1 05.06 Natur- und Landschaftsschutzgebiete (Ausgabe 2003) Problemstellung Gefährdung natürlicher Lebensräume Die Lebensbedingungen für wildlebende Pflanzen- und Tierarten haben sich seit Mitte des letzten Jahrhunderts besonders in den Ballungsräumen deutlich verschlechtert. Etwa die Hälfte der früher in Berlin nachgewiesenen wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sind heute ausgestorben, vom Aussterben bedroht oder gefährdet. Diese Entwicklung ist bedrohlich, da durch komplexe Zusammenhänge zwischen Pflanzen und Tieren und deren Lebensgemeinschaften einzelne Lücken in der Regel den Verlust mehrerer Arten bedeuten. Die wichtigsten Ursachen für den Artenrückgang sind die Zerstörung der natürlichen Lebensräume und die Veränderung der Lebensbedingungen. Als Folge der Flächeninanspruchnahme durch Bebauung, Bodenversiegelung etc. wurden und werden Lebensräume vernichtet oder so stark zerteilt, dass sie keine ungestörten Rückzugsmöglichkeiten für empfindliche Arten mehr bieten. Des weiteren führt der Eintrag schädlicher Stoffe durch Industrie, Gewerbe, Verkehr und Haushalte zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen. In Berlin wird dies z.B. an der starken Verarmung der Moos- und Flechtenflora und der Schädigung der Waldgebiete sichtbar. In Berlin bleiben 2003 die Waldschäden mit 25 % deutlichen Schäden relativ konstant, gegenüber der Gesamtregion aber auf erhöhtem Niveau. 22 % der Bäume sind ohne sichtbare Schadsymptome (Stufe 0), 53 % sind leicht geschädigt (Stufe 1). In Brandenburg ist seit 8 Jahren kein weiterer Rückgang der Waldschäden zu verzeichnen. Seit 1999 stiegen die deutlichen Schäden kontinuierlich um 4 %-Punkte auf aktuell 11 %. Die Hälfte der Waldfläche bleibt aber auch 2003 ohne sichtbare Schäden. Die mittlere Kronenverlichtung ist mit 15 % noch relativ gering, in der Tendenz aber steigend (vgl. Waldzustandsbericht 2003). Uferverbau, intensive Freizeit- und Wassersportnutzung sowie Nährstoffbelastungen wirken sich negativ auf die Gewässer- und Uferbiotope aus. In der Havel ist der Röhrichtbestand seit 1959 um ca. 80 % zurückgegangen, verbunden mit dem Verlust von Lebensräumen für zahlreiche Tierarten. Grundwasserabsenkungen stellten als Folge der Trinkwassergewinnung in der Vergangenheit ein gravierendes Problem dar. Früher artenreiche Feuchtwiesen zeigten deutliche Versteppungs- und Übernutzungserscheinungen. Moore, wie das Teufelsbruch und der Große Rohrpfuhl, trocknete aus; die Moorvegetation wurde durch Verbuschung zurückgedrängt. Ein großer Teil des Wasserbedarfs wurde aus Brunnen in den Wäldern gedeckt. Grundwasserabhängige Waldbestände wiesen z.T. erhebliche Dürreschäden auf. Besonders betroffen waren auch die seltenen und sehr gefährdeten Bruch- und Auwälder. Infolge des stark zurückgegangenen Wasserverbrauches und reduzierter Grundwasserfördermengen nach 1990 steigen die Grundwasserstände vor allem im Süd-Osten Berlins wieder an - in der Nähe von Förderbrunnen zum Teil um mehrere Meter (vgl. Karte 02.11, Ausgabe 2001). Geschichte des staatlichen Naturschutzes Der Beginn der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland wird durch die Gründung der "Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege" 1906 in Danzig markiert. Diese erste staatliche Naturschutzeinrichtung wurde 1911 nach Berlin verlegt. 1935 trat das Reichsnaturschutzgesetz als Rechtsgrundlage für den Naturschutz und die Landespflege in Kraft. Auf dieser Basis wurde die "Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege" 1936 in die "Reichsstelle für Naturschutz" umgewandelt. Die wesentlichen Ziele des Reichsnaturschutzgesetzes bestanden in dem Erhalt von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren, von Naturdenkmalen und ihrer Umgebung sowie von Naturschutzgebieten und sonstigen Landschaftsteilen in der freien Natur, die aufgrund ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart und ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forstlichen und jagdlichen Bedeutung zu schützen waren. Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges spielte der Naturschutz nur eine sehr untergeordnete Rolle. Erst nach Sicherung der elementaren Lebensbedürfnisse und der Normalisierung des Alltagslebens entwickelten sich im Naturschutz wieder Aktivitäten. Durch die Teilung Deutschlands entstanden unterschiedliche Gesellschaftssysteme, was sich auch in der naturschutzrechtlichen Gesetzesgebung widerspiegelte. 2 In der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin wurde nach dem Krieg die "Reichsstelle für Naturschutz" als "Zentralstelle für Naturschutz und Landespflege" weitergeführt und 1953 als "Bundesanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege" dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) angegliedert. 1962 wurden diese und die "Bundesanstalt für Vegetationskartierung" zur "Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege" zusammengelegt. 1976 erfolgte die Umbenennung in "Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie" (BFANL) und 1986 der Ressortwechsel vom BML zum neugeschaffenen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Im 1993 errichteten Bundesamt für Naturschutz sind die BFANL und die Artenschutzreferate des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vereinigt. In der Bundesrepublik trat 1976 das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) an die Stelle des Reichsnaturschutzgesetzes. 1979 wurde in West-Berlin das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) verabschiedet, das auf dem Bundesnaturschutzgesetz basierend die landesrechtlichen Möglichkeiten des Naturschutzes festlegte. Es wurde 1982 durch die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung BaumSchVo) ergänzt und zuletzt am 10.Juli 1999 novelliert. In der Deutschen Demokratischen Republik stellte ab 1954 das Naturschutzgesetz - "Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur" die rechtliche Grundlage des Naturschutzes dar. Das Landeskulturgesetz (LKG) - "Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR" mit der ersten Durchführungsverordnung zum LKG (Naturschutzverordnung) trat 1970 an die Stelle des Naturschutzgesetzes. Die Baumschutzverordnung der DDR wurde 1981 rechtskräftig. 1989 löste die erste Durchführungsverordnung zum LKG, in ihrer neuen Fassung - "Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten" (Naturschutzverordnung von 1989) die Naturschutzverordnung von 1970 ab. In der DDR gab es 8 Kategorien geschützter Flächen und Objekte, von denen im Ostteil Berlins folgende Anwendung fanden: Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), Flächennaturdenkmal (FND), Naturdenkmal (ND) und Geschützte Parks. Im Vorfeld der Vereinigung beider deutscher Staaten wurden in Art. 16 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR Regelungen getroffen, eine deutsche Umweltunion zu entwickeln. Mit Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes der DDR am 01.07.1990 verpflichtete sich die DDR zur fast vollständigen Übernahme des Umweltrechts der BRD. In der letzten Sitzung des DDR-Kabinetts im September 1990 wurden ca. 10 % der Fläche der neuen Bundesländer zu Schutzgebieten erklärt. Hierzu zählen die Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft", "Jasmund", "Müritz-Nationalpark", "Hochharz", "Sächsische Schweiz", das Biosphärenreservat "Schorfheide-Chorin" und der Naturpark "Märkische Schweiz". Nach Art. 9 des Einigungsvertrages, der die zwischen beiden Ländern getroffenen Vereinbarungen über den Beitritt der DDR zur BRD bekräftigt, gelten einige im Umweltrahmengesetz festgelegten Bestimmungen für den Naturschutz vorerst als Landesrecht weiter. Es bleiben gemäß Art. 6 § 5 die einstweiligen Sicherstellungen zu schützender Gebiete erhalten, und bestehende Schutzausweisungen werden lt. Art. 6 § 8 übergeleitet. Naturschutz in Berlin In Berlin wurden durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts die im Art. 9 des Einigungsvertrages getroffenen Bestimmungen über das Fortgelten des DDR-Rechts als Berliner Landesrecht bis auf einige Ausnahmen außer Kraft gesetzt. 1990 erlangte mit der Vereinigung der beiden Stadthälften das Berliner Naturschutzgesetz von 1979 für Gesamtberlin Gesetzeskraft. Bestehende Unterschutzstellungen im Ostteil Berlins wurden mit der Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts de facto aufgehoben. Versuche der Verwaltung, diese juristische Lücke durch Beschlüsse nach Art. 19 des Einigungsvertrages, nach dem das Fortgelten von Einzelakten nicht aber von Gesetzen oder Verordnungen ermöglicht wird, zu schließen oder die auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzverordnungen durch den Erlaß einer Überleitungsnorm nach § 52 des NatSchGBln vorerst aufrechtzuerhalten, blieben ohne Erfolg. Die Überprüfung der bis 1990 in Ost-Berlin bestehenden Schutzgebiete (> 810 Schutzgebiete und -objekte), die ungefähr ein Viertel des ehemaligen Stadtgebietes ausmachten, ergab eine Vielzahl von Problemen: häufig wurden sehr verschiedenartige Gebiete in einem Unterschutzstellungsbeschluß zusammengefaßt, was den individuellen Anforderungen der einzelnen Gebiete nicht gerecht wurde, durch unkoordinierte Beschlüsse wurden z.T. "Doppel-" oder "Dreifachunterschutzstellungen" vorgenommen, Zweifel bestanden zum einen an der formellen Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, zum anderen dann, wenn die Fläche die Voraussetzungen der festgelegten Schutzkategorie nicht erfüllte, verschiedene Schutzkategorien des ehemaligen DDR-Rechts hatten weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Berliner Naturschutzgesetz eine Entsprechung, womit Gebiete ins "rechtliche Nichts" übergeleitet worden wären, 3 oft fehlten für LSG gesetzlich vorgeschriebene Landschaftspflegepläne, Schutzgebietsgrenzen waren vielfach unklar, häufig fehlten genaue Karten, manche Beschlüsse besaßen nur unzureichende oder gar keine Verbotstatbestände (vgl. Both-Kreiter et al. 1992). In einem sogenannten "Rettungsprogramm" erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz 1992 drei Sammelverordnungen, in denen sie 32 Flächen (insgesamt 52 ehemalige Schutzgebiete) für zwei bis maximal vier Jahre einstweilig sicherstellte. Anfang Januar 1994 wurde die einstweilige Sicherstellung, die mit einem Veränderungsverbot der Flächen einhergeht, um ein Jahr verlängert. Der größte Teil dieser Flächen wurde 1995 als NSG festgesetzt. Bei den nicht einstweilig sichergestellten Gebieten, insgesamt 85 % der bis 1990 in Ost-Berlin geschützten Flächen, handelt es sich überwiegend um Gebiete, die seit 1990 einem anderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Der größte Teil dieser Flächen fällt unter den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes, das wesentliche Nutzungsänderungen verhindert. Weitere Gebiete werden durch das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die Baumschutzverordnung, das Grünanlagengesetz oder das Friedhofgesetz in ihrem Bestand geschützt. Geschützte Gebiete nach dem Berliner Naturschutzgesetz Im Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) sind in den §§ 18 bis 26 Inhalte und Verfahren der Ausweisung von Schutzgebieten geregelt. Folgende Schutzgebietstypen werden charakterisiert: Naturschutzgebiete (§ 19) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen die Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen streng geschützt ist. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Bereiche, die zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, aus wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von erheblicher Bedeutung sind. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten. Landschaftsschutzgebiete (§ 20) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung besonders geschützt sind. Sie verdienen im öffentlichen Interesse Erhaltung und Schutz und sollen daher vor Beeinträchtigungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck widersprechen, bewahrt werden. Zersiedelung, regellose Ablagerung von Abfall, Entfernung von Vegetationsbeständen und andere Eingriffe und Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Eine den natürlichen Veränderungen angepaßte Entwicklung und eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischwirtschaftliche Nutzung können weiter betrieben werden. Naturdenkmale (§ 21) sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Pflanzen- und Tierarten, wegen ihrer wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit notwendig ist. Zum Naturdenkmal können auch schutzwürdige Gebiete bis zu einer Größe von 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) erklärt werden. Zu den Naturdenkmalen gehören unter anderem alte oder seltene Bäume oder Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Findlinge, Moore, Laich- und Brutgebiete. Eine Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals und seiner geschützten Umgebung führen, sind verboten. Geschützte Landschaftsbestandteile, (§ 22) sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, für die ein besonderer Schutz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (z.B. Lärmschutz, Luftverbesserung) sowie wegen ihrer Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Hierbei handelt es sich z.B. um Parks, Röhrichtbestände, Baumreihen und Hecken. Daneben dienen sie der Belebung und Pflege des Landschaftsbildes und der Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse. Naturparks (§ 22a) wurden durch die Änderung des NatSchGBln vom 30.03.1994 in das Gesetz integriert. Danach können großräumige an der Grenze zu Brandenburg liegende Gebiete durch die oberste Naturschutzbehörde zum Naturpark erklärt werden, wenn sie zum größten Teil aus LSG und NSG bestehen und für eine naturverträgliche Erholung besonders geeignet sind. Diese Gebiete sind nur gemeinsam mit Brandenburg zu entwickeln und zu pflegen. 4 1990 wurde der § 30a auf der Grundlage des § 20c des BNatSchG in das Berliner Naturschutzgesetz aufgenommen und in der Fassung vom 10.6.1999 in §26a noch erweitert. Nach dem § 26a NatSchGBln sind die folgenden Biotope gesetzlich geschützt: 1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, 2. offene Binnendünen und Zwergstrauchheiden, 3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 4. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder, 5. Magerrasen, Feucht- und Frischwiesen, 6. Kies-, Sand- und Mergelgruben, 7. Feldhecken Diese Biotope dürfen nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. Jedoch sind Ausnahmen bei Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich. Allein die Existenz dieser Biotope ist für ihren besonderen Schutz ausreichend. Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten Informationen zum Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten finden Sie im Bereich "Naturschutz in Berlin". Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung (§§ 3 bis 13) integriert die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die räumliche Gesamtplanung. Nach dem NatSchGBln gliedert sich die Landschaftsplanung in zwei Stufen. Für die übergeordnete Ebene erarbeitet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Landschaftsprogramm (LaPro). Im Oktober 1990 wurde der Aufstellungsbeschluß für das erste Gesamtberliner LaPro gefaßt. Das LaPro einschließlich Artenschutzprogramm besteht aus den vier Teilplänen: Naturhaushalt/umweltschutz, Landschaftsbild, Biotop- und Artenschutz sowie Erholungs- und Freiraumnutzung und wurde am 23.06.1994 vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Mit dem LaPro wird eine Neuausweisung und Erweiterung der NSG auf 3 % und der LSG und GLB auf 20 % des Stadtgebietes angestrebt. Auf der zweiten Stufe der Landschaftsplanung werden für bestimmte Teile Berlins von den Bezirken Landschaftspläne erarbeitet, die für jedermann rechtsverbindlich sind. Naturschutz in Brandenburg Nach der Gründung des Bundeslandes Brandenburg wurde auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes ein eigenes Naturschutzgesetz für Brandenburg erarbeitet. Das Brandenburgische Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG) trat am 30.06.1992 in Kraft. Der Abschnitt 4 - Schutzausweisungen - erläutert die verschiedenen Schutzkategorien: Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturparks. Die Formulierung der Schutzkategorien entspricht im wesentlichen dem NatSchGBln. Darüber hinaus können in Brandenburg umfassende großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als NSG oder LSG ausgewiesen sind, zum Biosphärenreservat (§ 25) erklärt werden. Im Land Brandenburg werden Nationalparks durch Gesetz ausgewiesen; NSG, LSG, ND und GLB durch Rechtsverordnungen und Biosphärenreservate sowie Naturparks durch Bekanntmachung durch die oberste Naturschutzbehörde (§ 19). Verantwortlich für die Schutzgebietsausweisungen ist bei NSG und LSG der für Naturschutz und Landespflege zuständige Fachminister. Er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich die betreffende Fläche auf deren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Der unteren Naturschutzbehörde obliegt die Ausweisung von GLB und ND. Insofern sich die Flächen der GLB über mehrere Landkreise erstrecken, ist ebenfalls das Ministerium verantwortlich. Die einstweilige Sicherstellung der Flächen, die nach §§ 20 bis 24 unter Schutz gestellt werden sollen, gilt in Brandenburg für bis zu drei Jahre. Sie kann bei vorliegenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden. Für Brandenburg und Berlin gilt also ein maximaler Zeitraum von der einstweiligen Sicherstellung bis zur Unterschutzstellung von vier Jahren. Während dieser Zeit besteht in den Gebieten ein Veränderungsverbot. 5 In Brandenburg beginnt das Verfahren der Unterschutzstellung (§ 28) mit der öffentlichen Auslegung (Bürgerbeteiligung) der Rechtsverordnungsentwürfe und entsprechender Karten (für einen Monat). Nach Prüfung der vorgebrachten Einwände bzw. Anregungen und Übermittlung der Ergebnisse an die Betroffenen werden die Rechtsverordnungen für die Schutzgebiete erlassen. Zur Durchsetzung dieser Rechtsverordnungen werden für NSG und ND innerhalb von drei Jahren Behandlungsrichtlinien und für LSG Pflegepläne aufgestellt. Der Abschnitt 5 des Brandenburger Naturschutzgesetzes legt die gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft fest. Die nach dem § 32 geschützten Biotope stimmen bis auf einige spezifische Erweiterungen (z.B. Kleingewässer, Streuobstwiesen, Lesesteinhaufen, Salzstellen) weitgehend mit denen nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope überein. Weitere spezielle Aussagen werden in den §§ 31, 33, 34 und 35 getroffen, die den Schutz von Alleen sowie von Horststandorten, Nist-, Brut- und Lebensstätten enthalten. Der Abschnitt 2 des BbgNatSchG regelt die Landschaftsplanung. Für das gesamte Land ist von der obersten Naturschutzbehörde ein Landschaftsprogramm aufzustellen. Landschaftsrahmenpläne werden zumeist von der unteren Naturschutzbehörde für Teile des Landes und Landschafts- und Grünordnungspläne von den zuständigen Gemeinden für den örtlichen Bereich erarbeitet. Werden die Inhalte der Landschaftspläne in anderen Planungen nicht berücksichtigt, besteht im Land Brandenburg die Pflicht, dies zu begründen. Landschaftspläne sind nach dem Gesetz vordringlich bei nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder -schäden (Bergbau), für Erholungs- und Ufergebiete oder zur Sicherung von Grün- und Freiflächen zu erstellen. Im Landschaftsplan können Vorschläge zur Unterschutzstellung bestimmter Gebiete und für weitere Naturschutzmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde unterbreitet werden. Weitere Informationen zum Naturschutz in Brandenburg finden Sie unter LUA Brandenburg sowie Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR). Datengrundlage und Methode Für Berlin wurden die Abgrenzungen der festgesetzten Schutzgebiete aus den Karten der Verordnungen übernommen und auf Grundlage der Digitalen Karte 1:50 000 des Informationssystems Stadt und Umwelt (ISU50, Stand 2001) digitalisiert. Die Abgrenzungen der Ausgabe 1994 wurden mit Hilfe der digitalen Karte Schutzgebiete der Arbeitsgruppe I E 1, Landschaftsplanung (Stand 2000) aktualisiert. Die im Verfahren befindlichen und neue inzwischen festgesetzte Gebiete wurden bei der Arbeitsgruppe I E 2 (naturschutzrechtliche Unterschutzstellungen) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ermittelt (Stand Dez. 2003). Es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass es sich bei der Karte ISU50 um eine generalisierte Übersichtsdarstellung für die Maßstabsebene 1:50 000 handelt, die keine lagegetreue Aussage zulässt. Für lagegenaue und grundstücksbezogene Abgrenzungen müssen die der Schutzverordnung beigefügten amtlichen Karten herangezogen werden. Eine Überlagerung mit anderen, lagegetreuen Kartengrundlagen ist nicht möglich. Die Flächenangaben der Schutzgebiete in den jeweiligen Tabellen entsprechen den Angaben der amtlichen Liste des Naturschutzbuches gemäß § 26 Berliner Naturschutzgesetz. Die im Text genannte Gesamtflächenzahl für die jeweilige Schutzkategorie wurde über die Flächenberechnung der sehr genau digitalisierten Einzelflächen ermittelt und kann von der im Naturschutzbuch genannten Flächenangabe geringfügig abweichen. Die Datengrundlagen für das Land Brandenburg (Stand Dez. 2000) lieferten das Landesumweltamt (LUA) Brandenburg Abt. Naturschutz, N3, Schutzgebietskataster. Die dargestellten Schutzgebiete wurden in analoger Form von den jeweiligen für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden übernommen. Die Schutzgebiete sind auf der Kartengrundlage des Amtlich- Topographischen- KartographischenInformationssystems (ATKIS) 1:50 000 dargestellt. Alle dargestellten Schutzgebietsabgrenzungen dienen entsprechend des groben Maßstabes der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. In den Fällen in denen rechtsverbindliche Angaben gefordert werden, ist die in der zugehörigen Schutzanordnung genannte Grundlage heranzuziehen. In Berlin: Karten in der Regel 1:4000 für ältere Verordnungen und 1:5000 für neuere In Brandenburg vor 1991: in der Regel topographische Karten 1:25.000 (NSG) und 1:50.000 (LSG), ab 1991: in der Regel Flurkarten. Aktuelle Angaben zum Stand der Landschaftspläne im Berliner Umland finden Sie unter LUA Brandenburg N3. 6 Kartenbeschreibung Berlin Naturschutzgebiete In Berlin gibt es derzeit 35 Naturschutzgebiete, welche 2,1 % der Fläche des Stadtgebietes einnehmen (1879,5 ha, Stand Dez. 2003). Ein großer Teil der NSG Berlins liegt inmitten von als LSG ausgewiesenen Wäldern. Zu den Naturschutzgebieten im ehemaligen West-Berlin gehören z.B. die "Fließwiese Ruhleben", das Gelände der "Bäkewiese" oder die Gebiete "Teufelsbruch und Nebenmoore" und "Großer und Kleiner Rohrpfuhl" im Spandauer Forst. Unter Naturschutz stehen auch die Havelinseln Imchen und die Pfaueninsel, welche bereits seit 1941 geschützt ist. In den östlichen Bezirken wurden 1994 die "Karower Teiche", die "Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ" und der "Faule See" zum NSG erklärt. 1995 folgten weitere acht Gebiete, 1999 das Schöneberger Südgelände, 2002 der Windmühlenberg Gatow, die Unkenpfuhle Marzahn, die Bogenseekette und die Lietzengrabenniederung und 2003 das ehemalige Flugfeld Johannisthal. Ein Schwerpunkt der Schutzgebietsausweisung liegt in Köpenick. Hier befinden sich die flächenmäßig größten Naturschutzgebiete Berlins - die Naturschutzgebiete "Krumme Laake/Pelzlaake", "Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordostteil)" und "Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug". Diese drei Gebiete nehmen mit insgesamt fast 900 ha über 50 % der vorhandenen NSG ein. 7 Die letzten in Berlin noch vorhandenen Moore sind Reste der ursprünglichen Vegetation. Hierzu zählen die Moore im Grunewald, die als NSG unter Schutz stehen, wie "Barssee und Pechsee", "Teufelsfenn", "Postfenn", "Riemeisterfenn" und "Hundekehlefenn". Ein typisches Gebiet ist das NSG "Barssee und Pechsee". Der Pechsee entstand am Ende der Weichseleiszeit und liegt in einer Senke des westlichen Grunewalds. Teile des nördlichen Ausläufers sind vermoort, die übrige Fläche ist Wasserfläche. Der Pechsee, noch vor 50 Jahren als nährstoffarm eingestuft, entwickelte sich bis Mitte der 80er Jahre zu einem nährstoffreicheren Standort im Bereich des dort vorhandenen Schwingrasens. Damit verbunden war die Verarmung der Krautschicht im Waldbereich, die im nördlichen Teil durch die Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina) verdrängt wurde. Die Hauptursache für die Vegetationsveränderungen der Grunewaldmoore ist das starke Absenken des Grundwasserstandes durch die Trinkwassergewinnung, so dass viele Moore keinen Grundwasseranschluss mehr besitzen. Trotz der vielen negativen Veränderungen ist der Pechsee einer der letzten mesotrophen Seen Berlins. Im NSG "Barssee und Pechsee" kommen eine Vielzahl seltener und gefährdeter Pflanzenarten vor. Floristische Besonderheiten dieses Gebietes sind die Schlamm-Segge (Carex limosa) und die Weiße Schnabelbinse (Rhynchospora alba). Neben den seltenen floristischen Arten existieren auch zahlreiche Tierarten, die an die spezifischen Bedingungen angepasst sind. 8 Das Gebiet ist Lebensraum für bemerkenswerte Tierarten, wie die Wasserspinne (Argyroneta aquatica), die Listspinne (Dolomedes fimbriatus) und den Laufkäfer Pterostrichus aterrimus. Der Barssee ist das bedeutendste Laichgewässer für den Moorfrosch und die Erdkröte im Westteil Berlins (vgl. SenStadtUm 1991). Landschaftsschutzgebiete Der Flächenanteil der 48 Berliner Landschaftsschutzgebiete, die hauptsächlich aus Wäldern bestehen, liegt mit einer Fläche von 10 916 ha bei 12,2 % des Stadtgebietes (vgl. Tab. 3) (Stand Dez 2003). Sie befinden sich vor allem in den Randbereichen Berlins und erstrecken sich im Westteil der Stadt vom Waldgelände Frohnau im Norden Berlins über den Tegeler Forst, den Spandauer Forst (Eiskeller), die Jungfernheide, die Felder um Gatow/Kladow, den Grunewald bis zum Düppeler Forst im Südwesten der Stadt. Ein besonders wertvolles LSG ist das "Tegeler Fließ" im Norden Berlins, welches als überwiegend unbegradigter Bachlauf mit Feuchtwiesen in seinem landschaftlichen Zusammenhang erhalten geblieben ist und einer sehr großen Anzahl von Tier- und Pflanzenarten Rückzugsmöglichkeiten bietet. Zurzeit gibt es im Ostteil der Stadt acht festgesetzte Landschaftsschutzgebiete - die "Kaulsdorfer Seen", das "Erpetal" die "Neuen Wiesen", die Falkenseer Krugwiesen, die Müggelspreewiesen, den Plänterwald der "Bucher Forst" und das ehemalige Flugfeld Johannisthal. 9 10 Geschützte Landschaftsbestandteile Zu den bestehenden Geschützten Landschaftsbestandteilen im Westteil der Stadt, wie der "Grünanlage Hallesche Straße/Möckernstraße" in Kreuzberg und "Birkenhaag" in Lichterfelde, sind im Ostteil der Stadt seit 1994 16 neu festgesetzte Gebiete hinzugekommen, beispielsweise der "Krugpfuhl Buchholz", der "Teich Hansastraße" das "Luch an der Margaretenhöhe", oder eine Reihe von Spree-/Dahmeinseln wie z.B. die im Jahr 2000 festgesetzte Insel Werderchen oder die Insel Seddinwall und Kleiner Seddinwall. Ein Gebiet befindet sich derzeit im Unterschutzstellungsverfahren. Die 21 festgesetzten GLB nehmen mit 34,6 ha einen Flächenanteil von 0,04 % des Stadtgebietes ein (vgl. Tab. 4) (Stand Dez. 2003). Im Ostteil Berlins waren die meisten der geschützten Landschaftsbestandteile früher Flächennaturdenkmale - so auch der 1994 festgesetzte GLB "Karower Teichberg", der 1980 erstmals als FND mit großer herpetologischer Bedeutung unter Schutz gestellt wurde. Es handelt sich um ein 0,5 ha großes Feuchtgebiet mit offener Wasserfläche, dessen Wasserstand stark von der Niederschlagsmenge abhängt. Der "Karower Teichberg" liegt inmitten von Kleingärten und Ackerflächen. Die vorhandenen Freiflächen in der Umgebung werden in Zukunft durch umfangreiche Wohnungsbauvorhaben stark eingeschränkt. In dem wertvollen Amphibienlaichgewässer leben Moor- und Grasfrosch, Teichmolch, Erd- und Knoblauchkröte. Seltener anzutreffen sind Wechselkröte und Teichfrosch. Es gibt eine Reihe geschützter Wasserpflanzen-Arten, wie den Gemeinen Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis), dessen Blüten im Frühjahr die gesamte Wasserfläche überziehen. Naturdenkmale Derzeit (Dez. 2003) existieren 682 festgesetzte Naturdenkmale bzw. Flächenhafte Naturdenkmale, die auf 0,03 % der Landesfläche 27,2 ha einnehmen. Die Naturdenkmale Berlins bestehen zum größten Teil aus alten, seltenen oder wertvollen Bäumen oder Baumgruppen (vor allem Linden und Eichen), wobei Schwerpunkte in den Bezirken Spandau und Neukölln liegen. Das vermutlich älteste lebende ND Berlins ist eine über 800-jährige Traubeneiche (Quercus petraea) die "Dicke Marie" am Schlosspark Tegel, die bereits seit 1939 als ND geschützt ist. Weitere, relativ häufig vorkommende Einzelschöpfungen der Natur sind die als ND festgesetzten Findlinge. Die 604 Bäume und 63 11 Findlinge sind durch eine Sammelverordnung für Einzelobjekte von 2002 als ND ausgewiesen. Des Weiteren gibt es in Berlin so genannte flächenhafte Naturdenkmale, die nicht größer als 5 ha sein dürfen. Oftmals sind dies Pfuhle, die als Reste der ehemals zahlreichen Kleingewässer und als charakteristisches Landschaftselement Berlins vielen Pflanzen und Tieren Lebensräume bieten und zur Biotopvernetzung beitragen. Im Stadtbezirk Neukölln stehen besonders viele Pfuhle unter dem Schutzstatus des Naturdenkmals, wie "Roetepfuhl", "Klarpfuhl", "Lolopfuhl", "Krugpfuhl", "Papenpfuhl". 2002 wurden per Sammelverordnung die Pfuhle Kattenpfuhl, Krummer Katzenpfuhl, Priesterpfuhl, Eichenpfuhl und Kienpfuhl, und die Düne Wedding festgesetzt. Die insgesamt 14 mit römischen Ziffern versehenen NDe (z.B. ND-III-10 Düne Wedding), die in der Ausgabe 1995 noch in der Tabelle aufgeführt wurden, besitzen aufgrund des 3. Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechtes keinen rechtlichen Status. Es handelt sich bei diesen Gebieten um Flächen, die vor 1976, aufgrund nicht in neueres Berliner Landesrecht überführter Rechtsvorschriften, festgesetzt wurden. Fünf dieser Flächen, der Kattenpfuhl, der Krumme Katzenpfuhl, der Priesterpfuhl, der Kienpfuhl und der Eichenpfuhl wurden 2002 in einer Sammelverordnung, die Düne Wedding als Einzel-Naturdenkmal festgesetzt. Landschaftspläne Landschaftspläne konkretisieren die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes. Die Landschaftspläne in Berlin dienen vorrangig der Bewältigung folgender Aufgaben: Sicherung und Entwicklung von Landschaftsräumen für die Naherholung am Stadtrand im Übergang zur märkischen Kulturlandschaft; Sicherung, Verbesserung Grünverbindungen; Rekultivierung und Entwicklung von gewässergeprägten Landschaftselementen und -räumen; Durchgrünung von Siedlungsgebieten mit hoher Dichte. und Anlage von innerstädtischen In Berlin gibt es derzeit 17 festgesetzte Landschaftspläne: Grün- und Freiflächen sowie 12 In ihnen sind Schutz- sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Natur und Landschaft gesetzlich festgelegt. Das Maßnahmenspektrum der festgesetzten L-Pläne reicht vom Erfordernis für bauliche Maßnahmen z.B. für die Erholung der Bevölkerung (Bsp. Flughafensee) über Verpflichtungen zum Erhalt und zur Nachpflanzung von Vegetationsbeständen (Bsp. St.-Jakobi-Friedhof) bis hin zur Sicherung von landschaftlichen Reliefstrukturen (Bsp. Grunewaldseenkette). Seit der gesetzlichen Neuregelung des Landschaftsplanverfahrens im Berliner Naturschutzgesetz von 1994 ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um einen Landschaftsplan mit lokaler Bedeutung auf der Ebene der Bezirke (§10); einen Landschaftsplan mit dringendem Gesamtinteresse Berlins (§10a) einen Landschaftsplan mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (§10b) handelt. Die Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne sind weitgehend identisch mit den Verfahren der Bebauungspläne. Landschaftsplanerische Festsetzungen können über zwei verschiedene Wege umgesetzt werden. Zum einen als eigenständiger Verwaltungsakt (z.B. die Anlage einer Sichtschutzpflanzung im Übergang zur Feldflur) und zum anderen als Beitrag im Rahmen eines Genehmigungsverfahren (z.B. die Renaturierung eines Uferbereiches bei einer Neubebauung des Grundstückes). Letzteres ist wesentlich häufiger und kann schon im Verfahren als das entscheidende Instrument der Umsetzung der Zielsetzungen betrachtet werden. Weiter gehende Informationen sind im (Handbuch der Landschaftsplanung) zu finden. Für 11% des Stadtgebietes sind 130 Landschaftspläne im Verfahren, davon 29 Verfahren gemäß der neuen Fassung des Berliner Naturschutz Gesetzes (Verwaltungsreformgesetz v. 28. Juli 1994). 13 Abb. 2: Übersichtskarte der Landschaftspläne im Verfahren (Stand März 2002) FFH-Flächen (NATURA2000) Informationen zu den FFH-Flächen (NATURA 2000) finden Sie im Bereich "Naturschutz in Berlin". Brandenburg Brandenburg ist reich an besonders schützenswerten Landschaften und Lebensräumen. Die Schutzwürdigkeit dieser Gebiete ist durch ihre Naturnähe, das Vorkommen von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten seltener, wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder ihre Vielfalt und Seltenheit, hervorragende Schönheit und besondere Eigenart gegeben. Unterschutzstellungen werden zur Erhaltung und Entwicklung dieser Merkmale, bei akuter oder potentieller Gefährdung sowie generell zur Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes vorgenommen. Ein Schutzgebietskataster erfasst die geschützten Flächen unter anderem mit Angaben zur Größe, zum Stand der Inventarisierung, der Erarbeitung von Behandlungsrichtlinien und Datum der Sicherung. Viele Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind zu Großschutzgebieten zusammengefasst (1 Nationalpark, 3 Biosphärenreservate, 10 Naturparks). Besondere Bedeutung für den Flächenschutz haben auch die früheren Truppenübungsplätze. Das bis 1990 geschaffene Schutzgebietssystem des Landes Brandenburg umfasste einen relativ geringen Ausschnitt der schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft. Eine große Zahl von einstweiligen Sicherungen, vor allem im Jahr 1990, führte in Gebieten, die bisher nur geringe Anteile von Schutzgebieten enthielten, zu einer teilweisen Beseitigung des Ungleichgewichtes. Viele Schutzgebiete enthalten Landschaften, Lebensräume und -gemeinschaften sowie Populationen von Arten, die durch Intensivierung der Landnutzung, Zersiedlung und Zerschneidung gefährdet sind. 14 Natur- und Landschaftsschutzgebiete In Brandenburg sind 6,0 % der Landesfläche als NSG und 32,5 % als LSG ausgewiesen (Stand Sep. 2003). Weitere Informationen zu Naturschutz und Landschaftspflege finden Sie unter Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) Im dargestellten Teil Brandenburgs gibt es 18 festgesetzte NSG und 11 festgesetzte LSG. Die ältesten, das NSG "Sacrower See und Königswald" und das LSG "Erpetal", wurden bereits 1938 zu Schutzgebieten erklärt. In den letzten Jahren wurde in Brandenburg mit der Unterschutzstellung zahlreicher Gebiete begonnen. Derzeit sind im näheren Umfeld Berlins 13 NSG und 3 LSG im Unterschutzstellungsverfahren (vgl. Tab. 8 und Tab. 9). 15 Einige Gebiete, wie das zukünftige NSG "Eichwerder Moorwiesen" und das LSG "Nauen - Brieselang Krämer" grenzen unmittelbar an Schutzgebiete Berlins ("Tegeler Fließ"/"Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ" bzw. "Eiskeller"/"Spandauer Forst"). Sie schaffen einen Biotopverbund zwischen Berlin und seinem Umland. Ein weiterer Schritt zu einer Verflechtung zwischen Berlin und Brandenburg ist die geplante Ausweisung eines gemeinsamen Naturparks. Der Barnim-Naturpark würde sowohl festgesetzte als auch zukünftige NSG bzw. LSG in beiden Ländern einschließen. Hierzu zählen u.a. der "Bucher Forst" und die "Karower Teiche" in Berlin und die "Schönerlinder Teiche" und Teile des LSG "Westbarnim und Tegeler Fließ" in Brandenburg. Eine Vielzahl von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten bieten in Brandenburg die ehemaligen Truppenübungsplätze. Hier konnten sich großflächige Heide- und Dünenlandschaften von überregionaler Bedeutung bilden. So nehmen die Sandoffenlandschaften und Sandheiden auf brandenburgischen Militärübungsplätzen ca. 1,4 % und die Calluna-Heiden ca. 0,4 % der Landesfläche ein (vgl. Beutler 1993). FFH-Flächen Wie in Berlin liegen die für das Brandenburger Umland nach den Kriterien der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie an die EU gemeldeten Flächen überwiegend innerhalb vorhandener oder im Verfahren befindlicher Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete. Eines der wenigen Ausnahmen bilden die drei bei Börnicke im Nord-Osten Berlins gelegenen Flächen. Das größte zusammenhängende FFH-Gebiet in der Nähe Berlins befindet sich auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Döberitz. 1991 wurden weite Flächen dieses Gebietes einstweilig sichergestellt und 1997 als NSG "Döberitzer Heide" mit einer Fläche von annähernd 3 416 Hektar festgesetzt. Bedingt durch die ca. 95 Jahre dauernde, ausschließlich militärische Nutzung des Gebietes (erste militärische Manöver bereits 1713) kam es zu wiederholten Bränden und damit auf großen Flächen zu einer Nährstoffverarmung. Hierdurch und auch durch fehlende Forstwirtschaft konnten sich auf dem Truppenübungsplatz in den letzten Jahrzehnten verschiedene Sukzessionsstadien bilden. Auf den geomorphologisch reich strukturierten Flächen entwickelten sich vielfältige, miteinander vernetzte Lebensräume wie Offenland, Trockenrasen, Heiden, Feucht- und Frischwiesen, Moore, Erlenbrüche, verschiedene Vorwaldstadien und relativ junge Mischwaldbestände überwiegend aus Eiche und Birke (auf sandigen Standorten auch Kiefer). Bisher wurden 601 Pflanzenarten (davon ca. 1/4 Rote Liste-Arten) und 124 Brutvogelarten (z.B. Bekassine, Eisvogel, Wiedehopf, Ziegenmelker) auf dem Truppenübungsplatz nachgewiesen. Der Truppenübungsplatz Döberitz soll ein Naturschutzgroßprojekt des Bundes im Rahmen des Förderprogramms der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher Bedeutung werden (vgl. Schoknecht 1993). 16 Die Flächenangaben beziehen sich auf die Gesamtfläche aller unter diesem Namen gemeldeten Teilflächen. Nicht berücksichtigt wurde der Anschnitt von Flächen durch den Kartenrahmen. Aus der Sachdatenanzeige der Karte können die Flächengrößen der Einzelflächen entnommen werden. Aktuelle Informationen zu FFH-Gebieten in Brandenburg finden Sie unter Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR). Landschaftspläne Im Gegensatz zu Berlin haben die Landschaftspläne in Brandenburg keinen eigenständigen Rechtsstatus. Für die Aufstellung sind auch keine Ratbeschlüsse der Gemeinden notwendig. Die Fachaussagen der Landschaftspläne werden in die Flächennutzungs- oder Bebauungspläne integriert und unterliegen dabei der jeweiligen Abwägung. In Gebieten ohne Flächenutzungs- und Bebauungsplänen gelten die Aussagen aufgestellter Landschaftspläne auch eigenständig. Für die folgenden an Berlin grenzenden Gebiete existieren bereits aufgestellte Landschaftspläne: "Falkensee Stadt", "Schönwalde", "Woltersdorf/Erkner", "Neu Zittau", "Niederlehme", "Zeuthen", "Eichwalde", "Mahlow/Osdorf/Großbeeren", "Teltow", "Potsdam" und "Seeburg". Die Verfahrensstände der Landschaftspläne im Umland Berlins sind Tabelle 11 zu entnehmen. Der aktuelle Stand der Landschaftsplanung und weitere Informationen sind unter Landesumweltamt (LUA) zu finden. 17 Literatur [1] Auhagen, A., Platen, R., Sukopp, H. 1991: Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Berlin, in: Landschaftsentwicklung und Umweltforschung, Schriftenreihe des Fachbereichs Landschaftsentwicklung der TU Berlin, Sonderheft 6 Berlin. [2] Berliner Forsten, Landesforstamt, Ref. Waldökologie und Naturschutz 1994: Pressemitteilung zu den Ergebnissen der Waldzustandserhebung Berlin. [3] Beutler, H. 1993: Verbreitung, Ausdehnung und Entstehung der rezenten Heiden in Brandenburg, in Naturschutz und Landschaftspflege in: Brandenburg Heft 4, Potsdam. [4] Böcker, R., Grenzius, R., Linder, W., Schacht, N. 1991: Monitoring für die Naturschutzgebiete von Berlin, Sonderdruck aus Natur und Landschaft 66, Nr. 9, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart. [5] Both-Kreiter, Th., Degen, G., Ludwig, I., Scharmann, A. 1992: Wenn Juristen den Naturschutz regeln..., in: Grünstift, Heft 2/1992, Stiftung Naturschutz Berlin (Hrsg.), Berlin. [6] Grosser, K.H., Hille, M., Mansik, K.-H. 1989: Zur Neufassung der Naturschutzverordnung, in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg Heft 3, Potsdam. [7] Grosser, K.H. 1991: Naturschutz in Brandenburg 1945 bis 1990 Ein Rückblick im Zeitgeschehen, in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26 (1990/91), Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale), Arbeitsgruppe Potsdam (Hrsg.). [8] Hemeier und Steinlein 1995: Definitionen und Beschreibungen der nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. [9] Hübler, K.-H. 1993: Eine ökologische Gewinn- und Verlustrechnung für die fünf neuen Bundesländer und Berlin - Versuch einer ersten Bilanz, in: Naturschutz in den neuen Bundesländern, Eberhard Blottner Verlag, Taunusstein. [10] Landesumweltamt Brandenburg 1992: Berichte aus der Arbeit 1992, Teil 2: Immissionsschutz, Strahlenschutz, Naturschutz, Potsdam. [11] MELFBr (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg), Abt. Forstwirtschaft (Hrsg.) 1995: Pressepapier zur Waldschadenserhebung 1995. [12] PLANTAGE, Büro für Landschaftsgestaltung (Keyl, R., Müller, A., Mössinger, I., Wieneke, A.) 1993: Wertvolle Flächen für Flora und Fauna, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. [13] Schoknecht, T. 1993: Die Naturschutzgebiete (NSG) Ferbitzer Bruch und Döberitzer Heide auf dem Truppenübungsplatz Döberitz; Natur und Naturschutz auf den Truppenübungsplätzen Brandenburgs, Folge 2, in: Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg Heft 1, Potsdam. [14] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1991: Vom Kulturwald zum Naturwald, Landschaftspflegekonzept Grunewald, Arbeitsmaterialien der Berliner Forsten 1, Berlin. 18 [15] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Schreiben an das Abgeordnetenhaus von Berlin; Drucksache 12/650 und 12/1211, Berlin. [16] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1993: Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm, Dezember 1993, Berlin. Begründung und Erläuterung, Entwurf, Stand [17] Wagner, M. (1991): Gebietsschutz in Berlin (West) in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26 (1990/91), Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale), Arbeitsgruppe Potsdam (Hrsg.). [18] Zimmermann, F. 1994a: Biotopkartierung Brandenburg - Kartierungsanleitung, Landesumweltamt Brandenburg, Potsdam. [19] Zimmermann, F. 1994b: Biotopkartierung Brandenburg - Erfassungsstand Landschaftspflege in Brandenburg Heft 2, Potsdam. und Umsetzung, in Naturschutz und Gesetze und Verordnungen [20] EG-Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 79/409/EGW des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49 EG der Kommission vom 29.7.1997 (ABl. EG Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 8) [21] Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.1992) geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42) [22] Drittes Berliner Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts (3.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 12.10.1976, GVBL 1976. [23] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1992: Teil 1 - Gesetze, 3. Jahrgang, Nummer 13. [24] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz NatSchGBln) Vom 30. Januar 1979 in der Fassung vom 10. Juli 1999 §§ 9 bis 12 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) vom 30.Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 24. Juli 1994 galt, in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) Karten [25] Landesumweltamt Brandenburg (Hrsg.): Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Potsdam. [26] SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.): Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Berlin.