S 1 - AG 4 FALL 2: ALLES GEMÜSE:

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Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht – 1. Semester – Lösung
AG 4 FALL 2: ALLES GEMÜSE:
WILLENSERKLÄRUNG, ZUGANG, WIDERRUF
LÖSUNG:
Vorüberlegung: Aus der Fallfrage 1 geht nicht hervor, welcher
Kaufpreis gemeint ist: 200,- € oder 250,- €. Das hängt davon ab,
ob ein Kaufvertrag über 200,- € oder 250,- € zustande
gekommen ist, oder überhaupt keiner. Sinnvollerweise geht man
hier chronologisch vor und überprüft zuerst, ob das erste
Angebot wirksam war und angenommen wurde. Erst wenn das
zu verneinen ist, stellen sich weitere Fragen.
A. Grundfall
Anspruch aus § 433 II BGB
G könnte gegen E einen Anspruch aus § 433 II BGB auf
Bezahlung (und Abnahme der 500 Gemüsekonserven zu
einem Preis) von 200,- € haben.
Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen G
und E voraus. Ein Kaufvertrag wird durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag (Angebot)
(§ 145 BGB) und Annahme (vgl. § 147 I S. 1 BGB)
geschlossen.
a) Angebot
aa) G könnte durch sein Schreiben vom 2.11. einen
wirksamen Antrag formuliert haben. Das Schreiben des
G enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile
(Kaufgegenstand, Kaufpreis) und erfüllt somit den
Tatbestand einer Willenserklärung.
bb) Die Willenserklärung muss ferner abgegeben und
zugegangen sein, § 130 I S. 1 BGB. Eine
Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn sie
willentlich in Richtung auf den Empfänger in Verkehr
gebracht wird. Dies ist hier durch Weitergabe des an E
adressierten Schreibens zur Post geschehen.
cc) Das Angebot muss dem E auch zugegangen sein, §
130 I S. 1 BGB. Eine Willenserklärung geht zu dem
Zeitpunkt zu, in dem sie in den Machtbereich des
Empfängers gelangt. Das Schreiben wurde in den
Briefkasten des E geworfen und ist daher in den
Machtbereich des E gelangt. Spätestens mit der
tatsächlichen Kenntnisnahme ist das Angebot des G dem
E also zugegangen.1
dd) Fraglich ist allerdings, ob das Angebot damit gem. §
130 I S. 1 BGB wirksam geworden ist. Dies wäre nicht
der Fall, wenn dem E vorher oder gleichzeitig ein
Widerruf der Willenserklärung zugegangen wäre, § 130
I S. 2 BGB.
(1) G hat sein Angebot durch den Telefonanruf am 3.11.
um 11.05 Uhr widerrufen.
(2) Zu diesem Zeitpunkt lag das Schreiben des G bereits
im Briefkasten des E. E wusste dies nur nicht, d.h., er
hatte keine Kenntnis vom Angebot des G. Fraglich ist
damit, ob es für den Zugang der Willenserklärung im
Sinne von § 130 I S. 1 BGB auf die potentielle
Möglichkeit der Kenntnisnahme (hier wegen der
Zugriffsmöglichkeit auf den Briefkasten) ankommt, oder
auf die tatsächliche Kenntnisnahme.
Gegen
das
Erfordernis
einer
tatsächlichen
Kenntnisnahme spricht schon der Wortlaut der
Vorschrift, der eben nur von „Zugang“ spricht, nicht von
Kenntnisnahme, Wahrnehmung oder dergleichen.
Hintergrund dieser Formulierung ist der gesetzgeberische
Wille, das Risiko von Willenserklärungen unter
Abwesenden, das sich durch die nicht- oder nicht
rechtzeitige Kenntnisnahme ergibt, angemessen auf die
Vertragspartner zu verteilen. Danach soll der Absender
das Risiko der Übermittlung der Erklärung bis zu dem
Zeitpunkt tragen, zu dem der Empfänger normalerweise
Kenntnis nehmen kann. Das ist dann der Fall, wenn das
Schreiben so in seinen Machtbereich gelangt, dass er
unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen
kann. Würde man dagegen auf die tatsächliche
Kenntnisnahme abstellen, hätte der Empfänger es in der
Hand, den Zugang durch schlichtes Nichtlesen zu
vereiteln bzw. bei fristgebundenen Erklärungen selbst
über die Einhaltung der Frist zu bestimmen.
Vorliegend ist der Brief in den Briefkasten des E gelangt.
Der Zugang ist in solchen Fällen zu dem Zeitpunkt
anzunehmen, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit
der nächsten Leerung durch den Empfänger zu rechnen
war. Im konkreten Fall wurde der Brief an die
Geschäftsadresse des E gesandt. Bei Zustellungen an das
Geschäftslokal ist es üblich, dass die während der
Geschäftszeit eingehende Post sehr bald, wenn nicht
sofort nach Zustellung durchgesehen wird. Deshalb ist in
solchen Fällen der Zugangstatbestand schon durch
Einwerfen des Briefs in den Briefkasten erfüllt.
Anmerkung: Anders aber, wenn der Brief außerhalb der
regelmäßigen Geschäftszeit eingeworfen wird. Dann ist
üblicherweise erst zu Beginn der Geschäftszeit des nächsten
Geschäftstages mit einer Leerung zu rechnen und erst zu diesem
Zeitpunkt gilt der Brief als zugegangen.
Das Angebot ist dem E deshalb unabhängig von seiner
Kenntnis schon um 10.00 Uhr zugegangen. Es kommt
auch nicht darauf an, dass E zu diesem Zeitpunkt gar
nicht im Geschäft war. Denn die Anwesenheit des E zur
üblichen Geschäftszeit ist das, was unter normalen
Umständen zu erwarten ist. Wenn E außer Haus ist, so ist
dieses Risiko dem Bereich des Empfängers, also dem E
zuzurechnen; auf den Zeitpunkt des Zugangs kann dies
keine Auswirkungen haben. Selbst wenn man aber der
Meinung wäre, dass es erheblich ist, ob E zum Zeitpunkt
der Einwurfs zuhause war, so würde sich am Ergebnis
nichts ändern, denn E kam jedenfalls 5 Minuten vor dem
Telefonanruf nach Hause. Auch nach dieser Ansicht wäre
der Brief also vor dem Anruf zugegangen.
Da G die Gebundenheit an den Antrag nicht
ausgeschlossen hat (z.B. durch die Formulierung
„freibleibend“), § 145 BGB, ist das Angebot wirksam;
der Widerruf war verspätet.
b) Annahme
Der Antrag wurde auch rechtzeitig angenommen. Zwar
ist § 147 I S. 2 BGB nicht direkt anwendbar, da der
Antrag nicht mittels Fernsprecher erfolgte, sondern durch
Brief. Das Vertragsangebot war jedoch Gegenstand des
Telefonats, so dass nach dem Rechtsgedanken der Norm
auch in diesem Fall das Angebot nur sofort angenommen
1
Hier muss noch nicht geklärt werden, wann genau der Zugang
erfolgte.
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werden kann. Dies ist laut Sachverhalt der Fall; der
Antrag ist daher nicht nach § 146 BGB erloschen.
c) In der Aussage des G, nunmehr für 0,50 € pro
Konservendose liefern zu wollen, liegt ein neuer Antrag
des E. Diesen hat G aber nicht angenommen.
Ergebnis: Da somit ein Kaufvertrag über die Lieferung
von 500 Gemüsekonserven zum Preis von 200,- €
zustande gekommen ist, besteht ein Anspruch des G auf
Kaufpreiszahlung in besagter Höhe.
B. Abwandlung
Verzögerungen beim Transport des Briefes sind ein
Risiko der Übermittlung und daher vom Erklärenden zu
tragen. Das Angebot ist daher erst mit Einwurf in den
Briefkasten um 11.20 Uhr zugegangen. Da der Widerruf
den E schon vorher erreichte, § 130 I S. 1 BGB, ist das
Angebot nicht wirksam geworden und konnte daher auch
nicht durch die telefonische Erklärung des E
angenommen werden.
Das neue Angebot des G zum Abschluß eines
Kaufvertrages über die Dosen zum Preis von 250,- € hat
E nicht angenommen
Ergebnis: G hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung,
da überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist.
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