Beschäftigungsstruktur im Öffentlichen Dienst der BRD – ein internationaler Anachronismus und ein Vorschlag zu seiner Behebung Prof. Dr. Udo Mayer I. Problem Die Sicherung der Menschenrechte durch die Nationalstaaten unterliegt seit Ende des 2. Weltkrieges einem ausgefeilten Kontrollsystem durch die UNO und ihre Sonderorganisationen, zum Teil sogar gerichtlicher Kontrolle etwa bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deutschland hat diese Kontrollen in all den Jahren eher unauffällig passiert, im Wesentlichen bis auf eine Ausnahme. Die Beschäftigungsstruktur im Öffentlichen Dienst mit ihrem Dualismus von Beamten auf der einen Seite und Arbeitern und Angestellten auf der anderen Seite hat der BRD vielfach Kritik eingebracht, da aus den Grundsätzen des Beamtentums Verpflichtungen abgeleitet werden, die mit dem internationalen Menschenrechtsstandard nicht in Einklang stehen. Bekanntestes Beispiel ist die Praxis der Berufsverbote während der 70er und 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts, die vom EGMR als Verstoß gegen Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt worden ist.1 Ein anderer Bereich ist die kollektive Betätigungsfreiheit der Beamten, die in Deutschland als Folge der beamtenrechtlichen Stellung von den staatlichen Arbeitgebern deutlich enger gezogen wird als dies nach den von ILO aufgestellt Grundsätzen für diesen Bereich eigentlich zulässig ist.2 Vor allem die Kontrollgremien der ILO haben daran in verschiedenen Zusammenhängen Kritik geübt (dazu sogleich mehr). Diese internationale Kritik hat in der BRD zu verschiedenen Anläufen geführt, die als anachronistisch angesehenen Strukturen im Öffentlichen Dienst aufzubrechen und neu zu ordnen. Der erste Versuch stammt aus den 70er Jahren des 20.Jh., als eine Studienkommission neue Strukturen für den öffentlichen Dienst entwickeln sollte. Dieser Vorschlag ging allerdings bekanntlich in Richtung einer ‚“’Verbeamtung“ des 1 2 EGMR 26.9.1995 NJW 1996, 375; dazu Lörcher PersR 1996, 16. im Einzelnen Böhmert, Das Recht der ILO und sein Einfluss auf das deutsche Arbeitsrecht im Zeichen der europäischen Integration, 2002. 2 Öffentlichen Dienstes,3 was die Probleme mit den internationalen Standards der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit eher noch verschärft hätte.4 Der jüngste Anlauf stammt von einer Regierungskommission in NRW und geht genau in eine andere Richtung. Unter Federführung von Bull hat diese Kommission im Januar 2003 einen Bericht des Öffentlichen Dienstes vorgelegt, die ein einheitliches Dienstrecht auf arbeitsrechtlicher Grundlage vorschlägt.5 Sollten diese Vorschläge umgesetzt werden, würde der Öffentliche Dienst der BRD an die von der ILO festgelegten internationalen Standards angeglichen werden. Dies war zwar nicht Ausgangspunkt und Motiv der Regierungskommission. Die Umsetzung ihrer Vorschläge könnte jedoch auch im internationalen Bereich der Menschenrechte einige Konfliktpunkte beseitigen, durch die Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten stets negativ aufgefallen ist. Im Folgenden sollen diese Konflikte kurz dargestellt werden, bevor auf die Vorschläge der Regierungskommission von NRW näher eingegangen wird. II. Duale Struktur des Öffentlichen Dienstes nach dem Grundgesetz 1. Vor 1945 Im Beschäftigungssystem des Öffentlichen Dienstes nehmen heute die Beamten ein Drittel des Personals ein.6 Dies war zu Beginn der Herausbildung einer Verwaltungsorganisation im 18. und 19. Jahrhundert in Deutschland noch völlig anders. Zur Ausführung der Verwaltungsaufgaben wurden von den Landesherren fast ausschließlich Personen beschäftigt, die „dem Oberhaupt des Staates besondere Treue und Gehorsam“ schuldeten. Kennzeichnend für die Beamtenverhältnisse im 19. Jahrhundert waren die persönliche Bindung an das jeweilige Staatsoberhaupt und die gesetzliche Ausgestaltung ihrer Rechte und Pflichten. Charakteristisch war das Alimentationsprinzip im Sinne einer lebenslangen Versorgung. In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Arbeitnehmer standen zu dieser Zeit nur wenige Personen, die unterste Hilfstätigkeiten zu verrichten hatten, wie Nachtwächter oder Stubenheizer.7 Gegen 3 4 5 6 7 Bericht der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstes, Einheitliches Dienstrecht, 1973; Stellungsnahme des DG in: Der deutsche Beamte Heft 6/1973; Sträter ZBR 1983, 197. Denninger/Frankenberg, Grundsätze zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1997. Zukunft des Öffentlichen Dienstes – Öffentlicher Dienst der Zukunft, Bericht der von der Landesregierung Nordrhein-Westfahlen eingesetzten Kommission, Düsseldorf, Januar 2003. Statistisches Bundesamt Fachserie 1 Reihe 3, 2000 sowie Fachserie 14 Reihe 6, 2000. Richardi, Einleitung zum BAT, DDT/Textausgabe S.IX. 3 Ende des 19. Jahrhunderts wurden allerdings bereits in erheblichem Umfang Arbeiter beschäftigt, nachdem vor allem auf lokalem Gebiet städtische Versorgungseinrichtungen für Gas, Strom und Verkehr eingerichtet worden waren. Nach 1918 hatten die Beamten mit der Abdankung des Kaisers im Reich bzw. der König in den Bundesstaaten ihren bisherigen Bezugspunkt für ihre Aufgaben und Pflichten verloren. Es gab in den Beratungen um die Weimarer Reichsverfassung vereinzelt Anläufe, das System des Beamtentums zu verändern und generell die Wahl von Beamten vorzusehen.8 Artikel 129 Abs. 1 S. 3 beim WRV sicherte dann das Fortbestehen des Beamtentums und garantierte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf „wohl erworbene Rechte“. Gleichzeitig wurden auch den Beamten die politischen Freiheitsrechte garantiert sowie das Recht der Vereinigungsfreiheit (Art. 130 Abs. 2 WRV). Das Bismark’sche Reichsbeamtengesetz von 1873 blieb daneben bestehen. Der Verlust einer persönlichen Bindung an das Staatsoberhaupt wurde durch die Staatsrechtslehre in der Weimarer Republik dadurch zu kompensieren versucht, dass die Beamten nun als Repräsentanten der „Nation“ definiert wurden.9 Ihnen wurde eine elitäre Rolle zugewiesen,10 die alsbald zu Konflikten mit den Repräsentanten des Volkes in den Parlamenten führte und Tendenzen begünstigte, sich gegen den demokratisch legitimierten Willen der Exekutive zu wenden.11 Gleichzeitig wurden die Verwaltungsaufgaben insbesondere im Bereich allgemeiner Dienstleistungen stark ausgeweitet. 1927 betrug ihr Anteil im gesamten Öffentlichen Dienst bereits 13,5%.12 In der Leistungsverwaltung wurden zunehmend Aufgaben durch Angestellte wahrgenommen. Der Anteil der Arbeiter blieb auf manuell ausgerichtete Tätigkeiten beschränkt. 8 9 10 11 12 So ein Vorstoß des USPD-Abgeordneten Cohn, vgl. Heilfron, Die Deutsche Nationalversammlung im Jahr 1919, 6. Band, Berlin 1919, S. 3979. Kötgen, Das Deutsche Beamtentum und die parlamentarische Demokratie, 1928, 116. Vgl. nur Giese, Das Berufsbeamtentum im Deutschen Volksstaat 1929, S. 14. Zum Ganzen vgl. Eschenburg, der bürokratische Rückhalt, in: Löwenthal/Schwarz, die 2. Republik, 1974, 74. Jung, Die Zweispurigkeit des Öffentlichen Dienstes, 1971, 49. 4 2. Nach 1945 Die heimliche Opposition großer Teile der Beamten gegen die Weimarer Republik und das nahezu völlige Fehlen jeglicher Opposition im Nationalsozialismus unter den Beamten warf nach der Kapitulation des Deutschen Reiches die Frage auf, ob an dem Typus des Beamten auch künftig festgehalten werden sollte. Sie wurde eindeutig verneint im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Durch SMAD Befehl Nr. 66 vom 17.9.1945 wurden dort alle Beamtenverhältnisse für beendet erklärt und das Deutsche Beamtengesetz von 1937 aufgehoben. Alle öffentlichen Bediensteten wurden neu auf der Basis von Arbeitsverträgen eingestellt, was zu einem erheblichen Personalaustausch führte.13 Auch in den westlichen Besatzungszonen wurde das gesamte Personal in der öffentlichen Verwaltung zunächst den Besatzungsmächten unterstellt. Erst Ende 1945 begann die Rückverlagerung der Personalkompetenzen auf deutsche Stellen mit der Folge, dass am Status Quo weitgehend festgehalten wurde. Zwar hatten auch die westlichen Besatzungsmächte versucht, durch Entnazifizierungsverfahren den Öffentlichen Dienst von belasteten Personen zu säubern. Diese Verfahren wurden jedoch nur halbherzig betrieben und versandeten schließlich mit der Eskalation des Kalten Krieges vollends mit der Folge, dass das Personal im Öffentlichen Dienst weitgehend seine Kontinuität bewahrte.14 Zwar hat das BVerfG später festgestellt, dass die Beamtenverhältnisse mit der Kapitulation des Deutschen Reiches am 8.5.1945 erloschen seien.15 Die praktische Bedeutung dieser Feststellung blieb jedoch gering und wirkte sich auf die Wiedereinstellungsansprüche einiger besonders belasteter Personen Anfang der 50er Jahre aus.16 Hinsichtlich der künftigen Personalstruktur im Öffentlichen Dienst gab es in den ersten Nachkriegsjahren allerdings ernsthafte Bestrebungen ein einheitliches Personalsystem zu schaffen. Die Besatzungsmächte favorisierten dabei eine Beschäf- 13 14 15 16 Zelinsky, Bedingungen und Probleme der Neubildung von Führungsgruppen in Deutschland 1945 bis 1954, in: Becker (Hrsg.), Vorgeschichte der BRD, 1979, 217. Vgl. dazu Niethammer, Zum Verhältnis von Reform und Rekonstruktion am Beispiel der Reform des Öffentlichen Dienstes, in: Narr Thränhardt, Die Bundesrepublik Deutschland, 1984, S. 47. BVerfG vom 17.12.1953, BVerfGE, Bd. 3, 58; bestätigt in BVerfGE Bd. 6, S. 132. Vgl. Kirn, Verfassungsumsturz oder Rechtskontinuität? Die Stellung der Jurisprudenz nach 1945 zum Dritten Reich insbesondere die Konflikte um die Kontinuität der Beamtenrechte und Art. 131 GG, 1972. 5 tigungsstruktur, bei der nur noch wenige Spitzenfunktionen durch Beamte besetzt werden sollten, die Regelaufgaben jedoch Angestellte wahrnehmen sollten.17 Einige der neuen Bundesländer gingen sogar noch weiter und sprachen sich für einen einheitlichen Personaltypus auf arbeitsrechtlicher Grundlage aus. Die Verfassung von Bremen forderte „für alle Personen in Betrieben und Behörden ein neues soziales Arbeitsrecht“ (Art. 50). In Hessen sollte nach der Hessischen Verfassung die Stellung der Angestellten, Arbeiter und Beamten in einem einheitlichen Arbeitsrecht zusammengefasst werden (Art. 29). Das Hessische Gesetz über die Rechte der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst vom 12.11.1946 setzte diese Vorstellung insoweit bereits um, als Beamte auf Basis eines Vertrags eingestellt wurden, dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unter vielen und für vermögensrechtliche Streitigkeiten die Arbeitsgerichtsbarkeit vorgesehen war.18 Dies blieben jedoch Einzelfälle. Mit Beginn des kalten Krieges konnten die westlichen Besatzungsmächte dem Aufbau einer effektiven Verwaltung Vorrang ein vor demokratischen Strukturreform im Öffentlichen Dienst. Das Beharrungsvermögen des Verwaltungspersonals tat ein Übriges, um die Weichen in Richtung Wiederherstellung der traditionellen Beamtenstrukturen zu stellen. 3. Beratungen im Parlamentarischen Rat und ihre Folgen Bei den Beratungen für eine künftige Verfassung der Westzonen im parlamentarischen Rat waren die Anhänger eines einheitlichen Beschäftigungstyps in der Verwaltung bereits in der Minderheit. Bei den Auseinandersetzungen um Art. 33 GG ging es deshalb relativ bald nicht mehr um die Frage, ob auch künftig an den Personaltypus „Beamte“ festgehalten werden sollte, sondern darum, ob dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen bei der Regelung ihrer Rechte und Pflichten bleiben lassen sollte.19 Heraus kam ein Kompromiss: Art. 33 Abs. 4 GG sieht für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben als Regeltypus Personen vor, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und 17 18 19 Vgl. Reusch, Deutsches Berufsbeamtentum und britische Besatzung, 1945. Vgl. Mayer/Zechlin, Der Öffentliche Dienst nach 1945 zwischen Neuordnung und Restauration, in: Jahrbuch für Sozialökonomie und Gesellschaftstheorie, 1988, 175. Im Einzelnen vgl. Mayer, Öffentlicher Dienst und Beamtenfrage, Mayer/Stuby (Hrsg.) Die Entstehung des Grundgesetzes, 1976, 178. 6 Treueverhältnissen“ stehen. Bei der Regelung der Einzelheiten soll nach Abs. 5 des Art. 33 GG der Gesetzgeber den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ Rechnung tragen, was wiederum ein bestimmtes Gestaltungsermessen beinhaltet. Die Anfang der 50er Jahre verabschiedeten Beamtengesetze orientierten sich bei der Ausgestaltung weitgehend am bisherigen Gehalt der überkommenen Beamtengesetze.20 Der traditionelle Dualismus der Beschäftigungsstruktur war wieder hergestellt: Staatliche Arbeitgeber erhielten die Wahl zwischen Beamten und Angestellten bzw. Arbeitern zur Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben. In den 60er und 70er Jahren kam es zu einer umfangreichen Einstellung von Beamten. Da ihre Berechtigung nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen behaftet war, wurden sie als die billigere Alternative angesehen, ohne dass gleichzeitig der Aufbau von Rücklagen für die Altersversorgung betrieben wurde. Damit wurde praktisch ein Kredit aufgenommen zu Lasten der nächsten Generation. In den 70er Jahren wurde zum ersten Mal eine politische Diskussion über Beibehaltung oder Umgestaltung der dualen Geschäftsstrukturen im Öffentlichen Dienst aufgenommen. Die Gewerkschaften hatten bereits Ende der 60er Jahre ein einheitliches Dienstrecht gefordert. Die Bundesregierung setzte 1970 eine Studienkommission ein, die Reformvorschläge für das öffentliche Dienstrecht entwickeln sollte. Ihre Vorschläge gingen jedoch in eine völlig andere Richtung als die der Gewerkschaften. Die Mehrheit plädierte für eine gesetzliche Regelung aller Beschäftigungsverhältnisse, also gewissermaßen für eine Art Verbeamtung aller Beschäftigten im Öffentlichen Dienst.21 Dieser radikale Vorschlag war der beste Weg, dass alles beim Alten blieb. III. Kollision mit internationalem Recht und Europarecht 1. ILO Die Organisation des Öffentlichen Dienstes und die Wahl des jeweiligen Beschäftigungsstatus für das Personal ist eine autonome Angelegenheit der Nationalstaaten. Konflikte mit internationalem Recht ergeben sich dann, wenn die Statuswahl zu einer Einschränkung von Rechten führt, die vom internationalen Recht nicht erlaubt ist. Dazu gehört insbesondere die Einschränkung der Koalitionsfreiheit. 20 21 Wengst, Beamtentum zwischen Reform und Tradition, 1988. Bericht der Studienkommission für die Reform des Öffentlichen Dienstrechts, 1973. 7 Nach der herrschenden Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur haben Beamte in Deutschland kein Streikrecht. Eine Teilnahme an Streiks soll deshalb nicht zulässig sein, da sie mit ihrer Streikteilnahme keine eigenen tariflichen Ziele durchsetzen können, so lange ihre Arbeitsbedingungen durch Gesetz geregelt werden.22 Dieses Streikverbot wurde von Beamten immer wieder punktuell ignoriert. Vor allem im Lehrerbereich fanden in den 80er Jahren häufiger Unterrichtsboykotts statt,23 die zu disziplinarischen Maßnahmen der Schulveranstaltungen führten. In diesem Kontext hat es verschiedene Rügen der Gewerkschaften an die ILO wegen Verletzung der Vereinigungsfreiheit gegeben. Nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 87 wird die Vereinigungsfreiheit gewährleistet und zwar unabhängig von dem Beschäftigungsstatus der betroffenen Personen. 24 Nach Auslegung des ILO-Sachverständigenausschusses umfasst der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit auch ein Streikrecht.25 Dieser Ausschuss ist das Kontrollorgan über die Einhaltung der Übereinkommen durch die Mitgliedstaaten.26 Nach der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses sind u.a. Solidaritäts- und Proteststreiks sowie friedliche Betriebsbesetzungen durch das ILO-Übereinkommen Nr. 87 und dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit abgesichert.27 Einschränkungen des Streikrechts, wie z. B. ein uneingeschränktes Streikverbot für Beamte sind mit dem Übereinkommen nicht vereinbar. Zwar kann der Gesetzgeber Streikaktivitäten im Öffentlichen Dienst einschränken um lebensnotwendige Dienste aufrecht zu erhalten (essential services). Dabei muss ein Streikverbot bei Beamten allerdings auf diejenigen beschränkt werden, die in ihrer Funktion als Vertreter der Öffentlichen Gewalt handeln oder in Bereichen tätig sind, deren Unterbrechung das Leben, die persönliche Sicherheit oder Gesundheit der ganzen oder eines Teils der Bevölkerung gefährden würden. Ein Streikverbot, das ausschließlich mit dem Status, aber nicht mit der Funktion begründet wird, ist nach Meinung des Sachverständigenausschusses der ILO unzulässig.28 22 23 24 25 26 27 28 Vgl. nur BAG vom 23.10.1984 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. Zur Gegenposition vgl. Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, S. 370. Vgl. Lörrcher, DoR 1991, 257. Vgl. dazu Däubler/Kittner/Lörcher, Internationale Arbeits- und Sozialordnung, 2. Aufl. 1994, S. 271, 287. Im Einzelnen Däubler, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., 1987, S. 104. Klotz, Das Aufsichtssystem der IAO zur Überwachung der Durchführung int. Arbeitsnormen, DuR 1986, 409. Vgl. Lörcher DuR 1991, 260. Kittner/Zwanziger (Hrsg.) Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2003, § 156 Rn. 51 (Mayer). 8 Ebenso unzulässig war nach Meinung dieses Gremiums der Einsatz von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeiter und Angestellten, den die Rechtsprechung bei Streiks im Postbereich Anfang der 80er Jahre zuließ.29 Das Bundesverwaltungsgericht bestritt den Beamten darüber hinaus sogar das Recht, einen solchen Streikbechereinsatz abzulehnen. Anders als in der Privatwirtschaft sollten Beamte verpflichtet sein, solchen Anforderungen zur Streikbrecherarbeit zu folgen. Der Kritik des ILO-Sachverständigenausschusses an Beamteneinsätzen auf bestreikten Arbeitsplätzen von Arbeitern und Angestellten hat sich dann das BVerfG angeschlossen. Es hat solche Einsätze für unzulässig erklärt, solange es an einer gesetzlichen Regelung fehle.30 Solche gesetzlichen Regelungen müssten dann allerdings wiederum die engen Vorhaben der ILO einhalten und nur für den Bereich lebensnotwendiger Dienste getroffen werden. 2. EU Die Ausgestaltung des Beamtenrechts führte auch zu Konflikten mit dem EU-Recht. Zu den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts gehört die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft (Art. 39 EGV). Dies umfasst den Grundsatz der Gleichbehandlung beim Berufszugang und das Verbot jeglicher Diskriminierung bei den Arbeitsbedingungen auf Grund der Staatsangehörigkeit (keine Landeskinderklauseln).31 Der EuGH hat schon frühzeitig klargestellt, dass es Ausnahmen, die in Art. 39 Abs. 4 vorgesehen, nur für ganz bestimmte Bereiche im Öffentlichen Dienst geben können, bei denen eine besondere Loyalität gegenüber dem Staat erforderlich sei.32 Im Wesentlichen handele es sich dabei um Aufgaben, die zum Kernbereich staatlicher Exekutive gehörten (Polizei, Justiz, Finanzverwaltung). In den anderen Bereichen könne die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht eingeschränkt werden durch die Wahl des Beamtenstatus, der den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wird. Nach der Rechtsprechung der EuGH wird beim Arbeitnehmerbegriff nicht unterschieden zwischen dem Status als Angestellter oder Beamter. Arbeitnehmer sind 29 30 31 32 BAG vom 10.9.1985 AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Bundesverwaltungsgericht 10.5.1984, AP Nr. 87 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. BVerfG vom 2.3.1993 AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. Vgl. im Einzelnen Kittner/Zwanziger, Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2003, § 157 Rn. 35 f (Mayer). Vgl. Becker, Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Berufsbeamtentum, 1992; Horé, Der Vorbehalt des Art. 48 UV EWGV, 1993. 9 alle, die in einer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber stehen, als auch Beamte.33 Der deutsche Gesetzgeber hatte darauf hin aus den Beamtengesetzen den Vorbehalt zu streichen, dass Regelvoraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis die Deutsche Staatsangehörigkeit sei. Nur Funktionen, wo dies von der Aufgabe her geboten ist, soll nach wie vor die Deutsche Staatsangehörigkeit verlangt werden dürfen (§ 7 Abs. 1 BBG). IV. Reformvorschläge der Zukunftskommission von NRW Die Landesregierung von NRW hat im Frühjahr 2001 eine Kommission zur Zukunft des Öffentlichen Dienstes eingesetzt, die im Januar 2003 einen Bericht vorgelegt hat. Die darin enthaltenen Vorschläge wurden einstimmig gefasst, angesichts der Zusammensetzung aus Vertretern von Gewerkschaften, privaten und öffentlichen Arbeitgebern sowie von Wissenschaftlern ein bemerkenswertes Ergebnis, betrachtet man die Dissonanzen bei der Strukturkommission zur Reform des Öffentlichen Dienstes in den 70er Jahren. Mittlerweile scheint das Problembewusstsein und insbesondere der finanzielle Druck allerdings erheblich gewachsen zu sein. 1. Schwachpunktanalyse Die Kommission listet folgende Schwachpunkte im Öffentlichen Dienst auf (S. 38 f): - Eine hohe Regelungsdichte, die Initiative und Kreativität leistungsbereiter Beschäftigter behindere. - Zu wenig Wettbewerb, zu wenig Bürgerorientierung; wegen der Monopolstellung der öffentlichen Verwaltung haben sich eine zu geringe Service-Einstellung herausgebildet und die Kundenfreundlichkeit komme regelmäßig zu kurz. So herrsche in manchen Bereichen der öffentlichen Verwaltung immer noch ein quasi obrigkeitlicher Stil des Umgangs mit den Bürgerinnen und Bürgern. 33 EuGH 3.7.1986 (Lawrie-Blum) EAS EGV Art. 48 Nr. 36. 10 - Zu wenig wirtschaftliches Denken, Kostenbewusstsein, sparsamer Brauch von Ressourcen und Erstreben nach günstigeren Lösungen sei im Öffentlichen Dienst noch immer unterentwickelt. - Zu wenig Leistungsanreize, falsches Bezahlungssystem. Das enge Korsett des Laufbandsystems und der Besoldungsordnung macht den Öffentlichen Dienst für besonders Leistungsbereit unattraktiv, es fehlt andererseits an Sanktionsmöglichkeiten bei Schlechtleistungen, was zu Lasten der Pflichtbewussten und Leistungsstarken geht. - Schwache Führung. Die Führungsqualität der Vorgesetzten in Deutschen Verwaltungen sei schlecht. Bei der Auswahl von Führungskräften spielen Laufbahnentwicklung und Fachkompetenz eine zu große Rolle im Vergleich mit den wichtigeren Management- Führungskompetenzen. Führungsfortbildung finde in viel zu geringem Maße statt. - Zu wenig selbstbewusste Aufgabenwahrnehmungen. Es werde zu wenig Führungskompetenz vermittelt. Zu einer selbstbewussten Ausschöpfung von Befugnissen ermuntert zu werden. Das Streben nach Absicherung der eigenen Entscheidung gegenüber möglicher Kritik überwiege. - Hoher Krankenstand und Frühpensionierungen. Gegenüber der Privatwirtschaft hat der Öffentliche Dienst unverändert einen hohen Krankenstand und einen hohen Anteil an vorzeitigen Pensionierungen. - Versorgungsproblematik. Bei der Beamtenversorgung kommen auf den Staat massive Finanzprobleme zu. 1970 betrugen die Versorgungsausgaben noch 4,5 Mrd. Euro und stiegen für das Jahr 2002 auf 22 Mrd. Euro an. Bei unverändertem Fortgang sind im Jahr 2040 rund 90 Mrd. Euro zu gewärtigen. Das bedeutet eine enorme Belastung der Haushalte und eine deutliche Verminderung des politischen Handlungspotentials. Für die Beamtenstellen sind nur in unzureichendem Umfang Rücklagen aufgebaut worden. 2. Einheitliches arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis Als eine wesentliche Ursache dieser Fehlentwicklung wird das geltende Dienstrecht angesehen (S. 44) mit seiner dualen Beschäftigungsstruktur von Beamten und Arbeitern und Angestellten. Auf Vorschlag der Kommission soll das Dienstrecht 11 umfassend neu gestaltet werden. Die herkömmliche Unterscheidung zwischen „Beamten“ und „Angestellten“ bzw. „Arbeiter“ und damit die Zweigleisigkeit des Öffentlichen Dienstrechts soll zu Gunsten eines einheitlichen Beschäftigungsstatus grundsätzlich aufgegeben werden. Wo auch zukünftig ein dem bisherigen Beamtenstatus angenähertes Beschäftigungsrecht zwingend erforderlich ist, soll ein arbeitsrechtlicher Sonderstatus begründet werden (S. 144). a) Arbeitsvertraglicher Grundstatus Beim Grundstatus besteht zwischen Beamten und Angestellten/Arbeitern im Öffentlichen Dienst kein Unterschied mehr sondern es soll nur noch einen einheitlichen Beschäftigungsstatus geben. Die aufwändige Zweigleisigkeit des jetzigen Dienstrechts soll aufgehoben werden. Grundlage soll ein privatrechtliches Rechtsverhältnis sein. Dafür sei eine Änderung des Art. 33 Abs. 4 GG notwendig, aber sinnvoll. Sollte eine Verfassungsänderung nicht durchsetzbar sein, dann sollen Beamtenverhältnisse nur noch dort begründet werden, wo der Öffentliche Dienst zwingend hoheitlich handelt. b) Vergütung, Arbeitskampf Die Vergütung soll sich nur noch nach der ausgeübten Funktion, der Leistung und der Marktsituation richten. Auch im Öffentlichen Dienst sollen Arbeitskämpfe zulässig sein. Ein grundsätzliches, allein statusabhängiges Streikverbot sei heute, gerade auch im europäischen Kontext, überholt. In Übereinstimmung mit dem geltenden richterrechtlichen Arbeitskampfrecht und Bestimmungen in Gewerkschaftssatzungen sollen aber Einschränkungen des Arbeitskampfes in genau zu definierenden Bereichen der Hoheitsverwaltung und der Daseinsvorsorge gesetzlich geregelt werden. Dies entspräche dem Konzept des so genannten „essential services“, wie es die ILO im Kontext mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit entwickelt hat.34 34 Vgl. Kittner/Zwanziger, Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2003, § 157 Rn. 51 (Mayer). 12 c) Kündigungsschutz Die Begründung von Dienstverhältnissen soll grundsätzlich zunächst auf Zeit für ca. 2 bis 3 Jahre erfolgen, wonach das ungefristete Dienstverhältnis der Regelfall sein soll. Im Übrigen sollen die gleichen Grundsätze des Kündigungsrechts gelten wie in der Privatwirtschaft. d) Arbeitsrechtlicher Sonderstatus im Hoheitsbereich Für bestimmte hoheitliche Beschäftigungsbereiche, in denen die persönliche Unabhängigkeit der Beschäftigten um der Aufgabe willen gesichert sein muss, sollen besondere Recht, u.a. verstärkter Kündigungsschutz oder verstärkter gerichtlicher Rechtsschutz vorgesehen werden („Beamte im neuen Sinne“!). Ebenso müssen für diese Bereiche für denen ein höheres Maß an erkennbarer Unparteilichkeit und an Loyalität gegenüber der staatlichen Gemeinschaft und der Exekutivspitze zu verlangen ist, besondere Pflichten (zur Mäßigung und Zurückerhaltung bei außerdienstlicher Tätigkeit u.s.w. festgestellt werden. Für Richter soll der bisherige, verfassungsrechtlich abgesicherte Sonderstatus erhalten bleiben. Als hoheitsrechtliche Tätigkeitsbereiche in diesem Sinne werden z. B. verstanden: Diplomatischer Dienst, Finanz- und Zollverwaltung, innere und äußere Sicherheit einschl. Katastrophenschutz und Feuerwehr, Justiz und Leitungsfunktionen in obersten Bundes- und Landesbehörden. Eine Eingrenzung des Sonderbereichs zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse sollte darüber hinaus dadurch erfolgen, dass nur solche Funktionen in Betracht kommen, mit denen auf Grund ihrer hierarchischen Einordnung auch funktional entsprechende Entscheidungsbefugnisse verbunden sind. Beschäftigte, die auf Grund der übertragenen Funktionen den Sonderstatus einmal erlangt haben, kann dieser gegen ihren Willen nicht entzogen werden, es sei denn, es liegen Gründe für die Entlassung vor. Sie können aber in Bereiche nicht hoheitlicher Tätigkeit versetzt werden. Dort wird mit den Beschäftigten ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Während der Ausübung nicht hoheitlicher Tätigkeit soll der Sonderstatus ruhen (Beurlaubung mit Rückkehroption). 13 e) GG-Änderung Ein solcher einheitlicher privatrechtlicher Beschäftigungsstatus an Stelle der Zweigleisigkeit des Öffentlichen Dienstrechts ist mit Art. 33 Abs. 4 und 5 GG schwerlich vereinbar. Auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts ließe sich zwar eine sachgerechtere Ausgestaltung und Organisation des Öffentlichen Dienstes erreichen, wenn der auf Beamte bezogene Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten eng ausgelegt würde. Dies ist schon oft vorgeschlagen, in der Praxis aber nicht umgesetzt worden. Die hergebrachten Grundsätze nach Art. 33 Abs. 5 GG haben sich in der Vergangenheit nach Auffassung der Kommission immer wieder als Hindernis für konsequentere Formen erwiesen (Erleichterung der Einstellungsteilzeit, leistungsbezogenes Bezahlungssystem). Die Bezugnahme auf hergebrachte Grundsätze bedeutet eine Bindung an vergangene Rechtszustände, die mit dem Ziel einer Neugestaltung vor den Herausforderungen der Zukunft unvereinbar ist. Erhaltenswert erscheint der Kommission allerdings das zu den hergebrachten Grundsätzen zu zählende Leistungsprinzip und dessen Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der besten Auslese. Dagegen sollte der Laufbahngrundsatz und die Lebenszeitanstellung aufgegeben werden. Sollen Personen aus dem Dienst entfernt werden, die nachhaltig unzureichende Leistungen erbringen, gefährdet dies nicht die Stabilität und Neutralität des Staates. V. Ausblick Die Koalitionsfreiheit gehört zu den zentralen Menschenrechten. Die ILO rechnet sie zu ihren 5 Kernkonventionen. Der Umfang und die Reichweite koalitionsmäßiger Betätigung richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut der einschlägigen Konventionen, sondern nach der Interpretation und Auslegung durch die Institutionen, die zu ihrer Kontrolle eingesetzt worden sind. Im Rahmen der ILO ist das insbesondere der Sachverständigenausschuss. Er hat in seiner Judikatur ein Konzept entwickelt, wonach die Koalitionsfreiheit jedem Arbeitnehmer zusteht unabhängig von seiner Funktion und seinem Status. Damit kollidiert seit Jahren die Praxis in der BRD, Beamten nur ein vermindertes kollektives Betätigungsrecht in Gewerkschaften zuzugestehen und ein Streikrecht abzusprechen. Das ILO-Konzept sieht dagegen nur vor, dass in bestimmten Bereichen der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Sicherheit („essential-services“) Beschrän- 14 kungen zulässig sind. Die BRD stand wegen ihrer restriktiven Handhabung der Koalitionsrechte von Beamten wiederholt unter Kritik durch die internationalen Kontrollgremien. Die Vorschläge der Zukunftskommission für den Öffentlichen Dienst aus NRW Anfang 2003 weisen einen Weg aus dieser Sackgasse, in die sich die BRD international manövriert hat. Alle Beschäftigten im Öffentlichen Dienst sollen danach künftig einen einheitlichen arbeitsrechtlichen Status erlangen; dieser Vorschlag wurde einstimmig von einer plural zusammengesetzten Kommission gemacht und unterscheidet sich diametral von dem Vorschlag einer vergleichbaren Kommission auf Bundesebene aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts, die alle Beschäftigten im Öffentlichen Dienst verbeamten wollte. Mit diesem Vorschlag würde die jetzige Differenzierung in Koalitionsrechte erster und zweiter Klasse im Öffentlichen Dienst entfallen und die BRD ihren Verpflichtungen aus den ILO-Konventionen nachkommen. Allerdings ist völlig offen, ob dieser Vorstoß eines Bundeslandes tatsächlich zu einer Veränderung der Beschäftigungsstrukturen im Öffentlichen Dienst führen wird. Zwar ließe sich bereits heute durch eine restriktive Verbeamtungspolitik der Kreis von Beamten so eng ziehen, dass er nur noch die eigentliche hoheitliche Verwaltung (Justiz, Polizei, Finanzverwaltung, Armee) erfasst. Das hängt aber vom good will der Bundesländer und des Bundes ab. Und die bisherige Handhabung etwa im Lehrerbereich stimmt wenig optimistisch: Wenn ein Bundesland für Lehrkräfte den Angestelltenstatus verficht, werben andere Länder diese Lehrkräfte mit dem Beamtenstatus wieder ab. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Vorschlag der Zukunftskommission von den Parteien im Bund aber auch von den Gewerkschaften aufgegriffen wird. Angesichts der Agenda 2010 stehen die Zeichen eher schlecht. Man hat den Eindruck, vor lauter Reformeifer bei den sozialen Sicherungssystemen wird ein echtes Reformprojekt wie die der Beschäftigungsverhältnisse im Öffentlichen Dienst zur Nebensache. Dabei wären durch die Reform ca. 1,6 Mill. Personen zusätzlich für die Rentenkassen des Bundes hinzugewonnen. Aber: Nicht nur die ehemaligen Beamten müssen Beiträge einzahlen, sondern auch die staatlichen Arbeitgeber. Fraglich ob sich dafür eine Mehrheit findet.