M5125 Gericht: VG Sigmaringen Spruchkörper: 7. Kammer Datum: 12.03.2004 Az: 7 K 2007/03 Entscheidungsart: Beschluss Sachgebiet: 5/1 Ausländerrecht Normenkette: AuslG § 45 AuslG § 47 Abs. 2 ARB Art. 14 1/80 Titelzeile/Schlagwörter: Ausweisung - privilegierter Türke Leitsätze: Verfahrensgang: Rechtsmittelart: Beschwerde Eingangsdatum: 01.04.2004 Rechtsmittelgericht: VGH Baden-Württemberg dort. Az.: Erledigungsart: Erledigungsdatum: Rechtskraft: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausweisungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. Der am XX.XX.XXXX in E. geborene ledige Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit einem Bruder und vier Schwestern bei den Eltern auf. Der Antragsteller besuchte die Grundschule bis zur dritten Klasse und anschließend aufgrund Nichtversetzung bis zum Jahr 1995 die Förderschule. Während des Schulbesuchs hatte der Antragsteller häufige Fehlzeiten. Nach Abschluss der Förderschule nahm er an einem 4-monatigen Förderlehrgang im St. K. in S. teil, den er aufgrund seines Verhaltens abbrechen musste. Danach war er kurzzeitig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt, besuchte einen Monat das Berufsvorbereitungsjahr und anschließend bis 16.03.1997 - nach Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres - eine 10-wöchige berufsvorbereitenden Maßnahme (sog. TIP-Lehrgang) bei einer Einrichtung der Jugendberufshilfe. Ab 1998 war er jeweils kurzzeitig bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig. Seit Anfang 2002 war der Antragsteller arbeitslos; monatlich erhielt er 200 bis 300 € Taschengeld von seinen Eltern. Die Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis lief am 14.02.2003 ab, ein Antrag auf Verlängerung wurde nicht gestellt. Strafrechtlich ist der Antragsteller wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 17.08.1995 wurde ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen Erschleichen von Leistungen nach § 55 Abs. 1 JGG von der Staatsanwaltschaft U. eingestellt. 2. Am 27.02.1998 wurde ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 45 Abs. 2 JGG von der Staatsanwaltschaft U. eingestellt. 3. Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 30.11.1998 (21 Ls 44 Js 17624/98 - rechtskräftig seit diesem Tag), wurde der Antragsteller wegen Raub, räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 10 Monaten Jugendstrafe verurteilt (Tatzeitpunkte: 27.07.1998, 31.07.1998 und 03.08.1998). Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde nach § 57 JGG zurückgestellt, in der Folge jedoch nicht getroffen, da der Antragsteller seinen Auflagen nur unzureichend nachgekommen war (der Antragsteller leistete nur einen Teil der ihm auferlegten Arbeitsstunden ab, obwohl er hierzu genügend Zeit hatte und hielt nur unzureichenden Kontakt zu seinem Bewährungshelfer). Ein weiteres Verfahren wegen Bedrohung (Tatzeit: 16.08.1998) wurde aufgrund der Verurteilung vom 30.11.1998 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Am 01.10.1999 erließ das Amtsgerichts U. Haftbefehl, weil der Antragsteller zum Hauptverhandlungstermin wegen einer weiteren Straftat nicht erschienen war. Hierauf wurde er am 26.10.1999 festgenommen. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 12.11.1999 (21 Ls 44 Js 9331/99 - rechtskräftig seit 20.11.1999) wurde der Antragsteller dann wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt (Tatzeitpunkt: 07.05.1999 in der Vorbewährungszeit). Hierbei wurde die Entscheidung des Amtsgerichts U. vom 30.11.1998 einbezogen. Ein Verfahren wegen BtMG wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts U. vom 12.11.1999 vorläufig eingestellt. Im Anschluss an die Verurteilung war der Antragsteller in Strafhaft in der Jugendvollzugsanstalt in A. bis 25.01.2001. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.04.2000 wurde der Antragsteller ausländerrechtlich streng verwarnt. 5. Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 19.07.2000 wurde der Rest der Jugendstrafe nach einer 2/3 Verbüßung zur Bewährung bis zum 25.07.2003 ausgesetzt. 6. Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 13.02.2003 (6 Ls 36 Js 15831/02 - rechtskräftig seit 21.02.2003), wurde der Antragsteller wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Diebstahl in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Tatzeitpunkt: 18.06.2002 während der Bewährungszeit). 7. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 12.09.2003 wurde daraufhin die Strafaussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch das Amtsgericht Adelsheim widerrufen. 8. Mit Beschluss des Landgerichts U. vom 21.10.2003 wurde dieser Widerruf der Bewährung aufgehoben; allerdings besteht insoweit keine Unterstellung zu einem Bewährungshelfer mehr. Aufgrund der letzten Verurteilung ohne Bewährung befand sich der Antragsteller von 14.04.2003 bis 11.08.2003 in Strafhaft; der Strafrest wurde hier nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft bis zum 04.08.2005 zur Bewährung ausgesetzt, insoweit ist er einem Bewährungshelfer in U. unterstellt. 9. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 16.02.2004 (4 Cs 21 Js 17404/02 - rechtskräftig seit 03.03.2004) wurde der Antragsteller wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt (Tatzeitpunkt: 10.09.2002 während der Bewährungszeit). Aufgrund der mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.07.2003 erfolgten Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung, trug der Antragsteller vor, er sei in Deutschland geboren und habe sich in den letzten Jahren in und um E. aufgehalten. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. In der Türkei habe er nur weitläufige Verwandte. Er wäre in der Türkei ein Fremder und spreche kaum die Sprache. Aus diesem Grund könne er sich dort nicht beruflich oder gesellschaftlich integrieren. Er beabsichtige, nach seiner Entlassung aus der Haft bei einer Zeitarbeitsfirma Arbeit zu suchen, bei seinen Eltern zu wohnen und ein normales Leben zu führen. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.10.2003 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die sofortige Vollziehung wurde insoweit angeordnet. Außerdem wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und ihm bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Vergehen der Amtsanmaßung, des Diebstahls und der versuchten Nötigung des Amtsgerichts U. vom 13.02.2003 den RegelAusweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Das Regierungspräsidium habe auch kein Ermessen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Regel-Ausweisung gegeben seien und kein Ausnahmefall vorliege, bei welchem Ermessen bestehe. Auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Der Antragsteller habe in besonders schwerwiegender Weise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Auf Grund der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von ihm auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter ausgehe. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil vom 30.11.1998 festgestellt, dass beim Antragsteller schädliche Neigungen vorlägen, nachdem er trotz zwei vorhergehender Verurteilungen und der eindringlichen Verwarnung noch in der Bewährungszeit erneut und in einschlägiger Weise straffällig geworden sei. Dies lasse darauf schließen, dass ihn die auf Grund der festgestellten schädlichen Neigungen verhängten Maßnahmen nicht beeindruckt hätten und nicht geeignet gewesen seien, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spreche weiter, dass er nur in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden habe. Weder sein schulischer noch sein beruflicher Werdegang sei von Kontinuität geprägt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts U. im Urteil vom 13.02.2003 sei er zuletzt ein Jahr arbeitslos gewesen. Dies zeige, dass die Bereitschaft, zur Verbesserung der finanziellen Situation einer dauerhaften Beschäftigung nachzugehen, jedenfalls eingeschränkt sei. Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr von bisherigen Verhaltensmustern und für eine zielstrebige und erfolgversprechende Vorbereitung auf ein straffreies Leben auf der Grundlage eigener Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. Es werde deshalb vom Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgegangen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK, da der Antragsteller als Volljähriger nicht auf den Beistand seiner Eltern angewiesen sei. Auch habe er im Bundesgebiet keine Familie gegründet. Er sei ledig und kinderlos. Da er Ausländer der zweiten Generation sei und damit seine Muttersprache noch beherrsche, könne er sich in der Türkei verständigen. Auch sei davon auszugehen, dass ihm die türkische Kultur und Lebensweise durch sein Elternhaus vermittelt worden sei und ungewöhnliche Schwierigkeiten bei der Reintegration nicht be- stehen würden. Die Ausweisung sei deshalb verhältnismäßig. Auf besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA könne sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da unabhängig davon, dass er sich in Deutschland seit mehr als 10 Jahren aufhalte, bei ihm auf Grund des bisher gezeigten strafrechtlichen Verhaltens besonders schwerwiegende Gründe vorlägen, auf Grund derer die Ausweisung gerechtfertigt sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Antragsteller Art. 6 oder 7 ARB 1/80 unterfalle, stehe Art. 14 ARB 1/80 der Ausweisung nicht entgegen, da diese aufgrund der schwerwiegenden Straftaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei. Hilfsweise sei festzustellen, dass die Ausweisung auch nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 AuslG gerechtfertigt sei, da unter Einbeziehung der in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Ermessenerwägungen das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Belange des Antragstellers bei weitem überwögen. Am 12.11.2003 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen Klage (Az.: 7 K 2006/03) erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Mit dem am gleichen Tag gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12.11.2003 gegen die Verfügung des Beklagten vom 23.10.2003 hinsichtlich der Ausweisung wieder herzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Eilantrag und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid. Zur Begründung wird unter Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens des Antragstellers im Eilverfahren ausgeführt, die Ausweisungsverfügung sei auch nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts U. vom 21.10.2003 rechtmäßig. Der Antragsteller habe auf Grund seiner Verurteilung den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Die vom Landgericht U. getroffene Prognose stehe der Annahme einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen nicht entgegen. Das Landgericht stelle dem Antragsteller keinesfalls eine günstige Sozialprognose aus. Es vertrete lediglich die Auffassung, dass eine günstige Sozialprognose derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit verneint werden könne. Allein aus dem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und einer vorgetragenen guten Arbeitsleistung im Vollzug könne das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr nach den in der Ausweisungsverfügung dargelegten Umständen nicht verneint werden. Dem Umstand, dass sich ein Strafgefangener während des Strafvollzugs regelrecht verhalte bzw. ein Angebot zur anstaltsinternen Arbeitstätigkeit wahrnehme, entspreche vielmehr dem regelmäßigen Vollzugsverlauf. Es sei anzumerken, dass den Ausführungen des Landgerichts U. bezüglich des beanstandungsfreien Bewährungsverhältnisses seit der Haftentlassung ein Zeitraum von nur 10 Wochen zugrunde liegt. Weiterhin sei anzumerken, dass das Landgericht die Bewährungszeit des Antragstellers auf das gesetzliche Höchstmaß von 4 Jahren erhöht habe. Bereits dies mache deutlich, dass auch das Landgericht U. Zweifel an einer günstigen Sozialprognose des Antragstellers habe. Dem Gericht haben die einschlägigen Ausländerakten des Landratsamts A. und des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Ausweisung sind erfüllt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist mit dem Bescheid vom 23.10.2003 gesondert und schriftlich erfolgt sowie mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Begründung nimmt auf die besondere Situation des Antragstellers Bezug und genügt damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem sie auf die besondere Wiederholungsgefahr und die Gefährdung der Gesellschaft durch die kriminellen Handlungen des Antragstellers eingeht. Ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell nicht zu beanstanden, hat das Gericht im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers, zunächst von den Rechtsfolgen des erlassenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich erfolgreich, so ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig zu entsprechen. Hat der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich keinen Erfolg, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Allerdings bedarf es wegen der schwerwiegenden Auswirkungen, die eine Ausweisung vor deren Bestandskraft zeitigt, zusätzlich eines besonderen (gegenwärtigen) Vollzugsinteresses. Danach hat der Antrag keinen Erfolg, da hier viel dafür spricht, dass die Ausweisung Bestand haben und damit die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. z B. BVerwG Beschluss v. 17.01.1996 1 B 3.96 - InfAuslR 1996, 137 f., Urteil v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - E 102, 249, 251 und Beschluss v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 sowie VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), hier der Zustellung der Verfügung vom 31.10.2003. Nachträglich eingetretene Umstände können danach nur im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG Urteil v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.N.). Die Ausweisungsverfügung ist - auch unter Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts - zunächst formell rechtmäßig. Das Regierungspräsidium ist nach § 7 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) in der Fassung vom 19.07.1995 (GBl. S. 586, ber. S. 771) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.1998 (GBl. S. 187) für den Erlass der Ausweisung zuständig, da der Antragsteller straffällig geworden ist und sich auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand, denn die hierdurch begründete Zuständigkeit bleibt bis zur Entscheidung über die Ausweisung bestehen, auch wenn der Ausländer - wie hier - aus der Haft entlassen wird. Auch das Entfallen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 6a AGVwGOBaWü, steht der formellen Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass nach der wohl h. M. in der Rechtsprechung der einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gegen eine Ausweisung zur Verfügung stehende Rechtsschutz den Anforderungen der Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG entspricht (vgl. insoweit z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und Urteil v. 15.05.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394), ist hier im übrigen zudem zu beachten, dass die Richtlinie 64/221/EWG nur für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt und damit unmittelbar nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist. Auch eine analoge Anwendung der Richtlinie auf türkische Staatsangehörige scheidet jedoch aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -). Die Richtlinie 64/221/EWG trifft nämlich Vorkehrungen nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nebst bestimmten Angehörigen und ist auch nur insoweit durch § 12 Abs. 8 AufenthG/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Denn die an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie ergänzt nicht zugleich das Assoziationsrecht. Eine solche Ergänzung ginge über die aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (BGBl 1964 II S. 509, 1959) und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23.11.1970 (BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113) sowie des auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 übernommenen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinaus (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 - zu Art. 7 Satz 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Zwar hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss v. 18.03.2003 (Zlen. EU 2003/0001, 0002-1-99/21/0018, 2002/21/0067,www.vwgh.gv.at und InfAuslR 2003, 217) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, die Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 genießen. Nach der obigen Auffassung des Gerichts, das nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Vorlage verpflichtet ist, und der dort genannten Rechtsprechung kommt aber eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige nicht in Betracht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig. Dies gilt sowohl nach innerstaatlichem Ausländerrecht als auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht und Völkerrecht. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist nach nationalem Ausländerrecht § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vom 09.07.1990 (BGBl 1990, 1354), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (BGBl. 2002, 361), da der Antragsteller (zuletzt) wegen einer vorsätzlichen Straftat mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts U. vom 13.02.2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dass der Rest der Strafe durch Beschluss des Landgerichts U. vom 24. 07. 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde ändert daran nichts, da unter einer Strafaussetzung zur Bewährung i. S. d. § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nur eine Strafaussetzung nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG zu verstehen ist und die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB bzw. § 88 JGG nicht hierunter fällt (vgl. BVerwG, Urteil v. 03.06.1997 - 1 C 23.96 - und Beschluss v. 25.03.1994 - 1 B 30.94 -). Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG genießt der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragsteller nicht, da er insbesondere keinem der Privilegierungstatbestände des Abs. 1 und auch nicht mehr dem Abs. 2 unterfällt. Da vorliegend kein atypischer Fall bzw. Ausnahmefall vorlag, der ein Abweichen von der danach einschlägigen Regelausweisung zugelassen hätte, war die Ausweisung zwingend geboten. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Die Frage, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG Beschlüsse v. 15.01.1997 - 1 B 256.96 - und v. 27.06.1997 - 1 B 123.97 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12 und 15, m.w.N.). Bei Erlass des Widerspruchsbescheids lagen keine Umstände vor, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigten. Ein atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Weder die Umstände der Begehung der Straftaten noch die persönliche Lebenssituation rechtfertigen ein Absehen von der Regelwirkung. Der Antragsteller hat weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch hatte er bis zu seiner Inhaftierung eine Arbeitsstelle. Er hat sich nicht einmal die Vorverurteilungen, insbesondere die Jugendstrafe und deren Vollstreckung zur Warnung dienen lassen. Vielmehr ist er schon wieder in der sog. Vorbewährungszeit erneut erheblich straffällig geworden und auch die letzte Tat erfolgte wiederum während einer Bewährungszeit. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht willens und im übrigen wohl auch nicht in der Lage ist, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung zu respektieren. Die Tatsache, dass der Antragsteller während des Vollzugs sich beanstandungsfrei verhalten hat, ändert an dieser Sichtweise nichts. Dies zeigt nur die typischen Verhaltensmuster während des Strafvollzugs auf. Auch zeigt sein Verhalten gegenüber seinem Bewährungshelfer vor seiner Inhaftierung, dass er nicht gewillt war, sich an die Auflagen zu halten und im übrigen nicht in der Lage ist ein normales Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Dies macht auch die Reaktion auf die ausländerrechtliche Verwarnung durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 04.04.2000 überdeutlich, denn trotz dieser sehr eindringlichen Verwarnung wurde der Antragsteller am 21.02.2003 erneut entsprechend seinem bisherigen Verhalten straffällig. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausweisungsverfügung bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter gravierender Verfehlungen des Antragstellers. So hat sich der Antragsteller nicht einmal durch den Vollzug der Jugendstrafe und die Vorbewährungszeit von der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dies rechtfertigte die Einschätzung, dass der Antragsteller ein großes kriminelles Potential besitzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die Anlass für die Erwartung bieten könnte, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt zukünftig durch eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Obwohl die Wertungen der Strafgerichte hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr für die Ausländerbehörden nicht bindend sind, ist im Hinblick auf die hier anzustellende Vorhersage auch zu beachten, dass die Amtsgericht in ihren Urteilen und Beschlüssen jeweils in plausibler und nachvollziehbarer Weise von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen sind und schädliche Neigungen des Antragstellers festgestellt haben. Dem dort Ausgeführten vermag letztlich auch die Entscheidung des Landgerichts U. vom 21.10.2003 nichts entgegenzusetzen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers kann diesem Beschluss keine günstige Sozialprognose entnom- men werden. Zwar hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts E. über den Bewährungswiderruf aufgehoben, jedoch hat es andererseits gerade festgestellt, dass gewichtige Gründe für den Widerruf der Bewährung sprechen und zudem das AG U. den Antragsteller wiederum zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt hat. Außerdem ging das Landgericht lediglich davon aus, dass (nur) nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass keine günstige Sozialprognose mehr vorliege. Dies mag nun eventuell noch der strafrechtlichen Betrachtung des Falles gerecht werden, jedoch zeigt dies deutlich, dass auch das Landgericht keinesfalls der Auffassung war, dass beim Antragsteller eine positive Sozialprognose festgestellt werden konnte, vielmehr das Landgericht eine Wiederholungsgefahr durchaus gesehen und gerade in Kauf genommen hat. Letztlich hat sich das Landgericht auch insoweit veranlasst gesehen, die Bewährungszeit auf das Höchstmaß zu verlängern und dem Antragsteller eindringlich klar zu machen, dass er zur Vermeidung eines Widerrufs schon allein den Auflagen gewissenhaft nachkommen müsse. Ein Ausnahmefall ist hier auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Danach muss auch bei rein ausländischen Ehen und Familien die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Ob diesen die mit der Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. In diesem Umfang decken sich die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK sowie diejenigen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG Urteil v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 E 102, 12 <19 f.> = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1116, m.w.N.). Der Umstand, dass der ledige und inzwischen volljährige Antragsteller in der Bundesrepublik geboren wurde und nie in seiner Heimat gelebt hat, rechtfertigt danach nicht die Annahme eines atypischen vom Regelfall abweichenden Sachverhalts. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG ist abschließend geregelt, inwieweit ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet dem Ausländer besonderen Ausweisungsschutz gibt. Der Antragsteller hat jedoch keine hierfür notwendige unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Allein ein langer Aufenthalt des Ausländers führt aber als solches gerade nicht zu einem Ausnahmefall. Ein Ausnahmefall kann grundsätzlich auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer in Deutschland geboren oder aufgewachsen ist und ihm daher die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatstaat Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 05.02.1997 - 1 B 16.97 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.04.2001 - 18 A 1257/00 - AuAS 2001, 149, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 31.03.2003 - 13 S 516/02 - und Urteil v. 21.04.1993 - 13 S 456/93 - VBlBW 1993, 388). Im übrigen hat der Antragsteller durchaus noch Verwandte in der Türkei und wird sich in der Türkei voraussichtlich auch reintegrieren können. Er ist Ausländer der zweiten Generation, sodass er seine Muttersprache - was im übrigen seinem Vorbringen entnommen werden kann - wohl noch einigermaßen beherrscht. Auch ist davon auszugehen, dass er die türkische Kultur und Lebensweise in seinem Elternhaus erlebt hat und ihm somit türkische Lebensverhältnisse nicht völlig fremd sind. Letztlich steht dem Interesse am Verbleib in Deutschland aber jedenfalls die aus den zahlreichen massiven strafrechtlichen Verstößen abzuleitende Prognose erneuter Straffälligkeit des Antragstellers gegenüber. Bei diesen Gegebenheiten entspricht es der gesetzlichen Wertung, dem Aspekt präventiver Gefahrenabwehr Vorrang gegenüber den mit einer Ausweisung verbundenen Nachteilen für den Ausländer einzuräumen. Die Ausweisung steht auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19.09.1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - in Einklang. Zwar sind keine Umstände ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Der Antragsteller dürfte aber, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllen, der allgemein für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer gilt. Denn nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (1. Spiegelstrich) und - darüber hinaus - freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (2. Spiegelstrich). Zwar muss die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung, d.h. zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitneh- mer im Bundesgebiet erteilt worden sein, jedoch gilt eine Ausnahme bei Geburt des Familienangehörigen im Bundesgebiet (vgl. EuGH Urteil v. 17.04.1997 - C 351/94 - Kadiman -). Dies ist hier beim Antragsteller der Fall. Die Ausweisung des Antragstellers ist aber auch nach Maßgabe des dann einschlägigen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig, wonach der Abschnitt 1 des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Zwar sind nach h. M. - wie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern - die Vorschriften in § 47 AuslG über die Ist- und Regel-Ausweisung grundsätzlich auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.01.2001 - 18 B 116/01 - NVwZ Beilage 2001, 101), jedoch hat das Gericht für den vorliegenden Fall zu beachten, dass diese Auffassung nicht unumstritten ist (vgl. die EG-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD - Pressemitteilung v. 08.10.2001 in InfAuslR 2001, 509 - und die Ausführungen des Generalanwalts beim EuGH zum Vorlagebeschluss des VG Stuttgart, Beschluss v. 04.12.2001 - 6 K 4553/00 -). Diese umstrittene Frage ist vorliegend allerdings nicht entscheidungserheblich, da der Antragsgegner in seinem Ausweisungsbescheid vom 23.10.2003 zulässigerweise hilfsweise auf eine Ermessensausweisung abgestellt und hierzu auch nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen angestellt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch der Verwaltungsgerichte gewährt Art. 14 ARB 1/80 Ausweisungsschutz wie bei (freizügigkeitsberechtigten) Unionsbürger. Folge des Ausweisungsschutzes entsprechend der Richtlinie 64/221/EWG bzw. § 12 AufenthG/EWG ist danach, dass bei türkischen Staatsangehörigen die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder - wie hier der Antragsteller - nach Art. 7 ARB 1/80 besitzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und keine generalpräventive Ausweisung, sondern nur eine spezialpräventive Ausweisung zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 - (Nazli), Urteil v. 19.01.1999 - C-348/96 - InfAuslR 1999, 165 (Calfa) sowie BVerwG, Urteil v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002,338, VGH BadenWürttemberg, Urteil v. 10.09.2003 - 11 S 973/03 - und Urteil v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 NVwZ-RR 2001, 134 = InfAuslR 2000, 476). Hier hat die Ausländerbehörde die Auswei- sung - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - jedenfalls hilfsweise allein mit der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr begründet. Darüber hinaus können einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 zustehenden Rechte aber nur dann im Weg einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet, d. h. tatsächlich eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Vorliegend bestand aber zum Zeitpunkt des Ausweisungsbescheids die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen des Antragstellers, wobei sich die Annahme, dass bei ihm eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben war, hier geradezu aufdrängte. Die Straftaten, die letztlich zu der Ausweisungsentscheidung geführt haben, sind geeignet, das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft bedroht, zu indizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 -, NVwZ 2000, 1029 ff. - Nazli). Die Straftaten des Antragstellers sind zunächst geeignet, um auf eine Wiederholungsgefahr zu schließen, die eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft bedroht, darstellt. Das Vorliegen einer hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedarf bei den wiederholten Straftaten und der offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Antragstellers keiner weiteren Ausführungen mehr, vielmehr kann insoweit auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Rahmen der Beurteilung eines atypischen Falles nach § 42 Abs. 2 AuslG verwiesen werden. Nichts anderes gilt aber auch, wenn entgegen der oben zitierten Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ausgegangen wird, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zugrundezulegen ist (vgl. Schlussanträge vom 11. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen EuGH - C-482/01 - und - C-493/01 - zur Auslegung von Artikel 39 EG) und dass im Hinblick auf Art. 7, 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nur eine Ermessensausweisung in Betracht kommt (vgl. zur Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates: EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C317/01- und - C 369/01 -; siehe auch: Armbruster, HTK-AuslR, arb18013 08/2003 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -). Denn die Ausländerbehörde hat wie schon ausgeführt - Ermessenserwägungen angestellt, die auch im Hinblick auf §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG ausreichend sind. Soweit sich der Antragsteller hier überhaupt auf neue Umstände berufen kann, die nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung entstanden sind, kann die Ausländerbehörde im übrigen ihr Ermessen auch im Hauptsacheverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzen und so die Begründung der Ausweisungsverfügung komplettieren. Dass die Ausländerbehörde bei Berücksichtigung der neu hinzugetretenen Umstände von einer Ausweisung absehen wird, steht angesichts der Schwere und Vielzahl der begangenen Straftaten und der fehlenden Beeindruckbarkeit des Antragstellers nicht zu erwarten. Dabei ist schon hier darauf hinzuweisen, dass nach der Überzeugung des Gerichts eine Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich aber auch nicht entfallen ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Beschluss des Landgerichts U. vom 21.10.2003. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in der derzeit laufenden Bewährungszeit nunmehr entgegen seinem früheren Verhalten von sich aus Kontakt zu seinem Bewährungshelfer hält, vermag hieran nichts zu ändern, denn abgesehen davon, dass dies ein Wohlverhalten unter den strengen Auflagen des Vollstreckungsgerichts und zudem unter der drohenden Abschiebung darstellt, das nicht besonders positiv zu werten ist, haben sich die ansonsten für die konkrete Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände in keiner Weise zugunsten des Antragstellers verändert und hat der Antragsteller auch von sich aus keine Schritte unternommen diese negativen Umstände zum Positiven zu wenden. Hinzu kommt, dass die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung auch dann überwiegen würden, wenn sich der Ausgang des Verfahrens als offen darstellen würde. Wegen der Schwere und Häufigkeit der vom Antragsteller begangenen Straftaten und wegen der bei ihm bestehenden, akuten Wiederholungsgefahr, erscheint eine weitere Hinnahme seines Aufenthalts mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht vereinbar. Die vorgebrachte Einschätzung des Antragstellers, dass er seine Fehler eingesehen habe und dass seine Sozialprognose jetzt (eher) günstig sei, teilt das Gericht derzeit gerade nicht. Auch hat das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit gezeigt, dass er es auch unter größtem Druck nicht schafft, straffrei zu bleiben. Nach alledem besteht die akute Gefahr, dass der Antragsteller weiterhin Straftaten begeht und liegt damit eine konkrete Wiederholungsgefahr vor, sodass die Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit der Folge erfüllt sein dürfte, dass die Klage gegen die Ausweisungsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Ausführungen in der Verfügung lassen des weiteren einen Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG) nicht erkennen. Die Behörde hat voraussichtlich sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 AuslG als auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 40 LVwVfG). Das Regierungspräsidium hat insbesondere die für einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte (§ 45 Abs. 2 AuslG), wie z.B. die Geburt und seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlenden engen Beziehungen zur Türkei, die zu erwartenden Schwierigkeiten nach einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei und das Zusammenleben mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft, in die Ermessensentscheidung eingestellt. Diesen Gesichtspunkten hat das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers im Bundesgebiet (Spezialprävention) gegenübergestellt. Dass das Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung von einem Überwiegen der für eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist, kann auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Frage des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht um eine Ermessensfrage geht, vielmehr handelt es sich insoweit um eine Tatsachenfrage, die durch das Gericht eigenständig zu überprüfen ist. Damit ist es für die Ermessenserwägungen im Bescheid des Regierungspräsidiums aber unerheblich, dass diesem der Beschluss des Landgerichts U. vom 21.10.2003 bei Erlass der Ausweisungsverfügung noch nicht vorlag und somit auch nicht berücksichtigt werden konnte. Zudem hat das Regierungspräsidium nunmehr die Gründe dieses Beschlusses in seiner Antragserwiderung eingehend berücksichtigt und damit in nicht zu beanstandender Weise in seine Erwägungen (nachträglich) einbezogen. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Ausweisungsverfügung genügen im übrigen den rechtlichen Anforderungen, die an die Ausübung des Ermessens zu stellen sind. Denn es spricht - wie schon ausgeführt - durchaus eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht, dass er sich in der Türkei verständigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 ff). Im übrigen gilt auch hier für Staatsangehörige der zweiten Generation die Quasi-Vermutung, dass über die Familie solche soziokulturellen Beziehungen vermittelt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 ff.), die zu einem Leben in der Türkei nach einer eventuellen Eingewöhnungs- und Anpassungsphase befähigen. Dafür, dass dies im konkreten Einzelfall beim Antragsteller anders sein könnte, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, zumal der Antragsteller in der Türkei auch noch Verwandtschaft besitzt. Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, ENA) erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als rechtmäßig. Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Art. 3 Abs. 3 ENA setzt allerdings voraus, dass sich der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers lief jedoch bereits am 14.02.2003 ab und eine neue Aufenthaltserlaubnis wurde nicht beantragt. Der Antragsteller hält sich somit nicht seit 10 Jahren ordnungsgemäß in der Bundesrepublik auf, so dass Art. 3 Abs. 3 ENA schon deshalb nicht eingreift. Im übrigen liegt hier auch ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 47 Abs. 2 AuslG verwiesen werden. Die Ausweisung ist auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK aller Voraussicht nach rechtmäßig. Denn der Umstand der Häufigkeit der Taten und die erhebliche Wiederholungsgefahr lassen die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Belange des Antragstellers hier nicht als unangemessen erscheinen. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt und an dem Ausweisungen nach §§ 45 ff. AuslG gemessen werden müssen, hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Wegen Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Antragstellers als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 oder § 45 AuslG). Sie dient auch dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (vgl. EGMR, Urteil v. 27.09.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87 und Urteil v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 128, Rn. 41 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK zwar nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem diese Verfügung vom Gericht bestätigt wird (vgl. Urteil v. 31.10.2002, InfAuslR 2003, 126, 127, Rn. 34 f m.w.Nachw., Rn. 44 und Urteil v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53, Rn. 36). Dies bedarf hier jedoch keines weiteren Eingehens, denn auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig. Der inzwischen 23 Jahre alte Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner letzten Haftentlassung am 11.08.2003 lebt er - soweit ersichtlich wieder im Haushalt seiner Eltern, so dass er nach der Rechtsprechung des EGMR vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wird. Bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller volljährig ist und keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass er in besonderer Weise von der Betreuung durch seine Eltern abhängig ist bzw. umgekehrt diese von ihm. Allein der Umstand, dass der Antragsteller wohl derzeit jedenfalls auf den Unterhalt seiner Eltern angewiesen ist, vermag nichts anderes zu begründen. Zugunsten des Antragstellers sind seine Geburt im Bundesgebiet und der ständige rechtmäßige Aufenthalt zu berücksichtigen. Die Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei sind jedenfalls nach seinem Vortrag gering ausgeprägt. Allerdings ist - wie schon ausgeführt - davon auszugehen, dass der Antragsteller noch über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Auch dürfte er in Anbetracht seines Alters durchaus in der Lage sein, seine (mündlichen) Türkischkenntnisse wenn nötig zu verbessern. Im übrigen unterliegt der Antragsteller auch noch der Verpflichtung seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten. Zwar kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Annahme von besonderen Bindungen an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland setzt aber eine irreversible Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, die beim Antragsteller nicht festgestellt werden kann. Denn bei dem ledigen, volljährigen Antragsteller fehlt es völlig an einer dau- erhaften Eingliederung in das Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland. So verfügt der Antragsteller weder über einen Schulabschluss noch hat er eine abgeschlossene Ausbildung. Vielmehr war er, wenn er nicht gerade arbeitslos war, immer ausschließlich als Hilfskraft und auch nur vorübergehend bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig. Auch hat der Antragsteller während seiner Haftzeiten und auch im Rahmen seiner Bewährungshilfezeit keine weitere Schulausbildung oder Berufsausbildung durchlaufen und möchte dies, wie sich aus den Bewährungsberichten ergibt, wohl auch nicht tun. Vielmehr ergibt sich gerade aus seinem Vorbringen, dass er die bisherige durchaus prekäre berufliche Situation beibehalten will und nach der Haftentlassung wiederum nur „zum Geld verdienen“ als Hilfskraft arbeiten möchte. Andererseits kommt der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten nach der Rechtsprechung des EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. Hier ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei seinen Straftaten mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist und er sich weder von vorherigen Verurteilungen zu Jugendstrafen ohne Bewährung und der hieraus resultierenden Strafhaft, noch von einer noch ausstehenden Entscheidung über die Einräumung einer Bewährung, noch von einer späteren Aussetzung des Strafrests zur Bewährung, noch von der ihm erteilten strengen ausländerrechtlichen Verwarnung hat abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, die im übrigen zudem deutliche Parallelen zu den früheren Straftaten aufweisen. Auch nach seiner letzten Haftentlassung ist dem Antragsteller bisher insbesondere keine Verbesserung seiner beruflichen Situation gelungen, die Anlass zu der Annahme geben könnte, er werde seine erhebliche kriminelle Energie zurückdrängen und seinen Lebensunterhalt zukünftig selbst durch eine ordnungsgemäße eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können. Hinsichtlich des für den Antragsteller noch zu berücksichtigenden Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12.01.1927 (RGBl II S. 76), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angewendet wird (BGBl II 1952 S. 608), ist maßgebend, dass diese Vorschrift keinen besonderen Ausweisungsschutz begründet. Denn nach dieser Vertragsvorschrift sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 58 m.w.Nachw.). Schließlich liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das die Ausweisung selbst rechtfertigt. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zur richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 - E 38, 52). Dabei dürfen die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muss ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - E 35, 382). Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.9. 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58). Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse beim Antragsteller vor. Denn es ist nach seinem bisherigen Verhalten durchaus zu erwarten, dass er wieder - auch schwere - Straftaten begeht, um so seine beschränkten finanziellen Mittel aufzubessern bzw. seine Luxusbedürfnisse zu befriedigen. Die damit verbundenen Gefahren erlauben es nicht, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig, so dass die Klage des Antragstellers auch insofern ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 50 AuslG. Danach ist dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Länge der Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden, denn im hier vorliegenden Regelfall ist eine Ausreisefrist von einem Monat grundsätzlich ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.12.1995 - 13 S 574/95 - EZAR 041 Nr. 2 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.07.2001 - 10 B 10646/01 - InfAuslR 2001, 429). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht das Gericht vom Auffangwert aus (vgl. Nr. II.6.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte, DVBl 1996, 605).