RAT DER GEMEINDEN UND REGIONEN EUROPAS CEMR CRE EUROPÄISCHE SEKTION DER VEREINIGTEN STÄDTE UND LOKALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN 2004-12-02hm h:\ccre.cd\2004-12-13_14 maastricht\policy paper constitution_al.doc STELLUNGNAHME DES RGRE ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE VERFASSUNG VERABSCHIEDET DURCH DEN HAUPTAUSSCHUSS IN MAASTRICHT AM 13. DEZEMBER 2004 1. Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas hat den von den Staatschefs und Regierungsoberhäuptern getroffenen Beschluss, einen Konvent zur Zukunft Europas einzurichten, der somit die herkömmliche Betrachtungsweise der Regierungskonferenzen durchbricht, begrüsst. Der Konvent, der von Präsident Giscard d’Estaing geleitet wurde, war äusserst bedacht darauf, alle demokratischen Akteure in den europäischen Aufbauprozess einzubinden, darunter auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Der Konvent hat seine Aufgabe erfüllt, indem er einen Vertragsentwurf für die Europäische Verfassung vorgelegt hat, der nach Berücksichtigung von Änderungsanträgen von den Staatschefs und Regierungsoberhäuptern genehmigt und am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde. 2. Der Hauptausschuss des Rates der Gemeinden und Regionen Europas begrüsst diese entscheidende neue Etappe im Aufbau der Europäischen Union, die mehr Demokratie, Effizienz und Bürgernähe schafft. Darüber hinaus erinnert der Hauptausschuss daran, dass der RGRE von dem Augenblick an, als der Konvent eingerichtet war, Vorschläge eingebracht hat mit dem Ziel, die europäische Governance zu verbessern und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Beschlussmechanismen der Union einzubinden. Der RGRE hat auf die Verbreitung dieser Ideen hingearbeitet, und zwar mit den Mitgliedern der Plattform der Europäischen Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen. Der RGRE stellt mit Genugtuung fest, dass der Vertrag für die Europäische Verfassung die meisten unserer Forderungen aufgreift. 3. In einem Positionspapier, das im Juni 2002 verabschiedet wurde, hatten wir dazu aufgerufen, die Europäische Union auf einen Verfassungssockel zu stellen, der für die Bürger verständlich ist, Bürgernähe sicherstellt und geeignet ist, ihre Interessen zu wahren. Wir strebten die Schaffung einer einzigen Union, mit einem einzigen Verfassungsvertrag an. Wir waren der Ansicht, dass die Ziele der Union einer Klarstellung bedürfen, die verständlich und präzis sein muss. Wir riefen dazu auf, die Zuständigkeiten klar zu definieren und richteten einen Appell an die Union, für verständliche Beschlussmechanismen zu sorgen. Letztlich wiesen wir noch auf die Notwendigkeit hin, die Governance-Grundsätze in Betracht zu ziehen, einschliesslich der Partizipation, der Subsidiarität, der Verhältnismässigkeit, der Konsultation und Partnerschaft. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass die meisten unserer Anliegen Gehör gefunden haben. 2 4. Der Vertrag für die Europäische Verfassung beinhaltet für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erhebliche Vorteile, auf die wir schon lange gewartet haben, wie z.B.: Die ausdrückliche Verankerung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den ersten Artikeln der Verfassung; Die erstmalige Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Definition für die Umsetzung der Subsidiarität sowie die Betonung der Bedeutung des Verhaeltnismaessigkeitsprinzips; Die Einbeziehung territorialer Kohäsion in die Zielsetzungen der Union; Das Prinzip der Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Repräsentativverbände ; Das Recht für den Ausschuss der Regionen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage zu erheben in allen Fällen, in denen er erachtet, dass gegen das Subsidiaritätsprinzip verstossen wurde. 5. Die Verankerung der lokalen und regionalen Dimension im Vertrag für eine Europäische Verfassung hat keinen rein symbolischen Charakter, sondern sie hat eine reale Bedeutung und rechtliche Auswirkungen, beispielsweise bei Fragen hinsichtlich der Funktion und des Managements unserer öffentlichen Dienstleistungen. 6. Noch vor der förmlichen Ratifizierung des Vertrages rufen wir dazu auf, die Verfassungsbestimmungen (einschl. des Subsidiaritätsprotokolls) hinsichtlich der good governance, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften betreffen, insbesondere jene, die auf Konsultation und Dialog abzielen und die schon sehr bald innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens umgesetzt werden sollten, zu befolgen. 7. Angesichts des erheblichen Fortschritts, den der Vertrag für die governance in Europa und in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darstellt, bekräftigt der Rat der Gemeinden und Regionen Europas seine Unterstützung für den Europäischen Verfassungsvertrag, der von den Staatschefs und Regierungsoberhäuptern am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde. Der RGRE ersucht seine nationalen Mitgliedsverbände, nach den von ihnen bevorzugten Methoden Initiativen zu ergreifen, um ihren Bürgern ausführlich Aufschluss über die verschiedenen Aspekte hinsichtlich der Ratifizierung des Vertrages zu geben.