Prüfungsrelevante Seiten 361. Wie wird der Werkvertrag von verwandten Verträgen abgegrenzt? Kaufvertrag: Vertragsgegenstand muss noch hergestellt werden, Besteller hat gewisses Mitspracherecht Auftrag: Unternehmer stellt physisches Werk her nicht „geistiges“ Architektenvertrag: Unklar ob Werkvertrag oder Auftrag Generalunternehmer: Werkvertrag plus Allg. Bedingungen für Bauarbeiten 362. Welche Rechte und Pflichten entstehen aus dem Werkvertrag? Unternehmer: Besteller: Herstellung eines Werkes Bezahlung des Werklohnes (Wert der Arbeit + Auslagen) 363. Welche Folgen haben Ablieferungs- und Zahlungsverzug? 1. Unternehmerverzug: Allg. Regeln Schuldnerverzug + OR 366 2. Bestellerverzug: Gläubigerverzug bei Verweigerung der Annahme 3. Besteller kann vor Vollendung gegen Vergütung der Leistung und Schadloshaltung des Unternehmers zurücktreten (377). Auch bei zu hohem Kostensatz möglich (375). 364. Haftung des Unternehmers für Mängel/Rechtsbehelfe für Besteller Unterschiede zum Kaufvertrag: 1. Prüfungspflicht und Beginn Mängelrügefrist richten sich nach Zeitpunkt der Ablieferung. Abnahme sollte genau definiert werden (Schutz des Bestellers) 2. Verjährungsfrist für Gewährleistungspflicht bei Bauwerken: 5 Jahre 3. Wandelsrecht des Käufer=Annahmeverweigerung des Bestellers (Unterschiede in Beweislast OR 368 Abs.1), Minderungsrechts analog, Recht auf Ersatzleistung=Recht auf Nachbesserung. 371. Unterschiede Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, andere DL-Verträge 1. Einzelarbeitsvertrag: Arbeitnehmer verpflichtet sich auf Leistung auf best. und unbest. Zeit, Arbeitgeber zur Lohnzahlung (Zeit- oder Akkordlohn) 2. Werkvertrag: siehe Ziffer 36 3. Auftrag: Beauftragter verpflichtet sich Geschäfte oder Dienste zu besorgen, ohne angestellt zu sein 4. Andere DL-Verträge: Verlagsvertrag, Kreditbrief, Kreditauftrag, Mäklervertrag, Agenturvertrag, Kommission, Frachtvertrag 372. Wann liegt ein Auftragsverhältnis vor? 1. Einfacher Auftrag: Beauftragter verpflichtet sich Geschäfte oder Dienste zu besorgen, ohne angestellt zu sein (Ärzte, Anwälte, Treuhänder etc.) 2. Einfacher Auftrag unterschiedet sich von Kreditbrief, Kreditauftrag, Mäklervertrag, Agenturvertrag 3. Keine besondere Form. Vertrag entsteht doch ausdrückliche Annahme. Bei berufsmässiger Ausübung bzw. öffentlicher Empfehlung=Annahme bei nicht Ablehnung 4. Besondere Regelung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlung 373. Rechte und Pflichten aus dem Auftrag? Pflichten Unternehmer: Sorgfalt, Fachkenntnis, Persönliche Besorgung (ausser er ist bemächtigt), bei Übertragung haftet er für sorgfältige Auswahl und Instruktion Rechte Unternehmer: Vornahme notwendiger Rechtshandlungen (Spezialvollmacht oder Generalvollmacht) Pflichten Auftraggeber: Ersatz der entstandenen Auslagen, Vergütung nur wenn vereinbart Rechte Auftraggeber: Vorschriften über Besorgung machen 374. Wie kann das Auftragsverhältnis beendet werden? Jederzeit kündbar, jedoch zur Unzeit=Schadenersatz für geschädigte Partei (404). Sonst doch Tod, Konkurs oder Eintritt Handlungsunfähigkeit 375. Was bedeutet Geschäftsführung ohne Auftrag? Wenn jemand tätig wird ohne dazu beauftragt worden zu sein. Der Geschäftsführer hat Geschäft zum Vorteil des Geschäftsherrn zu besorgen. Er haftet nur für sorgfältige Ausführung. 111. Was ist eine Gesellschaft? Vertragsmässige Verbindung von 2 oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln und Kräften (530 OR). Es sind nur 8 Formen erlaubt: einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, KommanditAG, GmbH, Genossenschaft und Verein. Dadurch wird ein erhöhtes Mass an Rechtssicherheit erreicht, da sich Geschäftspartner auf gewisse Eigenheiten verlassen können. 112. Unterschiede zu Schuldverträgen, Stiftung und Anlagefonds 1. Kennzeichnend für den Gesellschaftsvertrag ist die Verpflichtung der Beteiligten ihre Kräfte und Mittel für die Verfolgung des Zwecks einzusetzen. Es besteht also eine Interessengemeinschaft, nicht wie beim Schuldvertrag ein Gegensatz. Bei einem Schuldvertrag führt die Leistung des einen zu einer Forderung gegenüber dem anderen, beim Gesellschaftsvertrag ist sie ein Beitrag ans gemeinsame Unternehmen. 2. Stiftungen bestehen aus Vermögen, eine Gesellschaft aus Personen. Die Stiftung entsteht durch die einmalige Widmung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck. Stifter haben nur dienende Funktion, nicht bestimmende. 3. Ein Anlagefonds besteht jedoch aus Vermögen, das zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für die Rechnung der Anleger verwaltet wird. Vermögen besitzt keine Rechtspersönlichkeit, es ist unter Besitz der Leitung. Die Anleger haben nur ein obligatorisches Recht auf Beteiligung am Vermögen und Auszahlung in bar. 121. Was ist eine Handelsgesellschaft? Im Normalfall führen die Handelsgesellschaften ein kaufmännisches Unternehmen, welches gewinnorientiert wirtschaftet. Die Genossenschaft hingegen will bestimmte Bedürfnisse der Mitglieder mit einer Selbsthilfeorganisation befriedigen und somit einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lassen. 122. Was kennzeichnet eine Personengesellschaft? Die einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind Personenverbindungen ohne juristische Person. Gesellschafter wirken persönlich mit. (Rechte & Pflichten, Haftung) Persönlichkeit bestimmt das Gedeihen des Unternehmens. 123. Was versteht man unter einer Kapitalgesellschaft? Beteiligung beschränkt sich meist auf Erbringung einer Kapitaleinlage. Kapitalgesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und führt ihre Geschäfte durch die Organe aus. Typisch ist die AG. GmbH, Genossenschaft und KommanditAG stellen die Person des Mitglieds mehr ins Zentrum. 211. Was charakterisiert die einfache Gesellschaft? Grundform des Gesellschaftsrechts, welche Anwendung findet, wenn keine andere zutrifft. Sie darf kein kaufmännisches Unternehmen führen, kann nicht ins HR eingetragen werden, darf nicht als Firma auftreten, besitzt keine Selbstständigkeit gegen aussen, das Vermögen steht allen Gesellschaftern zu und diese haften unbeschränkt, solidarisch. Meist nur für ein Geschäft=Gelegenheitsgesellschaft. 212. Wie entsteht eine einfache Gesellschaft? Keine Formvorschriften. Bereits ein gewisses Verhalten kann genügen. 213. Vermögensrechtliche Pflichten und Ansprüche Gesellschafter sind weitgehend frei, doch müssen alle einen Beitrag leisten (531 Abs. 1). Jeder hat den gleichen Beitrag zu leisten, wenn nichts anderes abgemacht ist. Dies gilt auch für die Gewinne und Verluste. 214. Wie ist die einfache Gesellschaft organisiert? Gesellschaftsbeschlüsse müssen einstimmig gefällt werden, aber Mehrheitsprinzip ist auch möglich. Allen steht die Geschäftsführung zu, also kann jeder selbstständig handeln, allerdings haben die anderen Gesellschafter ein Vetorecht. Es gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung. Die Gesellschafter haften unbeschränkt, mit ihrem ganzen Vermögen und solidarisch. Gläubiger kann von einem alles fordern. 215. Wann und wie wird die einfache Gesellschaft aufgelöst? Auflösungsgründe: OR 545 und 546. Es sind zuerst die Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen zu tilgen, danach sollen die Auslagen der Gesellschafter gedeckt werden und erst zuletzt werden die Einlagen ersetzt. Ein allfälliger Gewinn wird verteilt. 216. Was ist eine Stille Gesellschaft? Gesellschaftsverhältnis wird gegen aussen nicht kundgetan. Nur der Hauptgesellschafter tritt gegenüber Dritten auf. Der stille Gesellschafter besitzt keine Vertretungsmacht und haftet dem Dritten nicht über seine Einlage hinaus. Diese kapitalmässige Beteiligung ist von einem partiarischen Darlehen unterscheiden, da beim Darlehen der Geldgeber nicht zum Gesellschafter wird. zu 221. Was charakterisiert die Kollektivgesellschaft? Gesellschaft, in der 2 oder mehrere natürliche Personen, ohne Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern, sich zum Zweck vereinigen unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (552 OR). 553 ermöglicht auch nicht kaufmännische Gewerbe. Haftet unbeschränkt persönlich. Wichtig sind die Arbeitskraft, das Kapital und die Kreditwürdigkeit. Die KollektivG besitzt eine eigene Firma, muss sich im HR eintragen lassen und muss daher Buch führen. Regelung ähnlicher wie bei einfacher Gesellschaft. 222. Wie entsteht die Kollektivgesellschaft? Die kaufmännische KollektivG entsteht mit dem Vertragsabschluss, der keiner Form bedarf. Eintrag ins HR hat nur deklaratorische Wirkung. Massgebende Kriterien sind der gemeinschaftliche Auftritt, die wirtschaftliche Zielsetzung und eine interne Organisation. Nichtkaufmännische KollektivG entstehen erst mit dem HR-Eintrag. 223. Wie ist das gesellschaftliche Verhältnis geregelt? 1. Rechte: Anspruch auf Verzinsung seines Kapitalbeitrages zu 4%, falls vorgesehen ein Honorar. Diese Leistungen sind nicht abhängig vom Ergebnis. Gewinn und Verlust werden zu gleichen Teilen getragen. Bezüglich Mitwirkung und Geschäftsführung gelten die Regeln der einf. Gesellschaft. 2. Pflichten: Beitrag zur Arbeit und zum Kapital, wie vertraglich bestimmt, Treuepflicht (Konkurrenzverbot) 224. Wie handelt die Kollektivgesellschaft im Geschäftsverkehr mit Dritten? Sie besitz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wird aber in gewisser Hinsicht wie eine juristische Person behandelt: sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und beklagt werden, sowie betreiben und betrieben werden. Die Gesellschafter handeln als Organ. Die Rechtswirkungen werden also der Gesellschaft direkt angerechnet. Gegen aussen kann jeder im HR eingetragene Gesellschafter die KollektivG vertreten, ausser es ist Kollektivvertretung angeordnet, was einstimmige Entscheide verlangt. Gegen innen ist es möglich die Vertretungsbefugnis zu beschränken, was jedoch für Dritte nicht ersichtlich sein kann. 225. Wer haftet für die Schulden der Kollektivgesellschaft? Das Sondervermögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger. Erst danach haften die Gesellschafter subsidiär, solidarisch und unbeschränkt. Gesellschafter können jedoch erst nach Auflösung, bei erfolglosem Gesellschaftskonkurs oder privatem Konkurs betrieben werden Neue Gesellschafter haften für sämtliche Verpflichtungen. Bei Tod haftet der Gesellschafter noch 5 Jahre nach Streichung aus dem HR. 231. Was charakterisiert eine Kommanditgesellschaft? Kaufmännisches Unternehmen, bei dem mindestens 1 Person unbeschränkt haftet (Komplementär) und 1 oder mehrere nur bis zur Kommanditsumme (Kommanditär). Mischform zwischen KollektivG und AG. Erinnert an stille Gesellschaft, legt aber Verhältnis offen und ist gegen aussen weitgehend selbstständig. Gründe für KommG: Weitere Mittel werden benötigt, verschiedene Finanzkraft unter den Gesellschaftern. 232. Wie entsteht eine Kommanditgesellschaft? Kaufmännische und nichtkaufm. KommG wie bei KollektivG durch Vertrafsschluss bzw. HR-Eintrag bei letzterer. Wesentlicher Vertragsbestandteil ist hier die Kommanditsumme, welcher im HR eingetragen werden muss. Davon ist die Kommanditeinlage zu unterscheiden, welche den Beitrag des Kommanditärs festlegt. 233. In welchem Verhältnis stehen Komplementär und Kommanditär? Gesetzliche Regelung wie bei KollektivG und Einf. G, jedoch zusätzlich: 1. Finanzielle Ansprüche: Komplementär wie bei KollektivG. Kommanditär ist am Gewinn wie auch am Verlust beteiligt, über den Anteil entscheidet der Richter, allerdings muss nur Verlust bis zur Kommanditsumme getragen werden. Zins und Gewinnanteil steht ihm nur zu, wenn er seine Einlage voll einbezahlt hat. Anspruch auf Honorar besteht nur, wenn er aktiv mitarbeitet, dann jedoch auch im Verlustfall. Dasselbe gilt für den Komplementär, der zusätzlich Gewinnanspruch hat, falls dieser nicht durch Verlust total vermindert worden ist. 2. Geschäftsführung und Vertretung: Grundsätzlich ist nur der Komplementär berechtigt. Ist laut Vertrag jedoch der Kommanditär ebenfalls berechtigt, so wird er Dritten gegenüber unbeschränkt haftbar, ausser er handelt ausdrücklich nur als Prokurist o. Bevollmächtigter. 3. Kontroll- und Einspracherechte: Vetorecht für Kommanditär bei Handlungen des Komplementärs, die über gewöhnlichen Geschäftsgang hinausgehen. Ebenfalls hat er das allgemeine Recht dem Komplementär die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen zu entziehen. Auch hat er Recht auf Einsicht in die Bücher. 4. Konkurrenzverbot: gilt für beide 234. Wie haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden? Für den Komplementär gilt dasselbe wie für die Kollektivgesellschaft. Der Kommanditär haftet jedoch nur bis zur Kommanditsumme, wie sie im HR steht oder Dritten gegenüber kundgetan wurde. Haftung besteht nur für die noch nicht einbezahlte oder zurückbezahlte Einlage. Falls Kommanditär als Gesellschafter handelte kann er in gewissen Fällen unbeschränkt haften. 241. Was charakterisiert eine AG? Gesellschaft, die unter eigener Firma ein kaufm. Unternehmen betreibt, deren im Voraus bestimmtes Kapital in Aktien zerlegt und für deren Verbindlichkeiten ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet. 1. Körperschaft, welche als selbstständiges Rechtssubjekt ein eigenes Vermögen besitzt und durch abgeschlossene Geschäfte mit Dritten selbst berechtigt und verpflichtet wird. Des Weiteren sind die Aktionäre nur zur Leistung einer Kapitaleinlage verpflichtet. Sie haften nur für diesen Betrag, daher sind Aktien auch leicht übertragbar. Die Aktien können auch als Inhaberscheine ausgestellt werden, was die Unabhängigkeit der AG zusätzlich unterstreicht! 2. Konzeption der Publikumsgesellschaften: Möglichkeit für Durchschnittsbürger sich mit relativ geringem Einsatz an volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmen zu beteiligen. Viele Kleinaktionäre haben allerdings zur Folge, dass der Aktionärseinfluss im Vergleich zum VR und der GL abnimmt. 3. Mehrzahl der AGs hat nur ein oder wenige Mitglieder a) Gemeinschaftsunternehmen oder Joint-Ventures b) Klein- oder Familiengesellschaften: Aktionärsbindungsvertrag beschränkt Übertragbarkeit und bestimmt Umfang der Leistungen der Aktionäre. c) EinmannAG: Wirtschaftlich wird der Aktionär somit zum Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung. Bei Rechtsmissbrauch wird auf die wirtschaftliche Identität von Alleinaktionär und AG abgestellt: 4. AGs werden auch vom Gemeinwesen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogen, da sie weniger stark der Staatsaufsicht und dem hemmenden Einfluss der Verwaltung ausgesetzt sind. Um den öffentlichen Zweck zu wahren, werden Beamte und Magristaten in den VR delegiert. 5. KommanditAG: Ein Teil der Mitglieder haftet unbeschränkt und solidarisch. 245. Wie ist die AG organisiert? AG muss 3 Organe haben: - Generalversammlung der Aktionäre (oberstes Organ mit unübertagbaren und unentziehbaren Kompetenzen OR 698) - Verwaltungsrat (Geschäftsführung: Oberleitung, Organisation und finanzielle Kontrolle, kann Geschäftsleitung für operativen Bereich einsetzen) - Revisionsstelle (Kontrolle der Jahresberichte) 246. Wie wird die GV einberufen und was sind ihre Aufgaben? 1. Einberufung: innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, ebenfalls nid ausserordentliche denkbar. Berechtigt zur Einberufung sind der VR, die Revisionsstelle, sowie Aktionär die mind. 10% des Aktienkapitals vertreten. Die Einladung folgt den Statuten, jedoch spätestens 20 vor der GV. Traktandenliste und Anträge sind beizulegen. Was nicht angekündigt wurde kann nur verhandelt werden, aber darüber abgestimmt werden. Sind alle Aktionäre vertreten handelt es sich um eine Universalversammlung, welche keine Formvorschriften zu beachten hat. 2. Aufgaben a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Wahl/Abberufung des VR und der Revisionsstelle c) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, Bestimmung der Gewinnverwendung (Dividenden, Tantiemen) d) Entlastung des VR und der GL Grundsätzlich gelten Mehrheitsentscheide, jedoch sind für wichtige Geschäfte eine qualifizierte Mehrheit (2/3) und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte nötig. 247. Welches sind die Aufgaben des VR? Mitglieder müssen Aktionäre sein und natürliche Personen, die mehrheitlich in der Schweiz wohnen und entweder das CH- oder das EU bzw. EFTA-Bürgerrecht besitzen. Sofern nicht anders statuiert, sind sie Verwaltungsräte auf 3 Jahre gewählt. Es braucht einen Präsidenten und einen Sekretär, der allerdings nicht VR sein muss. Er kann aus seiner Mitte einen Ausschuss bestimmen oder einen Delegierten wählen. Die einzelnen VR haben das Recht über alle Angelegenheit der Gesellschaft Auskunft zu erhalten. Es können auch Direktoren bestimmt werden, die nicht Aktionäre sein müssen. Zur Vertretung Befugte müssen im HR eingetragen werden. In der Praxis trifft man Kollektivvertretung zu zweien oder Einzelunterschrift an. Die Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz, den Statuten und allfälligen Geschäftsreglementen. Der VR hat die Geschäfte mit aller Sorgfalt zu führen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren sowie die Aktionäre gleich zu behandeln. Wird dagegen verstossen, kann die Gesellschaft oder Aktionäre Klage auf Schadenersatz erheben. Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit gefasst, wobei der Präsi den Stichentscheid hat. Verhandlungen sind zu protokollieren. Beschlüsse können von einem Aktionär nicht angefochten werden, könnte aber nichtig sein. 248. Welche Aufgaben obliegen der Revisionsstelle? Die Revisionsstelle besteht aus natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Aktionär sein müssen und sowohl vom VR wie auch von Mehrheitsaktionären unabhängig sein müssen. Zudem müssen sie befähigt sein ihre Aufgabe zu erfüllen. Grössere Gesellschaften müssen von besonders befähigten Revisoren geprüft werden. Grosse Unternehmen sowie Banken benötigen ebenfalls eine interne Kontrolle. Die Aufgaben umfassen die Prüfung der Bücher auf ihre formelle Richtigkeit und ordnungsgemässe Führung. Materiell geprüft wird, ob das Ergebnis und die Vermögenslage den gesetzlichen und statuarischen entsprechen und ein zutreffendes Bild der Unternehmen ergeben. In ihrem Bericht an die GV nimmt sie Stellung zur Jahresrechnung und beantragt sie ohne oder mit Vorbehalt zu genehmigen oder aber Rückweisung an den VR. Zudem begutachtet sie die Gewinnverteilung. Die Revisionsstelle haftet wie der VR für Pflichtverletzungen. 249. Welches sind die Rechte und Pflichten eines Aktionärs? 1. Vermögensrechte: a) Unentziehbaren Anspruch auf Anteil am Gewinn (Recht auf Dividende), welcher per Coupon bezogen werden kann Aus dem verfügbaren Gewinn müssen zuerst die gesetzlichen und statuarischen Reserven gespeist werden. Verteilung wie im RW, sonst S. 265 Merkur. Die gesetzlichen Reserven dürfen nur zur Deckung von Verlusten oder Massnahmen bei schlechtem Geschäftsgang benutzt werden, solange sie nicht die Hälfte des Aktienkapitals übersteigen! Die Statuten können Höhe der Einlagen heraufsetzen. Gewinnausschüttung kann von der GV beschränkt oder aufgehoben werden, zudem können vom VR stille Reserven gebildet werden. b) Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis zu seiner bisherigen Beteiligung. Kann nur aus wichtigen Gründen von der GV entzogen werden. c) Recht auf Anteil am Liquidationserlös 2. Mitgliedschaftsrechte: a) Recht auf Teilnahme an GV, auf Antragsstellung und Meinungsäusserung. Wichtigstes Recht ist jedoch das Stimmrecht, welches nach dem Nennwert des Aktienbesitzes berechnet wird. Ein erhöhtes Stimmrecht kann durch Stimmrechtsaktien geschaffen werden, d.h. das Aktien zu verschiedenen Nennwerten ausgegeben werden. Der Nennwert darf jedoch nicht das Zehnfache übersteigen und die Stimmrechtsaktien dürfen nur in Form von Namenaktien ausgegeben werden. b) Schutzrechte sind sehr bescheiden, neben dem Kontrollrecht (Bekanntgabe von Jahresrechnung und –bericht, beschränkte Auskunft und Einsichtnahme in die Bücher und Korrespondenten) können Aktionäre mit 10% Anteil eine GV einberufen, können gesetzesund statutenwidrige Beschlüsse angefochten werden und 10% des AK bei Auflösung verlangt werden. Neu kann auch ein Sonderprüfer verlangt werden. 3. Zu den Pflichten zählt die Einzahlung des Nennwertes sowie eins allfälligen Agios. Für nicht voll einbezahlte Namenaktien kann eine Bezahlung des Restbetrags verlangt werden. 251. Was charakterisiert die GmbH? Im Gesetz zur GmbH finden sich viele Verweise zur AG, jedoch wurden diese nicht bei der Revision des Aktienrechts angepasst. Erst im 2004 wurde das GmbH-Recht neu ausgestaltet. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Stammkapital (mind. 20'000), woran sich jeder Gesellschafter mit einer Stammeinlage beteiligt mit zusätzlicher subsidiärer und solidarischer Haftung bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals. Anders als bei der AG sind alle Mitglieder gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, die Mitgliedschaft kann nur erschwert übertragen werden und es besteht eine solidarische Haftung. 252. Wie wird eine GmbH gegründet? Grundsätzlich wie eine AG. Besonderheiten: Höhe der Stammeinlagen im HR ersichtlich (auch wie viel einbezahlt wurde), Hälfte muss mindest geleistet werden (in bar oder durch Sacheinlagen), Betrag muss 1'000 oder vielfaches davon sein. Firma muss immer Zusatz GmbH enthalten und Tätigkeit muss auf wirtschaftliche Ziele ausgerichtet sein. 253. Wie ist die GmbH organisiert? 1. Gesellschafterversammlung: Gleich wie GV bei AG. Zudem müssen ¾ alles Gesellschafter, die mind. ¾ des Stammkapitals besitzen, zustimmen, wenn eine Mitgliedschaft übertragen werden soll. 2. Das Geschäftsführungsorgan wird grundsätzlich aus allen Gesellschaftern gebildet. Es besteht in der Regel eine gemeinsame Vertretungsbefugnis, kann jedoch in den Statuten anders geregelt werden. 3. Eine Kontrollstelle ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber statuarisch vorgesehen werden (in diesem Fall gilt dasselbe wie bei der AG) 254. Welche Rechte haben die Gesellschafter? 1. Vermögensrechte: Recht auf Gewinnanteil, Recht auf Liquidationsrecht und Bezugsrecht 2. Mitgliedschaftsrechte: a) Mitwirkungsrechte an Gesellschafterversammlung plus Stimmrecht b) Schutzrecht wie bei der AG, Austrittsrecht aus wichtigen Gründen, Einsichtsrecht und Auskunftsrecht wie bei der einfachen Gesellschaft für nicht geschäftsführende Gesellschafter. 255. Welche Pflichten haben die Gesellschafter? 1. Einzahlungspflicht, zur Hälfte liberiert bei Gründung, Haftung für die Einzahlung des gesamten Stammkapitals 2. Weitere statuarische Pflichten: a) Nachschusspflicht im Falle von Verlusten, benötigt Gesellschaftsbeschluss b) Nebenleistungspflicht: Verpflichtung zu bestimmten Verhalten, Lieferungs/Bezugspflichten, territoriale Beschränkungen des Geschäftsbereiches 261. Was charakterisiert die Genossenschaft? Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt. Obschon sie ebenfalls eine Körperschaft ist, unterscheidet sie sich in ihrer Zielsetzung von den anderen Kapitalgesellschaften: 1. Ziel ist nicht ein möglichst grosser Geldgewinn und dessen Ausschüttung an die Mitglieder, sondern die Vereinigung der wirtschaftlichen Kräfte um dadurch jedem Mitglied wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, die es allein nicht erlangen könnte. 2. Nicht geschlossene Mitgliederzahl, d.h. Ein- bzw. Austritt dürfen nicht erschwert werden. Persönliche Mitwirkung wichtiger als Kapitaleinlage, daher keine Vorschrift über Gesellschaftskapital. Trotzdem haftet nur Genossenschaftsvermögen. Jeder Gesellschafter besitzt eine Stimme unabhängig seiner Kapitalbeteiligung. 3. Bei Grossgenossenschaften sind die persönlichen Elemente nicht vorhanden 262. Wie wird eine Genossenschaft gegründet? Schriftliche Abfassung der Statuten, konstituierende GV und Eintragung ins Handelsregister. Es müssen mindestens 7 Gründer sein. Kapital mit Anteilsscheinen, persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht müssen statuarisch festgehalten werden, da sie nicht zwingend sind. Persönliche Haftung und Nachschusspflicht verlangen ein Genossenschafterverzeichnis für das Handelsregisteramt. Bei Anteilscheinen, muss jeder mindestens einen haben. 263. Wie ist die Genossenschaft organisiert? 1. Generalversammlung: sehr ähnlich wie bei der AG, jedoch gibt es Unterschiede beim Stimmrecht. Jeder Genossenschafter hat 1 Stimme und kann maximal 2 andere vertreten. Bei Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern oder Genossenschaftsverbänden können die Statuten auch eine Urabstimmung (schriftliche Stimmabgabe) oder eine Delegiertenversammlung eingeführt werden. In der Praxis ist meist eine Kombination anzutreffen. 2. Die Verwaltung muss aus mindestens 3 natürlichen Personen bestehen, von denen nur die Mehrheit Genossenschafter sein muss. Ansonsten ist es gleich wie bei der AG. 3. Die Kontrolle ist zwingend vorgesehen, siehe ebenfalls AG. 264. Welches sind die Rechte der Genossenschafter? 1. Vermögensrechte: a) Recht auf Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen b) Recht am Reingewinn und am Liquidationserlös nur, wenn in den Statuten so vorgesehen. Sonst wird der RG zur Selbstfinanzierung verwendet und ein Liquidationserlös für genossenschaftliche Zwecke oder Förderung gemeinnütziger Bestrebungen. 2. Mitgliedschaftsrechte: a) Mitwirkungsrechte wie bei der AG b) Schutzrechte auch ähnlich wie bei AG, allerdings keine Auflösung aus wichtigen Gründen, Recht auf Austritt aus der Gesellschaft und Ausschlussmöglichkeit. 265. Welches sind die Pflichten der Genossenschafter? 1. Gesetzlich nur die Treuepflicht 2. Statuarisch auch andere denkbar: a) Pflicht zur Einzahlung der gezeichneten Anteilsscheine oder andere finanz. Beiträge b) Nachschusspflicht c) persönliche Haftung d) Persönliche Beitrags- und Leistungspflicht 271. Was charakterisiert den Verein? Körperschaft, mit nichtwirtschaftlichem Ziel, welche aber zur Förderung seines Zwecks ein kaufmännisches Unternehmen führen darf. Ist im Gegensatz zu den anderen Gesellschaften im ZBG geregelt. Es wird allgemein akzeptiert, dass sich Kartelle und Berufsverbände der Vereinsform bedienen. Es kommt bei der Mitgliedschaft nur auf die Person an, also auf ihre Neigungen und Interessen. Für die Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. 272. Wie wird ein Verein gegründet? Mindestens 2 Gründer müssen schriftliche Statuten aufstellen, aus denen der Zweck, die Mittel und die Organisation hervorgehen und der Wille als Körperschaft zu bestehen. Ins HR müssen nur Vereine mit kaufm. Unternehmen eingetragen werden. 273. Wie ist der Verein organisiert? 1. Vereinsversammlung: alle Befugnisse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (ZBG 64,65) 2. Vorstand: vertritt Verein nach aussen und führt statuarisch übertragene Aufgaben aus. 274. Welches sind die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder? 1. Rechte: Stimmrecht, Recht auf Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Recht auf Beibehaltung des Vereinszwecks, Recht auf Benützung best. Einrichtungen etc. 2. Pflichten: Leistung eines statuarisch bestimmten Beitrags. Sind die Beiträge nicht festgelegt müssen die Mitglieder für die Kosten zu gleichen Teilen aufkommen (subsidiäre Haftung), persönliche Haftung und Nachschusspflicht sind denkbar 3. Ausschluss ist möglich, durch Vereinsversammlung in der Regel 311. Was ist ein Konzern? Unternehmen unter einheitlicher Leitung, das in 2 oder mehrere rechtlich selbstständige Teile aufgespalten ist. Es handelt sich also um Gesellschaften, die ihre rechtliche Selbstständigkeit bewahrt haben, aber ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit vollkommen verlieren. Entscheidend ist nicht die kapitalmässige Mehrheit, sondern die Stimmenmässige. 312. Warum wird ein Unternehmen als Konzern organisiert? 1. Rechtsvorschriften verlangen eine Aufteilung auf verschiedene Träger oder aber wirtschaftliche Gründe (z.B. Steuervorteile). 2. Organisatorische Gründe (z.B. unterschiedliche Unternehmenszwecke) 3. Wettbewerbsgründe 4. Damit sich ausländische Rechtsordnungen auf selbstständige Rechtsträger beschränken. Kleineres Risiko für die Muttergesellschaft. 313. Was ist eine Holdinggesellschaft? Ihre Tätigkeit besteht aus der dauernden Verwaltung von Beteiligungen und ihr Ziel ist es, aus den Beteiligungserträgen Gewinn zu machen. Um eine dreifache Besteuerung zu vermeiden geniesst eine Holding Steuervorteile. Holdinggesellschaften sind je nach Zweck: 1. Kapitalanlagegesellschaften 2. Kontrollgesellschaft 111. Welches ist die Aufgabe der Zwangsvollstreckung? Zivilrechtspflege vereinigt die Gesamtheit der staatlichen Tätigkeit zur Abklärung streitigen Rechts und zur Sicherung des Rechtsfriedens, auch gegen den Willen der Verpflichteten. Sie gliedert sich in das Erkenntnisverfahren, das zur Abklärung des streitigen Rechts auf dem Prozessweg dient, und in die Zwangsvollstreckung, deren Aufgabe die Durchsetzung unbestrittener oder gerichtlich festgestellter Rechtspflichten ist. 112. Welches sind die Arten der Zwangsvollstreckung? Die Realexekution hat zum Ziel dem Berechtigten das zu verschaffen, was ihm zusteht. Die Vollstreckung für Geldforderungen geschieht auf dem Weg der Schuldbetreibung oder des Konkurses. 113. Welche Behörden sind zuständig und wie sind sie organisiert? Pro Kanton gibt es 1 oder mehrere Kreise. In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, in jedem Konkurskreis ein Konkursamt. Kann allerdings auch an eine Stelle übertragen werden. Betreibungsamt: Zuständig für Spezialexekution, also Einleitung und Durchführung von Betreibungen Konkursamt: Zuständig für Generalexekution, also Erfassung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens unter den Gläubigern. Nur wer in bestimmter Eigenschaft im HR eingetragen ist unterliegt der Generalexekution. 121. Was bedeutet das Antragssystem? Eine Zwangsvollstreckung wird nur auf Verlangen des Gläubigers durchgeführt. Zudem braucht jedes Verfahrensstadium ein entsprechendes Begehren. 122. Wann dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden? Zeiten in denen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen: 1. Geschlossene Zeit: 20.00 – 07.00 und Sonn- und Feiertage 2. Betreibungsferien: 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten, sowie 15.-31.07. Gilt nicht für Wechselbetreibungen 3. Rechtsstillstand: a) - von Gesetzes wegen: während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und 2 Wochen danach, sofern mind. 30 Tage Dienst - bei Trauer (ZGB 20, 21): 2 Wochen nach Todestag - bei Tod in Bezug auf Erbschaftsschulden: 2 Wochen nach Todestag plus während der Ausschlagungsfrist - bei Verhaftung des Schuldners: während für Bestellung angesetzter Frist - Während der Nachlassstundung sind 1. Betreibungen auf Pfändung für die Forderungen der 1. Kl. Und 2. auf Pfandbewertung für grundpfandgesicherte Forderungen zulässig b) Gründe im Einzelfall: - bei schwerer Krankheit für bestimmte Zeit - bei Epidemien oder Landesunglück Bevölkerungs- oder Landesteile sowie in Kriegszeiten für bestimmte 123. Welche Fristen und Formen des amtl. Verkehrs sind zu beachten? 1. Spätestens bis Ende der Frist eingereicht oder per Post/Konsulat aufgegeben. Fristen die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen enden erst am folgenden Werktag. Wer unverschuldet abgehalten wurde, kann Wiederherstellungen ersuchen. Wenn Frist nur im Interesse eines Beteiligten besteht, kann dieser freiwillig die Nichteinhaltung geltend machen. Fällt das Ende in Betreibungsferien oder Rechtsstillstand wird die Frist bis 3 Tage danach verlängert (SA, SO und Feiertage zählen nicht dazu). 2. Es werden Protokolle von den Ämtern geführt, die bei glaubhaftem Interesse eingesehen werden können und beweiskräftig sind. 3. Formen des amtlichen Verkehrs: a) Mitteilungen: grundsätzlich schriftlich, eingeschrieben oder durch Übergabe b) öff. Bekanntmachung: im schweiz. Handelsamtsblatt und im kant. Amtsblatt c) Zustellung: qualifizierte Art der Mitteilung 124. Wer muss die Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlen? Schuldner trägt Betreibungskosten, jedoch muss Gläubiger diese vorschiessen um Massnahme zu verlangen. Parteikosten (z.B. für Vertreter) dürfen dem Schuldner nicht angerechnet werden. 131. Welche Betreibungsarten gibt es? 1. Betreibung auf Pfändung (Spezialexekution) 2. Betreibung auf Konkurs (Generalexekution): - ordentliche Konkursbetreibung - Wechselbetreibung Besondere Betreibung auf Betreibung oder Konkurs: a) Betreibung auf Sicherheitsleistung b) Betreibung für Leistung aus einem Vorauszahlungsvertrag c) Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten 3. Betreibung auf Pfandverwertung Je nach Art des Pfandes wird zwischen Faustpfand- und Grundpfandbetreibung unterschieden. In einem Retentionsverzeichnis aufgeführte Objekte unterliegen beim Faustpfand dem Retentionsrecht. 132. Gibt es Zwangsvollstr. für Geldleistungen, die nicht im SchKG geregelt sind? Zwangsvollstreckungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öff. Rechts, Zwangsliquidationen von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen, Verwertung von Gegenständen, die beschlagnahmt sind, Verwertung von Pfänder usw… 111. Wo ist das Erbrecht geregelt? Im 3. Teil des ZGB. Wird ergänzt durch kantonale Einführungsgesetze und verdeutlicht durch Gerichtsentscheide. Zudem gibt es Schutzbestimmungen im BG über das bäuerliche Bodenrecht und für grenzüberschreitende Erbfälle das Internationale Privatecht. 112. Was bezweckt das Erbrecht? Weist dem Nachlass verstorbener Personen den Weg zu anderen, lebenden Personen. Mehreren Erben steht der Nachlass zunächst gemeinsam zu, sie werden zu Gesamteigentümern und bilden eine Erbengemeinschaft. Ziel ist der Vollzug der Erbteilung. 113. Was regelt das Erbrecht? Bestimmt, wer gesetzlicher Erbe ist und legt die Erbquoten fest. Zudem legt es den Pflichtteil und den freiverfügbaren Teil fest. Dieser muss in einem Testament oder Erbvertrag geregelt sein. Mit Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser die Erbanteile verändern oder ausschliessen und nicht gesetzliche Erben einsetzen oder ihnen Vermächtnisse zukommen lassen. Es enthält auch Vorschriften über den Eigentumsübergang des Nachlassvermögens vom Erblasser auf die Erben sowie Kriterien für die Erbteilung. Den Erben dient es als Sicherungsmittel. 121. Was gehört zum Nachlass? Das gesamte dem Erblasser bei seinem Ableben gehörende Vermögen. Nur die eng mit der eigenen Person verknüpften Rechtsbeziehungen sind nicht vererblich und gehen unter. 122. Wer ist am Erbgang beteiligt? 1. Gesetzliche Erben: Verwandten des Erblassers, die nach dem Parentelensystem berechtigt werden. Auch der Ehegatte und Adoptivkinder zählen dazu. 2. Eingesetzte Erben 3. Der Staat: Nur wenn keine Erben vorhanden 4. Beteiligte ohne Erbqualität: - Willensvollstrecker durch den Erblasser bestimmt - Sachverwalter, amtliche Liquidatoren Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter von den Erben durch die zuständige Behörde ernannt. Vermächtnisnehmer, Gläubiger des Erblassers und der Erben können den Nachlass mit Sicherungsmassnahmen für ihre Forderungen belegen lassen. 123. Was versteht man unter Gesamtnachfolge? Genau im Moment des Todes geht der Nachlass als Einheit auf die Erben über. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten ein und haften persönlich mit ihrem eigenen Vermögen und solidarisch mit den anderen Erben. Dieses Nachfolgeverhältnis nennt man Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Erben können das Erbe ausschlagen. 124. Was ist eine Einzelnachfolge? Die Singularsukzession erfolgt in einzelne bestimmte Bestandteile der Aktiven des Nachlasses. Ein Vermächtnis ist ein Beispiel dafür. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern Gläubiger des Erblassers. 211. Wer ist gesetzlicher Erbe? Die Verwandten, der überlebende Ehegatte und der Staat. 212. Welche Verwandten kommen als Erben in Betracht? 1. Kategorie (Nachkommen als Erben) 2. Kategorie (Eltern und deren Nachkommen) 3. Kategorie (Grosseltern und deren Nachkommen) 213. Wie funktioniert das Parentelensystem? 214. Welche Verwandten erben wie viel? 1. Priorität der einzelnen Kategorien 2. Priorität der Stammeshäupter: Leben diese noch, sind deren Nachkommen ausgeschlossen 3. Väterliche und mütterliche Seite teilen den Nachlass hälftig: Wenn niemand der 1. Kategorie vorhanden ist. 4. Eine (gross)väterliche oder (gross)mütterliche Seite fällt weg, wenn sie ohne Angehörige ist: betrifft 3. Kategorie 215. Welchen Erbanspruch hat der überlebende Ehegatte? - ½ der Erbschaft, wenn Erben der 1. Kategorie vorhanden - ¾ der Erbschaft, wenn 2 Kategorie erbt - die ganze Erbschaft, wenn niemand in 1. bzw. 2. Kategorie vorhanden. 216. Wann erbt der Staat? Nur wenn gar keine Erben vorhanden sind geht der Nachlass an den Kanton oder an die Gemeinde, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. 221. Was ist ein Pflichtteil? Gesetzlich geschützter Anspruch auf den Bruchteil des Erbteils. 222. Welchen Erben steht ein Pflichtteil zu? Ehegatten, Nachkommen und den Eltern des Erblassers. Bei einer Verletzung der Verfügungsbefugnis, können die Erben eine Herabsetzungsklage einreichen. 223. Wie gross sind die Pflichteile der Erben? Nachkommen: Elternteil: Ehegatte: ¾ des Erbteils ½ des Erbteils ½ des Erbteils 224. Über welchen Betrag kann der Erblasser frei verfügen? 225 + 226 sind Aufgaben mit Lösungen 231. Wer kann als Erbe eingesetzt werden? Gesetzliche Erben können durch Verfügungen von Todes wegen begünstigt oder benachteiligt werden. Eingesetzte Erben können auch juristische Personen und Personengesellschaften sein, sogar eine Mehrheit von Personen, die keine Rechtspersönlichkeit bilden. 232. Was unterscheidet den Vermächtnisnehmer vom Erben? 1. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, nicht zur Erbfolge berufen und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Ist auch grundsätzlich nicht für Schulden haftbar 2. Der Vermächtnisnehmer und das Objekt sind im Erbvertrag/Testament zu bezeichnen. 711. Wo liegt die Schnittstelle zwischen Ehegüter- und Erbrecht? Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten für die Berechnung der Anteile die Normen des geltenden Güterstandes und des allfälligen Ehevertrages. Die Schnittstelle liegt zwischen dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Beginn der Erbteilung. Der Erbteilung hat immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen. 712. Was ist ein Güterstand? Die Wirtschaftsordnung der Ehegatten, die bestimmt, welche Vermögenswerte während der Ehe einem Ehegatten allein gehören und welche beiden gemeinsam. Er regelt auch wie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist. 713. Welche Regeln kann der Gesetzgeber einem Güterstand geben? 1. Für die Dauer der Ehe: - vor der Heirat bis zur Auflösung völlig getrennt - beide Vermögen werden zu einem einzigen Gemeinschaftsgut - ein- oder gegenseitige Beteiligungsansprüche, Verfügungs-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte am Vermögen des anderen sowie unterschiedliche Schuldenhaftung sind möglich. Ordentlicher Güterstand: untersteht dem Ehegatten automatisch Ausserordentlicher Güterstand: ersetzt gewählten Güterstand, wenn gesetzlich vorgesehene Umstände oder Voraussetzungen gegeben sind. 2. Für die Auflösung des Güterstandes: hängt vom Güterstand ab 714. Welche Güterstände kennt das schweizerische ZGB? - Errungenschaftsbeteiligung - Gütertrennung - Gütergemeinschaft 715. Was charakterisiert die Errungenschaftsbeteiligung? - System mit 2 Kassen - jede Kasse hat 2 verschiedene Fächer: Eigengut und Errungenschaft Eigengut: muss bei Auflösung nicht mit Ehegatten geteilt werden Errungenschaft: jeder Erhält die Hälfte des Vorschlags vom anderen Ehegatten 716. Was charakterisiert die Gütergemeinschaft? - das gesamte Vermögen wird zum Gesamtgut - Eigengut besteht nur noch aus persönliche Gegenständen und allfälligen Genugtuungsansprüchen - bei Auflösung kommt dem Ehegatten sein Eigengut und die Hälfte des Gesamtgutes zu. Die andere Hälfte geht mit dem Eigengut des Toten in den Nachlass. Neben der allgemeinen Gütergemeinschaft sind auch beschränkte erlaubt: - Errungenschaftsgemeinschaft - Ausschlussgemeinschaft: bestimmte Vermögenswerte werden ausgeschlossen vom Gesamtgut und gehen ins Eigengut. 717. Was charakterisiert die Gütertrennung? - ausserordentlicher Güterstand: durch einseitiges Begehren möglich, tritt bei Konkurs über den einen Ehegatten automatisch ein, kann angeordnet werden bei Betreibungen. - jeder Ehegatte verfügt über sein gesamtes Vermögen, kein Gesamtgut