Gymansium Schwarzenbek 1 Informationen zur Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAPVO/ 08.06.2010) 1. Gliederung der Profiloberstufe Einführungsphase (11. Klasse) Qualifikationsphase ( 12. / 13. Klasse) OAPVO § 1 2. Mögliche Profile Sprachliches Profil (3 Fremdsprachen bis zum Abitur) Naturwissenschaftliches Profil (3 Fächer aus Bio, Ch, Phy, Inf bis zum Abitur) Gesellschaftswissenschaftliches Profil (4 Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes bis zum Abitur, zwei weitere Fächer zusätzlich zum PgF des gesellschaftlichen Aufgabenfeldes in 11 dreistündig) Ästhetisches Profil (Kunst oder Musik als Profil gebendes Fach, Sonderregelung für die Gesellschaftswissenschaften in 13) Sportliches Profil (Sport vierstündig in 11, fünfstündig in 12 und 13, zusätzliches Fach in 12 und 13) Ein Profil hat eine gemeinsame thematische Ausrichtung. OAPVO § 4 OAPVO § 6(3) OAPVO § 4(4) Zu einem Profil gehören mindestens drei Fächer: Profil gebendes Fach (PgF) Mindestens zwei das Profil ergänzende Fächer (PeF). Diese werden mindestens für ein Schulhalbjahr festgelegt. Aufgabenfelder: OAPVO § 3(1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel), Gesellschaftwissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Religion/ersatzweise Philosophie) Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik) Das Fach Sport (einschließlich Sporttheorie) wird keinem Aufgabenfeld zugeordnet. 3. Bedingungen für Aufsteigen, Rücktritt und Profilwechsel Versetzung in die Qualifikationsphase, wenn die Leistungen in allen Fächern am Ende der Einführungsphase mindestens ausreichend sind; OAPVO § 2 (6) Freiwilliger Rücktritt am Ende von 11.2 oder jeweils nach 12.1 bis 13.1 unter Beachtung SchulG § 18 (4); (Verweildauer in der Oberstufe höchstens 4 Jahre) OAPVO § 2(8) Wechsel des Profils ist zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase möglich; ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht. OAPVO § 4(6) Halbjahresleistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Ein Rücktritt ist zwingend, wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt. OAPVO §7(7) 4. Verpflichtender Unterricht OAPVO-Inf Oberstufenleitung OAPVO § 6(2) 3 Kernfächer: Deutsch, Mathematik, Fremdsprache (mind. ab Klasse 9) 15/05/2016 Mr, Rt/ Gymansium Schwarzenbek 2 » 3 Wochenstunden im 11. Jahrgang » 4 Wochenstunden im 12./13. Jahrgang » auf erhöhtem Niveau 1 Profil gebendes Fach » 3 Wochenstunden im 11. Jahrgang » 4 Wochenstunden im 12./13. Jahrgang » auf erhöhtem Niveau Die weiteren Fremdsprachen, die Naturwissenschaften und das Fach Informatik werden dreistündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet. je 1 Verstärkungsstunden in 12 bzw. 13 oder 2 Std. in 12 oder in 13; mögliche Verwendung: » Seminarfach » Fach, das nicht im jeweiligen Profil unterrichtet wird » Aufstockung zweistündiger Fächer Alle anderen Fächer werden jeweils mit 2 Wochenstunden unterrichtet. 11. Klasse Deutsch Mathematik Fremdsprache 1 Geschichte Kunst oder Musik Sport Fremdsprache 2 NW 1 Std. 1) 3 3 3 2 2 2 3 3 NW 2 WiPo 3 2 Geographie 2 Religion/ Philosophie Verstärkung 2 1) 2) 3) 12. Klasse Deutsch Mathematik Fremdsprache 1 Geschichte Kunst oder Musik Sport Fremdsprache 2 2) NW 1 NW 2 2) WiPo oder Geographie oder Religion/ Philosophie 3) Verstärkung Std. 1) 4 4 4 2 2 2 3 3 3 2 2 1 OAPVO § 5 13. Klasse Deutsch Mathematik Fremdsprache 1 Geschichte Std. 1) 4 4 4 2 Sport Fremdsprache 22) NW 1 2 3 3 NW 2 2) WiPo oder Geographie oder Religion/ Philosophie Verstärkung 3 OAPVO § 6(2) 2 2 1 Mindeststundenzahl in dem jeweiligen Fach unabhängig vom Profil Unterricht in zwei Naturwissenschaften oder in einer Naturwissenschaft und einer fortgeführten Fremdsprache Religion/Philosophie ist für die FHR nach 12.2 Voraussetzung Die Wochenstundenzahl von 11-13 beträgt insgesamt 97 Stunden. Davon werden im 13. Schuljahr mindestens 30 Stunden erteilt. OAPVO § 6(1) 5. Abiturprüfung Prüfungsfächer (wahlweise vier oder fünf Prüfungen) OAPVO §8(1) 1./2. Prüfungsfach: zwei der drei Kernfächer (schriftlich, zentral) 3. Prüfungsfach: Profil gebendes Fach (schriftlich, dezentral) 4. Prüfungsfach: mündliche Prüfung oder Präsentationsprüfung 5. Prüfungsfach: mündliche Prüfung oder besondere Lernleistung Bedingungen: OAPVO-Inf Oberstufenleitung Alle Prüfungsfächer wurden durchgängig in der Oberstufe unterrichtet. 15/05/2016 Mr, Rt/ Gymansium Schwarzenbek 3 Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach gewählt werden. Sport (einschließlich Sporttheorie) kann als Profil gebendes Fach drittes Prüfungsfach und in allen anderen Profilen viertes Prüfungsfach sein. Zu Beginn des Schulhalbjahres 13.1 teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen vier oder fünf Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll und entscheidet über die Prüfungsform der vierten Prüfung. Die fünfte Prüfung ist mündlich, wenn nicht bereits in der 12. Jahrgangsstufe die Entscheidung für eine „Besondere Lernleistung“ erfolgt ist. OAPVO § 8(2) 6. Leistungsbewertung Zahl und Umfang der Klassenarbeiten und der diesen gleichwertigen Leistungen werden durch das Ministerium festgelegt. Gleichwertige Leistungen können sein: » schriftliche Hausarbeiten; » Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich; » Referate oder » andere Präsentationen Eine „Besondere Lernleistung“ kann erbracht werden. » Diese individuelle Lernleistung ist im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zu erbringen. » Sie kann in das Abitur eingebracht werden Gesamtqualifikation Block I gemäß §20(4) oder Block II als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 20(6). » Mögliche Formen können sein: eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums, ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Teilnahme an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Unterrichts im Fach Wirtschaft/Politik im 12. Schuljahr. OAPVO § 7(4) OAPVO § 7(5) OAPVO § 18(1) OAPVO § 6(4) 7. Bedingungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (FHR) Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase wurde belegt. 17 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung » ergeben mindestens 85 Punkte, » davon 11 Leistungen mit mindestens 5 Punkten, » mindestens 2 Leistungen mit je mindestens 5 Punkten stammen davon aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau und in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sind insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht Enthalten sein müssen: » je 2 Halbjahresleistungen aus Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Wirtschaft/Politik oder Geographie, Mathematik, einer Naturwissenschaft, dem Profil gebendem Fach, » je 1 Halbjahresleistung aus Religion oder Philosophie und Kunst oder Musik. Einschränkungen: » In einem Fach können höchstens 2 Leistungen angerechnet werden, » Leistungen mit 0 Punkten können nicht angerechnet werden, OAPVO-Inf Oberstufenleitung 15/05/2016 Mr, Rt/ OAPVO §23(2) OAPVO §23(3) Gymansium Schwarzenbek » 4 Von Leistungen themengleicher Kurse kann nur eine angerechnet werden. Die FHR wird am Ende des Schulhalbjahres 12.2 festgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchganges als nicht erbracht. Zum Erreichen der FHR kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden. OAPVO §23(1) 8. Gesamtqualifikation für das Abitur Block I: Halbjahresleistungen OAPVO §20(2) 36 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung » mindestens 200 Punkte, » 29 Leistungen mit mindestens 5 Punkte, » keine Leistung mit 0 Punkte, » eine „Besondere Lernleistung“ kann eingebracht werden. Einzubringen sind die Ergebnisse aus 12.1 – 13.2 » in den Abiturprüfungsfächern, » in dem Kernfach, das nicht Prüfungsfach ist. OAPVO §20(3) Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden: » 4 Ergebnisse aus Naturwissenschaften » 4 Ergebnisse aus den Profil ergänzenden Fächern, » 1 Ergebnisse aus Kunst oder Musik, » 2 Ergebnisse im Fall einer neubegonnenen 2. Fremdsprache aus 13.1 und 13.2 » 2 Ergebnisse Geschichte, » 2 Ergebnisse der Fächergruppe Geographie und WiPo, » 2 Ergebnisse Religion oder Philosophie. Um auf die Gesamtzahl von 36 Ergebnissen zu kommen, sind weitere Leistungen aus 12.1 – 13.2 frei wählbar. Davon sind maximal 3 Sportkurse möglich. OAPVO §20(4) Gesamtpunktzahl Block I = (erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern) x 40/36 Block II: Abiturprüfung 4 » » » OAPVO §20(6) oder 5 Prüfungsleistungen in gleich gewichteter Wertung mindestens 100 Punkte, bei 4 Prüfungen in 2 Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung bei 5 Prüfungen in 3 Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung Gesamtpunktzahl Block II » » bei vier Prüfungen = 5 x ( PF1 + PF2 + PF3 + PF4) bei fünf Prüfungen = 4 x ( PF1 + PF2 + PF3 + PF4 + PF5) Dieses Informationsmaterial ersetzt die genaue Kenntnis der genauen Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 08. Juni 2010 nicht. Es entbindet die Schülerinnen und Schüler nicht der Pflicht, in die OAPVO Einblick zu nehmen (www.lernnetz-sh.de) und sich in Zweifelsfällen von der Oberstufenleitung beraten zu lassen. OAPVO-Inf Oberstufenleitung 15/05/2016 Mr, Rt/