Abschlussarbeit zur Erlangung des Bachelor of Arts (B.A.) Fachbereich Erziehungs- Geistes- und Sozialwissenschaften der Fernuniversität -Gesamthochschule- Hagen Lehrgebiet: Theorie der Schule und des Unterrichts Prof. Dr. Horst Dichanz Dr. Klaus-Dieter Eubel Thema: Staatliche Schulaufsicht und Schulautonomie in Dänemark vorgelegt von: Roswitha Braach-Schenkel Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 1.1 Zielsetzung 1.2 Vorbemerkungen zur staatlichen Schulaufsicht 1.3 Zum Begriff Schulautonomie 2. Gesellschaftliche Voraussetzungen 2.1. Sozioökonomische Rahmenbedingungen 2.2. Historisch-rechtliche Voraussetzungen 2.3. Gesellschaftsorientierte Ziele jüngster Schulreform 3. Staatliche Schulaufsicht in Dänemark 3.1. Unterrichtspflicht in der dänischen Verfassung 3.2. Das Schulgesetz "Lov om folkeskolen" von 1993 3.3. Die Gliederung der Schulaufsicht über die dänische "Folkeskole" 4. Schulautonomie in Dänemark 4.1. Studie des "Forskningsinstituttet for Pædagogik og Uddannelse" über die ersten Erfahrungen mit dem jüngsten Gesetz zur Dezentralisierung und Selbstverwaltung der "Folkeskole 4.1.1. Aufbau der Studie 4.1.2. Ergebnisse 4.1.3. Zusammenfassung und Kritik 4.2. Beispiele für Dezentralisierung in den Kommunen Faaborg und Fakse 5. Schlussbetrachtung Anhang Literaturverzeichnis 1. Einführung Schulautonomie ist momentan das Schlagwort in der Diskussion um Schulreform in Deutschland. Die dahinter verborgenen Denkansätze finden bereits ihren Niederschlag in den neuen Schulgesetzen der Bundesländer (z.B. Schleswig-Holstein 1998 oder Hamburg 1997). Anlass dazu gibt die aktuelle Schulkritik auf populärer wie wissenschaftlicher Basis. Ob es sich hier um internationale Leistungsvergleiche (wie z.B. die sog. TIMSS-Studie), Unterbringungsschwierigkeiten in der Wirtschaft und Bildungsdefizite oder aber um überlastete Lehrer, die sich immer schwieriger zu leitenden Schülern gegenüber sehen, handelt, die Qualität und Effizienz der Schule ist wieder stark ins Kritikfeld geraten. Reformansätze, welche auf eine Autonomisierung der Schule abzielen, sollen der Schule zu einer den heutigen Anforderungen angemessenen Entwicklung verhelfen. Dabei dreht sich die Reformdiskussion in Deutschland um Schulen in staatlicher Trägerschaft, denn sie unterliegen neben gesetzlichen Rahmenregelungen, wie sie auch für private Schulen gelten, außerdem weitreichenden Detailregelungen des Staates bezüglich Verwaltung, Finanzen, Personal und Inhalten. Etliche Publikationen der letzten Jahre betrachten Dänemark mit einem euphorischen Grundton als ein Land mit einer weitreichenden Autonomisierung des Bildungssystems. Im Blickfeld dieser Arbeit liegt die dänische "folkeskole"(1). Sie ist die vom dänischen Staat für alle sieben bis sechzehn Jahre alten Kinder angebotene Schule, welche als Einheitsschule betrachtet werden kann. Andere Schultypen neben ihr gibt es im staatlichen dänischen Schulwesen nicht. Diese Schule wird von 90% aller Kinder dieser Altersstufe besucht. Die restlichen 10% der Kinder besuchen private Schulen. 1.1. Zielsetzung Auf dem Hintergrund der Schulautonomiedebatte in Deutschland möchte ich das dänische Schulsystem betrachten. Wie eingangs dargelegt, werden die jeweils in staatlicher Trägerschaft liegenden Schulen fokussiert. Es stellen sich folgende Fragen: Inwieweit übt der dänische Staat Schulaufsicht über die folkeskole aus und beeinflusst die an Schule beteiligten Akteure (Eltern, Schüler, Lehrer, Schulleiter)? Ist durch einen liberaleren Schulaufsichtsbegriff in Dänemark so etwas wie "Schulautonomie" an den folkeskolen stärker realisiert als an staatlichen Schulen in Deutschland? Ist die Ausweitung des Blickfeldes auf einen anderen geographischen, politischen und soziokulturellen Raum hilfreich, pädagogische, erziehungswissenschaftliche und bildungspolitische Fragen zu beantworten? Ein erschöpfender, systematischer Vergleich der Bildungssysteme der Bundesrepublik Deutschland und Dänemarks in Bezug auf staatliche Schulaufsicht und realisierte Schulautonomie als Tertium Comparationis würde den Rahmen dieser Abschlussarbeit zum Baccalaureus Artium sprengen. Dennoch soll hier versucht werden, die wesentlichen Merkmale der staatlichen Schulaufsicht in Dänemark (Kap. 3), mit ihren Auswirkungen auf Schulautonomie (Kap. 4) herauszuarbeiten und auf die Verhältnisse in Deutschland zu beziehen. Da "staatliche Schulaufsicht" und "Schulautonomie" keine quantitativ messbaren und statistisch ausdrückbaren Größen darstellen, bekommt die komparative Betrachtung einen gesellschaftspolitisch wertenden Charakter. Das macht eine klare Operationalisierung der Begriffe notwendig und im Rahmen eines internationalen Vergleichs die Berücksichtigung von Relativierungen aufgrund der jeweiligen politischen, gesellschaftlichen, kulturellen u.a. Bedingungen.(2) Die Klärung der Begriffe (Kap. 1.2. u. 1.3.) und die Darstellung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - entstanden aus einer besonderen historischen Entwicklung (Kap.2) - sollen dem Rechnung tragen. Intention dieser Arbeit ist das Interesse an praktischen Anstößen von außerhalb des eigenen Systems. Dieses Interesse lässt sich gut mit den Worten Torsten Huséns erklären: "Der wichtigste Anlass, bestimmte grundlegende Schulprobleme international zu betrachten, ist der, dass dadurch Ansätze zur Klärung für die eigenen Fragen geschaffen werden. Ein komparativer Zugang hilft uns, aus einem eng begrenzten Provinzialismus herauszukommen. Eine komparative Betrachtungsweise trägt dazu bei, zu sehen, unter welchen äußeren Bedingungen und in welchem Zusammenhang Probleme entstehen, welche historischen, sozialen und ökonomischen Verhältnisse mit hineinspielen. Das Risiko für Pädagogen, sich irgendeine Berufskrankheit zuzuziehen, besteht darin, leicht blind dafür zu werden, dass sich das, was im Klassenraum geschieht, in einem breiten sozialen und institutionellen Zusammenhang und nicht im leeren gesellschaftlichen Raum abspielt."(3) 1.2. Vorbemerkungen zur staatlichen Schulaufsicht Die Betrachtung des dänischen Schulsystems bezüglich der Schulaufsicht und Schulautonomie geschieht hier auf dem Hintergrund der Verhältnisse in Deutschland. Um das Besondere am dänischen System deutlich machen zu können, seien hier ein paar Vorbemerkungen zum Schulaufsichtsbegriff in Deutschland vorgenommen. Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht leitet sich aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland her, in dem es heißt: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Dies beinhaltet zunächst einmal die grundsätzliche Berechtigung und auch Verpflichtung des Staates, Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem gesamten öffentlichen Schulwesen (also staatliche wie private Schulen) geltend zu machen aber auch die Verpflichtung des Staates, eine schulische Grundversorgung zu sichern.(4) Allerdings wird weder eine Aussage dazu getroffen, ob es sich um eine umfassende Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht handeln soll, noch darüber, ob der Staat notwendigerweise selbst Träger dieser Schulen ist. Lediglich Art.7 Abs.4 GG über das Recht zur Errichtung privater Schulen bestimmt, dass diese Schulen den Landesgesetzen unterstehen. Die Landesgesetze leiten aus dem Art.7 Abs.1 die Befugnis für ihre Schulaufsicht entsprechend der Kulturhoheit der Bundesländer her. So heißt es z.B. im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz unter § 120 Abs. 1: "Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes (Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes)."(5) Die folgenden Absätze des § 120 Schleswig-Holsteinisches SchulG schreiben eine Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht durch das Land fest jedoch nur für die Schulen in staatlicher Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft unterliegen nur einer Rechtsaufsicht. Für die Schulen in staatlicher Trägerschaft bedeutet dies allerdings, dass das Land die gesamten Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung der Schulen im Sinne von Kontrolle wahrnimmt. Der Art. 7 Abs. 1 GG macht einen äußerst extensiven Gebrauch des Schulaufsichtsbegriffes deutlich, wie ihn Jach sogar als nicht verfassungskonform kritisiert, da der Wortlaut dieses Artikels dem des Wortlautes der Weimarer Reichsverfassung (Art. 144 WRV) entspricht und sich auf eine preussisch-absolutistische Tradition der Herrschaft über die Schule und damit die Erziehung der Kinder zum loyalen Untertan im Staate stützt.(6) Neues Bemühen ist es, in Schleswig-Holstein (aber auch in anderen Bundesländern) mit dem 1999 geänderten Schulgesetz eine erweiterte Selbstverwaltung der Schulen zu initiieren.(7) Die Schulkonferenz, nach neuem Schulgesetz aus einer jeweils gleichen Anzahl Lehrern, Eltern und Schülern bestehend und mit einem erweiterten Kompetenzbereich ausgestattet,(8) soll ein Schulprogramm erarbeiten, welches als eigener Maßstab zur Evaluation dienen soll. Dieses Schulprogramm muss jedoch der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden, und der Schulträger ist vor der Beschlussfassung zu hören.(9) Auch die Verwaltung eines Teiles der Haushaltsmittel wird nach dem neuen Schulgesetz den Schulleitern übertragen nach Maßgabe besonderer Anordnungen und der Verpflichtung Rechenschaftsberichte über die Anwendung der Haushaltsmittel abzulegen.(10) Diese ganzen Bestrebungen, mehr Selbstverwaltung der Schulen zu erreichen, bleiben jedoch unberührt von dem oben dargelegten Schulaufsichtsbegriff. Schließlich wurde keine Änderung der Paragraphen über die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden vorgenommen. Mit diesem Verständnis von Schulaufsicht im Hintergrund wird die staatliche Schulaufsicht in Dänemark (Kap. 3) analysiert werden. 1.3. Zum Begriff Schulautonomie Der Begriff "Schulautonomie" oder der in diesem Zusammenhang oft benutzte Terminus "Autonomisierung der Schule" in der deutschen Diskussion um Schulreform muss gerade im Hinblick auf eine vergleichende Betrachtung mit einem anderen System geklärt werden. Denn wie in diesem Fall hier zeigt sich, dass schon bei dem Gebrauch der Begriffe ein Unterschied zwischen der deutschen und der dänischen Schuldiskussion besteht. Der Begriff "Autonomie" in Bezug auf Schule wird in Dänemark gar nicht verwandt. Man spricht hier von "Dezentralisierung" und "Selbstverwaltung". Die ursprüngliche (griechische) Bedeutung des Begriffes Autonomie lässt sich mit dem deutschen Wort "Selbstgesetzgebung" umschreiben. Auf die Diskussion um Autonomie der Schule bezogen würde dies bedeuten, dass Schulen sich ihre Gesetze selber geben können. Hier wird eine Missverständlichkeit des Begriffes deutlich. Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art.7 Abs.1 das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt, muss der Begriff Autonomie der Schule relativiert werden. In Deutschland spricht Rolff deshalb hier von "Gestaltungsautonomie" im Sinne einer "pädagogischen Ausgestaltung eines erweiterten Rahmens von Schulentwicklung."(11) Stryck sieht in der Autonomiedebatte die Verbindung von vier Diskussionsebenen über Schule. Diese sind: Demokratisierung der Schule als Institution, pädagogische Reform und Innovation der Einzelschule, Organisationsreform der Verwaltung und Rationalisierung.(12) Aus der Kritik an den engen verfassungsrechtlichen Grenzen, welche der Art.7 Abs.1 GG der Schule setzt, fordert Avenarius angesichts einer pluralen Gesellschaft die Demokratisierung des Schulwesens als Grundlage für die Autonomisierung der Schule.(13) Auf der Suche nach Literatur zum Thema Schulautonomie in Dänemark fällt auf, dass unter diesem Schlagwort in der dänischen Fachliteratur keine Veröffentlichungen zu finden sind. Lediglich deutsche Veröffentlichungen über das dänische Schulwesen bedienen sich dieser Begriffe.(14) Auf dänischer Seite wird der gleiche Themenbereich unter den Namen "Decentralisering" und "Selvforvaltning" (Dezentralisierung und Selbstverwaltung) diskutiert und realisiert. Im Zuge einer allgemeinen Dezentralisierung im öffentlichen Sektor wird auch eine Dezentralisierung und Selbstverwaltung der folkeskole angestrebt. Als wesentliche Grundsätze gelten hier die Festlegung lediglich von Ziel und Rahmen der folkeskole durch das Ministerium und die kommunale Verwaltung, deren Ausgestaltung im größtmöglichen Umfang der einzelnen Schule überlassen bleibt. Durch einen hohen Grad an ökonomischer und pädagogischer Selbstverwaltung sollen die Schulen die Freiheit bekommen, den Unterricht entsprechend der lokalen Verhältnisse zu gestalten.(15) Das bedeutet, dass die eigentlichen "Verbraucher, und das sind vor allem die Eltern, die Prinzipien für das Angebot, welches die einzelne Schule machen soll, festlegen".(16) Ersichtlich wird, dass die Ziele von Autonomisierung der Schule in Deutschland und von Dezentralisierung und Selbstverwaltung in Dänemark annähernd deckungsgleich sind. In beiden Ländern geht es um pädagogische Gestaltungsfreiheit, Organisationsreform im Bereich der Verwaltung und ein Stück Demokratisierung. Die Begriffe Dezentralisierung und Selbstverwaltung in der dänischen Schuldebatte spiegeln m.E. jedoch einen näheren Praxisbezug wider als der in Deutschland verwendete Begriff Autonomisierung. Wie oben schon gezeigt werden konnte, lässt sich der Begriff Autonomie in Bezug auf Schule in Deutschland nur stark relativiert anwenden. Aus deutscher Sicht sind "Autonomisierung" und "Demokratisierung" des dänischen Schulwesens viel weiter vorangetrieben als im eigenen Land. Aus der traditionell basisdemokratischen Haltung heraus ist in Dänemark eine Schulentwicklung in Gang gesetzt worden, die den aktuellen Anforderungen einer sich wandelnden Gesellschaft entsprechen soll. Schulqualität und pädagogische Innovation mit dem Schüler als Mittelpunkt spielen hier genauso eine Rolle wie auch wirtschaftliche Gesichtspunkte.(17) Dabei war man in Dänemark auch darum bemüht schon selbst die Debatte um Dezentralisierung zu dezentralisieren, indem man z.B. die Kommunen, die Verwaltungsorgane, die sich mit Schule beschäftigten, die Lehrergewerkschaft, und die Schulen selbst zu Stellungnahmen aufforderte.(18) Nach dieser auf grundsätzlich demokratischem Weg gefundenen Basis eines dezentralisierten Schulwesens geht es momentan um die konkrete Ausgestaltung von Schule. 2. Gesellschaftliche Vorraussetzungen 2.1. Sozio-ökonomische Rahmenbedingungen Das Königreich Dänemark hat ohne seine selbstverwalteten Außenbesitzungen Grönland und die Färöer-Inseln ca. 5,3 Mio. Einwohner.(19) Bei einer Urbanisierung von 85%(20) (allein 1,7 Mio. Menschen leben in und in unmittelbarer Nähe um Kopenhagen(21)) gibt es sehr dünn besiedelte, ländliche Gebiete. Die Administration geschieht auf drei Ebenen. Es gibt 275 primärkommunale Einheiten ("primærkommuner"), die in 14 Ämtern bzw. Regierungsbezirken ("amtskommuner") zusammengefasst sind. Ausgenommen von dieser Einteilung ist Kopenhagen, wo die Zentraladministration und die Ministerien ihren Sitz haben. Die meisten der 275 Primärkommunen haben weniger als 10.000 Einwohner und stellen somit sehr kleine Verwaltungseinheiten dar.(22) Zu den Aufgaben der örtlichen Verwaltungen gehört u.a. auch das Schulwesen. Die Kommunen sind die Betreiber der öffentlichen folkeskolen. Bis vor wenigen Jahrzehnten war Dänemarks wichtigster Wirtschaftsfaktor die Landwirtschaft. Inzwischen hat es sich aber in ein industrialisiertes Land mit hohem technologischen Entwicklungsstand und großem Dienstleistungssektor verwandelt. Die Zahl der Arbeitslosen konnte von 12,4 % im Jahr 1993(23) auf ca. 0,22 Mio., das entspricht einem Prozentsatz von 7,9 gemessen an der Erwerbsquote ("arbejdsstyrken") im Jahr 1998, gesenkt werden.(24) Ein ausbildungspolitisch relevantes Problem stellt die zunehmende Jugendarbeitslosigkeit dar. Zum großen Teil handelt es sich um Jugendliche ohne abgeschlossene Schulbildung und ohne qualifizierende Berufsausbildung. Aber betroffen werden auch immer mehr junge Menschen, die höhere Bildungsabschlüsse erreicht haben.(25) Das Bildungsbudget stellt den viertgrößten Posten des öffentlichen Gesamthaushalt (Land, Landkreise und Gemeinden) dar und beträgt seit einigen Jahren rund 12 %. Dies entspricht einem Anteil am Bruttosozialprodukt von 6,5 % (26) und liegt im internationalen Vergleich recht hoch. Der OECD-Durchschnitt liegt bei 5,9 %. Deutschland liegt z.B. mit 5,8 % etwas unter dem OECD-Durchschnitt.(27) 2.2. Historisch-rechtliche Vorraussetzungen In diesem Kapitel werde ich mich auf nur eine spezielle historische Entwicklung beschränken, nämlich die Entstehung des weitgefassten Paragraphen der dänischen Verfassung über die Unterrichtspflicht. Das dänische Grundgesetz kennt nämlich keine Schulpflicht. Es schreibt lediglich eine Unterrichtspflicht vor. Und genau hier befindet sich m.E. die Grundlage für die in deutschen Augen weitreichende Schulautonomie. Wie in vielen anderen Ländern auch geht das Schulwesen in Dänemark auf die mittelalterlichen Lateinschulen zurück. Bis zum Jahr 1814 bildete die Kirchenordinanz von 1537 die Grundlage des Schulwesens in Dänemark. Aber auch in dieser Zeit gab es eine Entwicklung von der Lateinschule als theologischer Ausleseinstitution in Richtung einer "folkeskole" für breitere Bevölkerungsteile. Nicht zuletzt durch das Aufkeimen ökonomischer Konjunkturen änderte sich der Bedarf an Bildung qualitativ und quantitativ. Im Jahr 1739 gab es eine Schulreform, welche die Umwandlung der Lateinschule in "dänische Schulen" für alle Teile und Kinder des Landes vorsah. Damit verbunden war neben einer Festanstellung von Kirchendienern als Lehrer, die zuvor in einer Schule hospitiert haben mussten, auch die Aufforderung der Gemeindemitglieder, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Dennoch war der auch häuslich praktizierte Unterricht nicht verboten. Schon in dieser Verordnung liegt der Grundstein für eine Art "Unterrichtspflicht" aber keine generelle Schulpflicht.(28) Jedoch verweigerte das dänische Königshaus eine staatliche Finanzierung dieser Schulen, was zu einem verstärkten lokalen Einfluss auf die Schule führte und letztendlich den Beginn einer dezentralen Schulverwaltung innerhalb der Gemeindeverwaltungen darstellt.(29) Der Bedarf, den Unterricht enger an die ökonomische und soziale Entwicklung der Wirtschaftszweige anzulehnen und die gleichzeitige öffentliche Diskussion über Schule (angeregt durch das pädagogische Gedankengut z.B. Rousseaus oder Pestalozzis), flankiert von privaten Bildungsinitiativen, die zu einem großen Bildungsgefälle zwischen Stadt und Land führten, nahm den Staat in die Pflicht, das Schulwesen weiter zu reformieren. Im Jahr 1814 wurde ein landesweit gültiges Schulgesetz erlassen, welches vor allem einen unentgeltlichen Unterricht festschrieb, der durch Steuereinnahmen finanziert werden sollte. Damit wurde unterstrichen, dass die Schule eine Angelegenheit der Gesellschaft geworden war und von öffentlicher Hand wahrgenommen werden musste.(30) Die Schulaufsicht wurde dementsprechend in die Hände von lokalen Schulkommissionen gelegt. Die Verabschiedung dieses Gesetzes wurde jedoch von starken Widerständen begleitet. Auf politischer Seite sah man die bewahrende Funktion von Schule im absolutistischen System durch eine "befreiende" Volksbildung gefährdet. Aber auch und vor allem in der Landbevölkerung war man an einem obligatorischen Schulbesuch wegen des Verlusts der Arbeitskraft der Kinder nicht interessiert. Sie beharrten auf ihrer Auffassung, ein naturgegebenes Verfügungsrecht über ihre Kinder und deren Arbeitskraft zu besitzen. Diesen Widerstand trugen zudem Gutsherren wie auch Fabrikbesitzer in den Städten mit, da auch sie an der Arbeitskraft der Kinder interessiert waren und Einbußen befürchteten. So kam es zu dem bedeutungsvollen Kompromiss, der statt der ursprünglich vorgesehenen Schulpflicht nunmehr eine 7-jährige Unterrichtspflicht festschrieb. Damit lag die Entscheidung bei den Eltern, ob die Kinder in einer öffentlichen Schule, einer privaten Schule, durch einen Hauslehrer oder gar durch sie selbst (unter staatlicher Kontrolle) Unterricht erhalten sollten.(31) Auch das erste dänische Grundgesetz von 1849 schreibt keine Schulpflicht vor. In § 90 heißt es: "Die Kinder, deren Eltern für ihre Heranbildung zu sorgen nicht vermögen, erhalten freien Unterricht in der Volksschule."(32) Die weitere Entwicklung des Schulwesens jedoch verlief in der Stadt und auf dem Land unterschiedlich. Während in der Stadt das Interesse an Bildung immer weiter stieg, und die Forderung nach einheitlichen Zulassungsmodalitäten für die im Zuge der technischen Revolution entstehenden technischen Hochschulen laut wurde, hielt die Landbevölkerung an ihrer Forderung fest, dass Schule primär ihre eigene Angelegenheit sei. Das führte zum Meinungsstreit zwischen Zentralisierung auf Seiten des liberalen Bürgertums in der Stadt und Dezentralisierung auf der Seite der Landbevölkerung, welche aufgrund wachsenden Selbstund Standesbewusstseins die kommunale Macht auch in Schulangelegenheiten anstrebte.(33) Große Bedeutung für die Bauernbewegung hatte das Gedankengut des Theologen und Pädagogen Nicolai Frederik Severin Grundtvig (geb. 1783, gest. 1872). Er trat gegen Rationalismus und seelenlose Aufklärung in der Schule ein und setzte pädagogische Ideen eines individualisierenden Unterrichts dagegen. Auf ihn gehen die Gründungen sog. "børneskoler" ("Kinderschulen") und "folke-højskoler" (Heimvolkshochschulen) zurück, welche zum Synonym für pädagogische Alternativen wurden. Die Zulassung dieser "friskoler" ("freie Schulen") durch das Schulgesetz von 1855 reduzierte den staatlichen Einfluss auf Schule und Bildung und verstärkte die kommunale bzw. individuelle Einflussnahme.(34) Das Selbstbewusstsein der Landbevölkerung wurde in besonderem Maße gestützt durch den von Grundtvig geprägten Begriff "folkelighed". Dieser Begriff lässt sich im grundtvigschen Sinne nicht einfach mit "Volkstümlichkeit" oder "völkisch" auf deutsch, "populaire" auf französisch oder "popular" auf englisch übersetzen. Er hat auch nichts zu tun mit nationalistischem Gedankengut. In einem Vortrag von Niels Højlund von der Ry Højskole über den " Dänischen Freiheitsbegriff" heißt es zum "folkelighed"- Begriff: "Dass die Wahrheit nämlich beim Volk liegt; dass die Wahrheit in Wirklichkeit von unten kommt; und dass auch die höchste Begabung, die höchste Wissenschaft und die besten Künstler nie wirklich über das Volk hinaus kommen. Der "folkelighed"-Begriff schaut nicht hinunter, sondern schaut hinauf zum Volk."(35) Diese Sichtweise von "Volk" hat sich als generelle Einstellung in der Gesellschaft festigen können und ist bis heute wirksam. Sie trägt sicherlich zu dem hohen Stellenwert basisdemokratischer Entscheidungen bei. Die Volksabstimmungen z.B. zur Teilnahme an den einzelnen Verträgen der Europäischen Union zeugen davon. Bei einem so weitreichenden Demokratieverständnis fällt es nicht schwer, die Entscheidungen über das Schulwesen weitgehend zu dezentralisieren und den Kommunen bis hin zu Eltern und Schülern Entscheidungskompetenzen zuzusprechen. Denn der Staat verhängt hier keine Schulpflicht für eine von ihm veranstaltete Schule. Vielmehr nehmen die Bürger den Staat in die Pflicht, Unterricht für ihre Kinder anzubieten. Der liberal gehaltene Paragraf über den Schulbesuch des ersten dänischen Grundgesetzes von 1849 (s.o.) der sich bezüglich der Unterrichtspflicht an dem Schulgesetz von 1814 orientiert, wurde inhaltlich bis heute generell beibehalten. Lediglich die Dauer der Unterrichtspflicht wurde von sieben auf neun Jahre erhöht. 2.3. Gesellschaftsorientierte Ziele der jüngsten Schulreform Im Jahr 1993 wurde ein neues dänisches Schulgesetz für die folkeskole ("lov om folkesklolen") erlassen, auf dessen Inhalt in Kap. 3.2. näher eingegangen werden soll. Kennzeichnend für dieses Gesetz ist, dass es nicht allein aufgrund theoretischer Überlegungen entstanden ist, sondern weitgehend das Resultat einer schon in Gang gewesener Entwicklung darstellt. So sind z.B. Erfahrungswerte aus mehr als 8000 Schul- und Unterrichtsversuchen in das neue Gesetz eingeflossen.(36) Das dänische Schulgesetz von 1993 ist also keine von oben befohlene Schulreform. Es soll eine schon in Gang gewesene Entwicklung fortführen. Dabei verzahnen sich gesellschaftsorientierte Zielsetzungen mit pädagogischer Diskussion. Die ökonomisch-ökologische Krise begleitet von relativ hohen Arbeitslosenzahlen auch bei bildungsmäßig qualifizierten jungen Menschen warf und wirft die Frage nach Inhalt und Ziel von Bildung immer wieder auf.(37) Auf die Frage, welche Aufgaben der Schule durch das neue Schulgesetz hervorgehoben werden, muss nach Nørgaard "die Antwort aus der Erziehung des Kindes zum Menschen, Bürger und Arbeitnehmer, der pädagogische Auftrag sicher gleichsam aus der nicht zufällig gewählten Reihenfolge abgeleitet werden".(38) Auch wenn die "Erziehung zum Arbeitnehmer" in der Rangfolge hinten steht, so ist doch klar erkennbar, dass neben den Neuerungen des Gesetzes, welche auf die konkrete Unterrichtsgestaltung mit dem Schüler als Mittelpunkt zielen, auch die berufsorientierte Qualifizierung eine große Rolle spielt. Eine sehr kritische Sichtweise der letzten Veränderungen im Bildungswesen Dänemarks findet sich bei Bjerg. Die Schulreform sei Produkt eines neoliberalistischen Programms, das von Wirtschaftsdenken und elitärem Konservatismus der konservativen Minderheitsregierung der achtziger Jahre vorangetrieben wurde, wobei die Forderung nach einer verbesserten Qualität aus der Orientierung auf den wirtschaftlichen Gebrauchswert der Ausbildungen resultiere.(39) Die Einbeziehung der "Konsumenten" als eine europäische Harmonisierungsmaßnahme entstehe durch die Erwartungen an die Mobilität im europäischen Arbeitsmarkt. Durch den Einfluss der "Konsumenten" werde ein steigender Einfluss von Industrie und Kommerz auf Bildungsentscheidungen erkennbar. Diese Tendenz könne lediglich durch die Offenheit des dänischen Bildungssystems gegenüber den spezifischen Interessen spezieller Gruppen von Kindern und Eltern und eine gewisse Trägheit des Systems abgemildert werden.(40) Eine bildungspolitische Begründung findet sich bei dem früheren Bildungsminister ("Undervisningsministeren") Haarder: "Wenn die folkeskole den Wettbewerb mit den privaten Schulen nicht verlieren will, müssen wir das Gefühl der Menschen ändern, die folkeskole sei ein anonymer und einheitlicher Ausbildungsapparat."(41) Rømer, Vorsitzender der dänischen Lehrergewerkschaft, sieht in dem neuen Schulgesetz vor allem den "Abschied von der alten Schule des Sortierens",(42) wo nach seiner Ansicht aufgrund von ideologischer Wahl der Eltern diverse Fächer ab der achten Klasse auf unterschiedlichem Niveau unterrichtet werden konnten.(43) Jedoch wünschten meistens die Eltern den Zusammenhalt der Klassen. Rømer zufolge gestattet das neue Schulgesetz allein dem Lehrer zu entscheiden, ob und wie lange eine Niveauteilung stattfinden soll.(44) Diese Sichtweise stellt allerdings im Gegensatz zu der Aussage von Bjerg(45) bezüglich der größeren Einflussmöglichkeiten der Konsumenten einen Einschnitt in deren Einflussbereich dar. 3. Staatliche Schulaufsicht in Dänemark Auf dem Hintergrund des deutschen Schulaufsichtsbegriffs (s. Kap. 1.2.) werde ich analog dazu zunächst die dänische Verfassung auf eine entsprechende Aussage zur staatlichen Schulaufsicht hin überprüfen und anschließend die genauen Regelungen, wie sie sich aus dem dänischen Schulgesetz ergeben, aufzeigen. 3.1. Unterrichtspflicht in der dänischen Verfassung Der einzige Paragraph der dänischen Verfassung, der sich auf Schule bezieht, ist der § 76. Hier heißt es: "Alle Kinder im unterrichtspflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der "folkeskole". Eltern oder Vormundschaftsberechtigte, die selbst dafür sorgen, dass die Kinder einen Unterricht erhalten, der den allgemeinen Anforderungen, welche die "folkeskole" stellt, entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der "folkeskole" unterrichten zu lassen."(46) Die Verfassung Dänemarks schreibt also lediglich eine Unterrichtspflicht für Kinder vor und sichert ihnen einen Anspruch auf Unterricht in einer folkeskole zu. Der Staat erlegt also den Eltern eine Unterrichtspflicht für ihre Kinder auf, garantiert aber gleichzeitig mit dem Anspruch auf Unterricht in einer folkeskole deren Erfüllung. Es wird schon deutlich, dass die "...Staatsmacht ein vitales Interesse daran hat, sich die Erziehung und Befähigung der Jugend auf die Weise zu sichern, dass diese in den Stand versetzt werden, das gesellschaftliche Leben fortzusetzen und an der Ausübung gesellschaftlicher Funktionen teilzunehmen".(47) Aber die Aufsicht über das Schulwesen ist keine Verfassungsangelegenheit! In der Verfassung geht es vor allem um Rechte und Freiheiten.(48) Nicht umsonst steht der § 76 in Kapitel VIII des dänischen Grundgesetzes, welches von Freiheiten und Rechten handelt, wie z.B. persönliche Freiheit und Unverletzbarkeit der Person, Wohnung u.s.w. oder Recht auf Arbeit, Versorgung, freie Äußerung der Meinung u.s.w..Die Schulaufsicht über die folkeskole wird in dem der Verfassung nachgeordneten Schulgesetz "lov om folkeskolen" oder gleichbedeutend "folkeskolelov" geregelt. 3.2. Das Schulgesetz (lov om folkeskolen) von 1993 Das neueste Schulgesetz für die folkeskole von 1993, welches 1994 in Kraft trat, stellt die Verlängerung dreier schon erfolgter Gesetzesänderungen der letzten fünf Jahre dar. Neben Neuregelungen bezüglich der Klassengröße und Schulschließungen wurde 1990 auch eine drastische Vereinfachung der Schulverwaltungs- und Schulleitungsregeln per Gesetzesänderung erwirkt mit dem Ziel der Entbürokratisierung und Deregulierung auf dem Schulsektor.(49) In den Kommentaren zur Gesetzesvorlage wurden die Prinzipien für die Reform folgendermaßen skizziert: Eine wesentliche Vereinfachung der Schulverwaltungs- und Schulleitungsregeln, darunter die Aufhebung der besonderen Verwaltungsregeln der Kommune Kopenhagen. Ziel- und Rahmenvorgabe statt Detailregelungen. Höherer Grad an ökonomischer und pädagogischer Selbstverwaltung. Vergrößerter Einfluss der Eltern. Einheitliche Leitungsstruktur. Stärkung des Schulleiters. Vereinfachung der Klagebestimmungen. Zusammenfassung aller Gesetzesbestimmungen über die folkeskole im "folkeskolelov"(50) Die grundlegende Maßnahme zur Dezentralisierung ist die Aufhebung zweier Organe (gemeinsamer Lehrerrat "fælleslærerrådet" u. Schulkommission "skolekommissionen") welche zwischen einzelner Schule und Kommunalverwaltung eingeschoben waren. Es gibt nunmehr zwei Organe, die im Rahmen des Schulgesetzes an der Verwaltung und Gestaltung der folkeskole beteiligt sind. Der Kommunalverwaltung ("kommunalbestyrelse") kommt eine übergeordnete Verantwortung für das kommunale Schulwesen zu, während sich für jede Schule einzeln ein Schulvorstand ("skolebestyrelse") mit der konkreten Gestaltung seiner Schule befasst. Dabei soll die kommunale Verwaltung dem Schulvorstand die im Rahmen des Gesetzes größtmöglichen Entscheidungskompetenzen übertragen.(51) Ein Organ der Lehrer stellt der sogenannte Pädagogische Rat ("pædagogisk råd") dar, welcher jedoch nur eine ratgebende Funktion gegenüber dem Schulleiter ausübt.(52) Nur innerhalb des Schulvorstandes können Lehrer an Entscheidungen beteiligt werden.(53) Im ersten Kapitel des Schulgesetzes werden die Ziele der folkeskole als gesetzliche Rahmenvorgabe formuliert und den Kommunen und einzelnen Schulen einschließlich der Eltern und Schüler die Aufgabe übertragen, dieses Gesetz zu erfüllen.(54) An diesem Zielparagrafen hat sich alles Handeln in der Schule zu orientieren. Die Erreichung dieser Ziele soll jedoch je nach den lokalen Vorraussetzungen dezentral und eigenständig geplant und durchgeführt werden. Die weiteren Kapitel des Gesetzes geben lediglich den Rahmen für Struktur und Inhalt der folkeskole vor sowie übergeordnete Aufgaben des Schulwesens und dessen Finanzierung auf kommunaler Ebene, Verwaltungsregeln zwischen kommunaler Ebene und Schule, Stellung der Lehrer und Schulleiter, Erfüllung der Unterrichtspflicht, Klagebestimmungen und die Errichtung eines "folkeskoleråd" welcher als Ratgeber für den Unterrichtsminister fungiert. Welche Aufgabenverteilung sich in Bezug auf die Schulaufsicht aus dem Schulgesetz ergibt wird im folgenden Kapitel dargestellt. 3.3. Die Gliederung der Schulaufsicht über die dänische folkeskole Wie in Kap. 3.1. schon dargestellt, enthält das dänische Grundgesetz keine wie in Deutschland verfasste Schulaufsicht und auch keine Schulpflicht. Es macht lediglich eine Aussage zur Unterrichtspflicht. Wie die Erfüllung dieser Unterrichtspflicht aussieht, beschreibt das dem Grundgesetz nachgeordnete Gesetz für die folkeskole ("lov om folkeskolen"). Das Bestreben allgemein möglichst viele Angelegenheiten, welche die Bürger des Landes direkt betreffen, so dezentral wie möglich durch diese selbst zu regeln, beinhaltet konsequenterweise auch eine dezentrale Schulaufsicht. Ich werde nun die einzelnen Entscheidungsträger der Rangordnung nach auf ihren Einfluss auf die folkeskole hin untersuchen. Der Einfluss des dänischen Parlaments "Folketing" auf das Schulwesen besteht nur darin, dass es durch den Erlass des Schulgesetzes Ziele und Rahmen für die folkeskole festschreibt. Um der folkeskole eine gewisse gemeinsame Prägung zu verleihen, sieht das "lov om folkeskolen" bestimmte Regeln für die Leitung der folkeskole(55) und eine Mindestkompetenz des Schulvorstandes "skolebestyrelse"(56) vor. Festgelegt werden auch die Unterrichtszeiten(57), Klassengrößen(58), Ausbildungsanforderungen an die Lehrer(59) und welche Fächer in den jeweiligen Klassenstufen unterrichtet werden müssen(60). Wie viele Stunden in den einzelnen Fächern unterrichtet wird, bleibt jedoch Gestaltungsspielraum der einzelnen Schule. Der Unterrichtsminister "Undervisningsministeren" setzt Unterrichtsziele und obligatorische Themen der Fächer und zentrale Wissens- und Fertigkeitsgebiete sowie einheitliche Themen für die schriftlichen Abschlussprüfungen fest.(61) Hiermit sollen Vergleichbarkeit und Standard der Schulen gewahrt werden. Er kann auch Anleitungen für Lehrpläne mit Inhaltsbeschreibungen und Beispiele für Unterrichtsdifferenzierungen oder Anleitungsmaterial für fächerübergreifenden Unterricht, Beispiele für Stundentafeln u.Ä. herausgeben(62). Diese sind jedoch nicht bindend für die Kommunen als Schulträger. "Der "kommunalbestyrelse" ("Kommunalrat", das vom Volk gewählte Organ zur Leitung und Verwaltung der Primärkommune, d. Verf.) hat die übergeordnete Verantwortung für das kommunale Schulwesen und sorgt dafür, dass alle unterrichtspflichtigen Kinder der Kommune in die folkeskole eingeschrieben werden oder einen Unterricht erhalten, der sich mit dem, was gewöhnlich in der folkeskole gefordert wird, messen kann. Der Kommunalrat legt Ziel und Rahmen des Schulbetriebs fest. Der Kommunalrat führt Aufsicht über den Schulbetrieb."(63) Erst hier auf der kommunalen Ebene taucht per Gesetz die Befugnis und Pflicht des Aufsichtführens auf. Inhaltlich geht es um die Beschlüsse über den ökonomischen Bewilligungsrahmen für die einzelnen Schulen, die Einstellung und Entlassung von Schulleitern und Lehrern , jedoch nur nach Anhörung des Schulvorstandes "skolebestyrelse" der jeweiligen Schule, (zu den Aufgaben des "skolebestyrelse" s.u.), die Schulstrukturen wie Anzahl und Größe oder auch Spezialunterricht sowie generelle Richtlinien.(64) Des Weiteren obliegt dem Kommunalrat die Gutheißung der Lehrpläne, welche die Schulvorstände der einzelnen Schulen vorschlagen.(65) Der Kommunalrat kann außerdem ganz oder teilweise seine Befugnisse dem Schulvorstand übertragen, abgesehen von den Befugnissen bezüglich des Bewilligungsrahmens und der Arbeitgeberkompetenz.(66) Aus diesen Bestimmungen wird ersichtlich, dass dem Kommunalrat die Verantwortung übertragen wird, mit der Festsetzung von Ziel und Rahmen des Schulbetriebs und die zur Verfügung Stellung der notwendigen Ressourcen die Maßgaben des Gesetzes für die folkeskole umzusetzen. Er führt die Aufsicht in der Weise, dass die einzelnen Schulen die gesetzlichen Vorschriften und ihre eigenen Richtlinien einhalten. Er kann die Schulen besichtigen und ggf. eingreifen. Dennoch soll er den Schulen größtmögliche Freiheiten einräumen, die Ziele mit ihnen geeignet erscheinenden Mitteln umzusetzen.(67) Ein einmal bewilligtes und disponiertes Budget kann z.B. nicht mehr von der Kommune geändert werden.(68) Der Kommunalrat selbst ist so frei, dass, solange er sich im Rahmen des Gesetzes für die folkeskole bewegt, der Unterrichtsminister keine Kompetenz hat einzugreifen.(69) Basse und Jørgensen gehen sogar soweit, dass sie sagen, obwohl die folkeskole schon ein stark reguliertes Gebiet darstelle, sei der Kommunalrat selbst in Bezug auf die folkeskole lediglich ein politisches Verwaltungsorgan und nicht das ausführende Verwaltungsorgan einer folkeskole des Ministers oder des "Folketings". Auf kommunaler Ebene sei es möglich, eine folkeskole zu betreiben, wie sie die Kommune wünscht und braucht. Schließlich wird die folkeskole als ein Service der Kommune für seine Bürger aufgefasst.(70) Auf der Ebene der jeweiligen Schule liegt eine Aufsichtspflicht bei einem Schulvorstand dem "skolebestyrelse". Dieser Schulvorstand besteht aus 5 oder 7 gewählten Eltervertretern, 2 Repräsentanten für die Lehrer und übrige Mitarbeiter der Schule und 2 Schülerrepräsentanten. Die Eltern haben Stimmrecht. Lehrer, andere Mitarbeiter und Schüler können nach Beschluss des Kommunalrats auch Stimmrecht bekommen. Der Schulleiter ist Sekretär des Schulvorstandes ohne Stimmrecht.(71) Der Schulvorstand übt seine Tätigkeit in einem vom Kommunalrat festgesetzten Rahmen aus und führt über alles, was an der Schule geschieht, Aufsicht. Er setzt Prinzipien über Unterrichtsorganisation, Wahlfächer, Schülerbeurteilung, Arbeitsverteilung zwischen den Lehrern u.a.m. fest und heißt z.B. das Budget der Schule, die Unterrichtsmittel und kulturelle Aktivitäten gut. Außerdem arbeitet er einen Lehrplan aus, der dem Kommunalrat vorgeschlagen wird.(72) Der Aufsichtsauftrag hat mehr übergeordneten Charakter als eine konkrete Kontrollfunktion. Diese wird in der Regel vom Schulleiter und dem übrigen Personal wahrgenommen.(73) Dennoch soll eine Aufsicht geführt werden durch Dialog mit dem Schulleiter in den Schulvorstandssitzungen, in denen sich der Schulleiter dem Schulvorstand gegenüber rechtfertigen muss. Dabei geht es um die vom Schulvorstand festgelegten Prinzipien, konkrete Beschlüsse z.B. bezüglich des Budget aber auch um die Qualität des Unterrichts.(74) Im Falle einer Klage über einen Lehrer kann der Schulvorstand den Schulleiter beauftragen, sich darum zu kümmern. Tut er dies nicht in zufriedenstellender Weise, kann die Klage an den Kommunalrat weitergeleitet werden.(75) Der Schulleiter nimmt die administrative und pädagogische Leitung wahr und ist Verantwortlicher gegenüber dem Schulvorstand und dem Kommunalrat. Er ist damit ein Teil der kommunalen Verwaltung und kann Kompetenzen z.B. bezüglich der Einstellung und Entlassung von Personal übertragen bekommen.(76) In der Praxis kann und soll der Schulleiter nicht alle gesetzesmäßigen Bestimmungen kontrollieren. So kommen laut § 18 des Gesetzes für die folkeskole den Klassenlehrern eigenständige, koordinierende Aufgaben zu, welche auf Delegierung von Verantwortung und Aufsicht bauen. Letztendlich ist aber doch der Schulleiter verantwortlich auch für die Unterrichtsqualität,(77) die er z.B. mit der Bildung von Lehrerarbeitsgruppen, welche von ihm vorgegebene, verbindliche Themen diskutieren, zu sichern versuchen kann. Der Behandlung vom Verhältnis zwischen Gesetz und Praxis kommt hier einige Bedeutung zu. Die Rolle des Schulleiters ändert sich. Die Kontrollfunktion tritt mehr zurück. Der Schulleiter wird selbst Teil des Prozesses.(78) Durch die starke Repräsentation der Eltern im Schulvorstand mit seinen Aufsichtskompetenzen (s.o.) wird schon deutlich, dass auch sie Mitaufsichtsführende sind. Das Gesetz für die folkeskole besagt auch ausdrücklich in § 2 Abs. 3, dass Schüler und Eltern mit der Schule zusammenarbeiten sollen, um dem Zweck der folkeskole zu dienen.(79) Betrachtet man nun die Instanzen, welche Aufsichtsaufgaben über die folkeskole wahrnehmen, tritt eine dezentrale Selbstverwaltung deutlich hervor. Die Schulaufsicht findet auf kommunaler Ebene statt. Der Kommunalrat stellt die höchste Instanz dar. Im Falle von Klagen kann noch ein Aufsichtsrat ("tilsynsråd") angerufen werden, welcher auf der Amtsebene (Zusammenfassung mehrerer Kommunen) angesiedelt ist. Nur im Falle einer klaren Ungesetzmäßigkeit können Klagen an den Innenminister gelangen.(80) Es ist erklärtes Ziel, die folkeskole so bürgernah wie möglich zu gestalten, was sich in den Aufsichtskompetenzen auf unterster Ebene über den Schulleiter und den Schulvorstand bis zu den Eltern widerspiegelt. 4. Schulautonomie in Dänemark Um die eingangs gestellte Frage nach dem Verhältnis von staatlicher Schulaufsicht und Schulautonomie(81) in Dänemark beantworten zu können, folgt nun die Betrachtung des konkreten Schullebens bezüglich autonomen Handelns der an Schule beteiligten Personen. Zunächst sollen die Ergebnisse einer landesweiten Untersuchung, die das "Forschungsinstitut für Pädagogik und Ausbildung" im Auftrag des dänischen Unterrichtsministeriums durchgeführt hat,(82) ausgewertet werden. In dieser Studie ging es um die ersten Erfahrungen mit der Dezentralisierung und Selbstverwaltung in der folkeskole nach Inkrafttreten des Gesetzes über neue Verwaltungsregeln für die folkeskole im Jahr 1990.(83) In schriftlichen Befragungen und Interviews aller an Schule beteiligten Personengruppen zu ihren Erfahrungen mit dem neuen Gesetz werden ihre Einschätzungen diesbezüglich deutlich. Aufgrund dieser Studie lässt sich ein Bild dessen zeichnen, wie die Bestrebungen zu Dezentralisierung und Selbstverwaltung angenommen und umgesetzt werden oder nicht. Der Frage, wie denn die konkrete, an lokale Bedürfnisse angepasste Gestaltung der folkeskole aussehen kann, soll die Betrachtung zweier Schulen Rechnung tragen. 4.1. Studie des "Forskningsinstituttet for Pædagogik og Uddannelse" über die ersten Erfahrungen mit dem Gesetz zur Dezentralisierung und Selbstverwaltung der "folkeskole" von 1990 4.1.1. Aufbau der Studie Das Ziel dieser Untersuchung war, einen landesweiten Überblick darüber zu bekommen, wie die neuen Verwaltungsregeln bislang in der Praxis fungierten, und in welchem Umfang und auf welche Weise die politischen Intentionen der Dezentralisierungsmaßnahme auf lokalem Niveau ausgelegt und realisiert wurden. Dazu wurden an 59 Schulen in 28 Kommunen Fragebogenuntersuchungen und Interviews durchgeführt und durch die Analyse von einigen der Schulen und Kommunen eingesandter Schulzielkataloge ("målsætninger") ergänzt. Im Bereich der Schule wurden die Mitglieder des Schulvorstandes ("skolebestyrelse") schriftlich befragt, also Schüler, Mitarbeiter, Eltern, der Vorsitzende und der Schulleiter.(84) Auf kommunaler Ebene waren dies die Verwaltungschefs für das kommunale Schulwesen, die Vorsitzenden der politischen Fachausschüsse, welche mit Schulfragen betraut sind und Mitglieder des Kommunalrats. Ein Drittel der Befragten aus dem Schulbereich und zwei Drittel aus dem kommunalen Sektor wurde zusätzlich telefonisch interviewt um noch vertiefendere Informationen zu bekommen. Wegen Prüfungen hätten nicht genügend Schüler interviewt werden können, weshalb von ihnen nur Fragebögen vorliegen. Die Ergebnisse der Fragebogenuntersuchung und der Interviews werden in dieser Studie jedoch nicht gesondert aufgeführt. Die Daten der Interviews fließen nur als Zusatzinformation in die Gesamtbeurteilung mit ein. Auch gibt es nur eine Angabe über die Anzahl der beantworteten Fragebögen und nicht der eventuellen Nichtbeantwortungen. Somit sind nicht alle Daten der Erhebung veröffentlicht, wohinter sich im Extremfall eine Schieflage der Analyse verbergen könnte. Möglich ist auch, dass aus praktischen Gründen nicht alle in Frage kommenden Mitglieder eines Gremiums befragt werden konnten. Aufgrund der angegebenen Anzahl beantworteter Fragebögen und untersuchter Schulen und der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung der Schulvorstände lässt sich eine Rücklaufquote errechnen, die sich zwischen ca. 59% bei den befragten Schülern und 100% der befragten Schulleiter bewegt. Der Rücklauf bei den Schülern wäre damit auch mit Abstand am niedrigsten. Die Vorsitzenden der Schulvorstände sind mit ca. 85% repräsentiert und die Mitarbeiter mit ca. 82%. Laut Studie beträgt die Anzahl der Elternvertreter in den Schulvorständen in 86% der Kommunen sieben und in nur 14% der Kommunen fünf. Aus diesen Angaben ergibt sich eine Rücklaufquote von ca. 66%. Auf Seiten des Kommunalrats ist mir die Ermittlung der Rücklaufquote unmöglich, da die Anzahl der mit Schulfragen betrauten Personen nicht festgelegt ist. Lediglich bei den Verwaltungschefs hätte man von 28 Beantwortungen entsprechend der Anzahl der untersuchten Kommunen ausgehen können. Der Rücklauf von 22 Fragebögen entspricht einem Prozentsatz von ca. 79%. Inhaltlich beziehen sich die Fragebögen auf die subjektiven Einschätzungen der Befragten bezüglich der Umsetzung der neuen Verwaltungsregelungen. Gegenstände der Fragen sind: der Grad an positiver Zusammenarbeit zwischen Schule und Kommune und zwischen den einzelnen Gruppen (Eltern, Mitarbeiter, Schüler, Schulleiter) innerhalb der Schulvorstände ("skolebestyrelse"), der Grad der Einflussnahme des Schulvorstandes auf die konkrete Entwicklung der Schule und auf die Unterrichtsqualität, der Grad an Schwierigkeiten und Barrieren in der Schulvorstandsarbeit und deren Benennung, wo (auf zentraler oder dezentraler Ebene) und auf welchen Gebieten Beschlüsse gefasst wurden und wo und auf welchen Gebieten Beschlüsse gefasst werden sollten, der Grad an Erfüllung der Intentionen der Regierung zur Dezentralisierung(85) Die Fragen variieren ein wenig je nach befragter Gruppe, zielen aber alle auf die genannten Fragestellungen ab. Die erhaltenen Informationen über die subjektiven Erfahrungen stellen einen wichtigen Bestandteil des Dezentralisierungsprozesses selbst dar. Angestrebt wird eine sich in einem gegebenen Rahmen selbstverwaltende Schule, die sich bestimmten lokalen Bedürfnissen anpassen kann und somit die Schule der in und mit ihr Lebenden wird. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten auf die Gestaltung einen zufriedenstellenden Einfluss nehmen können. Der Grad an Zufriedenheit ist entscheidend für die konstruktive Zusammenarbeit, die Ziele zu erreichen, welche sich die Schule steckt hat. Als außenstehender Betrachter, habe ich mit dieser Studie eine sehr gute Möglichkeit, ganz nah an den Dezentralisierungsprozess in den dänischen folkeskolen heran zu kommen. Eine Analyse dänischer "Schulprogramme" ("målsætninger"oder "principper") allein, bezüglich Inhalten und zahlenmäßiger Verbreitung, lässt keinen Einblick in das Funktionieren des Prozesses zu. Auf diese Weise sind auch differenziertere Anstöße für das eigene System möglich, indem nicht nur das "Was" der Dezentralisierungsbestrebungen beleuchtet wird, sondern auch das "Wie". 4.1.2. Ergebnisse Zusammenarbeit innerhalb des Schulvorstandes ("skolebestyrelse" Zusammensetzung s. Kap. 3.3.) Unter den Erwachsenen wurde die Zusammenarbeit überwiegend als zufriedenstellend empfunden, während es zwischen Schülern und Erwachsenen eher Schwierigkeiten gibt. Wenn Probleme in der Zusammenarbeit der Erwachsenen auftreten, sind diese fast ausschließlich in Bezug auf die Person des Schulleiters zu sehen. Der Einfluss des Schulleiters auf die Arbeit wird als sehr groß empfunden, größer als unter den alten Verwaltungsregeln. Eltern und Mitarbeiter finden in einigen Fällen, dass der Schulleiter auf Kosten der übrigen Gruppen agiert. Insgesamt wird die Zusammenarbeit mit dem Schulleiter jedoch als Erfolg bezeichnet, da sowohl Eltern als auch Mitarbeiter zu je 3/4 sehr positive Erfahrungen angaben. Die Einbeziehung der Schüler in die Vorstandsarbeit scheint sich recht schwierig zu gestalten. Die Erwachsenen beurteilen den Einfluss der Schüler als sehr gering bis gar nicht. Die Schüler selbst schätzen ihren Einfluss etwas höher ein. Das Problem könnte laut Analyse der Studie darin liegen, dass die Arbeitsgebiete des Schulvorstands den Schülern zu fremd und kompliziert sind. Ihre Beiträge sind typischerweise sehr konkret auf praktische Verhältnisse des Schulalltags bezogen. So werden die Schüler auch nur sehr spärlich bis gar nicht in die Arbeit von besonderen Arbeitsgruppen mit einbezogen.(86) Zusammenarbeit zwischen Schulvorstand und übergeordneten kommunalen Organen Hier lassen sich Kommunikationsprobleme feststellen. Über die Hälfte der Repräsentanten sowohl der Mitarbeiter als auch der Eltern der Schulvorstände sind der Ansicht, dass ihre Arbeit und Ansichten nur in begrenztem Umfang Bedeutung für die Beschlüsse der Kommune bezüglich des Schulwesens haben, obwohl sie gleichzeitig angeben, in bedeutendem Umfang Initiativen gegenüber der Kommune zu ergreifen. Die Frustration über mangelnde Durchschlagskraft zeigt sich besonders bei den Eltern, von denen weniger als die Hälfte bereit wären, sich wieder in den Vorstand wählen zu lassen. Ein Drittel dieser Eltern gibt neben Zeitproblemen eben diese mangelnden Einflussmöglichkeiten sowie Probleme in der Zusammenarbeit und Unklarheiten über die Aufgaben und Kompetenzen als Begründung für ein nicht weiteres Kandidieren an. Mitglieder der Kommunalräte und der Schulausschüsse hingegen geben an, dass zwar der Verwaltungschef ihr hauptsächlicher Ratgeber sei, die Schulvorstände jedoch an zweiter Stelle stehen noch vor den Schulleitern. Diese unterschiedlichen Einschätzungen deuten nach Ansicht der Verfasser dieser Studie darauf hin, dass die Ansichten der Schulvorstände vielleicht nur als ein Element in die Entscheidungen der Kommunen einfließen und nicht allein die Grundlage für Beschlüsse bilden, wie es die Schulvorstände erwarten. In diesem Zusammenhang weisen die Verfasser auch noch einmal auf die unterschiedlichen Aufgaben und Blickwinkel der beiden verschiedenen Organe hin. Während das natürliche Interessenfeld eines Schulvorstandes die einzelne Schule sei, müsse die Kommune auch übergeordnete Entscheidungen für alle von ihr betriebenen Schulen treffen. Dieses Kommunikationsproblem spiegele Unsicherheit und mangelndes Wissen über die Rolle und Kompetenzen, welche den einzelnen Organen in Schulfragen zukommen, wider. Hier bestehe noch ein großer Bedarf an Information, Beratung und Anleitung.(87) Einfluss des Schulvorstandes auf die konkrete Entwicklung der Schule und die Unterrichtsqualität Bezüglich des Einflusses des Schulvorstands standen vor allem die Eltern im Mittelpunkt der Befragung, da sie als "Verbraucher" durch die neue Gesetzgebung einen erhöhten Einfluss auf das Geschehen in der Schule bekommen sollten. Bezüglich der Schulentwicklung generell geben Eltern und Mitarbeiter gleichermaßen einen hohen Einfluss der Eltern als gegeben und erwünscht an. Nähert man sich jedoch dem Thema Unterrichtsqualität, sind die Verhältnisse anders. Hier schätzen die Eltern ihren eigenen Einfluss als bescheiden ein. Die Mitarbeiter (meist Lehrer) sind der Ansicht, dass der Elterneinfluss auf diesem Gebiet gering ist und auch gering sein sollte, da sie, die Lehrer, den fachlichen Garanten für Unterrichtsqualität darstellten. Die Untersuchung deckt hier im Zusammenhang mit der Schulaufsichtsverpflichtung eine ungeklärte Frage auf, nämlich in welchem Umfang die Eltern faktisch Einfluss auf die Unterrichtsqualität haben sollten (s.Kap.3.3.). Die Frage, ob sie ihren eigenen Einfluss für angemessen halten, beantworten mehr als die Hälfte der Eltern mit "nogen" was soviel bedeutet wie "etwas" oder "nur in gewissem Maße".(88) Barrieren An die Untersuchung der Zusammenarbeit und der Einflussmöglichkeiten der einzelnen Gruppen schließt sich die Frage nach den empfundenen Barrieren und deren möglicher Überwindung an. Hierzu wurden Repräsentanten der Eltern als auch der Mitarbeiter der Schulvorstände befragt. Die Elternvertreter gaben die größten Probleme im Zusammenhang mit dem Kommunalrat (46% aller Probleme) an gefolgt von Problemen mit den Schulleitern (22%) und Lehrern als Mitarbeiterrepräsentanten (13%). Es handelt sich primär um zu enge ökonomische Rahmenbedingungen, schlechte Information und Kommunikation auf allen Ebenen und Unklarheiten über die Kompetenzverteilung. Aber auch personenbezogene Schwierigkeiten und Interessenkonflikte spielen eine Rolle. Genannt wurden mangelnder Respekt der Schulleiter und Lehrer vor den Kompetenzen der Schulvorstände, versteckte Tagesordnungen, Ausspielen der Eltern gegenüber den Lehrern durch die Schulleiter und ein genereller Widerstand der Lehrer gegen das "Einmischen" der Schulvorstände in ihren Arbeitsbereich. Interne Probleme, wie Meinungsverschiedenheiten und der Kontakt zu den übrigen Eltern wurden nur in geringem Umfang (unter10%) angegeben. Für die Mitarbeiterrepräsentanten stellen einen Großteil der Probleme die Barrieren im Verhältnis zu den Elternvertretern (42% aller Probleme) dar, gefolgt von den Problemen mit Schulleitern (18%), interne Probleme des Schulvorstands (16%), Probleme bei der Bearbeitung konkreter Sachgebiete (16%) und Probleme mit anderen Lehrern (8%). Hauptsächlich werden hier genannt: Misstrauen und Verständnisschwierigkeiten seitens der Eltern gegenüber den Lehrern, das Gefühl der Lehrer, nicht gleichwertige Mitglieder des Schulvorstandes zu sein, Schulleiter und Eltern arbeiteten versteckt gegen sie und bezogen auf konkrete Themen z.B. die Behandlung von Klagen über Lehrer im Schulvorstand. Die Überwindung der Barrieren wird von Eltern sowie Lehrern insgesamt als noch gering eingeschätzt.(89) Beschlussfassung auf zentraler und dezentraler Ebene Um den Fortschritt der Dezentralisierung beurteilen zu können wurde nach den konkret gefassten Beschlüssen auf zentraler wie dezentraler Ebene gefragt. Auf Seiten der Kommune wurden die Verwaltungschefs darüber befragt, wo nun die Beschlüsse gefasst werden bezüglich der Aufgabengebiete, welche in die Kompetenz der durch das neue Verwaltungsgesetz aufgelösten Schulkommission fielen.(90) Die Schulkommission war ein politisches Organ gewesen, und aus der Befragung geht hervor, dass ihre Kompetenzen in einem sehr hohen Grad auf das administrative Niveau (insgesamt 63%, verteilt auf Verwaltungschefs 47% und Schulleiter 16%) und in gleich hohem Grad auf das zentrale Niveau (insgesamt 66%, verteilt auf Verwaltungschef 47%, vom Kommunalrat gebildete Fachausschüsse 14% und Kommunalrat selbst 5%)(91) verlagert wurden. Den Verwaltungschefs kommt auf fast allen Gebieten die größte Entscheidungskompetenz zu. Es gibt keinen Bereich, in den sie nicht involviert sind. Die Kommunalräte treten lediglich in zwei Bereichen ("Gutheißung der Lehrpläne" und "Einstellung und Verabschiedung von Verwaltungschefs") und auch nur in kleinem Umfang als Beschlussorgan auf. Die kommunalen Fachausschüsse dagegen stellen in den Bereichen "Lehrpläne" und "Schulbudget" die hauptsächlichen Beschlussorgane dar und sind in begrenztem Maße auch noch auf anderen Gebieten in die Beschlussfassung involviert.(92) Auf dezentraler Ebene zeigt die Befragung eine Beschlusshäufigkeit der Schulvorstände von insgesamt 18%. Diese kumuliert in dem Bereich "Vorschlag zur Einstellung von Lehrern und Schulleitern", wo die Schulvorstände zu jeweils über 80% die Beschlussorgane darstellen. Zu 23% waren sie Beschlussorgan bezüglich der Gutheißung von Lehrplänen und in noch geringerem Umfang auf den Gebieten: "Vorschlag über Entlassung von Lehrern", "Bauangelegenheiten", "Schularztordnung", "Budget" und "Versetzung von Lehrern". Nur in dem einen Bereich, nämlich "Aufnahme zu junger Kinder", sind die Schulleiter mit 64% am stärksten in der Beschlussfassung vertreten. Weiterhin haben sie großen Einfluss bezüglich "Schülerverlegung innerhalb der Kommune" (45%), "Verschiebung der Einschulung" und "Aufsicht über Unterricht im Elternhaus" (jeweils 36%). Geringere Beschlusshäufigkeiten zeigen sich in den Bereichen: "Aufsicht über den Unterricht" und "Außerschulische Nutzung der Schullokale" (jeweils 27%), "Vorschlag zur Entlassung von Lehrern" (18%) und "Versetzung von Lehrern" (14%).(93) Insgesamt zeigt die Untersuchung, dass den Verwaltungschefs die größte Bedeutung zukommt, wenn es um die letztendlich gefassten Beschlüsse geht. Als Begründung dafür sehen die Mitarbeiter dieser Studie die Notwendigkeit der kurzfristigen Problemlösung durch die Verwaltungschefs auf Gebieten, welche nicht ganz klar anderen Instanzen zugeordnet sind.(94) Außerdem geht aus der Studie hervor, dass die Schulvorstände in einigen Kommunen augenscheinlich Einfluss auf die Entlassung von Lehrern und Schulleitern haben, obwohl der Bereich von Entlassungen auch nach dem neuen Gesetz nicht in den Kompetenzbereich der Schulvorstände fällt, sondern Aufgabe der Kommunalräte ist. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse wird in der Studie auf einen Bedarf an Präzisierung der Kompetenzverteilung in Form von praktischen Anleitungen für die einzelnen Akteure hingewiesen.(95) Erfüllung der Intentionen der Schulverwaltungsreform Abschließend sollen nun noch die Ergebnisse der Befragung mit Blick auf den Grad der Erfüllung der Intentionen,(96) welche den neuen Verwaltungsregeln zur Dezentralisierung und Selbstverwaltung zugrunde lagen, referiert werden. Aus der Beantwortung der Frage, ob sich die neuen Verwaltungsbestimmungen als Instrument für die übergeordnete Schulpolitik der Kommunen eigne, geht eine sehr positive Sichtweise seitens der kommunalen Behörden hervor. Behörden und Schulleiter sehen in den neuen Bestimmungen auch eine Verbesserung gegenüber den alten. Deutlich negativer ist die Sichtweise der Mitarbeiterrepräsentanten der Schulvorstände. Nur weniger als die Hälfte bewerten die neuen Bestimmungen positiv. Diese Angaben werden in der Studie dahingehend interpretiert, dass vor allem die Positionen der Verwaltungschefs und Schulleiter gestärkt wurden. Während die Mitarbeiter meinen, selbst an Einfluss eingebüßt zu haben.(97) Bezüglich der konkreten Durchführung einer Ziel- und Rahmensteuerung durch die Kommunen zeigt sich, dass 86% der kommunalen Schulbehörden eine Zielsetzung schriftlich niedergelegt haben oder gerade noch dabei sind und auf Seiten der Schulen über die Hälfte diese Zielsetzungen detailliert und als Prinzipien formuliert hat. Am häufigsten ist hier die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus festgelegt worden gefolgt von der Arbeitsverteilung zwischen den Lehrern, Stundenverteilung, Unterrichtsordnung und in geringerem Umfang auch Prinzipien der Lehrpläne u.A..(98) Die meisten Kommunen, welche eine Zielsetzung erarbeitet haben, haben gleichzeitig auch dezentralisiert, also Kompetenzen in die Schulen ausgelagert und wollen diese auch nicht wieder zurückziehen. Von den vier Kommunen, welche dezentralisiert aber keine Zielsetzungen formuliert hatten, streben drei die Rücknahme von Kompetenzen wieder auf zentrales Niveau an. Aus diesem Sachverhalt zieht die Studie den Schluss, dass die Arbeit mit Zielsetzungen dazu beiträgt, der Dezentralisierung eine Richtung zu geben und sie zu unterstützen.(99) Auf die Kommunikationsprobleme im Zusammenspiel zwischen Kommune und Schulvorstand als hauptsächliche Barriere für die Verwirklichung der Selbstverwaltung wurde schon oben unter "Zusammenarbeit" hingewiesen. Entsprechend halten Eltern und Mitarbeiter auch nur in geringem Umfang die kommunalen Rahmenbedingungen für geeignet Selbstverwaltung und Verbraucher-einfluss zu realisieren.(100) Der Grad an ökonomischer und pädagogischer Selbstverwaltung stellt sich zahlenmäßig folgendermaßen dar. 86% der Kommunen haben den Schulen eine finanzielle Rahmenbewilligung zugeteilt, in der Weise, dass die Schulen Überschreibungen von einem Konto auf ein anderes selbst beschließen können. In einigen Kommunen wurden die Lohnkonten (23%) und Konten für Energie und Gebäudeinstandhaltung (5%) allerdings ausgeklammert, so dass als typische Felder ökonomischer Selbstverwaltung Reinigung, innere Gebäudeinstandhaltung, Unterrichtsmittel, Inventar, Schulreisen, Ver-waltung, Kurse u.Ä. gelten können. Auf dem Gebiet pädagogischer Selbstverwaltung haben nur 64% der Kommunen Kompetenzen ausgelagert. Diese beziehen sich auf eine Rahmenbewilligung der gesamten Stundenzahl, welche die Schulen im Rahmen der gesetzlichen Mindeststundenzahlen selbst auf die einzelnen Klassen verteilen können und typischerweise auf die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, die Ordnung des Sonderunterrichts (gemeint ist der in die folkeskole organisatorisch integrierte Unterricht für Kinder, die dem normalerweise erteilten Unterricht nicht folgen können) und die Bildung der Klassen. Aus der Untersuchung geht hervor, dass die Dezentralisierung auf dem ökonomischen Sektor weiter vorangetrieben wurde. Das könne damit zusammenhängen - so die Studie - dass sich auf pädagogischem Gebiet die Präzisierung der Zuständigkeiten schwieriger gestaltet. Auf diesem Hintergrund wird eine nähere Analyse der Bereiche der pädagogischen Dezentralisierung und der Delegationsformen hierfür empfohlen.(101) Bezüglich der Intention eines erhöhten Elterneinflusses zeichnet sich in der Studie ein ambivalentes Bild ab. Auf dezentraler Ebene im Bereich der Schulvorstandsarbeit wurde ein größerer Einfluss auf die allgemeine Schulentwicklung angegeben, nicht jedoch auf die Unterrichtsqualität (s.o.). Im Zusammenspiel mit der kommunalen Ebene zeigten die oben schon skizzierten Ergebnisse eine eindeutige Stärkung der Schulleiter und Verwaltungschefs zum Nachteil der Eltern und Mitarbeitervertreter. Die Stärkung der Rolle des Schulleiters als Ziel der Verwaltungsreform stellt sich somit als erreicht dar. Wie die Vereinfachung der Klagebestimmungen bewertet wird geht aus dieser Studie nicht hervor. 4.1.3. Zusammenfassung und Kritik Die Studie gibt einen Einblick in die Art und Weise und den Umfang der Dezentralisierung im dänischen Schulwesen nach Inkrafttreten der neuen Verwaltungsregeln 1990. Als wichtiger Gradmesser für Dezentralisierung wurde die Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen der durch die Verwaltungsreform aufgelösten Schulkommissionen auf zentrales (Kommune) und dezentrales Niveau (einzelne Schule) gesehen. Hier zeigte sich, dass ein Großteil der Aufgaben auf das zentrale Niveau überführt wurde und hier vor allem die Verwaltungschefs gestärkt wurden. Auch werden mehr Aufgaben administrativ gelöst als politisch. Diese Tatsachen sprechen eher für eine Dominanz der kommunalen Verwaltungen und weniger für eine Dezentralisierung. Andererseits konnte durch die Untersuchung festgestellt werden, dass die meisten Kommunen gerade auf dem ökonomischen Sektor weitgehend dezentralisiert haben und in deutlich erkennbarem Maße auch auf pädagogischem Gebiet. Häufig besteht jedoch Unklarheit und Meinungsverschiedenheit darüber, wo welche Aufgaben gelöst werden sollen und auch wo und in welchem Umfang Aufsichtspflichten wahrgenommen werden sollen. Diese Unklarheiten bilden häufig die Grundlage von Problemen in der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Kommunen und auch zwischen den einzelnen Repräsentantengruppen innerhalb der Schulvorstände. In der Zusammenarbeit zwischen Schule und Kommune werden meist Kommunikationsprobleme als Barrieren von den Schulvorständen erlebt. Innerhalb der Schulvorstände sind die Probleme häufig personenbezogen oder Interessenkonflikte zwischen Eltervertretern, Mitarbeitervertretern (typischerweise Lehrer) und / oder Schulleitern. Diese Probleme beziehen sich nicht auf die Schülervertreter. Sie sind nur in geringem Umfang in die Vorstandsarbeit mit einbezogen, da die für die Schüler relevanteren Themen eher das konkrete Schulleben betreffen. Die Selbsteinschätzungen bezüglich der Einflussmöglichkeiten fallen von Eltern und Lehrern eher bescheiden aus. Ob die Intentionen der Schulverwaltungsreform bisher erfüllt wurden, lässt sich aufgrund der Studie noch nicht abschließend beurteilen. Rein zahlenmäßig kann die Aussage getroffen werden, dass schließlich 86% der Kommunen auf ökonomischem und 64% auf pädagogischem Gebiet Kompetenzen in die Schulen ausgelagert haben, und dass die Kommunen überwiegend mit dieser Situation zufrieden sind. Hier scheint ein positiver Zusammenhang zwischen Dezentralisierung und gleichzeitiger Ziel- und Rahmensteuerung in Form einer schriftlichen Ausarbeitung eines Zielkatalogs seitens der Verwaltungen von Bedeutung zu sein. Andererseits weisen die Ergebnisse der Untersuchung auf nicht unerhebliche Probleme in der konkreten Zusammenarbeit der einzelnen Organe hin, die in der Unzufriedenheit der Elternund Lehrervertreter in den Schulvorständen deutlich werden. Neben der Stärkung der Schulleiter die zweifelsohne erreicht wurde, wurde auch der Einfluss der Verwaltungschefs erhöht, was eventuell auf Kosten der "Verbraucher" (Eltern) ging, deren Einfluss auch erhöht werden sollte, und auf Kosten der Lehrer. die ihr ureigenstes Arbeitsfeld zunehmend als von außen bestimmt empfinden. Insgesamt vermittelt die Studie eine recht positive Sicht des Dezentralisierungsprozesses. So werden die genannten Probleme durchweg mit den bestehenden Unklarheiten bezüglich der Kompetenzverteilung begründet, welchen mit verstärkten Aufklärungsmaßnahmen begegnet werden könne. Bei der Interpretation mittlerer Werte einzelner Befragungsergebnisse werden auch gerne positive Sprachwendungen benutzt. Beispielsweise bei der Einschätzung der Eltern, ob durch die neuen Verwaltungsregeln der Einfluss des Schulvorstandes auf das Schulleben angemessen sei, zeigt sich rein zahlenmäßig annähernd eine Normalverteilung. Im Text heißt es dazu: "Man sieht, dass die Einschätzung der Elternvertreter bzgl. der nun geltenden Verwaltungsbestimmungen relativ positiv ist,..."(102) Zusammen mit der eingangs (Kap. 4.1.1.) erwähnten mangelnden Angabe der Rücklaufquote könnte man auf die Tendenz einer etwas zu positiven Darstellung schließen. Denn nach eigener Berechnung lag die Rücklaufquote bei den Elternvertretern bei nur ca. 66%, und gerade die Gruppe scheint ja mit den neuen Regelungen die größten Probleme zu haben. Dennoch ist eine absolute Schieflage der Studie nicht anzunehmen, da mit der Untersuchung verbunden eine Referenzgruppe fungierte die aus Repräsentanten von Organisationen aller Beteiligten bestand.(103) Die recht positive Darstellungsweise muss vielleicht als ein Mut machendes Element innerhalb des Dezentralisierungsprozesses verstanden werden, um den Prozess weiter voranzubringen. 4.2. Beispiele für Dezentralisierung in den Kommunen Faaborg und Fakse An diesen Beispielen sollen die konkreten Möglichkeiten der Selbstverwaltung der folkeskole durch Dezentralisierungsmaßnahmen illustriert werden. Die Kommunen Faaborg und Fakse hatten schon im Laufe der 1980er Jahre Teile der Ökonomie in die Schulen ausgelagert und größere pädagogische Spielräume ermöglicht. Diese Maßnahmen waren als Versuch konzipiert worden und gingen in die Planung der späteren Schulverwaltungsreform mit ein. Die Kommune Faaborg begann mit einem "timetalsstyring". Den Schulen wurde ein Kontingent an Gesamtunterrichtsstunden ("timetalspulje") zugeteilt, welches unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststundenzahlen von den schulen frei verwaltet werden sollte. Dieses Kontingent richtete sich nach der Schülerzahl der einzelnen Schulen. Angestoßen wurde dies durch eine ständig sinkende Schülerzahl, welche auch eine Anpassung der Mittelzuteilung nach sich ziehen musste. Durch die Zuteilung eines klar definierten Stundenkontingents wurden die jährlich wiederkehrenden Verhandlungen darüber überflüssig. Die Aufteilung der Stunden auf Klassen, Jahrgänge und Fächer wurde im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen nach pädagogischen Gesichtspunkten vorgenommen. An der Faaborg Sundskole blieben z.B. im Schuljahr 1987/88 nach Abzug der Minimalanforderungen für Unterrichtsstunden 202 Unterrichtsstunden (28%) zur freien Disposition. Dieser pädagogische Spielraum gab Anlass zu fruchtbaren pädagogischen Debatten bei Lehrern und Eltern. Schließlich wurde er genutzt zu "Werkstattunterricht" und einer "Mehr-Lehrer-Ordnung". Gemeint ist eine Art offener Unterricht, wo eine größere Gruppe Schüler von mehreren Lehrern gleichzeitig mit unterschiedlichem Unterrichtsangebot unterrichtet wird. So konnte man z.B. mit pädagogischem Gewinn eine große 1.Klasse, welche mit zwei bis drei Lehrern in offenem Unterricht arbeitet, einrichten statt zwei kleine und teurere Parallelklassen. Team-Teaching und offener Unterricht wurden in verschiedenen Fächern und allen Jahrgängen sowie jahrgangsübergreifend fester Bestandteil des Schulbetriebs. Die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der Lehrer und auch zwischen Lehrern, Eltern und Schulleitern wurde dadurch gestärkt und trug zu großem Engagement und Ideenreichtum bei. Durch die Möglichkeit der eigenständigen Stundenverwaltung konnte somit der Schulbetrieb den lokalen Verhältnissen mit sinkender Schülerzahl optimal angepasst werden bei gleichzeitiger innovativer Tätigkeit auf pädagogischem Gebiet.(104) Die Kommune Fakse hatte mehr Gewicht auf eine ökonomische Dezentralisierung gelegt. Der größte Teil der Betriebsausgaben (Löhne und Energiekosten ausgenommen) wurde als ein Gesamtbudget den Schulen zur freien Verfügung gestellt. Zwischen den einzelnen Konten war eine Überführung von Beträgen möglich. Ein Überschuss auf dem Reinigungskonto konnte z.B. dem Konto für Unterrichtsmittel zugeführt werden. Auch nicht verbrauchte Summen konnten ins nächste Budgetjahr überführt werden. Auf diese Weise konnten z.B. größere Anschaffungen für Sonderunterricht getätigt, Mitarbeiter in größerem Umfang zu Fortbildungen geschickt und ein größerer Landschulheimaufenthalt angespart werden. Durch die Selbstverwaltung dieses Budgets wurden nicht nur die bislang komplizierte Umplatzierung von Geldern und unsinnige Ausgaben aufgrund eines sich neigenden Budgetjahres umgangen, sondern auch die pädagogische Arbeit verbessert. Alle Lehrer wurden in Jahrgangsteams organisiert und konnten über Mittel für den Unterrichtsbetrieb entscheiden. Die Diskussion innerhalb der Teams um die Anwendung ihres Budgets führte zu gegenseitiger Inspiration, Flexibilität und fachlicher Entwicklung, welche in gemeinsam geplantem Unterricht ihren Niederschlag fanden.(105) Für das Gelingen der Dezentralisierungsmaßnahmen in beiden Kommunen war die Zusicherung der Kommunen an die Schulen von Bedeutung, dass die Dezentralisierung nicht als Deckmäntelchen für Einsparungen benutzt wurde. Sicherheit für alle Beteiligten gaben auch fest vereinbarte Regelungen, wenn z.B. auf Schulniveau keine Einigung bezüglich der zugeteilten Budgets erlangt werden konnte. In diesem Fall sollte die Entscheidungskompetenz an die Kommune zurückfallen.(106) 5. Schlussbetrachtung Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für "Schulautonomie" in Dänemark sind wesentlich günstiger, als die in Deutschland. Das zeigt sich erstens in der traditionell dezentralisierten Schulaufsicht Dänemarks im Gegensatz zur deutschen in absolutistischer Tradition stehenden staatlichen Schulaufsicht. So wird in Dänemark seit den 1980er Jahren, die für deutsche Verhältnisse schon dezentral bei den Kommunen gelagerte Schulaufsicht noch weiter dezentralisiert und teilweise den Schulvorständen übertragen. Zweitens wurde das neue Schulgesetz für die folkeskole wirklich nur als äußerste Rahmengebung für die öffentlichen Schulen verfasst. Es gibt keine verbindlichen Lehrpläne. Es gibt nur Mindestanforderungen. Außerdem schreibt das Gesetz die Verlagerung von ökonomischen und pädagogischen Entscheidungskompetenzen von den Kommunen auf die Schulebene vor. Die Dezentralisierung sowohl von Entscheidungs- als auch von Aufsichtsbefugnissen geht so weit, dass z.B. Eltern im Rahmen der Schulvorstandsarbeit in die Ausarbeitung von Lehrplänen involviert sind und nach deren Genehmigung durch die jeweilige Kommune auch ihre Einhaltung mit überwachen. In den Schulvorständen bilden die Eltern außerdem eine Mehrheit. Sie können z.B. nicht von Lehrern überstimmt werden. Im Vergleich dazu sind die Eltern einer Schulkonferenz, dem obersten Beschlussorgan einer deutschen staatlichen Schule, z.B. in Schleswig-Holstein lediglich mit Lehrern und Schülern zu je gleichen Teilen vertreten.(107) Die in Dänemark für eine weitreichende Autonomisierung der Schule sehr günstigen Bedingungen lassen das dänische Schulwesen diesbezüglich in einem sehr positiven Licht erscheinen. Bei der näheren Betrachtung der Umsetzung der Dezentralisierungsmaßnahmen zeigte sich jedoch, dass neben der Verlagerung von Entscheidungsprozessen auf die Basis auch eine Verstärkung der zentralen Verwaltung bewirkt wurde. Dies geht aus der Stärkung der Verwaltungschefs hervor, wie die oben referierte Studie belegt. Durch die Stärkung der Rolle der Schulleiter wird zudem eine gewisse Hierarchisierung und Kontrolle der dezentralisierten Entscheidungsprozesse deutlich. Hinter diesen gegenläufigen Prozessen von Dezentralisierung einerseits und Zentralisierung andererseits könnte das von Bjerg kritisierte neoliberalistische Gedankengut der freien Marktwirtschaft stehen, welches die konservative Minderheitsregierung der 1980er Jahre auf das dänische Schulwesen habe übertragen wollen (s. Kap. 2.3.). Die jüngste Schulverwaltungsreform zielt ja auf die Erfüllung der Erwartungen der "Verbraucher" ab, indem sie ihnen mehr Einfluss gewährt. Kombiniert mit freier Schulwahl soll damit aber auch eine Produktivitäts- und Effizienzsteigerung erreicht werden, was nur durch ein gutes Betriebs-, Personal- und Qualitätsmanagement einer starken Schulleitung realisierbar ist. Schließlich soll sich der Einfluss der "Verbraucher" innerhalb der Schulvorstände auch nur auf prinzipielle Vorgaben beziehen, während der letztendliche Entscheidungsträger die Schulleitung ist. An diesem Punkt entsteht die schon erwähnte Unzufriedenheit der Lehrer und Eltern in den Schulvorständen, die ihren Einfluss als nicht angemessen empfinden. Dennoch ist auch ein Freiraum für pädagogische Diskussion und die Realisierung pädagogischer Konzepte entstanden, wie die Beispiele der Kommunen Faaborg und Fakse belegen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die ein liberales Schulwesen in Dänemark haben entstehen lassen, sind mit den Verhältnissen in Deutschland nicht vergleichbar. Die Übernahme von Bruchstücken des dänischen Schulwesens macht deshalb auch keinen Sinn, wenn sich nicht die Einstellungen zur staatlichen Schulaufsicht, zum Selbstverständnis der deutschen Lehrer in ihrer Eigenschaft als beamtete Staatsdiener und zum Umgang mit Kritik im Schulbereich ändern. Andererseits stellt sich auch die Frage, ob man dänische Verhältnisse überhaupt will, bedenkt man auch die Nachteile, die sich z.B. aus der geringeren Vergleichbarkeit der Qualität der einzelnen Schulen -die einzige Kontrolle stellen die zentralen Abschlussprüfungen dar- aufgrund der Liberalität und Vielfalt des Bildungsangebots ergeben können. Aber die Ausweitung des Blickfeldes gerade auf ein andersartiges System kann hilfreich und sinnvoll sein, das eigene System ein Stück weit in Frage zu stellen, um dann den eigenen Standpunkt besser beurteilen und auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen zu können. Für die Situation in Deutschland stellt sich in der Tat die Frage, ob sich nicht Einstellungen bzgl. Schulaufsicht, Selbstverständnis der Lehrer, Lehrerausbildung, Verhältnis zwischen Lehrern und Eltern u.a.m. ändern müssen, damit so etwas wie Schulautonomie realisiert werden kann. Denn Autonomie lässt sich nicht einfach von oben verordnen. Vor allem nicht in einem Bereich wie dem deutschen Schulwesen, das traditionell sehr stark reglementiert und abhängig war. Das Konzept der Schulautonomie für die deutschen Staatsschulen kann nur umgesetzt werden, wenn ein Konsens aller an Schule Beteiligter darüber erreicht wird. Nur dann wird das nötige Engagement und die Kooperationsbereitschaft dafür aufgebracht werden. Aus meiner eigenen Arbeit in Elternbeiräten der Schulen meiner Kinder in Deutschland weiß ich, dass dort große Ablehnung seitens der Lehrer sowie Desinteresse und mangelnde Kompetenz seitens der Eltern den Autonomisierungsprozess stark behindern können. Anhang Lov om folkeskolen af 23. juni 1993 (dänischen Schulgesetz für die folkeskole), §§ 1 u. 2 (Übersetzung d. Verf.): § 1 (1) Die Aufgabe der folkeskole ist es, in Zusammenarbeit mit den Eltern die Schüler zu fördern bei der Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Arbeitsmethoden und Ausdrucksformen, die zur allseitigen, persönlichen Entwicklung jedes einzelnen Schülers beitragen. (2) Die folkeskole muss für Rahmenbedingungen sorgen, die Erlebnisse, Tatendrang und Vertiefung ermöglichen, so dass die Schüler Erkenntnisse, Phantasie und Lust am Lernen entwickeln, um Zutrauen zu den eigenen Möglichkeiten und Hintergrund für eigene Stellungnahmen und eigenes Handeln zu gewinnen. (3) Die folkeskole soll die Schüler mit der dänischen Kultur vertraut machen und zu ihrem Verständnis für andere Kulturen und die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur beitragen. Die Schule bereitet die Schüler auf Mitbestimmung, Mitverantwortung, Rechte und Pflichten in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft vor. Der Unterricht und das ganze Alltagsleben der Schule muss deshalb auf geistiger Freiheit, Gleichwertigkeit und Demokratie bauen. § 2 (1) Die folkeskole ist eine kommunale Aufgabe. Die Kommunalverwaltung hat die Verantwortung darüber, allen Kindern der Kommune einen unentgeltlichen Unterricht in der folkeskole zu sichern. Die Kommunalverwaltung legt, vgl. § 40, Ziel und Rahmen für den Betrieb der Schulen innerhalb dieses Gesetzes fest. (2) Die einzelne Schule hat innerhalb des gegebenen Rahmens die Verantwortung für die Qualität des Unterrichts in Bezug auf das Ziel der folkeskole, vgl. §1, und legt die Prinzipien für die Unterrichtsorganisation und Planung fest. (3) Schüler und Eltern arbeiten mit der Schule zusammen, um die Ziele der folkeskole zu erfüllen. § 18 (2) Dem Schulleiter obliegt es, sicher zu stellen, dass die Klassenlehrer und übrigen Lehrer den Unterricht so planen und zurechtlegen, dass er Herausforderungen für alle Schüler enthält. Ergebnisse der Befragung der Verwaltungschefs, wo die Aufgaben / Kompetenzen der früheren Schulkommission aktuell platziert sind Aufgabe Kommunalrat Fachausschuss Verwaltungschef Schulvorstand Schulleiter Aufsicht über die Unterrichtspflicht 0 Schülerverlegungen innerhalb der Kommune Vorzeitige Aufnahme "junger" Kinder 0 Befürwortung von Späteinschulung 0 4 0 1 2 10 0 7 12 2 11 0 0 6 1 14 8 Aufsicht über Unterricht im Elternhaus 1 1 11 1 Gutheißung der Lehrpläne 5 9 3 5 Vorschlag für kommunale Verwaltungssatzung 1 3 17 Vorschlag für Anlagen zur Verwaltungssatzung über Schulstruktur u.Ä. 1 2 Mitwirkung bei Schul-Bauangelegenheiten 1 6 9 3 Äußerung zur Schularztordnung, Kinderzahnpflege und Schulspeisung 1 6 Äußerung zum gesamten Schulbudget 0 10 5 3 Äußerung zur Einstellung und Entlassung Vorgesetzter auf dem Schulsektor der kommunalen Verwaltung 5 4 6 2 Ausarbeitung einer Übersicht und Vorschlag über die Verteilung der Schullokale zu anderen Zwecken 0 1 14 0 Vorschlag zur Einstellung von Lehrern 0 0 2 19 Vorschlag zur Einstellung von Schulleitern 1 2 1 18 Vorschlag zur Entlassung von Lehrern 2 1 10 5 Vorschlag zur Entlassung von Schulleitern 2 2 13 4 Vorschlag zur Versetzung von Lehrern 0 0 16 3 Vorschlag zur Versetzung von Schulleitern 1 3 16 1 Befragt wurden 22 Verwaltungschefs. Die aufgelisteten Aufgaben sollten den fünf Organen zugeordnet werden aus: Cranil, Mogens: Decentralisering og selvforvaltning i folkesolen, 1994, S.38 Fußnoten 1. Ich verwende die dänische Bezeichnung für diese Schulform, im Folgenden folkeskole, da die wörtliche Übersetzung "Volksschule" eine falsche Assoziation zu einem früheren Schultyp in Deutschland wecken könnte. zurück 2. vgl. Anweiler, Oskar: Bildungssysteme im Vergleich. Probleme und Methoden der vergleichenden Erziehungswissenschaft: Eine Einführung. Hagen 1984 (Studienbrief 3075 der Fernuniversität), S. 69 ff zurück 3. Husèn, Torsten: Die Krise der Schule in internationaler Sicht. In: Schulkrise - international? (Texte, Dokumente, Berichte zum Bildungswesen ausgewählter Industriestaaten, Heft 27). München 1983, S. 21. zit. nach Anweiler, Oskar (1984) a.a.O. zurück 4. vgl. Jach, Frank-Rüdiger: Schulvielfalt als Verfassungsgebot, Berlin 1991, S.18 zurück 5. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, in der Fassung vom 8 0 1 19 2 7 2 0 6 1 0 4 1 3 0 2.August 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 zurück 6. vgl. Jach, Frank-Rüdiger: Schulvielfalt als Verfassungsgebot, Berlin 1991, S.18ff s. zurück 7. § 3 Selbstverwaltung der Schule, Schleswig-Holsteinisches SchulG in der Fassung vom 2. August 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 zurück 8. s. §§ 91 u. 92 ebd. zurück 9. s. § 3 Abs. 1 ebd. zurück 10. s. § 82 Abs. 5 u. 6 ebd. zurück 11. Zit.: Rolff, Hans-Günter: Autonomie als Gestaltungsaufgabe. Organisationspädagogische Perspektiven. In: Daschner, Peter, Rolff, Hans-Günter, Stryck, Tom (Hg.): Schulautonomie Chancen und Grenzen, Weinheim und München 1995, S. 31f zurück 12. vgl. Stryck,Tom: Autonomie und Schulträger, in: Daschner u.A.(Hg.), 1995, S.109 zurück 13. vgl. Avenarius, Hermann: Verfassungsrechtliche Grenzen und Möglichkeiten schulischer Selbstverwaltung. in: Daschner u.A. (Hg.) (1995), S.253ff zurück 14. vgl. z.B.: Walter, Paul-Peter: Traditionelle Liberalität und Autonomie - Erkundungen im Schulwesen Dänemarks, in: Die Deutsche Schule, 88. Jg. 1996, H. 4, S.419ff zurück 15. vgl. Cranil, Mogens: Decentralisering og selvforvaltning i folkeskolen. De første års erfaringer med folkeskolens nye styrelsesbestemmelser, Undervisningsministeriet, folkeskoleafdelingen, København 1994, S.5 zurück 16. zit. ebd. Übersetzung d.Verf. zurück 17. Vgl. Bjerg, Jens, Schule in Dänemark: Veränderungen unter dem Zeichen von "Europäischer Harmonisierung" und "Marktwirtschaft", in: Gogolin, Ingrid (Hg.): Schulen in Europa, Hamburg, 1996, S. 93 u. 102 zurück 18. Vgl. Kommunernes Landsforening, Den kommunale Hølskole (Hg.): Decentralisering i folkeskolen, København, 1988, S. 30 ff zurück 19. Quelle: Danmarks Statistik (Hg.): Statistisk årbog 1998, København, 1998, S. 13 zurück 20. Quelle: Harenberg Lexikon-Verlag (Hg.): Aktuell, Harenberg Lexikon der Gegenwart 99, Dortmund, 1998, S.419 zurück 21. Quelle: Danmarks Statistik (Hg.): Statistisk årbog 1998, a.a.O., S.40 zurück 22. Quelle: Danmarks Statistik (Hg.) Statistisk årbog 1998, a.a.O., S. 11 u. S. 50ff zurück 23. Quelle: Danmarks Statistik (Hg.): Statistisk tiårsoversigt 1994, København, 1994, S. 49, nach: Christensen, Erik: Berufsvorbildung in Dänemark. Zur Genese der Ausbildungsund Berufsorientierung im dänischen Bildungswesen unter besonderer Berücksichtigung der "folkeskole", Frankfurt a.M., 1998, S.46 zurück 24. Quelle: Danmarks Statistik (Hg.): Statistisk årbog 1998, a.a.O., S.184 zurück 25. Vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O. S.45f zurück 26. Ebd. S. 56 zurück 27. Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung: PM Bonn, 23.11.98, Bildung im internationalen Vergleich, unter: http://www.bmbf.de/deutsch/veroeff/presse/pm98/pm231198b.ht m Stand: 3.5.2000 zurück 28. vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O. S. 74 zurück 29. Ebd. S. 74f zurück 30. vgl. Haue, Harry u.A. (Hg.): Skolen i Danmark fra 1500-tallet til i dag, Herning 1986, S. 17 zurück 31. vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O., S. 80f zurück 32. zit. nach: Haue, Harry; u.A. (Hg.) (1986); a.a.O., S.116, (Übersetzung d. Verf.) zurück 33. vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O., S. 83ff zurück 34. vgl. ebd., S. 85 zurück 35. Zit.: Højlund, Niels: "Freiheit für Loke und Thor", aus Reisebuch der Jugendakademie Wartensee, 1979; entnommen: Zürcher, Zeno: Die sanften Wikinger. Dänemark macht Schule, Bern 1981, S. 30f zurück 36. vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O. S.108 zurück 37. vgl. Christensen, Erik (1998); a.a.O. S. 46ff zurück 38. Zit.: Nørgaard, Ellen: Den ottende skolelov - Skolen skal opdrage til menneske, borger og arbejdstager, in: Folkeskolen 1994, nr. 29/30/31/32, S. 27 entnommen: Christensen, Erik (1998); a.a.O. S. 108 zurück 39. vgl. Bjerg, Jens (1996), a.a.O. S. 93 zurück 40. vgl. ebd. S. 106 zurück 41. Zit.: Haarder, Bertel; in: Kommunernes Landsforening, Den kommunale Højskole (Hg.):Decentralisering i folkeskolen, København, 1988, S.30 (Übersetzung d.Verf) zurück 42. Zit.: Rømer, Martin: En ny folkeskole, in: Danmarks Lærerforening (Hg.) Folkeskolen. Den nye folkeskolelov, 110. Jg., København, 1993, S.4, (Übers. d. Verf.) zurück 43. vgl. ebd. zurück 44. vgl.ebd. zurück 45. vgl. Bjerg, Jens; (1996) a.a.O. S 93 zurück 46. zit. Danmarks Riges Grundlov af 5. juni 1953, § 76 unter: http://www.folketinget.dk/BAGGRUND/00000033/00232596.htm Stand 13.11.2000, (Übersetzung d. Verf.) zurück 47. Zit. Held, Finn: Undervisningspligten, København, 1983 S.21, (Übers. d.Verf.) zurück 48. ebd. S. 69 zurück 49. vgl. Lov om folkeskolen. Bemærkninger til loven, in: Danmarks Lærerforening (Hg.): Den nye fokeskolelov, 110. Jg. København, 1993, S. 21 zurück 50. vgl. Cranil, Mogens (1994); a.a.O. S.5 (Übersetzung d. Verf.) zurück 51. über die rechtlichen Grundlagen der Kompetenzverteilung und Aufgaben des Schulvorstandes s. Kap. 3.3.; über die ersten konkreten Erfahrungen mit der neuen Kompetenzverteilung s. Kap. 4.1. zurück 52. vgl. § 46 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 53. vgl. Kap. 3.3. zurück 54. vgl. §§ 1 u. 2 lov om folkeskolen, in der Fassung vom 23.6.1993, Wortlaut s. Anhang S. 35 zurück 55. vgl. § 45 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 56. vgl. §§ 42-44 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 57. vgl. §§ 15 u. 16 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 58. vgl. § 17 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 59. vgl. §§ 28-30 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 60. vgl. §§ 5-9 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 61. vgl. § 14 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 62. vgl. § 10 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 63. § 40 Abs.1 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993, (Übers. d.Verf.) zurück 64. vgl. § 40 Abs. 2 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 65. s .§ 40 Abs. 3 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 66. vgl. § 40 Abs. 4 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 67. vgl. Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn - Skolebestyrelsen Hæfte 2, unter http://www.uvm.dk/pub/1998/sbesth2/kapitel6.html (Stand 31.3.2000, S.1f) zurück 68. ebd. zurück 69. ebd. zurück 70. vgl. Basse, Martin; Jørgensen, Oluf: Kommunalt folkstyre, 3. Ausg., 1. Aufl., Grenaa: Den Kommunale Højskole 1997, S. 140ff zurück 71. vgl. § 42 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 72. vgl. § 44 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 73. vgl. Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn - Skolebestyrelsen Hæfte 2, a.a.O., Kapitel 1, S.1 zurück 74. ebd. S. 1ff zurück 75. ebd. S.4 zurück 76. vgl. Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn - Skolebestyrelsen Hæfte 2, a.a.O., Kapitel 4, S.1 zurück 77. vgl.§ 18 Abs.2 lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 Wortlaut s. Anhang S. 35 zurück 78. vgl. Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn - Skolebestyrelsen Hæfte 2, a.a.O. Kapitel 4, S.2 zurück 79. lov om folkeskolen in der Fassung vom 23.6.1993 zurück 80. vgl. Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn - Skolebestyrelsen Hæfte 2, a.a.O., Kap.7, S.1 zurück 81. Ich benutze hier den Ausdruck "Schulautonomie" aufgrund meines von deutschen Verhältnissen geprägten Blickwinkels, obwohl man in Dänemark von Dezentzralisierung und Selbstverwaltung der Schulen spricht. s. Kap.1.3. zurück 82. Cranil, Mogens: Decentraliserring og selvforvaltning i folkeskolen. De første års erfaringer med folkeskolens nye styrelsesbestemmelser; København, Undervisningsministeriet, folkeskoleafdelingen, 1994 zurück 83. vgl. Kap. 3.2. zurück 84. Ich bediene mich hier der männlichen Bezeichnungen, da hierfür wie fast generell im Dänischen keine weiblichen Formen verwendet werden.. zurück 85. vgl. Cranil, Mogens (1994), S. 26ff zurück 86. Ergebnisse zur Zusammenarbeit innerhalb des Schulvorstandes vgl. Cranil, Mogens (1994) S.10ff u. S.62ff zurück 87. Ergebnisse zur Zusammenarbeit zwischen Schulvorstand und Kommune vgl. Cranil,Mogens (1994) S.7f , S.41ff u. S.109 zurück 88. Ergebnisse zur Einflussnahme des Schulvorstandes auf die Schulentwicklung vgl.Cranil, Mogens (1994) S.16 u. 114ff zurück 89. Ergebnisse zur Problematik von Barrieren vgl. Cranil, Mogens (1994), S.12f u.76ff zurück 90. s. Antwortschema - Anhang S.36 zurück 91. vgl. Cranil, Mogens (1994), S.38ff bzw. Anhang S. 36 zurück 92. vgl. ebd. zurück 93. vgl. ebd. zurück 94. vgl. Cranil, Mogens (1994) S. 41 zurück 95. vgl. ebd. zurück 96. s.o. Prinzipien der Reform in Kap. 3.2. zurück 97. Ergebnisse zur Beurteilung der neuen Verwaltungsbestimmungen vgl. Cranil,Mogens (1994) S .9 u. 55ff zurück 98. vgl. Cranil, Mogens (1994) S. 136 zurück 99. Ergebnisse zur Beurteilung der Ziel- und Rahmensteuerung vgl. ebd. S. 17 u. 121ff zurück 100. vgl. ebd. S. 57ff zurück 101. Ergebnisse zur ökonomischen und pädagogischen Selbstverwaltung vgl. Cranil,Mogens (1994) S.8 u. 47ff zurück 102. zit.:Cranil, Mogens; 1994, a.a.O. S. 117 (Übersetzung d. Verf.) zurück 103. Repräsentanten der Referenzgruppe kamen aus: -dem Unterrichtsministerium, "Kommunernes Landsforening" die Interessenorganisation aller Kommunen Dänemarks, "Danmarks Lærerforening" die dänische Lehrergewerkschaft und -"Skole og Samfund" die Vereinigung aller Schulvorstände, welche sich als Repräsentant der Eltern gegenüber den Politikern und allen an der folkeskole Beteiligten versteht und mit großem Selbstbewusstsein auftritt. zurück 104. vgl. Kommunernes Landsforening, Den kommunale Højskole (Hg.): Decentralisering i folkeskole, København, 1988, S.15ff zurück 105. vgl. ebd. S.20f zurück 106. vgl. ebd. zurück 107. vgl. § 91 Abs.2 Schleswig-Holsteinisches SchulG in der Fassung vom 2. August 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 zurück Literaturverzeichnis Anweiler, Oskar: Bildungssysteme im Vergleich. Probleme und Methoden der vergleichenden Erziehungswissenschaft: Eine Einführung, 1984 (Studienbrief 3075 der Fernuniversität) Avenarius, Hermann: Verfassungsrechtliche Grenzen und Möglichkeiten schulischer Selbstverwaltung. in: Daschner,Peter; Rolff, Hans-Günter; Stryck,Tom (Hg.): Schulautonomie - Chancen und Grenzen, Weinheim und München 1995 Basse, Martin; Jørgensen, Oluf: Kommunalt folkestyre, 3. Ausg., 1. Aufl., Grenaa: Den Kommunale Højskole 1997 Bjerg, Jens: Schule in Dänemark: Veränderungen unter dem Zeichen von "Europäischer Harmonisierung" und "Marktwirtschaft", in: Gogolin, Ingrid (Hg.): Schulen in Europa, Hamburg, 1996 Bundesministerium für Bildung und Forschung: Pressemitteilung: PM Bonn, 23.11.98, Bildung im internationalen Vergleich unter: http://www.bmbf.de/deutsch/veroeff/presse/pm98/pm231198b.htm (Stand: 03.05.2000) Christensen, Erik: Berufsvorbildung in Dänemark: Zur Genese der Ausbildungs- und Berufsorientierung im dänischen Bildungswesen unter besonderer Berücksichtigung der "folkeskole", Frankfurt a.M., 1998 Cranil, Mogens: Decentralsering og selvforvaltning i folkeskolen. De første års erfaringer med folkeskolens nye styrelses bestemmelser, Undervisningsministeriet, folkeskoleafdelingen, København, 1994 Danmarks Riges Grundlov Das dänische Grundgesetz, unter: http://www.folketinget.dk/BAGGRUND/00000033/00232596.htm Stand: 13.11.2000 Danmarks Statistik, (Hg.): Statistisk årbog 1998, København, 1998 Danmarks Statistik, (Hg.): Statistisk tiårsoversigt 1994, København, 1994 Harenberg, Lexikonverlag (Hg.): Aktuell, Harenberg Lexikon der Gegenwart '99', Dortmund, 1998 Haue, Harry u.A. (Hg.): Skolen i Danmark fra 1500-tallet til i dag, Herning, 1986 Held, Finn: Undervisningspligten, København, 1983 Højlund, Niels: "Freiheit für Loke und Thor", aus: Reisebuch der Jugendakademie Wartensee, 1979, in: Zürcher, Zeno: Die sanften Wikinger. Dänemark macht Schule, Bern 1981 Jach, Frank-Rüdiger: Schulvielfalt als Verfassungsgebot, Berlin 1991 Kommunernes Landsforening, Den kommunale Hølskole (Hg.): Decentralisering i folkeskolen, København, 1988 Lov om folkeskolen: Gesetz für die "folkeskole" in der Fassung vom 23. Juni 1993. In: Danmarks Lærerforening (Hg.) : Folkeskolen: Den nye folkeskolelov, 110. Jg., København, 28.6.1993. Rolff, Hans-Günter: Autonomie als Gestaltungsaufgabe. Organisationspädagogische Perspektiven. In: Daschner, Peter, Rolff, Hans-Günter, Stryck, Tom (Hg.): Schulautonomie - Chancen und Grenzen, Weinheim und München 1995, Rømer, Martin: En ny folkeskole. In: Danmarks Lærerforening (Hg.): Folkeskolen. Den nye folkeskolelov, 110. Jg., København 28.6.1993 Stryck,Tom: Autonomie und Schulträger, in: Daschner, Peter; Rolff, HansGünter; Stryck,Tom (Hg.): Schulautonomie - Chancen und Grenzen, Weinheim und München 1995, Undervisningsministeriet (Hg.): Tilsyn-Skolebestyrelsen Hæfte 2, unter: http://www.uvm.dk/pub/1998/sbesth2/kapitel1.html Stand: 31.03.2000 Walter, Paul-Peter: Traditionelle Liberalität und Autonomie - Erkundungen im Schulwesen Dänemarks, in: Die Deutsche Schule, 88. Jg. 1996, H. 4