Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Werbung
Vertragsverhältnisse
1. In der Regel ist immer der Verein bzw. Träger der Vertragspartner zu den Eltern.
2. Aber auch der Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe hat hier Rechte und Pflichten
gegenüber den Eltern und dem Träger.
3. Die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind zu erfüllen, dies betrifft insbesondere
die Freizeiten.
Vertragspartner
Welche Parteien sind rein rechtlich gesehen beteiligt?
Auf der einen Seite die Eltern der Kinder, die Kinder selbst, auf der anderen Seite der
Veranstalter und diejenigen, die im Namen des Veranstalters das Gruppenangebot, oder die
Ferienfahrt durchführen.
Die Eltern geben ihre Aufsichtspflicht für eine begrenzte Zeit ab und übertragen diese nun auf
einen "Vertragspartner".
Eine gesetzliche Regelung bzgl. der Aufsichtspflicht gibt es nicht, außer dieser einen, dass die
Eltern laut BGB §1626 zur Aufsicht verpflichtet sind.
Da jedoch nun die Kinder für die Zeit der Gruppenstunde bzw. der Freizeit nicht mehr in der
Obhut der Eltern sind, sondern für eine bestimmte Zeit in eure Obhut gegeben werden, muss
diese Aufsichtspflicht vertraglich geregelt sein (Übertragung der Aufsichtspflicht). Wie diese
Übertragung aussehen kann, dazu später.
Zunächst ist einmal wichtig zu klären, wer denn nun der andere Vertragspartner der Eltern
überhaupt ist, auf welchen die Aufsichtpflicht bzw. auch die anderen Pflichten übertragen
werden sollen.
Veranstalter
Wer ist Veranstalter? Dies können Vereine sein, wobei es hier auch auf die Rechtsform
ankommen kann und es können aber auch Personen sein.
Mitarbeiter
Ihr wiederum habt durch eure ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer einen Vertrag mit dem
Träger.
Du als Betreuer bist dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zur Information (vorher und
nachher) und Abrechnung bzw. Herausgabe o. Rückgabe von Geld bzw. Materialien.
Ebenso bist Du an die Anweisungen (sofern welche ausdrücklich gegeben wurden) des
Veranstalters gebunden. Du kannst aber von diesen Anweisungen abweichen, sofern es die
Situation erfordert.
Wer seine Mitarbeit zu einer Freizeit zugesagt hat, darf den Veranstalter nicht einfach sitzen
lassen.
Für die Auswahl und eine qualifizierte Ausbildung seiner Betreuer ist der Veranstalter
verantwortlich. Die umfassenden Aufgaben einer Gruppenleitung sowie die Durchführung
und Mitarbeit auf einer Freizeit erfordert eine persönliche Reife und das Vorhandensein,
sowie die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen. Da zwischen Dir als Mitarbeiter und
den Eltern keine Vertragsbeziehungen bestehen (außer es handelt sich um keinen Träger) ist
rein rechtlich zunächst einmal der Veranstalter verantwortlich. Er ist auch verantwortlich für
ein etwaiges Verschulden des Mitarbeiters. Die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter ist also
sehr wichtig.
Trotzdem Du als Mitarbeiter in den meisten Fällen "nur" Erfüllungsgehilfe bist, bist Du
verpflichtet den bestehenden Vertrag zwischen Eltern und Träger zu erfüllen. Auch wenn
zunächst der Träger haftbar gemacht werden wird, kann der Träger bei nachweislich
schlechter Erfüllung Schadensersatz fordern. Dies wird insbesondere bei Schäden, die grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, erfolgen, da der Verein Forderungen eines
geschädigten Dritten ersetzen musste.
minderjährige Mitarbeiter
Sofern Du selbst als Betreuer noch minderjährig und daher noch nicht voll geschäftsfähig bist,
sind Deine Eltern Vertragspartner des Veranstalters und müssten im Fall eines Falles für Dein
Verschulden aufkommen. Es reicht dabei schon aus, wenn die Eltern über die Tätigkeit als
Betreuer Bescheid wissen, also stillschweigend ihr Einverständnis dazu geben. Sollte
trotzdem Unklarheit hierüber bestehen, dann sollte der Veranstalter sich eine schriftliche
Einverständniserklärung von den Eltern des Betreuers holen.
Für den minderjährigen Betreuer gelten jedoch ebenfalls die Regelungen aus dem
Jugendschutzgesetz. Er wird dadurch noch nicht zum Erwachsenen.
Bei Freizeiten mit minderjährigen Betreuern sind gerade die älteren erfahrenen Betreuer umso
mehr gefragt. Das Risiko unerfahrene bzw. "unreife" Betreuer ausgewählt zu haben steigt.
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
Welche Pflichten bestehen nun aus dem Vertragsverhältnis? Kurz gesagt: alle vertraglich
zugesagten Leistungen sind korrekt zu erbringen. Um was für Leistungen es sich handelt ist in
der Regel ja aus dem Informationsmaterial zur Gruppe oder für die Ferienfreizeit zu erkennen.
Aufsichtspflicht
1. Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass
die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden
zufügen.
2. Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend zustande kommen.
3. Sie beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw. letzten
Kindes/Jugendlichen.
4. Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er
die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen
Jugendleiters" walten lässt. Dazu gehören:
o vorher sich über mögliche Probleme Gedanken machen
o soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen
o Belehren und Warnen
o Überwachen und Kontrollieren
o
o
Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe Karte)
Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte)
5. Wird dem Betreuer eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete
Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der
Veranstalter und der Betreuer zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden.
Ziel der Aufsichtspflicht
Nirgendwo ist der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht gesetzlich festgeschrieben.
Von daher gibt es auch keine 100% umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun
die Aufsichtspflicht erfüllt ist.
Aus dem Gesetz, lassen sich jedoch ein paar Rückschlüsse über das Ziel der Aufsichtspflicht
ziehen.
Minderjährige verfügen aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche
Reife um Gefahren erkennen oder einschätzen zu können. Um die Minderjährigen jedoch zu
schützen kann man als Ziel der Aufsichtspflicht formulieren:
Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die
anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden
zufügen.
In welchem Umfang und wie eine Umsetzung der Aufsichtspflicht nun aussehen kann dazu
weiter unten mehr.
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Bei Ferienfahrten besteht die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr, 24 Stunden am
Tag. Allerdings auch ein Jugendleiter benötigt Schlaf und daher ruht die Aufsichtspflicht für
diese Zeit, wenn der Jugendleiter sich vorher überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendliche
schlafen. Sobald man jedoch durch ein verdächtiges Geräusch geweckt wird, besteht die
Aufsichtspflicht wieder voll. Dass verantwortliche Jugendleiter auf Freizeiten manchmal nur
auf täglich 3 - 5 Stunden Schlaf kommen ist sicherlich nicht neu. Besonders schlafraubend
sind nächtliche Überfälle, oder auch wenn Mädchen und Jungen im "heißen" Alter auf der
Freizeit sind. Denn gerade diese beiden Punkte erfordern des Nachts erhöhte Aufmerksamkeit
um sich nicht später mangelhafte Aufsichtspflicht vorwerfen zu lassen.
Die Verantwortung zur Aufsichtspflicht endet, wenn der Aufsichtsbedürftige nach der Freizeit
wieder seinen Eltern übergeben wird.
Vertreter in besonderen Fällen
In der Praxis kann es passieren, dass der Jugendleiter durch Abwesenheit einen Vertreter
bestimmen muss. Dies sollte jedoch nur in Notfällen und unter Abwägung aller Alternativen
erwogen werden. Dieser Vertreter muss jedoch willens und in der Lage sein, die Aufsicht
auszuüben. Das gilt insbesondere in Bezug auf das vorhandene Verantwortungsbewusstsein,
die Autorität zur Gruppe und charakterlichen Reife. Eine Belehrung über die Aufsichtspflicht
hat zu erfolgen. Ebenso sind der Gruppe die Gründe für die Vertretung zu erläutern und
eindeutige Verhaltenshinweise zu geben.
Übernahme von Aufsichtspflicht
Es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung, der "Aufsichtsvertrag" kommt oftmals formlos
zustande, z.B. durch Anmeldung zur Ferienfreizeit. Die Aufsichtspflicht muss nicht
ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann auch stillschweigend übertragen werden, allein
schon durch den Besuch der Gruppenstunde oder des Lagers mit Wissen und Einverständnis
der Eltern.
Bei Programmpunkten, Aktionen, oder Freizeiten, die über das gewöhnliche Maß einer
Gruppenstunde hinausgehen oder mit einer besonderen Gefahr (z.B. Kanufahrten,
Schwimmbadbesuch, Klettern, Fahrradtour) verbunden sind, ist eine zusätzliche
Einverständniserklärung der Eltern empfehlenswert.
Bei Ferienfreizeiten ist je nach Inhalt der geplanten Freizeit von den Eltern zu klären, ob das
Kind auch gesundheitlich in der Lage ist an der Freizeit teilzunehmen.





Kann das Kind schwimmen?
Leidet das Kind an Asthma oder einer anderen Krankheit?
Bestehen irgendwelche Allergien?
Muss das Kind regelmäßig Medikamente einnehmen?
Sonstige Hinweise, die beachtet werden sollten ....
Hierzu dient der Bogen mit den persönlichen Angaben der Freizeitteilnehmer.
Ausübung der Aufsichtspflicht
Nun kommen wir eher zum praktischen Teil, wie denn die Ausübung der Aufsichtspflicht
konkret aussehen kann. Dabei muss der Aufsichtspflichtige (z. B. Betreuer) in einer für die
Kinder bzw. Jugendlichen gemäßen Weise über Charakter, Umfang und auch Folgen
möglicher Gefahren und möglichen Verhaltens unterrichten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt: "Das Maß der gebotenen
Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach,
was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist,
was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen
muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt."
(BGH in NJW 1984, S.2574)
Ein paar Formulierungen wie:



... jeweilige Situation ....
... nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes ....
... vernünftige Anforderungen ....
lassen schon erahnen, dass es keine genauen Vorgaben gibt und dass alles sehr situativ
betrachtet werden muss.
Was ist nun ganz praktisch zu tun?
1. Gedanken machen...
Für den Jugendleiter ist wichtig, dass er sich im Vorfeld Gedanken macht und die
Gruppenstunde, das Programm bzw. die Ferienfahrt entsprechend plant und organisiert.
Daraus ergibt sich in der Regel dann der Aufwand für die Aufsichtspflicht:
... über das Gelände, äußere Umstände




Welche Gefahrenquellen sind vorhanden? Wie sind die örtlichen Verhältnisse?
Gelände, Gebäude, Spielgeräte, Lagerbauten, Wasser, Felsen
Anzahl der Gefahrenquellen?
Abgeschlossen oder unübersichtlich?
... über das Programm




Bzw. welche Gefahren könnten zusätzlich durch Unachtsamkeit, oder aufgrund des
Programms hervorgerufen werden?
Einschätzung "objektive Gefährlichkeit" der Aktion
Überforderung der Aktion für die Kinder?
Überforderung der Aktion für den/die BetreuerIn?
... über sich selbst und das Betreuerteam



Pädagogische Erfahrung, Belastbarkeit, Zumutbarkeit, Verantwortungsgefühl
Erfahrung und Beherrschbarkeit der Aktion?
Eine realistische Selbsteinschätzung ist notwendig, denn wer Aufgaben übernimmt,
denen er nicht gewachsen ist, verletzt damit schon die Aufsichtspflicht bei Übernahme
der Aufgabe.
.. über die Teilnehmer bzw. Gruppenmitglieder




welche Kinder bzw. Jugendliche nehmen an der Maßnahme teil?
Behinderungen, Schwimmer/Nichtschwimmer, körperliche Schwächen, besonders
"schwer erziehbare" Jugendliche
Anzahl der Kinder (ist die Gruppe mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern
"beherrschbar"?)
Alter der Kinder/Jugendlichen
2. Gefahren beseitigen...
Ein Jugendleiter hat zunächst dafür zu sorgen, dass mögliche Gefahrenquellen beseitigt
werden, denn dann muss er sich schon hierum nicht mehr kümmern. Als Beispiele seien
genannt: Einsammeln von Alkohol und Zigaretten, Beseitigung von herumliegenden
Scherben, Konfiszierung von gefährlichen Gegenständen (Waffen) etc.
Leider wird es nicht immer möglich sein im Vorfeld schon mögliche Gefahrenquellen zu
beseitigen, auch wird man nicht auf alle Gefahrenquellen unmittelbar einen Einfluss haben, so
dass weitere Maßnahmen notwendig sind um eine Gefährdung auszuschließen.
3. Belehrung und Warnungen aussprechen ...
Der Gruppenleiter hat auf die allgemeinen Gefahren, die sich z.B. auf dem Lager, der
Wanderung, der Fahrradtour ergeben könnten hinzuweisen. Die Belehrungen bzw.
Warnungen sollten in einer verständlichen Form erfolgen. Dazu kann auch die Demonstration
bzw. Anleitung im richtigen Umgang mit Werkzeug (z.B. Säge, Beil oder einem
Schnitzmesser) gehören.
Und auch der Hinweis auf vermeintliche Kleinigkeiten oder (für vernünftige Erwachsene
zumindest) Selbstverständlichkeiten können wichtig sein. Dazu können das Feuer machen im
Wald gehören, wie auch das einfache Wegwerfen von Papier oder Müll in der Natur.
Belehrungen und Warnungen sollten immer für alle gelten, auch für die Betreuer, die mit
gutem Beispiel voran gehen sollten. Im Zweifelsfall müssen Aufsichtsmaßnahmen in einem
Prozess bewiesen werden. Von daher sollten solche Verwarnungen vor der ganzen Gruppe
und im Beisein von Zeugen geschehen.
4. Überwachung und Kontrollen durchführen...
Belehren und Warnen ist das eine, ob Deine Anweisungen auch befolgt werden und sich alle
daran halten ist das andere. Von daher muss der Jugendleiter überprüfen, ob seine
Belehrungen verstanden worden sind und die Warnungen befolgt werden.
Die Art (Kontrollgänge, Stichproben) und Intensität der Überprüfung sind hierbei jedoch auch
situativ zu sehen. Bei einer großen Gruppe, bei vielen Gefahrenquellen und jüngeren Kindern
ist der Aufwand hierfür sicherlich um einiges höher. Der Gruppenleiter muss wissen wo und
mit wem sich seine Kids jeweils befinden und was diese dort gerade tun.
5. Verwarnung und Ermahnungen aussprechen....
Gelbe Karte: Stellt der Gruppenleiter fest, dass seine Belehrungen und Warnungen aus
Unbekümmertheit, Leichtsinn oder absichtlich nicht befolgt werden, dann sind klare Worte
notwendig. In der Verwarnung sind zunächst nochmals die Folgen dem betreffenden
Teilnehmer deutlich zu machen. Viele Kinder oder Jugendliche denken sich bei der ein oder
anderen Aktion nichts dabei und merken gar nicht, dass sie sich selbst, die anderen aus der
Gruppe, oder auch unbeteiligte Dritte in Gefahr bringen können, oder großen Sachschaden
anrichten. Von daher sind hier nochmals ermahnende Worte ganz hilfreich und auch
pädagogisch sinnvoller, als gleich mit sofortigen Konsequenzen zu reagieren. Aber es kommt
auf die Situation an.
6. Verbote, Strafen und Konsequenzen einleiten.
Rote Karte: Fruchtet auch eine Verwarnung nicht, oder wäre eine Verwarnung sinnlos oder
unangebracht, weil eine Unzulänglichkeit oder gar böser Willen bzw. Uneinsichtigkeit bei
dem Betreffenden vorhanden ist, bleibt nur noch das Verbot bis hin zu möglichen
Konsequenzen für den Teilnehmer übrig.




Time out für den Teilnehmer für eine bestimmte Zeit/bestimmte Aktion.
Information der Eltern
Heimschicken
Abbruch der Aktion für die ganze Gruppe, sofern es anders nicht möglich wäre
Folgende Maßnahmen sind nicht zulässig bzw. sinnvoll:




Schläge bzw. Essensentzug
Einsperren
Strafgelder
unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen
Klar, wer schickt schon gerne einen Teilnehmer nach Hause, oder will drastische
Konsequenzen gerne durchführen, aber:
Die Angst vor konsequentem Einschreiten hat später eventuell umso konsequentere
Schadensersatzforderungen zur Folge.
Apropos Konsequenzen:
Konsequenzen müssen wohl überlegt sein.




Unangebrachte und auch nicht begründbare Konsequenzen, die in keinem Verhältnis
zum "Delikt" stehen verstehen die Gruppenteilnehmer nicht.
Unabgestimmte Konsequenzen innerhalb des Betreuerteams sind ebenfalls verkehrt.
Denn dann beginnen die Teilnehmer das Betreuerteam gegeneinander auszuspielen,
oder aber es wird der Eindruck erweckt, das Betreuerteam ist sich nicht einig und
nimmt die Sache doch nicht so ernst.
Auch angekündigte Konsequenzen, die dann doch nicht im Falle eines Verstoßes
gegen die Regeln zur Ausführung kommen, machen den Gruppenleiter
unglaubwürdig. Die Autorität und ggf. auch die Disziplin können darunter leiden.
Als letzte Möglichkeit einer Konsequenz bietet sich der Ausschluss an. Die Eltern
sollten hierüber informiert werden und es muss vereinbart werden, wie der
Freizeitteilnehmer/Gruppenteilnehmer den Eltern wieder "übergeben" wird.
Mit gesundem Menschenverstand und Verantwortungsbewusstsein wird ein
Jugendleiter diesen oben genannten Punkten schon rein intuitiv folgen.
Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kinder und Jugendliche für
ihre Entwicklung einen Spielraum brauchen, der auch Gefahren mit sich bringt und es
ist von keinem Jugendleiter zu verlangen, dass dieser in jedem Falle und unter allen
Umständen seine Kids vor Schaden bewahren kann. Es kann nur vom Leiter erwartet
werden, dass dieser nach bestem Wissen und Gewissen handelt. Wird der
Aufsichtspflicht nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung
auch bei eingetretenem Schaden.
Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so kann der Jugendleiter auf einmal einer
zivil- und strafrechtlichen Haftung gegenüberstehen.
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung
Wird dem Betreuer eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete
Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der
Veranstalter und der Betreuer zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden.
Bei der rechtlichen Prüfung werden im jeweiligen Einzelfall verschiedene Umstände
berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof meint in einem Urteil dazu:
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des
Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann.
Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen
unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte
schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach
den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters"
walten lässt. Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von den individuellen
Fähigkeiten der Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen äußeren Umständen ab, z.B.:







Alter der Aufsichtsbedürftigen
Persönliche Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen, z.B. Behinderungen, Krankheiten,
Allergien, Erschöpfungsgrad, Erfahrung, pers. Entwicklung, Fähigkeiten,
Unvorsichtigkeit, "Schusseligkeit", Neigung zu Unfug oder Gewalttätigkeit etc.
Größe der Gruppe
Örtliche Verhältnisse, z.B. Bekanntheit des Gebietes, Überschaubarkeit, Geländewahl,
Straßen, Gewässer, Tageszeit, Witterung etc.
Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen
objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.B. Umgang mit Werkzeugen, Feuer, Klettern,
Schwimmen, Radfahren, Städterallye in Kleingruppen etc.
Anzahl der Mitbetreuer, aber nur, wenn vorher eine Verteilung der Zuständigkeiten
innerhalb des Teams vereinbart wurde. Der Jugendleiter darf sich nicht darauf
verlassen, dass seine Mitbetreuer die Aufsichtsführung alleine übernehmen.
Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der Aufsichtspflicht:






mit steigendem Alter der Jugendlichen ständig ab
mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zu
bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld ab
bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zu
bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung) ab
bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zu
Wird der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen den Betreuer erhoben, so ist dies von
demjenigen, der gegen den Betreuer etwas behauptet, stichhaltig zu beweisen. Der Betreuer
muss aber den Entlastungsbeweis zu führen.
Zivilrechtliche Folgen
Das Zivilrecht wird von den Eltern in Anspruch genommen (zivilrechtliche Haftung), um
Forderungen nach Schmerzensgeld oder Wiedergutmachung durchzusetzen, die infolge der
Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden sind.
Dabei haftet für den entstandenen Schaden gegenüber den Geschädigten grundsätzlich der
Veranstalter. Liegt keine Aufsichtsverletzung vor, dann haftet der Schadensverursacher (z.B.
Freizeitteilnehmer) in der Mitschuld-Regelung in Abhängigkeit des Alters und des
persönlichen Reifegrades. Kinder unter 7 Jahren sind nicht haftbar zu machen. Die
Altersklassen zwischen 7 bis 18 Jahren sind bedingt schadensersatzpflichtig, in Abhängigkeit
von der individuellen persönlichen Entwicklung/Reifegrad (Einsicht, Verantwortung,
Erfahrung), sowie der konkreten Umstände der Tat (z.B. absichtlich, fahrlässig).
Im zivilrechtlichen Sinne (Schadenshaftung) unterscheidet man verschiedene
Verschuldungsgrade, nach denen sich dann auch der Schadensersatz richtet.

die leichte Fahrlässigkeit:
Leicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es wurde
zwar einiges unternommen um Gefahren zu verhindern oder abzuwenden, aber durch
eine kleine Unachtsamkeit, wie es jedem mal passieren kann, ist es trotzdem zu einem
Schaden gekommen.

die grobe Fahrlässigkeit:
Die liegt im Einzelfall dann vor, wenn die einfachste und für jeden selbstverständlich
erscheinende Sorgfalt außer Acht gelassen wird, also überhaupt keine Vorkehrungen
getroffen wurden.

der Vorsatz:
Hier wird absichtlich und wissentlich ein Schaden herbeigeführt oder zugelassen, ohne
abzuwehren bzw. einzugreifen. In dieser vorsätzlichen Fahrlässigkeit ist auf jedem
Fall mit einer persönlichen Haftung des Betreuers zu rechnen.
Ob der Verein, oder der Jugendbetreuer oder beide prozentual für den entstandenen Schaden
aufkommen müssen, hängt davon ab, ob eine vorsätzliche, eine mittlere oder eine einfache
Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vorliegt.



Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung wird der Schaden
wohl völlig vom Jugendleiter zu tragen sein.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit dürfte es eine Verteilung des Schadens geben.
Bei einfacher Fahrlässigkeit dürfte der Schaden i. d. R. vom Träger übernommen
werden, so dass der Jugendleiter keinen Schaden zu tragen hat.
In welcher Weise eine Schadensersatzpflicht zu erfüllen ist, ergibt sich aus dem Gesetz.
Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, d.h. bei Diebstahl oder Zerstörung ist der
Gegenwert in Geld zu ersetzen. Bei Personenschäden sind die Nachteile zu ersetzen, die diese
Person dadurch erlitten hat. Das können Krankenhauskosten, Fahrtkosten etc. sein. Bei
Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel Schmerzensgeld oder eine Rente zu
bezahlen.
Strafrechtliche Folgen
Das Strafrecht wird nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom Staatsanwalt
wahrgenommen (strafrechtliche Haftung). Hierbei wird man zu Geld- oder Gefängnisstrafen
verurteilt.
Nach einer Gesetzesverletzung wird der Gruppenleiter meist in zwei getrennten Prozessen
nach beiden Rechten verurteilt. Eine Verurteilung im Strafprozess hat meistens eine
Verurteilung im Zivilprozess zur Folge. In einem Zivilprozess muss der Jugendleiter
beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. In einem Strafprozess muss die
Klägerseite beweisen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat.
Im strafrechtlichen Sinne liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er
nach den Umständen und nach seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet
und imstande war, außer acht gelassen hat und infolgedessen entweder die Folgen, die er bei
Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen
(unbewusste Fahrlässigkeit) oder den Eintritt der Folgen für möglich gehalten, aber darauf
vertraut hatte, sie werden nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).
Strafrechtliche Folgen können haben:

Unfälle mit Körperverletzung (§ 223 ff StGB)

Wenn ein Minderjähriger eine strafbare Handlung begeht, die aufgrund einer
unzureichenden Beaufsichtigung erfolgt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tat bei
ausreichender Aufsicht hätte verhindert werden können. Es geht hier um Handlungen,
bei denen vorsätzlich oder fahrlässig andere geschädigt werden.

Wenn ein Mitarbeiter selbst eine strafbare Handlung begeht (z.B. sexueller
Missbrauch von Schutzbefohlenen § 173 StGB).

Wenn der Mitarbeiter selbst irgendwelche Gefahren für die Gruppe herbeiführt
Bei strafrechtlichen Sachverhalten ist jeder für sich selbst verantwortlich, egal ob nun
vorsätzlich oder auch "nur" fahrlässig gehandelt wurde. Eine Haftpflichtversicherung wird
sicherlich keine Schäden übernehmen, die vorsätzlich begangen wurden.
Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Der Oberquerulant Jürgen wird von Freizeitteilnehmer Uwe (13 Jahre alt) verhauen. Betreuer
Hannes schaut dem Treiben zu (vermutlich denkt er sich "geschieht dem mal ganz recht").
Der vorbeikommende Betreuer Steffen sieht die Prügelei und schreitet ein. Da Uwe nicht
aufhört auf Jürgen einzuschlagen, verabreicht Betreuer Steffen dem minderjährigen
Teilnehmer Uwe ein paar kräftige Ohrfeigen.
Die Frage:
Wer kann, sofern die Eltern Anzeige gegen alle/einen der Anwesenden stellen mit einer
Schadensersatzforderung rechnen?
Die Lösung:


Freizeitteilnehmer Uwe ist noch nicht 14 Jahre alt, daher also noch nicht strafmündig.
Für die Körperverletzung an Jürgen kann er also nicht belangt werden.
Der Betreuer Hannes hat zugesehen und hat nicht eingegriffen, obwohl ein Junge
durch einen anderen verletzt wurde. Er hat eine Körperverletzung durch Unterlassen
begangen. (§§ 223 i. V. m. §13 StGB)



Der Betreuer Steffen hat durch seine Ohrfeigen eine Körperverletzung begangen.
Diese erfolgte jedoch nur dadurch, weil er dem Jürgen zu Hilfe kam. Er hat also aus
"Nothilfe" gehandelt. Das ist rechtmäßig. (§ 34 StGB)
Freizeitteilnehmer Jürgen hat den Angriff von Uwe abgewehrt. Die dem Uwe
zugefügte Körperverletzung ist daher ebenfalls zulässig, da sie aus Notwehr geschah.
(§32 StGB)
Fazit: Der Betreuer Hannes kann aufgrund "Körperverletzung durch Unterlassen"
nach § 823 Abs.1 BGB zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
Fallbeispiel 2:
Ein Betreuer diszipliniert Teilnehmer mit Schlägen. Dabei erleidet der Teilnehmer eine
Platzwunde, die genäht werden muss.
Die Frage:
War der Betreuer berechtigt Schläge als Disziplinarmaßnahme zu verwenden?
Die Lösung:
Notwehr oder die Abwendung einer Gefahr liegen nicht vor, wie in Fallbeispiel 1. Der
Teilnehmer kann Schmerzensgeldansprüche erheben.
Fallbeispiel 3:
Während eines Lagerfeuers kommt einer der Teilnehmer auf die Idee übers Feuer zu springen.
Der Betreuer schaut dabei zu. Eines der Kinder stolpert und verbrennt sich dabei an den
Händen und im Gesicht.
Die Frage:
Ist dem Betreuer Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen?
Die Lösung:
Dem Betreuer ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er wissen müsste, dass bei solchen
"Mutproben" schnell was passieren kann. Der Umgang mit Feuer stellt immer höhere
Anforderungen an die Aufsichtspflicht dar. Kleidungsstücke aus Kunststoff sind schnell
entflammbar. Mit ins Feuer gelegten Stöcke, die von den Kids dann als "brennende Fackeln"
herausgeholt und hin und herbewegt werden, können einem herumstehenden Kind ins Auge
treffen.
Sexualstrafrecht
1. Jede sexuelle Handlung an/vor Kindern unter 14 Jahren ist strafbar.
2. Sexuelle Handlungen bzw. das Vorschubleisten mit unter 16jährigen ist strafbar
(Wegsehen ist nicht erlaubt).
3. Auch sexuelle Handlungen mit über 16jährigen können strafbar sein.
4. Deshalb: Hände weg von Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Es kann leicht zu
"Missverständnissen" und "Fehlinterpretationen" kommen.
Sexualität ist ein ganz heißes Thema und der Jugendleiter bewegt sich hier in einem
Spannungsfeld zwischen grundverschiedenen Ansichten seitens der Eltern, unterschiedlichen
Entwicklungsständen und Erfahrungen seitens der Kinder und Jugendlichen und seiner
eigenen Sexualität und Vorstellung. Das Sexualstrafrecht möchte daher die ungestörte
sexuelle Entwicklung der heranwachsenden Kinder und Jugendliche schützen, die für eine
freie Selbstbestimmung nötig sind. Unter der sexuellen Selbstbestimmung ist die Freiheit
(individuelles Freiheitsrecht als Rechtsgut) zu verstehen, über Ort, Zeit, Form und Partner
sexuellen Verhaltens frei entscheiden zu können, ohne dass Dritte hier bestimmend eingreifen
und dazwischen funken.
Die Übernahme der Aufsichtspflicht beinhaltet daher auch die Kinder und Jugendlichen
entsprechend dem im Sexualstrafrecht genannten Punkten zu schützen.
Wie bereits zum Thema Aufsichtspflicht verschiedentlich erwähnt macht auch das
Sexualstrafrecht Unterschiede in der Bewertung der Erheblichkeit einer Tat abhängig von:



jeweilige Situation
Alter des Minderjährigen und der sexuellen Vorerfahrung
Alter des Täters.
Die Gesetzgebung teilt in vier Schutzaltersstufen ein:




Kinder bis 14 Jahren
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren
Volljährige ab 18 Jahren.
Kinder bis unter 14 Jahren





Jede sexuelle Handlung an Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Dies betrifft sexuelle
Handlungen von Jugendlichen oder Erwachsenen mit Kindern unter 14 Jahren.
Der Versuch allein ist schon strafbar und es spielt auch keine Rolle, ob es mit
Einverständnis des Kindes geschah oder des Erziehungsberechtigten.
Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat.
Die sexuelle Betätigung (z.B. Doktorspiele) von Kindern unter 14 Jahren
untereinander ist nicht strafbar. Für den Gruppenleiter/die Gruppenleiterin läge keine
Aufsichtspflichtverletzung vor. Sofern der/die GruppenleiterIn jedoch dies zulassen
und sich daraus für eines der Kinder Schäden ergeben würden, kann der/die
Gruppenleiterin dafür haftbar gemacht werden.
Dreckige Witze oder das Reden über sexuelle Dinge in zotenhafter bzw. unschöner
Art und Weise sind keine sexuellen Handlungen. Aber aus pädagogischen
Gesichtspunkten sollten diese nicht vom Betreuer unterstützt werden.
Jugendliche zwischen 14 und unter 16 Jahren




Jugendliche über 14 Jahren bekommen vom Gesetzgeber bereits eine gewisse
Eigenverantwortlichkeit zugestanden.
Sexuelle Handlungen zwischen Aufsichtspersonen mit Jugendlichen unter 16 Jahren
sind strafbar, es wird jedoch ebenfalls das Verhalten des Jugendlichen dabei
berücksichtigt, was sich ggf. strafmildernd auswirken kann. Dabei wird unterschieden
nach der "Erheblichkeit" der Tat.
Das Ausnutzen von Zwangslagen ist ebenfalls strafbar.
Das Ermöglichen von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist zu
verhindern. Der/die GruppenleiterIn darf also keinen Vorschub leisten, es nicht

zulassen, erlauben oder sonst irgendwie Gelegenheiten dafür schaffen. Klassisch wäre
z.B. das Erlauben von gemischtgeschlechtlichen Übernachtungszelten bzw. Zimmern.
Z.B.: Ein über 14jähriger Junge/Mädchen, der/die eine unter 14jährige bestimmt,
sexuelle Handlungen vorzunehmen, kann in den Bereich strafrechtlicher Verfolgung
gelangen. Die Schuldfähigkeit und damit die Strafbarkeit ist bei Kindern unter 14
Jahren ausgeschlossen, aber ab 14 Jahren gegeben.
Jugendliche zwischen 16 und unter 18 Jahren



Es dürfen keine sexuellen Handlungen von Jugendlichen mit unter 16jährigen
geduldet werden. Dies ist analog wie zuvor genannt. Zum einen macht sich der
Jugendleiter strafbar, weil er es zugelassen hat, zum anderen der Jugendliche über 16
Jahre selbst.
Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Jugendlichen unter 18 Jahren
und einem Erwachsenen so sind sexuelle Handlungen strafbar, da hier ein besonderes
Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.
Ansonsten gibt es keine weitere Regelung. D. h. eine intime Beziehung zwischen
einem 16 und 17jährigen Jugendlichen zu Gleichaltrigen, oder zu einem Erwachsenen
(z.B. JugendleiterIn) wäre also zulässig, außer wenn ein Abhängigkeitsverhältnis
(Machtstellung) unterstellt werden kann und die sexuellen Handlungen unter Zwang
(Nötigung) erfolgten. Jedoch sollte sich der/die JugendleiterIn überlegen, ob ein
intimes bzw. sexuelles Verhältnis zu einem/einer über 16 jährigen TeilnehmerIn für
die Gruppendynamik gut wäre. Ein intimes Verhältnis zwischen Jugendleiter/in und
TeilnehmerIn unter 16 Jahren ist auf jeden Fall strafbar.
Volljährige ab 18 Jahren
Diese sind für ihr Tun und die Folgen selbst verantwortlich, was aber nicht heißen soll, dass
volljährigen Teilnehmern auf einer Freizeit/in einer Gruppe nun alles erlaubt wäre, was nicht
strafbar ist. Die Freizeitordnung und Gruppenordnung sind trotzdem einzuhalten, die ein
miteinander zwischen Minderjährigen und Volljährigen gewährleisten.
Begriffserläuterungen
Sexuelle Handlungen können vor (ohne Körperkontakt z. B. Striptease, Selbstbefriedigung),
oder an einem Kind/Jugendlichen (mit Körperkontakt z. B. Petting, Geschlechtsverkehr)
vorgenommen werden. Soweit so klar.
Aber ehrlich gesagt, sind die weiteren Erläuterungen nicht ganz so eindeutig. Was heißt denn
nun "von einiger Erheblichkeit" und wo liegt die Schwelle der Erheblichkeit? Sie muss
sicherlich eine starke Beziehung zum Geschlechtlichen beinhalten. Dabei ist die obere
Schwelle der sexuellen Handlung, die dann von der Nötigung zur Vergewaltigung übergeht
noch recht eindeutig zu benennen. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des
Opfers ist stets eine Vergewaltigung. Wo liegt jedoch die untere Grenze?
Dies kann nur dahingehend versucht werden zu erahnen, wenn man die bisherige
Rechtssprechung betrachtet.
Die Rechtsprechung hat hier bisher als erheblich angesehen

Entblößen und Betasten des Geschlechtsteils oder der weiblichen Brust;






Anfassen des nackten Körpers in der Nähe des Geschlechtsteils;
heftige sexuelle Zudringlichkeit;
Greifen in die Schambehaarung;
auch in bekleidetem Zustand vorgenommene beischlafähnliche Bewegungen bei
einem Kind;
gewaltsamer Zungenkuss;
Onanieren;
Als nicht erheblich sind in der Rechtsprechung bisher angesehen worden: bloße
Taktlosigkeiten, Geschmacklosigkeiten und Handlungen, die nicht als sexuell bedeutsam
empfunden werden wie





übliche Küsse und Umarmungen oder Streicheln des Körpers;
ein misslungener Kussversuch;
Berühren des nackten Oberschenkels eines Kindes;
flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten Person;
flüchtige Berührung der Brust.
Gilt nun ein Zungenkuss bereits als sexuelle Handlung mit einiger Erheblichkeit?
In verschiedenen Publikationen wird dies einmal bejaht, einmal verneint. Bei der
Strafrechtsreform 1998/1999 wurde unter dem Kapitel "Sexueller Missbrauch von Kindern"
folgender Fall geschildert: "So macht sich z.B. ein Achtzehnjähriger grundsätzlich durch
einen Zungenkuss mit seiner knapp 14jährigen Freundin strafbar, selbst wenn das Mädchen
einverstanden ist." Auf diesen Fall stehen immerhin 6 Monate Freiheitsentzug. Allerdings hat
sich der Gesetzgeber damals nicht leicht getan und die Meinungen gerade zu diesem Fall
gingen wohl auch auseinander.
Es gibt jedoch keine einheitliche Rechtsprechung. Und der eine Richter kann ganz anders
entscheiden wie ein anderer Richter auch wenn beide Fälle nahezu identisch sein sollten.
Fazit:
Gerade weil es so schwierig ist die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen und weil die gleiche
Tätigkeit in der Rechtssprechung ganz unterschiedlich gewertet werden kann (die Tätigkeit
richtet sich nach der Situation des Falls, nach dem Alter und dem Verhalten des Opfers bzw.
des Täters und der sexuellen Vorerfahrung des Minderjährigen), hat der Jugendleiter im
Umgang mit "seinen" Kindern alles zu unterlassen, was auch nur im Ansatz den Verdacht
eines sexuellen Missbrauchs bzw. Zulassen von sexuellen Handlung aufkommen lassen
könnte.
Sehr schnell kann der Jugendleiter vor erheblichen Problemen stehen, die sich schwer aus der
Welt schaffen lassen, weil durch enttäuschte Zuneigung, Rache, oder unterschiedlicher
Interpretationen, der Jugendleiter selbst in Verdacht geraten kann.
Bitte Vorsicht also bei übertriebenem "In-den-Arm-nehmen", "Gute-Nacht-Küssen", "Aufden-Schoß-sitzen", "Streicheln", "Trösten" etc., aber auch bei der Behandlung von
Verletzungen an empfindlichen Körperstellen. In den Erzählungen der begeisterten Kinder zu
Hause wird in der Euphorie oder auch aus Eifersucht gerne übertrieben. Manch gutgemeintes
Verhalten eines Betreuers kann so möglicherweise auch ganz anders interpretiert werden."
Anhang:
Noch ein paar allgemeine Fragen und Versuch einer jeweiligen Antwort. Einige Punkte sind
sicherlich unterschiedlich zu sehen. Es besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit und
Richtigkeit.
Dürfen Pornos in der Gruppe angesehen werden?
Nein: Die entsprechenden Hefte oder Filme dürfen nicht überlassen, angesehen, oder
zugänglich gemacht werden. Dies ist im § 184 StGB gesetzlich verboten. Allein den Eltern
(Personen Berechtigte) bleibt dies vorbehalten. Du musst die entsprechenden Hefte bzw.
Filme auf jeden Fall einsammeln. Du kannst mit den entsprechenden Kindern/Jugendlichen
ausmachen, ob diese Hefte den Eltern übergeben werden, oder ob es den Kids lieber ist, diese
zu vernichten. Manch einem wird dies vielleicht lieber sein. Gehören die Hefte /bzw. Filme
jedoch den Eltern, dann dürfen diese natürlich nicht vernichtet werden, sondern müssen den
Eltern nach der Freizeit durch Dich zurückgegeben werden. Wurden die Hefte bei einer
Altpapiersammlung gefunden, dann können diese von den verantwortlichen Erwachsenen
sofort vernichtet werden.
Ist ein Saunabesuch oder Nacktbaden erlaubt?
Es ist nicht verboten, aber es gibt Risiken. Sollte es durch Einzelne dabei zu sexuellen
Berührungen kommen, kannst Du als Jugendleiter dafür belangt werden. Grundsätzlich soll
das Schamgefühl und die freie Entscheidung hierüber von jedem/jeder respektiert werden.
Gerade bei Kindern/Jugendlichen, die sich in der Pubertät befinden ist hier Vorsicht geboten,
denn das Entblößen und damit Preisgeben seiner Nacktheit und Sexualität ist aufgrund der
unterschiedlichen und individuellen sexuellen Entwicklung gerade in diesem Alter besonders
groß. Und wenn festgestellt wird, dass von Einzelnen die Aktion ausgenutzt wird, oder mit
eindeutig sexuellem Hintergrund gesehen wird, dann ist davon abzuraten.
Und auch hier gilt: nicht alles was erlaubt ist, ist auch gut, bzw. muss gut sein. Schließlich
gibt es ja noch viele andere Alternativprogramme.
Sind Partyspiele mit Körperkontakt erlaubt?
Diese sind nicht verboten. Aber auch hier gilt, dass bei Spielen mit "erheblichem"
Körperkontakt vorsichtig umgegangen werden muss. Nicht alle Kinder und Jugendliche
möchten gerne berührt werden. Wenn Du bemerkst, dass einige Kinder/Jugendliche mit dem
ein oder anderen Spiel Schwierigkeiten haben, dann brich das Spiel ab.
Beim Spielen gilt generell, dass niemand zu einem Spiel gezwungen werden darf. Bei Spielen
mit Körperkontakt (z.B. Partyspiele, einige Spielarten aus den kooperativen
Abenteuerspielen), sind hier noch größere Überlegungen bei der Auswahl der geeigneten
Spiele für die Gruppe erforderlich. Auch hier wird es den ein oder anderen Jugendleiter
geben, der wahrscheinlich gänzlich auf Spiele verzichtet, die "zu viel" Körperkontakt mit sich
bringen, gerade wenn es sich um gemischte Gruppen handelt. Die Erfahrung hat auch gezeigt,
dass ein und dasselbe Spiel in verschiedenen Gruppen ganz unterschiedlich ankommen kann.
Es kommt darauf an, wie vertraut eine Gruppe bereits schon mit einander ist und wie die
Gruppenzusammensetzung ist.
Darf ich eine Aufklärungsstunde in der Gruppe durchführen?
Eigentlich nein. Die Sexualaufklärung ist in erster Linie den Eltern vorbehalten. Würde
jedoch eine ausdrückliche vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen, dann
wäre das etwas anderes. Z.B. wird den Eltern mitgeteilt, dass die Gruppe einen Besuch bei
Pro Familia plant mit den und den Inhalten, oder dass ein Referent von der Aidsberatung
eingeladen wird, können die Eltern entscheiden, ob ihr Kind daran teilnehmen darf oder nicht.
Auf Fragen der Kinder/Jugendlichen zu bestimmten Sexualthemen darf der Jugendleiter
jedoch altersentsprechend antworten. Diese sollten jedoch weitgehend wertfrei und auch nicht
moralisierend sein, sondern so, dass sich die Kinder/Jugendlichen ihre eigene Meinung bilden
können.
Darf ich bei einer Disco eine Kuschelecke, oder einen abgedunkelten Raum zulassen?
Nein. Das Verschaffen von Gelegenheit für sexuelle Handlungen (z.B. Petting) durch das zur
Verfügung stellen von unbeaufsichtigten Räumen ist nach § 180 StGB strafbar. Und ob es
dem Jugendleiter gelingt, diese Räume permanent zu überwachen und sofort einzuschreiten
ist doch mehr als unrealistisch. Auf einer Freizeit muss auch durchgesetzt werden, dass die
jeweiligen Schlafzelte/Räume nur dem jeweils zugewiesenen Geschlecht (sozusagen als
"Schutzräume") vorbehalten bleiben.
In den Gemeinschaftsräumen darf es keine unbeaufsichtigten Kuschelecken geben, oder gar
"Kuschelzelte" eingerichtet werden, auch wenn die Mädchen und Jungen hoch und heilig
versprechen ganz artig zu sein. Siehe auch nächste Frage.
Darf ich einer Unterbringung von Mädchen und Jungen in einem Schlafraum
zustimmen?
Nein. Gemeinsame, gemischtgeschlechtliche Übernachtungsräume (Zelt, Schlafraum) duldet
der Gesetzgeber bei Minderjährigen nicht, da hier die Möglichkeit (Vorschub) geschaffen
wird, ggf. sexuelle Handlungen durchzuführen. Der Gesetzgeber mutet den Jugendleitern
auch Kontrollgänge des Nachts zu um zu verhindern, dass sich Jungen zu den Mädchen
"rüberschleichen" oder umgekehrt. Das kann ganz schön stressig sein. Und unbeliebt kann
man sich dabei auch noch machen. Selbst wenn auch schon das Alter der Jugendlichen über
16 Jahre liegen sollte, gab es Fälle, wo der Jugendleiter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet
wurde, weil den jeweils beteiligten über 16jährigen Jugendlichen die nötige
Einsicht/Weitsicht und Freiwilligkeit fehlten.
Lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass z.B. in einer Berghütte oder einem Unterstand
irgendwo gemeinsam übernachtet werden muss, dann muss mindestens ein Betreuer mit in
diesem Raum übernachten.
Muss eine gemischte Gruppe immer von einem weiblichen und einem männlichen
Mitarbeiter betreut werden?
Eigentlich ja. Es gibt Situationen in einer Gruppe, wo es einfach notwendig sein wird, dass für
ein Mädchen eine weibliche Betreuerin, für die Jungen ein männlicher Betreuer da ist. Auch
allein schon dahingehend, dass es Themen gibt, die Mädchen nur mit weiblichen
Mitarbeiterinnen, bzw. die Jungs nur mit männlichen Betreuern besser bereden können, ist das
Vorhandensein von einem männlichen wie auch einem weiblichen Betreuer einfach wichtig.
Bei gemischten Freizeiten, wo Jungen und Mädchen teilnehmen, sollten auf jeden Fall
weibliche wie auch männliche Mitarbeiter in der notwendigen Anzahl dabei sein.
Herunterladen