PAREDES OBLITAS Miguel EMRK 0947396 PS: Geschichte der

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PAREDES OBLITAS Miguel
PS: Geschichte der Menschenrechte
EMRK
0947396
WS2010
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Entstehungsgeschichte:
Am Anfang steht die Gründung des Europarates. Man kann ihre Gründung auch als Konsequenz
des zweiten Weltkrieges betrachten. Der Europarat wurde 1949 von 10 Staaten gegründet, und
als politische Organisation konzipiert. Dadurch wurde sie die erste politische Organisation
Europas. Die Mitgliedstaaten des Europarates, verpflichten sich, in Überstimmung mit ihrer
Satzung, zum Schutz der Menschenrechte und die Weiterentwicklung der Menschenrechte
anzustreben. Darum wurde auch innerhalb eines knappen Jahres, nach ihrer Gründung, ein
Entwurf von der EMRK erarbeitet. Der Entwurf wurde schon 1950 untergeschrieben, aber es
dauerte noch bis 1953 bis sie in Kraft trat, da erst zu dem Zeitpunkt die notwendigen 10
Ratifizierungen realisiert wurden. Der Europarat hat heute 47 Mitgliedstaaten, die auch die
EMRK ratifiziert haben.
Es gibt im Prinzip zwei Gründe, warum die EMRK verfasst wurde:
a) Der Europarat glaubte, dass die AEMR nicht genug wäre, weil mit der EMRK eine
engere Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschaffen werden
könne, die den Schutz und die Weiterentwicklung der Menschenrechte forcieren würde
und das aufgrund der ähnlichen Merkmale ihrer Mitgliedsstaaten, wie die Religion, die
Kultur und eine demokratische Struktur, die Umsetzung der EMRK einfacher wäre.
b) Die AEMR von 1948 ist rechtlich nicht verbindlich. Die EMRK enthält die Errichtung
eines Tribunals zur Überwachung der Respektierung der Menschenrechte in Europa,
welches der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) ist.
Was ist und wie funktioniert die EMRK?
Von ihrer Rechtsnatur ist sie ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag.
Die von der EMRK proklamierten Rechte werden zuerst innerhalb der innerstaatlichen Bereiche
geschützt. Erst wenn die innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft sind, ist der EGMR zuständig.
Der EGMR wurde als Überwachungsmechanismus der EMRK kreiert und umfasst dieselbe
Anzahl von Richtern wie Mitgliedstaaten, also 47.
Die EMRK setzt durch den EGMR Standards im Bereich der Grundrechte.
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben eine
supranationale Wirkung, dass heißt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das innere
Rechtsystem an diese Entscheidungen anzupassen.
SUPRANATIONALITÄT DER EMRK
Die Mitgliedstaaten mussten eine Unterwerfungserklärung abgeben, in welcher sie die
Kompetenz des EGMR anerkannten und sich in Konsequenz daraus verpflichten, die
Rechtsprechungen und die Entscheidungen des EGMR zu respektieren. In diesem Sinn versteht
man, dass die EMRK und die Entscheidungen des EGMR eine „Ausstrahlungswirkung“ haben.
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Da die Staaten sind dazu verpflichten, den Entscheidungen des EGMR zu folgen und sie
innerstaatlich umzusetzen.
Subsidiarität des EGMR
Subsidiarität bedeutet hier,
a) dass die EGMR erst dann die Kompetenz hat, einen Fall kennen zu lernen, wenn die
innerstaatlichen Instanzen zum Schutz einer möglichen Menschenrechtsverletzung
ausgeschöpft wurden.
b) dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Mechanismen kreieren müssen, damit sie die
Rechte der EMRK innenstaatlich gewährleisten können.
Teleologische Auslegung
Im rechtlichen Bereich, wird die teleologische Auslegung, als die Auslegung, die versucht das
Ziel des Gesetzes herauszufinden, oder die Absicht der Gesetzgeber zu verstehen, verstanden.
Hier wendet der EGMR vor allem die teleologische Auslegung an und meint, dass es um eine
Konvention von 1950 geht, die als „Lebendiges Rechtsschützinstrument“ verstanden wird, das
obwohl sich u.a. die politischen und sozialen Umstände während der Jahre geändert haben,
versucht in jedem Fall einen Menschenrechtsschutz zu bieten.
ÖSTERREICH
Art. 13. der EMRK stellt fest, dass die Mitgliedsstaaten Verpflichtet sind, die Konvention
innerstaatlich wirksam Geltung zu verschaffen. Ö. hat die EMRK in den Verfassungsrang
erhoben. Deutschland und der Großteil der anderen Mitgliedstaaten haben den EMRK als
einfaches Gesetz inkorporiert.
Österreich ist 1956 dem Europarat beigetreten und hat 1958 die EMRK ratifiziert.
Österreich erhob die EMRK 1964 in seinem Rechtsystem auf den Verfassungsrang und damit
adoptierte Ö. die EMRK als Grundrechtskatalog im innerstaatlichen Bereich.
Rechte die, die EMRK umfasst
Klassische Rechte: Recht auf Leben, Meinungsäußerung
Politische Rechte: Petitionsrecht, Wahlrecht, Versammlungsrecht
Kulturelle & ökonomische Rechte
Fälle in welchen die Rechte außer Kraft gesetzt werden können
Der Artikel 15 der EMRK stellt fest, dass die durch die Konvention geschützten Rechte im Fall
einer Notstandssituation, die das Leben der Nation bedroht, von den Mitgliedstaaten temporal
außer Kraft gesetzt werden können. Das gilt für alle Rechte, außer:
a) Das Recht auf Leben
b) Das Folterverbot
c) Das Sklavereiverbot
d) Die Rückwirkung des Gesetzes im Strafrecht.
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Missbrauchsverbot: Man kann nicht die Rechte der Konvention benutzen, um andere Rechte
zu negieren oder zu beschränken.
Zum Beispiel: die Abschaffung der Demokratie, oder die Gewährleistung des möglichen
Wunsches nach einem Führer
Günstigkeitsprinzip Die Rechte die in der Konvention stehen, soll man nicht als Negierung
oder Beschränkung anderer Menschenrechte, von anderen Konventionen oder Rechten, die in
anderen Verfassungen geschützt sind, verstehen.
SCHLUSSFOLGERUNG
Man muss klar darstellen, dass die EMRK als Europaratswerk nicht mit der EU direkt
verbunden ist. Die EMRK ist das Herzstück des Europarates.
Die Individualbeschwerde ermöglicht dem Einzelnen,
Beschwerde gegen die Staaten zu
erheben, dies ist ein großer Fortschritt im Bereich des Menschenrechtsschutzes.
Die EMRK bietet eine realistische Umsetzbarkeit und Einklagbarkeit im Bereich des
Menschenrechtsschutzes im europäischen Raum.
BIBLIOGRAPHIE
Lichowski, Helmut /Sladeček, Einar/Höfferl, Annette: Politische Bildung und Recht. 8.
Aufl. Öbvahpt, Wien 2004
Von Bülow, Evelyn: Das Kopftuchurteil des EGMR. Linz: Trauner 2008.
Tretter, Hannes: Grundrechte in Österreich: Eine Einführung. Hannes Tretter, Wien 2008.
Tretter, Hannes: Menschenrechte, ein Fall für die EU. In: DER STANDARD,
Printausgabe, 2.11.2010.
Wolgast, Eike: Geschichte der Menschen-und Bürgerrechte. Stuttgart: W. Kohlhammer
2009.
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