Protokoll vom 25.02.2013 - Gemeinde Langensendelbach

Werbung
Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 25.02.2013
Bauleitplanung in Langensendelbach;
hier: Behandlung und Abwägung der während der Auslegung des Entwurfs des
Flächennutzungs- und Landschaftsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des geänderten Entwurfs und Beschluss
über die erneute Auslegung
Der Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes sowie der Entwurf des
Umweltberichtes lag in der Zeit vom 21.05.2012 bis 22.06.2012 im Rathaus während der
üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Die hier eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen trägt Herr Bökenbrink vom Ing.Büro Gauff aus Nürnberg vor.
So fordert die Untere Naturschutzbehörde, die Waldflächen hinsichtlich der
forstwirtschaftlichen Betriebspläne zu prüfen. Weiter möchte diese Behörde, dass
Grünflächen im Plan deutlicher dargestellt werden. Eine Darstellung der Maßnahmen aus dem
Hochwasserschutz wird ebenfalls nachgetragen. Sobald hier die weiteren Maßnahmen der
Gemeinde Langensendelbach konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den
Flächennutzungsplan. Das Baugebiet „Falter“ wird erst in den Plan aufgenommen, wenn der
Hochwasserschutz gewährleistet ist. Ebenso werden alle künftigen neuen Baugebiete nur noch
im Trennsystem entwässert.
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Aufgrund einer Anregung einer
Grundstückseigentümerin zur Parzelle Fl.Nr. 561 wird hier eine Teilfläche des Grundstücks
als Baufläche dargestellt, um hier die Errichtung eines einzelnen Wohnhauses zu
ermöglichen.
Weiterhin wird zu einer Anregung der Parzellen Fl.Nr. 939, 1078, 1078/1, 1078/2, 1079 und
1079/1 für die Einstufung als Wohnbaufläche, ersatzweise als gemischte Baufläche
festgehalten, dass derzeit keine Begründung für die Erstellung eines Bebauungsplanes
vorliegt. Dies könnte später im Parallelverfahren mit einer Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolgen.
11 : 1 Beschluss
Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
i.d.F. vom 25.02.2013 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zuvor gefassten Beschlüsse.
Der Gemeinderat beschließt die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Stellungnahmen
würden nur noch zu den geänderten Teilen des Flächennutzungsplanes vorgebracht werden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 15.05.2012
bis 22.06.2012 folgende Stellungnahmen zur Aufstellung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes der Gemeinde Langensendelbach vorgebracht.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:








































Regionaler Planungsverband
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Heimatpfleger Herr Otto Voit
Landratsamt Forchheim
Regierung von Oberfranken
Staatliches Vermessungsamt
Staatliches Bauamt Bamberg
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Autobahndirektion Nordbayern
Bayer. Bauernverband
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
IHK für Oberfranken Bayreuth
Kreishandwerkerschaft
Bezirksfinanzdirektion
DB Bundesbahndirektion Nürnberg
Amt für ländliche Entwicklung
E.ON Bayern
Kreisjugendring
Handwerkskammer für Oberfranken
Landespolizeiinspektion
AZV Baiersdorfer Raum
Gewerbeaufsichtsamt
Oberpostdirektion
Verkehrsverbund (VGN) Großraum Nürnberg GmbH
Bundesvermögensamt Amberg
Gemeinde Hetzles
Gemeinde Marloffstein
Markt Neunkirchen am Brand
Gemeinde Bubenreuth
Gemeinde Poxdorf
Gemeinde Effeltrich
Stadt Baiersdorf
Bezirksfischereiverband Oberfranken
Staatliches Schulamt
Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern
Bergamt Nordbayern
Wehrbereichsverwaltung IV
Katholisches Pfarramt Langensendelbach
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Baiersdorf
Keine Anregungen zur Planung haben geäussert:





Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern
Staatliches Vermessungsamt
Gemeinde Hetzles
E.ON Bayern
Markt Neunkirchen am Brand
































Gemeinde Poxdorf
Gemeinde Effeltrich
Autobahndirektion Nordbayern
IHK für Oberfranken Bayreuth
Handwerkskammer für Oberfranken
Wehrbereichsverwaltung IV
Oberpostdirektion
Regionaler Planungsverband
Gemeinde Marloffstein
Amt für ländliche Entwicklung
Landespolizeiinspektion
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Heimatpfleger Herr Otto Voit
Regierung von Oberfranken
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Kreishandwerkerschaft
Bezirksfinanzdirektion
DB Bundesbahndirektion Nürnberg
Kreisjugendring
AZV Baiersdorfer Raum
Gewerbeaufsichtsamt
Verkehrsverbund (VGN) Großraum Nürnberg GmbH
Bundesvermögensamt Amberg
Gemeinde Bubenreuth
Stadt Baiersdorf
Bezirksfischereiverband Oberfranken
Staatliches Schulamt
Bergamt Nordbayern
Katholisches Pfarramt Langensendelbach
Evang.-Luth. Kirchengemeinde Baiersdorf
Behandlung der eingegangenen Anregungen
Landratsamt Forchheim, FB 42, Naturschutz, mit Schreiben vom
02.07.2012:
Anregung:
a) Im Landschaftsplan als integriertem Bestandteil des Flächennutzungsplans sind
sowohl der Ausgangszustand als auch der zukünftig zu erwartende Zustand des
Gemeindegebietes darzustellen. Dazu gehört, dass die für den Zustand von Natur und
Landschaft entscheidende Bodennutzung differenziert betrachtet und bewertet wird.
Außerdem sind naturschutzfachliche Zielaussagen zu treffen, aus denen auch
Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele abgeleitet und dargestellt werden.
Vorhandene Nutzungskonflikte sind anzusprechen.
Möglichkeiten der Überwindung:
a) Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist differenziert nach Grünland- und
Ackernutzung aufgrund einer flächendeckenden Nutzungserfassung darzustellen.
Mindestens sind die Flächen, die Dauergrünland sind und die Ackerflächen
darzustellen.
Außerdem sind die Aussagen des anzustrebenden Zustands von Natur und Landschaft
unter Berücksichtigung der teilweise konkurrierenden Nutzungen herauszustellen.
Dazu sind entsprechende Themenkarten zu erstellen und textlich zu erläutern.
Zusätzlich können im Plan statt verschiedene Symbole und Schraffuren auch
Maßnahmenpakete dargestellt werden, die dann textlich näher erläutert werden.
Stellungnahme:
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 9a BauGB können im Flächennutzungsplan „Flächen für die
Landwirtschaft“ dargestellt werden. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB
folgendermaßen definiert: „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuches ist insbesondere der
Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter
überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau,
der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“
Der Landschaftsplan enthält Zielaussagen zum angestrebten Zustand von Natur und
Landschaft (Maßnahmenbereiche zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen
zur Stärkung des Biotopverbunds im Rahmen von Gewässerentwicklung,
ressourcenangepasster Grünlandnutzung etc.). Diese sind im Plan dargestellt und im
Begründungstext erläutert. Der Umweltbericht enthält eine Bestandsbeschreibung und –
bewertung aller Schutzgüter von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung bestehender
Vorbelastungen und Konflikte. Die Ergebnisse sind in Themenkarten aufgearbeitet.
Der Landschaftsplan ist integrierter Bestandteil des Flächennutzungsplanes und stellt somit
keinen eigenständigen Fachplan des Naturschutzes wie beispielsweise ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan dar. Die dargestellten Maßnahmen zur Entwicklung von
Natur und Landschaft wurden aus Gründen der Lesbarkeit mit Hilfe von Symbolen /
Schraffuren dargestellt. Im Begründungstext sind die jeweiligen Zielaussagen und
Maßnahmen konkret beschrieben.
Anregung:
b) Im Gemeindegebiet wurde eine Flurbereinigung durchgeführt, die erheblichen
Einfluss auf den Biotopbestand sowie die Bodennutzung genommen hat. Die
eingetragenen Biotope sind vor Ort hinsichtlich ihres Biotopwertes neu zu bewerten.
Dies gilt insbesondere für die Teiche, deren ökologische Wertigkeit von der Intensität
der Nutzung abhängt. Ebenso sind die Flächen, die in der Flurbereinigung für Zwecke
des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewidmet wurden, in die Darstellung mit
aufzunehmen und vor Ort auf ihre ökologische Qualität zu überprüfen. So ist z.B. der
„Maßnahmenbereiche für die Entwicklung von Natur und Landschaft“ Nr. 5 bereits im
Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens aus der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung genommen und extensiviert worden.
Stellungnahme:
Die Bayerische Biotopkartierung erfolgt im Auftrag des Landes Bayern. Die Aktualisierung
der Biotopkartierung ist nicht Bestandteil des Leitungsbildes des Landschaftsplanes (§ 23
Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 HOAI). Im Rahmen der Erfassung und Bewertung des
Naturhaushaltes wurden die Flächen des Gemeindegebietes in ihrer qualitativen Ausprägung
eingeschätzt, auf ökologische Defizite und Aufwertbarkeit geprüft. Der Hinweis zum
Maßnahmenbereich Nr. 5 wird berücksichtigt, die Maßnahme entfällt.
Anregung:
c) Die Waldflächen sind hinsichtlich der tatsächlichen Baumartenzusammensetzung und
der ökologischen Aufwertbarkeit unter Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen
Betriebspläne zu prüfen. Die Schwerpunkte für Ausgleichsflächen sollten nach
hiesiger Auffassung besser auf die Entwicklung von Sandmagerrasen und
Feuchtbiotopen gelegt werden. Die landwirtschaftlichen Flächen im Umgriff des
Neuweihers, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegen, sind als
Ausgleichsflächen wegen der Grundwassernähe gut geeignet.
Stellungnahme:
Von fachlicher Seite der unteren Naturschutzbehörde als auch der Forstverwaltung werden die
dargestellten Flächen zum naturnahen Waldumbau kritisch gesehen. Auf die Darstellung der
Flächen im Flächennutzungsplan/Landschaftsplan wird daher verzichtet. Stattdessen soll über
die Eignung entsprechender Flächen im Rahmen der Einzelfallprüfung von Forstverwaltung
und unterer Naturschutzbehörde entschieden werden.
Im Landschaftsplan wurden Zielaussagen wie ressourcenangepasste Grünlandnutzung (z.B.
im Bereich des Neuweihers), Maßnahmenbereiche zur Entwicklung von Natur und
Landschaft etc. dargestellt. Diese beziehen sich auch auf die Entwicklung anderer
Biotopstrukturen wie Feucht- oder Trockenlebensräume.
Anregung:
d) Die Integration von Aufforstungsflächen in die Landschaftsplanung hat ihren
Ursprung im „Zuforsten“ von unproduktiven, für den Naturschutz interessanten
Flächen. Daher ist die Darstellung von „Tabuflächen für die Erstaufforstungen“ aus
naturschutzfachlicher
Sicht
wichtiger
als
die
Darstellung
von
Erstaufforstungsgewannen, in denen ohne Erstaufforstungsantrag aufgeforstet werden
darf. Ohne diese Tabuflächen ist auch die Darstellung von Erstaufforstungsgewannen
entbehrlich.
Stellungnahme:
Laut AELF gibt es seitens der Landwirtschaft keine verstärkten Bestrebungen
landwirtschaftlich genutzte Flächen aufzuforsten. Somit ist keine Steuerung über den
Landschaftsplan erforderlich. Bei Erstaufforstungen, die außerhalb der dargestellten
Aufforstungsgewanne liegen, werden regelmäßig im Genehmigungsverfahren die Belange des
Antragstellers mit den öffentlichen Belangen (z.B. Naturschutz, Landschaftsschutz,
Wasserschutz etc.) und den Belangen der Angrenzer abgewogen und von der
Genehmigungsbehörde Entscheidungen getroffen, die dem Einzelfall Rechnung tragen. Die
Aufforstungsgewanne wurden nur dort dargestellt, wo eine Einwilligung des Eigentümers
besteht und keine naturschutzfachlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus bestehen
diesbezüglich der Darstellung von „Tabuflächen“ im Landschaftsplan aus rechtlicher Sicht
Bedenken seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Anregung:
Das bayerische Landesamt für Umwelt hat mit dem Leitfaden „Kommunale
Landschaftsplanung Bayern“ eine hervorragende Planungshilfe veröffentlicht, die bayernweit
für eine hochwertige und gesetzeskonforme Landschaftsplanung beitragen soll. Die
Anwendung insbesondere des Teils 2 „Planungshilfen und Methodik“ wird dringend
empfohlen.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Im Gemeindegebiet könnten auch sogenannte „Produktionsintegrierte Kompensationen“
(PIK) als Ausgleichsmaßnahme zum Tragen kommen. Das bedeutet, die landwirtschaftlich
genutzten Flächen bleiben in der Nutzung, die lediglich extensiviert wird und durch eine
ressourcenangepasste Bewirtschaftung Tieren und Pflanzen bessere Lebensbedingungen
bieten. Für die südexponierten Waldränder gibt es (leider) keine spezifischen
Fördermöglichkeiten.
Stellungnahme:
Der Hinweis der Produktionsintegrierten Kompensation als Möglichkeit des
naturschutzfachlichen Ausgleichs wird in der Begründung aufgenommen. Aufgrund fehlender
Fördermöglichkeiten wird die Zieldarstellung der artenreichen Waldrandgesellschaften
südexponierter Wälder aus der Zuordnung zur „Förderkulisse für Maßnahmen zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ entnommen und stattdessen den „Sonstigen
Maßnahmen“ zugeordnet.
Anregung:
Die geplanten Siedlungserweiterungen sollten um eine Darstellung erforderlicher
Ortsrandeingrünungen als wirkungsvolle Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der
Landschaft und der Erholungseignung der Landschaft ergänzt werden. Auch die Umsetzung
der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist ein naturschutzfachliches Ziel, das durch den
Landschaftsplan transportiert werden sollte. Die Extensivierung der Grünlandnutzung an
Gewässern, die Anlage von 10 Meter breiten Schutzstreifen am Gewässer oder die
Laufverlängerung (Anlage von Flussschlingen) sind hier als zielführende Maßnahmen im
Plan darzustellen. Die Darbietungen evtl. vorhandener Gewässerentwicklungspläne sind dabei
zu berücksichtigen. Der Friedhof sollte in seinem tatsächlichen Umgriff und nicht bloß als
Signatur dargestellt werden.
Stellungnahme:
Ortsrandeingrünungen geplanter Baugebiete sind im Landschaftsplan dargestellt.
Auf die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist im Begründungstext
hingewiesen. Mit der Darstellung der Zielaussagen der ressourcenangepassten
Grünlandnutzung in den Talauen und der Gewässerentwicklungsmaßnahmen sind
Maßnahmen zur Extensivierung der Grünlandnutzung und zur Anlage von Uferrandstreifen
benannt. Gewässerentwicklungspläne sind laut Auskunft der Kommune nicht vorhanden. Auf
deren Erstellung wurde im Begründungstext hingewiesen.
Die Grünflächen und Grünflächen mit Zweckbestimmung werden im Plan deutlicher
dargestellt.
Anregung:
Das Layout des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ist aus hiesiger Sicht
zu wenig kontrastreich und plakativ. Die Einheitlichkeit der Darstellung der
landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren Hinterlegung mit unterschiedlichen, sehr
schwachen Schraffuren machen den Plan schwer lesbar. Daher das Layout sollte mit
kräftigeren Farben und deutlichen Darstellungen von Maßnahmenvorschlägen wie
Biotopverbundachsen, Nutzungsregelegungen usw. überarbeitet werden.
Stellungnahme:
Bei der Vervielfältigung kommt es unter Umständen zu Abweichungen der Farben und
Strichstärken beim Druck. Die auf der CD beigefügte PDF-Datei ist ausreichend
kontrastreich. Im weiteren Verfahren wird auf eine kontrastreiche Darstellung auch bei den
vervielfältigten Papierexemplaren hingewirkt.
11 : 1 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, die oben genannten
Angaben entsprechend zu ergänzen bzw. anzupassen.
Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Abfallrecht,
Wasserrecht, mit Schreiben vom 01.06.2012
Anregung:
Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan
wurden bereits zwei Stellungnahmen aus der Sicht des Immissionsschutzes abgegeben. In der
jetzt vorgelegten Begründung zum FNP werden unter Ziffern 2.4.8 (Verkehrslärm) und 2.4.9
(Gewerbe- und Industrieemissionen / Sport- und Freizeiteinrichtungen) allgemeine Aussagen
zu dieser Problematik getroffen. Dort wird ausgeführt, „die Neuausweisung von Bauflächen
versucht daher durch entsprechende Abstände zu den Straßen eine Belastung der
schutzwürdigen Nutzungen zu vermeiden“ bzw. „bei der Ausweisung neuer gewerblicher
Bauflächen wurde darauf geachtet, dass diese nicht unmittelbar an schutzbedürftige
Bauflächen (z.B. Wohnbauflächen) angrenzen“. Beide Aussagen entsprechen nicht der
Realität. Sowohl die geplante Wohnbaufläche „Falter Nord“ grenzt unmittelbar an die
Staatsstraße 2242 (freie Strecke) an als auch die neue Gewerbefläche „Am Leschbach Süd“
grenzt an ihrer südöstlichen Ecke des Planungsgebiets unmittelbar an ein bestehendes
Allgemeines Wohngebiet an.
Stellungnahme:
Bei der Ausweisung der Bauflächen ist der Schallschutz nur einer der zahlreichen Belange,
die in die Abwägung und Entscheidungsfindung einzustellen sind. Soweit andere Belange
nicht entgegenstehen wird selbstverständlich versucht, ausreichende Abstände einzuhalten
und zu sichern. Da jedoch auch die Erschließungssituation, die Grundstücksverfügbarkeit und
weitere Belange ausschlaggebend für die Wahl der Bauflächen sind, steht die Einhaltung
optimaler Schutzabstände nicht grundsätzlich an erster Stelle.
Das Baugebiet „Falter“ wird im Plan um einen Hinweis ergänzt, dass
Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die gewerblichen Bauflächen werden im
geänderten Entwurf nicht mehr dargestellt.
Anregung:
Eine Überprüfung der zu erwartenden Verkehrslärmsituation, auf der Basis von
Verkehrszählungen aus dem Jahre 2010, hat für die nächst mögliche Bebauung (20 m
Bauverbotszone) an der St 2242 Beurteilungspegel von 63,5 dB(A) für die Tagzeit und 54,7
dB(A) für die Nachtzeit ergeben. Die Berechnungen berücksichtigen die für den betreffenden
Straßenabschnitt zulässigen Geschwindigkeiten von 100/80 km/h für die „Freie Strecke“, den
tatsächlichen Abstand zwischen Fahrbahnmitte und der geplanten Wohnbebauung (23 m)
sowie eine freie Schallausbreitung. Vergleicht man die berechneten Beurteilungspegel mit den
schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – für ein
Allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB und nachts 40 dB bzw. 45 dB (bei zwei
angegebenen Nachtwerten ist der höhere für Verkehrslärm heranzuziehen), so kann man
erkennen, dass sowohl der für die Tagzeit um 8,5 dB(A) als auch der für die Nachtzeit um 9,7
dB(A) erheblich überschritten wird. Der schalltechnische Orientierungswert für die Nachtzeit
von 45 dB(A) wird erst ab einem Abstand 95 m eingehalten.
Stellungnahme:
Die Lösung von Schallemissionskonflikten allein durch die Einhaltung von Abständen
zwischen Schallquelle und schutzwürdiger Nutzung zu lösen widerspricht dem
städtebaulichen Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Der erforderliche
Schallschutz für die Wohnbauflächen kann durch entsprechende Maßnahmen und
Festsetzungen gewährleistet werden. Flächen für Maßnahmen zum Schutz vor
Schallemissionen wie etwa Lärmschutzwälle sind grundsätzlich Bestandteil des jeweiligen
Wohngebietes. Lage und Ausgestaltung der Maßnahmen werden in den jeweiligen
Bauleitplanverfahren festgelegt. Die Fachstellen werden hierzu zu gegebenem Zeitpunkt
wieder gehört.
Anregung:
Insbesondere bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Bereich bestehender Straßen sollte aus
der Sicht des Immissionsschutzes sichergestellt werden, dass die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse
eingehalten werden. Dies beinhaltet auch, dass ein ungestörter Schlaf möglich sein sollte. Bei
Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ein ungestörter
Schlaf häufig nicht mehr möglich. Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden deshalb
Maßnahmen zum Schallschutz für erforderlich gehalten. Diese könnten zum Beispiel aus
aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall oder –wand) oder aus einer geeigneten
Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, d.h. einer Orientierung insbesondere der
Schlafräume auf die der Straße abgewandte Gebäudeseite bzw. Belüftungsmöglichkeit der
Schlafräume von der Straße abgewandten Gebäudeseite und aus baulichen
Schallschutzmaßnahmen bestehen.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes müssen Bedenken gegen die Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan angemeldet werden. Weder für das
geplante Wohngebiet „Falter Nord“ sind gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet noch ist
sichergestellt, dass im geplanten Gewerbegebiet „Am Leschbach Süd“ eine ihrer Bestimmung
entsprechende Nutzung ohne zusätzliche planungsrechtliche Schallschutzmaßnahmen
möglich ist.
Stellungnahme:
Die Immissionskonflikte bei den genannten Bauflächen können durch entsprechende
Maßnahmen und Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung gelöst werden.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
Landratsamt Forchheim, FB 52 Tiefbau, FB 64 Müllabfuhr, mit
Schreiben vom 19.06.2012
Anregung:
FB 52
Wir setzen voraus, dass die Erschließung der neuen Bauflächen ausschließlich über das
vorhandene Ortsstraßennetz erfolgt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass einer Erschließung außerhalb der
gesetzlich festgelegten Ortsdurchfahrtsgrenzen (Erschließungsbereiche) nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen vom Straßenbaulastträger zugestimmt werden kann, wobei die
Anlage entsprechender Linksabbiegespuren und der damit verbundene Ausbau der
Kreisstraße in diesen Abschnitten aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich im
Rahmen der Aufstellung der entsprechenden Bebauungspläne gefordert werden müsste.
Stellungnahme:
Es ist davon auszugehen, dass für die Erschließung der Bauflächen „Falter“ eine Anbindung
an die ST 2242 erfolgt. Lage und Ausgestaltung sind derzeit jedoch noch nicht absehbar und
werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung geklärt. Die Fachstellen werden hierzu zu
gegebenem Zeitpunkt wieder gehört.
Anregung:
Generell ist zu beachten, dass innerhalb des 15 m Anbauverbotsstreifens gem. Art. 23 Abs. 1
BayStrWG weder bauliche Anlagen noch Betriebsflächen wie z.B. Umfahrungen,
Lagerflächen, Parkplätze, Abbauflächen, Aufschüttungsflächen usw. errichtet werden dürfen.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Evtl. Aufforstungsflächen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Straßenbauverwaltung,
soweit sie sich in der 30 m Baubeschränkungszone (Art. 24 BayStrWG) befinden.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Hinsichtlich evtl. weiterer Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Kreisstraßen verweisen wir
auf Art. 29 Nr. 2 des BayStrWG. Demnach dürfen Anpflanzungen die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Sofern im Zuge bestehender Straßen eine Verbesserung der straßenbegleitenden
Bepflanzungen vorgesehen ist, ist dies grundsätzlich möglich, soweit die Finanzierung von
der Gemeinde übernommen wird. Die Einzelheiten wären vor Ort in enger Abstimmung mit
dem Straßenbaulastträger festzulegen, wobei hier insbesondere auch auf die
Verkehrssicherheit (Sicherheitsabstand, Lichtraumprofil, Sichtflächen usw.) und die zur
Verfügung stehenden Flächen Rücksicht zu nehmen ist.
Stellunganhme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Wir weisen darauf hin, dass nachfolgende Bauvorhaben in Planung sind:
 Ausbau der Kreisstraße FO 26 von Poxdorf nach Langensendelbach (Unterhalt 2013)
 Ausbau der Ortsdurchfahrt Langensendelbach (2014)
Ansonsten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 15.09.2011.
Stellungnahme:
Plan und Bericht werden entsprechend aktualisiert.
Anregung:
FB 64
Die Müllgefäße sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß
RASt 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier
nachzuweisen.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
Staatliches Bauamt Bamberg mit Schreiben vom 13.06.2012
Anregung:
Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung für das Gebiet „Langensendelbach“ bestehen
seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg keine Einwände, wenn die Punkte unserer
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung vom 16.09.2011, Gz: S 33 – 4622, beachtet werden.
Stellungnahme:
Die in der Stellungnahme vom 16.09.2011 genannten Punkte sind in der verbindlichen
Bauleitplanung zu beachten. Auf den entsprechenden Beschluss hierzu wird verwiesen.
Anregung:
Zusätzlich verweisen wir auf das beiliegende Schreiben vom 05.07.2010. Im Rahmen des
Verfahrens Schneckenhof soll u.a. auch ein kombinierter Geh- und Radweg von Adlitz bis
Langensendelbach im Zuge der St 2242 errichtet werden.
Stellungnahme:
Die Skizze der Radwegplanung wurde dem Planer erst im Zuge der Auslegung zur Verfügung
gestellt. Der Radweg wird in Plan und Bericht der Begründung entsprechend berücksichtigt
werden.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 21.06.2012
Anregung:
Geplantes Baugebiet in Bräuningshof
Im Süden von Bräuningshof ist eine bisher forstwirtschaftliche Fläche als bebaubare Fläche
eingezeichnet. Eine Erschließung dieser geplanten Fläche über den vorhandenen Ginsterweg
erscheint sehr schwierig, nachdem der Ginsterweg nur einspurig gebaut ist. Ein
Begegnungsverkehr in beide Richtungen ist nicht möglich. Eine Erschließung sollte deshalb
erfolgen über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ mit der Fl.Nr. 2308/2 und Fl.Nr. 2742/7, die
dann entsprechend von Osten Richtung Westen verlängert werden müsste. Für die geplanten
Baugebiete sind umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berechnet. Aus
landwirtschaftlicher Sicht kann nicht akzeptiert werden, dass landwirtschaftliche Flächen
dauerhaft entzogen werden. Deshalb wird gefordert, anstelle von Ausgleichs- und
Ersatzflächen Pflegemaßnahmen durchzuführen.
Stellungnahme:
Die Darstellung der Wohnbaufläche sollte beibehalten werden, da hier Ortsansässigen die
Möglichkeit gegeben werden soll sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit
der Baufläche am Ginsterweg solle bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden.
Insbesondere die Problematik des wild abfließenden Oberflächenwassers soll im Zuge der
Erschließung gelöst werden.
Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit nicht
möglich.
Anregung:
Bebauung im wassersensiblen Bereich: Wir wiederholen unsere Stellungnahme vom
09.09.2011, nachdem in den derzeitigen Planunterlagen keine Änderung feststellbar ist. Laut
der Planbeschreibung wurden im Rahmen des Hochwasserschutzkonzept HQ 100
(Überschwemmungsgebiete) ermittelt, die für künftige Bauleitplanung und Bebauung zu
Grunde gelegt werden. Im Ergebnis scheidet daher eine bauliche Nutzung nicht nur für
festgesetzte sondern auch für überschwemmungsgefährdete Bereiche aus. Mit der Festsetzung
der wassersensiblen Gebiete im Westen von Langensendelbach im Bereich vom
Schlangenbach besteht von unserer Seite kein Einverständnis. Dadurch wird jegliche
Baumaßnahme zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe
verhindert.
Stellungnahme:
Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier
durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch
anstehendes
Grundwasser
beeinflusst
werden.
Im
Unterschied
zu
den
Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit
des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie
Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um
eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete
Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Anregung:
Wir fordern aus diesem Grund für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe
notwendige Bebauung für Erweiterungen oder Neubau von Betriebsstätten zuzulassen. Wenn
die Bebauung auch im Ort von Langensendelbach im wassersensiblen Bereich ermöglicht
wird, muss dies auch für unsere landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe möglich
sein.
Stellungnahme:
Die Darstellung der Wassersensiblen Bereiche steht einer Bebauung der Flächen nicht
grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes
Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete Maßnahmen schützen sollte.
Anregung:
Ebenfalls besteht kein Einverständnis für die Festsetzung der wassersensiblen Gebiete im
Bereich Bachleitengraben. Unseres Erachtens ist der wassersensible Bereich falsch
eingezeichnet. Der vom Gelände vorgegebene tiefste Punkt liegt ca. 100 m weiter nördlich
Richtung Igelsdorf. Dies wurde auch vom Wasserwirtschaftsamt Kronach bestätigt.
Stellungnahme:
Es handelt sich um eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes
Überschwemmungsgefährdete Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Einwendungen gegen die Abgrenzung sollten dort vorgebracht werden.
Anregung:
Im FNP-Entwurf, den wir als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 22.07.2011 zur
Stellungnahme erhalten haben, war der Hochwasserentlastungsgraben des Neuweihers nicht
in der Planung enthalten. In den neuen FNP-Unterlagen, die wir mit Schreiben vom
14.05.2012 zur Stellungnahme erhalten haben, ist der Hochwasserentlastungsgraben des
Neuweihers eingezeichnet. Wir beantragen die Verlegung Richtung Norden, nachdem das
Gelände wesentlich tiefer liegt und dadurch die Wasserableitung wesentlich leichter möglich
wird.
Stellungnahme:
Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen
Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden
sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche
Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf Weiteres nicht mehr dargestellt.
Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet „Falter“ wird beibehalten, da diese bereits im
Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend
konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan.
11 : 0 Beschluss (1 Enthaltung)
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
Einwendungen gegen die Abgrenzung der Wassersensiblen Bereiche können beim
Bayerischen Landesamt für Umwelt vorgebracht werden. Um der Hinweispflicht der
Gemeinde Genüge zu tun, wird die Darstellung beibehalten.
Eine Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept erfolgt, sobald die
weiteren Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den
Flächennutzungsplan.
Regierung von Oberfranken mit Schreiben 25.06.2012
Anregung:
Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Langensendelbach werden keine
grundsätzlichen Bedenken erhoben. Aus städtebaulicher Sicht verweisen wir nochmals auf
unsere Stellungnahme vom 10.10.2011. In dieser wurden nachfolgende Hinweise angeführt:
Hinweise zum Erläuterungsbericht unter 14.2.1.3 – Hier muss es heißen: „Erforderliche
Brutto-Wohnbauflächen bis 2028“, da der Wachstumsbedarf für den Einwohnerzuwachs bis
zum Jahr 2028 ermittelt wurde und sich die erforderliche Brutto-Wohnfläche daraus ableitet.
Unter 14.2.1.4 – Die sogenannte „stille Reserve“ muss ebenfalls von dem ermittelten Bedarf
abgezogen werden. Die Eigentumsverhältnisse dürfen bei der Begründung der
Neuausweisung von Wohnbauflächen in der vorbereitenden Bauleitplanung keine Rolle
spielen.
Stellungnahme:
Dass die Eigentumsverhältnisse bei der Begründung der Neuausweisung von
Wohnbauflächen in der vorbereitenden Bauleitplanung keine Rolle spielen dürfen, entbehrt
jeglicher Realität. Ohne die Darstellung der Flächen hat die Gemeinde keine Möglichkeiten
auf die Eigentümer einzuwirken, um die Innenentwicklung voranzubringen. Es liegt im
Interesse der Gemeinde, diese Fläche bevorzugt zu entwickeln, da hier i.d.R. ein deutlich
geringerer Erschließungsaufwand besteht.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung der Flächen wird
beibehalten, da die Gemeinde ohne die Darstellung der Flächen keine Möglichkeiten hat, auf
die Eigentümer einzuwirken, um die Innenentwicklung voranzubringen. Es liegt im Interesse
der Gemeinde, diese Fläche bevorzugt zu entwickeln, da hier i.d.R. ein deutlich geringerer
Erschließungsaufwand besteht. Sobald die Chance besteht, hier tätig werden zu können, wird
die Gemeinde diese bevorzugt tun.
Bezirksfischereiverband
21.06.2012
Oberfranken
mit
Schreiben
vom
Anregung:
Der Flächennutzungsplan ist sowohl konzeptionell als auch fachlich sehr gut erstellt. Von
Seiten des BFVG wird (nicht als Einwendung), sondern als Anliegen herzlich gebeten, die vor
allem entlang des Schlangenbaches vorgesehenen Uferrandstreifen unter allen Umständen zu
realisieren. Diese Uferrandstreifen (mit einer Breite zwischen 5 – 7 m) ohne
landwirtschaftliche Nutzung sind ein Puffer, um die Eintragung von Sedimenten aus
Ackerflächen in die Regnitz zu unterbinden. Die Regnitz ist mit Schlammsedimentierungen
sehr belastet. Erfreulich ist auch, dass die Weiher (vor allem im Bereich des Neuweihers)
weitgehend erhalten bleiben. Flora und Fauna sind gerade in und an den geschlossenen
Gewässern reichhaltig vorhanden. Die fischereiliche Nutzung (hauptsächlich durch
Angelfischer) hat dort auf keinen Fall einen (etwa zu beseitigenden) negativen Einfluss. Für
weitere evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Deutsche Telekom mit Schreiben vom 20.06.2012
Anregung:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben – W34251875,
PTI 13, PB L Nbg, Dietmar Schneidereit vom 07.09.2011 und – W26397223, PTI 13, PB L
Nürnberg, Thomas Kibler vom 11.05.2010 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen gelten
unverändert weiter.
Stellungnahme:
Die Angaben der Telekom zur Bereitstellung ausreichender Trassen zur Leitungsverlegung
wurden im Bericht berücksichtigt.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Angaben der Telekom zur
Bereitstellung ausreichender Trassen zur Leitungsverlegung wurden im Bericht
berücksichtigt.
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg, VGN mit Schreiben vom
01.06.2012
Anregung:
Vielen Dank für die Beteiligung an der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Langensendelbach. Der Nahverkehrsplan des Landkreises Forchheim definiert den
Einzugsbereich bei Bushaltestellen mit 500 m (Richtwert). Wir begrüßen, dass sich, mit
Ausnahme des Gebietes „Ringstraße“ alle geplanten Wohnbauflächen innerhalb des
Einzugsbereiches bestehender Bushaltestellen befinden. Insofern können diese Flächen als
durch den ÖPNV erschlossen gelten.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Die Flächenentwicklung am nordöstlichen Ortsrand im Bereich „Ringstraße“ dient lediglich
der Ortsrandabrundung und ist von vergleichsweise geringem Umfang. Der Verkehrsverbund
Großraum Nürnberg GmbH erhebt daher gegen den Entwurf des neu aufzustellenden
Flächennutzungsplanes keine Einwände.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme
Anregung:
Wir regen jedoch an, die Angaben im Textteil unter 8.1 zu korrigieren: Die Buslinie 208 wird
derzeit durch die Autobus Sippel GmbH bedient, die Buslinie 252 durch die Herbert Schütt
GmbH.
Stellungnahme:
Die Angaben zu den Buslinien werden redaktionell überarbeitet.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der VGN keine Bedenken gegen den Entwurf des
Flächennutzungs- und Landschaftsplanes hat. Die Angaben zu den Buslinien werden
redaktionell überarbeitet.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben
vom 27.06.2012
Anregung:
Baugebiet „Ginsterweg“:
Hier wurde im OT Bräuningshof ein Baugebiet mit 0,40 ha oberhalb des Ginsterweges
ausgewiesen. In unserer Stellungnahme vom 19.09.2011 (Az.: FO L.3.1.-4621-843/Pf) haben
wir bereits darauf hingewiesen, dass der ohnehin nur einspurig ausgebaute Ginsterweg zu eng
ist, um dieses Baugebiet ausreichend zu erschließen. Gegenverkehr verursacht jetzt schon
große Probleme. Eine ausreichende Erschließung wäre allenfalls über den Ausbau der
Stichstraße Richtung Westen von der Atzelsberger Straße (Gebiet „Am Hollerbusch“) aus
denkbar. Der im Ginsterweg ansässige Betrieb muss jetzt schon nur unter erschwerten
beengten Bedingungen seine Hofeinfahrt nutzen.
Stellungnahme:
Im Zusammenhang mit der Baufläche am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der
Erschließung beseitigt werden. Insbesondere die Problematik des wild abfließenden
Oberflächenwassers soll im Zuge der Erschließung gelöst werden. Eine alternative
Erschließung über die Stichstraße Am Hollerbusch ist derzeit nicht möglich.
Anregung:
Baugebiet „Falter-Nord“ und „Falter-Süd“:
Die Zufahrten zu den anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben.
Die Honingser Straße ist häufig durch parkende Autos für den landwirtschaftlichen Verkehr
sehr beengt. Ein Feldwirtschaftsweg als Verbindungsweg zwischen Honingser und
Effeltricher Straße könnte die Durchfahrt durch den Ort entlasten und das vorhandene
Gefahrenpotential für Anwohner entschärfen. Dies wurde bereits berücksichtigt, soweit wir
dies im Plan erkennen können.
Stellungnahme:
Details der Erschließung wie etwa Feldzufahrten werden im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan) berücksichtigt.
Anregung:
„Wassersensible Bereiche“:
In Wasserschutzgebieten müssen Landwirte ohnehin strenge Bewirtschaftungsauflagen
erfüllen. In „wassersensiblen Gebieten“ muss aber eine betriebliche bauliche Entwicklung
z.B. im Rahmen einer Betriebsfortentwicklung (z.B. Neubau von Maschinenhallen,
Stallerweiterung u.ä.) und Existenzsicherung genehmigungsfähig für landwirtschaftliche
Betriebe und Gartenbaubetriebe bleiben. Dies betrifft v.a. den Westen von Langensendelbach
(Bereich „Schlangenbach“) und den Bereich „Bachleitengraben“. Wir bitten die Festsetzung
und Grenzen für „wassersensible Gebiete“ nochmals zu überprüfen.
Stellungnahme:
„Wassersensible Bereiche“ sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können
hier durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch
anstehendes
Grundwasser
beeinflusst
werden.
Im
Unterschied
zu
den
Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit
des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie
Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um
eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete
Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Eine Darstellung der „Wassersensiblen
Bereiche“ steht einer Bebauung der Flächen nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der
Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch
geeignete Maßnahmen schützen sollte.
Anregung:
Hochwasserentlastungsgraben des Neuweihers:
Der Hochwasserentlastungsgraben sollte mehr in Richtung Norden rücken, da dorthin auch
das Gelände abfällt. Somit ist die Wasserableitung effizienter, außerdem durchschneidet sie
das Grundstück nicht mehr und verläuft damit gerade. Wir müssen darauf hinweisen, dass der
Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche für Baumaßnahmen bzw. sonstige
Planungsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten ist. Sie bilden schließlich die
wirtschaftliche Grundlage für die ortsansässigen Betriebe. Auch bei der Kompensation durch
Ausgleichsflächen ist darauf zu achten, die Ressourcen Bodenbeschaffenheit und
landwirtschaftliche Flächen bestmöglich zu schonen.
Stellungnahme:
Hierzu läuft derzeit ein Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen
rechtliche Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf Weiteres nicht mehr
dargestellt. Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet „Falter“ wird beibehalten, da diese
bereits im Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen
hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan.
Anregung:
Zu 2.2.4 – Forstwirtschaft (LEP B IV 4):
Da der Erhalt der Waldflächensubstanz im Verdichtungsraum wichtig ist, bitten wir aus dem
LEP B IV 4.1 und 4.2 einzufügen:
Dem Erhalt der Flächensubstanz des Waldes kommt besondere Bedeutung zu. Dies gilt
insbesondere in den Verdichtungsräumen und siedlungsnahen Bereichen.
In siedlungsnahen Bereichen ist eine Mehrung der Waldfläche anzustreben. Gleiches gilt für
die Wiederbegründung von Auwäldern auf geeigneten Standorten.
Stellungnahme:
Die Grundsätze B IV 4.1 und 4.2 des LEP werden in der Begründung ergänzt.
Anregung:
Zu 12.1:
Seite 56, letzter Abschnitt bitte „Waldumbau“ einfügen:
… zur Pflege von Jungbeständen, Wiederaufforstungen, Waldumbau und Erstaufforstungen
Stellungnahme:
„Waldumbau“ wird im letzten Abschnitt zu Kap. 12.1 ergänzt.
Anregung:
Zu 15.2.2.3 Waldrand südexponierte Wälder S. 68/69:
Die Notwendigkeit der Darstellung „Entwicklung von artenreichen Waldrandgesellschaften
für südexponierte Wälder“ wird damit begründet, dass durch die Festlegung der Förderkulisse
die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln verbunden sei. Aus forstlicher Sicht ist
eine solche Förderkulisse nicht nötig. Waldrandgestaltung kann im Rahmen einer
Wiederaufforstungsforderung mit gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Kulisse im
FNP dargestellt ist. Aus forstlicher Sicht kann daher auf diese Darstellung im FNP verzichtet
werden.
Stellungnahme:
Das Entwicklungsziel der Entwicklung artenreicher Waldränder wird im FNP/LP aus der
„Förderkulisse für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
herausgenommen und stattdessen unter den „Sonstigen Maßnahmen“ aufgeführt.
Anregung:
Zu 15.2.2.4 Planung naturnaher Waldumbau S. 69:
Wir verweisen auf unsere Bemerkung zu 15.5.2 Ausgleichsflächen und bitten aus den dort
genannten Gründen, auf die Darstellung der „Umgrenzung von Flächen … Naturnaher
Waldumbau“ zu verzichten.
Stellungnahme:
Auf die Darstellung der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft – Naturnaher Waldumbau“ wird verzichtet. S.
unten.
Anregung:
Zu 15.5.2, Seiten 75 und 76:
Wir bitten um Umformulierung des Ausdrucks „Standortheimisch“ in standortgerecht auf
Seite 75, Abs. 15.5.2 Zeile 16, Seite 76 Zeile 7 sowie im Darstellungskasten auf Seiten 76 bei
Aufforstungsgewannen Zeile 3 (und Umgrenzung Zeile 8) sowie in der Legende der
Planungskarte bei Aufforstungsgewannen Zeile 3 (und Umgrenzung Zeile 8).
Stellungnahme:
Der Ausdruck „standortheimisch“ wird in „standortgerecht“ in der Begründung und im Plan
geändert.
Anregung:
Zu 15.5.2 Ausgleichsflächen Seite 75/76:
Grundsätzlich besteht Einverständnis für Ausgleichsmaßnahmen von Naturschutzauflagen
Umbaumaßnahmen im Wald, die über die sachgemäße Bewirtschaftung hinausgehen,
anzuerkennen. Dazu sollen Nadel- und nicht standortgemäße Wälder in standortgemäße
Laubmischwälder mit einem hohen Anteil standortgerechter Baumarten umgebaut werden.
Für solche Maßnahmen sollen im Gemeindebereich aber alle geeigneten Waldflächen infrage
kommen. Dabei ist jeweils im Einzelfall von der Forstverwaltung zu ermitteln, inwieweit
konkret geplante Maßnahmen über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen. Die
Ausgleichsmaßnahme muss von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt werden. Die mit
dem Begriff „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft: Naturnaher Waldumbau“ bezeichneten Flächen, die im Plan gekennzeichnet sind,
erfüllen teilweise diese Anforderungen (z.B. Fl.Nr. 658, überwiegend Nadel-Altholz, das
bisher nur zu geringen Teilen mit Laubholz verjüngt ist), teilweise nur auf Teilfläche,
teilweise überhaupt nicht (z.B. Fl.Nr. 779, mittelalter Erlenbestand mit Eiche, Kirche, Birke
und nur wenigen Kiefern). Die vorliegende Kartierung dieser Flächen erscheint daher weder
sachgerecht noch vollständig. Wir bitten deshalb, diese Flächen überhaupt nicht auf der Karte
zu verzeichnen und entsprechend die Legende zu korrigieren.
Stattdessen bitten wir den 4. Abschnitt des ersten Spiegelstrichs („Der Landschaftsplan stellt
Waldflächen…Maßnahmen zum Schutz …Natur und Landschaft.“) durch folgenden
Abschnitt zu ersetzen:
Daher ist es sinnvoll, für Ausgleichsmaßnahmen von Naturschutzauflagen Umbaumaßnahmen
im Wald, die im Einklang mit dem Waldgesetz stehen und die über die sachgemäße
Bewirtschaftung hinausgehen, anzuerkennen. Dazu sollen Nadel- oder nicht standortgemäße
Wälder in standortgemäße Laubmischwälder mit einem hohen Anteil standortgerechter
Baumarten umgebaut werden. Für solche Maßnahmen können im Gemeindebereich alle
geeigneten Waldflächen infrage kommen. Dabei ist jeweils im Einzelfall von der
Forstverwaltung zu ermitteln, inwieweit konkret geplante Maßnahmen über die sachgemäße
Waldbewirtschaftung hinausgehen. Die jeweilige Ausgleichsmaßnahme muss von der unteren
Naturschutzbehörde anerkannt werden.
Stellungnahme:
Von fachlicher Seite des Forstes sowie des Naturschutzes werden die dargestellten Flächen
zum naturnahen Waldumbau kritisch gesehen. Auf die Darstellung der Flächen im FNP/LP
wird daher verzichtet. Stattdessen soll über die Eignung entsprechender Flächen im Rahmen
der Einzelfallprüfung von Forstverwaltung und unterer Naturschutzbehörde entschieden
werden. Der genannte Textabschnitt in der Begründung zum FNP/LP wird durch den
textlichen Hinweis des AELF ersetzt.
Anregung:
Zu 15.5.2, flechtenreiche Kiefernwälder S. 75:
Der Text weist darauf hin, dass Umbaumaßnahmen in flechtenreichen Kiefernwäldern vom
Umbau ausgenommen sind. Uns sind solche flechtenreichen Kiefernwälder weder im
Gemeindebereich allgemein, noch im Waldkomplex Schwarzholz bekannt. Lediglich auf
wenigen Flächen im engen Umgriff einer ehemaligen Sandgrube an der Grenze zu Effeltrich
kommen unseres Wissens auf Teilflächen vereinzelt Preiselbeere und Heidekraut, jedoch
keine Bodenflechten vor. Stattdessen sind die Flugsand- und Dünenstandorte, die die
geologische Karte teilweise im Schwarzholz und im übrigen Gemeindegebiet ausweist, weit
überwiegend mit Heidelbeere, Drahtschmiele oder noch späteren Stadien bis hin zu
Brombeere bedeckt. Dies könnten Folgen der seit Jahrzehnten stattfindenden
Stickstoffeinträge aus der Luft sein. Daher sollte u.E. der Abschnitt „Ausgenommen vom
Waldumbau …flechtenreiche Weißmoos-Kiefernwälder“ entfallen.
Stellungnahme:
Der Hinweis wird in die Begründung zum FNP/LP aufgenommen.
Anregung:
Zu 15.5.2 Erstaufforstungen St. 75/76:
Im Genehmigungsverfahren von Erstaufforstungen werden regelmäßig die Belange des
Antragstellers mit allen anderen Belangen abgewogen. Die dargestellten Punkte Waldsaum
bis Sichtbeziehungen stellen nur Teilaspekte dar, die regelmäßig von der UNB überprüft
werden. Darüber hinaus sind je nach Fallgestaltung noch andere Aspekte zu würdigen. Wir
bitten daher um Neuformulierung des Abschnittes „Erstaufforstungen sollen in Abstimmung
Sichtbeziehungen“ wie folgt:
Bei Erstaufforstungen werden regelmäßig im Genehmigungsverfahren die Belange des
Antragstellers mit den öffentlichen Belangen (z.B. Naturschutz, Landschaftsschutz,
Wasserschutz etc.) und den Belangen der Angrenzer abgewogen und von der
Genehmigungsbehörde Entscheidungen getroffen, die dem Einzelfall Rechnung tragen.
Stellungnahme:
Der Abschnitt wird entsprechend des genannten Vorschlages im Begründungstext neu
formuliert.
Anregung:
Zu 15.5.2 S. 76 Aufforstungsgewanne:
Wir gehen davon aus, dass mit der Ausweisung der Aufforstungsgewanne noch keine
rechtsgültige Erstaufforstungsgenehmigung für diese Flächen verbunden ist. Eine endgültige
Aufforstungsgenehmigung kann u.a. auch deshalb nicht vorliegen, da z.B. die
Abstandsflächen zu den Nachbarflächen für jeden Fall individuell im Anhalt an die
Erstaufforstungsrichtlinien festgesetzt werden müssen, um Nachteile für die Nachbarflächen
zu vermeiden. Darüber hinaus hat ein Flächennutzungsplan keine Außenwirkung. Zur
Klarstellung bitten wir daher als Zusatz nach „hohen Anteil standortgerechter Baumarten“
hinzuzufügen:
Für eine Aufforstung in einem Aufforstungsgewann ist, wie auch außerhalb solcher Gewanne,
eine Aufforstungsgenehmigung im Einzelfall notwendig.
Stellungnahme:
Mit der Darstellung von Aufforstungen im FNP/LP ist das Einvernehmen hergestellt und es
besteht
lediglich
eine
Anzeigepflicht
gegenüber
der
Forstbehörde.
Um
Nachbarschaftskonflikten vorzubeugen, wird in Rücksprache mit dem ALEF in die
Begründung folgende Formulierung aufgenommen:
„Die Aufforstung im Durchforstungsgewann ist vor Durchführung dem Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bamberg oder dem zuständigen Forstrevier Gaiganz anzuzeigen,
damit das Amt evtl. notwendige Mindestabstände zu Nachbarflächen festlegen kann.“
Anregung:
Zu 15.7.1 S. 78 viertletzte Zeile WaldFOPRL 2007:
 Bitte um Einfügen von „Waldumbau“ nach dem Wort Wideraufforstungen
 Ersatzaufforstungen (aufgrund einer Auflage für eine Rodungsgenehmigung) können
nicht gefördert werden, sondern nur (freiwillige) Erstaufforstungen. Daher bitte
Ersatzaufforstungen durch Erstaufforstungen ersetzen. Zu 15.7.2 S. 79 viertletzte
Zeile: Hier bitte ebenfalls Ersatzaufforstungen durch Erstaufforstungen ersetzen.
Stellungnahme:
Die Hinweise werden im Begründungstext zum FNP/LP ergänzt bzw. geändert.
Anregung:
Zu 17.4.1 S. 96 Weißmoos-Kiefernwälder:
Wir weisen auf unsere Bemerkung zu 15.5.2 „flechtenreiche Kiefernwälder“ hin.
Stellungnahme:
Der Hinweis wird in die Begründung zum FNP/LP aufgenommen.
Anregung:
Zu 18.1.5 Wohnbaufläche „Ginsterweg“ letzter Satz:
„Waldbaulicher Ausgleichsbedarf ist damit nicht abgegolten!“ bitte umformulieren:
Ausgleichsbedarf nach Waldgesetz ist damit nicht abgegolten! Flächengleiche
Ersatzaufforstung im Verdichtungsraum notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Bäume der südlich angrenzenden Waldgrundstücke Fl.Nr. 2738 und 2742/3 bei Sturmwurf
Schäden an Gebäuden verursachen können. Deshalb wird ein Bauabstand von 25 m gefordert.
Eine Zufahrt zu den benachbarten Waldgrundstücken zur ordnungsgemäßen
Waldbewirtschaftung muss erhalten bleiben.
Stellungnahme:
Der Hinweis wird in den FNP/LP aufgenommen. Bei der Umsetzung wird die Waldrandkarte
des Hochwaldes um 20 m zurückversetzt.
Anregung:
Zu 18.2.1:
Eine Zufahrt zum benachbarten Waldgrundstück Fl.Nr. 928 zur ordnungsgemäßen
Waldbewirtschaftung muss erhalten bleiben. Vom westlich benachbarten Waldgrundstück
können Gefahren von umstürzenden Bäumen ausgehen. Daher wird eine Bauabstandsfläche
von 25 m gefordert.
Stellungnahme:
Die Darstellung der Neuausweisung der gewerblichen Baufläche wird nicht weiterverfolgt.
10 : 1 Beschluss (1 Enthaltung)
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
AGV Mittlere Regnitz mit Schreiben vom 13.06.2012
Anregung:
Die Angaben aus unserem Schreiben vom 11.05. zum Hochwassergeschehen sind nicht in
Punkt 2.4 „Sonstige Fachplanungen“ enthalten.
Stellungnahme:
Die Angaben zu den Sammlern, Rückhaltemaßnahmen und Gräben wurden in Punkt 9.4
„Abwasserbeseitigung“ aufgenommen. En entsprechender Querverweis wird in Punkt 2.4
aufgenommen.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Ein Querverweis zu den
Abwassertechnischen Fachplanungen wird in Punkt 2.4 aufgenommen.
Wasserwirtschaftsamt Kronach mit Schreiben vom 15.06.2012
Anregung:
Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans.
Als Träger öffentlicher Belange nehmen wir dazu aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt
Stellung:
1.Wasserversorgung I Grundwasserschutz:
Die öffentliche Wasserversorgung im Vorhabensbereich kann sowohl in qualitativer als auch
quantitativer Hinsicht als gesichert angesehen werden. Das noch teilweise in das
Planungsgebiet hineinragende Wasserschutzgebiet für den Brunnen II der benachbarten
mittelfränkischen Gemeinde Bubenreuth stimmt in der Abgrenzung nicht exakt mit dem uns
zur Verfügung stehenden Schutzgebietsplan überein. Auf den mit Schreiben vom 12.09.2011
übermittelten Planauszug darf verwiesen werden. Auch ergibt sich dann im Bereich des
Flurstücks Fl.Nr. 2672/1 keine Überschneidung mit ausgewiesenen Wohnbauflächen. Im
WSG für die Tiefbrunnen sollte die Kennzeichnung der einzelnen Zonen besser
hervorgehoben werden. Im Übrigen beinhaltet dieses Schutzgebiet zwei weiter Schutzzonen
W III B und W III A.
Stellungnahme:
Die korrekten Abgrenzungen der Wasserschutzgebiete wurden am 28.09.2012 vom WWA
Kronach an WGF als GIS-shape Datei zur Verfügung gestellt und werden in den FNP/LP
aufgenommen.
Anregung:
Für die beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft am Rande der engeren Schutzzone W II des WSG für die Tiefbrunnen, als
auch für die geplanten Mobilfunkmasten in der engeren Schutzzone W II des WSG für die
Butzenquelle, dort insbesondere bei ggf. notwendigen tiefgründigen Bodeneingriffen sind
zwingend die Vorgaben (Verbote und Handlungsbeschränkungen) aus der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung zu beachten.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
Für die geplanten Mobilfunkmasten erfolgen Auflagen im Zuge der Baugenehmigung.
Anregung:
Die beabsichtigte Erweiterung von Baulandflächen (Gewerbe- und Wohnbebauung) werden
zur Kenntnis genommen. Der damit verbundene Wassermehrbedarf muss in der jeweiligen
späteren Bauleitplanung gewürdigt werden.
Stellungnahme:
Details, wie etwa die ausreichende Versorgung mit Lösch- und Trinkwasser, werden im Zuge
der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) geklärt.
Anregung:
Die Forderung im Flächennutzungsplan, die Grundwasserqualität durch ressourcenangepasste
Grünlandnutzung (Etablierung von extensivem Dauergrünland mit angepasster Düngung und
angepasstem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) zu erhalten und zu verbessern, wird von hier
aus ausdrücklich begrüßt. Gerade in den Wasserschutzgebieten wäre noch eine verstärkte
Ausweitung wünschenswert.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
Anregung:
Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass nach unseren Unterlagen für Bräuningshof
südlich des Ortsteils noch ein Hochbehälter existiert, der im Plan nicht enthalten ist.
Stellungnahme:
Dieser Hochbehälter ist seit längerem nicht mehr in Betrieb und wurde deshalb nicht mehr
dargestellt.
Anregung:
2.Abwasserbeseitigung / Gewässerschutz:
Die
Gemeinde
Langensendelbach
ist
Mitglied
im
Abwasserund
Gewässerunterhaltungsverband Mittlere Regnitz (AGV). Der AGV Mittlere Regnitz
überarbeitet den Generalentwässerungsplan für das gesamte Verbandsgebiet. Derzeit werden
die Unterlagen für die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren ausgearbeitet. Geplante
bauliche Erweiterungsflächen sind darin zu berücksichtigen.
Stellungnahme:
Die Meldung der geplanten Bauflächen an den AGV ist Aufgabe der Verwaltung. Im Übrigen
hat der AGV den Entwurf des Flächennutzungsplanes zur Stellungnahme erhalten.
Anregung:
Aus der Überrechnung des Bestandes und der Berücksichtigung der baulichen Entwicklung
ergeben sich Kanalsanierungsmaßnahmen/-auswechslungen und Sanierungsmaßnahmen an
Bauwerken der Mischwasserbehandlung. Sie sind Teil einer ordnungsgemäßen Erschließung.
Die zeitliche Reihenfolge zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ergibt sich aus der
wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit.
Die baulichen Anlagen, wie z.B. Mischwasserbehandlungsanlagen, Abwasserpumpwerke und
die Verbandssammler außerhalb der Ortschaften etc. werden i.d.R. vom AGV betrieben und
unterhalten. Die Unterhaltung und der Betrieb der Kanalisationen innerhalb der Ortschaften
obliegen i.d.R. der jeweiligen Gemeinde. Dazu zählen auch erforderliche Regenüberläufe
innerhalb der Ortschaft, sofern sie der Entlastung der Ortskanalisation dienen.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
Anregung:
Neue Baugebiete werden unter Bezug auf § 55 WHG bevorzugt im Trennsystem entwässert.
Für die Planung der Niederschlagswasserbeseitigung wird auf die fachlichen Vorgaben
 des DWA Merkblattes M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
Regenwasser)
 des DWA Arbeitsblattes A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) und auf
 das DWA Arbeitsblatt A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur
Versickerung von Niederschlagswasser)
verwiesen.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
Anregung:
3.Gewässerentwicklung I Hochwasserschutz:
Im Rahmen eines integralen Hochwasserschutzkonzeptes wurden die Abflussbildung, die
Überschwemmungsgefährdung und notwendige Schutzmaßnahmen näher betrachtet. Die im
Plan dargestellten, auf bodenkundlichen Kartierungen beruhenden, wassersensiblen Bereiche
können
durch
die
berechneten
Überflutungsflächen
HQ
100
in
ihrer
Überschwemmungsgefährdung konkretisiert werden.
In der Bewertung der Umweltauswirkungen der Bauflächen „Falter“ und „Poxdorfer StraßeSüdwest“ wird diese Thematik aufgegriffen. Zum Teil sind die Baugebiete auf Grund der
Hochwassergefahr zurückzustellen, zum Teil genügt eine Berücksichtigung bei der
Festsetzung der Bauflächen, ggf. sind die Bauflächen zurückzunehmen und
überschwemmungsgefährdete Bereiche freizuhalten.
Stellungnahme:
Die Realisierung der Bauflächen
Schutzmaßnahmen möglich.
ist
erst
nach
Durchführung
der
jeweiligen
Anregung:
Im Flächennutzungsplan werden Flächen als Vorbehaltsflächen für den Hochwasserschutz
ausgewiesen. So werden unter Verweis auf das Hochwasserrückhaltekonzept Flächen am
Keilesgraben, am Schlangenbach, am Bergwiesengraben und nördlich des Neuweihers
ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Umleitung des Bergwiesengrabens in Richtung
Neuweiher und die Überleitung des Schlangenbachs in das Eschengrabensystem
konzeptionell dargestellt. Auf Grund der aktuellen Planung zur Südableitung Igelsdorf
erscheinen zudem Rückhalteflächen östlich des Neuweihers notwendig.
Stellungnahme:
Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen
Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden
sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche
Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt.
Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im
Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend
konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan.
Anregung:
Hinsichtlich der Ziele einer naturnahen Gewässerentwicklung wird auf den im Zuge des
Hochwasserschutzkonzeptes erarbeiteten Gewässerentwicklungsplans verwiesen. Die
Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen wird sich auch an diesen Zielen orientieren.
Stellungnahme:
Laut
Auskunft
der
Gemeinde
Gewässerentwicklungskonzepte.
Langensendelbach
gibt
es
keine
Anregung:
4.Altlasten / schädliche Bodenveränderungen:
Hinsichtlich evtl. vorhandener Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen bitten wir den
Fachbereich Umweltschutz, Abfall-/Wasserrecht am Landratsamt Forchheim zu beteiligen
und einen Abgleich mit dem dort geführten Altlastenkataster vorzunehmen.
Stellungnahme:
Die Angaben zu den Altlasten wurden berücksichtigt.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf gemäß der
Stellungnahme des Planers anzupassen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom
13.06.2012
Anregung:
Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange:
Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die oben genannte Planung,
soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen.
Im Planungsgebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch zahlreiche
Baudenkmäler / Ensembles. Eine aktuelle Kartierung der Baudenkmäler / Ensembles mit
zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/
zugängliche BayerViewer-denkmal. Die dort vorgehaltenen Informationen entsprechen im
Falle des Landkreises Forchheim weitgehend unserem aktuellen Kenntnisstand und werden
fortlaufend aktualisiert.
Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die
Bestimmungen der Art. 4 – 6 DSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei
allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und
bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler / Ensembles
unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. Es ist daher zunächst in
jedem Fall erforderlich, die genannten Baudenkmäler / Ensembles nachrichtlich und ihrer
Lage und Ausdehnung nach in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung
aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4 – 5
BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen
(PlanzV 90).
Stellungnahme:
Eine Liste der Denkmäler ist im Bericht enthalten. Soweit es die Lesbarkeit des Planes nicht
negativ beeinträchtigt, können die Einzeldenkmäler im Plan dargestellt werden.
Anregung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Gegen die oben genannte Planung besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen
ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Im vorliegenden
Flächennutzungsplanentwurf sind alle bisher bekannten archäologischen Denkmalbereiche
ausreichend dargestellt. Ebenso sind sie im Erläuterungsbericht aufgeführt und es wurde auf
die besonderen Schutzbestimmungen hingewiesen. Unsere Belange sind ausreichend
berücksichtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im
Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die
konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen,
richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das BlfD keine grundsätzlichen Einwände gegen
den Entwurf des Flächennutzungsplanes hat. Der Anregung, die Einzeldenkmäler im Plan
darzustellen, wird nachgekommen, soweit die Lesbarkeit des Planes nicht darunter leidet.
Stadt Baiersdorf mit Schreiben vom 19.06.2012
Anregung:
Einer weiteren Flächenversiegelung wird seitens der Stadt Baiersdorf nur zugestimmt, wenn
die Vorgaben des Hochwasserschutzkonzeptes in Flächennutzungs- und Landschaftsplanung
Berücksichtigung finden und sich die Gemeinde Langensendelbach dazu verpflichtet, die
Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen 4.1.1 „HWR Schlangenbach“, 4.2.1 „HWR
Keilesgraben“ und vor allem 4.3.1 „Umfluter Bergwiesengraben Richtung Adelsdorf“ sind
Hochwasserschutzmaßnahmen, welche der Gemeinde Langensendelbach obliegen und auch
mit weiteren Hochwasserschutzmaßnahmen korrespondieren. Durch die Umsetzung dieser
Maßnahmen wird der Hochwasserschutz der Gemeinde Langensendelbach sichergestellt und
gleichzeitig die Basis für die Hochwasserschutzmaßnahmen der Unterlieger geschaffen. Vor
allem die Maßnahme 4.3.1 „Umfluter Bergwiesengraben Richtung Adelsbach“ (Zuständigkeit
der Gemeinde Langensendelbach) sollte mit Nachdruck weiterverfolgt werden und die noch
ausstehende vertragliche bzw. rechtliche Regelung bezüglich Kosten und Zuständigkeiten
erfolgen.
Stellungnahme:
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nach hinreichender fachlicher und rechtlicher
Konkretisierung der Maßnahmen durch die jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die
Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der
Gemeinde.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt
nach hinreichender fachlicher und rechtlicher Konkretisierung der Maßnahmen durch die
jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den
finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde.
Gemeinde Bubenreuth mit Schreiben vom 20.06.2012
Anregung:
Die Gemeinde Bubenreuth sieht durch den Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Langensendelbach vom 30.04.2012 keine eigenen Belange berührt; auf die ihnen mit
Kurzmitteilung vom 16.09.2011 übersandte Stellungnahme der Gemeinde Bubenreuth zum
Vorentwurf des Flächennutzungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses von
Bubenreuth vom 13.09.2011) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend teilen wir
ihnen mit, dass die Gemeinde Bubenreuth nicht über Informationen verfügt, die für die
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich wären (§ 4 Abs. 2 Satz 4
BauGB).
Stellungnahme:
Kenntnisnahme.
Anregung:
Wir weisen allerdings der Ordnung halber darauf hin, dass wir die auf Seiten 58 bis 60 des
Entwurfs der Begründung aufgestellte Berechnung des Bedarfs an Wohnbauflächen für
unrichtig halten. Für Ihre Berechnung gehen Sie von einem Einwohnerzuwachs bis zum Jahr
2028 aus von 126 auf 3.050 Einwohner, für den Sie bereits eine von 2,6 auf 2,2 Personen pro
Haushalt verminderte Belegungsdichte zugrunde legen.
Daraus errechnet sich ein Wachstumsbedarf von 126 EW 1 2,2 EW/WE = 57 WE. Soweit ist
Ihrer Berechnung zu folgen. Ein zusätzlicher Bedarf wegen Auflockerung kann sich deshalb
aber nur für den heutigen Einwohnerstand (2.924 EW) ergeben, nicht dagegen für die
Gesamteinwohnerschaft im Jahr 2028 (heutige EW + Einwohnerzuwachs). Der
Auflockerungsbedarf ist deshalb wie folgt zu ermitteln:
2.924 EW : 2,2 EW/WE – 2.924 EW : 2,6 EW/WE = 204 WE
Daraus ergibt sich zusammen mit dem Wachstumsbedarf ein vorläufiger Gesamtbedarf (vor
der Korrektur des Wertes für den Auflockerungsbedarf wegen der demografischen
Entwicklung – s.u.) von
57 WE + 204 WE = 261 WE
Dieser (vorläufige) Gesamtbedarf lässt sich nach der von ihnen, fälschlicherweise für den
Auflockerungsbedarf angewandten Rechnung
3,050 EW: 2,2 EW/WE – 2.924 EW : 2,6 EW/WE = 261 WE
verproben.
Wenn von dem Auflockerungsbedarf nur 50 % in die Flächenbedarfsberechnung wegen der
demografischen Situation einzubeziehen sind, ergibt sich ein bereinigter Auflockerungsbedarf
von 102 WE und folglich mit dem Wachstumsbedarf ein Gesamtbedarf von 177 WE, woraus
sich bei Ansatz von 15 WE/ha ein Bedarf nach Bruttowohnbaufläche von „lediglich“ 11,8 ha
ergibt (nicht: 13,7 ha). Der neu abzudeckende Bedarf vermindert sich entsprechend auf 6,3 ha.
Wir haben die Gemeinde Langensendelbach über unsere oben dargestellte Auffassung schon
telefonisch unterrichtet, als wir von Ihnen zum Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplans
beteiligt waren.
Stellungnahme:
Die Bedarfsberechnung wird korrigiert. Unter Berücksichtigung des Remanenzeffektes
werden für die Berechnung 60 % des Auflockerungsbedarfs angesetzt. Bei einer
Bruttowohndichte von 14-16 WE / ha ergibt sich somit ein abzudeckender Bedarf von 6,8 bis
8,5 ha.
Evangelisch Lutherische
Schreiben vom 18.06.2012
Kirchengemeinde
Baiersdorf
mit
Anregung:
Zum vorgelegten Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans vom 30.04.2012
geben wir als Evangelisch Lutherische Kirchengemeinde Baiersdorf die nachfolgende
Stellungnahme ab. Dabei verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.09.2012 zum
Vorentwurf der Bauleitplanung und erinnern hiermit, dass die damaligen Punkte in dem nun
vorliegenden Entwurf offenbar nicht umgesetzt wurden. Daher hier nochmals die bereits
vorgebrachten Einwände bzw. Anmerkungen:
Unsere Einwände betreffen hauptsächlich den Abschnitt „2.4 Sonstige Fachplanungen“ und
hierbei insbesondere das Thema „Hochwassergeschehen“, bzw. die Planungsausführungen
unter
Punkt
„15.3.4
Überschwemmungsgebiete,
wassersensible
Bereiche,
Wasserrückhaltung“.
Anregung:
Das Evangelische Gemeindezentrum in der Kochfeldstraße befindet sich im wassersensiblen
Bereich des Bergwiesengrabens und ist damit dem Einfluss aus dem Oberflächen/Regenwasser aus Marloffstein – Adlitz – ausgesetzt. Die Erfahrungen aus dem
Hochwassergeschehen im Jahr 2007 wurden in der Beplanung für das Evangelische
Gemeindezentrum berücksichtigt und das Gebäude wurde so geplant, dass unter den
damaligen Voraussetzungen nicht mit einer Überflutung der Bausubstands gerechnet werden
muss. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass auf dem Grundstück des Evangelischen
Gemeindezentrums möglicherweise noch im Planungszeitraum der Bau eines Pfarrhauses
ansteht. Ein solcher Bau wurde aus finanziellen Gründen bei der Planung des
Gemeindezentrums zurückgestellt. Durch die Bestimmungen des Flächennutzungs- und
Landschaftsplans darf eine künftige Genehmigung eines solchen Baus jedoch nicht
ausgeschlossen werden.
Stellungnahme:
Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier
durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch
anstehendes
Grundwasser
beeinflusst
werden.
Im
Unterschied
zu
den
Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit
des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie
Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um
eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete
Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Eine Darstellung der Wassersensiblen
Bereiche steht einer Bebauung der Flächen nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr wird der
Bauherr darauf hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch
geeignete Maßnahmen schützen sollte.
Anregung:
Wir sind uns der Gefahr der Überflutung durch die Wasserführung im Bergwiesengraben
bewusst und fordern, dass vorrangig Maßnahmen für eine kontrollierte Wasserführung
(insbesondere bei einer möglicherweise geplanten unterirdischen Weiterleitung des
Oberflächengewässers kurz nach Passieren des Evangelischen Gemeindezentrums) so
ausgeführt werden, dass bei erneutem Starkwassereinfall (Lastfall HQIOO)
Überflutungsauswirkungen vermieden werden können. Die Planungsunterlagen interpretieren
wir so, dass die mögliche Maßnahme zur Ableitung dieses Oberflächenwassers aus dem
Bereich Richtung Marloffstein / Adlitz über einen die ST 2242 querenden
Regenwassergraben/-kanal als Möglichkeit angedacht, aber nicht bindend vorgegeben ist.
Stellungnahme:
Details des Hochwasserschutzkonzeptes werden derzeit in einem Planfeststellungsverfahren
geklärt.
Anregung:
Abschnitt „8.3 Innerörtliches Straßennetz“:
Im Bereich des Evangelischen Gemeindezentrums sind die meisten Straßen der bisherigen
Bebauung entsprechend nur einseitig mit Bürgersteigen ausgestattet. Wir empfehlen dringend,
diesen Bereich im Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Verkehrsberuhigte Zone“ (z.B.
mit „Tempo 30“ – z. T. bereits umgesetzt) auszuweisen, da sich sowohl der Fußgängerverkehr
(nicht nur Sonntags) zum und vom Gemeindezentrum verstärkt hat, und auch der in
unmittelbarer Nähe befindliche Kinderspielplatz eine Beschränkung des Verkehrsflusses
erfordern. Heute bereits wird zur Kirchweihzeit in Langensendelbach wegen der gesperrten
Dorfmitte der Verkehr über die Kochfeldstraße in den Siedlungsbereich und Richtung
östliches Dorf geführt. Wir halten die Belastung aus dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen
für problematisch.
Stellungnahme:
Verkehrsrechtliche Anordnungen wie die Einrichtung einer „Tempo-30 Zone“ fallen nicht in
den Regelungsbereich des Flächennutzungsplanes, sondern sind bei der der Gemeinde zu
beantragen.
Anregung:
Ergänzende Anmerkungen zum Planungswerk:
Unter Punkt „3 Geschichtliche Entwicklung“ sind bedeutende Vorkommnisse in der
Geschichte Langensendelbachs vermerkt Diese sollten in der finalen Fassung des Planwerks
noch durch die Daten aus der Entwicklung der Evang.-Luth. Kirchengemeinde (Errichtung
einer Pfarrstelle, Erwerb des Grundstücks, Bau, Grundsteinlegung und Einweihung des
Gemeindezentrums) ergänzt werden. Wir sind gerne bereit, die entsprechenden Daten zur
Verfügung zu stellen.
Stellungnahme:
Der Bericht wird in diesem Punkt aktualisiert.
Anregung:
Im Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Karte) ist unter der Nr. 5 in der
Blumenstraße das „evangelische Pfarramt“ eingezeichnet. Bereits seit dem Umzug von der
Blumenstraße in die Honingser Straße 5 im Jahr 2005 befindet sich das Pfarramt nicht mehr in
der Blumenstraße. Mit dem Bezug des Gemeindezentrums im Jahr 2009 lautet die Anschrift
„Kochfeldstraße 2c“. Bitte entfernen Sie den entsprechenden Vermerk im Plan.
Stellungnahme:
Der Bericht wird in diesem Punkt aktualisiert.
Anregung:
Wir bitten Sie dringend, die oben genannten Punkte im endgültigen Planungsentwurf zu
berücksichtigen.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Mit der Darstellung der wassersensiblen
Bereiche kommt die Gemeinde Ihrer Pflicht nach, auf mögliche Beeinträchtigungen durch
Grund oder Oberflächenwasser hinzuweisen.
Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept erfolgt nach
hinreichender fachlicher und rechtlicher Konkretisierung der Maßnahmen durch die
jeweiligen Planfeststellungsverfahren. Die Realisierung erfolgt in Abhängigkeit von den
finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde.
Verkehrsrechtliche Anordnungen wie die Einrichtung einer „Tempo-30 Zone“ fallen nicht in
den Regelungsbereich des Flächennutzungsplanes.
Die übrigen Angaben werden im Bericht aktualisiert.
Anregung und Bedenken der Bürger
Anregung:
Hiermit lege ich Widerspruch zum o.g. Flächennutzungsplan ein und beantrage die
Wiederaufnahme einer Teilfläche der Fl.Nr. 561 als Wohnbaufläche. Im Oktober 2008 wurde
meine Bauvoranfrage zur Fl.Nr. 561 abgelehnt mit der Begründung „Das Vorhaben liegt nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes“. Seit geraumer Zeit wird die Fortschreibung des
Flächennutzungsplans für die Gemeinde Langensendelbach beplant. Im Rahmen mehrerer
Gespräche habe ich bei Herrn Bürgermeister Fees angefragt, ob es nicht möglich sei eine
Teilfläche der Fl.Nr. 561 in den Flächennutzungsplan mit aufzunehmen, um mir den Bau
eines Einfamilienhauses zu ermöglichen. Im Rahmen der Vorplanungen hat die Gemeinde
Langensendelbach den Bereich „Eulerfeld“ als Wohnbaufläche von ca. 1,86 ha dargestellt, in
dem auch eine Teilfläche der Fl.Nr. 561 berücksichtigt wurde.
Stellungnahme:
Das Grundstück liegt direkt am Keilesgraben. Eine Bebauung an dieser Stelle ist hinsichtlich
der Hochwasserprobleme seitens des Wasserwirtschaftsamtes zu prüfen.
Anregung:
In der Gemeinderatssitzung am 19.12.2011 wurden die Anregungen und Hinweise aus der
öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplans behandelt. Hier wurde aufgrund von
Einsprüchen einiger Anlieger das komplette Gebiet „Eulerfeld“ als Wohnbebauung aus dem
Flächennutzungsplan genommen. Damit ist auch mir die Möglichkeit genommen, mein
Bauvorhaben zu realisieren.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist in diesem Bereich aufgrund der Schwierigkeit bei der verkehrlichen
Erschließung und der Oberflächenwasserproblematik keine Siedlungsentwicklung gewünscht.
Einzelne Vorhaben sind jedoch grundsätzlich denkbar.
Anregung:
Da in unmittelbarer Nachbarschaft zu meinem Grundstück weitere Flächen im
Flächennutzungsplan als zusätzliche Wohnbebauung aufgenommen wurden (Teilflächen der
Fl.Nrn. 562, 563 und 555/10), sehe ich keinen Grund, warum nicht auch eine Teilfläche
meines Grundstücks als Wohnbebauung aufgenommen werden kann. Es handelt sich um den
Neubau eines freistehenden Einfamilienhauses ohne Keller auf einer Teilfläche der Fl.Nr.
561. Das betreffende Grundstück liegt am Ortsrand von Langensendelbach Richtung
Ebersbach. Die Erschließung für das Bauvorhaben ist aus meiner Sicht ohne großen Aufwand
möglich. Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Birkenstraße bzw. über die Wege Fl.Nr.
813/2 gesichert. Die Hauptwasserleitung verläuft entlang der gesamten Grundstücksgrenze
zur Fl.Nr. 561 (in der Wege-Fl.Nr. 813/2). Der Kanal-/ Strom- Anschluss liegt ca. 30 m
entlang der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 561 (in der Wege-Fl.Nr. 813/2). Somit sind aus
meiner Sicht alle notwendigen Anschlüsse in unmittelbarer Nähe vorhanden, so dass die
Erschließung dieses Bauvorhabens ohne Probleme möglich wäre. Ich bitte zu prüfen, ob ein
Verbleib der o.g. Teilfläche im Flächennutzungsplan nicht doch möglich ist, damit ich mein
Bauvorhaben realisieren kann.
Stellungnahme:
Die Flächen haben einen größeren Abstand zum Keilesgraben. Aus Sicht des Planers wäre
hier jedoch auch eine Rücknahme wünschenswert.
11 : 1 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis und schließt sich der Argumentation des
Planers an. Eine Teilfläche des Grundstücks wird als Baufläche dargestellt, um hier die
Errichtung eines einzelnen Wohnhauses zu ermöglichen. Die Zulässigkeit der Bebauung in
Bezug auf die Hochwasserthematik ist seitens des Wasserwirtschaftsamtes zu beurteilen.
Anregung:
Wir bitten bezüglich des genannten Entwurfes um folgende Einstufungen:
Fl.Nr. 939, 1078, 1078/1, 1078/2, 1079 sowie 1079/1 – Einstufung bzw. Kategorisierung der
genannten Flurnummern als Wohnbaufläche, ersatzweise als gemischte Baufläche. Die
bezeichneten Flurnummern befinden sich allesamt von Wohnbauflächen bzw. gemischten
Bauflächen umgeben und liegen innerhalb der Ortschaft.
Fl.Nr. 1103/2 – Einstufung bzw. Kategorisierung der Gesamtfläche der Flurnummer als
gemischte Baufläche.
Stellungnahme:
Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen lässt sich derzeit nicht begründen. Die
Errichtung von Gebäuden, die dem Betrieb zugeordnet sind, ist auf der Fläche für
Erwerbsgärtnerei ohne weiteres denkbar.
Die Fl.Nr. 1103/2 ist, bis auf einen Pufferstreifen zum Bach, bereits als Mischgebietsfläche
dargestellt.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes könnte später im Parallelverfahren mit einer
Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen.
11 : 1 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung wird wie bisher
beibehalten. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen lässt sich derzeit nicht
begründen. Die Errichtung von Gebäuden, die dem Betrieb zugeordnet sind, ist auf der Fläche
für Erwerbsgärtnerei ohne weiteres denkbar.
Die Fl.Nr. 1103/2 ist, bis auf einen Pufferstreifen zum Bach, bereits als Mischgebietsfläche
dargestellt.
Anregung:
Nach einem Hinweis aus meinem Bekanntenkreis und der nachfolgenden Einsichtnahme
meinerseits in den aufliegenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Langensendelbach
musste ich feststellen, dass die Gemeinde die von uns landwirtschaftlich genutzten Flächen in
die Planung zur späteren Bebauung bzw. Begrünung aufgenommen hat. Ich weise
ausdrücklich daraufhin, dass diese Planung ohne mein Wissen und ohne mich zu fragen
durchgeführt wurde.
Da ich mit dieser Planung nicht einverstanden bin, bitte ich die Gemeinde um die
Herausnahme der Flurstücke 929 und 930 der Gemarkung Langensendelbach aus dem
geplanten Wohn- und Industriegebiet am Leschbach.
Stellungnahme:
Ohne Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer ist eine Realisierung des Gewerbegebietes
nicht möglich. Somit macht eine Darstellung der Baufläche hier keinen Sinn.
Anregung:
Weiterhin bitte ich um Herausnahme der Flurnummer 799 der Gemarkung Langensendelbach,
die teilweise als Öko-Ausgleichsfläche verplant ist.
Stellungnahme:
Die Darstellung des Flurstücks 799 als öffentliche Grünfläche resultierte aus der Maßnahme
Umfluter Bergwiesengraben des Hochwasserschutzkonzeptes. Mit dem Verzicht der
nachrichtlichen Darstellung der Maßnahmen des Hochwasserschutzkonzeptes entfällt auch
die Darstellung als öffentliche Grünfläche.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da ohne Mitwirkungsbereitschaft der
Eigentümer eine Realisierung des Gewerbegebietes nicht möglich ist, wird die Darstellung
zurückgenommen. Da die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept bisher weder
fachlich noch räumlich konkretisiert sind, entfällt die Darstellung der Grünfläche auf der
Flurnummer 799.
Anregung:
In Bezug auf das Schreiben vom 30.04.2012 möchte ich hiermit zum derzeit ausliegenden
Flächennutzungsplan nochmals Widerspruch einlegen. Die Einstufung der Fl.Nr. 918, 919
und 921/1 als Gewerbegebiet ist auch derzeit nicht gewünscht.
Stellungnahme:
Siehe oben!
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da ohne Mitwirkungsbereitschaft der
Eigentümer eine Realisierung des Gewerbegebietes nicht möglich ist, wird die Darstellung
zurückgenommen.
Anregung:
Wie bekannt ist, werden in vorbezeichneter Angelegenheit von unserer
Rechtsanwaltsgesellschaft, die Herrn Konrad und Markus Schmitt, Ginsterweg 3, 91094
Langensendelbach anwaltlich vertreten. Namens und im Auftrag unserer Mandanten erheben
wir gegen den derzeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausliegenden Flächennutzungsplanentwurf
nachfolgende Einwendungen:
1. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten wir uns gegen
die planerischen Überlegungen der Gemeinde Langensendelbach für den
Bereich des Schweinestallneubaus unserer Mandantschaft gewandt. Auch
wenn nunmehr eine Vorbehaltsfläche für den Hochwasserschutz nicht mehr im
Entwurf enthalten ist, muss die gemeindliche Planung weiterhin
zurückgewiesen werden.
1.1. Der ausliegende Flächennutzungsplanentwurf sieht von der an der Gemarkungsgrenze zur
benachbarten Stadt Baiersdorf liegenden Weiherfläche (Neuweiher) einen geplanten
Überleitungsgraben gemäß einem Hochwasserschutzkonzept vor. Dieser Graben soll
zunächst Richtung Südwesten laufen und dann nach Westen abknicken und die
Gemarkungsgrenze überschreiten. Schließlich soll der Graben auf das im Eigentum
unserer Mandantschaft stehende Grundstück Fl.Nr. 2918 zum Liegen kommen und im
südwestlichen Grundstückseck die Kreisstraße überqueren. Mit dieser Planung besteht
kein Einverständnis.
Stellungnahme:
Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen
Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden
sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche
Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt.
Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im
Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend
konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan.
Anregung:
Abgesehen davon, dass diese Planung in der vorliegenden Weise schon deshalb nicht
rechtmäßig erfolgen kann, weil Darstellungen auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde von
der Gemeinde Langensendelbach im Flächennutzungsplan nicht getroffen werden können und
damit die Planung insgesamt so nicht realisiert werden kann, steht diese Planung auch im
Widerspruch zur tatsächlich laufenden Hochwasserschutzplanung. Nach dem am Landratsamt
Erlangen-Höchstadt geführten Planungsverfahren ist eine Inanspruchnahme von
Grundstücken unserer Mandantschaft weder vorgesehen noch beabsichtigt. Hieran hat sich
auch die Gemeinde Langensendelbach anzupassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die
vorliegende Planung unvereinbar ist mit der von der Stadt Baiersdorf weiterhin verfolgten
Planung für den Ortsteil Igelsdorf
Stellungnahme:
Siehe oben!
Anregung:
Der Flächennutzungsplanentwurf sieht weiter für den zwischen den im Eigentum unserer
Mandantschaft stehenden Grundstücken Fl.Nrn. 2915 und 2918 verlaufenden Graben die
Planung einer Gewässerentwicklung vor. Auch hiermit besteht kein Einverständnis, zumal
nicht absehbar ist, was hier konkret überhaupt verfolgt werden soll. Jeder etwaige Zugriff auf
Grundeigentum unserer Mandantschaft wird abgelehnt.
Stellungnahme:
Gräben und Fließgewässer stellen in der ansonsten intensiv genutzten Agrarlandschaft
Lebensräume und Ausbreitungsachsen für Tiere und Pflanzen dar. Zum Schutz vor Einträgen
von Düngemitteln etc. in den Graben besteht das Ziel der Anlage eines durchgängigen
Uferrandstreifens, der extensiv gewirtschaftet wird. Grundlage ist die Europäische
Wasserrahmenrichtlinie mit dem Ziel, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der
Gewässer zu erreichen. Das Ziel der Gewässerentwicklung wird zur „Förderkulisse für
Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zugeordnet. Damit werden
unbeabsichtigte Nutzungsbeschränkungen für Grundstückseigentümer/ -nutzer vermieden,
d.h. es besteht keine Verpflichtung zur Nutzungsänderung. Sollte sich ein
Grundstückseigentümer/ -nutzer für die Realisierung des Zieles entscheiden, eröffnet sich mit
der Einstufung als „Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln.
Anregung:
Schließlich seiht der Flächennutzungsplanentwurf in diesem Bereich als Planung eine
ressourcenangepasste Grünlandplanung vor. Diese Darstellung ist mit der derzeitigen
Grundstücksnutzung und den betrieblichen Interessen unserer Mandantschaft unvereinbar.
Einschränkungen hierin werden nicht akzeptiert. Im Übrigen fragt sich auch hier, nach
welchem Gesamtkonzept dieses vorgegebene planerische Ziel überhaupt verfolgt werden soll.
Stellungnahme:
Gräben und Fließgewässer stellen in der ansonsten intensiv genutzten Agrarlandschaft
Lebensräume und Ausbreitungsachsen für Tiere und Pflanzen dar. Zum Schutz vor Einträgen
von Düngemitteln etc. in den Graben ist eine extensive Nutzung der umgebenden Flächen aus
naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll. Das Ziel der ressourcenangepassten Grünlandnutzung
bezieht sich auf bereits gültiges Recht wie beispielsweise die Vorsorgepflicht nach
Bundesbodenschutzgesetz, das Umbruchverbot von Dauergrünland durch Cross Compliance,
bestehende Düngemittelverordnungen. Damit ergeben sich aus diesem Ziel für die
Grundstückseigentümer/ -nutzer nicht verbindlich. Durch die Einordnung zur „Förderkulisse
für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ werden unbeabsichtigte
Nutzungsbeschränkungen für Grundstückseigentümer/ -nutzer vermieden, d.h. es besteht
keine Verpflichtung zur Nutzungsänderung. Sollte sich ein Grundstückseigentümer/ -nutzer
für die Realisierung des Zieles entscheiden, eröffnet sich mit der Einstufung als
„Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln.
Anregung:
Ebenfalls bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatten wir uns gegen das am
Ende des Ginsterweges geplante Baugebiet gewandt. Im Bereich des Ginsterweges ist der
Flächennutzungsplanentwurf bereits von Haus aus fehlerhaft, weil die tatsächliche
Grundstücksnutzung nicht beachtet wird. Tatsächlich ist hier ein Dorfgebiet gegeben, und
schon zum Schutze des Betriebes unserer Mandantschaft muss dies entsprechend planerisch
berücksichtigt werden.
Stellungnahme:
Dem Einwand wird bedingt stattgegeben. Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur wird
der Bereich beiderseits des Ginsterweges als gemischte Baufläche dargestellt.
Anregung:
Ob ein Wohngebiet an der im Entwurf vorgesehenen Fläche mit dem landwirtschaftlichen
Betrieb unserer Madantschaft überhaupt in Einklang steht, wird ausdrücklich bezweifelt.
Nähere Ermittlungen hierzu hat die Gemeinde Langensendelbach offenbar nicht eingeholt.
Die Gemeinde Langensendelbach versucht zudem offenbar, dieses Wohngebiet über den
Ginsterweg zu erschließen. Beim Ginsterweg handelt es sich nicht um eine öffentlich
gewidmete Straße. Eine Inanspruchnahme des Ginsterweges zur Erschließung des neuen
Wohngebietes wird ausdrücklich abgelehnt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch
darauf hin, dass die Gemeinde ursprünglich die Planung verfolgt hatte, die Straße „Am
Hollerbusch“ (Fl.Nr. 2308/2) nach Westen zu verlängern mit Herstellung eines Durchstichs
zum Höhenweg.
Wenn die Gemeinde Langensendelbach nun schon an dieser Stelle ein neues Wohngebiet
plant, dies zudem die betrieblichen Interessen unserer Mandantschaft in keinster Weise
einschränkt, dann kommt als Erschließung nur eine Erschließung über die Atzelsberger
Straße, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Verlängerung der Straße „Am Hollerbusch“
in Betracht.
Wir halten abschließend fest, dass sich unsere Mandantschaft gegen eine Fortführung der
Planung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren wird. Eine Umsetzung eines
entsprechenden Bebauungsplanes in weiteren Planungsschritten wäre somit nicht erreichbar.
Stellungnahme:
Die Darstellung der Wohnbaufläche sollte beibehalten werden, da hier Ortsansässigen die
Möglichkeit gegeben werden soll, sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit
der Baufläche am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt
werden. In der Vergangenheit kam es in diesem Bereich wiederholt zu Schäden an Gebäuden
und Grundstücken (Vollgelaufene Keller, Auswaschungen und Unterspülungen, etc.) durch
wild abfließendes Oberflächenwasser. Diese Problematik soll im Zusammenhang mit der
Erschließung gelöst werden.
Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit in
Ermangelung der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich.
11 : 0 Beschluss (1 Enthaltung)
Die Darstellung der Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept wird aufgrund fehlender
Konkretisierung im geänderten Entwurf nicht weiter verfolgt. Sobald die Maßnahmen
hinreichend konkretisiert sind, erfolgt die nachrichtliche Übernahme in den
Flächennutzungsplan.
Aus den im Plan dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen ergibt sich für den
Eigentümer keine Pflicht zur Umsetzung, vielmehr eröffnet sich mit der Einstufung als
„Förderkulisse“ die Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln, sollte sich eine
Grundstückseigentümer/ -nutzer für die Realisierung des Zieles entscheiden.
Die Darstellung der Wohnbaufläche wird beibehalten, da hier Ortsansässigen die Möglichkeit
gegeben werden soll, sich Wohneigentum zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Baufläche
am Ginsterweg sollen bestehende Mängel bei der Erschließung beseitigt werden.
Insbesondere die Problematik des wild abfließenden Oberflächenwassers soll im Zuge der
Erschließung gelöst werden.
Eine alternative Erschließung über die Stichstraße „Am Hollerbusch“ ist derzeit in
Ermangelung der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich.
Anregung:
Hiermit erhebe ich fristgemäß Einspruch gegen den Flächennutzungs- und Landschaftsplan
(FNP) in der vorliegenden Form. Dieser Einspruch bezieht sich gegen die geplanten
Baumaßnahmen, nämlich des Hochwasserentlastungsgrabens, auf meinen Grundstücken
Fl.Nr. 989 und 990. Diese Planung wird abgelehnt. Hierzu läuft ein Planfeststellungsverfahren
in diesem Bereich, gegen das es erhebliche Widerstände gibt. Der Ausgang dieses Verfahrens
sollte abgewartet werden. Siehe meinen Einspruch zum Planfeststellungsverfahren. Dieser
Einspruch gilt zusätzlich, stellvertretend durch meine Person für die gesamte
Grundstückseigentümergemeinschaft der Fl.Nr. 989 und 990.
Stellungnahme:
Die Maßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept sind bisher nur in geringen
Teilbereichen fachlich und räumlich konkretisiert worden. Einzelne Maßnahmen befinden
sich derzeit im Planfeststellungsverfahren. Da bisher keine der Maßnahmen rechtliche
Verbindlichkeit erhalten hat, werden die Maßnahmen bis auf weiteres nicht mehr dargestellt.
Lediglich die Vorbehaltsfläche im Baugebiet Falter wird beibehalten, da diese bereits im
Vorentwurf zum Bebauungsplan enthalten ist. Sobald die weiteren Maßnahmen hinreichend
konkretisiert sind, erfolgt die Übernahme in den Flächennutzungsplan.
Anregung:
Ich erhebe Einspruch gegen die im FNP ausgewiesenen „wassersensiblen Bereiche“ westlich
von Langensendelbach, auf denen sich ein Großteil meiner landwirtschaftlichen Nutzflächen
befindet. Die im FNP deklarierten Bereiche führen zu Einschränkungen und machen jede
zukünftige Weiterentwicklung unmöglich. Die ausführliche Begründung wird nachgereicht.
Stellungnahme:
Wassersensible Bereiche sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Nutzungen können hier
durch über die Ufer tretende Bäche, Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder hoch
anstehendes
Grundwasser
beeinflusst
werden.
Im
Unterschied
zu
den
Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Bereichen kein definiertes Risiko (Jährlichkeit
des Hochwasserabflusses) angegeben werden und es gibt keine rechtlichen Vorschriften wie
Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Hochwasserschutzes. Es handelt sich um
eine nachrichtliche Darstellung des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete
Gebiete des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Durch die Darstellung der wassersensiblen Bereiche wird der Grundstückseigentümer darauf
hingewiesen, dass hier ein erhöhtes Risiko besteht, vor dem er sich durch geeignete
Maßnahmen schützen sollte.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Darstellung der Maßnahmen aus
dem Hochwasserschutzkonzept wird aufgrund fehlender Konkretisierung im geänderten
Entwurf nicht weiter verfolgt. Sobald die Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind, erfolgt
die nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan. Einwendungen gegen die
Abgrenzung der Wassersensiblen Bereiche können beim Bayerischen Landesamt für Umwelt
vorgebracht werden. Um der Hinweispflicht der Gemeinde Genüge zu tun, wird die
Darstellung beibehalten.
Anregung:
Am 07.09.2011 wies ich Sie schriftlich darauf hin, dass im Entwurf des FNP des Büros Gauff
im Umweltbericht auch eine Schweinemastanlage geprüft werden sollte (siehe Anlage) und
welche verheerende Wirkung „so eine Planung der Gemeinde2 auf die Bevölkerung hat.
Mir wurde damals signalisiert, dass Sie für den Hinweis durchaus dankbar waren und dafür
sorgen würden, dass dieser Vermerk im endgültigen FNP nicht mehr auftaucht. Nun stelle ich
fest, dass in der Ausgabe vom 30.04.2012 auf Seite 81 das Vorhaben immer noch aufgeführt
ist. Auf was sich die Aufgabenstellung „Anwendung der Eingriffsregelung im Rahmen des
Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ bezieht, erschließt sich mir nicht,
zudem ich in den weiteren Ausführungen keinerlei bezugnehmende Ergebnisse feststellen
konnte.
Ich bitte Sie deshalb um Beantwortung folgender Fragen:
 Warum ist der Passus im FNP nicht gelöscht worden, um den Eindruck zu vermeiden,
dass sich die Gemeinde eventuell auch noch unterstützend mit diesem Projekt
beschäftigt?
 Gibt es noch Ergänzungen oder Anhänge zum FNP, in denen Ergebnisse zu dieser
„Umweltprüfung“ vermerkt sind?
 Wird dieser Punkt in der endgültigen Ausführung des FNP noch gelöscht?

Welche Auswirkung kann es für die Handlungsfreiheit der Gemeinde haben, wenn der
Passus im FNP erhalten bleibt?
Für eine schriftliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, würde mich aber darüber hinaus
auch über ein persönliches Gespräch sehr freuen.
Stellungnahme:
Die Baugenehmigung für die Schweinemastanlage ist inzwischen rechtskräftig, d.h. der
Hinweis auf ein eigenständiges, laufendes Genehmigungsverfahren im Umweltbericht
entfällt.
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Da der Betrieb zwischenzeitlich eine
rechtskräftige Baugenehmigung hat, ist eine Behandlung im Umweltbericht nicht mehr
erforderlich.
11 : 1 Beschluss
Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Flächennutzungsplanes i.d.F. vom
25.02.2013 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zuvor gefassten Beschlüsse. Der
Gemeinderat beschließt die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Stellungnahmen
dürfen nur noch zu den geänderten Teilen des Flächennutzungsplanes vorgebracht werden.
Bauanträge und Bauvoranfragen
a) Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2-er Mehrfamilienwohnhäusern mit
je 4 Wohneinheiten – auf den Grundstücken Fl.Nrn. 851/5 und 855/15 der Gkg.
Langensendelbach (Fliederweg 4 und 6) – nochmalige Beschlussfassung
12 : 0 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2-er
Mehrfamilienwohnhäusern mit je 4 Wohneinheiten entsprechend der eingereichten
Planunterlagen vom 08.01.2013 wird erteilt. Der Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2013
(TOP 866 a) wird aufgehoben.
b) Bauvoranfrage für die Errichtung einer Carportanlage mit Geräteraum – auf
dem Grundstück Fl.Nr. 891/29 der Gkg. Langensendelbach (Am Baugebiet „Am
Leschbach II – Am Leschbach 4)
11 : 1 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung einer
Carportanlage und des Geräteraums entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom
14.02.2013 wird aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge je
Grundstücksgrenze nicht erteilt.
c) Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses inkl.
Garage/Carport – auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/7 der Gkg. Langensendelbach
(Baugebiet „Am Leschbach“ – Am Sportplatz 3a)
12 : 0 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für den Neubau eines
Einfamilienwohnhauses inkl. Garage/Carport entsprechend der eingereichten Planunterlagen
vom 22.01.2013 wird erteilt. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie wird erteilt.
d) Tektur für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Stellplätzen – auf dem
Grundstück Fl.Nr. 2676/1 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 32a)
12 : 0 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer
Doppelhaushälfte mit Stellplätzen (Tektur) entsprechend der eingereichten Planunterlagen
vom 28.01.2013 wird erteilt.
e) Bauvoranfrage für die Errichtung von 4 Einfamilienwohnhäusern – auf dem
Grundstück Fl.Nr. 2741 der Gkg. Langensendelbach (Im Fichtenschlag 4) –
Nachtrag zu den GR-Beschlüssen vom 15.10.2012 und 17.12.2012
12 : 0 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung von 4
Einfamilienwohnhäusern entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 15.02.2013
wird erteilt. Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.10.2012 (TOP 831) und 17.12.2012 (TOP
855) werden aufgehoben.
f) Anbau eines offenen Treppenraumes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss – auf
dem Grundstück Fl.Nr. 746/1 der Gkg. Langensendelbach (Lärchenstraße 4)
12 : 0 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau eines
offenen Treppenraumes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss entsprechend der eingereichten
Planunterlagen vom 15.02.2013 wird erteilt.
g) Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport – auf dem Grundstück
Fl.Nr. 920/42 der Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 29)
8 : 4 Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines
Zweifamilienwohnhauses mit Carport entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom
15.02.2013 wird erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der
Dachneigung, Baulinie, Kniestock, Firstrichtung, GFZ, Dachform Garage, Anzahl der
Vollgeschosse wird erteilt.
Die Befreiung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach vom
17.01.2006 hinsichtlich des Stauraumes (§ 3 Abs. 7) wird erteilt.
Kommunale Verkehrsüberwachung;
hier: Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bei der
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG und § 2 Abs. 4
ZuVOWiG
Bei der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs handelt es sich grundsätzlich um
eine staatliche Aufgabe, für deren Erfüllung die Polizei zuständig ist. Zur Entlastung der
Polizei und zur Steigerung der Verkehrssicherheit und Verkehrsmoral eröffnete der
Gesetzgeber Mitte der neunziger Jahre den Kommunen die Möglichkeit - § 2 der Verordnung
über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – geringfügige Ordnungswidrigkeiten im
ruhenden und fließenden Verkehr auf private Dienstleitungsunternehmen durch entsprechende
Vereinbarungen zu delegieren.
Herr Steckermeier von der Nürnberger Wach- und Schießgesellschaft mbH erklärt die
kommunale Geschwindigkeitsüberwachung, die Aufgaben, die eingesetzte Technik, die
Kosten und Einnahmen der Gemeinde und die notwendigen Vereinbarungen für eine
eventuelle Übertragung. Die Zweckvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten
und kann mit 3-monatiker Frist zum Jahresende jederzeit gekündigt werden.
Im Vorfeld wurde schon – unverbindlich – bei der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen
angefragt. Hier ist noch eine Kapazität vorhanden und die Gemeinde Langensendelbach
könnte sich durch eine entsprechende Zweckvereinbarung (ein vergleichbares Muster wrude
mit der Einladung übersandt) der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen anschließen. Das
würde bedeuten, dass die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen die Verwaltungstätigkeit und
die Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft die Überwachung des fließenden und
ruhenden Verkehrs durchführt. Die technischen, wie auch die rechtlichen Voraussetzungen
werden ebenfalls von der Nürnberger Wach- und Schießgesellschaft erfüllt.
Es wird auch die überhand nehmende unvernünftige Parksituation auf Gehwegen im Ort
angesprochen. Hier könnte ebenso die Wach- und Schließgesellschaft Nürnberg die
Kommune unterstützen.
Nach einer kurzen Diskussion bedankt sich der Gemeinderat bei Herrn Steckermeier für den
Vortrag.
Kein Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Herrn Steckermeier von der Nürnberger
Wach- und Schließgesellschaft zur Kenntnis. Das Gremium wird sich in einer der nächsten
Sitzungen nochmals mit dem Thema befassen.
Schulverband Baiersdorf;
hier: Antrag der Gemeinde Möhrendorf vom 06.02.2013 auf Auflösung des
Schulverbandes zum Ende des Schuljahres 2013/2014
Für die jüngste Sitzung der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Baiersdorf am
19.02.2013 stellte die Gemeinde Möhrendorf am 06.02.2013 einen Antrag auf Auflösung des
Schulverbandes zum Ende des Schuljahres 2013/2014.
„Als Begründung gab die Gemeinde an, dass mit dem Ausscheiden der Gemeinden Poxdorf
und Effeltrich zum Ende des Schuljahres 2012/2013 voraussichtlich keine Eingangsklasse
gebildet werden kann. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass sich auch in den folgenden
Schuljahren keine Änderung ergibt. Damit ist der Bestand der Schule in höchstem Maße
gefährdet.“
Ein Schulverband erlischt nach Art. 9 Abs. 11 Satz 1 BaySchFG mit der Auflösung der
Verbandsschule. Eine andere rechtliche Möglichkeit, einen Schulverband aufzulösen, existiert
nicht. Nach Art. 32 Abs. 3 BayEUG soll eine Volksschule entweder alle Jahrgangsstufen
umfassen oder die Jahrgangsstufen der Grundschule oder die Jahrgangsstufen der
Hauptschule. Art. 37 Abs. 7 BayEUG regelt weiterhin, dass Volksschulen, die die
Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllen, aufzulösen sind.
Diese Regelung wurde allerdings durch die Einführung der Schulverbünde modifiziert. Hier
enthält der neue Art. 32 a Abs. 5 BayEUG folgende Regelung: „abweichend von Art. 32 Abs.
7 wird eine Schule, die einem Verband angehört, erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr
umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger (Schulverband Baiersdorf) einen Antrag auf
Auflösung stellt.“
Für die Auflösung der Schule ist die Bezirksregierung zuständig (Rechtsordnung). Diese hat
das Benehmen mit den beteiligten Gemeinden und den Elternbeiräten herzustellen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung und der derzeitigen pädagogischen Situation im
Schulverband Baiersdorf mit der Einführung des Schulverbandes fasst der Gemeinderat
folgenden Beschluss:
12 : 0 Beschluss
Der Gemeinderat kann den Antrag der Gemeinde Möhrendorf auf Auflösung des
Schulverbandes Baiersdorf zum Ende des Schuljahres 2013/2014 nicht zustimmen. Der
Gemeinderat hält weiterhin an dem Fortbestehen des Schulverbandes Baiersdorf fest. Die
Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Baiersdorf soll nach Eingang aller
Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden im Schulverband in der nächsten Sitzung über
diesen Antrag dann entscheiden. Jedoch dürfen die Schulbetriebskosten nach dem eventuellen
Fortgang der Effeltricher und Poxdorfer Schüler nicht einseitig auf Marloffstein und
Langensendelbach verlegt werden.
Herunterladen