Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz 05.06 Natur- und Landschaftsschutzgebiete (Ausgabe 1995) Problemstellung Gefährdung natürlicher Lebensräume Die Lebensbedingungen für wildlebende Pflanzen- und Tierarten haben sich seit Mitte des letzten Jahrhunderts besonders in den Ballungsräumen deutlich verschlechtert. Etwa die Hälfte der früher in Berlin nachgewiesenen wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sind heute ausgestorben, vom Aussterben bedroht oder gefährdet. Diese Entwicklung ist bedrohlich, da durch komplexe Zusammenhänge zwischen Pflanzen und Tieren und deren Lebensgemeinschaften einzelne Lücken in der Regel den Verlust mehrerer Arten bedeuten. Die wichtigsten Ursachen für den Artenrückgang sind die Zerstörung der natürlichen Lebensräume und die Veränderung der Lebensbedingungen. Als Folge der Flächeninanspruchnahme durch Bebauung, Bodenversiegelung etc. wurden und werden Lebensräume vernichtet oder so stark zerteilt, daß sie keine ungestörten Rückzugsmöglichkeiten für empfindliche Arten mehr bieten. Des weiteren führt der Eintrag schädlicher Stoffe durch Industrie, Gewerbe, Verkehr und Haushalte zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen. In Berlin wird dies z.B. an der starken Verarmung der Moos- und Flechtenflora und der Schädigung der Waldgebiete sichtbar. Laut der Waldzustandserhebung von 1995 sind in Berlin 18 % (in Brandenburg 14 %) der Waldfläche mittelstark bis stark geschädigt bzw. bereits abgestorben (Schadstufen 2 bis 4) (vgl. SenStadtUm 1995 und MELFBr 1995). Uferverbau, intensive Freizeit- und Wassersportnutzung sowie Nährstoffbelastungen wirken sich negativ auf die Gewässer- und Uferbiotope aus. In der Havel ist der Röhrichtbestand seit 1959 um ca. 80 % zurückgegangen, verbunden mit dem Verlust von Lebensräumen für zahlreiche Tierarten. Grundwasserabsenkungen stellen als Folge der Trinkwassergewinnung ein gravierendes Problem dar. Früher artenreiche Feuchtwiesen zeigen deutliche Versteppungs- und Übernutzungserscheinungen. Moore, wie das Teufelsbruch und der Große Rohrpfuhl, trocknen aus; die Moorvegetation wird durch Verbuschung zurückgedrängt. Ein großer Teil des Wasserbedarfs wird aus Brunnen in den Wäldern gedeckt. Grundwasserabhängige Waldbestände weisen z.T. erhebliche Dürreschäden auf. Besonders betroffen sind auch die seltenen und sehr gefährdeten Bruch- und Auwälder (vgl. LaPro 1993). Neben den Regelungen zum Schutz einzelner Arten existieren in den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder mit den Bestimmungen zur Ausweisung von Schutzgebieten und zur Landschaftsplanung die rechtlichen Instrumentarien, dem Artenrückgang entgegenzuwirken. Während mit der Ausweisung von Schutzgebieten in erster Linie noch vorhandene gut ausgebildete Biotope vor anderen Nutzungen geschützt werden können, dienen die Instrumente der Landschaftsplanung der Entwicklung von biotischen Potentialen. Als Ziel des Naturschutzes legt das Bundesnaturschutzgesetz fest, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft erhalten, gefördert und entwickelt werden. Geschichte des staatlichen Naturschutzes Der Beginn der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland wird durch die Gründung der ”Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege” 1906 in Danzig markiert. Diese erste staatliche Naturschutzeinrichtung wurde 1911 nach Berlin verlegt. 1935 trat das Reichsnaturschutzgesetz als Rechtsgrundlage für den Naturschutz und die Landespflege in Kraft. Auf dieser Basis wurde die ”Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege” 1936 in die ”Reichsstelle für Naturschutz” umgewandelt. Die wesentlichen Ziele des Reichsnaturschutzgesetzes bestanden in dem Erhalt von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren, von Naturdenkmalen und ihrer Umgebung sowie von Naturschutzgebieten und 1 sonstigen Landschaftsteilen in der freien Natur, die aufgrund ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart und ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forstlichen und jagdlichen Bedeutung zu schützen waren. Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges spielte der Naturschutz nur eine sehr untergeordnete Rolle. Erst nach Sicherung der elementaren Lebensbedürfnisse und der Normalisierung des Alltagslebens entwickelten sich im Naturschutz wieder Aktivitäten. Durch die Teilung Deutschlands entstanden unterschiedliche Gesellschaftssysteme, was sich auch in der naturschutzrechtlichen Gesetzesgebung widerspiegelte. In der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin wurde nach dem Krieg die ”Reichsstelle für Naturschutz” als ”Zentralstelle für Naturschutz und Landespflege” weitergeführt und 1953 als ”Bundesanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege” dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) angegliedert. 1962 wurden diese und die ”Bundesanstalt für Vegetationskartierung” zur ”Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege” zusammengelegt. 1976 erfolgte die Umbenennung in ”Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie” (BFANL) und 1986 der Ressortwechsel vom BML zum neugeschaffenen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Im 1993 errichteten Bundesamt für Naturschutz sind die BFANL und die Artenschutzreferate des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vereinigt. In der Bundesrepublik trat 1976 das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) an die Stelle des Reichsnaturschutzgesetzes. 1979 wurde in West-Berlin das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) verabschiedet, das auf dem Bundesnaturschutzgesetz basierend die landesrechtlichen Möglichkeiten des Naturschutzes festlegte. Es wurde 1982 durch die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVo) ergänzt und zuletzt am 17.02.1995 novelliert. In der Deutschen Demokratischen Republik stellte ab 1954 das Naturschutzgesetz - ”Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur” die rechtliche Grundlage des Naturschutzes dar. Das Landeskulturgesetz (LKG) - ”Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR” mit der ersten Durchführungsverordnung zum LKG (Naturschutzverordnung) trat 1970 an die Stelle des Naturschutzgesetzes. Die Baumschutzverordnung der DDR wurde 1981 rechtskräftig. 1989 löste die erste Durchführungsverordnung zum LKG, in ihrer neuen Fassung - ”Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten” (Naturschutzverordnung von 1989) die Naturschutzverordnung von 1970 ab. In der DDR gab es 8 Kategorien geschützter Flächen und Objekte, von denen im Ostteil Berlins folgende Anwendung fanden: Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), Flächennaturdenkmal (FND), Naturdenkmal (ND) und Geschützte Parks. Im Vorfeld der Vereinigung beider deutscher Staaten wurden in Art. 16 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR Regelungen getroffen, eine deutsche Umweltunion zu entwickeln. Mit Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes der DDR am 01.07.1990 verpflichtete sich die DDR zur fast vollständigen Übernahme des Umweltrechts der BRD. In der letzten Sitzung des DDR-Kabinetts im September 1990 wurden ca. 10 % der Fläche der neuen Bundesländer zu Schutzgebieten erklärt. Hierzu zählen die Nationalparks ”Vorpommersche Boddenlandschaft”, ”Jasmund”, ”Müritz-Nationalpark”, ”Hochharz”, ”Sächsische Schweiz”, das Biosphärenreservat ”Schorfheide-Chorin” und der Naturpark ”Märkische Schweiz”. Nach Art. 9 des Einigungsvertrages, der die zwischen beiden Ländern getroffenen Vereinbarungen über den Beitritt der DDR zur BRD bekräftigt, gelten einige im Umweltrahmengesetz festgelegten Bestimmungen für den Naturschutz vorerst als Landesrecht weiter. Es bleiben gemäß Art. 6 § 5 die einstweiligen Sicherstellungen zu schützender Gebiete erhalten, und bestehende Schutzausweisungen werden lt. Art. 6 § 8 übergeleitet. Naturschutz in Berlin In Berlin wurden durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts die im Art. 9 des Einigungsvertrages getroffenen Bestimmungen über das Fortgelten des DDR-Rechts als Berliner Landesrecht bis auf einige Ausnahmen außer Kraft gesetzt. 1990 erlangte mit der Vereinigung der beiden Stadthälften das Berliner Naturschutzgesetz von 1979 für Gesamtberlin Gesetzeskraft. Bestehende Unterschutzstellungen im Ostteil Berlins wurden mit der Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts de facto aufgehoben. Versuche der Verwaltung, diese juristische Lücke durch Beschlüsse nach Art. 19 des Einigungsvertrages, nach dem das Fortgelten von Einzelakten nicht aber von Gesetzen oder Verordnungen ermöglicht wird, zu schließen oder die auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzverordnungen durch den Erlaß einer Überleitungsnorm nach § 52 des NatSchGBln vorerst aufrechtzuerhalten, blieben ohne Erfolg. 2 Die Überprüfung der bis 1990 in Ost-Berlin bestehenden Schutzgebiete (> 810 Schutzgebiete und objekte), die ungefähr ein Viertel des ehemaligen Stadtgebietes ausmachten, ergab eine Vielzahl von Problemen: häufig wurden sehr verschiedenartige Gebiete in einem Unterschutzstellungsbeschluß zusammengefaßt, was den individuellen Anforderungen der einzelnen Gebiete nicht gerecht wurde, durch unkoordinierte Beschlüsse wurden z.T. ”Doppel-” oder ”Dreifachunterschutzstellungen” vorgenommen, Zweifel bestanden zum einen an der formellen Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, zum anderen dann, wenn die Fläche die Voraussetzungen der festgelegten Schutzkategorie nicht erfüllte, verschiedene Schutzkategorien des ehemaligen DDR-Rechts hatten weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Berliner Naturschutzgesetz eine Entsprechung, womit Gebiete ins ”rechtliche Nichts” übergeleitet worden wären, oft fehlten für LSG gesetzlich vorgeschriebene Landschaftspflegepläne, Schutzgebietsgrenzen waren vielfach unklar, häufig fehlten genaue Karten, manche Beschlüsse besaßen nur unzureichende oder gar keine Verbotstatbestände (vgl. BothKreiter et al. 1992). In einem sogenannten ”Rettungsprogramm” erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz 1992 drei Sammelverordnungen, in denen sie 32 Flächen (insgesamt 52 ehemalige Schutzgebiete) für zwei bis maximal vier Jahre einstweilig sicherstellte. Anfang Januar 1994 wurde die einstweilige Sicherstellung, die mit einem Veränderungsverbot der Flächen einhergeht, um ein Jahr verlängert. Der größte Teil dieser Flächen wurde 1995 als NSG festgesetzt. Bei den nicht einstweilig sichergestellten Gebieten, insgesamt 85 % der bis 1990 in Ost-Berlin geschützten Flächen, handelt es sich überwiegend um Gebiete, die seit 1990 einem anderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Der größte Teil dieser Flächen fällt unter den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes, das wesentliche Nutzungsänderungen verhindert. Weitere Gebiete werden durch das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die Baumschutzverordnung, das Grünanlagengesetz oder das Friedhofgesetz in ihrem Bestand geschützt. Abb. 1: Entwicklung der Ausweisung von Schutzgebieten in Berlin (Stand April 1995); Bedeutung in Jahresachse: </= 90 = bis 2.10.1990; >/= 90 = ab 3.10.1990 Abbildung 1 verdeutlicht die Schutzgebietsentwicklung in Berlin. Als erstes Schutzgebiet Berlins wurde 1929 das NSG Schildow (heute: NSG Kalktuffgelände am Tegeler Fließ) anerkannt. Sowohl im Ostals auch im Westteil der Stadt setzte die Ausweisung von Schutzgebieten verstärkt nach 1950 ein. 1960 wurden in West-Berlin allein 9 LSG festgesetzt. Ein starker Anstieg bei den LSG im Ostteil der Stadt ist 1965 zu verzeichnen. In diesem Jahr wurde das gesamte vom Forstwirtschaftsbetrieb Berlin bewirtschaftete Territorium der Reviere Schmöckwitz, Grünau, Friedrichshagen, Müggelsee, 3 Müggelheim, Rahnsdorf, Köpenick, Fahlenberg und Buch, ausgenommen der bereits als NSG ausgeschiedenen Revierteile, zum LSG erklärt (7 637 ha). Nach der Vereinigung wurde mit der Unterschutzstellung der wertvollsten ehemaligen Schutzgebiete im Ostteil Berlins begonnen. Dies erklärt den starken Anstieg der NSG nach 1990. Im DDR-Recht existierte das Schutzinstrument Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) nicht. In einem ersten Schritt wurden 14 Flächen mit dem zukünftigen Schutzstatus GLB einstweilig gesichert. Derzeit gibt es in den Ostbezirken keine festgesetzten Naturdenkmale, da auch diese durch die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts ihren Schutzstatus als ND (bzw. FND) verloren haben und noch keine Neuausweisungen vorgenommen wurden. Der flächenmäßig große Anteil von ND im Ostteil vor dem 03.10.1990 ergibt sich aus der Einbeziehung der FND, die eine maximale Ausdehnung bis zu fünf Hektar hatten und vielfach die Qualität von NSG aufwiesen. Viele dieser Flächen sind heute als NSG, GLB bzw. LSG geschützt. Geschützte Gebiete nach dem Berliner Naturschutzgesetz Im Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) sind in den §§ 18 bis 26 Inhalte und Verfahren der Ausweisung von Schutzgebieten geregelt. Folgende Schutzgebietstypen werden charakterisiert: Naturschutzgebiete (§ 19) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen die Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen streng geschützt ist. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Bereiche, die zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender Pflanzenoder wildlebender Tierarten, aus wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von erheblicher Bedeutung sind. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten. Landschaftsschutzgebiete (§ 20) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung besonders geschützt sind. Sie verdienen im öffentlichen Interesse Erhaltung und Schutz und sollen daher vor Beeinträchtigungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck widersprechen, bewahrt werden. Zersiedelung, regellose Ablagerung von Abfall, Entfernung von Vegetationsbeständen und andere Eingriffe und Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Eine den natürlichen Veränderungen angepaßte Entwicklung und eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischwirtschaftliche Nutzung können weiter betrieben werden. Naturdenkmale (§ 21) sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Pflanzen- und Tierarten, wegen ihrer wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit notwendig ist. Zum Naturdenkmal können auch schutzwürdige Gebiete bis zu einer Größe von 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) erklärt werden. Zu den Naturdenkmalen gehören unter anderem alte oder seltene Bäume oder Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Findlinge, Moore, Laich- und Brutgebiete. Eine Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals und seiner geschützten Umgebung führen, sind verboten. Geschützte Landschaftsbestandteile, (§ 22) sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, für die ein besonderer Schutz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (z.B. Lärmschutz, Luftverbesserung) sowie wegen ihrer Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Hierbei handelt es sich z.B. um Parks, Röhrichtbestände, Baumreihen und Hecken. Daneben dienen sie der Belebung und Pflege des Landschaftsbildes und der Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse. Naturparks (§ 22a) wurden durch die Änderung des NatSchGBln vom 30.03.1994 in das Gesetz integriert. Danach können großräumige an der Grenze zu Brandenburg liegende Gebiete durch die oberste Naturschutzbehörde zum Naturpark erklärt werden, wenn sie zum größten Teil aus LSG und NSG bestehen und für eine naturverträgliche Erholung besonders geeignet sind. Diese Gebiete sind nur gemeinsam mit Brandenburg zu entwickeln und zu pflegen. 1990 wurde der § 30a auf der Grundlage des § 20c des BNatSchG in das Berliner Naturschutzgesetz aufgenommen. Nach dem § 30a NatSchGBln sind die folgenden Biotope gesetzlich geschützt: 4 1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, 2. offene Binnendünen und Zwergstrauchheiden, 3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 4. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder, 5. Magerrasen, Feucht- und Frischwiesen, 6. Kies-, Sand- und Mergelgruben. Diese Biotope dürfen nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. Jedoch sind Ausnahmen bei Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich. Allein die Existenz dieser Biotope ist für ihren besonderen Schutz ausreichend. Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten In schutzwürdigen Gebieten, in denen kurzfristig wesentliche Veränderungen des vorhandenen Zustandes zu erwarten sind, können nach § 23 NatSchGBln zur einstweiligen Sicherstellung Veränderungsverbote durch eine Rechtsverordnung ausgesprochen werden. Diese Verbote gelten nach § 12 NatSchGBln für zwei Jahre und können unter bestimmten Voraussetzungen durch ”Verlängerungsverordnungen” um maximal zwei Jahre verlängert werden. Die einstweilige Sicherstellung wird außer Kraft gesetzt, wenn nicht binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung ein Verfahren zur beabsichtigten Unterschutzstellung eingeleitet wurde. Für die Unterschutzstellung eines Gebietes wird von der obersten Naturschutzbehörde - der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin - das in § 24 vorgeschriebene Verfahren eingeleitet. Die Einleitung wird für Berlin mit Beginn der wissenschaftlichen Untersuchung eines Gebietes bzw. der Anfertigung eines Fachvermerks durch die oberste Naturschutzbehörde festgelegt. Es wird eine detaillierte Schutzgebietsverordnung erarbeitet, welche den Schutzgegenstand, Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote festlegt. Darin enthalten sind Regelungen zu Wiederherstellungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie notwendige Beschränkungen der wirtschaftlichen Nutzung, der Betretungsbefugnis und der Anwendung von Bioziden. Das Betreten von Schutzgebieten ist in der Regel nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet, einige Naturschutzgebiete sind per Verordnung mit einem Betretungsverbot belegt. Die zuständige Senatsbehörde beteiligt die Träger öffentlicher Belange und anerkannte Naturschutzverbände am Verfahren. Nach einmonatiger öffentlicher Auslegung des Entwurfes der Rechtsverordnung mit den dazugehörenden Karten werden die eingegangenen Anregungen und Bedenken geprüft und abgewogen. Nach eventuell notwendiger Überarbeitung wird die Schutzgebietsverordnung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz als Rechtsverordnung festgesetzt. Es existiert kein gesetzlich garantiertes Antragsrecht auf Ausweisung eines Schutzgebietes. Vorschläge können von jedem Bürger eingereicht werden und müssen von der zuständigen Behörde geprüft werden. Die oberste Naturschutzbehörde führt ein Naturschutzbuch, in das die NSG, LSG, ND und GLB eingetragen werden (§ 26). Für die Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf ökologisch-naturwissenschaftlicher Basis notwendig. Dafür werden Pflegepläne durch die zuständige Naturschutzbehörde aufgestellt. Für die Durchführung der Pflegemaßnahmen gibt es eigenes Personal oder geschulte Pflegegruppen. In bestimmtem Umfang kann die Betreuung einzelner Schutzgebiete auch anerkannten Naturschutzverbänden übertragen werden. Zur Überwachung und Kontrolle der vorhandenen NSG gibt es im ehemaligen West-Berlin seit mehreren Jahren ein umfassendes Untersuchungsprogramm. In zwei Jahresabständen werden Florenlisten der Gebiete erstellt. Die Bestandsentwicklung einiger ausgewählter Pflanzenarten und Tiergruppen sowie wichtige Standortfaktoren werden in einem fünfjährigen Erhebungszyklus erfaßt, um die Ist-Zustände der NSG qualitativ zu beschreiben. Auf dieser Grundlage werden detaillierte Entwicklungs- und Pflegekonzepte erstellt, die eine bessere Kontrolle und ein schnelleres Handeln bei schwerwiegenden Schäden in den einzelnen Gebieten ermöglichen. Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung (§§ 3 bis 13) integriert die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die räumliche Gesamtplanung. Nach dem NatSchGBln gliedert sich die Landschaftsplanung in zwei Stufen. Für die übergeordnete Ebene erarbeitet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Landschaftsprogramm (LaPro). Im Oktober 1990 wurde der Aufstellungsbeschluß für das erste Gesamtberliner LaPro gefaßt. Das LaPro einschließlich 5 Artenschutzprogramm besteht aus den vier Teilplänen: Naturhaushalt/Umweltschutz, Landschaftsbild, Biotop- und Artenschutz sowie Erholungs- und Freiraumnutzung und wurde am 23.06.1994 vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Mit dem LaPro wird eine Neuausweisung und Erweiterung der NSG auf 3 % und der LSG und GLB auf 20 % des Stadtgebietes angestrebt. Auf der zweiten Stufe der Landschaftsplanung werden für bestimmte Teile Berlins von den Bezirken Landschaftspläne erarbeitet, die für jedermann rechtsverbindlich sind. Naturschutz in Brandenburg Nach der Gründung des Bundeslandes Brandenburg wurde auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes ein eigenes Naturschutzgesetz für Brandenburg erarbeitet. Das Brandenburgische Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) trat am 30.06.1992 in Kraft. Der Abschnitt 4 - Schutzausweisungen - erläutert die verschiedenen Schutzkategorien: Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturparks. Die Formulierung der Schutzkategorien entspricht im wesentlichen dem NatSchGBln. Darüber hinaus können in Brandenburg umfassende großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als NSG oder LSG ausgewiesen sind, zum Biosphärenreservat (§ 25) erklärt werden. Im Land Brandenburg werden Nationalparks durch Gesetz ausgewiesen; NSG, LSG, ND und GLB durch Rechtverordnungen und Biosphärenreservate sowie Naturparks durch Bekanntmachung durch die oberste Naturschutzbehörde (§ 19). Verantwortlich für die Schutzgebietsausweisungen ist bei NSG und LSG der für Naturschutz und Landespflege zuständige Fachminister. Er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich die betreffende Fläche auf deren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Der unteren Naturschutzbehörde obliegt die Ausweisung von GLB und ND. Insofern sich die Flächen der GLB über mehrere Landkreise erstrecken, ist ebenfalls das Ministerium verantwortlich. Die einstweilige Sicherstellung der Flächen, die nach §§ 20 bis 24 unter Schutz gestellt werden sollen, gilt in Brandenburg für bis zu drei Jahre. Sie kann bei vorliegenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden. Für Brandenburg und Berlin gilt also ein maximaler Zeitraum von der einstweiligen Sicherstellung bis zur Unterschutzstellung von vier Jahren. Während dieser Zeit besteht in den Gebieten ein Veränderungsverbot. In Brandenburg beginnt das Verfahren der Unterschutzstellung (§ 28) mit der öffentlichen Auslegung (Bürgerbeteiligung) der Rechtsverordnungsentwürfe und entsprechender Karten (für einen Monat). Nach Prüfung der vorgebrachten Einwände bzw. Anregungen und Übermittlung der Ergebnisse an die Betroffenen werden die Rechtsverordnungen für die Schutzgebiete erlassen. Zur Durchsetzung dieser Rechtsverordnungen werden für NSG und ND innerhalb von drei Jahren Behandlungsrichtlinien und für LSG Pflegepläne aufgestellt. Der Abschnitt 5 des Brandenburger Naturschutzgesetzes legt die gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft fest. Die nach dem § 32 geschützten Biotope stimmen bis auf einige spezifische Erweiterungen (z.B. Kleingewässer, Streuobstwiesen, Lesesteinhaufen, Salzstellen) weitgehend mit denen nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope überein. Weitere spezielle Aussagen werden in den §§ 31, 33, 34 und 35 getroffen, die den Schutz von Alleen sowie von Horststandorten, Nist-, Brut- und Lebensstätten enthalten. Der Abschnitt 2 des BbgNatSchG regelt die Landschaftsplanung. Für das gesamte Land ist von der obersten Naturschutzbehörde ein Landschaftsprogramm aufzustellen. Landschaftsrahmenpläne werden zumeist von der unteren Naturschutzbehörde für Teile des Landes und Landschafts- und Grünordnungspläne von den zuständigen Gemeinden für den örtlichen Bereich erarbeitet. Werden die Inhalte der Landschaftspläne in anderen Planungen nicht berücksichtigt, besteht im Land Brandenburg die Pflicht, dies zu begründen. Landschaftspläne sind nach dem Gesetz vordringlich bei nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder -schäden (Bergbau), für Erholungs- und Ufergebiete oder zur Sicherung von Grün- und Freiflächen zu erstellen. Im Landschaftsplan können Vorschläge zur Unterschutzstellung bestimmter Gebiete und für weitere Naturschutzmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde unterbreitet werden. Datengrundlage Für Berlin wurden die Abgrenzungen der festgesetzten Schutzgebiete aus den Karten der Verordnungen übernommen. Die im Verfahren befindlichen Gebiete wurden bei der Arbeitsgruppe III A 2 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ermittelt (Stand April 1995). Als 6 Grundlage für die Darstellung der § 30a Biotope diente die Auswertung folgender Materialien: verschiedene Gutachten (vor allem ”Wertvolle Flächen für Flora und Fauna” vom Büro Plantage 1993 und ”Definitionen und Beschreibungen der nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope” von der Arbeitsgemeinschaft Hemeier und Steinlein 1995), Luftbilder, Ortsbegehungen und Überprüfungen durch das Büro des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege, die Naturschutz- und Grünflächenämter, die Berliner Forsten und verschiedene Naturschutzverbände. Die Datengrundlagen für das Land Brandenburg (Stand März 1995) lieferten das Landesumweltamt (LUA) Brandenburg Abt. Naturschutz bzw. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) Abt. N - Projektgruppen Schutzgebietsausweisungen und Schutzgebiete. Einzelne Gebietsabgrenzungen stellten die unteren Naturschutzbehörden (Umweltamt Seelow) zur Verfügung. Die Abgrenzungen der Schutzgebiete wurden aus den Karten (verschiedene Maßstäbe) zu den Verordnungen (bestehende Schutzgebiete), zu den einstweiligen Sicherstellungen bzw. zu den Verordnungsentwürfen (im Verfahren befindlich) übernommen. Die Abgrenzungen der gesetzlich geschützten Biotope stammen aus der Erfassung der ökologisch wertvollen Biotope durch Geländekartierung (selektive Biotopkartierung) auf der Grundlage der topographischen Karten im Maßstab 1:25 000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) beim LUA Abt. Naturschutz, Ref. N3. Die Daten zu den Landschaftsplänen stellte das LUA Abt. Naturschutz, Ref. N2 zur Verfügung. Methode Die Schutzgebiete (NSG, LSG, GLB, ND) und ihre Bearbeitungsstände wurden in ihrer räumlichen Abgrenzung dargestellt. Gebiete, deren Flächen sich überlagern, sind durch eine grüne Außenlinie gekennzeichnet. Die Flächen der Schutzgebiete (z.B. NSG ”Wiesengrund” und LSG ”Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter” in Brandenburg) decken sich an diesen Stellen. Berlin In Berlin gibt die Darstellung der nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope lediglich den derzeitigen Stand der Erfassung wieder und stellt keine abschließende Auflistung oder Bekanntmachung im rechtlichen Sinne dar. Es können weitere, hier nicht bekannte Flächen, insbesondere auf privaten Grundstücken existieren. Die in den NSG, GLB und ND vorhandenen geschützten Biotope sind sowohl in Berlin als auch in Brandenburg wegen ihrer meist identischen Flächenausprägung nicht eingetragen. Für Berlin erfolgte keine flächengetreue Darstellung der § 30a Biotope, sondern eine Kennzeichnung durch Symbole, welche Flächen < 1 ha, > 1 ha und linienhafte Biotope (z.B. Röhrichte) unterscheiden. Die Erfassung der § 30a Biotope basiert auf dem vom Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beauftragten Gutachten zur ”Definition und Beschreibung der nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope” (Arbeitsgemeinschaft Hemeier und Steinlein 1995). Das Gutachten gibt einen Überblick über die Umsetzung des § 20c BNatSchG in den einzelnen Bundesländern (gesetzliche Regelungen, vorliegende Materialien, Merkmale, Mindestgrößen), wobei insbesondere auf Brandenburg eingegangen wird. Es enthält eine allgemeine Definition der Biotoptypen bzw. Begriffe des § 30a NatSchGBln, welche diese anhand ihrer strukturellen Beschaffenheit, ihrer standörtlichen Bedingungen und ihrer charakteristischen Vegetationsformationen kurz beschreibt. Der Schwerpunkt liegt auf einer floristisch-vegetationskundlichen Charakterisierung. Die unterschiedlichen Ausprägungen, Besonderheiten und das Vorkommen des Biotoptyps in Berlin werden erläutert. Des weiteren enthält das Gutachten eine Abgrenzung der einzelnen Biotoptypen untereinander, damit ein Bestand möglichst eindeutig einem Begriff des § 30a NatSchGBln zugeordnet werden kann. Eine Übersicht listet die in Berlin vorkommenden Pflanzengesellschaften des Biotoptyps auf, um eine leichtere Abgrenzung der Bestände zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Hinweise zur Bedeutung des Biotoptyps für die Fauna gegeben und beispielhafte Vorkommen in Berlin genannt. Die Einstufungskriterien beschreiben, wann bzw. in welcher Ausprägung eine Einzelfläche nach § 30a geschützt ist bzw. welche Mindestbedingungen erfüllt sein müssen. Hierbei werden Sukzessions-, Degradations- oder Regenerationsstadien berücksichtigt, wobei zu beachten ist, daß bei einem sehr seltenen oder seltenen Vorkommen eines besonders geschützten Biotoptyps in Berlin dieser in der Regel in jeglicher Ausprägung geschützt ist. Stark entwertete Biotope wurden unter Hinzuziehen der Einstufungskriterien nicht in die Karte aufgenommen. Mindestgrößen der Biotoptypen, wie sie in anderen Ländern existieren, sind nicht festgelegt. Auf der Grundlage dieser inhaltlichen Festlegungen und Auswertung der o.g. Datengrundlagen wurde mit Unterstützung des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege eine erste 7 Kartierung der § 30a Biotope durchgeführt und mit den Naturschutz- und Grünflächenämtern, den Berliner Forsten und verschiedenen Naturschutzverbänden abgestimmt. Brandenburg In Brandenburg wurde im Frühjahr 1991 mit der Erfassung der ökologisch wertvollen Bereiche durch eine landesweite selektive Biotopkartierung begonnen. Nach Inkrafttreten des BbgNatSchG wurde der Schwerpunkt der Kartierung auf die nach § 32 geschützten Biotope gelegt. Eine ausführliche Kartieranleitung mit einer Beschreibung der einzelnen Biotoptypen bildet die Arbeitsgrundlage der Kartierer (Zimmermann 1994a). Derzeit sind etwa 80 % der Landesfläche durch die selektive Biotopkartierung erfaßt. Die Daten liegen beim Landesumweltamt Brandenburg in Form der Erfassungsbögen zur Biotopkartierung und der Biotopkarten (Maßstab 1:25 000) vor. Diese bilden das lt. § 32 BbgNatSchG vom LUA zu führende Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (Biotopkataster), das von jedermann eingesehen werden kann. Seit Mitte 1993 finden diese Daten Eingang in ein EDV-gestütztes Biotopkataster (Biotoperfassungs- u. Auswertungsprogramm BIOKAT). In Ergänzung zur selektiven Biotopkartierung wird in Brandenburg eine flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung aus CIR-Luftbildern durchgeführt (Zimmermann 1994b). Die nach § 32 (bzw. § 31) BbgNatSchG gesetzlich geschützten Biotope wurden überwiegend als Flächen in der Karte verzeichnet. Die Abgrenzungen der Alleen sind grob eingetragen und schließen häufig die Straßen mit ein. Kartenbeschreibung Berlin Naturschutzgebiete In Berlin gibt es derzeit 29 Naturschutzgebiete, welche 1,8 % (West: 0,7 %, Ost: 3,1 %) der Fläche des Stadtgebietes einnehmen (1 237 ha). Ein großer Teil der NSG Berlins liegt inmitten von als LSG ausgewiesenen Wäldern. Zu den Naturschutzgebieten im ehemaligen West-Berlin gehören z.B. die ”Fließwiese Ruhleben”, das Gelände der ”Bäkewiese” oder die Gebiete ”Teufelsbruch und Nebenmoore” und ”Großer und Kleiner Rohrpfuhl” im Spandauer Forst. Unter Naturschutz stehen auch die Havelinseln Imchen und die Pfaueninsel, welche bereits seit 1941 geschützt ist. In den östlichen Bezirken wurden 1994 die ”Karower Teiche”, die ”Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ” und der ”Faule See” zum NSG erklärt. 1995 folgten weitere acht Gebiete. Ein Schwerpunkt der Schutzgebietsausweisung liegt in Köpenick. Hier befinden sich die flächenmäßig größten Naturschutzgebiete Berlins - die Naturschutzgebiete ”Krumme Laake/Pelzlaake”, ”Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordostteil)” und ”Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug”. Diese drei Gebiete nehmen mit insgesamt fast 900 ha über 50 % der vorhandenen NSG ein. Nach Abschluß der begonnenen Schutzgebietsausweisungen (Stand April 1995) wird der Anteil der NSG in Berlin bei 1,9 % liegen (vgl. Tab. 1). 8 Tab. 1: Naturschutzgebiete in Berlin (Stand April 1995) Die letzten in Berlin noch vorhandenen Moore sind Reste der ursprünglichen Vegetation. Hierzu zählen die Moore im Grunewald, die als NSG unter Schutz stehen, wie ”Barssee und Pechsee”, ”Teufelsfenn”, ”Postfenn”, ”Riemeisterfenn” und ”Hundekehlefenn”. Ein typisches Gebiet ist das NSG ”Barssee und Pechsee”. Der Pechsee entstand am Ende der Weichseleiszeit und liegt in einer Senke des westlichen Grunewalds. Teile des nördlichen Ausläufers sind vermoort, die übrige Fläche ist Wasserfläche. Der Pechsee, noch vor 50 Jahren als nährstoffarm eingestuft, entwickelte sich bis Mitte der 80er Jahre zu einem nährstoffreicheren Standort im Bereich des dort vorhandenen Schwingrasens. Damit verbunden war die Verarmung der Krautschicht im Waldbereich, die im nördlichen Teil durch die Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina) verdrängt wurde. Die Hauptursache für die Vegetationsveränderungen der Grunewaldmoore ist das starke Absenken des Grundwasserstandes durch die Trinkwassergewinnung, so daß viele Moore keinen Grundwasseranschluß mehr besitzen. Trotz der vielen negativen Veränderungen ist der Pechsee einer der letzten mesotrophen Seen Berlins. Im NSG ”Barssee und Pechsee” kommen eine Vielzahl seltener und gefährdeter Pflanzenarten vor. Floristische Besonderheiten dieses Gebietes sind die Schlamm-Segge (Carex limosa) und die Weiße Schnabelbinse (Rhynchospora alba). Neben den seltenen floristischen Arten existieren auch zahlreiche Tierarten, die an die spezifischen Bedingungen angepaßt sind. Das Gebiet ist Lebensraum für bemerkenswerte Tierarten, wie die Wasserspinne (Argyroneta aquatica), die Listspinne (Dolomedes fimbriatus) und den Laufkäfer Pterostrichus aterrimus. Der Barssee ist das bedeutendste Laichgewässer für den Moorfrosch und die Erdkröte im Westteil Berlins (vgl. SenStadtUm 1991). 9 Landschaftsschutzgebiete Der Flächenanteil der 43 Berliner Landschaftsschutzgebiete, die hauptsächlich aus Wäldern bestehen, liegt mit einer Fläche von 9 742 ha bei 11 % (West: 19,6 %, Ost: 0,5 %) des Stadtgebietes (vgl. Tab. 2). Sie befinden sich vor allem in den Randbereichen Berlins und erstrecken sich im Westteil der Stadt vom Waldgelände Frohnau im Norden Berlins über den Tegeler Forst, den Spandauer Forst (Eiskeller), die Jungfernheide, die Felder um Gatow/Kladow, den Grunewald bis zum Düppeler Forst im Südwesten der Stadt. Ein besonders wertvolles LSG ist das ”Tegeler Fließ” im Norden Berlins, welches als überwiegend unbegradigter Bachlauf mit Feuchtwiesen in seinem landschaftlichen Zusammenhang erhalten geblieben ist und einer sehr großen Anzahl von Tier- und Pflanzenarten Rückzugsmöglichkeiten bietet. Zur Zeit gibt es im Ostteil der Stadt drei festgesetzte Landschaftsschutzgebiete - die ”Kaulsdorfer Seen”, das ”Erpetal” und die ”Neuen Wiesen”. Weitere Gebiete befinden sich im Unterschutzstellungsverfahren, so die ”Müggelspreewiesen” in Köpenick, der ”Bucher Forst” in Pankow mit seinem naturnahen Mischwaldbestand und die wertvollen innerstädtischen Waldgebiete ”Königsheide”, ”Plänterwald”, ”Wuhlheide” und ”Köllnische Heide”. 10 Tab. 2: Landschaftsschutzgebiete in Berlin (Stand April 1995) 11 Geschützte Landschaftsbestandteile Zu den bestehenden Geschützten Landschaftsbestandteilen im Westteil der Stadt, wie der ”Grünanlage Hallesche Straße/Möckernstraße” in Kreuzberg und ”Birkenhaag” in Lichterfelde, sind im Ostteil der Stadt seit 1994 14 neu festgesetzte Gebiete hinzugekommen, beispielsweise der ”Krugpfuhl Buchholz”, der ”Teich Hansastraße” oder das ”Luch an der Margaretenhöhe”. Eine Reihe von Spree/Dahmeinseln befinden sich derzeit im Unterschutzstellungsverfahren. Die in der Karte verzeichneten GLB (einschließlich GLB im Verfahren) nehmen einen Flächenanteil von ca. 0,04 % des Stadtgebietes ein (vgl. Tab. 3). Im Ostteil Berlins waren die meisten der geschützten Landschaftsbestandteile früher Flächennaturdenkmale - so auch der 1994 festgesetzte GLB ”Karower Teichberg”, der 1980 erstmals als FND mit großer herpetologischer Bedeutung unter Schutz gestellt wurde. Es handelt sich um ein 0,5 ha großes Feuchtgebiet mit offener Wasserfläche, dessen Wasserstand stark von der Niederschlagsmenge abhängt. Der ”Karower Teichberg” liegt inmitten von Kleingärten und Ackerflächen. Die vorhandenen Freiflächen in der Umgebung werden in Zukunft durch umfangreiche Wohnungsbauvorhaben stark eingeschränkt. In dem wertvollen Amphibienlaichgewässer leben Moorund Grasfrosch, Teichmolch, Erd- und Knoblauchkröte. Seltener anzutreffen sind Wechselkröte und Teichfrosch. Es gibt eine Reihe geschützter Wasserpflanzen-Arten, wie den Gemeinen Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis), dessen Blüten im Frühjahr die gesamte Wasserfläche überziehen. Tab. 3: Geschützte Landschaftsbestandteile in Berlin (Stand April 1995) Naturdenkmale Die Naturdenkmale Berlins bestehen zum größten Teil aus alten, seltenen oder wertvollen Bäumen oder Baumgruppen (vor allem Linden und Eichen), wobei Schwerpunkte in den Bezirken Spandau und Neukölln liegen. Das vermutlich älteste lebende ND Berlins ist eine über 800jährige Traubeneiche (Quercus petraea) - die ”Dicke Marie” am Schloßpark Tegel, die bereits seit 1939 als ND geschützt ist. Weitere, relativ häufig vorkommende Einzelschöpfungen der Natur sind die als ND festgesetzten Findlinge. Die Bäume und Findlinge sind durch eine Sammelverordnung für Einzelobjekte von 1993 als ND ausgewiesen. Des weiteren gibt es in Berlin sogenannte flächenhafte Naturdenkmale, die nicht größer als 5 ha sein dürfen. Oftmals sind dies Pfuhle, die als Reste der ehemals zahlreichen Kleingewässer und als charakteristisches Landschaftselement Berlins vielen Pflanzen und Tieren Lebensräume bieten und zur Biotopvernetzung beitragen. Im Stadtbezirk Neukölln stehen besonders viele Pfuhle unter dem Schutzstatus des Naturdenkmals, wie ”Roetepfuhl”, ”Klarpfuhl”, ”Lolopfuhl”, ”Krugpfuhl”, ”Papenpfuhl”, ”Katzenpfuhl”, ”Priesterpfuhl”, ”Pfuhl am Neudecker Weg” und die 12 ”Rohrpfuhle”. Ein flächenhaftes ND ist auch die "Düne Wedding" als Relikt einer früher in Berlin weit verbreiteten Landschaft. In den östlichen Bezirken der Stadt existieren derzeit keine Naturdenkmale. Vor der Vereinigung gab es in Ost-Berlin 126 Flächennaturdenkmale; 661 Bäume bzw. Baumgruppen und 3 Findlinge waren als Naturdenkmale ausgewiesen. Allein 252 der ND lagen im Stadtbezirk Pankow. Nach einer Überprüfung der Schutzwürdigkeit dieser Objekte ist eine Änderungsverordnung zu der für den Westteil der Stadt bestehenden Naturdenkmal-Verordnung von 1993 geplant. Tab. 4: Naturdenkmale in Berlin (Stand April 1995) § 30a Biotope Ein Schwerpunkt des Naturschutzes liegt in Berlin auf dem Erhalt eines von Gewässern und Waldflächen geprägten Landschaftsbildes und der Reste der naturnahen Vegetationsbestände. Diese konnten vor allem in den Randbezirken erhalten werden. Hier findet man auch die Mehrzahl der insgesamt 565 nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope. Die in Berlin ermittelten Biotope sind in Tabelle 5 aufgeführt. Tab. 5: § 30a Biotope in Berlin (Stand Juli 1995) 13 01. Mitte 02. Tiergarten 03. Wedding 04. Prenzlauer Berg 05. Friedrichshain 06. Kreuzberg 07. Charlottenburg 14 08. Spandau 15 09. Wilmersdorf 16 10. Zehlendorf 17 11. Schöneberg 12. Steglitz 13. Tempelhof 18 14. Neukölln 15. Treptow 19 16. Köpenick 20 17. Lichtenberg 21 18. Weißensee 19. Pankow 22 20. Reinickendorf 23 21. Marzahn 24 22. Hohenschönhausen 23. Hellersdorf 25 Die Röhrichte nehmen in Berlin den größten Teil der geschützten Biotope ein. Neben allen Röhrichtbeständen an Gewässern sind auch Landröhrichte, wenn die überwiegende Anzahl der Pflanzenarten aus typischen Röhrichtarten besteht und/oder eine oder mehrere typische Arten mehr als 50 % der vegetationsbedeckten Fläche einnehmen, geschützt (vgl. Hemeier und Steinlein 1995). Nach § 30a NatSchGBln geschützte Röhrichtbestände gibt es beispielsweise an den Inseln Scharfenberg, Baumwerder und Valentinswerder im Tegeler See, am Süd- und Westufer des Großen Müggelsees sowie an zahlreichen Kleingewässern im Stadtgebiet. Im Stadtzentrum sind durch den starken Nutzungsdruck nur wenige § 30a Biotope zu finden. Hier konnten sich vor allem Magerrasen erhalten bzw. entwickeln. Magerrasen sind die in Berlin am zweithäufigsten anzutreffenden § 30a NatSchGBln Biotoptypen. Es kommen fast ausschließlich Sandtrockenrasen vor. Ruderale Halbtrockenrasen und Dominanzbestände mit Rotstraußgras (Agrostis tenuis) fallen nicht unter diesen Schutz (Ausnahme: unmittelbar an geschützte Sandtrockenrasen grenzende Bestände) (vgl. Hemeier und Steinlein 1995). In der Innenstadt sind Magerrasen auf Bahndämmen, dem ehemaligen Grenzstreifen und anderen Brachflächen nachgewiesen. Einige Restbestände treten auch in Parkanlagen, wie dem Volkspark Prenzlauer Berg, auf. Daneben kommen sie auf Flughäfen (Flughäfen Tegel, Tempelhof, Gatow, ehemaliger Flugplatz Johannisthal), in Kies- und Sandgruben (Sandgrube Seddinberg) und in den Berliner Wäldern (Eiskeller, Jungfernheide, Wuhlheide) vor. Auch einige mit Sandtrockenrasen bedeckte Dachflächen (Wasserwerke Friedrichshagen und Wuhlheide, Ökowerk Teufelssee) wurden aufgenommen. Von den geschützten naturnahen Waldbeständen sind die Kiefern-Eichenwälder in Berlin am häufigsten. Gut ausgeprägte Kiefern-Eichenwälder finden sich auf fast allen Waldflächen der Berliner Forsten, insbesondere im Grunewald und in Köpenick. Nicht geschützt sind unter anderem Bestände mit fehlender oder von nitrophilen Arten bestimmter Krautschicht, mit dominantem Auftreten der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina) in der Strauchschicht und DrahtschmielenKiefernforsten (vgl. Hemeier und Steinlein 1995). Sehr selten in Berlin vorkommende § 30 Biotope sind offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Sumpfwälder, Quellbereiche sowie naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte. Die nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope zeigen Schwerpunkte für zukünftige Schutzgebietsausweisungen auf. Ein Beispiel sind die Vollkropfwiesen im Bezirk Köpenick, von denen Teile zu DDR-Zeiten FND waren. Dort gibt es Bereiche mit Feuchtwiesen, Röhrichte und Magerrasen. Es wurden 209 Pflanzenarten nachgewiesen, von denen 14 in der Roten Liste stehen. Landschaftspläne In Berlin gibt es derzeit vier festgesetzte Landschaftspläne: XX-L-4 Flughafensee, IX-L-1/1A Grunewaldseenkette, XII-L-3 Gärtner-/Kaulbachstraße, XIV-L-4 St.-Jacobi-Kirchhof II. In ihnen sind Schutz- sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Natur und Landschaft gesetzlich festgelegt. Derzeit befinden sich 116 Landschaftspläne in dem nach NatSchGBln vorgeschriebenen Verfahren (vgl. Abb. 2). 26 Abb. 2: Übersichtskarte der Landschaftspläne von Berlin (Stand Dezember 1994) und angrenzenden Teilen Brandenburgs (Stand Juni 1995) Brandenburg In Brandenburg sind 2,1 % der Landesfläche als NSG und 19,1 % als LSG ausgewiesen (Stand Oktober 1994). Weitere Gebiete befinden sich in einstweiliger Sicherung bzw. im Unterschutzstellungsverfahren, nach deren Abschluß der Anteil der NSG im Land auf 6,6 % und der der LSG auf 33 % steigen wird. Im dargestellten Teil Brandenburgs gibt es fünf festgesetzte NSG und LSG. Die ältesten, das NSG ”Sacrower See und Königswald” und das LSG ”Erpetal”, wurden bereits 1938 zu Schutzgebieten erklärt. In den letzten Jahren wurde in Brandenburg mit der Unterschutzstellung zahlreicher Gebiete begonnen. Derzeit sind im näheren Umfeld Berlins 20 NSG und 9 LSG einstweilig sichergestellt oder im Unterschutzstellungsverfahren (vgl. Tab. 6 und Tab. 7). Tab. 6: Naturschutzgebiete Brandenburgs im Berliner Umland (Stand März 1995) 27 Tab. 7: Landschaftsschutzgebiete Brandenburgs im Berliner Umland (Stand März 1995) Einige Gebiete, wie das zukünftige NSG ”Eichwerder Moorwiesen” und das LSG ”Nauen - Brieselang Krämer” grenzen unmittelbar an Schutzgebiete Berlins (”Tegeler Fließ”/”Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ” bzw. ”Eiskeller”/”Spandauer Forst”). Sie schaffen einen Biotopverbund zwischen Berlin und seinem Umland. Ein weiterer Schritt zu einer Verflechtung zwischen Berlin und Brandenburg ist die geplante Ausweisung eines gemeinsamen Naturparks. Der Barnim-Naturpark würde sowohl festgesetzte als auch zukünftige NSG bzw. LSG in beiden Ländern einschließen. Hierzu zählen u.a. der ”Bucher Forst” und die ”Karower Teiche” in Berlin und die ”Schönerlinder Teiche” und Teile des LSG ”Westbarnim und Tegeler Fließ” in Brandenburg. Eine Vielzahl von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten bieten in Brandenburg die ehemaligen Truppenübungsplätze. Hier konnten sich großflächige Heide- und Dünenlandschaften von überregionaler Bedeutung bilden. So nehmen die Sandoffenlandschaften und Sandheiden auf brandenburgischen Militärübungsplätzen ca. 1,4 % und die Calluna-Heiden ca. 0,4 % der Landesfläche ein (vgl. Beutler 1993). In der Nähe Berlins konnte sich auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Döberitz ein einmaliges Naturpotential entwickeln. 1991 wurden weite Flächen dieses Gebietes einstweilig sichergestellt und befinden sich derzeit im Unterschutzstellungsverfahren zum NSG ”Döberitzer Heide” mit einer Fläche von annähernd 3 387 Hektar. Bedingt durch die ca. 95 Jahre dauernde, ausschließlich militärische Nutzung des Gebietes (erste militärische Manöver bereits 1713) kam es zu wiederholten Bränden und damit auf großen Flächen zu einer Nährstoffverarmung. Hierdurch und auch durch fehlende Forstwirtschaft konnten sich auf dem Truppenübungsplatz in den letzten Jahrzehnten verschiedene Sukzessionsstadien bilden. Auf den geomorphologisch reich strukturierten Flächen entwickelten sich vielfältige, miteinander vernetzte Lebensräume wie Offenland, Trockenrasen, Heiden, Feucht- und Frischwiesen, Moore, Erlenbrüche, verschiedene Vorwaldstadien und relativ junge Mischwaldbestände überwiegend aus Eiche und Birke (auf sandigen Standorten auch Kiefer). Bisher wurden 601 Pflanzenarten (davon ca. 1/4 Rote Liste-Arten) und 124 Brutvogelarten (z.B. Bekassine, Eisvogel, Wiedehopf, Ziegenmelker) auf dem Truppenübungsplatz nachgewiesen. Der Truppenübungsplatz Döberitz soll ein Naturschutzgroßprojekt des Bundes im Rahmen des Förderprogramms der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher Bedeutung werden (vgl. Schoknecht 1993). Die folgenden, nach § 32 (bzw. § 31) BbgNatSchG gesetzlich geschützen Biotope befinden sich im Umland Berlins (vgl. Tab. 8). 28 Tab. 8: Brandenburger Biotoptypen im Berliner Umland (nach: Zimmermann 1994a) 29 In Brandenburg waren im Juni 1995 39 Landschaftspläne in Bearbeitung durch die zuständigen Gemeinden (72 in Vorbereitung) und 40 Landschaftspläne lagen im Entwurf vor. Die direkt an Berlin grenzenden Landschaftspläne ”Falkensee, Stadt” und ”Schönwalde” sowie die Landschaftspläne ”Rangsdorf”, ”Bloischdorf”, ”Pritzwalk, Stadt” und Teile von ”Forst, Stadt” wurden bereits festgesetzt (vgl. Abb. 2). Literatur [1] Auhagen, A., Platen, R., Sukopp, H. 1991: Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Berlin, in: Landschaftsentwicklung und Umweltforschung, Schriftenreihe des Fachbereichs Landschaftsentwicklung der TU Berlin, Sonderheft 6 Berlin. [2] Berliner Forsten, Landesforstamt, Ref. Waldökologie und Naturschutz 1994: Pressemitteilung zu den Ergebnissen der Waldzustandserhebung Berlin. [3] Beutler, H. 1993: Verbreitung, Ausdehnung und Entstehung der rezenten Heiden in Brandenburg, in Naturschutz und Landschaftspflege in: Brandenburg Heft 4, Potsdam. [4] Böcker, R., Grenzius, R., Linder, W., Schacht, N. 1991: Monitoring für die Naturschutzgebiete von Berlin, Sonderdruck aus Natur und Landschaft 66, Nr. 9, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart. [5] Both-Kreiter, Th., Degen, G., Ludwig, I., Scharmann, A. 1992: Wenn Juristen den Naturschutz regeln..., in: Grünstift, Heft 2/1992, Stiftung Naturschutz Berlin (Hrsg.), Berlin. [6] Grosser, K.H., Hille, M., Mansik, K.-H. 1989: Zur Neufassung der Naturschutzverordnung, in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg Heft 3, Potsdam. [7] Grosser, K.H. 1991: Naturschutz in Brandenburg 1945 bis 1990 Ein Rückblick im Zeitgeschehen, in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26 (1990/91), Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale), Arbeitsgruppe Potsdam (Hrsg.). [8] Hemeier und Steinlein 1995: Definitionen und Beschreibungen der nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. [9] Hübler, K.-H. 1993: Eine ökologische Gewinn- und Verlustrechnung für die fünf neuen Bundesländer und Berlin Versuch einer ersten Bilanz, in: Naturschutz in den neuen Bundesländern, Eberhard Blottner Verlag, Taunusstein. [10] Landesumweltamt Brandenburg 1992: Berichte aus der Arbeit 1992, Teil 2: Immissionsschutz, Strahlenschutz, Naturschutz, Potsdam. [11] MELFBr (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft Brandenburg), Abt. Forstwirtschaft (Hrsg.) 1995: Pressepapier zur Waldschadenserhebung 1995. [12] PLANTAGE, Büro für Landschaftsgestaltung (Keyl, R., Müller, A., Mössinger, I., Wieneke, A.) 1993: Wertvolle Flächen für Flora und Fauna, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. [13] Schoknecht, T. 1993: Die Naturschutzgebiete (NSG) Ferbitzer Bruch und Döberitzer Heide auf dem Truppenübungsplatz Döberitz; Natur und Naturschutz auf den Truppenübungsplätzen Brandenburgs, Folge 2, in: Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg Heft 1, Potsdam. 30 und Forsten des Landes [14] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1991: Vom Kulturwald zum Naturwald, Landschaftspflegekonzept Grunewald, Arbeitsmaterialien der Berliner Forsten 1, Berlin. [15] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Schreiben an das Abgeordnetenhaus von Berlin; Drucksache 12/650 und 12/1211, Berlin. [16] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1993: Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm, Begründung und Erläuterung, Entwurf, Stand Dezember 1993, Berlin. [17] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) 1993: Neuauflage der Broschüre "Berliner Naturschutzgebiete", Berlin, unveröffentlicht. [18] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1995: Pressepapier zum Waldzustand in Berlin 1995, Berlin. [19] Wagner, M. (1991): Gebietsschutz in Berlin (West) in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26 (1990/91), Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale), Arbeitsgruppe Potsdam (Hrsg.). [20] Zimmermann, F. 1994a: Biotopkartierung Brandenburg Potsdam. [21] - Kartierungsanleitung, Landesumweltamt Brandenburg, Zimmermann, F. 1994b: Biotopkartierung Brandenburg - Erfassungsstand und Umsetzung, in Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg Heft 2, Potsdam. Gesetze und Verordnungen [22] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1992: Teil 1 - Gesetze, 3. Jahrgang, Nummer 13. [23] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1994: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner NaturschutzgesetzNatSchGBln) und Baumschutzverordnung, Berlin. Karten [24] Landesumweltamt Brandenburg (Hrsg.) 1995: Stand der kommunalen Landschaftsplanung, Landschaftspläne für Gemeinden und Städte, Stand: Juni 1995, Potsdam. [25] Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg (Hrsg.): Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Potsdam. [26] SenBauWohn (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin) (Hrsg.) 1990: CIR Luftbilder 1:4 000 bzw. 1:6 000, Befliegung 1990, Berlin. [27] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.): Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Berlin. [28] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1994a: Arbeitskarte, SenStadtUm II A, Datenquelle: Verwaltungsgrenzen LVA Brandenburg 1:300 000, Stand Januar 1994. 31 [29] SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1994b: Übersicht über die im Verfahren befindlichen Landschaftspläne nach § 8 Berliner Naturschutzgesetz, Stand Dezember 1994, Berlin. 32