Zusammenfassung Jan – Aug 2012

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1
Inhaltsverzeichnis 2012 - I Seite
Nr.
Text
004
001
Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
004
002
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
005
003
Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig
005
004
Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft
006
005
Vernichten von Buchhaltungsunterlagen
006
006
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStSAM) verschoben
007
007
Erbschaft - keine Bezüge des Kindes
007
008
Spruch des Monats Januar 2012
008
009
Alle Gartenarbeiten werden nun steuerlich gefördert
009
010
Finanzamt darf keine überzogenen Forderungen stellen
009
011
Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Soli-Zuschlag verfassungswidrig ?
010
012
Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre
010
013
Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011
011
014
Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012
011
015
Lohnsteuerbescheinigungen
012
016
Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet
012
017
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012
012
018
Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine steuermindernden Ausgaben
013
019
Aktuelle Grunderwernsteuersätze
013
020
Spruch des Monats Februar 2012
014
021
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätte
014
022
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
015
023
Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
016
024
Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
016
025
Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden
017
026
Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
018
027
Spruch des Monats März 2012
018
028
Entfernungspauschale für einen längeren Weg
019
029
Wie die Familienkasse 2012 mit dem Kindergeld bei volljährigen Kindern verfährt
019
030
Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern
020
031
Teilwertabschreibung auf Aktien bei einer dauernden Wertminderung
020
032
Splittingverfahren auch für Lebenspartner ?
021
033
Pauschale Zahlungen von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
021
034
Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzung des Pkw nur für Fahrten zwischen Wohung und Arbeitsstätte
022
035
Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
022
036
Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnliche Belastungen
022
037
Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht
023
038
Steuerhinterziehung im Ausland: Mithilfe kann in Deutschland bestraft wrden
023
039
Spruch des Monats April 2012
024
040
Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge
024
041
Offensichtliche verkehrsgünstigere Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
2
Inhaltsverzeichnis 2012 - II Seite
Nr.
Text
025
042
Erleichterung bei elektronischen Rechnungen
025
043
Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen: Kein Verfassungsverstoß
025
044
Verkauf einer privaten Internetadresse
026
045
Kinderfreibetrag bei unverheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern
026
046
Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen
027
047
Steuerliche Identifikationsnummer ist verfassungsgemäß
027
048
Anordnung einer Betriebsprüfung
028
049
Spruch des Monats Mai 2012
028
050
Hinweis zu falschen e-mails (angeblich vom Finanzamt)
028
051
Immobilien und Steuerrecht in Österreich
029
052
Schenkungssteuer bei Oder-Konten von Ehegatten ?
029
053
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
029
054
Nutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
030
055
Rückwirkende Steuerbefreiung für die private Nutzung von Smartphones, Tabletts, usw.
030
056
Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung
031
057
Splittingtarif für Lebenspartner
031
058
Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungsgemäß
032
059
"Geschäftsveräußerung im Ganzen" auch bei Vermietung der Geschäftsräume
032
060
Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
033
061
Spruch des Monats Juni 2012
033
062
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
033
063
Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten
034
064
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
035
065
Kostenlose Wohnung kann eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung sein
035
066
Umsatzsteuerliche Behandlung von (Geschenk-) Gutscheinen
036
067
"Gelangensbestätigung" bei innergemeinschftlichen Lieferungen
036
068
3…2…1… Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay
036
069
Innerstaaltliche Anwendung von Regelungen in Doppeöbesteuerungsabkommen
037
070
Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen
037
071
Spruch des Monats Juli 2012
038
072
Mittelherkunft aus Spielbankgewinnen - Gute Erklärung für Betriebsprüfung oder Steuerfahndung ?
038
073
Doppelte Haushaltsführung: "Eigener Hausstand" bei Alleinstehenden
039
074
Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung
040
075
Regelmäßige Arbeitsstätte und Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern
040
076
Schenkungssteuer bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften
041
077
Auslandsaufenthalte volljähriger Kinder als Berufsausbildung
041
078
Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen von Selbständigen
042
079
Erlss von Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung nicht verfassungswidrig
042
080
Spruch des Monats August 2012
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
3
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
4
001.
Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder
Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile steuerpflichtig und regelmäßig auch der
Sozialversicherung
zu
unterwerfen.
Die
Höhe
der
Sachbezüge
wird
in
der
Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt 1. Für 2012 gelten die folgenden Werte.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der
folgenden Tabelle entnommen werden:
Frühstück
47€
Mittagessen
86€
Abendessen
86€
Vollverpflegung
219€
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der
Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro
Mahlzeit 2,87 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der
Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2012 bis zu einem
Betrag von 5,97 Euro)2 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert
diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den
Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten
Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit
25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit 3 vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
•
Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der
ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis
zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis
am Abgabeort zu berücksichtigen.
•
Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig
ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich;
der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen
Sachbezugswert liegt.4
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um
das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der
Sozialversicherung zu unterwerfen.
002.
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel
entstehen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden 5. Berücksichtigungsfähig sind neben den
Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes und den Reisekosten auch andere Aufwendungen
wie z. B. Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung 6.
Zu den begünstigten Umzugskosten gehören auch die infolge des Wohnungswechsels geleisteten
doppelten Mietzahlungen. Dies hat der Bundesfinanzhof 7 jetzt bestätigt. Danach können die
1
Siehe Bundesrats-Drucksache 618/11.
Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR.
3
Vgl. § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV.
4
Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 SvEV.
5
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 bzw. 16 EStG.
6
Vgl. dazu R 9.9 LStR und H 9.9 LStH sowie §§ 5 bis 12 Bundesumzugskostengesetz.
7
Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11.
2
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
5
Mietaufwendungen zeitanteilig für die neue Wohnung bis zum Umzugstag (der Familie) und für die
bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) - aber nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist - als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nutzt der Arbeitnehmer die neue Wohnung bis zum Nachzug seiner Familie allein, kann er daneben
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Das Gericht hat auch entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs für Wohnungskosten bis zur
Wohnungsgröße von 60 m2 nicht für den Zeitraum der Umzugsphase gilt, sodass im Streitfall die
Miete für eine 165 m2 große Wohnung als Umzugskosten absetzbar war. Offen ließ das Gericht,
wann die bisherige Wohnung gekündigt werden muss, z. B. kurz nach Unterzeichnung des
Mietvertrags für die neue Wohnung oder erst nach Ablauf der Probezeit des Arbeitnehmers.
003.
Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung
nicht abzugsfähig
Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur insoweit steuerlich als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, als sie bei der Ermittlung der Einkünfte oder im
Zusammenhang mit betrieblichen Steuern anfallen. Nicht dazu gehören die anteiligen Kosten für
das Ausfüllen der Einkommensteuer-Erklärung sowie der dazu gehörenden Anlagen; darauf
entfallende Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können
steuerlich nicht geltend gemacht werden.8
Der Bundesfinanzhof 9 hat jetzt entschieden, dass dies auch unter Berücksichtigung der neuen
Rechtsprechung 10zu den sog. gemischten Aufwendungen gilt. Im Streitfall wollte der Kläger die für
die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung angefallenen Steuerberatungskosten als
Betriebsausgaben geltend machen, weil die Pflicht zur Abgabe der Erklärung ausschließlich durch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei. Dies lehnte das Gericht ab mit der Begründung, dass
die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nur in unbedeutendem Maße (Eintragen der
gewerblichen Einkünfte in die „Anlage G") beruflich veranlasst sei; auch eine anteilige
Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung komme daher nicht
in Betracht.
004.
Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft
Durch die im Wesentlichen ab 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform sollte der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 11 Rechnung getragen werden, nach der das bis
dahin geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise rechtswidrig war. Nun liegt - zunächst beim
Bundesfinanzhof 12 - auch gegen das aktuelle Recht eine Klage auf Verfassungswidrigkeit vor. In
diesem Verfahren wird insbesondere geklärt, ob
•
eine teilweise Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen
und Nichten) mit fremden Dritten (Steuerklasse III) rechtmäßig ist;
•
es gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass Betriebsvermögen (teilweise) steuerfrei
gestellt wird, anderes Vermögen dagegen nicht.
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert, dem Verfahren
beizutreten.
Es ist daher ggf. zu prüfen, ob betroffene Steuerbescheide offengehalten werden sollen; unter
Hinweis auf die anhängige Klage kann ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
8
Siehe im Einzelnen BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 - IV B 2 - 5 2144/07/0002 (BStBl 2008 I S. 256).
Beschluss vom 18. Mai 2011 X 124/10 (NV).
10
Siehe BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672).
11
Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192).
12
Az. des BFH: II R 9/11.
9
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
6
005.
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung AO). Im Jahresabschluss kann ggf für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen
eine Rückstellung gebildet werden. 13
Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2011 folgende Unterlagen vernichtet 14
werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
•
Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und
früher erfolgt ist
•
Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher
aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
•
Buchungsbelege
(z.
B.
Rechnungen,
Bescheide,
Zahlungsanweisungen,
Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge 15, Lohn- bzw. Gehaltslisten)
aus dem Jahr 2001
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005
oder früher 16
•
Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw.
Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen,
Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten
Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des
Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten- möglich sein 17.
Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in
das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die
alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in
das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht
aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die
Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 169,170 AO).
006.
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschoben
Ursprünglich war geplant, dass alle Arbeitgeber vor der Lohnabrechnung für Januar 2012 die
Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch von Servern der Finanzverwaltung abrufen
sollten. Die technischen Vorbereitungen für dieses Verfahren werden jedoch nicht rechtzeitig
abgeschlossen sein, sodass zunächst wie bisher weiter verfahren werden kann. Das heißt, dass
Arbeitgeber die ihnen vorliegenden Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer zunächst
unverändert weiter zugrunde legen müssen. Arbeitnehmer haben Änderungen der
Besteuerungsmerkmale - wie bereits 2011 - durch entsprechende Bescheinigungen ihrem
13
Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl.
als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf noch zu führendes Rechtsmittel - trotz der offiziellen
Vernichtungsmöglichkeit - weiterhin aufbewahrt werden sollten.
15
Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht;
hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.
16
Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
17
Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
14
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
7
Arbeitgeber mitzuteilen. Die Finanzverwaltung plant nun, mit dem neuen Verfahren erst Anfang
2013 zu beginnen.
007.
Erbschaft stellen keine Bezüge des Kindes dar
Bis einschließlich VZ 2011 war für die steuerliche Einstufung als Kind bedeutsam, wie hoch die
Einkünfte und Bezüge des Kindes tatsächlich waren. Überstiegen die Einkünfte und Bezüge des
Kindes einen Grenzbetrag von seinerzeit 8.004 EUR, konnten die Eltern für das Kind weder
Kindergeld erhalten noch die Kinderfreibeträge steuermindernd ansetzen. Unterhaltsleistungen der
Eltern an ihre Kinder waren jedoch niemals bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu
berücksichtigen. Eine Einrechnung in den Grenzbetrag von 8.004 EUR fand daher niemals statt.
Dennoch kam offensichtlich ein äußerst kreativer Finanzbeamter auf die Idee, die Erbschaft eines
Kindes aufgrund des Todes eines Elternteils als Bezug im Sinne der Kindergeldberechtigung
einzustufen. Im Streitfall überstiegen daher die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen
Grenzbetrag, und der verbliebene Elternteil verlor das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Mit
aktuellem Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.8.2011 (Az: III R 22/10) hat der BFH dieser offensichtlich
fiskalisch bedingten Ansicht ein Ende gemacht. Nach der Entscheidung der obersten Finanzrichter
der Republik führte die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil nicht zu einem
Bezug des Kindes im Sinne des Steuerrechts. Eine andere Entscheidung hätte schon das
Pietätsgefühl nur schwerlich zugelassen.
Beachte: Ab 2012 hat die steuerliche Berücksichtigung von Kindern eine entscheidende und
positive Wendung genommen. Für die Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist nämlich
zukünftig (gilt ab 2012) nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzustellen.
Die Grenzbetragregelung entfällt insoweit.
Konkret gilt ab 2012 folgendes: Aufgrund der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird
ab diesem Jahr auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten
Berufsausbildung oder bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres verzichtet. Kinder im Sinne
des Steuerrechtes sind daher zukünftig alle Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
entweder eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, sich in einer Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zu vier Monaten befinden, auf einen Ausbildungsplatz
warten oder einen Freiwilligendienst absolvieren. Letztendlich dürfte diese Neuregelung eine
deutliche Vereinfachung sein, da jeglicher Streit um die Höhe des Kindeseinkommens damit
entbehrlich ist.
008.
Spruch des Monats Januar 2012
Wir können den Wind nicht ändern,
aber die Segel anders setzen.
Aristoteles
griechischer Philosoph und Naturforscher
* 384 v. Chr. in Stageira / Makedonien
† 322 v. Chr. - Chalkis/Euböa
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
8
009
Alle Gartenarbeiten werden nun steuerlich gefördert
Im Rahmen der Privatsteuererklärungen ist die Frage rund um die haushaltsnahe
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistung von enormer
Bedeutung. Nicht zuletzt die zahlreichen Gerichtsverfahren und Urteile zeigen, dass die Regelung
in der Praxis jedoch schwierig zu handhaben ist.
Hintergrund: Sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch haushaltsnahe Handwerkerleistung
werden im Rahmen einer Steuerermäßigung gefördert. Grund dieser steuerlichen Förderung ist
dabei die erhoffte Verhinderung von Schwarzarbeit.
Höhe der Förderung: Bei den haushaltsnahen Tätigkeiten können dabei bis zu 20 % der
Dienstleistungs- bzw. Arbeitskosten (ausgenommen bleiben immer Materialkosten) begünstigt
werden. Die haushaltsnahen Dienstleistungen haben dabei einen Höchstbetrag von 4.000 EUR,
während haushaltsnahe Handwerkerleistung hingegen nur bis höchstens 1.200 EUR von der
Steuerschuld abgezogen werden können. Grundsätzlich scheint es sich dabei um eine ganz
einfache Regelung zu handeln. Das aktuell entschiedene Gerichtsverfahren vor dem
Bundesfinanzhof in München zeigt jedoch, dass es in der Praxis zu ungeahnten Problemen
kommen kann. Im aktuell entschiedenen Einzelfall hatte ein Steuerpflichtiger seinen Garten neu
gestalten lassen und insbesondere auch eine, zuvor nicht vorhandene, Stützmauer zum Nachbarn
errichten lassen. Unabhängig von der Differenzierung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen
und Handwerkerleistung stellte sich der Fiskus zunächst einmal auf den Standpunkt, dass
Aufwendungen, die zu Herstellungskosten führen, überhaupt nicht unter die Steuerermäßigung
der haushaltsnahen Förderung fallen können. Diese Meinung ist dabei nicht neu, sondern bereits
im maßgeblichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 enthalten. Eine
gesetzliche Verankerung dafür ist jedoch nicht existent.
Mit BFH Urteil vom 13.07.2011 (Az: VI R 61/10) stellen sich die obersten Finanzrichter der Republik
nun jedoch gegen diese Verwaltungsauffassung. Ganz klar differenzieren die Richter des
Bundesfinanzhofes, dass auch Herstellungskosten in einem bestehenden Haushalt nach dem
Gesetzeswortlaut unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder
haushaltsnahe Handwerkerleistungen fallen. Lediglich Aufwendungen für Arbeiten, die erst zur
Errichtung eines Haushaltes führen, können nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer
beitragen. Im abgeurteilten Verfahren bestand jedoch der Haushalt schon seit geraumer Zeit,
und lediglich der Garten wurde vollkommen neu gestaltet. Nach Meinung der Richter ist daher
die Steuerermäßigung zu gewähren. Sofern allerdings die Neugestaltung des Gartens im
Zusammenhang mit dem Neubau der Immobilie bzw. der Errichtung eines neuen Haushalts
gestanden hätte, wären die Aufwendungen nicht förderungswürdig.
Nachdem das Gericht nun bereits geklärt hatte, dass die Steuerermäßigung auch für
Herstellungskosten im Rahmen eines schon bestehenden Haushaltes eingestrichen werden kann,
stellte sich noch die weitere Frage, welche Steuerermäßigung im Detail gewährt wird. Handelt es
sich bei der Neugestaltung des Gartens um Pflanz- und Erdarbeiten sowie den Neubau einer
Stützmauer zum Nachbarn um haushaltsnahe Dienstleistungen oder vielmehr um eine
haushaltsnahe Handwerkerleistung ? Wie oben bereits gesehen, ist die Frage im Hinblick auf den
Höchstbetrag von enormer Bedeutung.
In dem zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes haben die Richter auch zu dieser Frage Stellung
genommen. Diesmal schließen sie sich jedoch der Meinung des ebenfalls oben zitierten
Schreibens des Bundesfinanzministeriums an.
Danach gilt folgendes: In den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen nur die
normalen Pflegearbeiten des Gartens. Beispielhaft sind hier das Rasenmähen, das
Heckeschneiden oder das Unkrautjäten zu nennen. Maßnahmen der Gartengestaltung oder
auch Errichtung von Stützmauern zum Nachbarn gehören jedoch in den Bereich der
haushaltsnahen Handwerkerleistung. Es muss also insoweit immer hinsichtlich der genauen
Tätigkeit differenziert werden, was in der Praxis auch einige Schwierigkeiten bedeuten wird,
jedoch auch zu einer höheren Steuerermäßigung führen kann.
Tipp: Für die Praxis von enorm positiver Bedeutung ist jedoch die Entscheidung, dass auch
Herstellungskosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder auch der
haushaltsnahen Handwerkerleistungen förderungswürdig sind. Diese Entscheidung ist indes nicht
nur auf die Neuanlage eines Gartens beschränkt. Vielmehr sind jegliche Maßnahmen und
Aufwendungen einzubeziehen, die in der steuerrechtlichen Definition zu Herstellungskosten
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
9
führen. Dies ist insbesondere die Schaffung oder Erweiterung der bisherigen Nutzfläche einer
Immobilie. Unter dem Strich ist daher zukünftig der Ausbau eines Dachbodens oder der Anbau
einer Garage eine förderungswürdige Steuerermäßigung im Rahmen der Vorschrift. Es gilt
lediglich zu beachten, dass der dazugehörige Haushalt schon besteht und es sich insoweit nicht
um eine Neueinrichtung des Haushaltes handelt.
Hinweis:
Die grundsätzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist in den oben genannten
Punkten sehr eindeutig. Fraglich ist derzeit noch, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung
des Bundesfinanzhofes reagiert. Bis auf weiteres sollte jedoch für sämtliche Herstellungskosten im
Zusammenhang mit einem bestehenden Haushalt die Steuerermäßigung steuerlich beantragt
werden.
010
Finanzamt darf keine überzogenen Anforderungen stellen
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg entschied der Senat mit Urteil vom 27.09.2011
(Az: 1 K 43/11), dass Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines
gemeinsamen Kindes unter Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies muss schon
als herausragend bezeichnet werden, denn grundsätzlich gilt: Wenn der Bescheid erst einmal in die
Bestandskraft erwachsen ist, kann er auch nicht mehr geändert werden. Grundsätzlich zumindest,
Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel.
Zum Hintergrund: Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise bei Änderungen zu Gunsten des
Steuerpflichtigen vor, wenn eine abgegebene Steuererklärung nicht alle Angaben enthält und
den Steuerpflichtigen daran kein grobes Verschulden trifft. In aller Regel gilt dabei jedoch, dass
eine versäumte Angabe in der Steuererklärung oder eine Nichtbeantwortung einer konkreten
Frage im Erklärungsformular als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen zu werten ist.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg musste nun geklärt werden, ob die Nichtangabe
der Unterhaltszahlung an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes ein grobes
Verschulden darstellt, welches zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlung im
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid führt.
Die hanseatischen Erstinstanzler konnten jedoch im vorliegenden Fall kein grobes Verschulden des
Steuerpflichtigen erkennen, obwohl dieser es versäumt hatte, eine entsprechende Angabe in
seiner Steuererklärung zu machen.
Das Besondere an dem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hatte seine Einkommensteuererklärung
über das Computerprogramm Elsterformular angefertigt. Die in diesem Computerprogramm
gegebenen Hinweise zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen befassen sich
jedoch lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen (Eltern, Kinder oder Großeltern).
Hinweise zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter sind
jedoch eher spärlich und schwierig zu erkennen. Daher kamen die Richter zu dem Schluss, dass
den Steuerpflichtigen an der Nichtangabe der Unterhaltszahlung kein grobes Verschulden trifft
und dementsprechend der schon bestandskräftige Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist.
Anders ausgedrückt könnte man auch sagen: Mit Kleingedrucktem kommt auch die
Finanzverwaltung vor Gericht nicht durch ?
011
Körperschaftsteuerguthaben bis 2006:  Übergangsregelung im Hinblick auf
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ?
Nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um zu
verhindern, dass bei Kaitalgesellschaften noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben verfällt:
Das Guthaben konnte zunächst über einen
mehrjährigen Zeitraum mit der tariflichen
Körperschaftsteuer - und damit praktisch auch mit dem laufenden Solidaritätszuschlag -verrechnet
werden, wenn und soweit in dieser Zeit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden. Ab 2007
wurde das noch nicht durch Ausschüttungen verminderte Guthaben in einen über die Jahre 2008
bis 2017 zu verteilenden festen Auszahlungsbetrag umgewandelt. Da jedoch nach dem neuen
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
10
Verfahren nicht die tarifliche Körperschaftsteuer verringert wird, wirkt sich das Guthaben auch nicht
(mehr) auf die Höhe des Solidaritätszuschlags aus.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs18 ist dieses Verfahren verfassungswidrig, weil keine
Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag mehr gegeben ist. Das Gericht hat daher dem
Bundesverfassungsgericht
diese Frage zur
Entscheidung vorgelegt 19. Betroffen sind
Kapitalgesellschaften, die Ende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus dem
Anrechnungsverfahren verfügt haben.
012
Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre
Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag
und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der
Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres. Bis 2011 durften dabei die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004
Euro nicht übersteigen. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führte zum
vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen (sog. Fallbeileffekt). Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben, Beitrage zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Ausbildung (z B Arbeitsmittel, Studiengebühren einschließlich
Semesterticket)20 konnten bei der Ermittlung der Grenze abgezogen werden. (siehe Steuerinfo
01/2012)
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 21 sind die Regelungen zur Berücksichtigung von
volljährigen Kindern umfassend geändert worden. Danach ist die Einkunftsgrenze ab 2012 komplett
weggefallen. Einschränkungen gibt es nur noch für Kinder, die bereits eine Berufsausbildung bzw.
ein Studium 22 erfolgreich abgeschlossen haben. Sie werden z. B. bei einer weiteren
Berufsausbildung bzw. bei einem (weiteren) Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur
noch berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausbildungsdienstverhältnisse,
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Erwerbstätigkeiten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit
von bis zu 20 Stunden wöchentlich sind unschädlich. Die Finanzverwaltung23 lässt eine
vorübergehende, höchstens 2 Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung zu, wenn die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr bezogen 20 Stunden nicht
übersteigt.
Würde das Kind im Beispiel während der Semesterferien dagegen bereits vom 1. Juli an bis zum 30.
September 2012 (d. h. mehr als 2 Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der
Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend, diese Erwerbstätigkeit wäre deshalb als schädlich
einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli
bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.
013
Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011
Bisher sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend elektronisch im
sog. Elster-Verfahren abzugeben. Für die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und
Körperschaftsteuer gilt diese Verpflichtung nun erstmals auch für die Erklärungen 2011.24
Für die Einkommensteuer-Erklärung 2011 gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übertragung
immer dann, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit vorliegen25. Dafür reichen bereits Einkünfte aus diesen Gewinneinkunftsarten von mehr als
18
Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10.
Az.:2 BvL12/11.
20
Vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08 sowie zu weiteren Einzelfragen R 32.10 EStR und H 32.10 EStH.
21
Vom 1. November 2011 (BStBl 2011 I S. 986).
22
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Fußnote 6) stellt der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines
Erststudiums dar, während ein nachfolgender Studiengang (z. B. ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist.
23
Vgl. BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01 (BStBl 2011 I S. 1243).
19
24
25
Vgl. § 18 Abs. 3, § 27 Abs. 17 UStG; § 14a, § 36 Abs. 9b GewStG; § 31 Abs. 1a, § 34 Abs. 13a KStG.
Vgl. § 25 Abs. 4, § 52 Abs. 39 EStG.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
11
410 Euro aus. Die Ausdrucke der Steuererklärungen verlieren damit ihr gewohntes Aussehen, weil
die amtlichen Formulare nicht mehr verwendet werden dürfen. Ausnahmen von der Verpflichtung
zur elektronischen Übertragung werden nur selten in Betracht kommen, z. B. wenn dem
Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische
Übermittlung zu schaffen. Zwei Ausnahmen26 hat die Finanzverwaltung bestimmt, weil technische
Voraussetzungen für die Übertragung noch nicht bestehen:
1.
Einkommensteuer-Erklärungen
für
beschränkt
Steuerpflichtige
(Wohnsitz
oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland),
2.
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, wenn mehr als 10 Beteiligte (z.
B. Gesellschafter) vorhanden sind.
In diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis auf Weiteres in Papierform abzugeben.
014
Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Lieferungen im Rahmen
innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte tätigen oder Dienstleistungen in einem anderen EUMitgliedstaat erbringen, müssen sog. Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für
Steuern übermitteln, in denen die Umsätze und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der
Geschäftspartner anzugeben sind27.
Die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) sind grundsätzlich monatlich bis zum
25. des Folgemonats zu übermitteln. Ab 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung
der Meldungen von 100.000 Euro auf 50.000 Euro gesenkt28.
Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen
Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 50.000 Euro, können die Zusammenfassenden
Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt
werden. Betroffen sind somit auch Unternehmer, die in einem der 4 Quartale des Jahres 2011 den
neuen niedrigeren Grenzbetrag überschritten hatten.
Wird die Grenze von 50.000 Euro im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25.
des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der
Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben.
Die Zusammenfassenden Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte
steuerpflichtige sonstige Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen
monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die erforderlichen Angaben zu den
sonstigen
Leistungen
für
Kalendervierteljahre
in
der
letzten
Monatsmeldung
des
Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können die Angaben zu den
sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt werden, wenn dies dem
Bundezentralamt für Steuern gegenüber angezeigt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
in Zusammenfassenden Meldungen sind innerhalb eines Monats zu berichtigen.
015
Lohnsteuerbescheinigungen
Bis zum 28. Februar 2012 hatte der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die
Lohnsteuerbescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem
amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an
die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
26
BMF-Information vom 12. Dezember 2011.
Vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010- IV D 3 - S 7427/08/10003 -03 (BStBl 2010 I S. 569).
28
Vgl. § 18a Abs. 1 UStG.
27
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
12
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine
Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die
Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat29.
016
Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass
die Kosten für einen Zivilprozess - unabhängig vom Prozessgegenstand - grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird30.
Die Finanzverwaltung31 hat mitgeteilt, dass sie diese Rechtsprechung nicht allgemein anwenden
will. Wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, wird möglicherweise eine gesetzliche Neuregelung
zur steuerlichen (Nicht-) Berücksichtigung von Zivilprozesskosten erfolgen. Bis dahin sollen
entsprechende Aufwendungen auch für eine Übergangszeit grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Im Fall der Nichtanerkennung von Prozesskosten
bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. betroffene Steuerbescheide anzufechten und evtl. eine
Klage anzustrengen.
017
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die
Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für
2011 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2012 stellen. Die
Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar
am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln32.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der
Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10. Februar 2012 entrichtet wird.
Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2013 fällige Vorauszahlung für
Dezember 2012 angerechnet. Vierteljahreszahler33 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden
Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen
Fällen bis zum 10. April 2012 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die
Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
018
Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule ► keine steuermindernden
Ausgaben
Die Aufwendungen der Eltern für die Beförderung ihres Kindes zur Schule gehören - wie die Kosten
der Schulausbildung - zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, den Eltern für ihre Kinder aufzubringen
haben und der regelmäßig durch die steuerlichen Entlastungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag)
abgedeckt ist. Dies gilt nach einem Urteil eines Finanzgerichts34 auch, wenn ein Vater sein Kind
deshalb täglich mit dem Auto bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle bringt, weil er nur aus
dienstlichen Gründen einen Wohnsitz in der Nähe seines Arbeitgebers ohne Anbindung an das
öffentliche Nahverkehrsnetz unterhält. Derartige Kosten liegen - so das Gericht - nicht außerhalb
29
Siehe BMF-Schreiben vom 23. August 2010 - IV C 5 - S 2378/09/10006 (BStBl 2010 I S. 665) mit amtlich vorgeschriebenen Muster
Siehe BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) sowie Steuerinfo September 2011
31
Vgl. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2284/07/031 (BStBl 2011 I S. 1286).
32
Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
33
Nach § 18 Abs. 2 UStG ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, wenn die Umsatzsteuer für das
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2011 nicht mehr als 1.000 €‚ so
kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht.
34
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 1885/10.
30
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
13
des Üblichen:. Sie fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an und seien deshalb keine
außergewöhnlichen Belastungen.
Auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in
Betracht, weil ein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Eltern und den Aufwendungen
fehlt; das auslösende Moment für die Beförderung des Kindes sei vielmehr die Unterhaltspflicht der
Eltern.
019
Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt
des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % haben fast alle Länder von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zum 1. Januar 2012 haben sich weitere Erhöhungen ergeben. Die
nachfolgende Tabellen gibt einen Überblick:
Bundesländer
GrESt %
Inkrafttreten
Fundstelle
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
MecklenburgVorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
5%
3,5 %
4,5 %
5%
4,5 %
4,5 %
3,5 %
ab 5.11.2011
GVBl. 2011, 493
ab 1.1.2007
ab 1.1.2011
ab 1.1.2011
ab 1.1.2009
GVBl. 2006, 1172
GVBl. 2010, Nr. 40
GVBl. 2010, 574
GVBl. 2008, 433
ab 1.1.2011
ab 1.10.2011
ab 1.3.2012
ab 1.1.2012
GVBl. 2010, 631
GVBl. 2011, 389
Landtags Drucks. 16/591
Ambl. 2011, 556
ab 1.3.2010
ab 1.1.2012
ab 7.4.2011
GVBl. 2010, 69
GVBl. 2010, 811
GVBl. 2011, 6
3,5 %
4,5 %
5%
5%
4,5 %
3,5 %
4,5 %
5%
5%
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder
einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes
(bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags o. Ä.
020
Spruch des Monats Februar 2012
von meinem Freund Wolfgang beigetragen
„Man soll dem Leib etwas Gutes bieten,
damit die Seele Lust hat, darin zu wohnen.“
Sir Winston Leonard Spencer-Churchill
britischer Staatsmann
30. 11 1874 - 24. Januar 1965
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
14
21
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Der Frage, ob eine Tätigkeitsstätte regelmäßige Arbeitsstätte ist, kommt deshalb besondere
Bedeutung zu, weil für Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die
Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer in Betracht kommt. Aufwendungen für
Fahrten zu allen anderen Einsatz-Orten können dagegen nach den Grundsätzen für
Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden; für Fahrten mit dem PKW sind dies die tatsächlichen
Aufwendungen (oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer), ggf. können auch
Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden.
Bisher wurde davon ausgegangen, dass auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich sind (z.
B. bei Einsatz in unterschiedlichen Filialbetrieben des Arbeitgebers). Davon ist der Bundesfinanzhof 35
abgerückt. Danach kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben; Einsätze an
allen anderen Orten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen. Die Finanzverwaltung 36 wendet die
Rechtsprechung in allen offenen Fällen an und hat Grundsätze festgelegt, nach denen bei
mehreren Einsatzorten die regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach
die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen
Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer
•
einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
•
in einer betrieblichen Einrichtung
- arbeitstäglich oder
- einen Tag pro Arbeitswoche oder
- mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit
tätig werden soll.
Hiervon abweichend kann eine andere - oder gar keine - Arbeitsstätte als „regelmäßige"
angesehen werden, wenn dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der
beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als
„regelmäßige" Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei erstatten; bei Benutzung eines PKW
kommt eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien
Reisekostenerstattungen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.
Bei der Behandlung der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer können sich ebenfalls Vorteile ergeben,
z.B. wenn statt mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten nur noch eine in Betracht kommt. Der
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom
PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat kann bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr
mit 0,002 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Fahrtag angesetzt werden 37 oder gar
ganz wegfallen, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist.
22
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
Renovierungs-,
Instandsetzungsbzw.
Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen
Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der laufenden
Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind
20 % der Arbeitskosten für
max.
35
36
37
Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10 (BStBl 2012 II S. 38), VI R 36/10 (BStBl 2012 II S. 36) und VI R 58/09 (BStBl 2012 II S. 34).
BMF vom 15. Dezember 2011 - IV C 5— S 2353/11/10010 (BStBl 2012 I S. 57).
Vgl. dazu Steuerinfo Juni 2011 Nr. 2.
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15
haushaltsnahe Dienstleistungen
z.B. Putz, Reinigungsarbeiten in der Wohnung,
Rasenmähen, Heckenscheneiden
4.000,00 €
Handwerkerleistungen
Renovierung, Modernisierung, Gartengestaltung, Reparatur bzw
Wartung der Heizungsanlage, Küchengeräte, Computern,
Schornsteinfeger
1.200,00 €
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und
die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) geleistet wurde. Zu beachten ist weiterhin, dass
ein eventueller „Anrechnungsüberhang (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren
ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr
nachgeholt werden 38.
Im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind zwei interessante
Urteile ergangen:
So hat der Bundesfinanzhof 39 klargestellt, dass auch einfache handwerkliche
Verrichtungen, wie Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken, generell als
Handwerkerleistungen zu beurteilen sind. Im Streitfall wollten die Kläger die Kosten als
hauswirtschaftliche Dienstleistungen geltend machen; dies lehnte das Gericht ab. Diese
Frage kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Höchstbetrag für die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft wurde.
In einem anderen Fall entschied der Bundesfinanzhof 40 entgegen der Finanzverwaltung 41,
dass auch die erstmalige Gestaltung eines Gartens begünstigt sein kann. Im Urteilsfall
wurden 3 Jahre nach dem Neubau des Wohnhauses umfangreiche Erd- und
Pflanzarbeiten
durchgeführt
sowie
eine
Stützmauer
an
der
Grenze
zum
Nachbargrundstück errichtet. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass
Handwerkerleistungen im räumlichen Bereich eines „vorhandenen" Haushalts erbracht
werden. Bei der Anlage eines Gartens - so das Gericht - ist diese Voraussetzung immer
erfüllt, da der Grund und Boden stets vorhanden ist; etwas „Neues" werde somit nicht
erschaffen. Demzufolge konnten die Aufwendungen für die Gartengestaltung und die
Stützmauer (mit Ausnahme der Materialkosten) als Handwerkerleistungen berücksichtigt
werden.
23
Neue Beleg- und Buchnachweisepflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen 42 ist, dass
bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt werden. Die in den §§ 17a bis 17c UStDV
enthaltenen Regelungen wurden geändert 43, insbesondere um die Kontrollmöglichkeiten durch
die Finanzverwaltung zu verbessern. Der Nachweis, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, ist jetzt mithilfe einer
„Gelangensbestätigung" zu erbringen. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen und hat
folgende Angaben zu enthalten:

Name und Anschrift des Absenders

Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung
(z.B. Fahrzeug ID.-Nr.)
38
Siehe BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010— IV C 4— S 2296-b/07/0003 (BStBl 2010 I S. 140), Rz. 52.
Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09 (BStBl 2011 II S. 909).
40
Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10.
41
Siehe BMF-Schreiben (Fußnote 8), Rz. 20.
42
Zu den übrigen Voraussetzungen vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG.
43
Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BStBl 2011 I S. 1167).
39
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
Tag und Ort des Erhalts des Gegenstandes

Ausstellungsdatum der Bestätigung

Unterschrift des Abnehmers
Die geforderten Angaben decken sich weitgehend mit den bisherigen; sie sind in vielen Fällen
bereits auf dem Lieferschein vorhanden. Außerdem ist - wie bisher - eine Rechnungskopie
notwendig.
Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann die Gelangensbestätigung auch von
diesem aufbewahrt werden. Der liefernde Unternehmer benötigt dann aber eine schriftliche
Versicherung des Spediteurs, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Die Regelungen
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind praktisch erhalten geblieben.
Der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist lediglich um die Aufzeichnung der
Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § i.S. Abs. 2 UStG
erweitert worden.
Die Neuregelungen sind offiziell am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ursprünglich ließ es die
Finanzverwaltung 44 jedoch zu, dass für bis Ende März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche
Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
noch auf Grundlage der alten - bis 31. Dezember 2011 geltenden - Rechtslage geführt wird; diese
Nichtbeanstandungsfrist wurde jetzt bis zum 30. Juni 2012 verlängert.45
24
Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur
bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei
schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen
schwierigen Wirtschaftlage.46 Der Grundsteuererlass ist abhängig von der Minderung des
Rohertrags und kann erst ab einer Ertragminderung von über 50% (Minderung in prozentualer
Staffelung) beantragt werden. 47
Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich
der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem markgerechten Mietzins bemüht hat.
Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die
Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das
Jahr 2011 ist bis zum 31. März 2012 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden
(vgl. Abschn. 41 GrStR).
25
Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit,
wenn sie der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, d. h., wenn der erzeugte Strom an ein
Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen dann mit einem
Steuersatz von 19 % der Umsatzsteuer. Andererseits können die im Zusammenhang mit der
Anschaffung und Installation der Anlage sowie mit den laufenden Betriebskosten von anderen
Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im Rahmen des § 15 UStG als Vorsteuer
abgezogen werden.
Unklar war bisher, wie die Umsatzsteuerbeträge zu behandeln sind, die z. B. auf die Herstellungsbzw. Instandhaltungskosten für das Gebäude entfallen, auf dem die Photovoltaikanlage installiert
wurde, wenn das Gebäude teilweise auch nichtunternehmerisch genutzt wird.
Der Bundesfinanzhof48 hat entschieden, dass in diesen Fällen ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich
ist. In den Streitfällen mussten die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines Schuppens
44
Vgl. BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 - IV D 3 -- S 7141/11/10003 (BStBl 2011 I S. 1287).
BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012—IV D 3—S 7141/11/10003-2012/0083517.
46
Besonderheiten gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken.
47
Siehe § 33 GrStG.
48
Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, XI R 21/10 und XI R 29/10.
45
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17
bzw. eines Carports und aus den Kosten der Dacherneuerung einer Scheune, auf denen jeweils
eine Photovoltaikanlage installiert wurde, aufgeteilt werden, weil die Gebäude im Übrigen gar nicht
oder zu privaten Zwecken (Carport) genutzt wurden.
Das Gericht hält die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel für sachgerecht; hierbei
werden die fiktiven Umsätze für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer
Photovoltaikanlage den ebenfalls fiktiven Umsätzen aus der möglichen Vermietung des Gebäudes
(z.B. für Lagerzwecke) gegenübergestellt. Eine Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel (z.
B. genutzte Dachfläche zu Nutzfläche des Gebäudes) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
26
Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt in der Regel die GmbH als Komplementärin die (Voll-)
Haftung sowie die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft. Erhält die GmbH für die
Übernahme der Haftung eine pauschale (gewinnunabhängige) Vergütung, wurde diese bislang
nur dann als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn die Kommanditgesellschaft diese Vergütung
zusätzlich zu einem steuerpflichtigen Sonderentgelt für die Geschäftsführung zahlt.
Bis Ende 2011 ergaben sich daraus jedoch keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da die
Komplementär-GmbH regelmäßig nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als
„Organgesellschaft" der GmbH & Co. KG beurteilt wurde.
Seit dem 1. Januar 2012 behandelt die Finanzverwaltung49 die Komplementär-GmbH als
selbständig, wenn die Anteile der GmbH - was in der Praxis häufig der Fall ist - zum
Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten gehören. Eine Folge davon ist, dass die
Komplementär-GmbH jetzt „Unternehmer" ist und auf die von der Kommanditgesellschaft
gezahlten Vergütungen grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen hat. Dies gilt nach neuer
Auffassung der Finanzverwaltung50 nunmehr auch, wenn von der Kommanditgesellschaft nur eine
Haftungsvergütung gezahlt wird
Bedeutung
hat
diese
Änderung,
wenn
die
GmbH
durch
Verzicht
auf
die
Kleinunternehmerbefreiung die Regelbesteuerung wählt (siehe § 19 UStG). In diesem Fall hat die
GmbH die Entgelte für die Haftungsübernahme usw. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung anzugeben und darauf Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abzuführen. Ist die
Kommanditgesellschaft (in vollem Umfang) vorsteuerabzugsberechtigt, kann sie die von der GmbH
in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen dabei entsteht für die
GmbH & Co KG insgesamt regelmäßig keine steuerliche Mehrbelastung
Im Zweifel ist zu prüfen, ob durch die neue Regelung zusätzliche Belastungen entstehen und diese
ggf durch Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung (kommt bis zu einem Gesamtumsatz von
17.500 Euro im Kalenderjahr in Betracht) vermieden werden können.
49
50
Siehe Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 —IVD 2—S 7105/10/10001 (BStBl 2011 I S. 703).
Siehe Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 14. November 2011 - IV D 2 - S 7100/07/10028 (BStBl 2011 I
S.1158).
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
18
27
Spruch des Monats März 2012
„Was für ein schöner Sonntag“
Joachim Gauck
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland
28
Entfernungspauschale für einen längeren Weg
Die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer an sich ist eine bekannte alte „Kamelle“. Hier daher nur
das Grundlegendste dazu: Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte können im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd in der
Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dabei wird für jeden Arbeitstag, an dem der
Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte eine Pauschale von 0,30 EUR pro Kilometer angesetzt. Die tatsächlich
gefahrenen Kilometer sind hingegen (im Gegensatz zur Reisekostenpauschale) ohne Bedeutung.
Soweit dürften die Fakten zur Entfernungspauschale keine Überraschungen enthalten.
Streitbefangen war hingegen die Frage, welche konkrete Straßenverbindung bei der
Entfernungspauschale berücksichtigt werden darf. Im Einkommensteuergesetz (vgl. § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 Satz 4 EStG) heißt es dazu wie folgt: „Für die Bestimmung der Entfernung ist die
kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine
andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich
verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.“
Gestritten wurde nun darum was denn eine „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Verbindung ist.
Tatsächlich handelt es sich dabei nämlich (wie so oft) um eine Worthülse, die auf sehr verschiedene
Art definiert werden kann.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof in zwei unterschiedlichen Entscheidungen hierzu positive
Urteile im Sinne der Steuerpflichtigen gefällt.
Aber zunächst zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung hatte bisher angenommen, dass eine
„offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung regelmäßig dann vorliegt, wenn eine
erwartete Fahrzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten gegeben ist. Ohne eine solch deutliche
Fahrzeitverkürzung ging der Fiskus bisher nicht davon aus, dass eine „offensichtlich
verkehrsgünstigere“ Verbindung vorlag und setzte regelmäßig den kürzeren Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd an. Wohlgemerkt wurde der kürzere Weg auch dann
zur Berechnung der Entfernungspauschale herangezogen, wenn der Steuerpflichtige diesen
überhaupt nicht benutzt hat.
Mit BFH Urteil vom 16.11.2011 (Az: VI R 19/11) verwarfen die obersten Finanzrichter der Republik
jedoch diese fiskalische Meinung. Sie urteilten konkret dazu: „Ob eine Straßenverbindung aufgrund
einer zu erwartenden Zeitersparnis als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20
Minuten erforderlich.“
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
19
Noch konkreter werden die Richter des Bundesfinanzhofes in ihrem nächsten Urteil vom 16.11.2011
(Az: VI R 46/10) Darin urteilen sie, dass eine vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung immer
dann als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ im Sinne der gesetzlichen Regelung zur
Entfernungspauschale gelten kann, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige
Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung dieser Strecke
entschieden hätte.
Ebenso macht der erkennende Senat deutlich, dass das Finanzamt lediglich die kürzeste
Straßenverbindung und die tatsächlich vom Arbeitnehmer benutzte, längere Straßenverbindung
vergleichen darf. Weitere mögliche Straßenverbindungen, die vom Arbeitnehmer tatsächlich aber
nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wurden, bleiben hingegen bei der
Bemessung der Entfernungspauschale grundsätzlich außen vor. Den Streit, dass eine dritte (nicht
benutzte) Verbindung nun die tatsächlich verkehrsgünstigere ist, darf das Finanzamt nicht
beginnen.
29
Wie die Familienkasse 2012 mit dem Kindergeld bei volljährigen Kindern
verfährt
Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über 18
ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Nun werden Kinder grundsätzlich bis zum Abschluss einer
erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach sehen Eltern nur noch
dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also
maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400 EUR-Minijob ausüben.
In diesem Zusammenhang hat das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Kindergeld und die
Familienkassen zuständig ist, nun ergänzende Anweisungen veröffentlicht:
Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, wird erst nach Abschluss der erstmaligen
Berufsausbildung oder des Erststudiums geprüft. Zuvor kann das Kind so lange arbeiten, wie es will,
ohne dass die Förderung gefährdet ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem
Tag im Monat vor, gibt es Kindergeld für den ganzen Monat. Der Kindergeldanspruch entfällt nur in
den Monaten, in denen die schädliche Erwerbstätigkeit den kompletten Monat umfasst. Eine
Beschäftigung von über 20 Wochenstunden ist unschädlich, wenn sie vorübergehend ist, das heißt
maximal zwei Monate andauert, und insgesamt durchschnittlich bei 20 Wochenstunden bleibt.
Ansonsten ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich.
Beispiel: in Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert das gesamte Jahr und übt
nebenbei ganzjährig eine unschädliche Beschäftigung aus. In der vorlesungsfreien Zeit von
Juli bis August weitet es die Wochenarbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus und
reduziert sie ab September wieder auf 20 Stunden.
Lösung:Für die Monate Juli und August entfällt der Anspruch, bis Juni und ab September fließt das
Kindergeld jedoch.
Besteht aufgrund der Neuregelung hinsichtlich der schädlichen Erwerbstätigkeit erstmals kein
Anspruch mehr auf Kindergeld, hebt die Familienkasse die bestehende Festsetzung ab Januar 2012
auf. Das gilt entsprechend, wenn ein Kind 2012 erstmals eine schädliche Erwerbstätigkeit startet
oder wenn es die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium abgeschlossen hat und die
bestehende Erwerbstätigkeit plötzlich schädlich ist - dann aber erst ab dem Folgemonat.
Hinweis: Rückwirkend ab 2011 hat sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR
erhöht. Führt dies nun dazu, dass das Einkommen des Kindes 2011 unter den Grenzbetrag fällt,
korrigiert die Familienkasse ihre frühere ablehnende Entscheidung und zahlt doch Kindergeld aus.
Arbeitnehmer mit Kindern über 18 sollten daher noch einmal genau nachrechnen.
30
Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer können wie folgt als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):
•
bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich,
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
20
•
unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Betätigung bildet.
Zu der Frage, wonach sich der „Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung bestimmt, hat der
Bundesfinanzhof51 in zwei aktuellen Entscheidungen Stellung genommen. Das Gericht bestätigt
damit die Verwaltungsregelung 52 sowie die bisherige Rechtsprechung, wonach es
ausschlaggebend ist, ob im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen bzw. Leistungen
erbracht werden, „die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend" sind (sog. qualitativer
Schwerpunkt).
In den Streitfällen beantragten ein Hochschullehrer und eine Richterin - denen jeweils ein
Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde - den unbegrenzten
Werbungskostenabzug; sie begründeten dies mit dem hohen zeitlichen Arbeitsumfang im
Arbeitszimmer von 80 % bzw. 60 % der gesamten beruflichen Tätigkeit.
Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher nach qualitativen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu
bestimmen: Die prägende Tätigkeit eines Hochschullehrers., ist danach die Vorlesung in der
Universität und bei einem Richter die rechtsprechende Tätigkeit im Gericht. Unerheblich ist
dagegen, wie viele Stunden im häuslichen Arbeitszimmer zugebracht werden. In beiden Fällen
konnten daher die Arbeitszimmerkosten überhaupt nicht berücksichtigt werden.
31
Teilwertabschreibung auf Aktien bei einer dauernden Wertminderung
Werden Aktien als Finanzanlage im Betriebsvermögen gehalten, so sind sie mit den
Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
kann dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung 53 setzte dies
für börsennotierte Aktien eine Wertveränderung voraus, die eine gewisse Bandbreite überschreitet.
Eine Abschreibung kam danach erst dann in Betracht, wenn der Wert um mindestens 40 % oder am
aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag um mindestens 25 % gegenüber den
Anschaffungskosten gesunken ist.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof 54 eine Absage erteilt. Danach reicht bereits ein
geringfügiges Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag gegenüber dem Anschaffungskurs von
mehr als 5 % aus, um eine Abschreibung vorzunehmen. Unerheblich ist auch, wenn der Kurs bis zum
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung wieder steigt; diese Erkenntnisse wirken nicht auf den Bilanzstichtag
zurück. Zu beachten ist, dass sich eine Teilwertabschreibung bei Einzel- bzw. Personenunternehmen
steuerlich lediglich zu 60 % auswirkt; bei Kapitalgesellschaften darf eine Teilwertabschreibung
steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Ergibt sich gegenüber dem letzten Bilanzansatz eine Kurssteigerung, muss eine entsprechende
Zuschreibung (bis höchstens zu den Anschaffungskosten) vorgenommen werden.
32
Splittingverfahren auch für Lebenspartner ?
Das Bundesverfassungsgericht 55 hat die ungleiche steuerliche Behandlung von Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig
erklärt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde diese Benachteiligung rückwirkend beseitigt;
Lebenspartner sind jetzt in der gleichen Steuerklasse wie Ehegatten eingeordnet und erhalten
denselben persönlichen Freibetrag.
Im Bereich der Einkommensteuer werden Lebenspartner gegenüber Ehegatten jedoch weiterhin
schlechter gestellt, weil das Splittingverfahren nur für Ehegatten gilt. Hiergegen sind bereits
51
52
Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11.
Siehe BMF-Schreiben vom 2. März 2011 - IV C 6 - S 2145/07/ 10002 (BStB1 2011 I S. 195), Rz. 9 ff.
53
BMF-Schreiben vom 26. März 2009 - IV C 6 - 5 2171-b/0 (BStBl 2009 I S. 514).
Urteil vom 2l. September 2011 I R 89/10.
55
Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126 S. 400).
54
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
21
Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht 56 anhängig. In der Zwischenzeit haben
auch einige Finanzgerichte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung
geäußert: In Aussetzungsverfahren wurden die Finanzämter z. B. verpflichtet, Lebenspartner beim
Lohnsteuerabzug wie Ehegatten zu behandeln, d. h., die Lebenspartner erhielten die gewünschte
Lohnsteuerklassenkombination III-V 57 bzw. IV-IV 58 mit Faktor.
33
Pauschale Zahlungen von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertagsarbeit
Zuschläge, die ein Arbeitnehmer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, sind
lohnsteuerfrei, soweit bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. So bleibt z. B. der Zuschlag für
Nachtarbeit bis zu 25 % und für Sonntagsarbeit bis zu 50 % des Grundlohns - soweit dieser nicht mehr
als (umgerechnet) 50 Euro/Stunde beträgt - steuerfrei. Diese Zuschläge bleiben dann regelmäßig
auch beitragsfrei in der Sozialversicherung 59.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzliche Vergütungen handelt und diese
nur für tatsächliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit geleistet werden. Werden
laufende pauschale Zuschläge oder entsprechende Vorschüsse bzw. Abschläge gezahlt, müssen
diese durch Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
zugeordnet werden. Die Pauschalzahlungen sind dann bis zur Höhe der durch Einzelabrechnung
nachgewiesenen Zuschläge für die begünstigten Arbeitszeiten steuerfrei; hat der Arbeitnehmer
tatsächlich weniger Stunden geleistet als Pauschalzahlungen erfolgt sind, so liegt in Höhe der
Differenz steuerpflichtiger Arbeitslohn vor 60.
Wie der Bundesfinanzhof61 klargestellt hat, muss diese Abrechnung regelmäßig spätestens bis zum
Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die jährliche Abrechnung ist nach Auffassung des Gerichts
grundsätzlich unverzichtbar. Eine Ausnahme kann aber dann vorliegen, wenn die
Pauschalzahlungen (fast) ausschließlich für Nachtarbeit geleistet werden (z. B. für die Tätigkeit in
einer Bäckerei) und so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen62.
34
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Nutzung des PKW nur für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird einem Arbeitnehmer ein PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist bei diesem
regelmäßig ein Nutzungsvorteil in Höhe von 1 % vom Bruttolistenpreis des PKW der Lohnsteuer und
Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof63 hat entschieden, dass die 1 %-Regelung
nicht anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nicht für private Zwecke,
sondern lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt; in diesem Fall ist dann nur
ein Nutzungsvorteil von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer
anzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts begründet allein der Umstand, dass ein betriebliches Fahrzeug zur
Nutzung für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, noch keine Überlassung für private Zwecke.
Entscheidend ist vielmehr, ob der PKW vom Arbeitgeber tatsächlich zur privaten Nutzung
überlassen war. Dies kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch eine „konkludent
getroffene Nutzungsvereinbarung“ d. h. in Form einer aus dem schlüssigen Verhalten abgeleiteten
Willenserklärung, zum Ausdruck kommen.
Das Gericht wendet sich damit auch gegen die Verwaltungsregelung,64 wonach eine private
Nutzung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber nicht nur ein
56
Az.: 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07.
FG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2012 1 V 113/11 (5).
58
FG Köln, rechtskräftiger Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 V 2831/11 (EFG 2012 S. 361) mit weiteren Nachweisen.
59
Beitragsfreiheit gilt hier, soweit der zugrunde liegende Stundenlohn 25€ nicht übersteigt (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1
Sozialversicherungsentgeltverordnung).
60
Siehe auch R 3b Abs. 7 LStR.
61
Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11.
62
Siehe dazu auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08 (BFH/NV 2010 S. 201).
63
Urteil vorn 6. Oktober 2011 VI R 56/10.
57
64
Vgl. H 8.1 (9-10) „Nutzungsverbot" LStH.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
22
Nutzungsverbot ausgesprochen hat, sondern dieses auch überwacht. Allein das Fehlen einer
derartigen Kontrolle könne nicht dazu führen, dass eine Missachtung des Verbots durch den
Arbeitnehmer, d. h. eine private Nutzung, unterstellt wird.
35
Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber
Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen
übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2011 sind spätestens bis zum 15. April 2012 vorzunehmen.
Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2011 sowie der Zeitraum der
Beschäftigung im Jahr 2011 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die
Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die
Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden 65. Bei geringfügiger Beschäftigung in
Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren
(Haushaltsscheck).66
36
Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen können insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Kosten im Zusammenhang mit einer
Krankheit gelten regelmäßig als zwangsläufig und können - nach Berücksichtigung von
Erstattungen durch Krankenkasse bzw. Versicherung und Abzug einer zumutbaren Belastung steuerlich berücksichtigt werden.67
Der Bundesfinanzhof 68 hat auch die Aufwendungen für eine sog. heterologe künstliche
Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts ist die
Kinderlosigkeit zwar selbst keine Krankheit, aber unmittelbare Folge der Erkrankung (Sterilität) des
Ehemannes. Zur Frage, ob unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch die Kosten für die
Adoption eines Kindes anerkannt werden können, hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg69
Stellung genommen und dies verneint. Danach erfolgen die Adoptionskosten nicht zwangsläufig.
Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen
abgestimmte Heilbehandlung vor. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen
kommt nach Meinung des Gerichts daher nicht in Betracht.
37
Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem
aktuellen Erbschaftsteuerrecht
Die 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat insbesondere Änderungen bei der
Berücksichtigung von Betriebsvermögen gebracht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind
danach im Vergleich zum alten Recht zwar mit höheren (gemeinen) Werten anzusetzen; durch
weitreichende Verschonungsregelungen kann aber erreicht werden, dass Betriebsvermögen im
Erb- oder Schenkungsfall (nahezu) vollständig steuerfrei bleibt. Die Steuerbefreiung (wahlweise in
Höhe von 85 % oder 100 %) ist allerdings u. a. davon abhängig, dass bestimmte Behaltensfristen
eingehalten werden. Die Steuerbefreiung fällt insbesondere dann rückwirkend weg, wenn das
Einzelunternehmen, der Anteil am Personenunternehmen oder an einer Kapitalgesellschaft (bei
über 25 % Beteiligung) innerhalb von 5 Jahren, bei vollständiger Steuerbefreiung innerhalb von 7 -
65
Siehe §§ 10, 13 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
Vgl. § 28a Abs. 7 Sozialgesetzbuch IV.
Zum Nachweis siehe § 64 EStDV i. d F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BStB1 2011 1 S. 986). Zu beachten ist die
aktuelle Rechtsprechung des BFH: siehe z. B. Urteile vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BStBl 2011 II S. 969) und VI R 16/09
(BStBl 2011 II S. 966).
68
Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10 (BStBl 2011 II S. 414).
66
67
69
Urteil vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10; gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az.: VI R 60/11).
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
23
Jahren, aufgegeben bzw. veräußert wird 70. Gegen die Ungleichbehandlung von
Betriebsvermögen gegenüber sonstigem (Privat-)Vermögen ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren
anhängig. Darin soll die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts und der damit
zusammenhängenden Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden 71.
Es muss damit gerechnet werden, dass der Bundesfinanzhof bzw. nachfolgend das
Bundesverfassungsgericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Das könnte zur Folge
haben, dass insbesondere die Begünstigungsregelungen für das Betriebsvermögen wieder
eingeschränkt bzw. abgeschafft werden müssen. In diesem Fall würden die derzeitigen Regelungen
nur noch für eine begrenzte Zeit gelten. Vor diesem Hintergrund ist ggf zu prüfen, ob im
Zusammenhang mit Nachfolgeplanungen bestimmte Optionen ausgeübt werden sollen.
38
Mithilfe bei Steuerhinterziehung im Ausland kann in Deutschland bestraft
werden
Auch der Lieferant einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung macht sich strafbar, wenn
er an der Steuerhinterziehung des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat der EU mitwirkt. So
hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines deutsch-portugiesischen Trios entschieden. Die
Strafbarkeit ergibt sich dann aus den steuerstrafrechtlichen Vorschriften nach deutschem Recht. Ein
portugiesischer Abnehmer bezog Fahrzeuge von einem deutschen Autohändler. Diese versteuerte
er in Portugal nicht und beging damit eine Steuerhinterziehung in Portugal. An dieser
Steuerhinterziehung wirkte der deutsche Lieferant mit, indem er die Identität seines wahren
Abnehmers verschleierte. Dazu stellte er unrichtige Belege aus.
In seinem Urteil hat der BGH neben derjenigen in Portugal auch eine Steuerhinterziehung durch
den Lieferanten in Deutschland ausgemacht. Dieser hatte nämlich die Steuerbefreiung für den
Export der Fahrzeuge in Anspruch genommen (Umsatzsteuerbefreiung für innergemein-schaftliche
Lieferungen). Nach Auffassung des BGH haben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach
deutschem Umsatzsteuerrecht aber gar nicht vorgelegen, so dass der Lieferant die Steuerbefreiung
zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Er hat also eine Steuerhinterziehung nach deutschem
Recht begangen.
Hinweis: Das Ausstellen falscher Belege kann zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen:
Zu einer Strafbarkeit in Deutschland kann es selbst dann kommen, wenn die eigentliche
Steuerhinterziehung im Ausland stattfindet. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in Deutschland für
im Ausland begangene Steuerhinterziehungstaten sogar noch erweitert.
39
Spruch des Monats April 2012
Das Geld, das man besitzt, ist ein Mittel zur Freiheit.
Das Geld, dem man nachjagt, ein Mittel zur Knechtschaft.
Jean-Jacques ROUSSEAU
aus „Bekenntnisse“
Dank an meinen Kollegen und Freund
vom Landeskriminalamt Mainz für seinen Zitatbeitrag
70
71
Zu den Voraussetzungen siehe im Einzelnen § 13a ErbStG.
Siehe BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BStBl 2012 II S. 29).
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
24
40
Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge
Werden z. B. im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Nachzahlungen z. B. für Einkommen-,
Körperschaft- oder Gewerbesteuer festgesetzt, sind ggf. zusätzlich Zinsen auf diese Steuerbeträge
in Höhe von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) an das Finanzamt zu entrichten. Zinsfrei bleibt
lediglich ein Karenzzeitraum von regelmäßig 15 Monaten ab dem Entstehen der Steuern (siehe §§
233a, 238 Abgabenordnung). Die Verzinsung erfolgt auf der anderen Seite entsprechend, wenn z.
B. nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Steuerbescheid Erstattungen vom Finanzamt
gezahlt werden.
Während Zinsen auf Steuernachzahlungen regelmäßig nicht steuerlich geltend gemacht werden
können (§ 12 Nr. 3, § 4 Abs. 5b EStG), wurden Erstattungszinsen in der Praxis regelmäßig als
steuerpflichtige Einnahmen behandelt. Dies wurde vom Bundesfinanzhof 72 zumindest für den Fall
der Zinsen auf Einkommensteuer-Erstattungen beanstandet. Daraufhin hat der Gesetzgeber in 2010
eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge geschaffen, die
rückwirkend in allen noch offenen Fällen angewendet werden soll (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei Aussetzungsbeschlüssen 73 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
rückwirkenden Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Zeiträume vor Inkrafttreten
der Gesetzesänderung geäußert. Die Finanzverwaltung gibt Anträgen auf Aussetzung der
Vollziehung in entsprechenden Fällen regelmäßig statt. Die endgültige Entscheidung des
Bundesfinanzhofs in dieser Frage bleibt abzuwarten.
In einer anderen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof 74 die Steuerpflicht von Zinsen auf
Körperschaftsteuer-Erstattungen bei einer GmbH bestätigt. Die Rechtsprechung auf die
Besteuerung von Einkommensteuer-Erstattungszinsen ist nach Auffassung des Gerichts auf eine
Kapitalgesellschaft nicht übertragbar, weil diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt.
41
Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke bei Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann grundsätzlich die sog.
Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für die Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; es kann jedoch auch eine
längere Strecke berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1
Nr. 4 Satz 4 EStG). Das ist die Verbindung, für die sich „jeder unvoreingenommene, verständige
Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen entschieden hätte."75 Wird diese
längere Strecke tatsächlich für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt, kann die
entsprechende Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Ob eine Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wird insbesondere nach dem Zeitvorteil der
längeren Wegstrecke beurteilt. Eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten kann nach der
Auffassung des Bundesfinanzhofs 76 nicht gefordert werden. Andererseits spricht bei einer
Zeitersparnis von unter 10 % im Verhältnis zur kürzesten Verbindung vieles dafür, dass dieser geringe
Vorteil nicht ausreicht, um die längere Verbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen.
Bei einer nur geringfügigen Zeitersparnis könnten aber auch andere Umstände eine Rolle spielen,
um eine Strecke als offensichtlich verkehrsgünstiger zu beurteilen. So sind auch die Streckenführung,
Staus, Ampelschaltungen usw. als Kriterien zu berücksichtigen.
72
Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BStB1 2011 II S. 503). Weitere anhängige Verfahren in dieser Frage: Az. VIII R 36/10
VIII R 1/11.
73
Vom 22. Dezember 2011 VIII B 190/11 (für 2008) und (für 2009) vom 9. Januar 2012 VIII B 95/11 (NV).
Beschluss vom 15. Februar 2012 I B 97/11.
75
BFH-Urteil vom 16. November 2011 VI R 46/10.
76
Urteil vom 16. November 2011 VI R 19/11.
74
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und
25
42
Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 77 wurden die Anforderungen an die Übermittlung
elektronischer Rechnungen mit Wirkung ab 1. Juli 2011 deutlich reduziert. Ein bestimmtes
technisches Übermittlungsverfahren ist nun nicht mehr vorgeschrieben. Die bisher zulässigen
Verfahren können weiter verwendet werden; darüber hinaus ist jetzt der Vorsteuerabzug auch bei
Rechnungen zulässig, die per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax,
per Fax-Server oder per Web-Download übermittelt wurden. Voraussetzung ist, dass die Echtheit
der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind.
Der Unternehmer kann selbst festlegen, in welcher Weise er die genannten Anforderungen erfüllen
will. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad
zwischen Rechnung und Leistung schafft, erreicht werden.
Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen an das innerbetriebliche Prüfverfahren konkretisiert 78.
Danach ist zu überprüfen, ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist - d. h., ob die in Rechnung
gestellte Leistung tatsächlich in der beschriebenen Qualität und Quantität erbracht wurde - und ob
die Daten des Rechnungsausstellers zutreffen. Die Prüfung kann z. B. durch (manuellen) Abgleich
der Rechnung mit den vorhandenen Unterlagen (wie z. B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag,
Lieferschein
oder
Überweisung
bzw.
Zahlungsbeleg)
erfolgen.
Da
entsprechende
Rechnungsprüfungen in der Praxis ohnehin routinemäßig vorgenommen werden, entsteht insoweit
kein zusätzlicher Aufwand; eine gesonderte Dokumentationspflicht besteht nicht.
Auch für elektronische Rechnungen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht (ggf einschließlich
der qualifizierten elektronischen Signatur). Während dieses Zeitraums müssen die Daten jederzeit (z.
B. anlässlich einer Umsatzsteuer-Nachschau) lesbar gemacht werden können. 79
43
Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen:
Kein Verfassungsverstoß
Seit 2010 gelten neue Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen 80. Die Gesetzesänderung erfolgte, weil das Bundesverfassungsgericht81 ie davor bestehende eingeschränkte Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Sonder-usgaben
als unzureichend ansah und dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2009 zur Änderung setzte. Diese
Frist, in der das alte (verfassungswidrige) Recht noch weiter angewendet werden durfte (vom
Streitjahr 1997 bis Ende 2009), verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs 82nicht gegen das
Grundgesetz.
Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch
gibt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in voller Höhe steuermindernd
abgezogen oder wenigstens im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt
werden.
Zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sind zurzeit noch einige Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht anhängig. 83
44
Verkauf einer privaten Internetadresse
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen oder jede Privatperson auf seinen/ihren Namen eine
Internetadresse (Domain) registrieren lassen. Bei der Registrierung (z. B. von der DENIC eG) wird
nicht geprüft, ob der Domaininhaber auch einen rechtlichen Anspruch auf die Domain besitzt.
Ist eine Wunschdomain bereits vergeben, besteht die Möglichkeit, die Internetadresse - ggf. gegen
Zahlung einer Abfindung - zu übertragen. Das Finanzgericht Köln 84 hat entschieden, dass
77
Vom 1. November 2011 (BGBl 2011 I S. 2131).
Abschn. 14.4 UStAE wird neu gefasst.
79
Vgl. Abschn. 27b.1 Abs. 5 UStAE n. F.
80
Zu Beispielrechnungen vgl. Steuerinfo November 2010 Nr. 2.
81
Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BGBl 2008 I S. 540).
82
Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09.
83
Az.: 2 BvR 288/10, 2 BvR 289/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10.
78
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
26
Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer bisher privat genutzten Internet-Domain
beim Verkäufer regelmäßig keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG
darstellen. Im Streitfall behandelte das Gericht den Verkauf einer Internetadresse dagegen als
privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In diesem Fall bleibt der Erlös steuerfrei,
wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen „Spekulationsfrist" erfolgt.
45
Kinderfreibetrag bei unverheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern
Der steuerliche Freibetrag für Kinder setzt sich zusammen aus einem Freibetrag i. H. von jährlich
2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum und einem Freibetrag i. H. von 1.320 Euro für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, insgesamt also 3.504 Euro für jeden Elternteil,
bei Zusammenveranlagung der Eltern damit insgesamt 7.008 Euro. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer erfolgt eine Günstigerprüfung der steuerlichen Auswirkung des gesamten
Kinderfreibetrags i. H. von 3.504 Euro bzw. 7.008 Euro im Verhältnis zum Kindergeld. Im Ergebnis
kommt nur eine der beiden Vergünstigungen in Betracht.
Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, weil sie z. B. unverheiratet sind oder dauernd
getrennt leben, erhält grundsätzlich jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag. Der Elternteil, bei
dem das Kind lebt (bzw. der, der seiner Unterhaltspflicht nachkommt), kann eine Übertragung des
Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen. Für die beiden Komponenten des
Kinderfreibetrags gelten dafür jedoch unterschiedliche Voraussetzungen: Der Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum (2.184 Euro) kann nur übertragen werden, wenn der andere Elternteil
seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Für die Übertragung des Freibetrags für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 Euro) ist bei minderjährigen Kindern
dagegen nur erforderlich, dass das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Weitere Voraussetzungen sind nicht notwendig, um dem anderen Elternteil in diesen Fällen den
Freibetrag i. H. von 1.320 Euro zu entziehen. Der Bundesfinanzhof 85 hat entschieden, dass diese bis
2011 geltende gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt.
Mit Wirkung ab 2012 hat der Gesetzgeber allerdings die Rechte des anderen Elternteils gestärkt. Er
kann jetzt dem Antrag auf Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind
regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang selbst betreut.86
46
Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen
In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof 87 die Kriterien für die Beurteilung einer
regelmäßigen Arbeitsstätte neu festgelegt. Die Bestimmung einer Tätigkeitsstätte als „regelmäßige
Arbeitsstätte" bedeutet insbesondere, dass Kosten für Fahrten zu dieser Arbeitsstätte nur
eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) als
Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Bislang wurde auch eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität) als regelmäßige Arbeitsstätte
angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts
aufgesucht wird.88 In zwei aktuellen Urteilen ist der Bundesfinanzhof jetzt von dieser Auffassung
abgewichen. Nach Meinung des Gerichts ist eine Bildungsmaßnahme auch dann „vorübergehend"
und „nicht auf Dauer angelegt", wenn die Aus- bzw. Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch
nimmt.
In den Streitfällen handelte es sich um einen Zeitsoldaten, der an einer Berufsförderungsmaßnahme
in Vollzeit teilnahm89, sowie um eine Studentin, die ein Zweitstudium90 absolvierte. Die Fahrtkosten
zur Ausbildungsstätte konnten in beiden Fällen in voller Höhe (wie bei Dienstreisen), d. h. bei
84
Rechtskräftiges Urteil vom 20. April 2010 8 K 3038/08 (EFG 2010 S. 1216).
Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 42/07.
§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2011 I S. 2131).
87
Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10 (BStBl 2012 II S. 38), VI R 36/10 (BStBl 2012 II S. 36) und VI R 58/09 (BStBl 2012 II S. 34).
85
86
Siehe H 9.2 „Regelmäßige Arbeitsstätte" LStH.
BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 42/11.
90
BFH-Urteil vom 9.Februar2012 VI R 44/10.
88
89
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
27
Benutzung eines PKW mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, als (vorweggenommene)
Werbungskosten berücksichtigt werden.
47
Steuerliche Identifikations - Nr. ist verfassungsgemäß
Nach § 139a Abgabenordnung (AO) hat jeder Bürger zur eindeutigen Identifizierung für steuerliche
Zwecke eine Identifikations-Nr. erhalten. Daneben ist festgelegt, welche persönlichen Daten im
Zusammenhang mit der Nummer gespeichert werden (z. B. Namen, Tag der Geburt, Geschlecht;
siehe § 139b AO). Eingeführt wurde diese Nummer letztlich auch, um die Steuererhebung zu
vereinfachen und sicherzustellen.
Der Bundesfinanzhof91 hat entschieden, dass die Erteilung dieser Identifikations-Nr. und das damit
verbundene Speichern der persönlichen Daten nicht gegen das Recht auf informelle
Selbstbestimmung und auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht verstößt und damit
rechtmäßig ist.
48
Anordnung einer Betriebsprüfung
Bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
unterhalten, die freiberuflich tätig sind sowie bei Privatpersonen 92 mit hohen Einkünften aus
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und nichtselbständiger Arbeit ist eine
Betriebsprüfung „zulässig" (sog. routinemäßige Außenprüfung; siehe § 193 Abs. 1
Abgabenordnung). Weitere Anforderungen enthält das Gesetz nicht; es handelt sich somit um eine
voraussetzungslose Prüfungsermächtigung der Finanzverwaltung.
Das bedeutet, dass das Finanzamt nach dem Gesetzeswortlaut jederzeit und ohne weitere
Begründung eine Betriebsprüfung anordnen kann. Eine Betriebsprüfung ist danach z. B. nicht davon
abhängig, ob der Verdacht einer Straftat besteht, ob im Zusammenhang mit dem Steuerfall neue
steuerliche Erkenntnisse zu erwarten sind oder mit Mehrsteuern zu rechnen ist. Ebenso wenig muss
sich die Auswahl des zu prüfenden Betriebes nach dem Prüfungsturnus der Betriebsgrößenklassen (§
3 BpO) richten. Die Entscheidung, welche Betriebe bzw. Personen für eine Prüfung ausgewählt
werden, steht ausschließlich im Ermessen der Finanzverwaltung.
Rechtliche Voraussetzung für die Betriebsprüfung ist die Prüfungsanordnung, mit der dem
Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung Einzelheiten wie Ort, Zeit und Umfang
der bevorstehenden Prüfung bekannt gegeben werden müssen. Ergeht eine entsprechende
Anordnung, hat der Steuerpflichtige die Prüfung zu dulden. Ist die Prüfungsanordnung allerdings
nichtig, rechtswidrig oder wurde sie aufgehoben, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden
Prüfungsfeststellungen regelmäßig nicht verwertet werden.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof 93 festgestellt, dass die Anordnung einer
Außenprüfung zumindest dann rechtswidrig sein kann, wenn ein Verstoß gegen das Willkür- und
Schikaneverbot vorliegt.
Im Streitfall wehrte sich ein Rechtsanwalt als Adressat einer Prüfungsanordnung gegen diese, weil
die Anordnung im zeitlichen Zusammenhang mit einem von seinem Mandanten angestrengten
Mobbingverfahren gegen den Vorsteher des betreffenden Finanzamtes ergangen ist. Das Gericht
fand Anhaltspunkte, wonach sich das Finanzamt bei der Anordnung der Prüfung von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen. Die Sache wurde zwecks weiterer Feststellungen an das
Finanzgericht zurückverwiesen.
91
92
Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 (BStBl 2012 II 5. 168).
Einzelheiten siehe § 147a AO.
93
Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
28
49
Spruch des Monats Mai 2012
Menschliche Eigenschaften wie Güte, Großzügigkeit, Offenheit,
Ehrlichkeit, Verständnis und Gefühl sind in unserer Gesellschaft
Symptome des Versagens.
Negativ besetzte Charakterzüge wie Gerissenheit, Habgier, Gewinnsucht,
Gemeinheit, Geltungsbedürfnis und Egoismus sind hingegen
Merkmale des Erfolgs.
Man bewundert zwar die Qualität der ersteren und
begehrt die Erträge der letzteren.
(John STEINBECK)
Dank an meinen Kollegen und Freund Wolfgang
für seinen Zitatbeitrag
50
Vorsicht vor falschen E-Mails vom Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung
Der Beitrag ist aus dem Bereich "Es gibt nichts, was es nicht gibt“. Aktuell weist das
Bundesfinanzministerium darauf hin, dass Betrüger versuchen, per E-Mail an Kontonummern und
Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Dies geschieht, indem E-Mails im Namen
des Bundeszentralamts für Steuern versendet werden und die Gier der Bürger angesprochen wird.
In der E-Mail wird signalisiert, dass es zu einer Einkommensteuererstattung kommt, weshalb in einem
Formular entsprechende Angaben zu Kontoverbindungen bzw. zu Kreditkartennummern gemacht
werden sollen.
Ausdrücklich sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass hier keinesfalls Angaben gemacht
werden dürfen. Zum einen wird die Finanzverwaltung niemals die Benachrichtigung über eine
Steuererstattung mittels E-Mails versenden, zum anderen ist für die Rückerstattung von überzahlten
Steuern nicht das Bundeszentralamt für Steuern, sondern das jeweils örtlich zuständige Finanzamt
maßgebend. Was tun : Löschen Sie daher entsprechende Mails umgehend und reagieren Sie nicht
darauf!
51
Immobilien und Steuerrecht in Österreich - Neue Immobiliensteuer auch bei
Immobilienfonds
Bisher wurde der Verkauf von in Österreich belegenen Immobilien im Privatvermögen nur besteuert, wenn
Anschaffung und Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgten. Wurde die Immobilie erst nach
Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert, blieb der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei. Insoweit hatte
Österreich eine identische Regelung wie sie hier in der Bundesrepublik Deutschland bestand und immer
noch besteht.
Aktuell streicht Österreich jedoch besagte zehnjährige Veräußerungsfrist. Jede Immobilienveräußerung in
Österreich ab dem 01.04.2012 ist nun steuerpflichtig und wird mit einer Steuer auf den
Veräußerungsgewinn in Höhe von 25 % belegt. Diese neue Veräußerungssteuer trifft dabei nicht nur
Bundesbürger, die in Österreich eine Immobilie besitzen, sondern auch Bundesbürger, die in geschlossene
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
29
Immobilienfonds investiert haben, welche wiederum in Österreich das Geld in Immobilien angelegt
haben.
52
Schenkungsteuer bei Oder-Konten von Ehegatten ?
Für Bankkonten eines Ehegatten wird dem anderen Ehegatten häufig eine Kontovollmacht und
damit eine Verfügungsberechtigung über das Konto erteilt. Ein ähnliches Ziel wird erreicht, wenn
ein Konto als sog. Oder-Konto eingerichtet ist. Anders als beim Einzelkonto mit Kontovollmacht
handelt es sich dabei aber um ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten; ein Guthaben auf diesem
Konto steht daher im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Es stellt sich somit die Frage, ob
Gutschriften aus dem Vermögen eines Ehegatten insoweit - also zur Hälfte - als Schenkung an den
anderen Ehegatten anzusehen sind mit der Folge, dass ggf. Schenkungsteuer anfällt.
Dazu hat nun der Bundesfinanzhof 94 Stellung genommen. Im Streitfall wurden dem Oder-Konto von
Ehegatten mehr als 2 Mio. Euro aus Beteiligungsverkäufen des Ehemannes gutgeschrieben; das
Finanzamt nahm hinsichtlich der Hälfte eine steuerliche Schenkung zugunsten der Ehefrau an. Das
Gericht hat nicht endgültig entschieden, aber Folgendes ausgeführt:
Entscheidend ist, wie der Ehegatte über das Kontoguthaben tatsächlich verfügt hat. Wenn er
häufiger Teile davon für den Erwerb eigenen Vermögens (z. B. zum Grundstückserwerb) verwendet,
sei dies ein Indiz dafür, dass der Ehegatte rechtlich frei zur Hälfte über das Guthaben verfügen
könne und insoweit eine unentgeltliche Zuwendung vorliege. Als Indiz unberücksichtigt bleiben
laufende Überweisungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, da diese nicht dem Aufbau
eigenen Vermögens dienen. Setzt der Ehegatte dagegen nur im Einzelfall das Kontoguthaben zur
Schaffung eigenen Vermögens ein, spricht dies eher dafür, dass auch nur dieser Teil des
Kontoguthabens als zugewendet gelten soll.
Es ist zu empfehlen, dass bei großen Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto im
Innenverhältnis klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und ggf in welchem Umfang
der andere Ehegatte darüber verfügen kann. Wird auch tatsächlich entsprechend dieser
Vereinbarungen verfahren, ist das Finanzamt daran gebunden und kann nicht bzw. nicht in vollem
Umfang eine schenkungsteuerliche Zuwendung annehmen.
53
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Der derzeitige Tarif lässt ein
Existenzminimum bei jedem Steuerpflichtigen in Höhe von 8.004 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag). In
der sich anschließenden Progressionszone steigt der Steuersatz von 14 % (bei 8.005 Euro) auf 42 %
(bei 52.881 Euro) unterschiedlich stark an. Der Steuersatz von 42 % bleibt für Einkommen bis 250.730
Euro konstant. Jeder weitere Euro wird mit 45 % besteuert (sog. Reichensteuer). Beim Splittingtarif für
zusammenveranlagte Ehegatten gelten die doppelten Euro-Beträge.
Der progressive Tarif hat zur Folge, dass z. B. bei Arbeitnehmern, die lediglich die Inflation
ausgleichende Lohnerhöhungen erhalten, der Durchschnittssteuersatz ansteigt und durch diese
zusätzliche Steuerbelastung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sinkt (sog. kalte Progression).
Der Bundestag hat nun das „Gesetz zum Abbau der kalten Progression"" 95 verabschiedet. Mit
diesem Gesetz soll der Grundfreibetrag für 2013 auf 8.130 Euro und ab 2014 auf 8.354 Euro
angehoben und der restliche Tarif entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus wird die
Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre die Wirkung der kalten Progression zu überprüfen.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz vorerst nicht zugestimmt hat, wird sich ggf. der
Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz befassen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
54
Nutzung eines betrieblichen PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer ist steuerlich als geldwerter
Vorteil zu beurteilen. Dabei wird der Nutzungswert häufig nach der - regelmäßig günstigen 94
95
Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10.
Vgl. Bundestags-Drucksachen 17/8683 und 17/9201.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
30
pauschalen Methode mit 1 % des PKW-Bruttolistenneupreises monatlich ermittelt und dem lohnund sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet 96. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen PKW für private Zwecke nutzt.
Die Vereinbarung über die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den GesellschafterGeschäftsführer kann in schriftlicher oder mündlicher Form bzw. stillschweigend geschlossen
werden; sie muss dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist und auch so durchgeführt
werden. Die tatsächliche Durchführung muss insbesondere durch zeitnahe Buchung des
Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (sowie ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) durch
die Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden. Wird nicht entsprechend dieser Vereinbarung
verfahren, führt die PKW-Überlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das gewerbeund körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht.
Der Bundesfinanzhof97 hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der PKW-Nutzung anzusetzen ist. Dies würde
bedeuten, dass der Wert der Nutzungsüberlassung auf Kostenbasis einschließlich eines
Gewinnaufschlags zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen wäre.
Die Finanzverwaltung98 hat jetzt jedoch erklärt, dass auch im Fall einer verdeckten
Gewinnausschüttung aus Vereinfachungsgründen die „normale" 1 %-Regelung angewendet
werden kann; bei einer Nutzung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht
sich der monatliche Wert um 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer für diese
Fahrten.
55
Rückwirkende Steuerbefreiung für die private Nutzung von Smartphones,
Tablets usw.
Seit dem Jahr 2000 sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen
Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gemäß § 3 Nr. 45 EStG von der Lohnsteuer
befreit. Diese Vorschrift wurde jetzt neu gefasst und damit an die technische Entwicklung
angepasst.99
Danach können den Arbeitnehmern Vorteile „aus der privaten Nutzung von betrieblichen
Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie dem Zubehör, aus zur privaten
Nutzung überlassenen System- und Anwenderprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem
Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten
Dienstleistungen lohnsteuerfrei zugewendet werden. Durch diese Formulierung soll sichergestellt
werden,
dass
insbesondere
auch
vom
Arbeitgeber
überlassene
Systemund
Anwendungsprogramme auf betrieblichen und privaten PCs, Smartphones und Tablets in die
Steuerbefreiung - und damit auch in die Sozialversicherungsfreiheit - einbezogen werden. Die
Änderung ist rückwirkend in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2000 anzuwenden. 100
Zu beachten ist allerdings weiterhin, dass die Befreiung nur für die Nutzungsüberlassung an
Arbeitnehmer gilt und nicht für die private Nutzung durch den Inhaber oder durch Gesellschafter.
101
56
Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung
Erhöht sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer
Gesellschafter im Wege einer Einlage Vermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage,
ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungsteuerpflichtig ist.
Beispiel:
96
§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 2 EStG.
8 Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04 (BStBI 2005 II S. 882) sowie Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06 (BStBI 2012 II S. 260).
98
Siehe BMF-Schreiben vom 3. April 2012 - 1V C 2 - S 2742/08/ 10001 (BStBl 2012 I S. 478).
97
99
Vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
(BGBl 2012 I S. 1030).
100
Vgl. § 52 Abs. 4g EStG n. F.
101
Vgl. H 3.45 EStH.
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31
Vater V. und Sohn S. sind je zu Hälfte an einer GmbH beteiligt (eingezahltes Kapital jeweils
25.000,00 €). V. legt weitere 100.000 € in die Gesellschaft ein.
Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S. um (100.000€ x 50%=) 50.000,00 €
Der Bundesfinanzhof 102 hatte entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen
Gesellschafters durch die Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung
darstellt. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings eine Regelung geschaffen, wonach in diesen Fällen
eine Schenkung „fingiert" wird (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG 103). Dies gilt für Vorgänge, für die die
Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht.
Im o.a. Beispiel ergibt sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von V an S. Selbst wenn
z.B. aufgrund der höheren Freibeträge für Kinder (zunächst) keine Schenkungsteuer entsteht, ist zu
beachten, dass insoweit der Freibetrag für künftige Übertragungen oder die Erbfolge ggf.
aufgebraucht ist.
57
Splittingtarif für Lebenspartner
Im Zuge des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner in wichtigen
Bereichen des bürgerlichen Rechts, wie z. B. im Unterhalts- und Erbrecht, auf eine Stufe mit
Ehegatten gestellt worden104. Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber die Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern bisher nur teilweise - im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht vollzogen.
Eine wichtige einkommensteuerliche Regelung - das Splittingverfahren für Ehegatten - können
Lebenspartner derzeit nicht in Anspruch nehmen. Nachdem zu dieser Frage zwei Beschwerden vor
dem Bundesverfassungsgericht105 anhängig sind, haben einzelne Länderfinanzverwaltungen (z.B.
Baden-Württemberg) reagiert. Danach können Betroffene durch Einlegung eines Einspruchs und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insbesondere die Eintragung der Steuerklassen-Kombination
III/V auf der Lohnsteuerkarte und damit den Splittingtarif beim Lohnsteuerabzug erreichen. Hierzu
existiert allerdings zurzeit keine bundeseinheitliche Regelung, d. h., die Handhabung bleibt den
jeweiligen Länderfinanzbehörden überlassen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht den Beschwerden jedoch nicht entsprechen, ist darauf
hinzuweisen, dass Betroffene im Wege der Einkommensteuerveranlagungen ggf. mit
Nachzahlungen rechnen müssen.
58
Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
verfassungsgemäß
Seit Januar 2005 müssen Unternehmer die monatlichen oder vierteljährlichen UmsatzsteuerVoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln106. Diese gesetzliche Verpflichtung ist
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs 107 verfassungsgemäß. Das Gericht verweist in
diesem Zusammenhang auf die gesetzlich vorgesehene Härtefall-Regelung. Danach kann ein
Unternehmer nach entsprechendem Antrag seine Voranmeldungen weiterhin in Papierform
einreichen, wenn ihm die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten
ist (vgl. § 150 Abs. 8 Abgabenordnung). Das ist der Fall, wenn er nicht über die erforderliche
technische Ausstattung verfügt und diese nur mit erheblichem finanziellem Aufwand zu beschaffen
wäre oder er aus persönlichen Gründen nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten
nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, das Internet für die Datenfernübertragung zu nutzen.
Ob derartige Härtefall-Gründe vorliegen, entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem
102
Siehe Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93 (BStB1 1996 II S. 160) und vom 9. Dezember 2009 II R 28/08 (BStBI 2010 II S.566).
103
In der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2011 I S. 2592); siehe dazu im Einzelnen auch gleichlautende Ländererlasse
vom 14. März 2012 (BStBI 2012 I S. 331), Tz. 2.1 und 3.
104
Siehe z. B. §§ 10, 12 Lebenspartnerschaftsgesetz.
105
Az.: 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07.
106
§ 18 Abs. 1 UStG.
107
Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09.
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32
Ermessen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Lohnsteueranmeldungen (vgl. § 41a
Abs. 1 EStG).
59
„Geschäftsveräußerung
Geschäftsräume
im
Ganzen“
auch
bei
Vermietung
der
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht
der Umsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. la UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb - oder ein
gesondert geführter Teilbetrieb -„im Ganzen" übereignet wird.
Umstritten war die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, wenn der
Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an einen anderen
Unternehmer veräußert werden, das Ladenlokal aber nicht mitverkauft, sondern an den Käufer
vermietet wird. Der Bundesfinanzhof108 hat in diesem Fall eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im
Ganzen bejaht, weil die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreichte, um eine
dauerhafte Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen; außerdem
hatte der Erwerber beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Laufzeit des Mietvertrags und die Kündigungsmöglichkeiten
zwar bei der Gesamtbeurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, zu
berücksichtigen, eine Mindestvertragsdauer (z. B. von 8 Jahren109) wird jedoch nicht gefordert; es ist
vielmehr zu prüfen, ob die Regelungen ein „Hindernis für die dauerhafte Fortführung der
wirtschaftlichen Tätigkeit sein können."
60
Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer können Aufwendungen für ihre Berufsausbildung, Weiterbildung oder für ein Studium
regelmäßig als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen. Handelt es sich allerdings um die
erste Berufsausbildung und wird sie nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis durchgeführt, kommt
nur ein Abzug als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr in Betracht.
Die Finanzverwaltung110 hat nun zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von
Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen.
Danach gehören diese grundsätzlich zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Hat der Arbeitgeber aber die Studiengebühren in „ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse" getragen, wird steuerrechtlich kein Vorteil angenommen mit der Folge, dass weder
Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis (d.h., wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses
ist) wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn der
Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist. Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren,
gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme
der Studiengebühren verpflichtet hat und er die übernommenen Studiengebühren vom
Arbeitnehmer zurückfordern kann, falls dieser innerhalb von zwei Jahren nach dem
Studienabschluss kündigt.
Ein berufsbegleitendes Studium kann auch als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des
Arbeitgebers111 anzusehen sein, wenn damit die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb
erhöht werden soll. In diesem Fall kann ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers angenommen werden, wenn dieser die Studiengebühren schuldet. Ist jedoch der
Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, gilt das nur insoweit, als der Arbeitgeber vorab die
Übernahme der Studiengebühren schriftlich zugesagt hat.
108
Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08 Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. November 2011 Rs. C-444/10
„Schriever« (UR 2011 S. 937).
Vgl. Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE
110
BMF-Schreiben vom 13. April 2012 - IV C 5 - S 2332/07/0001.
109
111
Vgl. R 19.7 LStR.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
33
Soweit die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu behandeln ist, kommt beim Arbeitnehmer ein Abzug als Werbungskosten bzw.
Sonderausgaben nach den oben genannten Grundsätzen in Betracht.
61
Spruch des Monats Juni 2012
Lebensklugheit bedeutet, alle Dinge möglichst wichtig,
aber keines völlig ernst zu nehmen.
(Arthur SCHNITZLER)
62
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Seit 2012 ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines
Kindes vereinfacht worden. Für die Anerkennung derartiger Kosten kommt es nicht mehr auf die
persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit, Krankheit oder
Behinderung, an. Kinderbetreuungskosten sind nunmehr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres112
des Kindes einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Berücksichtigt werden können 2/3 der
Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Den Abzug geltend machen kann grundsätzlich der Elternteil, der die Aufwendungen wirtschaftlich
getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Tragen getrennt lebende Ehegatten jeweils
beide entsprechende Aufwendungen, gilt jeweils der halbe Höchstbetrag, sofern von beiden keine
anderweitige Aufteilung gewählt wird.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für
•
die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten oder Krippen;
•
die Beschäftigung von Kindererziehern und -pflegern;
•
die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese Kinder betreuen;
•
die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung von Hausaufgaben.
Für Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Au-pairs in der Familie kann vereinfachend
ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen zugrunde gelegt werden.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für den Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe), Musikunterricht,
Beiträge für Sportvereine sowie Verpflegungskosten 113.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung (z. B. durch Überweisung) erfolgt ist. Barzahlungen
werden nicht anerkannt. Als Rechnung gelten auch Arbeits-/Minijob-Verträge, Au-pair-Verträge,
Gebührenbescheide (z. B. für Kindergärten).
Sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug dem Grunde nach erfüllt, kommt eine
Berücksichtigung als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) nicht in
Betracht 114.
63
Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung werden vom Finanzamt nur ausnahmsweise
als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Für die Frage der Abzugsfähigkeit werden dabei immer
112
Ältere Kinder sind „begünstigt", wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
113 Siehe auch BMF-Schreiben vom 14. März 2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 (BStBl 2012 I S. 307).
114 Siehe § 35a Abs. 5 Satz 12. Halbsatz EStG.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
34
die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezogen. Folgende Merkmale sprechen eher für eine
berufliche Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug:
•
Anlass für die Bewirtung ist kein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag), sondern ein
berufliches (z. B. Jubiläum, Abschiedsfeier).
•
Die Veranstaltung findet in Räumen des Arbeitgebers statt.
•
Bei den Gästen handelt es sich um Geschäftspartner des Arbeitgebers,
Verbandsfunktionäre oder Kollegen und nicht um persönliche Bekannte oder Verwandte.
•
Der Arbeitgeber richtet die Veranstaltung aus und bestimmt die Gästeliste.
Die Finanzverwaltung115
fordert für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen die
gesetzlich geregelten Nachweise. Dies sind Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der
Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass nur 70 %
der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die formalen
Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Bewirtungskosten von Arbeitnehmern (§ 9 Abs. 5
EStG).
Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn eine Bewirtung nicht aus „geschäftlichem Anlass", sondern
aus allgemeinen beruflichen Gründen erfolgt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn
•
der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, sondern es sich um ein Fest des
Arbeitgebers handelt, zu dem der Arbeitnehmer einen Zuschuss leistet 116,
•
ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen ihm unterstellte Mitarbeiter mit dem Ziel
der Motivationssteigerung bewirtet 117.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt ein ungekürzter Werbungskostenabzug von
Bewirtungsaufwendungen in Betracht.
64
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Steht ein betrieblicher PKW einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten zur Verfügung oder wird ein
zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch privat genutzt, ist die Überlassung als geldwerter
Vorteil lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. Der Wert wird regelmäßig mit 1 % vom (Brutto)Listenneupreis des PKW pro Monat angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese pauschale
Ermittlung des geldwerten Vorteils führt bei einer nur geringen privaten Nutzung oder bei
Verwendung eines gebraucht erworbenen PKW sehr oft zu hohen steuerlichen Werten. Die
tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten können aber nur angesetzt werden,
wenn ein Fahrtenbuch geführt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die formalen
Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind jedoch hoch. Dies hat der Bundesfinanzhof118 noch einmal
bestätigt.
Die Aufzeichnungen sollen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten
und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah
und in geschlossener Form geführt werden; nachträgliche Einfügungen oder Änderungen müssen
ausgeschlossen oder als solche erkennbar sein. Es ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich
und der mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichte Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs
aufzuzeichnen.
Mehrere
Teilabschnitte
einer
beruflichen
Reise
können
zu
einer
zusammenfassenden Eintragung verbunden werden.
Für die Angabe des Fahrtziels reicht die Aufzeichnung des Orts und der Straße nicht aus. Auch der
Name des konkret aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners ist im Fahrtenbuch zu vermerken.
Diese Angaben können auch nicht nachträglich aufgrund anderer Aufzeichnungen ergänzt
werden, um die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs zu erlangen.
Die Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch müssen lesbar sein 119;
andernfalls kann das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilt werden.
115
Vgl. OFD Hannover vom 29. November 2011 - S 2350 - 32 - St 215.
Vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 48/07 (BStB1 2008 II S.870).
117
Vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33/07 (BStBl 2009 II S.11).
118
Urteil vorn 1. März 2012 VI R 33/10. Zu bestimmten Erleichterungen siehe BMF-Schreiben vom 18. November 2009—IV C 6 -S 2177/07/10004
(BStBl 2009 I S. 1326), Tz. III Nr. 3.
119
BFH-Beschluss vom 14. März 2012 VIII B 120/11 (BFH/NV 2012 S.949).
116
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
35
65
Kostenlose Wohnung – trotzdem eigener Hausstand bei doppelter
Haushaltsführung
Aufgrund der offiziellen Definition im Einkommensteuergesetz liegt eine doppelte Haushaltsführung
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das Tatbestandsmerkmal des eigenen
Hausstandes ist folglich schon im Gesetz verankert und somit unumgehbar. Fraglich ist jedoch, ob
ein eigener Hausstand noch gegeben sein kann, wenn der Steuerpflichtige für diesen (angeblich)
eigenen Hausstand keinerlei Kosten trägt. Im aktuell abgeurteilten Sachverhalt ging es um
folgenden Fall:
Eine Arbeitnehmerin hatte an ihrem Beschäftigungsort eine kleine 27 Quadratmeter große Wohnung
als Zweitwohnung angemietet. Den eigenen Hausstand, und damit auch ihren tatsächlichen
Lebensmittelpunkt, gab die Steuerpflichtige jedoch im Haus ihrer Eltern an. Dort bewohnte sie eine
52 Quadratmeter große Wohnung. Eingezogen war die Steuerpflichtige dort, nachdem sie sich von
ihrem Ehegatten getrennt hatte.
Das Finanzamt glaubte der Steuerpflichtigen zwar, dass sich der persönliche Lebensmittelpunkt
tatsächlich am Ort des Hauptwohnsitzes im Haus der Eltern befindet, jedoch bezweifelte die
Verwaltung, dass hier auch ein eigener Hausstand im Sinne des Gesetzes vorliegt. Weil die hier
klagende Steuerpflichtige die Wohnung im Hause ihrer Eltern vollkommen kostenlos nutzen durfte,
erkannte das Finanzamt darin keinen eigenen Hausstand im Sinne der Regelung zur doppelten
Haushaltsführung. In der Folge wollte das Finanzamt keinerlei damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen steuermindernd anerkennen.
Mit BFH Urteil vom 28.03.2012 (Az: VI R 87/10) bekam die hier klagende Arbeitnehmerin schließlich
recht. Mit vorgenanntem Urteil entschied der Bundesfinanzhof: „Im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die
Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die
Mittel dazu von einem Dritten erhält.“ Insgesamt ist daher die Beantwortung der Frage, wer für die
Kosten aufkommt, lediglich ein Indiz, aber keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein eigener
Haushalt beim Steuerpflichtigen tatsächlich gegeben ist. Damit war die Argumentation, dass ein
eigener Hausstand schon deshalb nicht vorliegen kann, weil der Steuerpflichtige hierfür
kostenmäßig nicht belastet ist, nicht mehr haltbar. Deutlich macht der erkennende Senat des
Bundesfinanzhofs diese Auffassung mit folgender Aussage: „(…) eine eigene Haushaltsführung des
auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung
am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht
zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.“
Hinweis: Dennoch sind für die Praxis weitere Details zu beachten. So machen die obersten BFHRichter weiterhin deutlich, dass ein eigener Haushalt in der Regel eine in sich abgeschlossene
Wohnung erfordert, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften
gestattet. Lediglich, wer für diese Wohnung tatsächlich die Kosten trägt, ist irrelevant.
Dies bedeutet jedoch auch, dass beispielsweise Studenten keine doppelte Haushaltsführung
begründen können, wenn sie zwar am Studienort eine Wohnung innehaben und sich ihr
Lebensmittelpunkt dennoch in ihrem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt befindet. Eine doppelte
Haushaltsführung ist hier mangels eigenen Hausstands, mangels einer in sich abgeschlossenen
Wohnung und nicht zuletzt mangels der Unterhaltung eines eigenen Haushalts am Ort des
Lebensmittelpunktes nicht gegeben.
66
Umsatzsteuerliche Behandlung von (Geschenk-) Gutscheinen
Im Einzelhandel werden (Geschenk-)Gutscheine angeboten, auf denen ein bestimmter Geldbetrag
ausgewiesen ist. Diese Gutscheine können bei dem jeweiligen Händler (Handelskette) beim Einkauf
wie Bargeld eingesetzt werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich danach, ob auf dem
Gutschein eine konkrete Ware oder Dienstleistung vermerkt ist oder nicht 120.
Ist auf dem Gutschein keine konkrete Gegenleistung angegeben (sog. Wertgutschein), hat der
Verkauf des Gutscheins (noch) keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Es handelt sich lediglich um
120
Vgl. OFD Karlsruhe vom 25. August 2011 - S 7270 - und OFD Magdeburg vom 2. Mai 2006-S 7200- 179- St 244.
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
36
den Umtausch von Zahlungsmitteln (z. B. Bargeld gegen Gutschein). Erst bei Einlösung des
Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Werden dagegen Gutscheine über genau bezeichnete Leistungen ausgestellt (sog.
Sachgutscheine), unterliegt der vereinnahmte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer 121.
Bei Einlösung des Gutscheins unterliegt in diesen Fällen nur der ggf. noch zu zahlende Mehrbetrag
der Umsatzsteuer. Auf der Rechnung über die Ausstellung des Gutscheins ist die Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen; bei der (End-)Rechnung - d. h. bei Einlösung des Gutscheins - sind der
Anzahlungsbetrag (netto) und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzusetzen 122.
67
„Gelangensbestätigung" bei innergemeinschaftlichei Lieferungen
Die gesetzlichen Regelungen für Beleg- und Buchnachweise bei umsatzsteuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden zum 1. Januar 2012 geändert 123. Aufgrund
erheblicher Probleme bei der Umsetzung in der Praxis hat die Finanzverwaltung 124 diese Änderung
jetzt komplett ausgesetzt. Das bedeutet, dass bis zu einer beabsichtigten erneuten Änderung der
gesetzlichen Regelung weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtslage verfahren werden kann.
68
3…2…1…Steuerpflicht ! - Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay
Verkauft ein Gewerbetreibender seine Produkte auch über eBay, unterliegen diese Umsätze
ebenfalls der Umsatzsteuer. Fraglich ist, ob auch allein durch die Veräußerung von
Gebrauchsgegenständen über die Online-Plattform schon Umsatzsteuer ausgelöst werden kann.
Darüber hatte der Bundesfinanzhof 125 zu entscheiden. Dies wurde für einen Fall bejaht, in dem
jährlich Umsätze zwischen 21.000 Euro und 35.000 Euro aus jeweils mehr als 200 Einzelverkäufen
erzielt wurden.
Eine allgemein gültige Grenze hat das Gericht allerdings nicht gezogen. Es komme vielmehr auf die
Gesamtumstände an. Insbesondere sind die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens sowie die
Höhe der Entgelte und die Zahl der ausgeführten Geschäfte zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob
bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.
Sofern Umsatzsteuerpflicht nicht bereits aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit besteht,
fällt bis zur sog. Kleinunternehmer-Grenze allein durch eBay-Verkäufe keine Umsatzsteuer an. Das ist
der Fall, wenn der Gesamtumsatz126 des Vorjahres 17.500 Euro nicht überstiegen hat und der Umsatz
des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
69
Innerstaatliche Anwendung von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen
Wie viele andere Staaten auch, besteuert die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte ihrer
Bürger nach dem Wohnsitzprinzip. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitslöhne, Gewinn- oder
Vermietungseinkünfte von Inländern grundsätzlich im Inland steuerpflichtig sind, unabhängig
davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Da aber ausländische Einkünfte in dem Staat, in dem sie
erzielt werden, ebenfalls einer (Quellen-)Besteuerung unterliegen können (wie z. B. Arbeitslöhne
oder Zinseinkünfte), werden mit vielen Ländern sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Darin wird geregelt, welches Land für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht erhält und wie im
Einzelnen die doppelte Versteuerung der Einkünfte vermieden werden soll. Hierfür stehen zwei
Verfahren, das Anrechnungs- oder das Freistellungsverfahren, zur Verfügung.
121
Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
Vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE.
123
Vgl. dazu Steuerinfo März 2012 Nr. 3.
124
Siehe BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012 - IV D 3 - S 7141/11/10003-06.
125
Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11.
126
Vgl. § 19 Abs. 1 und 3 UStG.
122
75891779 – Michael Schneider - Dipl. Finw. (FH)
37
Im Laufe der Zeit hat der deutsche Gesetzgeber nationale Bestimmungen127 geschaffen, die die
Vereinbarungen in den Doppelbesteuerungsabkommen „überschreiben" (sog. Treaty override). Im
Ergebnis werden damit die Abkommensregelungen außer Kraft gesetzt und das Besteuerungsrecht
nach Deutschland „zurückgeholt". Nachdem diese Praxis bisher von der Rechtsprechung toleriert
wurde, hat jetzt der Bundesfinanzhof 128 entschieden, dass ein verfassungswidriger Bruch des
Völkerrechts vorliegt. Änderungen bzw. Anpassungen zwischenstaatlicher Regelungen müsse der
Gesetzgeber in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen selbst verankern. Eine einseitige
Abänderung der Besteuerungsregeln sei nicht zulässig.
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vorgelegt; eine
endgültige Entscheidung hierüber bleibt also abzuwarten.
70
Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei sog.
Bauerrichtungsverträgen
Der Erwerb eines Grundstücks unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer 129. Bemessungsgrundlage ist dabei die „Gegenleistung“ d. h. im Regelfall der Kaufpreis - dies gilt sowohl bei unbebauten
als auch bei bebauten Grundstücken.
Wird ein unbebautes Grundstück erworben und im Zusammenhang damit ein Werkvertrag über die
Errichtung eines Gebäudes (z. B. eines Einfamilienhauses) geschlossen - das ist häufig der Fall, wenn
die Baufirma auch Verkäufer des Grundstücks ist -‚ geht die Finanzverwaltung bislang von einem
„einheitlichen Vertragswerk" aus. Das bedeutet, dass sowohl der Kaufpreis für das (unbebaute)
Grundstück als auch der Preis für die Errichtung des Gebäudes durch die Baufirma der
Grunderwerbsteuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt damit so, als wenn ein bebautes
Grundstück erworben worden wäre.
Diese Regelung stand immer wieder in der Kritik, weil die (Bau-)Leistungen bereits mit Umsatzsteuer
belastet sind und insoweit eine möglicherweise verfassungswidrige Doppelbelastung vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Problem bislang unterschiedlich beurteilt. Während der
„Umsatzsteuer-Senat" die Errichtung des Gebäudes als selbständige (umsatzsteuerpflichtige)
Bauleistung behandelt hat, sah der „Grunderwerbsteuer-Senat" im Erwerb des unbebauten
Grundstücks und in dem Bau des Gebäudes einen einheitlichen - grunderwerbsteuerpflichtigen Leistungsgegenstand.
Der Europäische Gerichtshof 130 hatte die Besteuerung des einheitlichen Vertragswerks zwar für
zulässig erklärt. Allerdings hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht 131 seine Zweifel an dieser
Praxis geäußert und dem Bundesfinanzhof 132 erneut diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Betroffene Fälle können unter Hinweis auf dieses Verfahren offengehalten und das Ruhen des
Verfahrens beantragt werden.
71
Spruch des Monats Juli 2012
Wo ein Anfang gemacht ist,
kommt immer das Beste von selber nach.
(Hermann HESSE)
Danke an meinen Freund Wolfgang L. aus worms für seinen Beitrag an Zitaten
127
Siehe z. B. § 50d Abs. 8 und 9 EStG, in denen die im DBA vorgesehene Freistellung von (Arbeits-)Einkünften im Inland von zusätzlichen
Nachweisen bzw. Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
128
Beschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09.
129
Die Steuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 % (siehe dazu auch Steuerinfo Februar 2012 ).
130
Siehe dazu Steuerinfo März 2009 Nr. 3.
131
Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09.
132
Az. des anhängigen Verfahrens: II R 7/12.
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38
72
Mittelherkunft aus Spielbankgewinnen
– Gute Erklärungen für Betriebsprüfung oder Steuerfahndung ?
Ein oft gehörter Rat an Stammtischen: Wer gegenüber dem Finanzamt zu erklären hat, woher er
denn das viele Geld habe, sollte einfach angeben, er habe einen glücklichen und erfolgreichen
Tag in der Spielbank oder einem Kasino gehabt und dort erhebliche Gewinne vom Spieltisch mit
nach Hause nehmen können. Mit dieser Aussage sollte der Finanzbeamte überzeugt werden, dass
das Geld definitiv legal erworben ist, und nicht etwa aus dubiosen Schwarzgeldgeschäften stammt.
Leider ist es schon seit einigen Jahren mit dieser fadenscheinigen Erklärung nicht ganz so einfach.
Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinne aus schweren Straftaten
von 2008, kurz Geldwäschegesetz (GWG), müssen Spielbanken wegen der Regelung in § 3 Absatz
1 GWG ihren Vertragspartner identifizieren.
Um es auf den Punkt zu bringen: Wer in eine Spielbank will, muss seinen Personalausweis oder
seinen Reisepass vorzeigen, und dieser wird auch registriert. In der Folge können die Finanzämter
exakt ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger an dem angegebenen Tag auch tatsächlich in der
Spielbank war oder dies eine vorgeschobene Behauptung ist, um den unerklärlichen Geldzuwachs
zu legalisieren. Der weiterentwickelte Rat der Stammtischrunde lautete daraufhin: Man solle halt
von Zeit zu Zeit in die Spielbank gehen, damit das Finanzamt im Falle einer Prüfung auch auf
entsprechende Besuche im Kasino stößt, und so eine Erklärung für das vorhandene Vermögen
gegeben werden kann. Man muss ja nicht spielen, eine Cola an der Bar reiche ja aus, damit der
Name als Spielbankbesucher registriert wird. Dies mag zwar sein, doch ist dieser schon immer recht
wagemutigen Schutzbehauptung nun endgültig ein Ende gesetzt. Aufgrund einer Neuregelung in §
3 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes besteht nun für Spielbanken die Pflicht zur Identifizierung von
Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen. Der
Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden der Spielbank
bereits beim Betreten identifiziert werden, sofern vom Betreiber der Spielbank zusätzlich
sichergestellt wird, dass jede Transaktionen im Wert von 2.000 EUR oder mehr im Zusammenhang
mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken und/ oder Jetons den jeweiligen Kunden
zugeordnet werden kann. Unter dem Strich können die Finanzbeamten so nicht nur ermitteln, wer
wann in einem Spielcasino war, sondern können auch alle Transaktionen ab 2.000 EUR den
jeweiligen
Steuerpflichtigen
zuordnen. Der
Schutzbehauptung, entsprechend höhere
Geldzuwächse stammen aus Spielbankgewinnen, ist damit der Boden entzogen.
73
Doppelte Haushaltsführung: „Eigener Hausstand" bei Alleinstehenden
Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine
zusätzliche Wohnung, können damit zusammenhängende Aufwendungen als Werbungskosten
geltend
gemacht
werden.
Berücksichtigungsfähig
sind
insbesondere
Fahrtkosten
(Entfernungspauschale) für eine (Familien-)Heimfahrt wöchentlich, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate sowie die Kosten für die Zweitwohnung 133. Eine Voraussetzung
für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen
„eigenen Hausstand“ an seinem Hauptwohnsitz unterhält. Dies ist bei Verheirateten regelmäßig der
Fall, wenn die Familie am Hauptwohnsitz wohnen bleibt. Dagegen kommt es bei einem
alleinstehenden Arbeitnehmer, der z. B. im Haus der Eltern wohnt, nach einem neueren Urteil des
Bundesfinanzhofs134 auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Entscheidend ist dabei
insbesondere, ob unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der
Wohnung davon ausgegangen werden kann, dass der Alleinstehende nicht nur in die elterliche
Wohnung eingegliedert ist, sondern einen eigenen Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung
führt. Auch persönliche Umstände wie Alter und Personenstand sind zu berücksichtigen. Hat z. B.
der Alleinstehende bereits früher einen eigenen Hausstand unterhalten und ist nach der Scheidung
vom Ehepartner in das Elternhaus gezogen, kann dies dafür sprechen, dass er den eigenen
Hausstand im Haus seiner Eltern weiterführt.
133
134
Siehe R 9.11 LStR, H 9.11 LStH.
Vom 28. März 2012 VI R 87/10.
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Liegt unter Berücksichtigung dieser Umstände eine doppelte Haushaltsführung vor, kann die
steuerliche Anerkennung jedenfalls nicht allein deswegen versagt werden, weil der Arbeitnehmer
die Wohnung im Elternhaus unentgeltlich nutzt. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, ist die
finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers bzw. die Zahlung einer Miete an Eltern oder Angehörige
lediglich ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung.
74
Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als
außergewöhnliche Belastung
Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen des privaten Lebensbereichs - nach Abzug einer
zumutbaren Belastung - steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und
eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Kosten mit
einem unabwendbaren Ereignis im Zusammenhang stehen. Berücksichtigungsfähig sind danach z.
B. Krankheitskosten oder die Behebung von Schäden bzw. der Ersatz von privaten Gegenständen
aufgrund von Brand, Hochwasser etc. Soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung oder einem
Dritten übernommen werden, können sie grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in drei Urteilen dazu Stellung genommen, ob und inwieweit
Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes nach § 33 EStG anerkannt
werden können. Folgende Fälle hatte der Bundesfinanzhof zu beurteilen:
•
•
•
Ein aus Asbestzementplatten bestehendes Dach eines Reihenhauses wurde durch ein
Ziegeldach ersetzt 135.
Zur Entfernung asbest- bzw. formaldehydhaltiger Platten wurde die Außenfassade eines
Fertighauses ausgebaut und entsorgt sowie eine neue Dämmung und Fassade
eingebaut136.
Eine Eigentumswohnanlage wurde aufgrund eines Befalls von Hausschwamm umfassend
saniert 137.
Das Gericht hat in allen drei Fällen klargestellt, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen
möglich ist, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:
•
•
•
•
Der Grund der Sanierung darf weder beim Erwerb des Gebäudes erkennbar gewesen noch
vom Grundstückseigentümer verschuldet sein. Die Behebung sog. versteckter Baumängel
im Anschluss an den Kauf einer Wohnung ist nicht „begünstigt".
Soweit die Zwangsläufigkeit mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch die
Belastung des Gebäudes begründet wird, ist dies ggf. durch ein unabhängiges Gutachten
nachzuweisen. Das subjektive Empfinden, wie z. B. bei einer Geruchsbelästigung, reicht
nicht aus, um die Notwendigkeit einer (Bau-) Maßnahme darzulegen.
Eventuelle Ersatzansprüche gegen Dritte müssen grundsätzlich verfolgt werden.
Schließlich muss sichergestellt sein, dass in den Sanierungskosten keine wertsteigernden
Aufwendungen enthalten sind. Ein sich aus der Erneuerung ergebender Vorteil „Neu für Alt“
ist bei Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Betrages dagegenzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat auch klargestellt, dass die neue gesetzliche Regelung - z. B. das Erfordernis
der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Maßnahme (§ 64 EStDV) - nicht für
den Fall des Umbaus eines Hauses oder der Umgestaltung eines Wohnumfeldes gilt.
135
BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 47/10.
BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11.
137
BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10.
136
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40
75
Regelmäßige Arbeitsstätte und Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern
Nach der neueren Rechtsprechung138 ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers
definiert als „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer
zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also
fortdauernd und immer wieder aufsucht. Diese Voraussetzung ist bei einem (z. B. im Ausland
gelegenen) LKW-Wechselplatz nicht erfüllt, wenn es sich hierbei nicht um eine betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Der LKW selbst kommt ebenfalls nicht als regelmäßige
Arbeitsstätte in Betracht, weil er keine ortsfeste Einrichtung ist 139. Das bedeutet, dass in diesen Fällen
LKW-Fahrer die Fahrtkosten zum LKW-Wechselplatz nicht mit der Entfernungspauschale, sondern mit
den tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen
können; bei Benutzung eines PKW können die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenen
Kilometer angesetzt werden 140.
Aufwendungen für Übernachtungen, die durch Auswärtstätigkeiten veranlasst sind, können mit den
tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Der Ansatz der
(Auslands-)Übernachtungspauschalen141 kommt bei LKW-Fahrern, die im LKW übernachten, nicht in
Betracht, weil sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung fuhren wurden Liegt kein
Einzelnachweis der Aufwendungen z B für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit
vor, können die Aufwendungen geschätzt werden. Im Streitfall wurden arbeitstäglich
Übernachtungskosten in Höhe von 5 Euro geltend gemacht, die der Bundesfinanzhof nicht
beanstandete.
76
Schenkungsteuer bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich werden Zuwendungen unter Lebenden, die unentgeltlich erfolgen und durch die der
Beschenkte bereichert wird, als sog. freigebige Zuwendungen von der Schenkungsteuerpflicht
erfasst. Die Besteuerung erfolgt in Abhängigkeit vom persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum
Schenker und der Höhe der Zuwendung. Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte erhalten
höhere Freibeträge und unterliegen einem günstigeren Steuertarif (siehe §§ 16 und 19 ErbStG).
Zuwendungen können auch dann steuerpflichtig sein, wenn der Schenker an einer
Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Zuwendung über die Gesellschaft erbracht wird. Dies
können überhöhte Vergütungen, verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen oder andere
unentgeltliche Zuwendungen sein, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (z. B. an Angehörige)
zu beurteilen sind. Der Bundesfinanzhof 142 hatte entschieden, dass in diesem Fall
schenkungsteuerlich eine Zuwendung der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person vorliegt.
Beispiel.
G. ist Gesellschafter einer GmbH. Seine Tochter erhält im Rahmen einer Tätigkeit für die GmbH eine
überhöhte Vergütung (verdeckte Gewinnausschüttung) in Höhe von 100.000,00 €.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde das Verhältnis der Tochter zur
Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt. Demzufolge würde sich eine Schenkungssteuer von (100.000 €
./. 20.000 € Freibetrag 143=) 80.000 € x 30% Steuersatz144 = 24.000 € ergeben.
Für Zuwendungen nach dem 13. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass
für die Besteuerung einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft das persönliche Verhältnis des
Beschenkten zu der beteiligten natürlichen Person (Gesellschafter) maßgebend ist (siehe § 15 Abs.
4 ErbStG).145 Das würde im Beispielsfall bedeuten, dass - ohne Berücksichtigung von
138
Vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09 (BStBl. 2011 II S. 354).
139 Vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11.
140 H 9.5 „Pauschale Kilometersätze" LStH.
141 Siehe BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011 - IV C 5—S 2353/08/10006 (BStBl. 2011 I S. 1259).
142 Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06 (BStBl 2008 II S. 258).
143
§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG.
144
§ 15 Abs. ii. V. m. § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III).
145
Siehe Art. 11 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2011 I S. 2592) sowie im Einzelnen dazu auch gleichlautende
Ländererlasse vom 14. März 2012 (BStBl 2012 I S. 331), Tz. 2.6 und 6.
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41
Vorschenkungen - bereits der höhere Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder dazu führt, dass keine
Schenkungsteuer entsteht.
77
Auslandsaufenthalte volljähriger Kinder als Berufsausbildung
Kindergeld und steuerliche Kindervergünstigungen kommen bei volljährigen Kindern nur dann in
Betracht, wenn das Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese sind z.B. gegeben, wenn sich das
Kind in einer Berufsausbildung befindet. Bei Auslandsaufenthalten, die praktisch immer auch dem
Erwerb von Sprachkenntnissen dienen, stellt sich häufig die Frage, ob es sich dabei schon um eine
Ausbildung in diesem Sinne handelt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof 146 beschäftigt.
Danach sind reine Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts grundsätzlich nicht als
Berufsausbildung anzusehen. Dies ist nur darin der Fall, wenn der Aufenthalt von einem
durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen
Sprachunterricht begleitet wird. Erfüllt der Sprachunterricht diese Voraussetzung nicht während des
gesamten Auslandsaufenthalts, kann ggf. eine Berufsausbildung in einzelnen Monaten
angenommen werden, in denen die Grenze von 10 Wochenstunden aber erheblich überschritten
sein muss (z. B. durch Blockunterricht). Kindergeld bzw. Kindervergünstigungen würden dann für
diese Monate anteilig in Betracht kommen.
Weniger als 10 Wochenstunden formalen Unterricht lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall dann
genügen, wenn der Unterricht eine über das übliche Maß hinausgehende Vor und Nachbereitung
erfordert, dies ist z. B. denkbar bei fachlich orientiertem Sprachunterricht oder bei vorzubereitenden
Vorträgen in der Fremdsprache. Von einer Prüfung des zeitlichen Umfangs von Sprachunterricht
kann nur dann ganz abgesehen werden, wenn der jeweilige Auslandsaufenthalt von einer
Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder der Vorbereitung auf einen
für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z. B. TOEFL oder
IELTS) dient.
78
Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen von Selbständigen
Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zum Höchstbetrag
von 8.004 Euro pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht
werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden auf den Höchstbetrag
angerechnet, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen147. Die Höhe der abziehbaren
Unterhaltsleistungen hängt aber auch davon ab, inwieweit die finanziellen Mittel des
Unterhaltsleistenden überhaupt ausreichen, um entsprechende Zahlungen erbringen zu können.
Diese sog. Opfergrenze wird mit einem Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens ermittelt.
Der Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens (höchstens 50 %); er wird
gekürzt um je 5 % für den Ehegatten und jedes „steuerliche" Kind des Unterhaltspflichtigen
(höchstens um 25 %).148
Beispiel:
Der verheiratete Gewerbetreibende A. unterstützt seinen alleine lebenden , mittelosen Vater
Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen:
Ermittlung des Nettoeinkommens des A:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
Verlust aus Vermietung und Verpachtung
Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Steuerzahlungen
8.004 €
30.000 €
- 5.000 €
- 6.000 €
- 4.000 €
verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze15.000 €
146
147
Urteil vom 15. März 2012 III R 58/08.
Näheres vgl. § 33a Abs. 1 und 3 EStG sowie R 33a.1 EStR und H 33a.1 EStH.
148
Vgl. dazu ausführlich BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010—IV C 4— S 2285/07/0006 (BStBl 2010 I S. 582), Rz. 9 bis 12.
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42
Berechnung der Opfergrenze:
1% je volle 500 €
Kürzung Ehefrau
15.000 € x
Ergebnis:
30 %
5%
25 % =
3.750 €
A. kann Unterhaltsleistungen bis höchstens 3.750€ als außergewöhnliche Belastungen
nach § 33a (1) EStG geltend machen.
Der Bundesfinanzhof149 hat nun klargestellt, dass für die Ermittlung der Opfergrenze bei Selbständigen nicht nur auf die Einkünfte des zu beurteilenden Kalenderjahres abzustellen ist, sondern
dass in die Berechnung auch die Einkünfte der beiden vorangegangenen Kalenderjahre
einzubeziehen sind. Bei Ermittlung der Opfergrenze von Selbständigen z. B. für Unterhaltszahlungen
im Jahr 2012 wären somit die Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 zugrunde zu legen.
79
Erlass von Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung nicht
verfassungswidrig
Bei bebauten Grundstücken wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der „normale Rohertrag"
gemindert ist. Dies kann bei vermieteten Grundstücken bzw. Gebäuden auch der Fall sein, wenn
die Mietnachfrage aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage zurückgeht. 150 Bis Ende
2007 lag die Voraussetzung einer „wesentlichen" Minderung des Rohertrags bereits vor, wenn die
tatsächlich erzielte Miete um mehr als 20 % unter der normalen Jahresrohmiete (Sollmiete) lag.
Seit 2008 kommt ein Grundsteuer-Erlass überhaupt erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % in
Betracht (§ 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz)151. Die Gesetzesänderung wurde erst Ende 2008
verkündet, trat aber rückwirkend bereits mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2008 in Kraft.
Der Bundesfinanzhof 152 hat jetzt entschieden, dass die z. T. verschärfende Neuregelung nicht
verfassungswidrig ist. Auch eine Anwendung des neuen Rechts bereits auf das Jahr 2008 ist nach
Auffassung des Gerichts zulässig.
80
Spruch des Monats August 2012
Verantwortlich sind wir nicht nur für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun !
(LAOTSE)
Danke an meinen Freund Wolfgang Landua für seinen Beitrag an Zitaten
149
150
151
152
Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11.
Besonderheiten gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken.
Siehe im Einzelnen auch Steuerinfo März 2012 Nr. 4.
Urteil vom 18. April 2012 II R 36/10.
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