05.06 Natur- und Landschaftsschutzgebiete (Ausgabe 1995)

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
05.06 Natur- und
Landschaftsschutzgebiete
(Ausgabe 1995)
Problemstellung
Gefährdung natürlicher Lebensräume
Die Lebensbedingungen für wildlebende Pflanzen- und Tierarten haben sich seit Mitte des letzten
Jahrhunderts besonders in den Ballungsräumen deutlich verschlechtert. Etwa die Hälfte der früher in
Berlin nachgewiesenen wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sind heute ausgestorben, vom
Aussterben bedroht oder gefährdet. Diese Entwicklung ist bedrohlich, da durch komplexe
Zusammenhänge zwischen Pflanzen und Tieren und deren Lebensgemeinschaften einzelne Lücken in
der Regel den Verlust mehrerer Arten bedeuten.
Die wichtigsten Ursachen für den Artenrückgang sind die Zerstörung der natürlichen Lebensräume
und die Veränderung der Lebensbedingungen. Als Folge der Flächeninanspruchnahme durch
Bebauung, Bodenversiegelung etc. wurden und werden Lebensräume vernichtet oder so stark zerteilt,
daß sie keine ungestörten Rückzugsmöglichkeiten für empfindliche Arten mehr bieten. Des weiteren
führt der Eintrag schädlicher Stoffe durch Industrie, Gewerbe, Verkehr und Haushalte zu erheblichen
Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen. In Berlin wird dies z.B. an der starken
Verarmung der Moos- und Flechtenflora und der Schädigung der Waldgebiete sichtbar. Laut der
Waldzustandserhebung von 1995 sind in Berlin 18 % (in Brandenburg 14 %) der Waldfläche
mittelstark bis stark geschädigt bzw. bereits abgestorben (Schadstufen 2 bis 4) (vgl. SenStadtUm 1995
und MELFBr 1995).
Uferverbau, intensive Freizeit- und Wassersportnutzung sowie Nährstoffbelastungen wirken sich
negativ auf die Gewässer- und Uferbiotope aus. In der Havel ist der Röhrichtbestand seit 1959 um ca.
80 % zurückgegangen, verbunden mit dem Verlust von Lebensräumen für zahlreiche Tierarten.
Grundwasserabsenkungen stellen als Folge der Trinkwassergewinnung ein gravierendes Problem dar.
Früher artenreiche Feuchtwiesen zeigen deutliche Versteppungs- und Übernutzungserscheinungen.
Moore, wie das Teufelsbruch und der Große Rohrpfuhl, trocknen aus; die Moorvegetation wird durch
Verbuschung zurückgedrängt. Ein großer Teil des Wasserbedarfs wird aus Brunnen in den Wäldern
gedeckt. Grundwasserabhängige Waldbestände weisen z.T. erhebliche Dürreschäden auf. Besonders
betroffen sind auch die seltenen und sehr gefährdeten Bruch- und Auwälder (vgl. LaPro 1993).
Neben den Regelungen zum Schutz einzelner Arten existieren in den Naturschutzgesetzen des
Bundes und der Länder mit den Bestimmungen zur Ausweisung von Schutzgebieten und zur
Landschaftsplanung die rechtlichen Instrumentarien, dem Artenrückgang entgegenzuwirken.
Während mit der Ausweisung von Schutzgebieten in erster Linie noch vorhandene gut ausgebildete
Biotope vor anderen Nutzungen geschützt werden können, dienen die Instrumente der
Landschaftsplanung der Entwicklung von biotischen Potentialen. Als Ziel des Naturschutzes legt das
Bundesnaturschutzgesetz fest, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft erhalten, gefördert und entwickelt werden.
Geschichte des staatlichen Naturschutzes
Der Beginn der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland wird durch die Gründung der ”Staatlichen
Stelle für Naturdenkmalpflege” 1906 in Danzig markiert. Diese erste staatliche Naturschutzeinrichtung
wurde 1911 nach Berlin verlegt. 1935 trat das Reichsnaturschutzgesetz als Rechtsgrundlage für den
Naturschutz und die Landespflege in Kraft. Auf dieser Basis wurde die ”Staatliche Stelle für
Naturdenkmalpflege” 1936 in die ”Reichsstelle für Naturschutz” umgewandelt.
Die wesentlichen Ziele des Reichsnaturschutzgesetzes bestanden in dem Erhalt von Pflanzen und
nichtjagdbaren Tieren, von Naturdenkmalen und ihrer Umgebung sowie von Naturschutzgebieten und
1
sonstigen Landschaftsteilen in der freien Natur, die aufgrund ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart und
ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forstlichen und jagdlichen Bedeutung zu schützen waren.
Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges spielte der Naturschutz nur eine sehr
untergeordnete Rolle. Erst nach Sicherung der elementaren Lebensbedürfnisse und der
Normalisierung des Alltagslebens entwickelten sich im Naturschutz wieder Aktivitäten. Durch die
Teilung Deutschlands entstanden unterschiedliche Gesellschaftssysteme, was sich auch in der
naturschutzrechtlichen Gesetzesgebung widerspiegelte.
In der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin wurde nach dem Krieg die ”Reichsstelle für
Naturschutz” als ”Zentralstelle für Naturschutz und Landespflege” weitergeführt und 1953 als
”Bundesanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege” dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (BML) angegliedert. 1962 wurden diese und die ”Bundesanstalt für
Vegetationskartierung” zur ”Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege”
zusammengelegt. 1976 erfolgte die Umbenennung in ”Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und
Landschaftsökologie” (BFANL) und 1986 der Ressortwechsel vom BML zum neugeschaffenen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Im 1993 errichteten
Bundesamt für Naturschutz sind die BFANL und die Artenschutzreferate des Bundesamtes für
Ernährung
und
Forstwirtschaft
vereinigt.
In
der
Bundesrepublik
trat
1976
das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) an die Stelle des Reichsnaturschutzgesetzes. 1979 wurde in
West-Berlin das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) verabschiedet, das auf dem
Bundesnaturschutzgesetz basierend die landesrechtlichen Möglichkeiten des Naturschutzes festlegte.
Es wurde 1982 durch die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin
(Baumschutzverordnung - BaumSchVo) ergänzt und zuletzt am 17.02.1995 novelliert.
In der Deutschen Demokratischen Republik stellte ab 1954 das Naturschutzgesetz - ”Gesetz zur
Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur” die rechtliche Grundlage des Naturschutzes dar. Das
Landeskulturgesetz (LKG) - ”Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur
in der DDR” mit der ersten Durchführungsverordnung zum LKG (Naturschutzverordnung) trat 1970 an
die Stelle des Naturschutzgesetzes. Die Baumschutzverordnung der DDR wurde 1981 rechtskräftig.
1989 löste die erste Durchführungsverordnung zum LKG, in ihrer neuen Fassung - ”Schutz und Pflege
der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten” (Naturschutzverordnung von 1989)
die Naturschutzverordnung von 1970 ab. In der DDR gab es 8 Kategorien geschützter Flächen und
Objekte, von denen im Ostteil Berlins folgende Anwendung fanden: Naturschutzgebiet (NSG),
Landschaftsschutzgebiet (LSG), Flächennaturdenkmal (FND), Naturdenkmal (ND) und Geschützte
Parks.
Im Vorfeld der Vereinigung beider deutscher Staaten wurden in Art. 16 des Staatsvertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR
Regelungen getroffen, eine deutsche Umweltunion zu entwickeln. Mit Inkrafttreten des
Umweltrahmengesetzes der DDR am 01.07.1990 verpflichtete sich die DDR zur fast vollständigen
Übernahme des Umweltrechts der BRD. In der letzten Sitzung des DDR-Kabinetts im September 1990
wurden ca. 10 % der Fläche der neuen Bundesländer zu Schutzgebieten erklärt. Hierzu zählen die
Nationalparks ”Vorpommersche Boddenlandschaft”, ”Jasmund”, ”Müritz-Nationalpark”, ”Hochharz”,
”Sächsische Schweiz”, das Biosphärenreservat ”Schorfheide-Chorin” und der Naturpark ”Märkische
Schweiz”. Nach Art. 9 des Einigungsvertrages, der die zwischen beiden Ländern getroffenen
Vereinbarungen über den Beitritt der DDR zur BRD bekräftigt, gelten einige im Umweltrahmengesetz
festgelegten Bestimmungen für den Naturschutz vorerst als Landesrecht weiter. Es bleiben gemäß Art.
6 § 5 die einstweiligen Sicherstellungen zu schützender Gebiete erhalten, und bestehende
Schutzausweisungen werden lt. Art. 6 § 8 übergeleitet.
Naturschutz in Berlin
In Berlin wurden durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts die im Art. 9
des Einigungsvertrages getroffenen Bestimmungen über das Fortgelten des DDR-Rechts als Berliner
Landesrecht bis auf einige Ausnahmen außer Kraft gesetzt. 1990 erlangte mit der Vereinigung der
beiden Stadthälften das Berliner Naturschutzgesetz von 1979 für Gesamtberlin Gesetzeskraft.
Bestehende Unterschutzstellungen im Ostteil Berlins wurden mit der Vereinheitlichung des Berliner
Landesrechts de facto aufgehoben. Versuche der Verwaltung, diese juristische Lücke durch
Beschlüsse nach Art. 19 des Einigungsvertrages, nach dem das Fortgelten von Einzelakten nicht aber
von Gesetzen oder Verordnungen ermöglicht wird, zu schließen oder die auf der Grundlage des
Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzverordnungen durch den Erlaß einer Überleitungsnorm
nach § 52 des NatSchGBln vorerst aufrechtzuerhalten, blieben ohne Erfolg.
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Die Überprüfung der bis 1990 in Ost-Berlin bestehenden Schutzgebiete (> 810 Schutzgebiete und objekte), die ungefähr ein Viertel des ehemaligen Stadtgebietes ausmachten, ergab eine Vielzahl von
Problemen:
 häufig wurden sehr verschiedenartige Gebiete in einem Unterschutzstellungsbeschluß
zusammengefaßt, was den individuellen Anforderungen der einzelnen Gebiete nicht gerecht wurde,
 durch unkoordinierte Beschlüsse wurden z.T. ”Doppel-” oder ”Dreifachunterschutzstellungen”
vorgenommen,
 Zweifel bestanden zum einen an der formellen Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, zum anderen
dann, wenn die Fläche die Voraussetzungen der festgelegten Schutzkategorie nicht erfüllte,
 verschiedene
Schutzkategorien
des
ehemaligen
DDR-Rechts
hatten
weder
im
Bundesnaturschutzgesetz noch im Berliner Naturschutzgesetz eine Entsprechung, womit Gebiete
ins ”rechtliche Nichts” übergeleitet worden wären,
 oft fehlten für LSG gesetzlich vorgeschriebene Landschaftspflegepläne,
 Schutzgebietsgrenzen waren vielfach unklar, häufig fehlten genaue Karten,
 manche Beschlüsse besaßen nur unzureichende oder gar keine Verbotstatbestände (vgl. BothKreiter et al. 1992).
In einem sogenannten ”Rettungsprogramm” erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz 1992 drei Sammelverordnungen, in denen sie 32 Flächen (insgesamt 52 ehemalige
Schutzgebiete) für zwei bis maximal vier Jahre einstweilig sicherstellte. Anfang Januar 1994 wurde die
einstweilige Sicherstellung, die mit einem Veränderungsverbot der Flächen einhergeht, um ein Jahr
verlängert. Der größte Teil dieser Flächen wurde 1995 als NSG festgesetzt. Bei den nicht einstweilig
sichergestellten Gebieten, insgesamt 85 % der bis 1990 in Ost-Berlin geschützten Flächen, handelt es
sich überwiegend um Gebiete, die seit 1990 einem anderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Der
größte Teil dieser Flächen fällt unter den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes, das wesentliche
Nutzungsänderungen verhindert. Weitere Gebiete werden durch das Wasserhaushaltsgesetz, das
Berliner Wassergesetz, die Baumschutzverordnung, das Grünanlagengesetz oder das Friedhofgesetz
in ihrem Bestand geschützt.
Abb. 1: Entwicklung der Ausweisung von Schutzgebieten in Berlin (Stand April 1995); Bedeutung in
Jahresachse: </= 90 = bis 2.10.1990; >/= 90 = ab 3.10.1990
Abbildung 1 verdeutlicht die Schutzgebietsentwicklung in Berlin. Als erstes Schutzgebiet Berlins wurde
1929 das NSG Schildow (heute: NSG Kalktuffgelände am Tegeler Fließ) anerkannt. Sowohl im Ostals auch im Westteil der Stadt setzte die Ausweisung von Schutzgebieten verstärkt nach 1950 ein.
1960 wurden in West-Berlin allein 9 LSG festgesetzt. Ein starker Anstieg bei den LSG im Ostteil der
Stadt ist 1965 zu verzeichnen. In diesem Jahr wurde das gesamte vom Forstwirtschaftsbetrieb Berlin
bewirtschaftete Territorium der Reviere Schmöckwitz, Grünau, Friedrichshagen, Müggelsee,
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Müggelheim, Rahnsdorf, Köpenick, Fahlenberg und Buch, ausgenommen der bereits als NSG
ausgeschiedenen Revierteile, zum LSG erklärt (7 637 ha).
Nach der Vereinigung wurde mit der Unterschutzstellung der wertvollsten ehemaligen Schutzgebiete
im Ostteil Berlins begonnen. Dies erklärt den starken Anstieg der NSG nach 1990. Im DDR-Recht
existierte das Schutzinstrument Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) nicht. In einem ersten
Schritt wurden 14 Flächen mit dem zukünftigen Schutzstatus GLB einstweilig gesichert. Derzeit gibt es
in den Ostbezirken keine festgesetzten Naturdenkmale, da auch diese durch die Vereinheitlichung des
Berliner Landesrechts ihren Schutzstatus als ND (bzw. FND) verloren haben und noch keine
Neuausweisungen vorgenommen wurden. Der flächenmäßig große Anteil von ND im Ostteil vor dem
03.10.1990 ergibt sich aus der Einbeziehung der FND, die eine maximale Ausdehnung bis zu fünf
Hektar hatten und vielfach die Qualität von NSG aufwiesen. Viele dieser Flächen sind heute als NSG,
GLB bzw. LSG geschützt.
Geschützte Gebiete nach dem Berliner Naturschutzgesetz
Im Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) sind in den §§ 18 bis 26 Inhalte und Verfahren der
Ausweisung von Schutzgebieten geregelt. Folgende Schutzgebietstypen werden charakterisiert:
Naturschutzgebiete (§ 19) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen die Natur in ihrer
Ganzheit oder in einzelnen Teilen streng geschützt ist. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf
Bereiche, die zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender Pflanzenoder wildlebender Tierarten, aus wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit von erheblicher Bedeutung sind. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung eines Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem
Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten.
Landschaftsschutzgebiete (§ 20) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die für die Erhaltung
oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen der
besonderen Bedeutung für die Erholung besonders geschützt sind. Sie verdienen im öffentlichen
Interesse Erhaltung und Schutz und sollen daher vor Beeinträchtigungen, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem Schutzzweck widersprechen, bewahrt werden. Zersiedelung, regellose
Ablagerung von Abfall, Entfernung von Vegetationsbeständen und andere Eingriffe und
Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Eine den natürlichen Veränderungen angepaßte Entwicklung
und eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischwirtschaftliche Nutzung können weiter betrieben
werden.
Naturdenkmale (§ 21) sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Pflanzen- und Tierarten,
wegen ihrer wissenschaftlichen, kultur-, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit notwendig ist. Zum Naturdenkmal können auch
schutzwürdige Gebiete bis zu einer Größe von 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) erklärt werden. Zu
den Naturdenkmalen gehören unter anderem alte oder seltene Bäume oder Baumgruppen,
erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Findlinge, Moore, Laich- und Brutgebiete. Eine Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals und seiner geschützten Umgebung führen, sind
verboten.
Geschützte Landschaftsbestandteile, (§ 22) sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und
Landschaft, für die ein besonderer Schutz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen (z.B. Lärmschutz, Luftverbesserung) sowie wegen ihrer Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist. Hierbei handelt es sich z.B. um Parks, Röhrichtbestände, Baumreihen und Hecken.
Daneben dienen sie der Belebung und Pflege des Landschaftsbildes und der Abwehr schädlicher
Umwelteinflüsse.
Naturparks (§ 22a) wurden durch die Änderung des NatSchGBln vom 30.03.1994 in das Gesetz
integriert. Danach können großräumige an der Grenze zu Brandenburg liegende Gebiete durch die
oberste Naturschutzbehörde zum Naturpark erklärt werden, wenn sie zum größten Teil aus LSG und
NSG bestehen und für eine naturverträgliche Erholung besonders geeignet sind. Diese Gebiete sind
nur gemeinsam mit Brandenburg zu entwickeln und zu pflegen.
1990 wurde der § 30a auf der Grundlage des § 20c des BNatSchG in das Berliner Naturschutzgesetz
aufgenommen. Nach dem § 30a NatSchGBln sind die folgenden Biotope gesetzlich geschützt:
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1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und
unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2. offene Binnendünen und Zwergstrauchheiden,
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
4. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,
5. Magerrasen, Feucht- und Frischwiesen,
6. Kies-, Sand- und Mergelgruben.
Diese Biotope dürfen nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. Jedoch sind Ausnahmen bei
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich. Allein die Existenz dieser Biotope ist für ihren
besonderen Schutz ausreichend.
Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten
In schutzwürdigen Gebieten, in denen kurzfristig wesentliche Veränderungen des vorhandenen
Zustandes zu erwarten sind, können nach § 23 NatSchGBln zur einstweiligen Sicherstellung
Veränderungsverbote durch eine Rechtsverordnung ausgesprochen werden. Diese Verbote gelten
nach § 12 NatSchGBln für zwei Jahre und können unter bestimmten Voraussetzungen durch
”Verlängerungsverordnungen” um maximal zwei Jahre verlängert werden. Die einstweilige
Sicherstellung wird außer Kraft gesetzt, wenn nicht binnen eines Jahres nach Verkündung der
Rechtsverordnung ein Verfahren zur beabsichtigten Unterschutzstellung eingeleitet wurde.
Für die Unterschutzstellung eines Gebietes wird von der obersten Naturschutzbehörde - der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin - das in § 24 vorgeschriebene
Verfahren eingeleitet. Die Einleitung wird für Berlin mit Beginn der wissenschaftlichen Untersuchung
eines Gebietes bzw. der Anfertigung eines Fachvermerks durch die oberste Naturschutzbehörde
festgelegt. Es wird eine detaillierte Schutzgebietsverordnung erarbeitet, welche den
Schutzgegenstand, Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und
Verbote festlegt. Darin enthalten sind Regelungen zu Wiederherstellungs-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen sowie notwendige Beschränkungen der wirtschaftlichen Nutzung, der
Betretungsbefugnis und der Anwendung von Bioziden. Das Betreten von Schutzgebieten ist in der
Regel nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet, einige Naturschutzgebiete sind per Verordnung mit
einem Betretungsverbot belegt. Die zuständige Senatsbehörde beteiligt die Träger öffentlicher Belange
und anerkannte Naturschutzverbände am Verfahren. Nach einmonatiger öffentlicher Auslegung des
Entwurfes der Rechtsverordnung mit den dazugehörenden Karten werden die eingegangenen
Anregungen und Bedenken geprüft und abgewogen. Nach eventuell notwendiger Überarbeitung wird
die Schutzgebietsverordnung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz als
Rechtsverordnung festgesetzt. Es existiert kein gesetzlich garantiertes Antragsrecht auf Ausweisung
eines Schutzgebietes. Vorschläge können von jedem Bürger eingereicht werden und müssen von der
zuständigen Behörde geprüft werden. Die oberste Naturschutzbehörde führt ein Naturschutzbuch, in
das die NSG, LSG, ND und GLB eingetragen werden (§ 26).
Für die Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf
ökologisch-naturwissenschaftlicher Basis notwendig. Dafür werden Pflegepläne durch die zuständige
Naturschutzbehörde aufgestellt. Für die Durchführung der Pflegemaßnahmen gibt es eigenes Personal
oder geschulte Pflegegruppen. In bestimmtem Umfang kann die Betreuung einzelner Schutzgebiete
auch anerkannten Naturschutzverbänden übertragen werden.
Zur Überwachung und Kontrolle der vorhandenen NSG gibt es im ehemaligen West-Berlin seit
mehreren Jahren ein umfassendes Untersuchungsprogramm. In zwei Jahresabständen werden
Florenlisten der Gebiete erstellt. Die Bestandsentwicklung einiger ausgewählter Pflanzenarten und
Tiergruppen sowie wichtige Standortfaktoren werden in einem fünfjährigen Erhebungszyklus erfaßt,
um die Ist-Zustände der NSG qualitativ zu beschreiben. Auf dieser Grundlage werden detaillierte
Entwicklungs- und Pflegekonzepte erstellt, die eine bessere Kontrolle und ein schnelleres Handeln bei
schwerwiegenden Schäden in den einzelnen Gebieten ermöglichen.
Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung (§§ 3 bis 13) integriert die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in die räumliche Gesamtplanung. Nach dem NatSchGBln gliedert sich die
Landschaftsplanung in zwei Stufen. Für die übergeordnete Ebene erarbeitet die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Landschaftsprogramm (LaPro). Im Oktober 1990 wurde der
Aufstellungsbeschluß für das erste Gesamtberliner LaPro gefaßt. Das LaPro einschließlich
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Artenschutzprogramm besteht aus den vier Teilplänen: Naturhaushalt/Umweltschutz, Landschaftsbild,
Biotop- und Artenschutz sowie Erholungs- und Freiraumnutzung und wurde am 23.06.1994 vom
Abgeordnetenhaus beschlossen. Mit dem LaPro wird eine Neuausweisung und Erweiterung der NSG
auf 3 % und der LSG und GLB auf 20 % des Stadtgebietes angestrebt. Auf der zweiten Stufe der
Landschaftsplanung werden für bestimmte Teile Berlins von den Bezirken Landschaftspläne erarbeitet,
die für jedermann rechtsverbindlich sind.
Naturschutz in Brandenburg
Nach der Gründung des Bundeslandes Brandenburg wurde auf der Grundlage des
Bundesnaturschutzgesetzes ein eigenes Naturschutzgesetz für Brandenburg erarbeitet. Das
Brandenburgische Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Brandenburgisches
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) trat am 30.06.1992 in Kraft.
Der Abschnitt 4 - Schutzausweisungen - erläutert die verschiedenen Schutzkategorien: Nationalparks,
Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete,
Naturdenkmale,
Geschützte
Landschaftsbestandteile und Naturparks. Die Formulierung der Schutzkategorien entspricht im
wesentlichen dem NatSchGBln. Darüber hinaus können in Brandenburg umfassende großräumige
Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen
Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als NSG oder LSG ausgewiesen sind, zum
Biosphärenreservat (§ 25) erklärt werden. Im Land Brandenburg werden Nationalparks durch Gesetz
ausgewiesen; NSG, LSG, ND und GLB durch Rechtverordnungen und Biosphärenreservate sowie
Naturparks durch Bekanntmachung durch die oberste Naturschutzbehörde (§ 19). Verantwortlich für
die Schutzgebietsausweisungen ist bei NSG und LSG der für Naturschutz und Landespflege
zuständige Fachminister. Er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn
sich die betreffende Fläche auf deren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Der unteren
Naturschutzbehörde obliegt die Ausweisung von GLB und ND. Insofern sich die Flächen der GLB über
mehrere Landkreise erstrecken, ist ebenfalls das Ministerium verantwortlich.
Die einstweilige Sicherstellung der Flächen, die nach §§ 20 bis 24 unter Schutz gestellt werden
sollen, gilt in Brandenburg für bis zu drei Jahre. Sie kann bei vorliegenden Voraussetzungen um ein
Jahr verlängert werden. Für Brandenburg und Berlin gilt also ein maximaler Zeitraum von der
einstweiligen Sicherstellung bis zur Unterschutzstellung von vier Jahren. Während dieser Zeit besteht
in den Gebieten ein Veränderungsverbot.
In Brandenburg beginnt das Verfahren der Unterschutzstellung (§ 28) mit der öffentlichen Auslegung
(Bürgerbeteiligung) der Rechtsverordnungsentwürfe und entsprechender Karten (für einen Monat).
Nach Prüfung der vorgebrachten Einwände bzw. Anregungen und Übermittlung der Ergebnisse an die
Betroffenen werden die Rechtsverordnungen für die Schutzgebiete erlassen. Zur Durchsetzung dieser
Rechtsverordnungen werden für NSG und ND innerhalb von drei Jahren Behandlungsrichtlinien und
für LSG Pflegepläne aufgestellt.
Der Abschnitt 5 des Brandenburger Naturschutzgesetzes legt die gesetzlich geschützten Teile von
Natur und Landschaft fest. Die nach dem § 32 geschützten Biotope stimmen bis auf einige
spezifische Erweiterungen (z.B. Kleingewässer, Streuobstwiesen, Lesesteinhaufen, Salzstellen)
weitgehend mit denen nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope überein.
Weitere spezielle Aussagen werden in den §§ 31, 33, 34 und 35 getroffen, die den Schutz von Alleen
sowie von Horststandorten, Nist-, Brut- und Lebensstätten enthalten.
Der Abschnitt 2 des BbgNatSchG regelt die Landschaftsplanung. Für das gesamte Land ist von der
obersten Naturschutzbehörde ein Landschaftsprogramm aufzustellen. Landschaftsrahmenpläne
werden zumeist von der unteren Naturschutzbehörde für Teile des Landes und Landschafts- und
Grünordnungspläne von den zuständigen Gemeinden für den örtlichen Bereich erarbeitet. Werden die
Inhalte der Landschaftspläne in anderen Planungen nicht berücksichtigt, besteht im Land Brandenburg
die Pflicht, dies zu begründen. Landschaftspläne sind nach dem Gesetz vordringlich bei nachhaltigen
Landschaftsveränderungen oder -schäden (Bergbau), für Erholungs- und Ufergebiete oder zur
Sicherung von Grün- und Freiflächen zu erstellen. Im Landschaftsplan können Vorschläge zur
Unterschutzstellung bestimmter Gebiete und für weitere Naturschutzmaßnahmen der unteren
Naturschutzbehörde unterbreitet werden.
Datengrundlage
Für Berlin wurden die Abgrenzungen der festgesetzten Schutzgebiete aus den Karten der
Verordnungen übernommen. Die im Verfahren befindlichen Gebiete wurden bei der Arbeitsgruppe III A
2 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz ermittelt (Stand April 1995). Als
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Grundlage für die Darstellung der § 30a Biotope diente die Auswertung folgender Materialien:
verschiedene Gutachten (vor allem ”Wertvolle Flächen für Flora und Fauna” vom Büro Plantage 1993
und ”Definitionen und Beschreibungen der nach § 30a des Berliner Naturschutzgesetzes geschützten
Biotope” von der Arbeitsgemeinschaft Hemeier und Steinlein 1995), Luftbilder, Ortsbegehungen und
Überprüfungen durch das Büro des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege, die
Naturschutz- und Grünflächenämter, die Berliner Forsten und verschiedene Naturschutzverbände.
Die Datengrundlagen für das Land Brandenburg (Stand März 1995) lieferten das Landesumweltamt
(LUA) Brandenburg Abt. Naturschutz bzw. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
(MUNR) Abt. N - Projektgruppen Schutzgebietsausweisungen und Schutzgebiete. Einzelne
Gebietsabgrenzungen stellten die unteren Naturschutzbehörden (Umweltamt Seelow) zur Verfügung.
Die Abgrenzungen der Schutzgebiete wurden aus den Karten (verschiedene Maßstäbe) zu den
Verordnungen (bestehende Schutzgebiete), zu den einstweiligen Sicherstellungen bzw. zu den
Verordnungsentwürfen (im Verfahren befindlich) übernommen. Die Abgrenzungen der gesetzlich
geschützten Biotope stammen aus der Erfassung der ökologisch wertvollen Biotope durch
Geländekartierung (selektive Biotopkartierung) auf der Grundlage der topographischen Karten im
Maßstab 1:25 000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) beim LUA Abt. Naturschutz, Ref. N3. Die Daten
zu den Landschaftsplänen stellte das LUA Abt. Naturschutz, Ref. N2 zur Verfügung.
Methode
Die Schutzgebiete (NSG, LSG, GLB, ND) und ihre Bearbeitungsstände wurden in ihrer räumlichen
Abgrenzung dargestellt. Gebiete, deren Flächen sich überlagern, sind durch eine grüne Außenlinie
gekennzeichnet. Die Flächen der Schutzgebiete (z.B. NSG ”Wiesengrund” und LSG
”Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter” in Brandenburg) decken
sich an diesen Stellen.
Berlin
In Berlin gibt die Darstellung der nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope lediglich den
derzeitigen Stand der Erfassung wieder und stellt keine abschließende Auflistung oder
Bekanntmachung im rechtlichen Sinne dar. Es können weitere, hier nicht bekannte Flächen,
insbesondere auf privaten Grundstücken existieren. Die in den NSG, GLB und ND vorhandenen
geschützten Biotope sind sowohl in Berlin als auch in Brandenburg wegen ihrer meist identischen
Flächenausprägung nicht eingetragen. Für Berlin erfolgte keine flächengetreue Darstellung der § 30a
Biotope, sondern eine Kennzeichnung durch Symbole, welche Flächen < 1 ha, > 1 ha und linienhafte
Biotope (z.B. Röhrichte) unterscheiden.
Die Erfassung der § 30a Biotope basiert auf dem vom Landesbeauftragten für Naturschutz und
Landschaftspflege beauftragten Gutachten zur ”Definition und Beschreibung der nach § 30a des
Berliner Naturschutzgesetzes geschützten Biotope” (Arbeitsgemeinschaft Hemeier und Steinlein
1995). Das Gutachten gibt einen Überblick über die Umsetzung des § 20c BNatSchG in den einzelnen
Bundesländern (gesetzliche Regelungen, vorliegende Materialien, Merkmale, Mindestgrößen), wobei
insbesondere auf Brandenburg eingegangen wird. Es enthält eine allgemeine Definition der
Biotoptypen bzw. Begriffe des § 30a NatSchGBln, welche diese anhand ihrer strukturellen
Beschaffenheit, ihrer standörtlichen Bedingungen und ihrer charakteristischen Vegetationsformationen
kurz beschreibt. Der Schwerpunkt liegt auf einer floristisch-vegetationskundlichen Charakterisierung.
Die unterschiedlichen Ausprägungen, Besonderheiten und das Vorkommen des Biotoptyps in Berlin
werden erläutert. Des weiteren enthält das Gutachten eine Abgrenzung der einzelnen Biotoptypen
untereinander, damit ein Bestand möglichst eindeutig einem Begriff des § 30a NatSchGBln zugeordnet
werden kann. Eine Übersicht listet die in Berlin vorkommenden Pflanzengesellschaften des Biotoptyps
auf, um eine leichtere Abgrenzung der Bestände zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Hinweise zur
Bedeutung des Biotoptyps für die Fauna gegeben und beispielhafte Vorkommen in Berlin genannt. Die
Einstufungskriterien beschreiben, wann bzw. in welcher Ausprägung eine Einzelfläche nach § 30a
geschützt ist bzw. welche Mindestbedingungen erfüllt sein müssen. Hierbei werden Sukzessions-,
Degradations- oder Regenerationsstadien berücksichtigt, wobei zu beachten ist, daß bei einem sehr
seltenen oder seltenen Vorkommen eines besonders geschützten Biotoptyps in Berlin dieser in der
Regel in jeglicher Ausprägung geschützt ist. Stark entwertete Biotope wurden unter Hinzuziehen der
Einstufungskriterien nicht in die Karte aufgenommen. Mindestgrößen der Biotoptypen, wie sie in
anderen Ländern existieren, sind nicht festgelegt.
Auf der Grundlage dieser inhaltlichen Festlegungen und Auswertung der o.g. Datengrundlagen wurde
mit Unterstützung des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege eine erste
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Kartierung der § 30a Biotope durchgeführt und mit den Naturschutz- und Grünflächenämtern, den
Berliner Forsten und verschiedenen Naturschutzverbänden abgestimmt.
Brandenburg
In Brandenburg wurde im Frühjahr 1991 mit der Erfassung der ökologisch wertvollen Bereiche durch
eine landesweite selektive Biotopkartierung begonnen. Nach Inkrafttreten des BbgNatSchG wurde der
Schwerpunkt der Kartierung auf die nach § 32 geschützten Biotope gelegt. Eine ausführliche
Kartieranleitung mit einer Beschreibung der einzelnen Biotoptypen bildet die Arbeitsgrundlage der
Kartierer (Zimmermann 1994a). Derzeit sind etwa 80 % der Landesfläche durch die selektive
Biotopkartierung erfaßt. Die Daten liegen beim Landesumweltamt Brandenburg in Form der
Erfassungsbögen zur Biotopkartierung und der Biotopkarten (Maßstab 1:25 000) vor. Diese bilden das
lt. § 32 BbgNatSchG vom LUA zu führende Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope
(Biotopkataster), das von jedermann eingesehen werden kann. Seit Mitte 1993 finden diese Daten
Eingang in ein EDV-gestütztes Biotopkataster (Biotoperfassungs- u. Auswertungsprogramm BIOKAT).
In Ergänzung zur selektiven Biotopkartierung wird in Brandenburg eine flächendeckende Biotop- und
Nutzungstypenkartierung aus CIR-Luftbildern durchgeführt (Zimmermann 1994b). Die nach § 32 (bzw.
§ 31) BbgNatSchG gesetzlich geschützten Biotope wurden überwiegend als Flächen in der Karte
verzeichnet. Die Abgrenzungen der Alleen sind grob eingetragen und schließen häufig die Straßen mit
ein.
Kartenbeschreibung
Berlin
Naturschutzgebiete
In Berlin gibt es derzeit 29 Naturschutzgebiete, welche 1,8 % (West: 0,7 %, Ost: 3,1 %) der Fläche
des Stadtgebietes einnehmen (1 237 ha). Ein großer Teil der NSG Berlins liegt inmitten von als LSG
ausgewiesenen Wäldern. Zu den Naturschutzgebieten im ehemaligen West-Berlin gehören z.B. die
”Fließwiese Ruhleben”, das Gelände der ”Bäkewiese” oder die Gebiete ”Teufelsbruch und
Nebenmoore” und ”Großer und Kleiner Rohrpfuhl” im Spandauer Forst. Unter Naturschutz stehen
auch die Havelinseln Imchen und die Pfaueninsel, welche bereits seit 1941 geschützt ist. In den
östlichen Bezirken wurden 1994 die ”Karower Teiche”, die ”Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ” und
der ”Faule See” zum NSG erklärt. 1995 folgten weitere acht Gebiete.
Ein Schwerpunkt der Schutzgebietsausweisung liegt in Köpenick. Hier befinden sich die flächenmäßig
größten Naturschutzgebiete Berlins - die Naturschutzgebiete ”Krumme Laake/Pelzlaake”, ”Gosener
Wiesen und Seddinsee (Nordostteil)” und ”Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug”. Diese drei
Gebiete nehmen mit insgesamt fast 900 ha über 50 % der vorhandenen NSG ein. Nach Abschluß der
begonnenen Schutzgebietsausweisungen (Stand April 1995) wird der Anteil der NSG in Berlin bei 1,9
% liegen (vgl. Tab. 1).
8
Tab. 1: Naturschutzgebiete in Berlin (Stand April 1995)
Die letzten in Berlin noch vorhandenen Moore sind Reste der ursprünglichen Vegetation. Hierzu zählen
die Moore im Grunewald, die als NSG unter Schutz stehen, wie ”Barssee und Pechsee”, ”Teufelsfenn”,
”Postfenn”, ”Riemeisterfenn” und ”Hundekehlefenn”. Ein typisches Gebiet ist das NSG ”Barssee und
Pechsee”. Der Pechsee entstand am Ende der Weichseleiszeit und liegt in einer Senke des westlichen
Grunewalds. Teile des nördlichen Ausläufers sind vermoort, die übrige Fläche ist Wasserfläche. Der
Pechsee, noch vor 50 Jahren als nährstoffarm eingestuft, entwickelte sich bis Mitte der 80er Jahre zu
einem nährstoffreicheren Standort im Bereich des dort vorhandenen Schwingrasens. Damit verbunden
war die Verarmung der Krautschicht im Waldbereich, die im nördlichen Teil durch die Spätblühenden
Traubenkirsche
(Prunus
serotina)
verdrängt
wurde.
Die
Hauptursache
für
die
Vegetationsveränderungen der Grunewaldmoore ist das starke Absenken des Grundwasserstandes
durch die Trinkwassergewinnung, so daß viele Moore keinen Grundwasseranschluß mehr besitzen.
Trotz der vielen negativen Veränderungen ist der Pechsee einer der letzten mesotrophen Seen
Berlins. Im NSG ”Barssee und Pechsee” kommen eine Vielzahl seltener und gefährdeter
Pflanzenarten vor. Floristische Besonderheiten dieses Gebietes sind die Schlamm-Segge (Carex
limosa) und die Weiße Schnabelbinse (Rhynchospora alba). Neben den seltenen floristischen Arten
existieren auch zahlreiche Tierarten, die an die spezifischen Bedingungen angepaßt sind. Das Gebiet
ist Lebensraum für bemerkenswerte Tierarten, wie die Wasserspinne (Argyroneta aquatica), die
Listspinne (Dolomedes fimbriatus) und den Laufkäfer Pterostrichus aterrimus. Der Barssee ist das
bedeutendste Laichgewässer für den Moorfrosch und die Erdkröte im Westteil Berlins (vgl.
SenStadtUm 1991).
9
Landschaftsschutzgebiete
Der Flächenanteil der 43 Berliner Landschaftsschutzgebiete, die hauptsächlich aus Wäldern
bestehen, liegt mit einer Fläche von 9 742 ha bei 11 % (West: 19,6 %, Ost: 0,5 %) des Stadtgebietes
(vgl. Tab. 2). Sie befinden sich vor allem in den Randbereichen Berlins und erstrecken sich im Westteil
der Stadt vom Waldgelände Frohnau im Norden Berlins über den Tegeler Forst, den Spandauer Forst
(Eiskeller), die Jungfernheide, die Felder um Gatow/Kladow, den Grunewald bis zum Düppeler Forst
im Südwesten der Stadt. Ein besonders wertvolles LSG ist das ”Tegeler Fließ” im Norden Berlins,
welches als überwiegend unbegradigter Bachlauf mit Feuchtwiesen in seinem landschaftlichen
Zusammenhang erhalten geblieben ist und einer sehr großen Anzahl von Tier- und Pflanzenarten
Rückzugsmöglichkeiten bietet. Zur Zeit gibt es im Ostteil der Stadt drei festgesetzte
Landschaftsschutzgebiete - die ”Kaulsdorfer Seen”, das ”Erpetal” und die ”Neuen Wiesen”. Weitere
Gebiete befinden sich im Unterschutzstellungsverfahren, so die ”Müggelspreewiesen” in Köpenick, der
”Bucher Forst” in Pankow mit seinem naturnahen Mischwaldbestand und die wertvollen
innerstädtischen Waldgebiete ”Königsheide”, ”Plänterwald”, ”Wuhlheide” und ”Köllnische Heide”.
10
Tab. 2: Landschaftsschutzgebiete in Berlin (Stand April 1995)
11
Geschützte Landschaftsbestandteile
Zu den bestehenden Geschützten Landschaftsbestandteilen im Westteil der Stadt, wie der
”Grünanlage Hallesche Straße/Möckernstraße” in Kreuzberg und ”Birkenhaag” in Lichterfelde, sind im
Ostteil der Stadt seit 1994 14 neu festgesetzte Gebiete hinzugekommen, beispielsweise der ”Krugpfuhl
Buchholz”, der ”Teich Hansastraße” oder das ”Luch an der Margaretenhöhe”. Eine Reihe von Spree/Dahmeinseln befinden sich derzeit im Unterschutzstellungsverfahren. Die in der Karte verzeichneten
GLB (einschließlich GLB im Verfahren) nehmen einen Flächenanteil von ca. 0,04 % des Stadtgebietes
ein (vgl. Tab. 3).
Im Ostteil Berlins waren die meisten der geschützten Landschaftsbestandteile früher
Flächennaturdenkmale - so auch der 1994 festgesetzte GLB ”Karower Teichberg”, der 1980 erstmals
als FND mit großer herpetologischer Bedeutung unter Schutz gestellt wurde. Es handelt sich um ein
0,5 ha großes Feuchtgebiet mit offener Wasserfläche, dessen Wasserstand stark von der
Niederschlagsmenge abhängt. Der ”Karower Teichberg” liegt inmitten von Kleingärten und
Ackerflächen. Die vorhandenen Freiflächen in der Umgebung werden in Zukunft durch umfangreiche
Wohnungsbauvorhaben stark eingeschränkt. In dem wertvollen Amphibienlaichgewässer leben Moorund Grasfrosch, Teichmolch, Erd- und Knoblauchkröte. Seltener anzutreffen sind Wechselkröte und
Teichfrosch. Es gibt eine Reihe geschützter Wasserpflanzen-Arten, wie den Gemeinen
Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis), dessen Blüten im Frühjahr die gesamte Wasserfläche
überziehen.
Tab. 3: Geschützte Landschaftsbestandteile in Berlin (Stand April 1995)
Naturdenkmale
Die Naturdenkmale Berlins bestehen zum größten Teil aus alten, seltenen oder wertvollen Bäumen
oder Baumgruppen (vor allem Linden und Eichen), wobei Schwerpunkte in den Bezirken Spandau und
Neukölln liegen. Das vermutlich älteste lebende ND Berlins ist eine über 800jährige Traubeneiche
(Quercus petraea) - die ”Dicke Marie” am Schloßpark Tegel, die bereits seit 1939 als ND geschützt ist.
Weitere, relativ häufig vorkommende Einzelschöpfungen der Natur sind die als ND festgesetzten
Findlinge. Die Bäume und Findlinge sind durch eine Sammelverordnung für Einzelobjekte von 1993 als
ND ausgewiesen. Des weiteren gibt es in Berlin sogenannte flächenhafte Naturdenkmale, die nicht
größer als 5 ha sein dürfen. Oftmals sind dies Pfuhle, die als Reste der ehemals zahlreichen
Kleingewässer und als charakteristisches Landschaftselement Berlins vielen Pflanzen und Tieren
Lebensräume bieten und zur Biotopvernetzung beitragen. Im Stadtbezirk Neukölln stehen besonders
viele Pfuhle unter dem Schutzstatus des Naturdenkmals, wie ”Roetepfuhl”, ”Klarpfuhl”, ”Lolopfuhl”,
”Krugpfuhl”, ”Papenpfuhl”, ”Katzenpfuhl”, ”Priesterpfuhl”, ”Pfuhl am Neudecker Weg” und die
12
”Rohrpfuhle”. Ein flächenhaftes ND ist auch die "Düne Wedding" als Relikt einer früher in Berlin weit
verbreiteten Landschaft. In den östlichen Bezirken der Stadt existieren derzeit keine Naturdenkmale.
Vor der Vereinigung gab es in Ost-Berlin 126 Flächennaturdenkmale; 661 Bäume bzw. Baumgruppen
und 3 Findlinge waren als Naturdenkmale ausgewiesen. Allein 252 der ND lagen im Stadtbezirk
Pankow. Nach einer Überprüfung der Schutzwürdigkeit dieser Objekte ist eine Änderungsverordnung
zu der für den Westteil der Stadt bestehenden Naturdenkmal-Verordnung von 1993 geplant.
Tab. 4: Naturdenkmale in Berlin (Stand April 1995)
§ 30a Biotope
Ein Schwerpunkt des Naturschutzes liegt in Berlin auf dem Erhalt eines von Gewässern und
Waldflächen geprägten Landschaftsbildes und der Reste der naturnahen Vegetationsbestände. Diese
konnten vor allem in den Randbezirken erhalten werden. Hier findet man auch die Mehrzahl der
insgesamt 565 nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope. Die in Berlin ermittelten Biotope sind in
Tabelle 5 aufgeführt.
Tab. 5: § 30a Biotope in Berlin (Stand Juli 1995)
13
01. Mitte
02. Tiergarten
03. Wedding
04. Prenzlauer Berg
05. Friedrichshain
06. Kreuzberg
07. Charlottenburg
14
08. Spandau
15
09. Wilmersdorf
16
10. Zehlendorf
17
11. Schöneberg
12. Steglitz
13. Tempelhof
18
14. Neukölln
15. Treptow
19
16. Köpenick
20
17. Lichtenberg
21
18. Weißensee
19. Pankow
22
20. Reinickendorf
23
21. Marzahn
24
22. Hohenschönhausen
23. Hellersdorf
25
Die Röhrichte nehmen in Berlin den größten Teil der geschützten Biotope ein. Neben allen
Röhrichtbeständen an Gewässern sind auch Landröhrichte, wenn die überwiegende Anzahl der
Pflanzenarten aus typischen Röhrichtarten besteht und/oder eine oder mehrere typische Arten mehr
als 50 % der vegetationsbedeckten Fläche einnehmen, geschützt (vgl. Hemeier und Steinlein 1995).
Nach § 30a NatSchGBln geschützte Röhrichtbestände gibt es beispielsweise an den Inseln
Scharfenberg, Baumwerder und Valentinswerder im Tegeler See, am Süd- und Westufer des Großen
Müggelsees sowie an zahlreichen Kleingewässern im Stadtgebiet.
Im Stadtzentrum sind durch den starken Nutzungsdruck nur wenige § 30a Biotope zu finden. Hier
konnten sich vor allem Magerrasen erhalten bzw. entwickeln. Magerrasen sind die in Berlin am
zweithäufigsten anzutreffenden § 30a NatSchGBln Biotoptypen. Es kommen fast ausschließlich
Sandtrockenrasen vor. Ruderale Halbtrockenrasen und Dominanzbestände mit Rotstraußgras
(Agrostis tenuis) fallen nicht unter diesen Schutz (Ausnahme: unmittelbar an geschützte
Sandtrockenrasen grenzende Bestände) (vgl. Hemeier und Steinlein 1995). In der Innenstadt sind
Magerrasen auf Bahndämmen, dem ehemaligen Grenzstreifen und anderen Brachflächen
nachgewiesen. Einige Restbestände treten auch in Parkanlagen, wie dem Volkspark Prenzlauer Berg,
auf. Daneben kommen sie auf Flughäfen (Flughäfen Tegel, Tempelhof, Gatow, ehemaliger Flugplatz
Johannisthal), in Kies- und Sandgruben (Sandgrube Seddinberg) und in den Berliner Wäldern
(Eiskeller, Jungfernheide, Wuhlheide) vor. Auch einige mit Sandtrockenrasen bedeckte Dachflächen
(Wasserwerke Friedrichshagen und Wuhlheide, Ökowerk Teufelssee) wurden aufgenommen.
Von den geschützten naturnahen Waldbeständen sind die Kiefern-Eichenwälder in Berlin am
häufigsten. Gut ausgeprägte Kiefern-Eichenwälder finden sich auf fast allen Waldflächen der Berliner
Forsten, insbesondere im Grunewald und in Köpenick. Nicht geschützt sind unter anderem Bestände
mit fehlender oder von nitrophilen Arten bestimmter Krautschicht, mit dominantem Auftreten der
Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina) in der Strauchschicht und DrahtschmielenKiefernforsten (vgl. Hemeier und Steinlein 1995). Sehr selten in Berlin vorkommende § 30 Biotope sind
offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Sumpfwälder, Quellbereiche sowie naturnahe und
unverbaute Bach- und Flußabschnitte.
Die nach § 30a NatSchGBln geschützten Biotope zeigen Schwerpunkte für zukünftige
Schutzgebietsausweisungen auf. Ein Beispiel sind die Vollkropfwiesen im Bezirk Köpenick, von denen
Teile zu DDR-Zeiten FND waren. Dort gibt es Bereiche mit Feuchtwiesen, Röhrichte und Magerrasen.
Es wurden 209 Pflanzenarten nachgewiesen, von denen 14 in der Roten Liste stehen.
Landschaftspläne
In Berlin gibt es derzeit vier festgesetzte Landschaftspläne: XX-L-4 Flughafensee, IX-L-1/1A
Grunewaldseenkette, XII-L-3 Gärtner-/Kaulbachstraße, XIV-L-4 St.-Jacobi-Kirchhof II. In ihnen sind
Schutz- sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Natur und Landschaft gesetzlich festgelegt.
Derzeit befinden sich 116 Landschaftspläne in dem nach NatSchGBln vorgeschriebenen Verfahren
(vgl. Abb. 2).
26
Abb. 2: Übersichtskarte der Landschaftspläne von Berlin (Stand Dezember 1994) und angrenzenden
Teilen Brandenburgs (Stand Juni 1995)
Brandenburg
In Brandenburg sind 2,1 % der Landesfläche als NSG und 19,1 % als LSG ausgewiesen (Stand
Oktober 1994). Weitere Gebiete befinden sich in einstweiliger Sicherung bzw. im
Unterschutzstellungsverfahren, nach deren Abschluß der Anteil der NSG im Land auf 6,6 % und der
der LSG auf 33 % steigen wird. Im dargestellten Teil Brandenburgs gibt es fünf festgesetzte NSG und
LSG. Die ältesten, das NSG ”Sacrower See und Königswald” und das LSG ”Erpetal”, wurden bereits
1938 zu Schutzgebieten erklärt. In den letzten Jahren wurde in Brandenburg mit der
Unterschutzstellung zahlreicher Gebiete begonnen. Derzeit sind im näheren Umfeld Berlins 20 NSG
und 9 LSG einstweilig sichergestellt oder im Unterschutzstellungsverfahren (vgl. Tab. 6 und Tab. 7).
Tab. 6: Naturschutzgebiete Brandenburgs im Berliner Umland (Stand März 1995)
27
Tab. 7: Landschaftsschutzgebiete Brandenburgs im Berliner Umland (Stand März 1995)
Einige Gebiete, wie das zukünftige NSG ”Eichwerder Moorwiesen” und das LSG ”Nauen - Brieselang Krämer” grenzen unmittelbar an Schutzgebiete Berlins (”Tegeler Fließ”/”Niedermoorwiesen am Tegeler
Fließ” bzw. ”Eiskeller”/”Spandauer Forst”). Sie schaffen einen Biotopverbund zwischen Berlin und
seinem Umland. Ein weiterer Schritt zu einer Verflechtung zwischen Berlin und Brandenburg ist die
geplante Ausweisung eines gemeinsamen Naturparks. Der Barnim-Naturpark würde sowohl
festgesetzte als auch zukünftige NSG bzw. LSG in beiden Ländern einschließen. Hierzu zählen u.a.
der ”Bucher Forst” und die ”Karower Teiche” in Berlin und die ”Schönerlinder Teiche” und Teile des
LSG ”Westbarnim und Tegeler Fließ” in Brandenburg.
Eine Vielzahl von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten bieten in Brandenburg die
ehemaligen Truppenübungsplätze. Hier konnten sich großflächige Heide- und Dünenlandschaften von
überregionaler Bedeutung bilden. So nehmen die Sandoffenlandschaften und Sandheiden auf
brandenburgischen Militärübungsplätzen ca. 1,4 % und die Calluna-Heiden ca. 0,4 % der Landesfläche
ein (vgl. Beutler 1993). In der Nähe Berlins konnte sich auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz
Döberitz ein einmaliges Naturpotential entwickeln. 1991 wurden weite Flächen dieses Gebietes
einstweilig sichergestellt und befinden sich derzeit im Unterschutzstellungsverfahren zum NSG
”Döberitzer Heide” mit einer Fläche von annähernd 3 387 Hektar. Bedingt durch die ca. 95 Jahre
dauernde, ausschließlich militärische Nutzung des Gebietes (erste militärische Manöver bereits 1713)
kam es zu wiederholten Bränden und damit auf großen Flächen zu einer Nährstoffverarmung.
Hierdurch und auch durch fehlende Forstwirtschaft konnten sich auf dem Truppenübungsplatz in den
letzten Jahrzehnten verschiedene Sukzessionsstadien bilden. Auf den geomorphologisch reich
strukturierten Flächen entwickelten sich vielfältige, miteinander vernetzte Lebensräume wie Offenland,
Trockenrasen, Heiden, Feucht- und Frischwiesen, Moore, Erlenbrüche, verschiedene Vorwaldstadien
und relativ junge Mischwaldbestände überwiegend aus Eiche und Birke (auf sandigen Standorten auch
Kiefer). Bisher wurden 601 Pflanzenarten (davon ca. 1/4 Rote Liste-Arten) und 124 Brutvogelarten
(z.B. Bekassine, Eisvogel, Wiedehopf, Ziegenmelker) auf dem Truppenübungsplatz nachgewiesen.
Der Truppenübungsplatz Döberitz soll ein Naturschutzgroßprojekt des Bundes im Rahmen des
Förderprogramms der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie zur
Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher
Bedeutung werden (vgl. Schoknecht 1993).
Die folgenden, nach § 32 (bzw. § 31) BbgNatSchG gesetzlich geschützen Biotope befinden sich im
Umland Berlins (vgl. Tab. 8).
28
Tab. 8: Brandenburger Biotoptypen im Berliner Umland (nach: Zimmermann 1994a)
29
In Brandenburg waren im Juni 1995 39 Landschaftspläne in Bearbeitung durch die zuständigen
Gemeinden (72 in Vorbereitung) und 40 Landschaftspläne lagen im Entwurf vor. Die direkt an Berlin
grenzenden Landschaftspläne ”Falkensee, Stadt” und ”Schönwalde” sowie die Landschaftspläne
”Rangsdorf”, ”Bloischdorf”, ”Pritzwalk, Stadt” und Teile von ”Forst, Stadt” wurden bereits festgesetzt
(vgl. Abb. 2).
Literatur
[1]
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Umweltforschung, Schriftenreihe des Fachbereichs Landschaftsentwicklung der TU Berlin,
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[2]
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[3]
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und Landschaftspflege in: Brandenburg Heft 4, Potsdam.
[4]
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[5]
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Wenn Juristen den Naturschutz regeln..., in: Grünstift, Heft 2/1992, Stiftung Naturschutz Berlin
(Hrsg.), Berlin.
[6]
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Zur Neufassung der Naturschutzverordnung, in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg
Heft 3, Potsdam.
[7]
Grosser, K.H. 1991:
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Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26 (1990/91), Institut für
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[8]
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[9]
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Eine ökologische Gewinn- und Verlustrechnung für die fünf neuen Bundesländer und Berlin Versuch einer ersten Bilanz, in: Naturschutz in den neuen Bundesländern, Eberhard Blottner
Verlag, Taunusstein.
[10]
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Berichte aus der Arbeit 1992, Teil 2: Immissionsschutz, Strahlenschutz, Naturschutz, Potsdam.
[11]
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Brandenburg), Abt. Forstwirtschaft (Hrsg.) 1995:
Pressepapier zur Waldschadenserhebung 1995.
[12]
PLANTAGE, Büro für Landschaftsgestaltung (Keyl, R., Müller, A., Mössinger, I., Wieneke,
A.) 1993:
Wertvolle Flächen für Flora und Fauna, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz Berlin, Berlin.
[13]
Schoknecht, T. 1993:
Die Naturschutzgebiete (NSG) Ferbitzer Bruch und Döberitzer Heide auf dem
Truppenübungsplatz Döberitz; Natur und Naturschutz auf den Truppenübungsplätzen
Brandenburgs, Folge 2, in: Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg Heft 1, Potsdam.
30
und
Forsten
des
Landes
[14]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1991:
Vom Kulturwald zum Naturwald, Landschaftspflegekonzept Grunewald, Arbeitsmaterialien der
Berliner Forsten 1, Berlin.
[15]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1992:
Schreiben an das Abgeordnetenhaus von Berlin; Drucksache 12/650 und 12/1211, Berlin.
[16]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1993:
Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm, Begründung und Erläuterung, Entwurf, Stand
Dezember 1993, Berlin.
[17]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) 1993:
Neuauflage der Broschüre "Berliner Naturschutzgebiete", Berlin, unveröffentlicht.
[18]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1995:
Pressepapier zum Waldzustand in Berlin 1995, Berlin.
[19]
Wagner, M. (1991):
Gebietsschutz in Berlin (West) in: Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg, Jahrgang 26
(1990/91), Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale), Arbeitsgruppe
Potsdam (Hrsg.).
[20]
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Biotopkartierung Brandenburg
Potsdam.
[21]
-
Kartierungsanleitung,
Landesumweltamt
Brandenburg,
Zimmermann, F. 1994b:
Biotopkartierung Brandenburg - Erfassungsstand und Umsetzung, in Naturschutz und
Landschaftspflege in Brandenburg Heft 2, Potsdam.
Gesetze und Verordnungen
[22]
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1992:
Teil 1 - Gesetze, 3. Jahrgang, Nummer 13.
[23]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1994:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner NaturschutzgesetzNatSchGBln) und Baumschutzverordnung, Berlin.
Karten
[24]
Landesumweltamt Brandenburg (Hrsg.) 1995:
Stand der kommunalen Landschaftsplanung, Landschaftspläne für Gemeinden und Städte,
Stand: Juni 1995, Potsdam.
[25]
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg (Hrsg.):
Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Potsdam.
[26]
SenBauWohn (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin) (Hrsg.) 1990:
CIR Luftbilder 1:4 000 bzw. 1:6 000, Befliegung 1990, Berlin.
[27]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.):
Karten zu den Schutzgebietsverordnungen, verschiedene Jahre, Berlin.
[28]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1994a:
Arbeitskarte, SenStadtUm II A, Datenquelle: Verwaltungsgrenzen LVA Brandenburg 1:300 000,
Stand Januar 1994.
31
[29]
SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.)
1994b:
Übersicht über die im Verfahren befindlichen Landschaftspläne nach § 8 Berliner
Naturschutzgesetz, Stand Dezember 1994, Berlin.
32
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