurf Schäden an Gebäuden verursachen können. Deshalb wird ein Bauabstand von 25 m gefordert. Eine Zufahrt zu den benachbarten Waldgrundstücken zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung muss erhalten bleiben. Stellungnahme: Der Hinweis wird in den FNP/LP aufgenommen. Bei der Umsetzung wird die Waldrandkarte des Hochwaldes um 20 m zurückversetzt. Anregung: Zu 18.2.1: Eine Zufahrt zum benachbarten Waldgrundstück Fl.Nr. 928 zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung muss erhalten bleiben. Vom westlich benachbarten Waldgrundstück können Gefahren von umstürzenden Bäumen ausgehen. Daher wird eine Bauabstandsfläche von 25 m gefordert. Stellungnahme: Die Darstellung der Neuausweisung der gewerblichen Baufläche wird nicht weiterverfolgt. 10 : 1 Beschluss (1 Enthaltung) Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. AGV Mittlere Regnitz mit Schreiben vom 13.06.2012 Anregung: Die Angaben aus unserem Schreiben vom 11.05. zum Hochwassergeschehen sind nicht in Punkt 2.4 „Sonstige Fachplanungen“ enthalten. Stellungnahme: Die Angaben zu den Sammlern, Rückhaltemaßnahmen und Gräben wurden in Punkt 9.4 „Abwasserbeseitigung“ aufgenommen. En entsprechender Querverweis wird in Punkt 2.4 aufgenommen. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Ein Querverweis zu den Abwassertechnischen Fachplanungen wird in Punkt 2.4 aufgenommen. Wasserwirtschaftsamt Kronach mit Schreiben vom 15.06.2012 Anregung: Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Als Träger öffentlicher Belange nehmen wir dazu aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: 1.Wasserversorgung I Grundwasserschutz: Die öffentliche Wasserversorgung im Vorhabensbereich kann sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht als gesichert angesehen werden. Das noch teilweise in das Planungsgebiet hineinragende Wasserschutzgebiet für den Brunnen II der benachbarten mittelfränkischen Gemeinde Bubenreuth stimmt in der Abgrenzung nicht exakt mit dem uns zur Verfügung stehenden Schutzgebietsplan überein. Auf den mit Schreiben vom 12.09.2011 übermittelten Planauszug darf verwiesen werden. Auch ergibt sich dann im Bereich des Flurstücks Fl.Nr. 2672/1 keine Überschneidung mit ausgewiesenen Wohnbauflächen. Im WSG für die Tiefbrunnen sollte die Kennzeichnung der einzelnen Zonen besser hervorgehoben werden. Im Übrigen beinhaltet dieses Schutzgebiet zwei weiter Schutzzonen W III B und W III A. Stellungnahme: Die korrekten Abgrenzungen der Wasserschutzgebiete wurden am 28.09.2012 vom WWA Kronach an WGF als GIS-shape Datei zur Verfügung gestellt und werden in den FNP/LP aufgenommen. Anregung: Für die beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft am Rande der engeren Schutzzone W II des WSG für die Tiefbrunnen, als auch für die geplanten Mobilfunkmasten in der engeren Schutzzone W II des WSG für die Butzenquelle, dort insbesondere bei ggf. notwendigen tiefgründigen Bodeneingriffen sind zwingend die Vorgaben (Verbote und Handlungsbeschränkungen) aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten. Stellungnahme: Kenntnisnahme. Für die geplanten Mobilfunkmasten erfolgen Auflagen im Zuge der Baugenehmigung. Anregung: Die beabsichtigte Erweiterung von Baulandflächen (Gewerbe- und Wohnbebauung) werden zur Kenntnis genommen. Der damit verbundene Wassermehrbedarf muss in der jeweiligen späteren Bauleitplanung gewürdigt werden. Stellungnahme: Details, wie etwa die ausreichende Versorgung mit Lösch- und Trinkwasser, werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) geklärt. Anregung: Die Forderung im Flächennutzungsplan, die Grundwasserqualität durch ressourcenangepasste Grünlandnutzung (Etablierung von extensivem Dauergrünland mit angepasster Düngung und angepasstem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) zu erhalten und zu verbessern, wird von hier aus ausdrücklich begrüßt. Gerade in den Wasserschutzgebieten wäre noch eine verstärkte Ausweitung wünschenswert. Stellungnahme: Kenntnisnahme. Anregung: Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass nach unseren Unterlagen für Bräuningshof südlich des Ortsteils noch ein Hochbehälter existiert, der im Plan nicht enthalten ist. Stellungnahme: Dieser Hochbehälter ist seit längerem nicht mehr in Betrieb und wurde deshalb nicht mehr dargestellt. Anregung: 2.Abwasserbeseitigung / Gewässerschutz: Die Gemeinde Langensendelbach ist Mitglied im Abwasserund Gewässerunterhaltungsverband Mittlere Regnitz (AGV). Der AGV Mittlere Regnitz überarbeitet den Generalentwässerungsplan für das gesamte Verbandsgebiet. Derzeit werden die Unterlagen für die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren ausgearbeitet. Geplante bauliche Erweiterungsflächen sind darin zu berücksichtigen. Stellungnahme: Die Meldung der geplanten Bauflächen an den AGV ist Aufgabe der Verwaltung. Im Übrigen hat der AGV den Entwurf des Flächennutzungsplanes zur Stellungnahme erhalten. Anregung: Aus der Überrechnung des Bestandes und der Berücksichtigung der baulichen Entwicklung ergeben sich Kanalsanierungsmaßnahmen/-auswechslungen und Sanierungsmaßnahmen an Bauwerken der Mischwasserbehandlung. Sie sind Teil einer ordnungsgemäßen Erschließung. Die zeitliche Reihenfolge zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ergibt sich aus der wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit. Die baulichen Anlagen, wie z.B. Mischwasserbehandlungsanlagen, Abwasserpumpwerke und die Verbandssammler außerhalb der Ortschaften etc. werden i.d.R. vom AGV betrieben und unterhalten. Die Unterhaltung und der Betrieb der Kanalisationen innerhalb der Ortschaften obliegen i.d.R. der jeweiligen Gemeinde. Dazu zählen auch erforderliche Regenüberläufe innerhalb der Ortschaft, sofern sie der Entlastung der Ortskanalisation dienen. Stellungnahme: Kenntnisnahme. Anregung: Neue Baugebiete werden unter Bezug auf § 55 WHG bevorzugt im Trennsystem entwässert. Für die Planung der Niederschlagswasserbeseitigung wird auf die fachlichen Vorgaben des DWA Merkblattes M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) des DWA Arbeitsblattes A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) und auf das DWA Arbeitsblatt A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) verwiesen. Stellungnahme: Kenntnisnahme. Anregung: 3.Gewässerentwicklung I Hochwasserschutz: Im Rahmen eines integralen Hochwasserschutzkonzeptes wurden die Abflussbildung, die Überschwemmungsgefährdung und notwendige Schutzmaßnahmen näher betrachtet. Die im Plan dargestellten, auf bodenkundlichen Kartierungen beruhenden, wassersensiblen Bereiche können durch die berechneten Überflutungsflächen HQ 100 in ihrer Überschwemmungsgefährdung konkretisiert werden. In der Bewertung der Umweltauswirkungen der Bauflächen „Falter“ und „Poxdorfer StraßeSüdwest“ wird diese Thematik aufgegriffen. Zum Teil sind die Baugebiete auf Grund der Hochwassergefahr zurückzustellen, zum Teil genügt eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Bauflächen, ggf. sind die Bauflächen zurückzunehmen und überschwemmungsgefährdete Bereiche freizuhalten. Stellungnahme: Die Realisierung der Bauflächen Schutzmaßnahmen möglich. ist erst nach Durchführung der jeweiligen Anregung: Im Flächennutzungsplan werden Flächen als Vorbehaltsflächen für den Hochwasserschutz ausgewiesen. So werden unter Verweis auf das Hochwasserrückhaltekonzept Flächen am Keilesgraben, am Schlangenbach, am Bergwiesengraben und nördlich des Neuweihers ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Umleitung des Bergwiesengrabens in Richtung Neuweiher und die Überleitung des Schlangenbachs in das Eschengrabensystem konzeptionell dargestellt. Auf Grund der aktuellen Planung zur Südableitung Igelsdorf erscheinen zudem Rückhalteflächen östlich des Neuweihers notwendig. Stellungnahme: Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Anregung: Hinsichtlich der Ziele einer naturnahen Gewässerentwicklung wird auf den im Zuge des Hochwasserschutzkonzeptes erarbeiteten Gewässerentwicklungsplans verwiesen. Die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen wird sich auch an diesen Zielen orientieren. Stellungnahme: Laut Auskunft der Gemeinde Gewässerentwicklungskonzepte. Langensendelbach gibt es keine Anregung: 4.Altlasten / schädliche Bodenveränderungen: Hinsichtlich evtl. vorhandener Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen bitten wir den Fachbereich Umweltschutz, Abfall-/Wasserrecht am Landratsamt Forchheim zu beteiligen und einen Abgleich mit dem dort geführten Altlastenkataster vorzunehmen. Stellungnahme: Die Angaben zu den Altlasten wurden berücksichtigt. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der Stellungnahme des Planers anzupassen. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 13.06.2012 Anregung: Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange: Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die oben genannte Planung, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen. Im Planungsgebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch zahlreiche Baudenkmäler / Ensembles. Eine aktuelle Kartierung der Baudenkmäler / Ensembles mit zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/ zugängliche BayerViewer-denkmal. Die dort vorgehaltenen Informationen entsprechen im Falle des Landkreises Forchheim weitgehend unserem aktuellen Kenntnisstand und werden fortlaufend aktualisiert. Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4 – 6 DSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler / Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. Es ist daher zunächst in jedem Fall erforderlich, die genannten Baudenkmäler / Ensembles nachrichtlich und ihrer Lage und Ausdehnung nach in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4 – 5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90). Stellungnahme: Eine Liste der Denkmäler ist im Bericht enthalten. Soweit es die Lesbarkeit des Planes nicht negativ beeinträchtigt, können die Einzeldenkmäler im Plan dargestellt werden. Anregung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Gegen die oben genannte Planung besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Im vorliegenden Flächennutzungsplanentwurf sind alle bisher bekannten archäologischen Denkmalbereiche ausreichend dargestellt. Ebenso sind sie im Erläuterungsbericht aufgeführt und es wurde auf die besonderen Schutzbestimmungen hingewiesen. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten. Stellungnahme: Kenntnisnahme. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das BlfD keine grundsätzlichen Einwände gegen den Entwurf des Flächennutzungsplanes hat. Der Anregung, die Einzeldenkmäler im Plan darzustellen, wird nachgekommen, soweit die Lesbarkeit des Planes nicht darunter leidet. Stadt Baiersdorf mit Schreiben vom 19.06.2012 Anregung: Einer weiteren Flächenversiegelung wird seitens der Stadt Baiersdorf nur zugestimmt, wenn die Vorgaben des Hochwasserschutzkonzeptes in Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Berücksichtigung finden und sich die Gemeinde Langensendelbach dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen 4.1.1 „HWR Schlangenbach“, 4.2.1 „HWR Keilesgraben“ und vor allem 4.3.1 „Umfluter Bergwiesengraben Richtung Adelsdorf“ sind Hochwasserschutzmaßnahmen, welche der Gemeinde Langensendelbach obliegen und auch mit weiteren Hochwasserschutzmaßnahmen korrespondieren. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen wird der Hochwasserschutz der Gemeinde Langensendelbach sichergestellt und gleichzeitig die Basis für die Hochwasserschutzmaßnahmen der Unterlieger geschaffen. Vor allem die Maßnahme 4.3.1 „Umfluter Bergwiesengraben Richtung Adelsbach“ (Zuständigkeit der Gemeinde Langensendelbach) sollte mit Nachdruck weiterverfolgt werden und die noch ausstehende vertragliche bzw. rechtliche Regelung bezüglich Kosten und Zuständigkeiten erfolgen. Stellungnahme: Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nach hinreichender fachlicher und rechtlicher Konkretisierung der Maßnahmen durch die jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nach hinreichender fachlicher und rechtlicher Konkretisierung der Maßnahmen durch die jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde. Gemeinde Bubenreuth mit Schreiben vom 20.06.2012 Anregung: Die Gemeinde Bubenreuth sieht durch den Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langensendelbach vom 30.04.2012 keine eigenen Belange berührt; auf die ihnen mit Kurzmitteilung vom 16.09.2011 übersandte Stellungnahme der Gemeinde Bubenreuth zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses von Bubenreuth vom 13.09.2011) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend teilen wir ihnen mit, dass die Gemeinde Bubenreuth nicht über Informationen verfügt, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich wären (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Stellungnahme: Kenntnisnahme. Anregung: Wir weisen allerdings der Ordnung halber darauf hin, dass wir die auf Seiten 58 bis 60 des Entwurfs der Begründung aufgestellte Berechnung des Bedarfs an Wohnbauflächen für unrichtig halten. Für Ihre Berechnung gehen Sie von einem Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2028 aus von 126 auf 3.050 Einwohner, für den Sie bereits eine von 2,6 auf 2,2 Personen pro Haushalt verminderte Belegungsdichte zugrunde legen. Daraus errechnet sich ein Wachstumsbedarf von 126 EW 1 2,2 EW/WE = 57 WE. Soweit ist Ihrer Berechnung zu folgen. Ein zusätzlicher Bedarf wegen Auflockerung kann sich deshalb aber nur für den heutigen Einwohnerstand (2.924 EW) ergeben, nicht dagegen für die Gesamteinwohnerschaft im Jahr 2028 (heutige EW + Einwohnerzuwachs). Der Auflockerungsbedarf ist deshalb wie folgt zu ermitteln: 2.924 EW : 2,2 EW/WE – 2.924 EW : 2,6 EW/WE = 204 WE Daraus ergibt sich zusammen mit dem Wachstumsbedarf ein vorläufiger Gesamtbedarf (vor der Korrektur des Wertes für den Auflockerungsbedarf wegen der demografischen Entwicklung – s.u.) von 57 WE + 204 WE = 261 WE Dieser (vorläufige) Gesamtbedarf lässt sich nach der von ihnen, fälschlicherweise für den Auflockerungsbedarf angewandten Rechnung 3,050 EW: 2,2 EW/WE – 2.924 EW : 2,6 EW/WE = 261 WE verproben. Wenn von dem Auflockerungsbedarf nur 50 % in die Flächenbedarfsberechnung wegen der demografischen Situation einzubeziehen sind, ergibt sich ein bereinigter Auflockerungsbedarf von 102 WE und folglich mit dem Wachstumsbedarf ein Gesamtbedarf von 177 WE, woraus sich bei Ansatz von 15 WE/ha ein Bedarf nach Bruttowohnbaufläche von „lediglich“ 11,8 ha ergibt (nicht: 13,7 ha). Der neu abzudeckende Bedarf vermindert sich entsprechend auf 6,3 ha. Wir haben die Gemeinde Langensendelbach über unsere oben dargestellte Auffassung schon telefonisch unterrichtet, als wir von Ihnen zum Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplans beteiligt waren. Stellungnahme: Die Bedarfsberechnung wird korrigiert. Unter Berücksichtigung des Remanenzeffektes werden für die Berechnung 60 % des Auflockerungsbedarfs angesetzt. Bei einer Bruttowohndichte von 14-16 WE / ha ergibt sich somit ein abzudeckender Bedarf von 6,8 bis 8,5 ha. Evangelisch Lutherische Schreiben vom 18.06.2012 Kirchengemeinde Baiersdorf mit Anregung: Zum vorgelegten Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans vom 30.04.2012 geben wir als Evangelisch Lutherische Kirchengemeinde Baiersdorf die nachfolgende Stellungnahme ab. Dabei verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.09.2012 zum Vorentwurf der Bauleitplanung und erinnern hiermit, dass die damaligen Punkte in dem nun vorliegenden Entwurf offenbar nicht umgesetzt wurden. Daher hier nochmals die bereits vorgebrachten Einwände bzw. Anmerkungen: Unsere Einwände betreffen hauptsächlich den Abschnitt „2.4 Sonstige Fachplanungen“ und hierbei insbesondere das Thema „Hochwassergeschehen“, bzw. die Planungsausführungen unter Punkt „15.3.4 Überschwemmungsgebiete, wassersensible Bereiche, Wasserrückhaltung“. Anregung: Das Evangelische Gemeindezentrum in der Kochfeldstraße befindet sich im wassersensiblen Bereich des Bergwiesengrabens und ist damit dem Einfluss aus dem Oberflächen/Regenwasser aus Marloffstein – Adlitz – ausgesetzt. Die Erfahrungen aus dem Hochwassergeschehen im Jahr 2007 wurden in der Beplanung für das Evangelische Gemeindezentrum berücksichtigt und das Gebäude wurde so geplant, dass unter den damaligen Voraussetzungen nicht mit einer Überflutung der Bausubstands gerechnet werden muss. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass auf dem Grundstück des Evangelischen Gemeindezentrums möglicherweise noch im Planungszeitraum der Bau eines Pfarrhauses ansteht. Ein solcher Bau wurde aus finanziellen Gründen bei der Planung des Gemeindezentrums zurückgestellt. Durch die Bestimmungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplans darf eine künftige Genehmigung eines solchen Baus jedoch nicht ausgeschlossen werden. Stellungnahme: Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch anstehendes Grundwasser beeinflusst werden. Im Unterschied zu den Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Eine Darstellung der Wassersensiblen Bereiche steht einer Bebauung der Flächen nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete Maßnahmen schützen sollte. Anregung: Wir sind uns der Gefahr der Überflutung durch die Wasserführung im Bergwiesengraben bewusst und fordern, dass vorrangig Maßnahmen für eine kontrollierte Wasserführung (insbesondere bei einer möglicherweise geplanten unterirdischen Weiterleitung des Oberflächengewässers kurz nach Passieren des Evangelischen Gemeindezentrums) so ausgeführt werden, dass bei erneutem Starkwassereinfall (Lastfall HQIOO) Überflutungsauswirkungen vermieden werden können. Die Planungsunterlagen interpretieren wir so, dass die mögliche Maßnahme zur Ableitung dieses Oberflächenwassers aus dem Bereich Richtung Marloffstein / Adlitz über einen die ST 2242 querenden Regenwassergraben/-kanal als Möglichkeit angedacht, aber nicht bindend vorgegeben ist. Stellungnahme: Details des Hochwasserschutzkonzeptes werden derzeit in einem Planfeststellungsverfahren geklärt. Anregung: Abschnitt „8.3 Innerörtliches Straßennetz“: Im Bereich des Evangelischen Gemeindezentrums sind die meisten Straßen der bisherigen Bebauung entsprechend nur einseitig mit Bürgersteigen ausgestattet. Wir empfehlen dringend, diesen Bereich im Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Verkehrsberuhigte Zone“ (z.B. mit „Tempo 30“ – z. T. bereits umgesetzt) auszuweisen, da sich sowohl der Fußgängerverkehr (nicht nur Sonntags) zum und vom Gemeindezentrum verstärkt hat, und auch der in unmittelbarer Nähe befindliche Kinderspielplatz eine Beschränkung des Verkehrsflusses erfordern. Heute bereits wird zur Kirchweihzeit in Langensendelbach wegen der gesperrten Dorfmitte der Verkehr über die Kochfeldstraße in den Siedlungsbereich und Richtung östliches Dorf geführt. Wir halten die Belastung aus dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen für problematisch. Stellungnahme: Verkehrsrechtliche Anordnungen wie die Einrichtung einer „Tempo-30 Zone“ fallen nicht in den Regelungsbereich des Flächennutzungsplanes, sondern sind bei der der Gemeinde zu beantragen. Anregung: Ergänzende Anmerkungen zum Planungswerk: Unter Punkt „3 Geschichtliche Entwicklung“ sind bedeutende Vorkommnisse in der Geschichte Langensendelbachs vermerkt Diese sollten in der finalen Fassung des Planwerks noch durch die Daten aus der Entwicklung der Evang.-Luth. Kirchengemeinde (Errichtung einer Pfarrstelle, Erwerb des Grundstücks, Bau, Grundsteinlegung und Einweihung des Gemeindezentrums) ergänzt werden. Wir sind gerne bereit, die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Stellungnahme: Der Bericht wird in diesem Punkt aktualisiert. Anregung: Im Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Karte) ist unter der Nr. 5 in der Blumenstraße das „evangelische Pfarramt“ eingezeichnet. Bereits seit dem Umzug von der Blumenstraße in die Honingser Straße 5 im Jahr 2005 befindet sich das Pfarramt nicht mehr in der Blumenstraße. Mit dem Bezug des Gemeindezentrums im Jahr 2009 lautet die Anschrift „Kochfeldstraße 2c“. Bitte entfernen Sie den entsprechenden Vermerk im Plan. Stellungnahme: Der Bericht wird in diesem Punkt aktualisiert. Anregung: Wir bitten Sie dringend, die oben genannten Punkte im endgültigen Planungsentwurf zu berücksichtigen. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Mit der Darstellung der wassersensiblen Bereiche kommt die Gemeinde Ihrer Pflicht nach, auf mögliche Beeinträchtigungen durch Grund oder Oberflächenwasser hinzuweisen. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept erfolgt nach hinreichender fachlicher und rechtlicher Konkretisierung der Maßnahmen durch die jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde. Verkehrsrechtliche Anordnungen wie die Einrichtung einer „Tempo-30 Zone“ fallen nicht in den Regelungsbereich des Flächennutzungsplanes. Die übrigen Angaben werden im Bericht aktualisiert. Anregung und Bedenken der Bürger Anregung: Hiermit lege ich Widerspruch zum o.g. Flächennutzungsplan ein und beantrage die Wiederaufnahme einer Teilfläche der Fl.Nr. 561 als Wohnbaufläche. Im Oktober 2008 wurde meine Bauvoranfrage zur Fl.Nr. 561 abgelehnt mit der Begründung „Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes“. Seit geraumer Zeit wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Langensendelbach beplant. Im Rahmen mehrerer Gespräche habe ich bei Herrn Bürgermeister Fees angefragt, ob es nicht möglich sei eine Teilfläche der Fl.Nr. 561 in den Flächennutzungsplan mit aufzunehmen, um mir den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen. Im Rahmen der Vorplanungen hat die Gemeinde Langensendelbach den Bereich „Eulerfeld“ als Wohnbaufläche von ca. 1,86 ha dargestellt, in dem auch eine Teilfläche der Fl.Nr. 561 berücksichtigt wurde. Stellungnahme: Das Grundstück liegt direkt am Keilesgraben. Eine Bebauung an dieser Stelle ist hinsichtlich der Hochwasserprobleme seitens des Wasserwirtschaftsamtes zu prüfen. Anregung: In der Gemeinderatssitzung am 19.12.2011 wurden die Anregungen und Hinweise aus der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplans behandelt. Hier wurde aufgrund von Einsprüchen einiger Anlieger das komplette Gebiet „Eulerfeld“ als Wohnbebauung aus dem Flächennutzungsplan genommen. Damit ist auch mir die Möglichkeit genommen, mein Bauvorhaben zu realisieren. Stellungnahme: Grundsätzlich ist in diesem Bereich aufgrund der Schwierigkeit bei der verkehrlichen Erschließung und der Oberflächenwasserproblematik keine Siedlungsentwicklung gewünscht. Einzelne Vorhaben sind jedoch grundsätzlich denkbar. Anregung: Da in unmittelbarer Nachbarschaft zu meinem Grundstück weitere Flächen im Flächennutzungsplan als zusätzliche Wohnbebauung aufgenommen wurden (Teilflächen der Fl.Nrn. 562, 563 und 555/10), sehe ich keinen Grund, warum nicht auch eine Teilfläche meines Grundstücks als Wohnbebauung aufgenommen werden kann. Es handelt sich um den Neubau eines freistehenden Einfamilienhauses ohne Keller auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 561. Das betreffende Grundstück liegt am Ortsrand von Langensendelbach Richtung Ebersbach. Die Erschließung für das Bauvorhaben ist aus meiner Sicht ohne großen Aufwand möglich. Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Birkenstraße bzw. über die Wege Fl.Nr. 813/2 gesichert. Die Hauptwasserleitung verläuft entlang der gesamten Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 561 (in der Wege-Fl.Nr. 813/2). Der Kanal-/ Strom- Anschluss liegt ca. 30 m entlang der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 561 (in der Wege-Fl.Nr. 813/2). Somit sind aus meiner Sicht alle notwendigen Anschlüsse in unmittelbarer Nähe vorhanden, so dass die Erschließung dieses Bauvorhabens ohne Probleme möglich wäre. Ich bitte zu prüfen, ob ein Verbleib der o.g. Teilfläche im Flächennutzungsplan nicht doch möglich ist, damit ich mein Bauvorhaben realisieren kann. Stellungnahme: Die Flächen haben einen größeren Abstand zum Keilesgraben. Aus Sicht des Planers wäre hier jedoch auch eine Rücknahme wünschenswert. 11 : 1 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und schließt sich der Argumentation des Planers an. Eine Teilfläche des Grundstücks wird als Baufläche dargestellt, um hier die Errichtung eines einzelnen Wohnhauses zu ermöglichen. Die Zulässigkeit der Bebauung in Bezug auf die Hochwasserthematik ist seitens des Wasserwirtschaftsamtes zu beurteilen. Anregung: Wir bitten bezüglich des genannten Entwurfes um folgende Einstufungen: Fl.Nr. 939, 1078, 1078/1, 1078/2, 1079 sowie 1079/1 – Einstufung bzw. Kategorisierung der genannten Flurnummern als Wohnbaufläche, ersatzweise als gemischte Baufläche. Die bezeichneten Flurnummern befinden sich allesamt von Wohnbauflächen bzw. gemischten Bauflächen umgeben und liegen innerhalb der Ortschaft. Fl.Nr. 1103/2 – Einstufung bzw. Kategorisierung der Gesamtfläche der Flurnummer als gemischte Baufläche. Stellungnahme: Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen lässt sich derzeit nicht begründen. Die Errichtung von Gebäuden, die dem Betrieb zugeordnet sind, ist auf der Fläche für Erwerbsgärtnerei ohne weiteres denkbar. Die Fl.Nr. 1103/2 ist, bis auf einen Pufferstreifen zum Bach, bereits als Mischgebietsfläche dargestellt. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes könnte später im Parallelverfahren mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. 11 : 1 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung wird wie bisher beibehalten. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen lässt sich derzeit nicht begründen. Die Errichtung von Gebäuden, die dem Betrieb zugeordnet sind, ist auf der Fläche für Erwerbsgärtnerei ohne weiteres denkbar. Die Fl.Nr. 1103/2 ist, bis auf einen Pufferstreifen zum Bach, bereits als Mischgebietsfläche dargestellt. Anregung: Nach einem Hinweis aus meinem Bekanntenkreis und der nachfolgenden Einsichtnahme meinerseits in den aufliegenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Langensendelbach musste ich feststellen, dass die Gemeinde die von uns landwirtschaftlich genutzten Flächen in die Planung zur späteren Bebauung bzw. Begrünung aufgenommen hat. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass diese Planung ohne mein Wissen und ohne mich zu fragen durchgeführt wurde. Da ich mit dieser Planung nicht einverstanden bin, bitte ich die Gemeinde um die Herausnahme der Flurstücke 929 und 930 der Gemarkung Langensendelbach aus dem geplanten Wohn- und Industriegebiet am Leschbach. Stellungnahme: Ohne Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer ist eine Realisierung des Gewerbegebietes nicht möglich. Somit macht eine Darstellung der Baufläche hier keinen Sinn. Anregung: Weiterhin bitte ich um Herausnahme der Flurnummer 799 der Gemarkung Langensendelbach, die teilweise als Öko-Ausgleichsfläche verplant ist. Stellungnahme: Die Darstellung des Flurstücks 799 als öffentliche Grünfläche resultierte aus der Maßnahme Umfluter Bergwiesengraben des Hochwasserschutzkonzeptes. Mit dem Verzicht der nachrichtlichen Darstellung der Maßnahmen des Hochwasserschutzkonzeptes entfällt auch die Darstellung als öffentliche Grünfläche. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da ohne Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer eine Realisierung des Gewerbegebietes nicht möglich ist, wird die Darstellung zurückgenommen. Da die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept bisher weder fachlich noch räumlich konkretisiert sind, entfällt die Darstellung der Grünfläche auf der Flurnummer 799. Anregung: In Bezug auf das Schreiben vom 30.04.2012 möchte ich hiermit zum derzeit ausliegenden Flächennutzungsplan nochmals Widerspruch einlegen. Die Einstufung der Fl.Nr. 918, 919 und 921/1 als Gewerbegebiet ist auch derzeit nicht gewünscht. Stellungnahme: Siehe oben! 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da ohne Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer eine Realisierung des Gewerbegebietes nicht möglich ist, wird die Darstellung zurückgenommen. Anregung: Wie bekannt ist, werden in vorbezeichneter Angelegenheit von unserer Rechtsanwaltsgesellschaft, die Herrn Konrad und Markus Schmitt, Ginsterweg 3, 91094 Langensendelbach anwaltlich vertreten. Namens und im Auftrag unserer Mandanten erheben wir gegen den derzeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausliegenden Flächennutzungsplanentwurf nachfolgende Einwendungen: 1. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten wir uns gegen die planerischen Überlegungen der Gemeinde Langensendelbach für den Bereich des Schweinestallneubaus unserer Mandantschaft gewandt. Auch wenn nunmehr eine Vorbehaltsfläche für den Hochwasserschutz nicht mehr im Entwurf enthalten ist, muss die gemeindliche Planung weiterhin zurückgewiesen werden. 1.1. Der ausliegende Flächennutzungsplanentwurf sieht von der an der Gemarkungsgrenze zur benachbarten Stadt Baiersdorf liegenden Weiherfläche (Neuweiher) einen geplanten Überleitungsgraben gemäß einem Hochwasserschutzkonzept vor. Dieser Graben soll zunächst Richtung Südwesten laufen und dann nach Westen abknicken und die Gemarkungsgrenze überschreiten. Schließlich soll der Graben auf das im Eigentum unserer Mandantschaft stehende Grundstück Fl.Nr. 2918 zum Liegen kommen und im südwestlichen Grundstückseck die Kreisstraße überqueren. Mit dieser Planung besteht kein Einverständnis. Stellungnahme: Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Anregung: Abgesehen davon, dass diese Planung in der vorliegenden Weise schon deshalb nicht rechtmäßig erfolgen kann, weil Darstellungen auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde von der Gemeinde Langensendelbach im Flächennutzungsplan nicht getroffen werden können und damit die Planung insgesamt so nicht realisiert werden kann, steht diese Planung auch im Widerspruch zur tatsächlich laufenden Hochwasserschutzplanung. Nach dem am Landratsamt Erlangen-Höchstadt geführten Planungsverfahren ist eine Inanspruchnahme von Grundstücken unserer Mandantschaft weder vorgesehen noch beabsichtigt. Hieran hat sich auch die Gemeinde Langensendelbach anzupassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorliegende Planung unvereinbar ist mit der von der Stadt Baiersdorf weiterhin verfolgten Planung für den Ortsteil Igelsdorf Stellungnahme: Siehe oben! Anregung: Der Flächennutzungsplanentwurf sieht weiter für den zwischen den im Eigentum unserer Mandantschaft stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 2915 und 2918 verlaufenden Graben die Planung einer Gewässerentwicklung vor. Auch hiermit besteht kein Einverständnis, zumal nicht absehbar ist, was hier konkret überhaupt verfolgt werden soll. Jeder etwaige Zugriff auf Grundeigentum unserer Mandantschaft wird abgelehnt. Stellungnahme: Gräben und Fließgewässer stellen in der ansonsten intensiv genutzten Agrarlandschaft Lebensräume und Ausbreitungsachsen für Tiere und Pflanzen dar. Zum Schutz vor Einträgen von Düngemitteln etc. in den Graben besteht das Ziel der Anlage eines durchgängigen Uferrandstreifens, der extensiv gewirtschaftet wird. Grundlage ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie mit dem Ziel, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen. Das Ziel der Gewässerentwicklung wird zur „Förderkulisse für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zugeordnet. Damit werden unbeabsichtigte Nutzungsbeschränkungen für Grundstückseigentümer/ -nutzer vermieden, d.h. es besteht keine Verpflichtung zur Nutzungsänderung. Sollte sich ein Grundstückseigentümer/ -nutzer für die Realisierung des Zieles entscheiden, eröffnet sich mit der Einstufung als „Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln. Anregung: Schließlich seiht der Flächennutzungsplanentwurf in diesem Bereich als Planung eine ressourcenangepasste Grünlandplanung vor. Diese Darstellung ist mit der derzeitigen Grundstücksnutzung und den betrieblichen Interessen unserer Mandantschaft unvereinbar. Einschränkungen hierin werden nicht akzeptiert. Im Übrigen fragt sich auch hier, nach welchem Gesamtkonzept dieses vorgegebene planerische Ziel überhaupt verfolgt werden soll. Stellungnahme: Gräben und Fließgewässer stellen in der ansonsten intensiv genutzten Agrarlandschaft Lebensräume und Ausbreitungsachsen für Tiere und Pflanzen dar. Zum Schutz vor Einträgen von Düngemitteln etc. in den Graben ist eine extensive Nutzung der umgebenden Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll. Das Ziel der ressourcenangepassten Grünlandnutzung bezieht sich auf bereits gültiges Recht wie beispielsweise die Vorsorgepflicht nach Bundesbodenschutzgesetz, das Umbruchverbot von Dauergrünland durch Cross Compliance, bestehende Düngemittelverordnungen. Damit ergeben sich aus diesem Ziel für die Grundstückseigentümer/ -nutzer nicht verbindlich. Durch die Einordnung zur „Förderkulisse für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ werden unbeabsichtigte Nutzungsbeschränkungen für Grundstückseigentümer/ -nutzer vermieden, d.h. es besteht keine Verpflichtung zur Nutzungsänderung. Sollte sich ein Grundstückseigentümer/ -nutzer für die Realisierung des Zieles entscheiden, eröffnet sich mit der Einstufung als „Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln. Anregung: Ebenfalls bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten wir uns gegen das am Ende des Ginsterweges geplante Baugebiet gewandt. Im Bereich des Ginsterweges ist der Flächennutzungsplanentwurf bereits von Haus aus fehlerhaft, weil die tatsächliche Grundstücksnutzung nicht beachtet wird. Tatsächlich ist hier ein Dorfgebiet gegeben, und schon zum Schutze des Betriebes unserer Mandantschaft muss dies entsprechend planerisch berücksichtigt werden. Stellungnahme: Dem Einwand wird bedingt stattgegeben. Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur wird der Bereich beiderseits des Ginsterweges als gemischte Baufläche dargestellt. Anregung: Ob ein Wohngebiet an der im Entwurf vorgesehenen Fläche mit dem landwirtschaftlichen Betrieb unserer Madantschaft überhaupt in Einklang steht, wird ausdrücklich bezweifelt. Nähere Ermittlungen hierzu hat die Gemeinde Langensendelbach offenbar nicht eingeholt. Die Gemeinde Langensendelbach versucht zudem offenbar, dieses Wohngebiet über den Ginsterweg zu erschließen. Beim Ginsterweg handelt es sich nicht um eine öffentlich gewidmete Straße. Eine Inanspruchnahme des Ginsterweges zur Erschließung des neuen Wohngebietes wird ausdrücklich abgelehnt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Gemeinde ursprünglich die Planung verfolgt hatte, die Straße „Am Hollerbusch“ (Fl.Nr. 2308/2) nach Westen zu verlängern mit Herstellung eines Durchstichs zum Höhenweg. Wenn die Gemeinde Langensendelbach nun schon an dieser Stelle ein neues Wohngebiet plant, dies zudem die betrieblichen Interessen unserer Mandantschaft in keinster Weise einschränkt, dann kommt als Erschließung nur eine Erschließung über die Atzelsberger Straße, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Verlängerung der Straße „Am Hollerbusch“ in Betracht. Wir halten abschließend fest, dass sich unsere Mandantschaft gegen eine Fortführung der Planung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren wird. Eine Umsetzung eines entsprechenden Bebauungsplanes in weiteren Planungsschritten wäre somit nicht erreichbar. Stellungnahme: Die Darstellung der Wohnbaufläche sollte beibehalten werden, da hier Ortsansässigen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Baufläche am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden. In der Vergangenheit kam es in diesem Bereich wiederholt zu Schäden an Gebäuden und Grundstücken (Vollgelaufene Keller, Auswaschungen und Unterspülungen, etc.) durch wild abfließendes Oberflächenwasser. Diese Problematik soll im Zusammenhang mit der Erschließung gelöst werden. Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit in Ermangelung der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich. 11 : 0 Beschluss (1 Enthaltung) Die Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept wird aufgrund fehlender Konkretisierung im geänderten Entwurf nicht weiter verfolgt. Sobald die Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan. Aus den im Plan dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen ergibt sich für den Eigentümer keine Pflicht zur Umsetzung, vielmehr eröffnet sich mit der Einstufung als „Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln, sollte sich eine Grundstückseigentümer/ -nutzer für die Realisierung des Zieles entscheiden. Die Darstellung der Wohnbaufläche wird beibehalten, da hier Ortsansässigen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Baufläche am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden. Insbesondere die Problematik des wild abfließenden Oberflächenwassers soll im Zuge der Erschließung gelöst werden. Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit in Ermangelung der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich. Anregung: Hiermit erhebe ich fristgemäß Einspruch gegen den Flächennutzungs- und Landschaftsplan (FNP) in der vorliegenden Form. Dieser Einspruch bezieht sich gegen die geplanten Baumaßnahmen, nämlich des Hochwasserentlastungsgrabens, auf meinen Grundstücken Fl.Nr. 989 und 990. Diese Planung wird abgelehnt. Hierzu läuft ein Planfeststellungsverfahren in diesem Bereich, gegen das es erhebliche Widerstände gibt. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte abgewartet werden. Siehe meinen Einspruch zum Planfeststellungsverfahren. Dieser Einspruch gilt zusätzlich, stellvertretend durch meine Person für die gesamte Grundstückseigentümergemeinschaft der Fl.Nr. 989 und 990. Stellungnahme: Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan. Anregung: Ich erhebe Einspruch gegen die im FNP ausgewiesenen „wassersensiblen Bereiche“ westlich von Langensendelbach, auf denen sich ein Großteil meiner landwirtschaftlichen Nutzflächen befindet. Die im FNP deklarierten Bereiche führen zu Einschränkungen und machen jede zukünftige Weiterentwicklung unmöglich. Die ausführliche Begründung wird nachgereicht. Stellungnahme: Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch anstehendes Grundwasser beeinflusst werden. Im Unterschied zu den Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Durch die Darstellung der wassersensiblen Bereiche wird der Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete Maßnahmen schützen sollte. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept wird aufgrund fehlender Konkretisierung im geänderten Entwurf nicht weiter verfolgt. Sobald die Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan. Einwendungen gegen die Abgrenzung der Wassersensiblen Bereiche können beim Bayerischen Landesamt für Umwelt vorgebracht werden. Um der Hinweispflicht der Gemeinde Genüge zu tun, wird die Darstellung beibehalten. Anregung: Am 07.09.2011 wies ich Sie schriftlich darauf hin, dass im Entwurf des FNP des Büros Gauff im Umweltbericht auch eine Schweinemastanlage geprüft werden sollte (siehe Anlage) und welche verheerende Wirkung „so eine Planung der Gemeinde2 auf die Bevölkerung hat. Mir wurde damals signalisiert, dass Sie für den Hinweis durchaus dankbar waren und dafür sorgen würden, dass dieser Vermerk im endgültigen FNP nicht mehr auftaucht. Nun stelle ich fest, dass in der Ausgabe vom 30.04.2012 auf Seite 81 das Vorhaben immer noch aufgeführt ist. Auf was sich die Aufgabenstellung „Anwendung der Eingriffsregelung im Rahmen des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ bezieht, erschließt sich mir nicht, zudem ich in den weiteren Ausführungen keinerlei bezugnehmende Ergebnisse feststellen konnte. Ich bitte Sie deshalb um Beantwortung folgender Fragen: Warum ist der Passus im FNP nicht gelöscht worden, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich die Gemeinde eventuell auch noch unterstützend mit diesem Projekt beschäftigt? Gibt es noch Ergänzungen oder Anhänge zum FNP, in denen Ergebnisse zu dieser „Umweltprüfung“ vermerkt sind? Wird dieser Punkt in der endgültigen Ausführung des FNP noch gelöscht? Welche Auswirkung kann es für die Handlungsfreiheit der Gemeinde haben, wenn der Passus im FNP erhalten bleibt? Für eine schriftliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, würde mich aber darüber hinaus auch über ein persönliches Gespräch sehr freuen. Stellungnahme: Die Baugenehmigung für die Schweinemastanlage ist inzwischen rechtskräftig, d.h. der Hinweis auf ein eigenständiges, laufendes Genehmigungsverfahren im Umweltbericht entfällt. 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da der Betrieb zwischenzeitlich eine rechtskräftige Baugenehmigung hat, ist eine Behandlung im Umweltbericht nicht mehr erforderlich. 11 : 1 Beschluss Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Flächennutzungsplanes i.d.F. vom 25.02.2013 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zuvor gefassten Beschlüsse. Der Gemeinderat beschließt die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Stellungnahmen dürfen nur noch zu den geänderten Teilen des Flächennutzungsplanes vorgebracht werden. Bauanträge und Bauvoranfragen a) Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2-er Mehrfamilienwohnhäusern mit je 4 Wohneinheiten – auf den Grundstücken Fl.Nrn. 851/5 und 855/15 der Gkg. Langensendelbach (Fliederweg 4 und 6) – nochmalige Beschlussfassung 12 : 0 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2-er Mehrfamilienwohnhäusern mit je 4 Wohneinheiten entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 08.01.2013 wird erteilt. Der Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2013 (TOP 866 a) wird aufgehoben. b) Bauvoranfrage für die Errichtung einer Carportanlage mit Geräteraum – auf dem Grundstück Fl.Nr. 891/29 der Gkg. Langensendelbach (Am Baugebiet „Am Leschbach II – Am Leschbach 4) 11 : 1 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung einer Carportanlage und des Geräteraums entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 14.02.2013 wird aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge je Grundstücksgrenze nicht erteilt. c) Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses inkl. Garage/Carport – auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/7 der Gkg. Langensendelbach (Baugebiet „Am Leschbach“ – Am Sportplatz 3a) 12 : 0 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses inkl. Garage/Carport entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 22.01.2013 wird erteilt. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie wird erteilt. d) Tektur für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Stellplätzen – auf dem Grundstück Fl.Nr. 2676/1 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 32a) 12 : 0 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Stellplätzen (Tektur) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 28.01.2013 wird erteilt. e) Bauvoranfrage für die Errichtung von 4 Einfamilienwohnhäusern – auf dem Grundstück Fl.Nr. 2741 der Gkg. Langensendelbach (Im Fichtenschlag 4) – Nachtrag zu den GR-Beschlüssen vom 15.10.2012 und 17.12.2012 12 : 0 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung von 4 Einfamilienwohnhäusern entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 15.02.2013 wird erteilt. Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.10.2012 (TOP 831) und 17.12.2012 (TOP 855) werden aufgehoben. f) Anbau eines offenen Treppenraumes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss – auf dem Grundstück Fl.Nr. 746/1 der Gkg. Langensendelbach (Lärchenstraße 4) 12 : 0 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau eines offenen Treppenraumes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 15.02.2013 wird erteilt. g) Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport – auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/42 der Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 29) 8 : 4 Beschluss Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 15.02.2013 wird erteilt. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Dachneigung, Baulinie, Kniestock, Firstrichtung, GFZ, Dachform Garage, Anzahl der Vollgeschosse wird erteilt. Die Befreiung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach vom 17.01.2006 hinsichtlich des Stauraumes (§ 3 Abs. 7) wird erteilt. Kommunale Verkehrsüberwachung; hier: Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG und § 2 Abs. 4 ZuVOWiG Bei der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Aufgabe, für deren Erfüllung die Polizei zuständig ist. Zur Entlastung der Polizei und zur Steigerung der Verkehrssicherheit und Verkehrsmoral eröffnete der Gesetzgeber Mitte der neunziger Jahre den Kommunen die Möglichkeit - § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – geringfügige Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr auf private Dienstleitungsunternehmen durch entsprechende Vereinbarungen zu delegieren. Herr Steckermeier von der Nürnberger Wach- und Schießgesellschaft mbH erklärt die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung, die Aufgaben, die eingesetzte Technik, die Kosten und Einnahmen der Gemeinde und die notwendigen Vereinbarungen für eine eventuelle Übertragung. Die Zweckvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und kann mit 3-monatiker Frist zum Jahresende jederzeit gekündigt werden. Im Vorfeld wurde schon – unverbindlich – bei der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen angefragt. Hier ist noch eine Kapazität vorhanden und die Gemeinde Langensendelbach könnte sich durch eine entsprechende Zweckvereinbarung (ein vergleichbares Muster wrude mit der Einladung übersandt) der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen anschließen. Das würde bedeuten, dass die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen die Verwaltungstätigkeit und die Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft die Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs durchführt. Die technischen, wie auch die rechtlichen Voraussetzungen werden ebenfalls von der Nürnberger Wach- und Schießgesellschaft erfüllt. Es wird auch die überhand nehmende unvernünftige Parksituation auf Gehwegen im Ort angesprochen. Hier könnte ebenso die Wach- und Schließgesellschaft Nürnberg die Kommune unterstützen. Nach einer kurzen Diskussion bedankt sich der Gemeinderat bei Herrn Steckermeier für den Vortrag. Kein Beschluss Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Herrn Steckermeier von der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft zur Kenntnis. Das Gremium wird sich in einer der nächsten Sitzungen nochmals mit dem Thema befassen. Schulverband Baiersdorf; hier: Antrag der Gemeinde Möhrendorf vom 06.02.2013 auf Auflösung des Schulverbandes zum Ende des Schuljahres 2013/2014 Für die jüngste Sitzung der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Baiersdorf am 19.02.2013 stellte die Gemeinde Möhrendorf am 06.02.2013 einen Antrag auf Auflösung des Schulverbandes zum Ende des Schuljahres 2013/2014. „Als Begründung gab die Gemeinde an, dass mit dem Ausscheiden der Gemeinden Poxdorf und Effeltrich zum Ende des Schuljahres 2012/2013 voraussichtlich keine Eingangsklasse gebildet werden kann. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass sich auch in den folgenden Schuljahren keine Änderung ergibt. Damit ist der Bestand der Schule in höchstem Maße gefährdet.“ Ein Schulverband erlischt nach Art. 9 Abs. 11 Satz 1 BaySchFG mit der Auflösung der Verbandsschule. Eine andere rechtliche Möglichkeit, einen Schulverband aufzulösen, existiert nicht. Nach Art. 32 Abs. 3 BayEUG soll eine Volksschule entweder alle Jahrgangsstufen umfassen oder die Jahrgangsstufen der Grundschule oder die Jahrgangsstufen der Hauptschule. Art. 37 Abs. 7 BayEUG regelt weiterhin, dass Volksschulen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllen, aufzulösen sind. Diese Regelung wurde allerdings durch die Einführung der Schulverbünde modifiziert. Hier enthält der neue Art. 32 a Abs. 5 BayEUG folgende Regelung: „abweichend von Art. 32 Abs. 7 wird eine Schule, die einem Verband angehört, erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger (Schulverband Baiersdorf) einen Antrag auf Auflösung stellt.“ Für die Auflösung der Schule ist die Bezirksregierung zuständig (Rechtsordnung). Diese hat das Benehmen mit den beteiligten Gemeinden und den Elternbeiräten herzustellen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung und der derzeitigen pädagogischen Situation im Schulverband Baiersdorf mit der Einführung des Schulverbandes fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: 12 : 0 Beschluss Der Gemeinderat kann den Antrag der Gemeinde Möhrendorf auf Auflösung des Schulverbandes Baiersdorf zum Ende des Schuljahres 2013/2014 nicht zustimmen. Der Gemeinderat hält weiterhin an dem Fortbestehen des Schulverbandes Baiersdorf fest. Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Baiersdorf soll nach Eingang aller Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden im Schulverband in der nächsten Sitzung über diesen Antrag dann entscheiden. Jedoch dürfen die Schulbetriebskosten nach dem eventuellen Fortgang der Effeltricher und Poxdorfer Schüler nicht einseitig auf Marloffstein und Langensendelbach verlegt werden.