Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen §1 Geltungsbereich §1 Geltungsbereich Zu § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes (1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten des Landes Absatz 1 basiert auf § 1 Abs. 1 UG und auf § 1 Abs. 1 FHG. Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Die Veränderungen resultieren einerseits aus der Anwendung Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für Abschnittes für die entsprechenden staatlich anerkannten den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfa- Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen. des Gesetzes sowohl als auch auf Fachhochschulen und andererseits aus einer gegenüber dem Universitätsgesetz len. auf Universitäten erfolgten Umstrukturierung des 14. Abschnitts. (2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes (2) Universitäten im Sinne dieses Gesetzes sind die Technische Die Anwendung dieses Gesetzes auf Universitäten und Universitäten: Hochschule Aachen, die Universität Bielefeld, die Universität Fachhochschulen Bochum, die Universität Bonn, die Universität Dortmund, die 1. die Technische Hochschule Aachen, Universität Düsseldorf, die Universität - Gesamthochschule 2. die Universität Bielefeld, Duisburg, die Universität - Gesamthochschule Essen, die 3. die Universität Bochum, Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen, die Universität 4. die Universität Bonn, Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Universität 5. die Universität Dortmund, Münster, die Universität - Gesamthochschule Paderborn, 6. die Universität Düsseldorf, macht dennoch eine Aufzählung der Hochschulen in Absatz 2 nicht überflüssig. Aus Gründen der Verweisungstechnik im Gesetz müssen die Hochschulen nach ihrem Typus unterschieden werden. Die Aufzählungen beruhen auf § 1 Abs. 2 UG und auf § 1 Abs. 2 FHG und sind inhaltlich nicht verändert. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 1 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG 7. die Universität-Gesamthochschule Duisburg, die Universität - Gesamthochschule Siegen und die Universität 8. die Universität-Gesamthochschule Essen, - Gesamthochschule Wuppertal. 9. die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen, 10. die Universität Köln, 11. die Deutsche Sporthochschule Köln, 12. die Universität Münster, 13. die Universität-Gesamthochschule Paderborn, 14. die Universität-Gesamthochschule Siegen und 15. die Universität-Gesamthochschule Wuppertal. Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen: 1. die Fachhochschule Aachen, 2. die Fachhochschule Bielefeld, 3. die Fachhochschule Bochum, 4. die Fachhochschule Dortmund, 5. die Fachhochschule Düsseldorf, 6. die Fachhochschule Gelsenkirchen, 7. die Fachhochschule Köln, 8. die Fachhochschule Lippe in Lemgo, 9. die Märkische Fachhochschule in Iserlohn, 10. die Fachhochschule Münster, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 2 / 321 Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge (3) Soweit an Gesamthochschulen Fachhochschulstudiengänge Absatz 3 basiert auf § 1 Abs. 3 UG. Er bezieht sich jedoch bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für bestehen, gelten für diese die Vorschriften des nicht Fachhochschulen. Fachhochschulgesetzes. Das gilt auch hinsichtlich der Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und 12. die Fachhochschule Rhein-Sieg in Sankt Augustin. Organisation der Fachbereiche, in denen ausschließlich Fachhochschulstudiengänge angeboten werden. mehr ausschließlich auf Universitäten- Gesamthochschulen, sondern generell auf Universitäten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es an den Universitäten-Gesamthochschulen Fachhochschulstudiengänge und Fachbereiche gibt, in denen ausschließlich Fachhochschulstudiengänge angeboten werden, z.B. in den Abteilungen der Universität-Gesamthochschule Paderborn. Zum anderen eröffnet die Regelung eine Möglichkeit, auch an Universitäten Fachhochschulstudiengänge anzubieten. Damit ist nicht die Absicht verbunden, die klaren Profile der Hochschultypen zu verwischen. Vielmehr geht es darum, singuläre Fachhochschulstudiengänge auch außerhalb der Fachhochschulen zuzulassen und in diesem Punkt die weitere Entwicklung des Hochschulsystems offen zu halten. Einer Bestimmung über die Organisation der Fachbereiche an Universitäten, an denen ausschließlich Fachhochschulstudiengänge eingerichtet sind (bisher § 1 Abs. 3 Satz 2 UG) bedarf es nicht mehr, Fachbereichsorganisation nun vereinheitlicht ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 3 / 321 da die Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses (4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Absatz 4 basiert auf § 1 Abs. 4 UG. Die Paragraphenzahl der Gesetz nach Maßgabe des § 119. Gesetz nach Maßgabe des § 141 und für den Betrieb von Bezugsnorm ist geändert. Die Anwendung von Vorschriften Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, nach Maßgabe des § 141 a. über den Betrieb von Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, wird in Absatz 1 geregelt. (5) Diese Gesetz gilt nicht für Hochschulen nach dem Absatz 5 basiert auf dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 FHG Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des § 118 und nicht für und stellt klar, dass dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschrift über den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen auch für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich staatliche und staatlich anerkannte Kunsthochschulen keine Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten. Anwendung findet; insoweit gelten die speziellen Regeln des Kunsthochschulgesetzes. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 4 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Erster Abschnitt Erster Abschnitt Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen §2 Rechtsstellung §2 Rechtsstellung zu § 2 Rechtsstellung (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit § 2 UG identisch und öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie fängt den Regelungsgehalt des § 2 FHG auf. Absatz 1 eröffnet jedoch die Möglichkeit, die Rechtsform einer Hochschule in haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze einer anderen öffentlichrechtlichen Weise oder privatrechtlich (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein(Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrheinzu organisieren und so von der hergebrachten Form einer Westfalen). Zur Weiterentwicklung der Struktur der Westfalen). öffentlichrechtlichen Körperschaft und zugleich staatlichen Hochschulen und zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung Einrichtung abzuweichen. Im Hinblick auf den rahmenrechtlich kann das Ministerium mit Zustimmung des Ausschusses für festgelegten Ausnahmecharakter und wegen der Bedeutung Wissenschaft und Forschung des Landtags unter Abweichung einer Abweichung von der übrigen Organisation des von organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes eine Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen ist die Wirksamkeit Hochschule durch Rechtsverordnung in eine andere der Rechtsverordnung des Ministeriums an eine Zustimmung öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Form überführen. des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung geknüpft. Die Umgestaltung der Rechtsform durch das Ministerium sollte möglichst im Konsens mit der betroffenen Hochschule erfolgen, deren Anhörungsrechte ohnehin zu beachten wären. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 5 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben (2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben Absatz 2 Satz 3 gebietet grundsätzlich die öffentlichrechtliche als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen Erfüllung der Hochschulaufgaben in Forschung, Entwicklung nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. und Kunst, Lehre und Studium. Dies soll verhindern, dass Universitäten und Fachhochschulen ihre Kernaufgaben auslagern, um sie in privatrechtlichen Formen gegen Entgelt Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die wahrzunehmen. Ausdrücklich lässt das Gesetz privatrechtliche Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Aktivitäten Kunst, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise. auf den Technologietransfers Gebieten (§ 3 des Abs. 5), Wissensder und Information, Kommunikation und Medien (§ 30 Abs. 2), des Fern- und Verbundstudiums (§ 89 Abs. 1) und des weiterbildenden Studiums (§ 90 Abs. 1) zu. Das Gebot richtet sich an die öffentlichrechtlich organisierten Hochschulen. Davon ist der Fall der Überführung einer Hochschule in eine privatrechtliche Form (§ 2 Abs. 1 Satz 3) zu unterscheiden. (3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. (3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das (3) Das Personal der Fachhochschulen steht im Landesdienst. Das der Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Das Land stellt nach den Vorschriften der Lan- des und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur deshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts Land stellt nach Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften nach Maßgabe Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufga- Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit. die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der ben der Hochschulen bereit. Fachhochschulen bereit. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 6 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes (4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes Einzelbegründungen Abweichend von § 2 Abs. 4 UG und von § 2 Abs. 4 FHG ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung sollen zukünftig nach Absatz 4 alle Ordnungen der Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, Hochschulen nur noch im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht werden, da die Praxis gezeigt hat, dass kein veröffentlichende Beschlüsse gibt die Hochschule in einem die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden Bedarf an einer überregionalen Veröffentlichung besteht. Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Insbesondere im Hinblick auf die sich oft ändernden Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Prüfungsordnungen und angesichts des Informationsbedarfs Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen von Studierenden und anderen Interessierten ist für eine Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Hochschule in regelmäßige Erscheinungsweise des Verkündungsblattes und Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den für einen einfachen überregionalen Zugang, der über überprüfen. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen und die Form der Bibliotheken z.B. bei einer einheitlichen Bezeichnung des Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das Verkündungsorgans möglich ist, zu sorgen. Dies und die Verkündungsblatt. Einhaltung sonstiger rechtstaatlicher Anforderungen an die Publikation und an das In-Kraft-Treten von Ordnungen soll eine entsprechende Regelung der Hochschule in der vom Ministerium zu genehmigenden Grundordnung gewährleisten. Insbesondere Prüfungsordnungen - im Sinne des Gesetzes sind dies auch Promotions- und Habilitationsordnungen - müssen vor der Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden; damit wird dem Erfordernis des § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz Rechnung getragen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 7 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (5) Die Hochschulen können eigene Namen, Wappen und (5) Die Hochschulen können ihre bisherigen Namen, Wappen Abweichend von § 2 Abs. 5 UG und von § 2 Abs. 5 FHG Siegel führen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel und Siegel führen. Das Ministerium für Wissenschaft und entfällt zukünftig nach Absatz 5 die staatliche Mitwirkung bei führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel. der Änderung eigener Namen, Wappen oder Siegel der Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer Hochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Hochschulen. Damit soll der Charakter der Hochschule als Körperschaft mit Selbstverwaltungsbefugnissen unterstrichen werden. Landeswappen und das kleine Landessiegel. §3 Aufgaben §3 Aufgaben zu § 3 Aufgaben (1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der (1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 3 UG und fängt Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie den Regelungsgehalt des §3 FHG auf. Auf den wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Regelungsgehalt von § 3 Abs. 9 UG und von § 3 Abs. 9 FHG wurde verzichtet, um die Autonomie der Hochschulen zu Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfas- Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der stärken. sungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewußtsein ihrer und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Hochschulaufgaben gehört. die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Hochschulaufgaben gehört. . Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 8 / 321 Absatz 1 gilt ausschließlich für Universitäten. In Satz 5 ist gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 4 UG eine redaktionelle Änderung enthalten, die eine sprachliche Parallele zu § 3 Abs. 1 FHG herbeiführt. Deshalb kann in Absatz 2 auf Absatz 1 verwiesen werden. Auch die Änderung in Satz 3 ist redaktioneller Art. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Absatz 2 gilt ausschließlich für Fachhochschulen. Sein Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Regelungsgehalt entspricht grundsätzlich dem § 3 Abs. 1 FHG. Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Jedoch wird der Forschungs- und Entwicklungsauftrag der oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie Fachhochschulen erweitert, indem die direkte Verknüpfung nehmen und zwischen Lehrtätigkeit und Forschung zukünftig entfällt. Die künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und darin liegende Beschränkung der Forschung auf lehrrelevante 5 gilt entsprechend. Fragen wird der gestiegenen Bedeutung der Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und der stattgefundenen Entwicklung der Forschungsaktivitäten und Forschungsschwerpunkte nicht mehr gerecht. Andererseits wird mit dem Begriffspaar "Forschungs- und Entwicklungsaufgaben" deutlich gemacht, dass die Forschung an den Fachhochschulen tendentiell durch einen Anwendungsbezug gekennzeichnet ist. Insgesamt wird somit der Forschungsauftrag der Fachhochschulen erweitert. Damit geht keine Senkung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals an Fachhochschulen einher; finanzielle Auswirkungen sind also insoweit nicht zu befürchten. In den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es deshalb hinsichtlich der unterschiedlichen Qualität der Forschung an Universitäten und an Fachhochschulen keiner sprachlichen Differenzierung mehr, da insofern die unterschiedliche Aufgabenzuweisung durch Absatz 1 und Absatz 2 berücksichtigt werden muss. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 9 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Die in Absatz 1 Satz 2 begründete Pflicht der Hochschulen und Noch (2) ihrer Mitglieder, an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mitzuwirken und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beizutragen, sowie die in Absatz 1 Satz 4 festgelegte Aufgabe, sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen Universitäten und auseinanderzusetzen, nach Absatz 2 Satz findet 3 auch auf auf Fachhochschulen Anwendung. Beide Gebote umfassen die Pflicht der Hochschulen und ihre Mitglieder, bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre zugleich der Menschenwürde, dem friedlichen Zusammenleben der Menschen und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. (3) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Auf- (2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer gaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. (4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und (3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und Anders als in dem entsprechenden § 3 Abs. 3 FHG wird in beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie Absatz 4 der Hinweis auf den Aufgabenkatalog der fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten zur fördern die Weiterbildung ihres Personals. Fachhochschulen weggelassen: Es ist selbstverständlich, dass Vorbereitung auf den Beruf als Hochschullehrer fächerüber- die Hochschulen bei der Weiterbildung ihre typenspezifischen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 10 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG greifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen Aufgaben beachten müssen. Absatz 4 verpflichtet alle geeignete Veranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulen, Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Beruf Wissenschaftsmanagements an. als Hochschullehrer anzubieten, damit die wissenschaftliche Qualifikation des Hochschullehrernachwuchses vor allem um Kompetenzen im Bereich der Didaktik und des Wissenschaftsmanagements ergänzt wird. Zum letzteren zählen Leitungs-, Personalführungs- und Verwaltungsaufgaben sowie die Bewirtschaftung von Drittmitteln. (5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und (4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Techno- Gegenüber den entsprechenden § 3 Abs. 4 UG und § 3 Abs. 4 Technologietransfer. Zu diesem Zweck können sie sich im logietransfer. FHG erfolgt in Absatz 5 eine Ergänzung, die die Aufgabe des Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, Wissens- und Technologietransfers unterstreicht und konkretisiert. Mit ihr wird vom Gebot des § 2 Abs. 2 Satz 3, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen sich grundsätzlich in öffentlichrechtlicher Weise zu betätigen, fördern und mit Dritten zusammenarbeiten. ausgenommen. Sie eröffnet darüber hinaus die Förderung der Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen durch die Hochschulen, enthält den Hinweis auf eine mögliche Kooperation mit Dritten, also auch mit Wirtschaftsunternehmen, und erlaubt die Gründung und Beteiligung an Entwicklungs- und Verwertungsgesellschaften. Insbesondere die haushaltsrechtlichen, erfindungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schranken bleiben dabei unberührt. Der Umfang möglicher finanzieller Rückflüsse an die Hochschulen richtet sich nach privat- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. (6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der (In Ergänzung der entsprechenden Vorschriften § 3 Abs. 5 UG Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen und § 3 Abs. 5 FHG sollen die Hochschulen zukünftig nach Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 11 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Absatz 6 auch die besonderen Bedürfnisse von Studierenden Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur. Bereich den Sport. mit Kindern berücksichtigen (vgl. auch §2 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz). Weiterhin unterstreicht Absatz 6 die kulturelle Dimension des Hochschulgeschehens. (7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere (6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hoch- Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hoch- schulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse aus- schulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, der studentischen Mobilität innerhalb Europas hin, insbeson- insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die dere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige gegenseitige Anerkennung von Studien- und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern. Prüfungsleistungen erleichtern (8) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte (7) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 wirken bei der Schwerpunkte ihrer Forschung und Lehre. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Von dem entsprechenden § 3 Abs. 7 UG wurde in Absatz 8 der Hinweis auf § 1 Abs. 2 zwecks textlicher Straffung nicht übernommen. Absatz 8 enthält über die bereits in § 3 Abs. 7 UG und § 3 Abs. 7 FHG verankerte Kooperationspflicht hinaus die Verpflichtung der Hochschulen zur Bildung aufeinander abgestimmter Schwerpunkte in Forschung und Lehre. Damit Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der For- Forschungsförderung zusammen. wird die Profilbildung der Hochschulen hinsichtlich ihres schungsförderung zusammen. Ausbildungsangebots und ihrer Forschungsaktivitäten obligatorisch. Letztlich soll damit auch ein effizienterer Einsatz staatlicher Ressourcen erzielt werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 12 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und Ergänzend zu den Vorschriften des Tierschutzgesetzes über Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder (9) Die Hochschulen entwickeln Lehrmaterialien Weiterbildung enthält Absatz 9 das Gebot, Lehrmethoden und und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und Lehrmaterialien zu entwickeln, um die Verwendung von Tieren Prüfungsordnungen. zu vermeiden. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind entsprechend zu gestalten. Im übrigen gilt das Tierschutzgesetz unmittelbar. Nach dessen sechstem Abschnitt dürfen Tierversuche nur vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. (10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die (8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die (8) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über Erfüllung ihrer Aufgaben. Erfüllung ihrer Aufgaben. die Erfüllung ihrer Aufgaben. (9) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können (9) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Hochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die Hochschule vorher gehört worden ist. Fachhochschule vorher gehört worden ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 13 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen §4 Freiheit in Forschung, Lehre und Studium §4 Freiheit in Forschung, Lehre und Studium zu § 4 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die (1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, daß die Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 4 UG und fängt Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die den Regelungsgehalt des § 4 FHG auf. Die Forschungsfreiheit wird in Absatz 2 umfassend beschrieben, so dass eine durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch Differenzierung zwischen Forschungsvorhaben der dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Universitäten und Forschungsvorhaben der Fachhochschulen nicht notwendig ist. Der Verweis in Absatz 2 Satz 3 auf die Sätze 1 und 2 hinsichtlich der Kunst macht den insofern konkreteren Wortlaut des § 4 Abs. 3 FHG entbehrlich; inhaltlich wird dadurch die Freiheitsgarantie auch für Fachhochschulen nicht reduziert. Das an die Inhaber des Freiheitsrechts gerichtete Gebot, auf die Rechte anderer Rücksicht zu nehmen (§ 4 Abs. 5 UG, § 4 Abs. 6 FHG), ist selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Erwähnung. (2) Die Freiheit Fragestellung, der Forschung Methodik umfasst sowie insbesondere (2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere Bewertung des Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des For- Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen schungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Gegenüber dem § 4 Abs. 2 UG wurde der dieser Norm entsprechende Absatz 2 Satz 3 um den Hinweis ergänzt, dass sich die Freiheit der Forschung auch auf die Kunst, also insbesondere auf künstlerische Entwicklungsvorhaben und auf die Kunstausübung bezieht Hochschulrahmengesetz). Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkten die und Bildung auf die Bewertung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von der Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 14 / 321 (vgl. auch §4 Abs. 2 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen die Kunst entsprechend. (3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die (3) Die Freiheit der Lehre umfaßt insbesondere die (In den Absätzen 2 und 3 wird festgehalten, dass sich Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zwar auf die erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und me- erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und thodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation Bewertung von Forschung und Lehre gemäß § 6 beziehen können, die Freiheit der Forschung und der Lehre dabei jedoch nicht beeinträchtigen dürfen. Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.Die Freiheit gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. (4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der (4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- (5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studien- Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges ganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 15 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. §5 Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt (1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich Absatz 1 bezieht sich auf den gesamten Aufgabenkatalog des an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen § 3 und schreibt eine leistungsorientierte Finanzierung der insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung Hochschule vor, d.h. eine an Belastungs- und Erfolgskriterien des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sind auch Fort- orientierte Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber den schritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel; er regelt also das Abs. 3) zu berücksichtigen. Verteilungsverfahren, ohne auf die Bestimmung des Haushaltsvolumens Einfluss zu nehmen. Die grundsätzliche Leistungsorientierung der Hochschulfinanzierung löst die Praxis der Fortschreibung von Haushaltsansätzen in der Vergangenheit ab. Haushaltsgesetzgeber und Landesregierung sind nicht daran gehindert, bei der Etatisierung von Mitteln für Wissenschaft und Forschung in den Hochschulkapiteln neben den Leistungsgesichtspunkten auch andere Kriterien zu beachten. Obgleich eine Hervorhebung der Forschung und Lehre sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt, soll eine Anreizsteuerung über die Mittelzuweisung auch für andere Aufgabenbereiche der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 16 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschulen, wie z.B. Weiterbildung oder Wissens- und Technologietransfers möglich sein. Davon abgesehen hebt der Gesetzestext die Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrags hervor. Die Vorschrift lässt offen, in welchem Verhältnis und mit welcher Gewichtung die Aufgabenerfüllung im Einzelnen in die Bemessung der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mitteln eingeht. Zwar stellt die Regelung auf erbrachte Leistungen bei der Aufgabenerfüllung ab. Dieser Honorierungsgedanke Mittelzuweisungen schließt auch auf es aber nicht innovative aus, die Entwicklungen auszurichten. Dies gilt insbesondere für Fortschritte in der Gleichstellung. (2) Die Schaffung eines Globalhaushaltes für die Hochschulen Absatz 2 knüpft eine über die bisherige Flexibilisierung und setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung Globalisierung der Hochschulhaushalte im Rahmen des voraus. Modellversuchs Finanzautonomie hinausgehende künftige Entwicklung zu einem Globalhaushalt im Einklang mit § 6 Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz an die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechung, um die notwendige Transparenz des Finanzgebarens auch bei auf ein Mindestmaß reduzierten Haushaltstiteln (Globalhaushalt) sicherzustellen. Die Kosten- und Leis-tungsrechnung als internes Steuerungsinstrument soll den Hochschulen die rationale Ressourcensteuerung innerhalb des ihnen global zugewiesenen Mittelvolumens ermöglichen. Gleichzeitig sollen aus der Kosten- Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 17 / 321 und Leistungsrechung Informationen zur Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Gesamtsteuerung des Hochschulwesens durch die Landesregierung und als Basis für hochschulpolitische Grundsatzentscheidungen des Landtages gewonnen werden. §6 Evaluation (1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 insbesondere in Im Zuge größerer Autonomie und Selbstverantwortung der Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Hochschulen müssen Instrumente entwickelt werden, die die Selbststeuerung und Qualitätssicherung der Hochschulen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten. Interne und externe Evaluationsverfahren haben wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Quali- sich im europäischen Ausland seit mehr als einem Jahrzehnt tät regelmäßig bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der bewährt. Sie machen das spezifische Profil und transparent und Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere Leistungspotential die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der einer Hochschule ermöglichen eine hochschulinterne Erfolgskontrolle, auf deren Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch Grundlage hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung Planungsentscheidungen Ressourceneinsatz beteiligt werden. gesteuert und getroffen, neue Formen der der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Staat entwickelt werden können. Die Evaluation ist nicht die Grundlage für die leistungsorientierte staatliche Finanzierung, die sich nach eigenständigen Kriterien richtet. (2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht. Die Evaluation ist Ausfluss der kulturpolitischen Verantwortung des Staates für einen qualitativ hochstehenden Ausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb und dient auch einem effizienten Einsatz staatlicher Mittel. Diesen herausgehobenen Gemeinschaftsgütern müssen die Hochschulen im Kontext der Wissenschaftsfreiheit Rechnung tragen. Dies gilt auch für das Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 18 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG in Art. 140 Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. (3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Die gesetzliche Regelung der Evaluation dient zugleich der Ordnung, die auch bestimmt, welche personenbezogenen Daten Umsetzung der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes der Mitglieder und Angehörigen, die zur Bewertung notwendig (vgl. auch § 6 Hochschulrahmengesetz). Die Leitlinien zur sind, erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Das Funktionalreform legen es nahe, die Bewertung auf alle Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. Aufgaben der Hochschulen auszudehnen und sie nicht auf Forschung und Lehre zu beschränken. Zwar wäre in Anlehnung an die bisherige Praxis ein Turnus von fünf Jahren für die hochschulinterne Evaluation angemessen. Im Hinblick auf die Entwicklung Einschluss externer der Bewertungsverfahren Expertenkommissionen, zu unter deren Mitgliedern auch Fachleute aus der privaten Wirtschaft gehören sollten, wird aber von einer zeitlichen Festlegung abgesehen. Die Verpflichtung der Hochschulen zur Durchführung von Studierendenbefragungen knüpft an die derzeitige Praxis des Aktionsprogramms "Qualität der Lehre" an und greift die auf der Zwischenbilanz beruhenden Empfehlungen zur Weiterentwicklung der studentischen Veranstaltungskritik (Verknüpfung mit langzeitorientierten Evaluationsinstrumenten) auf. Danach konzentrieren sich studentische Voten auf Didaktik und Struktur der Lehrveranstaltungen und Studiengänge. Die Befragung der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 19 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studierenden schließt es nicht aus, zur Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge auch weitere Personen zu konsultieren. Die nach Absatz 2 obligatorische Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse entspricht dem Gebot der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft und ermöglicht eine interne und externe Kontrolle. Dabei wird unterstellt, dass die Ergebnisse nicht nur Stärken und Schwächen in der Aufgabenerfüllung, sondern auch die daraus zu ziehenden Konsequenzen aufzeigen. Dazu ist es zweckmäßig, die Ergebnisse insbesondere dem Senat und dem jeweiligen Fachbereichsrat vorzulegen, um diesen Organen die Möglichkeit zu geben, Empfehlungen auszusprechen. Das konkrete Bewertungsverfahren wird zur Berücksichtigung besonderer Hochschulen Zielsetzungen festgelegt. und Zur Umstände von Sicherstellung den der Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen auch ohne Einwilligung der Betroffenen muss eine Regelung über die zu erhebenden und zu verarbeitenden Daten getroffen werden. (Vgl. auch Empfehlung des 13. Datenschutzberichts -1995/96 - der Landesbeauftragten für den Datenschutz (S. 101).) Wegen dieser datenschutzrelevanten Materie soll gemäß Absatz 3 die Regelung parallel zu § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch eine Ordnung der Hochschule erfolgen. Solche Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 20 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Ordnungen werden grundsätzlich vom Senat erlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4). Das Rektorat und die Dekanin oder der Dekan sind für die Durchführung der Evaluation verantwortlich (§ 20 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 1 Satz 2). Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform siehe § 7 1. Neuordnung des Hochschulwesens §5 Neuordnung des Hochschulwesens § 5 FHG Neuordnung des Hochschulwesens (1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die (1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden. Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 21 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere (2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere gewährleisten, gewährleisten, 1. 1. 2. inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit ent- aufeinander bezogene Studiengänge mit ent- sprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten sprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studi- Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studi- enabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge enabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden; geschaffen werden, Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel 2. Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können; können, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 22 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 3. Studienberatung wirksam anzubieten; 3. Studienberatung wirksam anzubieten, 4. die Wissenschaft dem jeweiligen Studiengang 4. die Wissenschaft und die Kunst dem jeweiligen 5. 6. entsprechend in der Verbindung von Theorie und Studiengang entsprechend in der Verbindung von Praxis darzustellen; Theorie und Praxis darzustellen, fachbereichs- und hochschulübergreifende For- 5. schungs- und Lehrprogramme aufzustellen sowie Forschungs- und Entwicklungsprogramme Schwerpunkte in Forschung und Lehre auch in aufzustellen sowie Schwerpunkte in Lehre, Forschung Abstimmung mit anderen Forschungs- und und Entwicklung auch in Abstimmung mit anderen Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit Forschungsförderung zu bilden; Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden, eine fachbezogene und fächerübergreifende 6. Hochschuldidaktik zu fördern; 7. fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehr-, Möglichkeiten zur Durchführung von For- eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik zu fördern, 7. Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungs- schungsaufgaben für Professorinnen und Professoren und Entwicklungsaufgaben für Professorinnen und von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu Professoren von Hochschulen oder eröffnen, soweit solche nicht in einem ihren Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen; nicht in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 23 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 8. alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen; 8. alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen, 9. bei der Planung den Zusammenhang aller 9. bei der Planung den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein regional und überregional ausgewogenes Angebot an regional und überregional ausgewogenes Angebot an Hochschuleinrichtungen zu schaffen. Hochschuleinrichtungen zu schaffen. (3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen (3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen Hochschulen eines Bereiches unter Aufrechterhaltung ihrer Hochschulen eines Bereichs unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit im Wege des Zusammenwirkens rechtlichen Selbständigkeit im Wege der Zusammenarbeit erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein Zusammenwirken erreicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten werden. werden. Die §§ 109 und 110 UG finden Anwendung. (4) Im Rahmen einer für aufeinanderfolgende Studiengänge gebotenen Zusammenarbeit haben die Hochschulen die Voraussetzungen und Inhalte von Ergänzungsstudien an Universitäten für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulstudiengängen miteinander abzustimmen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 24 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 2. Studienreform §7 Studienreform §6 Studienreform Zu § 7 Studienreform (1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusam- (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 haben die ständige Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen in den §§ 5 und menwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen 6 UG und in den §§ 5 und 6 FHG zusammen, da die Ziele der staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hin- und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des blick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform weitgehend deckungsgleich und letztlich nicht voneinander abgrenzbar sind. Die Vorschrift über die Neuordnung des Hochschulwesens geht deshalb in den Regeln zur Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzu- notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen Studienreform auf. Damit ist die Zusammenfassung eine entwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll unter des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Berücksichtigung der Ziele der §§ 5 und 80 gewährleisten, daß Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass 1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in Vereinfachung des Gesetzestextes ohne inhaltliche Änderung. Überschneidungen, wie z.B. das Anliegen, die Hochschuldidaktik zu fördern, werden vermieden. Bloße Selbstverständlichkeiten, beispielsweise der Auftrag, der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen, werden künftig 1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, der Berufswelt den Studierenden breite berufliche nicht mehr erwähnt. Die Neufassung gibt auch Gelegenheit, entsprechend Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, klarzustellen, § 13 dass Abs. 1 bei der Hochschulrahmengesetz Studienreform neben dem Fernstudium auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden sollen. Darüber hinaus enthält die Vorschrift auch einen entsprechenden Auftrag hinsichtlich des Verbundstudiums als einer Kombination aus Fernstudium und Präsenzstudien. Allgemein wird künftig der Entwicklung und dem Einsatz von medienunterstützter Lehre größere Bedeutung zukommen. Andererseits Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 25 / 321 entfallen künftig einige detaillierte Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Programmsätze. Dazu gehört insbesondere der Auftrag, weitere integrierte Gesamthochschulen zu errichten (§ 5 Abs. 3 UG, § 5 Abs. 3 FHG). Die integrierte Gesamthochschule wird bisher als organisatorisches Ziel der Neuordnung des nordrhein- westfälischen Hochschulwesens beschrieben, das nur dann nicht verbindlich ist, wenn die sachlichen Ziele der Neuordnung (Absatz 1 und 2 der derzeitigen §§ 5 UG und FHG) auch durch das Zusammenwirken verschiedener Hochschulen erreicht werden. Gegenüber dem unbedingten Auftrag, flächendeckend integrierte Gesamthochschulen zu errichten, stellt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in den derzeitigen §§ 5 abgeschwächte Abs. 3 UG und programmatische FHG bereits eine dar. Die Zielsetzung hochschul- und bildungspolitische Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, Gesamthochschulen dass nicht die Gründung erforderlich ist, weiterer um die Hochschulstrukturreform einschließlich der Studienreform voranzubringen. Der Programmsatz zur Errichtung weiterer Gesamthochschulen hat deshalb seine ursprüngliche Bedeutung strukturpolitisch und praktisch verloren. Dies schließt aber nicht aus, dass auch zukünftig solche Hochschulen - wie bisher - durch ein eigenes Errichtungsgesetz gegründet werden können. Mit dem Wegfall des Programmsatzes wird zugleich deutlich, dass die inhaltlichen und strukturellen Ziele der Studienreform, welche mit den Zielen der Neuordnung des Hochschulwesens Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 26 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG deckungsgleich sind, sich nicht allein auf den Typus der integrierten Gesamthochschule beziehen. Sie sollen für alle Hochschultypen gelten. Dies betrifft insbesondere das Gebot der Errichtung integrierter Studiengänge (Absatz 1 Nr. 3) und das Gebot der Durchlässigkeit der Studiengangssysteme innerhalb und zwischen den Hochschularten (Absatz 1 Nr. 3, 4 und 6). 2. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte 2. die Formen der Lehre und des Studiums den Die derzeitige Regelung in § 5 Abs. 4 FHG, wonach die Inhalte selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis methodischen und didaktischen Erkenntnissen von Ergänzungsstudien (§ 87 Abs. 2) zwischen Universitäten zu erkennen, entsprechen, und Fachhochschulen abgestimmt werden müssen, wird durch das 3. der Zusammenarbeit (§ 109) aufgefangen, kann also hier entfallen. Auch die derzeit in § 6 aufeinander bezogene Studiengänge mit wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Abs. 3 UG enthaltene Regelung, dass Reformmodelle nach entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bezug zur Praxis zu erkennen, Ablauf der Erprobungsphase evaluiert werden sollen, bedarf Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame 3. keiner gesetzlichen Festlegung, da sie selbstverständlich ist. 4. Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem und Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Studienabschnitte geschaffen werden, 5. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. können, 5. Gebot die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, Bereichen angeboten werden; soweit es der Inhalt der 4. allgemeine eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 27 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 6. Universitätsgesetz - UG die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und 7. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für (2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die Ministerium für Wissenschaft und Forschung Reformmodelle mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem herzustellen. zuständigen Fachministerium herzustellen. Bei Reformmodellen sind besondere Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen, die auch neben bestehende Ordnungen treten können. (3) Reformmodelle sollen nach Ablauf der für ihre Erprobung festgesetzten Frist im Zusammenwirken von Hochschule und zuständiger staatlicher Stelle begutachtet werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 28 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Be- (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann nehmen mit den Hochschulen und mit Zustimmung des durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Universitäten Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags zur und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative Eckdaten Forschung des Landtags zur Erreichung der Ziele der für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hoch- Studienreform quantitative Eckdaten für Studium und schulprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulabschlußprüfungen Obergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungs- vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für vorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und von Studien- und Abschlussarbeiten festlegen. Sie kann Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum In- Abschlußarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur formationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsanforderungen enthalten. Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten. §8 Gemeinsame Kommission für die Studienreform §7 Zusammenwirken im Bereich der Studienreform Zu § 8 Gemeinsame Kommission für die Studienreform (1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und (1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 7 UG, der zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Hochschulen kann das Ministerium gemeinsam mit den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium Hochschulen eine Studienreform bilden. Gemeinsame Kommission für die für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die gemäß § 6 Abs. 3 FHG auch auf Fachhochschulen Anwendung findet. Die neue Überschrift gibt den Inhalt der Vorschrift treffender wieder. Während die Bezeichnung "Gemeinsame Kommisssion für die Studienreform" weiterhin vorgesehen bleibt, soll das "Wissenschaftliche Sekretariat für die Studienreform. Studienreform" gesetzlich nicht mehr so benannt werden. Absatz 4 spricht abstrakt von einer Einrichtung für die Studienreform. Dies erlaubt abhängig von der zukünftigen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 29 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Entwicklung eine Neubezeichnung durch das Ministerium, die auch eine eigenständige Dienstleistungsfunktion ausdrücken kann. Um auf zukünftige Entwicklungen besser eingehen zu können, die hinsichtlich der Studienreformarbeit andere Formen der Kooperation zwischen Staat und Hochschulen oder eine neue Art der gesellschaftlichen Einbindung erfordern, wird die Entscheidung über die Bildung der Gemeinsamen Kommission und der weiteren Einrichtung für die Studienreform in das staatliche Ermessen gestellt. Aus denselben Gründen kann nach Absatz 5 das Ministerium das Nähere insbesondere zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung dieser Einrichtungen regeln. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung von Sachverständigenkommissionen (§ 7 Abs. 4 UG) soll entfallen. Es bedarf keiner gesetzlichen Feststellung mehr, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel solche Kommissionen gebildet werden dürfen. Auch bezüglich der Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 6 UG) soll die staatliche Mitwirkung entfallen. Einer Regelung über Geschäftsordnungen bedarf es also ebenfalls nicht mehr. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 30 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 7 (2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 Die Änderung des § 9 Hochschulrahmengesetz durch das insbesondere folgende Aufgaben: Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes folgende Aufgaben: macht in Absatz 2 Nr. 1 eine gegenüber dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. 2. Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter 1. Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter UG allgemeinere Formulierung erforderlich. In Folge von § 7 Berücksichtigung der länderübergreifenden Abstim- Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender werden die bisherigen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UG in Nr. 2 mung aufgrund § 9 Hochschulrahmengesetz und Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG, zusammengefasst. Erarbeitung von Vorschlägen zu den in § 7 genannten 2. Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von Zielen der Studienreform. Studium und Prüfungen, 3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und 4. Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform. (3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind in der Regel (3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind: Absatz 3 ist im Wesentlichen mit § 6 Abs. 3 UG identisch. Der Vorschlag 1. der 3. zur Bestellung der vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der 1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter nach Satz 1 Nr. 1 Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen soll auch unter der jeweiligen Beteiligung des so genannten oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mittelbaus Mitarbeiterinnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier Landesvereinigungen (z.B. das Landesastentreffen) erfolgen. Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studie- Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studie- Dieses Verfahren ist in der Vergangenheit bereits im renden, renden, und Mitarbeiter und vier und drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen 2. drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen und und drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der 3. drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 31 / 321 der Studierenden über ihre Einvernehmen mit den beiden Landesrektorenkonferenzen praktiziert worden. 2. Hochschulen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Berufspraxis. Berufspraxis. Die Mitglieder werden vom Ministerium für die Dauer von drei Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Forschung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Hochschulen. Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen. (4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Sachverständigenkommissionen bilden. (4) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission (5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission Die Erweiterung der Aufgaben des im Gesetz nunmehr als für die Studienreform kann das Ministerium eine Einrichtung für die Sudienreform bildet das Ministerium für Wissenschaft "Einrichtung für die Studienreform unter seiner Fachaufsicht bilden, die und Forschung ein wissenschaftliches Sekretariat für die folgende Aufgaben wahrnimmt: Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt: für die Studienreform" bezeichneten Wissenschaftlichen Sekretariats in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ist einerseits eine Konsequenz aus der Neufassung der Aufgaben der Gemeinsamen Kommission. Andererseits soll dadurch 1. Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform 1. Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform gewährleistet im Auftrag des Ministeriums; im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und Studienreform die Hochschulen in ihrer Studienreformarbeit Forschung; 2. Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform; 2. Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform. 3. Unterstützung der Studienreformarbeit der Hochschulen. (5) Das Nähere regelt das Ministerium. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 32 / 321 werden, dass auch unmittelbar unterstützt. die Einrichtung für die Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht. §9 Zielvereinbarungen Zu § 9 Zielvereinbarungen Die Hochschulen und das Ministerium können Vereinbarungen Defizite der Entscheidungseffizienz in den Hochschulen sind treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hoch- nicht allein durch Deregulierung des Verhältnisses zwischen Hochschulen und Staat und durch eine hochschulinterne schulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen Deregulierung abzubauen. Leistungen festlegen. Es können insbesondere Schwerpunkte in Lehre und Forschung, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die Zielvereinbarungen schaffen Leistungsanreize, indem für einen haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder bestimmten Zeitraum ein staatliches Handeln an Leistungen im geknüpft wird, zu denen sich die Hochschule verpflichtet. Rahmen dieses Gesetzes mögliche orga-isatorische Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 Dieses des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Steuerungsmodells für die Hochschulen, das insbesondere die Westfahlen gelten entsprechend. im Rahmen dieses Gesetzes mögliche Gewährung größerer Instrument ist Bestandteil eines neuen Autonomie seitens des Staates, z.B. im Bereich der Berufungen und der Studiengänge, an Reformvorhaben der Hochschule zur Schwerpunktsetzung und Profilbildung, zur Verbesserung ihrer Selbststeuerung und zur Steigerung ihrer Leistungen in Forschung, Lehre und Studium koppelt. Damit stärken Zielvereinbarungen die Eigenverantwortung der Hochschulen und eröffnen ihnen zugleich Planungsspielräume und Planungssicherheit. Zielvereinbarungen ergänzen die Regeln über die staatliche Finanzierung (§ 5) und den Hochschulentwicklungsplan (§ 20 Abs. 1) und dürfen nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften geschlossen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 33 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG werden. Die gesetzlichen Vorgaben können durch Zielvereinbarungen somit nicht umgangen werden. Ebenso bleiben die hochschulinternen Zuständigkeiten der Organe und Gremien bestehen. Wenn z.B. infolge einer Zielvereinbarung die Grundordnung verändert werden muss, so kann die Vereinbarung erst mit der erforderlichen Zustimmung des Senats wirksam werden. Soweit Zielvereinbarungen Wirkungen für den Haushalt haben, besteht wegen der weiteren Gesetzeslage keine rechtliche Bindungswirkung für oder gegen das Land; insbesonderes in diesen Fällen bleibt die erforderliche Mitwirkung des Finanzministeriums unberührt. Die Initiative zum Aushandeln und Abschluss einer Zielvereinbarung kann sowohl das Ministerium als auch die Hochschule ergreifen. Die Ermöglichung von Zielvereinbarungen zwischen Hochschulen und Staat ist zugleich ein Signal an die Hochschulen, auch intern von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschulen können mit diesem Werkzeug Freiräume und mehr Sicherheit in der Arbeitsplanung geschaffen werden. Dies erhöht ihre Eigenverantwortung Motivationsanreize. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 34 / 321 und gibt ihnen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG § 10 Studiengebührenfreiheit Zu § 10 Studiengebührenfreiheit Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven gefährden die Chancengleichheit des Hochschulzugangs und beeinträchtigen das konzentrierte Studium der sozial und Studiengang, der zu einem weiteren berufs-qualifizierenden finanziell Abschluss führt, werden Studien-gebühren nicht erhoben. Das schlechter gestellten Studierenden. Derartige Finanzquellen stehen daher außer Verhältnis zu den mit Hochschulgebührengesetz bleibt unberührt. Studiengebühren verbundenen sozialen Kos-ten. Der Verweis auf das Hochschulgebührengesetz stellt sicher, dass auch weiterhin Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer, Verwaltungsgebühren und die besonderen Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial erhoben werden können. Das Verbot von Gebühren für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, untersagt nach Sinn und Zweck der Studiengebühren Regelung bei einem auch die Übergang Erhebung vom von kürzeren Hauptstudium in das längere Hauptstudium innerhalb der integrierten Studiengänge nach dem Y-Modell. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 35 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung Mitgliedschaft und Mitwirkung Mitgliedschaft und Mitwirkung § 11 Mitglieder und Angehörige § 11 Mitglieder und Angehörige Zu § 11 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die Rektorin oder der (1) Mitglieder der Hochschule sind Die Norm knüpft an § 11 UG und § 7 FHG an. Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal und die eingeschriebenen Studierenden. 1. die Rektorin oder der Rektor, 2. die Kanzlerin oder der Kanzler, 3. die Professorinnen und Professoren, 4. die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, 5. die wissenschaftlichen Assistentinnen und As- Eine Aufzählung der Hochschulmitglieder wie in § 11 Abs. 1 sistenten, UG und § 7 Abs. 1 FHG erfolgt nicht mehr. Als Mitglieder werden die auf Zeit mit Leitungsämtern betrauten Personen 6. die Oberassistentinnen und Oberassistenten, 7. die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, 8. die hauptberuflichen wissenschaftlichen und (Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler), das an den Hochschulen 9. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere nur UG und §7 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 36 / 321 oder gastweise Abs. 1 FHG aufgeführten Personalkategorien - und die eingeschriebenen Studierenden genannt. Dieser Wortlaut macht auch eine Regelung entbehrlich, wie sie bislang in § 11 Abs. 2 Satz 1 UG und in § 7 Abs. 2 FHG enthalten ist. Aufgaben, vorübergehend hauptberuflich tätige Personal - dies sind die bisher in § 11 Abs. 1 künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG 10. Einzelbegründungen die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und 11. die eingeschriebenen Studierenden. Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil. (2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § (2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die ohne Im Rahmen der Deregulierung wird es den Hochschulen 46 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der anheim gestellt, die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler durch Vorschriften im Sinne des Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors ein- Grundordnung zuständigen Organs hauptberuflich an der § 16 Abs. 1 Satz 2 von Wahlen auszuschließen. Von einer räumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Hochschule tätig sind. Das Ministerium für Wissenschaft und entsprechenden gesetzlichen Vorgabe wie bisher in § 11 Abs. 1 Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Forschung kann einer Person, die außerhalb der Hochschule Satz 2 UG und § 7 Abs. 1 Satz 2 FHG vorhanden ist wird Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllt, abgesehen. begründet. auf Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise ohne Begründung eines Dienstverhältnisses die mitgliedschaftliche Eine dem Absatz 2 Satz 2 entsprechende Vorschrift gibt es Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors ein- derzeit nur in § 11 Abs. 2 Satz 2 UG. Im Unterschied dazu legt räumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und der nun für alle Hochschulen geltende Absatz 2 fest, dass die Lehre selbständig wahrnimmt. Hochschule Personen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllen, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung künftig selbständig einräumen kann. Die Voraussetzungen für diese Möglichkeit entsprechen dem derzeitigen § 11 Abs. 2 Satz 2 UG. Ihr Vorliegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Klarstellend erfolgt die Zuordnung zu der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Wenn die Hochschule wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 37 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG selbständigen Wahrnehmung von Forschung und Lehre betraut, was auch durch "außerplanmäßige die Verleihung Professorin" oder der Bezeichnungen "außerplanmäßiger Professor" geschehen kann, so ist zwar die Einräumung einer mitgliedschaftlichen Rechtsstellung nicht mehr notwendig, die Zuordnung zur Gruppe der Professorinnen und Professoren nach der Rechtsprechung jedoch zwingend erforderlich. Insbesondere Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren kann eine mitgliedschaftliche Stellung nach Absatz 2 eingeräumt werden. Insofern ist die dem Absatz 4 als Grundlage dienende Vorschrift des § 11 Abs. 4 UG um einen Hinweis auf Absatz 2 zu ergänzen. (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 49 (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 52 Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an der Abs. 4) und Professorinnen und Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehr- Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Fachhochschule die in nebenberuflichen den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 38 / 321 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und nebenberuflich oder gastweise an der Fachhochschule Tätigen Professoren, und die studentischen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, nach Absatz 1 sind, sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen und Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürgerinnen und nicht teil. Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die oder 2 sind, die Ehrensenatorinnen Ehrenbürgerinnen und und Ehrensenatoren Ehrenbürger, Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und sowie die Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. § 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Zu § 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1) Die Mitglieder der Hochschule haben sich, unbeschadet Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 12 UG und mit weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder § 8 FHG. Das Entfallen von § 12 Abs. 1 und Abs. 3 UG bzw. Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 FHG entsprechenden Regelungen stellt keine substantielle Veränderung dar. Es ist selbstverständlich, dass Hochschulmitglieder die Rechtsausübung anderer Mitglieder nicht behindern dürfen und dass die Hochschule nach Kräften die Mitwirkung in der Selbstverwaltung ermöglicht. (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule (2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 39 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehende Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitglied-schaftsrechte Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen. mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen. (3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den Kollegialorganen stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit. (2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit (4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit Der Wegfall der in § 12 Abs. 4 Satz 3 UG und § 8 Abs. 4 Satz in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der 3 FHG enthaltenen Inkompatibilitätsregel ist in der Entlastung der Gremien, insbesondere des Senats und Fachbereichsrats, von personalrelevanten Entscheidungen begründet. Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehö-ren, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. 3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in (5) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 40 / 321 (5) Die Mitglieder der Fachhochschule sind zur Ver- Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder schwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule (6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule Der dem Absatz 4 entsprechende § 12 Abs. 6 Satz 2 UG regelt die Hochschule. regelt die Hochschule. Zur Wahrnehmung gemeinsamer gewährt Angelegenheiten können sich Hochschulmitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenschließen und Sprecher wählen. Hochschulmitgliedern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, sich zusammenzuschließen. Der Wegfall dieser Bestimmung knüpft an § 8 Abs. 6 FHG an und schließt Missverständisse aus. Die Grundordnung kann nämlich wie bisher im Rahmen der Gesetze einen Zusammenschluss von Hochschulmitgliedern für alle Gruppen vorsehen. (5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre (7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre (7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Fachhochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ord- Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung. Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. nung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung. (8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Eine Vorschrift, wonach Frauen die Funktionsbezeichnungen Form. in der weiblichen Form führen, wie sie derzeit in § 12 Abs. 8 UG und in § 8 Abs. 8 FHG existiert, ist aufgrund des § 4 des bevorstehenden Landesgleichstellungsgesetzes entbehrlich. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 41 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 13 Zusammensetzung der Gremien § 13 Zusammensetzung der Hochschulgremien Zu § 13 Zusammensetzung der Gremien (1) Für die Vertretung in den Gremien bilden (1) Für die Vertretung in den Gremien bilden Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 13 UG und fängt 1. den Regelungsgehalt des § 9 FHG auf. Jedoch die Professorinnen und Professoren, Hochschul- 1. die Professorinnen und Professoren, beschreiben § 13 Abs. 3 UG und § 9 Abs. 3 FHG die dozentinnen und Hochschuldozenten (Gruppe der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Selbstverständlichkeit, wonach, wenn die oder der Vorsitzende Professorinnen und Professoren), (Gruppe der Professorinnen und Professoren), eines Gremiums einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören muss, dieses korporationsrechtliche Erfordernis auch für die 2. die wissenschaftlichen und 2. die wissenschaftlichen Assistentinnen und Stellvertreterin und Assistenten, die Oberassistentinnen und Regelungsgehalt entfällt deshalb zukünftig. Zukünftig werden Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und die nichtwissenschaftlichen Personalkategorien, die derzeit Oberingenieure, die wissenschaftlichen und gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FHG künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mit "nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der oder "sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" bezeichnet wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Assistenten, die Assistentinnen Oberassistentinnen Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die oder den Stellvertreter gilt; dieser werden, korporationsrechtlich unter der Bezeichnung "weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" zusammengefasst. 3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 3. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 4. Auch die Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen - dies die Studierenden 4. die Studierenden jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als sind die jetzigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss - wird in der Aufzählung jeweils eine Gruppe. der Angehörigen der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt. Auch zukünftig wird die konkrete Ausgestaltung dieser Gruppe vom Vorhandensein entsprechender Personalkategorien abhängen. Die derzeit in § 9 Abs. 1 Satz 2 FHG vorhandene Regelung, wonach in der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 42 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Grundordnung zu regeln sei, dass in den Gremien die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen zahlenmäßig in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen, ist zukünftig in Absatz 1 Satz 2 festgehalten. Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte wissenschaftliche für besondere Mitarbeiterinnen und Aufgaben und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen (2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, (2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Der neue Absatz 2 Satz 1 sichert die Gruppenuniversität, d.h. müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der die Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Beteiligung aller Gremienentscheidungen, soweit Mitgliedsgruppen es keine an speziellen Vorschriften in diesem Gesetz gibt. Letzteres ist z.B. hinsichtlich des Rektorats der Fall. Satz 3 ist ein neuer klarstellender Hinweis auf die noch immer gültigen vom und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien Hochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder Vorgaben zum besonderen Einfluss der Professorinnen und Professoren in Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung oder Lehre oder die Berufung von Professorinnen und der Professoren betreffen. Der Hinweis in Halbsatz 2 macht aber Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in deutlich, dass die Hochschulen grundsätzlich die Möglichkeit Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung, Kunst und Lehre haben, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 43 / 321 in ausschließlich beratenden Gremien, z.B. in Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 6) berühren sowie in Studienkommissionen Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und besonderen Einfluss der Professorinnen und Professoren Beratungsbefugnissen bedarf es diesen paritätische Besetzung des Gremiums festgelegt wird. Das gilt Gruppe nach Absatz 1 Nr. 1 über die Mehrheit der Stimmen; in mit Fachbereichsebene, entfallen zu lassen, indem beispielsweise eine nach Gruppen Professoren verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gremien auf nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht dieser für solche Gremien, die eine Entscheidung eines anderen Stimmenmehrheit in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz Gremiums zwar lediglich vorbereiten, dabei aber faktisch nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe dessen Beschlussfassung so einengen, dass kein vollständiger der eigener Beurteilungs- und Entscheidungsraum gegeben ist; dies Grundordnung zu treffen. ist derzeit bei den Berufungskommissionen der Fall. Absatz 2 macht es gemeinsam mit den deregulierten Normen über die Zusammensetzung der gesetzlich vorgesehenen Gremien, vor allem des Senats (§ 22 Abs. 2 und 3) und des Fachbereichsrats (§ 28 Abs. 2 und 3), möglich, dass die Hochschulen deren konkrete Gestalt selbst bestimmen und auch insofern eigene Profile entwickeln können. Sie werden damit auch ermutigt, neue Mitwirkungsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Sinn und Zweck von Absatz 2 Satz 1 und 2 verhindern andererseits, dass die Grundordnung eine Zusammensetzung der Gremien vor allem des Senats und des Fachbereichsrats vorsehen kann, die einzelne Mitgliedergruppen ganz ausschließt oder auf eine nur formale Repräsentation beschränkt, indem z.B. in einem Senat mit 27 Mitgliedern die Gruppe der Studierenden bloß über eine Stimme verfügt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 44 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Insbesondere der in Satz 2 festgehaltene Grundsatz gewährleistet vielmehr die Teilhabe aller Gruppen an der Arbeit der Hochschulgremien und schließt einen Missbrauch in dem vorbezeichneten Sinn aus. Mit derartigen Umgehungsversuchen ist in der Praxis allerdings kaum zu rechnen, weil die Grundordnung einer Zweidrittelmehrheit des Senats bedarf. Es ist möglich, statt der üblichen Identität von Sitz und Stimme in den Gremien eine Stimmrechtsregelung vorzusehen, die zu einer Gewichtung der Stimmen führt und damit Gestaltungsraum für die Sitzverteilung unter den Gruppen eröffnet. Aufgrund der Verfassungsrechtsprechung und § 37 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz in der landesrechtlichen Ausformung des Absatzes 2 Satz 3 müssen die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren in Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre unmittelbar berühren oder die Berufung von Professorinnen und Professoren betreffen, über die Stimmenmehrheit verfügen. Diese Anforderung wird auch dann erfüllt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe zwar keine Sitzmehrheit, aber aufgrund einer Stimmengewichtung eine Stimmenmehrheit haben. Eine solche Lösung bietet sich an, wenn in einem Gremium der beratende Sachverstand aus nichtprofessoralen Gruppen verstärkt werden soll. Bei der Stimmrechtsregelung für ein Gremium kann nach Angelegenheiten unterschieden werden, für die die oben genannte Stimmenmehrheit der Gruppe der Professorinnen und Professoren vorliegen muss oder entbehrlich ist. Auf diese Weise kann die Dominanz der Professorenschaft auf bestimmte Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 45 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Beratungs- oder Entscheidungsgegenstände beschränkt werden. Bei der Besetzung der Gremien ist dem anstehenden Landesgleichstellungsgesetz Rechnung zu tragen. § 14 Stimmrecht und besondere Mehrheiten (3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund (3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. etwas anderes bestimmt ist. § 14 Stimmrecht und besondere Mehrheiten Zu § 14 Stimmrecht und besondere Mehrheiten Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem (1) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 14 UG und Gremium fängt den Regelungsgehalt des § 10 FHG auf. angehören, wirken an Entscheidungen, die die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Kunst, Lehre oder die Berufung von Professorinnen Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Der Wegfall von § 38 Abs. 6 Hochschulrahmengesetz lässt das bundesrechtliche Erfordernis entfallen, dass die Entscheidungen zu den derzeit in § 14 Abs. 2 UG und in § 10 Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren Abs. 2 FHG angesprochenen Bereichen ("Entscheidungen, die sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfü- der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar gen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der berühren") neben der Mehrheit des Gremiums auch der entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Mehrheit der darin vertretenen Angehörigen der Gruppe der der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Professorinnen und Professoren bedürfen. Eine mehrheitliche Rektorat. Repräsentation von Professorinnen und Professoren in dem zur Gremienmitgliedes. Entscheidung berufenen Gremium und die Möglichkeit, sich bei geschlossener Stimmabgabe gegenüber den anderen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 46 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Gruppen durchsetzen Entscheidung zu des Vorschaltgesetz können, ist auch nach Bundesverfassungsgerichts für ein der zum Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 29. Mai 1973 für den geforderten "ausschlaggebenden Einfluss" ausreichend. Die mehrheitliche Repräsentation ist durch § 13 Abs. 2 Satz 2 (Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren) und die Anordnung der nach Gruppen getrennten (Senat/Fachbereichsrat) Wahl gesichert. in Folglich § 16 kann Abs. 1 der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 UG und des § 10 Abs. 2 FHG künftig entfallen. Die Entscheidungskompetenz des Rektorats für Zweifelsfälle hinsichtlich der Voraussetzungen des Stimmrechts von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Angelegenheiten, in denen Forschung, Lehre und Kunst unmittelbar berührt sind, ist derzeit noch in § 14 Abs. 3 UG und in § 10 Abs 3 FHG vorgesehen. Sein Regelungsgehalt soll zur Verkürzung des Gesetzestextes den übrigen Regelungen der Vorschrift angefügt werden. (2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 47 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. (3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat. § 15 Verfahrensgrundsätze § 15 Verfahrensgrundsätze (1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige 1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funk- Zu § 15 Verfahrensgrundsätze Die Vorschrift ist an § 15 UG und § 11 FHG an. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Ent- tionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen In Absatz 1 wird klargestellt, dass alle Organe, sonstige scheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien, Gremien oder Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit bestimmt oder zugelassen ist. Entscheidungsbefugnissen Untergremien mit Entscheidungsbefugnissen können jederzeit für darüber hinaus dürfen. Die Zusammensetzung der Kommissionen darf frei festgelegt werden. Kommissionen können aber auch Abbilder eines Muttergremiums sein, die bisher als (beratende) widerruflichen bestimmte Entscheidungsbefugnissen beratende Kommissionen bilden Ausschüsse Aufgaben bezeichnet wurden. Demgegenüber haben Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 Satz 4 immer beschließende (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder Funktion. Sie müssen deshalb hinsichtlich ihres eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren gruppenmäßigen Gefüges Abbild des sie bildenden Gremiums jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus sein; bei der Stimmenverteilung ist § 13 Abs. 2 ist zu beachten. dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen Allgemein ist die Bildung von Kommissionen ein gangbarer und Ausschüsse vorsehen. Weg, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 48 / 321 bei Entscheidungsfindungen den beratenden Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Sachverstand z.B. der nichtprofessoralen Gruppen oder von außerhalb der Hochschule stehenden Personen einzubeziehen. Hier ist insbesondere eine Studienkommission von Interesse. Unbeschadet der Befugnis der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, Kommissionen und Ausschüsse einzurichten, können diese auch unmittelbar durch die Grundordnung vorgeschrieben werden. Dies ermöglicht insbesondere die Beibehaltung der derzeitigen ständigen Senatskommissionen, aber auch die Bildung von weiteren Senatskommissionen, z.B. einer Gleichstellungskommission, von Senatsausschüssen und von besonderen Beratungsgremien, z.B. Frauenräten. Bei beratenden Kommissionen ist eine Mehrheit der Professorenschaft nicht erforderlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2). (2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 49 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in (3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. geheimer Abstimmung. (3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden (4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. Sondervotum beizufügen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 50 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkungen für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. (4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen (6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Absatz 4 verfolgt das Ziel, die Gremienarbeit zu beschleunigen. und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig Dieses Anliegen wird durch den klarstellenden Hinweis statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsit- Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig zende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsit- Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die zende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Erledigung mitzuteilen. verstärkt, das Gremiensitzungen regelmäßig und nach Bedarf auch in vorlesungsfreien Zeiten stattfinden. Die Erfahrungen an den Hochschulen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Gremienentscheidungen sich deshalb verzögern, weil in der Praxis Gremien nur während der Vorlesungszeiten einberufen Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der werden. Dies gilt insbesondere Berufungskommissionen. Erledigung mitzuteilen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 51 / 321 für die Arbeit der Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 16 Wahlen zu den Gremien § 16 Wahlen zu den Gremien Zu § 16 Wahlen zu den Gremien (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Die Vorschrift ist beruht auf § 16 UG und § 12 FHG. Jedoch Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat werden in wird mit der Abschaffung des Konvents die Nennung dieses gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den je- Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und weiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von Begriffs in Absatz 1 Satz 1 überflüssig. Mit der Abschaffung des Konvents gibt es nur noch ein zentrales Kollegialorgan, nämlich den Senat; eine Differenzierung in Absatz 2 wird ebenso regelt die Wahlordnung. überflüssig. Die gesetzlichen Vorgaben zum der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn Wahlsystems, zum Wahlverfahren und zur Stellvertretung der wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung. gewählten Verterinnen und Vertreter, wie sie derzeit in den Absätzen 1 bis 3 von § 16 UG und § 12 FHG vorhanden sind, werden jedoch weitgehend abgebaut. Solche Regelungen bleiben künftig überlassen. (2) Bei den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 52 / 321 den Wahlordnungen der Hochschulen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will. (2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat (4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während Stellvertretungsregeln Anwendung. für dieser Zeit Wahlmitglieder finden die Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die entsprechende Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. (3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues (5) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. angetreten hätte. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 53 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder (6) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind. Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind. § 17 Öffentlichkeit § 17 Öffentlichkeit Zu § 17 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind (1) Der Konvent tagt öffentlich. Die Sitzungen des Senats sind Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 17 UG und fängt öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für auch den Regelungsgehalt des § 13 FHG auf. Da der Konvent teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung be- öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die gründet, beraten und entschieden werden. Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im übrigen gilt Satz 2. abgeschafft wird, muss die Öffentlichkeit seiner Sitzungen jedoch in Absatz 1 nicht mehr geregelt werden. Gegenüber den Sätzen 1 und 2 des § 17 Abs. 1 UG und des § 13 Abs. 1 FHG verzichtet Absatz 1 Satz 1 auf eine nähere Bestimmung der Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitati- Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen Öffentlichkeit. Stattdessen können die Gremien zukünftig die onsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich. nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Damit obliegt ihnen die Entscheidung, ob beispielsweise nur Hochschulmitglieder bei den Gremiensitzungen anwesend sein Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung können. Im Hinblick auf den Text des § 13 wird in Absatz 1 - behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen anders als in § 17 UG und in § 13 FHG - nicht von nichtöffentlich. "Hochschulgremien", "Gremien" gesprochen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 54 / 321 sondern nur noch allgemein von Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und (2) Die Hochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Weise Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen An- Absatz 1 Satz 6 sowie in sonstigen vertraulichen gelegenheiten. Angelegenheiten. Vierter Abschnitt Vierter Abschnitt Vierter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule Aufbau und Organisation der Hochschule Aufbau und Organisation der Fachhochschule 1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger 1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger 1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger § 18 Zentrale Organe § 18 Zentrale Organe Zu § 18 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind Zentrale Organe der Hochschule sind 1. die Rektorin oder der Rektor, 1. die Rektorin oder der Rektor, 2. das Rektorat, 2. das Rektorat, 3. der Senat. 3. der Senat, Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 18 UG und mit § 14 FHG. Jedoch wird zur Vereinfachung der Gremienstruktur innerhalb der Hochschule der Konvent abgeschafft; die Aufgabe dieses Organs übernimmt der Senat (vgl. § 22). Die im Sommer 1997 an den Hochschulen durchgeführten Werkstattgespräche haben u.a. ergeben, dass zur Vereinfachung der 4. der Konvent. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 55 / 321 Entscheidungsstrukturen an den Hochschulen eine Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Der Senat und der Konvent sind zugleich zentrale Reduzierung der Gremien angezeigt ist. Es ist nicht Hochschulgremien. überzeugend, dass mit dem Konvent ein aufwendiges Gremium existiert, das in großen Zeitabständen zusammentritt, um ausschließlich die Rektorin oder den Rektor zu wählen und deren bzw. dessen Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen, die Prorektorinnen und Prorektoren zu bestimmen sowie über Änderungen der Grundordnung zu entscheiden. Für die Übernahme der bisherigen Aufgaben des Konvents ist der Senat ausreichend legitimiert. Auch in ihm sind alle Hochschulgruppen vertreten. Der Senat ist mit den Angelegenheiten der Hochschule besser vertraut, da er häufiger als der bisherige Konvent zusammentritt und da seine Mitglieder wegen der Fülle seiner Zuständigkeiten über eine vielfältigere Erfahrung im Hochschulleben verfügen. Da der Senat gegenüber dem Konvent ein kleineres Gremium ist, besteht die Erwartung, dass im Senat eine effizientere Erfüllung der derzeit dem Konvent zugewiesenen Aufgaben möglich ist. Mit Wegfall des Konvents besteht nur noch ein zentrales Hochschulgremium, der Senat. Dieser kann im Gesetz als solcher benannt werden. Der Begriff "zentrales Hochschulgremium" ist nicht mehr nötig und bedarf also anders als in § 18 UG und in § 14 FHG - keiner Legaldefinition mehr. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 56 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 19 Rektorin oder Rektor § 19 Rektorin oder Rektor Zu § 19 Rektorin oder Rektor (1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach (1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. außen. (2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere (2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen. übertragen. (3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem (3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Konvent aus dem Nach den geltenden § 19 Abs. 3 UG und § 15 Abs. 3 FHG Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und können nur Professorinnen oder Professoren, die in einem Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bewerberin oder der stehen, sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums Bewerber muß auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen als auch der Mehrheit der Stimmen der darin vertretenen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, daß gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Wiederwahl vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, zur Rektorin oder zum Rektor gewählt werden. Dies ist eine in der Sache nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Professorinnen und Professoren, die in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Absatz 3 beseitigt diese Ungleichbehandlung. Das doppelte Mehrheitserfordernis, d. h. die Legitimation Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei durch Senat und durch die darin vertretene Gruppe der Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich Professorinnen und Professoren wird notwendig, weil das gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt Rektorat gemäß § 20 nicht nur exekutiv, sondern über Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 57 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG wissenschaftsrelevante, wird. d. h. Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Angelegenheiten entscheiden kann. Die Mitglieder des Rektorats müssen deshalb mehrheitlich auch Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Professorengruppe sein; dies gebietet Artikel 5 Abs. 3 GG. § 22 schließt es nicht aus, dass der Senat zur Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors eine Art Vorschlagsfindungskommission bildet, die dem Senat geeignete Persönlichkeiten für das Amt der Rektorin oder des Rektors vorschlägt. Hierbei wäre es sinnvoll, als Mitglieder auch hochschulfremde sachkundige Personen oder auch den Hochschulrat einzubinden. Anders als derzeit enthält das Gesetz keine besonderen Anforderungen an die Person der Bewerberin oder des Bewerbers um das Amt. Sie sind entbehrlich, da der Bewerberkreis auf die an der Hochschule tätige Professorenschaft beschränkt ist. Deshalb kann grundsätzlich von einer ausreichenden Qualifikation der Bewerber ausgegangen werden. Dies schließt nicht aus, dass eine Ernennung oder Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor durch das Ministerium wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder Leistung (Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz) verweigert werden kann. Die Amtszeit der Rektorin oder des Rektors beträgt grundsätzlich - wie bisher - vier Jahre. Absatz 3 Satz 2 eröffnet Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 58 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG der Hochschule jedoch die Möglichkeit, die Amtszeit zu verlängern. Dies würde zu einer größeren Kontinuität im Leitungsbereich beitragen. Absatz 3 Satz 4 bestimmt, dass die Rektorin oder der Rektor im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums mit qualifizierter Mehrheit abgewählt werden kann. In dieser Abwahlmöglichkeit liegt ein starkes Kontrollinstrument des Senats gegenüber der Rektorin oder dem Rektor und ein Gegengewicht zu dessen oder deren Zuwachs an Leitungskompetenzen. (4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur (4) Der Senat schlägt dem Konvent ein oder zwei Be- Die Norm basiert auf § 19 UG und § 15 FHG. Die Aufgaben Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorge- werberinnen oder Bewerber zur Wahl vor. Der Konvent wählt des wegfallenden Konvents im Zusammenhang mit der Wahl schlagen. auf Grund des Vorschlags die Rektorin oder den Rektor. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Vorschlag zu unterrichten. der Rektorin oder des Rektors werden vom Senat übernommen. Ein Vorschlag des Senats, über den das Ministerium gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 UG oder gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 FHG zu unterrichten ist, erübrigt sich deshalb. Mit Blick auf die bisherige Praxis bedarf es keiner gesetzlichen Festlegung, dass das Ministerium über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten informiert werden muss. Dies schließt selbstverständlich eine Benachrichtigung durch die Hochschule nicht aus. Die Landesregierung kann bei Bedenken gegen den nach Absatz 4 vorgeschlagenen Gewählten die Ernennung ablehnen. (5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf (5) Die oder der vom Konvent Gewählte wird dem Ministerium Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Landesregierung vorgeschlagen. Mit der Ernennung wird die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 59 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis Rektorin oder der Rektor bei Fortdauer ihres oder seines auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Pro- auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder fessorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung und Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres und Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtsoder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Pro- zeit und mit der Beendigung ihres oder seines fessorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. (6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten In Absatz 3 wird vorgesehen, dass zukünftig auch eine privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 Professorin oder ein Professor zur Rektorin oder zum Rektor gewählt werden kann, die oder der in einem unbefristeten entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies macht Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten neben der Ernennung auch die Möglichkeit einer Bestellung privatrechtlichen notwendig (Absatz 4). Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliAusgestaltung des Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses ches Beschäftigungsverhältnis erfolgt. während und nach der Amtszeit als Rektorin oder als Rektor wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Abs. 5 UG bzw. des § 15 Abs. 5 FHG modifiziert und der Übersichtlichkeit wegen in den Absätzen 4 bis 6 niedergelegt. Die beamtenrechtliche Regelung des derzeitigen § 19 Abs. 5 UG bzw. des § 15 Abs. 5 FHG bleibt dabei sachlich unverändert. Jedoch werden die Entlassungstatbestände hinsichtlich des beamteten Rektorinnen- oder Rektorenamts um die Abwahl Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 60 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG erweitert, um die mit diesem Amt verbundene besondere Leitungsverantwortung Sanktionsinstrument mit des einem alle Kontroll- Mitgliedergruppen und der Hochschule repräsentierenden Senats zu verknüpfen. Einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung für Rektorinnen oder Rektoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bedarf es nicht, da bei der Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor die Abwahl als eine auflösende Bedingung der Beschäftigung vorgesehen werden muss. Mit der Festlegung des Entlassungstatbestands "Abwahl" wird von einer mit §§ 95 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz eröffneten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Diese dienstrechtliche Sonderregelung betrifft ausschließlich den Hochschulbereich und gilt nur für die Mitglieder des Leitungsorgans; sie hat keine Auswirkungen auf andere Dienstverhältnisse. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 61 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 20 Rektorat § 20 Rektorat Zu § 20 Rektorat (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Die Vorschrift Aufgabe Regelungsgehalt des § 16 FHG auf. § 20 Abs. 1 Satz 2 obliegen ihm alle Angelegenheiten und Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht für die in diesem Gesetz oder in der Grund-ordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen präzisiert basiert gegenüber auf § 20 den Auffangzuständigkeit UG und fängt den derzeitigen des Vorschriften Rektorats die als Entscheidungszuständigkeit. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber Gemäß Absatz 1 Satz 3 entscheidet das Rektorat alle Rektorat Kompetenzkonflikte innerhalb der Hochschule. Neben der beschließt unter Berücksichtigung der auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Entwicklungspläne der Fachbereiche nach Stellungnahme des Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig. damit Senats den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des schiedsrichterlichen Funktion des Rektorats gegenüber anderen Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hoch- Organen sichert diese Norm auch die in Satz 2 festgelegte schulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt Auffangzuständigkeit des Rektorats. Voraussetzung für eine als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Entscheidung des Rektorats gemäß Satz 3 ist das Vorliegen in Zuständigkeitsfragen konstituierten eines Zweifels aus neutraler Sicht. Die Regelung ist ein Beitrag Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für zum Abbau interner Kompetenzkonflikte und damit zur die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausfüh- Effizienzsteigerung des Verwaltungsablaufs innerhalb der rung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es Hochschule. bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber aus- Mit der in Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Befugnis des kunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbe- Rektorats schlüssen rechenschaftspflichtig. Hochschulentwicklungsplans zur Verantwortung Rektorat Kompetenz. Aufstellung der erhält Das und Beschlussfassung wird die Hochschulleitung zugleich Rektorat eine des planerische verdeutlicht. Das wissenschaftsrelevante berücksichtigt dabei die Entwicklungspläne der Fachbereiche. Diese Aussage kann den schwierigen Prozess der Erstellung und Abstimmung des Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 62 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschulentwicklungsplans und der Entwicklungspläne der Fachbereiche in ihrem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis nur unvollkommen ausdrücken. Es besteht die Erwartung, dass die planerischen Überlegungen Planungsentscheidungen der und Fachbereichsebene die und der zentralen Ebene ineinander greifen, sich gegenseitig bedingen und sich gegenseitig voranbringen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dem Beschluss des Rektorats über den Hochschulentwicklungsplan die letztentscheidende Bedeutung zukommt. Die Gruppenvertreter der Hochschulmitglieder sind im Wege einer Stellungnahme des Senats an der Entwicklungsplanung beteiligt. Eine Zustimmung des Senats zum Hochschulentwicklungsplan ist nicht vorgesehen, um Pattsituationen zu vermeiden. Auf eine gesetzliche Hochschulentwicklungsplans wird Definition verzichtet. Nach des dem gewachsenen Verständnis von diesem Steuerungsinstrument wird er für einen mehrjährigen Zeitraum alle Ziele und Vorhaben in Forschung, Lehre und Studium sowie in Erfüllung der weiteren Hochschulaufgaben festschreiben müssen, die für die Profilbildung der Hochschule wesentlich sind. Dazu zählen namentlich Planvorgaben für das Studienangebot und die Entwicklung von Studiengängen, für die Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen sowie die für Formierung von Maßnahmen der Hochschulorganisation. § 108 Abs. 5 eröffnet dem Ministerium Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 63 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG die Möglichkeit, Ziele für die Entwicklung der Hochschulen vorzugeben. Die Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans sind auch eine notwendige Basis für die Evaluation nach § 6; sie wirken sich außerdem auf die Mittelverteilung (§ 103 Abs. 4) und auf die Entscheidungen des Ministeriums über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (§ 108 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) aus. Mit den Vorschriften über den Hochschulentwicklungsplan sollen Universitäten und Fachhochschulen zu planerischem Handeln angehalten werden, ohne dass dazu gesetzliche Detailvorgaben erfolgen. Seiner Natur nach ist der Hochschulentwicklungsplan eine inhaltliche und strukturelle Perspektive für Forschung und Lehre und kein starrer Hochschulausbauplan, der im Verhältnis zum Staat verbindliche Festlegungen über Stellen und Mittel für mehrere Jahre beschreibt. Im Hinblick auf das Jährlichkeitsprinzip der Haushaltszuweisungen muss er flexibel und reversibel sein. Insofern unterscheidet er sich deutlich vom Verständnis der Entwicklungspläne der 70er Jahre, die in der Gefahr standen, das Budgetrecht des Landtages zu berühren. Die im Hochschulentwicklungsplan vorgezeichneten Entwicklungslinien und Maßgaben sind jedoch für die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule verbindlich, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Er bildet insofern den Rahmen insbesondere für ihre Entscheidungen in Einzelfällen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 64 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Damit wird der Hochschulleitung ein mit der haushaltswirtschaftlichen Befugnis des Rektorats, Mittel zu verteilen (§ 103), in Zusammenhang stehendes Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, das aus der Gesamtschau über das Hochschulgeschehen geeignet ist, der Hochschule ein besonderes Profil zu geben, die Partikularinteressen der Mitglieder, Fächer, Fachbereiche und Einrichtungen zu einem gemeinsamen Ganzen zusammenzuführen sowie Akzente und Schwerpunkte in bestimmten Bereichen von Forschung und Lehre zu setzen. Dadurch können Vorhaben vernetzt oder gebündelt werden, um Synergieeffekte zu erzielen. Letztlich wird damit die Voraussetzung geschaffen, den Einsatz von Personal- und Sachmitteln effizienter zu gestalten. Die Beratung des Senats stellt eine transparente Planung sicher. Das Rektorat ist gemäß Absatz 1 Satz 5 verantwortlich für die Ausführung seiner planerischen Vorgaben im Hochschulentwicklungsplan und wirkt deshalb gegenüber allen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule auf Umsetzungsmaßnahmen hin. Die Evaluation ist in § 6 geregelt. In Absatz 1 Satz 5 wird ergänzend die organisatorische und vollziehende Zuständigkeit des Rektorats für die Evaluationsverfahren der gesamten Hochschule festgelegt, und zwar auf der Grundlage der nach § 6 vom Senat zu beschließenden Ordnung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 65 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, (2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Im Sinne von mehr Transparenz der Hochschulleistungen und Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre in Verfolgung einer gesteigerten Rechenschaftslegung auch Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Aufgabe wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule gegenüber der Gesellschaft muss der Rechenschaftsbericht des Rektorats künftig nach Absatz 2 Satz 3 veröffentlicht werden. Die Wahl der Form hierfür unter Beachtung der Kostenfrage bleibt der Hochschule überlassen. Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht. ab. (3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen (3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen Gegenüber § 20 Abs. 3 UG und § 16 Abs. 3 FHG erfolgt in oder Absatz 3 eine Änderung zur sprachlichen Angleichung an Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Fachbereiche, der Gremien, Funktionsträgerinnen und Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unter- aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat richten. das Rektorat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten. (4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und (4) Die Organe der Hochschulen und der Fachbereiche, die Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Gremien und die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 66 / 321 Absatz 2. Dasselbe erfolgt gegenüber § 20 Abs. 4 UG und § 16 Abs. 4 FHG in Absatz 4. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) der Hochschule vertreten lassen. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG vertreten lassen. (5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Durch die in Absatz 5 verankerte neue Mitwirkungsbefugnis Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Ge- der Studierenden gegenüber dem Rektorat in Fragen des Studiums legenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des wird Entscheidungen Studiums. die Teilhabe betroffenen der von entsprechenden Mitgliedsgruppe an den Beratungen des Rektorats gestärkt. Eine generelle beratende oder gar entscheidende Teilnahme von Studierenden erscheint nicht sachgerecht, da die grundsätzliche Trennung zwischen gruppenmäßig, also interessenbezogen zusammengesetzten Kontrollgremien und einem auf das Gesamtinteresse der Hochschule verpflichteten kollegialen Leitungsorgan nicht aufgegeben werden soll. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass unter der Fülle der durch das Rektorat laufend zu leistenden Leitungs- und Verwaltungsarbeit einerseits das Studium einer studentischen Vertreterin oder eines studentischen Vertreters leiden würde und andererseits die Grenzen studentischer Sachkompetenz zu berücksichtigen sind. Eine laufende beratende Beteiligung der Studierenden im Rektorat in allen Angelegenheiten des Studiums birgt die Gefahr in sich, dass diese Beratungsgegenstände von den übrigen Geschäften des Rektorats nicht zu trennen sind, da letztlich alle Tätigkeiten der Hochschule mittelbar auch das Studium berühren. Eine je Semester einmalige Mitwirkung der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden im Senat ist dagegen praktikabel, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 67 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG erhöht die Entscheidungstransparenz des Rektorats und verbreitert dessen Entscheidungsgrundlagen. Im Hinblick auf die dienstrechtliche Einbindung der anderen nichtprofessoralen Gruppen und deren zusätzliche Interessenwahrung durch die Personalräte einerseits und um andererseits den Beratungskreis des Rektorats nicht generell zu erweitern, wird von einer entsprechenden Regelung für diese Gruppen abgesehen. (6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als (5) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Anders als in § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 UG und in § 16 Abs. 5 Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung Vorsitzende oder Vorsitzenden, drei Prorektorinnen oder Satz 1 FHG erfolgt in Absatz 6 keine Vorgabe mehr über die festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Grundordnung kann vorsehen, daß dem Rektorat zwei oder vier Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder Prorektorinnen oder Prorektoren angehören. Die Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren. Damit wird es den Hochschulen ermöglicht, die konkrete Gestalt des Leitungsorgans selbst zu bestimmen. des Rektors sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Konvent auf Vor- Die Wahlaufgaben des wegfallenden Konvents werden gemäß Gremiums als auch der Mehrheit der Stimmen der darin schlag des Senats, der im Einvernehmen mit der Rektorin oder Absatz 6 vom Senat übernommen. Damit entfallen auch vertretenen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Pro- dem Rektor ergeht, aus dem Kreis der an der Hochschule diesbezüglich die Wahlvorschläge des Senats an den Konvent, fessoren aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Pro- tätigen Professorinnen und Professoren gemäß § 48 für die über die das Ministerium bisher informiert worden ist (§ 20 fessorinnen und Professoren gemäß § 45 für die Dauer von vier Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Abs. 5 Satz 9 UG, § 16 Abs. 5 Satz 8 FHG). Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt; Rektor bestellt. Vor der Wahl der Prorektorinnen oder Das doppelte Mehrheitserfordernis (Absatz 6), d. h. die die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens Prorektoren ist festzulegen, in welcher der ständigen KomLegitimation durch den Senat und durch die darin vertretene zwei Jahren vorsehen. Die Amtszeit der Prorektorinnen und missionen sie den Vorsitz führen sollen. Die Grundordnung Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder kann eine abweichende Dauer der Amtszeit vorsehen. Die Gruppe der Professorinnen und Professoren wird wie bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors notwendig, weil das des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens auf die Prorektorinnen oder Prorektoren Rektorat nicht nur ausführend tätig ist, sondern über entsprechende mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist wissenschaftsrelevante, d. h. Forschung und Lehre unmittelbar Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 68 / 321 betreffende, Angelegenheiten entscheiden kann. Dazu gehören insbesondere die Verteilung der Stellen und Mittel nach § 103 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) erforderlich. . Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG die Vorschläge zu unterrichten. Abs. 1 und der Beschluss des Hochschulentwicklungsplans gemäß Absatz 1 Satz 4. Die Mitglieder des Rektorats müssen deshalb mehrheitlich auch Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Professorenschaft sein; dies gebietet Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz. Anders als derzeit wird die Amtszeit der Prorektorinnen oder Prorektoren in Absatz 6 Satz 2 zwar grundsätzlich auf vier Jahre, aber nicht abschließend gesetzlich festgelegt. Ausgehend von einer Mindestdauer von 2 Jahren kann die Grundordnung die Amtszeit auch über vier Jahre hinaus verlängern. Damit wird Raum für hochschulinterne Regeln eröffnet. Die Universitäten und Fachhochschulen können die Amtszeiten individuell ausgestalten und so auch zur Attraktivität des Amts beitragen. Der neu gefasste Absatz 6 Satz 5 schreibt hinsichtlich der Prorektorinnen Anwendung oder der Prorektoren Vorschrift über die entsprechende das konstruktive Misstrauensvotum gegen die Rektorin oder den Rektor vor, sofern die Rektorin oder der Rektor dies vorschägt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 69 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG § 21 Präsidium Zu § 21 Präsidium (1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Den Hochschulen wird es ermöglicht, statt eines Rektorats ein Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten Präsidium zum Leitungsorgan zu bestimmen. Eine entsprechende Regelung kann die Grundordnung treffen. die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Das Präsidium setzt sich wie das Rektorat zusammen und hat Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die auch dieselben Aufgaben. Durch diese alternative Leitungsform Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und sollen hochschulexterne Persönlichkeiten mit herausgehobenen Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Managementqualifikationen als Präsidentin oder Präsident anderes festlegt. gewonnen werden können. Deren Leitungsbefugnisse sind größer als die einer Rektorin oder eines Rektors. (2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für Die Präsidentin oder die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Beamtenverhältnis auf Präsidenten kann eine Person gewählt werden, die weder Landesbeamtengesetz beschreibt die Rechtsfolge bei Ablauf Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin der Präsident Zeit berufen. wird in § 44 ein Abs. 2 des Beamtenverhältnisses auf Zeit: Grundsätzlich treten oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen Zeitbeamte in den Ruhestand, wenn sie eine mindestens beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet haben und erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts werden andernfalls entlassen. Die gesetzliche Fiktion des auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Ablaufs ihrer Amtszeit infolge eines konstruktiven Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Misstrauensvotums bewirkt, dass diese Regelung auch in einem Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule solchen Fall zur Anwendung kommt. Wie bei der Rektorin oder öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident dem wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung Rektor dient die Abwahl im System der einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge Kompetenzverteilung zwischen den Hochschulorganen dazu, einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die die mit dem Amt der Präsidentin oder des Präsidenten Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 70 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten verbundene besondere Leitungsverantwortung mit einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Kontroll- und Sanktionsinstrument des alle Mitgliedergruppen Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder der Hochschule repräsentierenden Senats zu verknüpfen. Mit Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. dieser Festlegung wird Beamtenrechtsrahmengesetz von einer eröffneten mit §§ 95 ff. Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Diese dienstrechtliche Sonderregelung betrifft ausschließlich den Hochschulbereich und gilt nur für die Mitglieder des Leitungsorgans; sie hat keine Auswirkungen auf andere Dienstverhältnisse. Entsprechend der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers wird die Präsidentin oder der Präsidenten für eine achtjährige Amtszeit gewählt, um hochschulexterne Bewerberinnen oder Bewerber für das Management einer Universität oder Fachhochschule zu gewinnen, die ihre vorherige berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Hierfür spricht auch dass diese Personen nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Landesdienst zu übernehmen sind. (3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme Die Leitung einer präsidal verfassten Hochschule übt das der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Präsidium als Kollegialorgan aus. Dennoch ist die so ausgestaltete Präsidialverfassung einer monokratischen Leitung angenähert, weil Beschlüsse des Präsidiums nach Absatz 3 nicht gegen den Präsidenten erfolgen dürfen. Indem die Beschlussfassung der Hochschulleitung jedoch mehrheitlich erfolgen muss, benötigt der Präsident oder die Präsidentin bei Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 71 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG allen Entscheidungen einen Rückhalt bei den aus der Hochschule stammenden weiteren Mitgliedern des Präsidiums (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerin oder Kanzler). Die starke Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten innerhalb des Präsidiums Dienstvorgesetzeneigenschaft wird über durch das die gesamte Hochschulpersonal, also auch über die Professorenschaft und die Kanzlerin oder den Kanzler, nach Absatz 2 Satz 8 verstärkt. § 22 Senat § 21 Senat (1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz (1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung, zu § 22 Senat Die Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse des Rektorats vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Ange-legenheiten Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Hochschule oder werden gestärkt, indem einige in § 21 Abs. 1 UG und § 17 Abs. 1 FHG bisher dem Senat vorbehaltene Befugnisse nun zuständig: zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher dem Rektorat zukommen. Die Kompetenz des Senats Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: konzentriert sich auf die normative Rahmensetzung durch 1. Erlass und Änderung der Grundordnung; 1. 2. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung Erlass des Hochschulwesens und der Studienreform; Rahmenordnungen und sonstigen Ordnungen (Absatz 1 Nr. 4), Prorektorinnen oder Prorektoren; Stellungnahme zum jährlichen Rechenschafts-berichts des Rektorats; 4. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz Grundordnung (Absatz 1 Nr. 1), von auf die Wahl der Hochschulleitung (Absatz 1 Nr. 2), auf die 2. 3. der Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Kontrolle der Hochschulleitung durch die Stellungnahme zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Rechenschaftsbericht (Absatz 1 Nr. 3) und das konstruktive Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Misstrauensvotum (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 20 Abs. 6 Satz 5) Verfügung stehenden Stellen und Mittel; sowie auf Initiative und Beratung z.B. durch Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen (Absatz 1 Nr. 5 und 6). 3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 72 / 321 Während bislang Rektorat und Senat über Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG nichts anderes bestimmt; Hochschule; Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des 4. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Kanzlers; Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und Entscheidungsbefugnisse in Einzelangelegenheiten verfügen, wird die Aufgabe des Senats nun auf Beschlüsse über generell- 5. gemeinsamen Kommissionen; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in abstrakte Regelungen zurückgeführt. Der Charakter der Hochschulleitung wandelt sich von einem Gremium mit überwiegend ausführenden Aufgaben zu einer umfassend planenden und lenkenden Führungsinstanz, die vom Senat Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des eingesetzt und kontrolliert wird. Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Gesetzestechnisch erfolgt der Ausbau der Rektoratsbefugnisse Bedeutung sind. durch den Wegfall von einigen im Katalog des § 21 Abs. 1 UG und § 17 Abs. 1 FHG aufgeführten Kompetenzen. Dies führt in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, d.h. der Auffangentscheidungszuständigkeit des Rektorats, zu einer Verlagerung von Befugnissen zum Rektorat: Die Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 FHG) wird nicht mehr als Senatsaufgabe aufgeführt. Auch die Entscheidungszuständigkeit des Senats hinsichtlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen sowie in Grundsatzfragen der Forschung bzw. der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen der Einrichtung der Nachwuchses, Förderung des Lehr- von des und Studienbetriebs und der Studienberatung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 9 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 FHG) entfällt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 73 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Ebenso fällt die Beschlussfassungszuständigkeit im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen gemäß § 30 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 FHG) weg. Zusammen mit Absatz 1 Nr. 1 (Erlass und Änderung der Grundordnung) greift Nummer 4 die auch derzeit dem Senat obliegende Kompetenz zur Normsetzung durch Hochschulordnungen auf (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 UG u, § 17 Abs. 1 Nr. 6 FHG). Sie wird erweitert um die Befugnis, Rahmenordnungen zu erlassen. Dies hat insbesondere für die Ordnungen der Fachbereiche - dazu zählen zukünftig auch Prüfungsordnungen (vgl. § 94 Abs. 1, § 97 Abs. 4 und § 98 Abs. 4) - Bedeutung und gewährleistet durch die Festlegung von Grundsätzen insofern eine einheitliche Struktur normativer Regelungen in der Hochschule. Mit dieser neuen Befugnis steht der Wegfall der Senatszuständigkeit zur Beschlussfassung über Fachbereichsordnungen im Zusammenhang. Die Möglichkeit zur Rahmennormsetzung lässt es zu, auf eine Bestätigung jeder Fachbereichsordnung zu verzichten. Letztlich liegt also in der Neufassung auch eine Stärkung der Fachbereichsebene. Die Rechtsaufsicht durch das Rektorat und die Dekanin oder den Dekan bleibt unberührt. Der Aufgabenkatalog des Absatzes 1 legt in Nr. 6 eine generelle Kompetenz des Senats für Grundsatzfragen der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 74 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschule fest. Das Gesetz knüpft an § 21 Abs. 1 Satz 1 UG und § 17 Abs. 1 Satz 1 FHG an und nennt Forschung, Kunst, Lehre und Studium als Materie, auf die sich Empfehlungen und Stellungnahmen des Senats beziehen dürfen. Damit ist das gesamte Aufgabenspektrum der Hochschulen im Sinne des § 3 erfasst. Einige bisher im Zuständigkeitskatalog des Senats (§ 21 Abs. 1 UG, § 17 Abs. 1 FHG) enthaltene Befugnisse können mit diesem Gesetz entfallen, Deregulierung da insoweit vorgesehen ist und eine gesetzliche die Hochschulen eigenständige Regelungen treffen sollen: Es bedarf nicht mehr einer Regelung über die Berufungsangelegenheiten, Grundordnung das Berufungsvorschläge Bestimmungen über Beteiligung da nach Verfahren festlegt. die zur Auch des § 48 Senats in Abs. 4 die Erarbeitung der die gesetzlichen Hochschulbibliothek, das Hochschulrechenzentrum und die Datenverarbeitungszentrale werden abgebaut. Ihre Existenz als eigenständige zentrale Betriebseinheiten wird nicht mehr gesetzlich vorgegeben. Die bisherigen Organisationsformen für diese Einrichtungen bleiben zwar zulässig, es können stattdessen künftig aber auch anders zugeschnittene zentrale Betriebseinheiten in den Bereichen Information, Kommunikation und Medien gebildet werden (§ 30). Mit dieser Änderung müssen auch die Vorgaben über die Leitung der Hochschulbibliothek, des Hochschulrechenzentrums und der Datenverarbeitungszentrale Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 75 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG entfallen, so dass die Bestellung der jeweiligen Leitung zukünftig von der Hochschule eigenständig geregelt werden kann. Die gesetzliche Festlegung eines Vorschlagsrechts des Senats, wie es derzeit in § 21 Abs. 1 Nr. 11 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 10 FHG geregelt ist, kann also gestrichen werden. Von dem entsprechenden Regelungsgehalt bleibt in Nummer 5 deshalb nur noch das Vorschlagsrecht für die Kanzlerin oder den Kanzler. Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren werden künftig vom Senat gewählt (§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 6). Deshalb erübrigt sich der Hinweis auf eine Beschlussfassung über die jeweiligen an den - künftig wegfallenden - Konvent gerichteten Wahlvorschläge. Eine Regelung, wie sie in § 21 Abs. 1 Nr. 10 UG und § 17 Abs. 1 Nr. 9 FHG verankert ist, kann also ebenso entfallen. Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss über die Grundordnung entspricht dem derzeitigen § 23 Abs. 1 Satz 2 UG und dem § 19 Abs. 1 Satz 2 FHG. § 22 Abs. 1 enthält keinen abschließenden Katalog der Senatszuständigkeiten. Seine Befugnisse ergeben sich zum Teil im Zusammenhang mit dieser Norm aus etlichen Einzelvorschriften des Gesetzes: Unter den Hochschulordnungen, die der Senat neben den Rahmenordnungen zu erlassen hat sind hervorzuheben: Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 76 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Grundordnung (§ 2 Abs. 4), Evaluationsordnung (§ 6 Abs. 3), Ordnung über die Pflichten der Hochschulmitglieder (§ 12 Abs. 5), Wahlordnung (§ 16 Abs. 1), Einschreibungsordnung (§ 65 Abs. 1). Durch die Wahl des Rektorats, das konstruktuktive Misstrauensvotum (§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6) und den Vorschlag für das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 22 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt und kontrolliert der Senat die Hochschulleitung. Darüber hinaus nimmt er auf deren Entscheidungen Einfluss: Stellungnahme zum Hochschulentwicklungsplan (§ 20 Abs. 1), Stellungnahme zum Haushaltsbeitrag (§ 102 Abs. 2), Stellungnahme zur Mittelverteilung und zum Umfang des Verfügungsfonds (§ 103 Abs. 1 und 3), Haushaltsentlastung hinsichtlich des Körperschaftsvermögen (§ 105 Abs. 4). Neben der Kompetenz zu Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Hochschule in den Bereichen Forschung, Kunst, Lehre und Studium (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) verfügt der Senat über weitere Befugnisse gegenüber den Leitungsorganen: Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats (§ 22 Abs. 1 Nr. 3), Stellungnahme zum Lehrbericht der Dekanin oder des Dekans (§ 91 Abs. 2). Außerdem hat er Zielvereinbarungen, Befugnisse soweit im Zusammenhang Ordnungen geändert mit werden müssen (§ 9 - vgl. dortige Begründung), und im Bereich der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 77 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Lehrerbildung (§ 31 Abs. 2). Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von 5. zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Schließlich hat der Senat viele Einflussmöglichkeiten auf die Fragen der Forschung und der Einrichtung von Gestaltung der jeweiligen Hochschulverfassung durch die Sonderforschungsbereichen; Grundordnung, indem er die gesetzlich vorgesehenen Öffnungen nutzt: Bildung von Kommissionen und Ausschüssen 6. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in (§ 15 Abs. 1), Delegation des Hausrechts (§ 19 Abs. 2), Fragen der Förderung des wissenschaftlichen Amtszeit der Rektorin oder des Rektors (§ 19 Abs. 3), Anzahl Nachwuchses; und Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren (§ 20 Abs. 6), 7. Einführung eines Präsidiums (§ 21 Abs. 1), Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Zusammensetzung, Vorsitz und Amtszeit des Senats bzw. Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes dessen Mitglieder (§ 22 Abs. 2 bis 4), Wahl, Bestellung, bestimmt, sowie Beschlußfassung über die Amtszeit, Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche; Gleichstellungsbeauftragen Aufgaben und (§ 23), Befugnisse der Zusammensetzung des Hochschulrats (§ 24 Abs. 2), Aufgabenübertragung an die 8. Beschlußfassung über die Vorschläge der Fach- Fachbereichsleitung bereiche für die Berufung von Professorinnen und Fachbereichsleitung (§ 27 Abs. 4 Satz 3), Amtszeit der Dekanin Professoren; oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans (§ 27 Abs. 4 9. (§ 27 Abs. 1), einer Umschichtige Satz 4), Einführung kollektiven Beschlußfassung in Grundsatzfragen des Lehr- und Fachbereichsleitung einschließlich Studienbetriebs sowie der Studienberatung an der Amtszeit (§ 27 Abs. 5), Zusammensetzung, Vorsitz und Hochschule; Amtszeit des Fachbereichsrates bzw. dessen Mitglieder (§ 28 Zusammensetzung und Abs. 2 bis 4), Einrichtung des Amts eines Abteilungssprechers 10. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl der (§ 42 Abs. 2), Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 78 / 321 Berufungsvorschläge (§ 48 abs. 4), Regularien für die Prüfung Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG des Körperschaftsvermögen (§ 105 Abs. 4). oder Prorektoren; 11. Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Leiterin oder des Leiters der Hochschulbibliothek sowie zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Rechenzentrums. (2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine ständige Die in § 21 Abs. 2 UG und des § 17 Abs. 2 FHG enthaltene Kommission oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so Entscheidungsbefugnis insbesondere entscheidet der Senat über die Zuständigkeit. im des Senats Verhältnis in Kompetenzfragen zwischen Senat und Fachbereichsrat wird zu Gunsten der in § 20 Abs. 1 Satz 3 niedergelegten Schiedsrichterfunktion des Rektorats aufgegeben. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt (3) Mitglieder des Senats sind Die Regelungen über die Mitgliedschaft in den Senaten der höchstens 27 Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 Universitäten und der Fachhochschulenweichen weichen von nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt. 1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften stark ab. Nach § 22 Abs. 2 und 3 legt künftig die Grundordnung die konkrete Zusammensetzung des Senats fest. Das Gesetz unterscheidet 2. 3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der zwischen Gruppe der Professorinnen und Professoren, nichtstimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 3). zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 79 / 321 stimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 2) und Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Die stimmberechtigten Mitglieder sind die Vertreterinnen oder Studierenden und Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Das Gesetz legt weder die Anzahl der jeweiligen Gruppenvertreter noch 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der deren Amtszeit fest. Damit wird den Hochschulen Raum für nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. eigene Regelungen eröffnet. Dies ist ein Betrag zur Erweiterung ihrer Autonomie in der hochschulinternen Organisation. Bei Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der solchen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Senats Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 sind bis 5 vorsehen; in diesem Fall sind zwölf Vertreterinnen oder rahmenrechtlichen Vorgaben zu beachten, die in § 13 Abs. 2 Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren niedergelegt sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch Mitglieder des Senats. möglich, die der Stimmen von Gruppenvertreterinnen und vor allem jene verfassungsrechtlichen und Gruppenvertretern im Senat je nach der vorgesehenen Anzahl der Sitze durch eine Stimmrechtsregelung zu gewichten (vgl. Begründung zu § 13). Um die Arbeitsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten, wurde die Zahl der möglichen stimmberechtigten Mitglieder auf 27 beschränkt. Erlaubt ist also gegenüber der derzeitigen Regelung eine Vergrößerung des Senats, die im Hinblick auf die vom Konvent übernommenen Aufgaben von Interesse sein kann. Die Wahl zum Senat regelt § 16. (3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die (4) Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Bei der Festlegung der nichtstimmberechtigten Mitglieder des Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Frauenbeauftragte Senats orientiert sich das Gesetz an § 21 Abs. 4 UG und § 17 die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studenund die oder der Vorsitzende des Allgemeinen tenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil. Studierendenausschusses. Die Grundord-nung kann weitere Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die Abs. 4 FHG. Jedoch werden nicht alle der derzeit dort genannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der neuen Vorschrift genannt. Stattdessen eröffnet Absatz 3 der Hochschule eine zentrale Einrichtung unmittelbar berühren, ist deren Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 80 / 321 die Möglichkeit für eigene weitergehende Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen. Universitätsgesetz - UG Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den Einzelbegründungen Regelungen in der Grundordnung. Beratungen zu geben. Neu ist auch, dass die Rektorin oder der Rektor nun zu dem Kreis der nichtstimmberechtigten Senatsmitglieder zählt. Da sie oder er Teil der Hochschulleitung ist, die der Senat wählen muss und abwählen kann, und da sich die Befugnisse des Senats nach Absatz 1 vor allem auf Kontrolle, Initiative und Beratung konzentrieren, wäre es nicht systemgerecht, Teile der Hochschulleitung mit Sitz und Stimme im Senat auszustatten. (5) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre. (6) Der Senat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit Eine Vorschrift wie § 21 Abs. 6 UG oder § 17 Abs. 6 FHG widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben wird für den Senat entbehrlich, da bereits § 15 Abs. 1 Satz 2 übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Professorinnen und Professoren müssen in einem beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren berühren, mindestens einen Sitz mehr als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums zusammengenommen haben. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 81 / 321 bis 6 die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen auch für den Senat zulässt. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Diese Deregulierung steht im Zusammenhang mit der Neuerung (4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat. in Absatz 4, wonach die Grundordnung den Vorsitz im Senat regelt. Möglich ist hierbei eine Regelung, wonach der Senat die oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder wählt. Möglich ist aber auch die unmittelbare Übertragung des Vorsitzes an die Rektorin oder den Rektor. (5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Absatz 5 ergänzt Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Gremienangehörigen, das ein individuelle Recht eines Sondervotum abzugeben (§ 15 Abs. 3). Das Recht, ein Gruppenvotum abzugeben, bezieht sich Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 nach der Gesetzessystematik auf die Fälle der Mitwirkung des dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes Senats in Form von Stellungnahmen gegenüber dem Rektorat. einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor Dies sind die Stellungnahmen des Senats zum seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Hochschulentwicklungsplan Votum gemeinsam mündlich zu erörtern. (§ 20 Abs. 1), zum Rechenschaftsbericht des Rektorats (§ 22 Abs. 1 Nr. 3), zu Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 6), zu den Grundsätzen der leistungsbezogenen hochschulinternen Mittelverteilung (§ 103 Abs. 1) und zum Umfang des zentralen Verfügungsfonds (§ 103 Abs. 3). Es ist also insbesondere bei der Vorbereitung von zentralen Rektoratsentscheidungen relevant. Im Unterschied zum individuellen Sondervotum nach § 15 Abs. 3 muss sich das Rektorat ausdrücklich mit dem einstimmigen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 82 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Gruppenvotum inhaltlich auseinandersetzen. Es wird damit sichergestellt, dass die auf diesem Weg dem Rektorat vorgetragenen Argumente einer Minderheit im Senat bei Entscheidungen berücksichtigt werden. § 22 Ständige Kommissionen (1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Das Gesetz sieht ständige Kommissionen des Senats (§ 22 UG, Beratung des Rektorats bildet der Senat folgende ständige § 18 FHG) nicht mehr zwingend vor, ermöglicht sie jedoch weiterhin als Kommissionen und Ausschüsse im Sinne des § 15 Kommissionen: Abs. 1 Satz 2 bis 6. 1. Die Kommission für Lehre, Studium und Studienreform, 2. die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, 3. die Kommission für Planung und Finanzen. (2) Vorsitzende oder Vorsitzender einer ständigen Kommission nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die oder der nach § 20 Abs. 5 Satz 4 zuständige Prorektorin oder Prorektor. Die übrigen Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. § 23 Konvent Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 83 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (1) Der Konvent hat folgende Aufgaben: 1. Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung der Grundordnung auf Vorschlag des Senats, 2. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren, 3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht. Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 84 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (2) Mitglieder des Konvents sind 1. zweiundzwanzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, 2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden und 4. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen; in diesem Fall sind dreiundvierzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Konvents. Die Mitglieder des Konvents werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. § 21 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 85 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 23 Gleichstellungsbeauftragte § 23a Frauenbeauftragte Zu §23 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, Im Rahmen der Aufgabe nach § 3 Abs. 2 ist eine Frau- Im auf das die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, enbeauftragte zu bestellen. Sie nimmt Aufgaben der Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtAspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Die Frauen- insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der beauftragte ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Hinblick bevorstehende wird die im Universitätsgesetz und im Fachhochschulgesetz verwandte Bezeichnung "Frauenbeauftragte" durch "Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt. Die Verzahnung mit dem LGG erfordert eine Neufassung der Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte. Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, der Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule Fachbereichsräte und anderer Gremien mit Antrags- und berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Absatz 1 Satz 1 und 2 fangen die bisher in § 23a Satz 1 und 2 Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und UG und in § 19a Satz 1 und 2 FHG geregelten Aufgaben auf. informieren. Bei der Beratung von Angelegenheiten im beratenden Teilnahme zu geben. Die Frauenbeauftragte Zugleich werden Entwicklungsplanung und leistungsorientierte Rektorat, im Klinischen Vorstand und in einem Dekanat, berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Sie ist auf ihren Antrag Mittelvergabe welche die Gleichstellung unmittelbar berühren, ist ihr von ihren sonstigen Dienstaufgaben in dem notwendigen Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben. Die Umfang freizustellen. als Mitwirkungsbefugnisse wichtige benannt. Die Aspekte Informations- ihrer und Teilnahmemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf die Gremienarbeit werden verbessert. Sie ist künftig Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und zu Gremiensitzungen wie ein Gremienmitglied zu laden und zu Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer informieren. Außerdem erhält sie in den Gremien ein AntragsStellvertretung. und Rederecht. Im Rektorat, im Klinischen Vorstand und sofern vorhanden - im Dekanat hat sie künftig Gelegenheit, bei Angelegenheiten, die die Gleichstellung unmittelbar berühren, auf der Ebene der Hochschulleitung beratend mitzuwirken. Aus Gründen der Praktikabilität ist es zweckmäßig, dass das Rektorat grundsätzlich Gleichstellungsbeauftragten ohne Einbeziehung zusammenkommt, jedoch der in regelmäßigen Abständen Sitzungen gemeinsam mit der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 86 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Gleichstellungsbeauftragten anberaumt werden, um dort Gleichstellungsangelegenheiten zu beraten. Satz 5 überlässt der Grundordnung insbesondere die Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten. Es liegt nahe, das in der Hochschulpraxis bewährte Verfahren, wonach die Gleichstellungsbeauftragte vor ihrer Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule gewählt wird, beizubehalten. Dies ist jedoch nicht zwingend. Bei der Festlegung der Amtszeit wird man sich sowohl an der Sorge um eine möglichst große Kontinuität als auch an der personellen Situation in der Hochschule orientieren. Die Vorschriften der Grundordnung müssen die Regeln des Landesgleichstellungsgesetzes beachten. In Abschnitt IV dieses Gesetzes sind allgemeine Regelungen für Gleichstellungsbeauftragte verankert, die nach Absatz 2 auch auf Hochschulen Anwendung finden, soweit hier keine speziellen Regelungen getroffen sind. Durch das Landesgleichstellungsgesetz wird künftig auch die derzeitige Regelung über die Freistellung von Dienstaufgaben (§ 23a Satz 6 UG und § 19a Satz 6 FHG) aufgefangen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 87 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 2. Hochschulrat 2. Kuratorium 2. Kuratorium § 24 Hochschulrat § 24 Kuratorium Zu § 24 Kuratorium (1) Der Hochschulrat fördert die regionale Einbindung der (1) Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums Die Vorschriften über den Hochschulrat knüpfen an die Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere vorsehen. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Bestimmungen über das Kuratorium in § 24 UG und § 20 FHG hinsichtlich des Hochschulentwicklungs-plans. Er kann zu Maßnahmen die Hochschule und ihre regionale Einbindung. an. Sie werden ergänzt und neu gefasst. Damit erhält das Gremium eine neue Funktion innerhalb der Hochschule. Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Em-pfehlungen aussprechen. Im Unterschied zu manchen anderen Modellen verfügt der Hochschulrat nach Entscheidungskompetenzen, Absatz 1 über auch in nicht keine Form von Vetorechten. Die Autonomie der Hochschule soll durch solche zwischen Hochschule und Staat angesiedelten neuen Aufsichtsbefugnisse nicht geschwächt werden. Dadurch werden auch verfassungsrechtliche Risiken jenes Modells vermieden, das durch eine Art Zwitternatur als staatliche Behörde und als Selbstverwaltungsorgan gekennzeichnet ist. Gegen Entscheidungsbefugnisse des Gremiums spricht auch die Gefahr, dass dadurch die Entscheidungsprozesse verkompliziert und verlängert werden, wohingegen es ein wichtiges Ziel der Funktionalreform ist, zur größeren Handlungsfähigkeit der Hochschulen die Zahl der Gremien zu verringern und die Strukturen der Mitwirkung zu vereinfachen. Absatz 1 bestimmt Hochschulrates. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 88 / 321 Er die obligatorische betont die Einführung Beratungs- des und Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Unterstützungsfunktion dieses Gremiums, das dadurch in die Rolle eines Vermittlers zwischen der Hochschule und regionalen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen gelangt. Die Beratung zum Hochschulentwicklungsplan sowie die Diskussion der Berichte bzw. die Empfehlungen zu den Berichten sollen wirtschaftlichen insbesondere und die gesellschaftlichen, kulturellen Bezüge der jeweiligen Hochschulentwicklung in der Region reflektieren und eine Rückmeldung an die Selbstverwaltungsorgane der Hochschule garantieren. Absatz 2 stellt es den Hochschulen frei, ob dem Hochschulrat (2) Dem Hochschulrat sollen insbesondere Persönlich-keiten (2) Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Kanzler der Hochschule sowie mindestens eine Vertreterin oder wie bisher beim Kuratorium Mitglieder der Hochschule angehören sollen. Die neue Soll-Vorschrift hat die beratende ein Vertreter der Gemeinde, in der die Hochschule ihren Sitz und tendenziell auch kontrollierende Funktion des Gremiums hat, sollen dem Kuratorium als Mitglieder angehören. im Blick. Es wird wichtig sein, Persönlichkeiten zu gewinnen, Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Hochschulrats sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung. die gleichermaßen dem Anliegen der Hochschule besonders verbunden wie kraft ihrer beruflichen, gesellschaftlichen oder politischen Stellung in der Lage sind, die Hochschulentwicklungen kompetent zu beurteilen und für die Hochschule in der Region zu wirken. Als eine nähere Aufgabe im Sinne des Absatzes 2 ist die beratende Einbeziehung des Hochschulrats bei der Wahl der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 89 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Rektorats- oder Präsidiumsmitglieder, insbesondere der oder des Vorsitzenden sinnvoll. Dies könnte beispielsweise durch unverbindliche Wahlvorschläge des Hochschulrats an den Senat geschehen. Im Unterschied zu § 24 Abs. 2 UG und § 20 Abs. 2 FHG enthält Absatz 2 keine Vorgaben mehr zur Zusammensetzung des Gremiums. Dazu und zur Amtszeit seiner Mitglieder soll die Grundordnung Regelungen treffen. (3) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung Absatz 3 ist künftig die einzige Sonderregel für den des Kuratoriums bestimmt die Grundordnung. Hochschulrat der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen und löst § 111 UG ab. Damit wird die Autonomie der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen gestärkt: Die Regelungen hinsichtlich der Zusammensetzung, der Aufgaben und der Amtszeiten des Hochschulrats bzw. dessen Mitglieder werden weitgehend in den Verantwortungsbereich der Hochschule gelegt, da insoweit auch für die FernuniversitätGesamthochschule in Hagen Absatz 2 gilt. Gemeinsame Hochschulräte sind sinnvoll, um die Profilbildung der Hochschulen einer Region besser aufeinander abzustimmen. Diese Möglichkeit wird durch Absatz 4 eröffnet. Der Hochschulrat ist das geeignete Gremium, die Kooperation der Hochschulen untereinander zu intensivieren. Dies fördert die Abstimmung der jeweiligen Hochschulaktivitäten und kann zur Profilbildung beitragen. Ein gemeinsamer Hochschulrat schließt es nicht aus, dass auch die Hochschulräte einzelner Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 90 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschulen miteinander zusammenarbeiten. (3) Der Hochschulrat der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil. (4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung einen gemeinsamen Hochschulrat bilden. 3. Fachbereiche 3. Fachbereiche 3. Fachbereiche § 25 Organisation und Aufgaben § 25 Organisation und Aufgaben Zu § 25 Organisation und Aufgaben (1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die (1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 25 UG und fängt organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe den Regelungsgehalt des § 21 FHG auf. Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben erfüllt werden können. angemessen erfüllt werden können. (2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der (2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Der neugefasste Absatz 2 Satz 4 verstärkt die bisher bestehende Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten Pflicht zur Kooperation durch die Pflicht, die interdisziplinäre der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Zusammenarbeit zu fördern, und erweitert diese Aufgabe auf die Forschung. Anders als in den derzeit geltenden entsprechenden Vorschriften ist in Absatz 2 Satz 5 nicht mehr vorgesehen, dass Beauftragte zur Wahrnehmung besonderer Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 91 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Aufgaben des Fachbereichs, insbesondere im Bereich der Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden Studienorganisation, weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten professorale Mitglieder des Fachbereichsrats sein müssen. Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung erforderlich, untereinander ab. Der Fachbereich kann eine oder von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, einen dem Fachbereichsrat angehörende Professorin oder der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten angehörenden Professor mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen. (3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan (3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan (3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat. und der Fachbereichsrat. und der Fachbereichsrat. (4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine (4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Die Befugnis des Senats, Rahmenordnungen zu erlassen, Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung Fachbereichsordnung und erläßt die sonstigen zur Erfüllung ist in § 22 Abs. 1 Nr. 4 verankert, so dass eine mit § 25 seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 92 / 321 Abs. 4 Satz 2 UG und § 21 Abs. 4 Satz 2 FHG vergleichbare Regelung hier entbehrlich ist. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG § 26 Mitglieder des Fachbereichs § 26 Mitglieder des Fachbereichs Zu § 26 Mitglieder des Fachbereichs (1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche (1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Die Vorschrift ist mit § 26 UG im Wesentlichen identisch und Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, fängt zusätzlich den Regelungsgehalt des § 22 FHG auf. und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich ange- und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt ent- botenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt sprechend. entsprechend. (2) Professorinnen und Professoren, Hochschul-dozentinnen (2) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaft-liche Assistentinnen und und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistent-innen und Oberassistenten, Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte und an Fachhochschulen sowie Lehrkräfte für besondere Aufga- für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der ben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen Mitglied in mehreren Fachbereichen sein. § 27 Dekanin oder Dekan sein. § 27 Dekanin oder Dekan Zu § 27 Dekanin oder Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und Der Regelungsgehalt der Norm knüpft an § 27 UG und § 23 vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt nach vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist FHG an. Stellungnahme des Fachbereichsrats den Entwicklungsplan des insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und Lehrangebotes, für die Studien- und Prüfungsorganisation ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der sowie die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes Lehrberichts. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 93 / 321 Mit der neuen Befugnis zur Erstellung des Entwicklungsplans als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan erhält gemäß Absatz 1 Satz 2 auch die Fachbereichsleitung eine größere planerische Kompetenz. Der Fachbereichsrat nimmt zum Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Entwicklungsplan Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür Strukturentwicklung des Fachbereichs. Sie oder er ist Fachbereichsleitung ein mit deren haushaltswirtschaftlichen erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbe- hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die reichsrates ist sie oder er diesem gegenüber Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben rechenschaftspflichtig. Die Dekanin oder der Dekan ist für die wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Aufgabenüber-ragung im Sinne des § 86 Abs. 3 zuständig. Sie Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Befugnis, Mittel Stellung. zu Damit verteilen wird (§ 103 auch Abs. 2), der in Zusammenhang stehendes Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, das geeignet ist, die Kapazitäten des Fachbereichs in Forschung und Lehre abzustimmen, die personelle Entwicklung und den Ausbau der Studienangebote, Fächer und Einrichtungen an übergeordneten gemeinsamen Zielen zu orientieren, notwendige Konzentrationen, Umschichtungen und andere Neuordnungen vorzuzeichnen sowie Akzente und Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er wirkt unbeschadet der Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Dadurch Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die können Vorhaben verzahnt und gebündelt werden, um Funktionsträgerinnen und Funktionsträger , die Gremien und Synergieeffekte zu erzielen. Letztlich wird damit die Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen Voraussetzung geschaffen, den Einsatz von Personal- und und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Sachmitteln effizienter zu gestalten. Die beratende Beteiligung Pflichten erfüllen. des Fachbereichsrates stellt eine transparente Planung sicher. Das bisher in § 27 Abs. 1 Satz 3 UG und in § 23 Abs. 1 Satz 3 FHG verankerte Vorschlagsrecht der Dekanin oder des Dekans zur Stukturentwicklung ist damit überholt. Die Evaluation ist in § 6 geregelt. In Absatz 1 Satz 2 wird ergänzend die organisatorische und vollziehende Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans für die Evaluationsverfahren des Fachbereichs festgelegt, und zwar auf der Grundlage der vom Senat zu beschließenden Ordnung nach § 6 Abs. 3. Die Verantwortlichkeit der Dekanin oder des Dekans für die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 94 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Vollständigkeit des Lehrangebots in Absatz 1 Satz 2 wird um eine Kontrolle über die Einhaltung der Lehrverpflichtung ergänzt. Durch eine regelmäßige Erhebung und Überprüfung soll die Erbringung der individuellen Lehrverpflichtung sichergestellt werden. Damit wird der gesteigerten Bedeutung der Qualität der Lehre und einer bestmöglichen Nutzung der Lehrkapazität Rechnung getragen. Von einer Detailregelung zur Verantwortung der Dekanin oder des Dekans für den Lehrbericht, wie sie bisher in § 27 Abs. 1 Satz 2 UG und § 23 Abs. 1 Satz 2 FHG enthalten ist, kann im Hinblick auf § 91 (Lehrbericht) abgesehen werden. Der speziellen sachlichen Verantwortung nach Absatz 1 Satz 2 für Entwicklungsplanung, Evaluation sowie Lehr-, Studien- und Prüfungsorganisation steht die Befugnis zu entsprechenden Weisungen zur Seite. Im Übrigen entspricht Absatz 1 materiell dem derzeitigen Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 UG und § 23 Abs. 1 FHG, wobei die Sätze umgestellt werden, um die Lesbarkeit zu erleichtern und die unterschiedlichen Befugnisse von Dekanin oder Dekan gegenüber den Funktionsträgern, Gremien Funktionsträgerinnen und Einrichtungen und sowie Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs deutlich zu machen. Allerdings ist die Dekanin oder der Dekan anders als bisher nicht mehr gesetzlich als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats vorgesehen. § 28 Abs. 4 gibt der Hochschule Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 95 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen die Befugnis, Regelungen über den Vorsitz zu treffen. Absatz 4 Satz 4 ermöglicht auch die Festlegung von Amtszeiten für die Fachbereichsleitung, welche das gesetzlich vorgesehene Minimum von vier Jahren übersteigen, in der Grundordnung; dies kann auch für einzelne Fachbereiche geschehen. Die Hochschule kann sich somit für eine größere personelle Kontinuität in diesem Amt entscheiden. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei; oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Be- das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschluß- herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Be- schlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe fassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe schlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Rektorat.Der Dekanin oder dem Dekan können durch die das Rektorat. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Prüfungsordnungen.Sie oder er bereitet die Sitzungen des Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrats wei- Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hin- weitere Aufgaben übertragen werden. tere Aufgaben übertragen werden. sichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder (2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin (2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin den Prodekan vertreten. oder den Prodekan vertreten. oder den Prodekan vertreten. (3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Durch die in Absatz 3 niedergelegte neue Befugnis der Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat Studierenden gegenüber der Dekanin oder dem Dekan in Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 96 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Fragen des Beratung in Angelegenheiten des Studiums. entsprechenden betroffenen Studiums wird die Entscheidungen Mitgliedsgruppe Entscheidungstransparenz Entscheidungsgrundlagen Teilhabe des gestärkt. und der der von Leitungsorgans Sie erhöht verbreitert Fachbereichsleitung die die in Angelegenheiten des Studiums. Im Hinblick auf die dienstrechtliche Einbindung der anderen nichtprofessoralen Gruppen und deren zusätzliche Interessenwahrung durch die Personalräte wird - wie auch im Fall des Rektorats - von einer entsprechenden Regelung für diese Gruppen abgesehen. Die Regelung entspricht § 20 Abs. 5. Zusätzlich zur Kompetenzerweiterung der Dekanin oder des Dekans, die durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 erfolgte, erhält die Fachbereichsleitung durch dieses Gesetz weitere Befugnisse. Diese betreffen insbesondere die Entwicklungsplanung (Absatz 1 Satz 2) und die Verteilung von Haushaltsmitteln (§ 103 Abs. 2), also wissenschaftsrelevante Angelegenheiten. Artikel 5 Abs. 3 GG macht es deshalb notwendig, dass die Fachbereichsleitung auch Repräsentant der Gruppe der Professorinnen und Professoren ist und somit durch das Gremium und durch die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe doppelt legitimiert wird. Eine entsprechende neue Regelung erfolgt in Absatz 4 Satz 2. Dies ermöglicht es, die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 97 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Fachbereichsrat gegenüber der derzeit vorgeschriebenen Anzahl zu reduzieren, um so letztlich die Teilhabe der nichtprofessoralen Gruppen zu stärken. Die Kompetenzerweiterung der Fachbereichsleitung ist bei weitem nicht so groß wie die Stärkung der Hochschulleitung. Zudem steht die Dekanin oder der Dekan immer unter der Gesamtverantwortung und der Rechtsaufsicht des Rektorats. Deshalb ist - anders als bei diesem - die Einführung einer Sanktion gegen die Fachbereichsleitung durch Abwahl nicht angezeigt. (4) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden (3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden (3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahl der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung erfolgt sowohl mit der Mehrheit der Stimmen des Fach- Grundordnung kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf bereichsrats als auch mit der Mehrheit der darin vertretenen nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre. Wieder- Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre. nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder wahl ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 98 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (5) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Aufgaben und Die Beratungen mit den Hochschulen über die Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat Funktionalreform haben gezeigt, dass ein Bedürfnis besteht, die Verantwortung der Fachbereichsleitung auf mehrere wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Schultern zu stützen. Deshalb wird mit der Regelung in Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl Absatz 5 ein kollektives Leitungsorgan auf Fachbereichsebene von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den ermöglicht, dem auch nichtprofessorale Hochschulmitglieder Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan angehören dürfen und dessen Zusammensetzung weitgehend den Fachbereich innerhalb der Hochschule. durch die Grundordnung geregelt wird. Die Grundordnung kann das Dekanat auch für einzelne Fachbereiche einführen. Ein kollektives Leitungsorgan führt zur Verteilung der Fülle von Aufgaben der Fachbereichsleitung und gewährleistet gerade in großen Fachbereichen mit einer breiten Palette von Fächern einen größeren Sachverstand des Leitungsorgans. Soweit diesem Leitungsorgan auch nichtprofessorale Mitglieder angehören, erhöht dies auch seinen Rückhalt in der Gesamtheit der Mitgliedergruppen des Fachbereichs. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Die Zuständigkeit für den Bereich der Studienorganisation, Prodekan, der oder die die Dekanin oder den Dekan vertritt, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten (§ 25 Abs. 2 Satz 5) soll mit dem Amt einer Prodekanin oder müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren ange- eines Prodekans verbunden sein, damit die Zahl der hören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Funktionsträgerinnen Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im und Funktionsträger auch auf Fachbereichsebene nicht unverhältnismäßig groß wird. Zur Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Bezeichnung der Aufgaben dieser Prodekanin oder dieses Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prode- Prodekans kan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder wird der Begriff Studiendekanin oder Studiendekan verwendet. Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Da die Leitungsaufgaben auch Angelegenheiten umfassen, die Fachbereichsrat gewählt. Die Mitglieder, welche der Gruppe der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 99 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Professorinnen und Professoren angehören, werden mit der Forschung und Lehre unmittelbar berühren, wie z.B. die Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich mit Entwicklungsplanung Betreuung der Mehrheit der diesem Gremium angehörenden Pro- und (Absatz Sicherung 1), der die organisatorische Durchführung von Lehrvorhaben (Absatz 1) oder die Verteilung von Stellen und fessorinnen oder Professoren gewählt. Die Amtszeit der Mitglie- Mittel (§ 103 Abs. 2), muss im Dekanat eine Mehrheit der der des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung Professorenschaft bestehen, die ihrerseits auch von allen keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied Professorinnen und Professoren des Fachbereichs legitimiert aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die sind; dies gebietet Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz. Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unter- Die Möglichkeit, überlappende Amtszeiten vorzusehen, schiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die eröffnet Amtszeiten überlappen. Studienzeitverlängerung größere Kontinuität. wird Zur die Vermeidung einer Amtszeit eines studentischen Mitglieds des Dekanats auf ein Jahr begrenzt. Entsprechend Absatz 4 Satz 4 kann die Grundordnung für nichtstudentische Mitglieder des Dekanats eine längere Amtszeit als vier Jahre bestimmen. § 28 Fachbereichsrat § 28 Fachbereichsrat Zu § 28 Fachbereichsrat (1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die (1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlußfassung über die Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 28 UG und Angelegenheiten fängt den Regelungsgehalt des § 24 FHG auf. In Absatz 1 Satz des Fachbereichs, für die nicht die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die 3 wird im Hinblick auf § 91 jedoch von einer besonderen Erwähnung des Lehrberichts abgesehen. Es bleibt insbesondere die Auffangzuständigkeit des Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die Beschlußfassung über die Fachbereichsordnung und die Fachbereichsrats im Verhältnis zur Dekanin oder zum Dekan sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt erhalten. Eine Angleichung an das Gefüge zwischen Rektorat die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann die Berichte, insbesondere den Lehrbericht der Dekanin oder und Senat, in dem das Rektorat seine Stärke vor allem mit der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 100 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen. des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen. Auffangvorschrift § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält, erscheint nicht sinnvoll, da auf Fachbereichsebene hauptsächlich fachliche Entscheidungen zu treffen sind, die grundsätzlich besser im größeren Kreis beraten und erzielt werden können. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind (2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind Die insgesamt höchstens 15 Vertreter der Gruppen im Sinne des Fachbereichsräten der Universitäten und der Fachhochschulen § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die 1. Amtszeit bestimmt. Regelungen über die Mitgliedschaft in den die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder weichen von den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften stark Vorsitzender, ab. Nach § 28 Abs. 2 und 3 legt künftig die Grundordnung die konkrete Zusammensetzung des Fachbereichsrats fest. Das 2. die Prodekanin oder der Prodekan mit beratender Gesetz unterscheidet zwischen stimmberechtigten Mitgliedern Stimme, (Absatz 2) und nichtstimmberechtigten Mitgliedern (Absatz 3). 3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Die stimmberechtigten Mitglieder sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Das 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Gesetz legt weder die Anzahl der jeweiligen Gruppenvertreter wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, noch deren Amtszeit fest. Damit wird den Hochschulen Raum für eigene Regelungen eröffnet. Dies ist ein Betrag zur 5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden*) und Erweiterung ihrer Autonomie in der hochschulinternen Organisation. Bei solchen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fachbereichsrats sind vor allem jene 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der verfassungsrechtlichen und rahmenrechtlichen Vorgaben zu nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Grundordnung kann die Erhöhung der Zahl der beachten, die in § 13 Abs. 2 niedergelegt sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch möglich, die Gewichtung der Stimmen von Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern in den Gremien je nach den vorgesehenen Anzahl der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 durch Stimmrechtsregelungen zu gewichten (vgl. Begründung Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 101 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und 6 um jeweils eins vorsehen. zu § 13). Um die Arbeitsfähigkeit des Gremium zu gewährleisten, wurde die Zahl der möglichen stimmberechtigten Mitglieder auf 15 beschränkt. Die Wahl regelt § 16. Zu den den nichtstimmberechtigten Mitgliedern, deren Kreis die Grundordnung erweitern kann, zählt wie bisher die Prodekanin oder der Prodekan. Neu ist, dass die Dekanin oder der Dekan nun zu dem Kreis der nichtstimmberechtigten Mitglieder zählt. Da sie oder er den Fachbereich leitet und vom Fachbereichsrat gewählt werden muss und da die Befugnisse der Fachbereichsleitung mit diesem Gesetz wachsen, wäre es nicht systemgerecht, die Fachbereichsleitung mit Sitz und Stimme im Fachbereichsrat auszustatten. Diese Deregulierung steht im Zusammenhang mit der Neuerung in Absatz 4, wonach die Grundordnung den Vorsitz des Gremiums regelt. Möglich ist hierbei eine Regelung, wonach die oder der Vorsitzende aus der Mitte des Fachbereichsrats oder aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird. Möglich ist aber auch die unmittelbare Übertragung des Vorsitzes an die Dekanin oder den Dekan. (3) Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Absatz 2 Satz 1 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 102 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. (5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge, Habilitationen (4) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über In Absatz 5 sind die bisherigen Bestimmungen des § 28 und Abs. 4 Satz 1 UG und § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 FHG über die Habilitations- und Promotionsord-nungen sind alle Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist Mitglieder des Fachbereichs sind, teilnahmeberechtigt. § 48 deren Leitung, bei der Behandlung von Fragen eines Faches, Abs. 4 bleibt unberührt. das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin oder einen Hinzuziehung beratender Teilnehmer nicht mehr aufgenommen. Es ist Sache der Hochschule, in der Grundordnung oder der Fachbereichsordnung entsprechende Verfahrensregelungen zu treffen. Gegenüber den Regeln in Professor vertreten wird, mindestens einer Professorin oder § 28 Abs. 4 Satz 2 UG bzw. in § 24 Abs. 4 Satz 3 FHG einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und entfällt in Absatz 5 das besondere Recht der gesamten Professorenschaft auf Mitwirkung an der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen sowie Habilitations- Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der und Promotionsordnungen. Der Wegfall dieses Rechts wird Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des rahmenrechtlich durch die Streichung von § 38 Abs. 5 Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Hochschulrahmengesetz ermöglicht. Auch weiterhin bleibt es Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, für alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben. Professoren möglich, an den Beratungen zu diesen Themen teilzunehmen. Dies soll die fachbezogene Kommunikation der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch weiterhin gewährleisten, wozu ihr bisheriges Recht, an der Beschlussfassung beteiligt zu sein, nicht erforderlich ist. Durch den Verweis in Absatz 5 Satz 2 auf § 48 Abs. 4 wird deutlich, dass die Hochschule für das Berufungsverfahren in der Grundordnung andere Regelungen treffen darf. Das hochschulinterne Berufungsverfahren soll zukünftig von den Universitäten und Fachhochschulen eigenständig ausgestaltet Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 103 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG werden können. Beschließende Ausschüsse können durch den Fachbereichsrat bereits nach der neuen allgemeinen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 eingerichtet werden. Deshalb enthält Abs. 6 gegenüber dem derzeitigen § 28 Abs. 5 UG und § 24 Abs. 5 FHG nur noch eine besondere Bestimmung für gemeinsame (beschließende) Ausschüsse mehrerer Fachbereiche. § 22 Abs. 5 ist gemäß Absatz 7 entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift ergänzt das individuelle Recht eines Gremienangehörigen, ein Sondervotum abzugeben (§ 15 Abs. 3). Das Recht, ein Gruppenvotum abzugeben, bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf die Fälle der Mitwirkung des Fachbereichsrats in Form von Stellungnahmen gegenüber der Dekanin oder dem Dekan. Dies sind die Stellungnahmen des Fachbereichsrats zum Entwicklungsplan des Fachbereichs (§ 27 Abs. 1) und zu den Grundsätzen der leistungsbezogenen hochschulinternen Mittelverteilung (§ 103 Abs. 2). Das Votum ist also insbesondere bei der Vorbereitung der zentralen Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans relevant. Im Unterschied zum individuellen Sondervotum nach § 15 Abs. 3 muss sich die Fachbereichsleitung ausdrücklich mit dem einstimmigen Gruppenvotum inhaltlich auseinandersetzen. Es wird damit sichergestellt, dass die auf diesem Weg vorgetragenen Argumente einer Minderheit im Fachbereichsrat bei Entscheidungen der Dekanin oder des Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 104 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Dekans berücksichtigt werden. (5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie (5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte ge- abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten meinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. Die bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Aus- jederzeit widerrufbar. Die stimmberechtigten Mitglieder eines schusses werden vom Fachbereichsrat oder von den beteiligten beschließenden Ausschusses werden vom Fachbereichsrat Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen oder von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren getrennt gewählt. § 21 Abs. 6 Satz 2 findet Anwendung. Absatz Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. § 17 Abs. 6 Satz 2 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichs-rates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat. (4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbe-reichsrat. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 105 / 321 findet Anwendung. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. (7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 106 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 4. Einrichtungen 4. Einrichtungen § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche Zu § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten (1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer (1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs können Anders als in den §§ 29 bis 32 UG, auf die § 25 FHG verweist, Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet entfällt in diesem Gesetz sowohl die eigenständige Regelung werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem werden, soweit und solange für die Durchführung einer AufGebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal gabe auf dem Gebiete von Forschung und Lehre in größerem und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig der wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten auf der Fachbereichsebene als auch auf zentraler Ebene. Die entsprechenden gegenwärtigen Vorschriften gehen auf in allgemeinen Regeln über Einrichtungen im Unterabschnitt gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte "Einrichtungen". In § 29 werden die wissenschaftlichen Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die mehreren Fachbereichen zugeordnet, so sind der Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen mehrere Fachbereiche berühren, können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden. Einrichtungen und Betriebseinheiten auf Fachbereichsebene und auf zentraler Ebene zusammengefasst. Verbunden damit ist ein Verzicht auf Detailvorgaben insbesondere zur Leitung und zur Geschäftsführung. Dies alles vereinfacht den Gesetzestext zentrale Fachbereiche festzulegen. Die Aufgaben der wissenschaftlichen erheblich. Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen. Der Regelungsgehalt in Absatz 1 Satz 1 entspricht grundsätzlich dem derzeitigen § 29 Abs. 1 UG. Auf die Bestimmung, dass bei einer Zuordnung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu mehreren Fachbereichen deren Beteiligung zu regeln ist, wird verzichtet, da dies als Selbstverständlichkeit angesehen werden kann; die Vorgaben über die Aufgabenbestimmung enthält Absatz 3 Satz 2. Der Regelungsgehalt in Satz 2 entspricht weitgehend dem derzeitigen § 31 Abs. 1 UG. Allerdings stehen zentrale Einrichtungen nicht mehr unter der Verantwortung des Senats, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 107 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG sondern des Rektorats (§ 20 Abs. 1 Satz 2). Dies entspricht der neuen Zuständigkeitsverteilung zwischen Senat und Rektorat (vgl. § 22 Abs. 1). Die Vereinheitlichung von Universitätsgesetz und Fachhochschulgesetz führt hierbei dazu, dass es an Fachhochschulen künftig auch wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche geben kann. Dies ist im Hinblick auf den erweiterten Forschungsauftrag der Fachhochschulen gemäß § 3 Abs. 2 sachangemessen. (2) Soweit für Aufgabenerfüllung Dienstleistungen, eines Fachbereiches durch oder die (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Der Regelungsgehalt des Absatz 2 ist derzeit im Wesentlichen mehrerer wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt nach Anhörung in § 30 Abs. 1 UG niedergelegt, auf den § 25 Abs. 1 FHG die Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal der beteiligten Fachbereiche der Senat. verweist. Aus den beiden Sätzen ergibt sich, dass eine Betriebseinheit - anders als eine wissenschaftliche Einrichtung - und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können grundsätzlich Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen zentral und nur ausnahmsweise auf Fachbereichsebene eingerichtet werden soll. Anders als in § 32 einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet Abs. 1 UG erfolgt auch hier keine Zuordnung der zentralen werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung Betriebseinheiten zum Senat. zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann. (4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebs- (3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Mit Absatz 4 dieser Vorgabe werden derzeitige entsprechende einheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mit-arbeiterinnen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht Regelungen in § 29 Abs. 3 Satz 1 UG, § 30 Abs. 1 Satz 4 UG, und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen vom Fachbereichsrat Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel. Die zuständigen Fachbereichsräte § 31 Abs. 2 Satz 2 UG und § 32 Abs. 2 Satz 2 UG aufgefangen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 108 / 321 Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 29 Abs. 1 Satz 3 UG hinsichtlich der Zuordnung einer wissenschaftlichen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) zugewiesenen Mittel. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG können ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zustän- Einrichtung an mehrere Fachbereiche entfällt, da er von der digkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen. Aufgabenbestimmung der Einrichtungen und Betriebseinheiten umfasst wird. (5) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebs- (4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Der Regelungsgehalt des Absatz 5 dieser Vorschrift fängt die einheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach derzeitigen Vorgaben in § 29 Abs. 4 UG, § 30 Abs. 1 Satz 4 Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsord- Maßgabe der vom Senat erlassenen Verwaltungs- und nungen zur Verfügung. Benutzungsordnungen zur Verfügung. Der Senat kann Rahmenordnungen für die Verwaltung und Benutzung von UG, § 31 Abs. 2 Satz 2 UG und § 32 Abs. 2 Satz 2 UG auf. Wegen § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird eine Erwähnung von Rahmenordnungen des Senats entbehrlich. wissenschaftlichen Einrichtungen erlassen, auf deren Grundlage die beteiligten Fachbereiche die Ordnungen erlassen; in diesem Falle bedürfen die Ordnungen der Zustimmung des Rektorats. (3) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen (5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt Mit Absatz 3 werden derzeitige Regelungen aufgefangen. mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der einem Vorstand. Dem Vorstand gehören die an der Umfassende Vorgaben über Errichtung, Aufgaben, Leitung, Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren an. Die Hochschule kann eine beratende Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftsführung und Verwaltung müssen nicht gesetzlich erfolgen; diesbezüglich bestehen mit dem Wegfall von § 66 Hochschulrahmengesetz keine bundesrechtlichen Vorgaben mehr. Diese Deregulierung wird an die Hochschulen anderen Gruppen nach § 13 Abs. 1 vorsehen. Der Vorstand weitergegeben. Mit Absatz 3 ist sichergestellt, dass der beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung; er soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. (6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor für eine Amtszeit von fünf Jahren zur Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 109 / 321 verfassungsrechtlich garantierte Einfluss der Professorinnen und Professoren in wissenschaftsrelevanten Fragen erhalten bleibt. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG geschäftsführenden Leiterin oder zum geschäftsführenden Leiter; sie oder er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung innerhalb des Fachbereichs und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Amtszeit vorsehen. (7) Mitglieder des Vorstandes können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes den Fachbereichsrat anrufen; das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 110 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG § 30 Betriebseinheiten der Fachbereiche (1) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann. Die Aufgaben der Betriebseinheit sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen. § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Betriebseinheit bedarf der Zustimmung des Rektorats. Die Leiterin oder der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung sowie für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, verantwortlich. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 111 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG 4. Zentrale Einrichtungen § 31 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen (1) Unter der Verantwortung des Senats können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist. (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt der Senat. § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend; in § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt in diesem Falle an die Stelle des Fachbereichsrates das Rektorat, in Satz 2 an die Stelle der Fachbereichsräte der Senat. Für die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit die Aufgabenstellung es erfordert, kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere für Sonderforschungsbereiche von Satz 3 abweichende Regelungen der Leitung zulassen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 112 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG § 32 Zentrale Betriebseinheiten (1) Unter der Verantwortung des Senats sollen zentrale Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung der gesamten Hochschule oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Betriebseinheiten beschließt der Senat. § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichsrates in Satz 1 der Senat, in Satz 3 das Rektorat tritt. § 30 Information, Kommunikation und Medien § 33 Hochschulbibliothek Zu § 30 Information, Kommunikation und Medien (1) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium (1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Die Regelungen in § 30 ersetzen die derzeitigen §§ 33 und 34 durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik Sie umfaßt den gesamten für ihre Aufgabenerfüllung UG und die §§ 26 und 27 FHG. Sie verpflichten die werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für vorhandenen Literaturbestand in Zentraleinheit und folgende Aufgaben gebildet: Fachbibliotheken. Hochschule zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgezählten Aufgaben, die Organisationseinheiten 1. bislang in wahrgenommen unterschiedlichen werden. Die Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und organisatorische Gliederung wird nicht mehr vorgegeben. Pflege des Angebots an Informationen und Medien; Damit wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass die Informationsversorgung in den Hochschulen durch Bibliothek, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 113 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 2. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Rechenzentrum/Datenverarbeitungszentrale und Infrastruktur; Medienzentrum zusammenwächst. Die Regelung ermöglicht sowohl die Beibehaltung der bisherigen Organisation, eine 3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Neugliederung - z.B. in einer einzigen Betriebseinheit - als Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit auch eine gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch Informationen und Medien sowie bei der Nutzung mehrere Hochschulen nach § 110. Es ist auch eine Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und hochschulexterner Einrichtungen möglich. von Informationsdiensten. Mit dieser Norm wird insbesondere die obligatorische Zusammenarbeit der Hochschulbibliotheken an Fachhochschulen untereinander, mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 FHG sowie Fachhochschulen der Datenverarbeitungszentralen der Hochschulrechenzentren der mit Universitäten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FHG aufgegeben. Dies erhöht die Selbständigkeit der Fachhochschulen. Die notwendige Kooperation regelt jetzt Absatz 2. Die bisherigen gesetzlichen Vorgaben über die Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Hochschulbibliothek und Hochschulrechenzentrum/Datenverarbeitungszentrale sowie die derzeitigen Regelungen Bibliothekskommission und hinsichtlich der Kommission der für das Rechenzentrum/die Datenverarbeitungszentrale (§ 33 Abs. 3 und 4 UG, § 26 Abs. 3 und 4 FHG sowie § 34 Abs. 2 und 3 UG, § 27 Abs. 2 und 3 FHG) entfallen zukünftig ersatzlos. Im Rahmen der hier anwendbaren allgemeinen Vorschriften des § 29 kann die Hochschule jedoch weiterhin entsprechende Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 114 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Bestimmungen treffen. Die zentralen Betriebseinheiten müssen bei ihrer Tätigkeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, vor allem das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Teledienstedatenschutzgesetz und das das Gesetz zum Mediendienste-Staatsvertrag. Die Aufgaben nach Absatz 1 entsprechen den bislang in § 33 Abs. 1 UG und § 26 Abs. 1 FHG sowie § 34 Abs. 1 UG und § 27 Abs. 1 FHG festgelegten Aufgaben der Hochschulbibliothek und des Hochschulrechenzentrums bzw. der Datenverarbeitungszentrale. Sie sind aber allgemeiner formuliert, damit auch neuere und künftige Entwicklungen aufgefangen werden können. Aufgabe der zentralen Betriebseinheiten ist es demnach, nicht nur Medien und Informationen bereitzustellen, sondern insbesondere auch Informationen zu verarbeiten, Rechendienstleistungen durchzuführen und Netzwerke zu betreiben. (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Absatz 2 stellt eine Kooperation unter den verschiedenen Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Betriebseinheiten nach Absatz 1 an derselben Hochschule sicher. Darüber hinaus beabsichtigt die Regelung, dass die Kooperationen; § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 gilt sinngemäß. Betriebseinheiten mit regionalen und überregionalen Institutionen im Bereich von Information, Kommunikation und Medien, wie z.B. dem Hochschulbibliothekszentrum oder Netzagenturen, zusammenarbeiten. Der Verweis auf § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 öffnet den Kreis der möglichen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 115 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Kooperationspartner und ermöglicht die Aufgabenerfüllung auch in privatrechtlicher Weise. (2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer (2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Dienstleistungen des Aufgaben der Dienstleistungen des Hochschulbi- Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein- bliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Westfalen. Der Einsatz der Datenverarbeitung in der Einsatz der Datenverarbeitung in der Hochschulbibliothek soll Hochschulbibliothek soll im Einvernehmen mit dem im Einvernehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum Hochschulbibliothekszentrum geplant werden. geplant werden. Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Fachhochschule. (3) Die Hochschulbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter, die oder der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Hochschulbibliothek zugewiesen sind. Bei der Literaturauswahl hat sie oder er die Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen zu berücksichtigen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (4) Die Grundordnung kann zur Beratung der zuständigen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 116 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Stellen der Hochschule in Bibliotheksangelegenheiten die Bildung einer Bibliothekskommission vorsehen. Sie gibt Empfehlungen, insbesondere für die Verwendung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Literaturbeschaffungsmittel sowie zum Verfahren bei der Literaturauswahl. § 34 Hochschulrechenzentrum (1) Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. Ihm obliegen 1. der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des Rechenzentrums für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung und Krankenversorgung, 2. die Betreuung der für die Hochschule verfügbaren Datenverarbeitungskapazität und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Hochschule, 3. die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule, 4. die Beratung und Unterstützung der Benutzer. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 117 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Das Hochschulrechenzentrum wird in der Regel von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt wird; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. (3) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung ist eine Kommission zu bilden. Sie gibt Empfehlungen insbesondere für die Verwaltung und Nutzung der Rechenanlagen. § 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung § 35 Hochschuldidaktisches Zentrum Zu § 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung (1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Absatz 1 basiert auf § 35 UG. Die Änderungen unterstreichen Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als Hochschuldidaktik bestehen an der Technischen Hochschule die Bedeutung der Hochschuldidaktik indem künftig allen zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Aachen, den Universitäten Bielefeld und Dortmund, der UniDiese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für versität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster andere Hochschulen erfüllen. und der Fachhochschule Köln Hochschuldidaktische Zentren Hochschulen die Möglichkeit eröffnet wird, Hochschuldidaktische Zentren zu errichten. Die bereits vorhandenen Zentren bilden hierfür eine gute Erfahrungsbasis. als zentrale wissenschaft-liche Einrichtungen. Die Hochschuldidaktischen Zentren können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen. (2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen Absatz 2 ist inhaltlich neu und betont die Verantwortung für die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Die Hochschulausbildung mit dem Ziel des Lehramts erfordert zur arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 118 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Stärkung der schulrelevanten Aspekte von Lehre und Studium Abstimmung eine fächer- und fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit. des Lehrangebots im erziehungswissen- Dieses Gebot wird durch die Verpflichtung, dazu einen schaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Senatsausschuss Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Pra- (§ 15 Abs. 1)oder einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss der Fachbereiche (§ 28 Abs. 6) zu xisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des bilden, organisatorisch abgesichert. Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss. Zu ihrer Unterstüt- Zur Förderung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit und zung sollen Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche innovativer Einrichtungen schulpraktischer Studien, der Forschung über Lehren und errichtet werden, die mit den Lehrformen, der Weiterentwicklung Lernen, insbesondere der Schul- und Unterrichtsforschung, Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen. sowie der Kooperation mit Einrichtungen der zweiten Phase der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung ist die Errichtung von Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen besonders geeignet. Die Pflicht dieser Zentren, mit Hochschuldidaktischen Zentren zu kooperieren, entspricht den beiderseitigen Aufgaben im Bereich der Didaktik. Durch solche institutionellen Strukturen wird gewährleistet, dass einerseits eine lehrerausbildungsspezifische Kooperation erfolgt, welche aber andererseits auch in die nichtlehramtsbezogene Ausbildung der Hochschule eingebettet ist; erziehungswissenschaftliche Fachbereiche sollen dadurch vermieden werden. Lehrerausbildung Auch werden die Leistungen evaluiert. in der Unbeschadet der hochschulinternen Evaluation sind im Interesse landesweiter Qualitätssicherung Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 119 / 321 für Lehramtsstudiengänge auch Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG hochschulübergreifende evaluative Maßnahmen anzustreben. Im Zuge der Neuregelung werden Lehrerausbildungskommissionen nach den §§ 11 und 13 des Gesetzes über die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen entbehrlich. Diese Vorschriften werden daher aufgehoben (vgl. § 127 Abs. 1 Nr. 3). § 32 Einrichtungen an der Hochschule § 36 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule Zu§ 32 Einrichtungen an der Hochschule Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Wissenschaft Die Vorschrift ist grundsätzlich mit § 36 UG identisch und Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als und Forschung eine außerhalb der Hochschule befindliche fängt den Regelungsgehalt des § 27a FHG auf. Die staatliche Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von Anerkennung von Einrichtungen an der Hochschule entfällt, da die Hochschulen selbst die Verantwortung für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen für so genannte An-Institute und insbesondere für ihre Qualität übernehmen sollen und anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die Missbräuche Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die dadurch nicht berührt. Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. der Kooperation verhindern können. Entsprechend der neuen Kompetenzverteilung zwischen Senat und Rektorat (vgl. § 22) erfolgt eine Entscheidung unmittelbar durch das Rektorat; der Senat kann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 eine Empfehlung oder Stellungnahme abgeben. Da nun generell der Begriff "Einrichtungen" im Gesetz verwendet wird, müssen zukünftig die wissenschaftlichen Einrichtungen an Fachhochschulen nicht mehr zwingend "Institute" genannt werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 120 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Fünfter Abschnitt Fünfter Abschnitt Fünfter Abschnitt Das Hochschulpersonal Das Hochschulpersonal Das Hochschulpersonal 1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten 1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten 1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten § 45 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren § 48 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren Zu § 45 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Die Vorschrift ist grundsätzlich mit § 48 UG identisch und Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst und Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre fängt den Regelungsgehalt des § 31 FHG auf. Lehre, nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 FHG enthaltenen Begriffe "künstlerische Entwicklungsvorhaben" und "künstlerische Gestaltung" werden - auch im Hinblick auf entsprechende hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung Aufgaben an Universitäten - in Absatz 1 Satz 1 zu dem der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Oberbegriff "Kunst" zusammengefasst. weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. Aufgaben vereinbar ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 121 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für (2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für Absatz 2 ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung Satz 2 zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages zur Lehre. Zusammen mit Satz 3 wird damit festgehalten, dass die Professorinnen und Professoren Entscheidungen des Fachbereichs auch zum Weiterbildungsangebot zu beachten haben. Satz 3 sichert auch die Zusammenarbeit der Professoren in den Fachbereichen. Die Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des weitere Änderung des Absatzes 2 Satz 2 knüpft an den Begriff berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Studienganges ist. Die Professorinnen und Professoren sind im Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt der berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2 an, die Teil des Studiengangs sind und zu denen auch die schulpraktischen Studien in der Lehrerausbildung zählen. Die Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst wer- werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium für gegenüber § 48 UG und § 31 FHG in Absatz 2 Satz 4 den, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer An- Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach erfolgende Ergänzung stellt sicher, dass Professorinnen und hörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen ver- Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Professoren hinsichtlich eines Studiengangs, in dem sie tätig pflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu sind, auch Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen des Landes übernehmen, soweit ihre Hochschule gemeinsam auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen mit der anderen Hochschule einen solchen Studiengang die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots anbietet. Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 122 / 321 Dies Verbundstudiums wird in Präsenzstudien relevant. insbesondere Kombination im von Rahmen eines Fern- und Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Die Professorinnen und Professoren an Universitäten sind (3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Der bisherige Regelungsgehalt des § 48 Abs. 3 UG befindet nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und sich in Absatz 3 Satz 1. Der folgende Satz 2 bezieht die Kunst berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen. Für die öffentlich zugänglich zu machen. an Universitäten ein. Satz 3 beschreibt die Rechte und Pflichten von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen unter Berücksichtigung der Aufgabendefinition der Fachhochschulen in §3 Abs. 2. Zur Stärkung der persönlichen Kunstausübung gilt Satz 1 entsprechend. Die Professorinnen wissenschaftlichen Eigenständigkeit aller Professorinnen und und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung Professoren an Fachhochschulen soll zudem die bisher nach von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch- § 31 Abs. 3 Satz 2 FHG erforderliche Genehmigung zur gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben Übrigen gilt Satz 1. seitens der Rektorin oder des Rektors künftig entfallen. (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die Rechtsverordnung gemäß § 61 a nach der Regelung, die das das Ministerium bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Ministerium für Wissenschaft und Forschung bei der Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung Überprüfung in angemessenen Abständen. steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 123 / 321 (1) Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren § 49 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren Zu § 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienst-rechtlichen Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: Voraussetzungen: Die hier festgelegten Professorinnen und Einstellungsvoraussetzungen Professoren an Universitäten von und Fachhochschulen unterscheiden sich inhaltlich nicht von den Regelungen in § 49 UG und in § 32 FHG. 1. Abgeschlossenes Hochschulstudium, 1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Absatz 1 ist im Wesentlichen identisch mit § 49 Abs. 1 UG und 2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende 2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer fängt die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 1 FHG Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit auf. Dabei bleibt unter Nummer 1 wie bisher offen, welcher Art Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt 3. eine Universitätsprofessur oder eine Fachhochschulprofessur sein soll, um weiteren Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, mit der Promotion von unberührt, Fachhochschulabsolventen nicht vorzugreifen. Nummer 2 lässt die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; das abgeschlossene Hochschulstudium als Voraussetzung für 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, den bisherigen Nachweis der pädagogischen Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch bloße Erfahrungen in einer Lehr- oder Ausbildungstätigkeit, wie sie derzeit in § 49 Abs. 1 Nr. 2 UG und in § 32 Abs. 1 Nr. 2 FHG festgelegt ist, nicht mehr genügen, da diese Bestimmung praktisch als Fiktion wirkt. Vielmehr muss eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Eignung grundsätzlich durch eine individuelle Vorbildung nachweisen, die z.B. durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hochschuldidaktischer Zentren oder entsprechenden Veranstaltungen der Hochschulen im Sinne Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 124 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG von § 3 Abs. 4 Satz 2 erlangt werden kann. 4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu Weiterhin darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches oder der Stelle Einstellungsvoraussetzungen, die bislang in § 49 Abs. 2 und 3 a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb erbracht sein können, nachgewiesen werden, oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen der Gesetzesübersicht wegen in Absatz 1 integriert. Dabei (Absatz 2) oder entsprechen die Erläuterungen zu Nummer 4 Buchstabe a denen in § 49 Abs. 2 UG. Jedoch wird auf die Habilitation als b) gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, Hochschulbereichs Erläuterungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen die durch eine Habilitation oder durch des die UG und in § 32 Abs. 2 FHG enthalten sind, der besseren vertretenden Faches oder der Stelle a) sind berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre besondere Leistungen bei der Anwendung Regeleinstellungsvoraussetzung oder Entwicklung wissenschaftlicher Professoren verzichtet und damit der Nachweis zusätzlicher Erkenntnisse und Methoden (Absatz 3), wissenschaftlicher Leistungen von Stellenbewerberinnen und für Professorinnen und Stellenbewerbern offener gestaltet. Er soll künftig - wie bereits 5. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen heute bei Berufungen aus dem Ausland und auf Stellen, die den oder zahnärztlichen Aufgaben die Anerkennung als Ingenieurstudiengängen gewidmet sind, - durch gleichwertige Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin wissenschaftliche Leistungen dokumentiert werden können. oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Damit wird den Hochschulen eine besondere Verantwortung Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine für entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Qualifikationsanforderungen an Professuren gegeben. Die die Sicherstellung der unverändert hohen Relativierung der Habilitation entspricht auch dem Stellenwert außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt der Lehre und der didaktischen Qualifikation, die in der worden sein müssen, auf einem Gebiet Qualifizierungsphase des wissenschaftlichen Nachwuchses nun erbracht wurden, das dem zu vertretenden besser berücksichtigt werden können. Sie begünstigt die Fach entspricht; Vertretung eines Faches in der Lehre durch wissenschaftlich hochqualifizierte Berufspraktiker und fördert damit die Aktualität des Lehrangebots. Insgesamt tragen die nun möglichen Nachweise zur Öffnung der Qualifikationswege bei (vgl. auch § 44 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 125 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 5. für Professorinnen Fachhochschulen und darüber Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG an Wie bisher (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 3 UG sowie § besondere 32 Abs. 1 Nr. 4 FHG) können nach Nummer 4 Buchstabe b der Professoren hinaus Vorschrift Personen, die sich durch besondere Leistungen in Leistungen gemäß Nummer 4 Buchstabe b; soweit es der beruflichen Praxis qualifiziert haben, eine Professur in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des erhalten. Die Norm enthält einen weiten Beurteilungsrahmen Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, hinsichtlich der Art der beruflichen Praxis, die auch können an die Stelle dieser Voraussetzungen zuUnterbrechungen sätzliche wissen-schaftliche Leistungen gemäß Anwendung Nummer 4 Buchstabe a treten; 6. der der Berufsausübung Vorschrift können zuläßt. also Bei der insbesondere Besonderheiten weiblicher Berufsbiographien berücksichtigt werden. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in (2) Soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 zusätzliche dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis wissenschaftliche Leistungen treten. Die zusätzlichen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder außerhalb des Hochschulbereichs. oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 126 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Die besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sind während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht, zu erbringen, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 (5) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Absatz 2 entspricht sowohl dem § 49 Abs. 5 UG als auch dem Nr. 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, Nr. 3 und 4 als Professorin oder Professor eingestellt werden, § 32 Abs. 4 FHG, bezieht sich also auf Universitäten und wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel Fachhochschulen. Absatz 3 entspricht sowohl dem § 49 Abs. 4 UG als auch dem § 32 Abs. 3 FHG, bezieht sich also auf Universitäten und Fachhochschulen. Absatz 4 basiert auf § 49 Abs. 6 UG. durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. müssen, erbracht. Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen (3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fach- und 4 und Absatz 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende Leistungen in der Praxis nachweist. fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. bezogene Leistungen in der Praxis nachweist. (4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die (6) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 127 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. nachweist. Professorinnen und Professoren, die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, sollen außer in besonders begründeten Ausnahmefällen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen. (5) Bei Bewerberinnen und Berwerbern, die zum Zeitpunkt des Die früher ohne förmliches Berufungsverfahren als In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder Professorinnen oder Professoren in der Besoldungsstufe C 2 übernommenen Fachhochschullehrer können zum Teil derzeit Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die aus rechtlichen Gründen nicht auf eine C 3-Professur berufen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als werden, weil ihnen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. (Promotion oder Praxiszeiten) fehlen. Dies stellt für jene Professorinnen und Professoren, die sich durch jahrzehntelange erfolgreiche Arbeit auszeichnen, eine große Härte dar. Mit der gesetzlichen Fiktion in Absatz 5 wird ihnen der Weg zu einer C 3-Professur an der eigenen oder einer anderen Fachhochschule im Rahmen eines sonst normalen Berufungsverfahrens eröffnet. Die Fiktion wird durch die mittlerweile weggefallene Übergangsregelung des § 75 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz gestützt, wonach bei der Übernahme der Fachhochschullehrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fachhochschulgesetzes von Einstellungsvoraussetzungen abgesehen werden konnte, wenn eine qualifizierte Lehrtätigkeit an Fachhochschulen nachweisbar war. Diese Norm sah nicht vor, dass die so übernommenen Fachhochschullehrer lediglich C 2-Professoren Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 128 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und nicht C 3-Professoren werden durften. § 47 Berufung § 50 Berufung Zu § 47 Berufung (1) Das Ministerium beruft die Professorinnen und Professoren (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung beruft die Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 50 UG und auf Vorschlag der Hochschule. Es kann eine Professorin oder Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule. einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von Vorschlages der Hochschule berufen oder einen neuen Vor- der Reihenfolge des Vorschlages der Hochschule berufen oder schlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es eine einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der fängt den Regelungsgehalt des § 33 FHG auf. Der letzte Satz von Absatz 1 ermöglicht die Delegation der Berufung oder Teile des vorbereitenden Berufungsverfahrens z.B. die Ruferteilung und die Berufungsverhandlung - auf die Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Hochschule Hochschule kann es eine Professorin oder einen Professor Hochschulen. Diese Option steht im Zusammenhang mit dem acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Instrument der Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Ministerium (§ 9). Soweit auch die Ernennungsbefugnis Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden übertragen werden soll, bedarf es zusätzlich der Bestimmung vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der der Rektorin oder des Rektors zum Dienstvorgesetzten der neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Professorinnen und Professoren (§ 64 Satz 2). Die Übertragung nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn ist reversibel und kann sowohl allgemein, d.h. in Bezug auf alle geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle und 3 ist die Hochschule zu hören. Das Ministerium kann die entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Hochschule Hochschulen, als auch bezogen auf Teile der Hochschulen, z.B. Fachbereiche, Fächergruppen oder Fächer, erfolgen; der einzelne Berufungsfall ist demgegenüber nicht gemeint. Von der Delegation bleiben die staatliche Verantwortung und die Befugnis, Professorinnen und Professoren zu berufen, oder die zu hören. Befugnisse des Ministerium nach § 107 unberührt. Im Rahmen Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen der Delegation wird zu prüfen sein, ob die einzelnen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Verfahrensschritte, welche beim Berufungsverfahren wegen weiterer Rechtsvorschriften (z.B. Beamten- und Versorgungsrecht) beachten werden müssen, den Universitäten Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 129 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und Fachhochschulen im Einzelnen vorgegeben werden sollen. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Stelle auch Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Stelle auch einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hoch- zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind schulen zu hören. die beiden betroffenen Hochschulen zu hören. die beiden betroffenen Hochschulen zu hören. (3) Bei der Berufung können Mitglieder der ausschreibenden (3) Mitglieder der ausschreibenden Hochschule dürfen nur in In Absatz 3 wird entsprechend der bisherige Rechtslage nach Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt begründeten Ausnahmefällen berufen werden. Satz 1 gilt in § 50 Abs. 3 UG, zu dem im Fachhochschulgesetz keine werden. Bei einer Berufung an Fachhochschulen in ein zweites Fachhochschulstudiengängen bei der Berufung in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht. Professorenamt nicht. entsprechende Regelung Hausberufungsverbot für existiert, ein grundsätzliches Universitäten und die Hausberufungsfreiheit für Fachhochschulen festgehalten. In der Berufungspraxis an Fachhochschulen wird allerdings darauf zu achten sein, dass Hausberufungen und die Gewinnung auswärtiger Bewerberinnen oder Bewerber für C 3-Professuren in einem angemessenen Verhältnis stehen. (4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung (4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung Absatz 4 trägt der KMK-Vereinbarung über die Besetzung von des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Professorenstellen an den Hochschulen vom 10. November bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Haushaltsmittel erteilt werden. 1978 in der von der KMK am 29./30. Januar 1998 beschlossenen Fassung Rechnung, wonach Ausstattungszusagen nur noch befristet für eine Dauer von regelmäßig fünf Jahren erteilt werden dürfen. Die Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans stellt § 103 Abs. 4 sicher. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 130 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 48 Berufungsverfahren § 51 Berufungsverfahren Zu § 48 Berufungsverfahren (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom Die Norm ist basiert auf § 51 UG und § 34 FHG. Nach Rektorat Absatz 1 wird entsprechend der übrigen Kompetenzverteilung auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin müssen so weit gefaßt sein, daß durch die Stelleninhaberin oder zwischen Rektorat und Senat die Entscheidungsbefugnis über die den Stelleninhaber ein angemessener Teil bei der Wiederbesetzung von Professuren dem Rektorat zugewiesen, da es sich hierbei um einen oder Stellenumwidmung Ausschnitt und eine Konsequenz aus der des den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Planungskompetenz des Rektorats handelt (vgl. § 20 abs. 1 erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Bei werden kann. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem Satz 4). Weiterhin bleibt in diesen Fällen die Zustimmung des Ministeriums notwendig. Auf dieses Erfordernis kann das Ministerium jedoch allgemein oder teilweise, d.h. auch bezogen die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt auf Teile von Hochschulen oder auf Fächer, verzichten. Damit einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle wird eine autonome Stellenbewirtschaftung der Hochschule besetzt werden soll. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen eröffnet, über die auch im Zusammenhang mit dem Abschluss der Stelle die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; das werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der Ministerium kann auf die Zustimmung allgemein oder teilweise betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die verzichten. Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erforderlich. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 131 / 321 von Zielvereinbarungen entschieden werden kann. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Hochschule hat dem Ministerium ihren Berufungs- (2) Die Hochschule hat dem Ministerium für Wissenschaft und vorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens Forschung ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzu- Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 50 Abs. 1 Satz 3 legen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. (3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in (3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in Absatz 3 Satz 1 entspricht § 51 Abs. 3 Halbsatz 1 UG und § 34 bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere bestimmter Reihenfolge enthalten und muß diese insbesondere Abs. 3 Halbsatz 1 FHG. Die Sätze 2 und 3 legen die bislang in im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stel- im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben leninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine ausreichend begründen; ihm sollen zwei vergleichende § 51 Abs. 3 UG und § 34 Abs. 3 FHG geregelten Anforderungen an die Gutachten fest; es erfolgt keine inhaltliche Änderung. Zur Klarstellung wird entsprechend der bisherigen Praxis gesetzlich festgelegt, dass einem Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule für auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag Fachhochschule Gutachten sollen auswärtiger für für eine jeden an einer Einzelvorschlag zwei Professorinnen Stelle oder jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten beigefügt werden sollen. Demgegenüber genügen bei einem Berufungsvorschlag für eine Stelle Professoren an Gutachten, beigefügt werden. Universitäten sofern insgesamt dadurch Einzelvorschläge ermöglicht wird. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 132 / 321 eine zwei vergleichende Abwägung aller Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge (4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Absatz 4 gibt den Hochschulen zukünftig den Freiraum, einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen eigenständig das interne Berufungsverfahrens einschließlich der und der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung regelt die und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verGrundordnung. fügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen Beschlussfassung über die Berufungsvorschläge zu regeln. Dabei hat sie insbesondere die allgemeinen Vorschriften über die Gremienzusammensetzung (§ 13) zu beachten. Die fachlich angemessene und effiziente Gestaltung des Verfahrens und der angehören. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen Zusammensetzung und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b soll die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Berufungskommission die entsprechende entscheidungsvorbereitenden und beschließenden Gremien wird so künftig in die Verantwortung der Hochschule gestellt. Zugleich fordert die Vorschrift die Hochschulen auf, die Beteiligung der Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung Berufungskommissionen werden von den Mitgliedern des regeln. Insoweit erfolgt eine gesetzliche Klarstellung zu § 25 Fachbereichsrates nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere Abs. 2 Schwerbehindertengesetz, die bislang durch Erlass regelt die Hochschule. vorgenommen wurde. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiederge- Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. von ben. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 133 / 321 am Berufungsverfahren zu Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren § 52 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Zu § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren (1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden (1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden Die Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich mit § 52 UG und die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses fängt den Regelungsgehalt des § 35 FHG auf. Jedoch wird auf Gesetzes Anwendung. Gesetzes Anwendung. Absatz 2 der zitierten Normen verzichtet, da er mit § 201 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz identisch ist. (2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Professorinnen und Professoren können auch in einem (3) Professorinnen und Professoren können ausnahmsweise in privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und Sonderurlaub entsprechend. die Vorschriften über den Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 134 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der (4) Die Universität kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvor- oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der aussetzungen nach § 49 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium anzuzeigen. Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen. § 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren Zu § 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren (1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation Die Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren Dienstaufgaben im Bereich der Professorinnen und Professoren ist auch an Universitäten und Fachhochschulen von Bedeutung. in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt Hier erfolgt eine wesentliche Verbindung zur Praxis außerhalb werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden der Hochschule. Vielfach wird das Lehrangebot gerade von die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen solchen Lehrenden getragen, die neben einer anderen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden hauptberuflichen Tätigkeit eine nebenberufliche Beschäftigung Regelungen Anwendung. an einer Universität oder Fachhochschule ausüben. Um hochqualifiziertes Personal neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für eine nebenberufliche Beschäftigung gewinnen zu können, wird nunmehr eine bereits an Kunsthochschulen (§ 30 Kunsthochschulgesetz) vielfach praktizierte rechtliche Grundlage geschaffen. (2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin Ein oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Professorinnen und Professoren besteht insbesondere in Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 135 / 321 Bedarf für die Beschäftigung nebenberuflicher Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines Fächern wie Design und Architektur, in denen es für eine vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung qualifizierte Ausbildung wünschenswert ist, dass Professorinnen und Professoren ihre freiberufliche Arbeit ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor fortsetzen. Da in Einzelfällen nebenberufliche Professuren auch bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. in anderen Fächern sinnvoll Wirtschaftswissenschaften, soll sind, so keine z.B. in den Begrenzung auf bestimmte Fächer erfolgen. Die nebenberufliche Professur mit Aufgaben in Forschung und Lehre schließt damit eine Lücke zwischen hauptberuflichen Lehrbeauftragten, die lediglich Wissenschaftlern zur und Ergänzung des Lehrangebots (§ 55 Abs. 1) beschäftigt werden können. (3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vor- Ebenso wie an Kunsthochschulen finden auf die nebenberuflich schriften bleiben unberührt. beschäftigten Angestellten grundsätzlich die Vorschriften über die hauptberuflich Tätigen des Gesetzes Anwendung. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit an der Hochschule zusammen mit der hauptberuflichen Tätigkeit und evtl. weiterer Nebentätigkeiten soll insgesamt ein Volumen von 120 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten; dies wird einzelvertraglich festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte geltende 1/5Vermutung des Nebentätigkeitsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz), wonach dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, wenn die Nebentätigkeit nicht mehr als 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst, wegen des geringen Umfangs der Beschäftigung bei nebenberuflichen Professorinnen und Professoren und auch begrifflich nicht in Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 136 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Betracht kommt. Die nebenberufliche Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer in- oder ausländischen Hochschule tätig ist. § 51 Freistellung und Beurlaubung § 53 Freistellung und Beurlaubung Zu § 51 Freistellung und Beurlaubung (1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf Die Norm entspricht grundsätzlich dem § 53 UG und dem § 36 einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren FHG. Sie enthält Bestimmungen über Freistellungen und Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Beurlaubungen von Professorinnen und Professoren. Die Freistellung von Fachhochschulen Professorinnen wegen der und Professoren Wahrnehmung an von Forschungsvorhaben für die Dauer von mindestens acht des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung Semestern gemäß § 36 Abs. 2 FHG entfällt zukünftig. Die Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Freistellung entstehen. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. generelle Erweiterung der Forschungsmöglichkeiten an Fachhochschulen durch dieses Gesetz (vgl. § 3 Abs. 2, § 45 Abs. 3) macht eine solche Regelung nicht mehr erforderlich. Die Befugnis, Professorinnen und Professoren von Aufgaben freizustellen oder sie zu beurlauben, wird - anders als bisher auf die Hochschulen übertragen. Aufgrund § 20 Abs. 1 Satz 2 wird für die Entscheidung über die Freistellung oder die Beurlaubung hochschulintern das Rektorat zuständig. Dieses ist gehalten, das Vorliegen der weiterhin bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Absatz 1 bezieht sich auf alle Hochschulen und ist weitgehend Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 137 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen identisch mit § 53 Abs. 1 UG. Absatz 2 gilt ebenso für Universitäten und Fachhochschulen und ent-spricht dem § 53 Abs. 2 UG und dem § 36 Abs. 1 FHG. (2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Er- wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der fahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erim Übrigen entsprechend. fahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 138 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen (3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Der Regelungsgehalt des Absatzes 3 enthält allgemeine Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Hochschule Regelungen für die Absätze 1 und 2. Die bisherigen Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absät- in der Lehre sind nun für jede Freistellung oder Beurlaubung der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der zen 1 und 2 abweichen; im Vorschlag sind die bisherigen darzulegen, um den Stellenwert der Lehre zu erhöhen. Professor der Hochschule über die Durchführung des For- Leistungen in der Lehre darzulegen. Im Antrag auf Freistellung Unzureichende Leistungen in der Lehre sind im Rahmen des schungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit oder Beurlaubung ist das Forschungsvorhaben oder die be- Ermessens des Rektorats ein Grund, die Freistellung oder zu berichten. Freistellung oder Beurlaubung können hinsicht- absichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Beurlaubung zu versagen. Im Übrigen entspricht Absatz 3 lich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der grundsätzlich sowohl dem § 53 Abs. 3 UG als auch dem § 36 werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule Professor der Hochschule über die Durchführung des For- Abs. 3 FHG. Jedoch wird das hochschulinterne von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absät- schungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit Verwaltungsverfahren konkretisiert und vereinfacht: Der zen 1 und 2 abweichen. zu berichten. Ein Forschungs- oder ein Praxisfreisemester kann Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung soll - wie bisher - hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ von der Professorin oder dem Professor gestellt werden. Er gewährt werden. wird dem Fachbereich zugeleitet, der zu den Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers in der Lehre Stellung nimmt. Die Pflicht des Antragsstellers, sein Forschungsvorhaben zu beschreiben, ist selbstverständlich, so dass der bisherige Satz 2 in § 53 Abs. 3 UG und § 36 Abs. 3 FHG entfallen kann. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 139 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 52 Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten § 53a Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Zu § 52 Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Hochschuldozenten (1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit identisch § 53a UG. nehmen die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gibt es nur an (1) Die Hochschuldozentinnen und Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Krankenversorgung. (2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im (2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studien- berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen gängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der Weiterbildungsauftrages berufspraktischen Studienganges und die Ausbildung, ist. Die Beteiligung soweit diese an Teil Hochschul-dozentinnen der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des des Studienganges ist. Die Hochschuldozentinnen und und Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen. Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 140 / 321 Universitäten. Dies wird in Absatz 1 der Norm klargestellt. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG werden, auszuführen. (3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind (3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen. zugänglich zu machen. (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, einer Rechtsverordnung gemäß § 61 a nach der Regelung, die die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt Überprüfung in angemessenen Abständen. (5) Die Einstellungsvoraussetzungen einer Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. für Hochschul- (5) Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschuldozentinnen dozentinnen und Hochschuldozenten bestimmen sich nach und Hochschuldozenten bestimmen sich nach § 49. Die denen für Professorinnen und Professoren an Universitäten Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die gemäß § 46. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozen- Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Hochschuldozentin oder Hochschuldozent ein Dienstverhältnis Dienstverhältnis als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent als Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin oder ein Dienstverhältnis als Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit Oberingenieurin oder Oberingenieur vo-rausgegangen, so der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten um den verkürzt sich die Dienstzeit der Hochschuldozentin oder des Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses. Die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 141 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent kann in Dienstverhältnisses. Hochschuldozent Die kann Hochschul-dozentin in besonders oder begründeten der besonders begründeten Ausnahmefällen zur Beamtin oder zum Aus- Beamten auf Lebenszeit ernannt werden nahmefällen zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. (6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können . Nach Absatz 6 können mit Hochschuldozentinnen und auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt Hochschuldozenten nun auch privatrechtliche werden. In diesem Falle gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sowie § Dienstverhältnisse begründet werden. Damit soll eine Nutzung 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2, § 206 Abs. des sich aus Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz ergebenden Regel- 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Ausnahme-Verhältnisses eröffnet werden. Im Falle des Sonderurlaub entsprechend. Absatzes 6 Satz 2 inVerbindung mit Absatz 5 Satz 5 wird die Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. 2. Sonstige Lehrkräfte 2. Sonstige Lehrkräfte 2. Sonstige Lehrkräfte § 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren § 54 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren zu § 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren (1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder (1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder Die Vorschrift beruht auf § 54 UG und fängt den "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an "außerplanmäßiger Professor" kann Personen verliehen werden, Regelungsgehalt von § 37 FHG auf. Personen verliehen werden, die die Einstellungsvor- die die Lehrbefugnis haben und in Forschung und Lehre aussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und hervorragende Leistungen erbringen. Lehre hervorragende Leistungen erbringen. In Absatz 1 wird "außerplanmäßige klargestellt, Professorin" dass oder die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" auch zukünftig nur von Universitäten verliehen werden kann. Im Übrigen gilt die Vorschrift auch für Fachhochschulen. Genauso wie die Habilitation zukünftig als Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 142 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG regelmäßig vorhandene Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren entfallen soll, wird auch das Erfordernis einer aufgrund der Habilitation verliehenen Lehrbefugnis (§ 98 Abs. 5) für außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren aufgegeben. Nach Absatz 1 soll diese Bezeichnung auch zukünftig auf der Grundlage der für Professorinnen und Professoren regulär geltenden Einstellungsvoraussetzungen verliehen werden können. Sie ist damit insbesondere auch Personen zugänglich, die das so genannte b-Profil (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) nachweisen können. Dies entspricht der Gleichwertigkeit theoriebezogener und praxisorientierter Qualifikationen für das Amt einer Professorin oder eines Professors. (2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder (2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Der Absatz 2 ist im Hinblick auf das Interesse der Fachhochschulen, die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" auch für besondere Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre und damit unabhängig von einer beruflichen Praxis vergeben zu können, gegenüber § 37 Abs. 1 FHG allgemeiner gefasst. oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre oder hervorragende künstlerische Leistungen, die den Anfordeerbringen, die den Anforderungen für Professorinnen und Professoren entsprechen. hauptberufliche rungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen, erbringen. (3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. (3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Der Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche Einstellungsvoraussetzungen selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 143 / 321 Hinweis in Absatz 3 auf nach das § 46 Vorliegen Abs. 1 ist der eine Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1. Im Sinne einer Deregulierung soll die nähere Bestimmung der Ausnahmefälle Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 mit der Erteilung der Lehrbefugnis. Außer im Falle der von einer fünfjährigen Lehrtätigkeit der Verantwortung der vorliegen. Hochschule Die Bezeichnungen begründen weder ein Einräumung der Rechtsstellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines wenn die Bezeichnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Amtes. Gesetzes bereits verliehen wurde, darf die Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen nicht unter drei Jahre abgekürzt überlassen werden. Deshalb entfällt der Regelungsgehalt von § 54 Abs. 3 Satz 4 UG und § 37 Abs. 2 Satz 2 FHG. Das Entfallen des Regelungsgehalts von § 54 Abs. 3 Satz 5 UG und § 37 Abs. 2 Satz 3 FHG stellt einen Gleichklang mit Absatz 4 her: Die Bezeichnungen können zwar werden. Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder verliehen werden, die Befugnis zur Führung ruht jedoch, "außerplanmäßiger Professor" kann nicht mehrfach oder neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen solange die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus andern Gründen geführt werden kann; hierunter sind auch entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet Bezeichnungen zu verstehen, in denen "Professorin" oder weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung "Professor" als Bestandteil vorkommt. eines Amtes. (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die Der Text des Absatzes 4 wurde gegenüber § 54 Abs. 4 UG und oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder oder der Berechtigte zur Professorin oder zum Professor § 37 Abs. 2 und 3 FHG gestrafft und an Absatz 1 angepasst. "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. ernannt oder als Professorin oder Professor eingestellt wird Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die oder die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem Hochschule. sonstigen Grund führen kann. Besteht die Lehrbefugnis an der Die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf der Verleihung fallen künftig im Gesetz weg und sollen von der Hochschule festgelegt werden. Diese trägt die Verantwortung für die von ihr verliehenen Tätigkeitsbezeichnungen und vorschlagenden Hochschule nicht mehr, erlischt das Recht zur Würden. Führung der Bezeichnung nach Absatz 1. Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn die oder der Berechtigte durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre oder seine Stellung erfordert, verletzt oder ohne wichtigen Grund die Lehrtätigkeit an der vorschlagenden Hochschule mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wurde, ohne daß die oder der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 144 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. § 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben § 55 Lehrkräfte für besondere Aufgaben obliegt (1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die Zu § 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Die Norm ist mit § 55 UG im Wesentlichen identisch und fängt den Regelungsgehalt des § 38 FHG auf. Es wird klargestellt, dass den Lehrkräften für besondere Aufgaben nur die Dekanin oder der Dekan andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben übertragen darf, nicht aber die Professorin oder der Professor, unter dessen oder deren fachlichen Verantwortung Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten sie gemäß Absatz 3 der Norm in Verbindung mit § 59 Abs. 2 die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. für besondere Aufgaben. (3) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) § 60 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 145 / 321 stehen. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 55 Lehrbeauftragte § 56 Lehrbeauftragte Zu § 55 Lehrbeauftragte (1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und (1) Lehraufträge können erteilt werden Die Vorschrift basiert auf den miteinander identischen § 56 UG für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten und § 39 FHG. Gegenüber den genannten Normen wird Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffent- a) zur Ergänzung des Lehrangebots, b) für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht Absatz 1 gestrafft, bleibt inhaltlich aber unverändert: Auch der Fall des § 56 Abs. 1 Buchstabe c UG und des § 39 Abs. 1 lich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein gedeckten Lehrbedarf, Buchstabe c FHG (Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt) wird von den Dienstverhältnis. in Abs. 1 Satz 1 verwandten Begriffen umfasst. Ein Verzicht c) für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig auf Vergütung ist bei Beschäftigungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses immer möglich; ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis kann in Absatz 2 also - anders als in § 56 UG oder in § 39 FHG - unterbleiben. wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden. (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, daß vermindert werden. ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden. 3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, 3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, 3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 146 / 321 (1) Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Oberingenieurinnen und Oberingenieure Oberingenieurinnen und Oberingenieure Oberingenieurinnen und Oberingenieure § 56 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten § 57 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten Zu § 56 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten An Universitäten haben die wissenschaftlichen (1) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten Assistentinnen und Assistenten wissenschaftliche Dienst- haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und leistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wisErwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich senschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ih- ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Die Norm ist im Wesentlichen mit § 57 UG identisch und findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Satz 1 des Absatzes 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass als weiterer wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis, dem die Dienstleistungen der wissenschaftlichen Assistentinnen und nen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den Assistenten nützen, nicht mehr allein die Habilitation geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den angesehen werden kann; die Formulierung ist deshalb offen für auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu den Erwerb gleichwertiger Qualifikationen. Die Anfügung zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher eines Satzes 5 an Absatz 1 ermöglicht es, wissenschaftlichen Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu Assistentinnen und Assistenten Aufgaben in Forschung und den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in Lehre zur selbständigen Erledigung zu übertragen, wenn sie der dazu Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann der Krankenversorgung. besonders motiviert Übertragungsbefugnis wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auch die knüpft und befähigt also an sind. Die personenbezogene Qualifikationsmerkmale an. Dies eröffnet ihnen ein erhöhtes selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Maß Lehre vom Fachbereichsrat übertragen werden; die Wahr- an Eigenständigkeit Hochschulrahmengesetz). Um (vgl. keine auch § 47 Abs. 1 kapazitätsrelevanten nehmung von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der Konsequenzen auszulösen, erfolgt der Hinweis, dass die Lehrverpflichtung. selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben als Erfüllung der Lehrverpflichtung gilt. (2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind (2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind Die Professorinnen oder Professoren zugeordnet und erbringen ihre einer Professorin oder einem Professor zugeordnet und nehmen wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten künftig auch wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Ver- ihre Aufgaben unter deren oder dessen fachlicher VerSynopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 147 / 321 Neufassung des Absatzes 2 stellt klar, dass mehreren Professorinnen und Professoren zugeordnet werden Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) antwortung und Betreuung. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG antwortung wahr. können. Sie betont ihre wissenschaftliche Eigenverantwortlichkeit und unterstreicht die Betreuungspflicht der Professorinnen und Professoren, denen die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zugeordnet sind (vgl. auch § 47 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten in den Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den Ingenieurwissenschaften ist gemäß Absatz 3 zukünftig der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifi- allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, zierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienab- in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des qualifizierte Abschluss eines universitären Studiums als Einstellungsvoraussetzung nicht mehr erforderlich. Auch qualifizierten Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen steht dieser Weg künftig offen. Dies stellt die schluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen Ingenieurwissenschaften, in denen eine Promotion unüblich ist, eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschlie- neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die ßende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkund- Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich liche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs. mit den anderen Wissenschaften gleich, in denen qualifizierte Fachhochschulabsolventen gemäß § 97 Abs. 2 Buchstabe b ohne universitären Studienabschluss zu einer Promotion es der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden gelangen und auf diesem Weg wissenschaftliche Assistentinnen Ausübung des Berufs. oder Assistenten werden können (vgl. auch § 47 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz). (4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten (4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assi- Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen stentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 148 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie in dieser erwarten ist, daß sie oder er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. vier Jahre verlängert werden. (5) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können Nach Absatz 5 können mit wissenschaftlichen Assistentinnen auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt und Assistenten nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet werden (vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6). werden. In diesem Falle gelten Absatz 4 sowie § 200 Abs. 2, § 203a Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (6) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaft-liche (5) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaftliche Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Professorin oder Professor. § 57 Oberassistentinnen und Oberassistenten Professorin oder Professor. § 58 Oberassistentinnen und Oberassistenten Zu § 57 Oberassistentinnen und Oberassistenten (1) An Universitäten haben die Oberassistentinnen und (1) Die Oberassistentinnen und Oberassistenten haben auf Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 58 UG und findet Oberassistenten auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Wie bei der die sie selbständig durchführen, und wissen-schaftliche durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erDienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis bringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 149 / 321 Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) soll künftig nach Absatz 2 auch bei der Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 56 Abs. 1 Satz 3 und bleiben unberührt. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 56 Abs. Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 57 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 1 Satz 4 entsprechend. Einstellung von Oberassistentinnen und Oberassistenten auf die Habilitation als Regeleinstellungsvoraussetzung verzichtet werden (vgl. auch § 48a Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Nach Absatz 4 können mit Oberassistentinnen und Oberassistenten nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet werden (vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6). (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allallgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation. oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen. (3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die (3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer § 57 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder Oberassistent entsprechend länger zu bemessen. Oberassistent entsprechend länger zu bemessen. (4) Oberassistentinnen und Oberassistenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 150 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 151 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 58 Oberingenieurinnen und Oberingenieure § 59 Oberingenieurinnen und Oberingenieure Zu § 58 Oberingenieurinnen und Oberingenieure (1) An Universitäten haben die Oberingenieurinnen und (1) Die Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben auf Die Norm ist im Wesentlichen mit § 59 UG identisch und Oberingenieure auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Nach die sie selbständig durchführen, und wissen-schaftliche durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erDienstleistungen zu erbringen. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bringen. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Absatz 4 können mit Oberingenieurinnen und Oberingenieuren nun auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründet werden (vgl. Begründung zu § 52 Abs. 6). gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staats- qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite prüfung. Staatsprüfung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 152 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die (3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissen- Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder schaftlicher Assis-tent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 Satz 1 und wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 57 Abs. 4 Satz 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder oder seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen. Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen. (4) Oberingenieurinnen und Oberingenieure können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 153 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Universitäten und an Fachhochschulen sowie wissenschaftliche Hilfskräfte Forschung mit Hochschulabschluß, sonstige wissenschaftliche Hilfskräfte § 59 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten § 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, studentische Hilfskräfte Zu § 59 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 60 UG und Universitäten sind die den Fachbereichen, den den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten den Betriebseinheiten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und findet ausschließlich auf Universitäten Anwendung. Der Bezeichnung der Personalkategorie wurden die Worte "an Universitäten" angefügt, um sie von dem Personaltypus nach § 60 abzugrenzen. wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Neben der bisherigen Möglichkeit der wissenschaftlichen Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gemäß Absatz 1 Satz 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist dieser selbständig zu forschen, sollen sie gemäß Absatz 2 in Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die begründeten Fällen künftig ohne einen Lehrauftrag gemäß § 55, zugewiesen der nach der bisherigen Gesetzeslage nicht gesondert vergütet sind, ist dieser weisungsbefugt. Zu den Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und werden würde, selbständig lehren dürfen. Hierdurch sollen der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen besonders der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissen- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die qualifizierte und motivierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten ein höheres Maß an Eigenständigkeit in ihrer wissenschaftlichen Arbeit erhalten (vgl. auch § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Um schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten Aufgabe, keine kapazitätsrelevanten Konsequenzen auszulösen, erfolgt haben als Dienstleistung die Aufgabe, der Hinweis, dass die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben als Erfüllung der Lehrverpflichtung gilt. Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 154 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Der Fachbereichsrat kann im Lehrangebots erforderlich ist. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte For- tern auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur schungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. selbständigen Erledigung übertragen. Einzelbegründungen (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und ProProfessorinnen und Professoren abzustimmen und stehen fessoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehr- Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen meinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Selboder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen ständige Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrverpflichtung für Aufgaben im Sinne des Absatz 1 Satz 4 Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten unbeschadet der Anwendung des § 56 im übrigen. als Erfüllung der Lehrverpflichtung. (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Auch Absatz 3 basiert auf § 60 UG. Die Öffnung der Universitäten Weiterbildungsmöglichkeiten in Satz 2 trägt dem Interesse können im Beamtenverhältnis oder im können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissen- Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an beiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Rechnung, den wissenschaftlichen Nachwuchs auch aus einem Dienstverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter heraus systematisch fördern zu können. In aller Regel wird es sich bei der "weiteren Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere Promotion, nicht jedoch zur Habilitation, gegeben werden, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 155 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie be- wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis wissenschaftlichen Qualifikation" um eine Promotion handeln. fristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind. Zur Stärkung der Fachdidaktik in der universitären Ausbildung tätig sind. für das Lehramt ist es aber notwendig, insbesondere abgeordneten Lehrkräften in Einzelfällen die Möglichkeit zur Vorbereitung einer Habilitation zu verschaffen. Dadurch wird ein Anreiz für die Abordnung geschaffen und zugleich zur Erhöhung des Potentials für die wissenschaftliche Fachdidaktik an den Universitäten beigetragen. (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen dienstrechtlichen Voraussetzungen In Absatz 4 wird die Beschreibung des erforderlichen Studienabschlusses als Einstellungsvoraussetzung gegenüber der entsprechenden Vorschrift im Universitätsgesetz geändert. Sie a) entspricht nun der in § 13 Abs. 2 Nr. 4 bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis a) bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis Beamtenrechtsrahmengesetz enthaltenen Vorschrift über die ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben Zulassung für die Laufbahnen des höheren Dienstes. In der entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in entsprechendes abgeschlossenes Studium in einem Sache werden hierdurch die Einstellungsvoraussetzungen für einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wissenschaftlichen Studiengang mit einer mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; Promotion gefordert werden, wenn sie für die ergänzend kann die Promotion gefordert werden, vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist; wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert. Ernennung Demzufolge bleibt zum es insbesondere für die Akademischen Rat bei den Einstellungsvoraussetzungen des § 66 b Laufbahnverordnung. erforderlich ist; b) bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis b) bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anfor- Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der derungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes dienstlichen Aufgaben entsprechendes Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 156 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studien- abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen gang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Studiengang mit einer Regelstudienzeit von Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Anforderungen der Stelle kann eine zweite Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Im übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt. (5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. sinngemäß. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 157 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen § 40 FHG Zu § 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluß (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung Die Norm ist im Wesentlichen mit § 40 FHG identisch und Fachhochschulen findet ausschließlich auf Fachhochschulen Anwendung. Die schaftlichen sind die den Einrichtungen und Fachbereichen, wissen- mit Hochschulabschluß sind die den Fachbereichen, Betriebseinheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienst- Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Bezeichnung der Personalkategorie "Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss" wird verändert, um dem einheitlichen Charakter des Typus der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen leistungen in der Lehre und in Forschungs- und Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. und Entwicklungsvorhaben obliegen. Mitarbeiters nach §§ 59 und 60 und ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Gleichstellung Rechnung zu tragen. Die dienstrechtlichen Unterschiede zu den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten, insbesondere in der Aufgabenstellung und hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen bleiben erhalten. (2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Fachhochschulen haben als Dienst-leistung die Aufgabe, die Forschung mit Hochschulabschluß haben als Dienstleistung die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbeRahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen sondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen fachliche Kennt-nisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu ihren Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebs-einheiten Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Lehre und For- Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder schung mit Hochschulabschluß dem Aufgabenbereich einer Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 158 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser Professorin oder eines Professors zugewiesen ist, ist diese oder weisungsbefugt. dieser weisungsbefugt. (3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen (3) Einstellungsvoraussetzung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein Mitarbeiter ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Abschluß eines Hochschulstudiums. Soweit es den AnforHochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle derungen der Stelle entspricht, können weitere entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hoch- beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert schule gefordert werden. werden. (4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen (4) Ein Teil der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gem. §§ 57a und Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57a und 57b 57b HRG eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- Entwicklungsvorhaben. und Entwicklungsvorhaben. (5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die (5) Im übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstel- Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung lungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen diendienstrechtlichen Vorschriften. strechtlichen Vorschriften. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 159 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 61 Wissenschaftliche Hilfskräfte § 61 Wissenschaftliche Hilfskräfte Zu § 61 Wissenschaftliche Hilfskräfte (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Die Vorschrift ist identisch mit § 61 UG und zukünftig sowohl Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf Universitäten als auch auf Fachhochschulen anwendbar. Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Fachhochschulen können Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im wissenschaftlichen Dienst derzeit nur als "Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss" beschäftigen. Die derzeitigen Stellen sind Professors, einer anderen Person mit selbständigen Professors, einer anderen Person mit selbständigen aus Gründen der Übernahme von vorhandenem Personal Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der überwiegend unbefristet besetzt. Mit dem neuen Personaltypus "wissenschaftliche Hilfskraft" wird einerseits die Deckung von weiterem Personalbedarf der Fachhochschulen durch befristete Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen Einstellungen in ihrem Studium zu unterstützen. Qualifikationsstellen eingerichtet. in ihrem Studium zu unterstützen. ermöglicht und werden andererseits Zwar finden - wie auch in § 61 UG - studentische Hilfskräfte keine ausdrückliche Erwähnung. Dieser Personaltypus entfällt aber zukünftig nicht. Vielmehr können studentische Hilfskräfte weiterhin eingestellt werden, da sie begrifflich als wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Abschluss gelten. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 160 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im (2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. (3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen (3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. 5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen 4a. Lehrverpflichtung 3a. Lehrverpflichtung § 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen § 61a Lehrverpflichtung Zu § 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen (1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 61a UG und dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und fängt den Inhalt des § 41a FHG auf. Zusätzlich enthält Absatz 1 Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptbe- dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in rufliches Hochschul-personal im Rahmen seiner Dienst- welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im aufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist und in welchem Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet Satz 1 die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung auch die Präsenzpflichten von Professorinnen und Professoren an der Hochschule zu regeln, damit ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit mit dem Recht der Studierenden auf Umfang Professorinnen und Professoren in der Hochschule für ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des AusAusbildung besser zum Ausgleich gebracht werden kann. Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur schusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags. Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 161 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG des Landtags. (2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung (2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden. vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden. (3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen (3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Leh- Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren renden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen in mehreren Semes-tern erfüllt oder von Professorinnen, Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben Hochschuldozenten für begrenzte Zeit ausschließlich oder der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist. wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist. (4) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künst-lerischen Von der Regelung in dem neuen Absatz 4 werden in erster Personals bedürfen der Genehmigung. Das Ministerium wird Linie Träger des Grundrechts nach Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln, erfasst. Die Einführung einer Genehmigungspflicht für Dienstreisen kann bei kollidierenden die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstleri- Dienstpflichten besser als bisher zu einem schonenden schen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt. Interessenausgleich beitragen. Hierdurch soll insbesondere Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 162 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG sichergestellt werden, dass Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung soll die Möglichkeit eröffnen, nicht jede Dienstreise der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sondern diese auf Konfliktfälle zu beschränken. 6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5. Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 62 Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zu § 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in (1) Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Die Vorschrift ist im Wesentlichen mit § 62 UG identisch und der fängt die Regelung des § 40a FHG auf. Damit heißen die Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als bisherigen "Sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" der Fachhochschulen und die bisherigen "nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" der Universitäten zukünftig "weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter". Dienstleistungen obliegen. wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stellung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienst- Vorschriften. rechtlichen Vorschriften. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 163 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter 6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter 4. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter § 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter § 63 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter Zu § 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 63 UG und Kanzlerin oder des Kanzlers, der Verwaltungsdirektorin oder Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und fängt den Regelungsgehalt des § 42 FHG auf. Es wird des Verwaltungsdirektors und der Professorinnen und Professoren ist das Ministerium für Wissenschaft und Professoren ist das Minist Dienstvorgesetzter der Rektorin oder Forschung. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der klargestellt, dass die Rektorinnen oder Rektoren auch Dienstvorgesetzte der wissenschaftlichen Hilfkräfte sind. Das Ministerium ist nun auch als Dienstvorgesetzter der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, der Verwaltungsdirektorin oder des Professorinnen und Professoren ist das Ministerium. Das Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberin- vorgesehen, ihrer oder Ministerium kann die Rektorin oder den Rektor zum genieurnnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Verantwortung besser Rechnung zu tragen. Dienstvorgesetzten der Professorinnen und um so Verwaltungsdirektors seiner gewachsenen Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte Die Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers bestimmen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der für besondere Aufgaben und der Beamtinnen und Beamten (Vorgesetztenfunktion) bleiben unberührt. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der wis- gemäß § 119 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Das Ministerium kann seine Dienstvorgesetzteneigenschaft senschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, der Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in über die Professorinnen und Professoren auf die Rektorin oder Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Ober- Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die ingenieurinnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zustänkünstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an digkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben Universitäten und an Fachhochschulen, der Lehrkräfte für unberührt. den Rektor übertragen. Ergänzend ist § 21 Abs. 2 Satz 8 zu beachten, wonach die Präsidentin oder der Präsident auch der Kanzlerin oder dem Kanzler gegenüber Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist. besondere Aufgaben, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 164 / 321 Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Sechster Abschnitt Sechster Abschnitt Sechster Abschnitt Studierende und Studierendenschaft Studierende und Studentenschaft Studierende und Studentenschaft 1. Zugang und Einschreibung 1. Zugang und Einschreibung 1. Zugang und Einschreibung § 65 Einschreibung § 64 Einschreibung Zu § 65 Einschreibung Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrecht-liche Entscheidungen bleiben unberührt. (1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für (1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für Die bereits vorhandene datenschutzrechtliche Sondernorm über die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die die Erhebung von Daten in Absatz 1 Satz 3 wird klarstellend Einschreibung der Studierenden wird in der Einschrei- Einschreibung der Studierenden wird in der Einschreibungsordnung geregelt. In der Einschreibungsordnung hat die bungsordnung geregelt, die als Satzung zu erlassen ist. In der Hochschule auch die bei den Studierenden zu erhebenden und Einschreibungsordnung hat die Hochschule auch die bei den auch auf die Verarbeitung von Daten ausgedehnt. "Verarbeitung" ist der Oberbegriff zu Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung, Löschung, Nutzung (§ 3 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). Darüber zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, die Studierenden zu erhebenden personenbezogenen Daten zu hinaus wird die Hochschule in Absatz 1 Satz 3 zur Erhebung zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit bestimmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten und Verarbeitung von Daten für einen Studierendenausweis in Form einer Chipkarte ermächtigt. Diese Chipkarte soll nicht nur Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterichtet die eine Ausweisfunktion haben, sondern auch andere Aufgaben, Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studie- insbesondere die Datenspeicherung und Datenübermittlung, rendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 165 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG erfüllen. ist zu beachten. Damit beispielsweise bei Bibliotheksnutzung, sollen Verwaltungsvereinfachungen Rückmeldung, Mensanutzung und Hochschulwechsel, Gebührenzahlung erzielt werden. Wegen der vielseitigen Verwendbarkeit müssen die Studierenden aus datenschutzrechtlichen Gründen über die Verwendungsmöglichkeiten der Karte informiert werden. (2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für (2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangs- erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die Einschrei- hindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die bung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer Einschreibung kann der Nachweis einer besonderen besonderen studiengangbezogenen praktischen Tätigkeit gefordert fungsordnungen dies vorsehen. Eignung werden, oder soweit einer Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung Prü- oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen. (3) Die Einschreibung erfolgt unbeschadet des § 69 Satz 3 für (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für Der Hinweis auf § 69 Satz 3 stellt in Absatz 3 klar, dass für die einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder mehrere Studiengänge, für den oder für die die Einschreibung zum Erwerb der Sprachkenntnisse keine für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine Studienbewer- Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine berin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit für mehrere Studiengänge, für die eine Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studien- werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 166 / 321 Einschreibung für einen Studiengang erforderlich ist. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG gangkombination erforderlich ist. Einzelbegründungen Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. (4) Ist der Studienbewerber von der gewählte Studienbewerberin Studiengang oder oder sind dem (4) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studiendie bewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. angehören will. (5) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang Die Ergänzung der Regeln über die Einschreibung in Absatz 5 im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewer- verleiht der zwischen Hochschulen getroffenen Vereinbarung über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden berinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 109 Satz 3 auch gegenüber Studienbewerberinnen und an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben. Studienbewerbern Rechtswirkung. (6) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 8 (5) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 7 Nach Absatz 6 Satz 2 kann nun auch unabhängig von einer ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte Möglichkeit, das Studium an einer anderen Hochschule Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zu- Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang lassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses fortzusetzen, eine befristete Einschreibung erfolgen, wenn in einem Studiengang, der Zulassungsbeschränkungen unterliegt, nur für einen Teil, nicht aber für einen späteren Teil Ausbildungskapazitäten bestehen. Damit wird Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen Anforderung der Rechtsprechung Rechnung getragen. späteren Teil besteht. späteren Teil besteht und gewährleistet ist, daß der oder die Studierende ihr oder sein Studium an anderen Hochschulen fortsetzen kann. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 167 / 321 einer Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (7) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der (6) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß Absatz 2 voraus. Absatz 2 voraus. Einzelbegründungen (8) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach (7) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semes-ters Studiengang fortsetzen das will, Studium hat in sich demselben Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang innerhalb der fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Studium beurlaubt werden. § 66 Qualifikation § 65 Qualifikation Zu § 66 Qualifikation (1) Die Qualifikation für einen universitären Studien-gang wird (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis Die Norm ist grundsätzlich identisch mit § 65 UG, fängt den durch Regelungsgehalt des § 44 und des § 45a FHG auf und passt den ein Zeugnis Hochschulreife oder der Hochschulreife fachgebundene (allge-meine der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder Hochschul-reife) fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolg-reichen durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium Abschluss einer auf das Studium vorbereiten-den Schulbildung vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig Wortlaut an die veränderte Geschäftsverteilung innerhalb der Landesregierung an. Absatz 1 ist grundsätzlich identisch mit § 65 Abs. 1 UG; er ist oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hoch- nur für Universitäten anwendbar. Es erfolgt eine sprachliche wird. un- schulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die Angleichung an § 65 Abs. 2 Satz 1. Damit wird zugleich eine eingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Unterscheidbarkeit zum weiterbildenden Studium nach § 89 nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. erzielt. Absatz 2 entspricht dem Regelungsgehalt des § 65 Die allgemeine Hochschulreife berechtigt Abs. 2 Satz 1 UG und dem § 44 Abs. 1 FHG. Absatz 3 ist der derzeitige § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UG. Absatz 4 basiert auf Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 168 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 65 Abs. 3 UG und auf § 44 Abs. 2 FHG. (2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten (2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten Studiengängen an Universitäten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ) und für das Studiengängen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) wird auch durch die Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die Bewerberin oder der Bewerber Vorbildung nachgewiesen. Abweichend von Satz 1 kann für kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die das Studium an Fachhochschulen in Studiengängen der Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das Fachrichtung Design von der Fachhochschulreife abgesehen Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für werden, wenn eine besondere künstlerisch-gestalterische Wissenschaft und Forschung durch Rechtsverordnung unter Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der entsprechende Allgemeinbildung nachge-wiesen werden. im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium das Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 169 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Nähere durch Rechtsverordnung. (4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Fest- (3) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsver-ordnung im (2) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im stellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und den Absätzen 1 und 2 sowie für Vorbildungsnachweise, die Forschung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbil- Forschung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbil- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben dungsnachweisen nach Absatz 1 sowie für dungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für werden. Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs Die Feststellung der besonderen künstlerisch- Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs gestalterischen Begabung nach Absatz 2 Satz 2 trifft die dieses Gesetzes erworben werden. dieses Gesetzes erworben wurden. Die Feststellung der Hochschule. besonderen gestalterischen oder künstlerischen Begabung nach Absatz 1 Satz 2 trifft die Fachhochschule. (5) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere § 45 a FHG Absatz 5 ersetzt § 45a FHG. Sein substantieller Gehalt soll Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber nicht reduziert werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 soll den § 45a FHG vollständig auffangen. Zugleich wird mit Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium in fachlich entsprechenden Studiengängen. Im Rahmen von Modellversuchen können Meisterinnen und der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung die Meister im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Möglichkeit zur flexiblen Erweiterung des Zugangs für Handwerksordnung, Absolventinnen und Absolventen von beruflich Qualifizierte zu Fachhochschulstudiengängen eröffnet zweijährigen Fachschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und eine entsprechende Regelung für universitäre Studiengänge sowie Pflegekräfte, die die Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpfleger (WGAuKrpfl) führen dürfen, ohne die Qualifikation gemäß § 44 und ohne Einstufungsprüfung gemäß § 45 zu einem Studium in fachlich entsprechenden Studiengängen zugelassen werden. Die Durchführung der Modellversuche bedarf der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 170 / 321 ermöglicht. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. (6) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das Mini- (4) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das § 44 (3) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das sterium Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Kultusministerium auf Vorschlag des Ministeriums für Kultusministerium auf Vorschlag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von den Absätzen 1 Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. und 2 zulassen. § 67 Einstufungsprüfung § 66 Einstufungsprüfung Zu § 67 Einstufungsprüfung (1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches (1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 66 UG und fängt Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein den Regelungsgehalt des § 45 FHG auf. Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 66 in einer und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 65 in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung; § 94 Abs. 1 gilt mit Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen; §§ 91 Abs. 1 und der Maßgabe, dass bei Studiengängen, die mit einer staatlichen 108 Abs. 1 Satz 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Prüfung abgeschlossen werden, die Prüfungsordnung im Genehmigung bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den erlassen wird. jeweils zuständigen Fachministerien erteilt wird. (2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorsehen, (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Nachweis der nach § 66 erforderlichen Qualifikation zur Kultusministerium vorsehen, daß Studienbewerber-innen und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 171 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einstufungsprüfung zugelassen werden, Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Studienbewerber ohne den Nachweis der nach § 65 erforderlichen Qualifikation zur Einstufungs-prüfung zugelassen werden, soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. § 68 Zugangshindernisse § 67 Zugangshindernisse (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 2 zu Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 64 Abs. 2 zu versagen, versagen, a) b) wenn die Studienbewerberin oder der Studien- a) wenn die Studienbewerberin oder der Studien- bewerber in einem zulassungsbeschränkten bewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist; Studiengang nicht zugelassen ist; wenn die Studienbewerberin oder der Studien- b) wenn die Studienbewerberin oder der Studien- bewerber in dem gewählten Studiengang an einer bewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend endgültig nicht bestanden oder einen nach der für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, so- Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis weit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist; endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 172 / 321 Zu § 68 Zugangshindernisse Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) c) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG wenn und solange die Studienbewerberin oder der oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prü- Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule fungsordnungen bestimmt ist; im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 70 Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften c) wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule anderer Länder ausgeschlossen ist; das gilt nicht, im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 69 wenn diese Maßnahme an einer anderen Hochschule Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften verhängt wurde und für den Bereich der einschrei- anderer Länder, die in Vollzug des § 28 des benden Hochschule die Gefahr einer solchen Beein- Hochschulrahmengesetzes ergangen sind, trächtigung nicht oder nicht mehr besteht; in diesem ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese Falle ist die Entscheidung über die Einschreibung Maßnahme an einer anderen Hochschule verhängt allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des wurde und für den Bereich der einschreibenden Grundgesetzes mitzuteilen. Hochschule die Gefahr einer solchen Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder diesem Falle ist die Entscheidung über die einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen Einschreibung allen anderen Hochschulen im bestehen. Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen. Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Studienbewerberin oder der Studienbewerber Studienbewerberin oder der Studienbewerber a) a) a) durch Krankheit die Gesundheit anderer durch Krankheit die Gesundheit anderer Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 173 / 321 durch Krankheit die Gesundheit anderer Hoch- Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) b) c) Hochschulmitglieder gefährden oder den Hochschulmitglieder gefährden oder den schulmitglieder gefährden oder den ordnungs- ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich gemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen beeinträchtigen würde, beeinträchtigen würde, würde, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter geistigen oder seelischen Behinderung unter geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht, Betreuung steht, Betreuung steht, die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen c) und Fristen nicht beachtet hat, d) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG den Nachweis über die Zahlung der zu die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen c) und Fristen nicht beachtet hat, d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. erbringt. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. (3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studi- Absatz 3 fängt den wesentlichen Regelungsgehalt des § 68 Abs. enbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne 3 UG und des § 47 Abs. 3 FHG auf. Die Vorschrift betrifft insbesondere abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der den befristeten Austausch von und mit Studierenden ausländischer Hochschulen. Einige Änderungen Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buch-stabe a gegenüber den zitierten Normen stellen sicher, dass die bisher geregelt werden. für ausländische Studierende geltende Vorschrift auch für deutsche Studierende angewandt werden kann, die an einer ausländischen Hochschule studieren und an einer deutschen Hochschule ein - aus ihrer Sicht - ausländisches Studiensemester durchführen wollen. Aufgrund dessen gehört die Norm systematisch zu § 68. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 174 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber § 68 Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber Zu § 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber Studienbewerberinnen Studienqualifikation und nicht Studienbewerber, an einer die ihre (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht deutschsprachigen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang können, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 67 vorlieerforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das gen, als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie die für Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation Die Vorschrift fasst § 68 UG und § 47 FHG neu und knüpft bei der Frage, welche Sprachkenntnisse die Studierenden für ein sinnvolles Studium vorweisen müssen, nicht mehr wie § 68 Abs. 1 UG und § 47 Abs. 1 FHG an die Nationalität, sondern an den Erwerb der jeweiligen Studienqualifikation an, die sicherstellt, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Studienbewerbern, die einen Sprachkurs für den nachweisen, die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Nachvorliegen. Damit erübrigt sich ein Sprachnachweis für Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach weise erbringen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen Sprache besitzen. Ausländische Studienbewerberinnen und wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben diejenigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Inland, im deutschsprachigen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule das Abitur oder eine sonstige zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprü- vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Die Sätze 3 fung Studierende ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. und 4 entsprechen im Wesentlichen § 68 Abs. 2 UG und § 47 eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die die Hochschule Abs. 2 FHG. Für fremdsprachige Studiengänge stellt § 65 Abs. Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. 2 Satz 2 sicher, dass als besondere Vorbildung ausreichende oder der Feststellungsprüfung als als Satzung erläßt. Kenntnisse der jeweiligen Fremdsprache als Voraussetzung für die Einschreibung verlangt werden können. § 68 Abs. 3 UG und § 47 Abs. 3 FHG ist durch § 68 Abs. 3 aufgefangen. (2) Ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erbracht haben, aber einen Hochschulsprachkurs besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, und ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 175 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, kann befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (3) Die Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlußprüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 176 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 70 Exmatrikulation § 69 Exmatrikulation Zu § 70 Exmatrikulation (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exma- (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exma- Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 69 UG und trikulieren, wenn trikulieren, wenn fängt den Regelungsgehalt des § 48 FHG auf. In Absatz 1 Buchstabe c entfällt der an gleicher Stelle in § 69 UG und in § a) sie oder er dies beantragt, b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung b) gemäß den Eckdatenverordnungen die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung unbeschränkt wiederholbar sind. oder Bestechung herbeigeführt wurde, oder Bestechung herbeigeführt wurde, c) sie oder er in dem Studiengang eine nach der a) c) sie oder er dies beantragt, 48 FHG enthaltene Hinweis auf Leistungsnachweise, da diese sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht d) der Bescheid über die Zuweisung eines Studi- erbracht hat, enplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. d) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 177 / 321 vom 17. März 1994 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die (2) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Die derzeitige Fassung des § 69 Abs. 2 UG und des § 48 Abs. 2 Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das Weiterbestehen Abschlußprüfung ist die oder der Studierende zum Ende des der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändi- laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, daß sie gung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des oder er noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist. FHG würde bei enger Interpretation insbesondere dazu führen, dass Studierende, welche eine Abschlussprüfung bestanden haben, diese jedoch zur Verbesserung einer Note wiederholen wollen (z.B. gemäß § 93 Abs. 6), zwangsweise exmatrikuliert Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exma- werden. Dieselbe Folge droht auch im Falle einer sich an ein trikulieren. Studium anschließenden Promotion. Absatz 2 verhindert das. (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn werden, wenn a) a) b) c) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, können, die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt b) die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein, zu sein, die oder der Studierende die zu entrichtenden c) Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme entrichtet. die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und nicht Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 178 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (4) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch (4) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch Mit dem Entfallen von Vorgaben des exmatrikuliert werden, wenn sie oder er durch Anwendung von exmatrikuliert werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Hochschulrahmengesetzes zur Exmatrikulation wegen der Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Gewalt derzeit in § 69 Abs. 4 bis 7 UG und in § 48 Abs. 4 bis 7 FHG festgelegten Tatbestände kann die detaillierte gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in Absatz 4 entfallen; es a) b) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch- 1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch- schuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hoch- schuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hoch- schulorgans oder die Durchführung einer Hoch- schulorgans oder die Durchführung einer Hoch- schulveranstaltung behindert oder schulveranstaltung behindert oder ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung 2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten seiner Rechte und Pflichten gemäß § 12 Abs. 1 abhält versucht. oder abzuhalten versucht. Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten oder Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten auf Grund des Hausrechts getroffen worden sind. Mit der gemäß § 12 Abs. 1 oder auf Grund des Hausrechts getroffen Entscheidung über die Exmatrikulation gemäß Satz 1 oder 2 ist worden sind. eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Dies ist allen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 179 / 321 bedarf zukünftig keines gerichtsähnlichen Verfahrens mehr. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (5) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation gemäß Absatz 4 ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. (6) Über die Exmatrikulation gemäß Absatz 4 entscheidet ein Ordnungsausschuß. Der Ordnungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Rektorats und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht Mitglieder der Hochschule sein müssen, werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Gruppe der Studierenden und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der Studierenden im Senat gewählt. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der anderen Mitglieder zwei Jahre; entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 180 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (7) Das Verfahren vor dem Ordnungsausschuß wird auf Antrag des Rektorates eingeleitet. Der Antrag muß innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung schriftlich beim Ordnungsausschuß gestellt werden. Das Verfahren ist unverzüglich durchzuführen. Der Ordnungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen sind anzuwenden. Der Ordnungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung des Ordnungsausschusses ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der oder dem Betroffenen zuzustellen. Im Falle der Exmatrikulation ist die Entscheidung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ordnungsausschusses kann unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 181 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 71 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer § 70 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer Zu § 71 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer (1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können (1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 70 UG und als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum fängt den Regelungsgehalt des § 49 FHG auf. Der neue zweite Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hoch- studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die schule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung Halbsatz des Absatzes 2 ermöglicht im Rahmen von Kooperationen der Hochschulen gemäß § 109 Satz 3, dass Studierende nicht nur in einem, sondern auch in weiteren Studiengängen Zweithörerinnen oder Zweithörer sein können. Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern unter den Ein Bedürfnis hierzu kann vor allem im Bereich der § 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken. in § 81 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken. (2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der (2) Zweithörerinnen und Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 109 Satz 3 möglich. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die an einer Hochschule (3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen StuStudienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der dienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt Qualifikation nach § 65 ist nicht erforderlich. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist entsprechend. Im Fall des § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 182 / 321 Magisterstudien entstehen. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation aus- eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation geschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 weiterbildenden Studium im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 4 abgesehen, sind Gasthörerinnen oder Gasthörer nicht abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheini- Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die gung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. § 90 Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. 2. Studierendenschaft 2. Studierendenschaft 2. Studierendenschaft § 72 Studierendenschaft § 71 Studierendenschaft Zu § 72 Studierendenschaft (1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden (1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 71 UG, auf den bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine § 50 FHG verweist. rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: 1. 2. 3. und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und 1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; Gesellschaft wahrzunehmen; die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten; Gesetzes zu vertreten; an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu insbesondere durch Stellungnahmen zu Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 183 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 4. 5. 6. Universitätsgesetz - UG hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mit- hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, zuwirken; mitzuwirken; auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die die politische Bildung, das staatsbürgerliche politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; Mitglieder wahrzunehmen; kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studierendensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale beziehungen zu pflegen. 7. Studierenden- 8. den Studentensport zu fördern; überörtliche und internationale Studentenbeziehungen zu pflegen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschafts-politischen Fragen ermöglichen. allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 184 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen (3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei. zur politischen Willensbildung bei. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Studierendenschaft nur, soweit sie für anwendbar erklärt werden. (4) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studie- (5) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studie- Der Regelungsgehalt des § 71 Abs. 4 UG ist redunant und kann rendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende rendenschaft aus. § 106 Abs. 2 und 3 und § 108 Abs. 5 finden entfallen. Anwendung. entsprechende Anwendung. § 73 Satzung der Studierendenschaft (1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. § 72 Satzung der Studierendenschaft (1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Zu § 73 Satzung der Studierendenschaft Die Norm knüpft an § 72 UG an, auf den § 50 FHG verweist, erweitert in Absatz 2 Nr. 1 jedoch den nicht abschließenden Katalog der notwendigen Regelungsmaterien der Satzung der Studierendenschaft, damit die nachfolgenden Vorschriften von entsprechenden gesetzlichen Regelungen entlastet werden können. Diese Deregulierung des Rechts der Studierendenschaft ist auch ein Beitrag zu Vergrößerung ihrer Autonomie. Der Abbau staatlicher Vorgaben für die Studierendenschaft als Gliedkörperschaft der Hochschule erfolgt gewissermaßen spiegelbildlich zur Deregulierung hinsichtlich der Vorschriften über die Universitäten und Fachhochschulen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 185 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) (2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über: 1. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über: Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die 1. Die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Auf- die Aufgaben und die Beschlußfassung der Organe gaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der der Studierendenschaft, Organe der Studierendenschaft, 2. 2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft, Studierendenschaft, 3. 4. 3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse, 4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Bekanntgabe der Organbeschlüsse, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, der Studierendenschaft, 5. 5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung. der Abstimmung. (3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den (3) Die Satzung der Studierendenschaft wird vom Bisher ist für die Änderung der Satzung der Studierendenschaft Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie Studentenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner eine Mehrheit bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der von zwei Dritteln Studierendenparlaments notwendig. Zukünftig soll hierzu keine besondere gesetzliche Regelung erfolgen und Absatz 3 Satz 1 anwendbar sein. Es ist also nur noch eine absolute Mehrheit im Studierendenparlament erforderlich. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 entsprechend; sie treten am Veröffentlichung in Kraft. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studentenparlaments. § 74 § 73 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 186 / 321 der Mitglieder des Zu § 74 (1) Organe Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Organe der Studierendenschaft Organe der Studierendenschaft Organe der Studierendenschaft der Studierendenschaft Studierendenparlament und der sind das Organe der Studierendenschaft sind das Studentenparlament Allgemeine und der Allgemeine Studentenausschuß. § 12 Abs. 1 und 4 gilt Studierendenausschuss. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. entsprechend; § 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. Absatz 1 der Vorschrift knüpft an § 73 UG an, auf den § 50 FHG verweist, enthält aber als Organe nur noch das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss. Ein Ältestenrat ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Einen Ausschuss mit entsprechenden Aufgaben kann die Satzung der Studierendenschaft gleichwohl einführen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). (2) Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Die Satzung kann einen Ältestenrat vorsehen, der die Organe In Absatz 2 wird der Regelungsgehalt der §§ 73 Satz 2 Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft berät und Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft Halbsatz 2 und 74 Abs. 2 UG aufgefangen. Dabei bleiben die Festlegung der Voraussetzungen und die Regularien zur vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit schlichtet. Durchführung gefaßt werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Urabstimmung Studierendenschaft überlassen. der Studierendenschaft zugestimmt haben. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 187 / 321 der Satzung der (1) Das Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 75 Studierendenparlament § 74 Studentenparlament Zu § 75 Studierendenparlament Studierendenparlament beschlussfassende Organ der ist das Studierendenschaft. oberste (1) Das Studentenparlament ist das oberste beschlußfassende Seine Organ der Studierendenschaft. Es hat die folgenden Aufgaben: Regelungsgehalt der Norm erheblich reduziert worden. Der bisherige Katalog der Befugnisse des Studierendenparlaments Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierenden-schaft bestimmt. Gegenüber § 74 UG, auf den § 50 FHG verweist, ist der 1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der kann entfallen, da die in § 74 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 UG enthaltenen Studierendenschaft zu beschließen; Zuständigkeiten im Sachzusammenhang der §§ 73 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 2, 78 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 3 bis 5 bzw. 73 2. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen 3. die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen; Abs. 2 Nr. 1 niedergelegt sind. Im Übrigen bleibt es der Satzung der Studierendenschaft überlassen, dem Studierendenparlament weitere Aufgaben und Befugnisse zuzuweisen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). 4. die Beitragsordnung und die Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft zu beschließen; 5. den Haushaltsplan festzustellen und dessen Ausführung zu kontrollieren; 6. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu wählen; 7. über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses zu entscheiden. (2) Das Studentenparlament hat in Angelegenheiten nach Das bisher in § 74 Abs. 2 UG enthaltene Institut der Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 eine Urabstimmung unter allen Urabstimmung ist aus gesetzessystematischen Gründen in § 74 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 188 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn die Abs. 2 geregelt. Satzung der Studierendenschaft die Urabstimmung vorsieht und mindestens 10 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft die Urabstimmung schriftlich verlangt haben. Verfahren und Dauer der Urabstimmung bestimmen sich nach der Satzung der Studierendenschaft. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefaßt werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben. (3) Das Studentenparlament wählt aus seiner Mitte eine Etliche Einzelheiten zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stell- Haushaltsausschusses vertreterin oder Stellvertreter. Das Studentenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. werden gesetzlich nicht mehr vorgegeben. Einige Details bleiben in § 80 erhalten. Weiteres und Regelungen über den Vorsitz im Studierendenparlament sowie seine Ausschüsse und ihre Zusammensetzung soll künftig die Satzung der Studierendenschaft enthalten (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). Dass sich das Studierendenparlament eine Geschäftsordnung geben darf, muss nicht gesetzlich festgelegt werden. (2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Mitglieder, die nicht dem Allgemeinen Studenten-ausschuß Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem angehören dürfen. Der Haushaltsausschuß hat die Aufgaben aus Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das § 79 Abs. 3 und 5. Er kann jederzeit Auskunft über die Nähere regelt die Satzung der Studierenenschaft. Haushaltsführung verlangen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 189 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuß unverzüglich dem Allgemeinen Studentenausschuß und dem Studentenparlament mitzuteilen. (5) Die Satzung der Studierendenschaft kann weitere Ausschüsse des Studentenparlaments vorsehen. (6) Bei der Besetzung der Ausschüsse ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt das Stärkeverhältnis auf Grund der Sitzverteilung im Studentenparlament zugrunde zu legen. § 76 Allgemeiner Studierendenausschuß (1) Der Allgemeine Studierendenschaft. Studierendenausschuss Er führt die § 75 Allgemeiner Studentenausschuß vertritt Beschlüsse die (1) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Stu- Die auf § 75 UG basierende Vorschrift, auf den § 50 FHG des dierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studenten- verweist, kann gekürzt werden, da die Zusammensetzung, Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der lau- parlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden fenden Verwaltung der Studierendenschaft. Zu § 76 Allgemeiner Studierendenausschuß Verwaltung der Studierendenschaft. Wahl, Abwahl, Aufgaben und Befugnisse nun die Satzung der Studierendenschaft regeln soll (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). Insoweit sind also die jetzigen Regelungen des § 75 Abs. 2, 3, 5 und 7 UG im Gesetz entbehrlich. (2) Der Allgemeine Studentenausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Referentinnen und Referenten. Die Referentinnen und Referenten werden von der oder von dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses mit Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 190 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Zustimmung des Studentenparlaments bestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Satzung, in der abweichend von Satz 2 bestimmt werden kann, daß auch die Referentinnen und Referenten vom Studentenparlament zu wählen sind. Die Amtszeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der Referentinnen und Referenten endet mit der Amtszeit der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Studentenparlaments und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können dem Allgemeinen Studentenausschuß nicht angehören. (3) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses ist nur durch Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die (4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Stu- Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der dierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Allgemeinen Studentenausschusses, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. (5) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses regelt mit Zustimmung des Studentenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen und ReSynopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 191 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG ferenten. Sie oder er erläßt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen und Referenten ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr. (3) Die oder der Vorsitzende Studierendenaussschusses hat des rechtswidrige Allgemeinen (6) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Beschlüsse, Studentenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Stu-dierendenparlaments Maßnahmen oder Unterlassungen des Studentenparlaments und und des Allgemeinen Studieren-denausschusses zu bean- des Allgemeinen Studentenausschusses zu beanstanden. Die standen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten. unterrichten. (7) Die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses sind dem Studentenparlament gegenüber auskunftspflichtig. § 77 Fachschaften § 76 Fachschaften Zu § 77 Fachschaften Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe der Satzung Die Vorschrift knüpft an § 76 UG an, auf den § 50 FHG Satzung in Fachschaften. Die Satzung der Studierendenschaft der Studierendenschaft in Fachschaften. Die Satzung der trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Studierendenschaft bestimmt die Fachschaftsorgane und trifft Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an Rahmenregelungen für die Fachschaft. In den und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften. Rahmenregelungen sind insbesondere die Grundzüge der verweist, und wurde redaktionell überarbeitet, um den Gesetzestext zu verkürzen. Es hängt von der Satzung der Studierendenschaft Beschlußfassung und der Amtszeit der Organe sowie der Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaft festzulegen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 192 / 321 wieviel Gestaltungsraum die Rahmenregelungen den Fachschaften insbesondere hinsichtlich ihrer Organe lassen. Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben, der ab, Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 78 Wahlen der Studierendenschaft § 77 Wahlen der Studentenschaft Zu § 78 Wahlen der Studierendenschaft (1) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der (1) Das Studentenparlament wird von den Mitgliedern der Die Regelungen basieren auf § 77 UG, auf den § 50 verweist. Studierendenschaft Bisher in § 77 Abs. 1, 3 und 4 UG enthaltene Details über die in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. unmittelbarer, freier, Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt. Von der Verhältniswahl kann Wahl des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses bleiben zukünftig der Wahlordnung vorbehalten. Insoweit entspricht die Norm dem § 16 Abs. 1. Die Zusammensetzung des Studierendenparlaments legt die insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer Satzung der Studierendenschaft fest (§ 73 Abs. 2 Nr. 1). Im überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Übrigen wurde Absatz 1 redaktionell überarbeitet, so dass der bisherige Inhalt des § 77 Abs. 2 aufgefangen wird. Dies führt zur Verkürzung des Gesetzestexts. Die Bestimmungen zu den Wahlen der Fachschaftsorgane werden dort getroffen werden müssen, wo Regelungen zu diesen Organen niedergelegt sind, d.h. in der Satzung der Studierendenschaft oder aufgrund dieser Satzung in einer anderen Ordnung der Studierendenschaft oder einer Fachschaftsordnung. (2) Die Zahl der Mitglieder des Studentenparlaments beträgt mindestens fünfzehn, höchstens einundfünfzig, vorbehaltlich einer sich infolge des Wahlverfahrens gemäß Absatz 1 ergebenden Abweichung. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. (3) Die Wahlen zum Studentenparlament und zu den Fachschaftsorganen sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 193 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG den Wahlen zu Organen der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden. (2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und (4) Das Nähere über die Wahl zum Studentenparlament, zum zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Allgemeinen Studentenausschuß und zu den Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Fachschaftsorganen regelt die vom Studentenparlament zu Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur beschließende Wahlordnung. In ihr sind die Voraussetzungen aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung auch durch Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwal- Ermöglichung der Briefwahl zu schaffen; eine angemessene tungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Dauer der Wahl an mehreren nicht vorlesungsfreien Tagen ist vorzusehen. Für die Wahlen zu den Fachschaftsorganen gilt Absatz 1 entsprechend. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 194 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 79 Vermögen und Beiträge § 78 Vermögen und Beiträge Zu § 79 Vermögen und Beiträge (1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die (1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Die Vorschrift knüpft an § 78 UG an, auf den § 50 FHG Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten verweist. Auf eine staatliche Festsetzung von Höchstgrenzen der Studierendenschaft. der Studierendenschaft. für Beiträge der Studierenden an die Studierendenschaft kann verzichtet werden. (2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die (2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament einer Beitragsordnung, die vom Studentenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Die Beitragsordnung muß insbesondere Bestimmungen über Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages enthalten. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird Die entsprechende Befugnis des Ministeriums in § 78 Abs. 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die UG, von der bislang nicht Gebrauch gemacht wurde, soll Beiträge festzusetzen. Bei der Festsetzung sind der finanzielle künftig entfallen. Die Beitragsordnung der Studierendenschaft Bedarf für die Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Studierendenschaften und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Vor der muss bereits derzeit vom Rektorat genehmigt werden. Seine aufsichtsrechtlichen Befugnisse sind ausreichend, um unangemessen hohe Beiträge zu verhindern. Das bisher in § 78 Abs. 3 UG enthaltene Gebot, hinsichtlich der Beitragshöhe die Festsetzung sind die betroffenen Studierendenschaften und sozialen Verhältnisse der Studierenden zu berücksichtigen, ist Hochschulen zu hören. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 195 / 321 in Absatz 2 enthalten. Von gesetzlichen Bestimmungen über Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG den sachlichen Regelungsgehalt der Beitragsordnung wird abgesehen. (3) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die (4) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Hochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 68 Abs. 2 der Hochschule ist zu regeln, daß in den Fällen des § 67 Abs. 2 Buchstabe d und des § 70 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Buchstabe d und des § 69 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. § 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Die Haushalts- und § 79 Haushalts- und Wirtschaftsführung Wirtschaftsführung der (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studie- Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der rendenschaft bestimmt sich nach § 1O5 Abs. 1 der LanLandeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes deshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der vorsieht. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung Zu § 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung Die Norm entspricht inhaltlich dem § 79 UG, auf den § 50 FHG verweist und wurde in den Absätzen 3 und 4 lediglich redaktionell überarbeitet. Die in § 79 Abs. 6 UG enthaltene Feststellung, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stünden im Dienst der Studierendenschaft, ist angesichts der Vorschrift des § 79 Abs. 1 redundant und Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Fi- und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen kann entfallen. nanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsver- Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch ordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen abweichende und ergänzende Regelungen treffen. oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 196 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter (2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss auf- Bedarfs durch den Allgemeinen Studentenausschuß aufgestellt gestellt und vom Studier-endenparlament festgestellt. und vom Studentenparlament festgestellt. (3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem (3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme für die Haushaltsausschuß zur Stellungnahme für die Beschlußfassung Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Das im Studentenparlament vorzulegen. Für die Stellungnahme ist Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft; Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind zuzulassen. (4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb (4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten sind des Haushaltsausschusses sind beizufügen. beizufügen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 197 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor (5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Beschlußfassung des Studentenparlaments über die Entlastung Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem des Allgemeinen Studentenausschusses dem Haushaltsausschuß Haushaltsausschuss zur mindestens Wochen zwei Studierendenparlaments Stellungnahme vor vorzulegen Beschlussfassung hoch-schulöffentlich be-kannt und zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen des vor Beschlußfassung des Studentenparlaments zu hochschulöffentlich bekannt-zugeben. geben. (6) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stehen im Dienst der Studierendenschaft. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft sind nach den für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln. (6) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der (7) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Stu- Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob dierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (7) Die ersetzen. Haushalts- Studierendenschaft und unterliegt Wirtschaftsführung der Prüfung durch der den Landesrechnungshof. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 198 / 321 Die in § 79 Abs. 6 UG enthaltene Feststellung, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stünden im Dienst der Studierendenschaft, ist angesichts der Vorschrift des § 79 Abs. 1 redundant und kann entfallen. Lehre und Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Siebter Abschnitt Siebter Abschnitt Siebter Abschnitt Lehre, Studium und Prüfungen Lehre, Studium und Prüfungen Lehre, Studium und Prüfungen 1. Lehre und Studium 1. Lehre und Studium 1. Lehre und Studium § 81 Ziel von Lehre und Studium § 80 Ziel von Lehre und Studium Zu § 81 Ziel von Lehre und Studium Studium sollen den Studierenden unter Lehre und Studium sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und entsprechend so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher künstlerischer Arbeit, zur kritischen Einordnung der Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Rechtsstaat befähigt werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 199 / 321 Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 80 UG und fängt den Regelungsgehalt des § 51 FHG auf. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 82 Besuch von Lehrveranstaltungen § 81 Besuch von Lehrveranstaltungen Zu § 82 Besuch von Lehrveranstaltungen (1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen (1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 81 UG und auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu auch in anderen als den von ihnen gewählten Studiengängen zu mit § 52 FHG. Absatz 1 räumt den Studierenden nicht wie besuchen; § 90 bleibt unberührt. bisher besuchen. ausschließlich das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in anderen als den von ihnen gewählten Studiengängen ein, sondern erlaubt grundsätzlich den Besuch von Veranstaltungen der Hochschule. Dazu zählen vor allem das Lehrangebot für ein Studium generale und auch das Bildungsangebot, das sich allgemein an ein breites Publikum außerhalb der Hochschule richtet oder der Darstellung der Hochschule in der Öffentlichkeit dient. (2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb (2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ord- beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang nungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann. kann. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 200 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck (3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Auf- übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden nahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehr- im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab veranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der zur Verfügung Studierenden stehenden durch Mittel sicher, Beschränkungen in dass der diesen zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß diesen Zahl der Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht. höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht. (4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im (4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Studien- und übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 201 / 321 Einzelbegründungen (1) Die Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 83 Studienberatung § 82 Studienberatung Zu § 83 Studienberatung Hochschule Studieninteressentinnen berät ihre und Studierenden sowie (1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studi- Studieninteressenten, eninteressentinnen und Studieninteressenten, Studien- Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen bewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des des Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich auf auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 82 UG und fängt den Regelungsgehalt des § 53 FHG auf. In Absatz 1 wird gegenüber dem § 82 Abs. 1 UG und dem § 53 Abs. 1 FHG klargestellt, dass die Beratung der Studierenden durch die Hochschule während des gesamten Studiums zu erfolgen hat (vgl. auch § 14 Hochschulrahmengesetz). Studienaufbau und Studienanforderungen; sie erfolgt während Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei des gesamten Studiums und umfasst bei studienbedingten per- studienbedingten persönlichen Schwierigkei- ten auch eine sönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. psychologische Beratung. Die studienbegleitende Fachberatung Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studie- unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der renden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Stu- Studiengestaltung, der Studientechniken und der Schwerpunkte dientechniken und der Schwerpunkte des gewählten des gewählten Studienganges. Studienganges. (2) Die Hochschule orientiert sich spätestens bis zum Ende des Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 ist neu. Danach ist die zweiten Hochschule zu einer besonderen Betreuung der Studierenden Semesters über den bisherigen Studienverlauf, im ersten Studienjahr verpflichtet. Die Hochschule muss sich informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine hierbei Studienberatung durch; die Studierenden sind verpflichtet, an insbesondere ein Bild von der Eignung und Leistungsfähigkeit der Studierenden für das Studium machen. dieser Studienberatung teilzunehmen. Die Orientierung über den Studienverlauf führt nicht zur Einführung neuer Leistungsnachweise, vielmehr folgt die Studienberatung dem Prinzip "Betreuung und Orientierung statt Kontrolle und Sanktion" (vgl. auch § 14 Hochschulrahmengesetz). Hält die Hochschule hiernach eine Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 202 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studienberatung für erforderlich, so ist die oder der betreffende Studierende verpflichtet, teilzunehmen, damit an die dieser Chance Studienberatung für einen künftig erfolgreicheren Studienverlauf nicht vertan wird. Hierzu ist es auch zweckmäßig, die Studienanfängerinnen und Studienanfänger den Mitgliedern der Professorengruppe und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zur individuellen, kontinuierlichen Beratung zuzuordnen (Mentorensystem). (3) Die allgemeine Studienberatung soll zentral orga-nisiert (2) Die allgemeine Studienberatung ist als zentrale Anders als in § 82 Abs. 2 UG und in § 53 Abs. 2 FHG erfolgt werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Beratungsstelle bei der Hochschulverwaltung einzurichten. in Absatz 3 bis auf die Vorgabe, dass die allgemeine Fachbereiches. Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vor, so kann zur Durchführung der allgemeinen Studienberatung für eine oder für mehrere Hochschulen eine zentrale Betriebseinheit errichtet Studienberatung zentral organisiert werden soll, keine Regelung mehr zu ihrer Organisation. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass hierzu von den Hochschulen auch bisher sehr unterschiedliche Organisationsformen gewählt wurden. Auch werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des ein Hinweis auf die Möglichkeit, eine zentrale Betriebseinheit Fachbereiches. oder eine gemeinsame Betriebseinheit zu errichten erübrigt sich angesichts der §§ 29 und 110. (4) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der (3) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der Studien- Studienberatung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen beratung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen. Stellen zusammen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 203 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 84 Studiengänge § 83 Studiengänge Zu § 84 Studiengänge (1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch (1) Studiengang im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch Studien- Die Vorschrift ersetzt § 83 UG und § 54 FHG. Es handelt sich Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Sie führen in der und Prüfungsordnung geregeltes, auf einen bestimmten Regel in einem Studienfach zu einem berufsqualifizierenden berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes AusbilAbschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes dungsziel gerichtetes Studium eines Studienfachs oder gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fach- mehrerer Studienfächer. Ein bestimmter berufsqualifizierender bei Absatz 1 im Wesentlichen um eine redaktionelle Änderung gegenüber § 83 Abs. 1 UG und § 54 Abs. 1 FHG in Anlehnung an entsprechende Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes (vgl. § 10 Hochschulrahmengesetz). Die bisherigen Fassungen des § 83 Abs. 1 UG und des § 54 Abs. 1 FHG, die durch den liche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel kann nach Versuch einer begrifflichen Definition von Studiengang und eine berufliche Einführung vermittelt wird. Maßgabe der Prüfungsordnung das Studium mehrerer Studiengänge erfordern. Studienfach ist ein auf ein Studienziel bezogenes, abgrenzbares, gegebenenfalls im Hinblick auf das Studienfach gekennzeichnet sind, haben sich als unklar erwiesen. Studiengänge im Sinne dieser Norm sind auch gemeinsame Studiengänge gemäß § 109. Studienziel interdisziplinär zusammengesetztes wissenschaftliches oder künstlerisches Gebiet, in dem ein Abschluß möglich ist. (2) Soweit das jeweilige Studienziel berufspraktische (2) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem be- Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang inhaltlich rufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß von Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen von höchstens drei Monaten vorgesehen werden. beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Die Ableistung beruflicher Praktika außerhalb der Hochschule stand bisher in vielen Fällen außerhalb des Curriculums und führte zu einer erheblichen Verlängerung der Studienzeiten, ohne dass der Praxisbezug des Studiums dadurch gefördert wurde. Außerdem blieb offen, inwieweit die jeweilige Tätigkeit für das angestrebte Studienziel sachlich notwendig war. Dieser Einführung vermittelt wird. Fehlentwicklung soll mit der Neuregelung in Absatz 2 begegnet werden. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 204 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländischen, (3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländ-ischen, Absatz 3 ist identisch mit § 83 Abs. 3 UG und § 54 Abs. 3 insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale FHG. Absatz 4 beruht auf §§ 83 Abs. 4 UG und 54 Abs. 4 Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienab- Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule er- schnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule bracht werden. FHG, enthält jedoch mit dem Erfordernis einer in Kraft getretenen Aufnahme erbracht werden. Prüfungsordnung des als Lehrbetriebs Voraussetzung eine für Klarstellung die zur Rechtssicherheit der Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen. Sie ist erforderlich, weil in der Vergangenheit der Lehrbetrieb häufig aufgenommen wurde, ohne dass eine entsprechende Prüfungsordnung galt. Dies führte insbesondere zu einer Verunsicherung der Studierenden bei der Anlage ihres Studiums. (4) In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb erst (4) In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in aufgenommen werden, wenn eine entsprechende PrüKraft getreten ist. fungsordnung genehmigt oder erlassen ist. § 85 Regelstudienzeit § 84 Regelstudienzeit (1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein (1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Zu § 85 Regelstudienzeit Die Vorschrift beruht inhaltlich auf § 84 UG und auf § 55 schließt Studienzeit festzusetzen, in der ein erster berufsqualifizierender FHG, wird aber neu gefasst. Dabei wird von einer dem § 84 Abs. 5 UG und dem § 55 Abs. 5 FHG entsprechenden integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Bestimmung abgesehen, wonach in Prüfungsordnungen zu berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der regeln ist, ob und in welchem Umfang Studienzeiten, in denen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die für einen Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung erworben werden, auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Die Streichung erfolgt zum einen im Hinblick auf die nach Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und Artikel 12 Grundgesetz gebotene enge Auslegung von § 65 Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 205 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) die Berechnung von Studierendenzahlen Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG bei der Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung. Absatz 2 Satz 2, wonach die Einschreibung vom Nachweis einer besonderen Vorbildung abhängig gemacht werden kann. Hochschulplanung. Hiernach ist die bisherige Regelung zu weitgehend und steht in der Gefahr, den Nachweis der Hochschulreife als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu unterlaufen. Zum anderen ist die Regelung entbehrlich, weil §2 Abs. 8 Eckdatenverordnung Universitäten bestimmt, dass der für den Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Zugangsvoraussetzung für einen Studiengang erforderliche Zeitaufwand auf das Studienvolumen nicht angerechnet wird. Die Neufassung des Absatzes 1 verdeutlicht die Verantwortung der Hochschule für in der Regelstudienzeit studierbare Studiengänge. In der Regelstudienzeit liegt keine - und erst recht keine sanktionsbewehrte - Verpflichtung, den Studiengang zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Sie gibt den Studierenden vielmehr eine Orientierungshilfe zur zeitlichen Planung ihres Studiums und die Chance, ihr Studium in angemessener Zeit erfolgreich abzulegen. Die nähere Bestimmung der Regelstudienzeit in Satz 2 berücksichtigt den Wortlaut von Studiengangs, Absatz 2 die und dem damit Bestandteile Praxisbezug und des der Internationalisierung des Studiums dienen. (2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten (2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Absatz 2 legt die Regelstudienzeiten für Studiengänge an berufsqualifizierenden Abschluss beträgt Prüfungsleistungen höchstens neun Semester, in integrierten Universitäten und Fachhochschulen fest. Dabei wird der Studiengängen mit kürzerem Hauptstudium höchstens sieben a) an Universitäten in Diplom- und Wortlaut des § 84 Absatz 2 berücksichtigt. Sachlich erfolgt im Vergleich zu § 84 UG und § 55 FHG keine Veränderung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 206 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Magisterstudiengängen höchstens neun Semester, in Semester. Sofern die Prüfungsordnung integrierte Damit bleibt integrierten Studiengängen mit kürzerem Haupt- Praxissemester oder Auslandssemester vorsieht, erhöht sich die Studiengänge an Fachhochschulen integrierte Praxissemester studium höchstens sieben Semester; sofern die Regelstudienzeit um ein Semester. Darüber hinausgehende Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Regelstudienzeiten dürfen nur in besonders begründeten Praxissemester oder andere berufspraktische Studien- Ausnahmefällen auf Antrag der Hochschule vom Ministerium phasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich für Wissenschaft und Forschung festgesetzt werden. umfassen insbesondere sollen. Zugleich das wird Signal auch erhalten, für dass universitäre Studiengänge klargestellt, dass die Einführung integrierter Auslandssemester, berufspraktischer Praxissemester Studienphasen nicht oder anderer automatisch eine Erhöhung der Regelstudienzeit um ein Semester nach sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen; b) zieht. an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt werden. (3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem (3) Die Prüfungsordnung kann berufspraktische Tätigkeiten vor Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit der Einführung von Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten und während des Studiums vorsehen; die Regelstudienzeit berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens bleibt hiervon unberührt. Bachelor- und Master-Studiengängen gesetzlich abgesichert und gleichzeitig die Vorgaben des § 19 Hochschulrahmengesetz hinsichtlich der Regelstudienzeiten sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit umgesetzt. Angesichts der zunehmenden Globalisierung, des einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem steigenden kulturellen Austausches und des wachsenden weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 207 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; internationalen Wettbewerbs ist es erforderlich, dass sich die ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Hochschulen international öffnen. Dazu ist die Herstellung der Studiengang vorausgehen. Die internationalen Gesamtregelstudienzeit Kompatibilität entscheidende Voraussetzung. konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens der Studiensysteme eine Mit der Einführung von Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschlüssen wird dies zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ermöglicht. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 enthält den Grundsatz "kein Mastergrad ohne Bachelorgrad", ermöglicht es aber in begründeten Ausnahmefällen, dass die Prüfungsordnung von dieser Regel abweicht. Ziel der Einführung konsekutiver Studiengänge Attraktivität ist des es insbesondere, Hochschulstandortes die internationale zu steigern und ausländische Studierende für ein Studium in NordrheinWestfalen zu gewinnen. Weiterhin soll das Auslandsstudium für nordrhein-westfälische Studierende erleichtert und die Anerkennung nordrhein-westfälischer Studienabschlüsse im Ausland vereinfacht werden. Gleichzeitig wird die Studienstrukturreform vorangetrieben. Die Begrenzung der Gesamtregelstudienzeit für konsekutive Studiengänge soll gewährleisten, dass deren Einführung nicht zu einer weiteren Verlängerung der Studienzeiten führt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Studiengänge, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Studiengänge, (4) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung Studienzeiten, in denen die für einen Studiengang notwendigen abgeschlossen werden. Sprachkenntnisse erworben werden, auf die Regelstudienzeit abgeschlossen werden. angerechnet werden. (5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 208 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studienzeiten, in denen die für einen Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. § 86 Studienordnung § 85 Studienordnung Zu § 86 Studienordnung (1) Für jeden Studiengang beschließt der Fachbereichsrat eine (1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Die Vorschrift beruht auf § 85 UG und auf § 56 FHG, wurde Studienordnung. Sie beschreibt auf der Grundlage der Studienordnung auf. Für Studiengänge mit geringen aber neu gefasst. Die Neufassung trägt dem Ziel der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen Studentenzahlen kann das Ministerium für Wissenschaft und und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Forschung ausnahmsweise zulassen, daß eine Studienordnung Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des nicht aufgestellt wird, soweit Inhalt und Aufbau des Studiums Deregulierung und dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der bisherigen Bestimmungen für die Studienordnung Selbstverständlichkeiten ausdrücken und wenig aussagekräftig sind. Dies gilt z. B. für den Appell, für Studienleistungen Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die durch Prüfungsordnungen oder andere Vorschriften unterschiedliche Erbringungsformen zu ermöglichen (§ 85 Abs. Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die ausreichend geregelt sind. Fachbereichsordnung. 3 Satz 3 UG, § 56 Abs. 3 Satz 3 FHG). Gleichzeitig wird der Tendenz zu einer zunehmenden Verrechtlichung des Studiums entgegengewirkt, die eine wirksame Studienreform häufig erschwert. Die Justitiabilität eines ordnungsgemäßen Studiums bleibt durch Verschlankung die Prüfungsordnung gewährleistet. bietet außerdem die Möglichkeit, Diese die Studienordnung zu einem Instrument zu entwickeln, das weniger regelt als vielmehr ordnet und für die Studierenden eine Orientierungshilfe für eine weitgehend eigenverantwortliche Gestaltung ihres Studiums darstellt. In ihrem Interesse an einer besser zugänglichen Information sollen zukünftig Ausnahmen von der Pflicht der Hochschulen, Studienordnungen aufzustellen, nicht mehr zugelassen werden. Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 209 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung einer Studienordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat beschlossen werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der zuständigen Fachvertreter nicht entbehrlich. Dem Senat bleibt es unbenommen, Grundsätze für die Aufstellung von Studienordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22 Abs. 1 Nr. 4). Die Beteiligung der Studierenden bei der Konzeption einer Studienordnung ist insbesondere im Rahmen einer Studienkommission sinnvoll; ihr können jeweils zur Hälfte Lehrende und Studierende angehören. Auch bei anderen Formen der Beteiligung ist auf eine möglichst frühe und umfassende Einbeziehung der Studierendenschaft zu achten. (2) Die Studienordnung beschreibt und erläutert die (2) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für ei-nen Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der wissenerfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt schaftlichen Entwicklung und der Anforderungen der deren Anteil am zeitlichen Gesamt-umfang. Sie kann die beruflichen Praxis unter Anwendung hochschuldidaktischer Zulassung zu Veranstaltungen Studienabschnitten von bestimmten oder zu einzelnen Erkenntnisse Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls Vor-aussetzungen, einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten insbesondere vom Besuch anderer Veran-taltungen, dem berufspraktischen Tätigkeit. Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erfor- Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 210 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG derlich ist. (3) Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen. Die Studienordnung soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlicher Form zu erbringen; sie soll ein weitgehend gemeinsames Grundstudium in verwandten Studiengängen fördern. (4) Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 211 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG unbedingt erforderlich ist. (3) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen (5) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen er- erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das forderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, daß das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann. Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann. (4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der (6) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist. sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 212 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 87 Lehrangebot § 86 Lehrangebot Zu § 87 Lehrangebot (1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach (1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 86 UG und mit Gegenstand, § 57 FHG. Jedoch ist die Vorschrift des § 86 Abs. 2 UG Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und zur Erfüllung des Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen unpraktikabel und entfällt. Sie knüpft an die Unterscheidung der Professorenstellen nach dem so genannte a-Profil (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a UG) und dem so genannten b-Profil (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b UG) an und schreibt im Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen sowie eine Verbindung von Wesentlichen vor, dass die kürzeren Hauptstudienzweige in zu dessen Förderung zu treffen. Berufstätigkeit und Studium zu erleichtern. integrierten Studiengängen überwiegend von Professorinnen und Professoren nach dem b-Profil und die längeren Hauptstudienzweige überwiegend von Professorinnen oder Professoren nach dem a-Profil mit Lehre zu versorgen seien. Diese Vorgabe trifft die Wirklichkeit deshalb nicht, weil viele Inhaberinnen und Inhaber von a-Professuren tatsächlich auch über die b-Qualifikation verfügen. Namentlich gilt dies in den Ingenieurwissenschaften und zum Wirtschaftswissenschaften, Teil wo auch in den regelmäßig habilitationsadäquate Leistungen auch auf hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis beruhen (§ 46 Abs. 3). Hinzu treten das Entfallen der Habilitation als Regeleinstellungsvoraussetzung (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) und das Gebot, nicht nur in integrierten Studiengängen, sondern generell in allen Studiengängen Theorie und Praxis miteinander zu verbinden (vgl. § 7 Abs. 1). Auch deshalb erübrigt sich die bisherige Sondervorschrift für integrierte Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 213 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studiengänge. Absatz 1 bezieht auch das Lehrangebot, das zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist, ein und trägt damit der gestiegenen Bedeutung dieser Hochschulaufgabe (§ 3 Abs. 4) auch für die Profilbildung Rechnung. Bereits derzeit trägt die Dekanin oder der Dekan die Verantwortung für die Vollständigkeit des Lehrangebots in einem Fachbereich (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UG, § 23 Abs. 1 Satz 2 FHG). Für die Zukunft wird klargestellt, dass sie oder er auch für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen verantwortlich ist. Mit der Neuregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 hat die Fachbereichsleitung zugleich die bislang in § 86 Abs. 3 UG und in § 57 Abs. 2 FHG festgelegten Befugnisse. Ihr Regelungsgehalt kann also entfallen. von Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Hochschule, die Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem (2) Die Hochschulen fördern eine Verbindung Studium zu fördern - eine Regelung, die § 86 Abs. 1 Satz 2 UG sollen in geeigneten Fällen das Lehrangebot so organisieren, und § 57 Abs. 1 Satz 2 FHG im Wesentlichen bereits dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. beinhalten -. Betroffen sind sowohl Ausbildungsgänge in Kooperation mit ausbildenden Unternehmen als auch berufsintegrierte Studiengänge. Darüber hinaus werden die Hochschulen angehalten, ein Teilzeitstudium zu ermöglichen. Lehrveranstaltungen sollen so organisiert werden, dass auch Personen, die aus persönlichen Gründen nicht ihre volle Arbeitskraft Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 214 / 321 dem Studium widmen können, weil sie Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen beispielsweise berufstätig sind, die Möglichkeit haben, einen Studiengang in angemessener Zeit zu absolvieren. (2) In allen Studienabschnitten der integrierten Studiengänge wird die Lehre von den Professorinnen und Professoren mit den verschiedenen Qualifikationen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 gemeinsam in der Weise ausgeübt, daß je nach den fachlichen Schwerpunkten des Studienabschnitts die Lehrtätigkeit der Professorinnen und Professoren mit der entsprechenden Qualifikation überwiegt. (3) Kann unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt werden, so überträgt der Fachbereich ihnen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen bestimmen. Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 215 / 321 (1) Zur beruflicher Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 88 Postgraduale Studiengänge § 87 Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudien Zu § 88 Postgraduale Studiengänge Vermittlung weiterer Qualifikationen nach wissenschaftlicher oder (1) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikation einem abgeschlossenen nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Studium kann die Hochschule ein Aufbaustudium oder ein Aufbaustudium anbieten. Es dient der Vertiefung eines Zusatzstudium anbieten, soweit das Ausbildungsziel nicht im vorangegangenen Studiums im gleichen Studienfach Rahmen des weiterbildenden Studiums vermittelt werden kann. insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Die Vorschrift enthält Regelungen über Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge und entspricht dem § 87 UG und dem § 58 FHG. Die Überschrift drückt dies durch den Begriff "postgraduale Studiengänge" aus. Dies ist eine Anpassung an den sonst üblichen Sprachgebrauch und ermöglicht eine Abgrenzung vom weiterbildenden Studium nach § 90. Eine Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, Nachwuchses. Vorgabe für das Zusammenwirken der Hochschulen enthält sollen höchstens vier Semester dauern. Das Nähere über den bereits § 109. Insofern kann eine entsprechende Regelung hier Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung entfallen. und den Abschluss des Studiums bestimmt die Hochschule Absatz 1 führt den Regelungsgehalt des § 87 Abs. 1 bis 3 und 5 durch Studien- und Prüfungsordnungen. UG und des § 58 Abs. 1 bis 3 und 5 FHG zusammen. Dabei wird auf eine nähere Definition der Begriffe Aufbaustudium und Zusatzstudium verzichtet, da deren Abgrenzung voneinander je nach fachlichen Bezügen nur im Einzelfall möglich ist, und um den Hochschulen einen größeren Handlungsraum zu eröffnen. Dies trägt auch zur Deregulierung bei. Um Ausbildungszeiten an den Hochschulen zu begrenzen, räumt das Gesetz dem weiterbildenden Studium den Vorrang vor Aufbau- und Zusatzstudien ein, die sich in der Regel unmittelbar an das grundständige Studium anschließen. (2) Der Zugang zum Aufbaustudium setzt in der Regel einen Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem § 87 Abs. 4 UG bzw. berufsqualifizierenden Abschluß in dem vorangegangenen dem § 56 Abs. 4 FHG. Ergänzungsstudiengänge bieten Studiengang voraus. Das Nähere über den Zugang zum Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 216 / 321 insbesondere Fachhochschulabsolventinnen und - absolventen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Studium sowie über die Durchführung und den Abschluß des die Möglichkeit, auf der Grundlage ihres bereits erworbenen Studiums regelt die Hochschule durch Studien- und Diploms einen universitären Abschluss zu erlangen. Dieses Prüfungsordnungen. Bedürfnis besteht nicht für ein weiteres Studium im Anschluss an den Erwerb eines Bachelorgrades, da hier ein Masterstudium an Fachhochschulen und an Universitäten in Betracht kommt. In Angleichung an Absatz 1 wird es künftig den Universitäten freigestellt, Ergänzungsstudiengänge anzubieten. (3) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikation nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Zusatzstudium anbieten. Es dient der Erweiterung fachlicher Kenntnisse in einem Studienfach, das nicht in erforder-lichem Maße Gegenstand des vorangegangenen Studiums gewesen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Für Absolventinnen und Absolventen von Studien-gängen (4) Für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen können Univer- an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen oder sitäten ein Ergänzungsstudium unter Berücksichtigung des entsprechenden Studiengängen an Universitäten bieten die absolvierten Studienganges anbieten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt Universitäten, soweit an ihnen gleiche oder andere geeignete entsprechend. Studienfächer vertreten sind, besondere Studiengänge (Ergänzungsstudium) unter Berücksichtigung des absolvierten Studienganges an. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 217 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (5) Die Hochschulen sollen für die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Studien in gegenseitiger Abstimmung an einzelnen Hochschulen Schwerpunkte bilden. Die Studien sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 89 Fernstudium und Verbundstudium § 88 Fernstudium zu § 89 Fernstudium und Verbundstudium (1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwick-lung (1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung Die Norm beruht auf § 88 UG, auf den § 57 FHG Bezug und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei und den Einsatz des Fernstudiums. Das Land arbeitet mit den nimmt. In Nordrhein-Westfalen ist die Gleichwertigkeit von können sich die Hochschulen auch privat-rechtlicher Formen anderen Ländern und dem Bund im Rah-men ihrer Zustänbedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet digkeiten zur Förderung des Fernstudiums zusammen. Fernstudieneinheiten den entsprechenden Präsenzstudieneinheiten inzwischen praktisch anerkannt. Die in § 13 mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer mit Abs. 2 Satz 2 Hochschulrahmengesetz vorgesehene Regelung der Gleichwertigkeit durch das Landesrecht kann nun Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen. durch eine allgemeinere gesetzliche Bestimmung erfolgen. Indem auf § 92 Abs. 3 Bezug genommen wird, erfolgt die Anrechnung von Fernstudienleistungen nach den gleichen Maßstäben wie die Anrechnung von Präsenzstudienleistungen. Die in § 88 Abs. 2 Satz 2 UG niedergelegte Anrechnung auf die Studienzeit hat weder förderungsrechtliche Auswirkungen noch Folgen für die Regelstudienzeit, da diese unabhängig von Präsenz- und Fernstudien lediglich für die Gestaltung der Studienanforderungen und des Studiengangs bedeutsam ist. Deshalb kann diese Regelung entfallen. Die ausdrückliche Anerkennung von Fernstudienabschnitten nach § 88 Abs. 4 UG Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 218 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG sowie die Anordnung von alternativen Fernstudieneinheiten nach § 88 Abs. 5 UG sollten dazu beitragen, die Akzeptanz des Fernstudiums zu erhöhen, wurden aber in der Praxis bisher nicht ausgesprochen. Da das Studium an der FernuniversitätGesamthochschule in Hagen mittlerweile allgemeine Anerkennung findet, sollen beide Regelungen ebenso entfallen. Das Fernstudium wurde bislang nur von der FernuniversitätGesamthochschule in Hagen angeboten. Denkbar ist jedoch auch ein ähnliches oder weitergehendes Angebot der übrigen Hochschulen, indem beispielsweise unter Nutzung neuer Medien und Netze ein virtueller Hochschulbetrieb geschaffen und dementsprechend auf Präsenzveranstaltungen verzichtet wird. Da hierbei ein Handeln in privatrechtlichen Formen auch in Kooperation mit Dritten hilfreich sein könnte, wird es in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich gestattet. Der Regelungsgehalt der Norm wurde auf das Verbundstudium ausgedehnt. Es handelt sich dabei um eine Verknüpfung des Fernstudiums mit Präsenzstudien an einer Hochschule. Das Verbundstudium hat sich in der Vergangenheit als ein besonderes Reformkonzept der Fachhochschulen herausgebildet, das sich durch seine studienbegleitende Präsenz und seine praxisorientierte Ausrichtung deutlich vom herkömmlichen Fernstudium unterscheidet. Das Konzept des Verbundstudiums wird künftig aber auch für Universitäten praktische Bedeutung erlangen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 219 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene (2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder erfolgreiche Prüfungsleistung Teilnahme an wird einer auch Fern- durch oder die Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die Ver- erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit bundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 nachgewie- nachgewiesen, soweit diese im Rahmen des Absatzes 1 sen. entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Teilnahme an der Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. (3) Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer (3) Die inhaltliche Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen hören. (4) Den sind vorher zu hören. beschließenden Ausschüssen mit Entscheid- (4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf ungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbund-studiums Grund einer entsprechenden Empfehlung der Gemeinsamen dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder Kommission die inhaltliche Gleichwer- tigkeit von Fernstudes Fachbereichsrats sind, angehören. dienabschnitten, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden, für alle Hochschulen des Landes verbindlich feststellen. Absatz 4 ist eine Sondernorm zu § 28 Abs. 6, soweit ein beschließender Ausschuss für Angelegenheiten des Verbundstudiums zuständig ist. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass die für die Planung und den Studienbetrieb von Verbundstudiengängen verantwortlichen Fachausschüsse aufgrund der besonderen fachspezifischen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 220 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Bezieht sich die Entscheidung auf Studiengänge, die mit einer Aufgaben nicht immer mit Mitgliedern des Fachbereichsrates staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, so ist nach besetzt werden können. Anhörung der Hochschulen das Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien herzustellen. (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann nach Anhörung der betroffenen Hochschule zur befristeten Erprobung die Aufnahme von gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 als gleichwertig anerkannten Fernstudieneinheiten anordnen, die neben entsprechende Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums treten. (6) Soweit eine in das Präsenzlehrangebot einer Hochschule einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden soll, gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. Das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 221 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 90 Weiterbildendes Studium § 89 Weiterbildung zu § 90 Weiterbildendes Studium (1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben (1) Die Hochschulen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 89 UG und § 59 Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Sie ar-beiten Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Sie FHG, unterstreicht jedoch in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 mit Einrichtungen Hochschulbereichs der auch Weiterbildung in des arbeiten mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs zusammen. Formen außerhalb privatrechtlichen das weiterbildende Studium als reguläre Hochschulaufgabe. Der Inhalt des weiterbildenden Studiums muss durch die Hochschulen und kann nicht durch den Staat vorgegeben zusammen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am wei- werden. Zum einen gibt es keinen festen Begriff der terbildenden Studium sind Gasthörerinnen und Gasthörer. Weiterbildung. Zum anderen liegt es in der fachlichen Kompetenz der Hochschule, Inhalte, Anforderungen und Organisationsformen für die Erneuerung und Erweiterung der wissenschaftlichen Qualifikation Hochschulabsolventinnen und berufstätiger Hochschulabsolventen und anderer geeigneter Personen zu bestimmen. Die Vorschriften des § 89 Abs. 2 UG und des § 59 Abs. 2 FHG können also entfallen. Ebenso kann der Regelungsgehalt der §§ 89 Abs. 3 UG, 59 Abs. 3 FHG wegfallen, da das Zusammenwirken der Hochschulen in § 109 ausreichend geregelt ist. Anders als § 89 Abs. 1 UG und § 59 Abs. 1 FHG spricht Absatz 1 entsprechend der Überschrift vom "weiterbildenden Studium". Satz 3 ist der gestraffte § 89 Abs. 6 UG bzw. § 59 Abs. 6 FHG. Die Vorschrift macht deutlich, dass die Universitäten und Fachhochschulen mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in privatrechtlichen Formen kooperieren dürfen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 222 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Anders als § 89 Abs. 1 UG und § 59 Abs. 1 FHG spricht Absatz 1 entsprechend der Überschrift vom "weiterbildenden Studium". Satz 3 ist der gestraffte § 89 Abs. 6 UG bzw. § 59 Abs. 6 FHG. Die Vorschrift macht deutlich, dass die Universitäten und Fachhochschulen mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in privatrechtlichen Formen kooperieren dürfen. (2) Das weiterbildende Studium steht Studienbewerberinnen (4) Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Die bisherige Regelung in § 89 Abs. 4 Satz 1 UG bzw. des und Studienbewerbern offen, die die erforderliche Eignung im Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und § 59 Abs. 4 Beruf, insbesondere durch eine Berufsausbildung, durch ein solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Weise erworben haben. Die Eignung im Beruf gilt als Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine für das kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der weiterbildende Studium einschlägige, mindestens dreijährige Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Bewerberin oder der weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl Bewerber muß das 24. Lebensjahr vollendet haben und eine erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Festmindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder vergleichbare stellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Erfahrungen nachweisen; Zeiten vor einem Hochschulstudium weiterbildenden Studium frei ist und im Prinzip lediglich von Studium treffen. Entspricht das weiterbildende Studium einem werden nicht berücksichtigt. Entspricht das weiterbildende Zugangsbeschränkung, wie sie derzeit in Satz 3 der zitierten Studiengang im Sinne der §§ 84, 88, gelten §§ 66, 67 Studium einem Studiengang, der zu einem entsprechend. berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne des § 83 führt, gilt ferner § 65 oder § 66 entsprechend. Satz 1 FHG, wonach der Zugang zum der Eignung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber abhängt, wird in Absatz 2 vorangestellt. Mit diesem Satz 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eignung zum weiterbildenden Studium nicht nur in einer beruflichen Praxis nach abgeschlossener Ausbildung, sondern auch in der Berufsausbildung selber erworben werden kann. Der Gehalt des § 89 Abs. 4 Satz 2 UG und des § 59 Abs. 4 Satz 2 FHG entfällt ebenso wie die Regelung einer weitergehenden Normen enthalten ist. Im Hinblick auf die besonderen Zielgruppen und weiterbildenden die Studiums spezifischen ist es Berufsbezüge des sachangemessen, die Feststellung der Eignung der Hochschule zu überlassen. Der Satz 2 von Absatz 2 entspricht hinsichtlich der Zulassung zum weiterbildenden Studium grundsätzlich § 89 Abs. 5 UG Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 223 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und § 59 Abs. 5 FHG. Die Ermächtigungsnorm des derzeitigen § 89 Abs. 5 Satz 1 UG bzw. des § 59 Abs. 5 Satz 1 FHG ist Absatz 2 Satz 2 und wird zur Klarstellung hinsichtlich des Zugangs erweitert, da die Hochschule den im neuen Satz 1 enthaltenen Grundsatz präzisieren soll. Damit sind zukünftig sämtliche Regeln über die grundrechtsrelevanten und deshalb gesetzlich regelungsbedürftigen Bereiche Zugang und Zulassung in Absatz 2 enthalten. Das weiterbildende Studium besteht üblicherweise aus mehr oder weniger fest strukturierten Einheiten und Abschnitten (z. B. Kompaktkurse, Studiensemester). Satz 5 stellt wie § 89 Abs. 4 Satz 4 UG und § 59 Abs. 4 Satz 4 FHG klar, dass immer dann, wenn das weiterbildende Studium die inhaltliche und strukturelle Qualität eines Studiengangs mit einem berufsqualifizierenden oder wissenschaftsbezogenen Abschluss auch postgradualer Art erhält, einerseits die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 zu beachten sind, aber andererseits auch die Möglichkeiten einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 gegeben sind. (2) Das Lehrangebot im weiterbildenden Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen. Es soll mit dem übrigen Lehrangebot der Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung abgestimmt sein und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 224 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot kann auch in der Form des Fernstudiums oder in einem Verbund von Direkt- und Fernstudium erfolgen. (3) Die Hochschulen sollen in gegenseitiger Abstimmung für Bereiche des weiterbildenden Studiums an einzelnen Hochschulen fachliche Schwerpunkte bilden. (5) Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium treffen. (6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium und an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung sind Gasthörerinnen und Gasthörer. (3) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit (7) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit Absatz 3 enthält den wesentlichen Regelungsinhalt von § 89 Ausnahme des in Absatz 2 Satz 5 geregelten Falles auch auf Ausnahme des in Absatz 4 Satz 4 geregelten Falles und Abs. 7 UG und § 59 Abs. 7 FHG. privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Falle gilt sonstige Veranstaltungen der Weiterbildung auch auf Absatz 1 Satz 3 nicht. privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Falle gilt Absatz 6 nicht. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 225 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG § 91 Lehrbericht Zu § 91 Lehrbericht (1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Die bisherigen Regelungen in § 27 Abs. 1 Satz 2 UG und in Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen § 23 Abs. 1 Satz 2 FHG haben sich als unzureichend erwiesen, Studiengänge insbesondere da sie auf eine nähere Bestimmung des Lehrberichts verzichten. 1. Insbesondere differieren die bisher erstellten Lehrberichte sehr Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu stark nach Umfang, Inhalt und Aussagekraft. Die Vorschrift den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, stellt zur einen Mindestkatalog Gliederungspunkten Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis sicher. Entwicklung an Damit und zu soll behandelnden eine zukünftige zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den einheitliche Optimierung dieses Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrver- Evaluationsinstruments gewährleistet werden. Es bleibt den pflichtung des wissenschaftlichen Personals; Hochschulen überlassen, die verschiedenen Aspekte zu gewichten, weiter auszudifferenzieren und zu ergänzen. Die 2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, Abstimmung mit dem Evaluationsverfahren gemäß § 6 wird zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur dabei von besonderer Bedeutung sein. Absatz 2 verdeutlicht die Beratung und Betreuung der Studierenden; 3. Adressaten Lehrberichts hochschulinterne Diskussion. die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3; 4. des eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung. (2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat und dem Senat vorgelegt, die dazu Stellung nehmen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 226 / 321 und gewährleistet eine Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 2. Prüfungen 2. Prüfungen 2. Prüfungen § 92 Prüfungen § 90 Prüfungen Zu § 92 Prüfungen (1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, (1) Die Studiengänge werden in der Regel durch eine Die Vorschrift basiert grundsätzlich auf § 90 UG und auf § 60 staatliche FHG. oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung studienbegleitend abgelegt werden sollen. Zum Nachweis von abgeschlossen. Absatz 1 ist neu gefasst; er fängt die derzeitigen § 90 Abs. 2 Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem UG und § 60 Abs. 2 FHG auf. Die Neufassung von Satz 1 geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter entspricht dem bereits in der Eckdatenverordnung Universitäten Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer und der Eckdatenverordnung Fachhochschulen enthaltenen anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; Grundsatz, Prüfungen studienbegleitend durchzuführen (§ 7 das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Absatz 1 EckVO-U, § 7 Absatz 1 EckVO-FH). Die SollVorschrift lässt Ausnahmen vom Grundprinzip der studienbegleitenden Prüfungen insbesondere zu, wenn sie spezialgesetzlich, z.B. im Juristenausbildungsgesetz oder im Lehrerausbildungsgesetz, angeordnet sind. Gleichzeitig wird die Einführung von Leistungspunktsystemen, durch die die im herkömmlichen Prüfungssystem geltende Unterscheidung von Studien- und Prüfungsleistungen aufgehoben wird, rechtlich ermöglicht. Die Regelung in Satz 2 enthält einen Gestaltungsauftrag an Staat und Hochschulen Leistungspunktsysteme, die zur das Entwicklung bisherige solcher System aus Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ablösen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 227 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Studiengänge - auch an anderen deutschen Hochschulen erleichtern. In der weiteren Entwicklung geht es darum, dieses nationale Transfersystem mit anderen bestehenden Transfersystemen, z.B. "ECTS", zu koordinieren. Damit ist ein Leistungspunktsystem auch ein Beitrag zur Modularisierung von Studiengängen, zur Förderung der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden sowie letztlich zur Steigerung der westfälischer internationalen Hochschulen Attraktivität (vgl. auch nordrhein- § 15 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz). Das Qualifikationsprofil von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen wird zunehmend nicht nur durch seine fachlichen Kompetenzen, sondern auch durch außerfachliche Kompetenzen bestimmt. Dabei ist die Bereitschaft und Fähigkeit zur Teamarbeit von zentraler Bedeutung. Über die Summe erfolgreicher individueller Leistungen hinaus zeigt sich der Erfolg von verschiedenen Teamarbeit insbesondere Einzelleistungen zu einem darin, die Ganzen zusammenzufügen, das eine in sich geschlossene Einheit ergibt. Diese Gruppenleistung nach Satz 3 ist einer Bewertung grundsätzlich zugänglich. Es bleibt der Hochschule überlassen, diese Möglichkeit prüfungsrechtlich auszugestalten. Das Gesetz begründet keinen Anspruch der Studierenden, eine Prüfungsleistung in Form einer Gruppenarbeit erbringen zu können. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 228 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die oder der Studierende bei Beurteilung ihrer oder seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat. Soweit in der Hochschulprüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen. (2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von (3) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung Nach Abs. 2 soll die Zwischenprüfung für alle Studiengänge mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. abgeschlossen werden, findet eine Vor- oder Zwischenprüfung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die statt; in Studiengängen nach § 87 kann hiervon abgesehen wererfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. den. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen obligatorisch werden. Von der generellen Festlegung einer Zwischenprüfung sind also postgraduale Studien nach § 88 und Master-Studiengänge generell nicht betroffen; bei Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, enthalten sind, können von den Hochschulen Vor- oder kommt es auf die konkrete Regelstudienzeit an. Von der Zwischen-prüfungsordnungen als Satzungen erlassen werden. alternativen Bezeichnung "Vorprüfung" wird zukünftig im Gesetzestext abgesehen; wie die Hochschulen die Zwischenprüfung bezeichnen, bleibt ihnen überlassen. In der Regel ist das Bestehen der Zwischenprüfung Voraussetzung für den Übergang in das Hauptstudium Hochschulrahmengesetz). Studienabbrüche oder Die Regelung (§ 15 soll Fachrichtungswechsel Abs. 1 einerseits in hohen Semestern vermeiden. Andererseits schließt sie je nach den fachlichen Besonderheiten des Studiengangs und der Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer nicht aus, dass das Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 229 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hauptstudium ausnahmsweise auch ohne vollständige Ablegung der Zwischenprüfung begonnen werden darf. Die Absätze 1 und 2 sowie entsprechende Regelungen in der Eckdatenverordnung Universitäten und der Eckdatenverordnung Fachhochschulen ermöglichen es, die Regelungen des § 90 Abs. 4 UG und des § 60 Abs. 4 FHG entfallen zu lassen. Leistungsnachweise unterschieden, Danach und so sind insbesondere Prüfungsleistungen dass eine deutlich Anrechnung von Leistungsnachweisen auf Prüfungsleistungen gegenstandslos ist. (3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hoch-schule (5) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule Absatz 3 ist grundsätzlich identisch mit § 90 Abs. 5 UG und werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben mit § 60 Abs. 5 FHG. Es erfolgt mit Satz 3 eine Ergänzung Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Studiengang an anderen wissen-schaftlichen Hochschulen im Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen hinsichtlich staatlicher und staatlich anerkannter Berufsakademien, wie es sie in anderen Bundesländern, nicht aber in Nordrhein-Westfalen gibt. Sie gelten als Einrichtungen des Tertiärbereichs, nicht jedoch als Hochschulen im Sinne der anderen Hoch-schulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsderzeitigen Anrechnungsbestimmungen. Entsprechend einer erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige bereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen au- angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Vereinbarung auf der Ebene der Kultusministerkonferenz wollen die Länder aber trotz fehlender Hochschulqualität Studium und Prüfungen an Berufsakademien materiell insoweit wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium kön- Grundgesetzes erbracht wur-den, werden auf Antrag anerkennen, als sie einer Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich nen sind. Mit der Ergänzung wird die Möglichkeit geschaffen, bei auf Antrag auch gleichwertige Studien- und angerechnet. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder Prüfungsordnung vor-gesehene Stelle. Gleichwertigkeit eine Anrechnung vornehmen zu können. Satz staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die 5 stellt klar, dass Anrechnungen auch für Studien- und notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung Prüfungsleistungen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 230 / 321 aus einem weiterbildenden Studium Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG vorgesehene Stelle. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die in möglich sind. Satz 6 betrifft den Versuch Oberstufenkolleg einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten Bielefeld. Er ist identisch mit § 137 UG und gilt nun sowohl für Universitäten als auch für Fachhochschulen. die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähig-keiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vier- Durch ein Zeugnis über Studien- und Prüfungsleistungen nach jährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Absatz 6 soll der Übergang von der Hochschule zum Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, wer-den auf Arbeitsmarkt für jene Studierende erleichtert werden, welche das Grundstudium oder einen ersten Studienab-schnitt eines die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen. Dieses entsprechenden Zertifikat beschränkt sich auf die erfolgreich absolvierten Teile Studienganges angerech-net, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. des jeweiligen Studiengangs, vermerkt also insbesondere nicht die für einen Abschluss des Studiums noch fehlenden Leistungen. (4) Hochschulabschlußprüfungen können je nach Art des Studienganges in Abschnitte (Teilprüfungen) geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Vor- oder Zwischenprüfungen können durch studienbegleitende Leistungen, die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Zahl der Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen halten. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 231 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei (6) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Prüfungsordnung. (5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge (7) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, daß infolge der der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. (6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungs-leistungen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 232 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 93 Freiversuch § 90a Freiversuch Zu § 93 Freiversuch (1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu (1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in Die Vorschrift schließt an § 90a UG und § 60a FHG an. dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach Nunmehr wird auf den Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudi- Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie ums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für abgestellt, um dem Prüfling die von ihm nicht zu vertretenden Verzögerungen des Prüfungsverfahrens nicht anzulasten. Sofern der Prüfling in Gremien der Hochschulselbstverwaltung mitwirkt, verlängert sich gemäß Absatz 4 der Zeitraum, in dem für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. ein Freiversuch über die Regelstudienzeit hinaus möglich ist vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidriordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde. eines gen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde. von derzeit zwei auf drei Semester. Damit soll dem Bedürfnis nach einer länger dauernden Mitwirkung in der Gremienarbeit Rechnung getragen werden. Die Verlängerung erfolgt nicht mehr bloß bei der Mitgliedschaft in Gremien, welche gesetzlich vorgesehen sind, sondern auch im Fall von durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien. Die Änderung entspricht dem größeren Freiraum der Hochschule bei der Gestaltung ihrer Gremienstruktur. Die Regelung in Absatz 5 ist neu. Sie trägt dem Gesichtspunkt des Nachteilausgleichs insbesondere für körperliche Behinderungen Rechnung. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweis- nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem lich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn minde- Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn minde- Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 233 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG stens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit stens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung eingeschrieben war in und Anspruch darin nehmen möchte, Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, Lehrveranstaltungen in eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gegesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremi- wähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder en der Hochschule tätig war. satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war. (5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerung-en infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 234 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Semestern. (6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetz-ungen (5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. (7) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine (6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Prüfungen zugrunde-gelegt. Gesamtnote der Hochschulabschluß-prüfung zugrundegelegt. § 94 Prüfungsordnungen (1) Hochschulprüfungen werden § 91 Prüfungsordnungen auf Grund von (1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü- Prüfungsordnungen abgelegt, die vom Fachbereichsrat erlassen fungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die erlassen worden sind. Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt Zu § 94 Prüfungsordnungen Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 91 UG und § 61 FHG. Die Regelung in § 91 Abs. 5 UG und § 61 Abs. 5 FHG entfällt: Die Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass sie in angemessener Zeit studierbar sind. Statt durch die Sanktionen Druck auf die Studierenden auszuüben, soll ein Fachbereichsordnung. erfolgreicher und zügiger Studienverlauf vor allem durch eine klare Strukturierung und Sequenzialisierung der Studiengänge, durch eine verbesserte Hochschuldidaktik, durch studienbegleitende Prüfungen und nicht zuletzt durch eine nachhaltige Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 235 / 321 Beratung und Betreuung der Studierenden Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG gefördert werden. Das durch § 91 Abs. 5 UG und § 61 Abs. 5 FHG eröffnete Erlöschen des Prüfungsanspruchs ist eine Sanktion, die diesem Grundsatz widerspricht. Die Hochschulen wurden deshalb bereits mit einem Erlass vom 27. Juni 1995 gebeten, die Vorschrift nicht mehr anzuwenden. Mit der Streichung der Regelung wird die dadurch ausgelöste Praxis nun gesetzlich nachvollzogen und abgesichert. Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung der Prüfungsordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung nach Absatz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat beschlossen werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der zuständigen Fachvertreter unbenommen, nicht entbehrlich. Grundsätze für Dem Senat bleibt die Aufstellung es von Prüfungsordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22 Abs. 1 Nr. 4). Die Beteiligung der Studierenden bei der Konzeption einer Prüfungsordnung ist insbesondere im Rahmen einer Studienkommission sinnvoll; ihr können jeweils zur Hälfte Lehrende und Studierende angehören. Auch bei anderen Formen der Beteiligung ist auf eine möglichst frühe und umfassende Einbeziehung der Studierendenschaft zu achten. Prüfungsordnungen bedürfen rahmenrechtlich nicht mehr der staatlichen Genehmigung. Die derzeit in § 108 Abs. 1 UG und § 73 Abs. 1 FHG der Rektorin oder dem Rektor übertragene staatliche Genehmigungsbefugnis soll deshalb entfallen. Dem Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 236 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Erfordernis des § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz wird durch § 2 Abs. 4 Satz 4 Rechnung getragen. (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: 1. 1. Absatz 2 ist mit § 91 Abs. 2 UG und mit § 61 Abs. 2 FHG grundsätzlich identisch. Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen, 2. Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfung, die Regelstudienzeit, den notwendigen und zu- Mit zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die mutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Universitäten und der Eckdatenverordnung Fachhochschulen, Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung Zeit, bis zu der in der Regel eine Vor- oder abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für den Prüfungen, die Meldung zu den Prüfungen, die Regelstudienzeit, den notwendigen und 2. den Bestimmungen in der Eckdatenverordnung die eine klare begriffliche und funktionale Trennung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen enthalten (§ 3 Absatz 6 bis 8 EckVO-U, § 3 Absatz 4 bis 6 EckVO-FH), ist jedoch die in § 91 Abs. 2 Nr. 10 UG und in § 61 Abs. 2 Nr. 10 FHG 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 65 einschließlich des Nachweises nach § 64 Abs. 2 Satz Abs. 2 Satz 2 sowie der in den Studiengang integrier- 2 sowie einer in den Studiengang eingeordneten ten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Tätigkeit nach § 85 Abs. 2, enthaltene Vorschrift über die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise überflüssig geworden; sie ist deshalb hier nicht mehr enthalten. Änderungen gegenüber § 91 Abs. 2 UG und in § 61 Abs. 2 FHG beruhen auf dem Grundsatz, dass künftig Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen. berufspraktischen Studienphasen, 4. 4. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Die Teilprüfung gemäß Nummer 13 ist insofern ein Teil einer die Voraussetzungen für die Wiederholung von Fachprüfung im Sinne von § 3 Abs. 9 Eckdatenverordnung Prüfungsleistungen, Universitäten Prüfungsleistungen, 5. 5. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Fachhochschulen. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, 6. 7. 6. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen, 7. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsar- Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen, die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten beiten und die Dauer der mündlichen Prüfun und gen, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 237 / 321 §3 Abs. 7 Eckdatenverordnung Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG und die Dauer der mündlichen Prüfungen, 8. die Grundsätze der Prüfungsleistungen Bewertung und der der einzelnen 8. Ermittlung der die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Er- Ergebnisse, gebnisse, 9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 10. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder 10. die Anrechnung von studienbegleitenden Lei- an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, stungsnachweisen, Studien- und Prüfungsleistungen, 11. 11. die Folgen der Nichterbringung von die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Studien- und Prüfungsleistungen, Prüfung, 12. 12. die Folgen von Verstößen gegen die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von der Prüfung, Prüfungsvorschriften, 13. 13. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung, 14. 14. den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden die Einsicht in die Prüfungsakten nach abgeschlossener Prüfung oder Teilprüfung, Hochschulgrad. 15. den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 238 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu (3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu Die gegenüber der § 91 UG und § 61 FHG erfolgende gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit gestalten. daß die Abschlußprüfung innerhalb der Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass Studierende hinsichtlich abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen. Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Ist die Prüfung in der Prüfungsverfahren die Einhaltung von Mutterschutzfristen und Fristen des Erziehungsurlaubs beanspruchen können, dass aber diese Fristen die Durchführung von Prüfungsverfahren nicht gegen den Willen der Studierenden verhindern dürfen Abschnitte geteilt, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, (§ 16 oder wird sie studienbegleitend durchgeführt, so ist die Frist für die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2 zum letzten Teil der Prüfung zu bestimmen. (4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die (4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur nachgewiesen sind. Prüfung erforderlichen Leistungen die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (5) In den Hochschulprüfungsordnungen können für den Fall, daß Prüfungen oder Prüfungsteile nicht bestanden sind, Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden, bei deren Versäumnis der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, daß die oder der Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat. (5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die (6) Vor dem Erlaß staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Än- Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Än- Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 239 / 321 Hochschulrahmengesetz). Satz 3 der zitierten Vorschriften ist im Hinblick auf den Grundsatz, dass Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen, entbehrlich. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG derungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Einzelbegründungen derungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. (6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in (7) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ministerium für Wissenschaft und Forschung. § 95 Prüferinnen und Prüfer § 92 Prüferinnen und Prüfer Zu § 95 Prüferinnen und Prüfer (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen Die Vorschrift ist mit § 92 UG im Wesentlichen identisch und und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Hochschuldozentinnen Privatdozentinnen und Privatdozenten, Hochschuldozentinnen und Hochschul-dozenten, Oberassistenten, Oberassistentinnen Oberingenieurinnen und und und Hochschul-dozenten, Oberassistentinnen und Oberingenieure, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissen- wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, schaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und an Universitäten, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 60 Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbil- Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und dung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prü- Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des fungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 240 / 321 fängt die Regelung in § 62 FHG auf. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. unabhängig. unabhängig. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 241 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge (3) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen und in Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst: Einerseits soll dem abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Vor- Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung Grundsatz Rechnung getragen aussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer werden, dass Prüfungen studienbegleitend abgenommen werden sollen. Andererseits wird klargestellt, dass die Prüfungsordnung für abstraktgenerell zu bestimmende Fallgruppen eine begründete Abweichung vom Zwei-Prüfer-Prinzip vorsehen oder auch die Prüfungsordnung. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Entscheidung Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines begründete Abweichungen dem Prüfungsausschuss anheim stellen kann. Solche Abweichungen können sachkundigen Beisitzers abzunehmen. über insbesondere bei unzumutbarer Belastung der Prüferinnen und Prüfer im jeweiligen Prüfungstermin, bei für die Studierenden unzumutbarer Verlängerung der zur Korrektur benötigten Zeit oder dadurch angezeigt sein, dass ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder eine besondere Prüfungsform eine Zweitkorrektur überflüssig macht. Der in Absatz 3 Satz 1 enthaltene Verweis auf Absatz 1 Satz 2 und der neue Halbsatz 2 halten fest, dass die vom Prüfungsausschuss in Vollzug der Prüfungsordnung als Prüferinnen und erforderliche Prüfer bestellten Qualifikation Personen verfügen, Professorinnen oder Wissenschaftliche Assistentinnen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen jedoch Professoren und über sein Assistenten und die nicht müssen. sowie Mitarbeiter an Universitäten sind zur selbständigen Abnahme von Prüfungen nur so weit befugt, als sie nach § 56 Abs. 1 Satz 5 und § 59 Abs. 2 Satz 2 selbständig lehren dürfen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 242 / 321 (1) Die Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Achter Abschnitt Achter Abschnitt Achter Abschnitt Hochschulgrade und Habilitation Hochschulgrade und Habilitation Hochschulgrade und Habilitation § 96 Hochschulgrade § 93 Hochschulgrade Zu § 96 Hochschulgrade Hochschule verleiht auf Grund einer (1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Die Norm beruht auf § 93 UG und § 63 FHG, wurde aber Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß insgesamt neu gefasst. Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bache- erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung lorgrad oder einen Mastergrad, die Universität auch einen oder den Magistergrad. Magistergrad. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit Der Absatz 1 beschreibt die Grade, welche in Studiengängen aufgrund einer Hochschulprüfung verliehen werden können. Neben den bisher üblichen Bezeichnungen sind dies der einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Bachelor- und der Mastergrad. Die Ausgestaltung der diesen Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere aka- Graden zugrunde liegenden Studiengänge ist in § 84 und § 85 demische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen geregelt. Die hier ebenfalls normierte Möglichkeit, andere verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, Grade und insbesondere Grade ausländischer Hochschulen zu wenn eine andere Bildungseinrichtung, deren Träger nicht die verleihen, mit der eine nordrhein-westfälische Hochschule Hochschule ist, auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger kooperiert, ist bislang in § 93 Abs. 4 UG und in § 63 Abs. 3 Weise vorbereitet hat. FHG niedergelegt. Die Möglichkeit der Gradverleihung an Personen, die eine gleichwertige Ausbildung Bildungseinrichtung vorauszusetzende gewährt an absolvieren und Hochschulprüfung nordrhein-westfälischen einer so vorbereitet Hochschulen anderen auf die werden, dieselben Befugnisse, welche insbesondere Hochschulen aus anderen Ländern der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des sogenannten Franchising haben (vgl. dazu §§ Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 243 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG 118 und 119). Auch hierbei sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 zu beachten, d.h. die Universitäten und Fachhochschulen dürfen im Wege des Franchising nur solche Grade verleihen, die sie auch auf Grund einer bei sich angebotenen Ausbildung vergeben dürften. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung, die der Gradverleihung zu Grunde liegt, bestimmt sich sowohl nach dem Curriculum als auch nach der Qualifikation des Lehrpersonals, das in diesem Curriculum tätig ist. Die gradverleihende Hochschule darf nicht selbst Träger der anderen Bildungseinrichtung im Sinne des Satzes 4 sein. Damit wird die Umgehung des in § 2 Abs. 2 Satz 3 festgelegten Grundsatzes verhindert, wonach Hochschulaufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium grundsätzlich in öffentlichrechtlicher Weise zu erledigen sind. (2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung der Diplomgrade sowie Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen. (2) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer (3) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 entspricht dem derzeitigen staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein § 93 Abs. 3 UG. Zusätzlich zu der Möglichkeit, akzessorisch zu Staats- oder Kirchenprüfungen den Diplomgrad zu verleihen, Studienabschluss erworben wird, verleihen. Universitäten Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 244 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) können in diesen Fällen auch einen Magistergrad verleihen. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. die rahmenrechtlich in § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz ausdrücklich genannt ist, erlaubt die Vorschrift nun den Universitäten auch die akzessorische Verleihung des Magistergrades. Insoweit nutzt das Gesetz die Option des § 18 Abs. 1 Satz 4 Hochschulrahmengesetz. (4) Der Grad eines "Bachelor" und eines "Master" kann mit ei- (4) Die Verleihung weiterer akademischer Grade durch die Unter dem Aspekt der Deregulierung und des Wettbewerbs der nem fachlichen Zusatz verliehen werden. Den Urkunden über Hochschule bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Hochschulen untereinander wird die Vorgabe eines detaillierten die Verleihung eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades Wissenschaft und Forschung. Abweichend von Absatz 1 kann fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Fassung mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und bei. Forschung für den berufsqualifizierenden Abschluß nach einer Katalogs von für alle Hochschulen einheitlichen Diplom- und Magistergraden aufgegeben. Die Hochschulen sollen auch mit ihren Diplomgraden um Studierende werben können. Dies bedeutet, dass die Verantwortung der Hochschulen für die Hochschul-prüfung auf Grund einer Vereinbarung mit einer Aussagekraft und Qualität ihrer Grade wächst. Die bisherige Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, deren akademischer Grad verliehen werden. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen Regelung, die vom Bestreben um die Einheitlichkeit der Abschlüsse gekennzeichnet ist, leidet unter einem Mangel an Akzeptanz seitens der Hochschulen, aber auch seitens der auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene Berufswelt. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sich in der Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und Vergangenheit oft neue Grade in der Praxis bereits durchgesetzt Zwischenprüfungen werden keine akademischen Grade haben, bevor die Verordnung geändert werden konnte. verliehen. Zukünftig soll der Grad im Rahmen der Genehmigung des Studiengangs festgelegt werden (§ 108 Abs. 2). Der neue Absatz 3 bezeichnet die allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung der Grade, an der sich die Entscheidung nach § 108 Abs. 2 zu orientieren hat. Dabei soll an dem Prinzip einer landeseinheitlichen Bezeichnung der Grade festgehalten werden. Die Studierenden können den genehmigten Grad aus den Prüfungsordnungen ersehen (§ 94 Abs. 2 Nr. 14). Absatz 3 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 245 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Satz 3 übernimmt die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FHG. Die Befugnis, Bachelor- und Mastergrade zu verleihen, trägt zur Internationalisierung des Studiums bei. Das international gebräuchliche Modell aufeinanderfolgender ("konsekutiver") Studiengänge soll deshalb durch Absatz 4 hinsichtlich der Studiengänge, die mit dem Mastergrad abschließen, übernommen werden. Für Studierende mit einem ausländischen Bachelorgrad ergibt sich somit die Möglichkeit, in NordrheinWestfalen das Studium fortzusetzen und mit einem Mastergrad abzuschließen. Umgekehrt öffnet sich Studierenden mit einem nordrhein-westfälischen Bachelorgrad der Weg, einen weiteren ausländischen Abschluss zu erwerben. § 97 Promotion § 94 Promotion Zu § 97 Promotion (1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 94 UG. In allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung Studienziel gemäß § 80 hinausgehende Befähigung zu Absatz 1 wird klargestellt, dass Promotionen nur durch Universitäten erfolgen. zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Doktorgrad verliehen. (2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer (2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer Absatz 2 wird gestrafft. Buchstabe a bleibt inhaltlich unverändert zu § 94 Abs. 2 Buchstabe a UG. Buchstabe b fängt a) einen Abschluss nach einem einschlägigen a) einen berufsqualifizierenden Abschluß oder eine Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 246 / 321 im Wesentlichen den Gehalt des § 94 Abs. 2 Buchstabe b und d Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von andere den Studiengang abschließende wenigstens acht Semestern oder Prüfung nach einem einschlägigen wissen- schaftlichen Studium mit einer Regelstudien- zeit von wenigstens acht Semestern oder UG auf, geht aber über diese Bestimmungen insoweit hinaus, als für Studiengänge Regelstudienzeit besondere mit allgemein Bestimmung Absolventinnen und mindestens ein der sechssemestriger Studienabschluss Qualifikation Absolventen von genügt. ohne Für entsprechenden Fachhochschulstudiengängen bedeutet dies eine Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen. Gemäß Satz 3 bleibt es der Promotionsordnung überlassen, weitergehende Leistungen zu verlangen. Buchstabe c fängt den Gehalt des § 94 Abs. 2 Buchstabe c UG auf und erweitert ihn um die so genannten Masterstudiengänge, die zukünftig Promotionszulassung führen sollen. ohne weiteres Satz 2 zur ermöglicht insbesondere eine Einschränkung der Promotionszulassung für Bewerber, die einen integrierten Studiengang nach dem YModell mit einem kürzeren Hauptstudium und einer Regelstudienzeit von acht Semestern erfolgreich abgeschlossen haben, also grundsätzlich nach Satz 1 Buchstabe a zuzulassen wären. b) einen Abschluss nach einem einschlägigen b) andere den Studiengang abschließende Prüfung nach Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, einen berufsqualifizierenden Abschluß oder eine einer auf die Promotion vorbereitende Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, Studien in den Promotionsfächern oder auf die Promotion vorbereitende Studien in den c) Promotionsfächern oder den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergän- c) ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 87 Abs. 4 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 247 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) oder zungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es d) den qualifizierten Abschluß eines rechtfertigen, Fachhochschulstudienganges im Sinne des Gesetzes können Ausnahmen Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG von den Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 vorgesehen werden. über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein- Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Westfalen und daran anschließende angemessene, auf Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis die Promotion vorbereitende wissenschaftliche weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Studien in den Promotions-fächern Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Prüfungsordnung (Promotionsordnung) kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlußprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. (3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen (3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen In Absatz 3 wird die Dauer der Bewertung des Fachbereich durchgeführt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fachbereich durchgeführt. Promotionsleistungen auf sechs Monate beschränkt. Damit sollen größere Verzögerungen zu Lasten des Doktoranden Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 vermieden werden. Zudem wird mit dem Verweis auf § 95 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass bei der Durchführung des abgeschlossen sein. Promotionsverfahrens die Prüfungsleistungen des Doktoranden nur durch solche Personen bewertet werden dürfen, die selbst promoviert oder gleichwertig qualifiziert sind. Dies ist für die Festlegung des zur Entscheidung über die Promotion berufenen Personenkreises im Fachbereich von Bedeutung. Das Nähere Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 248 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG regelt die Promotionsordnung. (4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der (4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Senat auf Mit Absatz 4 sollen parallel zu Vorschriften in Bezug auf Prüfungsordnungen zukünftig die Fachbereichsrat erlässt. Die Promotionsordnung kann die Vorschlag des zuständigen Fachbereichs als Satzung erläßt. Die allgemeine Genehmigungsbefugnisse des Ministeriums auch hinsichtlich Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen. Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades der Promotionsordnungen entfallen. Damit erhalten die ehrenhalber vorsehen. Hochschulen eine größere Eigenständigkeit. Dem Erfordernis des § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz trägt § 2 Abs. 4 Satz 4 Rechnung. Der Fachbereichsrat ist das Organ, welches am ehesten über den fachlichen oder fachnahen Sachverstand für die Festlegung der Promotionsordnung verfügt. Deshalb soll diese Ordnung nach Absatz 4 Satz 1 von ihm und nicht wie bisher vom Senat beschlossen werden. Dieses Verfahren macht Beratungen der zuständigen Fachvertreter nicht entbehrlich. Dem Senat bleibt es unbenommen, Grundsätze für die Aufstellung von Promotionsordnungen in einer Rahmenordnung zu regeln (§ 22 Abs. 1 Nr. 4). Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 249 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 98 Habilitation § 95 Habilitation Zu § 98 Habilitation (1) Durch die Habilitation wird an Universitäten eine (1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der Bewerberin Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 95 UG. In Befähigung Absatz 1 wird klargestellt, dass Habilitationen nur durch der Bewerberin oder des Bewerbers, ein oder des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen. Universitäten erfolgen dürfen. Absatz 3 enthält wie bereits die entsprechende Norm des Universitätsgesetzes einen Verweis vertreten, förmlich nachgewiesen. auf § 95 Abs. 1 Satz 2. Damit wird klargestellt, dass bei der Durchführung Prüfungsleistungen des des Habilitationsverfahrens Habilitanden nur durch die solche Personen bewertet werden dürfen, die selbst habilitiert oder gleichwertig qualifiziert sind. Dies ist für die Festlegung des zur Entscheidung über die Habilitation berufenen Personenkreises im Fachbereich von Bedeutung. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. (2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den (2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion und eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit nach der und eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit eines Faches es erfordert. eines Faches es erfordert. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 250 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der (3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen festgestellt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die festgestellt. § 92 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage einer Habilitationsschrift oder entsprechender wissenschaft- einer Habilitationsschrift oder entsprechender licher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung gehört auch die Abhaltung einer studiengangbezogenen gehört auch die Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveran-staltung. Lehrveranstaltung. (4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen (4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen Nach Absatz 4 Satz 3 entfallen parallel zu Prüfungsordnungen Fachbereich durchgeführt. Die Dauer des Habilitations- Fachbereich durchgeführt. Die Dauer des zukünftig die Genehmigungsbefugnisse des Ministeriums auch verfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Zu- Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des lassungsantrages nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Zulassungsantrages nicht überschreiten. Habilitationsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt. hinsichtlich der Habilitationsordnungen. Damit erhalten die Hochschulen eine größere Eigenständigkeit. Wie im Fall der Studien- und übrigen Prüfungsordnungen einschließlich der Promotionsordnungen soll nach Absatz 4 Satz 3 die Habilitationsordnung nicht mehr wie bisher vom Senat sondern vom Fachbereichsrat beschlossen werden. Der Senat kann Grundsätze für die Aufstellung von Habilitationsordnungen in einer Rahmenordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 4) erlassen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 251 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (5) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs als Satzung erläßt. (5) Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die (6) Auf Antrag der Habilitierten oder des Habilitierten Absatz 5 Satz 5 enthält - anders als § 95 UG - keine konkrete Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf. Sie seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule selbständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Der Antrag abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Auf beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von ausschließen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Wideruf und "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht Rücknahme der Befugnis regelt die Hochschule. begründet. (7) Die Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen kann widerrufen werden, wenn die oder der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, daß sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den Widerruf und die Rücknahme der Befugnis gilt im übrigen § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 252 / 321 sollen von der Hochschule festgelegt werden. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Neunter Abschnitt Neunter Abschnitt Achter Abschnitt Forschung Forschung Forschung § 99 Aufgaben der Forschung § 96 Aufgaben der Forschung Zu § 99 Aufgaben der Forschung Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Die Norm ist identisch mit § 96 UG. Sie fängt § 64 Abs. 1 FHG Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und auf. Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Eine weitere Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Forschungsaufgaben ist nicht notwendig, da Satz 2 einen Bezug zu den Aufgaben der Hochschule, also auch zu den typenspezifisch verschiedenen Forschungsaufgaben (§ 3 Abs. 1 und 2) herstellt. Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissen- einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung schaftlicher Erkenntnisse ergeben können. § 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. § 97 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 253 / 321 Zu § 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden (1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden Die Vorschrift ist bis auf eine sprachliche Anpassung an den von der Hochschule unter Berücksichtigung des von der Hochschule unter Berücksichtigung der Begriff "Hochschulentwicklungsplan" mit § 97 UG identisch Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Hochschulplanung koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung Abstimmung von Forschungsvorhaben und For- von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie schungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung zur Planung und Durchführung gemeinsamer gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen For- mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen schungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregiona- der überregionalen Forschungsplanung und len Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Forschungsförderung zusammen. (2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in (2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens ver- veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von For- öffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen schungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kenn- oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu zeichnen. kennzeichnen. (3) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen (3) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Er- Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Er- stellung des Berichts mitzuwirken. stellung des Berichts mitzuwirken. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 254 / 321 und fängt den Regelungsgehalt des § 64 Abs. 2 bis 4 FHG. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 101 Forschung mit Mitteln Dritter § 98 Forschung mit Mitteln Dritter Zu § 101 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 98 UG und fängt berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche § 65 FHG auf. Absatz 3 Satz 3 dient der Klarstellung, dass die Inanspruchnahme von Ressourcen der Hochschule einen Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Vergütungsanspruch der Hochschule zur Folge haben kann. Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Teil der Hochschulforschung. Die Grenzen zwischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Vorhaben auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers sind fließend. In Anknüpfung an die erweiterte Aufgabenbestimmung zum Wissens- und Technologietransfer gemäß § 3 Abs. 5 stellt die Ergänzung in Absatz 7 klar, dass die hauptamtliche Erfüllung dieser Aufgabe auch mit Mitteln Dritter erfolgen kann. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungs-ergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. zu veröffentlichen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 255 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes dieses erfordern. Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. diesem Fall nicht. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 256 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte Universitätsgesetz - UG hauptberufliche (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungs-vorhaben, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem voraus, daß die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorge- Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, schlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder Dritten vereinbar begründeten Fällen ist, die kann das Hochschulmitglied Arbeitsverträge mit den arbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der in des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in Mit- begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen. Hochschule aus (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs- Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt vorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben Vorhaben zur Förderung des Wissens- und sinngemäß. Technologietransfers sinngemäß. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 257 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Zehnter Abschnitt Zehnter Abschnitt Neunter Abschnitt Haushaltswesen Haushaltswesen Haushaltswesen § 102 Beitrag zum Haushaltsvoranschlag § 102 Beitrag zum Haushaltsvoranschlag Zu § 102 Beitrag zum Haushaltsvoranschlag (1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in (1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in Die Vorschrift basiert auf § 102 UG und § 68 FHG. Absatz 1 einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag. ist identisch mit § 102 Abs. 1 UG und fängt § 68 Abs. 1 FHG einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag. auf. (2) Der Beitrag der Hochschule wird vom Rektorat beraten und (2) Der Beitrag wird durch die Kommission für Planung und In Absatz 2 wird die Beratung des Beitrags durch das Rektorat, von der Kanzlerin oder vom Kanzler aufgestellt. Abweichend Finanzen beraten und von der Kanzlerin oder vom Kanzler aber nicht mehr durch eine - gesetzliche nicht mehr von Satz 1 wird der die Medizinischen Einrichtungen aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung der Kanzlerin betreffende Teil des Beitrags vom Klinischen Vorstand beraten oder des Kanzlers Stellung. und von der Verwaltungsdirektorin oder obligatorisch vorgesehene - Kommission für Planung und Finanzen vorgeschrieben; dies entspricht der gestärkten Stellung dem des Rektorates bei der hochschulinternen Mittelverteilung. Die Stellungnahme des Senates ist nunmehr Verwaltungsdirektor aufgestellt. Der Senat kann zu den fakultativ. Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass sich Aufstellungen nach Satz 1 und 2 Stellung nehmen. das Haushaltsvolumen einer Hochschule durch die sukzessive Ausdehnung der leistungsbezogenen Mittelzuweisung nach Belastungs- und Erfolgsgesichtspunkten (§ 5) zunehmend an den Ergebnissen des Vorjahres orientieren wird, die anhand qualitativer und quantitativer Parameter gemessen werden. Die Kontrollfunktion des Senates verlagert sich dabei von der prospektiven Aufstellung Haushaltsvoranschlag zur des retrospektiven Beitrags Bewertung zum des Leistungsgeschehens. Der neu gefasste Absatz 2 berücksichtigt gleichfalls die in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erfolgende Novellierung des Universitätsgesetzes durch das in Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 258 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Vorbereitung befindliche Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin. § 103 Verteilung der Haushaltsmittel § 103 Verteilung der Haushaltsmittel Zu § 103 Verteilung der Haushaltsmittel (1) Die Verteilung der Stellen und Mittel, mit Ausnahme der (1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Die Vorschrift fasst die Bestimmungen des § 103 UG und des für die Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Medizinischen § 69 FHG neu. Der Grundsatz der leistungsbezogenen und Mittel, auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Finanzierung der Hochschulen aus § 5 wird auf die Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, hochschulinterne Verteilung der Mittel ausgedehnt. das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der zentralen Einrichtungen und Medizinischen Einrichtungen. Die Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des Kanzlerin oder der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei aus. In Absatz 1 wird die Mittelverteilung durch das Rektorat ohne vorherige Befassung weiterer Hochschulgremien sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauffestgeschrieben. Die Grundsätze der Mittelverteilung werden trags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der lei- zuvor vom Rektorat festgelegt. Dabei ist der Senat zu stungsbezogenen Verteilung werden vom Rektorat nach beteiligen. Es bleibt auch im Hinblick auf die im Gesetz Stellungnahme des Senats festgelegt. hervorgehobenen Bereiche Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Gleichstellung von Frauen und Männern Hochschulautonomie, durch eine die Angelegenheit der Festlegung von Verteilungsquoten und Parameter etwa zu einem anderen Verhältnis von belastungs- und erfolgsorientierten Kriterien oder zu einer anderen Gewichtung der nach § 3 zu erfüllenden Aufgaben zu kommen als derjenigen, die der Verteilung der staatlichen Mittel auf die Hochschulen zugrunde liegt. Dass der Beschluss des Rektorates von der Kanzlerin oder dem Kanzler ausgeführt wird, ergibt sich aus ihrer oder seiner Stellung als Beauftragte oder Beauftrager für den Haushalt. Der Wortlaut Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 259 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG ermöglicht ein abweichendes Verteilungsverfahren für die Medizinischen Einrichtungen. (2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines (2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen In Absatz 2 wird die leistungsbezogene Mittelverteilung auf Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten: Fachbereichsebene festgeschrieben. Die Aufgabenverteilung orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in zwischen Dekanat und Fachbereichsrat entspricht der zwischen Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des 1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Hochschule Rektorat und Senat in Absatz 1. Die Mitteilung hierüber an die wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei verteilt werden, sind sie den Fachbereichen, den sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauf- zentralen Einrichtungen und den Medizinischen Kanzlerin oder den Kanzler ist im Hinblick auf ihre oder seine trags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Einrichtungen zuzuweisen. Stellung als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt erforderlich. leistungsbezogenen Verteilung werden von der Dekanin oder vom Dekan nach Stellungnahme des Fachbereichsrats festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. 2. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden. 3. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen und Professoren, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 260 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Hochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden. 4. Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rek regelmäßig unter Berücksichtigung des der Gesamtsituation der torat Bedarfs und Hochschule zu überprüfen. (3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Absatz 3 schreibt die Bildung eines allgemeinen Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Verfügungsfonds und einer haushaltsrechtlichen Reserve zur Wahrung der finanzwirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang nach der Hochschule vor. Die Verwendungszwecke der Fondsmittel Stellungnahme des Senats festgelegt wird. Davon unbeschadet innerhalb der gesamten Hochschule, d.h. einschließlich ihrer ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines Medizinischen Einrichtungen, werden gesetzlich nicht dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden. eingeengt. Der Fonds kann insbesondere dazu dienen, einen während des Haushaltsjahres auftretenden besonderen Bedarf in Forschung und Lehre zu decken und Innovationen anzustoßen. Es müssen aber mindestens Mittel für Zusagen nach § 47 Abs. 4 bereitstehen. Der Umfang des Fonds wird vom Rektorat nach Stellungnahme des Senats festgelegt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 261 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung (3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel Absatz 4 stellt klar, dass sich die gesamte hochschulinterne des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Mittelverteilung Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Verteilung ist der Kanzlerin oder dem Kanzler mitzuteilen. und die Hochschulentwicklungsplan Bildung und die des Fonds am fachbereichsinterne Mittelverteilung zusätzlich auch am Entwicklungsplan des jeweiligen Fachbereichs orientieren müssen. Entwicklungsplans des Fachbereichs. § 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel § 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Zu § 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der (1) Die Bewirtschaftung aller Haushaltsmittel obliegt der Die Norm basiert auf § 104 UG und auf § 70 FHG. Absatz 1 Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der Me- Kanzlerin oder dem Kanzler. ergänzt § 102 (siehe dortige Begründung). dizinischen Einrichtungen der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen. § 41 Abs. 1 Satz Bestimmungen übertragen. landesrechtlichen Bestimmungen übertragen. § 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt 2 bleibt unberührt. § 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 262 / 321 Zu § 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der (1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Die Vorschrift basiert grundsätzlich auf § 105 UG, auf den § 70 Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es Abs. 3 FHG Bezug nimmt. Die Regelungen werden zur dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist ge- dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist ge- Straffung des Gesetzes neu gefasst. trennt In Absatz 1 ist die Abgrenzung zwischen Landes- und von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum trennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und Körperschaftsvermögen gehören nach Maßgabe des Absatzes 3 Körperschaftshaushalt geregelt. Die Bestimmung, dass seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstän- Satz 4 und 5 auch dessen Erträge, die ausschließlich mit Zuwendungen in das Körperschaftsvermögen fallen können, ist digen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Mitteln des Körper-schaftsermögens erworbenen Gegenstände positiv formuliert worden. Hochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zu- sowie die Lasten und Verbindlichkeiten, die der Hochschule als wendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat. Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen. In das Vermögen des Landes fallen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhaltener Einrichtungen; andere Zuwendungen fallen in das Vermögen des Landes, soweit die Zuwendenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt haben. Entsprechendes gilt für zugewendete Gegenstände und Gegenstände, die unter Einsatz von Zuwendungen nach Satz 4 erworben wurden, sowie für deren Erträge. (2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft (2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft In des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder be- körperschaftliche Rechtsgeschäfte das Land nicht verpflichten berechtigt noch verpflichtet. rechtigt noch verpflichtet. Ein auf den Erwerb von Vermögensgegenständen gerichtetes Rechtsgeschäft darf die Hochschule Absatz 2 ist der Grundsatz festgehalten, wonach können. Der § 105 Abs. 2 Satz 2 UG ist deshalb überflüssig und kann entfallen. als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur abschließen, wenn die Gegenleistungen aus dem vor-handenen Körperschaftsvermögen aufgebracht werden können. (3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des (3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des . Die Absätze 3 und 4 dehnen die haushaltsrechtlichen Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Haushaltsjahres aufzustellen. Er wird durch die Kommission Regelungen des Landes auf die Aufstellung und Ausführung Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 263 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt für Planung und Finanzen beraten und vom Senat festgestellt. des Körperschaftshaushaltes sowie die Rechnungslegung entsprechend. gegenüber § 105 UG aus. Regelungen, die den Grundsätzen in Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze nach den landesrechtlichen Vorschriften. den Absatz 1 und 2 des § 105 UG Rechnung tragen, können entfallen. Auf interne Verfahrensregelungen wird verzichtet. Da auch das Körperschaftsvermögen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen dient, wird auf eine Ersatzpflicht für die Verwaltung des Vermögens durch Bedienste des Landes verzichtet. In dem Haushaltsplan der Körperschaft sind alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zwecke zu veranschlagen, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgt. Haushaltsmittel dürfen nur zur Erfüllung von Körperschaftsaufgaben eingesetzt werden. Die Hochschule darf Haushaltsmittel des Landes, deren Bewirtschaftung ihr obliegt, nicht für Körperschaftszwecke verwenden. Für die Verwaltung des Körperschaftsvermögens durch Bedienstete des Landes ist dem Land Ersatz zu leisten. (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsnach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine ergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzu-stellen. Der Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung Hochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Lan- bleibt unberührt. deshaushaltsordnung bleibt unberührt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 264 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Elfter Abschnitt Elfter Abschnitt Zehnter Abschnitt Aufsicht und Genehmigung Aufsicht und Genehmigung Aufsicht und Genehmigung § 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten § 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten Zu § 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsan- (1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsan- Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 106 UG und gelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. gelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für fängt § 71 FHG auf. Jedoch enthält Absatz 4 der genannten Wissenschaft und Forschung wahr. Vorschriften eine Selbstverständlichkeit und kann daher entfallen. (2) Das Maßnahmen Ministerium und kann rechtswidrige Unterlassungen der Beschlüsse, (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann Gremien, Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochunbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der schule, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen. verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestim- Der neu gefasste Absatz 2 fängt den wesentlichen Regelungsgehalt von § 106 Abs. 2 UG und § 71 Abs. 2 FHG auf. Die gesetzlich verankerte Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger (§ 20 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 4 ff.) wird Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die menden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstand-ung hat hierbei besonders betont, so dass der subsidiäre Charakter der Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb Erforderliche veranlassen. der vorgeschriebenen oder vom Minis- Rechtsaufsicht des Ministeriums zum Ausdruck kommt. Die Neuregelung ändert nichts daran, dass einem Abhilfeverlangen nach Satz 1 auch weiterhin grundsätzlich entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Setzung einer angemessenen Frist vorausgehen muss. Die Neuregelung strafft insofern nur den bisherigen Regelungsgehalt. Die erforderlichen Maßnahmen des Ministeriums nach Satz 2 umfassen auch den Erlass der erforderlichen Ordnungen der Hochschule. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 265 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG terium für Wissenschaft und Forschung gesetzten Frist, so kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlußunfähig sind. (3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das (3) Sind Gremien dauernd beschlußunfähig, so kann sie das Die klarstellende Erweiterung des Absatzes 3 auf alle Gremien, Ministerium auflösen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entspricht dem und ihre unverzügliche Neuwahl Ministerium für Wissenschaft und Forschung auflösen und ihre anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Wortlaut des Absatzes 2 und trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Ministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem er- der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der forderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Gremien in Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend. dem erforderlichen Umfang ausüben. (4) Das Ministerium kann sich jederzeit über die Absatz 4 entspricht dem derzeitigen § 108 Abs. 5 UG und dem Angelegenheiten der Hochschule informieren. § 73 Abs. 5 FHG, die aus gesetzessystematischen Gründen hier übernommen werden; der Regelungsgehalt bezieht sich auf die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten. (4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Hochschule ihre Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 266 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann. (5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 Neu ist die Eröffnung einer Delegation der rechtsaufsichtlichen und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit Befugnisse des Ministeriums in Absatz 5. Um die Rechtsaufsicht über die Gremien, Funktionsträgerinnen und widerruflich übertragen. Funktionsträger innerhalb der Hochschulen sachnäher durchführen zu können, darf das Ministerium seine Befugnisse zukünftig im Wege der Organleihe auf die Rektorin, den Rektor oder die Rektorate einzelner oder aller Hochschulen generell oder einzelfallbezogen übertragen. Es behält damit gegenüber der Rektorin, dem Rektor oder dem Rektorat ein Weisungsrecht hinsichtlich deren oder dessen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen und kann die Delegation jederzeit wieder zurücknehmen. Mit der Übertragung der Rechtsaufsichtsbefugnisse wird zugleich die Hochschulautonomie vergrößert. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 267 / 321 (1) Bei Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten § 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten Zu § 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten (1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 107 UG und des unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums fängt den Gehalt des § 72 FHG auf. Jedoch wird im Hinblick auf § 5 auf die Nennung von Details zu Absatz 2 Nr. 2 Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landes- für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des verzichtet. organisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (2) Staatliche Angelegenheiten sind: (2) Staatliche Angelegenheiten sind: 1. Die Personalverwaltung; 1. Die Personalverwaltung; 2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; 2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere a) die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen, b) die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Grundstücke gensgegenstände, die nicht und Vermö- Körperschaftsvermögen sind, c) die Verwaltung der den Hochschulen zur Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 268 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Verfügung stehenden Wirtschafts- und Versor- gungsbetriebe; 3. die Krankenversorgung sowie die sonstigen der 3. die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen auf dem Gesundheitswesens Gebiet obliegenden des öffentlichen Aufgaben ein- Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben ein- schließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung, schließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebes der Medizini- der Organisation und des Betriebes der schen Einrichtungen und deren Teileinrichtungen, die Medizinischen Einrichtungen und deren Teil- diese Aufgaben wahrnehmen; einrichtungen, die diese Aufgaben wahrnehmen; § 38 Abs. 7 bleibt unberührt; 4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der 4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbil- Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die dungskapazität und bei der Festsetzung der Vergabe von Studienplätzen; Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen; 5. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen; 6. die Aufgaben der Berufsbildung nach 5. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen; 6. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Be- dem Berufsbildungsgesetz. rufsbildungsgesetz. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 8 bleiben unberührt. (3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein (3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzu-wenden, soweit dieses geltenden staatlichen Vorschriften anzuwen-den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gesetz nichts anderes bestimmt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 269 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen § 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen Zu § 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der (1) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Grundsätzlich basiert die Norm auf § 108 UG und fängt den Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Ordnungen der Hochschule, die in diesem Gesetz als Satzung Gehalt des § 73 FHG auf. Es erfolgen jedoch nicht Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass bezeichnet werden, bedürfen der Genehmigung des anzuzeigen. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung von Prüfungsordnungen wird auf die Rektorin unerhebliche Änderungen. In Absatz 1 ist eine mit § 108 Abs. 1 UG und mit § 73 Abs. 1 FHG identische Vorschrift nicht mehr erforderlich, da künftig oder den Rektor übertragen. Ordnungen, die nicht der nur Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Ministeriums bedarf. noch die Grundordnung der Genehmigung des Forschung bedürfen, sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlaß anzuzeigen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Maßnahmen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sollen zukünftig vollständig der Autonomie der Hochschule unterfallen. Bisher ist in § 108 Abs. 2 Nr.1 UG und in § 73 Abs. 2 Nr. 1 FHG festgelegt, dass der Senat bzw. der Fachbereichsrat über diese Organisationsmaßnahmen entscheidet und das Ministerium diese Entscheidungen genehmigt. Bereits durch Erlass vom 3. September 1994 wurde diese Genehmigungsbefugnis auf die Rektorate übertragen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Kompetenz der Hochschulen ausreicht, den Einzelfall sachgerecht zu beurteilen. Das Erfordernis einer Genehmigung soll deshalb zukünftig entfallen, so dass die Hochschule nun die alleinige Entscheidungskompetenz innehat; die organschaftliche Zuständigkeit hierzu liegt in Anknüpfung an die Verantwortung für den Hochschulentwicklungsplan beim Rektorat (§ 20 Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 270 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Abs. 1). (2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, (2) Der Genehmigung bedürfen ferner In Absatz 2 erfolgen auch gegenüber § 108 Abs. 2 Nr. 2 UG Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach den §§ 84 und und 88 einschließlich der Studienfächer sowie die zu 1. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von in § 73 Abs. 2 Nr. 2 FHG Änderungen: Ein weiterbildendes Studium, das die Qualität eines Studiengangs Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und hat, unterfällt begrifflich den Regelungen der §§ 84 und 88. Es verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt Betriebseinheiten, unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und ist hiernach genehmigungspflichtig. Der Hinweis auf Weiterbildungsstudien und auf § 90 kann also entfallen. Nach kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten. 2. die Einführung, Änderung und Aufhebung von der bisherigen Entwicklung auf diesem Gebiet handelt es sich Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder bei der Weiterbildung in den allermeisten Fällen jedoch um entsprechenden Studienangeboten der Weiterbildung nach den eher kursähnliche Studienangebote, die nach ihrem Studienziel, §§ 83, 87 und 89. ihrer Struktur und ihrem zeitlichen Umfang nicht als Studiengänge zu qualifizieren, also genehmigungsfrei sind. Mit der Genehmigung über die Einführung eines Studienganges erfolgt nun auch die Genehmigung des Grades, den die Hochschule aufgrund von Hochschulprüfungen verleiht. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür sind in § 96 enthalten. Die Änderung eines Grades stellt im rechtlichen Sinne eine Änderung des Studiengangs dar und ist deshalb ebenfalls genehmigungspflichtig. Eine Befristung der Genehmigung ist insbesondere für Studiengänge von Bedeutung, die mit dem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, da die Akzeptanz dieser neuen konsekutiven Studienangebote auf dem Arbeitsmarkt und im internationalen Verhältnis zunächst während einer Erprobungsphase überprüft werden soll. Nach Maßgabe der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 271 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Ergebnisse der Erprobung muss die Einführung reversibel sein. Die Genehmigung der Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen erfolgt künftig im Einklang mit den Konzeptionen, die sich im Hochschulentwicklungsplan (§ 20 Absatz 1) niedergeschlagen haben. Der Hochschulentwicklungsplan erhält dadurch mittelbar eine höhere Verbindlichkeit. Absatz 2 Satz 3 ermöglicht es dem Ministerium, zur Stärkung der Hochschulautonomie Studiengängen, auf die Studienfächern Genehmigung und von Hochschulgraden gegenüber allen oder einzelnen Hochschulen, aber auch bezüglich einzelner Hochschulteile oder Studiengänge zu verzichten. Dieser Verzicht ist reversibel, um zu gewährleisten, dass der Staat im Rahmen seiner Landesplanung oder aus anderen triftigen Hochschulstruktur Gründen Einfluss notfalls wieder nehmen auf kann. die Die Verzichtsmöglichkeit ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Ministerium bedeutsam. Dass eine Genehmigung versagt werden muss, wenn sie nicht im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, ist an sich eine Selbstverständlichkeit. Sie wird gleichwohl in Absatz 3 Buchstabe a erwähnt, da sonst die nachfolgenden Versagungsgründe als eine nichtabschließende Aufzählung dargestellt werden müssten. Das wiederum könnte zu Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 272 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Missinterpretationen der Norm Anlass geben. Die Versagung wird zukünftig unter keinen Aspekten mehr eine Ermessensentscheidung, sondern insgesamt eine gebundene Entscheidung sein. Damit enthält das Gesetz eine präzisere Formulierung der Rechtsfolgen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 273 / 321 Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder Mit Absatz 3 Buchstabe b wird der im derzeitigen § 108 Abs. 3 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme b) Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften Buchstabe a UG und in § 73 Abs. 3 Buchstabe a FHG verwendete Begriff "Hochschulplanung" konkretisiert. Damit verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder wird deutlich, dass Maßnahmen nach Absatz 2 insbesondere Maßnahme die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, die Ressourcen des Landes berücksichtigen müssen. Zugleich struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller verstärkt die Vorschrift das Gebot, die Gesamtentwicklung der a) die Hochschulplanung gefährdet; oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder Hochschulen des Landes in Forschung und Lehre c) die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund a) gegen Rechtsvorschriften verstößt, b) oder gegenüber anderen Ländern die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund vorzuzeichnen. oder gegenüber anderen Ländern obliegenden obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Verpflichtungen gefährdet. Empfehlungen nicht berücksichtigt; Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt nur die rechtlichen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern hinsichtlich der Entscheidung über c) die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studienund Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und die Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 2. Bloße Empfehlungen sollen nicht dazu führen, eine Genehmigung versagen zu müssen. Die derzeitigen Bestimmungen des § 108 Abs. 3 Buchstabe c Studierenden oder die überregionale berufliche An- UG und § 73 Abs. 3 Buchstabe c FHG könnten einerseits erkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu Innovationen entgegenstehen: Streng genommen würde z.B. befürchten sind, oder jedes neue Studienangebot, das es in anderen Ländern nicht gibt, die Freizügigkeit der Studierenden beeinträchtigen, da sie d) die Freizügigkeit des wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt. ihr Studium anderswo nicht fortsetzen könnten. Andererseits ist der Begriff der "Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen" wegen seiner Abstraktheit als konkretes Entscheidungskriterium praktisch nicht anwendbar. Deshalb entfällt ein entsprechender Passus. Der Gesichtspunkt der arbeitsmarkt- und bedarfspolitischen Akzeptanz und der Qualität der Studienabschlüsse wird durch die Kriterien gemäß Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 274 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Buchstabe b aufgefangen. Der Wegfall der derzeitigen Bestimmungen in § 108 Abs. 3 Buchstabe d UG und in § 73 Abs. 3 Buchstabe d FHG ist angezeigt, weil sie praktisch leer laufen. Die Freizügigkeit des wissenschaftlichen Personals hängt auch dann nicht von der Zuordnung zu bestimmten Studiengängen ab, wenn diese singulär sind oder sich durch besondere Merkmale von anderen Studiengängen abgrenzen. (4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das (4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt in Absatz 4 Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb ei- kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Satz 1 im Verhältnis zu den bisherigen Vorschriften keine ner angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Benehmen mit der Hochschule verlangen, daß innerhalb einer getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfor- angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der dern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder sachliche Änderung, sondern lediglich eine Straffung des Textes. In Bezug auf die Maßnahmen nach Absatz 2 wird dem Minis-terium mit Absatz 4 Satz 2 die Befugnis gegeben, Studiengänge insbesondere zu ändern oder aufzuheben. Das Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 106 Abs. 2 Verfahren nach § 106 Abs. 2 bis 4 wird in diesen Fällen nicht Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes bis 4 gilt entsprechend. 2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von von Hochschule und Staat lediglich eine Anhörung der Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung mehr angewendet. Es ist in diesem Bereich des Kondominiums Hochschule erforderlich. Mit dieser Verfahrensvereinfachung des können Entscheidungen Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulplanung Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen. Hochschulentwicklungsplans des zur Verwirklichung Landes und oder insbesondere der des zur konzentrierten Nutzung staatlicher Ressourcen effizienter getroffen und umgesetzt werden. Neben dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes kann das Ministerium die genannten Maßnahmen zur Sicherung von Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots auch Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 275 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG durch Rechtsverordnung Ermessensentscheidung und treffen. bei dem Bei der Erlass der Rechtsverordnung müssen insbesondere die Rechte Dritter, z.B. der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der Studierenden, berücksichtigt werden. (5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann sich Absatz Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind. der jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule 5 trägt Umstand Rechnung, dass sich Hochschulentwicklungspläne nicht von landesplanerischen Gesichtspunkten unterrichten. dem lossagen können, sondern ein Zusammenwirken zwischen Hochschulen und Staat erfordern. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 276 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Zwölfter Abschnitt Zwölfter Abschnitt Zwölfter Abschnitt Zusammenwirken von Hochschulen Zusammenwirken von Hochschulen Zusammenwirken von Hochschulen § 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium § 109 Zusammenwirken von Hochschulen Zu § 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer (1) Zur Erreichung der Ziele nach § 5 und zur Neuordnung der Die Norm knüpft an § 109 UG an; eine vergleichbare Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge, Studiengänge und Studienangebote wirken die Hochschulen Vorschrift enthält das Fachhochschulgesetz nicht. Damit zur Erreichung der Ziele nach § 7 und zur Verbesserung der des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie erfüllen dabei Studienbedingungen wirken die Universitäten, Fach- insbesondere folgende Aufgaben: durch Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen Zusammenwirkens der Hochschulen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzt. § 100 Abs. 1 Satz 2 präzisiert hochschulen und Kunsthoch-schulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen werden die in § 3 Abs. 8 festgelegten Grundsätze des 1. ein Die Vorbereitung, Einrichtung und Veränderung dieses Gebot wie schon § 97 Abs. 1 Satz 2 UG und § 64 Abs. 2 integrierter Studiengänge sowie die Vorbereitung des Satz 2 FHG für den Bereich der Forschung. Für den Komplex Erlasses von Studien- und Prüfungsordnungen für Lehre und Studium setzt § 109 einen besonderen Akzent. gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten integrierte Studiengänge; Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung Unter engen Rahmenbedingungen für die Finanzierung des der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten 2. Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der Hochschulwesens wird es mehr denn je darauf ankommen, dass Lehrkörperstruktur und fachverwandter die Hochschulen regional und überregional ihr Angebot an Professorenstellen; Studiengängen, aber auch in der Weiterbildung aufeinander abstimmen und dabei sowohl gegenseitige Abgrenzungen als 3. die Bildung zentraler Einrichtungen und Ver- auch gemeinsame Lehrprogramme arbeitsteilig verabreden. waltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen Unterschiede in der kapazitativen Auslastung der Lehreinheiten gemeinsam dienen, und die Koordinierung der benachbarter Hochschulen gemeinschaftlichen Nutzung von ausgeglichen, die Hochschuleinrichtungen; erweitert, die Einrichtungen zum Selbststudium besser genutzt können Wahlmöglichkeiten auf der diese Weise Studierenden und insgesamt die vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen konzentriert und ökonomisch eingesetzt Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 277 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG werden. Die daraus zu gewinnenden Synergieeffekte sind für den kulturstaatlichen angemessenen Auftrag Lehrangebots und der für Sicherung eine eines kapazitative Auslastung der Lehreinheiten wichtig. Die Zusammenarbeit in Lehre und Studium ist die notwendige Ergänzung und zugleich ein taugliches Mittel zur Profilbildung der Hochschulen und ihres Wettbewerbs im nationalen und internationalen Raum. Sie ist darüber hinaus ein unverzichtbares Element der Landesplanung für die weitere strukturelle Entwicklung des Hochschulwesens. Das Gebot an die Hochschulen, untereinander und mit Kunsthochschulen in Forschung, Kunst, Lehre und Studium zusammenzuarbeiten, ist bereits derzeit in § 109 Abs. 1 und 2 UG festgelegt. Bei der Neufassung des § 109 kann von Überschneidungen mit anderen Vorschriften und von einer beispielhaften Aufzählung, wie sie derzeit in § 109 Abs. 1 und Abs. 2 UG vorhanden sind, abgesehen werden. Der Freiraum der Hochschulen bei der Gestaltung ihres Zusammenwirkens bleibt dabei unverändert weit. Der Hinweis auf die Pflicht, in einem Kooperationsvertrag auch organisatorische Regelungen zu treffen, steht bislang in § 109 Abs. 3 UG; von der gesetzlichen Festlegung einer solchen Selbstverständlichkeit wird hier abgesehen. Da die Sozialakademie nunmehr Bestandteil der Universität Dortmund geworden ist, entfällt auch der noch in § 109 Abs. 2 Satz 1 UG enthaltene Hinweis auf diese. Die mitgliedschaftliche Zuordnung von Studierenden Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 278 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG der Studiengänge, welche in Kooperation verschiedener Hochschulen stattfinden, z.B. in Kombination von Fernstudium und Präsenzstudium als Verbundstudiengang, wird gesetzlich nicht abschließend geregelt. Eine entsprechende Regelung soll im Hinblick auf die konkrete Organisation des Studiengangs durch die kooperierenden Hochschulen erfolgen. Die Mitgliedschaft von Studierenden in mehreren Hochschulen wird ausgeschlossen, um die Studierenden vor mehrfachen Pflichten, insbesondere finanzieller Art, zu schützen. Die Möglichkeit, den Studierenden an den beteiligten Hochschulen den Status einer Zweithörerin oder eines Zweithörers im Sinne des § 71 und damit die Stellung einer oder eines Hochschulangehörigen (§ 11 Abs. 4) einzuräumen, bleibt unberührt. 4. die Bildung von Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen sowie die Organisation der Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium 5. die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelungen über den erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 279 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten. (2) Die Hochschulen arbeiten mit den Kunsthochschulen und der Sozialakademie Dortmund zusammen. Insbesondere sollen gemeinsame Empfehlungen für Lehrveranstaltungen und den wechselseitigen Einsatz von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung, für die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und die Koordination gemeinsamer Aufgaben und Projekte erstellt werden. (3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 280 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten § 110 Gemeinsame zentrale Einrichtungen Zu § 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten (1) Mehrere Hochschulen können bei einer der beteiligten (1) Mehrere Hochschulen können gemeinsame zentrale Die Norm basiert im Wesentlichen auf § 110 UG, dem im Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten Fachhochschulgesetz keine Vorschrift entspricht. Absatz 1 Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen errichten, errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstat- Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die tung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig entspricht § 110 Abs. 1 UG. Es erfolgen jedoch textliche Straffungen. Möglichkeit, auch gemeinsame Verwaltungseinrichtungen einzurichten, ist derzeit noch in § 109 Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist. Die Abs. 1 Nr. 3 UG festgelegt. Die ist. Die gemeinsame zentrale Einrichtung ist bei einer der beteiKooperationsmöglichkeiten der Hochschulen erstrecken sich ligten Hochschulen einzurichten. nach Absatz 1 auch auf Verwaltungseinrichtungen. (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von (2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Um die Selbstverwaltungsbefugnis der Hochschulen zu stärken, gemeinsamen sollen zukünftig gemeinsame Einrichtungen nur noch durch die wissenschaftlichen Einrichtungen, gemeinsamen zentralen Einrichtungen entscheiden die Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen entscheiden beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe; die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Mit der Errichtung beteiligten Hochschulen und nicht durch das Ministerium errichtet, geändert und aufgehoben werden können. Deshalb enthält Absatz 2 nicht mehr den Gehalt des § 110 Abs. 2 Satz 3 und 4 UG. Dennoch ist ein gesetzlicher Vorbehalt hinsichtlich erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die staatlicher Mitwirkungsrechte, welcher auch derzeit in § 109 Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Benutzung zu treffen. Gemeinsame zentrale Einrichtungen können im Benehmen mit den beteiligten Hochschulen auch Dreizehnter Abschnitt UG vorhanden ist, anzubringen; er erfolgt namentlich im Hinblick auf mögliche gemeinsame Verwaltungseinrichtungen. Der Klarheit wegen werden wissenschaftliche Einrichtungen, durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen in Absatz 2 errichtet, geändert und aufgehoben werden. In diesem Falle Satz 1 ausdrücklich genannt. Damit wird sichergestellt, dass kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die sich der gesamte Absatz 2 auf alle Einrichtungen im Sinne des Regelungen nach Satz 2 treffen. Absatzes 1 bezieht. Dreizehnter Abschnitt Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 281 / 321 Dreizehnter Abschnitt Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen § 111 Besondere Aufgaben und Kuratorium der Fernuniversität Zum 13. Abschnitt allgemein (1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen sind bisher Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an ihrem Sitz, im an den Studienzentren und im Wege des Fernstudiums. Sie bedient sich zur Durchführung des Fernstudiums gedruckten Lehrmaterials, Ton- und Bildträger und anderer technischer Universitätsgesetz für die Fernuniversität- Gesamthochschule in Hagen (§ 111 UG, § 112 UG), für die Abteilungen der Universität-Gesamthochschule Paderborn (§ 113 Abs. 1 UG), für kleinere Universitäten (§ 113 Abs. 2 UG) und im Fachhochschulgesetz für den Fachbereich für das Medien. Sie arbeitet mit dem Hörfunk und dem Fernsehfunk Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit Rundfunkanstalten zusammen, zu denen sie der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedarf. (§ 73a FHG) enthalten. Jetzt werden solche Normen nur noch für die Studienzentren der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen und für den Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln benötigt. Die Regeln des § 111 Abs. 1 UG können entfallen, da sie lediglich die Tätigkeit der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen beschreiben, wie sie sich seit deren Gründung entwickelt und gefestigt hat. Für eine gesetzliche Normierung und für besondere Genehmigungsvorbehalte besteht mittlerweile kein Bedürfnis mehr. Auch die Sondervorschriften über das Kuratorium der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen (§ 111 Abs. 2 UG) können hier entfallen. Zukünftig sollen auch hier grundsätzlich die allgemeinen Regeln über den Hochschulrat gelten. Der besondere Auftrag des Hochschulrats der Fernuniversität und eine weitere Sonderregelung sind in § Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 282 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 24 Abs. 3 enthalten. Die Vorschriften des § 42 machen auch die Regeln des § 113 UG ("Abteilungen der Gesamthochschulen und kleinere Hochschulen") an dieser Stelle überflüssig; insbesondere können die Regelungen über kleinere Universitäten mit weniger als 4000 Mitgliedern (§ 113 Abs. 2 UG) entfallen, da es solche in Nordrhein-Westfalen nicht gibt. (2) Für die Fernuniversität wird ein Kuratorium gebildet. Dem Kuratorium gehören bis zu fünfzehn vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu berufende Mitglieder an. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft drei weitere Mitglieder in das Kuratorium berufen. Es kann darüber hinaus auf Vorschlag der für das Hochschulwesen zuständigen obersten Behörde eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen den weiteren Aufbau der Fernuniversität und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 283 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG fördert ihre Integration in das allgemeine Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 284 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 111 Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen § 112 Studienzentren der Fernuniversität Zu § 111 Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen (1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des (1) Die Studienzentren der Fernuniversität bieten den Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 112 UG und Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische greift einen Teil des Regelungsgehalts von § 111 Abs. 1 Satz 1 bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teil- Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung zunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren und 3 UG auf. Neu ist die ausdrückliche Zuordnung der Mentorinnen und Mentoren zu der Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte. Der mitgliedschaftsrechtliche Status der Mentorinnen und Mentoren steht damit fest: Da Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind nach Maßgabe diese Personalkategorie gemäß § 11 Abs. 4 zu den Angehörigen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind der §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 6 an der Selbstverwaltung der wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 61. In den Stu- Hochschule zu beteiligen. In den Studienzentren können auch dienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfin- Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden. den. der Hochschule gezählt wird, bedarf es zukünftig nicht mehr einer Spezialnorm über die Beteiligung der Mentorinnen und Mentoren an der Selbstverwaltung, wie sie in § 112 Abs. 1 Satz 2 UG niedergelegt ist. Zur Stärkung der Autonomie der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen sollen die Befugnisse des Ministeriums im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Studienzentren entfallen. (2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender (2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatz-fragen der Organisation Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt der Senat. der Studienzentren beschließt der Senat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Studienzentren können auch vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung errichtet und aufgehoben werden; die Hochschule ist vorher zu hören. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 285 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium (3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes für Wissenschaft und Forschung verpflichtet werden, nach Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume Hochschulen sind vorher zu hören. aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören. (4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen Vereinbarungen zu-sammen. § 112 Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln Zu § 112 Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln (1) Der Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumenta- Die bisher in § 73 a FHG geregelte Ausbildung von tionswesen der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des Beamtinnen und Beamten des mittleren und höheren Dienstes wird derzeit neu gestaltet. Hierzu ist eventuell eine Verlagerung Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen der bisher an der Fachhochschule Köln angesiedelten und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Ausbildung an andere Einrichtungen im Geschäftsbereich des Vorbe- Ministeriums, wie das Hochschul-bibliothekszentrum, reitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-bewernotwendig. Alternativ können Laufbahnzugänge auch auf ber, Aufstiegsbeamtinnen Laufbahn des und gehobenen Aufstiegsbeamte Bibliotheks- für die andere Weise gestaltet werden. So kommt für den mittleren und Dienst eine Ausbildung des beruflichen Bildungssektors und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten für den höheren Dienst ein fachlich geeignetes Zusatzstudium Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 286 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder in Betracht. Bis zu Neuregelungen wird die Rechtsstellung der Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entspre- Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Dienstes durch Absatz 1 Satz 1 gesichert. Satz 4 entspricht chende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als § 73a Abs. 4 FHG. Durch den ausdrücklichen Hinweis in staatliche Angelegenheit wahrgenommen. Absatz 1 Satz 1 "bis zu Neuregelungen" wird zudem sichergestellt, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung der Ausbildung für den mittleren und den höheren Dienst anstrebt. Absatz 2 entspricht § 73a Abs. 3 FHG und ist redaktionell angepasst worden; § 73a Abs. 6 FHG ist darin enthalten. (2) Der Fachbereich dient als Einrichtung des Landes darüber hinaus der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. (2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 287 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Vierzehnter Abschnitt Vierzehnter Abschnitt Vierzehnter Abschnitt Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Anerkennung von Hochschulen Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen § 113 Voraussetzungen für die Anerkennung § 114 Voraussetzungen für die Anerkennung Hochschulen Zu § 113 Voraussetzungen für die Anerkennung Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, Die Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 114 UG und Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des können als Universität staatlich anerkannt werden, wenn fängt den § 74 Abs. 1 FHG auf; § 74 Abs. 2 FHG betrifft Landes als Universitäten oder Fachhoch-schulen staatlich gewährleistet ist, daß Fachhochschulen und und wird in § 117 aufgefangen. anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. 1. kirchliche die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder die Hochschule Aufgaben nach § 3 Abs. 1 wahrnimmt, Die derzeit gültige "Kann-Formulierung" bringt die Relevanz landesplanerischer Aspekte, zu denen auch der landesweite Abs. 2 wahrnimmt, 2. 2. das Studium an dem in § 81 genannten Ziel das Studium an dem in § 80 genannten Ziel ausgerichtet ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck. Daher wird dies nunmehr ausdrücklich in § 113 vorgesehen ausgerichtet ist, 3. 3. Bedarf an wissenschaftlichen Ausbildungsangeboten zählt, eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder Im Übrigen erfolgt gegenüber den derzeitigen Vorschriften eine eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 83 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im 84 Abs. 1 an der Hochschule vor-handen oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die Die Einfügung des Artikels "die" in Nummer 1 dient der einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse Klarstellung und macht insbesondere deutlich, dass die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird, staatliche Anerkennung auch eine angemessene Forschungs- sprachliche Richtigstellung, da nichtstaatliche Bildungseinrichtungen vor der staatlichen Anerkennung nicht als Hochschulen betrieben werden dürfen. und Entwicklungstätigkeit erfordert. der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird, Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 288 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 4. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der 4. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- Studien- und Prüfungsordnungen und des und Prüfungsordnungen Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG und des . Die gegenüber § 114 Nr. 4 UG und § 74 Nr. 4 FHG veränderte tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen, den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind, 5. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Regelung in Nummer 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es privaten Hochschulen möglich sein muss, auch völlig neue Studienangebote zu entwickeln und diese staatlich anerkennen zu Voraussetzungen für die Aufnahme in eine 5. lassen, auch wenn es hierfür noch keine die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Vergleichsstudiengänge an staatlichen Hochschulen gibt. entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, 6. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Die gegenüber § 114 UG und § 74 FHG erfolgende Ergänzung der Nummer 6 gewährleistet, dass die Maßstäbe der Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden 6. die hauptberuflich Lehrenden die und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für ent- privaten Hochschulen flexibel bleiben, die Lehraufgaben erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an sprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen jedoch überwiegend von Personen ausgeübt werden, die als staatlichen Hochschulen gefordert werden, gefordert werden, Lehrende hauptberuflich an der jeweiligen privaten Hochschule Zusammensetzung des Lehrkörpers an staatlich anerkannten angestellt 7. die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden, 7. die Bestimmungen des § 92 Anwendung finden, 8. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des 8. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken, dieses Gesetzes mitwirken, sind. Alle Lehrenden müssen die Einstellungsvoraussetzungen der entsprechenden Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen. Die Regelung soll sich positiv auf die Qualität der Lehre an den staatlich anerkannten Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 289 / 321 privaten Hochschulen auswirken. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 9. Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs 9. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche Die Nummer 9 bezweckt den gegenüber der entsprechenden sowie und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals Nummern in § 114 UG und § 74 FHG besseren Schutz der dauerhaft gesichert sind. Studierenden vor den wirtschaftlichen Risiken eines privaten die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb Hochschulbetriebs. Dazu gehört die Festlegung, dass die ihres Trägers ist. Bildungseinrichtung der alleinige Geschäftsgegenstand des Trägers, d. h der die Einrichtung betreibenden natürlichen oder juristischen Person, sein muss. Bei einer Organisation der Hochschule als einem von mehreren Geschäftszweigen des Trägers besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Gläubiger anderer Geschäftszweige auf das dem Hochschulbetrieb dienende Vermögen zugreifen und damit den Fortbestand der Bildungseinrichtung gefährden. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestandskräftigen Anerkennungsbescheide für nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gelten fort. § 114 Anerkennungsverfahren § 115 Anerkennungsverfahren Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 290 / 321 Zu § 114 Anerkennungsverfahren Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (1) Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf (1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht Mit Ausnahme einer Änderung in Absatz 1, die einer eines schriftlichen Antrages. auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. deutlicheren Herausstellung des Antragserfordernisses dient, ist die Vorschrift mit § 115 UG identisch und fängt den Regelungsgehalt des § 75 FHG auf. Parallel zur Verknüpfung der Studiengänge und der Hochschulgrade bei der Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 hinsichtlich staatlicher Hochschulen soll eine solche Verbindung auch für die Anerkennung von Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft erfolgen. Ein entsprechender Hinweis enthält Absatz 3 Satz 1. (2) Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit (2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 dienen. Voraussetzungen des § 114 dienen. (3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studien-gänge (3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der der Voraussetzungen des § 114 auf weitere Studiengänge Voraussetzungen des § 113 auf weitere Studiengänge erstreckt erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Fordem Ministerium anzuzeigen. schung anzuzeigen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 291 / 321 (1) Das an Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 115 Folgen der Anerkennung § 116 Folgen der Anerkennung Zu § 115 Folgen der Anerkennung einer staatlich anerkannten Hochschule (1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 116 UG und abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im fängt mit Ausnahme des § 76 Abs. 2 Satz 3 und 4 FHG, dessen Sinne dieses Gesetzes. Inhalt durch § 96 Abs. 2 und § 114 Abs. 3 überholt ist (siehe Sinne dieses Gesetzes. dazu Begründung zu § 117), den wesentlichen Gehalt des § 76 FHG auf. (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschul-prüfungen Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschul-prüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 53 und 96 bis 98 gelten entsprechend. durchzuführen. Die §§ 54 und 93 bis 95 gelten entsprechend. (3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen (3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium § 117 Abs. 3 bleibt unberührt. für Wissenschaft und Forschung. § 118 Abs. 3 bleibt unberührt. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 292 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen (4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit (4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung Wissenschaft und Forschung anzuzeigen. ein Zuschuss gemäß § 125 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium. (5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich aner- (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann dem § 116 Abs. 5 UG und § 76 Abs. 5 FHG eröffnet eine allgemeine kannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, Gestattung, die Bezeichnungen Professorin, Professor, Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor zu verleihen, Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Be- des § 49 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule das knüpft deren Umsetzung jedoch an eine zeichnung Einzelfallgenehmigung. Letztere ist ein ausreichendes "Professorin" "Universitätsprofessorin" oder oder "Professor" "Universitätsprofessor" oder Recht zu verleihen, die Bezeich-nung "Professorin" oder zu "Professor" oder "Universitäts-professorin" oder Kontrollinstrument. Deshalb sieht Absatz 5 die allgemeine führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 des Landesbeamtengeset- "Universitätsprofessor" zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 Gestattung nicht mehr vor. In Wahrnehmung der zes finden entsprechende Anwendung. des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Verantwortung des Staates für die Qualität des Die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 des Hochschulsystems wird für private Hochschulen mit dem neuen Landesbeamten-gesetzes bedürfen im Einzelfall der Regelungsgehalt in Absatz 8 eine regelmäßige Evaluation Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und gesetzlich vorgesehen. Forschung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 293 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden (6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium für Wissen-chaft Die in Abs. 6 gegebene Möglichkeit des Ministeriums, sich Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten und Forschung obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, über der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder Hochschulprüfungen entsandt werden. ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden. (7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die (7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzube-ziehen. Staatlich zentrale Vergabe von Studienplätzen einzube-ziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken. zusammenwirken. (8) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6 gilt entsprechend. Die Kosten trägt die Hochschule. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 294 / 321 die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten und staatlich Beauftragte zu entsenden, genügt hierzu nicht. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 116 Verlust der Anerkennung § 117 Verlust der Anerkennung Zu § 116 Verlust der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht Grundsätzlich ist die Norm mit § 117 UG identisch und fängt innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und § 77 FHG auf. Es muss jedoch ausdrücklich eine Handhabe für Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr Forschung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt ruht. oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat. den Fall vorgesehen werden, dass unter dem Dach einer staatlich anerkannten Hochschule nicht anerkannte Studiengänge angeboten werden, die den wissenschaftlichen Maßstäben nicht entsprechen, aber den Schein der staatlichen Anerkennung der Hochschule genießen. (2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, (2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium für Mit Absatz 2 Satz 2 wird dem Ministerium Raum für wenn die Voraussetzungen des § 113 nicht gegeben waren, Wissenschaft und Forschung aufzuheben, wenn die Ermessensentscheidungen eröffnet, die unter Berücksichtigung später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 114 Abs. 2 Voraussetzungen des § 114 nicht gegeben waren, später rechtsstaatlicher Grundsätze, namentlich dem der nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 115 Abs. 2 nicht Verhältnismäßigkeit, getroffen werden müssen. innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hoch- innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. schule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu Anerkennung nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Be- ermöglichen. endigung des Studiums zu ermöglichen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 295 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 117 Kirchliche Hochschulen § 118 Kirchliche Hochschulen Zu § 117 Kirchliche Hochschulen (1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche (1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit § 118 UG. Sie Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal fängt den Gehalt von § 74 Abs. 2 FHG ohne substantielle sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Geset- sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § zes. Andere kirchliche Hochschulen bedürfen der Anerkennung 114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Aus- nach § 115. Dabei können Ausnahmen von den Änderungen auf. Die Regelungen des § 76 Abs. 2 Satz 3 und 4 FHG sind mit § 96 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und § 114 Abs. 3 überholt; einer speziellen Regelung über die Grade bedarf es nicht mehr. Die Ersetzung des Einvernehmens des nahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 Voraussetzungen des § 114 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, Ministeriums zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an wenn gewährleistet ist, daß das Studium dem Studium an einer der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist; für Ordenshochschulen staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Für Bildungsein- können Ausnahmen auch von der in § 114 Nr. 9 mit dem kirchlichen Träger durch die Genehmigung gemäß § 114 Abs. 3 verkürzt die Rechte des Trägers nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bestand der Hochschule und die wirtschaftliche und rechtliche richtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer vorausgesetzten Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung des Personals gesichert ist, wenn die Betreiberin der Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Stellung des Hochschulpersonals zugelassen werden. Hochschule eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist; dem Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr. entspricht die Neuregelung des Absatzes 1 Satz 4. Die 9 als erfüllt. Die Hochschulplanung des Landes nach § 113 Hochschulplanung des Landes im Sinne des § 113 bleibt in bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Be- Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht, da tracht. eine staatliche Bedürfnisprüfung dem verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstverwaltungsrecht zuwiderlaufen wird. (2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen 2) Die staatlich anerkannten Kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und unterrichten das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 über die Hochschulsatzung und die Berufung von ProfessorinAbs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine nen und Professoren. § 116 Abs. 4 bis 6 findet keine Anwendung. Anwendung. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 296 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe Weiterbildung von Geistlichen dienen, gewährleisten die dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § Kirchen die Gleichwertigkeit nach § l 14 Nr. 4. § 116 Abs. 2 113 Nr. 4. § 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. § 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen Satz 2 findet keine Anwendung. § 141a Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen Zu § 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des (1) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich § 141a UG. Dessen Regelungsgehalt wird jedoch im Hinblick auf neuere Entwicklungen im internationalen Bereich und auf Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit anerkannt sind. das Anwachsen des sogenannten Franchising erweitert und soll einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung nicht mehr in einer Übergangs- und Schlussbestimmung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen - niedergelegt werden. Aufgrund der Sachnähe wird eine nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die entsprechende Voraussetzungen nach Absatz 2 festgestellt sind. Bestimmung den Vorschriften über die Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen angefügt. Absatz 1 enthält gegenüber § 141a UG eine begriffliche Klärung: Der Schutz der Öffentlichkeit ist gewährleistet, wenn ausgeschlossen ist, dass eine Bildungseinrichtung, die sich im Rechtsverkehr Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie nennt oder sich einer damit verwechselbaren Bezeichnung bedient, ohne staatliche Anerkennung betrieben wird. Dem trägt Absatz 1 Rechnung. Als Bezeichnungen im Sinne dieses Absatzes gelten auch solche mit einem Zusatz, z.B. "Technische Hochschule" oder "Kunsthochschule", und Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 297 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG fremdsprachige Fassungen. (2) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Absatz 2 Satz 1 nimmt die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Europäischen Union anerkannten Hochschulen wegen der Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im europarechtlich garantierten Niederlassungs- und Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich Dienstleistungsfreiheit von dem für den Betrieb als Hochschule dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat aner- in Nordrhein-Westfalen erforderlichen Anerkennungsverfahren kannten Grade verleihen. Das Gleiche gilt für Bildungsein- aus. richtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Absatz 2 Satz 2 trägt einer Entwicklung im Bildungswesen Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf Rechnung, die mit der Anerkennung von Studienleistungen und die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule Graden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbereiten; hierfür bringt die Bildungseinrichtung eine im Zusammenhang steht, dem sogenannten Franchising: Von Garantieerklärung der Hochschule bei. Die Voraussetzungen einem Franchise-Nehmer - zumeist einem privater Anbieter der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das werden gegen Gebühren Kurse angeboten und Prüfungen Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen abgenommen. Aufgrund der Prüfungen verleiht der Franchise- anderer Geber - dies ist eine kooperierende und zumeist am Gewinn Bundesländer. beteiligte, in ihrem Herkunftsland staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule - einen Grad. Die Neuregelung trifft Vorsorge für den Verbraucherschutz: Für Franchise-Nehmer von Hochschulen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nach Satz 3 ein neuartiges Feststellungsverfahren vorgesehen. In dem Feststellungsverfahren muss seitens des Franchise-Nehmers nachgewiesen werden, dass seine von ihm angebotene Bildung mit der im Herkunftsstaat der Partnerhochschule anerkannten Ausbildung übereinstimmt; Satz 2 verweist nicht auf die Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 298 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Rechtsfolge, sondern auf den Tatbestand des Satzes 1. Im Feststellungsverfahren trägt der Franchise-Nehmer nach Satz 2 Halbsatz 2 die Feststellungs- und Beibringungslast. Die Übereinstimmung der Ausbildung bestimmt sich sowohl nach dem Curriculum als auch nach der Qualifikation des Lehrpersonals, das in diesem Curriculum tätig ist. Der Nachweis erfolgt auf Verlangen durch eine Garantieerklärung der ausländischen Partnerhochschule. Bietet der FranchiseNehmer eine Ausbildung an, die von der Partnerhochschule in deren Herkunftsstaat nicht angeboten wird, bleibt es ihm unbenommen, einen Antrag auf Anerkennung seiner Bildungseinrichtung als Hochschule im Sinne der §§ 113 ff. zu stellen. Die Regelung zum Franchising ist aus Gründen des Verbraucherschutzes auch im Hinblick auf die Allgemeinberechtigung zur Gradführung nach § 119 Abs. 1 erforderlich. Außerdem wird der Verbraucherschutz hinsichtlich des Betriebs von Franchise-nehmenden Bildungseinrichtungen auch bei Kooperationen mit Franchise-gebenden Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union - insbesondere durch das Wettbewerbsrecht gewahrt. So kann beispielsweise die Werbung mit der Verleihung von vermeintlich im Inland führbaren Graden wettbewerbswidrig sein. Gemäß Satz 4 werden den entsprechenden Institutionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zweigniederlassungen der in anderen Bundesländern als Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 299 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Hochschulen anerkannten Bildungseinrichtungen gleichgestellt. Danach müssen sich aber auch Franchise-Nehmer dieser Hochschulen dem Feststellungsverfahren nach Satz 3 unterziehen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 1 Die derzeitige Verbotsvorschrift und die Festlegung der Absätzen 1 und 2 ohne staatliche Anerkennung oder eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung Ordnungswidrigkeiten erfasst nicht ausdrücklich den Fall, dass Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als betreibt. Die Ordnungs-widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eine Hochschule, die bereits staatlich anerkannt ist, ihr Studiengang betreibt. Die Ordungswi-drigkeit kann mit einer zu 100 000 DM geahndet werden. Zuständige Studienangebot um weitere Studiengänge erweitert, ohne Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von hierfür die Erstreckung der Anerkennung gemäß § 114 Abs. 3 werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung Ordnungs-widrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium für zu erreichen. Es muss vermieden werden, dass unter dem Dach und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Wissenschaft und Forschung. einer staatlich anerkannten Hochschule nicht anerkannte Ministerium. Studiengänge angeboten, nicht anerkannte Hochschulprüfungen abgenommen und nicht anerkannte Grade verliehen werden können. Die Verbotsvorschrift wird in Absatz 3 entsprechend erweitert. Im Übrigen wurde der Betrag der höchstzulässigen Geldbuße erhöht, damit dem durch rechtswidriges Handeln möglichen Gewinn gegenübersteht. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 300 / 321 eine angemessene Geldbuße Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 141 Verleihung und Führung von Graden Zu § 119 Verleihung und Führung von Graden Fünfzehnter Abschnitt Verleihung und Führung von Graden § 119 Verleihung und Führung von Graden (1) Von Hochschule einer staatlichen in Deutschland oder staatlich oder in anerkannten (1) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten einem anderen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Die Vorschrift basiert auf § 141 UG. Mit der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und der Ergänzung Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der durch Sätze 4 und 5 werden vor allem zwei Ziele verfolgt: Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Einmal soll der Möglichkeit des Missbrauchs der allgemeinen Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade, Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade, Führungsgenehmigung von in anderen Mitgliedsstaaten der Hochschulbezeichnungen Europäischen Union (EU) erworbenen Graden begegnet oder Hochschultitel sowie Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel werden. In der Praxis zeigt sich, dass in zunehmendem Maß (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im werden; im Fall des § 118 Abs. 2 Satz 2 gilt dies nur, wenn die werden. Der Grad ist grundsätzlich in der Form zu führen, die europäischen Ausland Abschlussgrade einschließlich Voraussetzungen nach § 118 Abs. 2 festgestellt sind. Der Grad dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der Doktorgraden aufgrund von Kooperationen mit privaten ist grundsätzlich in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Berechtigte darf dem Grad eine Übersetzung hinzufügen, gewerblichen Anbietern von Bildungsprogrammen verliehen Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der Berechtigte darf soweit das aus sprachlichen Gründen zum Verständnis werden, ohne dass ein Studium oder eine Prüfung an der dem Grad eine Übersetzung hinzufügen, soweit das aus erforderlich ist, eine im Herkunftsstaat zugelassene oder verleihenden ausländischen Hochschule zugrunde liegt sprachlichen Gründen zum Verständnis erforderlich ist, eine im nachweisbar allgemein übliche Abkürzung verwenden und (sogenannte Franchise-Modelle). Einem derartigen Missbrauch Herkunftsstaat zugelassene oder nachweisbar allgemein übliche durch einen Zusatz auf den Herkunftsstaat oder die verleihende beugt die Neuregelung durch den zweiten Halbsatz von Satz 1 Abkürzung verwenden und durch einen Zusatz auf den Her- Hochschule hinweisen. vor. kunftsstaat oder die verleihende Hochschule hinweisen. Derartige Grade dürfen nur geführt werden, wenn im Feststellungsverfahren nach § 118 Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, dass die durch den Franchise-Nehmer angebotene Ausbildung die der Franchise-gebenden Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und der Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 301 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG dort anerkannte Grad verliehen wird. Die materielle Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen innerhalb der EU wird nach wie vor unterstellt. Zweitens soll in Umsetzung eines KMK-Beschlusses vom 24.10.1997 zur "Allgemeinen Genehmigung zur Führung ausländischer Grade" gesichert werden, dass in den Mitgliedstaaten der EU erworbene Doktorgrade ohne Hinweis auf das Herkunftsland führbar und damit in Pass und Personalsausweis eintragungsfähig sind. Für die über den Bereich der EU hinaus im KMK-Beschluss vom 24.10.1997 genannten Länder wird, soweit nicht Absatz 2 greift, eine entsprechende Regelung in die Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade aufgenommen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden ohne substantielle Änderungen gegenüber den entsprechenden Sätzen des § 141 Abs. 1 UG knapper gefasst. Einen nach Satz 1 führbaren ausländischen Doktorgrad darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen Zusatz in der Abkürzung "Dr." führen, wenn der Grad aufgrund eines selbständigen Promotionsverfahren verliehen worden ist. Entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "Dr. h. c." oder "Dr. e. h." geführt werden. (2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik (2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Mit Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von völkerrechtlichen Vereinbarun-gen, welche bereits derzeit in Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 302 / 321 Absatz 2 Halbsatz 2 wird auch im Bereich der Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, § 141 können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des Franchising Rechnung getragen. Durch einen Franchise- jeweiligen Abkommens geführt werden; in Fällen, die § 118 jeweiligen Abkommens geführt werden. UG hervorgehoben werden, den Gefahren des Nehmer vermittelte Grade dürfen demnach grundsätzlich nur noch nach einer Einzelfallprüfung nach Absatz 3 geführt Abs. 2 Satz 2 entsprechen, gilt Absatz 3 sinngemäß, soweit das werden. Zudem kann die Führung unter den Voraussetzungen Abkommen nichts anderes bestimmt. des Absatzes 3 Satz 8 generell untersagt werden. Der Vorbehalt hinsichtlich einer zwischenstaatlichen andersartigen Abkommen Regelung trägt dem in einem Völkerrecht Rechnung. (3) Die Führung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 (3) Die Führung von Graden aus anderen als in den Ab-sätzen 1 Absatz 3 ist den aktuellen Fallgestaltungen angepasst. Mit der genannten ausländischen Grade bedarf der Zustimmung des und 2 genannten Staaten bedarf der Zustim-mung des Einführung der Anforderungen an das tatsächliche Verfahren Ministeriums. Die Zustimmung setzt voraus, dass die Ministeriums für Wissenschaft und Forsch-ung. Diese Zustim- soll insbesondere den in osteuropäischen Promotionsordnungen ausländische Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes zur mung ist zu erteilen, wenn der Grad von einer Hochschule oder für Verleihung des Grades berechtigt und einer deutschen aufgrund des Abschlusses an einer Hochschule von einer Ausnahmemöglichkeiten staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Entsprechendes gilt für staatlichen Stelle verliehen wurde und diese Hochschule den Ermächtigungsnorm des Satzes 6 wurde präzisiert und im ausländische Grade, die von einer staatlichen Stelle aufgrund Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig Hinblick Ausländerinnen auf die und Ausländer begegnet vorgesehenen werden. Missbrauchsmöglichkeiten durch Die die des Abschlusses an einer Hochschule verliehen werden. Die ist. Die Zustimmung kann für bestimmte Staaten, Hoch-schulen Franchise-Modelle erweitert. Die Rechtsverordnung soll für Zustimmung ist zu versagen, wenn die in den Sätzen 2 und 3 und Abschlüsse allgemein erteilt werden. Die Zustimmung ist künftige, heute noch nicht absehbare generell oder im Einzelfall genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder sich nicht zu versagen, wenn eine Hochschule nicht gleichwertig ist oder zu feststellen lassen. Sie kann auch versagt werden, wenn Grund sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen läßt. Sie kann auch Untersagungsmöglichkeiten zu der Annahme besteht, dass die der Verleihung zugrunde versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der vorgesehen wird, dass ein im Franchise-Wege erworbener Grad liegenden tatsächlichen Anforderungen an das Verfahren und Grad auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben nur geführt werden darf, wenn der Grad aufgrund eines die wissenschaftliche Qualifikation nicht denen im Gel- wurde, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche tungsbereich dieses Gesetzes entsprechen oder der Grad auf Qualifikationen und Verdienste denen im Geltungsbereich unlautere Weise erworben wurde. Das Ministerium regelt durch dieses Gesetzes nicht entsprechen. Die Möglichkeit von Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Gleichwer- Anrechnungen im Sinne des § 90 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 303 / 321 beobachtende mindestens Missbräuche einjährigen der festlegen, Franchise-Modelle indem z.B. Hochschulstudiums darin und Prüfungsleistungen an der verleihenden Hochschule erworben worden ist. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) tigkeitsfeststellung sowie Verfahren und Universitätsgesetz - UG Form Einzelbegründungen der Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Zustimmung. Die Rechtsverordnung kann die Erteilung der Rechtsverordnung das Verfahren der Zustimmung, die näheren Zustimmung allgemein für bestimmte Staaten, Hochschulen Gründe der Versagung und die Form der Führung des Grades und Grade vorsehen. mit und ohne Herkunftsangabe sowie der entsprechenden deutschen Form. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass generell oder im Einzelfall die Führung von durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen außerhalb der Europäischen Union verliehene Grade untersagt werden kann, wenn der Gradverleihung eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung zugrunde liegt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer derartigen Hochschule oder auf die Verleihung eines Grades durch eine derartige Hochschule vorbereitet, und wenn ein Grund zu einer Annahme im Sinne des Satzes 5 vorliegt. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium die Absatz 4 enthält erstmals die Möglichkeit, die Anerkennung Zustimmung gemäß Absatz 3 Satz 1 einer staatlichen Stelle ausländischer akademischer Grade auf andere Stellen der Landesverwaltung oder auf eine ländergemeinsame Stelle, z.B. oder Einrichtung unter seiner Fachaufsicht oder einer zentralen die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" beim Stelle der Länder übertragen. Sekretariat der KMK in Bonn, zu delegieren. Damit soll auch für den Fall, dass ein Staatsvertrag mit den anderen Bundesländern hierüber nicht zustande kommt, ggfs. eine Zentralisierung von hier aus ermöglicht werden. (5) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche (4) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 304 / 321 Die gegenüber § 141 UG erfolgte Neufassung des Absatzes 5 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum ist redaktioneller Art. Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden. Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministe- hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. riums für Wissenschaft und Forschung die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. (6) Wer vorsätzlich gegen Absatz 5 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 oder (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 4 Mit 4 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 4 Satz 2 Graden zum sichergestellt werden, dass Absatz 5 Satz 4 in der Praxis nicht kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht. Die Ordnungsgeahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die der Neuregelung in Absatz 6 soll insbesondere leer läuft. Bisher konnte das Ministerium die Nachweispflicht (§ 141 Abs. 4 Satz 4 UG) nicht durchsetzen, wenn diese Pflicht unbeachtet blieb. Der Betrag der höchstzulässigen Geldbuße wurde gegenüber § 141 UG erhöht, um insbesondere dem 1 ist das Ministerium. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz durch rechtswidriges Handeln nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1, 1 ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. zu erzielenden Gewinn, eine angemessene Geldbuße gegenüberzustellen. Rechtswidriges Handeln nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2, wird bereits als Straftat verfolgt (§ 132a Absatz 1 Strafgesetzbuch), so dass die Androhung einer Geldbuße für diesen Fall nicht erforderlich ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 305 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen Sechzehnter Abschnitt Fünfzehnter Abschnitt Sechzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Überleitung des wissenschaftlichen Personals Einige Übergangs- und Schlussbestimmungen der derzeitigen Hochschulgesetze können insgesamt entfallen. Dazu gehört insbesondere § 135 UG. Dessen Absatz 1 hat sich als wenig praktisch erwiesen. Eine verwaltungsrechtlichen gegenüber den Vorschriften allgemeinen speziellere Sonderregelung für die Einhaltung oder für die Anpassung der Zusage von Personal- und Sachmitteln an veränderte Verhältnisse bringt keine größere rechtliche Sicherheit und Klarheit. Von einer Neuregelung wird demnach abgesehen. Absatz 2 der Norm entfällt infolge des Wegfalls von Absatz 1. Der Absatz 3 wurde 1987 in das Gesetz eingefügt und war seitdem drei Jahre lang anwendbar. Damit ist er gegenstandslos geworden. Die derzeitige Sondernorm für das Oberstufenkolleg Bielefeld, § 137 UG, ist aus gesetzessystematischen Gründen nun in § 92 Abs. 3 Satz 6 enthalten. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 306 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals § 119 Übergangsregelungen für die Überleitung Zu § 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals (1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem (1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach diesem Die Norm ist im Wesentlichen identisch mit dem § 119 UG und Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in Gesetz in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung fängt die Regeln des § 79 FHG auf. der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisübernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen herigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitglied-schaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus. (2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschul-assistenten (2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987 vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist Anwendung. § 61a ist anwendbar. anwendbar. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 307 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG (3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische (3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiter Mitarbeiterin oder Lehrkraft oder für wissenschaftlicher wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher besondere Aufgaben Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Maßgabe, daß an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht ge- wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht währt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist. wahrgenommen werden, der gemäß § 56 Abs. 2 zu vergüten ist. § 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen § 124 Mitgliedschaftsrechtliche Übergangs- und Sonderregelungen Zu § 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen (1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären (1) Bei der Entscheidung in Angelegenheiten wissen- Die Vorschrift ersetzt § 124 UG, dessen Regelungen zum Teil Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die schaftlicher Studiengänge, die die Forschung, die Lehre oder (Absätze 2 und 4), insbesondere auch durch dieses Gesetz, Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar be- die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar rühren, verfügen die Professorinnen und Professoren, die nicht berühren, werden in den Gremien die Stimmen der ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § obsolet geworden sind bzw. obsolet werden. Rahmenrechtlich ist die bisherige Sonderregelung für die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren an nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor 49, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen Universitäten-Gesamthochschulen in Hochschulgremien (§ 73 dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden tätig sind, mit einem Gewichtungsfaktor vervielfacht, der nach Abs. 3 Hochschulrahmengesetz) im Zuge der Aufhebung des Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 308 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) sind, über die Mehrheit der Stimmen. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Multiplikation mit der Zahl der Sitze dieser Professorinnen und bislang allgemein die Zusammensetzung von und das Professoren eine Zahl ergeben muß, die mindestens um eins größer ist als die Summe der Sitze der ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren, der gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Stimmrecht in Hochschulgremien Hochschulrahmengesetz entfallen. regelnden Im Hinblick § 38 auf die Verfassungsrechtslage bleibt eine landesrechtliche Regelung auch weiterhin erforderlich, die den Einfluss der nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen Hochschullehrerinnen und Professoren und der Mitglieder der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4. und Hochschullehrer auf Entscheidungen in universitären Angelegenheiten sicherstellt, die unmittelbar Forschung, Kunst, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren berühren. § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1.1.1990 geltenden Fassung - auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird -lautet: "Fachhochschullehrer an Gesamthochschulen im Beamtenverhältnis werden mit ihrem Einverständnis als Professoren im Beamtenverhältnis übernommen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Einstellung als Professor erfüllen und eine mindes-tens fünfjährige Fachhochschullehrer an Fachhochschule aufweisen." Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 309 / 321 qualifizierte einer Lehrtätigkeit Gesamthochschule als oder Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (2) Bei der Berechnung der Mehrheit der einem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und 28 Abs. 4 Satz 3 bleiben die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren außer Betracht. Satz 1 gilt für die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren und die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren nicht bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Fachhochschulstudiengänge. (2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die (3) Geschäftsführende Leiterin oder geschäftsführender Leiter Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen im Sinne des § 29 Abs. 6 kann nur eine Professorin oder ein mehrheitlich an ihr tätige Professorinnen und Professoren Professor mit der Qualifikation gemäß § 49 sein, die oder der angehören, die nicht Fachhochschulstudiengängen tätig sind. ausschließlich in nicht ausschließlich in einem Fachhochschulstudiengang tätig ist. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 310 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) (3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen unter (5) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter Absatz 3 ist mit § 124 Abs. 5 UG identisch. entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 in des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung geltenden Fassung übernommene Professorinnen und übernommene Professorinnen und Professoren stehen Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser mitgliedschaftsrechtlich den gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen gleich. Professorinnen und Professoren gleich. (4) Die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren sind bei § 51 Abs. 4 den Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b zuzurechnen. Absatz 1 gilt entsprechend. (6) Die Wahlordnung stellt durch Wahlkreiseinteilung sicher, daß die ausschließlich in Fachhochschul-studiengängen tätigen Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren nicht gemeinsam mit den übrigen Professorinnen und Professoren wahlberechtigt und wählbar sind. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 311 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf (7) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen Widerruf, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer Beamten und Angestellten, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, wenn sie im verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im in Forschung und Lehre im Sinne des § 45 tätig sind und die Sinne des § 48 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 49 Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiAngestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung ner Hochschule die Bezeichnung "außerplanmäßige "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist. Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § Angestellte, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 312 / 321 Einzelbegründungen Absatz 4 ist mit § 124 Abs. 7 UG identisch. Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen 2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen 2. Sonstige Übergangsbestimmungen § 129 Hochschulsatzungen und -ordnungen Zu § 122 Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) § 122 Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Die Hochschulsatzungen und -ordnungen sind unverzüglich Die Norm knüpft an § 129 UG und § 83 FHG an. § 129 Satz 3 Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die UG betrifft jedoch Altfälle einer noch 1987 fehlenden Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit Grundordnungen oder entsprechende Satzungen treten am 1. Umsetzung der Novellierung von 1980, die sich erledigt haben. sie die April 1990 außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz Da ein weiterer Regelungsbedarf nicht erkennbar ist, kann diese die widersprechen; danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes Bestimmung entfallen. diesem Gesetz widersprechen. Vorschriften dieses Gesetzes Danach unmittelbar, gelten solange Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule 1 getroffen hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das ihrem Inkrafttreten unmittelbar, soweit die Hochschule in ihrer Als Übergangsfrist zur Anpassung der Hochschulordnungen werden in Satz 2 zwei Jahre vorgesehen. Diese Frist ist im Hinblick auf die Ablösung des Konvents durch den Senat Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende der Grundordnung entsprechenden Satzung dieses Gesetz in (Satz 7) als kleineres und effizienteres Gremium ausreichend. Regelungen erlassen. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in seiner seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung nicht Weil das Gesetz ausfüllende Regelungen namentlich in der ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der umgesetzt und solange sie keine Regelung nach Satz 1 Grundordnung vorsieht, z.B. die Bestimmung des Verfahrens Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und getroffen hat. Die übrigen Satzungen und Ordnungen gelten bis Funktionsträger auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen zur Neuregelung nach Satz 1 fort. Für die Organe, Gremien, unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die in Neubildung auf der Grundlage dieses Gesetzes die zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge (§ 48 Abs. 4), wird in Satz 3 Halbsatz 2 das Ministerium ermächtigt entsprechende Vorschriften zu erlassen, wenn dies nach Ablauf der Übergangsfrist notwendig wird. diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr; entsprechenden bisherigen Organe, Gremien, endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die Aufgaben wahr; Die verlängert. endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie Funktionsträger soll zügig erfolgen. Die Sätze 5 und 6 sichern verlängert. die weitere Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Neubildung der Gremien und Neubestellung der Hochschule im Prozess der Umsetzung des Gesetzes. Satz 8 hält fest, dass die personelle Kontinuität des Rektorats Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 313 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen nicht durch eine Entscheidung des Senats für ein Präsidium als Leitungsgremium der Hochschule untergraben wird. Dies trägt zur Stabilität an der Hochschulspitze bei. Der Konvent ist aufgehoben; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam. § 135 Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln (1) Bei der Verteilung von Personal- und Sachmitteln in der Hochschule sind rechtsverbindliche Zusagen an Professorinnen und Professoren zu beachten, wenn die Professorin oder der Professor auf der Einhaltung der entsprechenden Vereinbarung besteht. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zusage maßgebend gewesen sind, seit dem Zeitpunkt der Zusage wesentlich geändert, kann eine Anpassung des Inhalts der Zusage an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden, wenn durch ein Festhalten an der Zusage die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule oder das öffentliche Interesse gefährdet würde und die Anpassung der Professorin oder dem Professor zumutbar ist. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor, so können für die Verwaltung von Personal- und Sachmitteln Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 314 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG übergangsweise von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann für eine Übergangszeit von nicht länger als drei Jahren nach der Neuorganisation von wissenschaftlichen Einrichtungen auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Professorin oder einen Professor mit der geschäfts-führenden Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung beauftragen, wenn durch den sofortigen Entzug einer rechtsverbindlich zugesagten Leitungsposition eine unzumutbare Härte für die Betroffene oder den Betroffenen eintreten würde. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Durchführung eines langfristigen Forschungsprogramms von der Beibehaltung der Leitung wesentlich ab-hängt oder der Betroffene im Vertrauen auf die Zusage der Leitungsposition eine Berufung an eine andere Hochschule oder in eine andere entsprechende Stelle außerhalb der Hochschule nicht angenommen hat. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 315 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 123 Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen § 136 Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen Zu § 123 Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen (1) Die Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 3 läßt die vor ihrem (1) Bisherige Einrichtungen im Bereich der Hochschulkliniken Die Norm knüpft an § 136 UG in einer durch das in Inkrafttreten bestehenden Beamtenverhältnisse unberührt. und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule, Vorbereitung die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind aufgelöst; die Bestellung zu Klinik- und Institutsleiterinnen und -leitern ist aufgehoben. Professorinnen oder Professoren, die zu Klinik- oder Institutsleiterinnen und -leitern bestellt waren, werden für die Dauer ihres Dienstverhältnisses zu Leiterinnen und Leitern der Abteilungen gemäß § 44 Abs. 2 bestellt. In Vereinbarungen getroffene Zusagen gelten für den Bereich der Abteilung fort. Im übrigen gilt § 135. (2) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den (2) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen verpflichtet hat, gilt diese Regelung für die Bestellung zur verpflichtet hat, gilt diese Regelung bis zum Ablauf des Pflegedirektorin oder zum Pflegedirektor bis zum Ablauf des Vertrages fort. Vertrages fort. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 316 / 321 befindliche Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin novellierten Fassung an. Die Novelle erfolgt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren. Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 137 Ausnahme- und Übergangsregelungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. § 124 § 142 Zu § 124 Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung und kirchliche Mitwirkung und kirchliche Mitwirkung (1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht (1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht Die Norm ist im Wesentlichen mit § 142 UG identisch. Auch berührt. berührt. die theologischen Fachbereiche, Fächer und Studiengänge werden gemäß § 6 bewertet. Kirchenverträge werden dadurch ebenso wenig wie durch sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes berührt. Die Evaluation wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit durch Gutachter durchzuführen sein, die der jeweiligen Konfession angehören. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 317 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG (2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder (2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören Berufungsvorschläge den vorbereiten, Gremien, welche Professorinnen die zugeordnet sind, gehören den Berufungskommissionen (§ 51 oder Abs. 4) Professorinnen oder Professoren jeweils nur der Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Die weiteren Mitglieder der Berufungskommissionen müssen Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das angehören. Die Berufungskommissionen haben das Recht, sich Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen Benehmen zu setzen. zu setzen. (3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von (3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Studien-, jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Die Prüfungs- und Habilitationsordnungen Theologie oder in katholischer in Theologie evangelischer Genehmigung von Prüfungs- und Habilitationsordnungen in werden im evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie setzt Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen erlassen. Stelle voraus. Studienordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie werden im Einvernehmen mit der in Satz 2 genannten Stelle erlassen. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 318 / 321 Einzelbegründungen Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG § 125 Zuschüsse Zu § 125 Zuschüsse Die Norm ist identisch mit § 78 FHG. (1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV.NW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes. (2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden. (3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes mit Ausnahme von dessen § 6 Abs. 4 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Einzelbegründungen Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der staatlichen Fachhochschulen nach dem Verhältnis der Studierendenzahl Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 319 / 321 Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) Universitätsgesetz - UG Einzelbegründungen § 143 Verwaltungsvorschriften Zu § 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen ist. § 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium (1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Absatz 1 der Norm ist identisch mit § 143 UG und mit § 89 Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium. Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für FHG. Der im Gesetz generell verwendete Begriff "Ministerium" Wissenschaft und Forschung. wird in Absatz 2 definiert. (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Minis-terium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. § 127 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 144 Inkrafttreten Zu § 127 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am ..................... in Kraft. Mit dem In- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Um den mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verbundenen Kraft-Treten dieses Gesetzes treten Verwaltungsaufwand an den Hochschulen möglichst gering zu 1. halten, empfiehlt es sich, in Absatz 1 den Beginn eines das Gesetz über die Universitäten des Landes Semesters als Tag des In-Kraft-Tretens festzulegen. Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes überholten (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom Vorschriften 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 320 / 321 im Universitätsgesetz und im Hochschulgesetz - HG (Regierungsentwurf) 2. Einzelbegründungen Universitätsgesetz - UG Fachhochschulgesetz sind gleichzeitig aufzuheben. das Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August § 11 und § 13 des unter Nummer 3 der Norm angeführten 1993 (GV. NW. S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetzes betreffen Lehrerausbildungskommissionen. Wegen § Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213) sowie 31 Abs. 2 werden diese aufgehoben (siehe Begründung zu § 31 Abs. 2). 3. § 11 und § 13 des Gesetzes über die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1978 (GV. NW. S. 650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), außer Kraft. (2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den Absatz 2 sichert die Fortgeltung der aufgehobenen Vorschriften öffentlichen des Universitäts- und Fachhochschulgesetzes, soweit das Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst auf sie Mai 1984 (GV. NW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1056) auf Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gesetze verweist, gelten diese Vorschriften fort. Synopse über HG - UG - Begründung zum HG [ohne Med.] 321 / 321