EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 2008/0028(COD) 2.3.2009 ÄNDERUNGSANTRÄGE 649 - 751 - Teil IV Entwurf eines Berichts Renate Sommer (PE415.015v01-00) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Vorschlag für eine Verordnung (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD)) AM\772025DE.doc DE PE418.220v03-00 DE AM_Com_LegReport PE418.220v03-00 DE 2/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 649 John Bowis, Chris Davies Vorschlag für eine Verordnung Anhang I Nummer 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über 1. „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über a) den Energiewert oder a) den Energiewert oder b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe: b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe und ihre Bestandteile: – Fett, – Fett, – Kohlenhydrat, – Kohlenhydrat, – Ballaststoff, – Ballaststoff, – Eiweiß, – Eiweiß, – Salz, – Salz, – in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; – in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; Or. en Änderungsantrag 650 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummern 1 bis 10 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über 1. „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über a) den Energiewert oder a) den Energiewert oder AM\772025DE.doc 3/84 PE418.220v03-00 DE b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe: b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe sowie über jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus dieser Kategorie ist: - Fett, - Fett, - Kohlenhydrat, - Kohlenhydrat, - Ballaststoff, - Ballaststoff, - Eiweiß, - Eiweiß, - Salz, - Natrium, - in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; - in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen; 2. „Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden; 2. „Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden; 3. „gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung; 3. „gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindung; 4. „transisomere Fettsäuren“ bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindung in der trans-Konfiguration; 4. „trans-Fettsäuren“ bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration; 5. „einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer cisDoppelbindung; 5. „einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer KohlenstoffKohlenstoff-Doppelbindung, die in der cis-Doppelbindung vorliegt; 6. „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cisMethylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen; 6. „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit mindestens zwei isolierten Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindungen; 7. „Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 7. „Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 8. „Zuckerarten“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen Polyole und Isomaltulose PE418.220v03-00 DE 4/84 AM\772025DE.doc und D-Tagatose; 9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 9. „Polyole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 10 „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25; 10. „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25; 6,38 für Milcheiweiß und 5,7l für Sojaeiweiß. Or. de Begründung Doppelbegriffe für dieselbe Sache sind abzulehnen, es reicht der Ausdruck „Nährwertkennzeichnung“ in Z 1. Klarstellung im Pk.1 b, dass auch Bestandteile eines Nährstoffs umfasst sind, entsprechend der bisherigen Rechtslage (vgl. Art. 3 der Nährwertkennzeichnungs RL Nr. 90/496/EWG). Klarstellung der Definitionen, die eindeutige Rückschlüsse auf die chemische Struktur zulassen (vgl. Z 3, 4, 5, 6, 8, 9). Natrium statt Salz: In der Nährwertkennzeichnung sollte auf „Natrium“ anstelle von „Salz“ hingewiesen werden. Der physiologisch relevante Stoff ist „Natrium“ und nicht (Koch-)Salz; bei gesalzenen Lebensmitteln spielt das kaum eine Rolle, für nährwertbezogene Angaben „natriumarm“ und „streng natriumarm“ ist der Unterschied zwischen Natrium und Salz jedoch essentiell. Eine „Salzangabe“ wäre etwa bei Erfrischungsgetränken irreführend, enthalten diese kein „(Koch-)Salz“, jedoch „Natrium“. Um eine Irreführung des Verbrauchers hinanzuhalten, sollte daher die Angabe von Natrium beibehalten werden. Isomaltulose und D-Tagatose: Als zugelassenes Novel Food unterscheiden sich diese beiden Stoffe von den Zuckerarten und sollten daher von der Definition ausgenommen werden. Die korrekteÜbersetzung des englischen Begriffs „sugars“ ins Deutsche sollte „Zuckerarten“ lauten (vgl. Richtlinie 2001/111/EG über bestimmte Zuckerarten). Berechnungsfaktoren für Milcheiweiß und Sojaeiweiß sollten im Einklang mit dem weltweiten Codex festgelegt werden (Codex Stan 1-1985 – General Standard for the Labelling of Prepackaged-Foods und Codex Stan 72-1981 for infant formula). AM\772025DE.doc 5/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 651 Riitta Myller Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text – Salz, – Natrium, das in Salz und Zusatzstoffen enthalten ist Or. fi Begründung In einigen Produktkategorien können die Zusatzstoffe erhebliche Natriummengen enthalten. In Finnland wird bei den Kriterien für die Verwendung des Herzsymbols, das anzeigt, welche Lebensmittel die Gesundheit des Herzens fördern, auch das in Zusatzstoffen enthaltene Natrium berücksichtigt. Änderungsantrag 652 Peter Liese Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text – Salz, – Natrium, Or. en Begründung Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat, Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts berücksichtigt würde. PE418.220v03-00 DE 6/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 653 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 8 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole und Isomaltulose; Or. en Begründung Isomaltulose ist ein zugelassenes neuartiges Lebensmittel, das als Kohlenhydrat eingestuft ist. Es sollte nicht unter dem Begriff „Zucker“ klassifiziert werden, weil sich seine wesentlichen physiologischen Merkmale von denen herkömmlicher Zuckerarten unterscheiden. Isomaltulose ist zahnfreundlich, wird langsam an den Körper abgegeben, findet sich kaum im Blutzucker wieder und ist dabei vollständig verdaulich. Änderungsantrag 654 Renate Sommer Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 8 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose; Or. de Begründung Isomaltulose und D-Tagatose sind zugelassene Novel Foods, die von der Definition Kohlenhydrate erfaßt werden. Isomaltulose und D-Tagatose sind nicht als “Zucker“ zu sehen, da sie sich auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften signifikant von traditionellem Zucker unterscheiden. Sie sind unter anderem zahnfreundlich, haben eine niedrige Wirkung auf den Blutzuckerspiegel und enthalten einen niedrigeren Kaloriengehalt. AM\772025DE.doc 7/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 655 Avril Doyle Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 9 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten; 9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet Carbohydrate, die reduzierte Mono-, Dioder Oligosaccharide oder Polysaccharide sind und als zugelassene Süßstoffe aufgeführt sind; Or. en Begründung While the Commissions proposal is technically correct, it provides two distinct disadvantages. When referring to "alcohols", polyols are food additives and are considered as such at international level. They are included in the General Standard of Food Additives of the Codex Alimentarius. Part of the polyols that are produced in the EU are exported in thirdcountries. The introduction of a reference in a legal text that polyols means alcohols may lead to a regrettable consumer misunderstanding in those countries where consumption of alcohol is prohibited on religious grounds. Such reference may also have consequences from a trade perspective, bearing in mind the restrictive legislation and specific custom taxes that apply to alcohol imports in certain third countries. - the capture of “glycerol” that is not a nutritional polyol Actually, the definition of “polyol” in the context of this Regulation specifically refers to those polyol substances authorised as sweeteners in foods. Certain substances, though complying with the chemical definition (e.g. glycerol) do not show the nutritional properties acknowledged for the polyols that are authorised as sweeteners in food. Therefore, acknowledging that the absence of an explicit definition of polyols in the current EU food legislative framework has never been problematic because polyols are de facto characterised by detailed specifications, the polyol producers consider that there is no reason to introduce a definition for polyols in the proposed Regulation on the provision of food information to consumers, which would bring nothing else but problems. PE418.220v03-00 DE 8/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 656 Peter Liese Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 11. „Salz“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz = Natrium × 2,5; 11. Nartium bedeutet der Gesamtgehalt an Natrium in einem bestimmten Lebensmittel; Or. en Begründung Die Bedeutungen der Begriffe „salt contet“ und „salt content equivalent“ sind nicht identisch. „Salt content“ ist die tatsächlich in einem Lebensmittel vorhandene Salzmenge, während unter „salt content equivalent“ ein theoretischer Salzgehalt zu verstehen ist, der auf der Grundlage des Gesamtgehalts an Natrium in einem Lebensmittel berechnet wird. Änderungsantrag 657 Avril Doyle Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten. d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten. Or. en Begründung Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden AM\772025DE.doc 9/84 PE418.220v03-00 DE muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 658 Avril Doyle Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 7 – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten; Or. en Begründung Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 659 Avril Doyle Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 8 – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. a) Schalenfrüchte für die Herstellung von alkoholischen Destillaten. Or. en PE418.220v03-00 DE 10/84 AM\772025DE.doc Begründung Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen. Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen. Änderungsantrag 660 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 12 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2. 12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2, im zum Verzehr bestimmten Erzeugnis. Or. en Begründung Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die festgelegten Grenzwerte nur für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel relevant sind, weil in der Bestimmung Allergien und Unverträglichkeiten behandelt werden, die durch den Verzehr von Lebensmitteln verursacht werden. Daher sind die Grenzwerte nicht auf Erzeugnisse in konzentrierter Form anwendbar, die vor dem Verzehr verarbeitet werden müssen. Änderungsantrag 661 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. IN BESTIMMTEN GASEN VERPACKTE LEBENSMITTEL 1.1 Lebensmittel, deren „unter AM\772025DE.doc entfällt 11/84 PE418.220v03-00 DE Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zugelassen ist, verlängert wurde1 Schutzatmosphäre verpackt“ Or. en Begründung Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 662 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.1 Vorschlag der Kommission 2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten 1 „mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht entfällt ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. PE418.220v03-00 DE Geänderter Text 12/84 AM\772025DE.doc Or. en Begründung Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 663 Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.1 Vorschlag der Kommission 2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten Geänderter Text „mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht entfällt Or. en Begründung Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. AM\772025DE.doc 13/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 664 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Nummer 2.1 Vorschlag der Kommission 2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten Geänderter Text „mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht 2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten „mit Süßungsmittel(n) “; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichn ung des Lebensmittels im Hauptblickfeld angebracht Or. en Änderungsantrag 665 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.2 Vorschlag der Kommission 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind Geänderter Text „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnun g des Lebensmittels anzubringen entfällt Or. en PE418.220v03-00 DE 14/84 AM\772025DE.doc Begründung Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 666 Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.2 Vorschlag der Kommission 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind Geänderter Text „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen entfällt Or. en Begründung Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. AM\772025DE.doc 15/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 667 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.2 Vorschlag der Kommission 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind Geänderter Text „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n) “; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichn ung des Lebensmittels im Hauptblickfeld anzubringen Or. en Änderungsantrag 668 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.3 Vorschlag der Kommission 2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten Geänderter Text „enthält eine Phenylalaninquelle“ entfällt Or. en PE418.220v03-00 DE 16/84 AM\772025DE.doc Begründung Zur Vermeidung doppelter Angaben. Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten. Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet. Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu deren Vereinfachung. Änderungsantrag 669 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2.3 „Angaben“ Vorschlag der Kommission 2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten Geänderter Text „enthält eine Phenylalaninquelle“ 2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten enthält Aspartam, eine Phenylalaninquell e“ Or. en Änderungsantrag 670 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 3a. LEBENSMITTEL, DIE GLUTAMINSÄUREN ODER IHRE SALZE ENTHALTEN 3a.1 Lebensmittel, die einen oder mehrere der AM\772025DE.doc 17/84 „enthält appetitfördernde PE418.220v03-00 DE Lebensmittelzusatzstoff e E620, E 621, E622, E623, E624 und E 625 enthalten Zutaten“ Or. en Änderungsantrag 671 Dorette Corbey Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 4a. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 4a.1 alkoholische Getränke „Alkoholkonsum kann für Schwangere schädlich sein“ Or. en Änderungsantrag 672 Dorette Corbey Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a. GVO 5a.1Lebensmittel, die GVO enthalten Etikett gemäß der Richtlinie 2001/18/EG 5a.2 Lebensmittel, die mithilfe von GVO hergestellt werden „hergestellt mit gentechnisch veränderten Bestandteilen“ Or. en PE418.220v03-00 DE 18/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 673 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5a) SONSTIGE LEBENSMITTEL Or. en Änderungsantrag 674 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.1 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.1 Lebensmittel, die aus Tieren hergestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden AM\772025DE.doc 19/84 „hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden“ Bestehen Lebensmittel aus mehr als einer Zutat, wovon eine oder mehrere aus Tieren hergestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, ist der Hinweis „hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden“ in dem in Artikel 19 genannten Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach der/den betreffenden Zutat(en) PE418.220v03-00 DE aufzuführen. Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die Wörter „hergestellt aus Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden“ deutlich auf dem Etikett anzubringen. Or. en Begründung Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel von Tieren stammt, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diesbezüglich gibt es eine deutliche Lücke in den Bestimmungen über Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Erwägung 16 der Verordnung (EG) 1829/2003 wird dahingehend ausgelegt, dass Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nicht unter diese Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) 1829/2003 keine Kennzeichnungsbestimmungen enthält. Die entsprechenden Bestimmungen müssen deshalb in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, um diese Lücke zu füllen. Änderungsantrag 675 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.2 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.2 Produkte, die mithilfe von Nanotechnologien hergestellt wurden PE418.220v03-00 DE 20/84 „hergestellt mithilfe von Nanotechnologien“ Bestehen Lebensmittel aus mehr als einer Zutat, wovon eine oder mehrere mithilfe von Nanotechnologien hergestellt wurden, ist der Hinweis „hergestellt mithilfe von Nanotechnologien“ in AM\772025DE.doc dem in Artikel 19 genannten Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach der/den betreffenden Zutat(en) aufzuführen. Wird kein Verzeichnis der Zutaten angegeben, sind die Wörter „hergestellt mithilfe von Nanotechnologien“ deutlich auf dem Etikett anzubringen. Or. en Begründung Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt wurde. Der Einsatz von Nanotechnologien kann die Eigenschaften eines Produkts verändern, selbst wenn seine Zutaten mit den Zutaten eines Produkts identisch sind, das ohne den Einsatz von Nanotechnologien hergestellt wird. Änderungsantrag 676 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.3 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.3 Lebensmittel, die Eier oder Eiprodukte enthalten AM\772025DE.doc 21/84 Die Hinweise 1) „Eier aus Freilandhaltung“, 2) „Eier aus Bodenhaltung“, 3) „Eier aus Käfighaltung“ sind entsprechend der Haltungsform, in der die im Lebensmittel enthaltenen Eier erzeugt wurden, nach der betreffenden Zutat im Verzeichnis der Zutaten in PE418.220v03-00 DE Klammern anzufügen. Bei Eiern aus ökologischer Haltung kann die betreffende Zutat gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates gekennzeichnet werden. Or. en Begründung Viele Verbraucher würden gerne wissen, aus welcher Haltungsform die in Lebensmitteln enthaltenen Eier stammen. Änderungsantrag 677 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Dan Jørgensen Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.4 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.4 Fleisch von großen Raubfischen, die in Anhang I Nummer 3.1.1.1. der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission aufgeführt sind, oder Lebensmittel, die Fleisch von diesen Fischarten enthalten Der Hinweis „enthält Methylquecksilber – nicht empfehlenswert für schwangere oder stillende Frauen, für Frauen, die möglicherweise vor einer Schwangerschaft stehen, und für Kinder“ ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Bei Fehlen eines Verzeichnisses der Zutaten ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Or. en PE418.220v03-00 DE 22/84 AM\772025DE.doc Begründung In its information note from 12/05/2004, the Commission, referring to EFSA's scientific opinion from March 2004, states: "Methyl mercury (organic) is the chemical form of concern and can make up more than 90% of the total mercury in fish and seafood. Fish and seafood contain mercury as a result of its natural presence in the environment and from pollution. Large predatory fish accumulate higher levels of mercury through intake over a long lifetime.(...)The Commission wishes to pursue the need to give more specific advice to vulnerable groups, i.e. women who might become pregnant, are pregnant, are breast-feeding and young children. The Commission considers that it is important to ensure that the advice reaches these target groups of consumers on a continual basis." Several Member States and third countries (U.S., Australia, New Zealand) have already issued specific advice to vulnerable groups to limit their intake or abstain from the intake of large predatory fish with regard to dangers arising from methylmercury. Following to an amendment to Commission Regulation 466/2001, the maximum level of mercury for the above mentioned fish species was set twice as high as for all other fish species. This amendment to the Regulation had been conducted on the request of some Member States, without any preceding risk assessment. Änderungsantrag 678 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.5 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.5 Fleisch von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden „Fleisch von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden“ Or. en Begründung Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es zulässig, Tiere zu schlachten, ohne sie vorher zu betäuben, um Nahrungsmittel für die Angehörigen von bestimmten Religionsgemeinschaften bereitzustellen. Ein Teil dieses Fleischs wird nicht an Moslems oder Juden verkauft, sondern kommt auf den allgemeinen Markt und kann unbewusst von Verbrauchern gekauft werden, die kein Fleisch von Tieren kaufen wollen, die nicht betäubt wurden. Daher sollte es den Verbrauchern mitgeteilt werden, wenn Fleisch von Tieren stammt, die nicht betäubt wurden. So können sie entsprechend ihren ethischen Anliegen eine bewusste Kaufentscheidung treffen. AM\772025DE.doc 23/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 679 Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a.6 (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a.6 ganze Nüsse in Verpackungen Der Hinweis „Keine Nüsse verzehren, die schlecht aussehen oder schmecken, da sie einen hohen Gehalt an Aflatoxinen aufweisen können.“ ist deutlich auf dem Etikett anzubringen. Or. en Begründung Nach einer entsprechenden Vereinbarung auf VN-Ebene hat die EU den zugelassene Gehalt an Aflatoxinen in Nüssen um das Zweifache angehoben. In Studien wurde gezeigt, dass die Aufnahme von Aflatoxinen sich um 90 % verringert, wenn man die Probanden auffordert, die als minderwertig eingeschätzten Nüsse auszusondern. Mit einem Warnhinweis könnte trotz der gestiegenen Grenzwerte die Exposition der Verbraucher gegenüber Aflatoxinen verringert werden. Änderungsantrag 680 Dan Jørgensen Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 5a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5a. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG VON OBST UND GEMÜSE Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde PE418.220v03-00 DE 24/84 „mit behandelter Oberfläche“ AM\772025DE.doc Or. en Begründung Die gegenwärtigen Vorschriften enthalten keine allgemeine Bestimmung, die vorschreibt, dass bei Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder Pestiziden behandelt wurde, um es länger frisch zu halten, dies angegeben werden muss. Die Erzeugnisse erscheinen also auf andere Art „frisch“, als die Verbraucher es erwarten. Die Verbraucher haben ein Anrecht, darüber informiert zu werden, ob die Oberfläche eines von ihnen gekauften Lebensmittels behandelt wurde. Änderungsantrag 681 Karl-Heinz Florenz Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV Vorschlag der Kommission Geänderter Text LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; – Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen. Dies schließt Wasser, Salz, Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittelenzyme mit ein; verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; – verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher-, Reifungsbehandlung oder einem Kochen im Wasser unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; – natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; – Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Salz und Salzsubstitute; – Salz und Salzsubstitute; - Zucker wie in der Richtlinie des Rats 2001/111/EC über für den menschlichen AM\772025DE.doc 25/84 PE418.220v03-00 DE Gebrach bestimmte Zucker beschrieben; - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; – Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte35, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; – Kräutertee, Tee, aromatisierter Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; – Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Aromen; – Aromen; - Lebensmittelzusatzstoffe; – Lebensmittelzusatzstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; – Verarbeitungshilfsstoffe; - Lebensmittelenzyme; – Lebensmittelenzyme; - Gelatine; – Gelatine; - Gelierhilfen für Konfitüre; – Gelierhilfen für Konfitüre; - Hefe; – Hefe; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; – Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte bedruckbare Oberfläche weniger als 50 cm2 beträgt; - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; – Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; – Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die – Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die 1 ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26. PE418.220v03-00 DE 26/84 AM\772025DE.doc Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen); - nicht fertig abgepackte Lebensmittel, definiert in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ea dieser Verordnung. Or. de Begründung Ausnahmen: Die Liste der von der Nährwertdeklaration ausgenommenen Lebensmittel sollte durch die genannten Angaben ergänzt werden. Verpackungen kleiner als 50cm² aus praktischen Gründen Aromatisierter Tee „Wasser“ verändert in „natürliche Mineralwasser und andere Wasser“ Zucker wie beschrieben in 2001/111/EC Nicht fertig verpackte Lebensmittel (das heißt jedes Lebensmittel, das dem Verbraucher unverpackt angeboten oder auf dessen Wunsch verpackt wird oder das in der Verkaufstätte zum unmittelbaren Abverkauf vorverpackt wird. Änderungsantrag 682 Thomas Ulmer Vorschlag für eine Verordnung ANHANG IV Vorschlag der Kommission Geänderter Text LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST - - LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT VORGESCHRIEBEN IST Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; AM\772025DE.doc 27/84 PE418.220v03-00 DE 1 - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Salz und Salzsubstitute; - Salz und Salzsubstitute; - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte1, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden; - Aromen; - Aromen; - Lebensmittelzusatzstoffe; - Lebensmittelzusatzstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; - Verarbeitungshilfsstoffe; - Lebensmittelenzyme; - Lebensmittelenzyme; - Gelatine; - Gelatine; - Gelierhilfen für Konfitüre; - Gelierhilfen für Konfitüre; - Hefe; - Hefe; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 100 cm2 beträgt; - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht - Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26. PE418.220v03-00 DE 28/84 AM\772025DE.doc aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde; - figürliche Zuckerwaren; - figürliche Schokoladenwaren; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben; - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). - Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen). - Mischungen und Geschenkpackungen; - gemischte Sammelpackungen; - Kaugummi. Or. en Begründung Weihnachtsmänner und Osterhasen aus Schokolade und Zucker sind kunstvoll hergestellte traditionsreiche Figuren. Sie sollten keinesfalls durch Nährwertkennzeichnungen auf der Vorderseite verunstaltet werden und sind deshalb von der Pflicht zur Angabe des Nährwerts unbedingt auszunehmen. Kleine Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 100 cm2 eignen sich nicht für die Nährwertkennzeichnung, da die dafür erforderliche Fläche nicht vorhanden ist. AM\772025DE.doc 29/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 683 Françoise Grossetête Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; - verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, sowie Obst und Gemüse, das gedörrt und gegebenenfalls anschließend durch Hinzufügung von Wasser wieder rehydriert wurde; Or. fr Begründung Es handelt sich hier um einen Verarbeitungsprozess, bei dem sich die eigentliche Qualität des Produkts nicht verschlechtert. Bei Trocknungsverfahren wie der Reifung wird die Struktur von Produkten wie Pflaumen, Aprikosen oder Feigen nicht verändert. Es ist deshalb logisch, dass diese gedörrten Erzeugnisse von der Anbringung einer Nährwertdeklaration im Hauptblickfeld auszunehmen sind. Änderungsantrag 684 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text – für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; – natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; Or. en PE418.220v03-00 DE 30/84 AM\772025DE.doc Begründung Wässer: In Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags heißt es: „Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen: [...] b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.“ Um Verwirrung zu vermeiden, sollte in Anhang IV unbedingt nur eine Ausnahmeregelung für alle abgefüllten Wässer vorgesehen werden, analog zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/496. Änderungsantrag 685 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; - natürliches Mineralwasser oder anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; Or. en Änderungsantrag 686 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Kräuter, Gewürze, Würzen und Mischungen daraus; Or. en Begründung Kräuter: Klarstellung. AM\772025DE.doc 31/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 687 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; - Kräuter, Gewürze, Würzen und Mischungen daraus; Or. en Änderungsantrag 688 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Zucker; Or. en Begründung Zucker: Zucker besteht aus einem einzigen Nährstoff, der ohne Weiteres erkennbar und für die Verbraucher nicht irreführend ist. Änderungsantrag 689 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Zucker; Or. en PE418.220v03-00 DE 32/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 690 Christel Schaldemose Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 15 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kaugummi. Or. en Begründung Article 17.3 (and Annex IV) proposes exemptions from mandatory nutrition declaration, including a “small pack exemption” for all foods (25 cm2). This is not adapted to chewing gum products. Chewing gum products should be fully exempted from mandatory nutrition declaration. Mandatory nutrition declaration would have to coexist on small chewing gum packages labels with the increased mandatory labelling requirements introduced since the adoption of the first EEC Directive on food labelling in 1979. Recognising that most of the nutrient information is not relevant for chewing gum products and is of limited value to the customer, this would be to the detriment of the use of multilingual labelling and it would as such not be proportionate. Änderungsantrag 691 Renate Sommer Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 15 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kaugummiprodukte. Or. de Begründung Kaugummiprodukte enthalten keine signifikanten Mengen der von der Verordnung betroffenen Nährwerte und zielen nicht auf den Verzehr ab. Zudem ist ihr Beitrag zur täglichen Kalorieneinnahme unbedeutend. AM\772025DE.doc 33/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 692 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 16 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; entfällt Or. en Begründung Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag, mit dem dieser Satz als Absatz 2 a (neu) in Artikel 17 aufgenommen werden soll und in dem darüber hinaus vorgesehen ist, dass die Bereitstellung nährwertbezogener Angaben im Internet vorgeschrieben wird und diese Informationen auch in der Verkaufsstelle verfügbar sein müssen. Änderungsantrag 693 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 16 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 100 cm2 beträgt; Or. en Begründung 100 cm²: Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Kleinpackungen (weniger als 25 cm²) ist nicht praktikabel. Sie sollte erweitert werden (weniger als 100 cm²), um den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden. PE418.220v03-00 DE 34/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 694 Avril Doyle Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 16 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche bzw. bei Miniaturflaschen deren größtes Etikett weniger als 25 cm2 beträgt; Or. en Begründung In bestimmten Sektoren, insbesondere bei Spirituosen, ist der Verkauf von Miniaturflaschen, in der Regel mit 5 cl Inhalt, weit verbreitet. Aufgrund ihrer geringen Größe und der Funktion als „Probierpackung“ sollte die Ausnahmeregelung von bestimmten Kennzeichnungsvorschriften auch für sie gelten. Außerdem ist die Flächenbestimmung der Flaschen schwierig, um die größte Oberfläche zu bestimmen. Daher ist es einfacher, nicht zuletzt für die Durchsetzungsbehörden, wenn der entscheidende Faktor für die Gewährung einer Ausnahme das größte Etikett ist. Änderungsantrag 695 Renate Sommer Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 17 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Saison-Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform. Or. de Begründung Klarstellung. AM\772025DE.doc 35/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 696 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 19 a b c (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Mischungen und Geschenkpackungen; - gemischte Sammelpackungen; - Kaugummi. Or. en Begründung Auch für Produkte wie Mischungen und Geschenkpackungen, gemischte Sammelpackungen und Kaugummi sollten Ausnahmeregelungen gelten. Änderungsantrag 697 Holger Krahmer Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 19 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Lebensmittel ohne bedeutenden Nährwert, die weniger als 25 kcal und weniger als 3,5 % des täglichen Bedarfs an Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren (basierend auf dem täglichen Durchschnittskonsum) liefern. Or. de Begründung Atemerfrischungsprodukte und andere ähnliche Lebensmittel liefern im Gegensatz zu konventionellen Lebensmitteln keine Makronährstoffe zur Ernährung und sollten aus diesem Grund nicht den gleichen Beschriftungsvorschriften wie konventionelle Lebensmittel unterworfen werden. Eine Ausnahme von solchen Lebensmitteln von der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration würde gewährleisten, dass diese Produkte ihre kleine Verpackung PE418.220v03-00 DE 36/84 AM\772025DE.doc beibehalten können, wodurch zusätzlicher Abfall vermieden werden könnte. Änderungsantrag 698 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A und B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL A – BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS entfällt 1. Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die in der Nähe der Bezeichnung anzubringen sind. 2. In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten. AM\772025DE.doc 37/84 PE418.220v03-00 DE 3. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden. TEIL B – VORGESCHRIEBENE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG 1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen. 2. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein: „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“. Or. en Begründung In den zitierten Artikel einzubeziehen. Änderungsantrag 699 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Absatz 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2a. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fleischprodukts, das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch PE418.220v03-00 DE 38/84 AM\772025DE.doc angeboten wird, enthält die Angabe a) aller dem Fleisch zugesetzten, von anderen Tieren stammenden Zutaten und b) des zugesetzten Wassers, wobei das zugesetzte Wasser - bei gekochtem und ungekochtem Fleisch oder gekochtem gepökeltem Fleisch anzugeben ist, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht, und - bei ungekochtem gepökeltem Fleisch, wenn es mehr als 10 % des Produktgewichts ausmacht. Or. en Begründung It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed beef or pork proteins) to meat, e.g. to chicken breast. In order not to mislead the consumers and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is essential that such practice is declared. This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’. To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture. Änderungsantrag 700 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Absatz 2 b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2b. Die Bezeichnung eines Lebensmittels auf dem Etikett eines Fischprodukts, das als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben geschnitten oder als Fischportion angeboten wird, enthält die Angabe a) aller zugesetzten Zutaten, die von Pflanzen und von anderen Tieren als Fischen stammen, und b) des zugesetzten Wassers, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht. AM\772025DE.doc 39/84 PE418.220v03-00 DE Or. en Begründung It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed beef or pork proteins) to meat, e.g. from fish. In order not to mislead the consumers and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is essential that such practice is declared. This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’. To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture. Änderungsantrag 701 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung: Fettge halt Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß mageres Hackfleisch/Fas chiertes ≤7% ≤ 12 reines Rinderhackfleis ch/-faschiertes ≤ 20 % ≤ 15 Hackfleisch/Fas chiertes mit Schweinefleisch anteil ≤ 30 % ≤ 18 PE418.220v03-00 DE 40/84 entfällt AM\772025DE.doc Hackfleisch/Fas chiertes von anderen Tierarten ≤ 25 % ≤ 15 2. Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut enthalten: – „Fettgehalt weniger als ...“; – „Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als …“. 3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird. Or. en Änderungsantrag 702 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil A – Nummer 5 Vorschlag der Kommission 5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, Geänderter Text können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen “ enthält. 5. Mischungen und Zubereitungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen “ enthält. Or. de AM\772025DE.doc 41/84 PE418.220v03-00 DE Begründung Beibehaltung der bisherigen Regelung. Bisher waren auch Zubereitungen aus Gewürzen erfasst. Änderungsantrag 703 Lambert van Nistelrooij Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – einleitender Teil Vorschlag der Kommission Geänderter Text Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden. Die Kommission kann eine Liste mit den Gattungsbezeichnungen der Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme festlegen, die anstelle ihrer spezifischen Bezeichnungen verwendet werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen. Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden. Or. en Begründung Einige Zusatzstoffe haben sehr lange und/oder technische Bezeichnungen, die den Verbrauchern keine zusätzlichen Informationen liefern und auf dem Etikett viel Platz einnehmen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Verwendung von kürzeren oder gebräuchlicheren Bezeichnungen zu erlauben. PE418.220v03-00 DE 42/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 704 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 4 Vorschlag der Kommission 4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke Geänderter Text „Stärke“ 4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlun g modifizierte Stärke und gebleichte Stärke. „Stärke“ Or. de Begründung Der Klassenname „Stärke“ sollte um geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte oder gebleichte Stärke ergänzt werden. Diese Stoffe werden in der Praxis bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet und sind im Zutatenverzeichnis anzugeben. Die Zusatzstoffrichtlinie 95/2/EG nimmt sie ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. AM\772025DE.doc 43/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 705 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 17 Vorschlag der Kommission 17. Skelettmuskeln1 von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst. Die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst. ‘… „…fleisch“, dem der Name/die Namen2 der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „…fleisch“ bezeichnet werden: Art Fett (%) Bindegewebe3 (%) Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25 Schweine 30 25 Vögel und Kaninchen 15 10 Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „…fleisch“ erfüllt, so muss der „…fleischanteil“ 1 2 3 Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen. Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungsbezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden. Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. PE418.220v03-00 DE 44/84 AM\772025DE.doc entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „…fleisch“ die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten. Geänderter Text 17. Skelettmuskeln1 von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst. ‘… „…fleisch“, dem der Name/die Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind und dem das Wort „davon“ und der Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe (in %) nachgestellt sind Or. en Begründung Es ist nicht hinzunehmen, dass tierische Produkte, die aus bis zu 55 % Fett- und Bindegewebeanteil bestehen, als Fleisch gekennzeichnet werden können. Der Prozentsatz des Fett- und Bindegewebeanteils sollte deshalb stets im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden. Änderungsantrag 706 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil B – Nummer 18 Vorschlag der Kommission 18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallen 1 Geänderter Text „Separatorenfleisch“, dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt 18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallen „Separatorenfleis ch“, dem der/die Name/Namen (3) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind und dem Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen. AM\772025DE.doc 45/84 PE418.220v03-00 DE ist/sind das Wort „davon“ und der Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe (in %) nachgestellt sind Or. en Begründung Es ist nicht hinzunehmen, dass tierische Produkte, die aus bis zu 55 % Fett- und Bindegewebeanteil bestehen, als Fleisch gekennzeichnet werden können. Der Prozentsatz des Fett- und Bindegewebeanteils sollte deshalb stets im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden. Änderungsantrag 707 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – einleitender Teil Vorschlag der Kommission Geänderter Text Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die Bezeichnung „modifizierte Stärke“ ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, auf die ihre spezifische Bezeichnung oder, falls vorhanden, ihre allgemein gebräuchliche Bezeichnung(en) oder ihre Gattungsbezeichnung(en) oder die EGNummer folgt. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Or. en PE418.220v03-00 DE 46/84 AM\772025DE.doc Begründung In order to simplify ingredients list and to increase their legibility, the use of common and generic names in order to indicate additives should be possible: Examples: “ascorbate” instead of one or more of the following specific names like “sodium ascorbate”, “potassium ascorbate”, “calcium ascorbat”. or “Diphosphate(s)”) or even simply “Phosphate(s), instead of one or more of the following specific names: Disodium diphosphate, Trisodium diphosphate, Tetrasodium diphosphate, Dipotassium diphosphate, Tetrapotassium diphosphate, Dicalcium diphosphate, Calcium dihydrogen diphosphate. According to the law, allergens have to be labelled with their specific origin, regardless where they come from (e.g. additives). Therefore, the indication foreseen for “modified starch” is not necessary anymore and should be deleted. Änderungsantrag 708 Lambert van Nistelrooij Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Liste Vorschlag der Kommission Geänderter Text Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel Schaumverhüter Antioxidationsmittel Füllstoff Farbe Emulgator Schmelzsalze1 Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel Schaumverhüter Antioxidationsmittel Füllstoff Farbe Emulgator Schmelzsalze2 Enzyme* Festigungsmittel Geschmacksverstärker Mehlbehandlungsmittel Geliermittel Überzugsmittel Feuchthaltemittel Modifizierte Stärke4 Festigungsmittel Geschmacksverstärker Mehlbehandlungsmittel Geliermittel Überzugsmittel Feuchthaltemittel Modifizierte Stärke3 1 2 3 4 Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse. Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse. Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich. Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich. AM\772025DE.doc 47/84 PE418.220v03-00 DE Konservierungsstoff Treibgas Backtriebmittel Stabilisator Süßstoff Verdickungsmittel Konservierungsstoff Treibgas Backtriebmittel Stabilisator Süßstoff Verdickungsmittel *Die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich. Or. en Begründung The new enzymes legislation (expected to be published in the Official Journal at the end of 2008 /beginning 2009) does not yet define the name. The Enzymes Manufacturers Association, AMFEP, estimates the positive list to be finalised in 2020). Enzymes having a technological function in the final food (i.e. they are not processing aids) will have to fulfil the same obligations as additives and shall be labelled accordingly. The generic name "enzymes" will adequately inform consumers on the product. This approach is not unique as it is already applied since years for modified starches. Enzymes are used in a wide range of applications in the first and second transformation processes, but also in intermediate products. This includes bakery ingredients like flour mixes, bread improvers and bread mixes. Änderungsantrag 709 Horst Schnellhardt Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil C – Liste Vorschlag der Kommission Geänderter Text Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel Schaumverhüter Antioxidationsmittel Füllstoff Farbe Emulgator Schmelzsalze1 Festigungsmittel Geschmacksverstärker Mehlbehandlungsmittel Geliermittel 1 Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse. PE418.220v03-00 DE Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel Schaumverhüter Antioxidationsmittel Füllstoff Farbe Emulgator Schmelzsalze1 Festigungsmittel Geschmacksverstärker Mehlbehandlungsmittel Geliermittel 48/84 AM\772025DE.doc Überzugsmittel Feuchthaltemittel Modifizierte Stärke1 Überzugsmittel Feuchthaltemittel Modifizierte Stärke2 Celluloseextrakt* Konservierungsstoff Treibgas Backtriebmittel Stabilisator Süßstoff Verdickungsmittel _____ Konservierungsstoff Treibgas Backtriebmittel Stabilisator Süßstoff Verdickungsmittel * Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich. Or. de Begründung Nach europöischem Recht muss nicht bei allen in Lebenmitteln genutzten, künstlich hergestellten Stabilisatoren die entsprechende E-Nummer auf der Verpackung gennant werden, sondern nur der generische Name. Da E-Nummern bei Verbrauchern teilweise einen negativen Ruf haben, führt diese Ungleichbehandlung zu Wettbewerbsverzerrungen. Es sollte daher geregelt werden, dass auch alle Celulosederivate ('Celluloseextrakt"), die als Stabilisatoren, Bindemittel und Fett- und Glutenersatz in Lebensmitteln verwendet werden, mit ihrem generischen Namen aufgeführt werden können. Änderungsantrag 710 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Teil D Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Aromen sind entweder als „Aroma“ oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen. 1. Unbeschadet des Absatzes 2 werden Aromen bezeichnet mit den Begriffen – „Aromen“ oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des 1 Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich. AM\772025DE.doc 49/84 PE418.220v03-00 DE Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (*) enthält; 2. Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen. – „Raucharoma/Raucharomen“ oder „Raucharoma/Raucharomen“ aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer Lebensmittelkategorie bzw. einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen“ (beispielsweise Raucharoma aus Buchenholz), wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht. 3. Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie definiert sind. 2. Der Begriff „natürlich“ wird zur Bezeichnung von Aroma im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1134/2008 verwendet.“ 4. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. 3. Abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann der Begriff „natürliches Aroma/natürliche Aromen“ auch verwendet werden, wenn die Bedingungen der Absätze 4 und 5 des genannten Artikels erfüllt sind. ____ (*) ABl. 354 vom 31.12.2008, S. 34.. Or. en PE418.220v03-00 DE 50/84 AM\772025DE.doc Begründung Der Vorschlag sollte mit der vor kurzem veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zur Festlegung von Vorschriften über die Bezeichnung von Aromen in Übereinstimmung gebracht werden. Allerdings sind Bezeichnungen wie „Natürliches Erdbeeraroma mit anderen natürlichen Aromen“ zu lang. Deshalb sollte den Unternehmen mehr Flexibilität zugestanden werden, sodass sie auf Wunsch kürzere Begriffe wie „natürliches Aroma“ verwendet können. Änderungsantrag 711 Dagmar Roth-Behrendt Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Überschrift und Nummer 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text ANGABE DER NETTOMENGE ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter c) konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen, die mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter gekennzeichnet sind; d) Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe, die mit dem Gewicht des Mehls gekennzeichnet sind, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht; e) Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen, die mit der Menge der Flüssigkeit gekennzeichnet sind, die zur Zubereitung der Füllmenge AM\772025DE.doc 51/84 PE418.220v03-00 DE erforderlich ist.“ Or. de Begründung Die Ergänzungen dienen der Fortführung der aktuellen Rechtslage. Bei den genannten Erzeugnisgruppen ist die Ergiebiskeitsangabe für den Verbraucher die entscheidende Information, so etwa bei Suppen, Soßen oder den anderen genannten Erzeugnissen. Hingegen ist nicht kaufentscheidend, mit welcher Menge Suppen- oder Soßenausgangserzeugnis diese Menge errreicht werden kann. Änderungsantrag 712 Horst Schnellhardt Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder c) deren Nettomenge unter 50 g liegt, wenn es sich um Zuckerware, Schokolade und andere kakaohaltige Produkte sowie Produkte mit Mandeln, Nüssen und anderen Ölsaaten handelt; oder d) deren Nettomenge unter 100 g liegt, wenn es sich um Kekse, Kuchen und andere feine Backwaren handelt; e) sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht etwas anderes vorschreiben. Or. en PE418.220v03-00 DE 52/84 AM\772025DE.doc Begründung Im Zusammenhang mit der Angabe der Nettomenge gelten in einigen Ländern nationale Ausnahmeregelungen (z. B. in Frankreich, Deutschland, Irland und im Vereinten Königreich). Falls diese aufgehoben werden, muss im Anhang eine Nettomenge von 50 g bzw. 100 g als kleinster gemeinsamer Nenner festgelegt werden. Änderungsantrag 713 Thomas Ulmer Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder c) deren Nettomenge unter 50 g liegt, wenn es sich um Zuckerware, Schokolade und andere kakaohaltige Produkte sowie Produkte mit Mandeln, Nüssen und anderen Ölsaaten handelt; oder d) deren Nettomenge unter 100 g liegt, wenn es sich um Kekse, Kuchen und andere feine Backwaren handelt; e) sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht etwas anderes vorschreiben. Or. en Begründung Im Zusammenhang mit der Angabe der Nettomenge gelten in einigen Ländern nationale Ausnahmeregelungen (z. B. in Frankreich, Deutschland, Irland und im Vereinten Königreich). AM\772025DE.doc 53/84 PE418.220v03-00 DE Falls diese nicht mehr zulässig sein werden, muss im Anhang eine Nettomenge von 50 g bzw. 100 g als kleinster gemeinsamer Nenner festgelegt werden. Änderungsantrag 714 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können; aa) die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden; ab) die in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. b) deren Nettomenge unter 10g oder 10ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. Or. en Begründung Die Mindestnettomenge ist für zahlreiche Lebensmittel zu gering. So kann die ungünstige Verteilung von Nüssen in einer Tafelschokolade zur Folge haben, dass das Produkt ein zu hohes Gewicht aufweist. Deshalb wird ein Mindestgewicht von 10 g vorgeschlagen (Volumen 10 cm3). PE418.220v03-00 DE 54/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 715 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Nummer 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, 1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln, a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. b) deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter. c) für die in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen definiert sind. Or. de Begründung Sprachliche Adaptierung an die bisherige Terminologie der EtikettierungsRL 2000/13/EG („Nettofüllmenge“). Ad lit c: Verwiesen wird auf Art 2 (2) der Richtlinie 2001/111/EG über Zuckerarten (Ausnahme von Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 20 g). In Abs 3 ist daher klarzustellen, dass solche Spezialbestimmungen weiterhin Bestand haben. Änderungsantrag 716 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2a. Die Nettomenge eines Lebensmittels wird in Einklang mit den Vorschriften der Gemeinschaft oder, falls es keine gibt, in Einklang mit nationalen Vorschriften AM\772025DE.doc 55/84 PE418.220v03-00 DE festgelegt. Or. en Begründung Damit soll Übereinstimmung mit Artikel 24 hergestellt werden. Änderungsantrag 717 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Der Preis pro Kilogramm für das betreffende Lebensmittel beruht ausschließlich auf seinem Abtropfgewicht. Or. en Begründung Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Verbraucher im Hinblick auf den ausgewiesenen Preis irregeführt wird. Änderungsantrag 718 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. PE418.220v03-00 DE 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung anzugeben. 56/84 AM\772025DE.doc Or. en Begründung Bei einem festen Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit ändert sich das Nettogewicht zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und dem des Verkaufs an den Verbraucher aufgrund der üblichen Wechselwirkungen zwischen dem festen Lebensmittel und der Aufgussflüssigkeit. In welchem Maße sich das Nettogewicht ändert, hängt von mehreren Umständen ab, z. B. Zeit, Temperatur oder auch Transport- und Lagerbedingungen. Deshalb sollte die Angabe des Nettogewichts zum Zeitpunkt der Herstellung vorgenommen werden, zu dem der Lebensmittelerzeuger vollständig für das Erzeugnis verantwortlich und in der Lage ist, das Nettogewicht korrekt anzugeben. Änderungsantrag 719 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung anzugeben. Or. en Begründung Bei einem festen Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit ändert sich das Nettogewicht zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und dem des Verkaufs an den Verbraucher aufgrund der üblichen Wechselwirkungen zwischen dem festen Lebensmittel und der Aufgussflüssigkeit. In welchem Maße sich das Nettogewicht ändert, hängt von mehreren Umständen ab, z. B. Zeit, Temperatur oder auch Transport- und Lagerbedingungen. Deshalb sollte die Angabe des Nettogewichts zum Zeitpunkt der Herstellung vorgenommen werden, zu dem der Lebensmittelerzeuger vollständig für das Erzeugnis verantwortlich und in der Lage ist, das Nettogewicht korrekt anzugeben. AM\772025DE.doc 57/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 720 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text MINDESTHALTBARKEITSDATUM DATUMANGABE Or. en Begründung Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll, das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben. Änderungsantrag 721 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben: 1. Die Datumangabe wird wie folgt vorgenommen: Or. en Begründung Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll, das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben. PE418.220v03-00 DE 58/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 722 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Absatz 1 – Buchstabe d – einleitender Teil Vorschlag der Kommission Geänderter Text d) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei d) Die Datumangabe ist vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei Or. en Begründung Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll, das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben. Änderungsantrag 723 Anne Ferreira Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, - Backwaren, die innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verkauft werden, Or. fr Begründung Es muss nur die Frist bis zum Verkauf und nicht die Frist bis zum Verzehr durch den Verbraucher berücksichtigt werden, weil diese nicht zu kontrollieren ist. AM\772025DE.doc 59/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 724 Anne Ferreira Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text ca) das Verfallsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben. Or. fr Begründung Da die Einzelverpackungen aus der Packung oder der Warensendung, mit der sie verkauft wurden, genommen werden können, muss jede herausnehmbare Einzelportion unbedingt mit dem Verfallsdatum versehen werden. Änderungsantrag 725 Péter Olajos Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Überschrift Vorschlag der Kommission Geänderter Text REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE) REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE) Or. en Begründung Redaktionelle Änderung. PE418.220v03-00 DE 60/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 726 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 1 – Tabelle Vorschlag der Kommission Geänderter Text Vitamin A (µg) 800 Vitamin A (µg) 800 Vitamin D (µg) 5 Vitamin D (µg) 5 Vitamin E (mg) 10 Vitamin E (mg) 12 Vitamin K (µg) 75 Vitamin C (mg) 60 Vitamin C (mg) 80 Thiamin (mg) 1,4 Thiamin (Vitamin B1) (mg) 1,1 Riboflavin (mg) 1,6 Riboflavin (mg) 1,4 Niacin (mg) 18 Niacin (mg) 16 Vitamin B6 (mg) 2 Vitamin B6 (mg) 1,4 Folacin (µg) 200 Folsäure (µg) 200 Vitamin B12 (µg) 1 Vitamin B 12 (µg) 2,5 Biotin (mg) 0,15 Biotin (µg) 50 Pantothensäure (mg) 6 Pantothensäure (mg) 6 Kalium (mg) 2000 Chlorid (mg) 800 Calcium (mg) 800 Kalzium (mg) 800 Phosphor (mg) 800 Phosphor (mg) 700 Eisen (mg) 14 Eisen (mg) 14 Magnesium (mg) 300 Magnesium (mg) 375 Zink (mg) 15 Zink (mg) 10 Kupfer (mg) 1 Mangan (mg) 2 Fluorid (mg) 3,5 AM\772025DE.doc 61/84 PE418.220v03-00 DE Jod (mg) 150 Selen (µg) 55 Chrom (µg) 40 Molybdän (µg) 50 Jod (µg) 150 Or. de Begründung Die RDA-Werte sollten an die neuen Referenzwerte gem. Änderung der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 2008/100/EG (ABl L 285/9) angepasst werden. Änderungsantrag 727 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von – 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g oder pro Portion bei festen Lebensmitteln oder – 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 ml oder pro Portion bei flüssigen Lebensmitteln oder – 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal (12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ) oder eine Menge, die in den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von PE418.220v03-00 DE 62/84 AM\772025DE.doc Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln vorgesehen ist, oder – eine Menge in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält oder die Menge und die Anzahl der Portionen deutlich auf der Packung angegeben sind, berücksichtigt werden. Or. en Begründung For beverages, which may be consumed in larger quantities that solid foods, 15% of the RDA is too high a level to be considered a “significant” amount. In line with Codex Alimentarius, a more reasonable value would be 7,5% per 100ml or per portion (without the limitation the package may contain a single portion). In taking the Codex approach into consideration, provisions for determining significant amount based on "per portion" or "per serving" should be incorporated (important for foods consumed in portions larger than 100g). Example: A consumer who eats 200 g (= average portion size) of green beans (low energy product containing 20 kcal/100 g) covers 15% of her/his needs in vitamins B9 whereas the content of vitamin B9 (8% of RDI/100 g) does not allow to claim that the product is a “source of vitamins B9”. However, if the content of vitamin B9 is expressed in relation to 100 kcal, it covers approximately 40% of the RDI. Änderungsantrag 728 Péter Olajos Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von – 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g oder pro Portion bei festen Lebensmitteln AM\772025DE.doc 63/84 PE418.220v03-00 DE oder – 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 ml oder pro Portion bei flüssigen Lebensmitteln oder – 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal (12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ) oder – eine Menge, die in den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln vorgesehen ist, oder eine Menge in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Or. en Begründung Bei Getränken, die möglicherweise in größeren Mengen konsumiert werden als feste Lebensmittel, sind 15 % der empfohlenen Tagesdosis ein zu hoher Wert für die Einstufung als signifikante Menge. Entsprechend dem Codex Alimentarius wäre es sinnvoller, einen Wert von 7,5 % pro 100 ml oder pro Portion festzulegen (ohne die Einschränkung, dass die Packung nur eine einzige Portion enthalten darf). Wenn der im Codex verfolgte Ansatz berücksichtigt wird, sollten die Bestimmungen über die pro Portion festzulegende signifikante Menge in die Richtlinie aufgenommen werden (was insbesondere für Lebensmittel wichtig wäre, die in Portionen von mehr als 100 g verzehrt werden). Änderungsantrag 729 Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 In der Regel eine Menge von 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g oder pro Portion bei festen Lebensmitteln oder 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 ml oder PE418.220v03-00 DE 64/84 AM\772025DE.doc ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. pro Portion bei flüssigen Lebensmitteln oder 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal (12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ) oder eine Menge, die in den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln vorgesehen ist. Or. en Begründung Um einen sinnvollen Wert für die „signifikante Menge“ zu erhalten, ist der Energiegehalt von Lebensmitteln, die zur Deckung bestimmter Nährstoffbedürfnisse entwickelt wurden, zu berücksichtigen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein flüssiges Lebensmittel oftmals in größeren Mengen konsumiert wird. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge pro Portion sollte nicht die Beschränkung gelten, dass die Packung nur eine einzige Portion enthalten darf. Änderungsantrag 730 Dorette Corbey Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100g oder 7,5% der empfohlenen Tagesdosis in 100 ml oder 5 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 kcal oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Or. en AM\772025DE.doc 65/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 731 Lambert van Nistelrooij Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil A – Nummer 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 7,5% der empfohlenen Tagesdosis in 100 ml oder 5 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 kcal oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält oder die Menge und die Anzahl der Portionen deutlich auf der Packung angegeben sind, berücksichtigt werden. Or. en Begründung Wenn die empfohlene Tagesdosis nur 100 g oder 100 ml beträgt oder eine einzige Portion umfasst, wird dabei nicht berücksichtigt, dass einige Produkte in größeren Mengen konsumiert werden. Nach dem Vorschlag dürfen Lebensmittel mit hohem Wassergehalt und/oder niedrigem Energiegehalt keinen Hinweis auf den Vitamin- und Mineralstoffgehalt enthalten. Das sollte aufgehoben werden. Änderungsantrag 732 Renate Sommer Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff PE418.220v03-00 DE entfällt Referenzmenge 66/84 AM\772025DE.doc Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren 20 g Kohlenhydrate 230 g Zucker 90 g Salz 6g Or. de Begründung Konsequenz aus der Streichung des Art. 31 Abs. 3 Satz 1. Änderungsantrag 733 Dan Jørgensen Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate 20 g Zucker 90 g Salz 6g AM\772025DE.doc entfällt 230 g 67/84 PE418.220v03-00 DE Or. en Begründung Konsequenz der Streichung des Artikels 31 Absatz 3. Änderungsantrag 734 Niels Busk Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate 20 g Zucker 90 g Salz 6g entfällt 230 g Or. en Begründung Durch die Angabe von Richtwerten für die Tageszufuhr werden dem Verbraucher nicht ausreichend Informationen geboten. So entspricht zum Beispiel ein halber Liter Coca-Cola zwei Portionen, obwohl diese Menge normalerweise von einer Person getrunken wird. Ein Apfel würde bei Betrachtung der Zuckermenge ungesünder erscheinen als kinderMilchschokolade oder Kartoffelchips, so dass die Verbraucher zu dem Schluss kommen könnten, dass zwischen dem Verzehr von Obst, Milchschokolade oder Kartoffelchips kein großer Unterschied besteht. PE418.220v03-00 DE 68/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 735 Johannes Lebech Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate 20 g Zucker 90 g Salz 6g entfällt 230 g Or. en Begründung A nutrition declaration should be clear, consistent, relevant and evidence-based information, which supports the health conscious food choices and enable consumers to choose a balanced diet. The use of portion sizes and average reference intake values (GDA) will not provide the consumers with clear and consistent information. On the contrary it will add to the confusion of the consumers. It does not support a well-informed and easy choice at moment of purchase. As these figures are based on averages it would not cover the individual consumer, but only an average person. Average persons do not exist. Furthermore, portion sizes and GDA are already used in the US with no apparent effect on consumer understanding and/or behavior. It is clear that GDA without the use of portion sizes would be absurd. But there are many problems with using portion sizes. Take the soft drinks as an example. The soft drinks industry AM\772025DE.doc 69/84 PE418.220v03-00 DE has chosen 250 ml as the serving size. When the consumer buys a can of 33 ml. the reference used would be the 33 ml, whereas the reference value when the consumer buys a 0,5 liter bottle is 250 ml. This means that the GDA is higher on a can of 33 ml than on 0,5 liter bottle. This is another source of confusion for the consumer and another reason why we support the obligatory reference to 100 g or 100 ml and the reference to portions sizes as additional information. Without portion sizes GDA would be absurd. Specification per portion is very problematic and in reality inapplicable as the portion sizes are not standardized and each food’s share of the diet in the EU member countries differs significantly. Änderungsantrag 736 Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B – Tabelle Vorschlag der Kommission Energie oder Nährstoff Energie Geänderter Text Energie oder Nährstoff Referenzmenge Referenzmenge* Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g Gesamtfett gesättigte Fettsäuren 20 g gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate 230 g Kohlenhydrate Zucker 90 g Zucker Salz 6g Salz _______ *Die Werte werden gemäß Artikel 31 Absatz 3 a (neu) festgelegt. Or. en Begründung Die gegenwärtig in Anhang XI vorgesehenen Werte basieren nicht auf unabhängigen Forschungsergebnissen und weichen von den Empfehlungen der Behörde für Lebensmittelnormen des Vereinigten Königreichs und der Weltgesundheitsorganisation ab. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit arbeitet zurzeit an der Festlegung solcher Referenzmengen und wird ihre Vorschläge voraussichtlich im Frühjahr 2009 PE418.220v03-00 DE 70/84 AM\772025DE.doc vorstellen. Diese sollten bei der Definition von Referenzmengen berücksichtigt werden. Die Änderung ist mit dem Änderungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 31 Absatz 3 a (neu) verbunden. Änderungsantrag 737 Peter Liese Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie 8400 kJ (2000 kcal) Energie 8400 kJ (2000 kcal) Gesamtfett 70 g Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren 20 g gesättigte Fettsäuren 20 g Kohlenhydrate 230 g Kohlenhydrate 230 g Zucker 90 g Zucker 90 g Salz 6g Natrium 2,4 g Or. en Begründung Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat, Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts berücksichtigt würde. AM\772025DE.doc 71/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 738 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B Vorschlag der Kommission Geänderter Text TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie oder Nährstoff Referenzmenge Energie 8400 kJ (2000 kcal) Energie 2000 kcal Gesamtfett 70 g Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren 20 g gesättigte Fettsäuren 20 g Kohlenhydrate 230 g Kohlenhydrate 230 g Zucker 90 g Zucker 90 g Salz 6g Salz 6g Or. en Begründung Aus Gründen der Übereinstimung mit Anhang XIII Teil A. Änderungsantrag 739 Antonio De Blasio Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Teil B a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Richtwerte für die Tageszufuhr bei Kindern auf der Verpackung von Lebensmitteln werden freiwillig angegeben, wenn die Lebensmittel PE418.220v03-00 DE 72/84 AM\772025DE.doc ausdrücklich für Kinder hergestellt werden. Or. hu Begründung Bei Produkten, die ausdrücklich für Kinder hergestellt werden, ist es sehr wichtig, dass der als Richtwert für die Tageszufuhr bei Kindern angegebene Nährwert des Produkts bekannt ist, damit die Eltern verantwortungsvoll entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Produkt für ihre Kinder kaufen. Änderungsantrag 740 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang XII – Tabelle Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 4 kcal/g — 17 kJ/g. - Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 4 kcal/g - mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g — 10 kJ/g. - mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g - Eiweiß 4 kcal/g — 17 kJ/g. - Eiweiß 4 kcal/g - Fett 9 kcal/g — 37 kJ/g. - Fett 9 kcal/g - Salatrims 6 kcal/g — 25 kJ/g. - Salatrims 6 kcal/g – Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g — 29 kJ/g. – Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g - organische Säuren 3 kcal/g — 13 kJ/g. - organische Säuren 3 kcal/g Or. en AM\772025DE.doc 73/84 PE418.220v03-00 DE Begründung Aus Gründen der Übereinstimmung mit Anhang XIII Teil A. Änderungsantrag 741 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang XII – Tabelle Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 4 kcal/g — 17 kJ/g. - Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) - mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g — 10 kJ/g. - mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g - Eiweiß 4 kcal/g — 17 kJ/g. - Eiweiß 4 kcal/g - Fett 9 kcal/g — 37 kJ/g. - Fett 9 kcal/g - Salatrims 6 kcal/g — 25 kJ/g. - Salatrims 6 kcal/g - Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g — 29 kJ/g. - Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g - organische Säuren 3 kcal/g - organische Säuren 3 kcal/g — 13 kJ/g. 4 kcal/g Or. de Begründung Die Berechnung mit zwei verschiedenen Einheiten führt wegen inkonsistenten Umrechungsfaktoren zu widersprüchlichen Ergebnissen. Da es sich bei der Angabe von „kcal“ um eine Maßeinheit handelt, die von Konsumenten leichter als die Maßeinheit „kJ“ verstanden wird, sollte die Angabe ausschließlich in „kcal“ erfolgen. PE418.220v03-00 DE 74/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 742 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil A Vorschlag der Kommission Geänderter Text In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: In der Nährwertkennzeichnung sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: - Energie kJ und kcal - Energie kcal - Fett Gramm (g) - Fett Gramm (g) - Kohlenhydrate - Kohlenhydrate - Ballaststoffe - Ballaststoffe - Eiweiß - Eiweiß - Salz - Natrium - Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten - Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten - andere Stoffe für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten - andere Stoffe für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten Or. de Begründung Einheitliche Begriffsbestimmungen (“Nährwertkennzeichnung”). Die Angabe des Brennwertes in „kcal“ ist für den Verbraucher leichter verständlich als der Hinweis in „kJ“. „kJ“ sollte daher gestrichen werden. Natrium statt Salz: In der Nährwertkennzeichnung sollte auf „Natrium“ anstelle von „Salz“ hingewiesen werden. Der physiologisch relevante Stoff ist „Natrium“ und nicht (Koch-)Salz; bei gesalzenen Lebensmitteln spielt das kaum eine Rolle, für nährwertbezogene Angaben „natriumarm“ und „streng natriumarm“ ist der Unterschied zwischen Natrium und Salz jedoch essentiell. Eine „Salzangabe“ wäre etwa bei Erfrischungsgetränken irreführend, enthalten diese kein „(Koch-)Salz“, jedoch „Natrium“. Um eine Irreführung des Verbrauchers hinanzuhalten, sollte daher die Angabe von Natrium beibehalten werden. AM\772025DE.doc 75/84 PE418.220v03-00 DE Änderungsantrag 743 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil A – Tabelle – Reihe 1 Vorschlag der Kommission - Energie Geänderter Text kJ und kcal Energie kcal Or. en Begründung Der Energiewert eines Lebensmittels sollte nur in kcal angegeben werden, weil die Kalorie als Begriff in den Haushalten in Europa gängig ist. Änderungsantrag 744 Peter Liese Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil A – Tabelle – Reihe 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text - Salz - Natrium Or. en Begründung Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat, Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts berücksichtigt würde. PE418.220v03-00 DE 76/84 AM\772025DE.doc Änderungsantrag 745 Péter Olajos Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil B – Absatz 2 – Tabelle Vorschlag der Kommission - Fett Geänderter Text g - Fett davon g davon - gesättige Fettsäuren g - gesättige Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g – Cholesterin mg Or. en Begründung Die Cholesterinmenge muss bei nährwertbezogenen Angaben wie „niedriger Cholesteringehalt“ oder „cholesterinfrei“ angegeben werden. In der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Tabellen von Anhang VIII Teil A und B die Cholesterinmenge anzugeben. Änderungsantrag 746 Richard Seeber Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil C – Tabelle Vorschlag der Kommission Energie Geänderter Text kJ und kcal Energie kcal g Eiweiß g Kohlenhydrate g Fett davon: AM\772025DE.doc 77/84 PE418.220v03-00 DE - gesättigte Fettsäuren g davon: - transisomere Fettsäuren g - Zuckerarten g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - Polyole g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g - Stärke g Kohlenhydrate g Fett davon: davon: - Zucker g - gesättigte Fettsäuren g - mehrwertige Alkohole g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - Stärke g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g Ballaststoffe g - transFettsäuren g Eiweiß g - Cholesterin mg Salz g Ballaststoffe g Natrium g Vitamine* und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten Vitamine und Mineralstoffe In Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten *die Abkürzung “Vit” ist zulässig Andere Substanzen für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten Or. de PE418.220v03-00 DE 78/84 AM\772025DE.doc Begründung An der bisherigen Reihenfolge der Nährstoffe in der Nährwertkennzeichnung (nämlich: Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett) sollte festgehalten werden. Der pauschale Verweis in den Begründungserwägungen 32 und 33, dass „...bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind...“, bietet keine Grundlage für eine Änderung der Reihung. Darüber hinaus beziehen sich sämtliche Ernährungsempfehlungen auf die genannten Makronährstoffe, die Verbraucher haben sich an diese Art der Angabe gewöhnt und sie „gelernt“. Änderungsantrag 747 Magor Imre Csibi Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil C – Tabelle Vorschlag der Kommission Geänderter Text Energie kJ und kcal Energie kcal Fett g Fett g davon: davon: - gesättigte Fettsäuren g - gesättigte Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g Kohlenhydrate g Kohlenhydrate g davon: davon: - Zucker g - Zucker g - mehrwertige Alkohole g - mehrwertige Alkohole g - Stärke g - Stärke g Ballaststoffe g Ballaststoffe g Eiweiß g Eiweiß g Natrium g AM\772025DE.doc 79/84 PE418.220v03-00 DE davon: Salz g Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten - Salz g – Cholesterin mg Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten Or. en Begründung Aus Gründen der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2. Änderungsantrag 748 Peter Liese Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil C – Tabelle Vorschlag der Kommission Geänderter Text Energie kJ und kcal Energie kJ und kcal Fett g Fett g davon: davon: - gesättigte Fettsäuren g - gesättigte Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - transisomere Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - einfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g - mehrfach ungesättigte Fettsäuren g Kohlenhydrate g Kohlenhydrate g davon: - Zucker g - Zucker g - mehrwertige g - mehrwertige g PE418.220v03-00 DE davon: 80/84 AM\772025DE.doc Alkohole Alkohole - Stärke g - Stärke g Ballaststoffe g Ballaststoffe g Eiweiß g Eiweiß g Salz g Natrium g Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten Or. en Begründung Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat, Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts berücksichtigt würde. Änderungsantrag 749 Renate Sommer Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII – Teil C – Überschrift und Tabelle – Spalte 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer Nährwertdeklaration Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer freiwillig erweiterten Nährwertdeklaration Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben: Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben: Energie Energie Eiweiß Fett Fett davon: davon: - gesättigte Fettsäuren - gesättigte Fettsäuren - transisomere Fettsäuren - transisomere Fettsäuren - einfach ungesättigte Fettsäuren - einfach ungesättigte Fettsäuren AM\772025DE.doc 81/84 PE418.220v03-00 DE - mehrfach ungesättigte Fettsäuren - mehrfach ungesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate Kohlenhydrate davon: davon: - Zucker - Zucker - mehrwertige Alkohole - mehrwertige Alkohole - Stärke - Stärke Ballaststoffe Ballaststoffe Eiweiß Salz Salz Vitamine und Mineralstoffe Vitamine und Mineralstoffe Or. de Begründung Eiweiß ist ein lebenswichtiger Nährstoff und gehört deshalb an vorderste Stelle; siehe Anhang 1 Ziffer 1 b). Änderungsantrag 750 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text ANHAN XIIIa LESBARKEIT 1. Festlegung der x-Höhe Or. en PE418.220v03-00 DE 82/84 AM\772025DE.doc Begründung Dieser neue Anhang ist erforderlich, damit die Festlegung einer Schriftgröße von 1,2 mm oder einer größeren Schriftgröße unterstützt wird. Änderungsantrag 751 John Bowis Vorschlag für eine Verordnung Anhang XIII b (neu) Geänderter Text ANHANG XIIIb LESBARKEIT Die folgenden Kriterien sollten bei der Gestaltung von Etiketten berücksichtigt werden. Kann eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt werden, so ist eine größere Schriftgröße als in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehen in Erwägung zu ziehen. Kriterien empfohlen Maße zu vermeiden Kontrast Schwarze Schrift vor weißem Hintergrund oder guter farblicher Kontrast 70 % Helligkeit Dunkle Schrift vor dunklem Hintergrund Helle Schrift vor hellem Hintergrund Grün/rot oder andere Kombinationen, die Farbenblinden das Lesen erschweren Schriftart und format Verzierte Schriftarten Offene Schrift wie Arial für Buchstaben Schatteneffekte Kursivschrift Fettdruck, wenn Druckqualität erhalten bleibt Layout AM\772025DE.doc Text beginnt am linken Rand und ist linksbündig Zeilenumbrüche 83/84 PE418.220v03-00 DE Druckqualität je nach Methode Bei Drucksystemen mit möglicherweise geringerer Druckqualität ist auf hohe Schärfe und Auflösung des Textes und die Anordnung und Registrierung der Farbe zu achten. Weißer Rand um den Text Angemessen breiter Rand um den gedruckten Text Oberflächen Matte Druckoberfläche Mindestens 80 % der Schriftgröße Metallische und glänzende Oberflächen Raue Oberflächen Or. en Begründung Mit diesem neuen Anhang werden eine Reihe von Lesbarkeitskriterien hinzugefügt, die bei der Gestaltung des Etiketts berücksichtigt werden sollten. PE418.220v03-00 DE 84/84 AM\772025DE.doc