Inhaltsverzeichnis 2011 - I Seite Nr. Text 004 001 Umsetzsteuerpflicht bei vielen Privatverkäufe auf eBay 004 002 Verbesserte steuerliche Förderung für ehrenamtliche Betreuer 005 003 Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Verwandte 005 004 Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen 006 005 Sachbezugswerte 2011 für Lohnsteuer und Sozialversicherung 007 006 Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten 008 007 Wiederaufnahme der doppelten Haushaltsführung 008 008 Abzug von Kosten für Bücher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten 009 009 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen 010 010 Spruch des Monats Januar 2011 010 011 Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 17 EStG 012 012 Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen ? 012 013 Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig ? 013 014 Umsatzsteuer auf private Pkw-Nutzung durch Unternehmer 014 015 Lohnsteuerbescheinigungen 014 016 Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre 015 017 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011 015 018 Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 016 019 Spruch des Monats Februar 2011 016 020 Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen 017 021 Werbungskosten von Arbeitnehmern: Umzugspauschalen ab 2011 erhöht 017 022 Umsatzsteuer auf Anzahlung: Änderung der Bemessungsgrundlage erst bei tatsächlichem Liquiditätsabfluss 017 023 Rege "Privatverkäufe" über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen 018 024 Österreich und sein Bankgeheimnis 018 025 Verzicht einesGmbH-Gesellschafters auf eine Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen 019 026 Nachrüstung von Flüssiggas im Dienstwagen muss nicht als Sachbezug versteuert werden 019 027 Firmenwagen für Wege zur Arbeit - die tatsächliche Nutzung ist entscheidend 020 028 Sachbezug in Form von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen 021 029 Im Ausland lebende Steuerpflichtige mit einer Standby-Wohnung im Inland 022 030 Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug aus Dacheindeckung wegen Photovoltaik 023 031 Spruch des Monats März 2011 024 032 Erneuerung eins Asbestdaches des eigengenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung 024 033 Kosten der künstlichen Befruchtungen sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen 025 034 Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf der Immobilie 026 035 Darlehen zwischen nahen Angehörigen 028 036 Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand 028 037 Umsatztantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen 028 038 Erweiterung des umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahrens 029 039 Abfindung aus einem Arbeistverhältnis: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr unschädlich für Tarifermäßigung 029 040 Ngative Vermietungseinkünfte für leerstehende Wohnung 030 041 Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer 030 042 Spruch des Monats April 2011 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -1- Inhaltsverzeichnis 2011 - II Seite Nr. Text 031 043 Schenkung zwischen Ehegatten: Familienheim ist steuerfrei 031 044 Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung 031 045 Erwerb eines Familienheims vom Ehepartner durch Schenkung oder Erbfall 032 046 Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Verkaufsständen 033 047 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 034 048 Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung abzugsfähig 035 049 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften 035 050 Verlustrealisation durch Verkauf und (Wieder-) Erwerb von GmbH-Anteilen 035 051 Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig 036 052 Kosten für "umgekehrte Familienheimfahrten" bei doppelter Haushaltsführung 036 053 Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen 037 054 Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan 037 055 Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel: Rückforderung von Steuervorteilen 037 056 Spruch des Monats Mai 2011 038 057 Falsche Kilometerangabe kann eine Steuerhinterziehung sein 038 058 Zoll und Reisen: Grüner oder roter Zoll-Ausgang bei der Einreise in die EU ? 039 059 Berücksichtigung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen 039 060 Kosten für Müllabfuhr keine "haushaltsnahen Dienstleistungen" 040 061 Pkw-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 041 062 Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter 041 063 Neuregelung der strafbefreieienden Erklärung (Selbstanzeige) 042 064 Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge 043 065 Ermittlung einer Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 044 066 Spruch des Monats Juni 2011 044 067 Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft nicht verfassungswidrig 045 068 Betriebsveranstaltung: Berechnung der 110 Euro-Freigrenze 046 069 Werbunsgkostenabzug bei Sprachkursen im Ausland 046 070 Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte 047 071 Kein Vorsteuerabzug bei privaten Sammlungen 048 072 Krankenversicherungspflicht auf Leistungen aus betrieblicher Direktversicherung teilweise verfassungswidrig 049 073 Beiträge zu einer Lebensversicherung als Betriebsausgabe 049 074 Versteuerung der Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Schiedsrichtern 050 075 Spruch des Monats Juli 2011 050 076 Gemischte Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers 050 077 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerische genutzten Gebäuten 051 078 Steuerermäßigung für Entschädigungen bei Auszahlung in Teilbeträgen 051 079 Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung 052 080 Grunderwerbsteuer bei sog. Anteilsvereinigung sofort abzugsfähig 052 081 Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung 053 082 Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie weiterhin als Werbunsgkosten abzugsfähig ? 053 083 Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu 054 084 Spruch des Monats August 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -2- Inhaltsverzeichnis 2011 - III Seite Nr. Text 054 085 Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung 055 086 Verbilligte Vermietung an Angehörige 056 087 Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst 056 088 "Gemischte Aufwendungen" bei Gesellschafter-Geschäftsführern 057 089 Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig 057 090 Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig 057 091 Abgabefrist für Antragsveranlagung 4 Jahre 058 092 Eigene Wohnung kein schädliches Vermögen für Unterhaltsempfänger 059 093 Spruch des Monats September 2011 059 094 Ehegattensplitting - Kein Ehegattensplitting bei Mehrehe (Zweitfrau) 060 095 Zahlungen zur Ablöse eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein 060 096 Steuerminderung beim Schulbesuch eines hochbegabten Kindes 061 097 Wichtiges zum Jahresende 2011 061 098 Steuerklassenwahl - legal oder Gestaltungsmissbrauch 062 099 "Nachträgliche" Geltendmachung des Investitionsabzugsvetrages 062 100 Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7 % Umsatzsteuer 063 101 Wichtig: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern 063 102 Steuerabkommen Deutschland / Schweiz 064 103 Anlage mit Hinweisen zum Jahresende 2011 068 104 Spruch des Monats Oktober 2011 068 105 Sonderausgaben 2011 068 106 Die Lohnsteuerkarte fällt endgültig weg 069 107 Lohnsteuer-Ermäßigung 069 108 Besteuerung von Erstattungszinsen zulässig ? 070 109 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte bei Pkw-Nutzung: Keine Einzelbewertung bei Gewinneinkünften 070 110 Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt beschlossen 072 111 Kein Betriebsausgabenabzug bei Luxus-Oldtimer 072 112 Anlage Sonderausgaben 073 113 Spruch des Monats November 2011 074 114 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres 074 115 Kindervergünstigung: Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge noch dieses Jahr prüfen 074 116 Umsatzsteuer: Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gelten weiter 075 117 Vorsteuerabzug: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemeischt genutzten Gegenständne 075 118 Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen 076 119 Finanzgericht: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig ! 076 120 Anhebung der Mindestaltersgrenze bei Altersversorgungbeträgen 077 121 Private Pkw-Nutzung: 1%-Regelung rechtmäßig ? 077 122 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber 078 123 Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten 078 124 Rechtliche Hinweise zur Inventur 31.12.2011 082 125 Gedanken zum 4. Dezember 2011 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -3- 1. Umsatzsteuerpflicht bei vielen Privatverkäufe auf eBay Wer innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Privatverkäufe über die Internetauktionsplattform eBay tätigt, handelt unternehmerisch und muss seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, entschied ein Finanzgericht (FG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08; Revision wurde zugelassen). Denn: Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. (§§ 1 + 2 UStG) Im Einzelfall wurde folgender Sachverhalt entscheiden: Ein Ehepaar hatte innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Verkäufe über die Internetplattform eBay getätigt. Das FG sah im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für gegeben an, denn die Anzahl der einzelnen Verkaufsauktionen habe damit die Schwelle bloß gelegentlichen Handelns überschritten, entscheid das Finanzgericht. Die Verkäufe hätten beim Ehepaar erheblichen Organisationsaufwand bedingt. Hinzu gekommen sei, dass die Verpackung und der Versand der verkauften Produkte in aller Regel mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand verbunden waren, weil es sich zum größten Teil um zugleich zerbrechliche und wertvolle Gegenstände (Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) gehandelt habe. Die zeitliche Inanspruchnahme der Kläger aus dieser Tätigkeit dürfte nach Ansicht des Gerichts jedenfalls im Durchschnitt bei mindestens einer Stunde täglich gelegen haben. Bei diesen Umständen sei – auch unter Berücksichtigung der erheblichen Erlöse aus der Verkaufstätigkeit – von einer Nachhaltigkeit der Betätigung auszugehen. 2. Verbesserte steuerliche Förderung für ehrenamtliche Betreuer Der mit dem Jahressteuergesetz neu eingeführte § 3 Nr. 26b EStG verbessert spürbar die Situation von Betreuern, Vormündern und Pflegern: Sie können jetzt Aufwandspauschalen bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei erstattet bekommen. Aufwandspauschalen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher (§3 Nr. 26 EStG) werden in diese Gesamtsumme jedoch eingerechnet. Die neue Betreuerpauschale gibt es also nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Das bedeutet die Neuregelung ? Wenn keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen, können Betreuer ab 2011 jährlich bis zu sieben Mal die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten. Das ergibt in der Summe zwar mehr als 2.100 Euro (nämlich 2.261 Euro), der übersteigende Betrag gehört jedoch zu den "sonstigen Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG. Für diese "sonstigen Einnahmen gibt es eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Letztendlich bleiben also maximal 2.356 Euro (2.100 + 256) steuerfrei. Diese Grenze wird bei erst ab der achten Betreuung überschritten. Bisher können Betreuer nur den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG geltend machen, also 500 Euro pro Jahr. Rechnet man hier die Grenze für "sonstigen Einnahmen" von 256 Euro hinzu, kommt man auf einen steuerfreien Höchstbetrag von 756 Euro pro Jahr. Das führt dazu, dass bereits ab der dritten Betreuung Einkommensteuer zu zahlen ist. Warum gibt es die Änderung ? 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -4- Die ehrenamtlichen Betreuer sind für den Staat schlicht billiger als Berufsbetreuer: Während die ehrenamtliche Betreuung die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro. 3 Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Verwandte Unterhaltsleistungen können steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen darstellen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit Urteil vom 05.10.2010 (Az: 1 K 1577/10) dazu geäußert, in welchem Umfang Unterhaltsleistungen, die Großeltern an ihre Kinder und Enkelkinder erbringen, abzugsfähig sind. Im Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern in den USA. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von insgesamt 10.783 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Unterhaltsaufwendungen an. Zur Begründung führte das FA aus, der geleistete Gesamtbetrag in Höhe von 10.783 EUR sei auf die im unterhaltenen Haushalt lebenden Personen nach Köpfen aufzuteilen. Dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfängern gehören. Auf jede Person entfielen demnach 2.156 EUR. Der Ehemann der Tochter sei nicht unterhaltsberechtigt und die Tochter müsse sich die Einkünfte ihres Mannes anrechnen lassen, sodass lediglich der Unterhalt an die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.156 EUR (insgesamt 6.468 EUR) zu berücksichtigen sei. Die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung, die Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkelkinder geleistet worden, sodass eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf die Personenzahl des Haushaltes nicht hätte erfolgen dürfen, hatte keinen Erfolg. Die Richter verwiesen in ihrer Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach bei intakter Ehe ein Ehepartner an den Einkünften und Lasten des anderen Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte partizipiert. Insofern scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus. Ferner sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge tatsächlich überwiesen wurden. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, müssten nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden. Dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen - wie hier der Ehemann der Tochter - nicht unterhaltsberechtigt sind. 4. Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen Gerade im Steuerrecht sind an Verträge zwischen Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Der Grund: Das Finanzamt vermutet, dass der ansonsten vorhandene natürliche Interessengegensatz zwischen fremden Vertragspartnern fehlt und der Vertrag nur geschlossen wurde, um Steuern zu sparen (Gestaltungsmissbrauch- § 42 AO). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 23.12.2010 (Az: IV C 6-S 2144/07/10004) ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen geäußert. Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten: Der Darlehensvertrag muss aus rein zivilrechtlicher Sicht wirksam abgeschlossen worden sein. Ebenso wichtig ist es, dass der Vertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Hervorzuheben ist, dass die 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -5- Nichtbeachtung eines zivilrechtlichen Formerfordernisses nicht ausnahmslos dazu führt, den Vertrag aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzuerkennen. Insoweit liegt lediglich ein Indiz für eine mögliche steuerliche Nichtanerkennung vor. Dennoch sollte darauf geachtet werden, sämtliche zivilrechtlichen Erfordernisse zu beachten, um eventuelle Anerkennungsprobleme des Vertrages von vornherein zu vermeiden. Zentraler Punkt bei einem Vertrag zwischen Angehörigen ist, dass das im Darlehensvertrag Vereinbarte während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung auch dem entspricht, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines vergleichbaren Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbart hätten. Die Finanzverwaltung will hier als Vergleichsmaßstab die Vertragsgestaltungen heranziehen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Aus Sicht des BMF setzt der sog. Fremdvergleich insbesondere voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wurden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert ist. Ein besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf die Besicherung des Darlehens zu legen sein. Laut Finanzverwaltung ist eine ausreichende Besicherung nur dann gegeben, wenn bankübliche Sicherheiten hingegeben werden. 5. Sachbezugswerte 2011 Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der Sachbezüge wird in der 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (früher: Sachbezugsverordnung) festgesetzt.Für 2011 gelten die folgenden Werte: Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Frühstück 47€ Mittagessen 85€ Abendessen 85€ Vollverpflegung 217€ Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,83 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2011 bis zu einem Betrag von 5,93 Euro) 2 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor3. 1 Siehe Bundesrats-Drucksache 577/10. Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR. 3 Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung — SvEV. 2 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -6- Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 206 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.4 Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. 6 Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten Aufwendungen für eine Fort- und Weiterbildung, die durch einen Beruf veranlasst sind, können regelmäßig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Handelt es sich dagegen um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium und findet die Maßnahme nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, können entsprechende Kosten nur beschränkt bis zur Höbe von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 12 Nr. 5 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zu der Frage, wann eine „erstmalige" Berufsausbildung bzw. ein „Erststudium" und damit lediglich beschränkt abziehbare Kosten vorliegen, hat die Finanzverwaltung Stellung genommen5. Danach gilt ein Studium an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder anerkannten ausländischen Hochschule als Erststudium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium oder keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen ist. So stellt z. B. der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs den Abschluss eines „Erststudiums" dar und ein nachfolgender Studiengang (z. B. ein Masterstudium) ist als „weiteres" Studium anzusehen. Das bedeutet konkret: Kosten für eine weitere Berufsausbildung, ein Zweitstudium, aber auch für ein erstmaliges Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fallen nicht unter die Sonderausgabenabzugsbeschränkung. Damit zusammenhängende Aufwendungen können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter, objektiver Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Für vor Beginn der Berufstätigkeit angefallene Aufwendungen kann ggf. eine Verlustfeststellung beantragt werden, um die Kosten später im Rahmen des Verlustvortrags geltend machen zu können. Zu beachten ist, dass bei Unterbrechung des Studiums ohne berufsqualifizierenden Abschluss die Wiederaufnahme nicht als „weiteres" Studium gilt. Wird aber nach einem abgebrochenen Studium eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, fallen nur die Kosten für den ersten Teil des Studiums unter die Abzugsbeschränkung, die Fortsetzung des Studiums dagegen nicht. 4 Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fallen siehe § 2 Abs. 3 SvEV. 5 Siehe BMF-Schreiben vom 22. September 2010 — IV C 4 — S 2227/07/10002 (BStBl. 2010 I S. 721). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -7- 7 Wiederaufnahme der doppelten Hauhaltsführung Unterhält ein Arbeitnehmer zusätzlich neben seinem Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten (doppelten) Haushalt, kann er die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Abzugsfähig sind dabei die Kosten für eine „angemessene" Zweitwohnung am Beschäftigungsort (z. B. Miete einschließlich Nebenkosten, Umzugskosten), die Entfernungspauschale für den täglichen Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte und für eine Familienheimfahrt pro Woche sowie Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen) für die ersten drei Monate6 . Wird der Arbeitnehmer an einem anderen Ort tätig und begründet er dort eine neue doppelte Haushaltsführung, so ist die erste regelmäßig beendet7. Für die neue doppelte Haushaltsführung kann er dann neben den Wohnungskosten usw. auch wieder Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer später an seine frühere Arbeitsstätte zurückversetzt wird, kann er im Rahmen dieser doppelten Haushaltsführung erneut für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen; dabei ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs8 „unschädlich", wenn der Arbeitnehmer dieselbe Eigentumswohnung wieder bezieht, die er in der Zwischenzeit leer stehen ließ. 8 Abzug von Kosten für Bücher Betriebsausgaben oder Werbungskosten Die Frage, ob Aufwendungen als Arbeitsmittel steuerlich abzugsfähig sind, ist insbesondere dann schwierig zu beantworten, wenn es sich um Gegenstände handelt, die sowohl privat als auch beruflich verwendet werden können. Diese Abgrenzungsproblematik stellt sich bei Fachliteratur dann, wenn es sich um Bücher bzw. Zeitschriften handelt, die ggf. auch aus privatem Interesse gelesen werden können. Der Bundesfinanzhof 9 hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Aufwendungen eines Lehrers zu befassen. Danach reicht ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus; private Motive für die Anschaffung stehen dem Werbungskostenabzug dann nicht entgegen. Das Gericht stellt insbesondere klar, dass • es für den Abzug als Werbungskosten nicht darauf ankommt, dass zahlreiche andere Steuerpflichtige vergleichbare Aufwendungen aus privatem Interesse tätigen, • für jeden Gegenstand und damit für jedes Buch individuell zu prüfen ist, ob ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht. Für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten ist die Darstellung und Begründung des Steuerpflichtigen bezüglich des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Im Streitfall hielt der Bundesfinanzhof den Abzug von Kosten selbst für solche Bücher für denkbar, die im Unterricht tatsächlich gar nicht eingesetzt wurden, weil Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2009 — IV C 5 — S 2352/0 — 2009/0813056 (BStBl 2009 I S. 1599). Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate verfassungsgemäß erklärt (Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 10/08). 6 7 Vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 15/09. Vgl. Fußnote 10 - BFH-Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 15/09. 9 Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09. 8 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -8- sie z. B. der allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen oder im Zusammenhang mit Unterrichtseinheiten stehen, die letztlich nicht abgehalten wurden. 9 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung — AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.10 Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2010 folgende Unterlagen vernichtet werden11: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2000 und früher erfolgt ist • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2000 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,12 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2000 Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2004 oder früher13. • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2004 oder früher Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.14 Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt 10 Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl. 2003 II S. 131). Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel — trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit — weiterhin aufbewahrt werden sollten. 12 Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren. 13 Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 14 Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung. 11 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) -9- worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO). 10. Spruch des Monats Januar 2011 Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind, wirst Du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben. darum: Nicht wer wenig hat, sondern wer viel wünscht, ist arm. Quelle: Gefunden im Internet 11 Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 17 EStG Nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Teileinkünftebesteuerung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine bestimmte Beteiligungshöhe vorgelegen hat. Diese Beteiligungsgrenze ist durch Gesetzesänderungen im Laufe der Zeit reduziert worden von ursprünglich „mehr als 25 %" auf „mindestens 10 %" sowie derzeit auf „mindestens 1 %". Der Gesetzgeber hat bei der Anwendung dieser Änderungen allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt. Damit sind aber auch bereits bestehende - nach voriger Rechtslage unter der Grenze liegende Kapitalbeteiligungen von der Verschlechterung betroffen: Werden diese irgendwann verkauft, sind nach der gesetzlichen Regelung auch vor dem Inkrafttreten der Änderung eingetretene Wertsteigerungen zu versteuern. So fiel z. B. eine Beteiligung in Höhe von 20 % mit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 plötzlich unter die Regelung nach § 17 EStG, nach dem Steuersenkungsgesetz aus dem Jahr 2000 betraf dies sogar Beteiligungen von 9% oder weniger. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 10 - Dagegen hat sich das Bundesverfassungsgericht15 gewendet und entschieden, dass Wertsteigerungen, soweit diese vor Verkündung des Gesetzes entstanden sind, unbesteuert bleiben müssen, wenn sie — entsprechend der bisherigen Rechtslage — steuerfrei hätten realisiert werden können. Für die zwei in Frage kommenden Änderungsgesetze ergeben sich folgende „Stichtage": Änderungsgesetz Betroffene Beteiligung Stichtag Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 Steuersenkungsgestz mind. 10% bis 25% 31.03.1999 mind. 1% bis weniger 10% 23.10.2000 Die Finanzverwaltung16 wendet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Danach werden Gewinne aus Verkäufen der oben angegebenen Kapitalbeteiligungen, die bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, von § 17 EStG nicht erfasst. Für Veräußerungen nach diesen Zeitpunkten sind statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert bzw. Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen; aus Vereinfachungsgranden können die Wertzuwächse auch zeitanteilig rechnerisch ermittelt werden.17Auf diese Weise bleiben bis zum Stichtag (siehe oben) gebildete stille Reserven steuerfrei. Beispiel zur Änderung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 A. hält seit 1995 20% an der X GmbH (Anschaffungskosten 100.00€). Durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze fällt seine Beteiligung unter die Besteuerung des § 17 EStG. A. verkauft den Anteil im September 2010. der wert der Beteiligung wird zum 31.3.1999 (Verkündung des Gesetzes) ermittelt. Anschaffungskosten Stichtagswert (31.3.1999) Variante 1 100.000€ 300.000€ Variante 2 100.000€ 50.000€ Variante 3 100.000€ 500.000€ maßgebend 300.000€ 100.000€ 100.000€ Verkaufserlös 500.000€ 500.000€ 300.000€ Veräußerungsgewinn 200.000€ (davon sind 60% nach TeileinkünfteVerfahren zu versteuern) 400.000€ 0€ Erläuterungen zu den Varianten: Zu 1. Die stillen Reserven von 400.000€ dürfen nur besteuert werden, soweit sie nach dem 31.3.1999 entstanden sind. 15 Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 735/05, 2 BvR 1738/05. 16 BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 — IV C 6— S 2244/10/10001. Siehe dazu BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Fußnote 2), Tz. II 1.a, b und c. 17 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 11 - Zu 2. Die Wertminderung bis zum 31.03.1999 wird nicht berücksichtigt; bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen Zu 3. Wurde eine Werterhöhung bis zum 31.3.1999 durch spätere Wertminderung wieder (auch teilweise) kompensiert, bleibt ein an sich entstandener Gewinn von 200.000€ steuerfrei, da er auf einer Wertsteigerung bis zum 31.03.199 beruht. Bei Verlusten aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt auch, wenn bis zum Stichtag eine Werterhöhung eingetreten ist. 12 Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen ? Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer sind von der Umsatzbesteuerung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1a UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb „im Ganzen" übereignet wird. Der Bundesfinanzhof18 hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, wenn der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an einen anderen Unternehmer veräußert werden, aber das Ladenlokal nicht mitverkauft, sondern an den Käufer vermietet wird. Außerdem soll geklärt werden, ob dabei die Laufzeit des Mietvertrags entscheidend ist. Die Finanzverwaltung19 erkennt in vergleichbaren Fallen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an, wenn die Mietverträge über die Geschäftsgrundstücke eine Mindestlaufzeit von 8 Jahren20 aufweisen. 13 Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig ? Verluste aus einzelnen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung), die nicht mit Gewinnen desselben Veranlagungszeitraums aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, gehen grundsätzlich nicht verloren; sie können — von einem wahlweisen Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) abgesehen — in die folgenden Jahre vorgetragen und hier ggf. mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings mit einer Einschränkung: Ein Abzug ist im jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zur Höhe von 1 Mio. Euro (Ehegatten: 2 Mio. Euro) unbegrenzt zulässig, für den übersteigenden Betrag aber nur in Höhe von 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Berücksichtigung der Verluste wird insoweit zeitlich gestreckt, auch wenn z. B. bereits im ersten Folgejahr genug Gewinnvolumen zur Verrechnung vorhanden ist. Nicht berücksichtigte Verluste werden auf die folgenden Jahre vorgetragen. Die Verlustvortragsregelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH. 18 Beschluss vom 14. Juli 2010 XI R 27/08 Vgl. Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE. 20 Vgl. auch BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05 (BStBl 2008 II S. 165). 19 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 12 - Der Bundesfinanzhof21 hat jetzt verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustabzugsregelung geäußert. Das Gericht beanstandet die Abzugsbeschränkung für den Fall, dass es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit und damit zur Vernichtung von Verlustvorträgen kommt. Dies kann bei natürlichen Personen z. B. durch die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht eintreten oder - wie im Streitfall - bei Kapitalgesellschaften durch die schädliche Übertragung von GmbH-Anteilen. In der vorliegenden Entscheidung wären durch einen Gesellschafterwechsel im Sinne des § 8c KStG noch nicht verrechnete Verlustvorträge in vollem Umfang verloren gegangen. Nach Auffassung des Gerichts müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, um den endgültigen Ausfall des Verlustabzugs zu verhindern. Im Urteilsfall handelt es sich um einen Aussetzungsbeschluss; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache bleibt abzuwarten. 14 Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung durch Unternehmer Die Privatnutzung betrieblicher PKW durch den Unternehmer kann nach der regelmäßig günstigen 1 % Regelung ermittelt werden, wenn der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird; zur „betrieblichen Nutzung“ gehören alle betrieblich veranlassten Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Wird die 1 % Regelung für einkommensteuerliche Zwecke angewendet, kann sie auch für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Für nicht vorsteuerbelastete Kosten kann dabei ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden22. Beispiel: Ein Gewerbetreibender nutzt den betrieblichen PKW (Bruttolistenneupreis 50.000€) wie folgt: für Privatfahrten 14.000 km für Fahrten zu Kunden sowie Whg.-Betrieb 16.000 km Die Privatnutzung kann für einkommensteuerliche Zwecke nach der 1% Regelung ermittelt werden: = 1% x 50.000€ x 12 Monate Umsatzsteuerlich ergibt sich folgende steuerpflichtige Wertabgabe: Privatnutzung (siehe oben bei ESt) - Pauschaler Abschlag für Kosten ohne Vorsteuerabzug (20%) Bemessungsgrundlage + Umsatzsteuer 19% 6.000 € 6.000 € - 1.200 € 4.800 € 912 € Der Bundesfinanzhof23 hat in einem Urteil zur Anwendung der 1% Regelung und zur pauschalen Kürzung Stellung genommen. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft für die private Kfz21 Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10 Siehe auch BMF-Schreiben vom 27. August 2004 — IV B 7 — S 7300— 70/04 (BStBl 2004 I S. 864). 23 Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 32/08 (BStBl 2010 II S. 1079). 22 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 13 - Nutzung ihrer Gesellschafter auch umsatzsteuerlich das 1% Verfahren angewendet, für die Kürzung um die nicht vorsteuerbelasteten Kosten aber die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt; hieraus ergab sich ein Anteil von ca. 36 % für nicht vorsteuerbehaftete Kosten. Der Bundesfinanzhof hat diese Kombination verschiedener Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine einheitliche Vereinfachungsregelung, die nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Eine teilweise individuelle Berechnung ist danach nicht möglich. Will der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nicht auch für die Umsatzsteuer anwenden, hat er alternativ die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln; dabei sind dann die nachgewiesenen tatsächlich nicht vorsteuerbelasteten Kosten nicht zu berücksichtigen24. 15 Lohnsteuerbescheinigungen Bis zum 28. Februar 2011 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2010 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat25. 16 Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres26. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes eine Einkunftsgrenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen far die Eltern weg (sog. Fallbeileffekt). Die Grenze beträgt 8.004 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: • Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. 24 Siehe hierzu Tz. 2.2 und 2.3 des unter Fußnote 8 genannten BMF-Schreibens. Siehe BMF-Schreiben vom 26. August 2009 - IV C 5- S 2378/09/10002 (BStBl 2009 I S. 902) mit amtlich vorgeschriebenem Muster. 26 Der BFH hat diese Altersgrenze für verfassungsgemäß erklärt (siehe Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09). 25 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 14 - Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel).27 Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.924Euro (8.004 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich. • Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte.28 Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht29. • Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind; sie werden aber regelmäßig um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro vermindert30. Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kindervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von (8.004 Euro + 801 Euro =) 8.805 Euro unschädlich. 27 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2011 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2010 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2011 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist ab 2011 regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln31. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10. Februar 2011 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Vierteljahreszahler32 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fallen bis zum 10. April 2011 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich, 18 Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes H 32.10 „Besondere Ausbildungskosten" EStH; siehe dazu auch Steuerinfo Dezember 2010 Nr. 6. Siehe R 32.10 Abs. 1 EStR und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BStBl 2007 II S. 530). 29 Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl 2000 II S. 566). 30 Siehe § 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 2 EStG sowie Tz. 63.4.2.1 DA-FamEStG (BStBl 2009 I S. 1030). 31 Siehe §§ 46 bis 48 UStDV. 32 Nach § 18 Abs. 2 UStG ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2010 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht. 27 28 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 15 - Derzeit liegt der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vor, der zahlreiche steuerliche Änderungen enthält. So soll z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben, die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag sowie die Ehegattenveranlagung vereinfacht und z. B. eine Möglichkeit zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen für zwei Jahre eingeführt werden. Die meisten Regelungen sollen erst ab 2012 in Kraft treten, es ist aber auch möglich, dass einige Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2011 wirksam werden. Sobald die Einzelheiten feststehen, wird hierüber in den nächsten Steuerinfos berichtet werden. 19 Spruch des Monats Februar 2011 Jeder Mensch hat ein Brett vor dem Kopf - es kommt nur auf die Entfernung an. Marie von Ebner-Eschenbach 13.09.1830 - 12.03.1916 österreichische Schriftstellerin Quelle: www.zitate.net 20 Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof33 aktuell entschieden. Damit war der Fall unschädlich, wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist. 33 BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 16 - 21 Werbungskosten von Arbeitnehmern: Umzugspauschalen ab 2011 erhöht Steuerpflichtige die aus rein beruflichen Gründen umziehen, können die ihnen entstehenden Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hierbei können entweder die tatsächlichen Umzugskosten in der nachgewiesenen Höhe oder Pauschalen angesetzt werden. Besagte Pauschbeträge sind durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums34 ab 2011 erhöht worden. Während Verheiratete hier bisher eine Pauschale von 1.271 EUR geltend machen konnten, ist es zukünftig ein Betrag von 1.279 EUR. Bei Alleinstehenden ist eine Erhöhung des Pauschbetrages um 4 EUR, von 636 EUR auf 640 EUR, vorgenommen worden. Für jede weitere Person konnten bisher 280 EUR angesetzt werden, ab 2011 sind es 282 EUR. 22 Umsatzsteuer auf Anzahlung: Änderung der Bemessungsgrundlage erst bei tatsächlichem Liquiditätsabfluss Die auf Anzahlungen oder rückgängig gemachte Umsatzgeschäfte entfallende Umsatzsteuer ist ebenso wie die korrespondierende Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu korrigieren, in dem der Auftragnehmer die vereinnahmten Beträge zurückzahlt. Damit führt der Bundesfinanzhof (BFH) 35 seine Rechtsprechung zur Entgeltsminderung aus 2008 fort. Danach gilt: Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen. 23 Umsatzsteuer: Rege „Privatverkäufe“ über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen Das Finanzgericht Baden-Württemberg 36 hat entschieden, dass „private“ Auktionen auf der Internet-Plattform eBay unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen. Im Entscheidungsfall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Umsatzsteuer anfällt. Das Ehepaar war davon ausgegangen, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie nur Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg war jedoch anderer Auffassung und stufte die Eheleute als Unternehmer ein. Zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft: Ob eine Betätigung als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt 34 BMF- Schreiben vom 30.12.2010 (Az: IV C 5 - S 2353/08/10007) BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09; BFH-Urteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06 36 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08, Rev. BFH Az. V R 2/11 35 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 17 - werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Von Bedeutung können insbesondere die Zahl der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens und die Höhe der Erlöse sein. Nach Auffassung des Finanzgerichts BadenWürttemberg war die derart intensive und langfristig angelegte Verkaufstätigkeit auf der Plattform eBay als nachhaltig zu beurteilen. Ob der Bundesfinanzhof diese Meinung im Revisionsverfahren zustimmen wird, bleibt abzuwarten. 24 Österreich und sein Bankgeheimnis Die Nachbarrepublik Österreich hat bisher den deutschen Finanzbehörden nur Einsicht in Konten und Depots deutscher Staatsbürger gewährt, wenn gegen diese in der Bundesrepublik Deutschland ein offizielles Verfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet worden war. Dies ist zukünftig allerdings nicht mehr Voraussetzung dafür, dass Informationen aus Österreich erteilt werden. Noch kurz vor der Jahreswende, am 29.12.2010, haben Deutschland und Österreich ein Revisionsprotokoll zum schon bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Darin ist auch ein für die Finanzbehörden besserer Informationsaustausch beschlossen worden. Zukünftig wird Österreich daher auch ohne die offizielle Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Ersuchen deutscher Finanzbehörden für die deutsche Steuerfestsetzung relevante Informationen übermitteln. Jedoch wird es automatische Kontrollmitteilungen nach wie vor nicht geben. Weiterhin ist ab dem 01.07. 2011 geplant, die EU-Zinssteuer von derzeit 20 % auf 35 % anzuheben. 25 Verzicht eines GmbH Gesellschafters auf eine Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt, später aber auf die Rückzahlung verzichtet, kann der Verzicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist. Im BFH-Urteilsfall 37 war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Für einen geplanten Börsengang ließ sich die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter die Kleingesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz auf, auf ihre Darlehen zu verzichten. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Darlehensverlust als Werbungskosten geltend. Begründung: Er habe den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt. Der Bundesfinanzhof war zwar der Ansicht, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Die Richter hielten es aber für naheliegend, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde. 37 BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 34/08 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 18 - Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann. 26 Nachrüstung von Flüssiggas im Dienstwagen muss nicht als Sachbezug versteuert werden Das Problem eines jeden Arbeitnehmers mit Dienstwagen ist der Ansatz der privaten Nutzung als Sachbezug bzw. sogenannter geldwerter Vorteil. Immer dann, wenn der Pkw auch für Privatfahrten genutzt werden darf, muss der Arbeitnehmer einer etwaigen Privatnutzung Rechnung tragen. Dies kann über die Fahrtenbuchmethode geschehen, die in der Praxis bei Arbeitnehmern allerdings eher selten anzutreffen ist, da sie außerordentlichen Arbeitsaufwand verursacht. Häufiger wird daher der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Privatnutzung erlangt, pauschal ermittelt, sodass unter dem Strich allein schon die reine Möglichkeit der Privatnutzung zu versteuern ist. Dies geschieht über die sogenannte 1 %Regelung. Danach muss der Arbeitnehmer jeden Monat 1 % des Bruttolistenneuwagenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung versteuern. Aktuell war nun streitgegenständlich, ob auch die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung und somit den zu versteuernden Betrag für den Arbeitnehmer erhöhen. Während sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht die Kosten für die Nachrüstung der Flüssiggasanlage in die Bemessungsrundlage der 1 %-Regelung einbeziehen wollten, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes38 erfreulicherweise anders. Aufgrund dieser Entscheidung gilt nämlich der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung, welche in die Bemessungsgrundlage der 1%Regelung einzubeziehen ist. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt, so die höchstrichterliche Auffassung, ausschließlich dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Dies war im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall, da die Flüssiggasanlage nachgerüstet wurde. Auch eine anderweitige Versteuerung kommt nicht in Betracht, denn mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Unselbstständige Ausstattungsmerkmale, wie die streitgegenständliche Flüssiggasanlage, können neben der 1 %Regelung daher nicht getrennt bewertet werden. 27 Firmenwagen für Wege zur Arbeit - die tatsächliche Nutzung ist entscheidend Wer seinen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, muss neben der 1-%-Regelung zusätzlich noch einen monatlichen Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Entfernungskilometer in seiner Gehaltsabrechnung versteuern. So die grundsätzliche gesetzliche Regelung. 38 BFH Urteil vom 13.10.2010 (Az: VI R 12/09) 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 19 - Seit längerem ist dabei strittig, ob die vollen 0,03 % auch dann zu versteuern sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht den ganzen Monat in den Betrieb fährt. Insbesondere Arbeitnehmer im Außendienst oder mit einem sogenannten Home-Office haben meist nur wenige Fahrten im Jahr zum Betrieb. Der Fiskus bestand bisher dennoch auf der vollen 0,03 %Besteuerung. Tatsächlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen aus dem Jahre 2008 bereits eine andere Überzeugung kund getan. Die Richter waren schon damals der Meinung, dass es für die Zuschlagsbesteuerung sehr wohl darauf ankommt, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für Wege zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Nach Meinung der obersten Finanzrichter sollten daher nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten, und zwar mit 0,002 % des Bruttolistenneuwagenpreises je Entfernungskilometer, besteuert werden, wenn die Arbeitsstelle an weniger als 15 Tagen im Monat aufgesucht wird. Nur bei einem Aufsuchen des Betriebes an mehr als 15 Tagen im Monat soll es zu der Zuschlagsbesteuerung mit 0,03 % kommen. An dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesfinanzministerium jedoch bisher nicht gestört und weiterhin in allen Fällen die vollen 0,03% versteuert. Der BFH hat sich abermals hierzu geäußert und seine bisherige Rechtsprechung in drei Urteilen 39 vom 22.09.2010 bestätigt. Es muss abgewartet werden, wie nun die Finanzverwaltung darauf reagiert. In Anbetracht der Tatsache, dass das oberste deutsche Finanzgericht seine Meinung inzwischen mehrfach identisch geäußert hat, wird ein Nichtanwendungserlass lediglich eine weitere Klagewelle lostreten und dürfte daher unwahrscheinlich sein. Fraglich erscheint jedoch, ob die Finanzverwaltung in Form des Bundesfinanzministeriums über das Gesetzgebungsverfahren die Streitfrage zukünftig gesetzlich in ihrem Sinne regelt. Die positiven Gerichtsentscheidungen würden so praktisch ausgehebelt. 28 Sachbezüge in Form von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung spielt lohnsteuerlich eine große Rolle. So kommt z.B. die 44-EUR-Freigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - vom Arbeitgeber erhält. In gleich fünf Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof 40 aktuell mit der Behandlung von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen beschäftigt. Dabei erteilte er der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv ausgelegt hat, eine klare Absage. Als Steuervorteile für Sachzuwendungen kommen insbesondere folgende Vergünstigungen in Betracht: 1. Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer Monatsgrenze von 44 EUR insgesamt für alle Vorteile - steuerfrei erbracht werden. 2. Vom Betrieb angebotene Waren oder Dienstleistungen können Arbeitnehmer mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Den insgesamt 5 Urteilen 41 des Bundesfinanzhofs lagen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde: Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber der Belegschaft das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte, auf der die Literzahl 39 BFH-Urteile vom 22.09.2010 (Az: VI R 57/09; VI R 55/09 und VI R 54/09) 40 BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08 41 BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 20 - eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert waren, auf seine Kosten tanken zu dürfen. Im zweiten und dritten Fall erhielten mehrere Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Gutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B.: „Gutschein über PKWTreibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007“. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber ihnen den Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Im vierten Fall ging es um Gutscheine im Wert von 20 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag überließ, um diese bei einer Buchhandelskette einzulösen. Im fünften Fall war der Arbeitgeber verpflichtet, neben dem Gehalt verschiedene Zusatzleistungen zu erbringen. U.a. gewährte er einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 EUR. Bis zum 30.11. eines Jahres konnten die Arbeitnehmer bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine sie im Folgejahr beziehen wollten. In allen Fällen behandelten die Arbeitgeber die Zuwendungen als Sachlohn und hielten angesichts der 44-EURFreigrenze keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter und Finanzgerichte hingegen gingen umfänglich von Barlohn aus. Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Sichtweise schließlich eine Absage und gab den Klagen statt. Mit seinen Urteilen hat der Bundesfinanzhof folgende neue Grundsätze zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn aufgestellt. Hierbei ist festzuhalten, dass Sachbezüge entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung auch dann vorliegen können, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 EUR, enthält. 1. 2. 3. 29 Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten. Von Sachlohn ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber schlussendlich die Sache zuwendet. Im Ausland lebende Steuerpflichtige mit einer Standby-Wohnung im Inland Eine sogenannte „Standby-Wohnung“ im Inland kann zur unbeschränkten Steuerpflicht führen. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Kassel mit Urteil vom 13.12.2010 (Az: 3 K 1060/09). Im entschiedenen Einzelfall führte das zur Entscheidung, dass die Unterhaltung einer sogenannten Standby-Wohnung in Deutschland durch eine ansonsten im Ausland lebende Flugbegleiterin zu einer unbeschränkten Steuerpflicht im Inland führen kann. Es ging konkret um eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt. Die Arbeitgeberin der 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 21 - Flugbereiterin verlangte, dass ihre Mitarbeiter im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügten. Der Einsatzflughafen der klagenden Flugbegleiterin liegt im Bundesgebiet. Sie mietete in der Nähe ihres Einsatzflughafens eine 26 qm große 1,5-Zimmerwohnung mit Küche und Bad an. Die Klägerin hielt sich durchschnittlich nur zwei bis drei Nächte pro Monat in der Wohnung auf. Dies tat sie nur in den Fällen, in denen es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war. Der Arbeitgeber der Flugbegleiterin behandelte diese als beschränkt steuerpflichtig. Er versteuerte nur den Inlandsanteil ihres Lohns in Deutschland. Das zuständige Finanzamt hingegen erließ Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Es vertrat die Ansicht, wegen des Unterhaltens der Standy-Wohnung sei die Klägerin in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hiergegen klagte die Flugbegleiterin und diese Klage wurde vom FG Kassel abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin mit der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz habe und deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Hierbei spiele es keine Rolle, dass die Wohnung nur klein und einfach eingerichtet ist. Auch die nur geringe Zahl an Übernachtungen in dieser Wohnung stehe einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nicht entgegen. Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe, sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz ansehe, ändere ebenfalls nichts an dieser Beurteilung. Die Flugbegleiterin habe die Wohnung während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie als Mieterin auf Dauer genutzt. Aufgrund der Übernachtungen sei auch eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Allein auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin komme es an. Daher seien die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen. 30 Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug aus Dacheindeckung wegen Photovoltaik Wer auf seiner privaten Immobilie eine Photovoltaikanlage betreibt, ist insoweit einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich ein Unternehmer. Insbesondere umsatzsteuerlich stellt dies einen Vorteil dar, da die Umsatzsteuer aus den Anschaffungs- und Installationskosten der Photovoltaikanlage vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet wird. Im Gegenzug wird der Verkauf des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen. Die auf den Verkaufspreis aufzuschlagende Umsatzsteuer ist aber lediglich ein durchlaufender Posten. Die Umsatzsteuer wird zu der üblichen Einspeisevergütung einfach hinzugerechnet, im Anschluss vom Netzbetreiber mit überwiesen und schließlich vom Anlagenbetreiber an das Finanzamt abgeführt. Eine wirtschaftliche Belastung geht aus der Umsatzbesteuerung also nicht hervor; zudem verbleibt der deutliche wirtschaftliche Vorteil aufgrund des Vorsteuerabzuges vor allem im Anschaffungszeitraum. Steuerlich strittig war nun bisher, aus welchen weiteren Kosten, neben den Anschaffungs- und Installationskosten, der Betreiber der Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug geltend machen darf. Insbesondere kommt hier eine eventuelle Neueindeckung des Daches, auf dem die Anlage installiert wird, in Frage. Bisher galt die restriktive Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 10.07.2008 (Az: S 7300 A), wonach die Kosten einer Dachsanierung grundsätzlich nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage verursacht sind. In der Folge war daher auch der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dachsanierung nicht möglich. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 22 - Das Finanzgericht Nürnberg 42hat nun in einem Urteil eine andere, wesentlich steuerzahlerfreund-ichere Auffassung vertreten. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter ist ein Vorsteuerabzug aus der Dacheindeckung sehr wohl möglich, soweit das Dach als Untergrund für die Photovoltaikanlage dient. Im angesprochenen Urteil wurde ein Gebäude komplett neu eingedeckt und auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage zur Stromgewinnung installiert. Hinsichtlich dieser Südseite, im Urteilsfall immerhin 57,43 % des gesamten Daches, ließ das Gericht den Vorsteuerabzug zu. Die Auffassung des Gerichts war dergestalt, dass die Dachsanierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten insoweit in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage stehen. Leider hat sich das Finanzamt mit dieser auf EU-Recht beruhenden Auffassung nicht abgefunden und ist in den Revisionszug nach München vor den Bundesfinanzhof43 gegangen. Betroffenen sei im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamtes empfohlen, hier Einspruch einzulegen. Außerdem war es im abgeurteilten Fall so, dass das Unternehmen, das mit der Installation der Photovoltaikanlage beauftragt war, den ausdrücklichen Rat zur Dachsanierung geben hatte. Da also die Dachsanierung nachweislich durchgeführt wurde, um der Photovoltaikanlage eine ausreichende Grundlage zu bieten, stehen die Chancen für einen Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen eigentlich gut. 31 Spruch des Monats „Meine Meinung: Statistik ja, aber mit Augenmaß!“ Hans Peter Stihl geb. am 18.04.1932 deutscher Unternehmer 1988-2001 Präs. Dt. Industrie- u. Handelstag (DIHT) entnommen aus: www.zitate.de 42 43 Finanzgericht Nürnberg Urteil vom 13.04.2010 (Az: 2 K 952/2008) BFH Revision Aktenzeichen XI R 29/10 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 23 - 32 Erneuerung eines Asbestdaches des eigengenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung Mit dem anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 44 soll geklärt werden, ob Aufwendungen für eine Asbestdachsanierung einer selbstgenutzten Immobilie als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Zwangsläufigkeit der Dachsanierung nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist. In der Vorinstanz hatten hier die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 45 bereits im Sinne des Immobilieneigentümers entschieden. Ihrer Meinung nach liegt in der Dachsanierung eindeutig eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches bei einem Reihenhaus vorgenommen werden muss, weil sämtliche Nachbarn dies beschlossen haben und beim Abschneiden der asbesthaltigen Platten definitiv Asbest freigesetzt werden würde. Allerdings macht das erstinstanzliche Finanzgericht Einschnitte in der Absetzbarkeit der Höhe nach. So können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf die vorzeitige Dacherneuerung entfallen. Ausgegangen wird hier von einer 50-jährigen Nutzungsdauer eines Gebäudes, weshalb für jedes Jahr vor Ablauf der 50-jährigen Nutzungsdauer ein Fünfzigstel steuermindernd als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden kann. Der nicht abzugsfähige Teil wird durch die Verlängerung der Lebensdauer des neuen Daches gegenüber der restlichen Nutzungsdauer des bisherigen Daches gesehen. Eine Unterscheidung zur allgemeinen Absetzbarkeit einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastungen könnte darin liegen, dass der Kläger im aktuellen Verfahren sich der Sanierung bzw. der Freisetzung von Asbest nicht entziehen konnte. Hätte er sein Dach nicht saniert, hätten die Platten der angrenzenden Häuser durchgeschnitten werden müssen, was zwangsläufig zur Schadstofffreisetzung geführt hätte. Auf der anderen Seite kann von einem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, dass er mit der Sanierung bis zur Schadstofffreisetzung wartet, weshalb Bürger, in deren Häusern Asbest verbaut ist, das erstinstanzliche Verfahren als Vorbild nehmen und das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof im Auge behalten sollten. Zuzüglich zu dieser Berechnung können jedoch nach der positiven Meinung der Finanzrichter die Entsorgungskosten für die alten Asbestplatten unbegrenzt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Ebenso sehen die Richter aus Rheinland-Pfalz keinen Grund für ein Gutachten über die Schädlichkeit der Freisetzung von Asbestfasern, da deren Gesundheitsschädlichkeit auf gesicherten Erkenntnissen beruht und allgemein bekannt ist. 33 Kosten der künstlichen Befruchtungen sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen In einigen Steuerinfo der letzten Jahre wurde dieses Thema angesprochen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Niedersachsen hatte mit dem Urteil vom 05. Mai 2010 (Az: 9 K 231/07) den Abzug von Kosten einer künstlichen Befruchtung erheblich erweitert. Mittlerweile liegt dazu auch eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus München vor. Bisher hatte die Rechtsprechung nicht sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Unterschieden wurde ob die künstliche Befruchtung auf eine Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine Zeugungsunfähigkeit des Mannes zurückzuführen war. 44 45 BFH Aktenzeichen VI R 47/10 FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.2009 (Az: 6 K 2314/07) 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 24 - Sofern die Frau empfängnisunfähig ist, konnten die erheblichen Kosten einer künstlichen Befruchtung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz gebracht werden. In solchen Fällen, die im Fachjargon als „homologe Insemination“ bezeichnet werden, sahen auch die Finanzrichter eine Heilbehandlung der Empfängnisunfähigkeit. Durch die künstliche Befruchtung wurde hier der anomale Körperzustand der Frau durch eine Behandlung an ihrem eigenen Körper (Befruchtung der Eizellen) überwunden. Sofern jedoch der Mann zeugungsunfähig ist, konnten die Richter mittels einer künstlichen Befruchtung (hier spricht man von heterologer Insemination) bisher keine Heilbehandlung erkennen. Zum einen wurde die Zeugungsunfähigkeit des Mannes durch die künstliche Befruchtung nicht überwunden, zum anderen wurde beim Mann selber keine Behandlung durchgeführt. Mit dieser praxisfernen Denkweise hat der BFH jetzt Schluss gemacht und einem Urteil46 entschieden, dass auch Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd Eingang in die Einkommensteuererklärung finden. Damit änderten die Richter die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 18.05.1999 (Az: III R 46/97). Zwar konnten auch im aktuellen Urteil die obersten Richter keine Beseitigung der Sterilität durch die heterologe Befruchtung erkennen, sehr wohl erkannte der Senat des Bundesfinanzhof mit Lebensnähe, dass zumindest die unmittelbare Folge der Sterilität in Form der Kinderlosigkeit überwunden werden kann. Mittels einer medizinischen Maßnahme kann also die Folge der Sterilität besiegt werden, was den Abzug als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigt. In dem hier vorgetragenen Urteilsfall ging es immerhin um Aufwendungen von 21.345 EUR, was zeigt, welche positive Bedeutung die neue Rechtsprechung für betroffene Ehepaare hat. Betroffene sollten sich daher nicht scheuen, entsprechende Kosten steuermindernd geltend zu machen. 34 Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf der Immobilie Wer eine Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie besitzt, hat diese meist mittels eines Darlehens finanziert. Wird die Immobilie verkauft und der Verkaufspreis reicht nicht zur Schuldentilgung aus, stellt sich die Frage, was mit den weiteren Schuldzinsen steuerlich geschieht. Bisher herrschte hier eine klare und leider restriktive Meinung der Finanzverwaltung und auch der Rechtsprechung: Nach dem Verkauf einer Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie konnten die dann noch vorhandenen Schuldzinsen steuerlich nicht mindernd eingesetzt werden. aber schon 2010 hat der Bundesfinanzhof 47 zu nachträglichen Schuldzinsen beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung angedeutet, dass auch bei einer Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie die nachträglichen Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten absetzbar sein könnten. Wie nicht anders zu erwarten, stellte sich hier jedoch das Finanzamt weiterhin quer und verweigert einen steuermindernden Ansatz von nachträglichen Schuldzinsen bei Vermietungs- und Verpachtungsimmobilien. Ebenso sieht es auch das erstinstanzliche Finanzgericht BadenWürttemberg48 in seiner Entscheidung. Aber damit ist die Angelegenheit noch nicht erledigt, denn das Verfahren liegt bereits nun Bundesfinanzhof in München. Die obersten Finanzrichter haben daher zu klären, ob nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sind, wenn der Veräußerungspreis der zuvor vermieteten Immobilie nicht zur vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens gereicht hat. Es gilt also zu 46 BFH Urteil vom 16.12.2010 (Az: VI R 43/10) 47 BFH Urteil vom 16.03.2010 (Az: VIII R 20/08) 48 FG Baden Württemberg vom 01.07.2010 (Az: 13 K 136/07) 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 25 - klären, ob die Änderung der bisherigen Rechtsprechung bei nachträglichen Schuldzinsen im Hinblick auf die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung auch auf die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung übertragbar sind. Betroffene sollten daher auch hier Einspruch gegen die Nichtansetzung der nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten einlegen und Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof sein Urteil gefällt hat. 35 Darlehen zwischen nahen Angehörigen Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung. Damit die Steuergestaltung gelingt, müssen jedoch zahlreiche Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung. Nach der Abgabenordung sind nahe Angehörige z.B. • Verlobte, • Ehegatten, • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder), • Geschwister und • Kinder der Geschwister. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern (Darlehensnehmer) und Kindern (Darlehensgeber) sind eine legitime Möglichkeit, um Steuern zu sparen und Zinsen an die Kinder statt an die Bank zu zahlen. Die Gestaltung macht Sinn, wenn die Zinsen bei den Eltern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Kind muss die Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) und Tarifvorteile führen aber häufig zu erheblichen Steuerersparnissen. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung: Wichtigste Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen. Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die keine Arbeitsverträge sind, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu muss während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen bestehen. Prüfung des Fremdvergleichs: Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 26 - • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (z.B. dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld). Die aktuelle Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss. Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann, wenn der Vertrag zwar nicht in allen Punkten dem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten aber bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Bei einem Bau- oder Anschaffungsdarlehen ist eine steuerliche Anerkennung in diesen Fällen somit regelmäßig auch ohne Besicherung möglich. Wirtschaftlich voneinander unabhängige Personen sind solche, die eigene ausreichende Einkunftsquellen haben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wirtschaftlich abhängig (von dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern) ist hingegen z.B. der volljährige studierende Sohn ohne eigene ausreichende Einkunftsquellen. Zivilrechtliche Unwirksamkeit: Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags. Sie ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Vertragspartner zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. Dann ist ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise von vornherein steuerlich anzuerkennen. Kombination von Schenkung und Kreditgewährung: Ist ein Geldgeschenk von der Bedingung abhängig, dass der erhaltene Betrag wieder in Form eines Darlehens zurückfließen muss, wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Es handelt sich daher weder um eine Schenkung noch um eine Kreditgewährung. Die Schuldzinsen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung geht von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen aus: • Die Vereinbarungen von Schenkung und Darlehen erfolgen in ein und derselben Urkunde. • Es handelt sich um eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen. • Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen. Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist hingegen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Bei der Beurteilung müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Der Schenkende muss endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 27 - entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 - S 2144/07/10004). 28 Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand Modernisierungsaufwendungen an gebrauchten Immobilien sind als Anschaffungskosten – und damit nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen - zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen und Fenster) angehoben wird. Bei unterschiedlicher Gebäudenutzung hat eine getrennte Qualifizierung der Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu erfolgen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs49 ist diese Beurteilung für jede Nutzungseinheit eines Gebäudes, also etwa für Wohn-, Büro- und Betriebsräume, getrennt vorzunehmen. Dabei kann z.B. die Funktionstüchtigkeit (Betriebsbereitschaft) von Geschäftsräumen im Erdgeschoss anders zu beurteilen sein als bei in den Obergeschossen belegenen Büro- und Wohnungseinheiten. Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Damit können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung (AfA) als Werbungskosten angesetzt werden. 29 Umsatztantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen Nach einer aktuellen BFH Entscheidung50 steht die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der GmbH entgegen und ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, die beim GesellschafterGeschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber steuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens. 30 Erweiterung des umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahrens Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-ChargeVerfahrens, das die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger regelt, ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert: • sind • 49 50 Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe), bestimmte Lieferungen von Gold, BFH-Urteil vom 18.8.2010, Az. X R 30/07 BFH-Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 28 - • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Reinigen von Gebäuden: Bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit gilt eine Grenze von 10 %. D.h., ein Leistungsempfänger erbringt nur dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Gebäudereinigungsleistungen erbracht hat, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze ausgemacht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt. Nichtbeanstandungsregel: Für Schrott- und Abfalllieferungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie für die Lieferung von Gold gilt eine Nichtbeanstandungsregel. Danach wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht beanstandet, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Nichtbeanstandung ist jedoch davon abhängig, dass sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (BMF-Schreiben vom 4.1.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10004; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10006). 39 Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr unschädlich für Tarifermäßigung Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist. Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums51 enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt. 40 Negative Vermietungseinkünfte für leerstehende Wohnung Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Die Vermietungsbemühungen müssen dabei so gewählt werden, dass sie dauerhaften Erfolg versprechen. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall – jahrelang bemüht, eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur zu gewerblichen, freiberuflichen oder solchen Zwecken, die einen Publikumsverkehr nach sich ziehen müssen, zu vermieten. Aufgrund der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht versagte das Finanzgericht Hessen 52 den Werbungskostenabzug. 51 52 BMF-Schreiben vom 17.1.2011, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:005 FG Hessen, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 5 V 2138/09, rkr.; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 29 - Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht. 41 Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlenund Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt und nicht um die Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Streitfall enthielten die Rechnungen als Steuernummer die Angabe „75/180 Wv “- eine Bezeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr zur Erteilung der Steuernummer verwendet hatte. Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug, da für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um die Steuernummer handelte. Dem erteilte der Bundesfinanzhof53 jedoch jetzt eine Absage und begründete seine Auffassung mit der Gesetzesvorschrift, wonach in der Rechnung entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein muss. 42 Spruch des Monats April 2011 > Treue < "Treue funktioniert ein wenig wie nukleare Abschreckung: ich bleibe treu, damit du nicht verrückt wirst; und du bleibst treu, damit ich nicht verrückt werde." David P. Barash (*1946), Psychologe Quelle: DIE ZEIT Meine Antwort: Na dann wollen wir uns mal mit Treue trauen ? 53 BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 55/09 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 30 - 43 Schenkungen zwischen Ehegatten: Familienheim ist steuerfrei Auch Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern unterliegen der Schenkungsteuer. Für die Frage, ob der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, sind dabei Schenkungen und/oder ggf. im Wege der Erbfolge übergegangenes Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Eine Ausnahme ist für die Übertragung des sog. Familienheims (oder eines Anteils daran) vorgesehen; diese Schenkung ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Das gilt auch für die Schenkung von Mitteln, um Belastungen im Zusammenhang mit dem Familienheim abzulösen. Als „Familienheim" ist die gemeinsame, selbstgenutzte Wohnung anzusehen. Wie der Bundesfinanzhof54 jetzt entschieden hat, ist es unerheblich, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits Familienheim war. Steuerfrei ist also z. B. auch die Schenkung eines „Familienheims", wenn dieses bereits vor der Eheschließung angeschafft wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt und diese schon vor der Eheschließung entstanden waren. 44 Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung vorliegt, in der auch die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist55. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen der leistende Unternehmer vom Finanzamt (noch) keine Steuernummer erteilt bekommen hat. Der Bundesfinanzhof 56 hat in einem solchen Sachverhalt entschieden, dass die Angabe des Aktenzeichens des Finanzamts, unter dem die Steuernummer beantragt wurde, in der Rechnung nicht ausreicht, um den Vorsteuerabzug beim Kunden zu ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kunde z. B. durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer feststellen können, dass das angegebene Aktenzeichen „75/180 Wv" keine Steuernummer sein kann und dass ihm folglich kein Vorsteuerabzug zustand. Der Vorsteuerabzug ist erst dann möglich, wenn eine berichtigte Rechnung mit der (später erteilten) Steuernummer ausgestellt wird. Weil im Streitfall noch keine berichtigte Rechnung vorlag, konnte das Gericht offenlassen, ob die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Ursprungsrechnung zurückwirkt, sodass beim Kunden ggf. kein Zinsverlust entsteht. 45 Nachgelegt: Erwerb eines Familienheims vom Ehepartner durch Schenkung oder Erbfall Seit 2009 werden Immobilien im Schenkungs- oder Erbfall regelmäßig mit den Verkehrswerten bzw. Marktpreisen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer unterworfen. Eine Besonderheit gilt allerdings für das sog. Familienheim. Erbt ein Ehegatte ein Familienheim oder Anteile daran vom 54 BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 37/09 55 Zu den übrigen Rechnungsbestandteilen vgl. § 14(4) UStG bzw. § 33 UStDV Urteil vom 2.September 2010 VR 55/09 56 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 31 - anderen Ehegatten, bleibt dies steuerfrei (s. Nr. 1). Dies gilt ebenfalls, wenn zu Lebzeiten das Familienheim unentgeltlich auf den Ehegatten übertragen wird. Befreit sind somit z. B. auch die Hingabe von Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung eines gemeinsamen Familienheims, die Tilgung von gemeinsamen Darlehen57 oder auch die Übernahme von nachträglichen Herstellungsoder Erhaltungsaufwendungen am gemeinsamen Familienheim. Die Steuerbefreiung gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG). Als „Familienheim" gilt die gemeinsam selbstgenutzte Eigentumswohnung bzw. das selbstgenutzte Einfamilienhaus, wenn sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Für eine Ferienoder Wochenendwohnung oder für die Zweitwohnung des Berufspendlers kommt eine Steuerbefreiung somit nicht in Betracht. Eine flächen- oder wertmäßige Begrenzung besteht nicht. Die untergeordnete Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. als Arbeitszimmer) ist unschädlich. Wurden Teile der Wohnung entgeltlich gewerblich oder freiberuflich mitgenutzt, ist die Steuerbefreiung auf den eigengenutzten Wohnteil begrenzt 58. Je nachdem, ob eine Schenkung oder ein Erbfall vorliegt, gelten jedoch Unterschiede: Bei Schenkung eines Familienheims besteht keine Behaltefrist; die Steuerbefreiung bleibt regelmäßig auch dann bestehen, wenn die Wohnung später anders genutzt oder veräußert wird. Im Falle des Erwerbs einer Wohnung von Todes wegen (Erbfall) kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erblasser (Ehegatte, Lebenspartner) die Familienwohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder wegen eigener Pflegebedürftigkeit nicht nutzen konnte. Ebenfalls Voraussetzung ist, dass der überlebende Ehepartner nach dem Erbfall die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken welterführt bzw. aufnimmt — auch hier gilt die Pflegebedürftigkeit als anerkannter Hinderungsgrund. Im Gegensatz zur Schenkung besteht allerdings eine Behaltefrist: Wird die Wohnung vom Erben innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall verkauft, vermietet oder — mit Ausnahme des eigenen Todes oder der Pflegebedürftigkeit — anderweitig nicht mehr selbst genutzt, entfällt die Steuerbefreiung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit und es erfolgt eine Nachversteuerung 59. 46 Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Verkaufsständen Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken hängt davon ab, ob neben der Bereitstellung der Mahlzeiten damit zusammenhängende „Dienstleistungen" angeboten werden. So unterliegen die Umsätze von Gaststätten oder Restaurants grundsätzlich einem Steuersatz von 19 %‚ weil zusätzliche Leistungen wie z. B. ein Kellnerservice mit Bedienung und Beratung sowie Verzehreinrichtungen (Tische, Stühle, Geschirr usw.) bereitgestellt werden. Dagegen unterliegt die Abgabe auch verzehrfertiger Speisen zum „Mitnehmen" z. B. an Imbissständen, in Fleischereien oder Bäckereien regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Problematisch ist die Abgrenzung jedoch, wenn an solchen Verkaufsstätten auch Einrichtungen wie z. B. Verzehrtheken oder Stehtische zur Verfügung stehen, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Nach der bisherigen Praxis sind in diesen Fällen die Umsätze in begünstigte 57 58 59 Siehe Tz.Nr. 1 dieser Steuerinfo Vgl. Abschn. 3 Abs. 2 ErbSt-Erlass (BStBl. 2009 I S. 713). Vgl. Absch. 4 (2) + (6) ErSt-Erlass (BStBl. 2009 I S. 713). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 32 - (Speisen zum Mitnehmen) und nichtbegünstigte (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) aufzuteilen60. Der Europäische Gerichtshof 61 hat nun in einem Urteil zu dieser Frage Stellung genommen und die steuerliche Beurteilung entschärft. Danach kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % grundsätzlich für alle Umsätze eines Imbissstandes usw. in Betracht, auch wenn Verzehreinrichtungen zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Bereitstellung lediglich behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, unschädlich ist. Das bedeutet, es handelt sich dann um „Lieferungen" von (zubereiteten) Lebensmitteln, die insgesamt mit dem ermäßigten Satz von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Zu beachten ist jedoch, dass das Bereithalten von Tischen und Stühlen zum Verzehr an Ort und Stelle dazu führen kann, dass die Dienstleistung in den Vordergrund tritt und der Umsatz mit dem normalen Steuersatz von 19 % abgerechnet werden muss. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist daher im Einzelfall zu prüfen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu bleibt allerdings abzuwarten. 47 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung (sog. häusliches Arbeitszimmer) sind steuerlich a. b. unbegrenzt abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen öder beruflichen Betätigung darstellt, in anderen Fällen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung62 hat ausführlich zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Anerkennung von Aufwendungen Stellung genommen. Bei der Voraussetzung „es steht kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, reicht es aus, wenn sich dies auf Teile der Tätigkeit bezieht. Die Finanzverwaltung nennt u. a. folgende Beispiele für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers: Einem Lehrer steht kein Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung Der Arbeitgeber bietet einem Orchester-Musiker keinen Platz zum üben. Der angestellte EDV-Berater leistet Bereitschaftsdienst außerhalb der Bürozeiten Ein Bankangestellter muss außerhalb der üblichen Arbeitzeiten Büroarbeiten verrichten und kann in diesen Zeiten die Geschäftsräume nicht nutzen. Die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn diese weniger als 10 % beträgt. Bei einer intensiveren privaten Mitbenutzung werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht anteilig berücksichtigt. In jedem Fall muss das Arbeitszimmer von den übrigen Räumen der Wohnung abgetrennt sein. 60 Siehe BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/ 07/10050 (BStBl 2008 I S. 949), Beispiel 2. 61 Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09. 62 BMF-Schreiben vom 2. März 2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002 (BStBl 20111 S. 195). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 33 - 48 Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung abzugsfähig Krankheitskosten entstehen in der Regel zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen (siehe § 33 EStG). Bei Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim ist zu unterscheiden: Erfolgt die Unterbringung altersbedingt, ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich, weil diese als übliche Kosten der Lebensführung angesehen werden. Dagegen sind bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Seniorenheim die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Für den Nachweis ist z. B. ein ärztliches Attest erforderlich; dabei muss es sich aber nicht um ein „amtsärztliches" Attest handeln63. Wie der Bundesfinanzhof64 entschieden hat, kommt es nicht darauf an, dass eine besondere Pflegebedürftigkeit gegeben ist; unerheblich ist auch, ob in den Abrechnungen des Seniorenheims Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sind die Gesamtaufwendungen allerdings um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. 49 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Seit 2002 sind auch elektronisch erstellte Unterlagen aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften zusammengefasst65. Für die mit Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erzeugten digitalen Buchhaltungsunterlagen gilt eine 10jährige Aufbewahrungspflicht. In dieser Zeit müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit diesen Geräten erzeugter Rechnungen im Sinne des Urnsatzsteuerrechts unveränderbar und vollständig in digitaler Form vorliegen und jederzeit auch elektronisch auswertbar sein. Das Vorhalten ausschließlich in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrungspflicht erfasst auch die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen, wie z. B. Bedienungsanleitung und Anweisungen zum Programmieren der Geräte. Außerdem sind die konkreten Einsatzorte (bzw. Fahrzeuge) und -zeiträume dieser Geräte zu protokollieren, die Protokolle müssen ebenfalls aufbewahrt werden. Für das Taxigewerbe gelten darüber hinaus besondere Vorgaben, durch die die Finanzverwaltung die Kontrolle der Bargeschäfte verbessern will. Soweit die Geräte bauartbedingt die Anforderungen — z. B. die elektronische Auswertbarkeit der Daten — nicht oder nur teilweise erfüllen, dürfen sie längstens bis zum 31. Dezember 2016 weiterbenutzt werden. Die Finanzverwaltung verlangt aber, dass technisch mögliche Soft- und Hardwareanpassungen durchgeführt werden, um die Anforderungen zu erfüllen. Viele Gerätehersteller bieten entsprechende Update- bzw. Upgrademöglichkeiten auf ihren Internetseiten an, was von der Finanzverwaltung sicherlich auch überprüft wird. 63 BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01 (BStBl 2002 II S. 567) Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09. 65 BMF-Schreiben vom 26. November 2010 - IV A 4 - S 0316/08/ 10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342). 64 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 34 - Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Installation von Verbesserungen bzw. bei der Reparatur der Geräte die „alten" Daten nicht verloren gehen dürfen; regelmäßige Datensicherung ist zu empfehlen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte das Finanzamt Hinzuschätzungen vornehmen. 50 Verlustrealisation durch Verkauf und (Wieder-)Erwerb von GmbH-Anteilen Werden GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten, wirken sich Verluste der GmbH steuerlich auch dann beim Gesellschafter nicht aus, wenn sich dadurch der Wert der GmbH-Anteile mindert. Eine Berücksichtigung beim Gesellschafter erfolgt regelmäßig erst im Fall der Veräußerung, weil dann ein ausgleichsfähiger Veräußerungsverlust erzielt wird66. Im Übrigen bleiben die Verluste nur zur späteren Verrechnung mit etwaigen Gewinnen auf der Ebene der GmbH vortragsfähig. Der Bundesfinanzhof67 hat nun eine Verlustverrechnung beim Gesellschafter auch vor der endgültigen Trennung von der GmbH-Beteiligung zugelassen: der ringweise Verkauf und Kauf von Anteilen zwischen den Gesellschaftern. Verkauft ein Gesellschafter seine Beteiligung (mit Verlust) an einen anderen Gesellschafter und erwirbt von einem weiteren Gesellschafter in gleicher Höhe wieder Anteile an der GmbH, so ist nach Auffassung des Gerichts darin kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen; der Veräußerungsverlust kann im Rahmen des § 17 EStG mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der reine Tausch von GmbH-Anteilen zwischen zwei Gesellschaftern zur Realisation von Verlusten nicht anerkannt werden würde. 51 Aufwendungen zur Beseitigung Belastungen abzugsfähig von Hausschwamm als außergewöhnliche Grundsätzlich können auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an privaten — existenznotwendigen — Gegenständen, z. B. an einer eigengenutzten Wohnung, steuerlich— geltend gemacht werden, wenn die Beschädigungen durch ein unabwendbares und außergewöhnliches Ereignis eingetreten sind. Dies kann z. B. eine Naturkatastrophe (Hochwasser) oder auch eine „private" Katastrophe wie ein Wohnungsbrand sein. Berücksichtigt werden können die entstandenen Kosten (nach Abzug einer eventuellen Versicherungsentschädigung), soweit diese eine zumutbare Belastung übersteigen (siehe § 33 EStG). Die Beseitigung von Baumängeln an der eigenen Wohnung ist bislang von der Rechtsprechung nicht als katastrophenähnliches Ereignis angesehen worden, weil derartige Schäden regelmäßig nicht „außergewöhnlich" sind. Ein Finanzgericht68 hat jetzt allerdings entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm in der eigengenutzten Wohnung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm 66 Insbesondere, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine 1 %ige Beteiligung bestanden hat (vgl. § 17 EStG). Mit anderen Einkünften ausgleichsfähig sind dann 60 % des Veräußerungsverlustes (sog. Teileinkünfteverfahren). 67 Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09. 68 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. August 2010 12 K 10270/09,Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 70/10). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 35 - eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand vergleichbar ist als mit herkömmlichen Baumängeln. Es handele sich hierbei um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. 52 Kosten für „umgekehrte Familienheimfahrten" bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer aus beruflichen Gründen eingerichteten doppelten Haushaltsführung entstehen, können regelmäßig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gehören neben den (Miet-) Kosten für die Wohnung und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate auch Kosten in Hohe der Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt an den Familienwohnsitz69. Der Bundesfinanzhof70 hat entschieden dass aber dann keine Werbungskosten vorliegen, wenn - statt der wöchentlichen Familienheimfahrt des Arbeitnehmers - der am Familienhausstand lebende Ehegatte seinen Ehepartner am Beschäftigungsort besucht. Diese Reisekosten können nach Auffassung des Gerichts weder als „Familienheimfahrten" noch als sonstige Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese Fahrten privat und nicht beruflich veranlasst sind. Die Regelung, wonach nur die Heimfahrten des Arbeitnehmers vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt steuerlich anerkannt werden und nicht die Wochenendbesuchsfahrten seines Ehegatten, verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. 53 Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsausflügen sind als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung betragen71. Diese Grenze gilt auch für die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze die Zuwendungen als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG mit dem Steuersatz von 19 % der Umsatzsteuer unterliegen; damit wird ein vom Arbeitgeber vorgenommener Vorsteuerabzug neutralisiert. Betragen die Ausgaben pro Arbeitnehmer jedoch höchstens 110 Euro, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um „Aufmerksamkeiten", für die keine Umsatzsteuer anfällt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs72 ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine derartige unentgeltliche Wertabgabe verwendet. Das Gericht geht davon aus, dass in diesem Fall die Eingangsleistung gar nicht für das Unternehmen bezogen wird, sondern für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Übersteigen die Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung die steuerliche Grenze, erfolgt somit keine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungsbezügen bleibt aber wie bisher zulässig, wenn die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird. 69 Siehe hierzu R 9.11 LStR. Urteil vom 2. Februar 2011 VI R 15/10. 71 Näheres vgl. R 19.5 LStR; zur Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 72 Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 17/10. 70 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 36 - 54 Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan Wie die Finanzverwaltung73 mitteilt, tritt für Spenden zugunsten der Opfer der Katastrophe in Japan ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für Spenden, die auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV). Als Nachweis für die steuerliche Anerkennung derartiger Spenden ist ohne betragsmäßige Beschränkung der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking ausreichend. 55 Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel: Rückforderung von Steuervorteilen. Die Geltendmachung von noch nicht genutzten Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft durch einen Erwerber ist gesetzlich eingeschränkt. Werden mehr als 25 % der Anteile übernommen, ist ein Abzug teilweise, bei mehr als 50 % in voller Höhe ausgeschlossen74. Seit 2008 besteht eine Ausnahme für Gesellschaften, die mit dem Ziel der Sanierung übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in diesen Fällen eine Verlustverrechnung mit zukünftigen Gewinnen möglich75. Die EU-Kommission hat diese sog. Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft und die deutsche Finanzverwaltung aufgefordert, die bereits gewährten Steuervorteile zurückzufordern. Begründet wird dies mit einem Wettbewerbsvorteil zugunsten angeschlagener deutscher Unternehmen und ihrer Käufer. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof einzureichen. Allerdings hat dies keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile zunächst zurückgezahlt werden müssen; der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Ab 2011 soll die Regelung aufgehoben werden76. 56 Spruch des Monats Mai 2011 Der starke Glaube beweist nur seine Stärke, nicht die Wahrheit des Geglaubten... Friedrich Nietzsche eig. Friedrich Wilhelm Nietzsche dt. Philosoph, Essayist, Lyriker u. Schriftsteller, 1844 - 1900 73 Zu weiteren (lohn-)steuerlichen Maßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 24. März 2011 - IV C 4 – S 2223/07/0015. 74 Vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG. Siehe dazu § 8c Abs. 1a KStG. 76 Siehe Art. 4 Nr. 1 des Entwurfs zu einem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. 75 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 37 - 57 Falsche Kilometerangabe kann eine Steuerhinterziehung sein In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 3 K 2635/08) entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Steuerhinterziehung gewertet werden können. Dem Finanzamt kann zudem nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen. In dem Urteil hatte eine Steuerpflichtige eine neue Arbeitsstelle angenommen, die wesentlich näher an ihrem Wohnort lag, als die Vorherige. Bei den Angaben in der Anlage N wurde jedoch die Kilometerangabe zwischen Wohnung und Betrieb nicht geändert und die größere Entfernungsstrecke wurde somit angesetzt. Das kann ggf. auch unbewusst bzw. unbemerkt bei einer Datenübernahe aus dem Vorjahr im eigenen Lohnsteuerprogramm passieren. Nicht nur, damit das Finanzamt die längeren Verjährungsfristen nutzen kann, haben die Finanzbeamten eine Steuerhinterziehung angenommen. Das Argument der Klägerin, dem Finanzamt hätte die falsche Kilometerangabe auffallen müssen, überzeugte hingegen das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz nicht. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter habe es die Steuerpflichtige für möglich gehalten, dass sie mit falschen Angaben zu einer höheren Steuerersparnis kommt. Daher wurde in dem Fall der Tatbestand der Steuerhinterziehung für einschlägig erklärt. Insgesamt sollte man sich dessen bewusst sein, wenn man die Kilometerangabe im überzogenen Maße großzügig angibt oder sein PC-Steuerprogramm nicht nachprüft. 58 Zoll und Reisen: Grüner oder roter Zoll-Ausgang bei der Einreise in die EU ? Wer Waren aus den Drittstaaten, also Staaten außerhalb der EU, in das Europäische Gebiet einführen will, darf dies nur innerhalb bestimmter Grenzen. Diese Grenzen sind selbst dann anzuwenden, wenn im Urlaub ein Gegenstand nur ersetzt wurde, wie der folgende Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az: 4 K 120/11 Z) zeigt: Ein Steuerpflichtiger war mit seiner Ehefrau in der Türkei in Urlaub. Im besagten Urlaub wurde seine alte (aus Deutschland stammende) Brille beschädigt, weshalb er sich kurzerhand von einem türkischen Optiker vor Ort eine neue Brille anfertigen ließ. Kostenpunkt der neuen Brille lag bei circa 690 Euro. Nachdem die beiden Urlauber wieder in der Bundesrepublik gelandet waren, verließen sie bei der Einreise den Zollbereich des Flughafens durch den grünen Ausgang. Damit machten sie deutlich, dass nichts zu versteuern sei. Aufgrund einer Kontrolle wurde das Pärchen jedoch angehalten und der eifrige Zöllner stellte fest, dass gerade versucht wurde, die in der Türkei neu angeschaffte Brille einzuführen. Hierzu gibt es aufgrund der Einreise-FreimengenVerordnung eine bestimmte Freigrenze, diese liegt jedoch nur bei einem Warenwert von 410 Euro. Folgerichtig wurden daher Einfuhrabgaben in Höhe von 17,5 Prozent des Warenwertes (hier: 120,75 Euro) festgesetzt. Zusätzlich wurde noch ein (weiterer) 100 Prozent-Zuschlag von 120,75 Euro erhoben, da der Einreisende mit der erworbenen Brille den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten" Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte. So kurios der Sachverhalt doch auf den ersten Blick erscheint, das Finanzgericht hat zuungunsten des Einreisenden die Zollschuld bestätigt, weil der Wert der Brille jenseits der Warenfreiwertes lag. Häufig erlaubt das Steuerrecht bei Freigrenzen oder auch Freibeträgen eine Verdoppelung für Verheiratete. Dies ist hier nicht möglich, da die Wertgrenze von 410 Euro jedem Reisenden nur einzeln zusteht. Auch eine Halbierung der Brille ist ja schließlich nicht möglich, weshalb die Zollschuld entstanden ist. Wären hingen zwei Brillen für insgesamt 690 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 38 - Euro eingeführt worden, hätte die eine Brille vom Ehemann und die andere Brille von seiner Gattin eingeführt werden können. 59 Berücksichtigung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen Über die Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wurde schon viel geschrieben und sich vollkommen zu Recht auch aufgeregt. Der Grund: Die vom Finanzamt ausgezahlten Erstattungszinsen sollen als Kapitalertrag versteuert werden, während die Zinsen, die man aufgrund einer Nachzahlung an das Finanzamt zahlt, steuerlich nicht abgezogen werden können, also insgesamt vollkommen unbeachtlich sein sollen. So ist derzeit die aktuelle Rechtslage. Wie teilweise unverständlich Steuerrecht manchmal sein kann, zeigt schließlich ein Erlass des Landesamtes für Steuern aus dem Freistaat Bayern vom 18.02.2011. Dieser beschäftigt sich mit der Frage, wie denn, ausgegangen von der oben genannten steuerlichen Behandlung von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen, die Zurückzahlung von Erstattungszinsen und die Erstattung von Nachzahlungszinsen steuerlich einzuordnen sind. Die folgenden Sachverhalte verbergen sich dahinter: Wer eine Steuererstattung inklusive Erstattungszinsen erhalten hat und wenn später dieser Bescheid so geändert wird, dass der Steuerpflichtige wieder etwas zurückzahlen muss, der muss auch einen Teil der schon ausgezahlten Erstattungszinsen an das Finanzamt zurück zahlen. Da zuvor die Auszahlung der Erstattungszinsen positive und steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen waren, liegen nun negative Einnahmen aus Kapitalvermögen vor. Diese muss der Steuerpflichtige, aufgrund des geänderten Steuerbescheids, selber in der Anlage Kap eintragen – denn sonst würde er zuviel Steuern zahlen. Wer hingegen Nachzahlungszinsen erstattet bekommt, braucht diese nicht als Kapitaleinnahme anzusetzen, da die damalige Zahlung der Nachzahlungszinsen steuerlich ebenso unbeachtlich war. Insgesamt sicher schwierig für den Steuerpflichtigen, der selber darauf zu achten hat, damit nicht zu viel versteuert wird. So mancher Finanzbeamte könnte unter Umständen – vielleicht unwissentlich- geneigt sein, die Erstattung von Nachzahlungszinsen als Kapitaleinnahme anzusetzen. 60 Kosten für Müllabfuhr keine „haushaltsnahen Dienstleistungen“ Neben der Begünstigung von Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung; Höchstbeträge siehe 35a Abs. 3 EStG) kann für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z. B. Hausarbeiten (Putzen, Bügeln etc.) oder Gartenpflege, eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen bis zu einem maximalen Ermäßigungsbetrag von 4.000 Euro geltend gemacht werden ( 35a Abs. 2 EStG). Ein Finanzgericht77 hat jetzt entschieden, dass die Gebühren für die Müllabfuhr nicht nach 35a EStG steuerbegünstigt sind. Berücksichtigungsfähig sind nach Auffassung des Gerichts Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen; diese bestehe nur dann, wenn die Leistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der betreffende Haushalt befindet, ausgeübt wird. Die Hauptleistung der Müllabfuhr ist nach Meinung des Gerichts jedoch die Verarbeitung und Lagerung des Mülls, die nicht innerhalb des Grundstücks erfolgt. Auch eine anteilige Berücksichtigung als begünstigte Dienstleistung komme nicht in Betracht. 77 FG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 4 K 1483/10; auch die Finanzverwaltung lehnt die Berücksichtigung von Müllabfuhrkosten ab (siehe Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 - IV C 4— S 2296-b/07/0003, BStBl. 2010 I S. 140). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 39 - 61 PKW-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen78 entschieden, dass bei Arbeitnehmern für die PKW-Überlassung, deren Wert nach der 1 %-Regelung ermittelt wird, der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat nur dann anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug regelmäßig für solche Fahrten genutzt wird. Bei unregelmäßiger Nutzung kann der Zuschlag mit 0,002 % vom Listenpreis für jeden Entfernungskilometer, multipliziert mit den Arbeitstagen, an denen der PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich verwendet wird, ermittelt werden. Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre ablehnende Haltung79 aufgegeben und wendet die Rechtsprechung allgemein an80. Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber sind zwei Methoden möglich: • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie bisher pauschal mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat 81. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung eine geringere Nutzung nachweisen. Dazu muss er (fahrzeugbezogen) darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer durch geeignete Belege (z. B. Gehaltsabrechnung mit entsprechenden Angaben) nachweisen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat ermittelt und versteuert hat. • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag durch Einzelbewertung jeder durchgeführten Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jeden Kalendermonat (fahrzeugbezogen) schriftlich mitzuteilen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Der Arbeitgeber braucht die Angaben des Arbeitnehmers nicht zu überprüfen. Beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber aber darauf achten, dass die jahresbezogene Grenze von 180 Fahrten nicht überschritten wird; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig. Im laufenden Jahr 2011 ist ein Wechsel von der pauschalen Ermittlung des Zuschlags zur Einzelermittlung möglich, danach ist ein Wechsel der Ermittlungsmethode während des Kalenderjahres unzulässig. 78 Zuletzt vom 22. September 2010 VI R 54/09; vgl. auch Steuerinfo März 2011 Nr. 6. Vgl. noch R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR 2011 und H 8.1 (9-10) „Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" LStH 2011. 80 Vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011 — IV C 5 — S 2334/08/10010 (BStBl. 2011 I S. 301). 81 Hierbei ist zu beachten, dass sich ggf. Nachteile hinsichtlich der Sozialversicherung ergeben können. 79 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 40 - 63 Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter Insbesondere bei sog. Ein-Mann-GmbHs ist die Höhe der Vergütung des (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsfahrers stark von der wirtschaftlichen Situation abhängig. Allerdings ist z.B. zu beachten, dass auch bei einem erfolgreichen Unternehmen die Bezüge des Geschäftsfahrers eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen, d. h., sie müssen dem entsprechen, was auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart worden wäre. Ist dies nicht der Fall, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der GmbH erhöht. Im umgekehrten Fall einer wirtschaftlichen Krise kann es sinnvoll sein, dass der Gesellschafter auf ihm an sich zustehende Vergütungen verzichtet, um ggf. das Entstehen von Verlusten oder gar die Überschuldung der GmbH zu vermeiden. Zu den steuerlichen Folgen eines Gehaltsverzichts hat jetzt der Bundesfinanzhof82 Stellung genommen. Im Streitfall verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer auf das Weihnachtsgeld, die GmbH zahlte das Geld nicht aus. Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss von Arbeitslohn und ermittelte darauf entsprechend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen und entschied, dass auch bei einem beherrschenden Gesellschafter das Zufließen von Vergütungen nicht fingiert werden kann; dies wäre nur dann möglich, wenn sich die Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben. Die Gesellschaft hat aber weder einen entsprechenden Gehaltsaufwand erfasst noch eine Verbindlichkeit passiviert. Es lag somit kein Verzicht von „fälligen" Vergütungen vor. Da das Vermögen der GmbH nicht vermehrt wurde, könne auch eine (den Zufluss begründende) verdeckte Einlage nicht angenommen werden. 63 Neuregelung der strafbefreienden Erklärung (Selbstanzeige) Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fallen bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Steuerpflichtige, die in Form einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen oder nachholen, müssen zwar die entsprechenden Steuerbeträge nachzahlen (ggf. zuzüglich Zinsen), bleiben gemäß § 371 Abgabenordnung aber regelmäßig straffrei. Im Rahmen des Schwarzgeldbekampfungsgesetzes83 sind die Bestimmungen der strafbefreienden Erklärung verschärft worden. Um die Straffreiheit zu erlangen, müssen künftig alle betroffenen Sachverhalte offengelegt werden, d. h., es müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Erklärung darf sich z. B. nicht nur auf bestimmte Steuerquellen oder Gestaltungen beziehen. Ergeben sich nämlich in diesem Fall innerhalb einer Steuerart weitere Vergehen, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein, auch nicht für die nacherklärten Bereiche. Neu ist ebenfalls, dass eine strafbefreiende Erklärung künftig bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn (lediglich) die Entdeckung „droht". 82 83 Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 4/10 (für Gehaltsverzicht); für Verzicht auf Tantiemezahlungen siehe Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 66/09. Siehe BGBl. 2011 I S. 676. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 41 - Im Einzelnen gilt die Straffreiheit nicht, wenn • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder • ein Amtsträger der Finanzbehörde (z. B. Prüfer) erschienen ist oder • eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der „Täter" dies wusste oder bei „verständiger Würdigung der Sachlage" damit rechnen musste. Für größere Fälle gibt es künftig eine Sonderregelung: Übersteigen die erlangten Steuervorteile den Betrag von 50.000 Euro für die einzelne Steuerart, tritt grundsätzlich keine Straffreiheit ein. Von einer Strafverfolgung wird allerdings abgesehen, wenn neben der Zahlung von Steuern und Zinsen zusätzlich ein „Aufschlag" von 5 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber den Stichtag für die letztmalige Anwendung der Selbstanzeige in bisherigem Umfang rückwirkend auf den 28. April 2011 (Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt) festgelegt hat. 64 Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z.B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen" Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine UmsatzsteuerAnmeldungen abzugeben haben84. Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten zum Tell erhebliche Einschränkungen (z.B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge. Je nachdem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten unterschiedliche Antragsfristen und Besonderheiten: 85 Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht86. Ausgeschlossen ist hier die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt87. Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten können weiterhin in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt88 oder über die entsprechende Auslandshandelskammer89 gestellt werden. Als Abgabefrist gilt der 30. Juni 84 Siehe dazu § 59 UStDV. Zum Vorsteuervergütungsverfahren siehe im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2009 — IV B 9 — S 7339/09/ 10001 (BStBl. 2009 I S. 1520). 86 Siehe BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010 — IV D 3 — S 7359/07/10009 (BStBl. 2010 I S. 636). 87 Siehe § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG. 88 Siehe unter www.bzst.de : Umsatzsteuervergütung — Inländische Unternehmer — Anschriften der ausländischen Behörden für die Vergütung von Umsatzsteuer. 89 Siehe unter www.ahk.de : AHK Standorte. 85 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 42 - des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine sog. Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat Für Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren, d. h., Vergütungsanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln90. Die elektronische Übermittlung gilt — je nach Bestimmung des jeweiligen Staates — auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro). Der Antrag muss hier bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden91. Der Antrag ist über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten; von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet92. 65 Ermittlung einer Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Gewerbetreibende und Selbständige, die Bücher führen und Bilanzen erstellen, müssen Unterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse, Konten, Aufzeichnungen und Buchungsbelege 10 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abgabenordnung)93. Für die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen ist eine steuermindernde Rückstellung zu bilden94. Dies gilt allerdings nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht; werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, ist eine Rückstellung hierfür nicht möglich. Bei der Ermittlung des Rückstellungsbetrages sind die voraussichtlichen Kosten der Aufbewahrung zugrunde zu legen. In Betracht kommen folgende Aufwendungen: — laufende Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäudeabschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom); der anteilige Aufwand kann regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur Gesamtfläche ermittelt werden; eventuelle Finanzierungskosten für Archivräume dürfen steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden; — einmaliger Aufwand für Einlagerung, ggf. Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung der zu archivierenden Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, sofern die Einlagerung zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt ist; — Kosten für Einrichtungsgegenstände, d. h. Abschreibungsbeträge für Regale und Schränke, soweit noch nicht abgeschrieben; — anteilige Personalkosten für Lagerverwaltung, Hausmeister, Reinigung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände. Kosten für die Entsorgung von Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie für die Einlagerung nach dem Bilanzstichtag entstehender Unterlagen dürfen nicht in die Rückstellung einbezogen werden. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof95 zur Bewertung 90 91 Gemäß Steuerdaten-ÜbermittlungsVO (siehe § 18g UStG). Siehe § 61 Abs. 2 UStDV. 92 Weitere Informationen hierzu unter www.bzst.de. Siehe dazu ausführlich Steuerinfo Januar 2011 Nr. 6. 94 BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl. 2003 II S. 131). 95 Urteil vom 18. Januar 2011 X R 14/09. 93 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 43 - einer derartigen Rückstellung Stellung genommen. Danach ist grundsätzlich die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Anzusetzen sind die Kosten, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung anfallen96. Der Bundesfinanzhof bestätigt außerdem die in der Praxis zum Tell übliche Vereinfachungsregelung, dass regelmäßig von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren auszugehen ist, weil die Unterlagen im Schnitt zwischen 1 und 10 Jahren (= 11 Jahre : 2 = 5,5 Jahre) aufbewahrt werden97. Beispiel dazu: Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre) werden Kosten von 1.200€ jährlich entstehen. Der möglich Rückstellungsbetrag berechnet sich (1.200€ x 5,5 =) mit 6.600,00 € 66 Spruch des Monats Juni 2011 Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen. Voltaire 21.11.1694 - 30.05.1778 frz. Philosoph Die Wahrheit - Wie wahr, wie wahr 67 Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft nicht verfassungswidrig Die Behandlung bzw. Beurteilung eines steuerlichen Sachverhalts steht insbesondere im betrieblichen Bereich regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wird nach Abgabe des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen bei einer später stattfindenden Betriebsprüfung der Sachverhalt anders beurteilt, kann es zu Steuernachforderungen (ggf. zuzüglich Zinsen) 96 97 Künftige Preis- und Kostenveränderungen sind steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Gilt für Unternehmen, die älter als 10 Jahre sind. Abweichende Aufbewahrungsfristen (z. B. 6 Jahre für Lohn- oder Auftragsunterlagen) können bei Anwendung der Vereinfachungsregelung außer Acht gelassen werden, wenn dies nicht zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 44 - kommen. Zur Vermeidung dieses Risikos kann es bei Vorgängen mit erheblicher steuerlicher Bedeutung (z. B. hei Unternehmensneustrukturierungen) sinnvoll sein, sich mit dem Finanzamt im Vorhinein über die steuerliche Behandlung zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden (siehe § 89 Abs. 2 ff. Abgabenordnung). Liegen die Voraussetzungen98 für eine verbindliche Auskunft vor und wird diese (vorbehaltlos) von der Finanzverwaltung erteilt, werden dafür Gebühren erhoben, die innerhalb eines Monats zu zahlen sind. Die Gebühr wird regelmäßig nach dem Gegenstandswert ermittelt; dieser bemisst sich nach den möglichen Steuernachzahlungen bei Anwendung einer anderen (nachteiligen) Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung. Die Gebühr beträgt mindestens 121 Euro (bei einem Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro) und höchstens 91.456 Euro (Gegenstandswert: 30 Mio. Euro). Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr berechnet (50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit). Der Bundesfinanzhof99 hat entschieden, dass die Berechnung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht verfassungswidrig ist, auch wenn diese im Einzelfall (hier: über 91.000 Euro) besonders hoch sind. Den Einwand, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung Auskünfte gebührenfrei erteilen müsse, erkannte das Gericht nicht an. Im Gegenteil, so der Bundesfinanzhof: Mit derartigen Auskünften seien für die Steuerpflichtigen „besondere Vorteile im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden, sodass die Finanzverwaltung nicht verpflichtet sei, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen." 68 Betriebsveranstaltung: Berechnung der 110 Euro-Freigrenze Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen stellen keinen lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, wenn bei der Veranstaltung die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro betragen; begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr100. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Grenze von 110 Euro auf den einzelnen Arbeitnehmer bezieht; das bedeutet, dass bei Mitnahme z. B. eines Angehörigen die Grenze rechnerisch 55 Euro pro Person beträgt. Unklar war bisher die Frage, wie der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil zu berechnen ist, wenn weniger Teilnehmer als geplant die Veranstaltung besuchen. Hier hat ein Finanzgericht101 eine praktikable Lösung gefunden: Beispiel: Ein Arbeitgeber (AG) plant eine Betriebsveranstaltung für 200 Teilnehmer (100 Arbeitnehmer (AN) mit je einer Begleitperson). Für den äußeren Rahmen (Zelt, Musik, künstlerische Darbietungen) entstehen Kosten von insgesamt 5.000€, für Speisen und Getränke wird eine Pauschale von 30€ pro tatsächlich teilnehmender Person vereinbart. Wegen schlechten Wetters besuchen nur 120 Personen (60 AN mit Anhang) das Betriebsfest. 98 Siehe im Einzelnen den AO-Anwendungserlass zu 89; hiervon zu unterscheiden ist die sog. Anrufungsauskunft, die ausschließlich für Lohnsteuerfragen in Betracht kommt und die grundsätzlich gebührenfrei ist (vgl. § 42e EStG). 99 Siehe Urteil vorn 30. März 2011 1 R 61/10 sowie Aussetzungsbeschluss vorn 30. März 2011 I B 136/10. Vgl. dazu R 19.5 LStR. 101 FG Düsseldorf, Urteil vorn 17. Januar 2011 11 K 908/10 L (Revision eingelegt). 100 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 45 - Für die Berechnung der Zuwendung pro TN hat das Gericht die Kosten für den äußeren Rahmen von 5.000€ nicht auf die 120 Anwesenden verteilt, sondern auf die geplante TN-Anzahl von 200 umgelegt, sodass auf jeden TN 25 € entfallen. Zusammen mit den Kosten für Speisen und Getränke ergeben sich für jeden TN 55,00 €, sodass die Grenze von 110,00 € pro Arbeitnehmer einschließlich der Begleitperson nicht überschritten wurde. Im Urteilsfall ist bei einzelnen Arbeitnehmern gleichwohl Lohnsteuer entstanden, weil sie mehr als eine Begleitperson mitnahmen. Der Arbeitgeber hatte die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernommen102. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof103 eingelegt worden; es bleibt abzuwarten, ob das Urteil bestätigt wird. 69 Werbungskostenabzug bei Sprachkursen im Ausland Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). So können beispielsweise Arbeitnehmer ihre beruflich veranlassten Fortbildungskosten hei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann auch bei Sprachkursen im Ausland, die nur Grundkenntnisse in der Fremdsprache vermitteln, gegeben sein, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen; in diesem Fall können die Kursgebühren als Werbungskosten abgezogen werden104. Bei Sprachreisen ins Ausland ist zu beachten, dass der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort regelmäßig als private Mitveranlassung angesehen wird mit der Folge, dass die Reisekosten aufzuteilen sind. Als Aufteilungsmaßstab für die Reise- und Unterkunftskosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen zu den privaten Zeitanteilen der Reise in Betracht105. Der Bundesfinanzhof hielt im Fall eines Englischsprachkurses in Südafrika die hälftige Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten für möglich, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 70 Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte Jeder Bezieher von lohn- bzw. einkommensteuerpflichtigen Einkünften unterliegt - sofern er Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist - mit diesen Einkünften auch der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Lohnsteuer bzw. auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben sowie bei Kapitalerträgen ggf. zusammen mit der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten106. Der (normale) Kirchensteuersatz beträgt in allen Bundesländern 9 %, mit Ausnahme Baden-Württembergs und Bayerns (je 8 %).107 Die Anknüpfung der Kirchensteuer an 102 103 Zur Lohnsteuer-Pauschalierung hei Betriebsveranstaltungen vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Az. des BFH: VI R 7/11. 104 BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VIR 12/10. Vgl. auch BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010—IV C 3— S 2227/07/ 10003 (BStBl. 2010 I S. 614). 106 Siehe § 51a EStG; die Einzelheiten sind in den Kirchensteuergesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. 107 Gehört bei zusammenveranlagten Ehegatten der (Haupt- )Verdiener keiner Kirche an, wird abweichend von der normalen Kirchensteuer regelmäßig ein sog. Kirchgeld erhoben. 105 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 46 - die Einkommensteuer bedeutet grundsätzlich, dass die Kirchensteuer entsprechend der Steuerprogression steigt; dies ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden.108 Erzielt der Kirchensteuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) oder entsprechende Gewinnausschüttungen, die nach dem Teileinkünfteverfahren ermittelt werden, gilt eine Besonderheit: Die Kirchensteuer wird nicht nur auf den einkommensteuerpflichtigen, sondern auch auf den nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Anteil des Veräußerungsgewinns bzw. der Ausschüttung berechnet (siehe § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass einige evangelische Landeskirchen und katholische Diözesen bei besonderen Belastungen Kirchensteuer (teilweise) erlassen können. Eine solche zusätzliche Belastung besteht im Beispielsfall in Höhe der Kirchensteuer, die auf den (hinzugerechneten) Veräußerungsgewinn entfällt. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer, die auf außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Gewinne durch Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen oder Entschädigungen bzw. Abfindungen infolge des Arbeitsplatzverlustes erhoben wird. Zur Abmilderung der Einkommensteuerprogression können diese Einkünfte nach der sog. Fünftel-Regelung besteuert werden (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 EStG). Einige Kirchen erlassen die auf begünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfallende Kirchensteuer auf Antrag in Höhe von bis zu 50 %. Darüber hinaus kann ein Erlass in Einzelfällen in Betracht kommen, wenn die außerordentlichen Einkünfte z. B. der Alterssicherung dienen und dieses im Antrag nachgewiesen wird. Allerdings wird diese Regelung nicht von allen Kirchen einheitlich angewendet. Im Einzelfall sollten sich Betroffene ggf. an die zuständige Kirchenbehörde wenden. Zu beachten ist, dass der Bundesfinanzhof109 entschieden hat, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf (Teil-)Erlass der Kirchensteuer besteht. Dies gilt auch, wenn andere Kirchengemeinden entsprechende Erlassregelungen anwenden; eine Bindung für einzelne Kirchengemeinden besteht insoweit nicht. 71 Kein Vorsteuerabzug bei privaten Sammlungen Während für die Steuerpflicht bei den Ertragsteuern die Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, reicht für die Annahme der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft die Einnahmeerzielungsabsicht aus; die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ausdrücklich keine Voraussetzung (§ 2 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass auch in den Fallen, in denen ggf. eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegt, grundsätzlich Vorsteuern abgezogen werden können. Der Bundesfinanzhof110 hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der allgemeine Grundsatz aber nur dann gilt, wenn Gegenstände letztlich für das Unternehmen und nicht für den privaten Bereich erworben werden. Im Streitfall hatte eine eigens für diesen Zweck gegründete GmbH (überwiegend) hochwertige Neufahrzeuge mit dem Ziel der Einlagerung und späteren Veräußerung mit Gewinn erworben. Die Fahrzeuge wurden letztlich bereits sechs Jahre nach 108 109 110 Siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 9 C 12.02; zu beachten ist, dass in den meisten Bundesländern die Kirchensteuer auf 3 % bzw. 3,5 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt ist (sog. Kirchensteuerkappung). Urteil vom 1. Juli 2009 I R 81/08 (BStBl. 2011 II S. 379). Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 47 - Gründung der GmbH mit Verlust wieder veräußert. Der Bundesfinanzhof ließ den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Fahrzeuge nicht zum Abzug zu. Grund dafür war nicht, dass nur ein Verlust erwirtschaftet wurde. Das Vorsteuerabzugsverbot wurde vielmehr damit begründet, dass bei Gegenständen, die ihrer Art nach sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken bezogen werden (wie hier die PKW), unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände zu prüfen sei, ob diese tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen — und damit für eine wirtschaftliche Tätigkeit — angeschafft werden oder eher einer privaten Sammlertätigkeit bzw. privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Letzteres hat der Bundesfinanzhof im Streitfall bejaht. Nicht entscheidungserheblich war, dass es sich hier um eine GmbH handelte. Entsprechend ist die Veräußerung einer Sammlung auch nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung durch nachhaltige An- und Verkäufe wie ein Händler verhält. 72 Krankenversicherungspflicht auf Leistungen aus betrieblicher Direktversicherung teilweise verfassungswidrig Seit 2005 ist die steuerliche Behandlung der gesetzlichen, der privaten sowie der betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt worden. Während auf der einen Seite Beiträge für eine Altersversorgung in Form einer Rente steuerlich starker berücksichtigt bzw. gefördert werden, ist andererseits zu beachten, dass im Leistungsfall die Rentenzahlungen bzw. Versorgungsbezüge regelmäßig in größerem Umfang besteuert werden als bisher. Grundsätzlich unterliegen Versorgungsbezüge auch der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ein Bezug zum früheren Erwerbsleben gegeben ist. Hierzu gehören insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus einer betrieblichen Altersversorgung; Bezüge aus privaten Renten- bzw. Lebensversicherungen bleiben dagegen regelmäßig beitragsfrei111. Danach sind auch Leistungen aus Lebensversicherungen, die in Form einer Direktversicherung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, beitragspflichtig in der Krankenund Pflegeversicherung. Es ist zu beachten, dass dies seit einigen Jahren nicht nur für laufende Zahlungen gilt, sondern auch, wenn die Ablaufleistung in einer Summe ausgezahlt wird (dies ist bei einer vor 2005 abgeschlossenen Versicherung nach 12 Jahren steuerfrei möglich). Dabei wird die Kapitalleistung 10 Jahre lang mit gleich bleibenden (fiktiven) Monatsbeträgen bei der Krankenversicherung zugrunde gelegt112. Diese Regelung kommt rückwirkend, d. h. insbesondere auch für alle (Alt- )Vertrage, in Betracht, wenn die Kapitalleistung nach 2003 ausgezahlt wurde bzw. wird. Das Bundesverfassungsgericht113 hat die Beitragspflicht auch der Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung grundsätzlich bestätigt. Das Gericht hat aber eine Einschränkung vorgenommen: übernimmt der Arbeitnehmer die Direktversicherung und führt sie allein fort (z. B. nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis), ist die Versicherung aus dem betrieblichen Bezug gelöst und ab diesem Zeitpunkt als private Vorsorge zu betrachten. Das hat zur Folge, dass Leistungen, die auf diesem Anteil beruhen, nicht der Krankenversicherung unterliegen dürfen. Eine Beitragspflicht der gesamten Leistung könne — so 111 Gilt bei versicherungspflichtig Beschäftigten; vgl. §§ 228, 229 Sozialgesetzbuch V. § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V. 113 Siehe Beschluss vom 28. September 2010 1 BvR 1660/08. 112 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 48 - das Bundesverfassungsgericht — nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Vertrag ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Entscheidend ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die private Altersvorsorge beitragsfrei gestellt werden soll. 73 Beiträge zu einer Lebensversicherung als Betriebsausgabe Beiträge zu Lebensversicherungen können nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen besteht die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung nur noch für bestimmte Rentenversicherungen. Abgesehen von sog. Rückdeckungsversicherungen für die Finanzierung von betrieblichen Pensionszusagen kommt die Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen nur ausnahmsweise in Betracht. Der Bundesfinanzhof 114hat das jetzt für eine von einer Personengesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherung bejaht. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Versicherung dazu verwandt wurde, Geld für die Tilgung eines betrieblichen Kredits anzusparen. Neben der betrieblichen Veranlassung war für das Gericht entscheidungserheblich, dass die Personengesellschaft Versicherungsnehmerin und Begünstigte der Lebensversicherung war. Wenn eine Lebensversicherung dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, sind die laufenden Prämien Betriebsausgaben; der anteilige Anspruch gegenüber der Versicherung ist jedoch dagegenzurechnen und in der Bilanz zu aktivieren. 74 Versteuerung der Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Schiedsrichtern Egal ob Amateure oder Profifußballer: Ohne Schiedsrichter geht es nicht. Zur einkommensteuerlichen Behandlung ihrer Vergütung hat sich nun das FinMin SchleswigHolstein115 geäußert. Vergütungen an ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können in die Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG einbezogen werden. Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen. Sie fördern vielmehr durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Im Gegensatz zu Amateur-Sportlern (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 25.11.2008, BStBl 2008 I S. 985, dort unter 1.) können die ehrenamtlich tätigen Schiedsrichter somit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. bis zu 500 EUR im Jahr in Anspruch nehmen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG vorliegen. Hinsichtlich der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen wird von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass diese Zahlungen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen sind, wenn der Einsatz der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten ausschließlich auf nationaler Ebene vom DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z.B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Werden 114 115 Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08. FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 11.5.2011, VI 311 - S 2342 – 117 und v. 16.5.2011, VI 307 - S 2240 - 159 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 49 - Schiedsrichter auch Gewerbebetrieb. 75 für Werbezwecke tätig, erzielen sie ebenfalls Einkünfte aus Spruch des Monats Juli 2011 Politiker und Journalisten teilen sich das Schicksal, dass sie heute über Dinge reden, die sie erst morgen ganz verstehen... Helmut Schmidt 5. Bundeskanzler der BRD, geb. 1918 (entnommen aus www.Zitate.de) 76 „Gemischte Nutzung" eines häuslichen Arbeitszimmers Wird z. B. ein Raum in einer Privatwohnung für berufliche Zwecke genutzt, können die darauf entfallenden Aufwendungen (z. B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können die Aufwendungen in der Regel nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist lediglich dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Ein häusliches Arbeitszimmer wird allerdings von vornherein nur dann als steuerlich relevant betrachtet, wenn es ausreichend von dem übrigen privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Der Raum muss nach Auffassung der Finanzverwaltung (nahezu) ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden; eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (d. h. von weniger als 10 %) ist unschädlich.116 Demgegenüber hat ein Finanzgericht 117 jetzt entschieden, dass — gemäß der neuen Rechtsprechung zu den gemischten Aufwendungen118 — auch bei einem Arbeitszimmer, das nicht unwesentlich privat genutzt wird, eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Teil vorzunehmen ist. Im Streitfall wurde ein wie ein Wohnzimmer mit Sofas, Fernseher und Esstisch ausgestalteter Raum auch für Büroarbeiten und Besprechungen genutzt. Das Finanzgericht hielt eine hälftige Aufteilung der Kosten für sachgerecht. Im Urteilsfall konnten somit 50 % der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird. 77 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gebäuden Grundsätzlich können Grundstücke bzw. Gebäude auch dann vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn z. B. eine Wohnung privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach einer Siehe BMF-Schreiben vom 2. März 2011 — IV C 6 — S 2145/07/10002 (BStBl. 2011 I S. 195), Rz. 3 FG Köln, Urteil vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09. 118 Siehe dazu auch Steuerinfo September 2010 Nr. 2 116 117 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 50 - Gesetzesänderung119 ist der Vorsteuerabzug bei Gebäuden jedoch insoweit ausgeschlossen, als das Gebäude für die eigene private Nutzung oder die private Nutzung des Personals verwendet wird. Dies gilt für alle Grundstücke/Gebäude, deren Kaufvertrag bzw. Bauantrag nach dem 31. Dezember 2010 datiert. Die Finanzverwaltung120 hat die Auswirkungen der Gesetzesänderung erläutert. Die Änderung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes lost regelmäßig eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus. 121 Eine Vorsteuerberichtigung ist nur möglich, soweit das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung bei einem teilweisen Vorsteuerabzug von z. B. 50 % davon ausgeht, dass das Gebäude auch nur zu 50 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird 122. Dies hatte zur Folge, dass bei einer Ausweitung der unternehmerischen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung mit nachträglichem Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Zur Sicherstellung einer späteren Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ist daher ggf. zu empfehlen, das Gebäude möglichst zu 100 % dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, auch wenn dies nur für den Fall einer späteren Nutzungsänderung Bedeutung hat. Der Unternehmer muss zu diesem Zweck dem zuständigen Finanzamt den Umfang der Zuordnung bei der Anschaffung bzw. Herstellung schriftlich mitteilen. Zu beachten ist allerdings, dass eine Zuordnung zum Unternehmen von teilweise unternehmerisch genutzten Gegenständen nur möglich ist, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % der gesamten Nutzung ausmacht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 78 Steuerermäßigung für Entschädigungen bei Auszahlung in Teilbeträgen Für sog. außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entschädigungen oder Abfindungen, sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Steuerermäßigung vor, durch die die Progressionswirkung dieser Einmalzahlungen gemildert werden soll. Dabei gilt regelmäßig, dass der Steuervorteil umso größer ist, je geringer die übrigen Einkünfte sind. Wird eine Entschädigung in Raten gezahlt und verteilt sich die Besteuerung dadurch auf mehrere Jahre, kommt die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil es dann nicht mehr zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt und die Steuerermäßigung zur Progressionsminderung deshalb nicht mehr gerechtfertigt erscheint. 123 Der Bundesfinanzhof124 hat jetzt aber klargestellt, dass geringfügige Teilleistungen in einem Jahr die Steuerermäßigung für die Hauptleistung in einem anderen Jahr nicht gefährden. Im Streitfall waren von einer Gesamtentschädigung in einem Jahr 2.800 Euro und im Folgejahr knapp 68.000 Euro steuerpflichtig; die 68.000 Euro konnten ermäßigt versteuert werden. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass es keine absolute Grenze für die Steuerermäßigung von Teilleistungen einer Entschädigung gibt. Für diese Frage kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles und die Progressionswirkung an. 79 Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung Größere Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht anfallen, können — nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung — als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Krankheits-, aber auch Pflegekosten. Zu berücksichtigen sind allerdings nur die Aufwendungen, die selbst zu tragen sind und damit eine Belastung darstellen. Soweit Aufwendungen durch eine Versicherung übernommen oder 119 § 15 Abs. lb UStG i. d. F. des JStG 2010. Vgl. BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011 — IV D 2 — S 7303-b/10/10001 (BStBl. 2011 I S. 597); siehe neuer Abschn. 15.6a UStAE. 121 Vgl. dazu § 15a UStG und §§ 44 und 45 UStDV. 122 Siehe Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2 Satz 10 UStAE. 120 123 124 Ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05 (BStBl 2006 II S. 835). Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 20/10. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 51 - erstattet werden, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht. Bei Pflegebedürftigkeit sind die Pflegeaufwendungen — z. B. bei Unterbringung in einem Heim — nicht nur um die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu mindern. Wie der Bundesfinanzhof 125 entschieden hat, gilt das ebenfalls für Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung, auch wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten besteht, allein an die Pflegebedürftigkeit anknüpft und für diesen Fall die Zahlung von festen Beträgen (sog. Pflegetagegeld) vorgesehen ist. 80 Grunderwerbsteuer bei sog. Anteilsvereinigung sofort abzugsfähig Der Kauf eines Grundstücks unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Die Steuer beträgt — je nach Bundesland — zwischen 3,5 % und 5% des Kaufpreises. Die Grunderwerbsteuer gehört grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und wirkt sich daher ggf. lediglich im Rahmen der Gebäudeabschreibungen steuerlich aus. 126 Nach dem Grunderwerbsteuerrecht liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn das Grundstück einer grundbesitzenden Gesellschaft gehört und sich — z. B. durch Zukauf weiterer Anteile — die Gesellschaftsanteile zu mindestens 95 % in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Damit fingiert der Gesetzgeber einen „Erwerb" des Grundstücks durch den Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Anteile nur mittelbar über eine weitere Gesellschaft hält.127 In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof 128 entschieden, dass die bei einer Anteilsvereinigung anfallende Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile gehört. Das Gericht begründet dies damit, dass das Grundstück unverändert im Eigentum derselben Gesellschaft steht und es sich nicht um eine „Anschaffung“, sondern lediglich um einen fiktiven Erwerb für grunderwerbsteuerliche Zwecke handelt. Da im Streitfall die Gesellschaftsanteile von einer Kapitalgesellschaft erworben wurden, konnten die gezahlten Grunderwerbsteuern somit als Betriebsausgaben abgezogen werden. 81 Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung Der Bundesfinanzhof hat seine neuere Rechtsprechung 129 bestätigt, wonach der Mehraufwand für die behindertengerechte Gestaltung der Wohnung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden kann.130 Derartige Aufwendungen, die infolge einer Krankheit oder Behinderung getätigt werden, entstehen nach Auffassung des Gerichts zwangsläufig; ein möglicher Gegenwert steht der Abzugsmöglichkeit nicht entgegen. Für die steuerliche Berücksichtigung spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen wegen einer akuten Erkrankung bzw. eines Unfalls oder wegen einer schon längere Zeit bestehenden Behinderung entstehen. Die durchgeführten Umbaumaßnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob sich der Linderung einer Krankheit dienen oder den behinderungsbedingten Lebenserschwernissen (eigene oder denen von Angehörigen) Rechnung tragen und notwendig waren. Eine solche Überprüfung wird z. B. regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführt, wenn entsprechende Zuschüsse von der Pflegeversicherung beantragt wurden. Als außergewöhnliche Belastung können nur die Mehrkosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des Objekts sowie ggf. darauf entfallende Schuldzinsen berücksichtigt werden. Sie sind allerdings nur insoweit abziehbar, als sie angemessen sind. Unerheblich ist, ob die Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, 125 Beschluss vom 14. April 2011 VI R 8/10. Siehe z. B. BFH-Urteil vom 14. Januar 1992 IX R 226/87 (BStBl. 1992 II S. 464). 127 Siehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. 128 Urteil vom 20. April 2011 I R 2/10. 129 Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 (BStB1 2010 II S. 280); vgl. auch Steuerinfo April 2010 Nr. 7. 130 BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10. 126 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 52 - einer Modernisierung eines Altbaus oder eines Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Mietwohnung entstehen. 82 Schuldzinsen nach Verkauf einer Werbungskosten abzugsfähig ? vermieteten Immobilie weiterhin als Schuldzinsen far ein Darlehen oder einen Kredit sind regelmäßig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle stehen. Wird dieser Zusammenhang z. B. durch eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung gelöst und fallen weiterhin Schuldzinsen an, stellt sich die Frage, ob diese dann als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach der Veräußerung eines Betriebes erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung Schuldzinsen für Betriebsschulden nur insoweit an, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufspreis hätten getilgt werden können. Nur wenn die Verwertung des Betriebes nicht zur vollständigen Ablösung der Darlehen bzw. Verbindlichkeiten ausreicht, sind weiterhin zu zahlende Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Handelt es sich um Privatvermögen, können Schuldzinsen nach Verkauf z. B. eines Grundstücks nur dann weiter berücksichtigt werden, wenn die Kreditmittel zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet wurden. Wurden dagegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert, sind die Zinsen nach dem Verkauf derzeit grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.131 In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof allerdings seine Meinung zum Privatvermögen geändert und einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer privaten Kapitalbeteiligung i. S. des § 17 EStG anerkannt.132 Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof133 anhängig sind, die sich mit der Frage beschäftigen, ob diese geänderte Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragbar ist. Würde das Gericht entsprechend entscheiden, wären Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstucks weiterhin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Betroffene Fälle können unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden. 83 Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2011 die Zustimmung zum „Steuervereinfachungsgesetz 2011" verweigert. Hauptgrund für die Ablehnung durch den Bundesrat war die vorgesehene Möglichkeit für Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte erzielen, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Einkommensteuer-Erklärung gemeinsam für zwei aufeinander folgende Jahre abzugeben. Außerdem bat der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung, die seit 1975 nicht angehobenen Pauschbeträge für behinderte Menschen in ihrer Wirkung und Höhe zu überprüfen und entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Damit ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorerst gescheitert. Bundestag bzw. Bundesregierung können aber noch den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um wenigstens die Gesetzesänderungen umzusetzen, bei denen zuvor Einigkeit bestand, wie z. B. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro, Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für 131 Siehe H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) EStH. Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BStBl. 2010 II S. 787). 133 Az.: IX R 67/10 und IX R 16/11. 132 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 53 - volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr bei Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen und Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten. Unstrittig waren auch die Erleichterungen bei der Anerkennung von elektronischen Rechnungen, die nach der Entwurfsfassung bereits ab dem 1. Juli 2011 gelten sollten. Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden" wurde ebenfalls vom Bundesrat gestoppt. Durch das Gesetz sollten Sanierungsmaßnahmen begünstigt werden, die dazu führen, dass der Jahresprimärenergiebedarf sowie der Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden gemäß der Energieeinsparverordnung bestimmte Werte134 nicht überschreiten. Gefördert werden sollten Herstellungskosten für entsprechende Baumaßnahmen an vermieteten Wohnungen sowie an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Eigentumswohnungen. Auch bei diesem Gesetzgebungsverfahren haben Bundestag bzw. Bundesregierung die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. In beiden Gesetzgebungsverfahren ist mit einer Entscheidung erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Sobald die Gesetze verabschiedet sind, werden die Einzelheiten in der nächsten Steuerinfo dargestellt. 84 Spruch des Monats August 2011 „Eine glückliche Ehe ist eine, in der sie ein bisschen blind und er ein bisschen taub ist.“ Loriot (*1923 - 2011) eigtl. Vicco von Bülow dt. Cartoonist, Autor, Regisseur u. Schauspieler entnommen aus: http://www.zitate.de 85 Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Sie können nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (vgl. § 33 EStG). Die Kosten eines Ehescheidungsprozesses können danach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.135 Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof 136 z. B. die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der „Zwangsläufigkeit" fehle. Inzwischen hat das Gericht seine strenge Rechtsprechung geändert und die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten - unabhängig vom Prozessgegenstand - als außergewöhnliche Belastung zugelassen.137 Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass der Prozess eine hinreichende 134 Siehe dazu § 7e Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs (Bundesrats-Drucksache 339/11 und 339/1/11). Vgl. H 33.1 - 33.4 „Scheidung" EStH. 136 Urteil vom 30. Juni 2005 III R 36/03 (BStBI 2006 II S. 491). 137 BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R42/10. 135 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 54 - Aussicht auf Erfolg (Wahrscheinlichkeit mindestens 50 %) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie notwendig und angemessen sind. Erstattungen z. B. aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen. Soweit die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht. 86 Verbilligte Vermietung an Angehörige Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. 138 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs139 ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt. Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes: 140 • • • Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei einer Miete von weniger als 75 %‚ aber mindestens 56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich. Bei negativer Überschussprognose - oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % - wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung141 nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Entwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen ist, die Grenze für die Anerkennung der Vermietung an Angehörige auf einen einheitlichen Wert von 66 % festzulegen. Beispiel: Vater vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatlich Miete von a) 350 € b) 250 € Die ortsübliche Miete beträgt 500 €. Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70% über der Grenze von 66% der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in betracht. Auf eine positive Überschussprognose komme es nicht mehr an. Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, wobei die Werbungskosten lediglich im Verhältnis des gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu 250€/500€ = 50% berücksichtigungsfähig sind. 138 Zur grundsätzlichen steuerrechtlichen Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen siehe H 21.4 EStH. Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91 (BFH/NV 1994S. 776). 140 Siehe dazu BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 - IV C 3 - S 2253— 91/04 (BStBI 2004 1 S. 933), Rz. 11 ff. 141 Siehe OFD Münster, Verfügung vom 13. Februar 2004 - S 2253 —60— St 22— 31. 139 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 55 - Die neue Regelung soll bereits ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse gelten. Betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56 % und 66 % der Vergleichsmiete liegt. Das Steuervereinfachungsgesetz ist bislang noch nicht verabschiedet worden. Es ist allerdings zu prüfen, ob bestehende Mietverträge angepasst werden können, damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet ist. 87 Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst Im Zuge der Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht und des Wegfalls des Zivildienstes ab dem 1. Juli 2011 ist ein neuer Bundesfreiwilligendienst geschaffen worden. Das bisherige Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) bleiben weiterhin bestehen. Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die ein FSJ oder FÖJ leisten, können derzeit regelmäßig die steuerlichen Kindervergünstigungen (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag) in Anspruch genommen werden. Nach einer Information der Finanzverwaltung 142 ist vorgesehen, auch den Bundesfreiwilligendienst in den „KindergeldKatalog" aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung noch nicht verabschiedet worden ist. Diesbezügliche Kindergeldanträge können bis dahin nicht bearbeitet und das Kindergeld auch noch nicht ausgezahlt werden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich erst Ende des Jahres zu rechnen. Das Kindergeld soll dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - rückwirkend nachgezahlt werden. 88 „Gemischte Aufwendungen“ bei Gesellschafter-Geschäftsführern Aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs 143 ist die steuerliche Behandlung sog. gemischter Aufwendungen, d. h. Aufwendungen, die sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die private Lebensführung betreffen neu geregelt worden. Grundsätzlich ist danach ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug entsprechender Kosten auch dann (anteilig) möglich, wenn die private Mitveranlassung nicht unerheblich ist. Der abzugsfähige Anteil kann sich z. B. nach dem Verhältnis der Anzahl der Geschäftsfreunde zu den privaten Gästen auf einer Feier oder nach der Anzahl der Kongresstage auf einer Reise richten. 144 Diese Grundsätze sind ebenfalls anzuwenden, wenn eine GmbH Kosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer trägt. Eine Besonderheit besteht hier darin, dass in Höhe des nichtabzugsfähigen Anteils der Aufwendungen regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen wird, die dieser als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass z. B. bei Veranstaltungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus persönlichem Anlass ausrichtet, wie bisher ein Betriebausgabenabzug generell nicht in Betracht kommt. Hierzu gehören Veranstaltungen aufgrund eines privaten Ereignisses, wie z. B. Geburtstagsfeiern, Trauerfeiern. Das Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn nahezu ausschließlich Gäste aus dem betrieblichen Bereich (Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde) an der Feier teilnehmen. 145 Liegt dagegen der Anlass für die Veranstaltung im betrieblichen Bereich (z. B. Firmenjubiläum) und werden auch private Gäste (z. B. die Gesellschafter und ihre Familien) bewirtet, sind die Aufwendungen in der Regel insgesamt abzugsfähig; auch eine (teilweise) verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht. Das gilt zumindest dann, wenn der Anteil der privaten Mitveranlassung untergeordnet ist, d. h., wenn der auf die privaten Gäste entfallende Anteil weniger als 10 % beträgt.146 142 Bundeszentralamt für Steuern vom 24. Juni 2011 - St II 2 - S 2282— PB/11/00001 (BStBl. 2011 I S. 579). Vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl. 2010 II S. 672). 144 Siehe BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003 (BStBl. 2010 I S. 614). 145 Siehe dazu auch BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 57/03 (BStBl. 2011 II S. 285). 146 Vgl. FinMin Schleswig-Holstein vorn 1. November 2010 – VI 3011 —S2742— 121. 143 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 56 - 89 Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig Ohne Unterbrechung seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag zur Deckung des besonderen Finanzierungsbedarfs des Bundes im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit erhoben. Der Zuschlag beträgt derzeit 5,5 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer sowie der Kapitalertragsteuer. Insbesondere aufgrund der zeitlich unbegrenzten Erhebung sind regelmäßig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ergänzungsabgabe geäußert worden. Der Bundesfinanzhof147 hat jetzt entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre bis 2007 verfassungsgemäß war. Nach Auffassung der Richter musste der Zuschlag nicht zeitlich begrenzt werden. Auch eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben oder eine Zweckbindung der Einnahmen sei nicht erforderlich. Eine Laufzeit von (bis 2007) 13 Jahren diene noch dem Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit dem Aufbau Ost. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag nicht „zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung« werden dürfe. Der Zuschlag könne im Übrigen dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei. Dies sei zumindest bis zum Jahr 2007 jedoch nicht der Fall gewesen. 90 Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig Ab 2005 ist das System der Besteuerung von Altersrenten - insbesondere denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - grundlegend geändert worden. Korrespondierend zu der in Stufen eingeführten vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, von Beiträgen in ein Versorgungswerk oder für bestimmte Versicherungen zur Altersvorsorge sind Renten aus diesen Versicherungen voll zu versteuern. Auch dieses Besteuerungsverfahren wird in Stufen eingeführt. Die volle Versteuerung gilt erst bei Renten, die im Jahr 2040 beginnen. Bei Renten, deren Laufzeit 2005 oder früher begonnen hat, beträgt der Besteuerungsanteil über die gesamte Laufzeit 50 %. Gegenüber der früheren Rentenbesteuerung bedeutet das eine deutlich höhere Belastung. Für gesetzliche Altersrenten hatte der Bundesfinanzhof148 bereits entschieden, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Bei Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 149 bedeutete die Umstellung der Rentenbesteuerung in der Regel eine noch gravierendere Verschlechterung als bei anderen Renten. Hier ergaben sich bis 2004 häufig steuerpflichtige Ertragsanteile von weniger als 10 %‚ während ab 2005 ebenfalls mindestens 50 % dieser Renten besteuert werden. Der Bundesfinanzhof 150 hat jetzt aber entschieden, dass die Neuregelung der Rentenbesteuerung auch für Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig ist. 91 Abgabefrist für Antragsveranlagung 4 Jahre Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Eine sog. Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern nur durchgeführt, wenn besondere Umstände 151 vorliegen, z. B. wenn • der Arbeitnehmer andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bezogen hat, deren positive Summe größer als 410 Euro im Kalenderjahr war, 147 Urteile vom 21. Juli 201111 R 50/09 und II R 52/10. U. a. Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BStBl. 2009 II S.710). 149 Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG wie bisher steuerfrei. 150 Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09. 151 Vgl. dazu und zu weiteren Voraussetzungen § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG. 148 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 57 - • • • dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld) von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen wurden, der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse V oder VI zu besteuern war, auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (z. B. für Werbungskosten) eintragen worden ist. Darüber hinaus ist auch eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag möglich (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), um z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen. Nachdem die frühere 2-jährige Antragsfrist wegen Verfassungswidrigkeit gestrichen wurde, bestand Unklarheit über die Frist zur Abgabe der sog. Antragsveranlagung. Der Bundesfinanzhof152 hat jetzt entschieden, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres zu stellen ist. 153 Eine Verlängerung der Frist auf 7 Jahre154 kommt nicht in Betracht. 92 Eigene Wohnung kein schädliches Vermögen des Unterhaltsempfängers Aufwendungen zur Unterstützung bedürftiger unterhaltsberechtigter oder gleichgestellter Angehöriger können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen im Sinne dieser Regelung gehören z. B. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Eltern oder Kinder, für die Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nicht mehr in Betracht kommt. Dabei dürfen diese Personen kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG). Die Aufwendungen sind bis zur Höhe von 8.004 Euro jährlich berücksichtigungsfähig, wobei sich der Höchstbetrag um eventuelle Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers vermindert. Beispiel: Sohn unterstützt seinen Vater mit monatlich 700,00€ (8.400 € p.a.). Vater aht keine eigenen Einkünfte sowie kein Vermögen von mehr als 15.500€155. Er lebt in einer eigenen Eigentumswohnung (ETW). Vater ist bedürftig i.S. des § 33a (1) EStG, die ETW ist nicht schädlich, da es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Die von S getragenen Aufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe von 8.004 € jährlich berücksichtigungsfähig. 156 Nach der Verwaltungsregelung157 bleibt neben einem Vermögen bis zur Höhe von 15.500 Euro ein „angemessenes" Hausgrundstück generell unberücksichtigt, d. h. der Unterhaltsempfänger gilt unabhängig davon als „bedürftig" im Sinne der Vorschrift. Der Bundesfinanzhof 158 hat zwar in einem Urteil entschieden, dass ein eigengenutztes Wohnhaus als Vermögen zu berücksichtigen ist; die Finanzverwaltung 159 hat aber klargestellt, dass die steuerzahlerfreundliche Regelung vorerst weiter angewendet werden soll. 152 Urteil vom 14. April 2011 VI R 53/10. D. h. innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr.2 Abgabenordnung. 154 Sog. Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung. 153 155 Siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR. Beim Unterstützenden ist ggf. die sog. Opfergrenze zu beachten; siehe BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 - IV C 4 - S 2285/ 07/0006 (BStBl. 2010 I S. 582), Rz. 11. 157 Siehe H 33a.1 „Geringes Vermögen« EStH. 158 Vom 30. Juni 2010 VI R 35/09 (BStBl. 2011 II S. 267). 159 OFD Münster vom 20. April 2011. 156 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 58 - 93 Spruch des Monats September 2011 Ein schlechtes Gewissen ist der schmerzlichste Beweis für ein gutes Gedächtnis... (Spruch des Tages vom Sonntag, dem 11. September 2011) Selma Lagerlöf eig. Selma Ottilia Lovisa Lagerlöf schwed. Schriftstellerin, ('Nils Holgersson'), 1909 Nobelpreis für Literatur, 1858 - 1940 entnommen aus: http://www.zitate-datenbank 94 Ehegattensplitting - Kein Ehegattensplitting bei Mehrehe (Zweitfrau) Voraussetzung für das Ehegattensplitting ist verheiratet, unbeschränkt steuerpflichtig zu sein und man darf von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Eigentlich ganz klare Voraussetzungen, die in der Praxis keine Probleme nach sich ziehen sollten. Der zugrundeliegende Sachverhalt beim Finanzgerichts (FG) Köln160 zeigt jedoch, dass dies nicht immer so einfach ist. Gegenstand des Finanzgerichtsstreites ist hier, ob die Voraussetzung des nicht dauernd Getrenntlebens bzw. des Zusammenlebens erfüllt ist. Dazu führen die Kölner Richter aus, dass die zum Zusammenleben nötige Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sehr wohl noch Bestand haben kann, wenn die Ehegatten aufgrund zwingender äußerer Umstände für einen noch nicht absehbaren Zeitraum räumlich voneinander getrennt sind. Solche Fallkonstellationen treten in der Praxis häufig auf, wenn ein Ehegatte eine Haftstrafe verbüßt oder aufgrund schwerer Krankheit kein Zusammenleben im üblichen Sinne stattfinden kann. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Ehegatten gewillt sind, ihre Ehegemeinschaft im jeweils möglichen Rahmen aufrecht zu erhalten. Noch wichtiger ist jedoch, dass die Eheleute vor allem nach Wegfall des individuellen Hindernisses ein normales eheliches Zusammenleben wieder aufnehmen wollen. Entscheidend zur Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung ist daher, das individuelle und höchstpersönliche Verhältnis der Eheleute untereinander. In dem mit Urteil des FG Köln ging es um einen Ehemann, der die Zusammenveranlagung mit seiner im Koma liegenden Gattin beantragt hatte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht verwehrten jedoch den Splittingtarif der Zusammenveranlagung. Der Grund: Zur Führung des Haushalts und zur Versorgung der ehelichen Kinder hatte der Ehemann eine Frau gegen Kost und Logis eingestellt, mit der er mittlerweile selber ein Kind hatte. Die Richter sahen spätestens in der Tatsache, dass der Ehemann mit der "Hausdame" ein Kind zur Welt gebracht hat, die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung als erloschen. Durch die Geburt des Kindes sei die Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau nicht mehr vorhanden. Dafür spreche auch das, aus Artikel 6 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot, dass nur eine Ehe möglich ist. Revision beim BFH ist aber zugelassen, da es bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob besondere Lebensumstände (wie die des Urteilsfalles) eine Rechtfertigung von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften nebeneinander hervorbringen können. 160 FG Köln Urteil vom 16.06.2011 (Az: 10 K 4736/07) 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 59 - 95 Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein In einem vom Bundesfinanzhof 161 entschiedenen Fall erzielten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das teilweise mit Erbbaurechten belastet war. Um höhere Erbbauzinsen zu erhalten, lösten die Steuerpflichtigen die Erbbaurechte vorzeitig ab, zahlten an die Erbbauberechtigten eine Abfindung in Höhe von 70.000 EUR und schlossen am gleichen Tag mit einer Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft einen neuen Erbbauvertrag. Fraglich war nun, ob die Ablösungszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der Bundesfinanzhof hat sich für sofort abzugsfähige Werbungskosten ausgesprochen und dabei u.a. wie folgt differenziert: Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis zu beseitigen. Hingegen führen die Ablösungszahlungen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen und damit höheren Vermietungseinkünften dienen. Entsprechendes gilt auch für die Abfindung, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter zu einem höheren Mietzins vermieten zu können. 96 Steuerminderung beim Schulbesuch eines hochbegabten Kindes In einem aktuellen Urteil hat der BFH 162 klargestellt, dass Aufwendungen für den Besuch der Schule eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehbar sein können. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch der Hochbegabtenschule auch medizinisch angezeigt ist. Wiederholt stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ebenso klar, dass der Nachweis der medizinischen Indikation nicht zwangsläufig durch ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Attest oder Gutachten stattfinden muss. Diese von der Finanzverwaltung kreierte Voraussetzung hatte der Bundesfinanzhof nun schon mehrfach in Urteilen als nicht notwendig eingestuft, allerdings plant der Gesetzgeber die Voraussetzung eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gesetzlich zu verankern. Im Sachverhalt ging es um den Sohn der Kläger, der aufgrund eines Intelligenzquotienten von 133 von der zweiten in die vierte Grundschulklasse wechselte. In späteren Jahren zeigte der Sohn jedoch leider deutliche Verhaltensauffälligkeiten. Beispielsweise verhielt er sich anderen Schülern gegenüber feindselig und aggressiv oder er verweigerte den Schulbesuch komplett. Der Allgemeine Sozialdienst und auch die Hausärztin des Kindes führten dies auf die Altersdifferenz zwischen ihm und seiner Mitschüler hin und empfahlen daher den Besuch einer speziellen Schule für hochbegabte Kinder seiner Altersgruppe um der möglichen Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und bleibende seelische und soziale Schäden zu verhindern. In Frage kam hier eine Hochbegabtenschule in Schottland. In der Bundesrepublik hingegen war eine geeignete Schule nicht verfügbar. Die Kosten für die Hochbegabtenschule bezifferten sich in den Streitjahren auf rund 26.000 Euro und rund 23.000 Euro. Diese Kosten wollten die Eltern als außergewöhnliche Belastung zum Abzug bringen und ließen daher die Diagnose des allgemeinen Sozialdienstes und der Hausärztin von einem Amtsarzt anschließend bestätigen. Während das Finanzamt und auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinten, setzte der Bundesfinanzhof seine erfreuliche Rechtsprechung zu diesem Thema fort. Wie schon eingangs erwähnt, sieht der Bundesfinanzhof das erst nachträglich eingeholte amtsärztliche Attest nicht als schädlich an. 161 162 BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. IX R 24/10 BFH-Urteil vom 12.05.2011, Az: VI R 37/10 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 60 - Darüber hinaus stellte der BFH auch klar, dass die Kosten für die auswärtige Internatsunterbringung derart im Zeichen der Krankheitsbehandlung des Kindes stehen, dass diese Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können, wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dienen. Unter dem Strich bleibt der Bundesfinanzhof daher bei seiner Linie, dass eine Krankheit und deren Folgen regelmäßig eventuelle nebenher auftretende Vorteile überlagern, so dass diese aus steuerlicher Sicht unbeachtlich werden. 97 Wichtiges zum Jahresende 2011 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von EinkommensteuerErklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2010 in der Regel spätestens bis zum 31.Dezember 2011 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2011 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Nr. 10 zur Steuerinfo Oktober sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise - auch im Hinblick auf den 1. Januar 2012 - zusammengestellt. 98 Steuerklassenwahl – legal oder Gestaltungsmissbrauch Dieses Urteil wird wohl hoffentlich ein Einzelfall bleiben, den der Sachverhalt und auch die Steuerbürger sind wohl sehr „speziell“. Allgemeines dazu: Grundsätzlich können Ehegatten ihre Steuerklassen frei wählen, ohne dass sie des Gestaltungsmissbrauchs bezichtigt werden. Folgende Kombinationen sind dabei für Ehegatten denkbar. Entweder beide Ehegatten haben die Steuerklasse IV. Diese Kombination empfiehlt sich, wenn beide Eheleute etwa gleich viel verdienen. Ist dies nicht der Fall kommt die Steuerklassenkombination III/ V in Betracht. Diese empfiehlt sich regelmäßig wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der Partner. Der, der mehr auf seiner Lohnabrechnung stehen hat, sollte daher in diesem Fall die Steuerklasse III wählen. In einem aktuellen Urteil zu einem Fall hat das Finanzgericht BadenWürttemberg 163 die Wahl der Steuerklassen als einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) gesehen. Hintergrund ist hier allerdings ein Ehepaar , welches wohl schon in "betrügerischer Art und Weise" im Steuerrecht vorging. Kurz zum Hintergrund: Beide Eheleute waren angestellt. Die Frau verdiente deutlich weniger als ihr Mann, weshalb er die Steuerklasse III wählte, während seine Gattin in der Steuerklasse V zur Besteuerung herangezogen wurde. Bei Abgabe der Steuererklärungen wählten sie aber dann die getrennte Veranlagung, was im Grunde noch nicht rechtsmissbräuchlich ist. Unter dem Strich führt dies dazu, dass die Ehefrau durch die Besteuerung nach Steuerklasse V regelmäßig eine hohe Erstattung erhielt, während die Einkommensteuererklärung des Ehemannes zu einer deutlichen Nachzahlung führte. Tatsächlich war der Ehemann jedoch bereits so verschuldet, dass das Finanzamt regelmäßig auf der ausstehenden Steuer sitzen blieb, während es gezwungen war, der Ehefrau die Erstattung zukommen zu lassen. Um diesem "betrügerischen Treiben" der Eheleute ein Ende zu bereiten, urteilte das Gericht schließlich: Die Wahl der Steuerklassen V/ III und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit 163 Urteil FG Baden-Württemberg vom 21.04.2011, Az: 2 K 4920/08 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 61 - verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln. Wird daher auf diese Weise durch die Wahl der Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehen Vorteil führt, ist die Zusammenveranlagung den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen und die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen. 99 „Nachträgliche" Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags Die steuerliche Wirkung der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens (z. B. eines PKW) kann zeitlich vorgezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. Steuererklärung ein Abzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Hierfür ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich erworben werden soll, seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden164. Der Investitionsabzugsbetrag wird allerdings rückwirkend aufgehoben, wenn die Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre tatsächlich durchgeführt wird (§ 7g Abs. 1ff. EStG). Zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Investitionsabzugsbetrag beantragt werden muss, um noch berücksichtigt zu werden, hat der Bundesfinanzhof 165 Stellung genommen. Danach wird das Wahlrecht zur Geltendmachung des Abzugsbetrags grundsätzlich in der Steuererklärung des Abzugsjahres ausgeübt. Der Abzugsbetrag kann nach Auffassung des Gerichts auch dann noch anerkannt werden, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wird, ggf sogar, wenn die Erklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereicht wird. Wenn bei Abgabe der Steuererklärung die Investitionsabsicht noch nicht ausreichend dokumentiert war, können die Unterlagen nachträglich ergänzt werden, wie das Gericht ebenfalls entschied. Im Streitfall erfolgte die Einreichung weiterer Unterlagen erst im Klageverfahren. 100 Abgabe von Speisen an Imbissständen: 7 % Umsatzsteuer Der Handel von Lebensmitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dies gilt nicht nur für rohe, unverarbeitete Waren, sondern auch für verzehrfertig zubereitete Lebensmittel. Werden jedoch neben der Abgabe von Speisen Dienstleistungen angeboten, wie in Gaststätten oder Restaurants, unterliegt die gesamte Leistung (einschließlich der „gelieferten" Lebensmittel) dem Regelsteuersatz von 19 %. Aber auch bei Imbiss- oder Verkaufsständen z. B. auf Wochenmärkten, bei Festen oder bei sonstigen Veranstaltungen kann der höhere Steuersatz in Betracht kommen, wenn im Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen Verzehreinrichtungen (z. B. Tische und Stühle, Geschirr) bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die Umsätze aufzuteilen nach Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz (Speisen „zum Mitnehmen") und Umsätzen zum normalen Steuersatz (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle). Der Bundesfinanzhof 166 hat jetzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 167 bestätigt, wonach lediglich behelfsmäßige Verzehreinrichtungen (z. B. Theken oder Ablagebretter an einem Wurststand ohne Sitzgelegenheit) „unschädlich" sind. Werden einfache Speisen wie Bratwürste oder Pommes Frites angeboten und stehen dem Kunden nur derartige Vorrichtungen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung, unterliegen die Umsätze insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. 164 Vgl. BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 - IV C 6 - S 2139 – b/07/10002 (BStBl 2009 I S. 633), Rz. 18. Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10. 165 166 167 Urteil vom 30. Juni 2011 V R 35/08. Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 62 - In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof 168 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Mobiliar wie Tische und Sitzgelegenheiten dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn dieses nicht vom Imbissbetreiber selbst bereitgestellt wird, auch wenn das Mobiliar von den Imbisskunden tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt wird. Im Streitfall befand sich unmittelbar vor dem Stand eine städtische Sitzbank. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Umsätze ungeachtet des Vorhandenseins dieser Sitzgelegenheit mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Entsprechendes gilt, wenn Kunden z. B. Tische oder Bänke eines Standnachbarn nutzen; auch dieses hat keine schädliche Auswirkung auf den Umsatzsteuersatz. Aktuelle Anfrage an die Frittenbude: Wird die Currywurst jetzt 12% billiger ????? 101 Wichtig: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Der Bundesfinanzhof 169hat - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dabei wurde die Auffassung aufgegeben, dass ein Arbeitnehmer, der an mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers (regelmäßig) tätig ist, mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben könne (z. B. ein Bezirksleiter einer Einzelhandelskette). In diesen Fällen ist jetzt zu prüfen, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet, d. h., es ist festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer zugeordnet ist, welche Tätigkeiten er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen (z. B. zu Kontrollzwecken) aufsucht, reicht allein nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Das kann dazu führen, dass dieser Arbeitnehmer jetzt gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die neue Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen. Wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte existiert, können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden, d. h. bei Benutzung eines PKW pauschal mit 0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer bzw. mit den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Wird für diese Fahrten ein vom Arbeitgeber überlassener PKW verwendet, entfällt bei der Bewertung des Sachbezugs der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale allerdings nicht als Werbungskosten geltend machen. Außerdem können ggf. Verpflegungspauschalen vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden 170, weil mangels regelmäßiger Arbeitsstätte jede Tätigkeit als Auswärtstätigkeit anzusehen ist. 102 Steuerabkommen Deutschland/Schweiz Deutschland und die Schweiz haben Einigung darüber erzielt, wie Kapitalerträge und Vermögen deutscher Bürger in der Schweiz in Zukunft steuerlich behandelt werden sollen. Ungeachtet der weiterhin bestehenden Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, soll künftig eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen und Vermögen eingeführt werden; dabei soll die Anonymität der Bankkunden grundsätzlich gewahrt bleiben. Insbesondere folgende Maßnahmen sind vorgesehen: 168 169 Vom 30. Juni 2011V R 18/10. Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, VI R 36/10 und VI R 55/10. 170 Darüber hinaus besteht noch zusätzlich die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 63 - • Abgeltungsteuer Für künftige Kapitalerträge soll eine Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % (entspricht der derzeitigen Abgeltungsteuerbelastung von Kapitalerträgen mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Deutschland) eingeführt werden. Mit dem Abzug dieser Quellensteuer durch schweizerische Banken ist die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat (Deutschland) erfüllt. • Altvermögen Bislang nicht versteuertes Vermögen auf Schweizer Bankkonten soll durch einen einmaligen pauschalen Steuerbetrag in Höhe von 19 % bis 34 % des Vermögensbestandes nachversteuert und damit quasi rückwirkend „legalisiert" werden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich danach, wie lange das Vermögen innerhalb der letzten 10 Jahre dort schon liegt und wie es sich seitdem entwickelt hat. Die Zahlungen aus den Nachversteuerungen erfolgen ebenfalls anonym; weitere Sanktionen aus diesen Vorgängen erfolgen nicht. Statt der rückwirkenden Versteuerung kann der Kontoinhaber die Offenlegung seiner Konten wählen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer strafbefreienden Selbstanzeige regelmäßig auch (Hinterziehungs-)Zinsen zu entrichten sind; daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Methode vorteilhaft ist. Ein Inkrafttreten der Regelungen ist für 2013 vorgesehen. Dem Abkommen müssen allerdings noch in beiden Ländern die gesetzgebenden Organe (in Deutschland der Bundestag und der Bundesrat) zustimmen. Es ist daher zurzeit offen, ob diese Regelungen so von den Ländern als Gesetz verabschiedet werden. 103 Anlage mit Hinweisen zum Jahresende 2011: Termine zum Jahresende 2011 Bis zum 30. November 2011 können Arbeitnehmer einen Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für 2011 beim Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und/oder der Zahl der Kinderfreibeträge stellen (§ 39 Abs. 5 EStG). Bis zum 30. November 2011 kann beim Finanzamt ein Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte für 2011 gestellt werden. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 920 Euro171 übersteigen (§ 39a Abs. 2 EStG). Bis zum 31.Dezember 2011 172 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2007 beantragen (sog. Antragsveranlagung). Ab dem 1. Januar 2012 beträgt der Grundfreibetrag weiterhin 8.004 Euro (bei Ehegatten 16.009 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B bei der Prüfung, ob statt einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung eine Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte in Betracht kommt, da bis zu folgenden Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt: 173 Steuerklasse Monatslohn I 897€ II 1.028€ III 1.698€ IV 897€ V 95€ Auch für Privatpersonen gilt eine neue Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung - AO), wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung usw. im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro war. Dann müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt 171 Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro bereits ab 2011 vorgesehen. 172 Zur 4-jährigen Abgabefrist für die Antragsveranlagung siehe auch Steuerinfo September 2011 173 Zu beachten ist, dass es im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen kann (z. B. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V oder wenn andere Einkünfte vorliegen). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 64 - wie im betrieblichen Bereich (siehe dazu unten) - auch für elektronische Daten. Bei Ehegatten wird die Grenze von 500.000 Euro für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt. Die Aufbewahrungspflicht gilt erstmals für Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2010, wenn die Einkunftsgrenze im Jahr 2009 überschritten wurde 174. Die Aufbewahrungspflicht gilt erstmals wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 €uro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2011 aufzubewahren, wenn im Jahr 2009 oder 2010 die Grenze überschritten wurde. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Gärtner, Fensterputzer, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Gartengestaltung etc.) gilt daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2011 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung bis zum 31. Dezember 2011 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen: Seit 2009 werden Kapitalerträge grundsätzlich durch einen - in der Regel von der Bank vorgenommenen Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2011 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Für Unternehmer: Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden175. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2011 regelmäßig folgende Unterlagen vernichtet werden 176: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge 177, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001 Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher 178 • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhr unterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietver träge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher 174 Vgl. § 5 Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung. BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131); siehe dazu auch Steuerinfo Juni 2011 Nr. 6. 176 Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel - trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit - weiterhin aufbewahrt werden sollten. 177 Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Onlinebanking) genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren. 178 Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 175 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 65 - Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein179. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO). Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben: Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden und Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2011 in Betracht. Bei geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten - maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro - die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von drei Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Investitionsabzugsbetrag kann für 2011 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Größenmerkmale erfüllt sind: Bei Bilanzierenden darf das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro, bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten; für Freiberufler und Selbständige , die den Gewinn durch Einnahmen-ÜberschussRechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Größengrenzen für das Jahr gelten, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht 180. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2011 angeschafft werden, können in 2011 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro 181 nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro 182 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungsbzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 150 Euro zulässig 183. Für Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt ausschließlich die 410 Euro-Regelung. Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Bilanzierende Gewerbetreibende, Selbständige oder Land- und Forstwirte können für ihren nicht entnommenen Gewinn 2011 beantragen, dass dieser (lediglich) mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuert wird. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmer gesondert gestellt werden, bei Gesellschaftern von Personengesellschaften bei mehr als 10 % Gewinnbeteiligung oder einem 179 Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG. 181 Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuer; dies gilt auch, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR). 182 Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuer; dies gilt auch, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR). 183 Zu der Neuregelung im Einzelnen siehe Steuerinfo Februar 2010 Nr.4. 180 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 66 - Gewinnanteil von über 10.000 Euro. Wird der nach Abzug der Steuern verbliebene Gewinn später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25% (§ 34a EStG) Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %‚ aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (z. B. Freiberufler - siehe R 4.2 Abs. 1 EStR). Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen. Geschenke für Geschäftsfreunde/ Bewirtungen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro184 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände von geringem Wert, die Kunden beim Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten 185. Ungeachtet dieser Regelung kann der zuwendende Unternehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern; diese Besteuerung muss aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden. Der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen 186. Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) sind nur in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigungsfähig; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein187. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Sachzuwendungen an Mitarbeiter Aufwendungen für Sachzuwendungen oder Geschenke an eigene Mitarbeiter können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme bilden übliche Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass (z. B. Blumen, Pralinen oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit), wenn der Wert des Geschenks 40 Euro je Anlass nicht überschreitet 188. Begünstigt sind auch Zuwendungen in Form von (Waren)Gutscheinen (z. B. zur Einlösung in Tankstellen, Supermärkten oder Feinkostgeschäften), wenn die Auszahlung von Bargeld ausgeschlossen ist. Derartige Zuwendungen bleiben steuerfrei, wenn der Wert des Gutscheins - ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) 189. Für teurere Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG). 184 Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer (vgl. R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR). Siehe auch R4.10 Abs. 2-4 EStR. Siehe auch BMF-Schreiben vom 29. April 2008 - IV B 2 —S 2297-b/07/0001 (BStBl 2008 i S. 566). 187 Siehe dazu § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG, R 4.10 EStR, H 4.10 (5-9) EStH. 185 186 188 Vgl. R 19.6 LStR; erfolgen die Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, gelten ggf. Besonderheiten (siehe R 19.5 LStR). 189 Zur neuen Rechtsprechung siehe Steuerinfo April 2011 Nr. 1. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 67 - Vorabaufwendungen für 2012 Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2012 fällig werden, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2011 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2011 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2011. Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt. 104 Spruch des Monats Oktober 2011 Im Alter bereut man vor allem die Sünden, die man nicht begangen hat. William Somerset Maugham 25.01.1874 - 16.12.1965 Englischer Schriftsteller entnommen aus: http://zitate.net/ 105 Sonderausgaben 2011 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Nr. 8). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2011 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2011 zu leisten (§ 11 EStG gilt). Eine Scheckzahlung ist z.B. dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält 190. 106 Die Lohnsteuerkarte fällt endgültig weg Die bis 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten hatten ihre Bedeutung für den Lohnsteuerabzug behalten, auch wenn neue Lohnsteuerkarten schon seit Beginn 2011 nicht mehr ausgestellt werden. Die „Karte" fällt nun endgültig weg. Ab 2012 muss der Arbeitnehmer einem neuen Arbeitgeber nur sein Geburtsdatum und die steuerliche Identifikations-Nr. mitteilen sowie darüber informieren, ob es sich ggf um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht usw.) hat der Arbeitgeber dann online von Servern der Finanzverwaltung abzurufen (ELStAM-Verfahren). Das gilt auch für einen etwaigen Freibetrag, der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen ist. Dieser ist - wie bisher - vom Arbeitnehmer beim Finanzamt zu beantragen. 190 vgl. H 11 EStH 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 68 - 107 Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Insbesondere erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der EinkommensteuerVeranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Ab 2012 erhält der Arbeitgeber die Information über den Freibetrag im Rahmen des elektronischen Datenabrufs (ELStAM). Ein Lohnsteuerfreibetrag ist jedes Jahr erneut beim Finanzamt zu beantragen, auch wenn sich dieser im Vergleich zum Vorjahr nicht ändert. Der Freibetrag für 2011 gilt nicht automatisch auch für 2012. Bis zum 30. November 2011 kann noch ein Antrag auf LohnsteuerErmäßigung für 2011 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (ab 2011) 1.000 Euro übersteigen; bei Versorgungsbezügen beträgt der Pauschbetrag nur 102 Euro. Ein Freibetrag insbesondere für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen insgesamt die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht: • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Reisekosten usw.), • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten), • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung). Folgende Beträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsgrenze von 600 Euro insgesamt nicht überschritten wird: • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG), • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen. Als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Beträge berücksichtigt. • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung). Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben. Faktorverfahren bei Ehegatten Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert. 108 Besteuerung von Erstattungszinsen zulässig ? Müssen insbesondere im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Steuern, wie z. B. Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer, nachgezahlt werden, sind zusätzlich zu den entsprechenden Steuerbeträgen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an das Finanzamt zu entrichten, wenn seit Entstehung der Steuern mehr als 15 Monate vergangen sind (§§ 233a, 238 Abgabenordnung). Dies gilt entsprechend, wenn - z. B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid - Steuererstattungen vom Finanzamt gezahlt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Nachzahlungszinsen regelmäßig nicht abzugsfähig 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 69 - (§ 12 Nr. 3 EStG), die Erstattungszinsen jedoch als „Kapitalerträge" steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen hatte sich bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil 191 gewendet. Auch ein Finanzgericht 192 hat in einem aktuellen Beschluss Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen geäußert. Es ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen zwei weitere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof 193 anhängig sind. Unter Hinweis auf diese Fälle kann Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 109 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Nutzung: Keine Einzelbewertung bei Gewinneinkünften Nutzt ein Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen PKW auch privat, wird der lohnsteuerpflichtige Nutzungsanteil regelmäßig nach der 1 %-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt dann ein Zuschlag in Höhe von monatlich pauschal 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Nach neuer Rechtsprechung braucht diese Pauschalregelung nicht angewendet zu werden, wenn der PKW nur unregelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall kann eine Einzelbewertung der Fahrten in Höhe von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden194. Dabei werden allerdings nur die Arbeitstage berücksichtigt, an denen der PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird. Bei Unternehmern und Selbständigen besteht eine entsprechende Regelung zur Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten mit dem betrieblichen PKW zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Nutzungsanteil wird hier ebenfalls mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer monatlich ermittelt; als Betriebsausgaben abzugsfähig bleibt lediglich die Entfernungspauschale (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Die Finanzverwaltung195 hat jetzt darauf hingewiesen, dass eine Einzelbewertung des Nutzungsanteils bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nicht für die Fahrten des Unternehmers zur Betriebsstätte gilt. Das heißt, auch bei einer geringeren Nutzung des PKW für Fahrten zur Betriebsstätte ist die pauschale 0,03 % - Regelung anzuwenden. 110 Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt beschlossen Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 einige Zeit umstritten war, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz nun verabschiedet. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Einführung einer Einkommensteuer-Erklärung für 2 Jahre wurde gestrichen. Im Folgenden werden die wichtigsten regelmäßig zum 1. Januar 2012 in Kraft tretenden - Änderungen dargestellt: • Kinder Derzeit besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag für volljährige Kinder in der Ausbildung usw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese mit ihren Einkünften unterhalb des Jahresgrenzbetrages von 8.004 Euro liegen. Diese Einkunftsgrenze fällt weg. Künftig gibt es eine Einschränkung nur bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits abgeschlossen haben. In diesen Fällen werden die Kindervergünstigungen nur noch gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind allerdings Tätigkeiten mit bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen. Somit können künftig die 191 Vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BStBl 2011 II S. 503). FG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011 1V 2325/11 A(E). 193 Aktenzeichen: VIII R36/10 und VIII R 1/11. 194 Siehe dazu auch Steuerinfo Juni 2011 Nr. 2. 195 OFD Niedersachsen vom 11. Juli 2011 - S 2227 - 98 - St 221/St 222. 192 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 70 - Vergünstigungen auch für Kinder in Betracht kommen, die z. B. Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte über dem bisherigen Jahresgrenzbetrag erzielen. Die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten wird vereinfacht. Entsprechende Aufwendungen können nunmehr unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden; begünstigt sind (wie bisher) 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind, wenn dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Vermietung an Angehörige Die (verbilligte) Vermietung an Angehörige usw. wird bislang nur dann in vollem Umfang anerkannt, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % - bei einer positiven Überschussprognose mindestens 56 % - der ortsüblichen Miete beträgt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird diese Grenze künftig auf einen einheitlichen Wert von 66% festgelegt. Auf eine (positive) Überschussprognose kommt es nicht mehr an. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse. Bestehende Mietverträge sollten ggf angepasst werden; betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56 % und 66 % der Vergleichsmiete liegt. • Arbeitnehmer-Pauschbetrag Der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Wirksam wird dies bereits ab 2011: Der höhere Pauschbetrag wird zu diesem Zweck bei nach dem 30. November 2011 gezahlten Arbeitslöhnen (d. h. regelmäßig mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2011) berücksichtigt. • Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen Die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilung und Linderung von Krankheiten oder bestimmten vorbeugenden Maßnahmen (z. B. Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Frischzellenkuren o. Ä.) unterliegen strengen Voraussetzungen. Entsprechende Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit z. B. durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten belegt wird (siehe R 33.4 Abs. 1 EStR). Der Bundesfinanzhof hat diese Anforderungen der Finanzverwaltung für unzulässig erklärt196. Der Gesetzgeber schreibt die bisherigen Regelungen jetzt aber gesetzlich fest (siehe § 64 EStDV n. F.). Somit bleibt es im Wesentlichen bei der bislang üblichen Praxis. • Gebühren für verbindliche Auskunft Unter bestimmten Voraussetzungen erteilt die Finanzbehörde auf Antrag im Vorhinein eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts; das Finanzamt ist dann im Veranlagungsverfahren an diese Beurteilung gebunden (siehe § 89 Abs. 2 Abgabenordnung). Künftig wird bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro keine Gebühr erhoben; Entsprechendes gilt, wenn eine Zeitgebühr zugrunde zu legen ist und die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt. Diese Änderung wird mit Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im November 2011) wirksam. Anerkennung elektronischer Rechnungen Rechnungen werden zunehmend in elektronischen Formaten, z. B. per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, übermittelt. Bislang wurde eine elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke - d. h. zur Geltendmachung der Vorsteuerbeträge - insbesondere nur dann anerkannt, wenn die „Echtheit" durch eine sog. qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet war. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 wird die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Zwar muss wie bisher die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre 196 Siehe BFH-Urteile vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09 sowie Steuerinfo März 2011 Nr. 1. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 71 - Lesbarkeit gewährleistet sein. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren wird aber nicht mehr vorgeschrieben; die bisherigen Verfahren können weiter verwendet werden. Der Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise er die genannten Anforderungen erfüllen will. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, erreicht werden. 111 Kein Betriebsausgabenabzug für Luxus-Oldtimer Ein Finanzgericht197 hat den Betriebsausgabenabzug der Abschreibungen für einen Jaguar E-Type (Baujahr 1973) abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fallen die Aufwendungen für den Oldtimer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, weil sie bereits ihrer Art nach - ähnlich wie bei Segeljachten - als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen seien. Im Streitfall diente das mit einem sog. Oldtimer-Kennzeichen versehene Fahrzeug der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, d. h. zu Werbezwecken; dabei betrug die betriebliche Fahrstrecke in zwei Jahren weniger als 600 km. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof 198 das Urteil bestätigen wird. 112 Anlage Sonderausgaben: 8.1. Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 1. Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Wiederkehrende Zahlungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, können bei ab 2008 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Leistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sind nur begünstigt, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird. 2. Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2011 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde. 8.2. Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 1. Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag bis zu 13.805 Euro - ggf erhöht um für den Ehegatten geleistete Beiträge zur Kranken-/ Pflegeversicherung - abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden. 2. Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 2 EStG): Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort oder Tagesmutter) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Betroffen sind Alleinverdiener-Eltern und nichterwerbstätige 197 198 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2011 - 6 K 2473/09 (EFG 2011 S. 1508); Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Aktenzeichen des BFH: 1 B 42/11. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 72 - Alleinerziehende bzw. Ehegatten mit Kindern zwischen 3 und 6 Jahren. Bei Alleinstehenden, die krank bzw. behindert sind oder sich in einer Ausbildung befinden, oder bei Eltern, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen oder bei denen ein Elternteil erwerbstätig und der andere krank bzw. behindert ist oder in einer Ausbildung steht, gilt dies für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. 3. Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können zurzeit lediglich bis zu einer Höhe von 4.000 Euro (für jeden Ehegatten) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs)Dienstverhältnisses möglich; diese Regelung hat der Bundesfinanzhof allerdings beanstandet. 4. Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-) Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000€ je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. 5. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b Abs. 1 EStG): Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR Staaten können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 0/00 der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport; die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe § l0 b Abs. 1a EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei „Kleinspenden" bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis - auf den Zweck der Spende enthalten (§ 50 Abs. 2 EStDV). 6. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § l0b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehegatten: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen. 113 Spruch des Monats November 2011 "Was Wachstum schafft, darf sehr wohl mit Schulden finanziert werden." Helmut Schmidt (*1918) dt. Politiker (SPD), 1974-82 Bundeskanzler Quelle: DER SPIEGEL 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 73 - 114 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur199 ergibt sich aus den § 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO). Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (GOB). Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen (§ 160 AO). Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind: die Menge (Maß,Zahl,Gewicht) die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, ArtikelNummer) der Wert der Maßeinheit Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage Nr. 12 zusammengefasst. 115 Kindervergünstigung: Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge noch dieses Jahr prüfen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge können auch für Kinder gewährt werden, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die eigenen Einkünfte (Arbeitslohn wird dabei mindestens um den bereits für 2011 geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro gekürzt) und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zur Ermittlung dieser Grenze können besondere Ausbildungskosten von den eigenen Einkünften und Bezügen abgezogen werden, weil sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Dazu gehören Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren usw.200 Das Überschreiten der Grenze von 8.004 Euro um lediglich 1 Euro führt bereits zum vollständigen Verlust des Kindergeldes bzw. der Freibeträge (sog. Fallbeileffekt). Sofern die Gefahr besteht, dass die Grenze nur knapp überschritten wird, sollte zum Jahresende geprüft werden, ob die Kindervergünstigungen durch Vorziehen von Aufwendungen - z. B. Anschaffung von Fachbüchern oder Arbeitsmitteln - im Jahr 2011 noch „gerettet" werden können. Ab 2012 ist die Höhe der Einkünfte in diesen Fällen für Kindergeld und -freibetrag unbeachtlich, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt. Das gilt auch bei einer weiteren Ausbildung, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht; Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen sind dabei unschädlich. Das bedeutet insbesondere, dass Kindervergünstigungen ab 2012 generell auch für Kinder in Betracht kommen, die Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte über dem bisherigen Jahresgrenzbetrag erzielen. 116 Umsatzsteuer: Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gelten weiter Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer 199 In der Regel findet die Inventur „am" 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den abweichenden Bilanzstichtag. 200 Siehe dazu auch H 32.10 EStH. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 74 - nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums (regelmäßig am 10. des Folgemonats), unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat. Da diese Regelung zu Liquiditätsengpässen führen kann, sieht das Gesetz eine Ausnahme insbesondere für kleinere Unternehmen vor: Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 500.000 Euro nicht überschritten, kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung wählen; in diesem Fall braucht die Umsatzsteuer erst dann abgeführt zu werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.201 Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nicht - wie ursprünglich vorgesehen - mit Ablauf des Jahres wieder auf den bis Mitte 2009 in den alten Bundesländern geltenden Betrag von 250.000 Euro herabgesetzt, sondern gilt unverändert über das Jahr 2011 hinaus weiter.202 117 Vorsteuerabzug: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen Ein Vorsteuerabzug ist nur im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen möglich, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Dies gilt auch für sog. gemischt genutzte Gegenstände, d.h. Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunter-nehmerische Zwecke verwendet werden. Der Unternehmer hat dabei ein Wahlrecht; er kann den Gegenstand • insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, • insgesamt in seinem Privatvermögen belassen oder • im Umfang der unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10%.203 In dem Umfang, in dem die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich204. Die vollständige Behandlung als Unternehmensvermögen führt allerdings grundsätzlich dazu, dass die private Verwendung des Gegenstands als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Die Zuordnungsentscheidung wird üblicherweise durch die Vornahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert.205 Die Dokumentation muss „zeitnah" erfolgen, d. h. nach Auffassung des Bundesfinanzhofs206 spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen ist. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst später angefertigt, sollte in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug nicht bereits im Rahmen der UmsatzsteuerVoranmeldungen vorgenommen wurde, rechtzeitig (d. h. bis zum 31. Mai des Folgejahres) eine entsprechende gesonderte schriftliche Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden. 118 Aufwendungen für Heimunterbringung Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten/Pflegeheim gehören zu den nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen207. Das gilt grundsätzlich auch, wenn derartige Aufwendungen für nahe 201 Das Wahlrecht zur Ist-Versteuerung gilt - unabhängig von Umsatzgrenzen - auch für Freiberufler und nicht buchführungspflichtige Unternehmer (siehe § 20 Abs. 1 UStG). 202 Siehe Bundestags-Drucksache 17/7020. Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. 204 Zu den Einschränkungen des Vorsteuerabzugs vgl. § 15 Abs. 1a bis 4 UStG; zum Vorsteuerabzugsverbot bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen vgl. auch Steuerinfo Juli 2010 Nr. 5. 205 Die Dokumentation kann auch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 21 Buchst. b UStAE). 206 Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09. 207 Ein Abzug ist nur möglich, soweit die einkommensabhängige zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) überschritten wird. 203 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 75 - Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt; d. h., die Gesamtkosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung sind um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen.208 Ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, die Kosten der normalen Lebensführung selbst zu tragen, können darüber hinaus die von den Angehörigen gewährten Unterhaltsleistungen (das wäre die bei den Kosten für die Heimunterbringung abgezogene Haushaltsersparnis) grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 8.004 Euro im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs209 besteht kein Wahlrecht zwischen den beiden Abzugsmöglichkeiten. Das bedeutet, dass für die Übernahme der Kosten der normalen Lebensführung nur ein Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Frage kommt, während die krankheitsbedingten (Mehr-) Kosten für die Heimunterbringung nur im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können. 119 Finanzgericht: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig! Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat.210 Nachdem der Bundesfinanzhof211 den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privatvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann. Das Finanzgericht Düsseldorf212 hat jetzt diese Frage bejaht. Das Gericht ist der Auffassung, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist" (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist. In diesem Fall - so das Gericht - sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften (bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist) nicht zu rechtfertigen. Zu beachten ist, dass zu dieser Frage ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof213 anhängig ist; die endgültige Entscheidung hierzu steht somit noch aus. 120 Anhebung der Mindestaltersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen Seit 2005 gilt für Altersvorsorgeverträge eine sog. nachgelagerte Besteuerung (Kohortenbesteuerung). Das bedeutet, dass entsprechende Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich begünstigt sind, während die Versorgungsleistungen, Rentenzahlungen etc. später mit einem höheren Anteil - z. T. in voller Höhe - einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für • private Altersvorsorgeverträge, die mittels Zulage Sonderausgabenabzug gefördert werden (sog. Riester-Rente); 208 Vgl. BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2002 - IV C 4- S 2284-108/02 (BStBl 2002I S. 1389). Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 14/10. 210 Siehe H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) EStH. 211 Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BStBl 2010 II S. 787). 212 Aussetzungsbeschluss vom 18. Juli 2011 11 V 1620/11 (EFG 2011 S. 1771). 213 Aktenzeichen: LX R 67/10. 209 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 76 - oder erhöhtem • • Basisrentenverträge, z. B. für Selbständige und nicht Rentenversicherungspflichtige (sog. Rürup-Rente); die betriebliche Altersversorgung (insbesondere in Form der Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen). Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bei diesen Formen der Altersversorgung ist u. a., dass die späteren Rentenzahlungen bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.214 Wie die Finanzverwaltung215 mitteilt, wird die Mindestaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre angehoben. Dies gilt allerdings nicht für laufende Verträge, sondern erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, bzw. bei Versorgungszusagen, die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. 121 Private PKW-Nutzung: 1 %-Regelung rechtmäßig? Wird ein betrieblicher PKW privat genutzt (z. B. von Arbeitnehmern), ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Nutzungsanteil zu ermitteln. Hierfür wird regelmäßig eine Vereinfachungsmethode angewendet, wobei 1 % des PKW-Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich zugrunde gelegt wird.216 Umstritten ist, ob der Bruttolistenpreis den geeigneten Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen darstellt. Begründet werden die Zweifel insbesondere mit den in der Praxis z. T. hohen Rabatten, die Kfz-Händler bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs einräumen. Dem Bundesfinanzhof217 ist jetzt die Frage zur Klärung vorgelegt worden, ob die Bruttolistenneupreismethode evtl. zu einem zu hohen Nutzungsanteil führt und ob daher ggf. ein pauschaler Abschlag vom Listenpreis vorzunehmen ist. Betroffen sind sowohl Arbeitnehmer (bei PKW-Gestellung) als auch Unternehmer, die einen betrieblichen PKW privat nutzen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs empfiehlt es sich ggf., betroffene Steuerveranlagungen offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. 122 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2011 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31. Dezember 2011 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn (ggf einschließlich des Arbeitslohns aus vorangegangenen Dienstverhältnissen) ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Dabei wird auch der bereits ab 2011 auf 1.000 Euro angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.218 Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Achtung: Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:219 214 Vgl. hierzu § 82 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz sowie § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG. Zu den Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2011 - IV C 3—S2220/11/10002. 216 Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. 217 Aktenzeichen: VI R 51/11. 218 Siehe § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. 219 Siehe dazu im Einzelnen § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG. 215 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 77 - • • • • • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss), es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet, bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag, ein Hinzurechnungsbetrag oder das Faktorverfahren220 zu berücksichtigen, es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen, der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag221 und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen. 123 Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten Der Bundesfinanzhof222 hatte entschieden, dass auch Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können. Der Gesetzgeber will diese Rechtsprechung allerdings nicht anwenden und - rückwirkend ab 2004 - ein entsprechendes ausdrückliches Abzugsverbot in das Gesetz aufnehmen.223 Danach sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (ausgenommen sind lediglich Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden). Aufwendungen für eine Erstausbildung können somit wie bisher nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden; hier hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag ab 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben. 124 Anlage: Hinweis zur Inventur 31.12.2011 1. Körperliche Inventur Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegen-stände (Inventar). Die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB). Als weitere Inventurerleichterungen kommen die Gruppenbewertung (siehe Tz. 6.1) und der Festwert (siehe Tz. 6.2) in Betracht. 2. Zeitpunkt der Inventur 2.1 Zeitnahe Inventur: Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist grundsätzlich am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. 220 Siehe dazu Steuerinfo Juli 2009 Nr. 7. Zur Ermittlung siehe § 3 Abs. 5 und § 4 SolZG. 222 Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 7/10 und VI R 38/10; siehe auch Steuerinfo Oktober 2011. 223 Siehe § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 676/11). 221 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 78 - 2.2 Zeitverschobene Inventur: Die körperliche Inventur kann an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Die Fortschreibung kann nach der folgenden Methode vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht: Körperliche Inventur 30. November + Wareneingang 1. bis 31. Dezember ‚./. Wareneinsatz225 1. bis 31. Dezember Inventur-/Bilanzwert 31. Dezember 224 220.000€ 70.000€ - 90.000€ 200.000€ Es ist auch zulässig, Teile des Warenbestands am Bilanzstichtag und andere Teile im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu erfassen. Das Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungsverfahren ist im Allgemeinen nur für solche Wirtschaftsgüter anzuwenden, die lediglich geringen Preisschwankungen unterliegen, jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die nach dem Lifo-Verfahren bewertet werden. Vgl. R 5.3 Abs. 2 und 3 EStR. 2.3 Permanente Inventur: Eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag kann unterbleiben, wenn der Bestand für diesen Stichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (z. B. EDV-unterstützte Lagerverwaltung) festgestellt werden kann. Dabei ist allerdings mindestens einmal im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wegen der weiteren Voraussetzungen vgl. H 5.3 „Permanente Inventur" EStH. 3. Umfang der Inventur 3.1 Inventar: Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Bestände vollständig aufgenommen worden sind. Dazu ist es regelmäßig notwendig, die Inventur räumlich getrennt vorzunehmen und das Bestandsverzeichnis entsprechend zu gliedern (Werkstatt, Schaufenster, Vertreterkollektionen usw.). 3.2 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verpackung usw.: Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z. B. der Leim bei der Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden (vgl. dazu auch Tz. 6). Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken. 3.3 Unfertige und fertige Erzeugnisse: Aus den Inventur-Unterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte, d. h., die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar - ggf. durch Hinweise auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen - zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden. Vgl. auch R 6.3 EStR. 3.4 „Schwimmende Waren": Sogenannte rollende oder schwimmende Waren sind ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen gehören (z. B. durch Erhalt 224 225 Alle Wertangaben ohne Umsatzsteuer, die grundsätzlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört (vgl. 9b EStG). Der Wareneinsatz kann nach R 5.3 Abs. 2 Satz 9 EStR aus dem Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinns ermittelt werden. 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 79 - des Konnossements oder des Auslieferungsscheins).226 Lagern eigene Waren in fremden Räumen (z. B. bei Spediteuren), ist eine Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anzufordern. 3.5 Kommissionswaren: Kommissionswaren sind keine eigenen Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen. Andererseits sind eigene Waren, die den Kunden als Kommissionswaren überlassen worden sind, als Eigenbestand zu erfassen (Bestandsnachweis von Kunden anfordern!). 3.6 Minderwertige Waren: Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit 0 Euro erfolgen. 4. Bewegliches Anlagevermögen 4.1 In das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens aufgenommen werden, auch wenn sie bereits abgeschrieben sind. Zu den Ausnahmen siehe Tz. 4.2 und 6.2. Auf die körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens kann verzichtet werden, wenn ein besonderes Anlagenverzeichnis (Anlagekartei) geführt wird. Darin ist jeder Zu- und Abgang laufend einzutragen (vgl. R 5.4 Abs. 4 EStR). 4.2 Für sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter gelten nur dann weitere Aufzeichnungspflichten (Erfassung in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis bzw. auf einem besonderen Konto), wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 150 Euro227 und nicht mehr als 410 Euro betragen. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro, die in den Sammelposten aufgenommen werden, bestehen - abgesehen von der Erfassung des Zugangs - keine besonderen Aufzeichnungspflichten; sie müssen auch nicht in ein Inventar aufgenommen werden.228 4.3 Leasinggegenstände sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind (z. B. wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt oder bei Leasingverträgen mit Kaufoption). 5. Forderungen und Verbindlichkeiten Zur Inventur gehört auch die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten, also die Erstellung von Saldenlisten für Schuldner und Gläubiger. Auch Besitz- und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen. Die Saldenlisten sind anhand der Kontokorrentkonten getrennt nach Forderungen und Verbindlichkeiten aufzustellen. 6. Bewertungsverfahren 6.1 Einzelbewertung— Gruppenbewertung: Grundsätzlich sind bei der Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 240 Abs. 1 HGB). Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, können jedoch gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB, siehe auch R 6.8 Abs. 4 EStR). 6.2 Festwerte: Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hllfs- und Betriebsstoffe (ausgenommen die unter Tz. 4.2 genannten Wirtschaftsgüter) können, wenn sie 226 BFH-Urteil vom 3. August 1988 1 R 157/84 (BStB1 1989 II S.21). Bei allen Grenzbeträgen gilt: Beträge ohne Umsatzsteuer, auch soweit kein Vorsteuerabzug möglich ist. 228 Zu den Änderungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2010 siehe Steuerinfo Februar 2010 Nr. 4; vgl. auch BMF-Schreiben vom 30. September 2010—TV C 6—S2180/09/ 10001 (BStBl 2010 I S. 755). 227 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 80 - regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung229 ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB). Diese Art der Bewertung kommt z. B. bei Werkzeugen, Modellen, Flaschen, Fässern, Verpackungsmaterial in Betracht. Für die durch Festwerte erfassten Gegenstände entfällt eine jährliche Inventur. Sie sind regelmäßig nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen; für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Wird dabei ein um mehr als 10 % höherer Wert ermittelt, ist dieser neue Wert maßgebend (vgl. R 5.4 Abs. 3 EStR). 7. Inventuraufnahme Bei der körperlichen Inventur werden die vorhandenen Vermögensgegenstände physisch aufgenommen (körperliche Bestandsaufnahme). Dabei müssen ein Inventurleiter sowie für die Zählung Gruppen von jeweils einem Ansager und einem Schreiber bestimmt werden. Für die Bestandsaufnahme gilt insbesondere: - die Aufnahme der Bestände erfolgt in örtlicher Reihenfolge ihrer Lagerung; - aufgenommene Bestände sind zu kennzeichnen; - während der Bestandsaufnahme dürfen keine Materialbewegungen vorgenommen werden; - die aufgenommenen Gegenstände müssen eindeutig bezeichnet werden (ggf. durch Materialnummer oder Kurzbezeichnung). Mengen und Mengeneinheit sind anzugeben. Aufnahmelisten müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Jedes Inventurblatt ist mit dem Ort, dem Datum und der Uhrzeit der Aufnahme zu versehen und muss vom Ansager und vom Schreiber unterzeichnet werden. Wenn Reinschriften der Bestandsaufnahme angefertigt werden, sind die Originalaufzeichnungen mit aufzubewahren. Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Falls erforderlich, sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen, die Lieferanten oder die Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung bzw. der Artikelnummer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nachzuweisen. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen empfiehlt sich vor der Inventur rechtzeitige Rücksprache mit dem Steuerberater/Abschlussprüfer, weil auch die Inventur Gegenstand der Abschlussprüfung ist. 229 Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 8. März 1993—TV B 2— S 2174 a - 1/93 (BStBl 1993 i S. 276). 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 81 - 125 Gedanken zum Sonntag, den 4. Dezember 2011 Herzlichsten Dank und nochmals besondere Glückwünsche zur geglückten Bombenentschärfung an die mutigen Männer vom Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 82 - Ich wünsche uns allen ein gutes, glückliches und gesundes neues Jahr 2012 68621258 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH) - 83 -