AM_Com_LegReport

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
 






 
2009
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
2008/0028(COD)
2.3.2009
ÄNDERUNGSANTRÄGE
649 - 751 - Teil IV
Entwurf eines Berichts
Renate Sommer
(PE415.015v01-00)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Vorschlag für eine Verordnung
(KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD))
AM\772025DE.doc
DE
PE418.220v03-00
DE
AM_Com_LegReport
PE418.220v03-00
DE
2/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 649
John Bowis, Chris Davies
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I Nummer 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. „Nährwertdeklaration“ oder
„Nährwertkennzeichnung“ bedeutet
Informationen über
1. „Nährwertdeklaration“ oder
„Nährwertkennzeichnung“ bedeutet
Informationen über
a) den Energiewert oder
a) den Energiewert oder
b) den Energiewert sowie einen oder
mehrere der folgenden Nährstoffe:
b) den Energiewert sowie einen oder
mehrere der folgenden Nährstoffe und ihre
Bestandteile:
– Fett,
– Fett,
– Kohlenhydrat,
– Kohlenhydrat,
– Ballaststoff,
– Ballaststoff,
– Eiweiß,
– Eiweiß,
– Salz,
– Salz,
– in Anhang XI Teil A Nummer 1
aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe,
die gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang XI Teil A Nummer 2 in
signifikanten Mengen vorkommen;
– in Anhang XI Teil A Nummer 1
aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe,
die gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang XI Teil A Nummer 2 in
signifikanten Mengen vorkommen;
Or. en
Änderungsantrag 650
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummern 1 bis 10
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. „Nährwertdeklaration“ oder
„Nährwertkennzeichnung“ bedeutet
Informationen über
1. „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet
Informationen über
a) den Energiewert oder
a) den Energiewert oder
AM\772025DE.doc
3/84
PE418.220v03-00
DE
b) den Energiewert sowie einen oder
mehrere der folgenden Nährstoffe:
b) den Energiewert sowie einen oder
mehrere der folgenden Nährstoffe sowie
über jeden Stoff, der zu einer dieser
Kategorien gehört oder Bestandteil eines
Stoffes aus dieser Kategorie ist:
- Fett,
- Fett,
- Kohlenhydrat,
- Kohlenhydrat,
- Ballaststoff,
- Ballaststoff,
- Eiweiß,
- Eiweiß,
- Salz,
- Natrium,
- in Anhang XI Teil A Nummer 1
aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe,
die gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang XI Teil A Nummer 2 in
signifikanten Mengen vorkommen;
- in Anhang XI Teil A Nummer 1
aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe,
die gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang XI Teil A Nummer 2 in
signifikanten Mengen vorkommen;
2. „Fett“ bedeutet alle Lipide,
einschließlich Phospholipiden;
2. „Fett“ bedeutet alle Lipide,
einschließlich Phospholipiden;
3. „gesättigte Fettsäuren“ bedeutet
Fettsäuren ohne Doppelbindung;
3. „gesättigte Fettsäuren“ bedeutet
Fettsäuren ohne Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindung;
4. „transisomere Fettsäuren“ bedeutet
gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer
nicht konjugierten (namentlich durch
mindestens eine Methylengruppe
unterbrochenen) Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindung in der trans-Konfiguration;
4. „trans-Fettsäuren“ bedeutet gesättigte
Fettsäuren mit mindestens einer nicht
konjugierten (namentlich durch mindestens
eine Methylengruppe unterbrochenen)
Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in
der trans-Konfiguration;
5. „einfach ungesättigte Fettsäuren“
bedeutet Fettsäuren mit einer cisDoppelbindung;
5. „einfach ungesättigte Fettsäuren“
bedeutet Fettsäuren mit einer KohlenstoffKohlenstoff-Doppelbindung, die in der
cis-Doppelbindung vorliegt;
6. „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“
bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cisMethylengruppen unterbrochenen
Doppelbindungen;
6. „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“
bedeutet Fettsäuren mit mindestens zwei
isolierten Kohlenstoff-KohlenstoffDoppelbindungen;
7. „Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches
Kohlenhydrat, das im menschlichen
Stoffwechsel umgesetzt wird,
einschließlich mehrwertiger Alkohole;
7. „Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches
Kohlenhydrat, das im menschlichen
Stoffwechsel umgesetzt wird,
einschließlich mehrwertiger Alkohole;
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln
vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige
Alkohole;
8. „Zuckerarten“ bedeutet alle in
Lebensmitteln vorhandenen
Monosaccharide und Disaccharide,
ausgenommen Polyole und Isomaltulose
PE418.220v03-00
DE
4/84
AM\772025DE.doc
und D-Tagatose;
9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet
Alkohole, die mehr als zwei
Hydroxylgruppen enthalten;
9. „Polyole“ bedeutet Alkohole, die mehr
als zwei Hydroxylgruppen enthalten;
10 „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender
Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß
= Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
10. „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender
Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß
= Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
6,38 für Milcheiweiß und 5,7l für
Sojaeiweiß.
Or. de
Begründung
Doppelbegriffe für dieselbe Sache sind abzulehnen, es reicht der Ausdruck
„Nährwertkennzeichnung“ in Z 1.
Klarstellung im Pk.1 b, dass auch Bestandteile eines Nährstoffs umfasst sind, entsprechend
der bisherigen Rechtslage (vgl. Art. 3 der Nährwertkennzeichnungs RL Nr. 90/496/EWG).
Klarstellung der Definitionen, die eindeutige Rückschlüsse auf die chemische Struktur
zulassen (vgl. Z 3, 4, 5, 6, 8, 9).
Natrium statt Salz: In der Nährwertkennzeichnung sollte auf „Natrium“ anstelle von „Salz“
hingewiesen werden. Der physiologisch relevante Stoff ist „Natrium“ und nicht (Koch-)Salz;
bei gesalzenen Lebensmitteln spielt das kaum eine Rolle, für nährwertbezogene Angaben
„natriumarm“ und „streng natriumarm“ ist der Unterschied zwischen Natrium und Salz
jedoch essentiell. Eine „Salzangabe“ wäre etwa bei Erfrischungsgetränken irreführend,
enthalten diese kein „(Koch-)Salz“, jedoch „Natrium“. Um eine Irreführung des
Verbrauchers hinanzuhalten, sollte daher die Angabe von Natrium beibehalten werden.
Isomaltulose und D-Tagatose: Als zugelassenes Novel Food unterscheiden sich diese beiden
Stoffe von den Zuckerarten und sollten daher von der Definition ausgenommen werden.
Die korrekteÜbersetzung des englischen Begriffs „sugars“ ins Deutsche sollte „Zuckerarten“
lauten (vgl. Richtlinie 2001/111/EG über bestimmte Zuckerarten).
Berechnungsfaktoren für Milcheiweiß und Sojaeiweiß sollten im Einklang mit dem weltweiten
Codex festgelegt werden (Codex Stan 1-1985 – General Standard for the Labelling of Prepackaged-Foods und Codex Stan 72-1981 for infant formula).
AM\772025DE.doc
5/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 651
Riitta Myller
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
– Salz,
– Natrium, das in Salz und Zusatzstoffen
enthalten ist
Or. fi
Begründung
In einigen Produktkategorien können die Zusatzstoffe erhebliche Natriummengen enthalten.
In Finnland wird bei den Kriterien für die Verwendung des Herzsymbols, das anzeigt, welche
Lebensmittel die Gesundheit des Herzens fördern, auch das in Zusatzstoffen enthaltene
Natrium berücksichtigt.
Änderungsantrag 652
Peter Liese
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
– Salz,
– Natrium,
Or. en
Begründung
Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben
Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat,
Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht
die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts
berücksichtigt würde.
PE418.220v03-00
DE
6/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 653
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln
vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige
Alkohole;
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln
vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige
Alkohole und Isomaltulose;
Or. en
Begründung
Isomaltulose ist ein zugelassenes neuartiges Lebensmittel, das als Kohlenhydrat eingestuft ist.
Es sollte nicht unter dem Begriff „Zucker“ klassifiziert werden, weil sich seine wesentlichen
physiologischen Merkmale von denen herkömmlicher Zuckerarten unterscheiden.
Isomaltulose ist zahnfreundlich, wird langsam an den Körper abgegeben, findet sich kaum im
Blutzucker wieder und ist dabei vollständig verdaulich.
Änderungsantrag 654
Renate Sommer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln
vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige
Alkohole;
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln
vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige
Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose;
Or. de
Begründung
Isomaltulose und D-Tagatose sind zugelassene Novel Foods, die von der Definition
Kohlenhydrate erfaßt werden. Isomaltulose und D-Tagatose sind nicht als “Zucker“ zu sehen,
da sie sich auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften signifikant von traditionellem
Zucker unterscheiden. Sie sind unter anderem zahnfreundlich, haben eine niedrige Wirkung
auf den Blutzuckerspiegel und enthalten einen niedrigeren Kaloriengehalt.
AM\772025DE.doc
7/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 655
Avril Doyle
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 9
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet
Alkohole, die mehr als zwei
Hydroxylgruppen enthalten;
9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet
Carbohydrate, die reduzierte Mono-, Dioder Oligosaccharide oder Polysaccharide
sind und als zugelassene Süßstoffe
aufgeführt sind;
Or. en
Begründung
While the Commissions proposal is technically correct, it provides two distinct
disadvantages. When referring to "alcohols", polyols are food additives and are considered
as such at international level. They are included in the General Standard of Food Additives of
the Codex Alimentarius. Part of the polyols that are produced in the EU are exported in thirdcountries. The introduction of a reference in a legal text that polyols means alcohols may lead
to a regrettable consumer misunderstanding in those countries where consumption of alcohol
is prohibited on religious grounds. Such reference may also have consequences from a trade
perspective, bearing in mind the restrictive legislation and specific custom taxes that apply to
alcohol imports in certain third countries.
-
the capture of “glycerol” that is not a nutritional polyol
Actually, the definition of “polyol” in the context of this Regulation specifically refers to those
polyol substances authorised as sweeteners in foods. Certain substances, though complying
with the chemical definition (e.g. glycerol) do not show the nutritional properties
acknowledged for the polyols that are authorised as sweeteners in food.
Therefore, acknowledging that the absence of an explicit definition of polyols in the current
EU food legislative framework has never been problematic because polyols are de facto
characterised by detailed specifications, the polyol producers consider that there is no reason
to introduce a definition for polyols in the proposed Regulation on the provision of food
information to consumers, which would bring nothing else but problems.
PE418.220v03-00
DE
8/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 656
Peter Liese
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
11. „Salz“ bedeutet den nach folgender
Formel berechneten Salzgehalt: Salz =
Natrium × 2,5;
11. Nartium bedeutet der Gesamtgehalt
an Natrium in einem bestimmten
Lebensmittel;
Or. en
Begründung
Die Bedeutungen der Begriffe „salt contet“ und „salt content equivalent“ sind nicht
identisch. „Salt content“ ist die tatsächlich in einem Lebensmittel vorhandene Salzmenge,
während unter „salt content equivalent“ ein theoretischer Salzgehalt zu verstehen ist, der auf
der Grundlage des Gesamtgehalts an Natrium in einem Lebensmittel berechnet wird.
Änderungsantrag 657
Avril Doyle
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten
oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs für Spirituosen und andere
alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent enthalten.
d) Getreide zur Herstellung von
alkoholischen Destillaten.
Or. en
Begründung
Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die
Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen.
Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet
werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die
Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden
AM\772025DE.doc
9/84
PE418.220v03-00
DE
muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen.
Änderungsantrag 658
Avril Doyle
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a) Molke zur Herstellung von Destillaten
oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs für Spirituosen und andere
Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent;
a) Molke zur Herstellung von
alkoholischen Destillaten;
Or. en
Begründung
Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die
Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen.
Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet
werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die
Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden
muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen.
Änderungsantrag 659
Avril Doyle
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 8 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a) Schalenfrüchte für die Herstellung von
Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs für
Spirituosen und andere Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent.
a) Schalenfrüchte für die Herstellung von
alkoholischen Destillaten.
Or. en
PE418.220v03-00
DE
10/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Diese Änderung ist erforderlich, um die Ausnahmeregelung deutlicher zu machen und an die
Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzupassen.
Die ursprüngliche Fassung könnte dazu führen, dass Erzeugnisse als allergen gekennzeichnet
werden, obwohl sie laut Stellungnahme der EFSA keinerlei allergene Stoffe enthalten. Die
Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass die gegenwärtige Fassung geändert werden
muss, um gefährdete Verbraucher nicht zu täuschen.
Änderungsantrag 660
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 12
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
12. Schwefeldioxid und Sulphite in
Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg
oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2.
12. Schwefeldioxid und Sulfite in
Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg
oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2, im zum
Verzehr bestimmten Erzeugnis.
Or. en
Begründung
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die festgelegten Grenzwerte nur für zum Verzehr
bestimmte Lebensmittel relevant sind, weil in der Bestimmung Allergien und
Unverträglichkeiten behandelt werden, die durch den Verzehr von Lebensmitteln verursacht
werden. Daher sind die Grenzwerte nicht auf Erzeugnisse in konzentrierter Form anwendbar,
die vor dem Verzehr verarbeitet werden müssen.
Änderungsantrag 661
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. IN BESTIMMTEN GASEN
VERPACKTE LEBENSMITTEL
1.1 Lebensmittel, deren „unter
AM\772025DE.doc
entfällt
11/84
PE418.220v03-00
DE
Haltbarkeit durch
Packgas, das
gemäß der
Richtlinie
89/107/EWG des
Rates zugelassen
ist, verlängert
wurde1
Schutzatmosphäre
verpackt“
Or. en
Begründung
Zur Vermeidung doppelter Angaben.
Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten
vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten.
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
Änderungsantrag 662
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.1
Vorschlag der Kommission
2.1. Lebensmittel,
die ein oder
mehrere nach
der Richtlinie
89/107/EWG
zugelassene
Süßungsmittel
enthalten
1
„mit
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis wird
in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels
angebracht
entfällt
ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.
PE418.220v03-00
DE
Geänderter Text
12/84
AM\772025DE.doc
Or. en
Begründung
Zur Vermeidung doppelter Angaben.
Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten
vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten.
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
Änderungsantrag 663
Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.1
Vorschlag der Kommission
2.1. Lebensmittel,
die ein oder
mehrere nach
der Richtlinie
89/107/EWG
zugelassene
Süßungsmittel
enthalten
Geänderter Text
„mit
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis wird
in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels
angebracht
entfällt
Or. en
Begründung
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
AM\772025DE.doc
13/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 664
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Nummer 2.1
Vorschlag der Kommission
2.1. Lebensmittel,
die ein oder
mehrere nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassene
Süßungsmittel
enthalten
Geänderter Text
„mit
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis wird
in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels
angebracht
2.1. Lebensmittel,
die ein oder
mehrere nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassene
Süßungsmittel
enthalten
„mit
Süßungsmittel(n)
“; dieser Hinweis
wird in
Verbindung mit
der
Verkehrsbezeichn
ung des
Lebensmittels im
Hauptblickfeld
angebracht
Or. en
Änderungsantrag 665
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.2
Vorschlag der Kommission
2.2 Lebensmittel,
die sowohl einen
Zuckerzusatz
oder mehrere
Zuckerzusätze als
auch ein oder
mehrere
Süßungsmittel
enthalten, welche
nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassen sind
Geänderter Text
„mit Zucker(n) und
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis ist in
Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnun
g des Lebensmittels
anzubringen
entfällt
Or. en
PE418.220v03-00
DE
14/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Zur Vermeidung doppelter Angaben.
Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten
vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten.
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
Änderungsantrag 666
Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.2
Vorschlag der Kommission
2.2 Lebensmittel,
die sowohl einen
Zuckerzusatz
oder mehrere
Zuckerzusätze als
auch ein oder
mehrere
Süßungsmittel
enthalten, welche
nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassen sind
Geänderter Text
„mit Zucker(n) und
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis ist in
Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels
anzubringen
entfällt
Or. en
Begründung
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
AM\772025DE.doc
15/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 667
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Hiltrud Breyer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.2
Vorschlag der Kommission
2.2 Lebensmittel, die
sowohl einen
Zuckerzusatz oder
mehrere
Zuckerzusätze als
auch ein oder
mehrere
Süßungsmittel
enthalten, welche
nach der Richtlinie
89/107/EWG
zugelassen sind
Geänderter Text
„mit Zucker(n) und
Süßungsmittel(n)“;
dieser Hinweis ist in
Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels
anzubringen
2.2 Lebensmittel,
die sowohl einen
Zuckerzusatz
oder mehrere
Zuckerzusätze als
auch ein oder
mehrere
Süßungsmittel
enthalten, welche
nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassen sind
„mit Zucker(n)
und
Süßungsmittel(n)
“; dieser Hinweis
ist in Verbindung
mit der
Verkehrsbezeichn
ung des
Lebensmittels im
Hauptblickfeld
anzubringen
Or. en
Änderungsantrag 668
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.3
Vorschlag der Kommission
2.3 Lebensmittel,
die nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassenes
Aspartam
enthalten
Geänderter Text
„enthält eine
Phenylalaninquelle“
entfällt
Or. en
PE418.220v03-00
DE
16/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Zur Vermeidung doppelter Angaben.
Punkt 1.1 stellt keine zusätzlichen Informationen für die Verbraucher bereit. Sie sollten
vielmehr auf das Haltbarkeitsdatums achten.
Die vorgeschriebene doppelte Kennzeichnung von Süßstoffen wird als unnötig erachtet.
Süßstoffe sind in der Zutatenliste deutlich aufgeführt, und erforderlichenfalls ist auch ein
Warnhinweis hinsichtlich des Vorhandenseins von Phenylalanin angebracht. Die Bestimmung
war zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden, zu dem kalorienarme Süßstoffe in der EU noch
weniger verbreitet waren, und dieser Vorschlag bietet eine hervorragende Gelegenheit zu
deren Vereinfachung.
Änderungsantrag 669
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.3 „Angaben“
Vorschlag der Kommission
2.3 Lebensmittel,
die nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassenes
Aspartam
enthalten
Geänderter Text
„enthält eine
Phenylalaninquelle“
2.3 Lebensmittel,
die nach der
Richtlinie
89/107/EWG
zugelassenes
Aspartam
enthalten
enthält Aspartam,
eine
Phenylalaninquell
e“
Or. en
Änderungsantrag 670
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3a. LEBENSMITTEL, DIE
GLUTAMINSÄUREN ODER IHRE SALZE
ENTHALTEN
3a.1 Lebensmittel, die
einen oder mehrere der
AM\772025DE.doc
17/84
„enthält
appetitfördernde
PE418.220v03-00
DE
Lebensmittelzusatzstoff
e E620, E 621, E622,
E623, E624 und E 625
enthalten
Zutaten“
Or. en
Änderungsantrag 671
Dorette Corbey
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4a. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
4a.1 alkoholische
Getränke
„Alkoholkonsum
kann für
Schwangere
schädlich sein“
Or. en
Änderungsantrag 672
Dorette Corbey
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a. GVO
5a.1Lebensmittel, die
GVO enthalten
Etikett gemäß der
Richtlinie
2001/18/EG
5a.2 Lebensmittel, die
mithilfe von GVO
hergestellt werden
„hergestellt mit
gentechnisch
veränderten
Bestandteilen“
Or. en
PE418.220v03-00
DE
18/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 673
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) SONSTIGE LEBENSMITTEL
Or. en
Änderungsantrag 674
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.1 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.1 Lebensmittel,
die aus Tieren
hergestellt werden,
die gemäß der
Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 mit
gentechnisch
veränderten
Futtermitteln
gefüttert wurden
AM\772025DE.doc
19/84
„hergestellt aus Tieren,
die mit gentechnisch
veränderten
Futtermitteln gefüttert
wurden“
Bestehen Lebensmittel
aus mehr als einer
Zutat, wovon eine oder
mehrere aus Tieren
hergestellt wurden, die
gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 mit
gentechnisch
veränderten
Futtermitteln gefüttert
wurden, ist der Hinweis
„hergestellt aus Tieren,
die mit gentechnisch
veränderten
Futtermitteln gefüttert
wurden“ in dem in
Artikel 19 genannten
Verzeichnis der
Zutaten unmittelbar
nach der/den
betreffenden Zutat(en)
PE418.220v03-00
DE
aufzuführen. Wird kein
Verzeichnis der
Zutaten angegeben,
sind die Wörter
„hergestellt aus Tieren,
die mit gentechnisch
veränderten
Futtermitteln gefüttert
wurden“ deutlich auf
dem Etikett
anzubringen.
Or. en
Begründung
Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel von Tieren stammt, die
mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diesbezüglich gibt es eine
deutliche Lücke in den Bestimmungen über Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit
gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Erwägung 16 der Verordnung (EG)
1829/2003 wird dahingehend ausgelegt, dass Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit
gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nicht unter diese Verordnung fallen.
Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) 1829/2003 keine Kennzeichnungsbestimmungen
enthält. Die entsprechenden Bestimmungen müssen deshalb in der vorliegenden Verordnung
enthalten sein, um diese Lücke zu füllen.
Änderungsantrag 675
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.2 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.2 Produkte, die
mithilfe von
Nanotechnologien
hergestellt wurden
PE418.220v03-00
DE
20/84
„hergestellt mithilfe von
Nanotechnologien“
Bestehen Lebensmittel
aus mehr als einer Zutat,
wovon eine oder
mehrere mithilfe von
Nanotechnologien
hergestellt wurden, ist
der Hinweis „hergestellt
mithilfe von
Nanotechnologien“ in
AM\772025DE.doc
dem in Artikel 19
genannten Verzeichnis
der Zutaten unmittelbar
nach der/den
betreffenden Zutat(en)
aufzuführen. Wird kein
Verzeichnis der Zutaten
angegeben, sind die
Wörter „hergestellt
mithilfe von
Nanotechnologien“
deutlich auf dem Etikett
anzubringen.
Or. en
Begründung
Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel mit Hilfe von
Nanotechnologien hergestellt wurde. Der Einsatz von Nanotechnologien kann die
Eigenschaften eines Produkts verändern, selbst wenn seine Zutaten mit den Zutaten eines
Produkts identisch sind, das ohne den Einsatz von Nanotechnologien hergestellt wird.
Änderungsantrag 676
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.3 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.3 Lebensmittel,
die Eier oder
Eiprodukte
enthalten
AM\772025DE.doc
21/84
Die Hinweise
1) „Eier aus
Freilandhaltung“,
2) „Eier aus
Bodenhaltung“,
3) „Eier aus
Käfighaltung“ sind
entsprechend der
Haltungsform, in der die
im Lebensmittel
enthaltenen Eier erzeugt
wurden, nach der
betreffenden Zutat im
Verzeichnis der Zutaten in
PE418.220v03-00
DE
Klammern anzufügen.
Bei Eiern aus
ökologischer Haltung
kann die betreffende Zutat
gemäß Artikel 23 Absatz 4
Buchstabe b der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates
gekennzeichnet werden.
Or. en
Begründung
Viele Verbraucher würden gerne wissen, aus welcher Haltungsform die in Lebensmitteln
enthaltenen Eier stammen.
Änderungsantrag 677
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter, Dan Jørgensen
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.4 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.4 Fleisch von
großen
Raubfischen, die in
Anhang I Nummer
3.1.1.1. der
Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 der
Kommission
aufgeführt sind,
oder Lebensmittel,
die Fleisch von
diesen Fischarten
enthalten
Der Hinweis „enthält
Methylquecksilber –
nicht empfehlenswert für
schwangere oder
stillende Frauen, für
Frauen, die
möglicherweise vor einer
Schwangerschaft stehen,
und für Kinder“ ist
unmittelbar nach dem
Verzeichnis der Zutaten
anzufügen. Bei Fehlen
eines Verzeichnisses der
Zutaten ist der Hinweis
in Verbindung mit der
Bezeichnung des
Lebensmittels
anzubringen.
Or. en
PE418.220v03-00
DE
22/84
AM\772025DE.doc
Begründung
In its information note from 12/05/2004, the Commission, referring to EFSA's scientific
opinion from March 2004, states: "Methyl mercury (organic) is the chemical form of concern
and can make up more than 90% of the total mercury in fish and seafood. Fish and seafood
contain mercury as a result of its natural presence in the environment and from pollution.
Large predatory fish accumulate higher levels of mercury through intake over a long lifetime.(...)The Commission wishes to pursue the need to give more specific advice to vulnerable
groups, i.e. women who might become pregnant, are pregnant, are breast-feeding and young
children. The Commission considers that it is important to ensure that the advice reaches
these target groups of consumers on a continual basis."
Several Member States and third countries (U.S., Australia, New Zealand) have already
issued specific advice to vulnerable groups to limit their intake or abstain from the intake of
large predatory fish with regard to dangers arising from methylmercury.
Following to an amendment to Commission Regulation 466/2001, the maximum level of
mercury for the above mentioned fish species was set twice as high as for all other fish
species. This amendment to the Regulation had been conducted on the request of some
Member States, without any preceding risk assessment.
Änderungsantrag 678
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.5 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.5 Fleisch von
Tieren, die vor dem
Schlachten nicht
betäubt wurden
„Fleisch von Tieren,
die vor dem Schlachten
nicht betäubt wurden“
Or. en
Begründung
Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es zulässig, Tiere zu schlachten, ohne sie
vorher zu betäuben, um Nahrungsmittel für die Angehörigen von bestimmten
Religionsgemeinschaften bereitzustellen. Ein Teil dieses Fleischs wird nicht an Moslems oder
Juden verkauft, sondern kommt auf den allgemeinen Markt und kann unbewusst von
Verbrauchern gekauft werden, die kein Fleisch von Tieren kaufen wollen, die nicht betäubt
wurden. Daher sollte es den Verbrauchern mitgeteilt werden, wenn Fleisch von Tieren
stammt, die nicht betäubt wurden. So können sie entsprechend ihren ethischen Anliegen eine
bewusste Kaufentscheidung treffen.
AM\772025DE.doc
23/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 679
Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a.6 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a.6 ganze Nüsse in
Verpackungen
Der Hinweis „Keine
Nüsse verzehren, die
schlecht aussehen oder
schmecken, da sie
einen hohen Gehalt an
Aflatoxinen aufweisen
können.“ ist deutlich
auf dem Etikett
anzubringen.
Or. en
Begründung
Nach einer entsprechenden Vereinbarung auf VN-Ebene hat die EU den zugelassene Gehalt
an Aflatoxinen in Nüssen um das Zweifache angehoben. In Studien wurde gezeigt, dass die
Aufnahme von Aflatoxinen sich um 90 % verringert, wenn man die Probanden auffordert, die
als minderwertig eingeschätzten Nüsse auszusondern. Mit einem Warnhinweis könnte trotz
der gestiegenen Grenzwerte die Exposition der Verbraucher gegenüber Aflatoxinen verringert
werden.
Änderungsantrag 680
Dan Jørgensen
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 5a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5a. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG VON
OBST UND GEMÜSE
Obst und Gemüse,
dessen Oberfläche
nach der Ernte mit
Zusatzstoffen oder
Pestiziden behandelt
wurde
PE418.220v03-00
DE
24/84
„mit behandelter
Oberfläche“
AM\772025DE.doc
Or. en
Begründung
Die gegenwärtigen Vorschriften enthalten keine allgemeine Bestimmung, die vorschreibt,
dass bei Obst und Gemüse, dessen Oberfläche nach der Ernte mit Zusatzstoffen oder
Pestiziden behandelt wurde, um es länger frisch zu halten, dies angegeben werden muss. Die
Erzeugnisse erscheinen also auf andere Art „frisch“, als die Verbraucher es erwarten. Die
Verbraucher haben ein Anrecht, darüber informiert zu werden, ob die Oberfläche eines von
ihnen gekauften Lebensmittels behandelt wurde.
Änderungsantrag 681
Karl-Heinz Florenz
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE
NÄHRWERTDEKLARATION NICHT
VORGESCHRIEBEN IST
LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE
NÄHRWERTDEKLARATION NICHT
VORGESCHRIEBEN IST
- Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus
einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
– Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus
einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen.
Dies schließt Wasser, Salz, Aromen,
Lebensmittelzusatzstoffe,
Verarbeitungshilfsstoffe und
Lebensmittelenzyme mit ein;
verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich
einer Räucher- oder Reifungsbehandlung
unterzogen wurden und die nur aus einer
Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
– verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich
einer Räucher-, Reifungsbehandlung oder
einem Kochen im Wasser unterzogen
wurden und die nur aus einer Zutat oder
Zutatenklasse bestehen;
- für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
– natürliches Mineralwasser oder anderes
für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
– Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
- Salz und Salzsubstitute;
– Salz und Salzsubstitute;
- Zucker wie in der Richtlinie des Rats
2001/111/EC über für den menschlichen
AM\772025DE.doc
25/84
PE418.220v03-00
DE
Gebrach bestimmte Zucker beschrieben;
- Erzeugnisse im Sinne der
Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 über Kaffee- und
Zichorien-Extrakte1, ganze oder gemahlene
Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene
entkoffeinierte Kaffeebohnen;
– Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie
1999/4/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Februar 1999 über
Kaffee- und Zichorien-Extrakte35, ganze
oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze
oder gemahlene entkoffeinierte
Kaffeebohnen;
- Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee,
Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt,
entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee
oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer
Zutaten;
– Kräutertee, Tee, aromatisierter Tee,
entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher
Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter
Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt
ohne Zusatz weiterer Zutaten;
- Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn
nur Aromen zugesetzt wurden;
– Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn
nur Aromen zugesetzt wurden;
- Aromen;
– Aromen;
- Lebensmittelzusatzstoffe;
– Lebensmittelzusatzstoffe;
- Verarbeitungshilfsstoffe;
– Verarbeitungshilfsstoffe;
- Lebensmittelenzyme;
– Lebensmittelenzyme;
- Gelatine;
– Gelatine;
- Gelierhilfen für Konfitüre;
– Gelierhilfen für Konfitüre;
- Hefe;
– Hefe;
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche
weniger als 25 cm2 beträgt;
– Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte bedruckbare
Oberfläche weniger als 50 cm2 beträgt;
- Lebensmittel, die von Privatperson im
Rahmen gelegentlicher Aktivitäten
verkauft werden, nicht aber im Rahmen
einer Unternehmenstätigkeit, die eine
gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie
einen bestimmten Organisationsgrad
voraussetzen würde;
– Lebensmittel, die von Privatperson im
Rahmen gelegentlicher Aktivitäten
verkauft werden, nicht aber im Rahmen
einer Unternehmenstätigkeit, die eine
gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie
einen bestimmten Organisationsgrad
voraussetzen würde;
- Lebensmittel, die direkt in kleinen
Mengen von Erzeugnissen durch den
Hersteller an den Endverbraucher oder an
lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben
werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an
den Endverbraucher abgeben;
– Lebensmittel, die direkt in kleinen
Mengen von Erzeugnissen durch den
Hersteller an den Endverbraucher oder an
lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben
werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an
den Endverbraucher abgeben;
- Lebensmittel in einer Innenverpackung,
die nicht zum Verkauf ohne die
– Lebensmittel in einer Innenverpackung,
die nicht zum Verkauf ohne die
1
ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
PE418.220v03-00
DE
26/84
AM\772025DE.doc
Außenverpackung bestimmt ist (die
Informationen zum Nährwert sind auf der
Außenverpackung bereitzustellen, es sei
denn, das Lebensmittel gehört zu den
Kategorien von Lebensmitteln, die unter
die Befreiung nach diesem Anhang fallen).
Außenverpackung bestimmt ist (die
Informationen zum Nährwert sind auf der
Außenverpackung bereitzustellen, es sei
denn, das Lebensmittel gehört zu den
Kategorien von Lebensmitteln, die unter
die Befreiung nach diesem Anhang fallen);
- nicht fertig abgepackte Lebensmittel,
definiert in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
ea dieser Verordnung.
Or. de
Begründung
Ausnahmen: Die Liste der von der Nährwertdeklaration ausgenommenen Lebensmittel sollte
durch die genannten Angaben ergänzt werden.
 Verpackungen kleiner als 50cm² aus praktischen Gründen
 Aromatisierter Tee
 „Wasser“ verändert in „natürliche Mineralwasser und andere Wasser“
 Zucker wie beschrieben in 2001/111/EC
Nicht fertig verpackte Lebensmittel (das heißt jedes Lebensmittel, das dem Verbraucher
unverpackt angeboten oder auf dessen Wunsch verpackt wird oder das in der Verkaufstätte
zum unmittelbaren Abverkauf vorverpackt wird.
Änderungsantrag 682
Thomas Ulmer
Vorschlag für eine Verordnung
ANHANG IV
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE
NÄHRWERTDEKLARATION NICHT
VORGESCHRIEBEN IST
-
-
LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE
NÄHRWERTDEKLARATION NICHT
VORGESCHRIEBEN IST
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur
aus einer Zutat oder Zutatenklasse
bestehen;
-
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur
aus einer Zutat oder Zutatenklasse
bestehen;
verarbeitete Erzeugnisse, die
lediglich einer Räucher- oder
Reifungsbehandlung unterzogen
wurden und die nur aus einer Zutat
oder Zutatenklasse bestehen;
-
verarbeitete Erzeugnisse, die
lediglich einer Räucher- oder
Reifungsbehandlung unterzogen
wurden und die nur aus einer Zutat
oder Zutatenklasse bestehen;
AM\772025DE.doc
27/84
PE418.220v03-00
DE
1
-
für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches,
dem lediglich Kohlendioxid
und/oder Aromen zugesetzt
wurden;
-
für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches,
dem lediglich Kohlendioxid
und/oder Aromen zugesetzt
wurden;
-
Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
-
Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
-
Salz und Salzsubstitute;
-
Salz und Salzsubstitute;
-
Erzeugnisse im Sinne der
Richtlinie 1999/4/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Februar 1999 über
Kaffee- und Zichorien-Extrakte1,
ganze oder gemahlene
Kaffeebohnen und ganze oder
gemahlene entkoffeinierte
Kaffeebohnen;
-
Erzeugnisse im Sinne der
Richtlinie 1999/4/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Februar 1999 über
Kaffee- und Zichorien-Extrakte1,
ganze oder gemahlene
Kaffeebohnen und ganze oder
gemahlene entkoffeinierte
Kaffeebohnen;
-
Kräutertee, Tee, entkoffeinierter
Tee, Instant- oder löslicher Tee
oder Teeextrakt, entkoffeinierter
Instant- oder löslicher Tee oder
Teeextrakt ohne Zusatz weiterer
Zutaten;
-
Kräutertee, Tee, entkoffeinierter
Tee, Instant- oder löslicher Tee
oder Teeextrakt, entkoffeinierter
Instant- oder löslicher Tee oder
Teeextrakt ohne Zusatz weiterer
Zutaten;
-
Gärungsessig und Essigersatz, auch
wenn nur Aromen zugesetzt
wurden;
-
Gärungsessig und Essigersatz, auch
wenn nur Aromen zugesetzt
wurden;
-
Aromen;
-
Aromen;
-
Lebensmittelzusatzstoffe;
-
Lebensmittelzusatzstoffe;
-
Verarbeitungshilfsstoffe;
-
Verarbeitungshilfsstoffe;
-
Lebensmittelenzyme;
-
Lebensmittelenzyme;
-
Gelatine;
-
Gelatine;
-
Gelierhilfen für Konfitüre;
-
Gelierhilfen für Konfitüre;
-
Hefe;
-
Hefe;
-
Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte
Oberfläche weniger als 25 cm2
beträgt;
-
Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte
Oberfläche weniger als 100 cm2
beträgt;
-
Lebensmittel, die von Privatperson
im Rahmen gelegentlicher
Aktivitäten verkauft werden, nicht
-
Lebensmittel, die von Privatperson
im Rahmen gelegentlicher
Aktivitäten verkauft werden, nicht
ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
PE418.220v03-00
DE
28/84
AM\772025DE.doc
aber im Rahmen einer
Unternehmenstätigkeit, die eine
gewisse Kontinuität der Aktivitäten
sowie einen bestimmten
Organisationsgrad voraussetzen
würde;
aber im Rahmen einer
Unternehmenstätigkeit, die eine
gewisse Kontinuität der Aktivitäten
sowie einen bestimmten
Organisationsgrad voraussetzen
würde;
-
figürliche Zuckerwaren;
-
figürliche Schokoladenwaren;
-
Lebensmittel, die direkt in kleinen
Mengen von Erzeugnissen durch
den Hersteller an den
Endverbraucher oder an lokale
Einzelhandelsgeschäfte abgegeben
werden, die die Erzeugnisse
unmittelbar an den Endverbraucher
abgeben;
-
Lebensmittel, die direkt in kleinen
Mengen von Erzeugnissen durch
den Hersteller an den
Endverbraucher oder an lokale
Einzelhandelsgeschäfte abgegeben
werden, die die Erzeugnisse
unmittelbar an den Endverbraucher
abgeben;
-
Lebensmittel in einer
Innenverpackung, die nicht zum
Verkauf ohne die
Außenverpackung bestimmt ist (die
Informationen zum Nährwert sind
auf der Außenverpackung
bereitzustellen, es sei denn, das
Lebensmittel gehört zu den
Kategorien von Lebensmitteln, die
unter die Befreiung nach diesem
Anhang fallen).
-
Lebensmittel in einer
Innenverpackung, die nicht zum
Verkauf ohne die
Außenverpackung bestimmt ist (die
Informationen zum Nährwert sind
auf der Außenverpackung
bereitzustellen, es sei denn, das
Lebensmittel gehört zu den
Kategorien von Lebensmitteln, die
unter die Befreiung nach diesem
Anhang fallen).
-
Mischungen und
Geschenkpackungen;
-
gemischte Sammelpackungen;
-
Kaugummi.
Or. en
Begründung
Weihnachtsmänner und Osterhasen aus Schokolade und Zucker sind kunstvoll hergestellte
traditionsreiche Figuren. Sie sollten keinesfalls durch Nährwertkennzeichnungen auf der
Vorderseite verunstaltet werden und sind deshalb von der Pflicht zur Angabe des Nährwerts
unbedingt auszunehmen. Kleine Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 100 cm2
eignen sich nicht für die Nährwertkennzeichnung, da die dafür erforderliche Fläche nicht
vorhanden ist.
AM\772025DE.doc
29/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 683
Françoise Grossetête
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich
einer Räucher- oder Reifungsbehandlung
unterzogen wurden und die nur aus einer
Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
- verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich
einer Räucher- oder Reifungsbehandlung
unterzogen wurden und die nur aus einer
Zutat oder Zutatenklasse bestehen, sowie
Obst und Gemüse, das gedörrt und
gegebenenfalls anschließend durch
Hinzufügung von Wasser wieder
rehydriert wurde;
Or. fr
Begründung
Es handelt sich hier um einen Verarbeitungsprozess, bei dem sich die eigentliche Qualität des
Produkts nicht verschlechtert. Bei Trocknungsverfahren wie der Reifung wird die Struktur
von Produkten wie Pflaumen, Aprikosen oder Feigen nicht verändert. Es ist deshalb logisch,
dass diese gedörrten Erzeugnisse von der Anbringung einer Nährwertdeklaration im
Hauptblickfeld auszunehmen sind.
Änderungsantrag 684
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
– für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
– natürliches Mineralwasser oder anderes
für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
Or. en
PE418.220v03-00
DE
30/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Wässer: In Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags heißt es: „Die Bestimmungen dieses
Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden
Rechtsvorschriften fallen: [...] b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern.“ Um Verwirrung zu vermeiden, sollte in Anhang IV
unbedingt nur eine Ausnahmeregelung für alle abgefüllten Wässer vorgesehen werden,
analog zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/496.
Änderungsantrag 685
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
- natürliches Mineralwasser oder
anderes für den menschlichen Gebrauch
bestimmtes Wasser, auch solches, dem
lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen
zugesetzt wurden;
Or. en
Änderungsantrag 686
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
- Kräuter, Gewürze, Würzen und
Mischungen daraus;
Or. en
Begründung
Kräuter: Klarstellung.
AM\772025DE.doc
31/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 687
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Kräuter, Gewürze oder Mischungen
daraus;
- Kräuter, Gewürze, Würzen und
Mischungen daraus;
Or. en
Änderungsantrag 688
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-
Zucker;
Or. en
Begründung
Zucker: Zucker besteht aus einem einzigen Nährstoff, der ohne Weiteres erkennbar und für
die Verbraucher nicht irreführend ist.
Änderungsantrag 689
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-
Zucker;
Or. en
PE418.220v03-00
DE
32/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 690
Christel Schaldemose
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-
Kaugummi.
Or. en
Begründung
Article 17.3 (and Annex IV) proposes exemptions from mandatory nutrition declaration,
including a “small pack exemption” for all foods (25 cm2). This is not adapted to chewing
gum products. Chewing gum products should be fully exempted from mandatory nutrition
declaration. Mandatory nutrition declaration would have to coexist on small chewing gum
packages labels with the increased mandatory labelling requirements introduced since the
adoption of the first EEC Directive on food labelling in 1979. Recognising that most of the
nutrient information is not relevant for chewing gum products and is of limited value to the
customer, this would be to the detriment of the use of multilingual labelling and it would as
such not be proportionate.
Änderungsantrag 691
Renate Sommer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-
Kaugummiprodukte.
Or. de
Begründung
Kaugummiprodukte enthalten keine signifikanten Mengen der von der Verordnung
betroffenen Nährwerte und zielen nicht auf den Verzehr ab. Zudem ist ihr Beitrag zur
täglichen Kalorieneinnahme unbedeutend.
AM\772025DE.doc
33/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 692
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche
weniger als 25 cm2 beträgt;
entfällt
Or. en
Begründung
Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag, mit dem dieser Satz als Absatz 2 a (neu)
in Artikel 17 aufgenommen werden soll und in dem darüber hinaus vorgesehen ist, dass die
Bereitstellung nährwertbezogener Angaben im Internet vorgeschrieben wird und diese
Informationen auch in der Verkaufsstelle verfügbar sein müssen.
Änderungsantrag 693
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche
weniger als 25 cm2 beträgt;
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche
weniger als 100 cm2 beträgt;
Or. en
Begründung
100 cm²: Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Kleinpackungen (weniger als 25 cm²) ist
nicht praktikabel. Sie sollte erweitert werden (weniger als 100 cm²), um den Anforderungen
des Marktes gerecht zu werden.
PE418.220v03-00
DE
34/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 694
Avril Doyle
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche
weniger als 25 cm2 beträgt;
- Lebensmittel in Verpackungen oder
Behältnissen, deren größte Oberfläche bzw.
bei Miniaturflaschen deren größtes
Etikett weniger als 25 cm2 beträgt;
Or. en
Begründung
In bestimmten Sektoren, insbesondere bei Spirituosen, ist der Verkauf von Miniaturflaschen,
in der Regel mit 5 cl Inhalt, weit verbreitet. Aufgrund ihrer geringen Größe und der Funktion
als „Probierpackung“ sollte die Ausnahmeregelung von bestimmten
Kennzeichnungsvorschriften auch für sie gelten. Außerdem ist die Flächenbestimmung der
Flaschen schwierig, um die größte Oberfläche zu bestimmen. Daher ist es einfacher, nicht
zuletzt für die Durchsetzungsbehörden, wenn der entscheidende Faktor für die Gewährung
einer Ausnahme das größte Etikett ist.
Änderungsantrag 695
Renate Sommer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Saison-Süßwaren sowie Zucker- und
Schokoladenwaren in Figurform.
Or. de
Begründung
Klarstellung.
AM\772025DE.doc
35/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 696
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 19 a b c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-
Mischungen und
Geschenkpackungen;
-
gemischte Sammelpackungen;
-
Kaugummi.
Or. en
Begründung
Auch für Produkte wie Mischungen und Geschenkpackungen, gemischte Sammelpackungen
und Kaugummi sollten Ausnahmeregelungen gelten.
Änderungsantrag 697
Holger Krahmer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Spiegelstrich 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Lebensmittel ohne bedeutenden
Nährwert, die weniger als 25 kcal und
weniger als 3,5 % des täglichen Bedarfs
an Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren
(basierend auf dem täglichen
Durchschnittskonsum) liefern.
Or. de
Begründung
Atemerfrischungsprodukte und andere ähnliche Lebensmittel liefern im Gegensatz zu
konventionellen Lebensmitteln keine Makronährstoffe zur Ernährung und sollten aus diesem
Grund nicht den gleichen Beschriftungsvorschriften wie konventionelle Lebensmittel
unterworfen werden. Eine Ausnahme von solchen Lebensmitteln von der vorgeschriebenen
Nährwertdeklaration würde gewährleisten, dass diese Produkte ihre kleine Verpackung
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DE
36/84
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beibehalten können, wodurch zusätzlicher Abfall vermieden werden könnte.
Änderungsantrag 698
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil A und B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL A – BEZEICHNUNG DES
LEBENSMITTELS
entfällt
1. Die Verwendung der Bezeichnung,
unter der das Erzeugnis im
Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig
hergestellt und vermarktet wird, ist im
Vermarktungsmitgliedstaat zulässig.
Wenn jedoch die Anwendung der anderen
Bestimmungen dieser Verordnung,
insbesondere derjenigen des Artikels 9, es
den Verbrauchern im
Vermarktungsmitgliedstaat nicht
ermöglicht, die tatsächliche Art des
Lebensmittels zu erkennen und es von
Lebensmitteln zu unterscheiden, mit
denen es verwechselt werden könnte, wird
die Bezeichnung durch weitere
beschreibende Informationen ergänzt, die
in der Nähe der Bezeichnung
anzubringen sind.
2. In Ausnahmefällen darf die
Bezeichnung des
Herstellungsmitgliedstaats im
Vermarktungsmitgliedstaat nicht
verwendet werden, wenn das mit ihr
bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf
seine Zusammensetzung oder Herstellung
von dem unter dieser Bezeichnung
bekannten Lebensmittel derart abweicht,
dass die Bestimmungen der Nummer 1
nicht ausreichen, um im
Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte
Unterrichtung des Käufers zu
gewährleisten.
AM\772025DE.doc
37/84
PE418.220v03-00
DE
3. Die Bezeichnung des Lebensmittels
darf durch keine als geistiges Eigentum
geschützte Bezeichnung,
Markenbezeichnung oder
Phantasiebezeichnung ersetzt werden.
TEIL B – VORGESCHRIEBENE
ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER
BEZEICHNUNG
1. Die Bezeichnung des Lebensmittels
enthält oder wird ergänzt durch Angaben
zum physikalischen Zustand des
Lebensmittels oder zur besonderen
Behandlung, die es erfahren hat (z. B.
pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt,
tiefgefroren, konzentriert, geräuchert),
sofern die Unterlassung einer solchen
Angabe geeignet wäre, den Käufer zu
täuschen.
2. Mit ionisierenden Strahlen behandelte
Lebensmittel müssen mit einer der
folgenden Angaben versehen sein:
„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden
Strahlen behandelt“.
Or. en
Begründung
In den zitierten Artikel einzubeziehen.
Änderungsantrag 699
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2a. Die Bezeichnung eines Lebensmittels
auf dem Etikett eines Fleischprodukts,
das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben
geschnitten, als Fleischportion oder
Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch
PE418.220v03-00
DE
38/84
AM\772025DE.doc
angeboten wird, enthält die Angabe
a) aller dem Fleisch zugesetzten, von
anderen Tieren stammenden Zutaten und
b) des zugesetzten Wassers, wobei das
zugesetzte Wasser
- bei gekochtem und ungekochtem Fleisch
oder gekochtem gepökeltem Fleisch
anzugeben ist, wenn es mehr als 5 % des
Produktgewichts ausmacht, und
- bei ungekochtem gepökeltem Fleisch,
wenn es mehr als 10 % des
Produktgewichts ausmacht.
Or. en
Begründung
It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed
beef or pork proteins) to meat, e.g. to chicken breast. In order not to mislead the consumers
and in order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is
essential that such practice is declared.
This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food
reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken
breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’.
To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products
mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture.
Änderungsantrag 700
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil B – Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2b. Die Bezeichnung eines Lebensmittels
auf dem Etikett eines Fischprodukts, das
als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben
geschnitten oder als Fischportion
angeboten wird, enthält die Angabe
a) aller zugesetzten Zutaten, die von
Pflanzen und von anderen Tieren als
Fischen stammen, und
b) des zugesetzten Wassers, wenn es mehr
als 5 % des Produktgewichts ausmacht.
AM\772025DE.doc
39/84
PE418.220v03-00
DE
Or. en
Begründung
It is not unusual to add water or animal ingredients of a different species (such as hydrolysed
beef or pork proteins) to meat, e.g. from fish. In order not to mislead the consumers and in
order to give them the possibility to avoid such products (e.g. on religious grounds), is
essential that such practice is declared.
This provision is already effective law in the UK and shall ensure that the name of the food
reflects its true nature so that consumers are accurately informed and not misled e.g. ‘chicken
breast fillet’ versus ‘chicken breast fillet with added water’.
To note, the 5% and 10% allowances of added water for the specific meat/fish products
mentioned relates to the amount of water technically needed for their manufacture.
Änderungsantrag 701
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil C
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts
kontrollierte Zusammensetzung:
Fettge
halt
Verhältnis
zwischen
Bindegewebe
und
Fleischeiweiß
mageres
Hackfleisch/Fas
chiertes
≤7%
≤ 12
reines
Rinderhackfleis
ch/-faschiertes
≤ 20 %
≤ 15
Hackfleisch/Fas
chiertes mit
Schweinefleisch
anteil
≤ 30 %
≤ 18
PE418.220v03-00
DE
40/84
entfällt
AM\772025DE.doc
Hackfleisch/Fas
chiertes von
anderen
Tierarten
≤ 25 %
≤ 15
2. Abweichend von Anhang III Abschnitt V
Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut
enthalten:
– „Fettgehalt weniger als ...“;
– „Verhältnis zwischen Bindegewebe und
Fleischeiweiß weniger als …“.
3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf
ihrem heimischen Markt
Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der
Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem
nationalen Kennzeichen, das nicht mit den
Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt
werden kann, in Verkehr gebracht wird.
Or. en
Änderungsantrag 702
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil A – Nummer 5
Vorschlag der Kommission
5. Mischungen
aus Gewürzen
oder Kräutern, die
sich in ihrem
Gewichtsanteil
nicht wesentlich
unterscheiden,
Geänderter Text
können in einer
anderen
Reihenfolge
aufgezählt
werden, sofern
das Verzeichnis
der Zutaten eine
Wendung wie „in
veränderlichen
Gewichtsanteilen
“ enthält.
5. Mischungen
und
Zubereitungen
aus Gewürzen
oder Kräutern, die
sich in ihrem
Gewichtsanteil
nicht wesentlich
unterscheiden,
können in einer
anderen
Reihenfolge
aufgezählt
werden, sofern
das Verzeichnis
der Zutaten eine
Wendung wie „in
veränderlichen
Gewichtsanteilen
“ enthält.
Or. de
AM\772025DE.doc
41/84
PE418.220v03-00
DE
Begründung
Beibehaltung der bisherigen Regelung. Bisher waren auch Zubereitungen aus Gewürzen
erfasst.
Änderungsantrag 703
Lambert van Nistelrooij
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil B – einleitender Teil
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Zutaten, die zu einer der im Folgenden
aufgeführten Lebensmittelkategorien
gehören und die Bestandteile eines anderen
Lebensmittels sind, müssen nur mit der
Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet
werden.
Die Kommission kann eine Liste mit den
Gattungsbezeichnungen der
Lebensmittelzusatzstoffe und
Lebensmittelenzyme festlegen, die anstelle
ihrer spezifischen Bezeichnungen
verwendet werden können. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch deren Ergänzung
werden nach dem Regelungsverfahren
mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3
erlassen. Zutaten, die zu einer der im
Folgenden aufgeführten
Lebensmittelkategorien gehören und die
Bestandteile eines anderen Lebensmittels
sind, müssen nur mit der Bezeichnung
dieser Kategorie bezeichnet werden.
Or. en
Begründung
Einige Zusatzstoffe haben sehr lange und/oder technische Bezeichnungen, die den
Verbrauchern keine zusätzlichen Informationen liefern und auf dem Etikett viel Platz
einnehmen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Verwendung von kürzeren oder
gebräuchlicheren Bezeichnungen zu erlauben.
PE418.220v03-00
DE
42/84
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Änderungsantrag 704
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil B – Nummer 4
Vorschlag der Kommission
4. Natürliche
Stärke und auf
physikalischem
oder
enzymatischem
Wege
modifizierte
Stärke
Geänderter Text
„Stärke“
4. Natürliche
Stärke und auf
physikalischem
oder
enzymatischem
Wege
modifizierte
Stärke, geröstete
oder dextrinierte
Stärke, durch
Säure- oder
Alkalibehandlun
g modifizierte
Stärke und
gebleichte
Stärke.
„Stärke“
Or. de
Begründung
Der Klassenname „Stärke“ sollte um geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder
Alkalibehandlung modifizierte oder gebleichte Stärke ergänzt werden. Diese Stoffe werden in
der Praxis bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet und sind im Zutatenverzeichnis
anzugeben. Die Zusatzstoffrichtlinie 95/2/EG nimmt sie ausdrücklich aus ihrem
Anwendungsbereich aus.
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DE
Änderungsantrag 705
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil B – Nummer 17
Vorschlag der Kommission
17. Skelettmuskeln1 von Tieren der Spezies
„Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den
menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem
wesensgemäß darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett
und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten
Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat
eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die
Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden
Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition
nicht erfasst. Die unter die Definition von
„Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse werden
von der vorliegenden Definition nicht erfasst.
‘… „…fleisch“, dem der
Name/die Namen2 der
Tierspezies, von der/denen es
stammt, vorangestellt ist/sind
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für
Zutaten, die mit dem Begriff „…fleisch“ bezeichnet
werden:
Art
Fett
(%)
Bindegewebe3
(%)
Säugetiere
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen von
Spezies, bei denen
Säugetiere überwiegen
25
25
Schweine
30
25
Vögel und Kaninchen
15
10
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind
alle anderen Kriterien der Definition von
„…fleisch“ erfüllt, so muss der „…fleischanteil“
1
2
3
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die
Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht
darunter fallen.
Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungsbezeichnung für das
Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.
Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.
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DE
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entsprechend nach unten angepasst werden und das
Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des
Begriffs „…fleisch“ die Angabe der Zutat Fett bzw.
Bindegewebe enthalten.
Geänderter Text
17. Skelettmuskeln1 von Tieren der Spezies
„Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den
menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem
wesensgemäß darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe und soweit das Fleisch Zutat
eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die
Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden
Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition
nicht erfasst.
‘… „…fleisch“, dem der
Name/die Namen der
Tierspezies, von der/denen es
stammt, vorangestellt ist/sind
und dem das Wort „davon“ und
der Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe (in %)
nachgestellt sind
Or. en
Begründung
Es ist nicht hinzunehmen, dass tierische Produkte, die aus bis zu 55 % Fett- und
Bindegewebeanteil bestehen, als Fleisch gekennzeichnet werden können. Der Prozentsatz des
Fett- und Bindegewebeanteils sollte deshalb stets im Verzeichnis der Zutaten angegeben
werden.
Änderungsantrag 706
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil B – Nummer 18
Vorschlag der Kommission
18. Alle Arten
von
Erzeugnissen, die
unter die
Definition von
„Separatorenfleisch“ fallen
1
Geänderter Text
„Separatorenfleisch“, dem
der/die
Name/Namen der
Tierspezies, von
der/denen es
stammt,
vorangestellt
18. Alle Arten
von
Erzeugnissen, die
unter die
Definition von
„Separatorenfleisch“ fallen
„Separatorenfleis
ch“, dem der/die
Name/Namen (3)
der Tierspezies,
von der/denen es
stammt,
vorangestellt
ist/sind und dem
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die
Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht
darunter fallen.
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45/84
PE418.220v03-00
DE
ist/sind
das Wort
„davon“ und der
Gesamtanteil an
Fett und
Bindegewebe (in
%) nachgestellt
sind
Or. en
Begründung
Es ist nicht hinzunehmen, dass tierische Produkte, die aus bis zu 55 % Fett- und
Bindegewebeanteil bestehen, als Fleisch gekennzeichnet werden können. Der Prozentsatz des
Fett- und Bindegewebeanteils sollte deshalb stets im Verzeichnis der Zutaten angegeben
werden.
Änderungsantrag 707
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil C – einleitender Teil
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die
nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt
sind und zu einer der in diesem Teil
aufgeführten Klassen gehören, sind mit der
Bezeichnung dieser Klasse benennen,
gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung
oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat
zu mehreren Klassen, so ist die Klasse
anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer
hauptsächlichen Wirkung für das
betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
Die Bezeichnung „modifizierte Stärke“ ist
jedoch immer durch die Angabe ihrer
spezifischen pflanzlichen Herkunft zu
ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten
enthalten könnte.
Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die
nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt
sind und zu einer der in diesem Teil
aufgeführten Klassen gehören, sind mit der
Bezeichnung dieser Klasse zu benennen,
auf die ihre spezifische Bezeichnung oder,
falls vorhanden, ihre allgemein
gebräuchliche Bezeichnung(en) oder ihre
Gattungsbezeichnung(en) oder die EGNummer folgt. Gehört eine Zutat zu
mehreren Klassen, so ist die Klasse
anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer
hauptsächlichen Wirkung für das
betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
Or. en
PE418.220v03-00
DE
46/84
AM\772025DE.doc
Begründung
In order to simplify ingredients list and to increase their legibility, the use of common and
generic names in order to indicate additives should be possible:
Examples:
“ascorbate” instead of one or more of the following specific names like “sodium ascorbate”,
“potassium ascorbate”, “calcium ascorbat”. or
“Diphosphate(s)”) or even simply “Phosphate(s), instead of one or more of the following
specific names: Disodium diphosphate, Trisodium diphosphate, Tetrasodium diphosphate,
Dipotassium diphosphate, Tetrapotassium diphosphate, Dicalcium diphosphate, Calcium
dihydrogen diphosphate.
According to the law, allergens have to be labelled with their specific origin, regardless
where they come from (e.g. additives). Therefore, the indication foreseen for “modified
starch” is not necessary anymore and should be deleted.
Änderungsantrag 708
Lambert van Nistelrooij
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil C – Liste
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze1
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze2
Enzyme*
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke4
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke3
1
2
3
4
Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.
Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.
AM\772025DE.doc
47/84
PE418.220v03-00
DE
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
*Die Angabe der spezifischen
Bezeichnung oder der EG-Nummer ist
nicht erforderlich.
Or. en
Begründung
The new enzymes legislation (expected to be published in the Official Journal at the end of
2008 /beginning 2009) does not yet define the name. The Enzymes Manufacturers
Association, AMFEP, estimates the positive list to be finalised in 2020). Enzymes having a
technological function in the final food (i.e. they are not processing aids) will have to fulfil the
same obligations as additives and shall be labelled accordingly. The generic name "enzymes"
will adequately inform consumers on the product. This approach is not unique as it is already
applied since years for modified starches. Enzymes are used in a wide range of applications
in the first and second transformation processes, but also in intermediate products. This
includes bakery ingredients like flour mixes, bread improvers and bread mixes.
Änderungsantrag 709
Horst Schnellhardt
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil C – Liste
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze1
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
1
Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
PE418.220v03-00
DE
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze1
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
48/84
AM\772025DE.doc
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke1
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke2
Celluloseextrakt*
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
_____
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
* Die
Angabe des spezifischen Namens oder der
EG-Nummer ist nicht erforderlich.
Or. de
Begründung
Nach europöischem Recht muss nicht bei allen in Lebenmitteln genutzten, künstlich
hergestellten Stabilisatoren die entsprechende E-Nummer auf der Verpackung gennant
werden, sondern nur der generische Name. Da E-Nummern bei Verbrauchern teilweise einen
negativen Ruf haben, führt diese Ungleichbehandlung zu Wettbewerbsverzerrungen. Es sollte
daher geregelt werden, dass auch alle Celulosederivate ('Celluloseextrakt"), die als
Stabilisatoren, Bindemittel und Fett- und Glutenersatz in Lebensmitteln verwendet werden,
mit ihrem generischen Namen aufgeführt werden können.
Änderungsantrag 710
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil D
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Aromen sind entweder als „Aroma“
oder mit einer genaueren Bezeichnung
oder einer Beschreibung des Aromas zu
bezeichnen.
1. Unbeschadet des Absatzes 2 werden
Aromen bezeichnet mit den Begriffen
– „Aromen“ oder einer genaueren
Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des
Aromas, wenn der Aromabestandteil
Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des
1
Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.
AM\772025DE.doc
49/84
PE418.220v03-00
DE
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit
Aromaeigenschaften zur Verwendung in
und auf Lebensmitteln (*) enthält;
2. Chinin und/oder Koffein, die als
Aromen bei der Herstellung oder
Zubereitung von Lebensmitteln
Verwendung finden, sind im
Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem
Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer
Bezeichnung aufzuführen.
– „Raucharoma/Raucharomen“ oder
„Raucharoma/Raucharomen“ aus einem
Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer
Lebensmittelkategorie bzw. einem
Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen“
(beispielsweise Raucharoma aus
Buchenholz), wenn der Aromabestandteil
Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr.
1334/2008 enthält und den Lebensmitteln
einen Räuchergeschmack verleiht.
3. Das Wort „natürlich“ oder ein anderer
Begriff mit im Wesentlichen gleicher
Bedeutung darf nur für Aromen
verwendet werden, deren
Aromabestandteil ausschließlich
Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz
2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie
88/388/EWG definiert sind, und/oder
aromatisierende Zubereitungen enthält,
wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
dieser Richtlinie definiert sind.
2. Der Begriff „natürlich“ wird zur
Bezeichnung von Aroma im Sinne von
Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 1134/2008 verwendet.“
4. Enthält die Bezeichnung des Aromas
einen Hinweis auf die Art oder den
pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der
verwendeten Stoffe, darf das Wort
„natürlich“ oder ein anderer Begriff mit
im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur
verwendet werden, wenn der
Aromabestandteil durch geeignete
physikalische oder enzymatische bzw.
mikrobiologische Verfahren oder
herkömmliche
Lebensmittelzubereitungsverfahren
ausschließlich oder nahezu ausschließlich
aus dem betreffenden Lebensmittel oder
Aromaträger isoliert wurde.
3. Abweichend von Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann der
Begriff „natürliches Aroma/natürliche
Aromen“ auch verwendet werden, wenn
die Bedingungen der Absätze 4 und 5 des
genannten Artikels erfüllt sind.
____
(*) ABl. 354 vom 31.12.2008, S. 34..
Or. en
PE418.220v03-00
DE
50/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Der Vorschlag sollte mit der vor kurzem veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zur
Festlegung von Vorschriften über die Bezeichnung von Aromen in Übereinstimmung gebracht
werden. Allerdings sind Bezeichnungen wie „Natürliches Erdbeeraroma mit anderen
natürlichen Aromen“ zu lang. Deshalb sollte den Unternehmen mehr Flexibilität zugestanden
werden, sodass sie auf Wunsch kürzere Begriffe wie „natürliches Aroma“ verwendet können.
Änderungsantrag 711
Dagmar Roth-Behrendt
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Überschrift und Nummer 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ANGABE DER NETTOMENGE
ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter
c) konzentrierten Suppen, Brühen,
Braten-, Würz- und Salatsoßen, die mit
dem Volumen der verzehrfertigen
Zubereitung nach Liter oder Milliliter
gekennzeichnet sind;
d) Fertigpackungen mit Backpulver und
Backhefe, die mit dem Gewicht des Mehls
gekennzeichnet sind, zu dessen
Verarbeitung die Füllmenge auch noch
nach der im Verkehr vorauszusehenden
Lagerzeit ausreicht;
e) Fertigpackungen mit Puddingpulver
und verwandten Erzeugnissen sowie
Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße
und ähnliche Beilagen, die mit der Menge
der Flüssigkeit gekennzeichnet sind, die
zur Zubereitung der Füllmenge
AM\772025DE.doc
51/84
PE418.220v03-00
DE
erforderlich ist.“
Or. de
Begründung
Die Ergänzungen dienen der Fortführung der aktuellen Rechtslage. Bei den genannten
Erzeugnisgruppen ist die Ergiebiskeitsangabe für den Verbraucher die entscheidende
Information, so etwa bei Suppen, Soßen oder den anderen genannten Erzeugnissen. Hingegen
ist nicht kaufentscheidend, mit welcher Menge Suppen- oder Soßenausgangserzeugnis diese
Menge errreicht werden kann.
Änderungsantrag 712
Horst Schnellhardt
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter; oder
c) deren Nettomenge unter 50 g liegt,
wenn es sich um Zuckerware, Schokolade
und andere kakaohaltige Produkte sowie
Produkte mit Mandeln, Nüssen und
anderen Ölsaaten handelt; oder
d) deren Nettomenge unter 100 g liegt,
wenn es sich um Kekse, Kuchen und
andere feine Backwaren handelt;
e) sofern Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft nicht etwas anderes
vorschreiben.
Or. en
PE418.220v03-00
DE
52/84
AM\772025DE.doc
Begründung
Im Zusammenhang mit der Angabe der Nettomenge gelten in einigen Ländern nationale
Ausnahmeregelungen (z. B. in Frankreich, Deutschland, Irland und im Vereinten Königreich).
Falls diese aufgehoben werden, muss im Anhang eine Nettomenge von 50 g bzw. 100 g als
kleinster gemeinsamer Nenner festgelegt werden.
Änderungsantrag 713
Thomas Ulmer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter; oder
c) deren Nettomenge unter 50 g liegt,
wenn es sich um Zuckerware, Schokolade
und andere kakaohaltige Produkte sowie
Produkte mit Mandeln, Nüssen und
anderen Ölsaaten handelt; oder
d) deren Nettomenge unter 100 g liegt,
wenn es sich um Kekse, Kuchen und
andere feine Backwaren handelt;
e) sofern Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft nicht etwas anderes
vorschreiben.
Or. en
Begründung
Im Zusammenhang mit der Angabe der Nettomenge gelten in einigen Ländern nationale
Ausnahmeregelungen (z. B. in Frankreich, Deutschland, Irland und im Vereinten Königreich).
AM\772025DE.doc
53/84
PE418.220v03-00
DE
Falls diese nicht mehr zulässig sein werden, muss im Anhang eine Nettomenge von 50 g bzw.
100 g als kleinster gemeinsamer Nenner festgelegt werden.
Änderungsantrag 714
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können;
aa) die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht werden;
ab) die in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
b) deren Nettomenge unter 10g oder 10ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
Or. en
Begründung
Die Mindestnettomenge ist für zahlreiche Lebensmittel zu gering. So kann die ungünstige
Verteilung von Nüssen in einer Tafelschokolade zur Folge haben, dass das Produkt ein zu
hohes Gewicht aufweist. Deshalb wird ein Mindestgewicht von 10 g vorgeschlagen (Volumen
10 cm3).
PE418.220v03-00
DE
54/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 715
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Nummer 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht
vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
a) bei denen in Volumen oder Masse
erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr
gebracht oder in Anwesenheit des Käufers
abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml
liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
b) deren Nettofüllmenge unter 5 g oder
5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für
Gewürze und Kräuter.
c) für die in anderen Rechtsvorschriften
Ausnahmen definiert sind.
Or. de
Begründung
Sprachliche Adaptierung an die bisherige Terminologie der EtikettierungsRL 2000/13/EG
(„Nettofüllmenge“).
Ad lit c: Verwiesen wird auf Art 2 (2) der Richtlinie 2001/111/EG über Zuckerarten
(Ausnahme von Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 20 g). In Abs 3 ist
daher klarzustellen, dass solche Spezialbestimmungen weiterhin Bestand haben.
Änderungsantrag 716
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2a. Die Nettomenge eines Lebensmittels
wird in Einklang mit den Vorschriften der
Gemeinschaft oder, falls es keine gibt, in
Einklang mit nationalen Vorschriften
AM\772025DE.doc
55/84
PE418.220v03-00
DE
festgelegt.
Or. en
Begründung
Damit soll Übereinstimmung mit Artikel 24 hergestellt werden.
Änderungsantrag 717
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
anzugeben.
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
anzugeben. Der Preis pro Kilogramm für
das betreffende Lebensmittel beruht
ausschließlich auf seinem
Abtropfgewicht.
Or. en
Begründung
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Verbraucher im Hinblick auf den
ausgewiesenen Preis irregeführt wird.
Änderungsantrag 718
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
anzugeben.
PE418.220v03-00
DE
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum
Zeitpunkt der Verpackung anzugeben.
56/84
AM\772025DE.doc
Or. en
Begründung
Bei einem festen Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit ändert sich das Nettogewicht
zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und dem des Verkaufs an den Verbraucher aufgrund
der üblichen Wechselwirkungen zwischen dem festen Lebensmittel und der Aufgussflüssigkeit.
In welchem Maße sich das Nettogewicht ändert, hängt von mehreren Umständen ab, z. B.
Zeit, Temperatur oder auch Transport- und Lagerbedingungen. Deshalb sollte die Angabe
des Nettogewichts zum Zeitpunkt der Herstellung vorgenommen werden, zu dem der
Lebensmittelerzeuger vollständig für das Erzeugnis verantwortlich und in der Lage ist, das
Nettogewicht korrekt anzugeben.
Änderungsantrag 719
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
anzugeben.
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in
einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels zum
Zeitpunkt der Verpackung anzugeben.
Or. en
Begründung
Bei einem festen Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit ändert sich das Nettogewicht
zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und dem des Verkaufs an den Verbraucher aufgrund
der üblichen Wechselwirkungen zwischen dem festen Lebensmittel und der Aufgussflüssigkeit.
In welchem Maße sich das Nettogewicht ändert, hängt von mehreren Umständen ab, z. B.
Zeit, Temperatur oder auch Transport- und Lagerbedingungen. Deshalb sollte die Angabe
des Nettogewichts zum Zeitpunkt der Herstellung vorgenommen werden, zu dem der
Lebensmittelerzeuger vollständig für das Erzeugnis verantwortlich und in der Lage ist, das
Nettogewicht korrekt anzugeben.
AM\772025DE.doc
57/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 720
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
MINDESTHALTBARKEITSDATUM
DATUMANGABE
Or. en
Begründung
Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum
für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der
Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll,
das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben.
Änderungsantrag 721
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie
folgt angegeben:
1. Die Datumangabe wird wie folgt
vorgenommen:
Or. en
Begründung
Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum
für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der
Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll,
das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben.
PE418.220v03-00
DE
58/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 722
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX – Absatz 1 – Buchstabe d – einleitender Teil
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
d) Die Angabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums ist
vorbehaltlich der
Gemeinschaftsvorschriften, in denen
andere Datumsangaben vorgeschrieben
sind, nicht erforderlich bei
d) Die Datumangabe ist vorbehaltlich der
Gemeinschaftsvorschriften, in denen
andere Datumsangaben vorgeschrieben
sind, nicht erforderlich bei
Or. en
Begründung
Die Datumsangabe gibt dahingehend Anlass zu Verwirrung, dass unklar ist, welches Datum
für welche Lebensmittel angegeben werden muss. Mit diesem Änderungsantrag soll der
Vorschlag vereinfacht werden, wodurch es der Lebensmittelindustrie ermöglicht werden soll,
das richtige Datum ordnungsgemäß anzugeben.
Änderungsantrag 723
Anne Ferreira
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Backwaren, die ihrer Art nach
normalerweise innerhalb von 24 Stunden
nach der Herstellung verzehrt werden,
- Backwaren, die innerhalb von 24 Stunden
nach der Herstellung verkauft werden,
Or. fr
Begründung
Es muss nur die Frist bis zum Verkauf und nicht die Frist bis zum Verzehr durch den
Verbraucher berücksichtigt werden, weil diese nicht zu kontrollieren ist.
AM\772025DE.doc
59/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 724
Anne Ferreira
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ca) das Verfallsdatum wird auf jeder
vorverpackten Einzelportion angegeben.
Or. fr
Begründung
Da die Einzelverpackungen aus der Packung oder der Warensendung, mit der sie verkauft
wurden, genommen werden können, muss jede herausnehmbare Einzelportion unbedingt mit
dem Verfallsdatum versehen werden.
Änderungsantrag 725
Péter Olajos
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
REFERENZMENGEN FÜR DIE
ZUFUHR VON VITAMINEN UND
MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE)
REFERENZMENGEN FÜR DIE
TÄGLICHE ZUFUHR VON
VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN
(ERWACHSENE)
Or. en
Begründung
Redaktionelle Änderung.
PE418.220v03-00
DE
60/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 726
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 1 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Vitamin A (µg)
800
Vitamin A (µg)
800
Vitamin D (µg)
5
Vitamin D (µg)
5
Vitamin E (mg)
10
Vitamin E (mg)
12
Vitamin K (µg)
75
Vitamin C (mg)
60
Vitamin C (mg)
80
Thiamin (mg)
1,4
Thiamin (Vitamin
B1) (mg)
1,1
Riboflavin (mg)
1,6
Riboflavin (mg)
1,4
Niacin (mg)
18
Niacin (mg)
16
Vitamin B6 (mg)
2
Vitamin B6 (mg)
1,4
Folacin (µg)
200
Folsäure (µg)
200
Vitamin B12 (µg)
1
Vitamin B 12
(µg)
2,5
Biotin (mg)
0,15
Biotin (µg)
50
Pantothensäure
(mg)
6
Pantothensäure
(mg)
6
Kalium (mg)
2000
Chlorid (mg)
800
Calcium (mg)
800
Kalzium (mg)
800
Phosphor (mg)
800
Phosphor (mg)
700
Eisen (mg)
14
Eisen (mg)
14
Magnesium (mg)
300
Magnesium (mg)
375
Zink (mg)
15
Zink (mg)
10
Kupfer (mg)
1
Mangan (mg)
2
Fluorid (mg)
3,5
AM\772025DE.doc
61/84
PE418.220v03-00
DE
Jod (mg)
150
Selen (µg)
55
Chrom (µg)
40
Molybdän (µg)
50
Jod (µg)
150
Or. de
Begründung
Die RDA-Werte sollten an die neuen Referenzwerte gem. Änderung der
Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 2008/100/EG (ABl L 285/9) angepasst werden.
Änderungsantrag 727
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen
empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100
ml oder in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
– 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g
oder pro Portion bei festen Lebensmitteln
oder
– 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro
100 ml oder pro Portion bei flüssigen
Lebensmitteln oder
– 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal
(12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ)
oder
eine Menge, die in den
Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von
PE418.220v03-00
DE
62/84
AM\772025DE.doc
Vitaminen und Mineralstoffen sowie
bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln vorgesehen ist, oder
– eine Menge in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält
oder die Menge und die Anzahl der
Portionen deutlich auf der Packung
angegeben sind, berücksichtigt werden.
Or. en
Begründung
For beverages, which may be consumed in larger quantities that solid foods, 15% of the RDA
is too high a level to be considered a “significant” amount. In line with Codex Alimentarius,
a more reasonable value would be 7,5% per 100ml or per portion (without the limitation the
package may contain a single portion).
In taking the Codex approach into consideration, provisions for determining significant
amount based on "per portion" or "per serving" should be incorporated (important for foods
consumed in portions larger than 100g).
Example: A consumer who eats 200 g (= average portion size) of green beans (low energy
product containing 20 kcal/100 g) covers 15% of her/his needs in vitamins B9 whereas the
content of vitamin B9 (8% of RDI/100 g) does not allow to claim that the product is a “source
of vitamins B9”. However, if the content of vitamin B9 is expressed in relation to 100 kcal, it
covers approximately 40% of the RDI.
Änderungsantrag 728
Péter Olajos
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen
empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100
ml oder in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
– 15 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 g
oder pro Portion bei festen Lebensmitteln
AM\772025DE.doc
63/84
PE418.220v03-00
DE
oder
– 7,5 % der empfohlenen Tagesdosis pro
100 ml oder pro Portion bei flüssigen
Lebensmitteln oder
– 5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal
(12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ)
oder
– eine Menge, die in den
Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz
von Vitaminen und Mineralstoffen sowie
bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln vorgesehen ist, oder eine
Menge in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
Or. en
Begründung
Bei Getränken, die möglicherweise in größeren Mengen konsumiert werden als feste
Lebensmittel, sind 15 % der empfohlenen Tagesdosis ein zu hoher Wert für die Einstufung als
signifikante Menge. Entsprechend dem Codex Alimentarius wäre es sinnvoller, einen Wert
von 7,5 % pro 100 ml oder pro Portion festzulegen (ohne die Einschränkung, dass die
Packung nur eine einzige Portion enthalten darf). Wenn der im Codex verfolgte Ansatz
berücksichtigt wird, sollten die Bestimmungen über die pro Portion festzulegende signifikante
Menge in die Richtlinie aufgenommen werden (was insbesondere für Lebensmittel wichtig
wäre, die in Portionen von mehr als 100 g verzehrt werden).
Änderungsantrag 729
Amalia Sartori, Françoise Grossetête, Guido Sacconi, Alessandro Foglietta
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen
empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100
In der Regel eine Menge von 15 % der
empfohlenen Tagesdosis pro 100 g oder pro
Portion bei festen Lebensmitteln oder 7,5 %
der empfohlenen Tagesdosis pro 100 ml oder
PE418.220v03-00
DE
64/84
AM\772025DE.doc
ml oder in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
pro Portion bei flüssigen Lebensmitteln oder
5 % der empfohlenen Tagesdosis pro 100 kcal
(12 % der empfohlenen Tagesdosis pro 1 MJ)
oder eine Menge, die in den
Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz
von Vitaminen und Mineralstoffen sowie
bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln vorgesehen ist.
Or. en
Begründung
Um einen sinnvollen Wert für die „signifikante Menge“ zu erhalten, ist der Energiegehalt von
Lebensmitteln, die zur Deckung bestimmter Nährstoffbedürfnisse entwickelt wurden, zu
berücksichtigen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein flüssiges Lebensmittel oftmals
in größeren Mengen konsumiert wird. Bei der Festsetzung der signifikanten Menge pro
Portion sollte nicht die Beschränkung gelten, dass die Packung nur eine einzige Portion
enthalten darf.
Änderungsantrag 730
Dorette Corbey
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen
empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100
ml oder in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100g
oder 7,5% der empfohlenen Tagesdosis in
100 ml oder 5 % der empfohlenen
Tagesdosis in 100 kcal oder in einer
Packung, sofern die Packung nur eine
einzige Portion enthält, berücksichtigt
werden.
Or. en
AM\772025DE.doc
65/84
PE418.220v03-00
DE
Änderungsantrag 731
Lambert van Nistelrooij
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil A – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen
empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100
ml oder in einer Packung, sofern die
Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung der signifikanten
Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 g
oder 7,5% der empfohlenen Tagesdosis in
100 ml oder 5 % der empfohlenen
Tagesdosis in 100 kcal oder in einer
Packung, sofern die Packung nur eine
einzige Portion enthält oder die Menge
und die Anzahl der Portionen deutlich auf
der Packung angegeben sind,
berücksichtigt werden.
Or. en
Begründung
Wenn die empfohlene Tagesdosis nur 100 g oder 100 ml beträgt oder eine einzige Portion
umfasst, wird dabei nicht berücksichtigt, dass einige Produkte in größeren Mengen
konsumiert werden. Nach dem Vorschlag dürfen Lebensmittel mit hohem Wassergehalt
und/oder niedrigem Energiegehalt keinen Hinweis auf den Vitamin- und Mineralstoffgehalt
enthalten. Das sollte aufgehoben werden.
Änderungsantrag 732
Renate Sommer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR
VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN
NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE
ODER MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
PE418.220v03-00
DE
entfällt
Referenzmenge
66/84
AM\772025DE.doc
Energie
8400 kJ (2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
20 g
Kohlenhydrate
230 g
Zucker
90 g
Salz
6g
Or. de
Begründung
Konsequenz aus der Streichung des Art. 31 Abs. 3 Satz 1.
Änderungsantrag 733
Dan Jørgensen
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE
ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE
KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie
8400 kJ (2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
Kohlenhydrate
20 g
Zucker
90 g
Salz
6g
AM\772025DE.doc
entfällt
230 g
67/84
PE418.220v03-00
DE
Or. en
Begründung
Konsequenz der Streichung des Artikels 31 Absatz 3.
Änderungsantrag 734
Niels Busk
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE
ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE
KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie
8400 kJ (2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
Kohlenhydrate
20 g
Zucker
90 g
Salz
6g
entfällt
230 g
Or. en
Begründung
Durch die Angabe von Richtwerten für die Tageszufuhr werden dem Verbraucher nicht
ausreichend Informationen geboten. So entspricht zum Beispiel ein halber Liter Coca-Cola
zwei Portionen, obwohl diese Menge normalerweise von einer Person getrunken wird. Ein
Apfel würde bei Betrachtung der Zuckermenge ungesünder erscheinen als kinderMilchschokolade oder Kartoffelchips, so dass die Verbraucher zu dem Schluss kommen
könnten, dass zwischen dem Verzehr von Obst, Milchschokolade oder Kartoffelchips kein
großer Unterschied besteht.
PE418.220v03-00
DE
68/84
AM\772025DE.doc
Änderungsantrag 735
Johannes Lebech
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE
ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE
KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie
8400 kJ (2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
Kohlenhydrate
20 g
Zucker
90 g
Salz
6g
entfällt
230 g
Or. en
Begründung
A nutrition declaration should be clear, consistent, relevant and evidence-based information,
which supports the health conscious food choices and enable consumers to choose a balanced
diet.
The use of portion sizes and average reference intake values (GDA) will not provide the
consumers with clear and consistent information. On the contrary it will add to the confusion
of the consumers. It does not support a well-informed and easy choice at moment of purchase.
As these figures are based on averages it would not cover the individual consumer, but only
an average person. Average persons do not exist.
Furthermore, portion sizes and GDA are already used in the US with no apparent effect on
consumer understanding and/or behavior.
It is clear that GDA without the use of portion sizes would be absurd. But there are many
problems with using portion sizes. Take the soft drinks as an example. The soft drinks industry
AM\772025DE.doc
69/84
PE418.220v03-00
DE
has chosen 250 ml as the serving size. When the consumer buys a can of 33 ml. the reference
used would be the 33 ml, whereas the reference value when the consumer buys a 0,5 liter
bottle is 250 ml. This means that the GDA is higher on a can of 33 ml than on 0,5 liter bottle.
This is another source of confusion for the consumer and another reason why we support the
obligatory reference to 100 g or 100 ml and the reference to portions sizes as additional
information. Without portion sizes GDA would be absurd.
Specification per portion is very problematic and in reality inapplicable as the portion sizes
are not standardized and each food’s share of the diet in the EU member countries differs
significantly.
Änderungsantrag 736
Kathalijne Maria Buitenweg, Carl Schlyter
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Energie oder
Nährstoff
Energie
Geänderter Text
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Referenzmenge*
Energie
8400 kJ
(2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
Gesamtfett
gesättigte
Fettsäuren
20 g
gesättigte
Fettsäuren
Kohlenhydrate
230 g
Kohlenhydrate
Zucker
90 g
Zucker
Salz
6g
Salz
_______
*Die Werte werden gemäß Artikel 31
Absatz 3 a (neu) festgelegt.
Or. en
Begründung
Die gegenwärtig in Anhang XI vorgesehenen Werte basieren nicht auf unabhängigen
Forschungsergebnissen und weichen von den Empfehlungen der Behörde für
Lebensmittelnormen des Vereinigten Königreichs und der Weltgesundheitsorganisation ab.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit arbeitet zurzeit an der Festlegung
solcher Referenzmengen und wird ihre Vorschläge voraussichtlich im Frühjahr 2009
PE418.220v03-00
DE
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vorstellen. Diese sollten bei der Definition von Referenzmengen berücksichtigt werden. Die
Änderung ist mit dem Änderungsantrag im Zusammenhang mit Artikel 31 Absatz 3 a (neu)
verbunden.
Änderungsantrag 737
Peter Liese
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR
DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN,
DIE KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR
DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN,
DIE KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie
8400 kJ
(2000 kcal)
Energie
8400 kJ
(2000 kcal)
Gesamtfett
70 g
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
20 g
gesättigte
Fettsäuren
20 g
Kohlenhydrate
230 g
Kohlenhydrate
230 g
Zucker
90 g
Zucker
90 g
Salz
6g
Natrium
2,4 g
Or. en
Begründung
Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben
Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat,
Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht
die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts
berücksichtigt würde.
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DE
Änderungsantrag 738
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR
DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN,
DIE KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR
DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND
AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN,
DIE KEINE VITAMINE ODER
MINERALSTOFFE SIND
(ERWACHSENE)
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie oder
Nährstoff
Referenzmenge
Energie
8400 kJ
(2000 kcal)
Energie
2000 kcal
Gesamtfett
70 g
Gesamtfett
70 g
gesättigte
Fettsäuren
20 g
gesättigte
Fettsäuren
20 g
Kohlenhydrate
230 g
Kohlenhydrate
230 g
Zucker
90 g
Zucker
90 g
Salz
6g
Salz
6g
Or. en
Begründung
Aus Gründen der Übereinstimung mit Anhang XIII Teil A.
Änderungsantrag 739
Antonio De Blasio
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Teil B a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Richtwerte für die Tageszufuhr bei
Kindern auf der Verpackung von
Lebensmitteln werden freiwillig
angegeben, wenn die Lebensmittel
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ausdrücklich für Kinder hergestellt
werden.
Or. hu
Begründung
Bei Produkten, die ausdrücklich für Kinder hergestellt werden, ist es sehr wichtig, dass der
als Richtwert für die Tageszufuhr bei Kindern angegebene Nährwert des Produkts bekannt
ist, damit die Eltern verantwortungsvoll entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Produkt
für ihre Kinder kaufen.
Änderungsantrag 740
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Kohlenhydrate
(ausgenommen
mehrwertige
Alkohole)
4 kcal/g — 17
kJ/g.
- Kohlenhydrate
(ausgenommen
mehrwertige
Alkohole)
4 kcal/g
- mehrwertige
Alkohole
2,4 kcal/g — 10
kJ/g.
- mehrwertige
Alkohole
2,4 kcal/g
- Eiweiß
4 kcal/g — 17
kJ/g.
- Eiweiß
4 kcal/g
- Fett
9 kcal/g — 37
kJ/g.
- Fett
9 kcal/g
- Salatrims
6 kcal/g — 25
kJ/g.
- Salatrims
6 kcal/g
– Alkohol
(Ethanol)
7 kcal/g — 29
kJ/g.
– Alkohol
(Ethanol)
7 kcal/g
- organische
Säuren
3 kcal/g — 13
kJ/g.
- organische
Säuren
3 kcal/g
Or. en
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DE
Begründung
Aus Gründen der Übereinstimmung mit Anhang XIII Teil A.
Änderungsantrag 741
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Kohlenhydrate
(ausgenommen
mehrwertige
Alkohole)
4 kcal/g — 17 kJ/g.
- Kohlenhydrate
(ausgenommen
mehrwertige
Alkohole)
- mehrwertige
Alkohole
2,4 kcal/g — 10 kJ/g.
- mehrwertige
Alkohole
2,4 kcal/g
- Eiweiß
4 kcal/g — 17 kJ/g.
- Eiweiß
4 kcal/g
- Fett
9 kcal/g — 37 kJ/g.
- Fett
9 kcal/g
- Salatrims
6 kcal/g — 25 kJ/g.
- Salatrims
6 kcal/g
- Alkohol
(Ethanol)
7 kcal/g — 29 kJ/g.
- Alkohol
(Ethanol)
7 kcal/g
- organische
Säuren
3 kcal/g
- organische
Säuren
3 kcal/g — 13 kJ/g.
4 kcal/g
Or. de
Begründung
Die Berechnung mit zwei verschiedenen Einheiten führt wegen inkonsistenten
Umrechungsfaktoren zu widersprüchlichen Ergebnissen. Da es sich bei der Angabe von
„kcal“ um eine Maßeinheit handelt, die von Konsumenten leichter als die Maßeinheit „kJ“
verstanden wird, sollte die Angabe ausschließlich in „kcal“ erfolgen.
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DE
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Änderungsantrag 742
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil A
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
In der Nährwertdeklaration sind folgende
Maßeinheiten zu verwenden:
In der Nährwertkennzeichnung sind
folgende Maßeinheiten zu verwenden:
- Energie
kJ und kcal
- Energie
kcal
- Fett
Gramm (g)
- Fett
Gramm (g)
- Kohlenhydrate
- Kohlenhydrate
- Ballaststoffe
- Ballaststoffe
- Eiweiß
- Eiweiß
- Salz
- Natrium
- Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
- Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
- andere Stoffe
für die einzelnen
Stoffe geeignete
Maßeinheiten
- andere Stoffe
für die einzelnen
Stoffe geeignete
Maßeinheiten
Or. de
Begründung
Einheitliche Begriffsbestimmungen (“Nährwertkennzeichnung”).
Die Angabe des Brennwertes in „kcal“ ist für den Verbraucher leichter verständlich als der
Hinweis in „kJ“. „kJ“ sollte daher gestrichen werden.
Natrium statt Salz: In der Nährwertkennzeichnung sollte auf „Natrium“ anstelle von „Salz“
hingewiesen werden. Der physiologisch relevante Stoff ist „Natrium“ und nicht (Koch-)Salz;
bei gesalzenen Lebensmitteln spielt das kaum eine Rolle, für nährwertbezogene Angaben
„natriumarm“ und „streng natriumarm“ ist der Unterschied zwischen Natrium und Salz
jedoch essentiell. Eine „Salzangabe“ wäre etwa bei Erfrischungsgetränken irreführend,
enthalten diese kein „(Koch-)Salz“, jedoch „Natrium“. Um eine Irreführung des
Verbrauchers hinanzuhalten, sollte daher die Angabe von Natrium beibehalten werden.
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DE
Änderungsantrag 743
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil A – Tabelle – Reihe 1
Vorschlag der Kommission
- Energie
Geänderter Text
kJ und kcal
Energie
kcal
Or. en
Begründung
Der Energiewert eines Lebensmittels sollte nur in kcal angegeben werden, weil die Kalorie
als Begriff in den Haushalten in Europa gängig ist.
Änderungsantrag 744
Peter Liese
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil A – Tabelle – Reihe 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
- Salz
- Natrium
Or. en
Begründung
Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben
Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat,
Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht
die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts
berücksichtigt würde.
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DE
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Änderungsantrag 745
Péter Olajos
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil B – Absatz 2 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
- Fett
Geänderter Text
g
- Fett
davon
g
davon
- gesättige
Fettsäuren
g
- gesättige
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
– Cholesterin
mg
Or. en
Begründung
Die Cholesterinmenge muss bei nährwertbezogenen Angaben wie „niedriger
Cholesteringehalt“ oder „cholesterinfrei“ angegeben werden. In der Verordnung betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel sollte daher die Möglichkeit vorgesehen
werden, in den Tabellen von Anhang VIII Teil A und B die Cholesterinmenge anzugeben.
Änderungsantrag 746
Richard Seeber
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil C – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Energie
Geänderter Text
kJ und kcal
Energie
kcal
g
Eiweiß
g
Kohlenhydrate
g
Fett
davon:
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DE
- gesättigte
Fettsäuren
g
davon:
- transisomere
Fettsäuren
g
- Zuckerarten
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- Polyole
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- Stärke
g
Kohlenhydrate
g
Fett
davon:
davon:
- Zucker
g
- gesättigte
Fettsäuren
g
- mehrwertige
Alkohole
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- Stärke
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
Ballaststoffe
g
- transFettsäuren
g
Eiweiß
g
- Cholesterin
mg
Salz
g
Ballaststoffe
g
Natrium
g
Vitamine* und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
Vitamine und
Mineralstoffe
In Anhang XI
Teil A
Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
*die Abkürzung
“Vit” ist zulässig
Andere
Substanzen
für die einzelnen
Stoffe geeignete
Maßeinheiten
Or. de
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DE
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Begründung
An der bisherigen Reihenfolge der Nährstoffe in der Nährwertkennzeichnung (nämlich:
Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett) sollte festgehalten werden. Der pauschale
Verweis in den Begründungserwägungen 32 und 33, dass „...bestimmte Nahrungsbestandteile
für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind...“, bietet keine Grundlage für eine
Änderung der Reihung. Darüber hinaus beziehen sich sämtliche Ernährungsempfehlungen
auf die genannten Makronährstoffe, die Verbraucher haben sich an diese Art der Angabe
gewöhnt und sie „gelernt“.
Änderungsantrag 747
Magor Imre Csibi
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil C – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Energie
kJ und kcal
Energie
kcal
Fett
g
Fett
g
davon:
davon:
- gesättigte
Fettsäuren
g
- gesättigte
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
Kohlenhydrate
g
Kohlenhydrate
g
davon:
davon:
- Zucker
g
- Zucker
g
- mehrwertige
Alkohole
g
- mehrwertige
Alkohole
g
- Stärke
g
- Stärke
g
Ballaststoffe
g
Ballaststoffe
g
Eiweiß
g
Eiweiß
g
Natrium
g
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PE418.220v03-00
DE
davon:
Salz
g
Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
- Salz
g
– Cholesterin
mg
Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
Or. en
Begründung
Aus Gründen der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2.
Änderungsantrag 748
Peter Liese
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil C – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Energie
kJ und kcal
Energie
kJ und kcal
Fett
g
Fett
g
davon:
davon:
- gesättigte
Fettsäuren
g
- gesättigte
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- transisomere
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
- mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
Kohlenhydrate
g
Kohlenhydrate
g
davon:
- Zucker
g
- Zucker
g
- mehrwertige
g
- mehrwertige
g
PE418.220v03-00
DE
davon:
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Alkohole
Alkohole
- Stärke
g
- Stärke
g
Ballaststoffe
g
Ballaststoffe
g
Eiweiß
g
Eiweiß
g
Salz
g
Natrium
g
Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI
Teil A Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
Or. en
Begründung
Salz (Natriumchlorid) ist nicht die einzige Natriumquelle bei der Ernährung. Es gibt neben
Natriumchlorid zahlreiche andere Natriumsalze (z. B. Mononatriumglutamat,
Natriumkarbonat usw.). Wenn nur das im Salz enthaltene Natrium angegeben wird, entspricht
die Angabe nicht den Tatsachen, da nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Natriumgehalts
berücksichtigt würde.
Änderungsantrag 749
Renate Sommer
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII – Teil C – Überschrift und Tabelle – Spalte 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in
einer Nährwertdeklaration
Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in
einer freiwillig erweiterten
Nährwertdeklaration
Die Informationen zu den jeweiligen
Energie- und Nährwerten sind in der
nachstehenden Reihenfolge anzugeben:
Die Informationen zu den jeweiligen
Energie- und Nährwerten sind in der
nachstehenden Reihenfolge anzugeben:
Energie
Energie
Eiweiß
Fett
Fett
davon:
davon:
- gesättigte Fettsäuren
- gesättigte Fettsäuren
- transisomere Fettsäuren
- transisomere Fettsäuren
- einfach ungesättigte Fettsäuren
- einfach ungesättigte Fettsäuren
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PE418.220v03-00
DE
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
Kohlenhydrate
Kohlenhydrate
davon:
davon:
- Zucker
- Zucker
- mehrwertige Alkohole
- mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Stärke
Ballaststoffe
Ballaststoffe
Eiweiß
Salz
Salz
Vitamine und Mineralstoffe
Vitamine und Mineralstoffe
Or. de
Begründung
Eiweiß ist ein lebenswichtiger Nährstoff und gehört deshalb an vorderste Stelle; siehe Anhang
1 Ziffer 1 b).
Änderungsantrag 750
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ANHAN XIIIa
LESBARKEIT
1. Festlegung der x-Höhe
Or. en
PE418.220v03-00
DE
82/84
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Begründung
Dieser neue Anhang ist erforderlich, damit die Festlegung einer Schriftgröße von 1,2 mm
oder einer größeren Schriftgröße unterstützt wird.
Änderungsantrag 751
John Bowis
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII b (neu)
Geänderter Text
ANHANG XIIIb
LESBARKEIT
Die folgenden Kriterien sollten bei der Gestaltung von Etiketten berücksichtigt werden.
Kann eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt werden, so ist eine größere
Schriftgröße als in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehen in Erwägung zu ziehen.
Kriterien
empfohlen
Maße
zu vermeiden
Kontrast
Schwarze Schrift
vor weißem
Hintergrund oder
guter farblicher
Kontrast
70 %
Helligkeit
Dunkle Schrift
vor dunklem
Hintergrund
Helle Schrift vor
hellem
Hintergrund
Grün/rot oder
andere
Kombinationen,
die
Farbenblinden
das Lesen
erschweren
Schriftart und format
Verzierte
Schriftarten
Offene Schrift wie
Arial für
Buchstaben
Schatteneffekte
Kursivschrift
Fettdruck, wenn
Druckqualität
erhalten bleibt
Layout
AM\772025DE.doc
Text beginnt am
linken Rand und
ist linksbündig
Zeilenumbrüche
83/84
PE418.220v03-00
DE
Druckqualität je
nach Methode
Bei
Drucksystemen
mit
möglicherweise
geringerer
Druckqualität ist
auf hohe Schärfe
und Auflösung
des Textes und
die Anordnung
und
Registrierung der
Farbe zu achten.
Weißer Rand um
den Text
Angemessen
breiter Rand um
den gedruckten
Text
Oberflächen
Matte
Druckoberfläche
Mindestens 80 %
der Schriftgröße
Metallische und
glänzende
Oberflächen
Raue
Oberflächen
Or. en
Begründung
Mit diesem neuen Anhang werden eine Reihe von Lesbarkeitskriterien hinzugefügt, die bei der
Gestaltung des Etiketts berücksichtigt werden sollten.
PE418.220v03-00
DE
84/84
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