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C/01/203
9118/01 (Presse 203)
2350. Tagung des Rates
- JUSTIZ, INNERES UND KATASTROPHENSCHUTZ am 28. und 29. Mai 2001 in Brüssel
Präsident/in: Herr Thomas BODSTRÖM
Minister der Justiz
Frau Mai-Inger KLINGVAL
Ministerin für internationale Entwicklungszusammenarbeit, Migration und Asylpolitik
des Königreichs Schweden
Internet: http://ue.eu.int/Newsroom
E-mail: [email protected]
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DE
28.-29.V.2001
INHALT
TEILNEHMER .................................................................................................................................. 5
ERÖRTERTE PUNKTE
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN VON 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN
STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN
UNION ................................................................................................................................................. 7
RAHMENBESCHLUSS DES RATES ZUR BEKÄMPFUNG DES MENSCHENHANDELS ........ 9
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN UNION AUF DEM GEBIET DER BEWEISAUFNAHME IN ZIVILODER HANDELSSACHEN ............................................................................................................. 10
ERÖFFNUNG VON VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DER HAAGER KONFERENZ
FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT ÜBER EIN WELTWEITES ABKOMMEN
ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSLÄNDISCHE
ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ........................................................ 11
VORÜBERGEHENDE SCHUTZGEWÄHRUNG BEI EINEM MASSIVEN ZUSTROM
VON VERTRIEBENEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZES BEDÜRFEN ......................... 12
RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG ....................................................................... 14
SCHUTZ DES EURO ........................................................................................................................ 15

SCHUTZ DES EURO VOR FÄLSCHUNGEN ...................................................................... 15

DIE ROLLE EUROPOLS BEIM SCHUTZ DES EURO - SCHLUSSFOLGERUNGEN ..... 16
GRUNDSÄTZE FÜR DIE FINANZIERUNG DES SIS II - SCHLUSSFOLGERUNGEN ............ 17
SONSTIGES ...................................................................................................................................... 18

GRIECHISCHE INITIATIVE - EUROPÄISCHES OBSERVATORIUM FÜR
MIGRATION ........................................................................................................................... 18

EUROPOL - ABKOMMEN MIT NORWEGEN, ISLAND UND INTERPOL ...................... 18

DAS VERSCHWINDEN UND DIE SEXUELLE AUSBEUTUNG VON KINDERN .......... 18
BEIM MITTAGESSEN ERÖRTERTE PUNKTE ............................................................................ 19

SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN ..................... 19

AKTUALISIERUNG DER JI-FORTSCHRITTSANZEIGERS.............................................. 19

ERWEITERUNG ..................................................................................................................... 19
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DE
28.-29.V.2001
GEMISCHTER AUSSCHUSS
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN VON 2000 ÜBER DIE RECHTHILFE IN
STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN
UNION ............................................................................................................................................... 20
BEIHILFE ZUR ILLEGALEN EINREISE, ILLEGALEN DURCHREISE UND ZUM
ILLEGALEN AUFENTHALT SOWIE VERSTÄRKUNG DES STRAFRECHTLICHEN
RAHMENS FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER BEIHILFE ZUR ILLEGALEN EINREISE
UND ZUM ILLEGALEN AUFENTHALT ...................................................................................... 20
HAFTUNG VON BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN - RICHTLINIE DES RATES ZUR
ERGÄNZUNG DER REGELUNGEN NACH ARTIKEL 26 DES ÜBEREINKOMMENS
ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI
1985 .................................................................................................................................................... 22
ILLEGALE ZUWANDERUNG ÜBER DEN WESTLICHEN BALKAN ....................................... 23
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
JUSTIZ UND INNERES ........................................................................................................................ I








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
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


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


Illegale Migrationsströme durch den Westlichen Balkan - Schlussfolgerungen ...................................................... I
Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort ................................................................................... IV
Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen *................ IV
Kontrolle von Minderjährigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten - Schlussfolgerungen .......................... V
Visa .................................................................................................................................................................... VI
Freier Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt * ........................................ VI
Gemeinsame Konsularische Instruktion - Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig
als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen ............................................................................. VI
Asyl und Migration - Sachstandsbericht zu den unter schwedischem Vorsitz durchgeführten Aktivitäten .......... VI
Asyl undMigration - Schlussfolgerungen des Rates über die gemeinsame Analyse und Statistiken ................... VII
Rechtshilfe in Strafsachen .................................................................................................................................. VIII
DNS - Entschließung ............................................................................................................................................. IX
Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ............................................................. XI
Europol .................................................................................................................................................................. XI
Haushaltsplan für 2002............................................................................................................................... XI
Jahresbericht ............................................................................................................................................... XI
Internationale Hightech- und Computerkriminalität - Empfehlung ....................................................................... XI
Europäisches Netz für Kriminalprävention .......................................................................................................... XII
Drogen .................................................................................................................................................................. XII
Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe ......................................................................................... XII
Synthetische Drogen ................................................................................................................................. XII
Schengen - Fortsetzung der Beratung betreffend die Bewertung und Anwendung ............................................ XIII
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ............................................................................ XIII
Katastrophenschutz............................................................................................................................................. XIV
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HANDELSFRAGEN .......................................................................................................................... XV

WTO - EU-Argentinien ........................................................................................................................................XV
LANDWIRTSCHAFT ........................................................................................................................ XV


Verlängerung der Geltungsdauer des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 .................................XV
Internationaler Getreiderat ....................................................................................................................................XV
_________________
Für weitere Auskünfte: 02 285 84 15, 02 285 81 11
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DE
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TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Herr Marc VERWILGHEN
Herr Antoine DUQUESNE
Minister der Justiz
Minister des Innern
Dänemark:
Herr Frank JENSEN
Frau Karen JESPERSEN
Minister der Justiz
Ministerin des Innern
Deutschland:
Frau Herta DÄUBLER-GMELIN
Herr Otto SCHILY
Bundesministerin der Justiz
Bundesminister des Innern
Griechenland:
Herr Michalis STATHOPOULOS
Herr Michalis CHRISOCHOÏDIS
Minister der Justiz
Minister für die öffentliche Ordnung
Spanien:
Herr Mariano RAJOY BREY
Erster stelllvertretender Ministerpräsident und Minister des Innern
Frankreich:
Herr Daniel VAILLANT
Herr Christian PAUL
Irland:
Frau Mary WALLACE
Italien:
Herr Enzo BIANCO
Minister des Innern
Staatssekretär beim Minister des Innern, zuständig für die
Überseegebiete
Staatsministerin im Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung
und Rechtsreform (insbesondere zuständig für Gleichberechtigung
und Behindertenpolitik)
Minister des Innern, mit der Koordinierung des Katastrophenschutzes beauftragt
Luxemburg:
Herr Luc FRIEDEN
Minister der Justiz
Niederlande:
Herr Benk KORTHALS
Frau Ella KALSBEEK
Minister der Justiz
Staatssekretärin für Jusitz
Österreich:
Herr Dieter BÖHMDORFER
Bundesminister für Justiz
Portugal:
Herr António COSTA
Herr Nuno S. TEIXEIRA
Minister der Justiz
Minister des Innern
Finnland:
Herr Johannes KOSKINEN
Herr Ville ITÄLÄ
Minister der Justiz
Minister des Innern
Schweden:
Herr Thomas BODSTRÖM
Frau Maj-Inger KLINGVALL
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Minister der Justiz
Ministerin für internationale Entwicklungszusammenarbeit,
Migration und Asylpolitik
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Vereinigtes Königreich:
Herr Jack STRAW
Frau Barbara ROCHE
Minister des Innern
Staatsministerin, Ministerium des Innern
*
*
Kommission:
Herr António VITORINO
Frau Michaele SCHREYER
*
Mitglied
Mitglied
*
*
*
An der Tagung des Gemischten Ausschuss nahmen ferner teil:
Island
Herr Gunnar Snorri GUNNARSSON
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Missionsleiter
Norwegen
Herr Øystein MÆLAND
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Staatssekretär für Justiz
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28.-29.V.2001
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN VON 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN
STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Nach einer eingehenden Erörterung der noch zu klärenden Fragen in Bezug auf den Entwurf eines
Protokolls zum Übereinkommen von 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielte der Rat auf der Grundlage eines Kompromissvorschlags, der dem Rat auf der Tagung vom Vorsitz vorgelegt worden war, politisches Einvernehmen
über dieses Protokoll.
Mit diesem Protokoll werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die
erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats zu bestimmen, ob eine natürliche oder
juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, ein oder mehrere Bankkonten bei
einer Bank in seinem Gebiet unterhält oder kontrolliert, und, wenn dies der Fall ist, alle Angaben zu
den ermittelten Konten zu übermitteln.
Diese Verpflichtung gilt nur, wenn die Ermittlung eine Straftat betrifft, die mit einer Strafe von
mindestens vier Jahren im ersuchenden Staat und von mindestens zwei Jahren im ersuchten Staat
bedroht ist oder die unter das Europol-Übereinkommen und den Anhang zu diesem Übereinkommen oder unter das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften und die zugehörigen Protokolle von 1996 und 1997 fällt.
In den Ersuchen ist darzulegen, warum die erbetenen Auskünfte von besonderem Interesse sind,
weshalb angenommen wird, dass das betreffende Konto existiert, und welche Banken möglicherweise betroffen sind, und es sind darin alle Informationen anzugeben, die die Erledigung des
Ersuchens erleichtern können.
Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt ferner auf Antrag Angaben über Bankgeschäfte, die während
eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren Bankkonten getätigt
wurden, oder verpflichtet sich, Bankgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren
Bankkonten getätigt werden, zu überwachen und übermittelt die Ergebnisse dem ersuchenden Mitgliedstaat. Die Entscheidung über die Überwachung eines Bankkontos wird von den zuständigen
Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht getroffen.
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Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Überwachung gegenüber Dritten zu gewährleisten. Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat
nicht als Begründung für die Ablehnung der Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen
herangezogen werden.
Rechtshilfe kann ferner nicht allein deshalb verweigert werden, weil ein Ersuchen sich auf eine
strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Mitgliedstaat als fiskalische strafbare Handlung
betrachtet wird. Im Rahmen der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten darf ein Ersuchen nicht
deshalb verweigert werden, weil die betreffende strafbare Handlung eine politische Straftat, eine
strafbare Handlung, die mit einer politischen Straftat in Verbindung steht, oder eine politisch
motivierte strafbare Handlung ist. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, diese
Bestimmung nur auf einige strafbare Handlungen zu beschränken, die im Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 aufgeführt sind.
Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung der im Protokoll aufgeführten Bestimmungen abgelehnt,
und beharrt der ersuchende Mitgliedstaat auf seinem Ersuchen, so wird die mit Gründen versehene
ablehnende Entscheidung dem Rat zur Unterrichtung vorgelegt, damit gegebenenfalls das Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bewertet wird. Die aufgeführten Verweigerungsgründe sind zum einen die nach Artikel 2 Buchstabe b des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (Souveränität, Sicherheit, öffentliche
Ordnung (ordre public) oder andere grundlegende Interessen) und zum anderen die nach Artikel 5
dieses Übereinkommens, nach Artikel 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens und nach
Artikel 5 Absatz 5 des Protokollentwurfs (beiderseitige Strafbarkeit und Vereinbarkeit mit dem
nationalen Recht im Hinblick auf die Durchsuchung oder Beschlagnahme). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei den Verhandlungen eine Bestimmung über die Durchsuchung
und die Beschlagnahme, die darauf abzielte, das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit aufzuheben, gestrichen wurde. Der Rat kam überein, dass er zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
Protokolls die Fälle prüft, in denen Ersuchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis
der beiderseitigen Strafbarkeit bei Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme, abgelehnt
wurden.
Alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens können darüber hinaus
Eurojust - nach dessen Errichtung - im Hinblick auf eine praktische Lösung mitgeteilt werden.
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RAHMENBESCHLUSS DES RATES ZUR BEKÄMPFUNG DES MENSCHENHANDELS
Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über die Hauptelemente des Entwurfs eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels, nicht allerdings über die Höhe des
Strafmaßes für derartige strafbare Handlungen.
Im Lichte der Erörterungen ersuchte der Rat den Ausschuss der Ständigen Vertreter, die Beratungen
über die Höhe des Strafmaßes für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Menschenhandel
fortzusetzen, um so bald wie möglich eine Einigung über diese Frage zu erzielen.
Vor dem Hintergrund der Erörterungen über das im Entwurf des Rahmenbeschlusses vorgesehene
Strafmaß hatte der Rat eine allgemeine Aussprache über zwei horizontale Fragen, nämlich in
welchem Umfang die Angleichung des einzelstaatlichen Strafrechts überhaupt erforderlich ist und
welche Verfahren anzuwenden sind. Ziel der Erörterung war es, allgemeine Leitlinien für die
Anwendung von Artikel 31 Buchstabe e EUV und die Umsetzung der Schlussfolgerung Nr. 48 des
Europäischen Rates (Tampere) zu vereinbaren.
In der Aussprache der Minister ergab sich, dass für bestimmte Arten von strafbaren Handlungen die
Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnte, dass dabei jedoch die
Besonderheit der einzelnen nationalen Systeme zu berücksichtigen ist. Es wurde festgestellt, dass
diese allgemeine Aussprache indessen die weiteren Arbeiten an dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels oder auch an anderen Vorschlägen, denen der
Europäische Rat Vorrang eingeräumt hat, nicht behindern darf.
Der Rat ersuchte den Ausschuss der Ständigen Vertreter und die einschlägigen Arbeitsgremien,
diese Frage weiter zu prüfen.
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ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN UNION AUF DEM GEBIET DER BEWEISAUFNAHME IN ZIVILODER HANDELSSACHEN
Der Rat nahm eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen an. Diese Verordnung
wird eine wichtige Rolle bei der Verbesserung und Erleichterung der Verfahren für Streitfälle mit
grenzüberschreitenden Bezügen spielen.
Die Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht, oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat
unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
Die Verordnung enthält Bestimmungen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung
und Erledigung der Ersuchen festgelegt sind, zu denen die Form und der Inhalt des Ersuchens, die
Sprachen, die Übermittlung von Ersuchen und anderer Mitteilungen allgemeine Bestimmungen
über die Erledigung des Ersuchens (innerhalb von 90 Tagen), Zwangsmaßnahmen, die Ablehnung
der Erledigung, die Mitteilung über Verzögerungen, die unmittelbare Beweisaufnahme durch das
ersuchende Gericht sowie die Kosten gehören.
Die Verordnung sieht insbesondere eine neue Regelung vor, nach der der ersuchende Mitgliedstaat
nach Maßgabe seines Rechts eine unmittelbare Beweisaufnahme vornehmen kann. Der ersuchte
Mitgliedstaat teilt jedoch mit, ob diesem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen die Beweisaufnahme vorzunehmen ist. Die zuständige Stelle kann
die unmittelbare Beweisaufnahme insoweit ablehnen, als sie wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres
Mitgliedstaats zuwiderläuft.
Das Vereinigte Königreich und Irland haben mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung gemäß dem einschlägigen Protokoll zum EUV beteiligen werden. Dänemark hat sich nach Maßgabe des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten einschlägigen
Protokolls über seine Position in Bezug auf die Bereiche Justiz und Inneres nicht an der Annahme
der Verordnung beteiligt, und diese ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2004, mit Ausnahme der
Artikel 19, 21 und 22, die ab dem 1. Juli 2001 gelten.
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28.-29.V.2001
ERÖFFNUNG VON VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DER HAAGER KONFERENZ
FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT ÜBER EIN WELTWEITES ABKOMMEN
ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSLÄNDISCHE ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Der Rat bestätigte das in den vorbereitenden Gremien erzielte Einvernehmen und nahm einen
Beschluss über die Eröffnung von Verhandlungen im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht über ein weltweites Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und ausländische Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen an. Mit diesem Beschluss wird es der Europäischen
Gemeinschaft ermöglicht, während des ersten Teils der Diplomatischen Tagung der Haager
Konferenz für internationales Privatrecht (Kommission II), die vom 6.-20. Juni 2001 in Den Haag
stattfinden wird, eine gemeinsame Verhandlungsposition vorzulegen. Ziel ist es, einen ausgewogenen, nützlichen und anwendbaren Text für die Parteien und die Gerichte zu erstellen.
Das Vereinigte Königreich und Irland erinnerten daran, dass sie sich an der Anwendung dieses
Beschlusses beteiligen werden, während Dänemark im Einklang mit dem Protokoll über seine
Position in Bezug auf den Bereich Justiz und Inneres sich nicht an diesem Beschluss beteiligt.
In diesem Zusammenhang nahm der Rat Kenntnis von einer Erklärung des Ausschusses der Ständigen Vertreter zu den Beziehungen zur Haager Konferenz für internationales Privatrecht im Zusammenhang mit den neuen Befugnissen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
in Zivil- und Handelssachen, aufgrund deren sich die Gemeinschaft veranlasst sieht, ihre Stellung
im Rahmen der Konferenz zu überdenken und die Möglichkeit einer Beteiligung als ein mit allen
Rechten ausgestattetes Mitglied zu prüfen. Diese Erklärung soll auf der 19. Tagung (Kommission II) am 21./22. Juni 2001 vorgelegt werden.
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28.-29.V.2001
VORÜBERGEHENDE SCHUTZGEWÄHRUNG BEI EINEM MASSIVEN ZUSTROM
VON VERTRIEBENEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZES BEDÜRFEN
Der Rat erzielte politisches Einvernehmen über den Entwurf einer Richtlinie über die vorübergehende Schutzgewährung bei einem massiven Zustrom von Vertriebenen, die internationalen
Schutzes bedürfen. Nach der Überarbeitung des Textes wird der Entwurf dem Rat vor Ende Juni zur
förmlichen Annahme vorgelegt.
Die Richtlinie sieht Folgendes vor:

Aufstellung von Mindestnormen, um eine Ausgewogenheit der Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen sicherzustellen;

Festlegung einer Höchstdauer für Regelungen über den vorübergehenden Schutz.
Der Text sieht eine Dauer von einem Jahr vor, die zweimal automatisch um jeweils sechs
Monate verlängert werden kann. Bei Fortbestehen von Gründen für den vorübergehenden
Schutz kann der Rat eine weitere Verlängerung um bis zu ein Jahr beschließen;

Gewährleistung eines sofortigen Schutzes, sobald der Rat mit qualifizierter Mehrheit festgestellt hat, dass ein Massenzustrom stattgefunden hat; ein Beschluss des Rates zur Verlängerung der Dauer des vorübergehenden Schutzes wird ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit
angenommen;

Festlegung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf

die Rechte, die den unter vorübergehendem Schutz stehenden Personen zu gewähren
sind, insbesondere die Arbeitsberechtigung, die Unterkunft, die medizinische Notversorgung, die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Zugang zum Bildungssystem und das Recht auf Familienzusammenführung,

die Mechanismen für den Zugang zum Asylverfahren,

Maßnahmen betreffend die Rückkehr nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen
für den vorläufigen Schutz;

Schaffung eines Solidaritätsmechanismus nach dem Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit
(hierzu ist die Zustimmung sowohl der Person, die des vorübergehenden Schutzes bedarf, als
auch des Aufnahmestaates erforderlich). Hierzu geben die Mitgliedstaaten ihre Aufnahmekapazität für diese Personen an, sobald die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes
beschlossen wurde, damit Überstellungen in die betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen
den Mitgliedstaaten erfolgen können.
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Ferner nahm der Rat eine Erklärung an, in der die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im
Rahmen des vorübergehenden Schutzes hervorgehoben wird. Wenn ein Mitgliedstaat gemäß dem
einschlägigen Artikel (25) seine Aufnahmekapazität angibt, erklärt er damit seinen Willen und seine
Bereitschaft, entsprechend zu handeln. Bei der Angabe der Aufnahmekapazität kann er die Anzahl
der Drittstaatsangehörigen, die bereits um internationalen Schutz nachgesucht haben oder anderweitig kürzlich in sein Hoheitsgebiet eingereist sind, berücksichtigen.
Wie erinnerlich, haben die Ratsgremien im Rahmen des Titels VI des Maastrichter Vertrags den
Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme über den vorübergehenden Schutz ausgiebig geprüft,
konnten aber vor allem wegen des nach Auffassung einiger Delegationen bestehenden Zusammenhang mit der Frage der Lastenverteilung kein Einvernehmen erzielen. Das politische Einvernehmen
über den Entwurf dieser Richtlinie bildet daher den Abschluss sechsjähriger Beratungen.
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28.-29.V.2001
RECHT AUF FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
Der Rat hatte eine allgemeine Grundsatzaussprache über den Entwurf einer Richtlinie betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung, bei der es insbesondere um Fragen bezüglich des
Anwendungsbereichs des Vorschlags - die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" im Sinne
der Richtlinie - und bestimmte Fristen ging, die für die Rechte und Pflichten der Personen, die das
Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen, und der Zusammenführenden gelten.
Der Rat stellte fest, dass einige Fragen weiterhin ungeklärt sind und die Arbeiten daher fortgesetzt
werden müssen, um einen allgemeinen Konsens über den Text zu erzielen.
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DE
28.-29.V.2001
SCHUTZ DES EURO

SCHUTZ DES EURO VOR FÄLSCHUNGEN
Der Rat stimmte dem Entwurf eines Beschlusses über den Schutz des Euro vor Fälschungen
inhaltlich zu und bestätigte die Vereinbarung des Ausschusses der Ständigen Vertreter, das
Europäische Parlament erneut anzuhören. In diesem Zusammenhang nahm der Rat ferner
Schlussfolgerungen über die Rolle Europols beim Schutz des Euro an.
Der Rat kam ferner überein, dass der Inhalt von Artikel 5 des derzeitigen Beschlussentwurfs,
der die Anerkennung von Rückfälligkeit betrifft, aus dem Beschlussentwurf ausgegliedert und
baldmöglichst in Form eines Rahmenbeschlusses angenommen werden sollte. Ein derartiger
Rechtsakt wird als geeigneteres Rechtsinstrument für Fragen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen angesehen. Der Vorsitz kündigte an, er werde zu diesem Zweck in
Kürze einen Entwurf eines Rahmenbeschlusses vorlegen, der inhaltlich Artikel 5 entspreche.
Der Beschlussentwurf enthält Bestimmungen über die Prüfung der Banknoten und Münzen
und den Austausch der Prüfungsergebnisse sowie über Informationen zu Ermittlungen über
Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro. Die Mitgliedstaaten sollten dafür
Sorge tragen, dass Informationen zu derartigen Ermittlungen gemäß dem Europol-Übereinkommen Europol übermittelt werden. Der Beschlussentwurf sieht ferner vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Möglichkeiten in Anspruch nehmen,
die von der vorläufigen Stelle Eurojust und in der Folge - nach seiner Einrichtung von
Eurojust - geboten werden.
Wie erinnerlich steht der Beschlussentwurf mit dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur
Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen und
dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Wirkung jener Verordnung in
Verbindung. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erzielte auf seiner Tagung vom 12. Februar
2001 Einvernehmen über eine Ausrichtung im Hinblick auf die beiden Verordnungsentwürfe.
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme zu den beiden Texten am 3. Mai 2001
abgegeben.
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28.-29.V.2001
Es sei ferner daran erinnert, dass der Rat am 29. Mai 2000 den Rahmenbeschluss über die
Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen gewährten Schutzes gegen
Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro angenommen hat.

DIE ROLLE EUROPOLS BEIM SCHUTZ DES EURO - SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Rat ist übereingekommen, dass es zur Verstärkung des rechtlichen Schutzes der EuroBanknoten und -Münzen erforderlich ist, den Austausch sowohl von technischen Daten und
als auch von strategischen und operativen Daten über Fälschungen des Euro zu fördern.
Zu diesem Zweck sollte Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen im Rahmen des
Mandats vom 29. April 1999 betreffend die Bekämpfung der Fälschung von Geld und
Zahlungsmitteln

seine Kapazitäten zur Verfügung stellen, um zum einen effizient und kontinuierlich den
Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den
nationalen Zentralstellen, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Verhütung
und Bekämpfung der Fälschung des Euro zu sichern und zum anderen diese Behörden
schnellstmöglich zu unterrichten;

die bei der Überwachung von Euro-Fälschungsdelikten gesammelten Informationen an
die Mitgliedstaaten übermitteln und der Europäischen Zentralbank und der Kommission
(OLAF) nach Maßgabe der zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank und
zwischen Europol und der Kommission zu schließenden Abkommen strategische
Berichte und Informationen zur Verfügung stellen. Die übermittelten Informationen
beinhalten insbesondere zu den einzelnen Fälschungen Angaben zur geografischen
Herkunft und zum Modus Operandi;

den Mitgliedstaaten auf Anfrage oder von sich aus die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
im Bereich Verhütung und Bekämpfung von Fälschungen des Euro erforderliche Unterstützung bieten;

mit der Europäischen Zentralbank und der Kommission (OLAF) im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse beim Schutz des Euro gegen Fälschungen zusammenarbeiten.
Der Rat begrüßt die Einleitung von Verhandlungen über Abkommen zwischen Europol und
der Kommission (OLAF) sowie zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank wie
auch über ein Abkommen über eine Zusammenarbeit mit Interpol, damit der Informationsaustausch eingerichtet wird und eine Zusammenarbeit und Koordinierung eingeführt werden.
Der Rat ersucht daher Europol, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die oben
dargelegten Aufgaben zu erfüllen und rechtzeitig die genannten Abkommen zu schließen.
Der Rat fordert Europol auf, ihn regelmäßig über die Aktivitäten Europols im Bereich der
Bekämpfung der Fälschung des Euro zu unterrichten.
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28.-29.V.2001
GRUNDSÄTZE FÜR DIE FINANZIERUNG DES SIS II - SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass es notwendig ist, die Entwicklung der zweiten Generation des SIS ("SIS II"), vor allem zur Vorbereitung der Integration der künftigen Mitgliedstaaten in
das System, fortzusetzen und betont, dass dieser Entwicklung die höchste Priorität zukommen
sollte, damit das SIS II so bald wie möglich fertig gestellt werden kann.
Der Rat erkennt an, dass es notwendig ist, Beschlüsse über die Finanzierung der Entwicklung des
SIS II zu fassen und stellt fest, dass zwischen den Mitgliedern des Rates keine Einstimmigkeit
darüber besteht, die Entwicklung des SIS II auf zwischenstaatlicher Ebene zu finanzieren und dass
die Ausgaben für das SIS II ab 2002 daher aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften
bezahlt werden. Der Rat ersucht daher die zuständigen Stellen, die erforderlichen Mittel in den
Haushaltsplanentwurf für 2002 einzusetzen und die notwendigen Rechtsakte auszuarbeiten, damit
die Ausgaben für die Entwicklung des SIS II ab 2002 getätigt werden können.
Der Rat beauftragt den Ausschuss der Ständigen Vertreter, innerhalb des Rates die notwendige
Koordinierung der verschiedenen Aspekte der Entwicklung des SIS II vorzunehmen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Behörden beteiligt sind, die erforderlichen Fachkenntnisse
und Ressourcen für eine rechtzeitige Entwicklung des SIS II zur Verfügung stehen und der kontinuierliche Betrieb des SIS aufrechterhalten wird.
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28.-29.V.2001
SONSTIGES

GRIECHISCHE
INITIATIVE
-
EUROPÄISCHES
OBSERVATORIUM
FÜR
MIGRATION
Der Rat nahm Kenntnis von der Ankündigung des griechischen Ministers, dass er beabsichtige, eine Verordnung über die Einrichtung eines europäischen Observatoriums für Migration
vorzuschlagen, dessen Aufgaben in der Zusammenstellung von Informationen über Migrationsströme, die den betroffenen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen zu übermitteln
sind, und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die mit der Datenerhebung befasst
sind (wie CIREFI, EUROPOL, EUROSTAT), bestünden.

EUROPOL - ABKOMMEN MIT NORWEGEN, ISLAND UND INTERPOL
Der Rat bestätigte, dass politisches Einvernehmen über die Unterzeichnung von drei Abkommen zwischen Europol einerseits und Norwegen, Island und Interpol andererseits erzielt
worden ist. Nach Aufhebung der französischen Parlamentsvorbehalte werden diese Punkte
dem Rat so bald wie möglich zur förmlichen Annahme unter Teil A der Tagesordnung vorgelegt.
Der Rat fordert daher Europol und seine Organe und Stellen - wie den Verwaltungsrat, den
Direktor, die Leiter der nationalen Stellen und die gemeinsame Kontrollinstanz - auf, die
geeigneten Maßnahmen für eine enge Zusammenarbeit mit Norwegen, Island und Interpol zu
ergreifen, wann immer dies für die Anwendung der Kooperationsabkommen wichtig ist und
ein hohes Datenschutzniveau sichergestellt werden soll. Hierzu gehört auch die Einführung
geeigneter Mechanismen für Konsultationen sowie den Austausch von Informationen und
Standpunkten auf verschiedenen Ebenen.

DAS VERSCHWINDEN UND DIE SEXUELLE AUSBEUTUNG VON KINDERN
Der Rat hörte die Ausführungen des belgischen Ministers zu einem Vorschlag für eine Entschließung über die Schaffung und Einrichtung nationaler Zentren und Organisationen zur
Bekämpfung des Verschwindens und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.
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DE
28.-29.V.2001
BEIM MITTAGESSEN ERÖRTERTE PUNKTE

SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN
Der Rat hörte die Ausführung des Kommissionsmitglieds SCHREYER zu einem Vorschlag
für eine Verordnung über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der von der Kommission am 23. Mai angenommen worden war. Mit diesem Vorschlag
sollen bestimmte Aspekte des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaften und der beiden dazugehörigen Protokolle von 1996 und 1997
in den Gemeinschaftsrahmen aufgenommen werden.

AKTUALISIERUNG DER JI-FORTSCHRITTSANZEIGERS
Der Rat nahm Kenntnis von den Ausführungen des Kommissionsmitglieds VITORINO über
die letzte aktualisierte Fassung des JI-Fortschrittsanzeigers.

ERWEITERUNG
Die Minister führten eine informelle Aussprache über die JI-Aspekte der Erweiterungsverhandlungen.
9118/01 (Presse 203 - G)
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DE
28.-29.V.2001
GEMISCHTER AUSSCHUSS
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN VON 2000 ÜBER DIE RECHTHILFE IN
STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Der Gemischte Ausschuss stimmte den Aspekten zu, die im Protokoll zum Übereinkommen von
2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, insbesondere Artikel 7 über fiskalische strafbare Handlungen, zu denen der Rat bereits
vorher politisches Einvernehmen erzielt hatte (siehe Seite 7).
BEIHILFE ZUR ILLEGALEN EINREISE, ILLEGALEN DURCHREISE UND ZUM
ILLEGALEN AUFENTHALT SOWIE VERSTÄRKUNG DES STRAFRECHTLICHEN
RAHMENS FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER BEIHILFE ZUR ILLEGALEN EINREISE
UND ZUM ILLEGALEN AUFENTHALT
Der Gemischte Ausschuss erzielte politisches Einvernehmen über

den Entwurf einer Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise, illegalen
Durchreise und zum illegalen Aufenthalt. Dieser Rechtsakt tritt ab Inkrafttreten an die Stelle
von Artikel 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens;

den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die
Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt.
Beiden Vorschlägen liegt eine französische Initiative zugrunde.
Mit dem Richtlinienentwurf soll die Beihilfe zur illegalen Einwanderung definiert und somit die
Durchführung des Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die
Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Ein- und Weiterreise und zum illegalen Aufenthalt zur Verhinderung dieser Straftat praxisgerechter gestaltet werden.
9118/01 (Presse 203 - G)
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DE
28.-29.V.2001
Der Richtlinienentwurf enthält Bestimmungen zur Definition des allgemeinen Tatbestands, über die
Beteiligung und Anstiftung sowie über die Umsetzung.
Im Hinblick auf die Art der Definition des allgemeinen Tatbestands ist im Richtlinienentwurf vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat angemessene Sanktionen für diejenigen festlegt, die

einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen oder zu
helfen versuchen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen;

einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, zu Gewinnzwecken vorsätzlich
dabei zu helfen oder zu helfen versuchen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von
Ausländern aufzuhalten.
Jeder Mitgliedstaat kann nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen
beschließen, wegen der oben beschriebenen Verhaltensweise keine Sanktionen zu verhängen, wenn
das Ziel der Verhaltensweise die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die oben genannten Sanktionen auch für diejenigen gelten, die als Gehilfe oder Anstifter bei einer der oben aufgeführten Verhaltensweisen auftreten.
Der Entwurf eines Rahmenbeschlusses enthält Bestimmungen über die Strafen, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, die Sanktionen für juristische Personen, die Zuständigkeit, die Auslieferung und Strafverfolgung, die Anwendung des internationalen Flüchtlingsrechts sowie die
gegenseitige Unterrichtung unter den Mitgliedstaaten.
9118/01 (Presse 203 - G)
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DE
28.-29.V.2001
In Bezug auf das Strafmaß trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der in der Richtlinie definierte allgemeine Tatbestand mit wirksamen, angemessenen
und abschreckenden Strafen bedroht ist, die zu einer Auslieferung führen können. Wenn die strafbare Handlung zu Gewinnzwecken, als Handlung einer kriminellen Vereinigung oder unter Gefährdung des Lebens der Personen, an denen die strafbare Handlung verübt wurde, begangen wurde, ist
sie mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht.
Zur Wahrung der Kohärenz der nationalen Sanktionssysteme können bestimmte Mitgliedstaaten
beschließen, dass die unter den oben genannten Umständen begangenen strafbaren Handlungen mit
Freiheitsstrafen bedroht sind, die im Höchstmaß nicht unter sechs Jahren liegen, sofern es sich hierbei um eine der Höchststrafen handelt, die für vergleichbare strafbare Handlungen vorgesehen sind.
Zu dem derzeit erzielten Einvernehmen bestehen noch Parlamentsvorbehalte einiger Delegationen.
HAFTUNG VON BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN - RICHTLINIE DES RATES ZUR
ERGÄNZUNG DER REGELUNGEN NACH ARTIKEL 26 DES ÜBEREINKOMMENS
ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI
1985
Der Gemischte Ausschuss erzielte politisches Einvernehmen über den Entwurf einer Richtlinie zur
Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 über die Harmonisierung der Geldbußen und Geldstrafen für Beförderungsunternehmen, die Staatsangehörige dritter Länder ohne die für die Einreise
erforderlichen Dokumente in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbringen.
Der Richtlinienentwurf wird nach der Überarbeitung des Textes dem Rat unter Teil A der Tagesordnung zur Annahme vorgelegt.
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DE
28.-29.V.2001
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen nach Artikel 26
Absätze 2 und 3 SDÜ vorgesehenen Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind und
dass im Hinblick auf die Harmonisierung der gegenwärtigen Praktiken der Mitgliedstaaten die
folgenden finanziellen Sanktionen Anwendung finden:

entweder ein Höchstbetrag der anwendbaren finanziellen Sanktionen (Geldbuße oder Geldstrafe) von nicht unter 5.000 € oder ein entsprechender Betrag in der nationalen Währung zu
dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie veröffentlicht
wird, je beförderte Person oder

ein Mindestbetrag dieser Sanktionen von nicht unter 3.000 € oder ein entsprechender Betrag
in der nationalen Währung zu dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am Tag des Inkrafttretens
der Richtlinie veröffentlicht wird, je beförderte Person oder

ungeachtet der Anzahl der beförderten Personen ein auf jede Zuwiderhandlung pauschal
angewandter Höchstbetrag von nicht unter 500.000 € oder ein entsprechender Betrag in der
nationalen Währung zu dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am Tag des Inkrafttretens der
Richtlinie veröffentlicht wird.
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht, bleiben von diesen Sanktionen unberührt.
ILLEGALE ZUWANDERUNG ÜBER DEN WESTLICHEN BALKAN
Der Gemischte Ausschuss nahm Kenntnis von dem Zwischenbericht des Vorsitzes über die Tätigkeiten auf dem Westlichen Balkan im Bereich Asyl und Migration unter schwedischem Vorsitz
sowie über die Fortschritte, die vom Vereinigten Königreich im Rahmen seiner Initiative zur Entsendung von Einwanderungssachverständigen in den Westlichen Balkan erzielt wurden.
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OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
(Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen für das Ratsprotokoll abgegeben
wurden, sind durch * gekennzeichnet; die betreffenden Erklärungen sind beim Pressedienst
erhältlich.)
JUSTIZ UND INNERES
Illegale Migrationsströme durch den Westlichen Balkan - Schlussfolgerungen
Der Rat verabschiedete Schlussfolgerungen betreffend die Einrichtung eines Netzes nationaler
Verbindungsbeamter für Einwanderungsfragen im Hinblick auf die Eindämmung der illegalen
Migrationsströme durch den Westlichen Balkan.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1.
nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße mit dem Problem der Schleuserkriminalität in der
Region des Westlichen Balkans konfrontiert sind, an der nahezu immer organisierte kriminelle Banden beteiligt sind;
2.
begrüßt, dass viele Mitgliedstaaten bereits nationale Verbindungsbeamte in diese Region und in das benachbarte Gebiet entsandt haben bzw. die Absicht haben, dies zu tun;
3.
weist auf die Bedeutung einer wirksamen operativen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
ihren Verbindungsbeamten vor und während ihrer Entsendung hin;
4.
verweist auf die Gemeinsame Maßnahme vom 14. Oktober 1996 betreffend einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für die
Initiativen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbindungsbeamte;
5.
nimmt Kenntnis von der wertvollen Arbeit, die unter portugiesischem und unter französischem Vorsitz bereits durchgeführt
wurde, insbesondere von den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 30. November und 1. Dezember 2000
über den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten in ein und demselben Herkunftsland illegaler Einwanderer oder in ein und derselben Weltregion, sowie von den Schlussfolgerungen, die auf dem Seminar über Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen (Funchal, 9. bis 11. November 2000) angenommen worden sind;
6.
ersucht daher die Mitgliedstaaten, als einen ersten Schritt zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates sowie der
Gemeinsamen Maßnahme bis zum 30. Juni 2001 gemäß den in der Anlage enthaltenen Leitlinien ein Netz der bereits entsandten bzw. noch zu entsendenden nationalen Verbindungsbeamten in der Region des Westlichen Balkan einzurichten;
7.
die Erörterungen über die Einrichtung des Netzes und seine ständige Weiterentwicklung werden im CIREFI geführt, das
andere einschlägige Ratsgremien auf dem Laufenden halten wird.
------------------------------ANLAGE
LEITLINIEN FÜR DIE EINRICHTUNG EINES EU-NETZES VON VERBINDUNGSBEAMTEN FÜR EINWANDERUNGSFRAGEN FÜR DEN WESTLICHEN BALKAN
1.
Die Mitgliedstaaten richten in einem ersten Schritt ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen ein, um
koordiniert auf das Problem der illegalen Migrationsströme durch den Westlichen Balkan - insbesondere jener Ströme, die
durch kriminelle Banden organisiert werden - reagieren zu können; sie arbeiten hierbei mit den Ländern in dieser Region
zusammen und leisten ihnen Unterstützung.
9118/01 (Presse 203 - G)
I
DE
28.-29.V.2001
2.
Das Netz sollte zumindest alle zuständigen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen der Mitgliedstaaten umfassen, die
in folgende Länder entsandt worden sind:
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Slowenien
Bundesrepublik Jugoslawien, einschließlich Montenegros
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Griechenland
Italien
Österreich
Ungarn
Türkei
Rumänien
Bulgarien
Tschechische Republik
Slowakei
Moldau
3.
Die Mitgliedstaaten sollten eine vom Ratssekretariat geführte Liste der Verbindungsbeamten, die in die Länder nach
Nummer 2 entsandt worden sind, immer auf dem neuesten Stand halten. Sie sollten folgende Angaben übermitteln:
a.
b.
c.
d.
e.
4.
5.
Name + Vorname
Dienststellung - soweit erforderlich entsendende Behörde und Dienstgrad
Aufgabenbereich - Art des Verbindungsbeamten
Dauer der Entsendung - Beginn- und Enddatum
Telefon- und Faxnummer sowie e-Mail-Adresse.
Die Mitgliedstaaten sind weiterhin dafür zuständig, gemäß ihrer nationalen Praxis zu entscheiden, welche Art von Verbindungsbeamten für welchen Zeitraum entsandt werden; sie sollten jedoch Informationen über jede neue geplante Entsendung austauschen und Möglichkeiten für Zusammenarbeit, gemeinsames Vorgehen oder gemeinsame Vertretung
sondieren.
Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, die nachstehenden nationalen Verbindungsbeamten in das Netz aufzunehmen:
Mittel- und langfristige Missionen:



Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen
Verbindungsbeamte für Luftfahrtgesellschaften
sonstige Verbindungsbeamte, die sich mit Einwanderungsfragen befassen
Kurzfristige Missionen:


Dokumentenberater mit Ausbildungsaufgaben
Personen, die vorgelagerte Unterstützung für Beförderungsunternehmen in den Herkunfts- und Transitländern leisten.
Die Mitgliedstaaten sollten ferner in Betracht ziehen, Verbindungsbeamte für andere relevante Bereiche (z.B. Verbindungsbeamte im Bereich des Zolls sowie im militärischen Bereich), einzubeziehen, soweit dies mit der Hauptaufgabe dieser
Beamten vereinbar ist. Alle Verbindungsbeamten sollten zumindest ermuntert werden, über das Netz Erkenntnisse in Bezug
auf Einwanderungsfragen auszutauschen.
6.
Die Mitgliedstaaten sollten sich mit den diplomatischen Vertretungen und den örtlichen Behörden eines Gastlandes in Verbindung setzen, bevor Verbindungsbeamte erstmalig an einen bestimmten Ort entsandt werden.
7.
Die an dem Netz beteiligten Beamten sollten in der Regel bei den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten akkreditiert werden. Wenn es im Falle kurzfristiger Missionen keine diplomatische Vertretung des Herkunftslandes des Verbindungsbeamten gibt, sollten die anderen Mitgliedstaaten nach Kräften dafür Sorge tragen, dass ihre diplomatischen Vertretungen im Gastland angemessene Unterstützung leisten.
9118/01 (Presse 203 - G)
II
DE
28.-29.V.2001
8.
Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie es ihren Verbindungsbeamten gestatten, bestimmte Verwaltungspraktiken betreffend die Erhebung, die Speicherung und die Verbreitung von Erkenntnissen unter Beachtung der nationalen
Rechtsvorschriften gemeinsam durchzuführen. Sie können ferner gegebenenfalls prüfen, ob sie ihre Beamten in denselben
Räumlichkeiten unterbringen.
9.
Jeder Mitgliedstaat sollte seine eigenen personellen und administrativen Kosten tragen. Die Kosten im Zusammenhang mit
dem Erwerb gemeinsamer Ausrüstungen, Gebäude usw. sollten auf die teilnehmenden Länder verteilt werden.
10.
An jedem Ort, an den mehr als ein Verbindungsbeamter entsandt wurde, sollten die Beamten so oft wie nötig und zumindest
ein Mal pro Monat zusammentreten, um ihre Arbeit zu koordinieren, Doppelarbeit zu vermeiden und in regelmäßigen Zeitabständen einen schriftlichen Lagebericht zu erarbeiten. Es sollte alles daran gesetzt werden, die Hindernisse für die Zusammenarbeit nach Möglichkeit abzubauen und einen freien Informationsfluss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
11.
Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen mit einigen oder allen der nachstehenden Aufgaben betraut werden sollten:
a)
Aufbau, Pflege und Ausbau enger Kontakte mit und zwischen den einschlägigen Strafverfolgungsbeamten in den
Gastländern im Bereich der Schleuserkriminalität;
b)
proaktive Erhebung sowohl strategischer als auch taktischer Informationen über illegale Zuwanderung und Weitergabe dieser Erkenntnisse an die nationalen Zentralstellen und gegebenenfalls über diese an Europol;
c)
Unterstützung der Gastländer bei der Ausrichtung der operativen Tätigkeit gegen Schleuserbanden;
d)
Erleichterung von Kontakten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des eigenen und des Gastlandes;
e)
soweit möglich kontinuierliche Versorgung der Strafverfolgungsbehörden des Gastlandes mit einschlägigen Informationen;
f)
Beratung und Unterstützung des Gastlandes, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen an Flughäfen, Landgrenzen
und in Seehäfen;
g)
Beratung der diplomatischen Vertretungen anderer Mitgliedstaaten in Fragen der organisierten Schleuserkriminalität.
12.
Die Verbindungsbeamten sollten regelmäßige Kontakte zu den Verbindungsbeamten an anderen Orten unterhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einschlägige strategische Informationen über ein geeignetes System (z.B. das CIREFI-Frühwarnsystem, Europol oder Interpol) gemäß den für diese Systeme geltenden Vorschriften ausgetauscht werden. Generell
sollten die Mitgliedstaaten die Kommunikation mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten über ihre nationalen
Zentralstellen leiten.
13.
Die Mitgliedstaaten sollten in regelmäßigen Zeitabständen regionale Koordinierungssitzungen, an denen gegebenenfalls
andere Interessierte beteiligt werden, organisieren.
14.
Die Verbindungsbeamten sollten eng mit anderen Organisationen in der Region wie den Streitkräften der Mitgliedstaaten,
den Vereinten Nationen sowie in Betracht kommenden Drittländern wie etwa Norwegen, Island und die Beitrittsländer
zusammenarbeiten."
9118/01 (Presse 203 - G)
III
DE
28.-29.V.2001
Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort
Der Rat billigte eine Bilanz der Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort, die unter
französischem Vorsitz erstellt worden war und in der einige Bereiche herausgestellt werden, in
denen die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten das Schengener Durchführungsübereinkommen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI) unterschiedlich auslegen oder
anwenden.
In der Bilanz heißt es, die Mitgliedstaaten sollten sich um eine einheitliche Anwendung dieser
Instruktionen bemühen. Wenn Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die
Gemeinsame Konsularische Instruktion auf eine ortsspezifische Art und Weise auslegen, so sollte
dies erst nach einer Einigung im Rahmen der Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor
Ort geschehen, damit am jeweiligen Ort eine einheitliche Anwendung sichergestellt ist.
Es werden die folgenden fünf Bereiche aufgeführt, bei denen nach Auffassung des Vorsitzes im
Rahmen der Zusammenarbeit vor Ort im Interesse der größeren Transparenz für die Antragsteller
und zur Vermeidung des "Visa-shopping" ein einheitliches Vorgehen möglich ist: Teilnahme an
Gesprächen vor Ort, gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vorgeschriebene
Stempeltypen, Zusammenarbeit mit Reiseagenturen, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit
sowie die Anerkennung von Reisedokumenten und die Behandlung von Anträgen von Antragstellern, die keinen Wohnsitz am Ort haben oder sich auf der Durchreise befinden.
Der Rat billigte die in diesem Dokument enthaltenen Empfehlungen und Maßnahmen, die eine
Leitlinie für die gegenwärtigen und künftigen Erörterungen zu dieser Frage bilden werden.
Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen *
Der Rat nahm eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die
Rückführung von Drittstaatsangehörigen an.
Unbeschadet der Anwendung einiger Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens soll mit dieser Richtlinie ermöglicht werden, dass eine von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats erlassene Rückführungsentscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anerkannt wird. Jede Entscheidung wird gemäß den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats durchgeführt. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Familienangehörige von EUBürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben.
Die Anerkennung einer Rückführung betrifft die folgenden Fälle:

Gegen den Drittstaatsangehörigen ergeht eine Rückführungsentscheidung, die mit einer
schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die
nationale Sicherheit begründet ist und die in den folgenden Fällen erlassen wird:


Verurteilung des Drittstaatsangehörigen durch den Entscheidungsmitgliedstaat aufgrund
einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist,
begründeter Verdacht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat,
oder konkrete Hinweise, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant.
9118/01 (Presse 203 - G)
IV
DE
28.-29.V.2001
Falls die betroffene Person im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der vom Vollstreckungsmitgliedstaat oder von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, so konsultiert der Vollstreckungsmitgliedstaat - unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen - den Entscheidungsmitgliedstaat und den
Mitgliedstaat, der diesen Titel ausgestellt hat. Liegt eine im Rahmen dieses Buchstabens
erlassene Rückführungsentscheidung vor, so kann der Aufenthaltstitel eingezogen werden,
sofern das nationale Recht des Ausstellerstaats dies zulässt.

Gegen den Drittstaatsanhörigen ergeht eine Rückführungsentscheidung, die mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von
Ausländern begründet ist.
In den beiden genannten Fällen darf die Rückführungsentscheidung vom Entscheidungsmitgliedstaat weder aufgeschoben noch ausgesetzt werden.
Kontrolle von Minderjährigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten - Schlussfolgerungen
Der Rat nahm Schlussfolgerungen über die Kontrolle von Minderjährigen an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten an.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
in der Erwägung, dass
der Europäische Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Annahme von Maßnahmen zur Zerschlagung
von Menschenhandelsnetzen unter besonderer Berücksichtigung der Probleme von Frauen und Kindern empfohlen hat;
die Kontrollen von Minderjährigen sich in der Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und solche unterschiedlichen
Verfahren die Wirksamkeit der von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigen;
eine verstärkte Zunahme des Jugendtourismus festzustellen ist und die Zahl der ohne Begleitung reisenden Minderjährigen von Jahr
zu Jahr ansteigt;
die besondere Situation unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber vorbehaltlich der internationalen Übereinkünfte über den
Flüchtlingsschutz und der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter
Länder, insbesondere des Artikels 2, zu berücksichtigen ist;
Maßnahmen angenommen werden müssen, um das Verschwinden von Minderjährigen zu verhindern;
es der Wille aller Unionsstaaten ist, zu gewährleisten, dass kein Kind gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt wird, es sei
denn auf Beschluss der zuständigen Behörden, und dass die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Entführung,
den Verkauf oder den Handel mit Kindern zu verhindern;
alle Unionsstaaten das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder unterzeichnet und ratifiziert haben –
BILLIGT FOLGENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN:
Der Rat
1.
kommt überein, auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft Beratungen aufzunehmen mit Blick auf die Prüfung von geeigneten Kontrollmaßnahmen für minderjährige Reisende, die von den Grenzbehörden der Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden sind;
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V
DE
28.-29.V.2001
2.
kommt überein, dass der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung
der geltenden Datenschutzbestimmungen erleichtert werden muss, um Bedenken hinsichtlich der Bedingungen, unter denen
ein Minderjähriger reist, auszuräumen;
3.
betont, dass Verkehrsunternehmen und Reiseveranstalter darauf hingewiesen werden müssen, welche Risiken sich aus der
Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen ergeben können und dass korrekte und umfassende Angaben zu den Reisedokumenten und zu der erforderlichen Reiseerlaubnis für minderjährige Reisende vorliegen müssen;
4.
wünscht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zur Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen prüfen, die es den
ihnen erlauben, Reisedokumente auszustellen, anhand deren die Identität des Inhabers sowie seine Familienzugehörigkeit und
sein Erziehungsberechtigter festgestellt werden können;
5.
ermutigt überdies die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es sinnvoll ist, längerfristig vorzusehen, dass grundsätzlich jedem Bürger
ein eigenes Reisedokument ausgestellt wird."
Visa
-
Freier Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt *
Der Rat verabschiedete eine Verordnung über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den
längerfristigen Aufenthalt. Mit dieser Verordnung erhält Artikel 18 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen eine neue Fassung, nach der Inhaber eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten,
berechtigt sind, sich ab dem ersten Tag der Gültigkeit des Visums für drei Monate in die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten zu begeben.
-
Gemeinsame Konsularische Instruktion - Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die
gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen
Der Rat verabschiedete eine Entscheidung des Rates zur Anpassung der Teile V und VI der
Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der Anlage 6a des Gemeinsamen
Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen.
Die Entscheidung enthält Anpassungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des
Gemeinsamen Handbuchs, die erforderlich sind, um die Anwendung der (unter dem vorstehenden
Punkt genannten) Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den
längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt, zu erleichtern.
Asyl und Migration - Sachstandsbericht zu den unter schwedischem Vorsitz durchgeführten
Aktivitäten
Der Rat nahm Kenntnis von einem Sachstandsbericht über die Tätigkeit der hochrangigen Gruppe
"Asyl und Migration" während des schwedischem Vorsitzes; behandelt werden darin der Dialog mit
Herkunfts- und Transitländern, der Dialog mit interessierten Drittländern sowie mit internationalen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie spezifische Themen.
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VI
DE
28.-29.V.2001
Asyl undMigration - Schlussfolgerungen des Rates über die gemeinsame Analyse und
Statistiken
Der Rat verabschiedete Schlussfolgerungen über die gemeinsame Analyse und den verbesserten
Austausch von Statistiken im Bereich Asyl und Migration.
"Der Rat der Europäischen Union WEIST auf das Ziel des Fortschrittsanzeigers hin, den Austausch von Statistiken und Informationen zu Asyl- und Migrationsfragen
zu verbessern;
NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Ziele des Aktionsplans von 1998 in Bezug auf Statistiken, d.h. die Erfassung monatlicher
Statistiken durch die Kommission (Eurostat) einzuführen und danach die Erfassung auf die Bewerberländer sowie Norwegen und
Irland auszudehnen, verwirklicht worden sind;
IST DER AUFFASSUNG, dass die Verbesserung des Austauschs und der Analyse der Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Asyl und
Migration zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung einer gemeinsamen Asyl- und
Migrationspolitik beiträgt;
HEBT HERVOR, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere festgelegt hat, dass bei der
Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Grundsatz der Transparenz tragendes Element sein sollte;
BEGRÜSST es, dass auf der Sondertagung der Sachverständigen vom 4. April 2001, an der unter anderem Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission teilnahmen, Grundsätze und Ziele für eine Verbesserung der Statistiken im Bereich Asyl und
Migration formuliert wurden;
IST DER AUFFASSUNG, dass die derzeit für die Erfassung der Gemeinschaftsstatistiken im Rahmen des CIREA und des CIREFI
verwendeten Definitionen weiterhin verwendet werden sollten, bis künftige Gemeinschaftsvorschriften gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere ihre schrittweise Angleichung an Gemeinschaftsstandards ermöglichen;
IST DER AUFFASSUNG, dass ein umfassender, kohärenter Rahmen für künftige Maßnahmen zur Verbesserung der Statistiken
erforderlich ist;
ERSUCHT die Kommission, so bald wie möglich hierfür einen Vorschlag vorzulegen, in dem die im Anhang dargelegten Grundsätze und Ziele berücksichtigt werden.
Grundsätze und Ziele der künftigen Arbeiten zur Verbesserung der Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Asyl und Migration
Grundsätze
1.
Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) ist die wichtigste Quelle für die Gemeinschaftsstatistiken
in diesem Bereich. Mit Blick auf die Vergemeinschaftung der Asyl- und Einwanderungspolitik sollte vorrangig die Kommission dafür zuständig sein, weitere Schritte zur Verbesserung der gemeinsamen Statistiken und des Informationstauschs vorzuschlagen.
2.
Das Konzept in Bezug auf Statistiken in diesem Bereich sollte mit den für die Statistiken in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik geltenden Bestimmungen und Verfahren in Einklang gebracht werden. Die Gemeinschaftsstatistiken sind der
Öffentlichkeit zugänglich. Im Bereich der Statistiken zu Asyl und Migration sollte daher Transparenz fortan der wichtigste
Grundsatz sein. Wie in den anderen Bereichen der Gemeinschaftsstatistiken sollten zum Schutz der Privatsphäre von Einzelpersonen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden.
3.
Nachweisbare Erfordernisse bezüglich der Datensensibilität sollten angemessen berücksichtigt werden.
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VII
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28.-29.V.2001
Ziele
1)
Um die politische Diskussion über Asyl und Migration und die Folgen für die Gemeinschaftspolitik und die Gemeinschaftsvorschriften anzuregen, sollte ein öffentlicher Jahresbericht zur Entwicklung der Politik auf der Grundlage statistischer Informationen ausgearbeitet und so rasch wie möglich zugänglich gemacht werden. Dieser Bericht sollte Daten des CIREA und des
CIREFI sowie die jährlich gesammelten Migrationsdaten einschließlich von Daten aus den Beitrittsländern und anderen Ländern
enthalten und außerdem eine statistische Analyse der Trends und Indikatoren umfassen. Das Ziel sollte es sein, auch statistische
Daten der Berufungsinstanzen in den Bericht aufzunehmen.
2)
Derzeitige Beschränkungen bezüglich der Veröffentlichung sollten durch Bestimmungen und Verfahren ersetzt werden, denen
das Erfordernis, die Bekanntgabe vertraulicher Informationen über identifizierbare Einzelpersonen zu verhindern, zugrundeliegt.
3)
Die elektronische Verbreitung monatlicher Statistiken sollte eingeführt werden, um einen raschen Informationstausch zwischen
den die Daten bereitstellenden Behörden und der Kommission sicherzustellen.
4)
Es sollten Mittel und Wege gefunden werden, um die regelmäßige Konsultation und den regelmäßigen Austausch statistischer
Informationen zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern.
5)
Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Erhöhung der Effizienz und Verbesserung der Vergleichbarkeit der Statistiken sollten die
Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden, der Kommission und anderen maßgeblichen Beteiligten
einschließlich internationaler Organisationen unter anderem durch ein Netz von Statistikexperten weiter ausgebaut werden.
Arbeitsmethoden
4.
Die Statistikexperten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten jährlich zusammentreffen, um die Zusammenarbeit im
Bereich der Gemeinschaftsstatistiken weiter auszubauen und zu evaluieren.
5.
Grundlage der künftigen Arbeit sollte ein neuer Aktionsplan zu Statistiken sein, den der Rat genehmigen müsste. Dieser
Aktionsplan sollte alle nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der oben beschriebenen Grundsätze und Ziele nennen und dabei
einen operativen Rahmen für das Vorgehen in den kommenden Jahren einschließlich eines zeitlichen Rahmen festlegen.
6.
Die Kommission wird ersucht, zu gegebener Zeit die Ausarbeitung von Gemeinschaftsvorschriften zu erwägen, um die
Bedürfnisse der Gemeinschaft im Hinblick auf Statistiken in diesem Bereich sowie Mittel und Wege, wie diesen
Bedürfnissen entsprochen werden kann, aufzuzeigen."
Rechtshilfe in Strafsachen
Der Rat nahm Kenntnis von dem Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde über die
Rechtshilfe in Strafsachen, der nach Maßgabe des Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen erstellt wurde. In diesem Bericht wird der Versuch
unternommen, Schlussfolgerungen aus dieser Begutachtungsrunde zu ziehen, damit der Rat angemessene Entscheidungen treffen kann.
Der Rat nahm ferner Kenntnis von einem Bericht über das dritte Begutachtungsjahr, erste Runde,
über Rechtshilfe und dringende Ersuchen um Ermittlung und Einfrieren/Beschlagnahme von Vermögensgegenständen und kam überein, diesen informationshalber an das Europäische Parlament
weiterzuleiten.
Dieser Bericht war nach den Bestimmungen der gemeinsamen Maßnahme vom 5. Dezember 1997
betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen erarbeitet worden. Das Thema für die erste Evaluierungsrunde war im
Dezember 1997 von der Multidisziplinären Gruppe festgelegt worden.
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VIII
DE
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DNS - Entschließung
Der Rat nahm eine Entschließung über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen an.
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
eingedenk der Ziele des Vertrags über die Europäische Union;
in dem Bewusstsein, dass der Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Straßburg, 28. Januar 1981), in der Empfehlung (87) 15
des Ministerkomitees des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich und gegebenenfalls in der Empfehlung (92) 1 des Ministerkomitees des Europarates vom 10. Februar 1992 über die Anwendung der DNS-Analyse im Rahmen der
Strafrechtspflege geregelt ist;
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen;
unter Berücksichtigung der Arbeit der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) im Bereich
der Normierung der DNS-Marker und der DNS-Technologie; diese Arbeit ist im Rahmen des STOP-Programms der Europäischen
Union finanziert worden;
angesichts der mit DNS-Untersuchungen verbundenen technischen Aspekte, die beim weiteren Ausbau der Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen;
in der Erwägung, dass sich herausgestellt hat, dass DNS-Analysen für die strafrechtlichen Ermittlungen von hohem Wert sind und
dass der effiziente Austausch von DNS-Analyseergebnissen dadurch verbessert werden könnte, dass die Mitgliedstaaten dieselben
DNS-Marker verwenden;
in der Überzeugung, dass dieser Austausch für die kontrollierte, wirksame und systematische Kriminalitätsbekämpfung unerlässlich
ist;
in dem Bewusstsein, dass es daher zweckmäßig ist, anfänglich eine Minimalliste der in den Mitgliedstaaten für kriminaltechnische
DNS-Analysen verwendeten DNS-Marker anzulegen, die im Rahmen eines solchen Austausches verwendet werden könnte;
mit Hinweis darauf, dass ein Austausch von DNS-Analyseergebnissen nur dann erfolgen sollte, wenn es Gründe für die Annahme
gibt, dass dieser Austausch bei den strafrechtlichen Ermittlungen relevante Informationen liefern wird –
HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN:
I.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.
"DNS-Marker" bedeutet den Locus in einem Molekül, der in der Regel unterschiedliche Informationen zu verschiedenen
Personen enthält;
2.
"DNS-Analyseergebnis" bedeutet einen Buchstaben oder Zahlencode, der anhand der Analyse eines oder mehrerer DNS-Loci
aufgebaut und zu Registrierungszwecken verwendet wird. So bedeutet das DNS-Analyseergebnis D3S1358 14-15,
D21S11 28-30, dass das Subjekt in Bezug auf DNS-Marker D3S1358 zum Typ 14-15 und in Bezug auf DNSMarker D21S11 zum Typ 28-30 gehört;
3.
"Europäischer Standardsatz (ESS)" bedeutet den Satz von DNS-Markern, der in Anhang 1 aufgeführt ist;
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4.
"ESS-Marker" bedeutet einen DNS-Marker, der Teil des Europäischen Standardsatzes (ESS) ist;
5.
"ESS-Analyseergebnis" bedeutet ein DNS-Analyseergebnis, das mit den vorerwähnten DNS-Markern, die Teil des ESS sind,
aufgebaut wird.
II.
KRIMINALTECHNISCHE DNS-ANALYSE
1.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der kriminaltechnischen DNS-Analyse zumindest die in Anhang 1 enthaltenen
Marker zu verwenden, welche den ESS bilden, um den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zu erleichtern.
2.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die ESS-Analyseergebnisse unter Verwendung wissenschaftlich erprobter und
anerkannter DNS-Technologie aufzubauen, denen im Rahmen der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) durchgeführte Studien zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf Anfrage die benutzten Qualitätsanforderungen und Eignungsprüfungen zu
spezifizieren.
III.
AUSTAUSCH VON DNS-ANALYSEERGEBNISSEN
1.
Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen diese Ergebnisse auf Chromosomenbereiche ohne genetische Ausprägung zu beschränken, d.h. auf Chromosomenbereiche, von denen nicht bekannt ist,
dass sie Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten.
2.
Es ist nicht bekannt, dass die in Anhang 1 aufgeführten DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten.
Sollten entsprechende Entwicklungen in der Wissenschaft die Feststellung ermöglichen, dass die in dieser Entschließung
empfohlenen DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten, so wird den Mitgliedstaaten empfohlen,
den betreffenden Marker beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen nicht mehr zu verwenden. Den Mitgliedstaaten wird
ferner empfohlen, Vorkehrungen zu treffen, damit DNS-Analyseergebnisse, die sie erhalten haben, vernichtet werden
können, wenn sich herausstellt, dass diese DNS-Analyseergebnisse Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten.
3.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Formular in Anhang 2 zu verwenden, das auf dem bereits in anderen internationalen Organisationen wie Interpol für den Austausch von ESS-Ergebnissen verwendeten Standardformular basiert. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, zu diesem Zweck eine Kontaktstelle zu benennen.
4.
Um den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Möglichkeit einer
Übermittlung auf elektronischem Wege erwogen werden.
5.
Bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Verwendung spezifischer DNS-Marker in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen in Nummer III Absätze 1 und 2 nicht
berührt.
---------------------------------------ANHANG 1
Der Europäische Standardsatz (ESS) umfasst folgende DNS-Marker:
D3S1358
VWA
D8S1179
D21S11
D18S51
HUMTH01
FGA"
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X
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Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Der Rat verabschiedete im Anschluss an die grundsätzliche Einigung auf der Ratstagung vom
29. Mai 2000 und nach der inzwischen erfolgten Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische
Parlament am 5. Juli 2000 förmlich einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und
Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln.
Europol
-
Haushaltsplan für 2002
Der Rat nahm förmlich den Europol-Haushaltsplan für 2002 an, der am 18./19. April 2001 einstimmig vom Europol-Verwaltungsrat gebilligt worden war und der Gesamtausgaben in Höhe von
48.504.000 Euro (35.391.300 Euro 2001) vorsieht.
-
Jahresbericht
Der Rat nahm Kenntnis vom Europol-Jahresbericht 2000 und billigte ihn.
Internationale Hightech- und Computerkriminalität - Empfehlung
Der Rat nahm eine Empfehlung an, mit der diejenigen Mitgliedstaaten, die dem zur Bekämpfung
der Hightech-Kriminalität geschaffenen G8-Kontaktstellennetz mit einem 7-tägigen Dauerdienst
rund um die Uhr noch nicht beigetreten sind, aufgefordert werden, dies zu tun.
Ferner wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sicherzustellen, dass die als nationale Kontaktstelle
benannte Stelle einen 7-tägigen Dauerdienst rund um die Uhr aufrechterhält und dass es sich bei der
Kontaktstelle tatsächlich um eine spezialisierte Dienststelle handelt, die bewährte Praktiken bei der
Aufklärung von IT-Delikten anwendet. Die Kontaktstelle sollte auch in der Lage sein, operative
Maßnahmen zu ergreifen.
Es wird daran erinnert, dass die Grundsätze des G8-Netzes nationaler Kontaktstellen zur Bekämpfung der Hightech-Kriminalität auf der G8-Tagung der Justiz- und Innenminister am 9. und
10. Dezember 1997 in Washington DC angenommen wurden. Die Grundsätze wurden durch ein
Aktionsplan für die Schaffung des Netzes und ein Verzeichnis der Verpflichtungen, welche die einzelnen Staaten mit dem Beitritt zu dem Netz eingehen, ergänzt. In dem Aktionsplan fordert die G8
auch Länder ausserhalb des Kreises der G8 dazu auf, dem Netz beizutreten.
Der Rat hatte am 19. März 1998 zu dieser Initiative eine Stellungnahme abgegeben, in der die Mitgliedstaaten ersucht wurden, sich dem allzeit erreichbaren Informationsnetz der G8 zur Bekämpfung der Hightech-Kriminalität anzuschließen, und die Grundsätze des Netzes gebilligt.
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XI
DE
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Europäisches Netz für Kriminalprävention
Im Anschluss an das politische Einvernehmen, das auf der Tagung vom 15./16. März erzielt worden
war, nahm der Rat einen Beschluss zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (siehe Mitteilung für die Presse, Dok. 6757/01 Presse 98) förmlich an.
Drogen
-
Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe
Der Rat verabschiedete einen Beschluss über ein System für die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufdeckung, die Ermittlung und die
Verfolgung von Straftaten oder für die kriminaltechnische Analyse von Proben, mit der die Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen Herstellung von Drogen und des illegalen Handels damit
erhöht wird.
Die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe wird in allen Mitgliedstaaten als rechtmäßige
Beförderung angesehen, wenn sie im Einklang mit diesem Beschluss erfolgt, in dem die erforderlichen Begriffsbestimmungen enthalten sind und angemessene Mechanismen vorgesehen werden.
Insbesondere bezeichnet jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, die für die Durchführung
dieses Beschlusses (der im Amtsblatt zu veröffentlichen ist) zuständig ist. Nur die nationalen
Kontaktstellen sind - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen einschlägigen nationalen Stellen für die Genehmigung der Übermittlung von Proben nach diesem Beschluss zuständig. Der
Beschluss enthält weitere Bestimmungen in Bezug auf die Vereinbarung über die Übermittlung von
Proben und die Empfangsbestätigung, die Art der Beförderung, die Menge der Probe und ihrer
Verwendung.
Eine Bewertung des Beschlusses erfolgt frühestens zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach
seinem Inkrafttreten im Rat.
-
Synthetische Drogen
Auf der Grundlage einer Initiative Schwedens im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des
Rates über die Einführung eines Systems für die spezielle kriminaltechnische Profilanalyse synthetischer Drogen wies der Rat auf die Bedeutung der raschen Entwicklung eines derartigen Systems
hin, das auf den folgenden Grundsätzen beruhen sollte:



Das System soll primär auf dem Austausch kriminaltechnischer Profilanalyse-Ergebnisse aufbauen. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Protokolle für die Analyse von Proben entwickelt werden.
Die Frage etwaiger Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt ist im Lichte der Bewertung zu erörtern, die dem Rat unterbreitet werden.
In das System sollen alle synthetischen Drogen einbezogen werden, für die - unter Berücksichtigung der Verbreitung der jeweiligen Droge - geeignete gemeinsame Protokolle entwickelt und Labors gefunden werden können.
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Schengen - Fortsetzung der Beratung betreffend die Bewertung und Anwendung
Der Rat verabschiedete ein Dokument, in dem die Zielsetzungen der Bewertungen nach Maßgabe
des Schengen-Besitzstands näher umschrieben werden; der Schengen-Besitzstand enthält einen
Mechanismus für die Bewertung der Staaten, bevor sie den Schengen-Besitzstand anwenden, sowie
für die Überwachung der Anwendung in denjenigen Staaten, in denen dieser bereits angewandt
wird. In diesem Dokument wird ferner ein Programm für die Bewertungen in den kommenden
Jahren festgelegt.
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Der Rat nahm eine Entscheidung über die Einrichtung eines Europäischen Justziellen Netzes für
Zivil- und Handelssachen an, das zwei Aufgaben hat: die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bereitstellung praktischer Informationen für die
Öffentlichkeit, die bei Streitfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen den Zugang zum Recht
erleichtern.
Das Netz setzt sich zusammen aus




von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen;
den Zentralstellen und den Zentralbehörden, die in Gemeinschaftsrechtsakten, internationalen
Übereinkünften, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, oder nationalen Rechtsvorschriften
im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handels-sachen vorgesehen sind;
den Verbindungsrichtern und -staatsanwälten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme
96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiziellen Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Zuständigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit
in Zivil- und Handelssachen besitzen;
gegebenenfalls anderen Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die Zuständigkeiten im Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen und deren Teilnahme
am Netz dem betreffenden Mitgliedstaat sinnvoll erscheint.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle. Jedoch können alle Mitgliedstaaten eine begrenzte
Zahl anderer Kontaktstellen benennen, wenn sie dies nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen
Rechtssysteme, ihrer internen Kompetenzverteilung, der den Kontaktstellen übertragenen Aufgaben
oder zur direkten Einbindung von Justizbehörden, die häufig mit Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen befasst sind, in die Arbeit der Kontaktstellen für notwendig erachten.
Das Netz ist für die folgenden Aufgaben und Tätigkeiten zuständig:


die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und
Handelssachen, einschließlich der Konzipierung, schrittweisen Einrichtung und Aktualisierung eines Informationssystems für die Mitglieder des Netzes;
die Konzipierung, schrittweise Einrichtung und Aktualisierung eines Informationssystems für
die Öffentlichkeit.
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Unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte oder internationaler Übereinkünfte über die
justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen werden mit der Tätigkeit des Netzes insbesondere folgende Ziele angestrebt:



reibungslose Abwicklung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen und Erleichterung der Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Fällen, in denen kein Gemeinschaftsrechtsakt oder keine internationale Übereinkunft
anwendbar ist;
wirksame und praktische Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder geltenden Übereinkünften zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;
Einrichtung und Unterhaltung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit über die
justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale
Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht.
Das Netz erfüllt seine Aufgaben insbesondere folgendermaßen:



Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 3 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den oben genannten Behörden der Mitgliedstaaten.
Es hält regelmäßige Sitzungen der Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes ab.
Es stellt die Informationen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
und die Justizsysteme der Mitgliedstaaten zusammen und aktualisiert diese.
Katastrophenschutz
Der Rat bestätigte, dass Einvernehmen über eine Entscheidung über ein Gemeinschaftsverfahren
zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen besteht, sofern die
Parlamentsvorbehalte der deutschen, der französischen und der britischen Delegation zurückgezogen werden können, sowie vorbehaltlich der Prüfung der voraussichtlich in der nächsten Woche
ergehenden Stellungnahme des Europäischen Parlaments.
Die Entscheidung, die sich auf Artikel 308 des EG-Vertrags stützt, hat zum Ziel, die Reaktion der
Mitgliedstaaten auf schwere Natur-, Technologie-, Strahlungs- oder Umweltunfälle zu verbessern
und zu koordinieren, indem ein gemeinsames Notfall-Kommunikationssystem eingerichtet sowie
ein Verfahren für die frühzeitige Ermittlung, gemeinsame Ausbildung und schnelle Mobilisierung
von Evaluierungs-/Koordinierungs- sowie Einsatzteams geschaffen wird.
Zu weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele der Entscheidung gehören die Einrichtung und
Verwaltungs eines Beobachtungs- und Informationszentrums, nationale Kontaktstellen, die Sammlung von Informationen über die Serum- und Impfstoffproduktion, die Förderung des Einsatzes
neuer Technologien, die Erleichterung des Transports von Ressourcen sowie die Bestimmungen
über Einsätze in Drittländern.
Die Entscheidung ist eine Ergänzung der Entschließung vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der
gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei Natur- oder technologiebedingten Katastrophen. Sie bildet ferner die Fortführung früherer Katastrophenschutzmaßnahmen der Gemeinschaft und insbesondere der einzelnen Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel einer Verbesserung der Ausbildung, der technischen Einsatzbereitschaft und der Öffentlichkeitsarbeit der Katastrophenschutzdienste in den Mitgliedstaaten.
Was die Grundregeln für Hilfseinsätze anbelangt, so ist in der Entscheidung vorgesehen, dass
solche Regeln auf der Grundlage der Entschließung von 1991 festgelegt werden.
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HANDELSFRAGEN
WTO - EU-Argentinien
Der Rat billigte ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch.
LANDWIRTSCHAFT
Verlängerung der Geltungsdauer des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
Der Rat ermächtigte die Kommission, auf der 19. Tagung der Internationalen Zuckerorganisation
vom 28.-30. Mai 2001 in New Delhi ad refendum zu erklären, dass die Gemeinschaft grundsätzlich
eine zweijährige Verlängerung des derzeitigen Internationalen Zucker-Übereinkommens, das am
31. Dezember 2001 ausläuft, befürwortet.
Internationaler Getreiderat
Der Rat billigte einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft
auf der 13. Tagung des Internationalen Getreiderates (IGC) am 12./13. Juni 2001 in London zu vertreten ist.
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