PAREDES OBLITAS Miguel PS: Geschichte der Menschenrechte EMRK 0947396 WS2010 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Entstehungsgeschichte: Am Anfang steht die Gründung des Europarates. Man kann ihre Gründung auch als Konsequenz des zweiten Weltkrieges betrachten. Der Europarat wurde 1949 von 10 Staaten gegründet, und als politische Organisation konzipiert. Dadurch wurde sie die erste politische Organisation Europas. Die Mitgliedstaaten des Europarates, verpflichten sich, in Überstimmung mit ihrer Satzung, zum Schutz der Menschenrechte und die Weiterentwicklung der Menschenrechte anzustreben. Darum wurde auch innerhalb eines knappen Jahres, nach ihrer Gründung, ein Entwurf von der EMRK erarbeitet. Der Entwurf wurde schon 1950 untergeschrieben, aber es dauerte noch bis 1953 bis sie in Kraft trat, da erst zu dem Zeitpunkt die notwendigen 10 Ratifizierungen realisiert wurden. Der Europarat hat heute 47 Mitgliedstaaten, die auch die EMRK ratifiziert haben. Es gibt im Prinzip zwei Gründe, warum die EMRK verfasst wurde: a) Der Europarat glaubte, dass die AEMR nicht genug wäre, weil mit der EMRK eine engere Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschaffen werden könne, die den Schutz und die Weiterentwicklung der Menschenrechte forcieren würde und das aufgrund der ähnlichen Merkmale ihrer Mitgliedsstaaten, wie die Religion, die Kultur und eine demokratische Struktur, die Umsetzung der EMRK einfacher wäre. b) Die AEMR von 1948 ist rechtlich nicht verbindlich. Die EMRK enthält die Errichtung eines Tribunals zur Überwachung der Respektierung der Menschenrechte in Europa, welches der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) ist. Was ist und wie funktioniert die EMRK? Von ihrer Rechtsnatur ist sie ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Die von der EMRK proklamierten Rechte werden zuerst innerhalb der innerstaatlichen Bereiche geschützt. Erst wenn die innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft sind, ist der EGMR zuständig. Der EGMR wurde als Überwachungsmechanismus der EMRK kreiert und umfasst dieselbe Anzahl von Richtern wie Mitgliedstaaten, also 47. Die EMRK setzt durch den EGMR Standards im Bereich der Grundrechte. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben eine supranationale Wirkung, dass heißt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das innere Rechtsystem an diese Entscheidungen anzupassen. SUPRANATIONALITÄT DER EMRK Die Mitgliedstaaten mussten eine Unterwerfungserklärung abgeben, in welcher sie die Kompetenz des EGMR anerkannten und sich in Konsequenz daraus verpflichten, die Rechtsprechungen und die Entscheidungen des EGMR zu respektieren. In diesem Sinn versteht man, dass die EMRK und die Entscheidungen des EGMR eine „Ausstrahlungswirkung“ haben. 1 PAREDES OBLITAS Miguel PS: Geschichte der Menschenrechte EMRK 0947396 WS2010 Da die Staaten sind dazu verpflichten, den Entscheidungen des EGMR zu folgen und sie innerstaatlich umzusetzen. Subsidiarität des EGMR Subsidiarität bedeutet hier, a) dass die EGMR erst dann die Kompetenz hat, einen Fall kennen zu lernen, wenn die innerstaatlichen Instanzen zum Schutz einer möglichen Menschenrechtsverletzung ausgeschöpft wurden. b) dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Mechanismen kreieren müssen, damit sie die Rechte der EMRK innenstaatlich gewährleisten können. Teleologische Auslegung Im rechtlichen Bereich, wird die teleologische Auslegung, als die Auslegung, die versucht das Ziel des Gesetzes herauszufinden, oder die Absicht der Gesetzgeber zu verstehen, verstanden. Hier wendet der EGMR vor allem die teleologische Auslegung an und meint, dass es um eine Konvention von 1950 geht, die als „Lebendiges Rechtsschützinstrument“ verstanden wird, das obwohl sich u.a. die politischen und sozialen Umstände während der Jahre geändert haben, versucht in jedem Fall einen Menschenrechtsschutz zu bieten. ÖSTERREICH Art. 13. der EMRK stellt fest, dass die Mitgliedsstaaten Verpflichtet sind, die Konvention innerstaatlich wirksam Geltung zu verschaffen. Ö. hat die EMRK in den Verfassungsrang erhoben. Deutschland und der Großteil der anderen Mitgliedstaaten haben den EMRK als einfaches Gesetz inkorporiert. Österreich ist 1956 dem Europarat beigetreten und hat 1958 die EMRK ratifiziert. Österreich erhob die EMRK 1964 in seinem Rechtsystem auf den Verfassungsrang und damit adoptierte Ö. die EMRK als Grundrechtskatalog im innerstaatlichen Bereich. Rechte die, die EMRK umfasst Klassische Rechte: Recht auf Leben, Meinungsäußerung Politische Rechte: Petitionsrecht, Wahlrecht, Versammlungsrecht Kulturelle & ökonomische Rechte Fälle in welchen die Rechte außer Kraft gesetzt werden können Der Artikel 15 der EMRK stellt fest, dass die durch die Konvention geschützten Rechte im Fall einer Notstandssituation, die das Leben der Nation bedroht, von den Mitgliedstaaten temporal außer Kraft gesetzt werden können. Das gilt für alle Rechte, außer: a) Das Recht auf Leben b) Das Folterverbot c) Das Sklavereiverbot d) Die Rückwirkung des Gesetzes im Strafrecht. 2 PAREDES OBLITAS Miguel PS: Geschichte der Menschenrechte EMRK 0947396 WS2010 Missbrauchsverbot: Man kann nicht die Rechte der Konvention benutzen, um andere Rechte zu negieren oder zu beschränken. Zum Beispiel: die Abschaffung der Demokratie, oder die Gewährleistung des möglichen Wunsches nach einem Führer Günstigkeitsprinzip Die Rechte die in der Konvention stehen, soll man nicht als Negierung oder Beschränkung anderer Menschenrechte, von anderen Konventionen oder Rechten, die in anderen Verfassungen geschützt sind, verstehen. SCHLUSSFOLGERUNG Man muss klar darstellen, dass die EMRK als Europaratswerk nicht mit der EU direkt verbunden ist. Die EMRK ist das Herzstück des Europarates. Die Individualbeschwerde ermöglicht dem Einzelnen, Beschwerde gegen die Staaten zu erheben, dies ist ein großer Fortschritt im Bereich des Menschenrechtsschutzes. Die EMRK bietet eine realistische Umsetzbarkeit und Einklagbarkeit im Bereich des Menschenrechtsschutzes im europäischen Raum. BIBLIOGRAPHIE Lichowski, Helmut /Sladeček, Einar/Höfferl, Annette: Politische Bildung und Recht. 8. Aufl. Öbvahpt, Wien 2004 Von Bülow, Evelyn: Das Kopftuchurteil des EGMR. Linz: Trauner 2008. Tretter, Hannes: Grundrechte in Österreich: Eine Einführung. Hannes Tretter, Wien 2008. Tretter, Hannes: Menschenrechte, ein Fall für die EU. In: DER STANDARD, Printausgabe, 2.11.2010. Wolgast, Eike: Geschichte der Menschen-und Bürgerrechte. Stuttgart: W. Kohlhammer 2009. 3