RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

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1. ------IND- 2015 0039 F-- DE- ------ 20150203 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Forstwirtschaft
Erlass
zur Erweiterung einer im Rahmen des französischen
Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse
(Association nationale interprofessionnelle des fruits et
légumes transformés, ANIFELT) geschlossenen
Mehrjahres-Branchenvereinbarung über getrocknete
„Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen
NOR-Nr.:
Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales und der Minister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
gestützt auf das Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuch, insbesondere Artikel L. 632-1 bis
Artikel L. 632-11;
gestützt auf das Dekret Nr. 2014-572 vom 2. Juni 2014 über die Anerkennung von
Branchenverbänden;
gestützt auf die Verordnung vom 4. Oktober 1976 zur Anerkennung des Branchenverbands für
verarbeitetes Obst und Gemüse (ANIFELT);
gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Oktober 2014 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und
Trockenpflaumen, die zwischen den Mitgliedsorganisationen des Branchenverbands für
verarbeitetes Obst und Gemüse (ANIFELT) geschlossen wurde;
gestützt auf die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde vom 20. Dezember 2011 zur Vereinbarung
vom 26. Juli 2011 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen, nach Anrufung Nr.
11/0078A, gemäß L. 632-4 des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs,
erlassen das Folgende:
Artikel 1
Die Bestimmungen dieser am 2. Oktober 2014 unterzeichneten Mehrjahres-Branchenvereinbarung
und deren Anhänge 1, 2 und 3 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen,
geschlossen im Rahmen des französischen Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse
(Association nationale interprofessionnelle des fruits et légumes transformés, ANIFELT), werden
auf alle betreffenden Mitgliedsorganisationen des Branchenverbands für die Erntejahre 2015, 2016
und 2017 bis zum 31. August 2017 erweitert, mit Ausnahme der Angabe „ausgenommen zu
Zwecken der Einziehung von Beiträgen“ in Artikel 14 und der Ziffer 5 in Anhang 3 über den
Eigentumsvorbehalt.
Artikel 2
Die Branchenvereinbarung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Forstwirtschaft (B.O. Agri) veröffentlicht und kann auf der folgenden Website eingesehen werden:
http/ agriculture.gouv.fr. Darüber hinaus kann die Vereinbarung bei folgenden Stellen eingesehen
werden:
- beim Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft - Dienststelle für Obst und
Gemüse, Gartenbau und Gemüse-Sonderkulturen - 3, rue Barbet de Jouy-75349 Paris SP 07,
- am Sitz des ANIFELT, 44 rue d’Alésia, 75014 Paris.
Artikel 3
Die Generaldirektorin für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung und die
Generaldirektorin für Landwirtschafts-, Lebensmittel- und Raumpolitik werden jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt, der im Amtsblatt
der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Geschehen am
Der Minister für Landwirtschaft, Ernährung
und Forstwirtschaft, Regierungssprecher
Der Minister für Wirtschaft, Industrie und
Digitales
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