Synopse zum Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein

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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§1
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
Zu § 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten des Landes
Absatz 1 basiert auf § 1 Abs. 1 UG und auf § 1 Abs. 1 FHG.
Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten
Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten
Die Veränderungen resultieren einerseits aus der Anwendung
Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für
Abschnittes für die entsprechenden staatlich anerkannten
den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfa-
Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen.
des Gesetzes sowohl
als auch
auf
Fachhochschulen und andererseits aus einer gegenüber dem
Universitätsgesetz
len.
auf Universitäten
erfolgten
Umstrukturierung
des
14.
Abschnitts.
(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes
(2) Universitäten im Sinne dieses Gesetzes sind die Technische
Die Anwendung dieses Gesetzes auf Universitäten und
Universitäten:
Hochschule Aachen, die Universität Bielefeld, die Universität
Fachhochschulen
Bochum, die Universität Bonn, die Universität Dortmund, die
1.
die Technische Hochschule Aachen,
Universität Düsseldorf, die Universität - Gesamthochschule
2.
die Universität Bielefeld,
Duisburg, die Universität - Gesamthochschule Essen, die
3.
die Universität Bochum,
Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen, die Universität
4.
die Universität Bonn,
Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Universität
5.
die Universität Dortmund,
Münster, die Universität - Gesamthochschule Paderborn,
6.
die Universität Düsseldorf,
macht
dennoch
eine
Aufzählung
der
Hochschulen in Absatz 2 nicht überflüssig. Aus Gründen der
Verweisungstechnik im Gesetz müssen die Hochschulen nach
ihrem Typus unterschieden werden. Die Aufzählungen beruhen
auf § 1 Abs. 2 UG und auf § 1 Abs. 2 FHG und sind inhaltlich
nicht verändert.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
7.
die Universität-Gesamthochschule Duisburg,
die Universität - Gesamthochschule Siegen und die Universität
8.
die Universität-Gesamthochschule Essen,
- Gesamthochschule Wuppertal.
9.
die Fernuniversität-Gesamthochschule in
Hagen,
10.
die Universität Köln,
11.
die Deutsche Sporthochschule Köln,
12.
die Universität Münster,
13.
die Universität-Gesamthochschule Paderborn,
14.
die Universität-Gesamthochschule Siegen und
15.
die Universität-Gesamthochschule Wuppertal.
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes
Fachhochschulen:
1.
die Fachhochschule Aachen,
2.
die Fachhochschule Bielefeld,
3.
die Fachhochschule Bochum,
4.
die Fachhochschule Dortmund,
5.
die Fachhochschule Düsseldorf,
6.
die Fachhochschule Gelsenkirchen,
7.
die Fachhochschule Köln,
8.
die Fachhochschule Lippe in Lemgo,
9.
die Märkische Fachhochschule in Iserlohn,
10.
die Fachhochschule Münster,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge
(3) Soweit an Gesamthochschulen Fachhochschulstudiengänge
Absatz 3 basiert auf § 1 Abs. 3 UG. Er bezieht sich jedoch
bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für
bestehen, gelten für diese die Vorschriften des
nicht
Fachhochschulen.
Fachhochschulgesetzes. Das gilt auch hinsichtlich der
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
11.
die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
12.
die Fachhochschule Rhein-Sieg in Sankt
Augustin.
Organisation der Fachbereiche, in denen ausschließlich
Fachhochschulstudiengänge angeboten werden.
mehr
ausschließlich
auf
Universitäten-
Gesamthochschulen, sondern generell auf Universitäten. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es an den
Universitäten-Gesamthochschulen Fachhochschulstudiengänge
und
Fachbereiche
gibt,
in
denen
ausschließlich
Fachhochschulstudiengänge angeboten werden, z.B. in den
Abteilungen der Universität-Gesamthochschule Paderborn.
Zum anderen eröffnet die Regelung eine Möglichkeit, auch an
Universitäten Fachhochschulstudiengänge anzubieten. Damit
ist nicht die Absicht verbunden, die klaren Profile der
Hochschultypen zu verwischen. Vielmehr geht es darum,
singuläre Fachhochschulstudiengänge auch außerhalb der
Fachhochschulen zuzulassen und in diesem Punkt die weitere
Entwicklung des Hochschulsystems offen zu halten. Einer
Bestimmung über die Organisation der Fachbereiche an
Universitäten,
an
denen
ausschließlich
Fachhochschulstudiengänge eingerichtet sind (bisher § 1 Abs. 3
Satz 2
UG)
bedarf
es
nicht
mehr,
Fachbereichsorganisation nun vereinheitlicht ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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da
die
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses
(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses
Absatz 4 basiert auf § 1 Abs. 4 UG. Die Paragraphenzahl der
Gesetz nach Maßgabe des § 119.
Gesetz nach Maßgabe des § 141 und für den Betrieb von
Bezugsnorm ist geändert. Die Anwendung von Vorschriften
Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
nach Maßgabe des § 141 a.
über den Betrieb von Hochschulen, die nicht in der
Trägerschaft des Landes stehen, wird in Absatz 1 geregelt.
(5) Diese Gesetz gilt nicht für Hochschulen nach dem
Absatz 5 basiert auf dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 FHG
Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des § 118 und nicht für
und stellt klar, dass dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschrift
über den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen auch für
Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich
staatliche und staatlich anerkannte Kunsthochschulen keine
Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
Anwendung findet; insoweit gelten die speziellen Regeln des
Kunsthochschulgesetzes.
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen
§2
Rechtsstellung
§2
Rechtsstellung
zu § 2
Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des
Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit § 2 UG identisch und
öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie fängt den Regelungsgehalt des § 2 FHG auf. Absatz 1 eröffnet
jedoch die Möglichkeit, die Rechtsform einer Hochschule in
haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze
einer anderen öffentlichrechtlichen Weise oder privatrechtlich
(Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein(Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrheinzu organisieren und so von der hergebrachten Form einer
Westfalen). Zur Weiterentwicklung der Struktur der
Westfalen).
öffentlichrechtlichen Körperschaft und zugleich staatlichen
Hochschulen und zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung
Einrichtung abzuweichen. Im Hinblick auf den rahmenrechtlich
kann das Ministerium mit Zustimmung des Ausschusses für
festgelegten Ausnahmecharakter und wegen der Bedeutung
Wissenschaft und Forschung des Landtags unter Abweichung
einer Abweichung von der übrigen Organisation des
von organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes eine
Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen ist die Wirksamkeit
Hochschule durch Rechtsverordnung in eine andere
der Rechtsverordnung des Ministeriums an eine Zustimmung
öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Form überführen.
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung geknüpft. Die
Umgestaltung der Rechtsform durch das Ministerium sollte
möglichst im Konsens mit der betroffenen Hochschule
erfolgen, deren Anhörungsrechte ohnehin zu beachten wären.
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben
(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben
Absatz 2 Satz 3 gebietet grundsätzlich die öffentlichrechtliche
als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen
als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen
Erfüllung der Hochschulaufgaben in Forschung, Entwicklung
nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der
nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der
Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.
Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.
und Kunst, Lehre und Studium. Dies soll verhindern, dass
Universitäten
und
Fachhochschulen
ihre
Kernaufgaben
auslagern, um sie in privatrechtlichen Formen gegen Entgelt
Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die
wahrzunehmen. Ausdrücklich lässt das Gesetz privatrechtliche
Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und
Aktivitäten
Kunst, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise.
auf
den
Technologietransfers
Gebieten
(§ 3
des
Abs. 5),
Wissensder
und
Information,
Kommunikation und Medien (§ 30 Abs. 2), des Fern- und
Verbundstudiums (§ 89 Abs. 1) und des weiterbildenden
Studiums (§ 90 Abs. 1) zu. Das Gebot richtet sich an die
öffentlichrechtlich organisierten Hochschulen. Davon ist der
Fall der Überführung einer Hochschule in eine privatrechtliche
Form (§ 2 Abs. 1 Satz 3) zu unterscheiden.
(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. (3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das
(3) Das Personal der Fachhochschulen steht im Landesdienst.
Das
der Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
Das Land stellt nach den Vorschriften der Lan-
des und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur
deshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts
Land
stellt
nach
Landeshaushaltsordnung
und
den
Vorschriften
nach
Maßgabe
Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufga- Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der
ben der Hochschulen bereit.
Fachhochschulen bereit.
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes (4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes
Einzelbegründungen
Abweichend von § 2 Abs. 4 UG und von § 2 Abs. 4 FHG
ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung sollen zukünftig nach Absatz 4 alle Ordnungen der
Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, Hochschulen nur noch im Verkündungsblatt der Hochschule
veröffentlicht werden, da die Praxis gezeigt hat, dass kein
veröffentlichende Beschlüsse gibt die Hochschule in einem die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden
Bedarf an einer überregionalen Veröffentlichung besteht.
Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des
Insbesondere im Hinblick auf die sich oft ändernden
Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Prüfungsordnungen und angesichts des Informationsbedarfs
Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen
von Studierenden und anderen Interessierten ist für eine
Ordnungen.
Prüfungsordnungen
sind
vor
ihrer sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Hochschule in
regelmäßige Erscheinungsweise des Verkündungsblattes und
Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den
für einen einfachen überregionalen Zugang, der über
überprüfen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen und die Form der
Bibliotheken z.B. bei einer einheitlichen Bezeichnung des
Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das
Verkündungsorgans möglich ist, zu sorgen. Dies und die
Verkündungsblatt.
Einhaltung sonstiger rechtstaatlicher Anforderungen an die
Publikation und an das In-Kraft-Treten von Ordnungen soll
eine entsprechende Regelung der Hochschule in der vom
Ministerium zu genehmigenden Grundordnung gewährleisten.
Insbesondere Prüfungsordnungen - im Sinne des Gesetzes sind
dies auch Promotions- und Habilitationsordnungen - müssen
vor der Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüft werden; damit wird dem Erfordernis des § 16 Satz 1
Hochschulrahmengesetz Rechnung getragen.
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(5) Die Hochschulen können eigene Namen, Wappen und (5) Die Hochschulen können ihre bisherigen Namen, Wappen
Abweichend von § 2 Abs. 5 UG und von § 2 Abs. 5 FHG
Siegel führen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel und Siegel führen. Das Ministerium für Wissenschaft und
entfällt zukünftig nach Absatz 5 die staatliche Mitwirkung bei
führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
der Änderung eigener Namen, Wappen oder Siegel der
Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer
Hochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen.
Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das
Hochschulen. Damit soll der Charakter der Hochschule als
Körperschaft mit Selbstverwaltungsbefugnissen unterstrichen
werden.
Landeswappen und das kleine Landessiegel.
§3
Aufgaben
§3
Aufgaben
zu § 3
Aufgaben
(1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der (1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 3 UG und fängt
Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie
den
Regelungsgehalt
des
§3
FHG
auf.
Auf
den
wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Regelungsgehalt von § 3 Abs. 9 UG und von § 3 Abs. 9 FHG
wurde verzichtet, um die Autonomie der Hochschulen zu
Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfas- Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der
stärken.
sungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten
berufliche
Tätigkeiten
vor,
die
die
Anwendung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher
fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen
Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewußtsein ihrer
und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit
und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer
Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für
den Hochschulaufgaben gehört.
die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Hochschulaufgaben
gehört.
.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Absatz 1 gilt ausschließlich für Universitäten. In Satz 5 ist
gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 4 UG eine redaktionelle Änderung
enthalten, die eine sprachliche Parallele zu § 3 Abs. 1 FHG
herbeiführt. Deshalb kann in Absatz 2 auf Absatz 1 verwiesen
werden. Auch die Änderung in Satz 3 ist redaktioneller Art.
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(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene
Absatz 2 gilt ausschließlich für Fachhochschulen. Sein
Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die
Regelungsgehalt entspricht grundsätzlich dem § 3 Abs. 1 FHG.
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
Jedoch wird der Forschungs- und Entwicklungsauftrag der
oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie
Fachhochschulen erweitert, indem die direkte Verknüpfung
nehmen
und
zwischen Lehrtätigkeit und Forschung zukünftig entfällt. Die
künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und
darin liegende Beschränkung der Forschung auf lehrrelevante
5 gilt entsprechend.
Fragen wird der gestiegenen Bedeutung der Fachhochschulen
Forschungs-
und
Entwicklungsaufgaben
und der stattgefundenen Entwicklung der Forschungsaktivitäten
und Forschungsschwerpunkte nicht mehr gerecht. Andererseits
wird mit dem Begriffspaar "Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben" deutlich gemacht, dass die Forschung
an den Fachhochschulen tendentiell durch einen
Anwendungsbezug gekennzeichnet ist. Insgesamt wird somit
der Forschungsauftrag der Fachhochschulen erweitert. Damit
geht keine Senkung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen
Personals an Fachhochschulen einher; finanzielle
Auswirkungen sind also insoweit nicht zu befürchten. In den
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es deshalb
hinsichtlich der unterschiedlichen Qualität der Forschung an
Universitäten und an Fachhochschulen keiner sprachlichen
Differenzierung mehr, da insofern die unterschiedliche
Aufgabenzuweisung durch Absatz 1 und Absatz 2
berücksichtigt werden muss.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Die in Absatz 1 Satz 2 begründete Pflicht der Hochschulen und
Noch (2)
ihrer Mitglieder, an der Erhaltung des demokratischen und
sozialen Rechtsstaates mitzuwirken und zur Verwirklichung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beizutragen, sowie
die in Absatz 1 Satz 4 festgelegte Aufgabe, sich mit den
möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung von
Forschungsergebnissen
Universitäten
und
auseinanderzusetzen,
nach
Absatz
2
Satz
findet
3
auch
auf
auf
Fachhochschulen Anwendung. Beide Gebote umfassen die
Pflicht der Hochschulen und ihre Mitglieder, bei deren
Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zugleich der
Menschenwürde,
dem
friedlichen
Zusammenleben
der
Menschen und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Rechnung zu tragen.
(3) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Auf- (2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer
gaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der
von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen
Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.
Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen
bestehenden Nachteile beseitigt werden.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und
(3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und
Anders als in dem entsprechenden § 3 Abs. 3 FHG wird in
beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie
beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie
Absatz 4 der Hinweis auf den Aufgabenkatalog der
fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten zur
fördern die Weiterbildung ihres Personals.
Fachhochschulen weggelassen: Es ist selbstverständlich, dass
Vorbereitung auf den Beruf als Hochschullehrer fächerüber-
die Hochschulen bei der Weiterbildung ihre typenspezifischen
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
greifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen
Aufgaben beachten müssen. Absatz 4 verpflichtet alle
geeignete Veranstaltungen im Bereich der Didaktik und des
Hochschulen, Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Beruf
Wissenschaftsmanagements an.
als Hochschullehrer anzubieten, damit die wissenschaftliche
Qualifikation des Hochschullehrernachwuchses vor allem um
Kompetenzen im Bereich der Didaktik und des
Wissenschaftsmanagements ergänzt wird. Zum letzteren zählen
Leitungs-, Personalführungs- und Verwaltungsaufgaben sowie
die Bewirtschaftung von Drittmitteln.
(5)
Die
Hochschulen
fördern
den
Wissens-
und (4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Techno-
Gegenüber den entsprechenden § 3 Abs. 4 UG und § 3 Abs. 4
Technologietransfer. Zu diesem Zweck können sie sich im logietransfer.
FHG erfolgt in Absatz 5 eine Ergänzung, die die Aufgabe des
Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen,
Wissens-
und
Technologietransfers
unterstreicht
und
konkretisiert. Mit ihr wird vom Gebot des § 2 Abs. 2 Satz 3,
die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen
sich grundsätzlich in öffentlichrechtlicher Weise zu betätigen,
fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.
ausgenommen. Sie eröffnet darüber hinaus die Förderung der
Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen
durch die Hochschulen, enthält den Hinweis auf eine mögliche
Kooperation
mit
Dritten,
also
auch
mit
Wirtschaftsunternehmen, und erlaubt die Gründung und
Beteiligung an Entwicklungs- und Verwertungsgesellschaften.
Insbesondere die haushaltsrechtlichen, erfindungsrechtlichen
und
wettbewerbsrechtlichen
Schranken
bleiben
dabei
unberührt. Der Umfang möglicher finanzieller Rückflüsse an
die
Hochschulen
richtet
sich
nach
privat-
und
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.
(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der
(In Ergänzung der entsprechenden Vorschriften § 3 Abs. 5 UG
Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen
Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen
und § 3 Abs. 5 FHG sollen die Hochschulen zukünftig nach
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter
Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem
Absatz 6 auch die besonderen Bedürfnisse von Studierenden
Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
Bereich den Sport.
mit
Kindern
berücksichtigen
(vgl.
auch
§2
Abs. 4
Hochschulrahmengesetz). Weiterhin unterstreicht Absatz 6 die
kulturelle Dimension des Hochschulgeschehens.
(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere
die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den
Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hoch-
Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hoch-
schulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse aus-
schulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse
ländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der
ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung
studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin,
der studentischen Mobilität innerhalb Europas hin, insbeson-
insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die
dere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige
gegenseitige Anerkennung von Studien- und
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.
Prüfungsleistungen erleichtern
(8)
Die
Hochschulen
bilden
aufeinander
abgestimmte (7) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 wirken bei der
Schwerpunkte ihrer Forschung und Lehre. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und
staatlichen
und
staatlich
geförderten
Forschungs-
und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der
Von dem entsprechenden § 3 Abs. 7 UG wurde in Absatz 8 der
Hinweis auf § 1 Abs. 2 zwecks textlicher Straffung nicht
übernommen. Absatz 8 enthält über die bereits in § 3 Abs. 7
UG und § 3 Abs. 7 FHG verankerte Kooperationspflicht hinaus
die Verpflichtung der Hochschulen zur Bildung aufeinander
abgestimmter Schwerpunkte in Forschung und Lehre. Damit
Bildungseinrichtungen
und
mit
Einrichtungen der For- Forschungsförderung zusammen.
wird die Profilbildung der Hochschulen hinsichtlich ihres
schungsförderung zusammen.
Ausbildungsangebots
und
ihrer
Forschungsaktivitäten
obligatorisch. Letztlich soll damit auch ein effizienterer Einsatz
staatlicher Ressourcen erzielt werden.
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und
Ergänzend zu den Vorschriften des Tierschutzgesetzes über
Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden,
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder
(9)
Die
Hochschulen
entwickeln
Lehrmaterialien
Weiterbildung enthält Absatz 9 das Gebot, Lehrmethoden und
und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und
Lehrmaterialien zu entwickeln, um die Verwendung von Tieren
Prüfungsordnungen.
zu vermeiden. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind
entsprechend zu gestalten. Im übrigen gilt das Tierschutzgesetz
unmittelbar.
Nach
dessen
sechstem
Abschnitt
dürfen
Tierversuche nur vorgenommen werden, wenn der damit
verbundene Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch
filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
(10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die (8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die
(8) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über
Erfüllung ihrer Aufgaben.
Erfüllung ihrer Aufgaben.
die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(9) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können
(9) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können
einer Hochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in
einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den
Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die
in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die
Hochschule vorher gehört worden ist.
Fachhochschule vorher gehört worden ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§4
Freiheit in Forschung, Lehre und Studium
§4
Freiheit in Forschung, Lehre und Studium
zu § 4
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre
und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die (1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, daß die
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 4 UG und fängt
Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die den Regelungsgehalt des § 4 FHG auf. Die Forschungsfreiheit
wird in Absatz 2 umfassend beschrieben, so dass eine
durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch
Differenzierung
zwischen
Forschungsvorhaben
der
dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
Universitäten und Forschungsvorhaben der Fachhochschulen
nicht notwendig ist. Der Verweis in Absatz 2 Satz 3 auf die
Sätze 1 und 2 hinsichtlich der Kunst macht den insofern
konkreteren Wortlaut des § 4 Abs. 3 FHG entbehrlich;
inhaltlich wird dadurch die Freiheitsgarantie auch für
Fachhochschulen nicht reduziert. Das an die Inhaber des
Freiheitsrechts gerichtete Gebot, auf die Rechte anderer
Rücksicht zu nehmen (§ 4 Abs. 5 UG, § 4 Abs. 6 FHG), ist
selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Erwähnung.
(2)
Die
Freiheit
Fragestellung,
der
Forschung
Methodik
umfasst
sowie
insbesondere (2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere
Bewertung
des Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des For-
Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen schungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der
der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind
insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des
Gegenüber dem § 4 Abs. 2 UG wurde der dieser Norm
entsprechende Absatz 2 Satz 3 um den Hinweis ergänzt, dass
sich die Freiheit der Forschung auch auf die Kunst, also
insbesondere auf künstlerische Entwicklungsvorhaben und auf
die
Kunstausübung
bezieht
Hochschulrahmengesetz).
Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von
Forschungsvorhaben,
Forschungsschwerpunkten
die
und
Bildung
auf
die
Bewertung
von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von
der Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im
Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2
von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
14 / 321
(vgl.
auch
§4
Abs. 2
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
die Kunst entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die
(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt insbesondere die
(In den Absätzen 2 und 3 wird festgehalten, dass sich
Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu
Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zwar auf die
erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und me-
erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und
thodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung
methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.
wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen
Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der
der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die
Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
Bewertung von Forschung und Lehre gemäß § 6 beziehen
können, die Freiheit der Forschung und der Lehre dabei jedoch
nicht beeinträchtigen dürfen.
Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von
von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des
Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die
Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre
Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.Die Freiheit
gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung
nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht
von der Treue zur Verfassung.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- (5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien-
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl
und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von
und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von
von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studien-
Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges
Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges
ganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die
Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die
Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die
Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder
Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder
Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder
künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen
künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen
künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen
Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit
Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit
Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße
zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße
zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße
Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die
Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die
Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
15 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte
anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
§5
Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich
Absatz 1 bezieht sich auf den gesamten Aufgabenkatalog des
an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen
§ 3 und schreibt eine leistungsorientierte Finanzierung der
insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung
Hochschule vor, d.h. eine an Belastungs- und Erfolgskriterien
des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sind auch Fort-
orientierte Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber den
schritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3
Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel; er regelt also das
Abs. 3) zu berücksichtigen.
Verteilungsverfahren,
ohne
auf
die
Bestimmung
des
Haushaltsvolumens Einfluss zu nehmen. Die grundsätzliche
Leistungsorientierung der Hochschulfinanzierung löst die
Praxis der Fortschreibung von Haushaltsansätzen in der
Vergangenheit ab. Haushaltsgesetzgeber und Landesregierung
sind nicht daran gehindert, bei der Etatisierung von Mitteln für
Wissenschaft und Forschung in den Hochschulkapiteln neben
den Leistungsgesichtspunkten auch andere Kriterien zu
beachten. Obgleich eine Hervorhebung der Forschung und
Lehre
sowie
der
Förderung
des
wissenschaftlichen
Nachwuchses erfolgt, soll eine Anreizsteuerung über die
Mittelzuweisung auch für andere Aufgabenbereiche der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
16 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschulen, wie z.B. Weiterbildung oder Wissens- und
Technologietransfers möglich sein. Davon abgesehen hebt der
Gesetzestext die Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrags
hervor. Die Vorschrift lässt offen, in welchem Verhältnis und
mit welcher Gewichtung die Aufgabenerfüllung im Einzelnen
in die Bemessung der den Hochschulen zur Verfügung
gestellten Mitteln eingeht. Zwar stellt die Regelung auf
erbrachte Leistungen bei der Aufgabenerfüllung ab. Dieser
Honorierungsgedanke
Mittelzuweisungen
schließt
auch
auf
es
aber
nicht
innovative
aus,
die
Entwicklungen
auszurichten. Dies gilt insbesondere für Fortschritte in der
Gleichstellung.
(2) Die Schaffung eines Globalhaushaltes für die Hochschulen
Absatz 2 knüpft eine über die bisherige Flexibilisierung und
setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung
Globalisierung der Hochschulhaushalte im Rahmen des
voraus.
Modellversuchs Finanzautonomie hinausgehende künftige
Entwicklung zu einem Globalhaushalt im Einklang mit § 6
Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz an die Einführung einer
Kosten-
und
Leistungsrechung,
um
die
notwendige
Transparenz des Finanzgebarens auch bei auf ein Mindestmaß
reduzierten Haushaltstiteln (Globalhaushalt) sicherzustellen.
Die
Kosten-
und
Leis-tungsrechnung
als
internes
Steuerungsinstrument soll den Hochschulen die rationale
Ressourcensteuerung innerhalb des ihnen global zugewiesenen
Mittelvolumens ermöglichen. Gleichzeitig sollen aus der
Kosten-
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
17 / 321
und
Leistungsrechung
Informationen
zur
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Gesamtsteuerung
des
Hochschulwesens
durch
die
Landesregierung und als Basis für hochschulpolitische
Grundsatzentscheidungen des Landtages gewonnen werden.
§6
Evaluation
(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 insbesondere in
Im Zuge größerer Autonomie und Selbstverantwortung der
Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen
Hochschulen müssen Instrumente entwickelt werden, die die
Selbststeuerung und Qualitätssicherung der Hochschulen
Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern
gewährleisten. Interne und externe Evaluationsverfahren haben
wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Quali-
sich im europäischen Ausland seit mehr als einem Jahrzehnt
tät regelmäßig bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der
bewährt.
Sie
machen
das
spezifische
Profil
und
transparent
und
Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere
Leistungspotential
die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der
einer
Hochschule
ermöglichen eine hochschulinterne Erfolgskontrolle, auf deren
Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch
Grundlage
hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung
Planungsentscheidungen
Ressourceneinsatz
beteiligt werden.
gesteuert
und
getroffen,
neue
Formen
der
der
Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Staat entwickelt
werden können. Die Evaluation ist nicht die Grundlage für die
leistungsorientierte staatliche Finanzierung, die sich nach
eigenständigen Kriterien richtet.
(2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.
Die
Evaluation
ist
Ausfluss
der
kulturpolitischen
Verantwortung des Staates für einen qualitativ hochstehenden
Ausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb und dient auch einem
effizienten Einsatz staatlicher Mittel. Diesen herausgehobenen
Gemeinschaftsgütern müssen die Hochschulen im Kontext der
Wissenschaftsfreiheit Rechnung tragen. Dies gilt auch für das
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
18 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
in Art. 140 Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht
der Kirchen.
(3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer
Die gesetzliche Regelung der Evaluation dient zugleich der
Ordnung, die auch bestimmt, welche personenbezogenen Daten
Umsetzung der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
der Mitglieder und Angehörigen, die zur Bewertung notwendig
(vgl. auch § 6 Hochschulrahmengesetz). Die Leitlinien zur
sind, erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Das
Funktionalreform legen es nahe, die Bewertung auf alle
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
Aufgaben der Hochschulen auszudehnen und sie nicht auf
Forschung und Lehre zu beschränken. Zwar wäre in
Anlehnung an die bisherige Praxis ein Turnus von fünf Jahren
für die hochschulinterne Evaluation angemessen. Im Hinblick
auf
die
Entwicklung
Einschluss
externer
der
Bewertungsverfahren
Expertenkommissionen,
zu
unter
deren
Mitgliedern auch Fachleute aus der privaten Wirtschaft
gehören sollten, wird aber von einer zeitlichen Festlegung
abgesehen.
Die Verpflichtung der Hochschulen zur Durchführung von
Studierendenbefragungen knüpft an die derzeitige Praxis des
Aktionsprogramms "Qualität der Lehre" an und greift die auf
der
Zwischenbilanz
beruhenden
Empfehlungen
zur
Weiterentwicklung der studentischen Veranstaltungskritik
(Verknüpfung
mit
langzeitorientierten
Evaluationsinstrumenten) auf. Danach konzentrieren sich
studentische
Voten
auf
Didaktik
und
Struktur
der
Lehrveranstaltungen und Studiengänge. Die Befragung der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
19 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studierenden schließt es nicht aus, zur Einschätzung der
Lehrveranstaltungen und Studiengänge auch weitere Personen
zu konsultieren.
Die nach Absatz 2 obligatorische Veröffentlichung der
Evaluationsergebnisse
entspricht
dem
Gebot
der
Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft und
ermöglicht eine interne und externe Kontrolle. Dabei wird
unterstellt, dass die Ergebnisse nicht nur Stärken und
Schwächen in der Aufgabenerfüllung, sondern auch die daraus
zu
ziehenden
Konsequenzen
aufzeigen.
Dazu
ist
es
zweckmäßig, die Ergebnisse insbesondere dem Senat und dem
jeweiligen Fachbereichsrat vorzulegen, um diesen Organen die
Möglichkeit zu geben, Empfehlungen auszusprechen.
Das konkrete Bewertungsverfahren wird zur Berücksichtigung
besonderer
Hochschulen
Zielsetzungen
festgelegt.
und
Zur
Umstände
von
Sicherstellung
den
der
Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen auch ohne
Einwilligung der Betroffenen muss eine Regelung über die zu
erhebenden und zu verarbeitenden Daten getroffen werden.
(Vgl. auch Empfehlung des 13. Datenschutzberichts -1995/96
- der Landesbeauftragten für den Datenschutz (S. 101).)
Wegen dieser datenschutzrelevanten Materie soll gemäß
Absatz 3 die Regelung parallel zu § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3
durch eine Ordnung der Hochschule erfolgen. Solche
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
20 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Ordnungen werden grundsätzlich vom Senat erlassen (§ 22
Abs. 1 Nr. 4).
Das Rektorat und die Dekanin oder der Dekan sind für die
Durchführung der Evaluation verantwortlich (§ 20 Abs. 1 Satz
5, § 27 Abs. 1 Satz 2).
Zweiter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit
Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform
Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform
siehe § 7
1. Neuordnung des Hochschulwesens
§5
Neuordnung des Hochschulwesens
§ 5 FHG
Neuordnung des Hochschulwesens
(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die
(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die
gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher
gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher
Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.
Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere
(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere
gewährleisten,
gewährleisten,
1.
1.
2.
inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte,
inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte,
aufeinander bezogene Studiengänge mit ent-
aufeinander bezogene Studiengänge mit ent-
sprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten
sprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten
Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der
Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der
Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studi-
Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studi-
enabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge
enabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge
geschaffen werden;
geschaffen werden,
Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel
2.
Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel
zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter
zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter
Fachrichtungen erbrachte Studien- und
Fachrichtungen erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden
Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden
können;
können,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
3.
Studienberatung wirksam anzubieten;
3.
Studienberatung wirksam anzubieten,
4.
die Wissenschaft dem jeweiligen Studiengang
4.
die Wissenschaft und die Kunst dem jeweiligen
5.
6.
entsprechend in der Verbindung von Theorie und
Studiengang entsprechend in der Verbindung von
Praxis darzustellen;
Theorie und Praxis darzustellen,
fachbereichs- und hochschulübergreifende For-
5.
schungs- und Lehrprogramme aufzustellen sowie
Forschungs- und Entwicklungsprogramme
Schwerpunkte in Forschung und Lehre auch in
aufzustellen sowie Schwerpunkte in Lehre, Forschung
Abstimmung mit anderen Forschungs- und
und Entwicklung auch in Abstimmung mit anderen
Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der
Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit
Forschungsförderung zu bilden;
Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden,
eine fachbezogene und fächerübergreifende
6.
Hochschuldidaktik zu fördern;
7.
fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehr-,
Möglichkeiten zur Durchführung von For-
eine fachbezogene und fächerübergreifende
Hochschuldidaktik zu fördern,
7.
Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungs-
schungsaufgaben für Professorinnen und Professoren
und Entwicklungsaufgaben für Professorinnen und
von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu
Professoren von Hochschulen oder
eröffnen, soweit solche nicht in einem ihren
Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche
Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen;
nicht in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden
Maße bestehen,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
8.
alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen;
8.
alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen,
9.
bei der Planung den Zusammenhang aller
9.
bei der Planung den Zusammenhang aller
Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein
Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein
regional und überregional ausgewogenes Angebot an
regional und überregional ausgewogenes Angebot an
Hochschuleinrichtungen zu schaffen.
Hochschuleinrichtungen zu schaffen.
(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen
(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen
Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz
Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz
zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen
zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen
Hochschulen eines Bereiches unter Aufrechterhaltung ihrer
Hochschulen eines Bereichs unter Aufrechterhaltung ihrer
rechtlichen Selbständigkeit im Wege des Zusammenwirkens
rechtlichen Selbständigkeit im Wege der Zusammenarbeit
erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein Zusammenwirken
erreicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit
nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen
nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen
vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von
vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von
diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten
diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten
werden.
werden. Die §§ 109 und 110 UG finden Anwendung.
(4) Im Rahmen einer für aufeinanderfolgende Studiengänge
gebotenen Zusammenarbeit haben die Hochschulen die
Voraussetzungen und Inhalte von Ergänzungsstudien an
Universitäten für Absolventinnen und Absolventen von
Fachhochschulstudiengängen miteinander abzustimmen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
2. Studienreform
§7
Studienreform
§6
Studienreform
Zu § 7
Studienreform
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusam- (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 haben die ständige
Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen in den §§ 5 und
menwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen
6 UG und in den §§ 5 und 6 FHG zusammen, da die Ziele der
staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hin- und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des
blick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft
Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die
Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform
weitgehend deckungsgleich und letztlich nicht voneinander
abgrenzbar sind. Die Vorschrift über die Neuordnung des
Hochschulwesens
geht
deshalb
in
den
Regeln
zur
Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzu- notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen
Studienreform auf. Damit ist die Zusammenfassung eine
entwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll unter
des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Berücksichtigung der Ziele der §§ 5 und 80 gewährleisten, daß
Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass
1.
die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in
Vereinfachung des Gesetzestextes ohne inhaltliche Änderung.
Überschneidungen,
wie
z.B.
das
Anliegen,
die
Hochschuldidaktik zu fördern, werden vermieden. Bloße
Selbstverständlichkeiten,
beispielsweise
der
Auftrag,
der Berufswelt den Studierenden breite berufliche
Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen, werden künftig
1.
die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in
Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
der Berufswelt den Studierenden breite berufliche
nicht mehr erwähnt. Die Neufassung gibt auch Gelegenheit,
entsprechend
Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
klarzustellen,
§ 13
dass
Abs. 1
bei
der
Hochschulrahmengesetz
Studienreform
neben
dem
Fernstudium auch die Möglichkeiten der Informations- und
Kommunikationstechnik genutzt werden sollen. Darüber hinaus
enthält die Vorschrift auch einen entsprechenden Auftrag
hinsichtlich des Verbundstudiums als einer Kombination aus
Fernstudium und Präsenzstudien. Allgemein wird künftig der
Entwicklung und dem Einsatz von medienunterstützter Lehre
größere Bedeutung zukommen.
Andererseits
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
25 / 321
entfallen
künftig
einige
detaillierte
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Programmsätze. Dazu gehört insbesondere der Auftrag, weitere
integrierte Gesamthochschulen zu errichten (§ 5 Abs. 3 UG, § 5
Abs. 3 FHG). Die integrierte Gesamthochschule wird bisher als
organisatorisches
Ziel
der
Neuordnung
des
nordrhein-
westfälischen Hochschulwesens beschrieben, das nur dann
nicht
verbindlich
ist, wenn die sachlichen Ziele der
Neuordnung (Absatz 1 und 2 der derzeitigen §§ 5 UG und
FHG)
auch
durch
das
Zusammenwirken
verschiedener
Hochschulen erreicht werden. Gegenüber dem unbedingten
Auftrag, flächendeckend integrierte Gesamthochschulen zu
errichten, stellt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in den
derzeitigen
§§ 5
abgeschwächte
Abs. 3
UG
und
programmatische
FHG
bereits
eine
dar.
Die
Zielsetzung
hochschul- und bildungspolitische Entwicklung der letzten
Jahre
hat
gezeigt,
Gesamthochschulen
dass
nicht
die
Gründung
erforderlich
ist,
weiterer
um
die
Hochschulstrukturreform einschließlich der Studienreform
voranzubringen. Der Programmsatz zur Errichtung weiterer
Gesamthochschulen hat deshalb seine ursprüngliche Bedeutung
strukturpolitisch und praktisch verloren. Dies schließt aber
nicht aus, dass auch zukünftig solche Hochschulen - wie bisher
- durch ein eigenes Errichtungsgesetz gegründet werden
können.
Mit dem Wegfall des Programmsatzes wird zugleich deutlich,
dass die inhaltlichen und strukturellen Ziele der Studienreform,
welche mit den Zielen der Neuordnung des Hochschulwesens
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
deckungsgleich sind, sich nicht allein auf den Typus der
integrierten Gesamthochschule beziehen. Sie sollen für alle
Hochschultypen gelten. Dies betrifft insbesondere das Gebot
der Errichtung integrierter Studiengänge (Absatz 1 Nr. 3) und
das Gebot der Durchlässigkeit der Studiengangssysteme
innerhalb und zwischen den Hochschularten (Absatz 1 Nr. 3, 4
und 6).
2.
die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte 2.
die Formen der Lehre und des Studiums den
Die derzeitige Regelung in § 5 Abs. 4 FHG, wonach die Inhalte
selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis
methodischen und didaktischen Erkenntnissen
von Ergänzungsstudien (§ 87 Abs. 2) zwischen Universitäten
zu erkennen,
entsprechen,
und Fachhochschulen abgestimmt werden müssen, wird durch
das
3.
der
Zusammenarbeit
(§ 109)
aufgefangen, kann also hier entfallen. Auch die derzeit in § 6
aufeinander bezogene Studiengänge mit
wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren
Abs. 3 UG enthaltene Regelung, dass Reformmodelle nach
entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten
Bezug zur Praxis zu erkennen,
Ablauf der Erprobungsphase evaluiert werden sollen, bedarf
Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame
3.
keiner gesetzlichen Festlegung, da sie selbstverständlich ist.
4.
Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt
Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem
und
Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder
verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden
die Gleichwertigkeit einander entsprechender
Hochschulabschlüsse gewährleistet und die
Studienabschnitte geschaffen werden,
5.
das Studium innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
können,
5.
Gebot
die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte
inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte,
Bereichen angeboten werden; soweit es der Inhalt der
4.
allgemeine
eine
fachbezogene
und
fächerübergreifende
Hochschuldidaktik gefördert wird,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
6.
Universitätsgesetz - UG
die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse
gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
7.
das Studium innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für
(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für
die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen
die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen
Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem
Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem
Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die
Ministerium für Wissenschaft und Forschung Reformmodelle
mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch
erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung
das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium
abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem
herzustellen.
zuständigen Fachministerium herzustellen. Bei
Reformmodellen sind besondere Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen, die auch neben bestehende Ordnungen
treten können.
(3) Reformmodelle sollen nach Ablauf der für ihre Erprobung
festgesetzten Frist im Zusammenwirken von Hochschule und
zuständiger staatlicher Stelle begutachtet werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Be- (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann
nehmen mit den Hochschulen und mit Zustimmung des durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Universitäten
Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags zur und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und
Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative Eckdaten Forschung des Landtags zur Erreichung der Ziele der
für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hoch- Studienreform quantitative Eckdaten für Studium und
schulprüfungen
vorgeben.
Die
Rechtsverordnung
kann Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulabschlußprüfungen
Obergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungs- vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für
vorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und
von Studien- und Abschlussarbeiten festlegen. Sie kann Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und
Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum In- Abschlußarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur
formationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von
zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des
Prüfungsanforderungen enthalten.
Prüfungsablaufs und zur Transparenz der
Prüfungsanforderungen enthalten.
§8
Gemeinsame Kommission für die Studienreform
§7
Zusammenwirken im Bereich der Studienreform
Zu § 8
Gemeinsame Kommission für die Studienreform
(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und (1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 7 UG, der
zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den
Hochschulen kann das Ministerium gemeinsam mit den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium
Hochschulen
eine
Studienreform bilden.
Gemeinsame
Kommission
für
die für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit diesen
Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die
gemäß § 6 Abs. 3 FHG auch auf Fachhochschulen Anwendung
findet. Die neue Überschrift gibt den Inhalt der Vorschrift
treffender wieder. Während die Bezeichnung "Gemeinsame
Kommisssion für die Studienreform" weiterhin vorgesehen
bleibt,
soll
das "Wissenschaftliche Sekretariat für die
Studienreform.
Studienreform" gesetzlich nicht mehr so benannt werden.
Absatz 4 spricht abstrakt von einer Einrichtung für die
Studienreform. Dies erlaubt abhängig von der zukünftigen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Entwicklung eine Neubezeichnung durch das Ministerium, die
auch eine eigenständige Dienstleistungsfunktion ausdrücken
kann.
Um auf zukünftige Entwicklungen besser eingehen zu können,
die hinsichtlich der Studienreformarbeit andere Formen der
Kooperation zwischen Staat und Hochschulen oder eine neue
Art der gesellschaftlichen Einbindung erfordern, wird die
Entscheidung über die Bildung der Gemeinsamen Kommission
und der weiteren Einrichtung für die Studienreform in das
staatliche Ermessen gestellt. Aus denselben Gründen kann nach
Absatz 5 das Ministerium das Nähere insbesondere zu den
Aufgaben und zur Zusammensetzung dieser Einrichtungen
regeln.
Die
staatliche
Mitwirkung
bei
der
Bildung
von
Sachverständigenkommissionen (§ 7 Abs. 4 UG) soll entfallen.
Es bedarf keiner gesetzlichen Feststellung mehr, dass im
Rahmen der verfügbaren Mittel solche Kommissionen gebildet
werden dürfen. Auch bezüglich der Geschäftsordnung (§ 7
Abs. 6 UG) soll die staatliche Mitwirkung entfallen. Einer
Regelung über Geschäftsordnungen bedarf es also ebenfalls
nicht mehr.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 7 (2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6
Die Änderung des § 9 Hochschulrahmengesetz durch das
insbesondere folgende Aufgaben:
Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
folgende Aufgaben:
macht in Absatz 2 Nr. 1 eine gegenüber dem § 7 Abs. 2 Nr. 1
1.
2.
Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter 1.
Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter UG allgemeinere Formulierung erforderlich. In Folge von § 7
Berücksichtigung der länderübergreifenden Abstim-
Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender
werden die bisherigen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UG in Nr. 2
mung aufgrund § 9 Hochschulrahmengesetz und
Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG,
zusammengefasst.
Erarbeitung von Vorschlägen zu den in § 7 genannten 2.
Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von
Zielen der Studienreform.
Studium und Prüfungen,
3.
Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der
Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und
4.
Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform.
(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind in der Regel (3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:
Absatz 3 ist im Wesentlichen mit § 6 Abs. 3 UG identisch. Der
Vorschlag
1.
der
3.
zur
Bestellung
der
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der 1.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter nach Satz 1 Nr. 1
Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen
Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen
soll auch unter der jeweiligen Beteiligung des so genannten
oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen
oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen
Mittelbaus
Mitarbeiterinnen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier
Landesvereinigungen (z.B. das Landesastentreffen) erfolgen.
Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studie-
Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studie-
Dieses Verfahren ist in der Vergangenheit bereits im
renden,
renden,
und
Mitarbeiter
und
vier
und
drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen 2.
drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen
und
und
drei
Vertreterinnen
oder
Vertreter
aus
der 3.
drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
31 / 321
der
Studierenden
über
ihre
Einvernehmen mit den beiden Landesrektorenkonferenzen
praktiziert worden.
2.
Hochschulen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Berufspraxis.
Berufspraxis.
Die Mitglieder werden vom Ministerium für die Dauer von drei Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und
Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Forschung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die
erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Hochschulen.
Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf
gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der
Fachhochschulen.
(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
Sachverständigenkommissionen bilden.
(4) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission (5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission
Die Erweiterung der Aufgaben des im Gesetz nunmehr als
für die Studienreform kann das Ministerium eine Einrichtung für die Sudienreform bildet das Ministerium für Wissenschaft
"Einrichtung
für die Studienreform unter seiner Fachaufsicht bilden, die und Forschung ein wissenschaftliches Sekretariat für die
folgende Aufgaben wahrnimmt:
Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:
für
die
Studienreform"
bezeichneten
Wissenschaftlichen Sekretariats in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ist
einerseits eine Konsequenz aus der Neufassung der Aufgaben
der Gemeinsamen Kommission. Andererseits soll dadurch
1.
Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform 1.
Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform
gewährleistet
im Auftrag des Ministeriums;
im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und
Studienreform die Hochschulen in ihrer Studienreformarbeit
Forschung;
2.
Unterstützung
der
Tätigkeit
der
Gemeinsamen
Kommission für die Studienreform;
2.
Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen
Kommission für die Studienreform.
3.
Unterstützung
der
Studienreformarbeit
der
Hochschulen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium.
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
32 / 321
werden,
dass
auch unmittelbar unterstützt.
die
Einrichtung
für
die
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche
Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.
§9
Zielvereinbarungen
Zu § 9
Zielvereinbarungen
Die Hochschulen und das Ministerium können Vereinbarungen
Defizite der Entscheidungseffizienz in den Hochschulen sind
treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hoch-
nicht allein durch Deregulierung des Verhältnisses zwischen
Hochschulen und Staat und durch eine hochschulinterne
schulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen
Deregulierung abzubauen.
Leistungen festlegen. Es können insbesondere Schwerpunkte in
Lehre und Forschung, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die
Zielvereinbarungen schaffen Leistungsanreize, indem für einen
haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder
bestimmten Zeitraum ein staatliches Handeln an Leistungen
im
geknüpft wird, zu denen sich die Hochschule verpflichtet.
Rahmen
dieses
Gesetzes
mögliche
orga-isatorische
Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2
Dieses
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Steuerungsmodells für die Hochschulen, das insbesondere die
Westfahlen gelten entsprechend.
im Rahmen dieses Gesetzes mögliche Gewährung größerer
Instrument
ist
Bestandteil
eines
neuen
Autonomie seitens des Staates, z.B. im Bereich der Berufungen
und der Studiengänge, an Reformvorhaben der Hochschule zur
Schwerpunktsetzung und Profilbildung, zur Verbesserung ihrer
Selbststeuerung und zur Steigerung ihrer Leistungen in
Forschung, Lehre und Studium koppelt. Damit stärken
Zielvereinbarungen die Eigenverantwortung der Hochschulen
und
eröffnen
ihnen
zugleich
Planungsspielräume
und
Planungssicherheit. Zielvereinbarungen ergänzen die Regeln
über
die
staatliche
Finanzierung
(§ 5)
und
den
Hochschulentwicklungsplan (§ 20 Abs. 1) und dürfen nur im
Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften geschlossen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
33 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
werden.
Die
gesetzlichen
Vorgaben
können
durch
Zielvereinbarungen somit nicht umgangen werden. Ebenso
bleiben die hochschulinternen Zuständigkeiten der Organe und
Gremien bestehen. Wenn z.B. infolge einer Zielvereinbarung
die Grundordnung verändert werden muss, so kann die
Vereinbarung erst mit der erforderlichen Zustimmung des
Senats wirksam werden. Soweit Zielvereinbarungen Wirkungen
für den Haushalt haben, besteht wegen der weiteren
Gesetzeslage keine rechtliche Bindungswirkung für oder gegen
das Land;
insbesonderes in
diesen
Fällen
bleibt
die
erforderliche Mitwirkung des Finanzministeriums unberührt.
Die
Initiative
zum
Aushandeln
und
Abschluss
einer
Zielvereinbarung kann sowohl das Ministerium als auch die
Hochschule ergreifen.
Die
Ermöglichung
von
Zielvereinbarungen
zwischen
Hochschulen und Staat ist zugleich ein Signal an die
Hochschulen, auch intern von diesem Instrument Gebrauch zu
machen. Für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der
Hochschulen können mit diesem Werkzeug Freiräume und
mehr Sicherheit in der Arbeitsplanung geschaffen werden. Dies
erhöht
ihre
Eigenverantwortung
Motivationsanreize.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
34 / 321
und
gibt
ihnen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
§ 10
Studiengebührenfreiheit
Zu § 10
Studiengebührenfreiheit
Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung
Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven
gefährden die Chancengleichheit des Hochschulzugangs und
beeinträchtigen das konzentrierte Studium der sozial und
Studiengang, der zu einem weiteren berufs-qualifizierenden
finanziell
Abschluss führt, werden Studien-gebühren nicht erhoben. Das
schlechter
gestellten
Studierenden.
Derartige
Finanzquellen stehen daher außer Verhältnis zu den mit
Hochschulgebührengesetz bleibt unberührt.
Studiengebühren verbundenen sozialen Kos-ten. Der Verweis
auf das Hochschulgebührengesetz stellt sicher, dass auch
weiterhin Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer,
Verwaltungsgebühren und die besonderen Gebühren für den
Bezug von Fernstudienmaterial erhoben werden können.
Das Verbot von Gebühren für ein Studium in einem
konsekutiven
Studiengang,
der
zu
einem
weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, untersagt nach Sinn
und
Zweck
der
Studiengebühren
Regelung
bei
einem
auch
die
Übergang
Erhebung
vom
von
kürzeren
Hauptstudium in das längere Hauptstudium innerhalb der
integrierten Studiengänge nach dem Y-Modell.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
35 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11
Mitglieder und Angehörige
§ 11
Mitglieder und Angehörige
Zu § 11
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die Rektorin oder der (1) Mitglieder der Hochschule sind
Die Norm knüpft an § 11 UG und § 7 FHG an.
Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur
vorübergehend
oder
gastweise
hauptberuflich
tätige
Hochschulpersonal und die eingeschriebenen Studierenden.
1.
die Rektorin oder der Rektor,
2.
die Kanzlerin oder der Kanzler,
3.
die Professorinnen und Professoren,
4.
die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
5.
die wissenschaftlichen Assistentinnen und As-
Eine Aufzählung der Hochschulmitglieder wie in § 11 Abs. 1
sistenten,
UG und § 7 Abs. 1 FHG erfolgt nicht mehr. Als Mitglieder
werden die auf Zeit mit Leitungsämtern betrauten Personen
6.
die Oberassistentinnen und Oberassistenten,
7.
die Oberingenieurinnen und Oberingenieure,
8.
die hauptberuflichen wissenschaftlichen und
(Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler), das an den
Hochschulen
9.
die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere
nur
UG
und
§7
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
36 / 321
oder
gastweise
Abs. 1
FHG
aufgeführten
Personalkategorien - und die eingeschriebenen Studierenden
genannt.
Dieser
Wortlaut
macht
auch
eine
Regelung
entbehrlich, wie sie bislang in § 11 Abs. 2 Satz 1 UG und in § 7
Abs. 2 FHG enthalten ist.
Aufgaben,
vorübergehend
hauptberuflich tätige Personal - dies sind die bisher in § 11
Abs. 1
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
nicht
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
10.
Einzelbegründungen
die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter) und
11.
die eingeschriebenen Studierenden.
Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der
Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § (2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die ohne
Im Rahmen der Deregulierung wird es den Hochschulen
46 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der anheim gestellt, die Rektorin oder den Rektor und die
Kanzlerin oder den Kanzler durch Vorschriften im Sinne des
Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors ein- Grundordnung zuständigen Organs hauptberuflich an der
§ 16 Abs. 1 Satz 2 von Wahlen auszuschließen. Von einer
räumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Hochschule tätig sind. Das Ministerium für Wissenschaft und
entsprechenden gesetzlichen Vorgabe wie bisher in § 11 Abs. 1
Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Forschung kann einer Person, die außerhalb der Hochschule
Satz 2 UG und § 7 Abs. 1 Satz 2 FHG vorhanden ist wird
Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllt,
abgesehen.
begründet.
auf Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise ohne
Begründung eines Dienstverhältnisses die mitgliedschaftliche
Eine dem Absatz 2 Satz 2 entsprechende Vorschrift gibt es
Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors ein-
derzeit nur in § 11 Abs. 2 Satz 2 UG. Im Unterschied dazu legt
räumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und
der nun für alle Hochschulen geltende Absatz 2 fest, dass die
Lehre selbständig wahrnimmt.
Hochschule Personen, welche die Einstellungsvoraussetzungen
nach § 46 erfüllen, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung
künftig selbständig einräumen kann. Die Voraussetzungen für
diese Möglichkeit entsprechen dem derzeitigen § 11 Abs. 2
Satz 2 UG. Ihr Vorliegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Klarstellend erfolgt die Zuordnung zu der Gruppe der
Professorinnen und Professoren. Wenn die Hochschule
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
37 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
selbständigen Wahrnehmung von Forschung und Lehre betraut,
was
auch
durch
"außerplanmäßige
die
Verleihung
Professorin"
oder
der
Bezeichnungen
"außerplanmäßiger
Professor" geschehen kann, so ist zwar die Einräumung einer
mitgliedschaftlichen Rechtsstellung nicht mehr notwendig, die
Zuordnung zur Gruppe der Professorinnen und Professoren
nach der Rechtsprechung jedoch zwingend erforderlich.
Insbesondere Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie
außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren kann eine
mitgliedschaftliche Stellung nach Absatz 2 eingeräumt werden.
Insofern ist die dem Absatz 4 als Grundlage dienende
Vorschrift des § 11 Abs. 4 UG um einen Hinweis auf Absatz 2
zu ergänzen.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 49 (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 52
Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an der Abs. 4) und Professorinnen und Professoren, die an der
Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehr- Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die
mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines
Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Fachhochschule die in
nebenberuflichen
den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die
Professorinnen
und
Professoren,
die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
38 / 321
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und
nebenberuflich oder gastweise an der Fachhochschule Tätigen
Professoren,
und die studentischen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder
die
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der
Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, nach Absatz 1 sind, sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer
gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie
und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen
und Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürgerinnen und
nicht teil.
Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die
oder
2
sind,
die
Ehrensenatorinnen
Ehrenbürgerinnen
und
und
Ehrensenatoren
Ehrenbürger, Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und
sowie
die Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und
Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Zu § 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben sich, unbeschadet
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 12 UG und mit
weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder
§ 8 FHG. Das Entfallen von § 12 Abs. 1 und Abs. 3 UG bzw.
Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschule ihre
Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine
Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 FHG entsprechenden Regelungen stellt
keine substantielle Veränderung dar. Es ist selbstverständlich,
dass
Hochschulmitglieder
die
Rechtsausübung
anderer
Mitglieder nicht behindern dürfen und dass die Hochschule
nach Kräften die Mitwirkung in der Selbstverwaltung
ermöglicht.
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule (2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule
gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die
Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur
aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
39 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in
der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres
Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt
bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers
weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist
ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate
ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der
Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die
Tätigkeit
an
außerhalb
der
Hochschule
stehenden Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehende
Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitglied-schaftsrechte Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte
mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den
Kollegialorganen stellt die Hochschule im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit (4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit Der Wegfall der in § 12 Abs. 4 Satz 3 UG und § 8 Abs. 4 Satz
in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die
gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht
gebunden.
gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der
3 FHG enthaltenen Inkompatibilitätsregel ist in der Entlastung
der Gremien, insbesondere des Senats und Fachbereichsrats,
von personalrelevanten Entscheidungen begründet.
Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium
der Selbstverwaltung angehö-ren, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in (5) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
40 / 321
(5) Die Mitglieder der Fachhochschule sind zur Ver-
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder
schwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als
Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind
und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf
und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf
Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums
Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums
oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule
(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule
Der dem Absatz 4 entsprechende § 12 Abs. 6 Satz 2 UG
regelt die Hochschule.
regelt die Hochschule. Zur Wahrnehmung gemeinsamer
gewährt
Angelegenheiten können sich Hochschulmitglieder aus der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zusammenschließen und Sprecher wählen.
Hochschulmitgliedern
aus
der
Gruppe
der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht,
sich zusammenzuschließen. Der Wegfall dieser Bestimmung
knüpft an § 8 Abs. 6 FHG an und schließt Missverständisse
aus. Die Grundordnung kann nämlich wie bisher im Rahmen
der Gesetze einen Zusammenschluss von Hochschulmitgliedern
für alle Gruppen vorsehen.
(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre
(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre
(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule
Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule
Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule
ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das
Fachhochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ord-
Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
nung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch
Satzung.
(8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen
Eine Vorschrift, wonach Frauen die Funktionsbezeichnungen
Form.
in der weiblichen Form führen, wie sie derzeit in § 12 Abs. 8
UG und in § 8 Abs. 8 FHG existiert, ist aufgrund des § 4 des
bevorstehenden Landesgleichstellungsgesetzes entbehrlich.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
41 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 13
Zusammensetzung der Gremien
§ 13
Zusammensetzung der Hochschulgremien
Zu § 13
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 13 UG und
fängt
1.
den
Regelungsgehalt
des
§ 9 FHG
auf.
Jedoch
die Professorinnen und Professoren, Hochschul- 1.
die Professorinnen und Professoren,
beschreiben § 13 Abs. 3 UG und § 9 Abs. 3 FHG die
dozentinnen und Hochschuldozenten (Gruppe der
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Selbstverständlichkeit, wonach, wenn die oder der Vorsitzende
Professorinnen und Professoren),
(Gruppe der Professorinnen und Professoren),
eines Gremiums einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören
muss, dieses korporationsrechtliche Erfordernis auch für die
2.
die
wissenschaftlichen
und 2.
die wissenschaftlichen Assistentinnen und
Stellvertreterin
und
Assistenten, die Oberassistentinnen und
Regelungsgehalt entfällt deshalb zukünftig. Zukünftig werden
Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und
die nichtwissenschaftlichen Personalkategorien, die derzeit
Oberingenieure, die wissenschaftlichen und
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FHG
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
mit "nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der
oder "sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" bezeichnet
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
Assistenten,
die
Assistentinnen
Oberassistentinnen
Oberassistenten,
die
Oberingenieurinnen
und
Oberingenieure,
die
wissenschaftlichen
und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten und an Fachhochschulen sowie die
oder
den
Stellvertreter
gilt;
dieser
werden, korporationsrechtlich unter der Bezeichnung "weitere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" zusammengefasst.
3.
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
3.
die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und
4.
Auch die Personalkategorie der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen - dies
die Studierenden
4.
die Studierenden
jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als
sind die jetzigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und
Forschung mit Hochschulabschluss - wird in der Aufzählung
jeweils eine Gruppe.
der Angehörigen der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
berücksichtigt. Auch zukünftig wird die konkrete
Ausgestaltung dieser Gruppe vom Vorhandensein
entsprechender Personalkategorien abhängen. Die derzeit in § 9
Abs. 1 Satz 2 FHG vorhandene Regelung, wonach in der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
42 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Grundordnung zu regeln sei, dass in den Gremien die
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Fachhochschulen zahlenmäßig in einem
angemessenen Verhältnis stehen sollen, ist zukünftig in
Absatz 1 Satz 2 festgehalten.
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2
ausschließlich
Lehrkräfte
wissenschaftliche
für
besondere
Mitarbeiterinnen
und
Aufgaben
und
Mitarbeiter
an
Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der
jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen
Verhältnis stehen
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, (2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der
Der neue Absatz 2 Satz 1 sichert die Gruppenuniversität, d.h.
müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der
die
Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien
wirken
nach
Maßgabe
des
Satzes
2
grundsätzlich bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen
stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion,
Beteiligung
aller
Gremienentscheidungen,
soweit
Mitgliedsgruppen
es
keine
an
speziellen
Vorschriften in diesem Gesetz gibt. Letzteres ist z.B.
hinsichtlich des Rektorats der Fall. Satz 3 ist ein neuer
klarstellender Hinweis auf die noch immer gültigen vom
und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der
Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen
sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien Hochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung
Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
Verantwortung
und
Betroffenheit
der
Mitglieder
Vorgaben zum besonderen Einfluss der Professorinnen und
Professoren in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung
oder Lehre oder die Berufung von Professorinnen und
der
Professoren betreffen. Der Hinweis in Halbsatz 2 macht aber
Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in
deutlich, dass die Hochschulen grundsätzlich die Möglichkeit
Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung, Kunst und Lehre
haben,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
43 / 321
in
ausschließlich
beratenden
Gremien,
z.B.
in
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 6) berühren sowie in
Studienkommissionen
Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und
besonderen Einfluss der Professorinnen und Professoren
Beratungsbefugnissen
bedarf
es
diesen
paritätische Besetzung des Gremiums festgelegt wird. Das gilt
Gruppe nach Absatz 1 Nr. 1 über die Mehrheit der Stimmen; in
mit
Fachbereichsebene,
entfallen zu lassen, indem beispielsweise eine nach Gruppen
Professoren verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der
Gremien
auf
nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht
dieser
für solche Gremien, die eine Entscheidung eines anderen
Stimmenmehrheit in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz
Gremiums zwar lediglich vorbereiten, dabei aber faktisch
nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen
durch
die
Grundordnung
oder
nach
Maßgabe
dessen Beschlussfassung so einengen, dass kein vollständiger
der
eigener Beurteilungs- und Entscheidungsraum gegeben ist; dies
Grundordnung zu treffen.
ist derzeit bei den Berufungskommissionen der Fall.
Absatz 2 macht es gemeinsam mit den deregulierten Normen
über die Zusammensetzung der gesetzlich vorgesehenen
Gremien, vor allem des Senats (§ 22 Abs. 2 und 3) und des
Fachbereichsrats (§ 28 Abs. 2 und 3), möglich, dass die
Hochschulen deren konkrete Gestalt selbst bestimmen und auch
insofern eigene Profile entwickeln können. Sie werden damit
auch ermutigt, neue Mitwirkungsformen der Selbstverwaltung
zu schaffen.
Sinn und Zweck von Absatz 2 Satz 1 und 2 verhindern
andererseits, dass die Grundordnung eine Zusammensetzung
der Gremien vor allem des Senats und des Fachbereichsrats
vorsehen kann, die einzelne Mitgliedergruppen ganz
ausschließt oder auf eine nur formale Repräsentation
beschränkt, indem z.B. in einem Senat mit 27 Mitgliedern die
Gruppe der Studierenden bloß über eine Stimme verfügt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Insbesondere der in Satz 2 festgehaltene Grundsatz
gewährleistet vielmehr die Teilhabe aller Gruppen an der Arbeit
der Hochschulgremien und schließt einen Missbrauch in dem
vorbezeichneten Sinn aus. Mit derartigen Umgehungsversuchen
ist in der Praxis allerdings kaum zu rechnen, weil die
Grundordnung einer Zweidrittelmehrheit des Senats bedarf.
Es ist möglich, statt der üblichen Identität von Sitz und Stimme
in den Gremien eine Stimmrechtsregelung vorzusehen, die zu
einer
Gewichtung
der
Stimmen
führt
und
damit
Gestaltungsraum für die Sitzverteilung unter den Gruppen
eröffnet. Aufgrund der Verfassungsrechtsprechung und § 37
Abs. 1
Hochschulrahmengesetz
in
der
landesrechtlichen
Ausformung des Absatzes 2 Satz 3 müssen die Mitglieder der
Gruppe
der
Professorinnen
und
Professoren
in
Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre unmittelbar
berühren
oder
die
Berufung
von
Professorinnen
und
Professoren betreffen, über die Stimmenmehrheit verfügen.
Diese Anforderung wird auch dann erfüllt, wenn die Mitglieder
dieser Gruppe zwar keine Sitzmehrheit, aber aufgrund einer
Stimmengewichtung eine Stimmenmehrheit haben. Eine solche
Lösung bietet sich an, wenn in einem Gremium der beratende
Sachverstand aus nichtprofessoralen Gruppen verstärkt werden
soll. Bei der Stimmrechtsregelung für ein Gremium kann nach
Angelegenheiten unterschieden werden, für die die oben
genannte Stimmenmehrheit der Gruppe der Professorinnen und
Professoren vorliegen muss oder entbehrlich ist. Auf diese
Weise kann die Dominanz der Professorenschaft auf bestimmte
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Beratungs- oder Entscheidungsgegenstände beschränkt werden.
Bei der Besetzung der Gremien ist dem anstehenden
Landesgleichstellungsgesetz Rechnung zu tragen.
§ 14
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
(3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund
(3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund
dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten
dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten
Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen
Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder
Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder
Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich
Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
etwas anderes bestimmt ist.
§ 14
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
Zu § 14
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem (1) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 14 UG und
Gremium
fängt den Regelungsgehalt des § 10 FHG auf.
angehören,
wirken
an
Entscheidungen,
die die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die
Forschung, Kunst, Lehre oder die Berufung von Professorinnen Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder
und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar
diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit
Der Wegfall von § 38 Abs. 6 Hochschulrahmengesetz lässt das
bundesrechtliche
Erfordernis
entfallen,
dass
die
Entscheidungen zu den derzeit in § 14 Abs. 2 UG und in § 10
Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren
Abs. 2 FHG angesprochenen Bereichen ("Entscheidungen, die
sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in
die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die
und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfü- der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen
Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar
gen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der
berühren") neben der Mehrheit des Gremiums auch der
entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der
Mehrheit der darin vertretenen Angehörigen der Gruppe der
der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des
Professorinnen und Professoren bedürfen. Eine mehrheitliche
Rektorat.
Repräsentation von Professorinnen und Professoren in dem zur
Gremienmitgliedes.
Entscheidung berufenen Gremium und die Möglichkeit, sich
bei geschlossener Stimmabgabe gegenüber den anderen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
46 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Gruppen
durchsetzen
Entscheidung
zu
des
Vorschaltgesetz
können,
ist
auch
nach
Bundesverfassungsgerichts
für
ein
der
zum
Niedersächsisches
Gesamthochschulgesetz vom 29. Mai 1973 für den geforderten
"ausschlaggebenden Einfluss" ausreichend. Die mehrheitliche
Repräsentation ist durch § 13 Abs. 2 Satz 2 (Stimmenmehrheit
der Professorinnen und Professoren) und die Anordnung der
nach
Gruppen
getrennten
(Senat/Fachbereichsrat)
Wahl
gesichert.
in
Folglich
§ 16
kann
Abs. 1
der
Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 UG und des § 10 Abs. 2 FHG
künftig entfallen.
Die Entscheidungskompetenz des Rektorats für Zweifelsfälle
hinsichtlich der Voraussetzungen des Stimmrechts von
weiteren
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeitern
in
Angelegenheiten, in denen Forschung, Lehre und Kunst
unmittelbar berührt sind, ist derzeit noch in § 14 Abs. 3 UG
und in § 10 Abs 3 FHG vorgesehen. Sein Regelungsgehalt soll
zur Verkürzung des Gesetzestextes den übrigen Regelungen der
Vorschrift angefügt werden.
(2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen
und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der
Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium
angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach
ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
47 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der
dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren.
Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums
berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag
vorzulegen.
(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den
Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.
§ 15
Verfahrensgrundsätze
§ 15
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige 1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funk-
Zu § 15
Verfahrensgrundsätze
Die Vorschrift ist an § 15 UG und § 11 FHG an.
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Ent- tionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen
In Absatz 1 wird klargestellt, dass alle Organe, sonstige
scheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien,
Gremien oder Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit
ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben
Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz
beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit bestimmt oder zugelassen ist.
Entscheidungsbefugnissen
Untergremien
mit
Entscheidungsbefugnissen
können
jederzeit
für
darüber
hinaus
dürfen. Die Zusammensetzung der Kommissionen darf frei
festgelegt werden. Kommissionen können aber auch Abbilder
eines Muttergremiums sein, die bisher als (beratende)
widerruflichen
bestimmte
Entscheidungsbefugnissen beratende Kommissionen bilden
Ausschüsse
Aufgaben
bezeichnet
wurden.
Demgegenüber
haben
Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 Satz 4 immer beschließende
(Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder
Funktion.
Sie
müssen
deshalb
hinsichtlich
ihres
eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren
gruppenmäßigen Gefüges Abbild des sie bildenden Gremiums
jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus
sein; bei der Stimmenverteilung ist § 13 Abs. 2 ist zu beachten.
dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen
Allgemein ist die Bildung von Kommissionen ein gangbarer
und Ausschüsse vorsehen.
Weg,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
48 / 321
bei
Entscheidungsfindungen
den
beratenden
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Sachverstand z.B. der nichtprofessoralen Gruppen oder von
außerhalb der Hochschule stehenden Personen einzubeziehen.
Hier ist insbesondere eine Studienkommission von Interesse.
Unbeschadet der Befugnis der Gremien, Funktionsträgerinnen
und
Funktionsträger,
Kommissionen
und
Ausschüsse
einzurichten, können diese auch unmittelbar durch die
Grundordnung
vorgeschrieben
werden.
Dies
ermöglicht
insbesondere die Beibehaltung der derzeitigen ständigen
Senatskommissionen, aber auch die Bildung von weiteren
Senatskommissionen, z.B. einer Gleichstellungskommission,
von Senatsausschüssen und von besonderen Beratungsgremien,
z.B. Frauenräten.
Bei
beratenden
Kommissionen
ist
eine
Mehrheit
der
Professorenschaft nicht erforderlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2).
(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen
auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem
Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen
werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
49 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in (3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in
geheimer Abstimmung.
geheimer Abstimmung.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden
(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden
Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen,
Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen,
sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das
sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das
Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Sondervotum beizufügen.
Sondervotum beizufügen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
50 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der
Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger,
die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20
Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne
des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung,
Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der
Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen
Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkungen
für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein
könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Absatz 4 verfolgt das Ziel, die Gremienarbeit zu beschleunigen.
und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten
Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig
Dieses Anliegen wird durch den klarstellenden Hinweis
statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsit-
Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig
zende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der
herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsit-
Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die
zende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der
Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der
Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die
Erledigung mitzuteilen.
verstärkt, das Gremiensitzungen regelmäßig und nach Bedarf
auch in vorlesungsfreien Zeiten stattfinden. Die Erfahrungen an
den Hochschulen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von
Gremienentscheidungen sich deshalb verzögern, weil in der
Praxis Gremien nur während der Vorlesungszeiten einberufen
Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der
werden.
Dies
gilt
insbesondere
Berufungskommissionen.
Erledigung mitzuteilen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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für
die
Arbeit
der
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 16
Wahlen zu den Gremien
§ 16
Wahlen zu den Gremien
Zu § 16
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im
Die Vorschrift ist beruht auf § 16 UG und § 12 FHG. Jedoch
Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat werden in
wird mit der Abschaffung des Konvents die Nennung dieses
gleicher
und
geheimer
Wahl
von
den
jeweiligen unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den je-
Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und weiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den
zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von
Begriffs in Absatz 1 Satz 1 überflüssig. Mit der Abschaffung
des Konvents gibt es nur noch ein zentrales Kollegialorgan,
nämlich den Senat; eine Differenzierung in Absatz 2 wird
ebenso
regelt die Wahlordnung.
überflüssig.
Die
gesetzlichen
Vorgaben
zum
der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn
Wahlsystems, zum Wahlverfahren und zur Stellvertretung der
wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die
Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die
Stellvertretung.
gewählten Verterinnen und Vertreter, wie sie derzeit in den
Absätzen 1 bis 3 von § 16 UG und § 12 FHG vorhanden sind,
werden jedoch weitgehend abgebaut. Solche Regelungen
bleiben
künftig
überlassen.
(2) Bei den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum
Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der
Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens
und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die
Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu
schaffen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
52 / 321
den
Wahlordnungen
der
Hochschulen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und
passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und
jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem
Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für
welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht
ausüben will.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat (4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat
und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das
Wahlmandat.
Während
Stellvertretungsregeln
Anwendung.
für
dieser
Zeit
Wahlmitglieder
finden
die Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die
entsprechende Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende
Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues (5) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues
Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt
weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten
Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig
angetreten hätte.
angetreten hätte.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
53 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder (6) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder
eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so
berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten
Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
§ 17
Öffentlichkeit
§ 17
Öffentlichkeit
Zu § 17
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind (1) Der Konvent tagt öffentlich. Die Sitzungen des Senats sind
Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 17 UG und fängt
öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für
auch den Regelungsgehalt des § 13 FHG auf. Da der Konvent
teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung be- öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die
gründet,
beraten
und
entschieden
werden. Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im übrigen gilt Satz 2.
abgeschafft wird, muss die Öffentlichkeit seiner Sitzungen
jedoch in Absatz 1 nicht mehr geregelt werden. Gegenüber den
Sätzen 1 und 2 des § 17 Abs. 1 UG und des § 13 Abs. 1 FHG
verzichtet Absatz 1 Satz 1 auf eine nähere Bestimmung der
Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitati- Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
Öffentlichkeit. Stattdessen können die Gremien zukünftig die
onsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in
Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden
werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie
Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Damit obliegt
ihnen
die
Entscheidung,
ob
beispielsweise
nur
Hochschulmitglieder bei den Gremiensitzungen anwesend sein
Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung
können. Im Hinblick auf den Text des § 13 wird in Absatz 1 -
behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen
anders als in § 17 UG und in § 13 FHG - nicht von
nichtöffentlich.
"Hochschulgremien",
"Gremien" gesprochen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
54 / 321
sondern
nur
noch
allgemein
von
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und (2) Die Hochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder und
Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der
Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die
Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Weise
Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich
zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach
nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen An- Absatz 1 Satz 6 sowie in sonstigen vertraulichen
gelegenheiten.
Angelegenheiten.
Vierter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
Aufbau und Organisation der Hochschule
Aufbau und Organisation der Fachhochschule
1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger
1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger
1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger
§ 18
Zentrale Organe
§ 18
Zentrale Organe
Zu § 18
Zentrale Organe
Zentrale Organe der Hochschule sind
Zentrale Organe der Hochschule sind
1. die Rektorin oder der Rektor,
1. die Rektorin oder der Rektor,
2. das Rektorat,
2. das Rektorat,
3. der Senat.
3. der Senat,
Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 18 UG und mit § 14
FHG. Jedoch wird zur Vereinfachung der Gremienstruktur
innerhalb der Hochschule der Konvent abgeschafft; die
Aufgabe dieses Organs übernimmt der Senat (vgl. § 22).
Die im Sommer 1997 an den Hochschulen durchgeführten
Werkstattgespräche haben u.a. ergeben, dass zur Vereinfachung
der
4. der Konvent.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Entscheidungsstrukturen
an
den
Hochschulen
eine
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Der
Senat
und
der
Konvent
sind
zugleich
zentrale Reduzierung der Gremien angezeigt ist. Es ist nicht
Hochschulgremien.
überzeugend, dass mit dem Konvent ein aufwendiges Gremium
existiert, das in großen Zeitabständen zusammentritt, um
ausschließlich die Rektorin oder den Rektor zu wählen und
deren bzw. dessen Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen,
die Prorektorinnen und Prorektoren zu bestimmen sowie über
Änderungen der Grundordnung zu entscheiden.
Für die Übernahme der bisherigen Aufgaben des Konvents ist
der Senat ausreichend legitimiert. Auch in ihm sind alle
Hochschulgruppen
vertreten.
Der
Senat
ist
mit
den
Angelegenheiten der Hochschule besser vertraut, da er häufiger
als der bisherige Konvent zusammentritt und da seine
Mitglieder wegen der Fülle seiner Zuständigkeiten über eine
vielfältigere Erfahrung im Hochschulleben verfügen. Da der
Senat gegenüber dem Konvent ein kleineres Gremium ist,
besteht die Erwartung, dass im Senat eine effizientere Erfüllung
der derzeit dem Konvent zugewiesenen Aufgaben möglich ist.
Mit Wegfall des Konvents besteht nur noch ein zentrales
Hochschulgremium, der Senat. Dieser kann im Gesetz als
solcher
benannt
werden.
Der
Begriff
"zentrales
Hochschulgremium" ist nicht mehr nötig und bedarf also anders als in § 18 UG und in § 14 FHG - keiner Legaldefinition
mehr.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 19
Rektorin oder Rektor
§ 19
Rektorin oder Rektor
Zu § 19
Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach
außen.
außen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere (2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere
Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten.
In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er
durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin
oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die
Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung
anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule
übertragen.
übertragen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Konvent aus dem
Nach den geltenden § 19 Abs. 3 UG und § 15 Abs. 3 FHG
Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und
Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und
können nur Professorinnen oder Professoren, die in einem
Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in
Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen,
einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bewerberin oder der
stehen, sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums
Bewerber muß auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen
als auch der Mehrheit der Stimmen der darin vertretenen
beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft,
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren
Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, daß
gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit
sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Wiederwahl
vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, zur Rektorin oder
zum Rektor gewählt werden. Dies ist eine in der Sache nicht
gerechtfertigte
Benachteiligung
von
Professorinnen
und
Professoren, die in einem unbefristeten privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis stehen. Absatz 3 beseitigt diese
Ungleichbehandlung.
Das doppelte Mehrheitserfordernis, d. h. die Legitimation
Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei
durch Senat und durch die darin vertretene Gruppe der
Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich
Professorinnen und Professoren wird notwendig, weil das
gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt
Rektorat gemäß § 20 nicht nur exekutiv, sondern über
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
wissenschaftsrelevante,
wird.
d. h.
Forschung
und
Lehre
unmittelbar betreffende Angelegenheiten entscheiden
kann. Die Mitglieder des Rektorats müssen deshalb
mehrheitlich
auch
Repräsentantinnen
oder
Repräsentanten der Professorengruppe sein; dies gebietet
Artikel 5 Abs. 3 GG. § 22 schließt es nicht aus, dass der
Senat zur Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des
Rektors eine Art Vorschlagsfindungskommission bildet,
die dem Senat geeignete Persönlichkeiten für das Amt der
Rektorin oder des Rektors vorschlägt. Hierbei wäre es
sinnvoll,
als
Mitglieder
auch
hochschulfremde
sachkundige Personen oder auch den Hochschulrat
einzubinden.
Anders als derzeit enthält das Gesetz keine besonderen
Anforderungen an die Person der Bewerberin oder des
Bewerbers um das Amt. Sie sind entbehrlich, da der
Bewerberkreis
auf
die
an
der
Hochschule
tätige
Professorenschaft beschränkt ist. Deshalb kann grundsätzlich
von
einer
ausreichenden
Qualifikation
der
Bewerber
ausgegangen werden. Dies schließt nicht aus, dass eine
Ernennung oder Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor
durch
das
Ministerium
wegen
mangelnder
Eignung,
Befähigung oder Leistung (Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz)
verweigert werden kann.
Die Amtszeit der Rektorin oder des Rektors beträgt
grundsätzlich - wie bisher - vier Jahre. Absatz 3 Satz 2 eröffnet
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
der Hochschule jedoch die Möglichkeit, die Amtszeit zu
verlängern. Dies würde zu einer größeren Kontinuität im
Leitungsbereich beitragen.
Absatz 3 Satz 4 bestimmt, dass die Rektorin oder der Rektor im
Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums mit qualifizierter
Mehrheit abgewählt werden kann. In dieser Abwahlmöglichkeit
liegt ein starkes Kontrollinstrument des Senats gegenüber der
Rektorin oder dem Rektor und ein Gegengewicht zu dessen
oder deren Zuwachs an Leitungskompetenzen.
(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur
(4) Der Senat schlägt dem Konvent ein oder zwei Be-
Die Norm basiert auf § 19 UG und § 15 FHG. Die Aufgaben
Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorge-
werberinnen oder Bewerber zur Wahl vor. Der Konvent wählt
des wegfallenden Konvents im Zusammenhang mit der Wahl
schlagen.
auf Grund des Vorschlags die Rektorin oder den Rektor. Das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor
der Wahl über den Vorschlag zu unterrichten.
der Rektorin oder des Rektors werden vom Senat übernommen.
Ein Vorschlag des Senats, über den das Ministerium gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 3 UG oder gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 FHG zu
unterrichten ist, erübrigt sich deshalb. Mit Blick auf die
bisherige Praxis bedarf es keiner gesetzlichen Festlegung, dass
das Ministerium über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen
und Kandidaten informiert werden muss. Dies schließt
selbstverständlich eine Benachrichtigung durch die Hochschule
nicht aus. Die Landesregierung kann bei Bedenken gegen den
nach Absatz 4 vorgeschlagenen Gewählten die Ernennung
ablehnen.
(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf (5) Die oder der vom Konvent Gewählte wird dem Ministerium
Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die
oder
zum
Rektor
bei
Fortdauer
ihres
oder
seines Landesregierung vorgeschlagen. Mit der Ernennung wird die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
59 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis Rektorin oder der Rektor bei Fortdauer ihres oder seines
auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis
Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Pro- auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder
fessorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung und Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als
Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung
mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres und Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtsoder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Pro- zeit und mit der Beendigung ihres oder seines
fessorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem
Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten
In Absatz 3 wird vorgesehen, dass zukünftig auch eine
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5
Professorin oder ein Professor zur Rektorin oder zum Rektor
gewählt werden kann, die oder der in einem unbefristeten
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies macht
Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres
oder
seines
unbefristeten
neben der Ernennung auch die Möglichkeit einer Bestellung
privatrechtlichen
notwendig (Absatz 4). Wegen der unterschiedlichen rechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliAusgestaltung des Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses
ches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
während und nach der Amtszeit als Rektorin oder als Rektor
wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Abs. 5 UG bzw.
des § 15 Abs. 5 FHG modifiziert und der Übersichtlichkeit
wegen
in
den
Absätzen
4
bis
6
niedergelegt.
Die
beamtenrechtliche Regelung des derzeitigen § 19 Abs. 5 UG
bzw. des § 15 Abs. 5 FHG bleibt dabei sachlich unverändert.
Jedoch werden die Entlassungstatbestände hinsichtlich des
beamteten Rektorinnen- oder Rektorenamts um die Abwahl
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
60 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
erweitert, um die mit diesem Amt verbundene besondere
Leitungsverantwortung
Sanktionsinstrument
mit
des
einem
alle
Kontroll-
Mitgliedergruppen
und
der
Hochschule repräsentierenden Senats zu verknüpfen. Einer
entsprechenden gesetzlichen Anordnung für Rektorinnen oder
Rektoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bedarf
es nicht, da bei der Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor
die Abwahl als eine auflösende Bedingung der Beschäftigung
vorgesehen
werden
muss.
Mit
der
Festlegung
des
Entlassungstatbestands "Abwahl" wird von einer mit §§ 95 ff.
Beamtenrechtsrahmengesetz
eröffneten
Regelungsbefugnis
Gebrauch gemacht. Diese dienstrechtliche Sonderregelung
betrifft ausschließlich den Hochschulbereich und gilt nur für
die Mitglieder des Leitungsorgans; sie hat keine Auswirkungen
auf andere Dienstverhältnisse.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
61 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 20
Rektorat
§ 20
Rektorat
Zu § 20
Rektorat
(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser
Die Vorschrift
Aufgabe
Regelungsgehalt des § 16 FHG auf. § 20 Abs. 1 Satz 2
obliegen
ihm
alle
Angelegenheiten
und Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule,
Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht für die in diesem Gesetz oder in der Grund-ordnung nicht
ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es
entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen
präzisiert
basiert
gegenüber
auf § 20
den
Auffangzuständigkeit
UG und fängt den
derzeitigen
des
Vorschriften
Rektorats
die
als
Entscheidungszuständigkeit.
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber
Gemäß Absatz 1 Satz 3 entscheidet das Rektorat alle
Rektorat
Kompetenzkonflikte innerhalb der Hochschule. Neben der
beschließt
unter
Berücksichtigung
der auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von
Entwicklungspläne der Fachbereiche nach Stellungnahme des Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
damit
Senats den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des
schiedsrichterlichen Funktion des Rektorats gegenüber anderen
Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hoch-
Organen sichert diese Norm auch die in Satz 2 festgelegte
schulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
Auffangzuständigkeit des Rektorats. Voraussetzung für eine
als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen
Entscheidung des Rektorats gemäß Satz 3 ist das Vorliegen
in
Zuständigkeitsfragen
konstituierten
eines Zweifels aus neutraler Sicht. Die Regelung ist ein Beitrag
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für
zum Abbau interner Kompetenzkonflikte und damit zur
die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausfüh-
Effizienzsteigerung des Verwaltungsablaufs innerhalb der
rung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es
Hochschule.
bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen
Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber aus-
Mit der in Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Befugnis des
kunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbe-
Rektorats
schlüssen rechenschaftspflichtig.
Hochschulentwicklungsplans
zur
Verantwortung
Rektorat
Kompetenz.
Aufstellung
der
erhält
Das
und
Beschlussfassung
wird
die
Hochschulleitung
zugleich
Rektorat
eine
des
planerische
verdeutlicht.
Das
wissenschaftsrelevante
berücksichtigt
dabei
die
Entwicklungspläne der Fachbereiche. Diese Aussage kann den
schwierigen Prozess der Erstellung und Abstimmung des
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
62 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschulentwicklungsplans und der Entwicklungspläne der
Fachbereiche in ihrem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis
nur unvollkommen ausdrücken. Es besteht die Erwartung, dass
die
planerischen
Überlegungen
Planungsentscheidungen
der
und
Fachbereichsebene
die
und
der
zentralen Ebene ineinander greifen, sich gegenseitig bedingen
und sich gegenseitig voranbringen. Gleichwohl ist festzuhalten,
dass
dem
Beschluss
des
Rektorats
über
den
Hochschulentwicklungsplan die letztentscheidende Bedeutung
zukommt. Die Gruppenvertreter der Hochschulmitglieder sind
im
Wege
einer
Stellungnahme
des
Senats
an
der
Entwicklungsplanung beteiligt. Eine Zustimmung des Senats
zum Hochschulentwicklungsplan ist nicht vorgesehen, um
Pattsituationen zu vermeiden.
Auf
eine
gesetzliche
Hochschulentwicklungsplans
wird
Definition
verzichtet.
Nach
des
dem
gewachsenen Verständnis von diesem Steuerungsinstrument
wird er für einen mehrjährigen Zeitraum alle Ziele und
Vorhaben in Forschung, Lehre und Studium sowie in Erfüllung
der weiteren Hochschulaufgaben festschreiben müssen, die für
die Profilbildung der Hochschule wesentlich sind. Dazu zählen
namentlich Planvorgaben für das Studienangebot und die
Entwicklung von Studiengängen, für die Bildung von
Forschungsschwerpunkten
und
Sonderforschungsbereichen
sowie
die
für
Formierung
von
Maßnahmen
der
Hochschulorganisation. § 108 Abs. 5 eröffnet dem Ministerium
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
63 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
die Möglichkeit, Ziele für die Entwicklung der Hochschulen
vorzugeben.
Die Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans sind auch
eine notwendige Basis für die Evaluation nach § 6; sie wirken
sich außerdem auf die Mittelverteilung (§ 103 Abs. 4) und auf
die Entscheidungen des Ministeriums über die Einführung,
Änderung und Aufhebung von Studiengängen (§ 108 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 4) aus. Mit den Vorschriften über den
Hochschulentwicklungsplan
sollen
Universitäten
und
Fachhochschulen zu planerischem Handeln angehalten werden,
ohne dass dazu gesetzliche Detailvorgaben erfolgen. Seiner
Natur nach ist der Hochschulentwicklungsplan eine inhaltliche
und strukturelle Perspektive für Forschung und Lehre und kein
starrer Hochschulausbauplan, der im Verhältnis zum Staat
verbindliche Festlegungen über Stellen und Mittel für mehrere
Jahre beschreibt. Im Hinblick auf das Jährlichkeitsprinzip der
Haushaltszuweisungen muss er flexibel und reversibel sein.
Insofern unterscheidet er sich deutlich vom Verständnis der
Entwicklungspläne der 70er Jahre, die in der Gefahr standen,
das Budgetrecht des Landtages zu berühren. Die im
Hochschulentwicklungsplan
vorgezeichneten
Entwicklungslinien und Maßgaben sind jedoch für die
Gremien,
Funktionsträgerinnen
und
Funktionsträger
der
Hochschule verbindlich, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt. Er bildet insofern den Rahmen insbesondere für ihre
Entscheidungen in Einzelfällen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
64 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Damit
wird
der
Hochschulleitung
ein
mit
der
haushaltswirtschaftlichen Befugnis des Rektorats, Mittel zu
verteilen
(§ 103),
in
Zusammenhang
stehendes
Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, das aus der
Gesamtschau über das Hochschulgeschehen geeignet ist, der
Hochschule
ein
besonderes
Profil
zu
geben,
die
Partikularinteressen der Mitglieder, Fächer, Fachbereiche und
Einrichtungen
zu
einem
gemeinsamen
Ganzen
zusammenzuführen sowie Akzente und Schwerpunkte in
bestimmten Bereichen von Forschung und Lehre zu setzen.
Dadurch können Vorhaben vernetzt oder gebündelt werden, um
Synergieeffekte
zu
erzielen.
Letztlich
wird
damit
die
Voraussetzung geschaffen, den Einsatz von Personal- und
Sachmitteln effizienter zu gestalten. Die Beratung des Senats
stellt eine transparente Planung sicher.
Das Rektorat ist gemäß Absatz 1 Satz 5 verantwortlich für die
Ausführung
seiner
planerischen
Vorgaben
im
Hochschulentwicklungsplan und wirkt deshalb gegenüber allen
Gremien,
Funktionsträgerinnen
und
Funktionsträger
der
Hochschule auf Umsetzungsmaßnahmen hin.
Die Evaluation ist in § 6 geregelt. In Absatz 1 Satz 5 wird
ergänzend die organisatorische und vollziehende Zuständigkeit
des Rektorats für die Evaluationsverfahren der gesamten
Hochschule festgelegt, und zwar auf der Grundlage der nach
§ 6 vom Senat zu beschließenden Ordnung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
65 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, (2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe,
Im Sinne von mehr Transparenz der Hochschulleistungen und
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre
in Verfolgung einer gesteigerten Rechenschaftslegung auch
Aufgaben
wahrnehmen
und
die
Mitglieder
und
die Aufgabe wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen
Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich
jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule
gegenüber der Gesellschaft muss der Rechenschaftsbericht des
Rektorats künftig nach Absatz 2 Satz 3 veröffentlicht werden.
Die Wahl der Form hierfür unter Beachtung der Kostenfrage
bleibt der Hochschule überlassen.
Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
ab.
(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen (3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen
Gegenüber § 20 Abs. 3 UG und § 16 Abs. 3 FHG erfolgt in
oder
Absatz 3 eine Änderung zur sprachlichen Angleichung an
Unterlassungen
der
übrigen
Organe,
Gremien, oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Fachbereiche, der Gremien, Funktionsträgerinnen und
Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat
geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unter- aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat
richten.
das Rektorat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und (4) Die Organe der Hochschulen und der Fachbereiche, die
Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Gremien und die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des
Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien
sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über
können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei
durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
66 / 321
Absatz 2. Dasselbe erfolgt gegenüber § 20 Abs. 4 UG und
§ 16 Abs. 4 FHG in Absatz 4.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
der Hochschule vertreten lassen.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
vertreten lassen.
(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der
Durch die in Absatz 5 verankerte neue Mitwirkungsbefugnis
Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Ge-
der Studierenden gegenüber dem Rektorat in Fragen des
Studiums
legenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des
wird
Entscheidungen
Studiums.
die
Teilhabe
betroffenen
der
von
entsprechenden
Mitgliedsgruppe
an
den
Beratungen des Rektorats gestärkt. Eine generelle beratende
oder gar entscheidende Teilnahme von Studierenden erscheint
nicht sachgerecht, da die grundsätzliche Trennung zwischen
gruppenmäßig, also interessenbezogen zusammengesetzten
Kontrollgremien und einem auf das Gesamtinteresse der
Hochschule verpflichteten kollegialen Leitungsorgan nicht
aufgegeben werden soll. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass
unter der Fülle der durch das Rektorat laufend zu leistenden
Leitungs- und Verwaltungsarbeit einerseits das Studium einer
studentischen Vertreterin oder eines studentischen Vertreters
leiden würde und andererseits die Grenzen studentischer
Sachkompetenz zu berücksichtigen sind. Eine laufende
beratende Beteiligung der Studierenden im Rektorat in allen
Angelegenheiten des Studiums birgt die Gefahr in sich, dass
diese Beratungsgegenstände von den übrigen Geschäften des
Rektorats nicht zu trennen sind, da letztlich alle Tätigkeiten der
Hochschule mittelbar auch das Studium berühren. Eine je
Semester einmalige Mitwirkung der Vertreterinnen oder
Vertreter der Studierenden im Senat ist dagegen praktikabel,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
67 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
erhöht die Entscheidungstransparenz des Rektorats und
verbreitert dessen Entscheidungsgrundlagen. Im Hinblick auf
die dienstrechtliche Einbindung der anderen nichtprofessoralen
Gruppen und deren zusätzliche Interessenwahrung durch die
Personalräte einerseits und um andererseits den Beratungskreis
des Rektorats nicht generell zu erweitern, wird von einer
entsprechenden Regelung für diese Gruppen abgesehen.
(6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als (5) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als
Anders als in § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 UG und in § 16 Abs. 5
Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung Vorsitzende oder Vorsitzenden, drei Prorektorinnen oder
Satz 1 FHG erfolgt in Absatz 6 keine Vorgabe mehr über die
festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die
der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Grundordnung kann vorsehen, daß dem Rektorat zwei oder vier
Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder Prorektorinnen oder Prorektoren angehören. Die
Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren. Damit wird es den
Hochschulen
ermöglicht,
die
konkrete
Gestalt
des
Leitungsorgans selbst zu bestimmen.
des Rektors sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Konvent auf Vor- Die Wahlaufgaben des wegfallenden Konvents werden gemäß
Gremiums als auch der Mehrheit der Stimmen der darin schlag des Senats, der im Einvernehmen mit der Rektorin oder
Absatz 6 vom Senat übernommen. Damit entfallen auch
vertretenen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Pro- dem Rektor ergeht, aus dem Kreis der an der Hochschule
diesbezüglich die Wahlvorschläge des Senats an den Konvent,
fessoren aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Pro- tätigen Professorinnen und Professoren gemäß § 48 für die
über die das Ministerium bisher informiert worden ist (§ 20
fessorinnen und Professoren gemäß § 45 für die Dauer von vier Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom
Abs. 5 Satz 9 UG, § 16 Abs. 5 Satz 8 FHG).
Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt; Rektor bestellt. Vor der Wahl der Prorektorinnen oder
Das doppelte Mehrheitserfordernis (Absatz 6), d. h. die
die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens Prorektoren ist festzulegen, in welcher der ständigen KomLegitimation durch den Senat und durch die darin vertretene
zwei Jahren vorsehen. Die Amtszeit der Prorektorinnen und missionen sie den Vorsitz führen sollen. Die Grundordnung
Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder kann eine abweichende Dauer der Amtszeit vorsehen. Die
Gruppe der Professorinnen und Professoren wird wie bei der
Wahl der Rektorin oder des Rektors notwendig, weil das
des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens
auf die
Prorektorinnen
oder Prorektoren
Rektorat nicht nur ausführend tätig ist, sondern über
entsprechende mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist wissenschaftsrelevante, d. h. Forschung und Lehre unmittelbar
Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
68 / 321
betreffende, Angelegenheiten entscheiden kann. Dazu gehören
insbesondere die Verteilung der Stellen und Mittel nach § 103
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
erforderlich. .
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
die Vorschläge zu unterrichten.
Abs. 1 und der Beschluss des Hochschulentwicklungsplans
gemäß Absatz 1 Satz 4. Die Mitglieder des Rektorats müssen
deshalb
mehrheitlich
auch
Repräsentantinnen
oder
Repräsentanten der Professorenschaft sein; dies gebietet Artikel
5 Abs. 3 Grundgesetz.
Anders als derzeit wird die Amtszeit der Prorektorinnen oder
Prorektoren in Absatz 6 Satz 2 zwar grundsätzlich auf vier
Jahre, aber nicht abschließend gesetzlich festgelegt. Ausgehend
von einer Mindestdauer von 2 Jahren kann die Grundordnung
die Amtszeit auch über vier Jahre hinaus verlängern. Damit
wird Raum für hochschulinterne Regeln eröffnet. Die
Universitäten und Fachhochschulen können die Amtszeiten
individuell ausgestalten und so auch zur Attraktivität des Amts
beitragen.
Der neu gefasste Absatz 6 Satz 5 schreibt hinsichtlich der
Prorektorinnen
Anwendung
oder
der
Prorektoren
Vorschrift
über
die
entsprechende
das
konstruktive
Misstrauensvotum gegen die Rektorin oder den Rektor vor,
sofern die Rektorin oder der Rektor dies vorschägt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
69 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
§ 21
Präsidium
Zu § 21
Präsidium
(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an
Den Hochschulen wird es ermöglicht, statt eines Rektorats ein
Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten
Präsidium
zum
Leitungsorgan
zu
bestimmen.
Eine
entsprechende Regelung kann die Grundordnung treffen.
die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die
Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den
Das Präsidium setzt sich wie das Rektorat zusammen und hat
Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die
auch dieselben Aufgaben. Durch diese alternative Leitungsform
Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und
sollen hochschulexterne Persönlichkeiten mit herausgehobenen
Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts
Managementqualifikationen als Präsidentin oder Präsident
anderes festlegt.
gewonnen werden können. Deren Leitungsbefugnisse sind
größer als die einer Rektorin oder eines Rektors.
(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für
Die
Präsidentin
oder
die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum
Beamtenverhältnis
auf
Präsidenten kann eine Person gewählt werden, die weder
Landesbeamtengesetz beschreibt die Rechtsfolge bei Ablauf
Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin
der
Präsident
Zeit
berufen.
wird
in
§ 44
ein
Abs. 2
des Beamtenverhältnisses auf Zeit: Grundsätzlich treten
oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen
Zeitbeamte in den Ruhestand, wenn sie eine mindestens
beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung
zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet haben und
erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts
werden andernfalls entlassen. Die gesetzliche Fiktion des
auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein
Ablaufs
ihrer
Amtszeit
infolge
eines
konstruktiven
Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der
Misstrauensvotums bewirkt, dass diese Regelung auch in einem
Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule
solchen Fall zur Anwendung kommt. Wie bei der Rektorin oder
öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident
dem
wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung
Rektor
dient
die
Abwahl
im
System
der
einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge
Kompetenzverteilung zwischen den Hochschulorganen dazu,
einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die
die mit dem Amt der Präsidentin oder des Präsidenten
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten
verbundene besondere Leitungsverantwortung mit einem
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden.
Kontroll- und Sanktionsinstrument des alle Mitgliedergruppen
Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder
der Hochschule repräsentierenden Senats zu verknüpfen. Mit
Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals.
dieser
Festlegung
wird
Beamtenrechtsrahmengesetz
von
einer
eröffneten
mit
§§ 95 ff.
Regelungsbefugnis
Gebrauch gemacht. Diese dienstrechtliche Sonderregelung
betrifft ausschließlich den Hochschulbereich und gilt nur für
die Mitglieder des Leitungsorgans; sie hat keine Auswirkungen
auf andere Dienstverhältnisse.
Entsprechend der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers
wird die Präsidentin oder der Präsidenten für eine achtjährige
Amtszeit gewählt, um hochschulexterne Bewerberinnen oder
Bewerber für das Management einer Universität oder
Fachhochschule zu gewinnen, die ihre vorherige berufliche
Tätigkeit aufgeben müssen. Hierfür spricht auch dass diese
Personen nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Landesdienst zu
übernehmen sind.
(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme
Die Leitung einer präsidal verfassten Hochschule übt das
der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.
Präsidium als Kollegialorgan aus. Dennoch ist die so
ausgestaltete Präsidialverfassung einer monokratischen Leitung
angenähert, weil Beschlüsse des Präsidiums nach Absatz 3
nicht gegen den Präsidenten erfolgen dürfen. Indem die
Beschlussfassung der Hochschulleitung jedoch mehrheitlich
erfolgen muss, benötigt der Präsident oder die Präsidentin bei
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
allen Entscheidungen einen Rückhalt bei den aus der
Hochschule stammenden weiteren Mitgliedern des Präsidiums
(Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerin oder
Kanzler).
Die starke Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
innerhalb
des
Präsidiums
Dienstvorgesetzeneigenschaft
wird
über
durch
das
die
gesamte
Hochschulpersonal, also auch über die Professorenschaft und
die Kanzlerin oder den Kanzler, nach Absatz 2 Satz 8 verstärkt.
§ 22
Senat
§ 21
Senat
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz (1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung,
zu § 22
Senat
Die Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse des Rektorats
vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Ange-legenheiten Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Hochschule oder werden gestärkt, indem einige in § 21 Abs. 1 UG und § 17
Abs. 1 FHG bisher dem Senat vorbehaltene Befugnisse nun
zuständig:
zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher
dem Rektorat zukommen. Die Kompetenz des Senats
Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
konzentriert sich auf die normative Rahmensetzung durch
1.
Erlass und Änderung der Grundordnung;
1.
2.
Wahl der Rektorin oder des Rektors und der
Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung
Erlass
des Hochschulwesens und der Studienreform;
Rahmenordnungen und sonstigen Ordnungen (Absatz 1 Nr. 4),
Prorektorinnen oder Prorektoren;
Stellungnahme zum jährlichen Rechenschafts-berichts
des Rektorats;
4.
Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und
Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz
Grundordnung
(Absatz 1
Nr. 1),
von
auf die Wahl der Hochschulleitung (Absatz 1 Nr. 2), auf die
2.
3.
der
Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum
Kontrolle der Hochschulleitung durch die Stellungnahme zum
Voranschlag für den Landeshaushalt und zur
Rechenschaftsbericht (Absatz 1 Nr. 3) und das konstruktive
Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur
Misstrauensvotum (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 20 Abs. 6 Satz 5)
Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
sowie auf Initiative und Beratung z.B. durch Vorschläge,
Empfehlungen und Stellungnahmen (Absatz 1 Nr. 5 und 6).
3.
Beschlußfassung im Zusammenhang mit der
Festsetzung von Zulassungszahlen durch die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
72 / 321
Während
bislang
Rektorat
und
Senat
über
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
nichts anderes bestimmt;
Hochschule;
Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des 4.
Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und
Kanzlers;
Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und
Entscheidungsbefugnisse in Einzelangelegenheiten verfügen,
wird die Aufgabe des Senats nun auf Beschlüsse über generell-
5.
gemeinsamen Kommissionen;
6.
Empfehlungen
und
Stellungnahmen
in
abstrakte Regelungen zurückgeführt. Der Charakter der
Hochschulleitung wandelt sich von einem Gremium mit
überwiegend ausführenden Aufgaben zu einer umfassend
planenden und lenkenden Führungsinstanz, die vom Senat
Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des
eingesetzt und kontrolliert wird.
Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale
Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher
Gesetzestechnisch erfolgt der Ausbau der Rektoratsbefugnisse
Bedeutung sind.
durch den Wegfall von einigen im Katalog des § 21 Abs. 1 UG
und § 17 Abs. 1 FHG aufgeführten Kompetenzen. Dies führt in
Verbindung
mit
§ 20
Abs. 1
Satz 2,
d.h.
der
Auffangentscheidungszuständigkeit des Rektorats, zu einer
Verlagerung von Befugnissen zum Rektorat: Die Behandlung
von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens
und der Studienreform (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 UG und § 17 Abs. 1
Nr. 1 FHG) wird nicht mehr als Senatsaufgabe aufgeführt.
Auch die Entscheidungszuständigkeit des Senats hinsichtlich
der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen,
Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen sowie in
Grundsatzfragen der Forschung bzw. der Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben,
Sonderforschungsbereichen,
wissenschaftlichen
der
Einrichtung
der
Nachwuchses,
Förderung
des
Lehr-
von
des
und
Studienbetriebs und der Studienberatung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 5,
6 und 9 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 FHG) entfällt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
73 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Ebenso
fällt
die
Beschlussfassungszuständigkeit
im
Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen
gemäß § 30 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (§ 21 Abs. 1 Nr. 3
UG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 FHG) weg.
Zusammen mit Absatz 1 Nr. 1 (Erlass und Änderung der
Grundordnung) greift Nummer 4 die auch derzeit dem Senat
obliegende
Kompetenz
zur
Normsetzung
durch
Hochschulordnungen auf (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 UG u, § 17 Abs. 1
Nr. 6
FHG).
Sie
wird
erweitert
um
die
Befugnis,
Rahmenordnungen zu erlassen. Dies hat insbesondere für die
Ordnungen der Fachbereiche - dazu zählen zukünftig auch
Prüfungsordnungen (vgl. § 94 Abs. 1, § 97 Abs. 4 und § 98
Abs. 4) - Bedeutung und gewährleistet durch die Festlegung
von Grundsätzen insofern eine einheitliche Struktur normativer
Regelungen in der Hochschule. Mit dieser neuen Befugnis steht
der Wegfall der Senatszuständigkeit zur Beschlussfassung über
Fachbereichsordnungen im Zusammenhang. Die Möglichkeit
zur Rahmennormsetzung lässt es zu, auf eine Bestätigung jeder
Fachbereichsordnung zu verzichten. Letztlich liegt also in der
Neufassung auch eine Stärkung der Fachbereichsebene. Die
Rechtsaufsicht durch das Rektorat und die Dekanin oder den
Dekan bleibt unberührt.
Der Aufgabenkatalog des Absatzes 1 legt in Nr. 6 eine
generelle Kompetenz des Senats für Grundsatzfragen der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschule fest. Das Gesetz knüpft an § 21 Abs. 1 Satz 1 UG
und § 17 Abs. 1 Satz 1 FHG an und nennt Forschung, Kunst,
Lehre und Studium als Materie, auf die sich Empfehlungen und
Stellungnahmen des Senats beziehen dürfen. Damit ist das
gesamte Aufgabenspektrum der Hochschulen im Sinne des § 3
erfasst.
Einige bisher im Zuständigkeitskatalog des Senats (§ 21 Abs. 1
UG, § 17 Abs. 1 FHG) enthaltene Befugnisse können mit
diesem Gesetz entfallen,
Deregulierung
da insoweit
vorgesehen
ist
und
eine gesetzliche
die
Hochschulen
eigenständige Regelungen treffen sollen: Es bedarf nicht mehr
einer
Regelung
über
die
Berufungsangelegenheiten,
Grundordnung
das
Berufungsvorschläge
Bestimmungen
über
Beteiligung
da
nach
Verfahren
festlegt.
die
zur
Auch
des
§ 48
Senats
in
Abs. 4
die
Erarbeitung
der
die
gesetzlichen
Hochschulbibliothek,
das
Hochschulrechenzentrum und die Datenverarbeitungszentrale
werden abgebaut. Ihre Existenz als eigenständige zentrale
Betriebseinheiten wird nicht mehr gesetzlich vorgegeben. Die
bisherigen
Organisationsformen
für
diese
Einrichtungen
bleiben zwar zulässig, es können stattdessen künftig aber auch
anders zugeschnittene zentrale Betriebseinheiten in den
Bereichen Information, Kommunikation und Medien gebildet
werden (§ 30). Mit dieser Änderung müssen auch die Vorgaben
über
die
Leitung
der
Hochschulbibliothek,
des
Hochschulrechenzentrums und der Datenverarbeitungszentrale
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
75 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
entfallen, so dass die Bestellung der jeweiligen Leitung
zukünftig von der Hochschule eigenständig geregelt werden
kann. Die gesetzliche Festlegung eines Vorschlagsrechts des
Senats, wie es derzeit in § 21 Abs. 1 Nr. 11 UG und § 17
Abs. 1 Nr. 10 FHG geregelt ist, kann also gestrichen werden.
Von dem entsprechenden Regelungsgehalt bleibt in Nummer 5
deshalb nur noch das Vorschlagsrecht für die Kanzlerin oder
den Kanzler.
Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren
werden künftig vom Senat gewählt (§ 19 Abs. 3 und § 20
Abs. 6). Deshalb erübrigt sich der Hinweis auf eine
Beschlussfassung über die jeweiligen an den - künftig
wegfallenden - Konvent gerichteten Wahlvorschläge. Eine
Regelung, wie sie in § 21 Abs. 1 Nr. 10 UG und § 17 Abs. 1
Nr. 9 FHG verankert ist, kann also ebenso entfallen.
Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss
über die Grundordnung entspricht dem derzeitigen § 23 Abs. 1
Satz 2 UG und dem § 19 Abs. 1 Satz 2 FHG.
§ 22 Abs. 1 enthält keinen abschließenden Katalog der
Senatszuständigkeiten. Seine Befugnisse ergeben sich zum Teil
im
Zusammenhang
mit
dieser
Norm
aus
etlichen
Einzelvorschriften des Gesetzes:
Unter den Hochschulordnungen, die der Senat neben den
Rahmenordnungen zu erlassen hat sind hervorzuheben:
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
76 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Grundordnung (§ 2 Abs. 4), Evaluationsordnung (§ 6 Abs. 3),
Ordnung über die Pflichten der Hochschulmitglieder (§ 12
Abs. 5), Wahlordnung (§ 16 Abs. 1), Einschreibungsordnung
(§ 65 Abs. 1).
Durch
die
Wahl
des
Rektorats,
das
konstruktuktive
Misstrauensvotum (§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6) und den
Vorschlag für das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 22
Abs. 1 Nr. 5) bestimmt und kontrolliert der Senat die
Hochschulleitung. Darüber hinaus nimmt er auf deren
Entscheidungen
Einfluss:
Stellungnahme
zum
Hochschulentwicklungsplan (§ 20 Abs. 1), Stellungnahme zum
Haushaltsbeitrag
(§ 102
Abs. 2),
Stellungnahme
zur
Mittelverteilung und zum Umfang des Verfügungsfonds (§ 103
Abs. 1
und
3),
Haushaltsentlastung
hinsichtlich
des
Körperschaftsvermögen (§ 105 Abs. 4).
Neben der Kompetenz zu Stellungnahmen und Empfehlungen
zu allen Angelegenheiten der Hochschule in den Bereichen
Forschung, Kunst, Lehre und Studium (§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
verfügt der Senat über weitere Befugnisse gegenüber den
Leitungsorganen: Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des
Rektorats (§ 22 Abs. 1 Nr. 3), Stellungnahme zum Lehrbericht
der Dekanin oder des Dekans (§ 91 Abs. 2).
Außerdem
hat
er
Zielvereinbarungen,
Befugnisse
soweit
im
Zusammenhang
Ordnungen
geändert
mit
werden
müssen (§ 9 - vgl. dortige Begründung), und im Bereich der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
77 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Lehrerbildung (§ 31 Abs. 2).
Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von
5.
zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in
Schließlich hat der Senat viele Einflussmöglichkeiten auf die
Fragen der Forschung und der Einrichtung von
Gestaltung der jeweiligen Hochschulverfassung durch die
Sonderforschungsbereichen;
Grundordnung,
indem
er
die
gesetzlich
vorgesehenen
Öffnungen nutzt: Bildung von Kommissionen und Ausschüssen
6.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in
(§ 15 Abs. 1), Delegation des Hausrechts (§ 19 Abs. 2),
Fragen der Förderung des wissenschaftlichen
Amtszeit der Rektorin oder des Rektors (§ 19 Abs. 3), Anzahl
Nachwuchses;
und Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren (§ 20
Abs. 6),
7.
Einführung
eines
Präsidiums
(§ 21
Abs. 1),
Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der
Zusammensetzung, Vorsitz und Amtszeit des Senats bzw.
Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes
dessen Mitglieder (§ 22 Abs. 2 bis 4), Wahl, Bestellung,
bestimmt, sowie Beschlußfassung über die
Amtszeit,
Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;
Gleichstellungsbeauftragen
Aufgaben
und
(§ 23),
Befugnisse
der
Zusammensetzung
des
Hochschulrats (§ 24 Abs. 2), Aufgabenübertragung an die
8.
Beschlußfassung über die Vorschläge der Fach-
Fachbereichsleitung
bereiche für die Berufung von Professorinnen und
Fachbereichsleitung (§ 27 Abs. 4 Satz 3), Amtszeit der Dekanin
Professoren;
oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans (§ 27
Abs. 4
9.
(§ 27
Abs. 1),
einer
Umschichtige
Satz 4),
Einführung
kollektiven
Beschlußfassung in Grundsatzfragen des Lehr- und
Fachbereichsleitung
einschließlich
Studienbetriebs sowie der Studienberatung an der
Amtszeit (§ 27 Abs. 5), Zusammensetzung, Vorsitz und
Hochschule;
Amtszeit des Fachbereichsrates bzw. dessen Mitglieder (§ 28
Zusammensetzung
und
Abs. 2 bis 4), Einrichtung des Amts eines Abteilungssprechers
10.
Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl der (§ 42 Abs. 2), Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der
Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
78 / 321
Berufungsvorschläge (§ 48 abs. 4), Regularien für die Prüfung
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
des Körperschaftsvermögen (§ 105 Abs. 4).
oder Prorektoren;
11.
Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem
Vorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung der
Kanzlerin oder des Kanzlers und der Leiterin oder des
Leiters der Hochschulbibliothek sowie zur Bestellung
der Leiterin oder des Leiters des Rechenzentrums.
(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine ständige
Die in § 21 Abs. 2 UG und des § 17 Abs. 2 FHG enthaltene
Kommission oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so
Entscheidungsbefugnis
insbesondere
entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.
im
des
Senats
Verhältnis
in
Kompetenzfragen
zwischen
Senat
und
Fachbereichsrat wird zu Gunsten der in § 20 Abs. 1 Satz 3
niedergelegten
Schiedsrichterfunktion
des
Rektorats
aufgegeben.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt (3) Mitglieder des Senats sind
Die Regelungen über die Mitgliedschaft in den Senaten der
höchstens 27 Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1
Universitäten und der Fachhochschulenweichen weichen von
nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit
bestimmt.
1.
die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende
oder
Vorsitzender,
den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften stark ab. Nach § 22
Abs. 2 und 3 legt künftig die Grundordnung die konkrete
Zusammensetzung des Senats fest. Das Gesetz unterscheidet
2.
3.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der
zwischen
Gruppe der Professorinnen und Professoren,
nichtstimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 3).
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
der
Mitarbeiter,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
79 / 321
stimmberechtigten
Mitgliedern
(Absatz 2)
und
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Die stimmberechtigten Mitglieder sind die Vertreterinnen oder
Studierenden und
Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Das Gesetz
legt weder die Anzahl der jeweiligen Gruppenvertreter noch
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der
deren Amtszeit fest. Damit wird den Hochschulen Raum für
nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
eigene Regelungen eröffnet. Dies ist ein Betrag zur Erweiterung
ihrer Autonomie in der hochschulinternen Organisation. Bei
Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der
solchen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Senats
Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3
sind
bis 5 vorsehen; in diesem Fall sind zwölf Vertreterinnen oder
rahmenrechtlichen Vorgaben zu beachten, die in § 13 Abs. 2
Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren
niedergelegt sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch
Mitglieder des Senats.
möglich, die der Stimmen von Gruppenvertreterinnen und
vor
allem
jene
verfassungsrechtlichen
und
Gruppenvertretern im Senat je nach der vorgesehenen Anzahl
der Sitze durch eine Stimmrechtsregelung zu gewichten (vgl.
Begründung zu § 13). Um die Arbeitsfähigkeit des Gremiums
zu
gewährleisten,
wurde
die
Zahl
der
möglichen
stimmberechtigten Mitglieder auf 27 beschränkt. Erlaubt ist
also gegenüber der derzeitigen Regelung eine Vergrößerung
des Senats,
die im Hinblick auf die vom Konvent
übernommenen Aufgaben von Interesse sein kann. Die Wahl
zum Senat regelt § 16.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die (4) Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und
Bei der Festlegung der nichtstimmberechtigten Mitglieder des
Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Frauenbeauftragte
Senats orientiert sich das Gesetz an § 21 Abs. 4 UG und § 17
die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studenund
die
oder
der
Vorsitzende
des
Allgemeinen tenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil.
Studierendenausschusses. Die Grundord-nung kann weitere Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die
Abs. 4 FHG. Jedoch werden nicht alle der derzeit dort
genannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der
neuen Vorschrift genannt. Stattdessen eröffnet Absatz 3 der
Hochschule
eine zentrale Einrichtung unmittelbar berühren, ist deren
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
80 / 321
die
Möglichkeit
für
eigene
weitergehende
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
Universitätsgesetz - UG
Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den
Einzelbegründungen
Regelungen in der Grundordnung.
Beratungen zu geben.
Neu ist auch, dass die Rektorin oder der Rektor nun zu dem
Kreis der nichtstimmberechtigten Senatsmitglieder zählt. Da sie
oder er Teil der Hochschulleitung ist, die der Senat wählen
muss und abwählen kann, und da sich die Befugnisse des
Senats nach Absatz 1 vor allem auf Kontrolle, Initiative und
Beratung konzentrieren, wäre es nicht systemgerecht, Teile der
Hochschulleitung mit Sitz und Stimme im Senat auszustatten.
(5) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5
und Satz 2 werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. Die
Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die
Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.
(6) Der Senat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit
Eine Vorschrift wie § 21 Abs. 6 UG oder § 17 Abs. 6 FHG
widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben
wird für den Senat entbehrlich, da bereits § 15 Abs. 1 Satz 2
übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Professorinnen
und Professoren müssen in einem beschließenden Ausschuß für
Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von
Professorinnen und Professoren berühren, mindestens einen
Sitz mehr als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des
Gremiums zusammengenommen haben. Die stimmberechtigten
Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
81 / 321
bis 6 die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen auch
für den Senat zulässt.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt.
Diese Deregulierung steht im Zusammenhang mit der Neuerung
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat.
in Absatz 4, wonach die Grundordnung den Vorsitz im Senat
regelt. Möglich ist hierbei eine Regelung, wonach der Senat die
oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder wählt. Möglich ist aber auch die
unmittelbare Übertragung des Vorsitzes an die Rektorin oder
den Rektor.
(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des
Absatz
5
ergänzt
Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden
Gremienangehörigen,
das
ein
individuelle
Recht
eines
Sondervotum abzugeben (§ 15
Abs. 3). Das Recht, ein Gruppenvotum abzugeben, bezieht sich
Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1
nach der Gesetzessystematik auf die Fälle der Mitwirkung des
dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes
Senats in Form von Stellungnahmen gegenüber dem Rektorat.
einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor
Dies
sind
die
Stellungnahmen
des
Senats
zum
seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das
Hochschulentwicklungsplan
Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(§ 20
Abs. 1),
zum
Rechenschaftsbericht des Rektorats (§ 22 Abs. 1 Nr. 3), zu
Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des
Studiums,
die
die
gesamte
Hochschule
oder
zentrale
Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung
sind
(§ 22
Abs. 1
Nr. 6),
zu
den
Grundsätzen
der
leistungsbezogenen hochschulinternen Mittelverteilung (§ 103
Abs. 1) und zum Umfang des zentralen Verfügungsfonds
(§ 103 Abs. 3). Es ist also insbesondere bei der Vorbereitung
von
zentralen
Rektoratsentscheidungen
relevant.
Im
Unterschied zum individuellen Sondervotum nach § 15 Abs. 3
muss sich das Rektorat ausdrücklich mit dem einstimmigen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
82 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Gruppenvotum inhaltlich auseinandersetzen. Es wird damit
sichergestellt, dass die auf diesem Weg dem Rektorat
vorgetragenen Argumente einer Minderheit im Senat bei
Entscheidungen berücksichtigt werden.
§ 22
Ständige Kommissionen
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur
Das Gesetz sieht ständige Kommissionen des Senats (§ 22 UG,
Beratung des Rektorats bildet der Senat folgende ständige
§ 18 FHG) nicht mehr zwingend vor, ermöglicht sie jedoch
weiterhin als Kommissionen und Ausschüsse im Sinne des § 15
Kommissionen:
Abs. 1 Satz 2 bis 6.
1.
Die Kommission für Lehre, Studium und
Studienreform,
2.
die Kommission für Forschung und
wissenschaftlichen Nachwuchs,
3.
die Kommission für Planung und Finanzen.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender einer ständigen Kommission
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die oder der nach § 20 Abs. 5 Satz
4 zuständige Prorektorin oder Prorektor. Die übrigen
Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Senat
nach Gruppen getrennt gewählt.
§ 23
Konvent
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
83 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(1) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
1.
Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung
der Grundordnung auf Vorschlag des Senats,
2.
Wahl der Rektorin oder des Rektors und der
Prorektorinnen oder Prorektoren,
3.
Entgegennahme des jährlichen
Rechenschaftsberichtes des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht.
Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
84 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(2) Mitglieder des Konvents sind
1.
zweiundzwanzig Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Professorinnen und Professoren,
2.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Studierenden und
4.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der
Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2
bis 4 vorsehen; in diesem Fall sind dreiundvierzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren Mitglieder des Konvents. Die Mitglieder des
Konvents werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. § 21
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
85 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 23
Gleichstellungsbeauftragte
§ 23a
Frauenbeauftragte
Zu §23
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen,
Im Rahmen der Aufgabe nach § 3 Abs. 2 ist eine Frau-
Im
auf
das
die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind,
enbeauftragte zu bestellen. Sie nimmt Aufgaben der
Landesgleichstellungsgesetzes
(LGG)
wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtAspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin,
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Die Frauen-
insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der
beauftragte ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu
Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten
unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen
Hinblick
bevorstehende
wird
die
im
Universitätsgesetz und im Fachhochschulgesetz verwandte
Bezeichnung
"Frauenbeauftragte"
durch
"Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt. Die Verzahnung mit dem
LGG erfordert eine Neufassung der Vorschriften über die
Gleichstellungsbeauftragte.
Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, der Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule
Fachbereichsräte und anderer Gremien mit Antrags- und
berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den
Absatz 1 Satz 1 und 2 fangen die bisher in § 23a Satz 1 und 2
Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu
Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und
UG und in § 19a Satz 1 und 2 FHG geregelten Aufgaben auf.
informieren. Bei der Beratung von Angelegenheiten im
beratenden Teilnahme zu geben. Die Frauenbeauftragte
Zugleich werden Entwicklungsplanung und leistungsorientierte
Rektorat, im Klinischen Vorstand und in einem Dekanat,
berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Sie ist auf ihren Antrag Mittelvergabe
welche die Gleichstellung unmittelbar berühren, ist ihr
von ihren sonstigen Dienstaufgaben in dem notwendigen
Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben. Die
Umfang freizustellen.
als
Mitwirkungsbefugnisse
wichtige
benannt.
Die
Aspekte
Informations-
ihrer
und
Teilnahmemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten in
Bezug auf die Gremienarbeit werden verbessert. Sie ist künftig
Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und
zu Gremiensitzungen wie ein Gremienmitglied zu laden und zu
Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
informieren. Außerdem erhält sie in den Gremien ein AntragsStellvertretung.
und Rederecht. Im Rektorat, im Klinischen Vorstand und sofern vorhanden - im Dekanat hat sie künftig Gelegenheit, bei
Angelegenheiten, die die Gleichstellung unmittelbar berühren,
auf der Ebene der Hochschulleitung beratend mitzuwirken. Aus
Gründen der Praktikabilität ist es zweckmäßig, dass das
Rektorat
grundsätzlich
Gleichstellungsbeauftragten
ohne
Einbeziehung
zusammenkommt,
jedoch
der
in
regelmäßigen Abständen Sitzungen gemeinsam mit der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
86 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Gleichstellungsbeauftragten
anberaumt
werden,
um
dort
Gleichstellungsangelegenheiten zu beraten.
Satz 5 überlässt der Grundordnung insbesondere die Regelung
des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die Bestellung und
Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten. Es liegt nahe, das in
der
Hochschulpraxis
bewährte
Verfahren,
wonach
die
Gleichstellungsbeauftragte vor ihrer Bestellung durch die
Rektorin oder den Rektor von den weiblichen Mitgliedern der
Hochschule gewählt wird, beizubehalten. Dies ist jedoch nicht
zwingend. Bei der Festlegung der Amtszeit wird man sich
sowohl an der Sorge um eine möglichst große Kontinuität als
auch an der personellen Situation in der Hochschule
orientieren. Die Vorschriften der Grundordnung müssen die
Regeln des Landesgleichstellungsgesetzes beachten.
In Abschnitt IV dieses Gesetzes sind allgemeine Regelungen
für Gleichstellungsbeauftragte verankert, die nach Absatz 2
auch auf Hochschulen Anwendung finden, soweit hier keine
speziellen
Regelungen
getroffen
sind.
Durch
das
Landesgleichstellungsgesetz wird künftig auch die derzeitige
Regelung über die Freistellung von Dienstaufgaben (§ 23a
Satz 6 UG und § 19a Satz 6 FHG) aufgefangen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
2. Hochschulrat
2. Kuratorium
2. Kuratorium
§ 24
Hochschulrat
§ 24
Kuratorium
Zu § 24
Kuratorium
(1) Der Hochschulrat fördert die regionale Einbindung der
(1) Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums
Die Vorschriften über den Hochschulrat knüpfen an die
Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere
vorsehen. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete
Bestimmungen über das Kuratorium in § 24 UG und § 20 FHG
hinsichtlich des Hochschulentwicklungs-plans. Er kann zu
Maßnahmen die Hochschule und ihre regionale Einbindung.
an. Sie werden ergänzt und neu gefasst. Damit erhält das
Gremium eine neue Funktion innerhalb der Hochschule.
Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen
und Funktionsträgern Em-pfehlungen aussprechen.
Im Unterschied zu manchen anderen Modellen verfügt der
Hochschulrat
nach
Entscheidungskompetenzen,
Absatz 1
über
auch
in
nicht
keine
Form
von
Vetorechten. Die Autonomie der Hochschule soll durch solche
zwischen
Hochschule
und
Staat
angesiedelten
neuen
Aufsichtsbefugnisse nicht geschwächt werden. Dadurch werden
auch verfassungsrechtliche Risiken jenes Modells vermieden,
das durch eine Art Zwitternatur als staatliche Behörde und als
Selbstverwaltungsorgan
gekennzeichnet
ist.
Gegen
Entscheidungsbefugnisse des Gremiums spricht auch die
Gefahr, dass dadurch die Entscheidungsprozesse verkompliziert
und verlängert werden, wohingegen es ein wichtiges Ziel der
Funktionalreform ist, zur größeren Handlungsfähigkeit der
Hochschulen die Zahl der Gremien zu verringern und die
Strukturen der Mitwirkung zu vereinfachen.
Absatz 1
bestimmt
Hochschulrates.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Er
die
obligatorische
betont
die
Einführung
Beratungs-
des
und
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Unterstützungsfunktion dieses Gremiums, das dadurch in die
Rolle eines Vermittlers zwischen der Hochschule und
regionalen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen
Interessen gelangt.
Die Beratung zum Hochschulentwicklungsplan sowie die
Diskussion der Berichte bzw. die Empfehlungen zu den
Berichten
sollen
wirtschaftlichen
insbesondere
und
die
gesellschaftlichen,
kulturellen Bezüge der jeweiligen
Hochschulentwicklung in der Region reflektieren und eine
Rückmeldung an die Selbstverwaltungsorgane der Hochschule
garantieren.
Absatz 2 stellt es den Hochschulen frei, ob dem Hochschulrat
(2) Dem Hochschulrat sollen insbesondere Persönlich-keiten
(2) Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der
aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören.
Kanzler der Hochschule sowie mindestens eine Vertreterin oder wie bisher beim Kuratorium Mitglieder der Hochschule
angehören sollen. Die neue Soll-Vorschrift hat die beratende
ein Vertreter der Gemeinde, in der die Hochschule ihren Sitz
und tendenziell auch kontrollierende Funktion des Gremiums
hat, sollen dem Kuratorium als Mitglieder angehören.
im Blick. Es wird wichtig sein, Persönlichkeiten zu gewinnen,
Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des
Hochschulrats sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt
die Grundordnung.
die gleichermaßen dem Anliegen der Hochschule besonders
verbunden wie kraft ihrer beruflichen, gesellschaftlichen oder
politischen
Stellung
in
der
Lage
sind,
die
Hochschulentwicklungen kompetent zu beurteilen und für die
Hochschule in der Region zu wirken.
Als eine nähere Aufgabe im Sinne des Absatzes 2 ist die
beratende Einbeziehung des Hochschulrats bei der Wahl der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Rektorats- oder Präsidiumsmitglieder, insbesondere der oder
des Vorsitzenden sinnvoll. Dies könnte beispielsweise durch
unverbindliche Wahlvorschläge des Hochschulrats an den
Senat geschehen. Im Unterschied zu § 24 Abs. 2 UG und § 20
Abs. 2 FHG enthält Absatz 2 keine Vorgaben mehr zur
Zusammensetzung des Gremiums. Dazu und zur Amtszeit
seiner Mitglieder soll die Grundordnung Regelungen treffen.
(3) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung
Absatz 3 ist künftig die einzige Sonderregel für den
des Kuratoriums bestimmt die Grundordnung.
Hochschulrat der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen
und löst § 111 UG ab. Damit wird die Autonomie der
Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen gestärkt: Die
Regelungen hinsichtlich der Zusammensetzung, der Aufgaben
und der Amtszeiten des Hochschulrats bzw. dessen Mitglieder
werden
weitgehend
in
den
Verantwortungsbereich
der
Hochschule gelegt, da insoweit auch für die FernuniversitätGesamthochschule in Hagen Absatz 2 gilt.
Gemeinsame Hochschulräte sind sinnvoll, um die Profilbildung
der
Hochschulen
einer
Region
besser
aufeinander
abzustimmen. Diese Möglichkeit wird durch Absatz 4 eröffnet.
Der Hochschulrat ist das geeignete Gremium, die Kooperation
der Hochschulen untereinander zu intensivieren. Dies fördert
die Abstimmung der jeweiligen Hochschulaktivitäten und kann
zur Profilbildung beitragen. Ein gemeinsamer Hochschulrat
schließt es nicht aus, dass auch die Hochschulräte einzelner
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
90 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschulen miteinander zusammenarbeiten.
(3) Der Hochschulrat der Fernuniversität-Gesamthochschule in
Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in
das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen
Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.
(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer
Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren
regionalen Einbindung einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.
3. Fachbereiche
3. Fachbereiche
3. Fachbereiche
§ 25
Organisation und Aufgaben
§ 25
Organisation und Aufgaben
Zu § 25
Organisation und Aufgaben
(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die (1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind
Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 25 UG und fängt
organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und
die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe
den Regelungsgehalt des § 21 FHG auf.
Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die
und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß
dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen
die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben
erfüllt werden können.
angemessen erfüllt werden können.
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der
Der neugefasste Absatz 2 Satz 4 verstärkt die bisher bestehende
Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten
Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten
Pflicht zur Kooperation durch die Pflicht, die interdisziplinäre
der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die
der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die
Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und
Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und
Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung
Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung
hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den
hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den
Zusammenarbeit zu fördern, und erweitert diese Aufgabe auf
die
Forschung.
Anders
als
in
den
derzeit
geltenden
entsprechenden Vorschriften ist in Absatz 2 Satz 5 nicht mehr
vorgesehen, dass Beauftragte zur Wahrnehmung besonderer
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
91 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die
Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die
Aufgaben des Fachbereichs, insbesondere im Bereich der
Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden
Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden
Studienorganisation,
weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass
weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, daß
seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen
seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen
die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche
die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche
fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre
arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten
der
Studienplanung
und
der
berufspraktischen Tätigkeiten professorale Mitglieder des
Fachbereichsrats sein müssen.
Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit
Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung erforderlich, untereinander ab. Der Fachbereich kann eine oder
von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, einen dem Fachbereichsrat angehörende Professorin oder
der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten
angehörenden Professor mit der Wahrnehmung von Aufgaben
beauftragen.
insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der
Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten
beauftragen.
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan
und der Fachbereichsrat.
und der Fachbereichsrat.
und der Fachbereichsrat.
(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine (4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine
Die Befugnis des Senats, Rahmenordnungen zu erlassen,
Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung Fachbereichsordnung und erläßt die sonstigen zur Erfüllung
ist in § 22 Abs. 1 Nr. 4 verankert, so dass eine mit § 25
seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann
Rahmenordnungen erlassen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
92 / 321
Abs. 4 Satz 2 UG und § 21 Abs. 4 Satz 2 FHG
vergleichbare Regelung hier entbehrlich ist.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
§ 26
Mitglieder des Fachbereichs
§ 26
Mitglieder des Fachbereichs
Zu § 26
Mitglieder des Fachbereichs
(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche (1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche
Die Vorschrift ist mit § 26 UG im Wesentlichen identisch und
Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist,
fängt zusätzlich den Regelungsgehalt des § 22 FHG auf.
und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich ange- und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt ent- botenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt
sprechend.
entsprechend.
(2) Professorinnen und Professoren, Hochschul-dozentinnen (2) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten, wissenschaft-liche Assistentinnen und und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und
Assistenten,
Oberassistent-innen
und
Oberassistenten, Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte
und an Fachhochschulen sowie Lehrkräfte für besondere Aufga- für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der
ben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen
Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
§ 27
Dekanin oder Dekan
sein.
§ 27
Dekanin oder Dekan
Zu § 27
Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und
Der Regelungsgehalt der Norm knüpft an § 27 UG und § 23
vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt nach
vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist
FHG an.
Stellungnahme des Fachbereichsrats den Entwicklungsplan des
insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des
Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und
Lehrangebotes, für die Studien- und Prüfungsorganisation
ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der
sowie die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden
Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes
Lehrberichts. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
93 / 321
Mit der neuen Befugnis zur Erstellung des Entwicklungsplans
als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan erhält gemäß
Absatz 1 Satz 2 auch die Fachbereichsleitung eine größere
planerische Kompetenz. Der Fachbereichsrat nimmt zum
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die
Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur
Entwicklungsplan
Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür
Strukturentwicklung des Fachbereichs. Sie oder er ist
Fachbereichsleitung ein mit deren haushaltswirtschaftlichen
erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den
Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet
Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs
dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus.
und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf
Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbe-
hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die
reichsrates ist sie oder er diesem gegenüber
Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben
rechenschaftspflichtig. Die Dekanin oder der Dekan ist für die
wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des
Aufgabenüber-ragung im Sinne des § 86 Abs. 3 zuständig. Sie
Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen.
oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und
Befugnis,
Mittel
Stellung.
zu
Damit
verteilen
wird
(§ 103
auch
Abs. 2),
der
in
Zusammenhang stehendes Steuerungsinstrument an die Hand
gegeben, das geeignet ist, die Kapazitäten des Fachbereichs in
Forschung
und
Lehre
abzustimmen,
die
personelle
Entwicklung und den Ausbau der Studienangebote, Fächer
und Einrichtungen an übergeordneten gemeinsamen Zielen zu
orientieren, notwendige Konzentrationen, Umschichtungen
und andere Neuordnungen vorzuzeichnen sowie Akzente und
Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er wirkt unbeschadet der Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Dadurch
Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die
können Vorhaben verzahnt und gebündelt werden, um
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger , die Gremien und
Synergieeffekte zu erzielen. Letztlich wird damit die
Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen
Voraussetzung geschaffen, den Einsatz von Personal- und
und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre
Sachmitteln effizienter zu gestalten. Die beratende Beteiligung
Pflichten erfüllen.
des Fachbereichsrates stellt eine transparente Planung sicher.
Das bisher in § 27 Abs. 1 Satz 3 UG und in § 23 Abs. 1 Satz 3
FHG verankerte Vorschlagsrecht der Dekanin oder des
Dekans zur Stukturentwicklung ist damit überholt.
Die Evaluation ist in § 6 geregelt. In Absatz 1 Satz 2 wird
ergänzend
die
organisatorische
und
vollziehende
Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans für die
Evaluationsverfahren des Fachbereichs festgelegt, und zwar
auf der Grundlage der vom Senat zu beschließenden Ordnung
nach § 6 Abs. 3.
Die Verantwortlichkeit der Dekanin oder des Dekans für die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
94 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Vollständigkeit des Lehrangebots in Absatz 1 Satz 2 wird um
eine Kontrolle über die Einhaltung der Lehrverpflichtung
ergänzt. Durch eine regelmäßige Erhebung und Überprüfung
soll die Erbringung der individuellen Lehrverpflichtung
sichergestellt werden. Damit wird der gesteigerten Bedeutung
der Qualität der Lehre und einer bestmöglichen Nutzung der
Lehrkapazität Rechnung getragen. Von einer Detailregelung
zur Verantwortung der Dekanin oder des Dekans für den
Lehrbericht, wie sie bisher in § 27 Abs. 1 Satz 2 UG und § 23
Abs. 1 Satz 2 FHG enthalten ist, kann im Hinblick auf § 91
(Lehrbericht) abgesehen werden.
Der speziellen sachlichen Verantwortung nach Absatz 1
Satz 2 für Entwicklungsplanung, Evaluation sowie Lehr-,
Studien- und Prüfungsorganisation steht die Befugnis zu
entsprechenden Weisungen zur Seite.
Im Übrigen entspricht Absatz 1 materiell dem derzeitigen
Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 UG und § 23 Abs. 1 FHG,
wobei die Sätze umgestellt werden, um die Lesbarkeit zu
erleichtern und die unterschiedlichen Befugnisse von Dekanin
oder
Dekan
gegenüber den
Funktionsträgern,
Gremien
Funktionsträgerinnen
und
Einrichtungen
und
sowie
Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs deutlich zu
machen.
Allerdings ist die Dekanin oder der Dekan anders als bisher
nicht mehr gesetzlich als Vorsitzende oder Vorsitzender des
Fachbereichsrats vorgesehen. § 28 Abs. 4 gibt der Hochschule
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
95 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
die Befugnis, Regelungen über den Vorsitz zu treffen.
Absatz 4 Satz 4 ermöglicht auch die Festlegung von
Amtszeiten für die Fachbereichsleitung, welche das gesetzlich
vorgesehene Minimum von vier Jahren übersteigen, in der
Grundordnung; dies kann auch für einzelne Fachbereiche
geschehen. Die Hochschule kann sich somit für eine größere
personelle Kontinuität in diesem Amt entscheiden.
Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie
Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie
Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie
oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei;
oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei;
oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung
das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Be-
das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschluß-
herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Be-
schlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe
fassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe
schlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine
geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das
geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das
Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich
Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und
Rektorat.Der Dekanin oder dem Dekan können durch die
das Rektorat. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die
Prüfungsordnungen.Sie oder er bereitet die Sitzungen des
Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates
Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrats wei-
Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hin-
weitere Aufgaben übertragen werden.
tere Aufgaben übertragen werden.
sichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates
ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder
durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben
übertragen werden.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder (2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin
den Prodekan vertreten.
oder den Prodekan vertreten.
oder den Prodekan vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder
Durch die in Absatz 3 niedergelegte neue Befugnis der
Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat
Studierenden gegenüber der Dekanin oder dem Dekan in
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
96 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur
Fragen
des
Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
entsprechenden
betroffenen
Studiums
wird
die
Entscheidungen
Mitgliedsgruppe
Entscheidungstransparenz
Entscheidungsgrundlagen
Teilhabe
des
gestärkt.
und
der
der
von
Leitungsorgans
Sie
erhöht
verbreitert
Fachbereichsleitung
die
die
in
Angelegenheiten des Studiums. Im Hinblick auf die
dienstrechtliche Einbindung der anderen nichtprofessoralen
Gruppen und deren zusätzliche Interessenwahrung durch die
Personalräte wird - wie auch im Fall des Rektorats - von einer
entsprechenden Regelung für diese Gruppen abgesehen. Die
Regelung entspricht § 20 Abs. 5.
Zusätzlich zur Kompetenzerweiterung der Dekanin oder des
Dekans,
die
durch
das
Gesetz
zur
Änderung
hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 erfolgte,
erhält die Fachbereichsleitung durch dieses Gesetz weitere
Befugnisse.
Diese
betreffen
insbesondere
die
Entwicklungsplanung (Absatz 1 Satz 2) und die Verteilung
von
Haushaltsmitteln
(§ 103
Abs. 2),
also
wissenschaftsrelevante Angelegenheiten. Artikel 5 Abs. 3 GG
macht es deshalb notwendig, dass die Fachbereichsleitung
auch Repräsentant der Gruppe der Professorinnen und
Professoren ist und somit durch das Gremium und durch die
Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe doppelt legitimiert
wird. Eine entsprechende neue Regelung erfolgt in Absatz 4
Satz 2. Dies ermöglicht es, die Anzahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren im
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
97 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Fachbereichsrat gegenüber der derzeit vorgeschriebenen
Anzahl zu reduzieren, um so letztlich die Teilhabe der
nichtprofessoralen Gruppen zu stärken.
Die Kompetenzerweiterung der Fachbereichsleitung ist bei
weitem nicht so groß wie die Stärkung der Hochschulleitung.
Zudem steht die Dekanin oder der Dekan immer unter der
Gesamtverantwortung und der Rechtsaufsicht des Rektorats.
Deshalb ist - anders als bei diesem - die Einführung einer
Sanktion gegen die Fachbereichsleitung durch Abwahl nicht
angezeigt.
(4) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden (3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden (3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan
vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern
werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden
Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahl der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die
Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung
erfolgt sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Fach- Grundordnung kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf
bereichsrats als auch mit der Mehrheit der darin vertretenen nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder
ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird.
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und
Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der
Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre. Wieder-
Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre.
nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder wahl ist zulässig.
Wiederwahl ist zulässig.
Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und
der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die
Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist
zulässig.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
98 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(5) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Aufgaben und
Die
Beratungen
mit
den
Hochschulen
über
die
Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat
Funktionalreform haben gezeigt, dass ein Bedürfnis besteht,
die Verantwortung der Fachbereichsleitung auf mehrere
wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem
Schultern zu stützen. Deshalb wird mit der Regelung in
Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl
Absatz 5 ein kollektives Leitungsorgan auf Fachbereichsebene
von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den
ermöglicht, dem auch nichtprofessorale Hochschulmitglieder
Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan
angehören dürfen und dessen Zusammensetzung weitgehend
den Fachbereich innerhalb der Hochschule.
durch die Grundordnung geregelt wird. Die Grundordnung
kann das Dekanat auch für einzelne Fachbereiche einführen.
Ein kollektives Leitungsorgan führt zur Verteilung der Fülle
von Aufgaben der Fachbereichsleitung und gewährleistet
gerade in großen Fachbereichen mit einer breiten Palette von
Fächern einen größeren Sachverstand des Leitungsorgans.
Soweit
diesem
Leitungsorgan
auch
nichtprofessorale
Mitglieder angehören, erhöht dies auch seinen Rückhalt in der
Gesamtheit der Mitgliedergruppen des Fachbereichs.
Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der
Die Zuständigkeit für den Bereich der Studienorganisation,
Prodekan, der oder die die Dekanin oder den Dekan vertritt,
der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten (§
25 Abs. 2 Satz 5) soll mit dem Amt einer Prodekanin oder
müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren ange-
eines Prodekans verbunden sein, damit die Zahl der
hören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die
Funktionsträgerinnen
Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im
und
Funktionsträger
auch
auf
Fachbereichsebene nicht unverhältnismäßig groß wird. Zur
Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein
Bezeichnung der Aufgaben dieser Prodekanin oder dieses
Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prode-
Prodekans
kan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder
wird
der
Begriff
Studiendekanin
oder
Studiendekan verwendet.
Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom
Da die Leitungsaufgaben auch Angelegenheiten umfassen, die
Fachbereichsrat gewählt. Die Mitglieder, welche der Gruppe der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
99 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Professorinnen und Professoren angehören, werden mit der
Forschung und Lehre unmittelbar berühren, wie z.B. die
Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich mit
Entwicklungsplanung
Betreuung
der Mehrheit der diesem Gremium angehörenden Pro-
und
(Absatz
Sicherung
1),
der
die
organisatorische
Durchführung
von
Lehrvorhaben (Absatz 1) oder die Verteilung von Stellen und
fessorinnen oder Professoren gewählt. Die Amtszeit der Mitglie-
Mittel (§ 103 Abs. 2), muss im Dekanat eine Mehrheit der
der des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung
Professorenschaft bestehen, die ihrerseits auch von allen
keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied
Professorinnen und Professoren des Fachbereichs legitimiert
aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die
sind; dies gebietet Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz.
Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan
sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unter-
Die Möglichkeit, überlappende Amtszeiten vorzusehen,
schiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die
eröffnet
Amtszeiten überlappen.
Studienzeitverlängerung
größere
Kontinuität.
wird
Zur
die
Vermeidung
einer
Amtszeit
eines
studentischen Mitglieds des Dekanats auf ein Jahr begrenzt.
Entsprechend Absatz 4 Satz 4 kann die Grundordnung für
nichtstudentische Mitglieder des Dekanats eine längere
Amtszeit als vier Jahre bestimmen.
§ 28
Fachbereichsrat
§ 28
Fachbereichsrat
Zu § 28
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die (1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlußfassung über die
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 28 UG und
Angelegenheiten
fängt den Regelungsgehalt des § 24 FHG auf. In Absatz 1 Satz
des
Fachbereichs,
für
die
nicht
die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die
Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere
Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung
Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die
3 wird im Hinblick auf § 91 jedoch von einer besonderen
Erwähnung des Lehrberichts abgesehen.
Es
bleibt
insbesondere
die
Auffangzuständigkeit
des
Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die Beschlußfassung über die Fachbereichsordnung und die
Fachbereichsrats im Verhältnis zur Dekanin oder zum Dekan
sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt
erhalten. Eine Angleichung an das Gefüge zwischen Rektorat
die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann die Berichte, insbesondere den Lehrbericht der Dekanin oder
und Senat, in dem das Rektorat seine Stärke vor allem mit der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
100 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen. des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des
Fachbereichs Auskunft verlangen.
Auffangvorschrift § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält, erscheint nicht
sinnvoll, da auf Fachbereichsebene hauptsächlich fachliche
Entscheidungen zu treffen sind, die grundsätzlich besser im
größeren Kreis beraten und erzielt werden können.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind (2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind
Die
insgesamt höchstens 15 Vertreter der Gruppen im Sinne des
Fachbereichsräten der Universitäten und der Fachhochschulen
§ 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die
1.
Amtszeit bestimmt.
Regelungen
über
die
Mitgliedschaft
in
den
die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder
weichen von den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften stark
Vorsitzender,
ab. Nach § 28 Abs. 2 und 3 legt künftig die Grundordnung die
konkrete Zusammensetzung des Fachbereichsrats fest. Das
2.
die Prodekanin oder der Prodekan mit beratender
Gesetz unterscheidet zwischen stimmberechtigten Mitgliedern
Stimme,
(Absatz 2)
und
nichtstimmberechtigten
Mitgliedern
(Absatz 3).
3.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Professorinnen und Professoren,
Die stimmberechtigten Mitglieder sind die Vertreterinnen
oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Das
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Gesetz legt weder die Anzahl der jeweiligen Gruppenvertreter
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
noch deren Amtszeit fest. Damit wird den Hochschulen Raum
für eigene Regelungen eröffnet. Dies ist ein Betrag zur
5.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der
Studierenden*) und
Erweiterung ihrer Autonomie in der hochschulinternen
Organisation.
Bei
solchen
Bestimmungen
über
die
Zusammensetzung des Fachbereichsrats sind vor allem jene
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der
verfassungsrechtlichen und rahmenrechtlichen Vorgaben zu
nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Die Grundordnung kann die Erhöhung der Zahl der
beachten, die in § 13 Abs. 2 niedergelegt sind. Es ist in
diesem Zusammenhang auch möglich, die Gewichtung der
Stimmen von Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern
in den Gremien je nach den vorgesehenen Anzahl der Sitze
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3
durch Stimmrechtsregelungen zu gewichten (vgl. Begründung
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
101 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und 6 um jeweils eins vorsehen.
zu § 13). Um die Arbeitsfähigkeit des Gremium zu
gewährleisten,
wurde
die
Zahl
der
möglichen
stimmberechtigten Mitglieder auf 15 beschränkt. Die Wahl
regelt § 16.
Zu den den nichtstimmberechtigten Mitgliedern, deren Kreis
die Grundordnung erweitern kann, zählt wie bisher die
Prodekanin oder der Prodekan. Neu ist, dass die Dekanin oder
der Dekan nun zu dem Kreis der nichtstimmberechtigten
Mitglieder zählt. Da sie oder er den Fachbereich leitet und
vom Fachbereichsrat gewählt werden muss und da die
Befugnisse der Fachbereichsleitung mit diesem Gesetz
wachsen,
wäre
es
nicht
systemgerecht,
die
Fachbereichsleitung mit Sitz und Stimme im Fachbereichsrat
auszustatten.
Diese Deregulierung steht im Zusammenhang mit der
Neuerung in Absatz 4, wonach die Grundordnung den Vorsitz
des Gremiums regelt. Möglich ist hierbei eine Regelung,
wonach die oder der Vorsitzende aus der Mitte des
Fachbereichsrats oder aus dem Kreis seiner stimmberechtigten
Mitglieder gewählt wird. Möglich ist aber auch die
unmittelbare Übertragung des Vorsitzes an die Dekanin oder
den Dekan.
(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Absatz 2 Satz 1
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
102 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs
gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der
studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge, Habilitationen (4) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über
In Absatz 5 sind die bisherigen Bestimmungen des § 28
und
Abs. 4 Satz 1 UG und § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 FHG über die
Habilitations-
und
Promotionsord-nungen
sind
alle Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist
Mitglieder des Fachbereichs sind, teilnahmeberechtigt. § 48 deren Leitung, bei der Behandlung von Fragen eines Faches,
Abs. 4 bleibt unberührt.
das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin oder einen
Hinzuziehung
beratender
Teilnehmer
nicht
mehr
aufgenommen. Es ist Sache der Hochschule, in der
Grundordnung oder der Fachbereichsordnung entsprechende
Verfahrensregelungen zu treffen. Gegenüber den Regeln in
Professor vertreten wird, mindestens einer Professorin oder
§ 28 Abs. 4 Satz 2 UG bzw. in § 24 Abs. 4 Satz 3 FHG
einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den
Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlußfassung über
Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und
entfällt in Absatz 5 das besondere Recht der gesamten
Professorenschaft auf Mitwirkung an der Beschlussfassung
über Berufungsvorschläge, Habilitationen sowie Habilitations-
Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der
und Promotionsordnungen. Der Wegfall dieses Rechts wird
Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des
rahmenrechtlich durch die Streichung von § 38 Abs. 5
Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von
Hochschulrahmengesetz ermöglicht. Auch weiterhin bleibt es
Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats,
für alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und
soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Professoren möglich, an den Beratungen zu diesen Themen
teilzunehmen. Dies soll die fachbezogene Kommunikation der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch weiterhin
gewährleisten,
wozu
ihr
bisheriges
Recht,
an
der
Beschlussfassung beteiligt zu sein, nicht erforderlich ist.
Durch den Verweis in Absatz 5 Satz 2 auf § 48 Abs. 4 wird
deutlich, dass die Hochschule für das Berufungsverfahren in
der Grundordnung andere Regelungen treffen darf. Das
hochschulinterne Berufungsverfahren soll zukünftig von den
Universitäten und Fachhochschulen eigenständig ausgestaltet
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
103 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
werden können.
Beschließende Ausschüsse können durch den Fachbereichsrat
bereits nach der neuen allgemeinen Bestimmung des § 15
Abs. 1 Satz 4 und 5 eingerichtet werden. Deshalb enthält
Abs. 6 gegenüber dem derzeitigen § 28 Abs. 5 UG und § 24
Abs. 5 FHG nur noch eine besondere Bestimmung für
gemeinsame
(beschließende)
Ausschüsse
mehrerer
Fachbereiche.
§ 22 Abs. 5 ist gemäß Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
Die Vorschrift
ergänzt das individuelle Recht eines
Gremienangehörigen, ein Sondervotum abzugeben (§ 15
Abs. 3). Das Recht, ein Gruppenvotum abzugeben, bezieht
sich nach der Gesetzessystematik auf die Fälle der Mitwirkung
des Fachbereichsrats in Form von Stellungnahmen gegenüber
der Dekanin oder dem Dekan. Dies sind die Stellungnahmen
des Fachbereichsrats zum Entwicklungsplan des Fachbereichs
(§ 27 Abs. 1) und zu den Grundsätzen der leistungsbezogenen
hochschulinternen Mittelverteilung (§ 103 Abs. 2). Das
Votum ist also insbesondere bei der Vorbereitung der
zentralen Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans
relevant. Im Unterschied zum individuellen Sondervotum
nach § 15 Abs. 3 muss sich die Fachbereichsleitung
ausdrücklich mit dem einstimmigen Gruppenvotum inhaltlich
auseinandersetzen. Es wird damit sichergestellt, dass die auf
diesem Weg vorgetragenen Argumente einer Minderheit im
Fachbereichsrat bei Entscheidungen der Dekanin oder des
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
104 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Dekans berücksichtigt werden.
(5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie
(5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie
jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte
jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für
Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die
bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse).
Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere
Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die
Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte
mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander
Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte ge-
abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten
meinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung
Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse
von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. Die
bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist
stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Aus-
jederzeit widerrufbar. Die stimmberechtigten Mitglieder eines
schusses werden vom Fachbereichsrat oder von den beteiligten
beschließenden Ausschusses werden vom Fachbereichsrat
Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen
oder von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren
getrennt gewählt. § 21 Abs. 6 Satz 2 findet Anwendung. Absatz Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. § 17 Abs. 6 Satz 2
4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichs-rates
sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der
Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbe-reichsrat.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
105 / 321
findet Anwendung. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die
mehrere
Fachbereiche
berühren
und
eine
aufeinander
abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten
Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und
§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
106 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
4. Einrichtungen
4. Einrichtungen
§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche
Zu § 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer (1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs können
Anders als in den §§ 29 bis 32 UG, auf die § 25 FHG verweist,
Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet
entfällt in diesem Gesetz sowohl die eigenständige Regelung
werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem werden, soweit und solange für die Durchführung einer AufGebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal gabe auf dem Gebiete von Forschung und Lehre in größerem
und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig
der wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten auf
der Fachbereichsebene als auch auf zentraler Ebene. Die
entsprechenden gegenwärtigen Vorschriften gehen auf in
allgemeinen Regeln über Einrichtungen im Unterabschnitt
gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte
"Einrichtungen". In § 29 werden die wissenschaftlichen
Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet
Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich
Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die mehreren Fachbereichen zugeordnet, so sind der
Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen
mehrere
Fachbereiche
berühren,
können
wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
Einrichtungen und Betriebseinheiten auf Fachbereichsebene
und auf zentraler Ebene zusammengefasst. Verbunden damit ist
ein Verzicht auf Detailvorgaben insbesondere zur Leitung und
zur Geschäftsführung. Dies alles vereinfacht den Gesetzestext
zentrale Fachbereiche festzulegen. Die Aufgaben der wissenschaftlichen erheblich.
Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen.
Der
Regelungsgehalt
in
Absatz 1
Satz 1
entspricht
grundsätzlich dem derzeitigen § 29 Abs. 1 UG. Auf die
Bestimmung,
dass
bei
einer
Zuordnung
einer
wissenschaftlichen Einrichtung zu mehreren Fachbereichen
deren Beteiligung zu regeln ist, wird verzichtet, da dies als
Selbstverständlichkeit angesehen werden kann; die Vorgaben
über die Aufgabenbestimmung enthält Absatz 3 Satz 2. Der
Regelungsgehalt
in
Satz 2
entspricht
weitgehend
dem
derzeitigen § 31 Abs. 1 UG. Allerdings stehen zentrale
Einrichtungen nicht mehr unter der Verantwortung des Senats,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
107 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
sondern des Rektorats (§ 20 Abs. 1 Satz 2). Dies entspricht der
neuen Zuständigkeitsverteilung zwischen Senat und Rektorat
(vgl.
§ 22
Abs. 1).
Die
Vereinheitlichung
von
Universitätsgesetz und Fachhochschulgesetz führt hierbei dazu,
dass es an Fachhochschulen künftig auch wissenschaftliche
Einrichtungen der Fachbereiche geben kann. Dies ist im
Hinblick
auf
den
erweiterten
Forschungsauftrag
der
Fachhochschulen gemäß § 3 Abs. 2 sachangemessen.
(2)
Soweit
für
Aufgabenerfüllung
Dienstleistungen,
eines
Fachbereiches
durch
oder
die (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
Der Regelungsgehalt des Absatz 2 ist derzeit im Wesentlichen
mehrerer wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt nach Anhörung
in § 30 Abs. 1 UG niedergelegt, auf den § 25 Abs. 1 FHG
die
Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal der beteiligten Fachbereiche der Senat.
verweist. Aus den beiden Sätzen ergibt sich, dass eine
Betriebseinheit - anders als eine wissenschaftliche Einrichtung -
und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können
grundsätzlich
Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen
zentral
und
nur
ausnahmsweise
auf
Fachbereichsebene eingerichtet werden soll. Anders als in § 32
einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet
Abs. 1 UG erfolgt auch hier keine Zuordnung der zentralen
werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung
Betriebseinheiten zum Senat.
zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit
eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht
werden kann.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebs- (3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den
Mit Absatz 4 dieser Vorgabe werden derzeitige entsprechende
einheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mit-arbeiterinnen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht
Regelungen in § 29 Abs. 3 Satz 1 UG, § 30 Abs. 1 Satz 4 UG,
und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und
über die Verwendung der ihnen vom Fachbereichsrat
Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen
zugewiesenen Sachmittel. Die zuständigen Fachbereichsräte
§ 31 Abs. 2 Satz 2 UG und § 32 Abs. 2 Satz 2 UG aufgefangen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
108 / 321
Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 29 Abs. 1 Satz 3 UG
hinsichtlich
der
Zuordnung
einer
wissenschaftlichen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
zugewiesenen Mittel.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
können ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zustän-
Einrichtung an mehrere Fachbereiche entfällt, da er von der
digkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.
Aufgabenbestimmung der Einrichtungen und Betriebseinheiten
umfasst wird.
(5) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebs- (4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den
Der Regelungsgehalt des Absatz 5 dieser Vorschrift fängt die
einheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach
derzeitigen Vorgaben in § 29 Abs. 4 UG, § 30 Abs. 1 Satz 4
Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsord- Maßgabe der vom Senat erlassenen Verwaltungs- und
nungen zur Verfügung.
Benutzungsordnungen zur Verfügung. Der Senat kann
Rahmenordnungen für die Verwaltung und Benutzung von
UG, § 31 Abs. 2 Satz 2 UG und § 32 Abs. 2 Satz 2 UG auf.
Wegen § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird eine Erwähnung von
Rahmenordnungen des Senats entbehrlich.
wissenschaftlichen Einrichtungen erlassen, auf deren Grundlage
die beteiligten Fachbereiche die Ordnungen erlassen; in diesem
Falle bedürfen die Ordnungen der Zustimmung des Rektorats.
(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen
(5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt
Mit Absatz 3 werden derzeitige Regelungen aufgefangen.
mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der
einem Vorstand. Dem Vorstand gehören die an der
Umfassende Vorgaben über Errichtung, Aufgaben, Leitung,
Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.
wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe
der Professorinnen und Professoren an. Die Hochschule kann
eine beratende Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der
Geschäftsführung und Verwaltung müssen nicht gesetzlich
erfolgen; diesbezüglich bestehen mit dem Wegfall von § 66
Hochschulrahmengesetz keine bundesrechtlichen Vorgaben
mehr.
Diese
Deregulierung
wird
an
die
Hochschulen
anderen Gruppen nach § 13 Abs. 1 vorsehen. Der Vorstand
weitergegeben. Mit Absatz 3 ist sichergestellt, dass der
beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf
Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher
Bedeutung; er soll mindestens zweimal im Semester
zusammentreten.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder
einen Professor für eine Amtszeit von fünf Jahren zur
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
109 / 321
verfassungsrechtlich garantierte Einfluss der Professorinnen
und Professoren in wissenschaftsrelevanten Fragen erhalten
bleibt.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
geschäftsführenden Leiterin oder zum geschäftsführenden
Leiter; sie oder er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung
innerhalb des Fachbereichs und führt deren Geschäfte in
eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist den Mitgliedern des
Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 eine kürzere
Amtszeit vorsehen.
(7) Mitglieder des Vorstandes können gegen Beschlüsse und
Entscheidungen des Vorstandes den Fachbereichsrat anrufen;
das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
110 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
§ 30
Betriebseinheiten der Fachbereiche
(1) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die
Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachbereiche
unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel
ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten
gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich
nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder
Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale
Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung
erreicht werden kann. Die Aufgaben der Betriebseinheit sind
bei ihrer Errichtung zu bestimmen. § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der
Fachbereichsrat. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters
der Betriebseinheit bedarf der Zustimmung des Rektorats. Die
Leiterin oder der Leiter der Betriebseinheit ist für deren
Aufgabenerfüllung sowie für den zweckentsprechenden Einsatz
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Verwendung der
Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, verantwortlich.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
111 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
4. Zentrale Einrichtungen
§ 31
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Unter der Verantwortung des Senats können für die
Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung
und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen
gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die
Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die
Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt der
Senat. § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend; in § 29 Abs.
3 Satz 1 tritt in diesem Falle an die Stelle des Fachbereichsrates
das Rektorat, in Satz 2 an die Stelle der Fachbereichsräte der
Senat. Für die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen gilt §
29 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit die Aufgabenstellung es
erfordert, kann das Ministerium für Wissenschaft und
Forschung insbesondere für Sonderforschungsbereiche von
Satz 3 abweichende Regelungen der Leitung zulassen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
112 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
§ 32
Zentrale Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung des Senats sollen zentrale
Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für
Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung der
gesamten Hochschule oder mehrerer Fachbereiche unterstützt
wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig
bereitgestellt werden müssen.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
zentralen Betriebseinheiten beschließt der Senat. § 31 Abs. 2
Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 30 Abs. 2
gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Fachbereichsrates in Satz 1 der Senat, in Satz 3 das Rektorat
tritt.
§ 30
Information, Kommunikation und Medien
§ 33
Hochschulbibliothek
Zu § 30
Information, Kommunikation und Medien
(1) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium (1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit.
Die Regelungen in § 30 ersetzen die derzeitigen §§ 33 und 34
durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik Sie umfaßt den gesamten für ihre Aufgabenerfüllung
UG und die §§ 26 und 27 FHG. Sie verpflichten die
werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für vorhandenen Literaturbestand in Zentraleinheit und
folgende Aufgaben gebildet:
Fachbibliotheken.
Hochschule zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgezählten
Aufgaben,
die
Organisationseinheiten
1.
bislang
in
wahrgenommen
unterschiedlichen
werden.
Die
Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und
organisatorische Gliederung wird nicht mehr vorgegeben.
Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
Damit wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass die
Informationsversorgung in den Hochschulen durch Bibliothek,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
113 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
2.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen
Rechenzentrum/Datenverarbeitungszentrale
und
Infrastruktur;
Medienzentrum zusammenwächst. Die Regelung ermöglicht
sowohl die Beibehaltung der bisherigen Organisation, eine
3.
Beratung und Unterstützung der Mitglieder und
Neugliederung - z.B. in einer einzigen Betriebseinheit - als
Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit
auch eine gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch
Informationen und Medien sowie bei der Nutzung
mehrere Hochschulen nach § 110. Es ist auch eine Nutzung
von Informations- und Kommunikationstechnik und
hochschulexterner Einrichtungen möglich.
von Informationsdiensten.
Mit dieser Norm wird insbesondere die obligatorische
Zusammenarbeit
der
Hochschulbibliotheken
an
Fachhochschulen untereinander, mit anderen Bibliotheken und
bibliothekarischen Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3
FHG
sowie
Fachhochschulen
der
Datenverarbeitungszentralen
der
Hochschulrechenzentren
der
mit
Universitäten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FHG aufgegeben. Dies
erhöht
die
Selbständigkeit
der
Fachhochschulen.
Die
notwendige Kooperation regelt jetzt Absatz 2.
Die bisherigen gesetzlichen Vorgaben über die Bestellung der
Leiterinnen
und
Leiter
von
Hochschulbibliothek
und
Hochschulrechenzentrum/Datenverarbeitungszentrale sowie die
derzeitigen
Regelungen
Bibliothekskommission
und
hinsichtlich
der
Kommission
der
für
das
Rechenzentrum/die Datenverarbeitungszentrale (§ 33 Abs. 3
und 4 UG, § 26 Abs. 3 und 4 FHG sowie § 34 Abs. 2 und 3
UG, § 27 Abs. 2 und 3 FHG) entfallen zukünftig ersatzlos. Im
Rahmen der hier anwendbaren allgemeinen Vorschriften des
§ 29 kann die Hochschule jedoch weiterhin entsprechende
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
114 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Bestimmungen treffen.
Die zentralen Betriebseinheiten müssen bei ihrer Tätigkeit die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, vor allem das
Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen,
Teledienstedatenschutzgesetz
und
das
das
Gesetz
zum
Mediendienste-Staatsvertrag.
Die Aufgaben nach Absatz 1 entsprechen den bislang in § 33
Abs. 1 UG und § 26 Abs. 1 FHG sowie § 34 Abs. 1 UG und
§ 27
Abs. 1
FHG
festgelegten
Aufgaben
der
Hochschulbibliothek und des Hochschulrechenzentrums bzw.
der Datenverarbeitungszentrale. Sie sind aber allgemeiner
formuliert, damit auch neuere und künftige Entwicklungen
aufgefangen
werden
können.
Aufgabe
der
zentralen
Betriebseinheiten ist es demnach, nicht nur Medien und
Informationen bereitzustellen, sondern insbesondere auch
Informationen
zu
verarbeiten,
Rechendienstleistungen
durchzuführen und Netzwerke zu betreiben.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer
Absatz 2 stellt eine Kooperation unter den verschiedenen
Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen
Betriebseinheiten nach Absatz 1 an derselben Hochschule
sicher. Darüber hinaus beabsichtigt die Regelung, dass die
Kooperationen; § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 gilt sinngemäß.
Betriebseinheiten
mit
regionalen
und
überregionalen
Institutionen im Bereich von Information, Kommunikation und
Medien, wie z.B. dem Hochschulbibliothekszentrum oder
Netzagenturen, zusammenarbeiten. Der Verweis auf § 3 Abs. 5
Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 öffnet den Kreis der möglichen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
115 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Kooperationspartner und ermöglicht die Aufgabenerfüllung
auch in privatrechtlicher Weise.
(2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer
(2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer
Aufgaben der Dienstleistungen des
Aufgaben der Dienstleistungen des Hochschulbi-
Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-
bliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der
Westfalen. Der Einsatz der Datenverarbeitung in der
Einsatz der Datenverarbeitung in der Hochschulbibliothek soll
Hochschulbibliothek soll im Einvernehmen mit dem
im Einvernehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum
Hochschulbibliothekszentrum geplant werden.
geplant werden. Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben
in Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken und
bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der
Fachhochschule.
(3) Die Hochschulbibliothek wird nach einheitlichen
bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen
Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter, die oder der die
Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß,
geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Leiterin
oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Hochschulbibliothek
zugewiesen sind. Bei der Literaturauswahl hat sie oder er die
Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen zu
berücksichtigen, soweit keine wichtigen Gründe
entgegenstehen.
(4) Die Grundordnung kann zur Beratung der zuständigen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
116 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Stellen der Hochschule in Bibliotheksangelegenheiten die
Bildung einer Bibliothekskommission vorsehen. Sie gibt
Empfehlungen, insbesondere für die Verwendung der der
Hochschule zur Verfügung stehenden
Literaturbeschaffungsmittel sowie zum Verfahren bei der
Literaturauswahl.
§ 34
Hochschulrechenzentrum
(1) Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale
Betriebseinheit. Ihm obliegen
1.
der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des
Rechenzentrums für Aufgaben in Forschung, Lehre,
Studium, Verwaltung und Krankenversorgung,
2.
die Betreuung der für die Hochschule verfügbaren
Datenverarbeitungskapazität und
die betriebsfachliche
Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Hochschule,
3.
die Koordinierung der Beschaffung von
Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule,
4.
die Beratung und Unterstützung der Benutzer.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
117 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Das Hochschulrechenzentrum wird in der Regel von einer
hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter
geleitet, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und
Forschung bestellt wird; die Hochschule hat ein
Vorschlagsrecht.
(3) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung ist eine Kommission zu bilden. Sie gibt Empfehlungen insbesondere für die Verwaltung und Nutzung der
Rechenanlagen.
§ 31
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
§ 35
Hochschuldidaktisches Zentrum
Zu § 31
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der
Absatz 1 basiert auf § 35 UG. Die Änderungen unterstreichen
Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als Hochschuldidaktik bestehen an der Technischen Hochschule
die Bedeutung der Hochschuldidaktik indem künftig allen
zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Aachen, den Universitäten Bielefeld und Dortmund, der UniDiese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für versität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster
andere Hochschulen erfüllen.
und der Fachhochschule Köln Hochschuldidaktische Zentren
Hochschulen
die
Möglichkeit
eröffnet
wird,
Hochschuldidaktische Zentren zu errichten. Die bereits
vorhandenen Zentren bilden hierfür eine gute Erfahrungsbasis.
als zentrale wissenschaft-liche Einrichtungen. Die Hochschuldidaktischen Zentren können aufgrund von Vereinbarungen
Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.
(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen
Absatz 2 ist inhaltlich neu und betont die Verantwortung für
die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und
die
Ausbildung
der
Lehrerinnen
und
Lehrer.
Die
Hochschulausbildung mit dem Ziel des Lehramts erfordert zur
arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
118 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche
Stärkung der schulrelevanten Aspekte von Lehre und Studium
Abstimmung
eine fächer- und fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit.
des
Lehrangebots
im
erziehungswissen-
Dieses Gebot wird durch die Verpflichtung, dazu einen
schaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der
Senatsausschuss
Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Pra-
(§ 15
Abs. 1)oder
einen
gemeinsamen
beschließenden Ausschuss der Fachbereiche (§ 28 Abs. 6) zu
xisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des
bilden, organisatorisch abgesichert.
Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen
gemeinsamen beschließenden Ausschuss. Zu ihrer Unterstüt-
Zur Förderung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit und
zung sollen Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche
innovativer
Einrichtungen
schulpraktischer Studien, der Forschung über Lehren und
errichtet
werden,
die
mit
den
Lehrformen,
der
Weiterentwicklung
Lernen, insbesondere der Schul- und Unterrichtsforschung,
Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.
sowie der Kooperation mit Einrichtungen der zweiten Phase der
Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung ist die Errichtung
von Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche
Einrichtungen besonders geeignet. Die Pflicht dieser Zentren,
mit Hochschuldidaktischen Zentren zu kooperieren, entspricht
den beiderseitigen Aufgaben im Bereich der Didaktik.
Durch solche institutionellen Strukturen wird gewährleistet,
dass einerseits eine lehrerausbildungsspezifische Kooperation
erfolgt,
welche
aber
andererseits
auch
in
die
nichtlehramtsbezogene Ausbildung der Hochschule eingebettet
ist; erziehungswissenschaftliche Fachbereiche sollen dadurch
vermieden
werden.
Lehrerausbildung
Auch
werden
die
Leistungen
evaluiert.
in
der
Unbeschadet
der
hochschulinternen Evaluation sind im Interesse landesweiter
Qualitätssicherung
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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für
Lehramtsstudiengänge
auch
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
hochschulübergreifende evaluative Maßnahmen anzustreben.
Im
Zuge
der
Neuregelung
werden
Lehrerausbildungskommissionen nach den §§ 11 und 13 des
Gesetzes über die Zusammenführung der Pädagogischen
Hochschulen mit den wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen entbehrlich. Diese Vorschriften
werden daher aufgehoben (vgl. § 127 Abs. 1 Nr. 3).
§ 32
Einrichtungen an der Hochschule
§ 36
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule
Zu§ 32
Einrichtungen an der Hochschule
Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Wissenschaft
Die Vorschrift ist grundsätzlich mit § 36 UG identisch und
Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als und Forschung eine außerhalb der Hochschule befindliche
fängt den Regelungsgehalt des § 27a FHG auf. Die staatliche
Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als
soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung
einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von
Anerkennung von Einrichtungen an der Hochschule entfällt, da
die Hochschulen selbst die Verantwortung für das Vorliegen
der Anerkennungsvoraussetzungen für so genannte An-Institute
und insbesondere für ihre Qualität übernehmen sollen und
anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die
Missbräuche
Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen.
Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die
dadurch nicht berührt.
Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden
dadurch nicht berührt.
der
Kooperation
verhindern
können.
Entsprechend der neuen Kompetenzverteilung zwischen Senat
und Rektorat (vgl. § 22) erfolgt eine Entscheidung unmittelbar
durch das Rektorat; der Senat kann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6
eine Empfehlung oder Stellungnahme abgeben. Da nun generell
der Begriff "Einrichtungen" im Gesetz verwendet wird, müssen
zukünftig
die
wissenschaftlichen
Einrichtungen
an
Fachhochschulen nicht mehr zwingend "Institute" genannt
werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
120 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Fünfter Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
Das Hochschulpersonal
Das Hochschulpersonal
1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten
1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten
1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten
§ 45
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
§ 48
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
Zu § 45
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer
Die Vorschrift ist grundsätzlich mit § 48 UG identisch und
Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst und Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre
fängt den Regelungsgehalt des § 31 FHG auf.
Lehre, nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem
dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der
an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren
Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 FHG enthaltenen Begriffe
"künstlerische
Entwicklungsvorhaben"
und
"künstlerische
Gestaltung" werden - auch im Hinblick auf entsprechende
hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung
Aufgaben an Universitäten - in Absatz 1 Satz 1 zu dem
der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und
Oberbegriff "Kunst" zusammengefasst.
weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im
im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der
Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in
Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend
aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der
Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt
werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen
Aufgaben vereinbar ist.
Aufgaben vereinbar ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
121 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für (2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für Absatz 2
ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und
verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen
Studiengängen
und
Studienabschnitten
zu
lehren
und Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und
Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung
Satz 2
zählt
auch
die
Erfüllung
des
Weiterbildungsauftrages zur Lehre. Zusammen mit Satz 3 wird
damit festgehalten, dass die Professorinnen und Professoren
Entscheidungen
des
Fachbereichs
auch
zum
Weiterbildungsangebot zu beachten haben. Satz 3 sichert auch
die Zusammenarbeit der Professoren in den Fachbereichen. Die
Weiterbildungsauftrages
und
die
Beteiligung
an an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des
weitere Änderung des Absatzes 2 Satz 2 knüpft an den Begriff
berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Studienganges ist. Die Professorinnen und Professoren sind im
Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des
und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt
der berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2 an, die
Teil des Studiengangs sind und zu denen auch die
schulpraktischen Studien in der Lehrerausbildung zählen. Die
Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst wer- werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium für
gegenüber § 48 UG und § 31 FHG in Absatz 2 Satz 4
den, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer An- Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach
erfolgende Ergänzung stellt sicher, dass Professorinnen und
hörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen ver- Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden,
Professoren hinsichtlich eines Studiengangs, in dem sie tätig
pflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu
sind, auch Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule
vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen
des Landes übernehmen, soweit ihre Hochschule gemeinsam
auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen
mit der anderen Hochschule einen solchen Studiengang
die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots
anbietet.
Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen
Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig
sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes
angeboten werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
122 / 321
Dies
Verbundstudiums
wird
in
Präsenzstudien relevant.
insbesondere
Kombination
im
von
Rahmen
eines
Fern-
und
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Die Professorinnen und Professoren an Universitäten sind (3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der
Der bisherige Regelungsgehalt des § 48 Abs. 3 UG befindet
nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und
sich in Absatz 3 Satz 1. Der folgende Satz 2 bezieht die Kunst
berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen
zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2
Abs.
2
öffentlich
zugänglich
zu
machen.
Für
die öffentlich zugänglich zu machen.
an Universitäten ein. Satz 3 beschreibt die Rechte und Pflichten
von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen unter
Berücksichtigung der Aufgabendefinition der Fachhochschulen
in
§3
Abs. 2.
Zur
Stärkung
der
persönlichen
Kunstausübung gilt Satz 1 entsprechend. Die Professorinnen
wissenschaftlichen Eigenständigkeit aller Professorinnen und
und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung
Professoren an Fachhochschulen soll zudem die bisher nach
von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-
§ 31 Abs. 3 Satz 2 FHG erforderliche Genehmigung zur
gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im
Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben
Übrigen gilt Satz 1.
seitens der Rektorin oder des Rektors künftig entfallen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines
Professors
bestimmen
sich
unbeschadet
einer Professors bestimmen sich unbeschadet einer
Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die Rechtsverordnung gemäß § 61 a nach der Regelung, die das
das Ministerium bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Ministerium für Wissenschaft und Forschung bei der
Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung
Überprüfung in angemessenen Abständen.
steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
Abständen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
123 / 321
(1)
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 46
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
§ 49
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
Zu § 46
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
Einstellungsvoraussetzungen
für
Professorinnen
und (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren sind neben den allgemeinen dienst-rechtlichen Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:
Die
hier
festgelegten
Professorinnen
und
Einstellungsvoraussetzungen
Professoren
an
Universitäten
von
und
Fachhochschulen unterscheiden sich inhaltlich nicht von den
Regelungen in § 49 UG und in § 32 FHG.
1.
Abgeschlossenes Hochschulstudium,
1.
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
Absatz 1 ist im Wesentlichen identisch mit § 49 Abs. 1 UG und
2.
pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende 2.
pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer
fängt die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 1 FHG
Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im
vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit
auf. Dabei bleibt unter Nummer 1 wie bisher offen, welcher Art
Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3
nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung
des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt
wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt
3.
eine Universitätsprofessur oder eine Fachhochschulprofessur
sein soll, um weiteren Entwicklungen insbesondere im
Zusammenhang
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,
mit
der
Promotion
von
unberührt,
Fachhochschulabsolventen nicht vorzugreifen. Nummer 2 lässt
die in der Regel durch die Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird;
das abgeschlossene Hochschulstudium als Voraussetzung für
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,
die in der Regel durch die Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird,
den bisherigen Nachweis der pädagogischen Eignung einer
Bewerberin oder eines Bewerbers durch bloße Erfahrungen in
einer Lehr- oder Ausbildungstätigkeit, wie sie derzeit in § 49
Abs. 1 Nr. 2 UG und in § 32 Abs. 1 Nr. 2 FHG festgelegt ist,
nicht mehr genügen, da diese Bestimmung praktisch als Fiktion
wirkt. Vielmehr muss eine Bewerberin oder ein Bewerber diese
Eignung grundsätzlich durch eine individuelle Vorbildung
nachweisen, die z.B. durch die Teilnahme an Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen hochschuldidaktischer Zentren oder
entsprechenden Veranstaltungen der Hochschulen im Sinne
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
124 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
von § 3 Abs. 4 Satz 2 erlangt werden kann.
4.
für Professorinnen und Professoren an Universitäten 4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu
Weiterhin
darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu
vertretenden Faches oder der Stelle
Einstellungsvoraussetzungen, die bislang in § 49 Abs. 2 und 3
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
welche auch in einer Tätigkeit außerhalb
erbracht
sein
können, nachgewiesen werden, oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung
oder
Entwicklung
wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden, die während
einer
fünfjährigen
der
Gesetzesübersicht wegen in Absatz 1 integriert. Dabei
(Absatz 2) oder
entsprechen die Erläuterungen zu Nummer 4 Buchstabe a
denen in § 49 Abs. 2 UG. Jedoch wird auf die Habilitation als
b)
gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
Hochschulbereichs
Erläuterungen
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
die durch eine Habilitation oder durch
des
die
UG und in § 32 Abs. 2 FHG enthalten sind, der besseren
vertretenden Faches oder der Stelle
a)
sind
berufspraktischen
Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre
besondere Leistungen bei der Anwendung
Regeleinstellungsvoraussetzung
oder Entwicklung wissenschaftlicher
Professoren verzichtet und damit der Nachweis zusätzlicher
Erkenntnisse und Methoden (Absatz 3),
wissenschaftlicher Leistungen von Stellenbewerberinnen und
für
Professorinnen
und
Stellenbewerbern offener gestaltet. Er soll künftig - wie bereits
5.
für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen
heute bei Berufungen aus dem Ausland und auf Stellen, die den
oder zahnärztlichen Aufgaben die Anerkennung als
Ingenieurstudiengängen gewidmet sind, - durch gleichwertige
Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin wissenschaftliche Leistungen dokumentiert werden können.
oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende
Damit wird den Hochschulen eine besondere Verantwortung
Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine
für
entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
Qualifikationsanforderungen an Professuren gegeben. Die
die
Sicherstellung
der
unverändert
hohen
Relativierung der Habilitation entspricht auch dem Stellenwert
außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt
der Lehre und der didaktischen Qualifikation, die in der
worden sein müssen, auf einem Gebiet
Qualifizierungsphase des wissenschaftlichen Nachwuchses nun
erbracht wurden, das dem zu vertretenden
besser berücksichtigt werden können. Sie begünstigt die
Fach entspricht;
Vertretung eines Faches in der Lehre durch wissenschaftlich
hochqualifizierte Berufspraktiker und fördert damit die
Aktualität des Lehrangebots. Insgesamt tragen die nun
möglichen Nachweise zur Öffnung der Qualifikationswege bei
(vgl. auch § 44 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz).
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
125 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
5.
für
Professorinnen
Fachhochschulen
und
darüber
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
an
Wie bisher (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 3 UG sowie §
besondere
32 Abs. 1 Nr. 4 FHG) können nach Nummer 4 Buchstabe b der
Professoren
hinaus
Vorschrift Personen, die sich durch besondere Leistungen in
Leistungen gemäß Nummer 4 Buchstabe b; soweit es
der beruflichen Praxis qualifiziert haben, eine Professur
in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des
erhalten. Die Norm enthält einen weiten Beurteilungsrahmen
Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht,
hinsichtlich der Art der beruflichen Praxis, die auch
können an die Stelle dieser Voraussetzungen zuUnterbrechungen
sätzliche
wissen-schaftliche
Leistungen
gemäß
Anwendung
Nummer 4 Buchstabe a treten;
6.
der
der
Berufsausübung
Vorschrift
können
zuläßt.
also
Bei
der
insbesondere
Besonderheiten weiblicher Berufsbiographien berücksichtigt
werden.
für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen
oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die
Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder
Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für
das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen
Vorschriften
eine
entsprechende
Weiterbildung
vorgesehen ist.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in
(2) Soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des
der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in
Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an
denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus
die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 zusätzliche
dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
wissenschaftliche Leistungen treten. Die zusätzlichen
durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb
wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation
oder außerhalb des Hochschulbereichs.
oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen
innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
126 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Die besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
sind während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit auf
einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht, zu
erbringen, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des
Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 (5) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1
Absatz 2 entspricht sowohl dem § 49 Abs. 5 UG als auch dem
Nr. 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, Nr. 3 und 4 als Professorin oder Professor eingestellt werden,
§ 32 Abs. 4 FHG, bezieht sich also auf Universitäten und
wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis
der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel
Fachhochschulen. Absatz 3 entspricht sowohl dem § 49 Abs. 4
UG als auch dem § 32 Abs. 3 FHG, bezieht sich also auf
Universitäten und Fachhochschulen. Absatz 4 basiert auf § 49
Abs. 6 UG.
durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen
künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre
außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
müssen.
müssen, erbracht. Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen
der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3
der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3
bis 5 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fach-
und 4 und Absatz 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende
Leistungen in der Praxis nachweist.
fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
bezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die (6) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die
Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher
oder Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
127 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll
nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis
nachweist.
nachweist. Professorinnen und Professoren, die ausschließlich
in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, sollen außer in
besonders begründeten Ausnahmefällen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b
erfüllen.
(5) Bei Bewerberinnen und Berwerbern, die zum Zeitpunkt des
Die
früher
ohne
förmliches
Berufungsverfahren
als
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder
Professorinnen oder Professoren in der Besoldungsstufe C 2
übernommenen Fachhochschullehrer können zum Teil derzeit
Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die
aus rechtlichen Gründen nicht auf eine C 3-Professur berufen
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als
werden, weil ihnen die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt.
(Promotion oder Praxiszeiten) fehlen. Dies stellt für jene
Professorinnen und Professoren, die sich durch jahrzehntelange
erfolgreiche Arbeit auszeichnen, eine große Härte dar. Mit der
gesetzlichen Fiktion in Absatz 5 wird ihnen der Weg zu einer C
3-Professur an der eigenen oder einer anderen Fachhochschule
im Rahmen eines sonst normalen Berufungsverfahrens eröffnet.
Die Fiktion wird durch die mittlerweile weggefallene
Übergangsregelung des § 75 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz
gestützt, wonach bei der Übernahme der Fachhochschullehrer
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fachhochschulgesetzes
von Einstellungsvoraussetzungen abgesehen werden konnte,
wenn eine qualifizierte Lehrtätigkeit an Fachhochschulen
nachweisbar war. Diese Norm sah nicht vor, dass die so
übernommenen Fachhochschullehrer lediglich C 2-Professoren
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
128 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und nicht C 3-Professoren werden durften.
§ 47
Berufung
§ 50
Berufung
Zu § 47
Berufung
(1) Das Ministerium beruft die Professorinnen und Professoren (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung beruft die Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 50 UG und
auf Vorschlag der Hochschule. Es kann eine Professorin oder Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule.
einen
Professor abweichend von der Reihenfolge des Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von
Vorschlages der Hochschule berufen oder einen neuen Vor- der Reihenfolge des Vorschlages der Hochschule berufen oder
schlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es eine einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der
fängt den Regelungsgehalt des § 33 FHG auf.
Der letzte Satz von Absatz 1 ermöglicht die Delegation der
Berufung oder Teile des vorbereitenden Berufungsverfahrens z.B. die Ruferteilung und die Berufungsverhandlung - auf die
Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Hochschule Hochschule kann es eine Professorin oder einen Professor
Hochschulen. Diese Option steht im Zusammenhang mit dem
acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung,
Instrument der Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und
Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch
Ministerium (§ 9). Soweit auch die Ernennungsbefugnis
Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden
übertragen werden soll, bedarf es zusätzlich der Bestimmung
vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der
der Rektorin oder des Rektors zum Dienstvorgesetzten der
neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum
Professorinnen und Professoren (§ 64 Satz 2). Die Übertragung
nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn
ist reversibel und kann sowohl allgemein, d.h. in Bezug auf alle
geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt
Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle
und 3 ist die Hochschule zu hören. Das Ministerium kann die entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Hochschule
Hochschulen, als auch bezogen auf Teile der Hochschulen, z.B.
Fachbereiche, Fächergruppen oder Fächer, erfolgen; der
einzelne Berufungsfall ist demgegenüber nicht gemeint. Von
der Delegation bleiben die staatliche Verantwortung und die
Befugnis, Professorinnen und Professoren zu berufen, oder die zu hören.
Befugnisse des Ministerium nach § 107 unberührt. Im Rahmen
Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen
der Delegation wird zu prüfen sein, ob die einzelnen
allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.
Verfahrensschritte, welche beim Berufungsverfahren wegen
weiterer
Rechtsvorschriften
(z.B.
Beamten-
und
Versorgungsrecht) beachten werden müssen, den Universitäten
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
129 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und Fachhochschulen im Einzelnen vorgegeben werden sollen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das
Ministerium die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Stelle auch
Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Stelle auch
einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule
einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule
eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hoch- zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind
zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind
schulen zu hören.
die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.
die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.
(3) Bei der Berufung können Mitglieder der ausschreibenden (3) Mitglieder der ausschreibenden Hochschule dürfen nur in
In Absatz 3 wird entsprechend der bisherige Rechtslage nach
Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt begründeten Ausnahmefällen berufen werden. Satz 1 gilt in
§ 50 Abs. 3 UG, zu dem im Fachhochschulgesetz keine
werden. Bei einer Berufung an Fachhochschulen in ein zweites Fachhochschulstudiengängen bei der Berufung in ein zweites
Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht.
Professorenamt nicht.
entsprechende
Regelung
Hausberufungsverbot
für
existiert,
ein
grundsätzliches
Universitäten
und
die
Hausberufungsfreiheit für Fachhochschulen festgehalten. In der
Berufungspraxis an Fachhochschulen wird allerdings darauf zu
achten sein, dass Hausberufungen und die Gewinnung
auswärtiger Bewerberinnen oder Bewerber für C 3-Professuren
in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung (4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung
Absatz 4 trägt der KMK-Vereinbarung über die Besetzung von
des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter
Professorenstellen an den Hochschulen vom 10. November
bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
Haushaltsmittel erteilt werden.
1978 in der von der KMK am 29./30. Januar 1998
beschlossenen
Fassung
Rechnung,
wonach
Ausstattungszusagen nur noch befristet für eine Dauer von
regelmäßig
fünf
Jahren
erteilt
werden
dürfen.
Die
Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans stellt § 103
Abs. 4 sicher.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
130 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 48
Berufungsverfahren
§ 51
Berufungsverfahren
Zu § 48
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom
Die Norm ist basiert auf § 51 UG und § 34 FHG. Nach
Rektorat
Absatz 1 wird entsprechend der übrigen Kompetenzverteilung
auf
Vorschlag
des
Fachbereichs
öffentlich Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der
zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre
müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin müssen so weit gefaßt sein, daß durch die Stelleninhaberin oder
zwischen Rektorat und Senat die Entscheidungsbefugnis über
die
den
Stelleninhaber
ein
angemessener
Teil
bei
der
Wiederbesetzung
von
Professuren dem Rektorat zugewiesen, da es sich hierbei um
einen
oder
Stellenumwidmung
Ausschnitt
und
eine
Konsequenz
aus
der
des den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen
Planungskompetenz des Rektorats handelt (vgl. § 20 abs. 1
erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Bei
werden kann. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die
das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem
Satz 4). Weiterhin bleibt in diesen Fällen die Zustimmung des
Ministeriums notwendig. Auf dieses Erfordernis kann das
Ministerium jedoch allgemein oder teilweise, d.h. auch bezogen
die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt
auf Teile von Hochschulen oder auf Fächer, verzichten. Damit
einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle
wird eine autonome Stellenbewirtschaftung der Hochschule
besetzt werden soll. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen eröffnet, über die auch im Zusammenhang mit dem Abschluss
der Stelle die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; das werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der
Ministerium kann auf die Zustimmung allgemein oder teilweise betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die
verzichten.
Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung erforderlich.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
131 / 321
von Zielvereinbarungen entschieden werden kann.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Hochschule hat dem Ministerium ihren Berufungs- (2) Die Hochschule hat dem Ministerium für Wissenschaft und
vorschlag
zum
frühestmöglichen
Zeitpunkt,
spätestens Forschung ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen
innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzu- Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 50 Abs. 1 Satz 3
legen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die
die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der
Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt
vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in (3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in
Absatz 3 Satz 1 entspricht § 51 Abs. 3 Halbsatz 1 UG und § 34
bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere bestimmter Reihenfolge enthalten und muß diese insbesondere
Abs. 3 Halbsatz 1 FHG. Die Sätze 2 und 3 legen die bislang in
im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stel- im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben leninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben
ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine ausreichend begründen; ihm sollen zwei vergleichende
§ 51
Abs. 3
UG
und
§ 34
Abs. 3
FHG
geregelten
Anforderungen an die Gutachten fest; es erfolgt keine
inhaltliche Änderung. Zur Klarstellung wird entsprechend der
bisherigen
Praxis
gesetzlich
festgelegt,
dass
einem
Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren
Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule für
auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. beigefügt werden.
Einem
Berufungsvorschlag
Fachhochschule
Gutachten
sollen
auswärtiger
für
für
eine
jeden
an
einer
Einzelvorschlag
zwei
Professorinnen
Stelle
oder
jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten beigefügt werden sollen.
Demgegenüber genügen bei einem Berufungsvorschlag für eine
Stelle
Professoren
an
Gutachten,
beigefügt werden.
Universitäten
sofern
insgesamt
dadurch
Einzelvorschläge ermöglicht wird.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
132 / 321
eine
zwei
vergleichende
Abwägung
aller
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge (4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden
Absatz 4 gibt den Hochschulen zukünftig den Freiraum,
einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen
eigenständig das interne Berufungsverfahrens einschließlich der
und der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung regelt die und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verGrundordnung.
fügen. Den Berufungskommissionen können auch
Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen
Beschlussfassung über die Berufungsvorschläge zu regeln.
Dabei hat sie insbesondere die allgemeinen Vorschriften über
die Gremienzusammensetzung (§ 13) zu beachten. Die fachlich
angemessene und effiziente Gestaltung des Verfahrens und der
angehören. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen
Zusammensetzung
und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe a oder b soll die Mehrheit der Professorinnen und
Professoren in der Berufungskommission die entsprechende
entscheidungsvorbereitenden
und
beschließenden Gremien wird so künftig in die Verantwortung
der Hochschule gestellt. Zugleich fordert die Vorschrift die
Hochschulen
auf,
die
Beteiligung
der
Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der
Schwerbehindertenvertretung
Berufungskommissionen werden von den Mitgliedern des
regeln. Insoweit erfolgt eine gesetzliche Klarstellung zu § 25
Fachbereichsrates nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere
Abs. 2 Schwerbehindertengesetz, die bislang durch Erlass
regelt die Hochschule.
vorgenommen wurde.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf
Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie
Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiederge- Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
von
ben.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
133 / 321
am
Berufungsverfahren
zu
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 49
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren
§ 52
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren
Zu § 49
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren
(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden
(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden
Die Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich mit § 52 UG und
die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses
die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses
fängt den Regelungsgehalt des § 35 FHG auf. Jedoch wird auf
Gesetzes Anwendung.
Gesetzes Anwendung.
Absatz 2 der zitierten Normen verzichtet, da er mit § 201 Abs.
2 Satz 1 Landesbeamtengesetz identisch ist.
(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines
vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die
eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen werden.
(2) Professorinnen und Professoren können auch in einem (3) Professorinnen und Professoren können ausnahmsweise in
privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In
diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202
Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des
Landesbeamtengesetzes
und
Sonderurlaub entsprechend.
die
Vorschriften
über den Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den
Sonderurlaub entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
134 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der (4) Die Universität kann übergangsweise bis zur Besetzung der
Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin
oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvor- oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der aussetzungen nach § 49 erfüllt, mit der Wahrnehmung der
Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem
Ministerium anzuzeigen.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
§ 50
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
Zu § 50
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation
Die Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren
Dienstaufgaben im Bereich der Professorinnen und Professoren
ist auch an Universitäten und Fachhochschulen von Bedeutung.
in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt
Hier erfolgt eine wesentliche Verbindung zur Praxis außerhalb
werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden
der Hochschule. Vielfach wird das Lehrangebot gerade von
die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen
solchen Lehrenden getragen, die neben einer anderen
für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden
hauptberuflichen Tätigkeit eine nebenberufliche Beschäftigung
Regelungen Anwendung.
an einer Universität oder Fachhochschule ausüben. Um
hochqualifiziertes Personal neben ihrer hauptberuflichen
Tätigkeit für eine nebenberufliche Beschäftigung gewinnen zu
können, wird nunmehr eine bereits an Kunsthochschulen (§ 30
Kunsthochschulgesetz)
vielfach
praktizierte
rechtliche
Grundlage geschaffen.
(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin
Ein
oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Professorinnen und Professoren besteht insbesondere in
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
135 / 321
Bedarf
für
die
Beschäftigung
nebenberuflicher
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines
Fächern wie Design und Architektur, in denen es für eine
vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung
qualifizierte
Ausbildung
wünschenswert
ist,
dass
Professorinnen und Professoren ihre freiberufliche Arbeit
ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor
fortsetzen. Da in Einzelfällen nebenberufliche Professuren auch
bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
in
anderen
Fächern
sinnvoll
Wirtschaftswissenschaften,
soll
sind,
so
keine
z.B.
in
den
Begrenzung
auf
bestimmte Fächer erfolgen. Die nebenberufliche Professur mit
Aufgaben in Forschung und Lehre schließt damit eine Lücke
zwischen
hauptberuflichen
Lehrbeauftragten,
die
lediglich
Wissenschaftlern
zur
und
Ergänzung
des
Lehrangebots (§ 55 Abs. 1) beschäftigt werden können.
(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vor-
Ebenso wie an Kunsthochschulen finden auf die nebenberuflich
schriften bleiben unberührt.
beschäftigten Angestellten grundsätzlich die Vorschriften über
die hauptberuflich Tätigen des Gesetzes Anwendung. Der
zeitliche Umfang der Tätigkeit an der Hochschule zusammen
mit
der
hauptberuflichen
Tätigkeit
und
evtl.
weiterer
Nebentätigkeiten soll insgesamt ein Volumen von 120 v.H.
eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten; dies wird
einzelvertraglich festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen,
dass die für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte geltende 1/5Vermutung des Nebentätigkeitsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 3
Landesbeamtengesetz), wonach dienstliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden, wenn die Nebentätigkeit nicht mehr als
1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst, wegen des geringen
Umfangs
der
Beschäftigung
bei
nebenberuflichen
Professorinnen und Professoren und auch begrifflich nicht in
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
136 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Betracht kommt.
Die nebenberufliche Einstellung ist nicht zulässig, wenn die
Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer
in- oder ausländischen Hochschule tätig ist.
§ 51
Freistellung und Beurlaubung
§ 53
Freistellung und Beurlaubung
Zu § 51
Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf
Die Norm entspricht grundsätzlich dem § 53 UG und dem § 36
einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren
FHG. Sie enthält Bestimmungen über Freistellungen und
Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die
der Verwaltung zugunsten
der Dienstaufgaben
in der Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und
Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der
Beurlaubungen von Professorinnen und Professoren. Die
Freistellung
von
Fachhochschulen
Professorinnen
wegen
der
und
Professoren
Wahrnehmung
an
von
Forschungsvorhaben für die Dauer von mindestens acht
des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung
Semestern gemäß § 36 Abs. 2 FHG entfällt zukünftig. Die
Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist.
Freistellung entstehen.
Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der
Freistellung entstehen.
generelle
Erweiterung
der
Forschungsmöglichkeiten
an
Fachhochschulen durch dieses Gesetz (vgl. § 3 Abs. 2, § 45
Abs. 3) macht eine solche Regelung nicht mehr erforderlich.
Die Befugnis, Professorinnen und Professoren von Aufgaben
freizustellen oder sie zu beurlauben, wird - anders als bisher auf die Hochschulen übertragen. Aufgrund § 20 Abs. 1 Satz 2
wird für die Entscheidung über die Freistellung oder die
Beurlaubung hochschulintern das Rektorat zuständig. Dieses ist
gehalten, das Vorliegen der weiterhin bestehenden gesetzlichen
Voraussetzungen zu prüfen.
Absatz 1 bezieht sich auf alle Hochschulen und ist weitgehend
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
137 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
identisch mit § 53 Abs. 1 UG. Absatz 2 gilt ebenso für
Universitäten und Fachhochschulen und ent-spricht dem § 53
Abs. 2 UG und dem § 36 Abs. 1 FHG.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann
einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule
Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die
wissenschaftlicher
Erkenntnisse
und
Methoden
in
der Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung
beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Er- wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der
fahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erim Übrigen entsprechend.
fahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
138 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen (3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für
Der Regelungsgehalt des Absatzes 3 enthält allgemeine
Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Hochschule
Regelungen für die Absätze 1 und 2. Die bisherigen Leistungen
nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absät-
in der Lehre sind nun für jede Freistellung oder Beurlaubung
der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der zen 1 und 2 abweichen; im Vorschlag sind die bisherigen
darzulegen, um den Stellenwert der Lehre zu erhöhen.
Professor der Hochschule über die Durchführung des For- Leistungen in der Lehre darzulegen. Im Antrag auf Freistellung
Unzureichende Leistungen in der Lehre sind im Rahmen des
schungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit oder Beurlaubung ist das Forschungsvorhaben oder die be-
Ermessens des Rektorats ein Grund, die Freistellung oder
zu berichten. Freistellung oder Beurlaubung können hinsicht- absichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der
Beurlaubung zu versagen. Im Übrigen entspricht Absatz 3
lich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der
grundsätzlich sowohl dem § 53 Abs. 3 UG als auch dem § 36
werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule Professor der Hochschule über die Durchführung des For-
Abs. 3 FHG. Jedoch wird das hochschulinterne
von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absät- schungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit
Verwaltungsverfahren konkretisiert und vereinfacht: Der
zen 1 und 2 abweichen.
zu berichten. Ein Forschungs- oder ein Praxisfreisemester kann
Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung soll - wie bisher -
hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ
von der Professorin oder dem Professor gestellt werden. Er
gewährt werden.
wird dem Fachbereich zugeleitet, der zu den Leistungen der
Antragstellerin oder des Antragstellers in der Lehre Stellung
nimmt. Die Pflicht des Antragsstellers, sein
Forschungsvorhaben zu beschreiben, ist selbstverständlich, so
dass der bisherige Satz 2 in § 53 Abs. 3 UG und § 36 Abs. 3
FHG entfallen kann.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
139 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 52
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
§ 53a
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Zu § 52
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Hochschuldozenten (1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit identisch § 53a UG.
nehmen die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gibt es nur an
(1)
Die
Hochschuldozentinnen
und
Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres
Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der
Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren
hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung
der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und
Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im
Bereich
der
Medizin
auch
durch
Tätigkeiten
in
der Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der
Krankenversorgung.
Krankenversorgung.
(2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im (2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im
Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen
berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studien- berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen gängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen
abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der
Weiterbildungsauftrages
berufspraktischen
Studienganges
und
die
Ausbildung,
ist.
Die
Beteiligung
soweit
diese
an
Teil
Hochschul-dozentinnen
der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des
des Studienganges ist. Die Hochschuldozentinnen und
und Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2
Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur
verpflichtet,
Beschlüsse
des
Fachbereichs,
die
zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen.
Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
140 / 321
Universitäten. Dies wird in Absatz 1 der Norm klargestellt.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
werden, auszuführen.
(3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind (3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind
nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die
Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich
zugänglich zu machen.
zugänglich zu machen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin
oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet
einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, einer Rechtsverordnung gemäß § 61 a nach der Regelung, die
die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die
Aufgabenbestimmung
steht
unter
dem
Vorbehalt
Überprüfung in angemessenen Abständen.
(5)
Die
Einstellungsvoraussetzungen
einer Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung in angemessenen Abständen.
für
Hochschul- (5) Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschuldozentinnen
dozentinnen und Hochschuldozenten bestimmen sich nach und Hochschuldozenten bestimmen sich nach § 49. Die
denen für Professorinnen und Professoren an Universitäten Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die
gemäß § 46. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozen- Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit
ten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um
Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als
Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Hochschuldozentin oder Hochschuldozent ein Dienstverhältnis
Dienstverhältnis als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent als Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin oder
ein
Dienstverhältnis
als
Oberassistentin,
Oberassistent, Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit
Oberingenieurin oder Oberingenieur vo-rausgegangen, so der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten um den
verkürzt sich die Dienstzeit der Hochschuldozentin oder des Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses. Die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
141 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent kann in
Dienstverhältnisses.
Hochschuldozent
Die
kann
Hochschul-dozentin
in
besonders
oder
begründeten
der besonders begründeten Ausnahmefällen zur Beamtin oder zum
Aus- Beamten auf Lebenszeit ernannt werden
nahmefällen zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit
ernannt werden.
(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können .
Nach Absatz 6 können mit Hochschuldozentinnen und
auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
Hochschuldozenten nun auch privatrechtliche
werden. In diesem Falle gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sowie §
Dienstverhältnisse begründet werden. Damit soll eine Nutzung
200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2, § 206 Abs.
des sich aus Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz ergebenden Regel-
2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den
Ausnahme-Verhältnisses eröffnet werden. Im Falle des
Sonderurlaub entsprechend.
Absatzes 6 Satz 2 inVerbindung mit Absatz 5 Satz 5 wird die
Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent in einem
unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.
2. Sonstige Lehrkräfte
2. Sonstige Lehrkräfte
2. Sonstige Lehrkräfte
§ 53
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 54
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
zu § 53
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder (1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder
Die
Vorschrift
beruht
auf § 54
UG und
fängt
den
"außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an "außerplanmäßiger Professor" kann Personen verliehen werden, Regelungsgehalt von § 37 FHG auf.
Personen
verliehen
werden,
die
die
Einstellungsvor- die die Lehrbefugnis haben und in Forschung und Lehre
aussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und hervorragende Leistungen erbringen.
Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
In
Absatz 1
wird
"außerplanmäßige
klargestellt,
Professorin"
dass
oder
die
Bezeichnung
"außerplanmäßiger
Professor" auch zukünftig nur von Universitäten verliehen
werden kann. Im Übrigen gilt die Vorschrift auch für
Fachhochschulen. Genauso wie die Habilitation zukünftig als
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
142 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
regelmäßig
vorhandene
Einstellungsvoraussetzung
für
Professorinnen und Professoren entfallen soll, wird auch das
Erfordernis einer aufgrund der Habilitation verliehenen
Lehrbefugnis
(§ 98
Abs. 5)
für
außerplanmäßige
Professorinnen und außerplanmäßige Professoren aufgegeben.
Nach Absatz 1 soll diese Bezeichnung auch zukünftig auf der
Grundlage der für Professorinnen und Professoren regulär
geltenden
Einstellungsvoraussetzungen
verliehen
werden
können. Sie ist damit insbesondere auch Personen zugänglich,
die das so genannte b-Profil (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)
nachweisen können. Dies entspricht der Gleichwertigkeit
theoriebezogener und praxisorientierter Qualifikationen für das
Amt einer Professorin oder eines Professors.
(2)
Die
Bezeichnung
"Honorarprofessorin"
oder (2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder
"Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf
einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende
Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
Der Absatz 2 ist im Hinblick auf das Interesse der
Fachhochschulen, die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder
"Honorarprofessor"
auch
für
besondere
Leistungen
in
Forschung, Kunst und Lehre und damit unabhängig von einer
beruflichen Praxis vergeben zu können, gegenüber § 37
Abs. 1 FHG allgemeiner gefasst.
oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre oder hervorragende künstlerische Leistungen, die den Anfordeerbringen,
die
den
Anforderungen
für
Professorinnen und Professoren entsprechen.
hauptberufliche rungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren
entsprechen, erbringen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. (3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen.
Der
Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche
Einstellungsvoraussetzungen
selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten
nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
143 / 321
Hinweis
in
Absatz 3
auf
nach
das
§ 46
Vorliegen
Abs. 1
ist
der
eine
Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1. Im Sinne einer
Deregulierung soll die nähere Bestimmung der Ausnahmefälle
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 mit der Erteilung der Lehrbefugnis. Außer im Falle der
von einer fünfjährigen Lehrtätigkeit der Verantwortung der
vorliegen.
Hochschule
Die
Bezeichnungen
begründen
weder
ein Einräumung der Rechtsstellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder
Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines wenn die Bezeichnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Amtes.
Gesetzes bereits verliehen wurde, darf die Frist bei Vorliegen
außergewöhnlicher Leistungen nicht unter drei Jahre abgekürzt
überlassen
werden.
Deshalb
entfällt
der
Regelungsgehalt von § 54 Abs. 3 Satz 4 UG und § 37 Abs. 2
Satz 2 FHG. Das Entfallen des Regelungsgehalts von § 54
Abs. 3 Satz 5 UG und § 37 Abs. 2 Satz 3 FHG stellt einen
Gleichklang mit Absatz 4 her: Die Bezeichnungen können zwar
werden. Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder
verliehen werden, die Befugnis zur Führung ruht jedoch,
"außerplanmäßiger Professor" kann nicht mehrfach oder neben
einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen
solange die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus
andern Gründen geführt werden kann; hierunter sind auch
entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet
Bezeichnungen zu verstehen, in denen "Professorin" oder
weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung "Professor" als Bestandteil vorkommt.
eines Amtes.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die
Der Text des Absatzes 4 wurde gegenüber § 54 Abs. 4 UG und
oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder oder der Berechtigte zur Professorin oder zum Professor
§ 37 Abs. 2 und 3 FHG gestrafft und an Absatz 1 angepasst.
"Professor"
aus
einem
sonstigen
Grund
führen
kann. ernannt oder als Professorin oder Professor eingestellt wird
Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die oder die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem
Hochschule.
sonstigen Grund führen kann. Besteht die Lehrbefugnis an der
Die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf der
Verleihung fallen künftig im Gesetz weg und sollen von der
Hochschule festgelegt werden. Diese trägt die Verantwortung
für die von ihr verliehenen Tätigkeitsbezeichnungen und
vorschlagenden Hochschule nicht mehr, erlischt das Recht zur
Würden.
Führung der Bezeichnung nach Absatz 1. Die Verleihung kann
widerrufen werden, wenn die oder der Berechtigte durch ihr
oder sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre
oder seine Stellung erfordert, verletzt oder ohne wichtigen
Grund die Lehrtätigkeit an der vorschlagenden Hochschule
mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wurde, ohne daß die oder
der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die
Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
144 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die
Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
§ 54
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1)
Den
Lehrkräften
für
besondere
Aufgaben
§ 55
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
obliegt (1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt
überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und
Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können
darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die
Zu § 54
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Die Norm ist mit § 55 UG im Wesentlichen identisch und fängt
den Regelungsgehalt des § 38 FHG auf. Es wird klargestellt,
dass den Lehrkräften für besondere Aufgaben nur die Dekanin
oder der Dekan andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben übertragen darf, nicht aber die Professorin oder der
Professor, unter dessen oder deren fachlichen Verantwortung
Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten
sie gemäß Absatz 3 der Norm in Verbindung mit § 59 Abs. 2
die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und
Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte
öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
für besondere Aufgaben.
(3) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) § 60 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für
Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder
Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft
für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese
Stellen sind entsprechend auszubringen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
145 / 321
stehen.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 55
Lehrbeauftragte
§ 56
Lehrbeauftragte
Zu § 55
Lehrbeauftragte
(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und (1) Lehraufträge können erteilt werden
Die Vorschrift basiert auf den miteinander identischen § 56 UG
für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten
und § 39 FHG. Gegenüber den genannten Normen wird
Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre
Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffent-
a)
zur Ergänzung des Lehrangebots,
b)
für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht
Absatz 1 gestrafft, bleibt inhaltlich aber unverändert: Auch der
Fall des § 56 Abs. 1 Buchstabe c UG und des § 39 Abs. 1
lich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein
gedeckten Lehrbedarf,
Buchstabe c FHG (Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den
Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt) wird von den
Dienstverhältnis.
in Abs. 1 Satz 1 verwandten Begriffen umfasst. Ein Verzicht
c)
für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den
Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt.
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig
auf Vergütung ist bei Beschäftigungen außerhalb eines
Beamtenverhältnisses immer möglich; ein entsprechender
ausdrücklicher Hinweis kann in Absatz 2 also - anders als in
§ 56 UG oder in § 39 FHG - unterbleiben.
wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein
Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt
werden.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die
Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder
Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen
ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, daß
vermindert werden.
ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend
vermindert werden.
3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,
3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,
3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,
Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
146 / 321
(1)
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
§ 56
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
§ 57
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
Zu § 56
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
An
Universitäten
haben
die
wissenschaftlichen (1) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten
Assistentinnen und Assistenten wissenschaftliche Dienst- haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und
leistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wisErwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich senschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend
sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ih- ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend
Die Norm ist im Wesentlichen mit § 57 UG identisch und
findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung.
Satz 1 des Absatzes 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass als
weiterer wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis, dem die
Dienstleistungen der wissenschaftlichen Assistentinnen und
nen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den
Assistenten nützen, nicht mehr allein die Habilitation
geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den
angesehen werden kann; die Formulierung ist deshalb offen für
auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu
den Erwerb gleichwertiger Qualifikationen. Die Anfügung
zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
eines Satzes 5 an Absatz 1 ermöglicht es, wissenschaftlichen
Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu
Assistentinnen und Assistenten Aufgaben in Forschung und
den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in
Lehre zur selbständigen Erledigung zu übertragen, wenn sie
der
dazu
Krankenversorgung.
In
begründeten
Fällen
kann der Krankenversorgung.
besonders
motiviert
Übertragungsbefugnis
wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auch die
knüpft
und
befähigt
also
an
sind.
Die
personenbezogene
Qualifikationsmerkmale an. Dies eröffnet ihnen ein erhöhtes
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und
Maß
Lehre vom Fachbereichsrat übertragen werden; die Wahr-
an
Eigenständigkeit
Hochschulrahmengesetz).
Um
(vgl.
keine
auch
§ 47
Abs. 1
kapazitätsrelevanten
nehmung von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der
Konsequenzen auszulösen, erfolgt der Hinweis, dass die
Lehrverpflichtung.
selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben als Erfüllung der
Lehrverpflichtung gilt.
(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind (2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind
Die
Professorinnen oder Professoren zugeordnet und erbringen ihre einer Professorin oder einem Professor zugeordnet und nehmen
wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten künftig auch
wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Ver- ihre Aufgaben unter deren oder dessen fachlicher VerSynopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
147 / 321
Neufassung
des
Absatzes 2
stellt
klar,
dass
mehreren Professorinnen und Professoren zugeordnet werden
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
antwortung und Betreuung.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
antwortung wahr.
können.
Sie
betont
ihre
wissenschaftliche
Eigenverantwortlichkeit und unterstreicht die Betreuungspflicht
der
Professorinnen
und
Professoren,
denen
die
wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zugeordnet
sind (vgl. auch § 47 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz).
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche
Für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten in den
Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den
Ingenieurwissenschaften ist gemäß Absatz 3 zukünftig der
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifi- allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, zierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,
in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienab- in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des
qualifizierte Abschluss eines universitären Studiums als
Einstellungsvoraussetzung nicht mehr erforderlich. Auch
qualifizierten
Absolventinnen
und
Absolventen
von
Fachhochschulen steht dieser Weg künftig offen. Dies stellt die
schluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen
Ingenieurwissenschaften, in denen eine Promotion unüblich ist,
eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschlie- neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die
ßende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkund- Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich
liche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf
oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.
mit den anderen Wissenschaften gleich, in denen qualifizierte
Fachhochschulabsolventen gemäß § 97 Abs. 2 Buchstabe b
ohne universitären Studienabschluss zu einer Promotion
es der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden
gelangen und auf diesem Weg wissenschaftliche Assistentinnen
Ausübung des Berufs.
oder Assistenten werden können (vgl. auch § 47 Abs. 3
Hochschulrahmengesetz).
(4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten (4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten
werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum
Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assi- Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen stentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen
Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um
weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die
weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
148 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie in dieser erwarten ist, daß sie oder er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im
Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2
Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen
worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.
vier Jahre verlängert werden.
(5) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können
Nach Absatz 5 können mit wissenschaftlichen Assistentinnen
auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
und Assistenten nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse
begründet werden (vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6).
werden. In diesem Falle gelten Absatz 4 sowie § 200 Abs. 2, §
203a Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die
Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(6) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaft-liche (5) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaftliche
Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als
Professorin oder Professor.
§ 57
Oberassistentinnen und Oberassistenten
Professorin oder Professor.
§ 58
Oberassistentinnen und Oberassistenten
Zu § 57
Oberassistentinnen und Oberassistenten
(1) An Universitäten haben die Oberassistentinnen und (1) Die Oberassistentinnen und Oberassistenten haben auf
Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 58 UG und findet
Oberassistenten auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig
ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Wie bei der
die sie selbständig durchführen, und wissen-schaftliche durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erDienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis bringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
149 / 321
Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 46 Abs. 1 Nr.
4 Buchstabe a) soll künftig nach Absatz 2 auch bei der
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 56 Abs. 1 Satz 3 und bleiben unberührt.
§ 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin entsprechend. Werden im Bereich der Medizin
Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 56 Abs. Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 57 Abs.
1 Satz 4 entsprechend.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
1 Satz 4 entsprechend.
Einstellung von Oberassistentinnen und Oberassistenten auf die
Habilitation
als Regeleinstellungsvoraussetzung verzichtet
werden (vgl. auch § 48a Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Nach
Absatz 4 können mit Oberassistentinnen und Oberassistenten
nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet werden
(vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6).
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allallgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation.
oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen.
(3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die (3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die
Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit
ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen
oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des
Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder
der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche
Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in
§ 56 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer § 57 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer
ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder
Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.
Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.
(4) Oberassistentinnen und Oberassistenten können auch in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In
diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
150 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
§ 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften
über den Sonderurlaub entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
151 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 58
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
§ 59
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Zu § 58
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
(1) An Universitäten haben die Oberingenieurinnen und (1) Die Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben auf
Die Norm ist im Wesentlichen mit § 59 UG identisch und
Oberingenieure auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig
findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Nach
die sie selbständig durchführen, und wissen-schaftliche durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erDienstleistungen zu erbringen. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bringen. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Absatz 4 können mit Oberingenieurinnen und Oberingenieuren
nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet werden
(vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6).
gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine
qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staats-
qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite
prüfung.
Staatsprüfung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
152 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die (3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die
Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit
ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein
Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissen- Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder
schaftlicher Assis-tent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 Satz 1 und wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 57 Abs. 4 Satz
2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres
seines
Dienstverhältnisses
als
Oberingenieurin
oder oder seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder
Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(4) Oberingenieurinnen und Oberingenieure können auch in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In
diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3,
§ 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften
über den Sonderurlaub entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
153 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und
Universitäten und an Fachhochschulen sowie
wissenschaftliche Hilfskräfte
Forschung mit Hochschulabschluß, sonstige
wissenschaftliche Hilfskräfte
§ 59
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten
§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, studentische Hilfskräfte
Zu § 59
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 60 UG und
Universitäten
sind
die
den
Fachbereichen,
den den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder
wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten den Betriebseinheiten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und
der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses
Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und
findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Der
Bezeichnung der Personalkategorie wurden die Worte "an
Universitäten" angefügt, um sie von dem Personaltypus nach §
60 abzugrenzen.
wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen
Neben der bisherigen Möglichkeit der wissenschaftlichen
Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gemäß Absatz 1 Satz 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist dieser
selbständig zu forschen, sollen sie gemäß Absatz 2 in
Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die
begründeten Fällen künftig ohne einen Lehrauftrag gemäß § 55,
zugewiesen
der nach der bisherigen Gesetzeslage nicht gesondert vergütet
sind,
ist
dieser
weisungsbefugt.
Zu
den Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen
Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und
werden würde, selbständig lehren dürfen. Hierdurch sollen
der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen
besonders
der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen
und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissen- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die
qualifizierte
und
motivierte
wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten ein höheres
Maß an Eigenständigkeit in ihrer wissenschaftlichen Arbeit
erhalten (vgl. auch § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Um
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten Aufgabe,
keine kapazitätsrelevanten Konsequenzen auszulösen, erfolgt
haben als Dienstleistung die Aufgabe,
der Hinweis, dass die selbständige Wahrnehmung von
Lehraufgaben als Erfüllung der Lehrverpflichtung gilt.
Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu
Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu
vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
154 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des
Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des
Lehrangebots erforderlich ist. Der Fachbereichsrat kann im
Lehrangebots erforderlich ist. Der Fachbereichsrat kann im
Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und
Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und
Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte For-
tern auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur
schungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
selbständigen Erledigung übertragen.
Einzelbegründungen
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter-innen und
Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt
Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und ProProfessorinnen und Professoren abzustimmen und stehen fessoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf
unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehr- Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen
meinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Selboder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen ständige Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag
selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der
Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrverpflichtung für Aufgaben im Sinne des Absatz 1 Satz 4
Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten unbeschadet der Anwendung des § 56 im übrigen.
als Erfüllung der Lehrverpflichtung.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Auch Absatz 3 basiert auf § 60 UG. Die Öffnung der
Universitäten
Weiterbildungsmöglichkeiten in Satz 2 trägt dem Interesse
können
im
Beamtenverhältnis
oder
im können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen
privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissen- Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarschaftlichen
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeitern
an beiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer
Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer
Rechnung, den wissenschaftlichen Nachwuchs auch aus einem
Dienstverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
wissenschaftlicher Mitarbeiter heraus systematisch fördern zu
können. In aller Regel wird es sich bei der "weiteren
Gelegenheit
zur
Vorbereitung
auf
eine
weitere Promotion, nicht jedoch zur Habilitation, gegeben werden,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
155 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie be- wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
wissenschaftlichen Qualifikation" um eine Promotion handeln.
fristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.
Zur Stärkung der Fachdidaktik in der universitären Ausbildung
tätig sind.
für das Lehramt ist es aber notwendig, insbesondere
abgeordneten Lehrkräften in Einzelfällen die Möglichkeit zur
Vorbereitung einer Habilitation zu verschaffen. Dadurch wird
ein Anreiz für die Abordnung geschaffen und zugleich zur
Erhöhung des Potentials für die wissenschaftliche Fachdidaktik
an den Universitäten beigetragen.
(4)
Einstellungsvoraussetzungen
für
wissenschaftliche (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
dienstrechtlichen Voraussetzungen
In Absatz 4 wird die Beschreibung des erforderlichen
Studienabschlusses als Einstellungsvoraussetzung gegenüber
der entsprechenden Vorschrift im Universitätsgesetz geändert.
Sie
a)
entspricht
nun
der
in
§ 13
Abs. 2
Nr.
4
bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis a)
bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis
Beamtenrechtsrahmengesetz enthaltenen Vorschrift über die
ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben
ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben
Zulassung für die Laufbahnen des höheren Dienstes. In der
entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in
entsprechendes abgeschlossenes Studium in einem
Sache werden hierdurch die Einstellungsvoraussetzungen für
einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von
wissenschaftlichen Studiengang mit einer
mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die
Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
Promotion gefordert werden, wenn sie für die
ergänzend kann die Promotion gefordert werden,
vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung
wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
an
Universitäten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht
verändert.
Ernennung
Demzufolge bleibt
zum
es insbesondere für die
Akademischen
Rat
bei
den
Einstellungsvoraussetzungen des § 66 b Laufbahnverordnung.
erforderlich ist;
b)
bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis
b)
bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein
Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes
unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anfor-
Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der
derungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes
dienstlichen Aufgaben entsprechendes
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
156 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studien-
abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen
gang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs
Studiengang mit einer Regelstudienzeit von
Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und
mindestens sechs Semestern und, soweit die
Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die
Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige
wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in
Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder
ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche
Anforderungen der Stelle kann eine zweite
Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen
Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder
ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in
künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die
Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf
die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen
Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
Im übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.
(5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
(5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß.
sinngemäß.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
157 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Fachhochschulen
§ 40 FHG
Zu § 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Fachhochschulen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung
mit Hochschulabschluß
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung
Die Norm ist im Wesentlichen mit § 40 FHG identisch und
Fachhochschulen
findet ausschließlich auf Fachhochschulen Anwendung. Die
schaftlichen
sind
die
den
Einrichtungen
und
Fachbereichen,
wissen- mit Hochschulabschluß sind die den Fachbereichen,
Betriebseinheiten
der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten
Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres
Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienst- Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der
Bezeichnung
der
Personalkategorie
"Wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit
Hochschulabschluss" wird verändert, um dem einheitlichen
Charakter des Typus der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
leistungen
in
der
Lehre
und
in
Forschungs-
und Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
und
Entwicklungsvorhaben obliegen.
Mitarbeiters
nach
§§ 59
und 60
und
ihrer
mitgliedschaftsrechtlichen Gleichstellung Rechnung zu tragen.
Die dienstrechtlichen Unterschiede zu den wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeitern
an
Universitäten,
insbesondere in der Aufgabenstellung und hinsichtlich der
Einstellungsvoraussetzungen bleiben erhalten.
(2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und
Fachhochschulen haben als Dienst-leistung die Aufgabe, die Forschung mit Hochschulabschluß haben als Dienstleistung die
Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbeRahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen sondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen
fachliche Kennt-nisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu ihren Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der
der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebs-einheiten Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder
einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung.
wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen
oder
Mitarbeiter
an Soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Lehre und For-
Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder schung mit Hochschulabschluß dem Aufgabenbereich einer
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
158 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser Professorin oder eines Professors zugewiesen ist, ist diese oder
weisungsbefugt.
dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen (3) Einstellungsvoraussetzung für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein Mitarbeiter ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender
den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Abschluß eines Hochschulstudiums. Soweit es den AnforHochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle derungen der Stelle entspricht, können weitere
entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer
Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hoch- beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert
schule gefordert werden.
werden.
(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen (4) Ein Teil der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gem. §§ 57a und
Beschäftigungsverhältnisse
gemäß
§§
57a
und
57b 57b HRG eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der
Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und
Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- Entwicklungsvorhaben.
und Entwicklungsvorhaben.
(5)
Im
Übrigen
richten
sich
die
Aufgaben,
die (5) Im übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstel-
Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung lungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen diendienstrechtlichen Vorschriften.
strechtlichen Vorschriften.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
159 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 61
Wissenschaftliche Hilfskräfte
§ 61
Wissenschaftliche Hilfskräfte
Zu § 61
Wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den
Die Vorschrift ist identisch mit § 61 UG und zukünftig sowohl
Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder
auf Universitäten als auch auf Fachhochschulen anwendbar.
Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre
sowie
hiermit
zusammenhängende
Verwaltungstätigkeiten sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten
unter der Verantwortung einer Professorin oder eines unter der Verantwortung einer Professorin oder eines
Fachhochschulen
können
Hochschulabsolventinnen
oder
Hochschulabsolventen im wissenschaftlichen Dienst derzeit nur
als
"Mitarbeiter
in
Lehre
und
Forschung
mit
Hochschulabschluss" beschäftigen. Die derzeitigen Stellen sind
Professors,
einer
anderen
Person
mit
selbständigen Professors, einer anderen Person mit selbständigen
aus Gründen der Übernahme von vorhandenem Personal
Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe
übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der
überwiegend unbefristet besetzt. Mit dem neuen Personaltypus
"wissenschaftliche Hilfskraft" wird einerseits die Deckung von
weiterem Personalbedarf der Fachhochschulen durch befristete
Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen
Einstellungen
in ihrem Studium zu unterstützen.
Qualifikationsstellen eingerichtet.
in ihrem Studium zu unterstützen.
ermöglicht
und
werden
andererseits
Zwar finden - wie auch in § 61 UG - studentische Hilfskräfte
keine ausdrückliche Erwähnung. Dieser Personaltypus entfällt
aber zukünftig nicht. Vielmehr können studentische Hilfskräfte
weiterhin eingestellt werden, da sie begrifflich als wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Abschluss gelten.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
160 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im
(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im
Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie
Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie
stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen
(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen
beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen
4a. Lehrverpflichtung
3a. Lehrverpflichtung
§ 62
Lehrverpflichtung und Dienstreisen
§ 61a
Lehrverpflichtung
Zu § 62
Lehrverpflichtung und Dienstreisen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 61a UG und
dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und
fängt den Inhalt des § 41a FHG auf. Zusätzlich enthält Absatz 1
Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptbe- dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in
rufliches Hochschul-personal im Rahmen seiner Dienst- welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im
aufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist und in welchem Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet
Satz 1 die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auch die
Präsenzpflichten von Professorinnen und Professoren an der
Hochschule
zu
regeln,
damit
ihr
Grundrecht
auf
Wissenschaftsfreiheit mit dem Recht der Studierenden auf
Umfang Professorinnen und Professoren in der Hochschule für ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des AusAusbildung besser zum Ausgleich gebracht werden kann.
Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur schusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der
Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
161 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
des Landtags.
(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung (2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung
durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es
zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität
erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der
vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.
vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.
(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen (3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen
Voraussetzungen
und
in
welchem
Umfang
die Voraussetzungen und in welchem Umfang die
Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Leh- Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren
renden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen
in mehreren Semes-tern erfüllt oder von Professorinnen, Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben Hochschuldozenten für begrenzte Zeit ausschließlich oder
der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach
wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche
Lehrangebot gewährleistet ist.
(4) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künst-lerischen
Von der Regelung in dem neuen Absatz 4 werden in erster
Personals bedürfen der Genehmigung. Das Ministerium wird
Linie Träger des Grundrechts nach Artikel 5 Abs. 3
Grundgesetz
ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln,
erfasst.
Die
Einführung
einer
Genehmigungspflicht für Dienstreisen kann bei kollidierenden
die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstleri-
Dienstpflichten besser als bisher zu einem schonenden
schen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
Interessenausgleich beitragen. Hierdurch soll insbesondere
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
162 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
sichergestellt
werden,
dass
Lehrverpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung soll die Möglichkeit eröffnen, nicht
jede Dienstreise der Genehmigungspflicht zu unterstellen,
sondern diese auf Konfliktfälle zu beschränken.
6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 63
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5. Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 62
Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zu § 63
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in (1) Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit § 62 UG identisch und
der
fängt die Regelung des § 40a FHG auf. Damit heißen die
Hochschulverwaltung,
den
Fachbereichen,
den Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den
wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den
tätigen
Beamtinnen
und
Beamten,
Angestellten
oder Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten,
Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als
bisherigen "Sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" der
Fachhochschulen und die bisherigen "nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" der Universitäten zukünftig
"weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".
Dienstleistungen obliegen.
wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche
Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stellung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen
Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienst-
Vorschriften.
rechtlichen Vorschriften.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
163 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
4. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 64
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 63
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Zu § 64
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 63 UG und
Kanzlerin oder des Kanzlers, der Verwaltungsdirektorin oder Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und
fängt den Regelungsgehalt des § 42 FHG auf. Es wird
des
Verwaltungsdirektors
und
der
Professorinnen
und Professoren ist das Ministerium für Wissenschaft und
Professoren ist das Minist Dienstvorgesetzter der Rektorin oder Forschung. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
des
Rektors,
der
Kanzlerin
oder
des
Kanzlers,
der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der
klargestellt, dass die Rektorinnen oder Rektoren auch
Dienstvorgesetzte der wissenschaftlichen Hilfkräfte sind.
Das Ministerium ist nun auch als Dienstvorgesetzter der
Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, der
Verwaltungsdirektorin
oder
des
Professorinnen und Professoren ist das Ministerium. Das Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberin-
vorgesehen,
ihrer
oder
Ministerium kann die Rektorin oder den Rektor zum genieurnnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und
wirtschaftlichen Verantwortung besser Rechnung zu tragen.
Dienstvorgesetzten
der
Professorinnen
und
um
so
Verwaltungsdirektors
seiner
gewachsenen
Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte Die Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers
bestimmen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der für besondere Aufgaben und der Beamtinnen und Beamten
(Vorgesetztenfunktion) bleiben unberührt.
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der wis- gemäß § 119 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor.
Das Ministerium kann seine Dienstvorgesetzteneigenschaft
senschaftlichen
Assistentinnen
und
Assistenten,
der Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in
über die Professorinnen und Professoren auf die Rektorin oder
Oberassistentinnen
und
Oberassistenten,
der
Ober- Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die
ingenieurinnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zustänkünstlerischen
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
an digkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben
Universitäten und an Fachhochschulen, der Lehrkräfte für unberührt.
den Rektor übertragen. Ergänzend ist § 21 Abs. 2 Satz 8 zu
beachten, wonach die Präsidentin oder der Präsident auch der
Kanzlerin oder dem Kanzler gegenüber Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter ist.
besondere Aufgaben,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
164 / 321
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Sechster Abschnitt
Sechster Abschnitt
Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
Studierende und Studentenschaft
Studierende und Studentenschaft
1. Zugang und Einschreibung
1. Zugang und Einschreibung
1. Zugang und Einschreibung
§ 65
Einschreibung
§ 64
Einschreibung
Zu § 65
Einschreibung
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und
Beamten gemäß § 120 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in
Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die
Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrecht-liche Entscheidungen bleiben
unberührt.
(1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für (1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für
Die bereits vorhandene datenschutzrechtliche Sondernorm über
die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die
die Erhebung von Daten in Absatz 1 Satz 3 wird klarstellend
Einschreibung der Studierenden wird in der Einschrei- Einschreibung der Studierenden wird in der Einschreibungsordnung geregelt. In der Einschreibungsordnung hat die bungsordnung geregelt, die als Satzung zu erlassen ist. In der
Hochschule auch die bei den Studierenden zu erhebenden und Einschreibungsordnung hat die Hochschule auch die bei den
auch
auf
die
Verarbeitung
von
Daten
ausgedehnt.
"Verarbeitung" ist der Oberbegriff zu Erhebung, Speicherung,
Veränderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung, Nutzung (§ 3
Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). Darüber
zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, die Studierenden zu erhebenden personenbezogenen Daten zu
hinaus wird die Hochschule in Absatz 1 Satz 3 zur Erhebung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit bestimmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
maschinellen
Verfahren
und
Datenträgern
unterstützten
und Verarbeitung von Daten für einen Studierendenausweis in
Form einer Chipkarte ermächtigt. Diese Chipkarte soll nicht nur
Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterichtet die
eine Ausweisfunktion haben, sondern auch andere Aufgaben,
Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studie-
insbesondere die Datenspeicherung und Datenübermittlung,
rendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
165 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
erfüllen.
ist zu beachten.
Damit
beispielsweise
bei
Bibliotheksnutzung,
sollen
Verwaltungsvereinfachungen
Rückmeldung,
Mensanutzung und
Hochschulwechsel,
Gebührenzahlung
erzielt werden. Wegen der vielseitigen Verwendbarkeit müssen
die Studierenden aus datenschutzrechtlichen Gründen über die
Verwendungsmöglichkeiten der Karte informiert werden.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für (2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für
einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür
erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangs- erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die Einschrei- hindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die
bung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer Einschreibung kann der Nachweis einer besonderen
besonderen
studiengangbezogenen
praktischen
Tätigkeit
gefordert
fungsordnungen dies vorsehen.
Eignung
werden,
oder
soweit
einer Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung
Prü- oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit
Prüfungsordnungen dies vorsehen.
(3) Die Einschreibung erfolgt unbeschadet des § 69 Satz 3 für (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für
Der Hinweis auf § 69 Satz 3 stellt in Absatz 3 klar, dass für die
einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder mehrere Studiengänge, für den oder für die die
Einschreibung zum Erwerb der Sprachkenntnisse keine
für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die
Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine Studienbewer- Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine
berin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig
Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit für mehrere Studiengänge, für die eine
Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch
und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom
nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben
berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studien- werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
166 / 321
Einschreibung für einen Studiengang erforderlich ist.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
gangkombination erforderlich ist.
Einzelbegründungen
Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination
erforderlich ist.
(4)
Ist
der
Studienbewerber
von
der
gewählte
Studienbewerberin
Studiengang
oder
oder
sind
dem (4) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studiendie bewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten
gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die
so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der
Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er
angehören will.
angehören will.
(5) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang
Die Ergänzung der Regeln über die Einschreibung in Absatz 5
im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewer-
verleiht der zwischen Hochschulen getroffenen Vereinbarung
über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden
berinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung
nach § 109 Satz 3 auch gegenüber Studienbewerberinnen und
an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.
Studienbewerbern Rechtswirkung.
(6) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 8 (5) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 7
Nach Absatz 6 Satz 2 kann nun auch unabhängig von einer
ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte
Möglichkeit, das Studium an einer anderen Hochschule
Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird.
Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zu- Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang
lassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses
fortzusetzen, eine befristete Einschreibung erfolgen, wenn in
einem Studiengang, der Zulassungsbeschränkungen unterliegt,
nur für einen Teil, nicht aber für einen späteren Teil
Ausbildungskapazitäten
bestehen.
Damit
wird
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen
Anforderung der Rechtsprechung Rechnung getragen.
späteren Teil besteht.
späteren Teil besteht und gewährleistet ist, daß der oder die
Studierende ihr oder sein Studium an anderen Hochschulen
fortsetzen kann.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
167 / 321
einer
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(7) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der
(6) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der
Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß
Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß
Absatz 2 voraus.
Absatz 2 voraus.
Einzelbegründungen
(8) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach (7) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach
Ablauf
eines
Semes-ters
Studiengang
fortsetzen
das
will,
Studium
hat
in
sich
demselben Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang
innerhalb
der fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine
Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom
wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
Studium beurlaubt werden.
§ 66
Qualifikation
§ 65
Qualifikation
Zu § 66
Qualifikation
(1) Die Qualifikation für einen universitären Studien-gang wird (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis
Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 65 UG, fängt den
durch
Regelungsgehalt des § 44 und des § 45a FHG auf und passt den
ein
Zeugnis
Hochschulreife
oder
der
Hochschulreife
fachgebundene
(allge-meine der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
Hochschul-reife) fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolg-reichen durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium
Abschluss einer auf das Studium vorbereiten-den Schulbildung vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig
Wortlaut an die veränderte Geschäftsverteilung innerhalb der
Landesregierung an.
Absatz 1 ist grundsätzlich identisch mit § 65 Abs. 1 UG; er ist
oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hoch-
nur für Universitäten anwendbar. Es erfolgt eine sprachliche
wird.
un- schulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die
Angleichung an § 65 Abs. 2 Satz 1. Damit wird zugleich eine
eingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im
Unterscheidbarkeit zum weiterbildenden Studium nach § 89
nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
erzielt. Absatz 2 entspricht dem Regelungsgehalt des § 65
Die
allgemeine
Hochschulreife
berechtigt
Abs. 2 Satz 1 UG und dem § 44 Abs. 1 FHG. Absatz 3 ist der
derzeitige § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UG. Absatz 4 basiert auf
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 65 Abs. 3 UG und auf § 44 Abs. 2 FHG.
(2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten (2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten
Studiengängen an Universitäten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ) und für das Studiengängen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) wird auch durch die
Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte
Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die Bewerberin oder der Bewerber
Vorbildung nachgewiesen. Abweichend von Satz 1 kann für kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die
das Studium an Fachhochschulen in Studiengängen der Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das
Fachrichtung Design von der Fachhochschulreife abgesehen Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für
werden,
wenn
eine besondere künstlerisch-gestalterische Wissenschaft und Forschung durch Rechtsverordnung unter
Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der
entsprechende Allgemeinbildung nachge-wiesen werden.
im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich
um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des
Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung das Nähere durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur den
Studiengang
wählen,
für
den
sie
oder
er
die
Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das
Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung
von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um
Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des
Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium das
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
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Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Nähere durch Rechtsverordnung.
(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Fest- (3) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsver-ordnung im
(2) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im
stellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und
Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und
den Absätzen 1 und 2 sowie für Vorbildungsnachweise, die Forschung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbil-
Forschung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbil-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben dungsnachweisen nach Absatz 1 sowie für
dungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für
werden.
Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs
Die
Feststellung
der
besonderen
künstlerisch- Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs
gestalterischen Begabung nach Absatz 2 Satz 2 trifft die dieses Gesetzes erworben werden.
dieses Gesetzes erworben wurden. Die Feststellung der
Hochschule.
besonderen gestalterischen oder künstlerischen Begabung nach
Absatz 1 Satz 2 trifft die Fachhochschule.
(5) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der
beruflichen Bildung Qualifizierte weitere
§ 45 a FHG
Absatz 5 ersetzt § 45a FHG. Sein substantieller Gehalt soll
Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
nicht reduziert werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 5
soll den § 45a FHG vollständig auffangen. Zugleich wird mit
Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium in fachlich
entsprechenden Studiengängen.
Im Rahmen von Modellversuchen können Meisterinnen und
der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung die
Meister im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der
Möglichkeit zur flexiblen Erweiterung des Zugangs für
Handwerksordnung, Absolventinnen und Absolventen von
beruflich Qualifizierte zu Fachhochschulstudiengängen eröffnet
zweijährigen Fachschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
und eine entsprechende Regelung für universitäre Studiengänge
sowie Pflegekräfte, die die Weiterbildungsbezeichnung gemäß
§ 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpfleger
(WGAuKrpfl) führen dürfen, ohne die Qualifikation gemäß §
44 und ohne Einstufungsprüfung gemäß § 45 zu einem Studium
in fachlich entsprechenden Studiengängen zugelassen werden.
Die Durchführung der Modellversuche bedarf der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
170 / 321
ermöglicht.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung.
(6) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das Mini-
(4) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das
§ 44 (3) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das
sterium Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
Kultusministerium auf Vorschlag des Ministeriums für
Kultusministerium auf Vorschlag des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von den Absätzen 1
Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von den Absätzen 1
und 2 zulassen.
und 2 zulassen.
§ 67
Einstufungsprüfung
§ 66
Einstufungsprüfung
Zu § 67
Einstufungsprüfung
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches (1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 66 UG und fängt
Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein
den Regelungsgehalt des § 45 FHG auf.
Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 66 in einer und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 65 in einer
besonderen
Hochschulprüfung
(Einstufungsprüfung) besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung)
nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll
die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden
Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden.
Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung; § 94 Abs. 1 gilt mit Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen; §§ 91 Abs. 1 und
der Maßgabe, dass bei Studiengängen, die mit einer staatlichen 108 Abs. 1 Satz 1 gelten mit der Maßgabe, daß die
Prüfung abgeschlossen werden, die Prüfungsordnung im Genehmigung bei Studiengängen, die mit einer staatlichen
Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den
erlassen wird.
jeweils zuständigen Fachministerien erteilt wird.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorsehen, (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann
dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Nachweis der nach § 66 erforderlichen Qualifikation zur Kultusministerium vorsehen, daß Studienbewerber-innen und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
171 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einstufungsprüfung zugelassen werden,
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Studienbewerber ohne den Nachweis der nach § 65
erforderlichen Qualifikation zur Einstufungs-prüfung
zugelassen werden,
soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung
soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung
abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige
abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige
berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
§ 68
Zugangshindernisse
§ 67
Zugangshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden
Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 2 zu
Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 64 Abs. 2 zu
versagen,
versagen,
a)
b)
wenn die Studienbewerberin oder der Studien-
a)
wenn die Studienbewerberin oder der Studien-
bewerber in einem zulassungsbeschränkten
bewerber in einem zulassungsbeschränkten
Studiengang nicht zugelassen ist;
Studiengang nicht zugelassen ist;
wenn die Studienbewerberin oder der Studien-
b)
wenn die Studienbewerberin oder der Studien-
bewerber in dem gewählten Studiengang an einer
bewerber in dem gewählten Studiengang an einer
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend
endgültig nicht bestanden oder einen nach der
für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, so-
Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis
weit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist;
endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend
für verwandte
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
172 / 321
Zu § 68
Zugangshindernisse
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
c)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
wenn und solange die Studienbewerberin oder der
oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prü-
Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule
fungsordnungen bestimmt ist;
im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 70
Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften
c)
wenn und solange die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule
anderer Länder ausgeschlossen ist; das gilt nicht,
im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 69
wenn diese Maßnahme an einer anderen Hochschule
Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften
verhängt wurde und für den Bereich der einschrei-
anderer Länder, die in Vollzug des § 28 des
benden Hochschule die Gefahr einer solchen Beein-
Hochschulrahmengesetzes ergangen sind,
trächtigung nicht oder nicht mehr besteht; in diesem
ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese
Falle ist die Entscheidung über die Einschreibung
Maßnahme an einer anderen Hochschule verhängt
allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des
wurde und für den Bereich der einschreibenden
Grundgesetzes mitzuteilen.
Hochschule die Gefahr einer solchen
Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c
Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in
ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder
diesem Falle ist die Entscheidung über die
einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen
Einschreibung allen anderen Hochschulen im
bestehen.
Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c
ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder
einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen
bestehen.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber
Studienbewerberin oder der Studienbewerber
Studienbewerberin oder der Studienbewerber
a)
a)
a)
durch Krankheit die Gesundheit anderer
durch Krankheit die Gesundheit anderer
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
173 / 321
durch Krankheit die Gesundheit anderer Hoch-
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
b)
c)
Hochschulmitglieder gefährden oder den
Hochschulmitglieder gefährden oder den
schulmitglieder gefährden oder den ordnungs-
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich
gemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen
beeinträchtigen würde,
beeinträchtigen würde,
würde,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
b)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
b)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung unter
geistigen oder seelischen Behinderung unter
geistigen oder seelischen Behinderung unter
Betreuung steht,
Betreuung steht,
Betreuung steht,
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen
c)
und Fristen nicht beachtet hat,
d)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
den Nachweis über die Zahlung der zu
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen
c)
und Fristen nicht beachtet hat,
d)
den Nachweis über die Zahlung der zu
entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt.
erbringt.
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen
und Fristen nicht beachtet hat,
d)
den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden
Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.
(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studi-
Absatz 3 fängt den wesentlichen Regelungsgehalt des § 68 Abs.
enbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne
3 UG und des § 47 Abs. 3 FHG auf. Die Vorschrift betrifft
insbesondere
abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der
den
befristeten
Austausch
von
und
mit
Studierenden ausländischer Hochschulen. Einige Änderungen
Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buch-stabe a
gegenüber den zitierten Normen stellen sicher, dass die bisher
geregelt werden.
für ausländische Studierende geltende Vorschrift auch für
deutsche Studierende angewandt werden kann, die an einer
ausländischen Hochschule studieren und an einer deutschen
Hochschule
ein
-
aus
ihrer
Sicht
-
ausländisches
Studiensemester durchführen wollen. Aufgrund dessen gehört
die Norm systematisch zu § 68.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
174 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 69
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und
Studienbewerber
§ 68
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Zu § 69
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und
Studienbewerber
Studienbewerberinnen
Studienqualifikation
und
nicht
Studienbewerber,
an
einer
die
ihre (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht
deutschsprachigen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang können, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 67 vorlieerforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das gen, als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie die für
Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation
Die Vorschrift fasst § 68 UG und § 47 FHG neu und knüpft bei
der Frage, welche Sprachkenntnisse die Studierenden für ein
sinnvolles Studium vorweisen müssen, nicht mehr wie § 68
Abs. 1 UG und § 47 Abs. 1 FHG an die Nationalität, sondern
an den Erwerb der jeweiligen Studienqualifikation an, die
sicherstellt, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
und
Studienbewerbern,
die
einen
Sprachkurs
für
den nachweisen, die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Nachvorliegen. Damit erübrigt sich ein Sprachnachweis für
Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach weise erbringen und ausreichende Kenntnisse der deutschen
Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen Sprache besitzen. Ausländische Studienbewerberinnen und
wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben
diejenigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im
Inland, im deutschsprachigen Ausland oder an einer deutschen
Auslandsschule
das
Abitur
oder
eine
sonstige
zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprü- vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über
Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Die Sätze 3
fung
Studierende ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.
und 4 entsprechen im Wesentlichen § 68 Abs. 2 UG und § 47
eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die die Hochschule
Abs. 2 FHG. Für fremdsprachige Studiengänge stellt § 65 Abs.
Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben.
2 Satz 2 sicher, dass als besondere Vorbildung ausreichende
oder
der
Feststellungsprüfung
als
als Satzung erläßt.
Kenntnisse der jeweiligen Fremdsprache als Voraussetzung für
die Einschreibung verlangt werden können. § 68 Abs. 3 UG
und § 47 Abs. 3 FHG ist durch § 68 Abs. 3 aufgefangen.
(2) Ausländischen Studienbewerberinnen und
Studienbewerbern, die den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2
nicht erbracht haben, aber einen Hochschulsprachkurs
besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, und
ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
die ein
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
175 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung
abzulegen, kann befristet bis zum Bestehen oder endgültigen
Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise die Rechtsstellung von
Studierenden verliehen werden. Mit dem Bestehen der Prüfung
wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium
erworben.
(3) Die Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium
ohne Abschlußprüfung durchführen wollen, kann von der
Hochschule abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
geregelt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
176 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 70
Exmatrikulation
§ 69
Exmatrikulation
Zu § 70
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exma-
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exma-
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 69 UG und
trikulieren, wenn
trikulieren, wenn
fängt den Regelungsgehalt des § 48 FHG auf. In Absatz 1
Buchstabe c entfällt der an gleicher Stelle in § 69 UG und in §
a)
sie oder er dies beantragt,
b)
die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung b)
gemäß den Eckdatenverordnungen
die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung unbeschränkt wiederholbar sind.
oder Bestechung herbeigeführt wurde,
oder Bestechung herbeigeführt wurde,
c)
sie oder er in dem Studiengang eine nach der
a)
c)
sie oder er dies beantragt,
48 FHG enthaltene Hinweis auf Leistungsnachweise, da diese
sie oder er in dem Studiengang eine nach der
Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig
Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig
nicht bestanden hat,
nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung
erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht
d)
der Bescheid über die Zuweisung eines Studi-
erbracht hat,
enplatzes während des Vergabeverfahrens von der für
die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen
worden ist.
d)
der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von
der
für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen
worden ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
177 / 321
vom
17. März 1994
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die (2) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Die derzeitige Fassung des § 69 Abs. 2 UG und des § 48 Abs. 2
Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das Weiterbestehen Abschlußprüfung ist die oder der Studierende zum Ende des
der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändi- laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, daß sie
gung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des oder er noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist.
FHG würde bei enger Interpretation insbesondere dazu führen,
dass Studierende, welche eine Abschlussprüfung bestanden
haben, diese jedoch zur Verbesserung einer Note wiederholen
wollen (z.B. gemäß § 93 Abs. 6), zwangsweise exmatrikuliert
Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exma-
werden. Dieselbe Folge droht auch im Falle einer sich an ein
trikulieren.
Studium anschließenden Promotion. Absatz 2 verhindert das.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert
werden, wenn
werden, wenn
a)
a)
b)
c)
nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden
nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden
und noch fortbestehen oder eintreten, die zur
und noch fortbestehen oder eintreten, die zur
Versagung der Einschreibung hätten führen müssen
Versagung der Einschreibung hätten führen müssen
oder die zur Versagung der Einschreibung führen
oder die zur Versagung der Einschreibung führen
können,
können,
die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt
b)
die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt
oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden
oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden
zu sein,
zu sein,
die oder der Studierende die zu entrichtenden
c)
Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und
Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme
entrichtet.
die oder der Studierende die zu entrichtenden
Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und
nicht
Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme
nicht
entrichtet.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
178 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(4) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch
(4) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch
Mit
dem
Entfallen
von
Vorgaben
des
exmatrikuliert werden, wenn sie oder er durch Anwendung von
exmatrikuliert werden, wenn sie oder er durch Anwendung von
Hochschulrahmengesetzes zur Exmatrikulation wegen der
Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit
Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit
Gewalt
Gewalt
derzeit in § 69 Abs. 4 bis 7 UG und in § 48 Abs. 4 bis 7 FHG
festgelegten Tatbestände kann die detaillierte gesetzliche
Regelung des Verwaltungsverfahrens in Absatz 4 entfallen; es
a)
b)
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch-
1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch-
schuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hoch-
schuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hoch-
schulorgans oder die Durchführung einer Hoch-
schulorgans oder die Durchführung einer Hoch-
schulveranstaltung behindert oder
schulveranstaltung behindert oder
ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung
2.
ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung
seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten
seiner Rechte und Pflichten gemäß § 12 Abs. 1 abhält
versucht.
oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an
den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt
Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der
Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten oder Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten
auf Grund des Hausrechts getroffen worden sind. Mit der gemäß § 12 Abs. 1 oder auf Grund des Hausrechts getroffen
Entscheidung über die Exmatrikulation gemäß Satz 1 oder 2 ist worden sind.
eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb
derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Dies ist allen Hochschulen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes mitzuteilen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
179 / 321
bedarf zukünftig keines gerichtsähnlichen Verfahrens mehr.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(5) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation gemäß
Absatz 4 ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren
festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der
Hochschule ausgeschlossen ist.
(6) Über die Exmatrikulation gemäß Absatz 4 entscheidet ein
Ordnungsausschuß. Der Ordnungsausschuß besteht aus der
oder dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Rektorats und
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der
Studierenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine
Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht Mitglieder der
Hochschule sein müssen, werden vom Rektorat im Benehmen
mit dem Senat bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter der
Gruppe der Studierenden und ihre Stellvertreterin oder sein
Stellvertreter werden von der Gruppe der Studierenden im
Senat gewählt. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt
vier Jahre, die der anderen Mitglieder zwei Jahre; entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
180 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(7) Das Verfahren vor dem Ordnungsausschuß wird auf Antrag
des Rektorates eingeleitet. Der Antrag muß innerhalb von zwei
Wochen nach der Pflichtverletzung schriftlich beim
Ordnungsausschuß gestellt werden. Das Verfahren ist
unverzüglich durchzuführen. Der Ordnungsausschuß ist
beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied anwesend sind. Die Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen sind anzuwenden. Der Ordnungsausschuß ist
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die
Entscheidung des Ordnungsausschusses ist schriftlich zu
begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
der oder dem Betroffenen zuzustellen. Im Falle der Exmatrikulation ist die Entscheidung allen anderen Hochschulen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung des Ordnungsausschusses kann unmittelbar
Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
181 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 71
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder
Gasthörer
§ 70
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und
Gasthörer
Zu § 71
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder
Gasthörer
(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können (1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 70 UG und
als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum
fängt den Regelungsgehalt des § 49 FHG auf. Der neue zweite
Besuch
von
Lehrveranstaltungen
und
zur
Ablegung Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung
studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hoch- studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die
schule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung
Halbsatz des Absatzes 2 ermöglicht im Rahmen von
Kooperationen der Hochschulen gemäß § 109 Satz 3, dass
Studierende nicht nur in einem, sondern auch in weiteren
Studiengängen Zweithörerinnen oder Zweithörer sein können.
Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern unter den
Ein Bedürfnis hierzu kann vor allem im Bereich der
§ 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
in § 81 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der (2) Zweithörerinnen und Zweithörer können bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium
eines
weiteren
Studienganges
zugelassen
werden;
die eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des
§ 109 Satz 3 möglich.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die an einer Hochschule (3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule
einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als
Gasthörerinnen oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen StuStudienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der dienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der
Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt Qualifikation nach § 65 ist nicht erforderlich. § 67 Abs. 2 gilt
entsprechend. Im Fall des § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist entsprechend. Im Fall des § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
182 / 321
Magisterstudien entstehen.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation aus- eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation
geschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem
weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 weiterbildenden Studium im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 4
abgesehen,
sind
Gasthörerinnen
oder
Gasthörer
nicht abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt,
berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheini- Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die
gung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. § 90 Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
2. Studierendenschaft
2. Studierendenschaft
2. Studierendenschaft
§ 72
Studierendenschaft
§ 71
Studierendenschaft
Zu § 72
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 71 UG, auf den
bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine
bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine
§ 50 FHG verweist.
rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten
selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1.
2.
3.
und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und 1.
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und
Gesellschaft wahrzunehmen;
Gesellschaft wahrzunehmen;
die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses 2.
die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses
Gesetzes zu vertreten;
Gesetzes zu vertreten;
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3.
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§
3),
3), insbesondere durch Stellungnahmen zu
insbesondere
durch
Stellungnahmen
zu
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
183 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
4.
5.
6.
Universitätsgesetz - UG
hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mit-
hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen,
zuwirken;
mitzuwirken;
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung 4.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung
die
die politische Bildung, das staatsbürgerliche
politische
Bildung,
das
staatsbürgerliche
Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur
Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur
aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer 5.
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer
Mitglieder wahrzunehmen;
Mitglieder wahrzunehmen;
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
6.
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7.
den Studierendensport zu fördern;
8.
überörtliche
und
internationale
beziehungen zu pflegen.
7.
Studierenden- 8.
den Studentensport zu fördern;
überörtliche und internationale Studentenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die
genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen
Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu
allgemeinen gesellschafts-politischen Fragen ermöglichen. allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen.
Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3
sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer
Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der
Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
184 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen
zur politischen Willensbildung bei.
zur politischen Willensbildung bei.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Studierendenschaft nur, soweit sie für anwendbar erklärt werden.
(4) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studie-
(5) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studie-
Der Regelungsgehalt des § 71 Abs. 4 UG ist redunant und kann
rendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
rendenschaft aus. § 106 Abs. 2 und 3 und § 108 Abs. 5 finden
entfallen.
Anwendung.
entsprechende Anwendung.
§ 73
Satzung der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
§ 72
Satzung der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
Zu § 73
Satzung der Studierendenschaft
Die Norm knüpft an § 72 UG an, auf den § 50 FHG verweist,
erweitert in Absatz 2 Nr. 1 jedoch den nicht abschließenden
Katalog der notwendigen Regelungsmaterien der Satzung der
Studierendenschaft, damit die nachfolgenden Vorschriften von
entsprechenden gesetzlichen Regelungen entlastet werden
können.
Diese
Deregulierung
des
Rechts
der
Studierendenschaft ist auch ein Beitrag zu Vergrößerung ihrer
Autonomie.
Der
Abbau
staatlicher
Vorgaben
für
die
Studierendenschaft als Gliedkörperschaft der Hochschule
erfolgt gewissermaßen spiegelbildlich zur Deregulierung
hinsichtlich der Vorschriften über die Universitäten und
Fachhochschulen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
185 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:
1.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:
Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die 1.
Die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung,
Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Auf-
die Aufgaben und die Beschlußfassung der Organe
gaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der
der Studierendenschaft,
Organe der Studierendenschaft,
2.
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der
Studierendenschaft,
Studierendenschaft,
3.
4.
3.
die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
der Studierendenschaft,
der Studierendenschaft,
5.
5.
das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer
das Verfahren bei Vollversammlungen und die
Dauer der Abstimmung.
der Abstimmung.
(3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den (3) Die Satzung der Studierendenschaft wird vom
Bisher ist für die Änderung der Satzung der Studierendenschaft
Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie Studentenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner
eine Mehrheit
bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des
nur
aus
Rechtsgründen
versagt
werden.
Für
die Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen
Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der
von
zwei
Dritteln
Studierendenparlaments notwendig. Zukünftig soll hierzu keine
besondere gesetzliche Regelung erfolgen und Absatz 3 Satz 1
anwendbar sein. Es ist also nur noch eine absolute Mehrheit im
Studierendenparlament erforderlich.
4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 entsprechend; sie treten am
Veröffentlichung in Kraft.
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Eine Änderung der
Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Studentenparlaments.
§ 74
§ 73
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
186 / 321
der Mitglieder des
Zu § 74
(1)
Organe
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Organe der Studierendenschaft
Organe der Studierendenschaft
Organe der Studierendenschaft
der
Studierendenschaft
Studierendenparlament
und
der
sind
das Organe der Studierendenschaft sind das Studentenparlament
Allgemeine und der Allgemeine Studentenausschuß. § 12 Abs. 1 und 4 gilt
Studierendenausschuss. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
entsprechend; § 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Absatz 1 der Vorschrift knüpft an § 73 UG an, auf den § 50
FHG verweist, enthält aber als Organe nur noch das
Studierendenparlament
und
den
Allgemeinen
Studierendenausschuss. Ein Ältestenrat ist gesetzlich nicht
mehr vorgesehen. Einen Ausschuss mit entsprechenden
Aufgaben kann die Satzung der Studierendenschaft gleichwohl
einführen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1).
(2) Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Die Satzung kann einen Ältestenrat vorsehen, der die Organe
In Absatz 2 wird der Regelungsgehalt der §§ 73 Satz 2
Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft berät und Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft
Halbsatz 2 und 74 Abs. 2 UG aufgefangen. Dabei bleiben die
Festlegung der Voraussetzungen und die Regularien zur
vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit schlichtet.
Durchführung
gefaßt werden, binden die Organe der Studierendenschaft,
wenn
mindestens
30
v.
H.
der
Mitglieder
der
Urabstimmung
Studierendenschaft überlassen.
der
Studierendenschaft zugestimmt haben.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
187 / 321
der
Satzung
der
(1)
Das
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 75
Studierendenparlament
§ 74
Studentenparlament
Zu § 75
Studierendenparlament
Studierendenparlament
beschlussfassende
Organ
der
ist
das
Studierendenschaft.
oberste (1) Das Studentenparlament ist das oberste beschlußfassende
Seine Organ der Studierendenschaft. Es hat die folgenden Aufgaben:
Regelungsgehalt der Norm erheblich reduziert worden. Der
bisherige Katalog der Befugnisse des Studierendenparlaments
Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses
Gesetzes durch die Satzung der Studierenden-schaft bestimmt.
Gegenüber § 74 UG, auf den § 50 FHG verweist, ist der
1.
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der
kann entfallen, da die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 UG enthaltenen
Studierendenschaft zu beschließen;
Zuständigkeiten im Sachzusammenhang der §§ 73 Abs. 3
Satz 1, 79 Abs. 2, 78 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 3 bis 5 bzw. 73
2.
in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen
3.
die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen;
Abs. 2 Nr. 1 niedergelegt sind. Im Übrigen bleibt es der
Satzung
der
Studierendenschaft
überlassen,
dem
Studierendenparlament weitere Aufgaben und Befugnisse
zuzuweisen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1).
4.
die Beitragsordnung und die Wahlordnung für die
Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft zu
beschließen;
5.
den Haushaltsplan festzustellen und dessen
Ausführung zu kontrollieren;
6.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu wählen;
7.
über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses zu entscheiden.
(2) Das Studentenparlament hat in Angelegenheiten nach
Das bisher in § 74 Abs. 2 UG enthaltene Institut der
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 eine Urabstimmung unter allen
Urabstimmung ist aus gesetzessystematischen Gründen in § 74
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
188 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn die
Abs. 2 geregelt.
Satzung der Studierendenschaft die Urabstimmung vorsieht und
mindestens 10 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft die
Urabstimmung schriftlich verlangt haben. Verfahren und Dauer
der Urabstimmung bestimmen sich nach der Satzung der
Studierendenschaft. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit
Mehrheit gefaßt werden, binden die Organe der
Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder
der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben.
(3) Das Studentenparlament wählt aus seiner Mitte eine
Etliche Einzelheiten zu den Aufgaben und Befugnissen des
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stell-
Haushaltsausschusses
vertreterin oder Stellvertreter. Das Studentenparlament gibt sich
eine Geschäftsordnung.
werden
gesetzlich
nicht
mehr
vorgegeben. Einige Details bleiben in § 80 erhalten. Weiteres
und Regelungen über den Vorsitz im Studierendenparlament
sowie seine Ausschüsse und ihre Zusammensetzung soll
künftig die Satzung der Studierendenschaft enthalten (§ 73
Abs. 2 Nr. 1). Dass sich das Studierendenparlament eine
Geschäftsordnung geben darf, muss nicht gesetzlich festgelegt
werden.
(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Mitglieder, die nicht dem Allgemeinen Studenten-ausschuß
Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem angehören dürfen. Der Haushaltsausschuß hat die Aufgaben aus
Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das § 79 Abs. 3 und 5. Er kann jederzeit Auskunft über die
Nähere regelt die Satzung der Studierenenschaft.
Haushaltsführung verlangen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern
des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
189 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen
die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuß unverzüglich
dem Allgemeinen Studentenausschuß und dem
Studentenparlament mitzuteilen.
(5) Die Satzung der Studierendenschaft kann weitere
Ausschüsse des Studentenparlaments vorsehen.
(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse ist nach dem
Höchstzahlverfahren d'Hondt das Stärkeverhältnis auf Grund
der Sitzverteilung im Studentenparlament zugrunde zu legen.
§ 76
Allgemeiner Studierendenausschuß
(1)
Der
Allgemeine
Studierendenschaft.
Studierendenausschuss
Er
führt
die
§ 75
Allgemeiner Studentenausschuß
vertritt
Beschlüsse
die (1) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Stu-
Die auf § 75 UG basierende Vorschrift, auf den § 50 FHG
des dierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studenten-
verweist, kann gekürzt werden, da die Zusammensetzung,
Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der lau- parlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden
fenden Verwaltung der Studierendenschaft.
Zu § 76
Allgemeiner Studierendenausschuß
Verwaltung der Studierendenschaft.
Wahl, Abwahl, Aufgaben und Befugnisse nun die Satzung der
Studierendenschaft regeln soll (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). Insoweit
sind also die jetzigen Regelungen des § 75 Abs. 2, 3, 5 und 7
UG im Gesetz entbehrlich.
(2) Der Allgemeine Studentenausschuß besteht aus der oder
dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern und den Referentinnen und Referenten. Die
Referentinnen und Referenten werden von der oder von dem
Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses mit
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
190 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Zustimmung des Studentenparlaments bestellt und entlassen.
Das Nähere regelt die Satzung, in der abweichend von Satz 2
bestimmt werden kann, daß auch die Referentinnen und
Referenten vom Studentenparlament zu wählen sind. Die
Amtszeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der
Referentinnen und Referenten endet mit der Amtszeit der oder
des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des
Studentenparlaments und deren oder dessen Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter können dem Allgemeinen
Studentenausschuß nicht angehören.
(3) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen
Studentenausschusses ist nur durch Wahl einer oder eines
neuen Vorsitzenden zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2)
Rechtsgeschäftliche
Erklärungen,
durch
die
die (4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Stu-
Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der dierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des
Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen.
Allgemeinen Studentenausschusses, darunter der oder dem
Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter, zu unterzeichnen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses regelt mit Zustimmung des Studentenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen und ReSynopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
191 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
ferenten. Sie oder er erläßt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im
Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen und
Referenten ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.
(3)
Die
oder
der
Vorsitzende
Studierendenaussschusses
hat
des
rechtswidrige
Allgemeinen (6) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen
Beschlüsse, Studentenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse,
Maßnahmen oder Unterlassungen des Stu-dierendenparlaments Maßnahmen oder Unterlassungen des Studentenparlaments und
und des Allgemeinen Studieren-denausschusses zu bean- des Allgemeinen Studentenausschusses zu beanstanden. Die
standen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe
keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.
unterrichten.
(7) Die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses sind
dem Studentenparlament gegenüber auskunftspflichtig.
§ 77
Fachschaften
§ 76
Fachschaften
Zu § 77
Fachschaften
Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe der Satzung Die Vorschrift knüpft an § 76 UG an, auf den § 50 FHG
Satzung in Fachschaften. Die Satzung der Studierendenschaft der Studierendenschaft in Fachschaften. Die Satzung der
trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Studierendenschaft bestimmt die Fachschaftsorgane und trifft
Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an Rahmenregelungen für die Fachschaft. In den
und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
Rahmenregelungen sind insbesondere die Grundzüge der
verweist, und wurde redaktionell überarbeitet, um den
Gesetzestext zu verkürzen. Es hängt von der Satzung der
Studierendenschaft
Beschlußfassung und der Amtszeit der Organe sowie der
Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaft festzulegen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
192 / 321
wieviel
Gestaltungsraum
die
Rahmenregelungen den Fachschaften insbesondere hinsichtlich
ihrer Organe lassen.
Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben, der
ab,
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 78
Wahlen der Studierendenschaft
§ 77
Wahlen der Studentenschaft
Zu § 78
Wahlen der Studierendenschaft
(1) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der (1) Das Studentenparlament wird von den Mitgliedern der
Die Regelungen basieren auf § 77 UG, auf den § 50 verweist.
Studierendenschaft
Bisher in § 77 Abs. 1, 3 und 4 UG enthaltene Details über die
in
allgemeiner,
gleicher und geheimer Wahl gewählt.
unmittelbarer,
freier, Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl
verbunden ist, gewählt. Von der Verhältniswahl kann
Wahl des Studierendenparlaments und des Allgemeinen
Studierendenausschusses bleiben zukünftig der Wahlordnung
vorbehalten. Insoweit entspricht die Norm dem § 16 Abs. 1.
Die Zusammensetzung des Studierendenparlaments legt die
insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer
Satzung der Studierendenschaft fest (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). Im
überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl
angemessen ist.
Übrigen wurde Absatz 1 redaktionell überarbeitet, so dass der
bisherige Inhalt des § 77 Abs. 2 aufgefangen wird. Dies führt
zur Verkürzung des Gesetzestexts. Die Bestimmungen zu den
Wahlen der Fachschaftsorgane werden dort getroffen werden
müssen, wo Regelungen zu diesen Organen niedergelegt sind,
d.h. in der Satzung der Studierendenschaft oder aufgrund dieser
Satzung in einer anderen Ordnung der Studierendenschaft oder
einer Fachschaftsordnung.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Studentenparlaments beträgt
mindestens fünfzehn, höchstens einundfünfzig, vorbehaltlich
einer sich infolge des Wahlverfahrens gemäß Absatz 1
ergebenden Abweichung. Das Nähere regelt die Satzung der
Studierendenschaft.
(3) Die Wahlen zum Studentenparlament und zu den
Fachschaftsorganen sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
193 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
den Wahlen zu Organen der Hochschulselbstverwaltung
durchgeführt werden.
(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und (4) Das Nähere über die Wahl zum Studentenparlament, zum
zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Allgemeinen Studentenausschuß und zu den
Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Fachschaftsorganen regelt die vom Studentenparlament zu
Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur beschließende Wahlordnung. In ihr sind die Voraussetzungen
aus
Rechtsgründen
versagt
werden.
Auf
Antrag
der für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung auch durch
Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwal- Ermöglichung der Briefwahl zu schaffen; eine angemessene
tungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
Dauer der Wahl an mehreren nicht vorlesungsfreien Tagen ist
vorzusehen. Für die Wahlen zu den Fachschaftsorganen gilt
Absatz 1 entsprechend. Auf Antrag der Studierendenschaft
leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der
Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung bedarf der
Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus
Rechtsgründen versagt werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
194 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 79
Vermögen und Beiträge
§ 78
Vermögen und Beiträge
Zu § 79
Vermögen und Beiträge
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die
Die Vorschrift knüpft an § 78 UG an, auf den § 50 FHG
Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten
Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten
verweist. Auf eine staatliche Festsetzung von Höchstgrenzen
der Studierendenschaft.
der Studierendenschaft.
für Beiträge der Studierenden an die Studierendenschaft kann
verzichtet werden.
(2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die (2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die
unter
Berücksichtigung
ihrer sonstigen
Einnahmen
zur unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe
einer
Beitragsordnung,
die
vom
Studierendenparlament einer Beitragsordnung, die vom Studentenparlament
beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf
Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Die Beitragsordnung muß insbesondere Bestimmungen über
Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.
die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages enthalten.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird
Die entsprechende Befugnis des Ministeriums in § 78 Abs. 3
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die
UG, von der bislang nicht Gebrauch gemacht wurde, soll
Beiträge festzusetzen. Bei der Festsetzung sind der finanzielle
künftig entfallen. Die Beitragsordnung der Studierendenschaft
Bedarf für die Erfüllung der Aufgaben der betroffenen
Studierendenschaften und die sozialen Verhältnisse der
Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Vor der
muss bereits derzeit vom Rektorat genehmigt werden. Seine
aufsichtsrechtlichen
Befugnisse
sind
ausreichend,
um
unangemessen hohe Beiträge zu verhindern. Das bisher in § 78
Abs. 3 UG enthaltene Gebot, hinsichtlich der Beitragshöhe die
Festsetzung sind die betroffenen Studierendenschaften und
sozialen Verhältnisse der Studierenden zu berücksichtigen, ist
Hochschulen zu hören.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
195 / 321
in Absatz 2 enthalten. Von gesetzlichen Bestimmungen über
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
den sachlichen Regelungsgehalt der Beitragsordnung wird
abgesehen.
(3) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die (4) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die
Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung
der Hochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 68 Abs. 2 der Hochschule ist zu regeln, daß in den Fällen des § 67 Abs. 2
Buchstabe d und des § 70 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Buchstabe d und des § 69 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge
Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind.
Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind.
§ 80
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1)
Die
Haushalts-
und
§ 79
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Wirtschaftsführung
der (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studie-
Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der rendenschaft bestimmt sich nach § 1O5 Abs. 1 der LanLandeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes deshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
vorsieht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der vorsieht. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung
Zu § 80
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die Norm entspricht inhaltlich dem § 79 UG, auf den § 50
FHG verweist und wurde in den Absätzen 3 und 4 lediglich
redaktionell überarbeitet. Die in § 79 Abs. 6 UG enthaltene
Feststellung, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der
Studierendenschaft stünden im Dienst der Studierendenschaft,
ist angesichts der Vorschrift des § 79 Abs. 1 redundant und
Studierendenschaft
im
Einvernehmen
mit
dem
Fi- und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen
kann entfallen.
nanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem
Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsver- Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch
ordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen
abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
196 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter (2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter
Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen
Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss auf- Bedarfs durch den Allgemeinen Studentenausschuß aufgestellt
gestellt und vom Studier-endenparlament festgestellt.
und vom Studentenparlament festgestellt.
(3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem (3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem
Haushaltsausschuss
zur
Stellungnahme
für
die Haushaltsausschuß zur Stellungnahme für die Beschlußfassung
Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Das im Studentenparlament vorzulegen. Für die Stellungnahme ist
Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nähere regelt die
Satzung der Studierendenschaft; Sondervoten der Mitglieder
des Haushaltsausschusses sind zuzulassen.
(4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb (4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb
von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des
Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten sind
des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
beizufügen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
197 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor (5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor
Beschlussfassung
des
Studierendenparlaments
über
die Beschlußfassung des Studentenparlaments über die Entlastung
Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem des Allgemeinen Studentenausschusses dem Haushaltsausschuß
Haushaltsausschuss
zur
mindestens
Wochen
zwei
Studierendenparlaments
Stellungnahme
vor
vorzulegen
Beschlussfassung
hoch-schulöffentlich
be-kannt
und zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen
des vor Beschlußfassung des Studentenparlaments
zu hochschulöffentlich bekannt-zugeben.
geben.
(6) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stehen im Dienst der Studierendenschaft. Die
Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter der Studierendenschaft sind nach den für die
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes
Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln.
(6)
Verletzt
jemand
als
Mitglied
eines
Organs
der (7) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Stu-
Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob dierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der
Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(7)
Die
ersetzen.
Haushalts-
Studierendenschaft
und
unterliegt
Wirtschaftsführung
der
Prüfung
durch
der
den
Landesrechnungshof.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
198 / 321
Die in § 79 Abs. 6 UG enthaltene Feststellung, Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stünden im
Dienst der Studierendenschaft, ist angesichts der Vorschrift des
§ 79 Abs. 1 redundant und kann entfallen.
Lehre
und
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Siebter Abschnitt
Siebter Abschnitt
Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
Lehre, Studium und Prüfungen
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
1. Lehre und Studium
1. Lehre und Studium
§ 81
Ziel von Lehre und Studium
§ 80
Ziel von Lehre und Studium
Zu § 81
Ziel von Lehre und Studium
Studium
sollen
den
Studierenden
unter Lehre und Studium sollen den Studierenden unter
Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in
der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang
entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und entsprechend so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher künstlerischer Arbeit, zur kritischen Einordnung der
Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem
wissenschaftlichen
Erkenntnis
und
zu
verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
Rechtsstaat befähigt werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
199 / 321
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 80 UG und fängt
den Regelungsgehalt des § 51 FHG auf.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 82
Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 81
Besuch von Lehrveranstaltungen
Zu § 82
Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen (1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 81 UG und
auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu auch in anderen als den von ihnen gewählten Studiengängen zu
mit § 52 FHG. Absatz 1 räumt den Studierenden nicht wie
besuchen; § 90 bleibt unberührt.
bisher
besuchen.
ausschließlich
das
Recht
zur
Teilnahme
an
Lehrveranstaltungen in anderen als den von ihnen gewählten
Studiengängen ein, sondern erlaubt grundsätzlich den Besuch
von Veranstaltungen der Hochschule. Dazu zählen vor allem
das Lehrangebot für ein Studium generale und auch das
Bildungsangebot, das sich allgemein an ein breites Publikum
außerhalb der Hochschule richtet oder der Darstellung der
Hochschule in der Öffentlichkeit dient.
(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb (2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb
des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich
beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ord- beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße
Ausbildung
der
für
einen
Studiengang nungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang
eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden
kann.
kann.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
200 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck (3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck
eine
Begrenzung
der
Teilnehmerzahl
erforderlich
und eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und
übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Auf- übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden nahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden
die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder
der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder
vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die
im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehr- im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab veranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab
zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der
zur
Verfügung
Studierenden
stehenden
durch
Mittel
sicher,
Beschränkungen
in
dass
der
diesen zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß diesen
Zahl
der Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder
höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.
höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.
(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im (4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im
Übrigen
nur
nach
Maßgabe
der
Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.
Studien-
und übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und
Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
201 / 321
Einzelbegründungen
(1)
Die
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 83
Studienberatung
§ 82
Studienberatung
Zu § 83
Studienberatung
Hochschule
Studieninteressentinnen
berät
ihre
und
Studierenden
sowie (1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studi-
Studieninteressenten, eninteressentinnen und Studieninteressenten, Studien-
Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen bewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des
des Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich auf
auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die
Unterrichtung
über
Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 82 UG und
fängt den Regelungsgehalt des § 53 FHG auf.
In Absatz 1 wird gegenüber dem § 82 Abs. 1 UG und dem § 53
Abs. 1 FHG klargestellt, dass die Beratung der Studierenden
durch die Hochschule während des gesamten Studiums zu
erfolgen hat (vgl. auch § 14 Hochschulrahmengesetz).
Studienaufbau und Studienanforderungen; sie erfolgt während Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei
des gesamten Studiums und umfasst bei studienbedingten per- studienbedingten persönlichen Schwierigkei- ten auch eine
sönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. psychologische Beratung. Die studienbegleitende Fachberatung
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studie- unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der
renden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Stu- Studiengestaltung, der Studientechniken und der Schwerpunkte
dientechniken
und
der
Schwerpunkte
des
gewählten des gewählten Studienganges.
Studienganges.
(2) Die Hochschule orientiert sich spätestens bis zum Ende des
Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 ist neu. Danach ist die
zweiten
Hochschule zu einer besonderen Betreuung der Studierenden
Semesters über den
bisherigen Studienverlauf,
im ersten Studienjahr verpflichtet. Die Hochschule muss sich
informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine
hierbei
Studienberatung durch; die Studierenden sind verpflichtet, an
insbesondere ein
Bild
von
der Eignung und
Leistungsfähigkeit der Studierenden für das Studium machen.
dieser Studienberatung teilzunehmen.
Die Orientierung über den Studienverlauf führt nicht zur
Einführung neuer Leistungsnachweise, vielmehr folgt die
Studienberatung dem Prinzip "Betreuung und Orientierung statt
Kontrolle
und
Sanktion"
(vgl.
auch
§ 14
Hochschulrahmengesetz). Hält die Hochschule hiernach eine
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
202 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studienberatung für erforderlich, so ist die oder der betreffende
Studierende
verpflichtet,
teilzunehmen,
damit
an
die
dieser
Chance
Studienberatung
für
einen
künftig
erfolgreicheren Studienverlauf nicht vertan wird. Hierzu ist es
auch
zweckmäßig,
die
Studienanfängerinnen
und
Studienanfänger den Mitgliedern der Professorengruppe und
den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zur
individuellen,
kontinuierlichen
Beratung
zuzuordnen
(Mentorensystem).
(3) Die allgemeine Studienberatung soll zentral orga-nisiert (2) Die allgemeine Studienberatung ist als zentrale
Anders als in § 82 Abs. 2 UG und in § 53 Abs. 2 FHG erfolgt
werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Beratungsstelle bei der Hochschulverwaltung einzurichten.
in Absatz 3 bis auf die Vorgabe, dass die allgemeine
Fachbereiches.
Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vor, so kann zur
Durchführung der allgemeinen Studienberatung für eine oder
für mehrere Hochschulen eine zentrale Betriebseinheit errichtet
Studienberatung
zentral
organisiert
werden
soll,
keine
Regelung mehr zu ihrer Organisation. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass hierzu von den Hochschulen auch bisher sehr
unterschiedliche Organisationsformen gewählt wurden. Auch
werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des
ein Hinweis auf die Möglichkeit, eine zentrale Betriebseinheit
Fachbereiches.
oder eine gemeinsame Betriebseinheit zu errichten erübrigt sich
angesichts der §§ 29 und 110.
(4) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der
(3) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der Studien-
Studienberatung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen
beratung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen
Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen
Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen
Stellen zusammen.
Stellen zusammen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
203 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 84
Studiengänge
§ 83
Studiengänge
Zu § 84
Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch (1) Studiengang im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch Studien- Die Vorschrift ersetzt § 83 UG und § 54 FHG. Es handelt sich
Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Sie führen in der und Prüfungsordnung geregeltes, auf einen bestimmten
Regel in einem Studienfach zu einem berufsqualifizierenden berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes AusbilAbschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes dungsziel gerichtetes Studium eines Studienfachs oder
gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fach- mehrerer Studienfächer. Ein bestimmter berufsqualifizierender
bei Absatz 1 im Wesentlichen um eine redaktionelle Änderung
gegenüber § 83 Abs. 1 UG und § 54 Abs. 1 FHG in Anlehnung
an entsprechende Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes
(vgl. § 10 Hochschulrahmengesetz). Die bisherigen Fassungen
des § 83 Abs. 1 UG und des § 54 Abs. 1 FHG, die durch den
liche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel kann nach
Versuch einer begrifflichen Definition von Studiengang und
eine berufliche Einführung vermittelt wird.
Maßgabe der Prüfungsordnung das Studium mehrerer
Studiengänge erfordern. Studienfach ist ein auf ein Studienziel
bezogenes, abgrenzbares, gegebenenfalls im Hinblick auf das
Studienfach gekennzeichnet sind, haben sich als unklar
erwiesen. Studiengänge im Sinne dieser Norm sind auch
gemeinsame Studiengänge gemäß § 109.
Studienziel interdisziplinär zusammengesetztes
wissenschaftliches oder künstlerisches Gebiet, in dem ein
Abschluß möglich ist.
(2)
Soweit
das
jeweilige
Studienziel
berufspraktische (2) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem be-
Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang inhaltlich rufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im
und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß von
Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen
von höchstens drei Monaten vorgesehen werden.
beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche
Die Ableistung beruflicher Praktika außerhalb der Hochschule
stand bisher in vielen Fällen außerhalb des Curriculums und
führte zu einer erheblichen Verlängerung der Studienzeiten,
ohne dass der Praxisbezug des Studiums dadurch gefördert
wurde. Außerdem blieb offen, inwieweit die jeweilige Tätigkeit
für das angestrebte Studienziel sachlich notwendig war. Dieser
Einführung vermittelt wird.
Fehlentwicklung soll mit der Neuregelung in Absatz 2 begegnet
werden.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
204 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländischen, (3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländ-ischen,
Absatz 3 ist identisch mit § 83 Abs. 3 UG und § 54 Abs. 3
insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale
FHG. Absatz 4 beruht auf §§ 83 Abs. 4 UG und 54 Abs. 4
Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienab- Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule er- schnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule
bracht werden.
FHG, enthält jedoch mit dem Erfordernis einer in Kraft
getretenen
Aufnahme
erbracht werden.
Prüfungsordnung
des
als
Lehrbetriebs
Voraussetzung
eine
für
Klarstellung
die
zur
Rechtssicherheit der Studierenden bei der Erbringung von
Studien- und Prüfungsleistungen. Sie ist erforderlich, weil in
der Vergangenheit der Lehrbetrieb häufig aufgenommen wurde,
ohne dass eine entsprechende Prüfungsordnung galt. Dies
führte insbesondere zu einer Verunsicherung der Studierenden
bei der Anlage ihres Studiums.
(4) In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb erst (4) In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst
aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in aufgenommen werden, wenn eine entsprechende PrüKraft getreten ist.
fungsordnung genehmigt oder erlassen ist.
§ 85
Regelstudienzeit
§ 84
Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein (1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die
Zu § 85
Regelstudienzeit
Die Vorschrift beruht inhaltlich auf § 84 UG und auf § 55
schließt Studienzeit festzusetzen, in der ein erster berufsqualifizierender FHG, wird aber neu gefasst. Dabei wird von einer dem § 84
Abs. 5 UG und dem § 55 Abs. 5 FHG entsprechenden
integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die
Bestimmung abgesehen, wonach in Prüfungsordnungen zu
berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der
regeln ist, ob und in welchem Umfang Studienzeiten, in denen
ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für
die für einen Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse
durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung
erworben werden, auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die
Die Streichung erfolgt zum einen im Hinblick auf die nach
Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und
Artikel 12 Grundgesetz gebotene enge Auslegung von § 65
Studiengang
abgeschlossen
werden
kann.
Sie
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
205 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
die
Berechnung
von
Studierendenzahlen
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
bei
der Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
Absatz 2 Satz 2, wonach die Einschreibung vom Nachweis
einer besonderen Vorbildung abhängig gemacht werden kann.
Hochschulplanung.
Hiernach ist die bisherige Regelung zu weitgehend und steht in
der Gefahr, den Nachweis der Hochschulreife als allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung zu unterlaufen. Zum anderen
ist
die
Regelung
entbehrlich,
weil
§2
Abs. 8
Eckdatenverordnung Universitäten bestimmt, dass der für den
Erwerb
von
Sprachkenntnissen
als
notwendige
Zugangsvoraussetzung für einen Studiengang erforderliche
Zeitaufwand auf das Studienvolumen nicht angerechnet wird.
Die Neufassung des Absatzes 1 verdeutlicht die Verantwortung
der Hochschule für in der Regelstudienzeit studierbare
Studiengänge. In der Regelstudienzeit liegt keine - und erst
recht
keine
sanktionsbewehrte
-
Verpflichtung,
den
Studiengang zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Sie
gibt den Studierenden vielmehr eine Orientierungshilfe zur
zeitlichen Planung ihres Studiums und die Chance, ihr Studium
in angemessener Zeit erfolgreich abzulegen. Die nähere
Bestimmung der Regelstudienzeit in Satz 2 berücksichtigt den
Wortlaut
von
Studiengangs,
Absatz 2
die
und
dem
damit
Bestandteile
Praxisbezug
und
des
der
Internationalisierung des Studiums dienen.
(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller
Absatz 2 legt die Regelstudienzeiten für Studiengänge an
berufsqualifizierenden Abschluss beträgt
Prüfungsleistungen höchstens neun Semester, in integrierten
Universitäten und Fachhochschulen fest. Dabei wird der
Studiengängen mit kürzerem Hauptstudium höchstens sieben
a)
an Universitäten in Diplom- und
Wortlaut des § 84 Absatz 2 berücksichtigt. Sachlich erfolgt im
Vergleich zu § 84 UG und § 55 FHG keine Veränderung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
206 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Magisterstudiengängen höchstens neun Semester, in
Semester. Sofern die Prüfungsordnung integrierte
Damit
bleibt
integrierten Studiengängen mit kürzerem Haupt-
Praxissemester oder Auslandssemester vorsieht, erhöht sich die
Studiengänge an Fachhochschulen integrierte Praxissemester
studium höchstens sieben Semester; sofern die
Regelstudienzeit um ein Semester. Darüber hinausgehende
Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester,
Regelstudienzeiten dürfen nur in besonders begründeten
Praxissemester oder andere berufspraktische Studien-
Ausnahmefällen auf Antrag der Hochschule vom Ministerium
phasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich
für Wissenschaft und Forschung festgesetzt werden.
umfassen
insbesondere
sollen.
Zugleich
das
wird
Signal
auch
erhalten,
für
dass
universitäre
Studiengänge klargestellt, dass die Einführung integrierter
Auslandssemester,
berufspraktischer
Praxissemester
Studienphasen
nicht
oder
anderer
automatisch
eine
Erhöhung der Regelstudienzeit um ein Semester nach sich
die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;
b)
zieht.
an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen
höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung
integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder
andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die
Regelstudienzeit höchstens sieben Semester.
Darüber
hinausgehende
Regelstudienzeiten
können
in
besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt
werden.
(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem (3) Die Prüfungsordnung kann berufspraktische Tätigkeiten vor Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit der Einführung von
Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten und während des Studiums vorsehen; die Regelstudienzeit
berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens bleibt hiervon unberührt.
Bachelor- und Master-Studiengängen gesetzlich abgesichert
und
gleichzeitig
die
Vorgaben
des
§ 19
Hochschulrahmengesetz hinsichtlich der Regelstudienzeiten
sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit
umgesetzt. Angesichts der zunehmenden Globalisierung, des
einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem
steigenden kulturellen Austausches und des wachsenden
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
207 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester;
internationalen Wettbewerbs ist es erforderlich, dass sich die
ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener
Hochschulen international öffnen. Dazu ist die Herstellung der
Studiengang
vorausgehen.
Die
internationalen
Gesamtregelstudienzeit
Kompatibilität
entscheidende Voraussetzung.
konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens
der
Studiensysteme
eine
Mit der Einführung von
Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschlüssen wird dies
zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
ermöglicht. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 enthält den Grundsatz
"kein Mastergrad ohne Bachelorgrad", ermöglicht es aber in
begründeten Ausnahmefällen, dass die Prüfungsordnung von
dieser Regel abweicht. Ziel der Einführung konsekutiver
Studiengänge
Attraktivität
ist
des
es
insbesondere,
Hochschulstandortes
die
internationale
zu
steigern
und
ausländische Studierende für ein Studium in NordrheinWestfalen zu gewinnen. Weiterhin soll das Auslandsstudium
für nordrhein-westfälische Studierende erleichtert und die
Anerkennung nordrhein-westfälischer Studienabschlüsse im
Ausland
vereinfacht
werden.
Gleichzeitig
wird
die
Studienstrukturreform vorangetrieben. Die Begrenzung der
Gesamtregelstudienzeit für konsekutive Studiengänge soll
gewährleisten, dass deren Einführung nicht zu einer weiteren
Verlängerung der Studienzeiten führt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Studiengänge, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Studiengänge,
(4) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang
die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung
Studienzeiten, in denen die für einen Studiengang notwendigen
abgeschlossen werden.
Sprachkenntnisse erworben werden, auf die Regelstudienzeit
abgeschlossen werden.
angerechnet werden.
(5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
208 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studienzeiten, in denen die für einen Studiengang notwendigen
Sprachkenntnisse erworben werden, auf die Regelstudienzeit
angerechnet werden.
§ 86
Studienordnung
§ 85
Studienordnung
Zu § 86
Studienordnung
(1) Für jeden Studiengang beschließt der Fachbereichsrat eine (1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine
Die Vorschrift beruht auf § 85 UG und auf § 56 FHG, wurde
Studienordnung. Sie beschreibt auf der Grundlage der Studienordnung auf. Für Studiengänge mit geringen
aber neu gefasst. Die Neufassung trägt dem Ziel der
Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen Studentenzahlen kann das Ministerium für Wissenschaft und
und
hochschuldidaktischen
Entwicklung
sowie
der Forschung ausnahmsweise zulassen, daß eine Studienordnung
Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des nicht aufgestellt wird, soweit Inhalt und Aufbau des Studiums
Deregulierung und dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der
bisherigen
Bestimmungen
für
die
Studienordnung
Selbstverständlichkeiten ausdrücken und wenig aussagekräftig
sind. Dies gilt z. B. für den Appell, für Studienleistungen
Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die durch Prüfungsordnungen oder andere Vorschriften
unterschiedliche Erbringungsformen zu ermöglichen (§ 85 Abs.
Studierenden
zu
beteiligen;
das
Nähere bestimmt
die ausreichend geregelt sind.
Fachbereichsordnung.
3 Satz 3 UG, § 56 Abs. 3 Satz 3 FHG). Gleichzeitig wird der
Tendenz zu einer zunehmenden Verrechtlichung des Studiums
entgegengewirkt, die eine wirksame Studienreform häufig
erschwert. Die Justitiabilität eines ordnungsgemäßen Studiums
bleibt
durch
Verschlankung
die
Prüfungsordnung gewährleistet.
bietet
außerdem
die
Möglichkeit,
Diese
die
Studienordnung zu einem Instrument zu entwickeln, das
weniger regelt als vielmehr ordnet und für die Studierenden
eine
Orientierungshilfe
für
eine
weitgehend
eigenverantwortliche Gestaltung ihres Studiums darstellt. In
ihrem Interesse an einer besser zugänglichen Information sollen
zukünftig Ausnahmen von der Pflicht der Hochschulen,
Studienordnungen aufzustellen, nicht mehr zugelassen werden.
Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
209 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung
einer Studienordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung
gemäß Absatz 1 Satz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat
beschlossen werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der
zuständigen Fachvertreter nicht entbehrlich. Dem Senat bleibt
es unbenommen,
Grundsätze für die Aufstellung von
Studienordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22
Abs. 1 Nr. 4). Die Beteiligung der Studierenden bei der
Konzeption einer Studienordnung ist insbesondere im Rahmen
einer Studienkommission sinnvoll; ihr können jeweils zur
Hälfte Lehrende und Studierende angehören. Auch bei anderen
Formen der Beteiligung ist auf eine möglichst frühe und
umfassende Einbeziehung der Studierendenschaft zu achten.
(2)
Die
Studienordnung
beschreibt
und
erläutert
die (2) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der
Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für ei-nen Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der wissenerfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt schaftlichen Entwicklung und der Anforderungen der
deren Anteil am zeitlichen Gesamt-umfang. Sie kann die beruflichen Praxis unter Anwendung hochschuldidaktischer
Zulassung
zu
Veranstaltungen
Studienabschnitten
von
bestimmten
oder
zu
einzelnen Erkenntnisse Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls
Vor-aussetzungen, einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten
insbesondere vom Besuch anderer Veran-taltungen, dem berufspraktischen Tätigkeit.
Nachweis
von
in
der
Prüfungsordnung
vorgesehenen
Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit
dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erfor-
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
210 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
derlich ist.
(3) Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen,
daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden
kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im
Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl
Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und
Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen
Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des
Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen
auch in anderen Studiengängen stehen. Die Studienordnung
soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in
unterschiedlicher Form zu erbringen; sie soll ein weitgehend
gemeinsames Grundstudium in verwandten Studiengängen
fördern.
(4) Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der
Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den
erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie
bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann
die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen
Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem
Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit
dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
211 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
unbedingt erforderlich ist.
(3)
Soweit
es
aus
studienorganisatorischen
Gründen (5) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen er-
erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das forderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, daß das
Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.
Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.
(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der (6) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der
Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der
Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen
sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
212 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 87
Lehrangebot
§ 86
Lehrangebot
Zu § 87
Lehrangebot
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach (1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 86 UG und mit
Gegenstand,
§ 57 FHG. Jedoch ist die Vorschrift des § 86 Abs. 2 UG
Zeit
und
Ort
abgestimmten
jährlichen Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen
Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der
Studienordnungen
und
zur
Erfüllung
des Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch
Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen
unpraktikabel und entfällt. Sie knüpft an die Unterscheidung
der Professorenstellen nach dem so genannte a-Profil (§ 49
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a UG) und dem so genannten b-Profil
(§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b UG) an und schreibt im
Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen sowie eine Verbindung von
Wesentlichen vor, dass die kürzeren Hauptstudienzweige in
zu dessen Förderung zu treffen.
Berufstätigkeit und Studium zu erleichtern.
integrierten Studiengängen überwiegend von Professorinnen
und Professoren nach dem b-Profil und die längeren
Hauptstudienzweige überwiegend von Professorinnen oder
Professoren nach dem a-Profil mit Lehre zu versorgen seien.
Diese Vorgabe trifft die Wirklichkeit deshalb nicht, weil viele
Inhaberinnen und Inhaber von a-Professuren tatsächlich auch
über die b-Qualifikation verfügen. Namentlich gilt dies in den
Ingenieurwissenschaften
und
zum
Wirtschaftswissenschaften,
Teil
wo
auch
in
den
regelmäßig
habilitationsadäquate Leistungen auch auf hervorragenden
fachbezogenen Leistungen in der Praxis beruhen (§ 46 Abs. 3).
Hinzu
treten
das
Entfallen
der
Habilitation
als
Regeleinstellungsvoraussetzung (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe
a) und das Gebot, nicht nur in integrierten Studiengängen,
sondern generell in allen Studiengängen Theorie und Praxis
miteinander zu verbinden (vgl. § 7 Abs. 1). Auch deshalb
erübrigt sich die bisherige Sondervorschrift für integrierte
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
213 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studiengänge.
Absatz 1 bezieht auch das Lehrangebot, das zur Erfüllung des
Weiterbildungsauftrages erforderlich ist, ein und trägt damit der
gestiegenen Bedeutung dieser Hochschulaufgabe (§ 3 Abs. 4)
auch für die Profilbildung Rechnung.
Bereits derzeit trägt die Dekanin oder der Dekan die
Verantwortung für die Vollständigkeit des Lehrangebots in
einem Fachbereich (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UG, § 23 Abs. 1 Satz 2
FHG). Für die Zukunft wird klargestellt, dass sie oder er auch
für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen verantwortlich ist.
Mit der Neuregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 hat die
Fachbereichsleitung zugleich die bislang in § 86 Abs. 3 UG
und in § 57 Abs. 2 FHG festgelegten Befugnisse. Ihr
Regelungsgehalt kann also entfallen.
von
Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Hochschule, die
Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie
Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem
(2)
Die
Hochschulen
fördern
eine
Verbindung
Studium zu fördern - eine Regelung, die § 86 Abs. 1 Satz 2 UG
sollen in geeigneten Fällen das Lehrangebot so organisieren,
und § 57 Abs. 1 Satz 2 FHG im Wesentlichen bereits
dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
beinhalten -. Betroffen sind sowohl Ausbildungsgänge in
Kooperation
mit
ausbildenden
Unternehmen
als
auch
berufsintegrierte Studiengänge. Darüber hinaus werden die
Hochschulen angehalten, ein Teilzeitstudium zu ermöglichen.
Lehrveranstaltungen sollen so organisiert werden, dass auch
Personen, die aus persönlichen Gründen nicht ihre volle
Arbeitskraft
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
214 / 321
dem
Studium
widmen
können,
weil
sie
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
beispielsweise berufstätig sind, die Möglichkeit haben, einen
Studiengang in angemessener Zeit zu absolvieren.
(2) In allen Studienabschnitten der integrierten Studiengänge
wird die Lehre von den Professorinnen und Professoren mit den
verschiedenen Qualifikationen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4
gemeinsam in der Weise ausgeübt, daß je nach den fachlichen
Schwerpunkten des Studienabschnitts die Lehrtätigkeit der
Professorinnen und Professoren mit der entsprechenden
Qualifikation überwiegt.
(3) Kann unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung
über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen
erzielt werden, so überträgt der Fachbereich ihnen im Rahmen
der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die
Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen
Lehrangebots notwendig sind. Bei der Verteilung sind der
unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der
Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige
dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden
dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird
einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen
bestimmen.
Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
215 / 321
(1)
Zur
beruflicher
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 88
Postgraduale Studiengänge
§ 87
Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudien
Zu § 88
Postgraduale Studiengänge
Vermittlung
weiterer
Qualifikationen
nach
wissenschaftlicher
oder (1) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikation
einem abgeschlossenen nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein
Studium kann die Hochschule ein Aufbaustudium oder ein Aufbaustudium anbieten. Es dient der Vertiefung eines
Zusatzstudium anbieten, soweit das Ausbildungsziel nicht im vorangegangenen Studiums im gleichen Studienfach
Rahmen des weiterbildenden Studiums vermittelt werden kann. insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen
Die Vorschrift enthält Regelungen über Aufbau-, Zusatz- und
Ergänzungsstudiengänge und entspricht dem § 87 UG und dem
§ 58 FHG. Die Überschrift drückt dies durch den Begriff
"postgraduale Studiengänge" aus. Dies ist eine Anpassung an
den sonst üblichen Sprachgebrauch und ermöglicht eine
Abgrenzung vom weiterbildenden Studium nach § 90. Eine
Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, Nachwuchses.
Vorgabe für das Zusammenwirken der Hochschulen enthält
sollen höchstens vier Semester dauern. Das Nähere über den
bereits § 109. Insofern kann eine entsprechende Regelung hier
Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung
entfallen.
und den Abschluss des Studiums bestimmt die Hochschule
Absatz 1 führt den Regelungsgehalt des § 87 Abs. 1 bis 3 und 5
durch Studien- und Prüfungsordnungen.
UG und des § 58 Abs. 1 bis 3 und 5 FHG zusammen. Dabei
wird auf eine nähere Definition der Begriffe Aufbaustudium
und
Zusatzstudium
verzichtet,
da
deren
Abgrenzung
voneinander je nach fachlichen Bezügen nur im Einzelfall
möglich ist, und um den Hochschulen einen größeren
Handlungsraum zu eröffnen. Dies trägt auch zur Deregulierung
bei. Um Ausbildungszeiten an den Hochschulen zu begrenzen,
räumt das Gesetz dem weiterbildenden Studium den Vorrang
vor Aufbau- und Zusatzstudien ein, die sich in der Regel
unmittelbar an das grundständige Studium anschließen.
(2) Der Zugang zum Aufbaustudium setzt in der Regel einen
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem § 87 Abs. 4 UG bzw.
berufsqualifizierenden Abschluß in dem vorangegangenen
dem § 56 Abs. 4 FHG. Ergänzungsstudiengänge bieten
Studiengang voraus. Das Nähere über den Zugang zum
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
216 / 321
insbesondere Fachhochschulabsolventinnen und - absolventen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Studium sowie über die Durchführung und den Abschluß des
die Möglichkeit, auf der Grundlage ihres bereits erworbenen
Studiums regelt die Hochschule durch Studien- und
Diploms einen universitären Abschluss zu erlangen. Dieses
Prüfungsordnungen.
Bedürfnis besteht nicht für ein weiteres Studium im Anschluss
an den Erwerb eines Bachelorgrades, da hier ein Masterstudium
an Fachhochschulen und an Universitäten in Betracht kommt.
In Angleichung an Absatz 1 wird es künftig den Universitäten
freigestellt, Ergänzungsstudiengänge anzubieten.
(3) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder
beruflicher Qualifikation nach einem abgeschlossenen Studium
kann die Hochschule ein Zusatzstudium anbieten. Es dient der
Erweiterung fachlicher Kenntnisse in einem Studienfach, das
nicht in erforder-lichem Maße Gegenstand des
vorangegangenen Studiums gewesen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen von Studien-gängen (4) Für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen
an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen können Univer- an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen oder
sitäten ein Ergänzungsstudium unter Berücksichtigung des entsprechenden Studiengängen an Universitäten bieten die
absolvierten Studienganges anbieten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt Universitäten, soweit an ihnen gleiche oder andere geeignete
entsprechend.
Studienfächer vertreten sind, besondere Studiengänge
(Ergänzungsstudium) unter Berücksichtigung des absolvierten
Studienganges an. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
217 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(5) Die Hochschulen sollen für die in den Absätzen 1, 3 und 4
genannten Studien in gegenseitiger Abstimmung an einzelnen
Hochschulen Schwerpunkte bilden. Die Studien sollen
höchstens zwei Jahre dauern.
§ 89
Fernstudium und Verbundstudium
§ 88
Fernstudium
zu § 89
Fernstudium und Verbundstudium
(1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwick-lung (1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung
Die Norm beruht auf § 88 UG, auf den § 57 FHG Bezug
und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei und den Einsatz des Fernstudiums. Das Land arbeitet mit den
nimmt. In Nordrhein-Westfalen ist die Gleichwertigkeit von
können sich die Hochschulen auch privat-rechtlicher Formen anderen Ländern und dem Bund im Rah-men ihrer Zustänbedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet digkeiten zur Förderung des Fernstudiums zusammen.
Fernstudieneinheiten
den
entsprechenden
Präsenzstudieneinheiten inzwischen praktisch anerkannt. Die in
§ 13
mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer
mit
Abs. 2
Satz 2
Hochschulrahmengesetz
vorgesehene
Regelung der Gleichwertigkeit durch das Landesrecht kann nun
Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen.
durch eine allgemeinere gesetzliche Bestimmung erfolgen.
Indem auf § 92 Abs. 3 Bezug genommen wird, erfolgt die
Anrechnung von Fernstudienleistungen nach den gleichen
Maßstäben wie die Anrechnung von Präsenzstudienleistungen.
Die in § 88 Abs. 2 Satz 2 UG niedergelegte Anrechnung auf die
Studienzeit hat weder förderungsrechtliche Auswirkungen noch
Folgen für die Regelstudienzeit, da diese unabhängig von
Präsenz- und Fernstudien lediglich für die Gestaltung der
Studienanforderungen und des Studiengangs bedeutsam ist.
Deshalb kann diese Regelung entfallen. Die ausdrückliche
Anerkennung von Fernstudienabschnitten nach § 88 Abs. 4 UG
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
218 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
sowie die Anordnung von alternativen Fernstudieneinheiten
nach § 88 Abs. 5 UG sollten dazu beitragen, die Akzeptanz des
Fernstudiums zu erhöhen, wurden aber in der Praxis bisher
nicht ausgesprochen. Da das Studium an der FernuniversitätGesamthochschule
in
Hagen
mittlerweile
allgemeine
Anerkennung findet, sollen beide Regelungen ebenso entfallen.
Das Fernstudium wurde bislang nur von der FernuniversitätGesamthochschule in Hagen angeboten. Denkbar ist jedoch
auch ein ähnliches oder weitergehendes Angebot der übrigen
Hochschulen, indem beispielsweise unter Nutzung neuer
Medien und Netze ein virtueller Hochschulbetrieb geschaffen
und dementsprechend auf Präsenzveranstaltungen verzichtet
wird. Da hierbei ein Handeln in privatrechtlichen Formen auch
in Kooperation mit Dritten hilfreich sein könnte, wird es in
Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich gestattet.
Der Regelungsgehalt der Norm wurde auf das Verbundstudium
ausgedehnt. Es handelt sich dabei um eine Verknüpfung des
Fernstudiums mit Präsenzstudien an einer Hochschule. Das
Verbundstudium hat sich in der Vergangenheit als ein
besonderes
Reformkonzept
der
Fachhochschulen
herausgebildet, das sich durch seine studienbegleitende Präsenz
und
seine
praxisorientierte
Ausrichtung
deutlich
vom
herkömmlichen Fernstudium unterscheidet. Das Konzept des
Verbundstudiums wird künftig aber auch für Universitäten
praktische Bedeutung erlangen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
219 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene (2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene
Studien-
oder
erfolgreiche
Prüfungsleistung
Teilnahme
an
wird
einer
auch
Fern-
durch
oder
die Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die
Ver- erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit
bundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 nachgewie- nachgewiesen, soweit diese im Rahmen des Absatzes 1
sen.
entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder
der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums
inhaltlich gleichwertig ist. Die Teilnahme an der
Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium
auf die Studienzeit angerechnet.
(3) Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer (3) Die inhaltliche Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen,
Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der
bei
Studiengängen,
die
mit
einer
staatlichen
Prüfung Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen
abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung
Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen
hören.
(4)
Den
sind vorher zu hören.
beschließenden
Ausschüssen
mit
Entscheid- (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf
ungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbund-studiums Grund einer entsprechenden Empfehlung der Gemeinsamen
dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder Kommission die inhaltliche Gleichwer- tigkeit von Fernstudes Fachbereichsrats sind, angehören.
dienabschnitten, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden,
für alle Hochschulen des Landes verbindlich feststellen.
Absatz 4 ist eine Sondernorm zu § 28 Abs. 6, soweit ein
beschließender
Ausschuss
für
Angelegenheiten
des
Verbundstudiums zuständig ist. Die Vorschrift trägt der
Tatsache Rechnung, dass die für die Planung und den
Studienbetrieb von Verbundstudiengängen verantwortlichen
Fachausschüsse aufgrund der besonderen fachspezifischen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
220 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Bezieht sich die Entscheidung auf Studiengänge, die mit einer
Aufgaben nicht immer mit Mitgliedern des Fachbereichsrates
staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, so ist nach
besetzt werden können.
Anhörung der Hochschulen das Einvernehmen mit den
zuständigen Fachministerien herzustellen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann
nach Anhörung der betroffenen Hochschule zur befristeten
Erprobung die Aufnahme von gemäß Absatz 3 oder Absatz 4
als gleichwertig anerkannten Fernstudieneinheiten anordnen,
die neben entsprechende Lehrveranstaltungen des
Präsenzstudiums treten.
(6) Soweit eine in das Präsenzlehrangebot einer Hochschule
einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder
ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums
verbunden werden soll, gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. Das
Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und
Lehrmeinungen bleibt unberührt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
221 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 90
Weiterbildendes Studium
§ 89
Weiterbildung
zu § 90
Weiterbildendes Studium
(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben (1) Die Hochschulen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 89 UG und § 59
Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Sie ar-beiten Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Sie
FHG, unterstreicht jedoch in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4
mit
Einrichtungen
Hochschulbereichs
der
auch
Weiterbildung
in
des arbeiten mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des
Hochschulbereichs zusammen.
Formen
außerhalb
privatrechtlichen
das weiterbildende Studium als reguläre Hochschulaufgabe.
Der Inhalt des weiterbildenden Studiums muss durch die
Hochschulen und kann nicht durch den Staat vorgegeben
zusammen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am wei-
werden. Zum einen gibt es keinen festen Begriff der
terbildenden Studium sind Gasthörerinnen und Gasthörer.
Weiterbildung. Zum anderen liegt es in der fachlichen
Kompetenz der Hochschule, Inhalte, Anforderungen und
Organisationsformen für die Erneuerung und Erweiterung der
wissenschaftlichen
Qualifikation
Hochschulabsolventinnen
und
berufstätiger
Hochschulabsolventen
und
anderer geeigneter Personen zu bestimmen. Die Vorschriften
des § 89 Abs. 2 UG und des § 59 Abs. 2 FHG können also
entfallen. Ebenso kann der Regelungsgehalt der §§ 89
Abs. 3 UG, 59 Abs. 3 FHG wegfallen, da das Zusammenwirken
der Hochschulen in § 109 ausreichend geregelt ist.
Anders als § 89 Abs. 1 UG und § 59 Abs. 1 FHG spricht
Absatz 1 entsprechend der Überschrift vom "weiterbildenden
Studium". Satz 3 ist der gestraffte § 89 Abs. 6 UG bzw. § 59
Abs. 6 FHG. Die Vorschrift macht deutlich, dass die
Universitäten und Fachhochschulen mit Einrichtungen der
Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in
privatrechtlichen Formen kooperieren dürfen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
222 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Anders als § 89 Abs. 1 UG und § 59 Abs. 1 FHG spricht
Absatz 1 entsprechend der Überschrift vom "weiterbildenden
Studium". Satz 3 ist der gestraffte § 89 Abs. 6 UG bzw. § 59
Abs. 6 FHG. Die Vorschrift macht deutlich, dass die
Universitäten und Fachhochschulen mit Einrichtungen der
Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in
privatrechtlichen Formen kooperieren dürfen.
(2) Das weiterbildende Studium steht Studienbewerberinnen (4) Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und
Die bisherige Regelung in § 89 Abs. 4 Satz 1 UG bzw. des
und Studienbewerbern offen, die die erforderliche Eignung im Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und
§ 59 Abs. 4
Beruf, insbesondere durch eine Berufsausbildung, durch ein solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die
Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere
Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die
Weise erworben haben. Die Eignung im Beruf gilt als
Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des
nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach
Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie
einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine für das
kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der
weiterbildende Studium einschlägige, mindestens dreijährige
Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des
berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Bewerberin oder der
weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl
Bewerber muß das 24. Lebensjahr vollendet haben und eine
erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Festmindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder vergleichbare
stellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Erfahrungen nachweisen; Zeiten vor einem Hochschulstudium
weiterbildenden Studium frei ist und im Prinzip lediglich von
Studium treffen. Entspricht das weiterbildende Studium einem werden nicht berücksichtigt. Entspricht das weiterbildende
Zugangsbeschränkung, wie sie derzeit in Satz 3 der zitierten
Studiengang im Sinne der §§ 84, 88, gelten §§ 66, 67 Studium einem Studiengang, der zu einem
entsprechend.
berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne des § 83 führt, gilt
ferner § 65 oder § 66 entsprechend.
Satz
1
FHG,
wonach
der
Zugang
zum
der Eignung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber
abhängt, wird in Absatz 2 vorangestellt. Mit diesem Satz 1 wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eignung zum
weiterbildenden Studium nicht nur in einer beruflichen Praxis
nach abgeschlossener Ausbildung, sondern auch in der
Berufsausbildung selber erworben werden kann.
Der Gehalt des § 89 Abs. 4 Satz 2 UG und des § 59 Abs. 4 Satz
2 FHG entfällt ebenso wie die Regelung einer weitergehenden
Normen enthalten ist. Im Hinblick auf die besonderen
Zielgruppen
und
weiterbildenden
die
Studiums
spezifischen
ist
es
Berufsbezüge
des
sachangemessen,
die
Feststellung der Eignung der Hochschule zu überlassen.
Der Satz 2 von Absatz 2 entspricht hinsichtlich der Zulassung
zum weiterbildenden Studium grundsätzlich § 89 Abs. 5 UG
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
223 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und § 59 Abs. 5 FHG. Die Ermächtigungsnorm des derzeitigen
§ 89 Abs. 5 Satz 1 UG bzw. des § 59 Abs. 5 Satz 1 FHG ist
Absatz 2 Satz 2 und wird zur Klarstellung hinsichtlich des
Zugangs erweitert, da die Hochschule den im neuen Satz 1
enthaltenen Grundsatz präzisieren soll. Damit sind zukünftig
sämtliche Regeln über die grundrechtsrelevanten und deshalb
gesetzlich
regelungsbedürftigen
Bereiche
Zugang
und
Zulassung in Absatz 2 enthalten.
Das weiterbildende Studium besteht üblicherweise aus mehr
oder weniger fest strukturierten Einheiten und Abschnitten
(z. B. Kompaktkurse, Studiensemester). Satz 5 stellt wie § 89
Abs. 4 Satz 4 UG und § 59 Abs. 4 Satz 4 FHG klar, dass immer
dann, wenn das weiterbildende Studium die inhaltliche und
strukturelle
Qualität
eines
Studiengangs
mit
einem
berufsqualifizierenden oder wissenschaftsbezogenen Abschluss
auch
postgradualer
Art
erhält,
einerseits
die
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 zu beachten sind, aber
andererseits auch die Möglichkeiten einer Einstufungsprüfung
gemäß § 66 gegeben sind.
(2) Das Lehrangebot im weiterbildenden Studium soll aus in
sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der
beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen. Es soll mit
dem übrigen Lehrangebot der Hochschule in der
entsprechenden Fachrichtung abgestimmt sein und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
224 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.
Das Lehrangebot kann auch in der Form des Fernstudiums oder
in einem Verbund von Direkt- und Fernstudium erfolgen.
(3) Die Hochschulen sollen in gegenseitiger Abstimmung für
Bereiche des weiterbildenden Studiums an einzelnen
Hochschulen fachliche Schwerpunkte bilden.
(5) Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie
kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der
Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des
weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl
erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden
Studium treffen.
(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden
Studium und an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung
sind Gasthörerinnen und Gasthörer.
(3) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit
(7) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit
Absatz 3 enthält den wesentlichen Regelungsinhalt von § 89
Ausnahme des in Absatz 2 Satz 5 geregelten Falles auch auf
Ausnahme des in Absatz 4 Satz 4 geregelten Falles und
Abs. 7 UG und § 59 Abs. 7 FHG.
privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Falle gilt
sonstige Veranstaltungen der Weiterbildung auch auf
Absatz 1 Satz 3 nicht.
privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Falle gilt
Absatz 6 nicht.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
225 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
§ 91
Lehrbericht
Zu § 91
Lehrbericht
(1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei
Die bisherigen Regelungen in § 27 Abs. 1 Satz 2 UG und in
Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 FHG haben sich als unzureichend erwiesen,
Studiengänge insbesondere
da sie auf eine nähere Bestimmung des Lehrberichts verzichten.
1.
Insbesondere differieren die bisher erstellten Lehrberichte sehr
Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu
stark nach Umfang, Inhalt und Aussagekraft. Die Vorschrift
den Studienanfängerinnen und Studienanfängern
sowie
Absolventinnen
und
Absolventen,
stellt
zur
einen
Mindestkatalog
Gliederungspunkten
Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis
sicher.
Entwicklung
an
Damit
und
zu
soll
behandelnden
eine zukünftige
zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den
einheitliche
Optimierung
dieses
Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrver-
Evaluationsinstruments gewährleistet werden. Es bleibt den
pflichtung des wissenschaftlichen Personals;
Hochschulen überlassen, die verschiedenen Aspekte zu
gewichten, weiter auszudifferenzieren und zu ergänzen. Die
2.
Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots,
Abstimmung mit dem Evaluationsverfahren gemäß § 6 wird
zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur
dabei von besonderer Bedeutung sein. Absatz 2 verdeutlicht die
Beratung und Betreuung der Studierenden;
3.
Adressaten
Lehrberichts
hochschulinterne Diskussion.
die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 3;
4.
des
eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie
Maßnahmen zur Verbesserung.
(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat und dem Senat
vorgelegt, die dazu Stellung nehmen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
226 / 321
und
gewährleistet
eine
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
2. Prüfungen
2. Prüfungen
2. Prüfungen
§ 92
Prüfungen
§ 90
Prüfungen
Zu § 92
Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, (1) Die Studiengänge werden in der Regel durch eine
Die Vorschrift basiert grundsätzlich auf § 90 UG und auf § 60
staatliche
FHG.
oder
kirchliche
Prüfungen
festgestellt,
die Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung
studienbegleitend abgelegt werden sollen. Zum Nachweis von abgeschlossen.
Absatz 1 ist neu gefasst; er fängt die derzeitigen § 90 Abs. 2
Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem
UG und § 60 Abs. 2 FHG auf. Die Neufassung von Satz 1
geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter
entspricht dem bereits in der Eckdatenverordnung Universitäten
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer
und der Eckdatenverordnung Fachhochschulen enthaltenen
anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig;
Grundsatz, Prüfungen studienbegleitend durchzuführen (§ 7
das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Absatz 1 EckVO-U, § 7 Absatz 1 EckVO-FH). Die SollVorschrift
lässt
Ausnahmen
vom
Grundprinzip
der
studienbegleitenden Prüfungen insbesondere zu, wenn sie
spezialgesetzlich, z.B. im Juristenausbildungsgesetz oder im
Lehrerausbildungsgesetz, angeordnet sind. Gleichzeitig wird
die Einführung von Leistungspunktsystemen, durch die die im
herkömmlichen Prüfungssystem geltende Unterscheidung von
Studien- und Prüfungsleistungen aufgehoben wird, rechtlich
ermöglicht.
Die Regelung in Satz 2 enthält einen Gestaltungsauftrag an
Staat
und
Hochschulen
Leistungspunktsysteme,
die
zur
das
Entwicklung
bisherige
solcher
System
aus
Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ablösen und die
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf andere
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
227 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Studiengänge - auch an anderen deutschen Hochschulen erleichtern. In der weiteren Entwicklung geht es darum, dieses
nationale
Transfersystem
mit
anderen
bestehenden
Transfersystemen, z.B. "ECTS", zu koordinieren. Damit ist ein
Leistungspunktsystem auch ein Beitrag zur Modularisierung
von Studiengängen, zur Förderung der nationalen und
internationalen Mobilität der Studierenden sowie letztlich zur
Steigerung
der
westfälischer
internationalen
Hochschulen
Attraktivität
(vgl.
auch
nordrhein-
§ 15
Abs. 3
Hochschulrahmengesetz).
Das Qualifikationsprofil von Hochschulabsolventinnen und
Hochschulabsolventen wird zunehmend nicht nur durch seine
fachlichen Kompetenzen, sondern auch durch außerfachliche
Kompetenzen bestimmt. Dabei ist die Bereitschaft und
Fähigkeit zur Teamarbeit von zentraler Bedeutung. Über die
Summe erfolgreicher individueller Leistungen hinaus zeigt sich
der
Erfolg
von
verschiedenen
Teamarbeit
insbesondere
Einzelleistungen
zu
einem
darin,
die
Ganzen
zusammenzufügen, das eine in sich geschlossene Einheit ergibt.
Diese Gruppenleistung nach Satz 3 ist einer Bewertung
grundsätzlich zugänglich. Es bleibt der Hochschule überlassen,
diese Möglichkeit prüfungsrechtlich auszugestalten. Das Gesetz
begründet
keinen
Anspruch
der
Studierenden,
eine
Prüfungsleistung in Form einer Gruppenarbeit erbringen zu
können.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
228 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt
oder ein Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung,
ob die oder der Studierende bei Beurteilung ihrer oder seiner
individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des
Studiums erreicht hat. Soweit in der
Hochschulprüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten
zugelassen sind, müssen die individuellen Leistungen deutlich
abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine
selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von (3) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung
Nach Abs. 2 soll die Zwischenprüfung für alle Studiengänge
mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. abgeschlossen werden, findet eine Vor- oder Zwischenprüfung
mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern
Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die statt; in Studiengängen nach § 87 kann hiervon abgesehen wererfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
den. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen
keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen
obligatorisch werden. Von der generellen Festlegung einer
Zwischenprüfung sind also postgraduale Studien nach § 88 und
Master-Studiengänge
generell
nicht
betroffen;
bei
Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen,
enthalten sind, können von den Hochschulen Vor- oder
kommt es auf die konkrete Regelstudienzeit an. Von der
Zwischen-prüfungsordnungen als Satzungen erlassen werden.
alternativen Bezeichnung "Vorprüfung" wird zukünftig im
Gesetzestext
abgesehen;
wie
die
Hochschulen
die
Zwischenprüfung bezeichnen, bleibt ihnen überlassen. In der
Regel ist das Bestehen der Zwischenprüfung Voraussetzung für
den
Übergang
in
das
Hauptstudium
Hochschulrahmengesetz).
Studienabbrüche
oder
Die
Regelung
(§
15
soll
Fachrichtungswechsel
Abs.
1
einerseits
in
hohen
Semestern vermeiden. Andererseits schließt sie je nach den
fachlichen
Besonderheiten
des
Studiengangs
und
der
Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer nicht aus, dass das
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
229 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hauptstudium
ausnahmsweise
auch
ohne
vollständige
Ablegung der Zwischenprüfung begonnen werden darf.
Die Absätze 1 und 2 sowie entsprechende Regelungen in der
Eckdatenverordnung
Universitäten
und
der
Eckdatenverordnung Fachhochschulen ermöglichen es, die
Regelungen des § 90 Abs. 4 UG und des § 60 Abs. 4 FHG
entfallen
zu
lassen.
Leistungsnachweise
unterschieden,
Danach
und
so
sind
insbesondere
Prüfungsleistungen
dass
eine
deutlich
Anrechnung
von
Leistungsnachweisen auf Prüfungsleistungen gegenstandslos
ist.
(3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hoch-schule (5) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule
Absatz 3 ist grundsätzlich identisch mit § 90 Abs. 5 UG und
werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben
mit § 60 Abs. 5 FHG. Es erfolgt mit Satz 3 eine Ergänzung
Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Studiengang an anderen wissen-schaftlichen Hochschulen im
Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie
und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen
hinsichtlich
staatlicher
und
staatlich
anerkannter
Berufsakademien, wie es sie in anderen Bundesländern, nicht
aber in Nordrhein-Westfalen gibt. Sie gelten als Einrichtungen
des Tertiärbereichs, nicht jedoch als Hochschulen im Sinne der
anderen Hoch-schulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsderzeitigen Anrechnungsbestimmungen. Entsprechend einer
erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige bereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen au- angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen,
ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Vereinbarung auf der Ebene der Kultusministerkonferenz
wollen die Länder aber trotz fehlender Hochschulqualität
Studium und Prüfungen an Berufsakademien materiell insoweit
wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium kön- Grundgesetzes erbracht wur-den, werden auf Antrag
anerkennen, als sie einer Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich
nen
sind. Mit der Ergänzung wird die Möglichkeit geschaffen, bei
auf
Antrag
auch
gleichwertige
Studien-
und angerechnet. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der
Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder Prüfungsordnung vor-gesehene Stelle.
Gleichwertigkeit eine Anrechnung vornehmen zu können. Satz
staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die
5 stellt klar, dass Anrechnungen auch für Studien- und
notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung
Prüfungsleistungen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
230 / 321
aus
einem
weiterbildenden
Studium
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
vorgesehene Stelle. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die in
möglich sind. Satz 6 betrifft den Versuch Oberstufenkolleg
einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten
Bielefeld. Er ist identisch mit § 137 UG und gilt nun sowohl für
Universitäten als auch für Fachhochschulen.
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und
Fähig-keiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vier-
Durch ein Zeugnis über Studien- und Prüfungsleistungen nach
jährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch
Absatz 6 soll der Übergang von der Hochschule zum
Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, wer-den auf
Arbeitsmarkt für jene Studierende erleichtert werden, welche
das Grundstudium oder einen ersten Studienab-schnitt eines
die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen. Dieses
entsprechenden
Zertifikat beschränkt sich auf die erfolgreich absolvierten Teile
Studienganges
angerech-net,
soweit
die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
des jeweiligen Studiengangs, vermerkt also insbesondere nicht
die für einen Abschluss des Studiums noch fehlenden
Leistungen.
(4) Hochschulabschlußprüfungen können je nach Art des
Studienganges in Abschnitte (Teilprüfungen) geteilt sowie
durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden, sofern
die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer
Prüfungsleistung gleichwertig ist. Vor- oder Zwischenprüfungen können durch studienbegleitende Leistungen, die nach
Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Zahl
der Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen
halten.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
231 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei (6) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei
mündlichen
Prüfungen
als
Zuhörerinnen
und
Zuhörer mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer
zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein
Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf
die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die
Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die
Prüfungsordnung.
Prüfungsordnung.
(5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge (7) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, daß infolge der
der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die
insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungs-leistungen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
232 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 93
Freiversuch
§ 90a
Freiversuch
Zu § 93
Freiversuch
(1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu (1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in
Die Vorschrift schließt an § 90a UG und § 60a FHG an.
dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach
Nunmehr wird auf den Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung
ununterbrochenem
Studium
zu
einer
Fachprüfung
des ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudi-
Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie ums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht
als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für
abgestellt, um dem Prüfling die von ihm nicht zu vertretenden
Verzögerungen des Prüfungsverfahrens nicht anzulasten.
Sofern der Prüfling in Gremien der Hochschulselbstverwaltung
mitwirkt, verlängert sich gemäß Absatz 4 der Zeitraum, in dem
für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen.
ein Freiversuch über die Regelstudienzeit hinaus möglich ist
vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2
und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidriordnungswidrigen
Verhaltens,
insbesondere
Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde.
eines gen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch, für
nicht bestanden erklärt wurde.
von derzeit zwei auf drei Semester. Damit soll dem Bedürfnis
nach einer länger dauernden Mitwirkung in der Gremienarbeit
Rechnung getragen werden. Die Verlängerung erfolgt nicht
mehr bloß bei der Mitgliedschaft in Gremien, welche gesetzlich
vorgesehen sind, sondern auch im Fall von durch die
Grundordnung
vorgesehenen
Gremien.
Die
Änderung
entspricht dem größeren Freiraum der Hochschule bei der
Gestaltung ihrer Gremienstruktur. Die Regelung in Absatz 5 ist
neu. Sie trägt dem Gesichtspunkt des Nachteilausgleichs
insbesondere für körperliche Behinderungen Rechnung.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten
nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweis- nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem lich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem
anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein
Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn minde- Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn minde-
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
233 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
stens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit stens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit
fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der
Prüfling
unverzüglich
eine
amtsärztliche
Untersuchung Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung
herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche
Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen
enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu
drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer
ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die
Freiversuchsregelung
eingeschrieben
war
in
und
Anspruch
darin
nehmen
möchte, Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte,
Lehrveranstaltungen
in eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in
angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht
Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens
einen Leistungsnachweis erworben hat.
einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang,
höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt,
der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gegesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremi- wähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder
en der Hochschule tätig war.
satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerung-en
infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
234 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Semestern.
(6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetz-ungen
(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur
nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben
Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben
Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist
Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist
zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
(7) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine
(6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine
höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der
höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der
Gesamtnote der Prüfungen zugrunde-gelegt.
Gesamtnote der Hochschulabschluß-prüfung zugrundegelegt.
§ 94
Prüfungsordnungen
(1)
Hochschulprüfungen
werden
§ 91
Prüfungsordnungen
auf
Grund
von (1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü-
Prüfungsordnungen abgelegt, die vom Fachbereichsrat erlassen fungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung
sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die erlassen worden sind.
Studierenden
zu
beteiligen;
das
Nähere bestimmt
Zu § 94
Prüfungsordnungen
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 91 UG und
§ 61 FHG. Die Regelung in § 91 Abs. 5 UG und § 61 Abs. 5
FHG entfällt: Die Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass
sie in angemessener Zeit studierbar sind. Statt durch
die
Sanktionen Druck auf die Studierenden auszuüben, soll ein
Fachbereichsordnung.
erfolgreicher und zügiger Studienverlauf vor allem durch eine
klare Strukturierung und Sequenzialisierung der Studiengänge,
durch
eine
verbesserte
Hochschuldidaktik,
durch
studienbegleitende Prüfungen und nicht zuletzt durch eine
nachhaltige
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
235 / 321
Beratung
und
Betreuung
der
Studierenden
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
gefördert werden. Das durch § 91 Abs. 5 UG und § 61 Abs. 5
FHG eröffnete Erlöschen des Prüfungsanspruchs ist eine
Sanktion, die diesem Grundsatz widerspricht. Die Hochschulen
wurden deshalb bereits mit einem Erlass vom 27. Juni 1995
gebeten, die Vorschrift nicht mehr anzuwenden. Mit der
Streichung der Regelung wird die dadurch ausgelöste Praxis
nun gesetzlich nachvollzogen und abgesichert.
Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über
den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung
der Prüfungsordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung nach
Absatz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat beschlossen
werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der zuständigen
Fachvertreter
unbenommen,
nicht
entbehrlich.
Grundsätze
für
Dem
Senat
bleibt
die
Aufstellung
es
von
Prüfungsordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22
Abs. 1 Nr. 4). Die Beteiligung der Studierenden bei der
Konzeption einer Prüfungsordnung ist insbesondere im
Rahmen einer Studienkommission sinnvoll; ihr können jeweils
zur Hälfte Lehrende und Studierende angehören. Auch bei
anderen Formen der Beteiligung ist auf eine möglichst frühe
und umfassende Einbeziehung der Studierendenschaft zu
achten.
Prüfungsordnungen bedürfen rahmenrechtlich nicht mehr der
staatlichen Genehmigung. Die derzeit in § 108 Abs. 1 UG und
§ 73 Abs. 1 FHG der Rektorin oder dem Rektor übertragene
staatliche Genehmigungsbefugnis soll deshalb entfallen. Dem
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
236 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Erfordernis des § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz wird durch
§ 2 Abs. 4 Satz 4 Rechnung getragen.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
1.
1.
Absatz 2 ist mit § 91 Abs. 2 UG und mit § 61 Abs. 2 FHG
grundsätzlich identisch.
Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
2.
Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfung,
die Regelstudienzeit, den notwendigen und zu-
Mit
zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die
mutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die
Universitäten und der Eckdatenverordnung Fachhochschulen,
Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung
Zeit, bis zu der in der Regel eine Vor- oder
abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu
Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für
den Prüfungen,
die Meldung zu den Prüfungen,
die
Regelstudienzeit,
den
notwendigen
und 2.
den
Bestimmungen
in
der
Eckdatenverordnung
die eine klare begriffliche und funktionale Trennung von
Leistungsnachweisen und Fachprüfungen enthalten (§ 3 Absatz
6 bis 8 EckVO-U, § 3 Absatz 4 bis 6 EckVO-FH), ist jedoch
die in § 91 Abs. 2 Nr. 10 UG und in § 61 Abs. 2 Nr. 10 FHG
3.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu den 3.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 65
einschließlich des Nachweises nach § 64 Abs. 2 Satz
Abs. 2 Satz 2 sowie der in den Studiengang integrier-
2 sowie einer in den Studiengang eingeordneten
ten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen
berufspraktischen Tätigkeit nach § 85 Abs. 2,
enthaltene Vorschrift über die Anrechnung studienbegleitender
Leistungsnachweise überflüssig geworden; sie ist deshalb hier
nicht mehr enthalten. Änderungen gegenüber § 91 Abs. 2 UG
und in § 61 Abs. 2 FHG beruhen auf dem Grundsatz, dass
künftig Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen.
berufspraktischen Studienphasen,
4.
4.
die Voraussetzungen für die Wiederholung von
Die Teilprüfung gemäß Nummer 13 ist insofern ein Teil einer
die Voraussetzungen für die Wiederholung von
Fachprüfung im Sinne von § 3 Abs. 9 Eckdatenverordnung
Prüfungsleistungen,
Universitäten
Prüfungsleistungen,
5.
5.
die
Prüfungsanforderungen,
insbesondere
die
Fachhochschulen.
die Prüfungsanforderungen, insbesondere die
Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
6.
7.
6.
Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
7.
die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsar-
Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten
beiten und die Dauer der mündlichen Prüfun
und
gen,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
237 / 321
§3
Abs. 7
Eckdatenverordnung
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
und die Dauer der mündlichen Prüfungen,
8.
die
Grundsätze
der
Prüfungsleistungen
Bewertung
und
der
der
einzelnen 8.
Ermittlung
der
die Grundsätze der Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Er-
Ergebnisse,
gebnisse,
9.
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
9.
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
10.
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder 10.
die Anrechnung von studienbegleitenden Lei-
an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten,
stungsnachweisen,
Studien- und Prüfungsleistungen,
11.
11.
die
Folgen
der
Nichterbringung
von
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder
an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten,
Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer
Studien- und Prüfungsleistungen,
Prüfung,
12.
12.
die
Folgen
von
Verstößen
gegen
die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von der Prüfung,
Prüfungsvorschriften,
13.
13.
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
14.
14.
den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden
die Einsicht in die Prüfungsakten nach abgeschlossener Prüfung oder Teilprüfung,
Hochschulgrad.
15.
den nach bestandener Prüfung zu verleihenden
Hochschulgrad.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
238 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu (3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu
Die gegenüber der § 91 UG und § 61 FHG erfolgende
gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit gestalten. daß die Abschlußprüfung innerhalb der
Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass Studierende hinsichtlich
abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren
Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des
Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.
Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Ist die Prüfung in
der Prüfungsverfahren die Einhaltung von Mutterschutzfristen
und Fristen des Erziehungsurlaubs beanspruchen können, dass
aber diese Fristen die Durchführung von Prüfungsverfahren
nicht gegen den Willen der Studierenden verhindern dürfen
Abschnitte geteilt, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen,
(§ 16
oder wird sie studienbegleitend durchgeführt, so ist die Frist für
die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2 zum letzten Teil der
Prüfung zu bestimmen.
(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die (4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die
Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die
Zulassung
zur
nachgewiesen sind.
Prüfung
erforderlichen
Leistungen die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind.
(5) In den Hochschulprüfungsordnungen können für den Fall,
daß Prüfungen oder Prüfungsteile nicht bestanden sind, Fristen
für die Wiederholung festgesetzt werden, bei deren Versäumnis
der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, daß die oder der
Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die (6) Vor dem Erlaß staatlicher Prüfungsordnungen sind die
betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen
Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Än- Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Än-
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
239 / 321
Hochschulrahmengesetz).
Satz
3
der
zitierten
Vorschriften ist im Hinblick auf den Grundsatz, dass Prüfungen
studienbegleitend abgelegt werden sollen, entbehrlich.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
derungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
Einzelbegründungen
derungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
(6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in (7) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in
Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung
zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem
Ministerium.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
§ 95
Prüferinnen und Prüfer
§ 92
Prüferinnen und Prüfer
Zu § 95
Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen Die Vorschrift ist mit § 92 UG im Wesentlichen identisch und
und
Professoren,
außerplanmäßige
Professorinnen
und und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und
Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Hochschuldozentinnen Privatdozentinnen und Privatdozenten, Hochschuldozentinnen
und
Hochschul-dozenten,
Oberassistenten,
Oberassistentinnen
Oberingenieurinnen
und
und und Hochschul-dozenten, Oberassistentinnen und
Oberingenieure, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure,
wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissen- wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,
schaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
an Universitäten, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 60 Abs. 1 Satz 4
wahrnehmen,
Lehrkräfte
für
besondere
Aufgaben
und wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbil- Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und
dung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prü- Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des
fungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
240 / 321
fängt die Regelung in § 62 FHG auf.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden,
die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
unabhängig.
unabhängig.
unabhängig.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
241 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge (3) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen und in
Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst: Einerseits soll dem
abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Vor- Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung
Grundsatz Rechnung getragen
aussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen
Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer
werden, dass Prüfungen
studienbegleitend abgenommen werden sollen. Andererseits
wird klargestellt, dass die Prüfungsordnung für abstraktgenerell
zu
bestimmende
Fallgruppen
eine
begründete
Abweichung vom Zwei-Prüfer-Prinzip vorsehen oder auch die
Prüfungsordnung. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen
Entscheidung
Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines
begründete
Abweichungen
dem
Prüfungsausschuss anheim stellen kann. Solche Abweichungen
können
sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
über
insbesondere
bei
unzumutbarer
Belastung
der
Prüferinnen und Prüfer im jeweiligen Prüfungstermin, bei für
die Studierenden unzumutbarer Verlängerung der zur Korrektur
benötigten Zeit oder dadurch angezeigt sein, dass ein zweiter
Prüfer nicht zur Verfügung steht oder eine besondere
Prüfungsform eine Zweitkorrektur überflüssig macht.
Der in Absatz 3 Satz 1 enthaltene Verweis auf Absatz 1 Satz 2
und der neue Halbsatz 2 halten fest, dass die vom
Prüfungsausschuss in Vollzug der Prüfungsordnung als
Prüferinnen
und
erforderliche
Prüfer
bestellten
Qualifikation
Personen
verfügen,
Professorinnen
oder
Wissenschaftliche
Assistentinnen
wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen
jedoch
Professoren
und
über
sein
Assistenten
und
die
nicht
müssen.
sowie
Mitarbeiter
an
Universitäten sind zur selbständigen Abnahme von Prüfungen
nur so weit befugt, als sie nach § 56 Abs. 1 Satz 5 und § 59
Abs. 2 Satz 2 selbständig lehren dürfen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
242 / 321
(1)
Die
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Achter Abschnitt
Achter Abschnitt
Achter Abschnitt
Hochschulgrade und Habilitation
Hochschulgrade und Habilitation
Hochschulgrade und Habilitation
§ 96
Hochschulgrade
§ 93
Hochschulgrade
Zu § 96
Hochschulgrade
Hochschule
verleiht
auf
Grund
einer (1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer
Die Norm beruht auf § 93 UG und § 63 FHG, wurde aber
Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß insgesamt neu gefasst.
Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bache- erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung
lorgrad oder einen Mastergrad, die Universität auch einen oder den Magistergrad.
Magistergrad. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit
Der Absatz 1 beschreibt die Grade, welche in Studiengängen
aufgrund einer Hochschulprüfung verliehen werden können.
Neben den bisher üblichen Bezeichnungen sind dies der
einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter
Bachelor- und der Mastergrad. Die Ausgestaltung der diesen
Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere aka-
Graden zugrunde liegenden Studiengänge ist in § 84 und § 85
demische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen
geregelt. Die hier ebenfalls normierte Möglichkeit, andere
verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen,
Grade und insbesondere Grade ausländischer Hochschulen zu
wenn eine andere Bildungseinrichtung, deren Träger nicht die
verleihen, mit der eine nordrhein-westfälische Hochschule
Hochschule ist, auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger
kooperiert, ist bislang in § 93 Abs. 4 UG und in § 63 Abs. 3
Weise vorbereitet hat.
FHG niedergelegt.
Die Möglichkeit der Gradverleihung an Personen, die eine
gleichwertige
Ausbildung
Bildungseinrichtung
vorauszusetzende
gewährt
an
absolvieren
und
Hochschulprüfung
nordrhein-westfälischen
einer
so
vorbereitet
Hochschulen
anderen
auf
die
werden,
dieselben
Befugnisse, welche insbesondere Hochschulen aus anderen
Ländern der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen
hinsichtlich des sogenannten Franchising haben (vgl. dazu §§
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
243 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
118 und 119). Auch hierbei sind die Bestimmungen der
Absätze 2 bis 4 zu beachten, d.h. die Universitäten und
Fachhochschulen dürfen im Wege des Franchising nur solche
Grade verleihen, die sie auch auf Grund einer bei sich
angebotenen
Ausbildung
vergeben
dürften.
Die
Gleichwertigkeit der Ausbildung zur Vorbereitung auf eine
Hochschulprüfung, die der Gradverleihung zu Grunde liegt,
bestimmt sich sowohl nach dem Curriculum als auch nach der
Qualifikation des Lehrpersonals, das in diesem Curriculum
tätig ist. Die gradverleihende Hochschule darf nicht selbst
Träger der anderen Bildungseinrichtung im Sinne des Satzes 4
sein. Damit wird die Umgehung des in § 2 Abs. 2 Satz 3
festgelegten
Grundsatzes
verhindert,
wonach
Hochschulaufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst,
Lehre und Studium grundsätzlich in öffentlichrechtlicher Weise
zu erledigen sind.
(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen
Einheitlichkeit regelt das Ministerium für Wissenschaft und
Forschung im Benehmen mit den Hochschulen durch
Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie
Magistergrade und die Zuordnung der Diplomgrade sowie
Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.
(2) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer (3) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 entspricht dem derzeitigen
staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein
§ 93 Abs. 3 UG. Zusätzlich zu der Möglichkeit, akzessorisch zu
Staats- oder Kirchenprüfungen den Diplomgrad zu verleihen,
Studienabschluss erworben wird, verleihen. Universitäten
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
244 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
können in diesen Fällen auch einen Magistergrad verleihen.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
die
rahmenrechtlich
in
§ 18
Abs. 1
Satz 3
Hochschulrahmengesetz ausdrücklich genannt ist, erlaubt die
Vorschrift nun den Universitäten auch die akzessorische
Verleihung des Magistergrades. Insoweit nutzt das Gesetz die
Option des § 18 Abs. 1 Satz 4 Hochschulrahmengesetz.
(4) Der Grad eines "Bachelor" und eines "Master" kann mit ei- (4) Die Verleihung weiterer akademischer Grade durch die
Unter dem Aspekt der Deregulierung und des Wettbewerbs der
nem fachlichen Zusatz verliehen werden. Den Urkunden über Hochschule bedarf der Zustimmung des Ministeriums für
Hochschulen untereinander wird die Vorgabe eines detaillierten
die Verleihung eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades Wissenschaft und Forschung. Abweichend von Absatz 1 kann
fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Fassung mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
bei.
Forschung für den berufsqualifizierenden Abschluß nach einer
Katalogs von für alle Hochschulen einheitlichen Diplom- und
Magistergraden aufgegeben. Die Hochschulen sollen auch mit
ihren Diplomgraden um Studierende werben können. Dies
bedeutet, dass die Verantwortung der Hochschulen für die
Hochschul-prüfung auf Grund einer Vereinbarung mit einer
Aussagekraft und Qualität ihrer Grade wächst. Die bisherige
Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes liegt, deren akademischer Grad verliehen
werden. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen
Regelung, die vom Bestreben um die Einheitlichkeit der
Abschlüsse gekennzeichnet ist, leidet unter einem Mangel an
Akzeptanz seitens der Hochschulen, aber auch seitens der
auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene
Berufswelt. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sich in der
Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und
Vergangenheit oft neue Grade in der Praxis bereits durchgesetzt
Zwischenprüfungen werden keine akademischen Grade
haben, bevor die Verordnung geändert werden konnte.
verliehen.
Zukünftig soll der Grad im Rahmen der Genehmigung des
Studiengangs festgelegt werden (§ 108 Abs. 2). Der neue
Absatz 3 bezeichnet die allgemeinen Voraussetzungen für die
Genehmigung der Grade, an der sich die Entscheidung nach §
108 Abs. 2 zu orientieren hat. Dabei soll an dem Prinzip einer
landeseinheitlichen
Bezeichnung
der
Grade
festgehalten
werden. Die Studierenden können den genehmigten Grad aus
den Prüfungsordnungen ersehen (§ 94 Abs. 2 Nr. 14). Absatz 3
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
245 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Satz 3 übernimmt die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FHG.
Die Befugnis, Bachelor- und Mastergrade zu verleihen, trägt
zur Internationalisierung des Studiums bei. Das international
gebräuchliche Modell aufeinanderfolgender ("konsekutiver")
Studiengänge soll deshalb durch Absatz 4 hinsichtlich der
Studiengänge,
die
mit
dem
Mastergrad
abschließen,
übernommen werden. Für Studierende mit einem ausländischen
Bachelorgrad ergibt sich somit die Möglichkeit, in NordrheinWestfalen das Studium fortzusetzen und mit einem Mastergrad
abzuschließen. Umgekehrt öffnet sich Studierenden mit einem
nordrhein-westfälischen Bachelorgrad der Weg, einen weiteren
ausländischen Abschluss zu erwerben.
§ 97
Promotion
§ 94
Promotion
Zu § 97
Promotion
(1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 94 UG. In
allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung Studienziel gemäß § 80 hinausgehende Befähigung zu
Absatz 1 wird klargestellt, dass Promotionen nur durch
Universitäten erfolgen.
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die
Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen
schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen
Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der
Doktorgrad verliehen.
Doktorgrad verliehen.
(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
Absatz 2
wird
gestrafft.
Buchstabe
a
bleibt
inhaltlich
unverändert zu § 94 Abs. 2 Buchstabe a UG. Buchstabe b fängt
a)
einen
Abschluss
nach
einem
einschlägigen a)
einen berufsqualifizierenden Abschluß oder
eine
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
246 / 321
im Wesentlichen den Gehalt des § 94 Abs. 2 Buchstabe b und d
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von andere den Studiengang abschließende
wenigstens acht Semestern oder
Prüfung nach
einem einschlägigen wissen- schaftlichen Studium mit einer
Regelstudien-
zeit von wenigstens acht Semestern oder
UG auf, geht aber über diese Bestimmungen insoweit hinaus,
als
für
Studiengänge
Regelstudienzeit
besondere
mit
allgemein
Bestimmung
Absolventinnen
und
mindestens
ein
der
sechssemestriger
Studienabschluss
Qualifikation
Absolventen
von
genügt.
ohne
Für
entsprechenden
Fachhochschulstudiengängen bedeutet dies eine Lockerung der
Zulassungsvoraussetzungen. Gemäß Satz 3 bleibt es der
Promotionsordnung überlassen, weitergehende Leistungen zu
verlangen. Buchstabe c fängt den Gehalt des § 94 Abs. 2
Buchstabe c UG auf und erweitert ihn um die so genannten
Masterstudiengänge,
die
zukünftig
Promotionszulassung
führen
sollen.
ohne
weiteres
Satz
2
zur
ermöglicht
insbesondere eine Einschränkung der Promotionszulassung für
Bewerber, die einen integrierten Studiengang nach dem YModell
mit
einem
kürzeren
Hauptstudium
und
einer
Regelstudienzeit von acht Semestern erfolgreich abgeschlossen
haben, also grundsätzlich nach Satz 1 Buchstabe a zuzulassen
wären.
b)
einen
Abschluss
nach
einem
einschlägigen b)
andere den Studiengang abschließende Prüfung nach
Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von
einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit
wenigstens sechs Semestern und daran anschließende
angemessene,
einen berufsqualifizierenden Abschluß oder eine
einer
auf die Promotion vorbereitende
Regelstudienzeit
von
wenigstens
sechs
Semestern und daran anschließende, angemessene,
Studien in den Promotionsfächern oder
auf die Promotion vorbereitende Studien in den
c)
Promotionsfächern oder
den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne
des
§ 85
Abs. 3
Satz
2
oder
eines
Ergän-
c)
ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 87 Abs. 4
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
247 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
oder
zungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2
nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es d)
den qualifizierten Abschluß eines
rechtfertigen,
Fachhochschulstudienganges im Sinne des Gesetzes
können
Ausnahmen
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
von
den
Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 vorgesehen werden.
über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-
Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom
Westfalen und daran anschließende angemessene, auf
Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis
die Promotion vorbereitende wissenschaftliche
weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die
Studien in den Promotions-fächern
Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es
erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die
Prüfungsordnung (Promotionsordnung) kann die Zulassung
zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlußprüfung
oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger
Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen
lassen, abhängig machen.
(3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen (3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen
In
Absatz
3
wird
die
Dauer
der
Bewertung
des
Fachbereich durchgeführt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fachbereich durchgeführt.
Promotionsleistungen auf sechs Monate beschränkt. Damit
sollen größere Verzögerungen zu Lasten des Doktoranden
Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2
vermieden werden. Zudem wird mit dem Verweis auf § 95
soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation
Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass bei der Durchführung des
abgeschlossen sein.
Promotionsverfahrens die Prüfungsleistungen des Doktoranden
nur durch solche Personen bewertet werden dürfen, die selbst
promoviert oder gleichwertig qualifiziert sind. Dies ist für die
Festlegung des zur Entscheidung über die Promotion berufenen
Personenkreises im Fachbereich von Bedeutung. Das Nähere
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
248 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
regelt die Promotionsordnung.
(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der (4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Senat auf Mit Absatz 4 sollen parallel zu Vorschriften in Bezug auf
Prüfungsordnungen
zukünftig
die
Fachbereichsrat erlässt. Die Promotionsordnung kann die Vorschlag des zuständigen Fachbereichs als Satzung erläßt. Die allgemeine
Genehmigungsbefugnisse des Ministeriums auch hinsichtlich
Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades
der Promotionsordnungen entfallen. Damit erhalten die
ehrenhalber vorsehen.
Hochschulen eine größere Eigenständigkeit. Dem Erfordernis
des § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz trägt § 2 Abs. 4 Satz 4
Rechnung.
Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über
den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung
der Promotionsordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung
nach Absatz 4 Satz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat
beschlossen werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der
zuständigen Fachvertreter nicht entbehrlich. Dem Senat bleibt
es unbenommen,
Grundsätze für die Aufstellung von
Promotionsordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22
Abs. 1 Nr. 4).
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
249 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 98
Habilitation
§ 95
Habilitation
Zu § 98
Habilitation
(1) Durch die Habilitation wird an Universitäten eine (1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der Bewerberin
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 95 UG. In
Befähigung
Absatz 1 wird klargestellt, dass Habilitationen nur durch
der
Bewerberin
oder
des
Bewerbers,
ein oder des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung
wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen.
Universitäten erfolgen dürfen. Absatz 3 enthält wie bereits die
entsprechende Norm des Universitätsgesetzes einen Verweis
vertreten, förmlich nachgewiesen.
auf § 95 Abs. 1 Satz 2. Damit wird klargestellt, dass bei der
Durchführung
Prüfungsleistungen
des
des
Habilitationsverfahrens
Habilitanden
nur
durch
die
solche
Personen bewertet werden dürfen, die selbst habilitiert oder
gleichwertig qualifiziert sind. Dies ist für die Festlegung des
zur
Entscheidung
über
die
Habilitation
berufenen
Personenkreises im Fachbereich von Bedeutung. Das Nähere
regelt die Habilitationsordnung.
(2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den (2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den
Anforderungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion
und eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit nach der und eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der
Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere
Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit
eines Faches es erfordert.
eines Faches es erfordert.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
250 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der (3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der
schriftlichen
und
mündlichen
Habilitationsleistungen schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen
festgestellt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die festgestellt. § 92 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage
einer Habilitationsschrift oder entsprechender wissenschaft- einer Habilitationsschrift oder entsprechender
licher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung
Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung
hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung
gehört auch die Abhaltung einer studiengangbezogenen gehört auch die Abhaltung einer studiengangsbezogenen
Lehrveran-staltung.
Lehrveranstaltung.
(4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen (4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen
Nach Absatz 4 Satz 3 entfallen parallel zu Prüfungsordnungen
Fachbereich durchgeführt. Die Dauer des Habilitations- Fachbereich durchgeführt. Die Dauer des
zukünftig die Genehmigungsbefugnisse des Ministeriums auch
verfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Zu- Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des
lassungsantrages nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Zulassungsantrages nicht überschreiten.
Habilitationsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt.
hinsichtlich der Habilitationsordnungen. Damit erhalten die
Hochschulen eine größere Eigenständigkeit.
Wie im Fall der Studien- und übrigen Prüfungsordnungen
einschließlich der Promotionsordnungen soll nach Absatz 4
Satz 3 die Habilitationsordnung nicht mehr wie bisher vom
Senat sondern vom Fachbereichsrat beschlossen werden. Der
Senat
kann
Grundsätze
für
die
Aufstellung
von
Habilitationsordnungen in einer Rahmenordnung (§ 22 Abs. 1
Nr. 4) erlassen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
251 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(5) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senat
auf Vorschlag des Fachbereichs als Satzung erläßt.
(5) Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die (6) Auf Antrag der Habilitierten oder des Habilitierten
Absatz 5 Satz 5 enthält - anders als § 95 UG - keine konkrete
Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis,
Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf. Sie
seinem
Fach
an
der
Hochschule
Lehrveranstaltungen in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule
selbständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Der Antrag
abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur
oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Auf beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich
Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von ausschließen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur
Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der
Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder
Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Wideruf und "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht
Rücknahme der Befugnis regelt die Hochschule.
begründet.
(7) Die Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
kann widerrufen werden, wenn die oder der Habilitierte ohne
wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es
sei denn, daß sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für
den Widerruf und die Rücknahme der Befugnis gilt im übrigen
§ 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
252 / 321
sollen von der Hochschule festgelegt werden.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Neunter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Achter Abschnitt
Forschung
Forschung
Forschung
§ 99
Aufgaben der Forschung
§ 96
Aufgaben der Forschung
Zu § 99
Aufgaben der Forschung
Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher
Die Norm ist identisch mit § 96 UG. Sie fängt § 64 Abs. 1 FHG
Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und
auf.
Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der
Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung
der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die
Eine
weitere
Differenzierung
zwischen
den
unterschiedlichen Forschungsaufgaben ist nicht notwendig, da
Satz 2 einen Bezug zu den Aufgaben der Hochschule, also auch
zu den typenspezifisch verschiedenen Forschungsaufgaben (§ 3
Abs. 1 und 2) herstellt.
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis
einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissen- einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung
schaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 100
Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen
wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 97
Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
253 / 321
Zu § 100
Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden
Die Vorschrift ist bis auf eine sprachliche Anpassung an den
von der Hochschule unter Berücksichtigung des
von der Hochschule unter Berücksichtigung der
Begriff "Hochschulentwicklungsplan" mit § 97 UG identisch
Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen
Hochschulplanung koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung
Abstimmung von Forschungsvorhaben und For-
von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie
schungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung
zur Planung und Durchführung gemeinsamer
gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander,
untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen For-
mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen
schungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregiona-
der überregionalen Forschungsplanung und
len Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in (2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in
absehbarer
Zeit
nach
Durchführung
des
Vorhabens absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens ver-
veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von For- öffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen schungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen
eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin
oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kenn- oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu
zeichnen.
kennzeichnen.
(3) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen
(3) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen
über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.
über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.
Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Er-
Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Er-
stellung des Berichts mitzuwirken.
stellung des Berichts mitzuwirken.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
254 / 321
und fängt den Regelungsgehalt des § 64 Abs. 2 bis 4 FHG.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 101
Forschung mit Mitteln Dritter
§ 98
Forschung mit Mitteln Dritter
Zu § 101
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 98 UG und fängt
berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche § 65 FHG auf. Absatz 3 Satz 3 dient der Klarstellung, dass die
Inanspruchnahme von Ressourcen der Hochschule einen
Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der
Vergütungsanspruch der Hochschule zur Folge haben kann.
Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln,
sondern
aus
Mitteln
Dritter
finanziert
werden;
ihre sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre
Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt
unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist
Teil der Hochschulforschung.
Teil der Hochschulforschung.
Die Grenzen zwischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
und Vorhaben auf dem Gebiet des Wissens- und
Technologietransfers sind fließend. In Anknüpfung an die
erweiterte Aufgabenbestimmung zum Wissens- und
Technologietransfer gemäß § 3 Abs. 5 stellt die Ergänzung in
Absatz 7 klar, dass die hauptamtliche Erfüllung dieser Aufgabe
auch mit Mitteln Dritter erfolgen kann.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach
Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung
anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und
Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden
und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind;
die Forschungs-ergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit
zu veröffentlichen.
zu veröffentlichen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
255 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat
über
die
Dekanin
oder
den
Dekan
anzuzeigen.
Die über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen
der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2
dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes dieses erfordern.
Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer
Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule
durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet
werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten
bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen
Bedingungen
zu
bewirtschaften,
soweit
gesetzliche Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen
keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des
Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das
Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch
die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den
Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in
diesem Fall nicht.
diesem Fall nicht.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
256 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
(5)
Aus
Mitteln
Dritter
bezahlte
Universitätsgesetz - UG
hauptberufliche (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungs-vorhaben, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die
in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich
des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen
Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt
voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem voraus, daß die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem
Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorge- Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt,
schlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder
Dritten
vereinbar
begründeten
Fällen
ist,
die
kann
das
Hochschulmitglied
Arbeitsverträge
mit
den
arbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6)
Finanzielle
Erträge
der
in des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in
Mit- begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
Hochschule
aus (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs-
Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt vorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,
werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt
Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und
und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben
Vorhaben
zur
Förderung
des
Wissens-
und sinngemäß.
Technologietransfers sinngemäß.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
257 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Zehnter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Haushaltswesen
Haushaltswesen
Haushaltswesen
§ 102
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
§ 102
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
Zu § 102
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in (1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in
Die Vorschrift basiert auf § 102 UG und § 68 FHG. Absatz 1
einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.
ist identisch mit § 102 Abs. 1 UG und fängt § 68 Abs. 1 FHG
einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.
auf.
(2) Der Beitrag der Hochschule wird vom Rektorat beraten und (2) Der Beitrag wird durch die Kommission für Planung und
In Absatz 2 wird die Beratung des Beitrags durch das Rektorat,
von der Kanzlerin oder vom Kanzler aufgestellt. Abweichend Finanzen beraten und von der Kanzlerin oder vom Kanzler
aber nicht mehr durch eine - gesetzliche nicht mehr
von Satz 1 wird der die Medizinischen Einrichtungen aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung der Kanzlerin
betreffende Teil des Beitrags vom Klinischen Vorstand beraten oder des Kanzlers Stellung.
und
von
der
Verwaltungsdirektorin
oder
obligatorisch vorgesehene - Kommission für Planung und
Finanzen vorgeschrieben; dies entspricht der gestärkten
Stellung
dem
des
Rektorates
bei
der
hochschulinternen
Mittelverteilung. Die Stellungnahme des Senates ist nunmehr
Verwaltungsdirektor aufgestellt. Der Senat kann zu den
fakultativ. Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass sich
Aufstellungen nach Satz 1 und 2 Stellung nehmen.
das Haushaltsvolumen einer Hochschule durch die sukzessive
Ausdehnung der leistungsbezogenen Mittelzuweisung nach
Belastungs- und Erfolgsgesichtspunkten (§ 5) zunehmend an
den Ergebnissen des Vorjahres orientieren wird, die anhand
qualitativer und quantitativer Parameter gemessen werden. Die
Kontrollfunktion des Senates verlagert sich dabei von der
prospektiven
Aufstellung
Haushaltsvoranschlag
zur
des
retrospektiven
Beitrags
Bewertung
zum
des
Leistungsgeschehens. Der neu gefasste Absatz 2 berücksichtigt
gleichfalls die in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren
erfolgende Novellierung des Universitätsgesetzes durch das in
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
258 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Vorbereitung
befindliche
Gesetz
zur
Neuordnung
der
Hochschulmedizin.
§ 103
Verteilung der Haushaltsmittel
§ 103
Verteilung der Haushaltsmittel
Zu § 103
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel, mit Ausnahme der (1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die
Die Vorschrift fasst die Bestimmungen des § 103 UG und des
für die Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Medizinischen
§ 69 FHG neu. Der Grundsatz der leistungsbezogenen
und Mittel, auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des
Finanzierung der Hochschulen aus § 5 wird auf die
Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen,
hochschulinterne Verteilung der Mittel ausgedehnt.
das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der zentralen Einrichtungen und Medizinischen Einrichtungen. Die
Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des Kanzlerin oder der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats
wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei aus.
In Absatz 1 wird die Mittelverteilung durch das Rektorat ohne
vorherige
Befassung
weiterer
Hochschulgremien
sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauffestgeschrieben. Die Grundsätze der Mittelverteilung werden
trags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der lei-
zuvor vom Rektorat festgelegt. Dabei ist der Senat zu
stungsbezogenen Verteilung werden vom Rektorat nach
beteiligen. Es bleibt auch im Hinblick auf die im Gesetz
Stellungnahme des Senats festgelegt.
hervorgehobenen Bereiche Forschung, Lehre, Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses und Gleichstellung von
Frauen
und
Männern
Hochschulautonomie,
durch
eine
die
Angelegenheit
der
Festlegung
von
Verteilungsquoten und Parameter etwa zu einem anderen
Verhältnis von belastungs- und erfolgsorientierten Kriterien
oder zu einer anderen Gewichtung der nach § 3 zu erfüllenden
Aufgaben zu kommen als derjenigen, die der Verteilung der
staatlichen Mittel auf die Hochschulen zugrunde liegt. Dass der
Beschluss des Rektorates von der Kanzlerin oder dem Kanzler
ausgeführt wird, ergibt sich aus ihrer oder seiner Stellung als
Beauftragte oder Beauftrager für den Haushalt. Der Wortlaut
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
259 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
ermöglicht ein abweichendes Verteilungsverfahren für die
Medizinischen Einrichtungen.
(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines (2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen
In Absatz 2 wird die leistungsbezogene Mittelverteilung auf
Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:
Fachbereichsebene festgeschrieben. Die Aufgabenverteilung
orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in
zwischen Dekanat und Fachbereichsrat entspricht der zwischen
Forschung
und
Lehre
sowie
bei
der
Förderung
des 1.
Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Hochschule
Rektorat und Senat in Absatz 1. Die Mitteilung hierüber an die
wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei
verteilt werden, sind sie den Fachbereichen, den
sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauf-
zentralen Einrichtungen und den Medizinischen
Kanzlerin oder den Kanzler ist im Hinblick auf ihre oder seine
trags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der
Einrichtungen zuzuweisen.
Stellung als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
erforderlich.
leistungsbezogenen Verteilung werden von der Dekanin oder
vom
Dekan
nach
Stellungnahme
des
Fachbereichsrats
festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der
Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.
2.
Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des
Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht
vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale
Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.
3.
Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder
Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der
Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen
gemäß § 50 Abs. 4 der Bedarf der wissenschaftlichen
Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der
Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen
Professorinnen und Professoren,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
260 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten in
dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen
und die Finanzierung von längerfristigen
wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der
Möglichkeiten der Hochschule gewährleistet wird.
Darüber hinaus können Zuweisungen für einen
innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden
weiteren Bedarf vorgenommen werden.
4.
Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rek
regelmäßig unter Berücksichtigung des
der Gesamtsituation der
torat
Bedarfs und
Hochschule zu überprüfen.
(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das
Absatz
3
schreibt
die
Bildung
eines
allgemeinen
Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für
Verfügungsfonds und einer haushaltsrechtlichen Reserve zur
Wahrung der finanzwirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der
Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang nach der
Hochschule vor. Die Verwendungszwecke der Fondsmittel
Stellungnahme des Senats festgelegt wird. Davon unbeschadet
innerhalb der gesamten Hochschule, d.h. einschließlich ihrer
ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines
Medizinischen
Einrichtungen,
werden
gesetzlich
nicht
dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
eingeengt. Der Fonds kann insbesondere dazu dienen, einen
während des Haushaltsjahres auftretenden besonderen Bedarf
in Forschung und Lehre zu decken und Innovationen
anzustoßen. Es müssen aber mindestens Mittel für Zusagen
nach § 47 Abs. 4 bereitstehen.
Der Umfang des Fonds wird vom Rektorat nach Stellungnahme
des Senats festgelegt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
261 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung (3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel
Absatz 4 stellt klar, dass sich die gesamte hochschulinterne
des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2
Mittelverteilung
Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die
Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Verteilung ist der Kanzlerin oder dem Kanzler mitzuteilen.
und
die
Hochschulentwicklungsplan
Bildung
und
die
des
Fonds
am
fachbereichsinterne
Mittelverteilung zusätzlich auch am Entwicklungsplan des
jeweiligen Fachbereichs orientieren müssen.
Entwicklungsplans des Fachbereichs.
§ 104
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 104
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Zu § 104
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der (1) Die Bewirtschaftung aller Haushaltsmittel obliegt der
Die Norm basiert auf § 104 UG und auf § 70 FHG. Absatz 1
Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der Me- Kanzlerin oder dem Kanzler.
ergänzt § 102 (siehe dortige Begründung).
dizinischen Einrichtungen der Verwaltungsdirektorin oder dem
Verwaltungsdirektor. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung
auf
auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet
die
Fachbereiche,
zentralen
wissenschaftlichen auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet
Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen
seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen
ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen. § 41 Abs. 1 Satz
Bestimmungen übertragen.
landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
§ 105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
2 bleibt unberührt.
§ 105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
262 / 321
Zu § 105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der (1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der
Die Vorschrift basiert grundsätzlich auf § 105 UG, auf den § 70
Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es Abs. 3 FHG Bezug nimmt. Die Regelungen werden zur
dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist ge- dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist ge-
Straffung des Gesetzes neu gefasst.
trennt
In Absatz 1 ist die Abgrenzung zwischen Landes- und
von
dem
Landesvermögen
zu
verwalten.
Zum trennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum
Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und Körperschaftsvermögen gehören nach Maßgabe des Absatzes 3
Körperschaftshaushalt geregelt. Die Bestimmung, dass
seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstän- Satz 4 und 5 auch dessen Erträge, die ausschließlich mit
Zuwendungen in das Körperschaftsvermögen fallen können, ist
digen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Mitteln des Körper-schaftsermögens erworbenen Gegenstände
positiv formuliert worden.
Hochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zu- sowie die Lasten und Verbindlichkeiten, die der Hochschule als
wendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen. In das
Vermögen des Landes fallen Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln unterhaltener Einrichtungen; andere
Zuwendungen fallen in das Vermögen des Landes, soweit die
Zuwendenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt
haben. Entsprechendes gilt für zugewendete Gegenstände und
Gegenstände, die unter Einsatz von Zuwendungen nach Satz 4
erworben wurden, sowie für deren Erträge.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft (2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft
In
des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder be-
körperschaftliche Rechtsgeschäfte das Land nicht verpflichten
berechtigt noch verpflichtet.
rechtigt noch verpflichtet. Ein auf den Erwerb von Vermögensgegenständen gerichtetes Rechtsgeschäft darf die Hochschule
Absatz
2
ist
der Grundsatz festgehalten,
wonach
können. Der § 105 Abs. 2 Satz 2 UG ist deshalb überflüssig
und kann entfallen.
als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur abschließen, wenn
die Gegenleistungen aus dem vor-handenen
Körperschaftsvermögen aufgebracht werden können.
(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des (3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des
. Die Absätze 3 und 4 dehnen die haushaltsrechtlichen
Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Haushaltsjahres aufzustellen. Er wird durch die Kommission
Regelungen des Landes auf die Aufstellung und Ausführung
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
263 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt für Planung und Finanzen beraten und vom Senat festgestellt.
des Körperschaftshaushaltes sowie die Rechnungslegung
entsprechend.
gegenüber § 105 UG aus. Regelungen, die den Grundsätzen in
Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes richten
sich vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze nach den
landesrechtlichen Vorschriften.
den Absatz 1 und 2 des § 105 UG Rechnung tragen, können
entfallen. Auf interne Verfahrensregelungen wird verzichtet. Da
auch das Körperschaftsvermögen der Aufgabenerfüllung der
Hochschulen dient, wird auf eine Ersatzpflicht für die
Verwaltung des Vermögens durch Bedienste des Landes
verzichtet.
In dem Haushaltsplan der Körperschaft sind alle Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zwecke zu
veranschlagen, die die Hochschule als Körperschaft des
öffentlichen Rechts verfolgt. Haushaltsmittel dürfen nur zur
Erfüllung von Körperschaftsaufgaben eingesetzt werden. Die
Hochschule darf Haushaltsmittel des Landes, deren
Bewirtschaftung ihr obliegt, nicht für Körperschaftszwecke
verwenden. Für die Verwaltung des Körperschaftsvermögens
durch Bedienstete des Landes ist dem Land Ersatz zu leisten.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsnach
landesrechtlichen
Vorschriften
aufzustellen.
Seine ergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzu-stellen. Der
Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung
Hochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Lan- bleibt unberührt.
deshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
264 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Elfter Abschnitt
Elfter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung
Aufsicht und Genehmigung
Aufsicht und Genehmigung
§ 106
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 106
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
Zu § 106
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsan-
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsan-
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 106 UG und
gelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr.
gelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
fängt § 71 FHG auf. Jedoch enthält Absatz 4 der genannten
Wissenschaft und Forschung wahr.
Vorschriften eine Selbstverständlichkeit und kann daher
entfallen.
(2)
Das
Maßnahmen
Ministerium
und
kann
rechtswidrige
Unterlassungen
der
Beschlüsse, (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann
Gremien, Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochunbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der schule, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften
Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen. verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestim-
Der
neu
gefasste
Absatz 2
fängt
den
wesentlichen
Regelungsgehalt von § 106 Abs. 2 UG und § 71 Abs. 2 FHG
auf. Die gesetzlich verankerte Verantwortung des Rektorats
sowie der Dekanin oder des Dekans für die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger (§ 20 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 4 ff.) wird
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die menden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstand-ung hat
hierbei besonders betont, so dass der subsidiäre Charakter der
Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer
so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder
Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb
Erforderliche veranlassen.
der vorgeschriebenen oder vom Minis-
Rechtsaufsicht des Ministeriums zum Ausdruck kommt. Die
Neuregelung ändert nichts daran, dass einem Abhilfeverlangen
nach Satz 1 auch weiterhin grundsätzlich entsprechend dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip die Setzung einer angemessenen
Frist vorausgehen muss. Die Neuregelung strafft insofern nur
den
bisherigen
Regelungsgehalt.
Die
erforderlichen
Maßnahmen des Ministeriums nach Satz 2 umfassen auch den
Erlass der erforderlichen Ordnungen der Hochschule.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
265 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
terium für Wissenschaft und Forschung gesetzten Frist, so kann
dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen
sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und
Forschung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung
einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer
ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd
beschlußunfähig sind.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das (3) Sind Gremien dauernd beschlußunfähig, so kann sie das
Die klarstellende Erweiterung des Absatzes 3 auf alle Gremien,
Ministerium auflösen
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entspricht dem
und
ihre unverzügliche Neuwahl Ministerium für Wissenschaft und Forschung auflösen und ihre
anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die
nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das
Wortlaut des Absatzes 2 und trägt einem praktischen Bedürfnis
Rechnung.
Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Ministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung
Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem er- der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der
forderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Gremien in
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
dem erforderlichen Umfang ausüben.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit über die
Absatz 4 entspricht dem derzeitigen § 108 Abs. 5 UG und dem
Angelegenheiten der Hochschule informieren.
§ 73 Abs. 5 FHG, die aus gesetzessystematischen Gründen hier
übernommen werden; der Regelungsgehalt bezieht sich auf die
Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
(4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind so
auszuwählen und anzuwenden, daß die Hochschule ihre
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
266 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen
kann.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2
Neu ist die Eröffnung einer Delegation der rechtsaufsichtlichen
und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit
Befugnisse
des
Ministeriums
in
Absatz
5.
Um
die
Rechtsaufsicht über die Gremien, Funktionsträgerinnen und
widerruflich übertragen.
Funktionsträger
innerhalb
der
Hochschulen
sachnäher
durchführen zu können, darf das Ministerium seine Befugnisse
zukünftig im Wege der Organleihe auf die Rektorin, den Rektor
oder die Rektorate einzelner oder aller Hochschulen generell
oder einzelfallbezogen übertragen. Es behält damit gegenüber
der Rektorin, dem Rektor oder dem Rektorat ein Weisungsrecht
hinsichtlich deren oder dessen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
und kann die Delegation jederzeit wieder zurücknehmen. Mit
der Übertragung der Rechtsaufsichtsbefugnisse wird zugleich
die Hochschulautonomie vergrößert.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
267 / 321
(1)
Bei
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
§ 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
Zu § 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten (1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 107 UG und
des unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums fängt den Gehalt des § 72 FHG auf. Jedoch wird im Hinblick
auf § 5 auf die Nennung von Details zu Absatz 2 Nr. 2
Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landes- für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des
verzichtet.
organisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten
unterstehen
die
Hochschulen
der
Fachaufsicht
entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
1.
Die Personalverwaltung;
1.
Die Personalverwaltung;
2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
insbesondere
a)
die Bewirtschaftung der den Hochschulen
zugewiesenen
Haushaltsmittel einschließlich der
Stellen,
b)
die Verwaltung der den Hochschulen zur
Verfügung stehenden Grundstücke
gensgegenstände, die nicht
und Vermö-
Körperschaftsvermögen
sind,
c)
die Verwaltung der den Hochschulen zur
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
268 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Verfügung stehenden Wirtschafts-
und Versor-
gungsbetriebe;
3.
die Krankenversorgung sowie die sonstigen der 3.
die Krankenversorgung sowie die sonstigen der
Hochschule
Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen
auf
dem
Gesundheitswesens
Gebiet
obliegenden
des
öffentlichen
Aufgaben
ein-
Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben ein-
schließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung,
schließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung,
der Organisation und des Betriebes der Medizini-
der Organisation und des Betriebes der
schen Einrichtungen und deren Teileinrichtungen, die
Medizinischen Einrichtungen und deren Teil-
diese Aufgaben wahrnehmen;
einrichtungen, die diese Aufgaben wahrnehmen; § 38
Abs. 7 bleibt unberührt;
4.
die
Aufgaben
bei
der
Ermittlung
der
Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der 4.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbil-
Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die
dungskapazität und bei der Festsetzung der
Vergabe von Studienplätzen;
Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die
Vergabe von Studienplätzen;
5.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
6.
die
Aufgaben
der
Berufsbildung
nach
5.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
6.
die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Be-
dem
Berufsbildungsgesetz.
rufsbildungsgesetz. Darüber hinausgehende
gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 8 bleiben
unberührt.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein
geltenden staatlichen Vorschriften anzu-wenden, soweit dieses
geltenden staatlichen Vorschriften anzuwen-den, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
269 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 108
Zusammenwirken in besonderen Fällen
§ 108
Zusammenwirken in besonderen Fällen
Zu § 108
Zusammenwirken in besonderen Fällen
(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der (1) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von
Grundsätzlich basiert die Norm auf § 108 UG und fängt den
Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Ordnungen der Hochschule, die in diesem Gesetz als Satzung
Gehalt des § 73 FHG auf. Es erfolgen jedoch nicht
Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass bezeichnet werden, bedürfen der Genehmigung des
anzuzeigen.
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die
Genehmigung von Prüfungsordnungen wird auf die Rektorin
unerhebliche Änderungen.
In Absatz 1 ist eine mit § 108 Abs. 1 UG und mit § 73 Abs. 1
FHG identische Vorschrift nicht mehr erforderlich, da künftig
oder den Rektor übertragen. Ordnungen, die nicht der
nur
Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Ministeriums bedarf.
noch
die
Grundordnung
der
Genehmigung
des
Forschung bedürfen, sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlaß
anzuzeigen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Maßnahmen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von
Fachbereichen,
wissenschaftlichen
Einrichtungen
und
Betriebseinheiten sollen zukünftig vollständig der Autonomie
der Hochschule unterfallen. Bisher ist in § 108 Abs. 2 Nr.1 UG
und in § 73 Abs. 2 Nr. 1 FHG festgelegt, dass der Senat bzw.
der Fachbereichsrat über diese Organisationsmaßnahmen
entscheidet und das Ministerium diese Entscheidungen
genehmigt. Bereits durch Erlass vom 3. September 1994 wurde
diese Genehmigungsbefugnis auf die Rektorate übertragen. Die
bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Kompetenz der
Hochschulen
ausreicht,
den
Einzelfall
sachgerecht
zu
beurteilen. Das Erfordernis einer Genehmigung soll deshalb
zukünftig entfallen, so dass die Hochschule nun die alleinige
Entscheidungskompetenz
innehat;
die
organschaftliche
Zuständigkeit hierzu liegt in Anknüpfung an die Verantwortung
für den Hochschulentwicklungsplan beim Rektorat (§ 20
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
270 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Abs. 1).
(2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, (2) Der Genehmigung bedürfen ferner
In Absatz 2 erfolgen auch gegenüber § 108 Abs. 2 Nr. 2 UG
Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach den §§ 84
und
und 88 einschließlich der Studienfächer sowie die zu
1.
die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
in
§ 73
Abs. 2
Nr. 2
FHG
Änderungen:
Ein
weiterbildendes Studium, das die Qualität eines Studiengangs
Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und hat, unterfällt begrifflich den Regelungen der §§ 84 und 88. Es
verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt
Betriebseinheiten,
unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und
ist
hiernach
genehmigungspflichtig.
Der
Hinweis
auf
Weiterbildungsstudien und auf § 90 kann also entfallen. Nach
kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die
Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.
2.
die Einführung, Änderung und Aufhebung von
der bisherigen Entwicklung auf diesem Gebiet handelt es sich
Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder
bei der Weiterbildung in den allermeisten Fällen jedoch um
entsprechenden Studienangeboten der Weiterbildung nach den
eher kursähnliche Studienangebote, die nach ihrem Studienziel,
§§ 83, 87 und 89.
ihrer Struktur und ihrem zeitlichen Umfang nicht als
Studiengänge zu qualifizieren, also genehmigungsfrei sind.
Mit der Genehmigung über die Einführung eines Studienganges
erfolgt nun auch die Genehmigung des Grades, den die
Hochschule aufgrund von Hochschulprüfungen verleiht. Die
gesetzlichen Vorgaben hierfür sind in § 96 enthalten. Die
Änderung eines Grades stellt im rechtlichen Sinne eine
Änderung des Studiengangs dar und ist deshalb ebenfalls
genehmigungspflichtig.
Eine Befristung der Genehmigung ist insbesondere für
Studiengänge von Bedeutung, die mit dem Bachelor- oder
Mastergrad abgeschlossen werden, da die Akzeptanz dieser
neuen konsekutiven Studienangebote auf dem Arbeitsmarkt
und im internationalen Verhältnis zunächst während einer
Erprobungsphase überprüft werden soll. Nach Maßgabe der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
271 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Ergebnisse der Erprobung muss die Einführung reversibel sein.
Die Genehmigung der Einführung, Änderung und Aufhebung
von Studiengängen erfolgt künftig im Einklang mit den
Konzeptionen, die sich im Hochschulentwicklungsplan (§ 20
Absatz 1)
niedergeschlagen
haben.
Der
Hochschulentwicklungsplan erhält dadurch mittelbar eine
höhere Verbindlichkeit.
Absatz 2 Satz 3 ermöglicht es dem Ministerium, zur Stärkung
der
Hochschulautonomie
Studiengängen,
auf
die
Studienfächern
Genehmigung
und
von
Hochschulgraden
gegenüber allen oder einzelnen Hochschulen, aber auch
bezüglich einzelner Hochschulteile oder Studiengänge zu
verzichten. Dieser Verzicht ist reversibel, um zu gewährleisten,
dass der Staat im Rahmen seiner Landesplanung oder aus
anderen
triftigen
Hochschulstruktur
Gründen
Einfluss
notfalls
wieder
nehmen
auf
kann.
die
Die
Verzichtsmöglichkeit ist insbesondere im Zusammenhang mit
dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Hochschule
und Ministerium bedeutsam.
Dass eine Genehmigung versagt werden muss, wenn sie nicht
im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, ist an sich eine
Selbstverständlichkeit. Sie wird gleichwohl in Absatz 3
Buchstabe
a
erwähnt,
da
sonst
die
nachfolgenden
Versagungsgründe als eine nichtabschließende Aufzählung
dargestellt werden müssten. Das wiederum könnte zu
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
272 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Missinterpretationen der Norm Anlass geben. Die Versagung
wird
zukünftig
unter
keinen
Aspekten
mehr
eine
Ermessensentscheidung, sondern insgesamt eine gebundene
Entscheidung sein. Damit enthält das Gesetz eine präzisere
Formulierung der Rechtsfolgen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
273 / 321
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder
Mit Absatz 3 Buchstabe b wird der im derzeitigen § 108 Abs. 3
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme
b)
Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften Buchstabe a UG und in § 73 Abs. 3 Buchstabe a FHG
verwendete Begriff "Hochschulplanung" konkretisiert. Damit
verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder
wird deutlich, dass Maßnahmen nach Absatz 2 insbesondere
Maßnahme
die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher,
die Ressourcen des Landes berücksichtigen müssen. Zugleich
struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller
verstärkt die Vorschrift das Gebot, die Gesamtentwicklung der
a)
die Hochschulplanung gefährdet;
oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
Hochschulen des Landes in Forschung und Lehre
c)
die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund
a)
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
b)
oder
gegenüber
anderen
Ländern
die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund
vorzuzeichnen.
oder gegenüber anderen Ländern obliegenden
obliegenden
Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame
Verpflichtungen gefährdet.
Empfehlungen nicht berücksichtigt;
Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt nur die rechtlichen
Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund oder
gegenüber anderen Ländern hinsichtlich der Entscheidung über
c)
die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studienund Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß
erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der
Studienbewerberinnen und Studienbewerber und
die Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 2. Bloße
Empfehlungen sollen nicht dazu führen, eine Genehmigung
versagen zu müssen.
Die derzeitigen Bestimmungen des § 108 Abs. 3 Buchstabe c
Studierenden oder die überregionale berufliche An-
UG und § 73 Abs. 3 Buchstabe c FHG könnten einerseits
erkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu
Innovationen entgegenstehen: Streng genommen würde z.B.
befürchten sind, oder
jedes neue Studienangebot, das es in anderen Ländern nicht
gibt, die Freizügigkeit der Studierenden beeinträchtigen, da sie
d)
die Freizügigkeit des wissenschaftlichen
Personals erheblich beeinträchtigt.
ihr Studium anderswo nicht fortsetzen könnten. Andererseits ist
der Begriff der "Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der
Studien- und Lehrbedingungen" wegen seiner Abstraktheit als
konkretes Entscheidungskriterium praktisch nicht anwendbar.
Deshalb entfällt ein entsprechender Passus. Der Gesichtspunkt
der arbeitsmarkt- und bedarfspolitischen Akzeptanz und der
Qualität der Studienabschlüsse wird durch die Kriterien gemäß
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
274 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Buchstabe b aufgefangen. Der Wegfall der derzeitigen
Bestimmungen in § 108 Abs. 3 Buchstabe d UG und in § 73
Abs. 3 Buchstabe d FHG ist angezeigt, weil sie praktisch leer
laufen. Die Freizügigkeit des wissenschaftlichen Personals
hängt auch dann nicht von der Zuordnung zu bestimmten
Studiengängen ab, wenn diese singulär sind oder sich durch
besondere Merkmale von anderen Studiengängen abgrenzen.
(4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das (4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so
Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt in Absatz 4
Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb ei- kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im
Satz 1 im Verhältnis zu den bisherigen Vorschriften keine
ner angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Benehmen mit der Hochschule verlangen, daß innerhalb einer
getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfor- angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der
dern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder
sachliche Änderung, sondern lediglich eine Straffung des
Textes. In Bezug auf die Maßnahmen nach Absatz 2 wird dem
Minis-terium mit Absatz 4 Satz 2 die Befugnis gegeben,
Studiengänge insbesondere zu ändern oder aufzuheben. Das
Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 106 Abs. 2
Verfahren nach § 106 Abs. 2 bis 4 wird in diesen Fällen nicht
Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes bis 4 gilt entsprechend.
2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von
von Hochschule und Staat lediglich eine Anhörung der
Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im
Rahmen
einer
Konzentration
oder
Neuordnung
mehr angewendet. Es ist in diesem Bereich des Kondominiums
Hochschule erforderlich. Mit dieser Verfahrensvereinfachung
des
können
Entscheidungen
Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der
Hochschulplanung
Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen.
Hochschulentwicklungsplans
des
zur
Verwirklichung
Landes
und
oder
insbesondere
der
des
zur
konzentrierten Nutzung staatlicher Ressourcen effizienter
getroffen und umgesetzt werden. Neben dem Erlass eines
entsprechenden Verwaltungsaktes kann das Ministerium die
genannten Maßnahmen zur Sicherung von Forschung, Lehre,
Studium
oder
Krankenversorgung
im
Rahmen
einer
Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots auch
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
275 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
durch
Rechtsverordnung
Ermessensentscheidung
und
treffen.
bei
dem
Bei
der
Erlass
der
Rechtsverordnung müssen insbesondere die Rechte Dritter, z.B.
der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der
Studierenden, berücksichtigt werden.
(5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann sich Absatz
Hochschulen
vorgeben,
die
bei
der
Aufstellung
Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.
der jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule
5
trägt
Umstand
Rechnung,
dass
sich
Hochschulentwicklungspläne nicht von landesplanerischen
Gesichtspunkten
unterrichten.
dem
lossagen
können,
sondern
ein
Zusammenwirken zwischen Hochschulen und Staat erfordern.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
276 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Zwölfter Abschnitt
Zwölfter Abschnitt
Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen
Zusammenwirken von Hochschulen
Zusammenwirken von Hochschulen
§ 109
Zusammenwirken von Hochschulen
in Lehre und Studium
§ 109
Zusammenwirken von Hochschulen
Zu § 109
Zusammenwirken von Hochschulen
in Lehre und Studium
Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer (1) Zur Erreichung der Ziele nach § 5 und zur Neuordnung der
Die Norm knüpft an § 109 UG an; eine vergleichbare
Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge, Studiengänge und Studienangebote wirken die Hochschulen
Vorschrift enthält das Fachhochschulgesetz nicht. Damit
zur Erreichung der Ziele nach § 7 und zur Verbesserung der des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie erfüllen dabei
Studienbedingungen
wirken
die
Universitäten,
Fach- insbesondere folgende Aufgaben:
durch
Vereinbarung.
Wird
zwischen
Hochschulen
Zusammenwirkens der Hochschulen im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben ergänzt. § 100 Abs. 1 Satz 2 präzisiert
hochschulen und Kunsthoch-schulen zusammen. Das Nähere
über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen
werden die in § 3 Abs. 8 festgelegten Grundsätze des
1.
ein
Die Vorbereitung, Einrichtung und Veränderung
dieses Gebot wie schon § 97 Abs. 1 Satz 2 UG und § 64 Abs. 2
integrierter Studiengänge sowie die Vorbereitung des
Satz 2 FHG für den Bereich der Forschung. Für den Komplex
Erlasses von Studien- und Prüfungsordnungen für
Lehre und Studium setzt § 109 einen besonderen Akzent.
gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten
integrierte Studiengänge;
Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung
Unter engen Rahmenbedingungen für die Finanzierung des
der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten 2.
Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der
Hochschulwesens wird es mehr denn je darauf ankommen, dass
Lehrkörperstruktur und fachverwandter
die Hochschulen regional und überregional ihr Angebot an
Professorenstellen;
Studiengängen, aber auch in der Weiterbildung aufeinander
abstimmen und dabei sowohl gegenseitige Abgrenzungen als
3.
die Bildung zentraler Einrichtungen und Ver-
auch gemeinsame Lehrprogramme arbeitsteilig verabreden.
waltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen
Unterschiede in der kapazitativen Auslastung der Lehreinheiten
gemeinsam dienen, und die Koordinierung der
benachbarter
Hochschulen
gemeinschaftlichen Nutzung von
ausgeglichen,
die
Hochschuleinrichtungen;
erweitert, die Einrichtungen zum Selbststudium besser genutzt
können
Wahlmöglichkeiten
auf
der
diese
Weise
Studierenden
und insgesamt die vorhandenen personellen, räumlichen und
sächlichen Ressourcen konzentriert und ökonomisch eingesetzt
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
277 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
werden. Die daraus zu gewinnenden Synergieeffekte sind für
den
kulturstaatlichen
angemessenen
Auftrag
Lehrangebots
und
der
für
Sicherung
eine
eines
kapazitative
Auslastung der Lehreinheiten wichtig. Die Zusammenarbeit in
Lehre und Studium ist die notwendige Ergänzung und zugleich
ein taugliches Mittel zur Profilbildung der Hochschulen und
ihres Wettbewerbs im nationalen und internationalen Raum. Sie
ist
darüber
hinaus
ein
unverzichtbares
Element
der
Landesplanung für die weitere strukturelle Entwicklung des
Hochschulwesens.
Das Gebot an die Hochschulen, untereinander und mit
Kunsthochschulen in Forschung, Kunst, Lehre und Studium
zusammenzuarbeiten, ist bereits derzeit in § 109 Abs. 1 und 2
UG festgelegt. Bei der Neufassung des § 109 kann von
Überschneidungen mit anderen Vorschriften und von einer
beispielhaften Aufzählung, wie sie derzeit in § 109 Abs. 1 und
Abs. 2 UG vorhanden sind, abgesehen werden. Der Freiraum
der Hochschulen bei der Gestaltung ihres Zusammenwirkens
bleibt dabei unverändert weit. Der Hinweis auf die Pflicht, in
einem Kooperationsvertrag auch organisatorische Regelungen
zu treffen, steht bislang in § 109 Abs. 3 UG; von der
gesetzlichen Festlegung einer solchen Selbstverständlichkeit
wird hier abgesehen. Da die Sozialakademie nunmehr
Bestandteil der Universität Dortmund geworden ist, entfällt
auch der noch in § 109 Abs. 2 Satz 1 UG enthaltene Hinweis
auf diese. Die mitgliedschaftliche Zuordnung von Studierenden
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
278 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
der Studiengänge, welche in Kooperation verschiedener
Hochschulen stattfinden, z.B. in Kombination von Fernstudium
und Präsenzstudium als Verbundstudiengang, wird gesetzlich
nicht abschließend geregelt. Eine entsprechende Regelung soll
im Hinblick auf die konkrete Organisation des Studiengangs
durch
die
kooperierenden
Hochschulen
erfolgen.
Die
Mitgliedschaft von Studierenden in mehreren Hochschulen
wird ausgeschlossen, um die Studierenden vor mehrfachen
Pflichten, insbesondere finanzieller Art, zu schützen. Die
Möglichkeit, den Studierenden an den beteiligten Hochschulen
den Status einer Zweithörerin oder eines Zweithörers im Sinne
des
§ 71
und
damit
die
Stellung
einer
oder
eines
Hochschulangehörigen (§ 11 Abs. 4) einzuräumen, bleibt
unberührt.
4.
die Bildung von Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur
Vermeidung von Mehrfachausstattungen sowie die
Organisation der Zusammenarbeit in Forschung,
Lehre und Studium
5.
die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelungen über den
erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die
andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
279 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
der Anerkennung von Prüfungsleistungen und
Ausbildungsabschnitten.
(2) Die Hochschulen arbeiten mit den Kunsthochschulen und
der Sozialakademie Dortmund zusammen. Insbesondere sollen
gemeinsame Empfehlungen für Lehrveranstaltungen und den
wechselseitigen Einsatz von Lehrkräften, vor allem zur
Lehrerausbildung, für die gemeinsame Nutzung von
Einrichtungen und die Koordination gemeinsamer Aufgaben
und Projekte erstellt werden.
(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die
beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind
insbesondere die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen
oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu
bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
280 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 110
Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 110
Gemeinsame zentrale Einrichtungen
Zu § 110
Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Mehrere Hochschulen können bei einer der beteiligten (1) Mehrere Hochschulen können gemeinsame zentrale
Die Norm basiert im Wesentlichen auf § 110 UG, dem im
Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
Fachhochschulgesetz keine Vorschrift entspricht. Absatz 1
Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen errichten, errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und
wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstat- Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die
tung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig
entspricht § 110 Abs. 1 UG. Es erfolgen jedoch textliche
Straffungen.
Möglichkeit,
auch
gemeinsame
Verwaltungseinrichtungen einzurichten, ist derzeit noch in
§ 109
Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist.
Die
Abs. 1
Nr. 3
UG
festgelegt.
Die
ist. Die gemeinsame zentrale Einrichtung ist bei einer der beteiKooperationsmöglichkeiten der Hochschulen erstrecken sich
ligten Hochschulen einzurichten.
nach Absatz 1 auch auf Verwaltungseinrichtungen.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
Um die Selbstverwaltungsbefugnis der Hochschulen zu stärken,
gemeinsamen
sollen zukünftig gemeinsame Einrichtungen nur noch durch die
wissenschaftlichen
Einrichtungen, gemeinsamen zentralen Einrichtungen entscheiden die
Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen entscheiden beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe;
die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31
Organe.
Mit
der Errichtung und Änderung sind die Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Mit der Errichtung
beteiligten Hochschulen und nicht durch das Ministerium
errichtet, geändert und aufgehoben werden können. Deshalb
enthält Absatz 2 nicht mehr den Gehalt des § 110 Abs. 2 Satz 3
und 4 UG. Dennoch ist ein gesetzlicher Vorbehalt hinsichtlich
erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die
staatlicher Mitwirkungsrechte, welcher auch derzeit in § 109
Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und
Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
Benutzung zu treffen. Gemeinsame zentrale Einrichtungen
können im Benehmen mit den beteiligten Hochschulen auch
Dreizehnter Abschnitt
UG vorhanden ist, anzubringen; er erfolgt namentlich im
Hinblick auf mögliche gemeinsame Verwaltungseinrichtungen.
Der Klarheit wegen werden wissenschaftliche Einrichtungen,
durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen in Absatz 2
errichtet, geändert und aufgehoben werden. In diesem Falle
Satz 1 ausdrücklich genannt. Damit wird sichergestellt, dass
kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die
sich der gesamte Absatz 2 auf alle Einrichtungen im Sinne des
Regelungen nach Satz 2 treffen.
Absatzes 1 bezieht.
Dreizehnter Abschnitt
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
281 / 321
Dreizehnter Abschnitt
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
§ 111
Besondere Aufgaben und Kuratorium der Fernuniversität
Zum 13. Abschnitt allgemein
(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen sind bisher
Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an ihrem Sitz,
im
an den Studienzentren und im Wege des Fernstudiums. Sie
bedient sich zur Durchführung des Fernstudiums gedruckten
Lehrmaterials, Ton- und Bildträger und anderer technischer
Universitätsgesetz
für
die
Fernuniversität-
Gesamthochschule in Hagen (§ 111 UG, § 112 UG), für die
Abteilungen
der Universität-Gesamthochschule Paderborn
(§ 113 Abs. 1 UG), für kleinere Universitäten (§ 113 Abs. 2
UG) und im Fachhochschulgesetz für den Fachbereich für das
Medien. Sie arbeitet mit dem Hörfunk und dem Fernsehfunk
Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln
nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit
Rundfunkanstalten zusammen, zu denen sie der Zustimmung
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(§ 73a FHG) enthalten. Jetzt werden solche Normen nur noch
für die Studienzentren der Fernuniversität-Gesamthochschule
in Hagen und für den Fachbereich für das Bibliotheks- und
Informationswesen der Fachhochschule Köln benötigt.
Die Regeln des § 111 Abs. 1 UG können entfallen, da sie
lediglich die Tätigkeit der Fernuniversität-Gesamthochschule in
Hagen beschreiben, wie sie sich seit deren Gründung entwickelt
und gefestigt hat. Für eine gesetzliche Normierung und für
besondere Genehmigungsvorbehalte besteht mittlerweile kein
Bedürfnis mehr. Auch die Sondervorschriften über das
Kuratorium der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen
(§ 111 Abs. 2 UG) können hier entfallen. Zukünftig sollen auch
hier
grundsätzlich
die
allgemeinen
Regeln
über
den
Hochschulrat gelten. Der besondere Auftrag des Hochschulrats
der Fernuniversität und eine weitere Sonderregelung sind in §
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
282 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
24 Abs. 3 enthalten.
Die Vorschriften des § 42 machen auch die Regeln des § 113
UG ("Abteilungen der Gesamthochschulen und kleinere
Hochschulen") an dieser Stelle überflüssig; insbesondere
können die Regelungen über kleinere Universitäten mit weniger
als 4000 Mitgliedern (§ 113 Abs. 2 UG) entfallen, da es solche
in Nordrhein-Westfalen nicht gibt.
(2) Für die Fernuniversität wird ein Kuratorium gebildet. Dem
Kuratorium gehören bis zu fünfzehn vom Ministerium für
Wissenschaft und Forschung zu berufende Mitglieder an. Das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf
Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und
Wissenschaft drei weitere Mitglieder in das Kuratorium
berufen. Es kann darüber hinaus auf Vorschlag der für das
Hochschulwesen zuständigen obersten Behörde eines Landes
der Bundesrepublik Deutschland eine Vertreterin oder einen
Vertreter als Mitglied in das Kuratorium berufen. Die
Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von zwei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung, die Rektorin oder der Rektor und
die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an den Sitzungen des
Kuratoriums teil. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete
Maßnahmen den weiteren Aufbau der Fernuniversität und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
283 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
fördert ihre Integration in das allgemeine Bildungswesen in der
Bundesrepublik Deutschland.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
284 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 111
Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen
§ 112
Studienzentren der Fernuniversität
Zu § 111
Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen
(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des (1) Die Studienzentren der Fernuniversität bieten den
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 112 UG und
Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische
greift einen Teil des Regelungsgehalts von § 111 Abs. 1 Satz 1
bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen,
technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teil- Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung
zunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren
und 3 UG auf. Neu ist die ausdrückliche Zuordnung der
Mentorinnen und Mentoren zu der Personalkategorie der
wissenschaftlichen Hilfskräfte. Der mitgliedschaftsrechtliche
Status der Mentorinnen und Mentoren steht damit fest: Da
Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind nach Maßgabe
diese Personalkategorie gemäß § 11 Abs. 4 zu den Angehörigen
und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind der §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 6 an der Selbstverwaltung der
wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 61. In den Stu- Hochschule zu beteiligen. In den Studienzentren können auch
dienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfin- Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.
den.
der Hochschule gezählt wird, bedarf es zukünftig nicht mehr
einer Spezialnorm über die Beteiligung der Mentorinnen und
Mentoren an der Selbstverwaltung, wie sie in § 112 Abs. 1 Satz
2 UG niedergelegt ist. Zur Stärkung der Autonomie der
Fernuniversität-Gesamthochschule
in
Hagen
sollen
die
Befugnisse des Ministeriums im Zusammenhang mit der
Errichtung und Aufhebung von Studienzentren entfallen.
(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender (2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender
Studienzentren sowie über Grundsatz-fragen der Organisation Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation
der Studienzentren beschließt der Senat.
der Studienzentren beschließt der Senat. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung. Studienzentren können auch vom Ministerium für
Wissenschaft und Forschung errichtet und aufgehoben werden;
die Hochschule ist vorher zu hören.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
285 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium (3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium
verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes für Wissenschaft und Forschung verpflichtet werden, nach
Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig
Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika,
Zeiten
in
ihre
Räume
aufzunehmen.
Die
betroffenen während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume
Hochschulen sind vorher zu hören.
aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk
nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen
Vereinbarungen zu-sammen.
§ 112
Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen
der Fachhochschule Köln
Zu § 112
Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen
der Fachhochschule Köln
(1) Der Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumenta-
Die bisher in § 73 a FHG geregelte Ausbildung von
tionswesen der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des
Beamtinnen und Beamten des mittleren und höheren Dienstes
wird derzeit neu gestaltet. Hierzu ist eventuell eine Verlagerung
Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen
der bisher an der Fachhochschule Köln angesiedelten
und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und
Dokumentationsdienstes
im
beamtenrechtlichen
Ausbildung an andere Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Vorbe-
Ministeriums,
wie
das
Hochschul-bibliothekszentrum,
reitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-bewernotwendig. Alternativ können Laufbahnzugänge auch auf
ber,
Aufstiegsbeamtinnen
Laufbahn
des
und
gehobenen
Aufstiegsbeamte
Bibliotheks-
für
die
andere Weise gestaltet werden. So kommt für den mittleren
und
Dienst eine Ausbildung des beruflichen Bildungssektors und
Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten
für den höheren Dienst ein fachlich geeignetes Zusatzstudium
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
286 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder
in Betracht. Bis zu Neuregelungen wird die Rechtsstellung der
Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entspre-
Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren
Dienstes durch Absatz 1 Satz 1 gesichert. Satz 4 entspricht
chende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als
§ 73a Abs. 4 FHG. Durch den ausdrücklichen Hinweis in
staatliche Angelegenheit wahrgenommen.
Absatz 1 Satz 1 "bis zu Neuregelungen" wird zudem
sichergestellt, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung der
Ausbildung für den mittleren und den höheren Dienst anstrebt.
Absatz 2 entspricht § 73a Abs. 3 FHG und ist redaktionell
angepasst worden; § 73a Abs. 6 FHG ist darin enthalten.
(2) Der Fachbereich dient als Einrichtung des Landes darüber
hinaus der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des
mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten
des mittleren und des höheren Bibliotheks- und
Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer
Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im
Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte
anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
287 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Vierzehnter Abschnitt
Vierzehnter Abschnitt
Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher
Anerkennung von Hochschulen
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher
Hochschulen
§ 113
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 114
Voraussetzungen für die Anerkennung
Hochschulen
Zu § 113
Voraussetzungen für die Anerkennung
Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 114 UG und
Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des können als Universität staatlich anerkannt werden, wenn
fängt den § 74 Abs. 1 FHG auf; § 74 Abs. 2 FHG betrifft
Landes als Universitäten oder Fachhoch-schulen staatlich gewährleistet ist, daß
Fachhochschulen
und
und
wird
in
§ 117
aufgefangen.
anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1.
1.
kirchliche
die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder
die Hochschule Aufgaben nach § 3 Abs. 1
wahrnimmt,
Die derzeit gültige "Kann-Formulierung" bringt die Relevanz
landesplanerischer Aspekte, zu denen auch der landesweite
Abs. 2 wahrnimmt,
2.
2.
das Studium an dem in § 81 genannten Ziel
das Studium an dem in § 80 genannten Ziel
ausgerichtet ist,
nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck. Daher
wird dies nunmehr ausdrücklich in § 113 vorgesehen
ausgerichtet ist,
3.
3.
Bedarf an wissenschaftlichen Ausbildungsangeboten zählt,
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
Im Übrigen erfolgt gegenüber den derzeitigen Vorschriften eine
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des §
aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des §
83 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im
84 Abs. 1 an der Hochschule vor-handen oder im
Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt
Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt
nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung
nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung
einer Mehrzahl von Studiengängen durch die
Die Einfügung des Artikels "die" in Nummer 1 dient der
einer Mehrzahl von Studiengängen durch die
wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse
Klarstellung und macht insbesondere deutlich, dass die
wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse
der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
staatliche Anerkennung auch eine angemessene Forschungs-
sprachliche
Richtigstellung,
da
nichtstaatliche
Bildungseinrichtungen vor der staatlichen Anerkennung nicht
als Hochschulen betrieben werden dürfen.
und Entwicklungstätigkeit erfordert.
der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
288 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
4.
das Studium und die Abschlüsse auf Grund der 4.
das Studium und die Abschlüsse auf Grund der
Studien-
Studien- und Prüfungsordnungen und des
und
Prüfungsordnungen
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
und
des
.
Die gegenüber § 114 Nr. 4 UG und § 74 Nr. 4 FHG veränderte
tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen
tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und
Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen
gleichwertig sind,
5.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die
Regelung in Nummer 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es
privaten Hochschulen möglich sein muss, auch völlig neue
Studienangebote zu entwickeln und diese staatlich anerkennen
zu
Voraussetzungen
für
die
Aufnahme
in
eine 5.
lassen,
auch
wenn
es
hierfür
noch
keine
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die
Vergleichsstudiengänge an staatlichen Hochschulen gibt.
entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine
entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
6.
die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich
Die gegenüber § 114 UG und § 74 FHG erfolgende Ergänzung
der Nummer 6 gewährleistet, dass die Maßstäbe der
Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden 6.
die hauptberuflich Lehrenden die
und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für ent-
privaten Hochschulen flexibel bleiben, die Lehraufgaben
erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an
sprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen
jedoch überwiegend von Personen ausgeübt werden, die als
staatlichen Hochschulen gefordert werden,
gefordert werden,
Lehrende hauptberuflich an der jeweiligen privaten Hochschule
Zusammensetzung des Lehrkörpers an staatlich anerkannten
angestellt
7.
die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,
7.
die Bestimmungen des § 92 Anwendung finden,
8.
die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des 8.
die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des
Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
dieses Gesetzes mitwirken,
dieses Gesetzes mitwirken,
sind.
Alle
Lehrenden
müssen
die
Einstellungsvoraussetzungen der entsprechenden Tätigkeiten an
staatlichen Hochschulen erfüllen. Die Regelung soll sich
positiv auf die Qualität der Lehre an den staatlich anerkannten
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
289 / 321
privaten Hochschulen auswirken.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
9.
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs 9.
der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche
Die Nummer 9 bezweckt den gegenüber der entsprechenden
sowie
und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals
Nummern in § 114 UG und § 74 FHG besseren Schutz der
dauerhaft gesichert sind.
Studierenden vor den wirtschaftlichen Risiken eines privaten
die
Stellung
des
Hochschulpersonals
wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind
und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb
Hochschulbetriebs. Dazu gehört die Festlegung, dass die
ihres Trägers ist.
Bildungseinrichtung der alleinige Geschäftsgegenstand des
Trägers, d. h der die Einrichtung betreibenden natürlichen oder
juristischen Person, sein muss. Bei einer Organisation der
Hochschule als einem von mehreren Geschäftszweigen des
Trägers besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Gläubiger
anderer Geschäftszweige auf das dem Hochschulbetrieb
dienende Vermögen zugreifen und damit den Fortbestand der
Bildungseinrichtung gefährden.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bestandskräftigen Anerkennungsbescheide für nichtstaatliche
Bildungseinrichtungen gelten fort.
§ 114
Anerkennungsverfahren
§ 115
Anerkennungsverfahren
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
290 / 321
Zu § 114
Anerkennungsverfahren
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(1) Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht
Mit Ausnahme einer Änderung in Absatz 1, die einer
eines schriftlichen Antrages.
auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.
deutlicheren Herausstellung des Antragserfordernisses dient, ist
die Vorschrift mit § 115 UG identisch und fängt den
Regelungsgehalt des § 75 FHG auf. Parallel zur Verknüpfung
der
Studiengänge
und
der
Hochschulgrade
bei
der
Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 hinsichtlich staatlicher
Hochschulen soll eine solche Verbindung auch für die
Anerkennung von Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft
erfolgen. Ein entsprechender Hinweis enthält Absatz 3 Satz 1.
(2) Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit
(2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen
Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der
und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der
Voraussetzungen des § 113 dienen.
Voraussetzungen des § 114 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studien-gänge (3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf
einschließlich
der
Hochschulgrade,
auf
die
sich
die die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der
Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung
festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der der Voraussetzungen des § 114 auf weitere Studiengänge
Voraussetzungen des § 113 auf weitere Studiengänge erstreckt erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der
werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Fordem Ministerium anzuzeigen.
schung anzuzeigen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
291 / 321
(1)
Das
an
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 115
Folgen der Anerkennung
§ 116
Folgen der Anerkennung
Zu § 115
Folgen der Anerkennung
einer
staatlich
anerkannten
Hochschule (1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule
Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 116 UG und
abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im
fängt mit Ausnahme des § 76 Abs. 2 Satz 3 und 4 FHG, dessen
Sinne dieses Gesetzes.
Inhalt durch § 96 Abs. 2 und § 114 Abs. 3 überholt ist (siehe
Sinne dieses Gesetzes.
dazu Begründung zu § 117), den wesentlichen Gehalt des § 76
FHG auf.
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach
Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschul-prüfungen Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschul-prüfungen
abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen
durchzuführen. Die §§ 53 und 96 bis 98 gelten entsprechend.
durchzuführen. Die §§ 54 und 93 bis 95 gelten entsprechend.
(3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen (3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen
bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den
Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium
§ 117 Abs. 3 bleibt unberührt.
für Wissenschaft und Forschung. § 118 Abs. 3 bleibt unberührt.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
292 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit (4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit
ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für
anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
ein Zuschuss gemäß § 125 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle
der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die
Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll,
bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das
Ministerium.
(5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich aner- (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann dem § 116 Abs. 5 UG und § 76 Abs. 5 FHG eröffnet eine allgemeine
kannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten,
Gestattung, die Bezeichnungen Professorin, Professor,
Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor zu verleihen,
Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Be- des § 49 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule das
knüpft deren Umsetzung jedoch an eine
zeichnung
Einzelfallgenehmigung. Letztere ist ein ausreichendes
"Professorin"
"Universitätsprofessorin"
oder
oder
"Professor"
"Universitätsprofessor"
oder Recht zu verleihen, die Bezeich-nung "Professorin" oder
zu "Professor" oder "Universitäts-professorin" oder
Kontrollinstrument. Deshalb sieht Absatz 5 die allgemeine
führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 des Landesbeamtengeset- "Universitätsprofessor" zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 Gestattung nicht mehr vor. In Wahrnehmung der
zes finden entsprechende Anwendung.
des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Verantwortung des Staates für die Qualität des
Die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 des
Hochschulsystems wird für private Hochschulen mit dem neuen
Landesbeamten-gesetzes bedürfen im Einzelfall der
Regelungsgehalt in Absatz 8 eine regelmäßige Evaluation
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
gesetzlich vorgesehen.
Forschung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
293 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden (6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium für Wissen-chaft
Die in Abs. 6 gegebene Möglichkeit des Ministeriums, sich
Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten und Forschung obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt,
über
der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten
staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder
Hochschulprüfungen entsandt werden.
ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen
entsandt werden.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die
zentrale Vergabe von Studienplätzen einzube-ziehen. Staatlich
zentrale Vergabe von Studienplätzen einzube-ziehen. Staatlich
anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen
anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen
zusammenwirken.
zusammenwirken.
(8) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung
der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6 gilt
entsprechend. Die Kosten trägt die Hochschule.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
294 / 321
die
Angelegenheiten
der
staatlich
anerkannten
Hochschulen zu unterrichten und staatlich Beauftragte zu
entsenden, genügt hierzu nicht.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 116
Verlust der Anerkennung
§ 117
Verlust der Anerkennung
Zu § 116
Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht
Grundsätzlich ist die Norm mit § 117 UG identisch und fängt
innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und
§ 77 FHG auf. Es muss jedoch ausdrücklich eine Handhabe für
Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr Forschung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt
ruht.
oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
den Fall vorgesehen werden, dass unter dem Dach einer
staatlich
anerkannten
Hochschule
nicht
anerkannte
Studiengänge angeboten werden, die den wissenschaftlichen
Maßstäben nicht entsprechen, aber den Schein der staatlichen
Anerkennung der Hochschule genießen.
(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, (2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium für
Mit Absatz 2 Satz 2 wird dem Ministerium Raum für
wenn die Voraussetzungen des § 113 nicht gegeben waren, Wissenschaft und Forschung aufzuheben, wenn die
Ermessensentscheidungen eröffnet, die unter Berücksichtigung
später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 114 Abs. 2 Voraussetzungen des § 114 nicht gegeben waren, später
rechtsstaatlicher Grundsätze, namentlich dem der
nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 115 Abs. 2 nicht
Verhältnismäßigkeit, getroffen werden müssen.
innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung
Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hoch- innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird.
schule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu
Anerkennung nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Be- ermöglichen.
endigung des Studiums zu ermöglichen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
295 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 117
Kirchliche Hochschulen
§ 118
Kirchliche Hochschulen
Zu § 117
Kirchliche Hochschulen
(1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche (1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 118 UG. Sie
Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal
fängt den Gehalt von § 74 Abs. 2 FHG ohne substantielle
sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Geset- sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § zes. Andere kirchliche Hochschulen bedürfen der Anerkennung
114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Aus- nach § 115. Dabei können Ausnahmen von den
Änderungen auf. Die Regelungen des § 76 Abs. 2 Satz 3 und 4
FHG sind mit § 96 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und § 114 Abs. 3
überholt; einer speziellen Regelung über die Grade bedarf es
nicht
mehr.
Die
Ersetzung
des
Einvernehmens
des
nahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 Voraussetzungen des § 114 Nr. 3 und 8 zugelassen werden,
Ministeriums
zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an wenn gewährleistet ist, daß das Studium dem Studium an einer
der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist; für Ordenshochschulen
staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Für Bildungsein- können Ausnahmen auch von der in § 114 Nr. 9
mit
dem
kirchlichen
Träger
durch
die
Genehmigung gemäß § 114 Abs. 3 verkürzt die Rechte des
Trägers nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Bestand der Hochschule und die wirtschaftliche und rechtliche
richtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer vorausgesetzten Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen
Stellung des Personals gesichert ist, wenn die Betreiberin der
Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Stellung des Hochschulpersonals zugelassen werden.
Hochschule eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist; dem
Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr.
entspricht die Neuregelung des Absatzes 1 Satz 4. Die
9 als erfüllt. Die Hochschulplanung des Landes nach § 113
Hochschulplanung des Landes im Sinne des § 113 bleibt in
bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Be-
Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht, da
tracht.
eine staatliche Bedürfnisprüfung dem verfassungsrechtlich
garantierten kirchlichen Selbstverwaltungsrecht zuwiderlaufen
wird.
(2)
Die
staatlich
anerkannten
kirchlichen
Hochschulen 2) Die staatlich anerkannten Kirchlichen Hochschulen
unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und unterrichten das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 über die Hochschulsatzung und die Berufung von ProfessorinAbs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine nen und Professoren. § 116 Abs. 4 bis 6 findet keine
Anwendung.
Anwendung.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
296 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und
Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe Weiterbildung von Geistlichen dienen, gewährleisten die
dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § Kirchen die Gleichwertigkeit nach § l 14 Nr. 4. § 116 Abs. 2
113 Nr. 4. § 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 118
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 141a
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Zu § 118
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des (1) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen
Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich
§ 141a UG. Dessen Regelungsgehalt wird jedoch im Hinblick
auf neuere Entwicklungen im internationalen Bereich und auf
Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit anerkannt sind.
das Anwachsen des sogenannten Franchising erweitert und soll
einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung
nicht mehr in einer Übergangs- und Schlussbestimmung
mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen -
niedergelegt werden. Aufgrund der Sachnähe wird eine
nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die
entsprechende
Voraussetzungen nach Absatz 2 festgestellt sind.
Bestimmung
den
Vorschriften
über
die
Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen angefügt.
Absatz 1 enthält gegenüber § 141a UG eine begriffliche
Klärung: Der Schutz der Öffentlichkeit ist gewährleistet, wenn
ausgeschlossen ist, dass eine Bildungseinrichtung, die sich im
Rechtsverkehr Hochschule, Universität, Fachhochschule oder
Kunstakademie nennt oder sich einer damit verwechselbaren
Bezeichnung bedient, ohne staatliche Anerkennung betrieben
wird. Dem trägt Absatz 1 Rechnung. Als Bezeichnungen im
Sinne dieses Absatzes gelten auch solche mit einem Zusatz,
z.B. "Technische Hochschule" oder "Kunsthochschule", und
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
297 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
fremdsprachige Fassungen.
(2) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der
Absatz 2 Satz 1 nimmt die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen
Europäischen Union anerkannten Hochschulen wegen der
Union
oder
dort
staatlich
anerkannte
Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im
europarechtlich
garantierten
Niederlassungs-
und
Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich
Dienstleistungsfreiheit von dem für den Betrieb als Hochschule
dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat aner-
in Nordrhein-Westfalen erforderlichen Anerkennungsverfahren
kannten Grade verleihen. Das Gleiche gilt für Bildungsein-
aus.
richtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen
Absatz 2 Satz 2 trägt einer Entwicklung im Bildungswesen
Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf
Rechnung, die mit der Anerkennung von Studienleistungen und
die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule
Graden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vorbereiten; hierfür bringt die Bildungseinrichtung eine
im Zusammenhang steht, dem sogenannten Franchising: Von
Garantieerklärung der Hochschule bei. Die Voraussetzungen
einem Franchise-Nehmer - zumeist einem privater Anbieter der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das
werden gegen Gebühren Kurse angeboten und Prüfungen
Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
im
Falle
staatlich
anerkannter
Hochschulen
abgenommen. Aufgrund der Prüfungen verleiht der Franchise-
anderer
Geber - dies ist eine kooperierende und zumeist am Gewinn
Bundesländer.
beteiligte, in ihrem Herkunftsland staatliche oder staatlich
anerkannte Hochschule - einen Grad.
Die Neuregelung trifft Vorsorge für den Verbraucherschutz:
Für Franchise-Nehmer von Hochschulen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nach Satz 3 ein
neuartiges
Feststellungsverfahren
vorgesehen.
In
dem
Feststellungsverfahren muss seitens des Franchise-Nehmers
nachgewiesen werden, dass seine von ihm angebotene Bildung
mit der im Herkunftsstaat der Partnerhochschule anerkannten
Ausbildung übereinstimmt; Satz 2 verweist nicht auf die
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
298 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Rechtsfolge, sondern auf den Tatbestand des Satzes 1. Im
Feststellungsverfahren trägt der Franchise-Nehmer nach Satz 2
Halbsatz 2 die Feststellungs- und Beibringungslast. Die
Übereinstimmung der Ausbildung bestimmt sich sowohl nach
dem Curriculum als auch nach der Qualifikation des
Lehrpersonals, das in diesem Curriculum tätig ist. Der
Nachweis erfolgt auf Verlangen durch eine Garantieerklärung
der ausländischen Partnerhochschule. Bietet der FranchiseNehmer eine Ausbildung an, die von der Partnerhochschule in
deren Herkunftsstaat nicht angeboten wird, bleibt es ihm
unbenommen,
einen
Antrag
auf
Anerkennung
seiner
Bildungseinrichtung als Hochschule im Sinne der §§ 113 ff. zu
stellen. Die Regelung zum Franchising ist aus Gründen des
Verbraucherschutzes
auch
im
Hinblick
auf
die
Allgemeinberechtigung zur Gradführung nach § 119 Abs. 1
erforderlich.
Außerdem wird der Verbraucherschutz hinsichtlich des
Betriebs von Franchise-nehmenden Bildungseinrichtungen auch bei Kooperationen mit Franchise-gebenden Hochschulen
aus Staaten außerhalb der Europäischen Union - insbesondere
durch das Wettbewerbsrecht gewahrt. So kann beispielsweise
die Werbung mit der Verleihung von vermeintlich im Inland
führbaren Graden wettbewerbswidrig sein.
Gemäß Satz 4 werden den entsprechenden Institutionen anderer
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
Union
die
Zweigniederlassungen der in anderen Bundesländern als
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
299 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Hochschulen anerkannten Bildungseinrichtungen gleichgestellt.
Danach müssen sich aber auch Franchise-Nehmer dieser
Hochschulen
dem
Feststellungsverfahren
nach
Satz
3
unterziehen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 1
Die derzeitige Verbotsvorschrift und die Festlegung der
Absätzen 1 und 2 ohne staatliche Anerkennung oder eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung
Ordnungswidrigkeiten erfasst nicht ausdrücklich den Fall, dass
Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als betreibt. Die Ordnungs-widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
eine Hochschule, die bereits staatlich anerkannt ist, ihr
Studiengang betreibt. Die Ordungswi-drigkeit kann mit einer zu 100 000 DM geahndet werden. Zuständige
Studienangebot um weitere Studiengänge erweitert, ohne
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
hierfür die Erstreckung der Anerkennung gemäß § 114 Abs. 3
werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung Ordnungs-widrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium für
zu erreichen. Es muss vermieden werden, dass unter dem Dach
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Wissenschaft und Forschung.
einer staatlich anerkannten Hochschule nicht anerkannte
Ministerium.
Studiengänge angeboten, nicht anerkannte Hochschulprüfungen
abgenommen und nicht anerkannte Grade verliehen werden
können. Die Verbotsvorschrift wird in Absatz 3 entsprechend
erweitert. Im Übrigen wurde der Betrag der höchstzulässigen
Geldbuße erhöht, damit dem durch rechtswidriges Handeln
möglichen
Gewinn
gegenübersteht.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
300 / 321
eine
angemessene
Geldbuße
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 141
Verleihung und Führung von Graden
Zu § 119
Verleihung und Führung von Graden
Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden
§ 119
Verleihung und Führung von Graden
(1)
Von
Hochschule
einer
staatlichen
in
Deutschland
oder
staatlich
oder
in
anerkannten (1) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten
einem
anderen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen
Die Vorschrift basiert auf § 141 UG.
Mit der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und der Ergänzung
Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der durch Sätze 4 und 5 werden vor allem zwei Ziele verfolgt:
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der
Einmal soll der Möglichkeit des Missbrauchs der allgemeinen
Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade, Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade,
Führungsgenehmigung von in anderen Mitgliedsstaaten der
Hochschulbezeichnungen
Europäischen Union (EU) erworbenen Graden begegnet
oder
Hochschultitel
sowie Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie
entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel
werden. In der Praxis zeigt sich, dass in zunehmendem Maß
(Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im
werden; im Fall des § 118 Abs. 2 Satz 2 gilt dies nur, wenn die werden. Der Grad ist grundsätzlich in der Form zu führen, die
europäischen Ausland Abschlussgrade einschließlich
Voraussetzungen nach § 118 Abs. 2 festgestellt sind. Der Grad dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der
Doktorgraden aufgrund von Kooperationen mit privaten
ist grundsätzlich in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Berechtigte darf dem Grad eine Übersetzung hinzufügen,
gewerblichen Anbietern von Bildungsprogrammen verliehen
Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der Berechtigte darf soweit das aus sprachlichen Gründen zum Verständnis
werden, ohne dass ein Studium oder eine Prüfung an der
dem Grad eine Übersetzung hinzufügen, soweit das aus erforderlich ist, eine im Herkunftsstaat zugelassene oder
verleihenden ausländischen Hochschule zugrunde liegt
sprachlichen Gründen zum Verständnis erforderlich ist, eine im nachweisbar allgemein übliche Abkürzung verwenden und
(sogenannte Franchise-Modelle). Einem derartigen Missbrauch
Herkunftsstaat zugelassene oder nachweisbar allgemein übliche durch einen Zusatz auf den Herkunftsstaat oder die verleihende
beugt die Neuregelung durch den zweiten Halbsatz von Satz 1
Abkürzung verwenden und durch einen Zusatz auf den Her- Hochschule hinweisen.
vor.
kunftsstaat oder die verleihende Hochschule hinweisen.
Derartige Grade dürfen nur geführt werden, wenn im
Feststellungsverfahren nach § 118 Absatz 2 Satz 3 festgestellt
worden ist, dass die durch den Franchise-Nehmer angebotene
Ausbildung die der Franchise-gebenden Hochschule eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und der
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
301 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
dort
anerkannte
Grad
verliehen
wird.
Die
materielle
Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen innerhalb der EU
wird nach wie vor unterstellt. Zweitens soll in Umsetzung eines
KMK-Beschlusses
vom
24.10.1997
zur
"Allgemeinen
Genehmigung zur Führung ausländischer Grade" gesichert
werden, dass in den Mitgliedstaaten der EU erworbene
Doktorgrade ohne Hinweis auf das Herkunftsland führbar und
damit in Pass und Personalsausweis eintragungsfähig sind. Für
die über den Bereich der EU hinaus im KMK-Beschluss vom
24.10.1997 genannten Länder wird, soweit nicht Absatz 2
greift, eine entsprechende Regelung in die Verordnung über das
Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung
ausländischer Grade aufgenommen. Die Sätze 2 und 3 des
Absatzes 1 werden ohne substantielle Änderungen gegenüber
den entsprechenden Sätzen des § 141 Abs. 1 UG knapper
gefasst.
Einen nach Satz 1 führbaren ausländischen Doktorgrad darf die
oder der Berechtigte ohne fachlichen Zusatz in der Abkürzung
"Dr." führen, wenn der Grad aufgrund eines selbständigen
Promotionsverfahren verliehen worden ist. Entsprechende
Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "Dr. h. c." oder
"Dr. e. h." geführt werden.
(2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik (2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik
Mit
Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von
völkerrechtlichen Vereinbarun-gen, welche bereits derzeit in
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
302 / 321
Absatz 2
Halbsatz 2
wird
auch
im
Bereich
der
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat,
§ 141
können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des
Franchising Rechnung getragen. Durch einen Franchise-
jeweiligen Abkommens geführt werden; in Fällen, die § 118 jeweiligen Abkommens geführt werden.
UG
hervorgehoben
werden,
den
Gefahren
des
Nehmer vermittelte Grade dürfen demnach grundsätzlich nur
noch nach einer Einzelfallprüfung nach Absatz 3 geführt
Abs. 2 Satz 2 entsprechen, gilt Absatz 3 sinngemäß, soweit das
werden. Zudem kann die Führung unter den Voraussetzungen
Abkommen nichts anderes bestimmt.
des Absatzes 3 Satz 8 generell untersagt werden. Der Vorbehalt
hinsichtlich
einer
zwischenstaatlichen
andersartigen
Abkommen
Regelung
trägt
dem
in
einem
Völkerrecht
Rechnung.
(3) Die Führung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 (3) Die Führung von Graden aus anderen als in den Ab-sätzen 1 Absatz 3 ist den aktuellen Fallgestaltungen angepasst. Mit der
genannten ausländischen Grade bedarf der Zustimmung des und 2 genannten Staaten bedarf der Zustim-mung des
Einführung der Anforderungen an das tatsächliche Verfahren
Ministeriums. Die Zustimmung setzt voraus, dass die Ministeriums für Wissenschaft und Forsch-ung. Diese Zustim-
soll insbesondere den in osteuropäischen Promotionsordnungen
ausländische Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes zur mung ist zu erteilen, wenn der Grad von einer Hochschule oder
für
Verleihung des Grades berechtigt und einer deutschen aufgrund des Abschlusses an einer Hochschule von einer
Ausnahmemöglichkeiten
staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Entsprechendes gilt für staatlichen Stelle verliehen wurde und diese Hochschule den
Ermächtigungsnorm des Satzes 6 wurde präzisiert und im
ausländische Grade, die von einer staatlichen Stelle aufgrund Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig
Hinblick
Ausländerinnen
auf
die
und
Ausländer
begegnet
vorgesehenen
werden.
Missbrauchsmöglichkeiten
durch
Die
die
des Abschlusses an einer Hochschule verliehen werden. Die ist. Die Zustimmung kann für bestimmte Staaten, Hoch-schulen Franchise-Modelle erweitert. Die Rechtsverordnung soll für
Zustimmung ist zu versagen, wenn die in den Sätzen 2 und 3 und Abschlüsse allgemein erteilt werden. Die Zustimmung ist
künftige, heute noch nicht absehbare generell oder im Einzelfall
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder sich nicht zu versagen, wenn eine Hochschule nicht gleichwertig ist oder
zu
feststellen lassen. Sie kann auch versagt werden, wenn Grund sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen läßt. Sie kann auch
Untersagungsmöglichkeiten
zu der Annahme besteht, dass die der Verleihung zugrunde versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der
vorgesehen wird, dass ein im Franchise-Wege erworbener Grad
liegenden tatsächlichen Anforderungen an das Verfahren und Grad auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben
nur geführt werden darf, wenn der Grad aufgrund eines
die wissenschaftliche Qualifikation nicht denen im Gel- wurde, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche
tungsbereich dieses Gesetzes entsprechen oder der Grad auf Qualifikationen und Verdienste denen im Geltungsbereich
unlautere Weise erworben wurde. Das Ministerium regelt durch dieses Gesetzes nicht entsprechen. Die Möglichkeit von
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Gleichwer- Anrechnungen im Sinne des § 90 Abs. 5 bleibt unberührt. Das
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
303 / 321
beobachtende
mindestens
Missbräuche
einjährigen
der
festlegen,
Franchise-Modelle
indem
z.B.
Hochschulstudiums
darin
und
Prüfungsleistungen an der verleihenden Hochschule erworben
worden ist.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
tigkeitsfeststellung
sowie
Verfahren
und
Universitätsgesetz - UG
Form
Einzelbegründungen
der Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch
Zustimmung. Die Rechtsverordnung kann die Erteilung der Rechtsverordnung das Verfahren der Zustimmung, die näheren
Zustimmung allgemein für bestimmte Staaten, Hochschulen Gründe der Versagung und die Form der Führung des Grades
und Grade vorsehen.
mit und ohne Herkunftsangabe sowie der entsprechenden
deutschen Form.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass generell oder im
Einzelfall die Führung von durch staatliche oder staatlich
anerkannte Hochschulen außerhalb der Europäischen Union
verliehene
Grade
untersagt
werden
kann,
wenn
der
Gradverleihung eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung
zugrunde liegt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
einen Abschluss an einer derartigen Hochschule oder auf die
Verleihung eines Grades durch eine derartige Hochschule
vorbereitet, und wenn ein Grund zu einer Annahme im Sinne
des Satzes 5 vorliegt.
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium die
Absatz 4 enthält erstmals die Möglichkeit, die Anerkennung
Zustimmung gemäß Absatz 3 Satz 1 einer staatlichen Stelle
ausländischer akademischer Grade auf andere Stellen der
Landesverwaltung oder auf eine ländergemeinsame Stelle, z.B.
oder Einrichtung unter seiner Fachaufsicht oder einer zentralen
die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" beim
Stelle der Länder übertragen.
Sekretariat der KMK in Bonn, zu delegieren. Damit soll auch
für den Fall, dass ein Staatsvertrag mit den anderen
Bundesländern hierüber nicht zustande kommt, ggfs. eine
Zentralisierung von hier aus ermöglicht werden.
(5) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche (4) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
304 / 321
Die gegenüber § 141 UG erfolgte Neufassung des Absatzes 5
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum
ist redaktioneller Art.
Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden. Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt
erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt,
hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministe- hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
riums für Wissenschaft und Forschung die Berechtigung hierzu
urkundlich nachzuweisen.
(6) Wer vorsätzlich gegen Absatz 5 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 oder (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 4
Mit
4 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 4 Satz 2 Graden zum
sichergestellt werden, dass Absatz 5 Satz 4 in der Praxis nicht
kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht. Die Ordnungsgeahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die
der
Neuregelung
in
Absatz 6
soll
insbesondere
leer läuft. Bisher konnte das Ministerium die Nachweispflicht
(§ 141 Abs. 4 Satz 4 UG) nicht durchsetzen, wenn diese Pflicht
unbeachtet blieb. Der Betrag der höchstzulässigen Geldbuße
wurde gegenüber § 141 UG erhöht, um insbesondere dem
1 ist das Ministerium.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz
durch rechtswidriges Handeln nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1,
1 ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
zu
erzielenden
Gewinn,
eine
angemessene
Geldbuße
gegenüberzustellen. Rechtswidriges Handeln nach Absatz 5
Satz 3 Halbsatz 2, wird bereits als Straftat verfolgt (§ 132a
Absatz 1 Strafgesetzbuch), so dass die Androhung einer
Geldbuße für diesen Fall nicht erforderlich ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
305 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
Sechzehnter Abschnitt
Fünfzehnter Abschnitt
Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Überleitung des wissenschaftlichen Personals
Einige Übergangs- und Schlussbestimmungen der derzeitigen
Hochschulgesetze können insgesamt entfallen. Dazu gehört
insbesondere § 135 UG. Dessen Absatz 1 hat sich als wenig
praktisch
erwiesen.
Eine
verwaltungsrechtlichen
gegenüber
den
Vorschriften
allgemeinen
speziellere
Sonderregelung für die Einhaltung oder für die Anpassung der
Zusage
von
Personal-
und
Sachmitteln
an
veränderte
Verhältnisse bringt keine größere rechtliche Sicherheit und
Klarheit. Von einer Neuregelung wird demnach abgesehen.
Absatz 2 der Norm entfällt infolge des Wegfalls von Absatz 1.
Der Absatz 3 wurde 1987 in das Gesetz eingefügt und war
seitdem drei Jahre lang anwendbar. Damit ist er gegenstandslos
geworden. Die derzeitige Sondernorm für das Oberstufenkolleg
Bielefeld, § 137 UG, ist aus gesetzessystematischen Gründen
nun in § 92 Abs. 3 Satz 6 enthalten.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
306 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 120
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
§ 119
Übergangsregelungen für die Überleitung
Zu § 120
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem (1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach diesem
Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit dem § 119 UG und
Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in Gesetz in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung
fängt die Regeln des § 79 FHG auf.
der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisübernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen herigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen
dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche
dem
bisher
für
sie
geltenden
Recht;
dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.
Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.
Mitglied-schaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie
Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an
Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere
Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin
oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit
selbständig aus.
(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschul-assistenten (2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten
finden
die
sie
betreffenden
Vorschriften
des finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der
Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987 vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist Anwendung. § 61a ist anwendbar.
anwendbar.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
307 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
(3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische (3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische
Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als
wissenschaftliche
Mitarbeiter
Mitarbeiterin
oder
Lehrkraft
oder
für
wissenschaftlicher wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher
besondere
Aufgaben Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben
übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Maßgabe, daß an die Stelle des Kolleggeldpauschales die
Lehrvergütung
auf
Grund
der
Fußnoten
1
zu
den Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den
Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H
(Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange
gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange
wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht ge- wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht
währt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages
wahrgenommen werden, der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist. wahrgenommen werden, der gemäß § 56 Abs. 2 zu vergüten ist.
§ 121
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 124
Mitgliedschaftsrechtliche Übergangs- und
Sonderregelungen
Zu § 121
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären (1) Bei der Entscheidung in Angelegenheiten wissen-
Die Vorschrift ersetzt § 124 UG, dessen Regelungen zum Teil
Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die schaftlicher Studiengänge, die die Forschung, die Lehre oder
(Absätze 2 und 4), insbesondere auch durch dieses Gesetz,
Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar be- die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar
rühren, verfügen die Professorinnen und Professoren, die nicht berühren, werden in den Gremien die Stimmen der
ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß §
obsolet geworden sind bzw. obsolet werden.
Rahmenrechtlich ist die bisherige Sonderregelung für die
Mitwirkung
von
Professorinnen
und
Professoren
an
nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor 49, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen
Universitäten-Gesamthochschulen in Hochschulgremien (§ 73
dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden tätig sind, mit einem Gewichtungsfaktor vervielfacht, der nach
Abs. 3 Hochschulrahmengesetz) im Zuge der Aufhebung des
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
308 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
sind, über die Mehrheit der Stimmen.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Multiplikation mit der Zahl der Sitze dieser Professorinnen und bislang allgemein die Zusammensetzung von und das
Professoren eine Zahl ergeben muß, die mindestens um eins
größer ist als die Summe der Sitze der ausschließlich in
Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und
Professoren, der gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1.
Stimmrecht
in
Hochschulgremien
Hochschulrahmengesetz
entfallen.
regelnden
Im Hinblick
§
38
auf die
Verfassungsrechtslage bleibt eine landesrechtliche Regelung
auch weiterhin erforderlich, die den Einfluss der nicht
ausschließlich
in
Fachhochschulstudiengängen
tätigen
Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen
Hochschullehrerinnen
und Professoren und der Mitglieder der Gruppen gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 2 bis 4.
und
Hochschullehrer
auf
Entscheidungen in universitären Angelegenheiten sicherstellt,
die unmittelbar Forschung, Kunst, Lehre oder die Berufung von
Professorinnen und Professoren berühren.
§ 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem
1.1.1990 geltenden Fassung - auf die im Absatz 1 Bezug
genommen
wird
-lautet:
"Fachhochschullehrer
an
Gesamthochschulen im Beamtenverhältnis werden mit ihrem
Einverständnis
als
Professoren
im
Beamtenverhältnis
übernommen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs.
1 Nr. 1 und 2 für die Einstellung als Professor erfüllen und eine
mindes-tens
fünfjährige
Fachhochschullehrer
an
Fachhochschule aufweisen."
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
309 / 321
qualifizierte
einer
Lehrtätigkeit
Gesamthochschule
als
oder
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(2) Bei der Berechnung der Mehrheit der einem Gremium
angehörenden Professorinnen und Professoren gemäß §§ 14
Abs. 2 Satz 1 und 2 und 28 Abs. 4 Satz 3 bleiben die
ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen
Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2
in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung
übernommenen Professorinnen und Professoren außer Betracht.
Satz 1 gilt für die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1.
Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen
und Professoren und die ausschließlich in
Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und
Professoren nicht bei Entscheidungen in Angelegenheiten der
Fachhochschulstudiengänge.
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die (3) Geschäftsführende Leiterin oder geschäftsführender Leiter
Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen im Sinne des § 29 Abs. 6 kann nur eine Professorin oder ein
mehrheitlich an ihr tätige Professorinnen und Professoren Professor mit der Qualifikation gemäß § 49 sein, die oder der
angehören,
die
nicht
Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
ausschließlich
in nicht ausschließlich in einem Fachhochschulstudiengang tätig
ist.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
310 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
(3)
In
ein
privatrechtliches
Dienstverhältnis
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
unter (5) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter
Absatz 3 ist mit § 124 Abs. 5 UG identisch.
entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 in
des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung
geltenden
Fassung
übernommene
Professorinnen
und übernommene Professorinnen und Professoren stehen
Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser mitgliedschaftsrechtlich den gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor
Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen
gleich.
Professorinnen und Professoren gleich.
(4) Die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990
geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und
Professoren sind bei § 51 Abs. 4 den Professorinnen und
Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b zuzurechnen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) Die Wahlordnung stellt durch Wahlkreiseinteilung sicher,
daß die ausschließlich in Fachhochschul-studiengängen tätigen
Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2
in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung
übernommenen Professorinnen und Professoren nicht
gemeinsam mit den übrigen Professorinnen und Professoren
wahlberechtigt und wählbar sind.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
311 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf (7) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf
Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen Widerruf, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen
dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, zählen
mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und
Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen,
Beamten und Angestellten, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer Beamten und Angestellten, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer
bisherigen
dienstrechtlichen
Stellung
an
Universitäten bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, wenn sie im
verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei
Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im
in Forschung und Lehre im Sinne des § 45 tätig sind und die Sinne des § 48 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 49
Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der
Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der
Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der
gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiAngestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung ner Hochschule die Bezeichnung "außerplanmäßige
"außerplanmäßige
Professorin"
oder
"außerplanmäßiger Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist.
Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß §
Angestellte, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung
dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der
mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
312 / 321
Einzelbegründungen
Absatz 4 ist mit § 124 Abs. 7 UG identisch.
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen
2. Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 129
Hochschulsatzungen und -ordnungen
Zu § 122
Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
§ 122
Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Die Hochschulsatzungen und -ordnungen sind unverzüglich
Die Norm knüpft an § 129 UG und § 83 FHG an. § 129 Satz 3
Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die
UG betrifft jedoch Altfälle einer noch 1987 fehlenden
Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit Grundordnungen oder entsprechende Satzungen treten am 1.
Umsetzung der Novellierung von 1980, die sich erledigt haben.
sie
die April 1990 außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz
Da ein weiterer Regelungsbedarf nicht erkennbar ist, kann diese
die widersprechen; danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
Bestimmung entfallen.
diesem
Gesetz
widersprechen.
Vorschriften
dieses
Gesetzes
Danach
unmittelbar,
gelten
solange
Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz
nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule 1 getroffen hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit
notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das ihrem Inkrafttreten unmittelbar, soweit die Hochschule in ihrer
Als Übergangsfrist zur Anpassung der Hochschulordnungen
werden in Satz 2 zwei Jahre vorgesehen. Diese Frist ist im
Hinblick auf die Ablösung des Konvents durch den Senat
Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende der Grundordnung entsprechenden Satzung dieses Gesetz in
(Satz 7) als kleineres und effizienteres Gremium ausreichend.
Regelungen erlassen. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in seiner seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung nicht
Weil das Gesetz ausfüllende Regelungen namentlich in der
ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der umgesetzt und solange sie keine Regelung nach Satz 1
Grundordnung vorsieht, z.B. die Bestimmung des Verfahrens
Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und getroffen hat. Die übrigen Satzungen und Ordnungen gelten bis
Funktionsträger auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen zur Neuregelung nach Satz 1 fort. Für die Organe, Gremien,
unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nehmen bis zu ihrer
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die in Neubildung auf der Grundlage dieses Gesetzes die
zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge (§ 48 Abs. 4), wird
in Satz 3 Halbsatz 2 das Ministerium ermächtigt entsprechende
Vorschriften zu erlassen, wenn dies nach Ablauf der
Übergangsfrist notwendig wird.
diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr; entsprechenden bisherigen Organe, Gremien,
endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die Aufgaben wahr;
Die
verlängert.
endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie
Funktionsträger soll zügig erfolgen. Die Sätze 5 und 6 sichern
verlängert.
die weitere Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der
Neubildung
der
Gremien
und
Neubestellung
der
Hochschule im Prozess der Umsetzung des Gesetzes.
Satz 8 hält fest, dass die personelle Kontinuität des Rektorats
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
313 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
nicht durch eine Entscheidung des Senats für ein Präsidium als
Leitungsgremium der Hochschule untergraben wird. Dies trägt
zur Stabilität an der Hochschulspitze bei.
Der Konvent ist aufgehoben; seine Aufgaben und Befugnisse
nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung,
dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf
der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.
§ 135
Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln
(1) Bei der Verteilung von Personal- und Sachmitteln in der
Hochschule sind rechtsverbindliche Zusagen an Professorinnen
und Professoren zu beachten, wenn die Professorin oder der
Professor auf der Einhaltung der entsprechenden Vereinbarung
besteht. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die
Zusage maßgebend gewesen sind, seit dem Zeitpunkt der
Zusage wesentlich geändert, kann eine Anpassung des Inhalts
der Zusage an die veränderten Verhältnisse vorgenommen
werden, wenn durch ein Festhalten an der Zusage die Erfüllung
der Aufgaben der Hochschule oder das öffentliche Interesse
gefährdet würde und die Anpassung der Professorin oder dem
Professor zumutbar ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor, so
können für die Verwaltung von Personal- und Sachmitteln
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
314 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
übergangsweise von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann für
eine Übergangszeit von nicht länger als drei Jahren nach der
Neuorganisation von wissenschaftlichen Einrichtungen auf der
Grundlage dieses Gesetzes eine Professorin oder einen
Professor mit der geschäfts-führenden Leitung einer
wissenschaftlichen Einrichtung beauftragen, wenn durch den
sofortigen Entzug einer rechtsverbindlich zugesagten
Leitungsposition eine unzumutbare Härte für die Betroffene
oder den Betroffenen eintreten würde. Das ist insbesondere der
Fall, wenn die Durchführung eines langfristigen
Forschungsprogramms von der Beibehaltung der Leitung
wesentlich ab-hängt oder der Betroffene im Vertrauen auf die
Zusage der Leitungsposition eine Berufung an eine andere
Hochschule oder in eine andere entsprechende Stelle außerhalb
der Hochschule nicht angenommen hat.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
315 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 123
Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen
§ 136
Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen
Zu § 123
Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen
(1) Die Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 3 läßt die vor ihrem
(1) Bisherige Einrichtungen im Bereich der Hochschulkliniken
Die Norm knüpft an § 136 UG in einer durch das in
Inkrafttreten bestehenden Beamtenverhältnisse unberührt.
und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule,
Vorbereitung
die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind
aufgelöst; die Bestellung zu Klinik- und Institutsleiterinnen und
-leitern ist aufgehoben. Professorinnen oder Professoren, die zu
Klinik- oder Institutsleiterinnen und -leitern bestellt waren,
werden für die Dauer ihres Dienstverhältnisses zu Leiterinnen
und Leitern der Abteilungen gemäß § 44 Abs. 2 bestellt. In
Vereinbarungen getroffene Zusagen gelten für den Bereich der
Abteilung fort. Im übrigen gilt § 135.
(2) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den (2) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung
der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen
verpflichtet hat, gilt diese Regelung für die Bestellung zur verpflichtet hat, gilt diese Regelung bis zum Ablauf des
Pflegedirektorin oder zum Pflegedirektor bis zum Ablauf des Vertrages fort.
Vertrages fort.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
316 / 321
befindliche
Gesetz
zur
Neuordnung
der
Hochschulmedizin novellierten Fassung an. Die Novelle erfolgt
in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren.
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 137
Ausnahme- und Übergangsregelungen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich
abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an
dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind,
werden in Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf das
Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines
entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
§ 124
§ 142
Zu § 124
Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern
und kirchliche Mitwirkung
und kirchliche Mitwirkung
und kirchliche Mitwirkung
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht
Die Norm ist im Wesentlichen mit § 142 UG identisch. Auch
berührt.
berührt.
die theologischen Fachbereiche, Fächer und Studiengänge
werden gemäß § 6 bewertet. Kirchenverträge werden dadurch
ebenso wenig wie durch sonstige Bestimmungen dieses
Gesetzes berührt. Die Evaluation wird aus Gründen der
Zweckmäßigkeit durch Gutachter durchzuführen sein, die der
jeweiligen Konfession angehören.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
317 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder (2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder
Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen
Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische
Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie
zugeordnet
sind,
gehören
Berufungsvorschläge
den
vorbereiten,
Gremien,
welche
Professorinnen
die zugeordnet sind, gehören den Berufungskommissionen (§ 51
oder Abs. 4) Professorinnen oder Professoren jeweils nur der
Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an.
katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Die weiteren Mitglieder der Berufungskommissionen müssen
Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als
katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als
Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche
der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das angehören. Die Berufungskommissionen haben das Recht, sich
Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen
Benehmen zu setzen.
zu setzen.
(3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von (3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von
Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung
des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der
jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Studien-, jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Die
Prüfungs-
und
Habilitationsordnungen
Theologie
oder
in
katholischer
in
Theologie
evangelischer Genehmigung von Prüfungs- und Habilitationsordnungen in
werden
im evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie setzt
Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen
erlassen.
Stelle voraus. Studienordnungen in evangelischer Theologie
oder in katholischer Theologie werden im Einvernehmen mit
der in Satz 2 genannten Stelle erlassen.
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
318 / 321
Einzelbegründungen
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
§ 125
Zuschüsse
Zu § 125
Zuschüsse
Die Norm ist identisch mit § 78 FHG.
(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des
Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März
1975 (GV.NW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten
zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer
Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser
Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des
Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der
staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur
Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals
zu verwenden.
(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der
Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem
Land
geregelt.
Der
Vertrag ist
unter Beachtung der
Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes mit Ausnahme von
dessen § 6 Abs. 4 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu
vereinbaren,
dass
in
dem
Einzelbegründungen
Haushaltsplan
der
staatlich
anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in
Höhe der entsprechenden Aufwendungen der staatlichen Fachhochschulen nach dem Verhältnis der Studierendenzahl
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
319 / 321
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
Universitätsgesetz - UG
Einzelbegründungen
§ 143
Verwaltungsvorschriften
Zu § 126
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung
von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf
sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine
Pauschalierung
nach
dem
Ersatzschulfinanzgesetz
nicht
vorgesehen ist.
§ 126
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Absatz 1 der Norm ist identisch mit § 143 UG und mit § 89
Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium.
Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für
FHG. Der im Gesetz generell verwendete Begriff "Ministerium"
Wissenschaft und Forschung.
wird in Absatz 2 definiert.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Minis-terium
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 127
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 144
Inkrafttreten
Zu § 127
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ..................... in Kraft. Mit dem In- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Um den mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verbundenen
Kraft-Treten dieses Gesetzes treten
Verwaltungsaufwand an den Hochschulen möglichst gering zu
1.
halten, empfiehlt es sich, in Absatz 1 den Beginn eines
das Gesetz über die Universitäten des Landes
Semesters als Tag des In-Kraft-Tretens festzulegen.
Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993
Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes überholten
(GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Vorschriften
1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213),
Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.]
320 / 321
im
Universitätsgesetz
und
im
Hochschulgesetz - HG
(Regierungsentwurf)
2.
Einzelbegründungen
Universitätsgesetz - UG
Fachhochschulgesetz sind gleichzeitig aufzuheben.
das Gesetz über die Fachhochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August
§ 11 und § 13 des unter Nummer 3 der Norm angeführten
1993 (GV. NW. S. 564), zuletzt geändert durch das
Gesetzes betreffen Lehrerausbildungskommissionen. Wegen §
Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213) sowie
31 Abs. 2 werden diese aufgehoben (siehe Begründung zu § 31
Abs. 2).
3.
§
11
und
§
13
des
Gesetzes
über
die
Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen
mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember
1978 (GV. NW. S. 650), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366),
außer Kraft.
(2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den
Absatz 2 sichert die Fortgeltung der aufgehobenen Vorschriften
öffentlichen
des Universitäts- und Fachhochschulgesetzes, soweit das
Dienst
im
Lande
Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29.
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst auf sie
Mai 1984 (GV. NW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1056) auf Vorschriften
der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gesetze verweist, gelten
diese Vorschriften fort.
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