OAPVO - Gymnasium Schwarzenbek

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Gymansium Schwarzenbek
1
Informationen zur Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAPVO/ 08.06.2010)
1. Gliederung der Profiloberstufe


Einführungsphase
(11. Klasse)
Qualifikationsphase ( 12. / 13. Klasse)
OAPVO § 1
2. Mögliche Profile





Sprachliches Profil (3 Fremdsprachen bis zum Abitur)
Naturwissenschaftliches Profil (3 Fächer aus Bio, Ch, Phy, Inf bis zum Abitur)
Gesellschaftswissenschaftliches Profil (4 Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes bis zum Abitur, zwei weitere Fächer zusätzlich zum PgF
des gesellschaftlichen Aufgabenfeldes in 11 dreistündig)
Ästhetisches Profil (Kunst oder Musik als Profil gebendes Fach, Sonderregelung
für die Gesellschaftswissenschaften in 13)
Sportliches Profil (Sport vierstündig in 11, fünfstündig in 12 und 13, zusätzliches
Fach in 12 und 13)
Ein Profil hat eine gemeinsame thematische Ausrichtung.
OAPVO § 4
OAPVO § 6(3)
OAPVO § 4(4)
Zu einem Profil gehören mindestens drei Fächer:


Profil gebendes Fach (PgF)
Mindestens zwei das Profil ergänzende Fächer (PeF). Diese werden mindestens
für ein Schulhalbjahr festgelegt.
Aufgabenfelder:



OAPVO § 3(1)
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
(Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel),
Gesellschaftwissenschaftliches Aufgabenfeld
(Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Religion/ersatzweise Philosophie)
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld
(Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik)
Das Fach Sport (einschließlich Sporttheorie) wird keinem Aufgabenfeld
zugeordnet.
3. Bedingungen für Aufsteigen, Rücktritt und Profilwechsel

Versetzung in die Qualifikationsphase, wenn die Leistungen in allen Fächern am
Ende der Einführungsphase mindestens ausreichend sind;
OAPVO § 2 (6)

Freiwilliger Rücktritt am Ende von 11.2 oder jeweils nach 12.1 bis 13.1 unter
Beachtung SchulG § 18 (4); (Verweildauer in der Oberstufe höchstens 4 Jahre)
OAPVO § 2(8)

Wechsel des Profils ist zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase
möglich; ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht.
OAPVO § 4(6)

Halbjahresleistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als
nicht erbracht. Ein Rücktritt ist zwingend, wenn es sich dabei um eine in die
Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt.
OAPVO §7(7)
4. Verpflichtender Unterricht

OAPVO-Inf
Oberstufenleitung
OAPVO § 6(2)
3 Kernfächer: Deutsch, Mathematik, Fremdsprache (mind. ab Klasse 9)
15/05/2016
Mr, Rt/
Gymansium Schwarzenbek




2
» 3 Wochenstunden im 11. Jahrgang
» 4 Wochenstunden im 12./13. Jahrgang
» auf erhöhtem Niveau
1 Profil gebendes Fach
» 3 Wochenstunden im 11. Jahrgang
» 4 Wochenstunden im 12./13. Jahrgang
» auf erhöhtem Niveau
Die weiteren Fremdsprachen, die Naturwissenschaften und das Fach Informatik
werden dreistündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet.
je 1 Verstärkungsstunden in 12 bzw. 13 oder 2 Std. in 12 oder in 13;
mögliche Verwendung:
» Seminarfach
» Fach, das nicht im jeweiligen Profil unterrichtet wird
» Aufstockung zweistündiger Fächer
Alle anderen Fächer werden jeweils mit 2 Wochenstunden unterrichtet.
11. Klasse
Deutsch
Mathematik
Fremdsprache 1
Geschichte
Kunst oder Musik
Sport
Fremdsprache 2
NW 1
Std. 1)
3
3
3
2
2
2
3
3
NW 2
WiPo
3
2
Geographie
2
Religion/
Philosophie
Verstärkung
2
1)
2)
3)
12. Klasse
Deutsch
Mathematik
Fremdsprache 1
Geschichte
Kunst oder Musik
Sport
Fremdsprache 2 2)
NW 1
NW 2 2)
WiPo
oder
Geographie
oder
Religion/
Philosophie 3)
Verstärkung
Std. 1)
4
4
4
2
2
2
3
3
3
2
2
1
OAPVO § 5
13. Klasse
Deutsch
Mathematik
Fremdsprache 1
Geschichte
Std. 1)
4
4
4
2
Sport
Fremdsprache 22)
NW 1
2
3
3
NW 2 2)
WiPo
oder
Geographie
oder
Religion/
Philosophie
Verstärkung
3
OAPVO § 6(2)
2
2
1
Mindeststundenzahl in dem jeweiligen Fach unabhängig vom Profil
Unterricht in zwei Naturwissenschaften oder in einer Naturwissenschaft und einer
fortgeführten Fremdsprache
Religion/Philosophie ist für die FHR nach 12.2 Voraussetzung
Die Wochenstundenzahl von 11-13 beträgt insgesamt 97 Stunden. Davon werden im 13.
Schuljahr mindestens 30 Stunden erteilt.
OAPVO § 6(1)
5. Abiturprüfung
Prüfungsfächer (wahlweise vier oder fünf Prüfungen)
OAPVO §8(1)
1./2. Prüfungsfach:
zwei der drei Kernfächer
(schriftlich, zentral)
3. Prüfungsfach:
Profil gebendes Fach
(schriftlich, dezentral)
4. Prüfungsfach:
mündliche Prüfung oder Präsentationsprüfung
5. Prüfungsfach:
mündliche Prüfung oder besondere Lernleistung
Bedingungen:

OAPVO-Inf
Oberstufenleitung
Alle Prüfungsfächer wurden durchgängig in der Oberstufe unterrichtet.
15/05/2016
Mr, Rt/
Gymansium Schwarzenbek
3

Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach
gewählt werden.

Sport (einschließlich Sporttheorie) kann als Profil gebendes Fach drittes
Prüfungsfach und in allen anderen Profilen viertes Prüfungsfach sein.

Zu Beginn des Schulhalbjahres 13.1 teilt die Schülerin oder der Schüler der
Schule mit, in welchen vier oder fünf Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden
soll und entscheidet über die Prüfungsform der vierten Prüfung. Die fünfte
Prüfung ist mündlich, wenn nicht bereits in der 12. Jahrgangsstufe die
Entscheidung für eine „Besondere Lernleistung“ erfolgt ist.
OAPVO § 8(2)
6. Leistungsbewertung

Zahl und Umfang der Klassenarbeiten und der diesen gleichwertigen Leistungen
werden durch das Ministerium festgelegt. Gleichwertige Leistungen können sein:
» schriftliche Hausarbeiten;
» Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen
Bereich;
» Referate oder
» andere Präsentationen

Eine „Besondere Lernleistung“ kann erbracht werden.
» Diese individuelle Lernleistung ist im Rahmen oder Umfang von zwei
aufeinander folgenden Schulhalbjahren zu erbringen.
» Sie kann in das Abitur eingebracht werden
Gesamtqualifikation Block I gemäß §20(4) oder Block II als zusätzliche
Prüfungsleistung gemäß § 20(6).
» Mögliche Formen können sein: eine Jahres- oder Seminararbeit, die
Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder
Praktikums, ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern
geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern
zugeordnet werden können.

Teilnahme an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Unterrichts im Fach
Wirtschaft/Politik im 12. Schuljahr.
OAPVO § 7(4)
OAPVO § 7(5)
OAPVO § 18(1)
OAPVO § 6(4)
7. Bedingungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (FHR)

Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der
Qualifikationsphase wurde belegt.

17 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung
» ergeben mindestens 85 Punkte,
» davon 11 Leistungen mit mindestens 5 Punkten,
» mindestens 2 Leistungen mit je mindestens 5 Punkten stammen davon aus
dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau und in zwei Fächern mit
erhöhtem Anforderungsniveau sind insgesamt mindestens 20 Punkte in
einfacher Wertung erreicht
Enthalten sein müssen:
» je 2 Halbjahresleistungen aus Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache,
Geschichte, Wirtschaft/Politik oder Geographie, Mathematik,
einer Naturwissenschaft, dem Profil gebendem Fach,
» je 1 Halbjahresleistung aus Religion oder Philosophie und Kunst oder Musik.
Einschränkungen:
» In einem Fach können höchstens 2 Leistungen angerechnet werden,
» Leistungen mit 0 Punkten können nicht angerechnet werden,
OAPVO-Inf
Oberstufenleitung
15/05/2016
Mr, Rt/
OAPVO §23(2)
OAPVO §23(3)
Gymansium Schwarzenbek
»

4
Von Leistungen themengleicher Kurse kann nur eine angerechnet werden.
Die FHR wird am Ende des Schulhalbjahres 12.2 festgestellt. Bei einer
Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchganges als
nicht erbracht. Zum Erreichen der FHR kann die Höchstdauer des Besuchs der
Oberstufe beansprucht werden.
OAPVO §23(1)
8. Gesamtqualifikation für das Abitur

Block I: Halbjahresleistungen
OAPVO §20(2)
36 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung
» mindestens 200 Punkte,
» 29 Leistungen mit mindestens 5 Punkte,
» keine Leistung mit 0 Punkte,
» eine „Besondere Lernleistung“ kann eingebracht werden.
Einzubringen sind die Ergebnisse aus 12.1 – 13.2
» in den Abiturprüfungsfächern,
» in dem Kernfach, das nicht Prüfungsfach ist.
OAPVO §20(3)
Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden:
» 4 Ergebnisse aus Naturwissenschaften
» 4 Ergebnisse aus den Profil ergänzenden Fächern,
» 1 Ergebnisse aus Kunst oder Musik,
» 2 Ergebnisse im Fall einer neubegonnenen 2. Fremdsprache aus 13.1 und 13.2
» 2 Ergebnisse Geschichte,
» 2 Ergebnisse der Fächergruppe Geographie und WiPo,
» 2 Ergebnisse Religion oder Philosophie.
Um auf die Gesamtzahl von 36 Ergebnissen zu kommen, sind weitere Leistungen aus
12.1 – 13.2 frei wählbar.
Davon sind maximal 3 Sportkurse möglich.
OAPVO §20(4)
Gesamtpunktzahl Block I = (erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern) x 40/36

Block II: Abiturprüfung
4
»
»
»
OAPVO §20(6)
oder 5 Prüfungsleistungen in gleich gewichteter Wertung
mindestens 100 Punkte,
bei 4 Prüfungen in 2 Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte in einfacher
Wertung
bei 5 Prüfungen in 3 Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte in einfacher
Wertung
Gesamtpunktzahl Block II
»
»
bei vier Prüfungen = 5 x ( PF1 + PF2 + PF3 + PF4)
bei fünf Prüfungen = 4 x ( PF1 + PF2 + PF3 + PF4 + PF5)
Dieses Informationsmaterial ersetzt die genaue Kenntnis der genauen Bestimmungen der
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den
Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 08. Juni 2010 nicht. Es entbindet
die Schülerinnen und Schüler nicht der Pflicht, in die OAPVO Einblick zu nehmen
(www.lernnetz-sh.de) und sich in Zweifelsfällen von der Oberstufenleitung beraten zu
lassen.
OAPVO-Inf
Oberstufenleitung
15/05/2016
Mr, Rt/
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