1. ------IND- 2015 0039 F-- DE- ------ 20150203 --- --- PROJET FRANZÖSISCHE REPUBLIK Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Erlass zur Erweiterung einer im Rahmen des französischen Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse (Association nationale interprofessionnelle des fruits et légumes transformés, ANIFELT) geschlossenen Mehrjahres-Branchenvereinbarung über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen NOR-Nr.: Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales und der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; gestützt auf das Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuch, insbesondere Artikel L. 632-1 bis Artikel L. 632-11; gestützt auf das Dekret Nr. 2014-572 vom 2. Juni 2014 über die Anerkennung von Branchenverbänden; gestützt auf die Verordnung vom 4. Oktober 1976 zur Anerkennung des Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse (ANIFELT); gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Oktober 2014 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen, die zwischen den Mitgliedsorganisationen des Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse (ANIFELT) geschlossen wurde; gestützt auf die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde vom 20. Dezember 2011 zur Vereinbarung vom 26. Juli 2011 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen, nach Anrufung Nr. 11/0078A, gemäß L. 632-4 des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs, erlassen das Folgende: Artikel 1 Die Bestimmungen dieser am 2. Oktober 2014 unterzeichneten Mehrjahres-Branchenvereinbarung und deren Anhänge 1, 2 und 3 über getrocknete „Prunes d'Ente“ und Trockenpflaumen, geschlossen im Rahmen des französischen Branchenverbands für verarbeitetes Obst und Gemüse (Association nationale interprofessionnelle des fruits et légumes transformés, ANIFELT), werden auf alle betreffenden Mitgliedsorganisationen des Branchenverbands für die Erntejahre 2015, 2016 und 2017 bis zum 31. August 2017 erweitert, mit Ausnahme der Angabe „ausgenommen zu Zwecken der Einziehung von Beiträgen“ in Artikel 14 und der Ziffer 5 in Anhang 3 über den Eigentumsvorbehalt. Artikel 2 Die Branchenvereinbarung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (B.O. Agri) veröffentlicht und kann auf der folgenden Website eingesehen werden: http/ agriculture.gouv.fr. Darüber hinaus kann die Vereinbarung bei folgenden Stellen eingesehen werden: - beim Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft - Dienststelle für Obst und Gemüse, Gartenbau und Gemüse-Sonderkulturen - 3, rue Barbet de Jouy-75349 Paris SP 07, - am Sitz des ANIFELT, 44 rue d’Alésia, 75014 Paris. Artikel 3 Die Generaldirektorin für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung und die Generaldirektorin für Landwirtschafts-, Lebensmittel- und Raumpolitik werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt, der im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird. Geschehen am Der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher Der Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales