Skript Einführung in das Recht

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Skript Einführung in das Recht ( für meinen Lieblingspälzer )
Teil I
1. Allgemeines
1.1 Was ist Recht?
-
Verbindliche Vorgaben für menschliches Zusammenleben
 regelt Beziehung zwischen Menschen und zwischen Menschen und Sachen
- stellen Gemeinschaftswerte da
- Mindestmaß an gegenseitiger Akzeptanz
- Widerspiegelung und Handlungsinstrument
 muss sich bis zu einem gewissen Punkt an der Realität orientieren
 muss sich an den Umständen wandeln können
1.2 Recht und Gerechtigkeit
-
formales Phänomen oder inhaltliche Ausrichtung auf metajuristische Grundwerte
Gegensatz von Legalität und Legitimität
 legal ist, was formal rechtens ist und ist deshalb noch lange nicht legitim
 Legitimität ist ein Wert, der sich auf generelle Akzeptanz und auf Inhalte stützt
- Legitimation durch  Verfahren
 generelle Akzeptanz
- Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit
 man kann sich auf Rechtszustände verlassen ( Regeln sind für alle gleich und
verbindlich )
 Rechtssicherheit muss nicht heißen, dass Urteile immer bis ins letzte gerecht sind,
sollte im Normalfall aber doch der Fall sein
 Jeder Betroffene muss auch die Möglichkeit hab sich zur Wehr zu setzen
1.3 Moral, Brauchtum, menschliches Verhalten
-
-
-
-
gemeinsamer Nenner, menschliches Verhalten
 gemessen am auf Dauer angenommenen menschlichen Verhalten
Moral und Ethik
 braucht keine Regelung, da es von allen Anerkannt wird
 ist auch ins Recht eingebracht ( Wucher: Verhalten, dass gegen die guten Sitten
verstößt )
 Treu und Glauben § 242 BGB  Wertvorstellung
Brauch
 übliche Verhaltensweise ( kann Gewohnheitsrecht werden )
 ist als Gewohnheitsrecht verbindlich
Spielregeln
 Missachtung wird geahndet  aber anders als Rechtsregeln
 Schnittstellen mit Rechtsregeln ( Doping im Leistungssport )
 Betreffen nur die am Spiel beteiligten ( Trainer, Betreuer, Schiri, usw. )
Sanktionen/ Zwang
 Verfahren muss klar definiert sein ( Gerichte )
 Falsches Verhalten wird sanktioniert und richtiges erzwungen
 Recht regelt Art der Sanktionen und deren Durchsetzung / Erlass
 Im Völkerrecht unmöglich, da kein Zwang möglich ist
1.4 Gesellschaftliche Funktion des Rechtes
-
Befriedigung durch dauerhafte Sicherung von Freiheitsbereichen
 Bekämpfung kriegerischer Handlungen
 Gewährleistung bestimmter menschlicher Freiheiten
- Verfahren zur Erzeugung und Durchsetzung von Recht: Gewaltmonopol und
Justizgewährleistungsanspruch
 Verbot des Faustrechts; keine Selbstjustiz
 Zwangsweise Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch den Staat
 Benötigt Instanzen, die Recht schaffen
- Staat und Recht: „positives Recht“
 positives Recht= gesetztes Recht
 wir vom Staat in einem ordentlichen Verfahren gesetzt unter Beteiligung der Medien
und der Öffentlichkeit ( Transparenz )
 positiv= Handlungsinstrument
1.5 Recht im Wandel der Zeit
-
Recht als Regel für zwischenmenschliches Verhalten
Sklave: physisch Mensch aber rechtlich nur eine Sache  man benötigt Grundwerte um
den Träger von Recht zu ermitteln
 Grundrechte gelten für jeden unabhängig irgendwelcher Merkmale
 Auch juristische Personen können Träger sein
- Tier
 in der Rechtsordnung eine Sache
 Rechtsbeziehungen gibt es nur in Bezug auf den Besitzer ( meins, deins )
 Tier kann nicht erben
 Tier ist aber nicht IRGENDEINE Sache
 Artenschutz ( Schutz aus Angst vor Forschungsengpässen wegen Ausrottung )
 Tierschutz ( Schutz des Lebewesens vor Qual aus ethisch/moralischen Gründen )
1.6 Institutionelle Aspekte
-
Kontrolle
 durch Gerichte und Institutionen
 jeder kann allgemein gültige Regeln vor Gericht klären lassen
 auch der Staat wird kontrolliert ( Gewaltenteilung ), muss sich auch an die Regeln
halten
- Unabhängigkeit
 Maßstab für die Gerichte sind Recht und Gesetz
 Auch Unrecht kann gesetzlich sein ( legal aber nicht legitim )
 Verfahren sind sachbezogen und nicht personenbezogen
 Richter darf keine Nachteile befürchten müssen
 Richter ist nur dem Gesetz unterworfen
 Mensch ist nicht unfehlbar, deshalb Fehler möglich
- Endgültige verbindliche Beilegung von Rechtsstreits
 Gericht kann nicht wegen einer Gesetzeslücke keine Entscheidung fällen
 Richter darf im Rahmen gültiger Normen das Gesetz entwickeln um Entscheidungen
zu treffen ( Richterrecht )
 Gerichte müssen abschließend entscheiden
- positives Recht und Gewohnheitsrecht
 positives Recht wird vom Parlament auf gesetzlicher Grundlage erlassen und
niedergeschrieben
 Gewohnheitsrecht ist nicht niedergeschrieben, es bezeichnet ein übliches Verhalten
bei Lücken im Gesetz und entwickelt sich auch häufig aus Bräuchen
2. Rechtsquellen
-
Rechtsordnung
 Bestimmte Rechtsebene ( Länderebene, staatliche Ebene, Völkerrecht )
- Rechtssystem
 bestimmte Struktur, die das Zusammenwirken zwischen/ innerhalb von
Rechtsordnungen regelt
- Rechtsquelle
 besagt, mit welchem Verfahren Recht geschaffen wird, wo es herkommt ( positives
Recht, Gewohnheitsrecht, Richterrecht )
2.1 Welche Rechtsquellen gibt es?
2.1.1 Geschriebenes Recht
-
kodex= Sammlung
 Kirchenrecht, BGB, HGB
 Ein bestimmtes Gebiet wird systematisiert
- Arten geschriebenen Rechts
- formelles ( Parlaments- ) Gesetz  wichtigstes positives Gesetz, vorgegebenes
parlamentarisches Verfahren, wird von der Legislative erlassen
- Rechtsverordnung ( materielles Recht )
 nicht vom Parlament erlassen, trotzdem von verbindlicher Qualtität
 wird von der Exekutive/ Regierung erlassen
- Satzung ( materielles Gesetz )
 auf Gemeindeebene ( Gemeinderat ) über Nutzung des Schwimmbads
 juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gesetz muss allgemein gehalten sein, da es auf eine Vielzahl von Fällen angewandt wird
- Kollisionsregeln
 Bundesrecht bricht Landesrecht
 Neueres bricht älteres Recht
 Spezielles bricht allgemeines Recht
 Höheres bricht niederes Recht
2.1.2 Gewohnheitsrecht
-
wenn etwas durch andauernde Praxis zu Recht wird
international Maßgebend, da es kein internationales Parlament gibt
2.1.3 Naturrecht
-
vom Menschen geschaffene allgemeine Prinzipien und Normen
2.1.4 Richterrecht
-
Richter hat das Recht, Recht zu schaffen bzw. Recht weiterzuentwickeln
Alle genannten Rechtsquellen stehen nebeneinander
2.2 Verhältnis von Rechtsquellen/ Normenhierarchie
-
Völker-/ Europarecht
 allgemeine Regeln, meist Gewohnheitsrecht
 in nationalen Verfassungen verankert
- Bundesrecht
- Landesrecht
- positives Recht bricht Gewohnheitsrecht
3. Juristische Methodik
-
wie geht der Jurist an die Lebenswirklichkeit, Tatbestände und Gesetze heran
 welche Vorschrift wird wann und wie verwendet
- Missverständnisse
 hat mit Logik nichts zu tun
 Lesen des Gesetzes erleichtert die Rechtsfindung, bringt diese aber nicht allein
3.1 Aufbau von Rechtsnormen
-
Konditionalprogramm
 wenn ( Tatbestand )… dann ( Rechtsfolge )
 wenn alle Faktoren einer Tat bekannt sind, kann eine Rechtsfolge eintreten
- Tatbestand
 Diebstahl: Wegnahme einer Sache die mir nicht gehört ( bewusst, vorsätzlich )
 Unterschlagung: Ich bekomme etwas und gebe es rechtswidrig und wider besseren
Wissens nicht zurück
3.2 Normenanwendung- Subsumtionstechnik
-
Übersicht siehe Vorlesungsfolien
Sachverhalte und Rechtsnorm werden verbunden
 Sachverhalt und die Merkmale eines durch die Rechtsnorm gegebenen Tatbestand
bringen
4. Auslegung von Rechtsnormen
-
Rechtsnorm durch Mensch als subjektiver Faktor beeinflusst
 Auswahl aus verschiedenen Methoden, die zum gewünschten Ergebnis führen
- Rechtssicherheit habe ich nur dann, wenn die Methoden festgelegt sind, in der richtigen
Reihenfolgen angewandt werden und wenn die Gewichtung klar ist
4.1 Sinn und Zweck der Auslegung
-
-
Normen beziehen sich auf eine Vielzahl von Personen ( Wer…., der…..)
Auslegung ist erforderlich im Rahmen der Rechtsanwendung, d.h. der Interpretation und
Konkretisierung von in Rechtssätzen niedergelegten Begriffen sowie ihrer Anwendung
auf konkrete Einzelfälle
Interpretation ist dann notwendig, wenn eine Rechtsnorm die aufgeworfene Frage nicht
eindeutig löst
 Auslegung einer Verjährung ( wann fange ich an zu zählen? Gelten Feiertage?
Überweisung und Verzögerung? )
- fast jede Norm bedarf der Konkretisierung durch Auslegung, weil Gesetze abstraktgenerell sind, d.h. für sehr viele Fälle formuliert sind
 Konkretisierung von Mord/Totschlag/Tötung ( Gesetze ) durch Auslegung auf den
Sachverhalt
4.2 Überblick über die Auslegungsmethoden
-
Kanon von Auslegungsregeln ohne festes Rangverhältnis schon seit 2000 Jahren
Es geht nicht um objektive Regeln, sondern um den subjektiven Aspekt
Der Richter sei der Mund des Gesetzes
 möglichst wenig Subjektivität
 Parlament macht die Gesetze
 Richter soll nur auslegen und ggf. ein bisschen entwickeln
- Auslegung ist schöpferische Geistestätigkeit
 Heute eine Mischung aus Mund des Gesetzes und Schöpfung ( Rechtsstaat )
4.2.1 Grammatische Auslegung
-
Auslegung nach dem Wortsinn
 Erfassen eines Ausdrucks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder ggf. nach
speziellem Fachsprachgebrauch
 Empirische Ermittlung der Möglichkeiten
- es gibt eine juristische Fachsprache, die von der Alltagssprache abweicht
 Tier = Sache
- extensive Auslegung ( weitest möglicher Wortsinn )
Beispiel: T schlägt den O mit der Faust in das Gesicht (einfache Körperverletzung, § 223
StGB). Darüber hinaus hat er auch den Tatbestand der Gefährlichen Körperverletzung, § 224
StGB, erfüllt, wenn er die Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“
begangen hat. Dazu müsste die Faust ein Werkzeug sein. Unter „Werkzeug“ versteht man
aber nach allgemeinem Sprachgebrauch einen beweglichen Gegenstand, den ein Mensch
verwendet, nicht jedoch ein Teil dieses Menschen. Demnach spricht die grammatische
Auslegung dagegen, die Faust als Werkzeug anzusehen. Vertritt man darüber hinaus die
Ansicht, die Faust werde selbst bei extensivster Auslegung des Wortes „Werkzeug“ nicht
mehr erfasst, so bleibt wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes kein Raum mehr für die
Anwendung anderer Auslegungsmethoden. Demnach hätte T nur eine einfache, aber keine
Gefährliche Körperverletzung begangen.
-
Wortlaut ist Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung
Rechtsnorm möglichst nahe am Wortsinn ausgelegt
4.2.2 Systematische Auslegung
-
Gesamtwürdigung des Rechtsumfeldes ( vertikal und horizontal )
 Gesetz sollte eigentlich Sachlogisch und Widerspruchsfrei sein
 Einheit der Rechtsordnung
 Verfassungskonforme Auslegung
- Bsp.: durch Kontext können auch vorhergehende Artikel in Bezug auf eine bestimmte
Sache gelten, auch wenn das Gesetz explizit nur nachstehende erwähnt
-
Erst – Recht – Schluss ( vom weiten zum engeren Begriff )
Umkehrschluss
 Verwandte gerader Linie sind unterhaltspflichtig, d.h. wenn man kein Verwandter
gerader Linie ist, ist man auch nicht unterhaltspflichtig
Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB muss Schadensersatz zahlen, „wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Ist eine Forderung, etwa die
Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, oder das Vermögen als Ganzes
ein solches „sonstiges Recht“? Die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter (Freiheit, Eigentum,
...) sind absolut geschützt und von jedermann zu beachten. Aus dieser Systematik folgt, dass
„sonstiges Recht“ ein gleichermaßen absolut geschütztes Recht sein muss, wenn die
genannten Einschränkungen nicht umgangen werden sollen. Folglich ist weder das Vermögen
noch eine einzelne Forderung „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
4.2.3 Historische Auslegung
-
Ermittlung der Motive ( des Willens ) des Gesetzgebers unter Beachtung der
Normvorstellungen der beteiligten Personen
 entstehungsgeschichtliche Auslegung vor dem Hintergrund früherer Regelungen
- Anhaltspunkt aus Gesetzgebungsmaterialien
 Begründungen, Protokolle, Drucksachen
- ist nur selten von großer Bedeutung ( in USA sehr groß wegen Fallrecht )
Beispiel: Reiter R möchte im Wald umherreiten. Das wird ihm untersagt. Ist er in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt? Der Normtext lautet: „Jeder hat das Recht auf die
freie Entfaltung seiner Persönlichkeit [...].“ Nach dem Wortlaut könnte man vertreten, nur
der Kern der Persönlichkeit sei geschützt („Persönlichkeitskerntheorie“). Das Umherreiten
im Wald verletzt nicht den Kern der Persönlichkeit, R wäre demnach nicht in seinem
Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden. Der
Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprünglich den Wortlaut geben „Jeder kann tun
und lassen, was er will [...]“, wählte dann aber die elegantere Formulierung des Art. 2 Abs.
1 GG. Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen. Also schützt das
Grundrecht nicht den Kern der Persönlichkeit, sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit,
die immer eingreift, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Also schützt das
Grundrecht auch das Reiten im Wald. R war in seiner Grundrechtsausübung zwar
beeinträchtigt, dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es für das
Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemäße Grundlage im nordrhein-westfälischen
Landschaftsschutzgesetz gab
4.2.4 Teleologische Auslegung
=
-
Orientierung am Sinn ( griech. Telos )
Sinn und Zweck der Vorschrift
Entscheidend ist nicht der Wille des Gesetzgebers, der innere Sinn einer Rechtsnorm
Gefahr einer rein politisch – ideologischen Auslegung
Beispiel: A stiftet den T an, den O zusammenzuschlagen. Hat T neben der zweifellos erfüllten
Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch eine Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
Nr. 4 StGB) begangen, weil er „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt
hat“? Wortlaut und Systematik helfen nicht weiter, führen sogar zu widersprüchlichen
Ergebnissen: unter „gemeinschaftlich“ versteht das Gesetz nur Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB),
„Beteiligte“ sind dagegen auch so genannte Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen (§ 28
Abs. 2 StGB). Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, lässt sich nicht mehr aufklären.
Sinn und Zweck des Delikts Gefährliche Körperverletzung ist es aber, die erhöhte
Gefährlichkeit härter zu bestrafen. Durch einen Anstifter, der nicht am Tatort in Erscheinung
tritt, wird die Körperverletzung um nichts gefährlicher. Demnach genügt sie nach Sinn und
Zweck nicht. T hat also keine Gefährliche Körperverletzung begangen.
4.3 Analogie
-
Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetzt gegebenen Regel auf einen ähnlichen
nicht geregelten Fall
 Ausfüllen von Gesetzeslücken wenn die Wortlautgrenze überschritten ist, auf der
Grundlage des Gesetzes
- Voraussetzungen
 kein spezielles Analogieverbot
 planwidrige Regelungslücke ( contra beredtes Schweigen des Gesetzgebers )
 Vergleichbarkeit des Sachverhalts in allen rechtlich maßgeblichen Punkten
 Analogiefähige Einzelvorschrift oder allgemeine Rechtsprinzipien ( ganze
Gesetzesabschnitte bzw. Kontexte möglich )
Beispielsweise kann man bei drohender Beeinträchtigung des Eigentums nach § 1004
BGB den Störer auf Unterlassung verklagen. Auch wenn man „Eigentum“ noch so
weit versteht, wird man die körperliche Unversehrtheit nicht mehr darunter fassen
können. Leib und Leben ist aber ebenso wie das Eigentum absolut geschützt (§ 823
Abs. 1 BGB). Demnach wird man § 1004 BGB auf diesen Fall analog anwenden.
Teilweise wird der Fachausdruck Lücke auch so verwendet, dass er von vorneherein
nur planwidrige Unvollständigkeiten erfasst.
4.4 Teleologische Reduktion
-
Gegenteil der Analogie
 Gesetz ist planwidrig zu weit geraten und hat keine einschränkende Klausel
 Rechtsfolge der Norm wird nicht angewandt, obwohl der Wortlaut es zweifelsfrei
zulassen würde
 Man geht davon aus, dass die Norm einen bestimmten Sinn verfolgt
Beispielsweise wird nach § 212 StGB bestraft, „wer einen Menschen tötet“. Auch
wenn man den Begriff des „Menschen“ noch so eng auslegt, fällt, wer sich selbst tötet,
stets noch unter den Wortlaut. Die (versuchte) Selbsttötung soll aber nach Sinn und
Zweck des § 212 StGB nicht strafbar sein - daher ist die Norm insoweit teleologisch
zu reduzieren, dass nur das Töten eines anderen Menschen erfasst wird.
Teil II
1. Historische Entwicklung des deutschen Rechts
1.1 Eckpunkte des Römischen Rechts
-
Zwölftafelgesetze
 älteste Aufzeichnung des römischen Rechts ( 451 v. Chr. )
- Corpus Iuris Civilis Justinians
 60 n. Chr. Neukodifizierung des römischen Rechts
 Grundlage des MA – Rechts in Süd- und Mitteleuropa
- Privatrecht
 Emanzipation Sklave = Mensch
 Familienrecht
1.2 Rechtsentwicklung in Deutschland bis zum Ende des MA
-
Germanische/ fränkische Zeit
 Rechtsakte durch König oder Kaiser ( Durchsetzung problematisch )
- Hohes/ späte MA
 römisches Recht verbreitet durch die Kirche
- Bsp. Rechtsbücher ( Gewohnheitsrecht )
1.3 Frühe Neuzeit und bgl. Zeitalter
-
-
-
-
Rezeption des römischen Rechts
 Modifikation alten römischen Rechts bis hin zum BGB
Entwicklung des modernen Staates
 Souveränität
 Konzeption einer Gemeinschaft mit eigenen Strukturen in Bezug auf die
Zugehörigkeit zu diesem Staat ( Staat schafft aktiv Recht, Grundrechte jedes
Einzelnen, Staat/ Souverän auch gebunden
Französische Revolution
 Nationalstaaten
 Dritter Stand
Kodifikationsidee
 Idee der Zusammenfassung des Rechts
 Garantie der Rechtssicherheit, durch anwendbare, gesammelte Gesetzeswerke
 Systematische Erfassung der einzelnen Rechtsbereiche ( BGB, StGB )
Gerichtsorganisation/- Verfahren
 vor allem nach der Reichsgründung 1871
 Standards für Gerichtsverfahren, Zusammensetzung des Gerichts, Öffentlichkeit ja/
nein
1.4 Recht im 20. Jahrhundert
-
Demokratische Ideen
 Demokratisierung ändert den Charakter der Rechtsvorschriften, denn die Betroffenen
werden mit Einbezogen, alle sind Teil der Rechtsordnung
 Verfahren ändern sich
Sozialstaatliche Vorstellungen
 früher Hausväterliche Verantwortung des Staates
 jetzt Ziel des sozialen Ausgleichs
 Ziel des sozialen Friedens = Gegenstück zu Zwang und Sanktion
- Recht in 2 deutschen Staaten
 Auseinanderentwicklung durch die Teilung
 Rein formal Kontinuität zum deutschen Reicht
 Gegensatz von demokratischem Staat und Sozialismus
 In einer Demokratie sind Grundrechte die Grenze der staatlichen Macht
 Im Sozialismus formulieren sie eine Art Grundpflicht und Moral an die Bevölkerung
 Im Landesrecht ist DDR Recht tlw. immer noch vorhanden
- Internationale, v.a. europäische Vorgaben
 früher Internationale Vorgaben nur durch private Unternehmen ( Hanse )
 heute Teil des nationalen Rechts
 internationale Organisationen seit 20. Jh.
 Schaffung internationaler Standards und Übernahme hoheitlicher Aufgaben
-
2. Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsordnung
2.1 Staat und Recht
-
siehe auch Abbildung auf Folie
Konzept des Rechtsstaats ist weltweit anerkannt
 Rechtsstaat ist nicht gleich Rechtsstaat, da es unterschiedliche Auffassungen und
politische Kulturen gibt
- Gewaltenteilung ist ein wichtiger Teil des Rechtsstaats, da sie Machtbündelung
verhindert ( westliches Modell als Import für die ganze Welt )
- andererseits existiert sie in fast allen Staaten und kann auch manipuliert werden
2.2 Überblick über wesentliche Rechtsgebiete
-
siehe Folie
Privatrecht regelt Zusammenleben zwischen Personen
Öffentliches Recht regelt das Verhältnis Bürger und Staat
 Staat als Träger hoheitlicher Gewalt und Privatperson
 Über-/ Unterordnungsverhältnis
Teil III
1. Überblick über verschiedene Rechtssysteme
1.1 Verschiedene Rechtssysteme
-
grundsätzliche Unterscheidung zwischen:
kontinental – europäischem Civil Law
amerikanischem Common Law
außerdem Mischformen und religiöse Rechte
 Verknüpfung rechtlicher Regelungen mit ethisch/moralischen Grundsätzen
 Kein allein islamisches Phänomen
1.2 Common Law
-
Grundmethode: „Case Law“
 Recht ergibt sich meist aus den Urteilen der Gerichte
 Richter suchen nach Präzedenzfällen
 Recht entwickelt sich weiter von Fall zu Fall
- Bindungswirkung ( precedent )
 wenn es ähnlichen Fall gab, dann Bindungswirkung
 Recht wird nicht vom Parlament geschaffen
 Historische Auslegung ist von großer Bedeutung
1.3 Civil Law
-
romanisch und germanisch geprägte Rechtsordnungen
 romanisch geprägte Gesetze und Urteile sind eher kurz, germanische sehr lang und mit
ausführlicher Begründung
 EuGH hält sich eher an die romanische Methode
- Charakteristika
 starke Systematisierung, faktisch aber auch Präjudizienbildung
Als Präjudiz (lat. Vorentscheid) bezeichnet man einen richtungsweisenden
Gerichtsentscheid, der die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte besonders
beeinflusst. Die Bedeutung dieser Leitentscheidung liegt in der weitgehenden
Bindungswirkung für die untergeordneten Gerichte, die zur Vereinheitlichung der
Rechtsprechung führt. Grundsätzlich halten sich die unteren Gerichte wie in Deutschland
Land- und Amtsgericht an die Sachentscheidungen der Oberlandesgerichte oder des
übergeordneten Bundesgerichtshof. Die Gesamtheit richtungsweisender Gerichtsurteile
bezeichnet man als Judikatur.
In Deutschland sind einzelne Rechtsbereiche kaum durch Gesetze geregelt, so dass in diesen
Gebieten die Leitentscheidungen eine fast ebenso große Rolle spielen wie die Präjudizien im
anglo-amerikanischen Rechtskreis, wo es weniger Gesetze aber dafür mehr
Leitentscheidungen gibt.
Unpräjudiziell bedeutet, dass ein strittiger Anspruch zwar teilweise erfüllt wird, damit aber
nicht die Anerkennung dieses Anspruches im Sinne eines Schuldeingeständnisses zu
verstehen ist.
-
Abstraktionen, Reduktionen und Auslegungen innerhalb der Rechtsordnung
Grundmethode: Gesetzesrecht
 man will keine Fallregelungen, sondern ein Rechtssystem
- Rechtssicherheit durch Bindung der Richter an das Gesetz
 Richter müssen Recht aus Vorschriften ableiten und sind selbst an dieses gebunden
- Rechtsfortbildung durch Deduktion
Die Deduktion (v. lat.: deducere = herabführen) oder deduktive Methode ist in der
Philosophie und der Logik eine Schlussfolgerungsweise vom Allgemeinen auf das Besondere.
Genauer gesagt werden mithilfe der Deduktion spezielle Einzelerkenntnisse aus allgemeinen
Theorien gewonnen. Sie bezeichnet das Verfahren, aus gegebenen Prämissen auf rein
logischem Wege, d.h. auf extensionaler Grundlage, Schlussfolgerungen abzuleiten.
Will man eine Annahme mit Hilfe der deduktiven Methode falsifizieren, so muss man zeigen,
dass die Annahme zu einem (inneren) Widerspruch führt.
In der Wissenschaftstheorie ist die Deduktion einer der beiden zentralen Pfeiler neben der
Empirie.
-
Annährung an das Common Law
 auch Ausrichtungen an Entscheidungen vorheriger Fälle
 praktischer Zwang, keine formale Vorschrift
1.4 Grenzüberschreitende Zusammenhänge
-
Einbindung des nationalen Recht in den internationalen Kontext
 welche Rechtsordnung gilt, wenn ein Vorfall sich auf verschiedene Staaten bezieht
- Recht ( horizontal ) bei Kollisionen zwischen verschiedenen ( territorialen )
Rechtsgebieten
 zum Geltungsbereich des deutschen Strafrechts im Ausland siehe § 4-7 StGB
- Recht ( vertikal ) über dem nationalen Recht ( Völkerrecht/ Europarecht )
 Europarecht bricht Landesrecht
 Völkerrecht ist in den nationalen Verfassungen verankert und muss geachtet werden
2 Überblick über das Europarecht/ Internationales Recht
Lass ich jetzt mal weg, weil wir das denk ich auch beim nido zur Genüge behandelt haben
Teil IV
1 Privates Recht
1.1 System des deutschen Privatrechts
-
Deutsches Privatrecht
 regelt Beziehungen aller Personen untereinander
- Allgemeiner Teil ( auch bgl. Recht )
 in Dt. im BGB, Bestreben alle Probleme „unter einem Dach zu Regeln“
- Sonderprivatrecht
 Handelsrecht, setzt voraus, dass bestimmte Personen involviert sind ( Händler )
 Allgemeine Regeln werden ergänzend auch genutzt
! bei wikipedia gibt es noch einen netten Artikel zum Privatrecht, den du dir dazu mal
durchlesen könntest !
1.2 Aufbau des BGB
-
das BGB selbst ist in 5 Bücher unterteilt
 zunächst Allgemeiner Teil der sich auf alles bezieht ( Bsp. Vertrag gilt in allen
Bereichen gleichermaßen )
 Allgemeiner Teil unterteil in Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
- Trennung ist historisch begründet
 logisch wäre System mit Personenrecht und Vermögensrecht
 im Familienrecht ist beispielsweise beides enthalten
1.3 Grundlagen und –begriffe
-
Grundlagen des BGB
 Privatautonomie ( Recht jedes einzelnen in der Gesellschaft seinen freien Willen zu
äußern und entsprechend zu handeln und für diesen auch uneingeschränkt
verantwortlich zu sein; Bsp. Vertragsfreiheit )
 Sozialer Ausgleich ( Bsp. Mietrecht, ist sehr streng, zum Schutz jener, die
augenscheinlich finanziell nicht so stark sind  sozialer Frieder )
 Vertrauensschutz ( vom Bürger erbrachtes Vertrauen ist von der Rechtsordnung zu
schützen; Bürger kann sich auf Rechtslage verlassen und es können nachträglich keine
Nachteile für ihn entstehen; Schutz des Käufers  vertraut auf Rechtmäßigkeit des
Kaufes )
 Einfluss des Grundgesetzes
- Inhalt und Art der Normen
 Vermögensrecht und Nichtvermögensrecht
 Strenges und billiges Recht ( strenges Recht ist Recht in Form einer Rechtsnorm, die
für einen bestimmten Sachverhalt eine genaue Rechtsfolge vorsieht und keine
Rücksicht auf den Einzelfall nimmt; Billigkeit dagegen ist die Beachtung des
Einzelfalls über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ( Situationsethik ) )
Ius strictum oder strenges Recht ist ein Recht im objektiven Sinne - meist in Form einer
Rechtsnorm - das für einen eindeutig festgelegten Sachverhalt eine genau bestimmte
Rechtsfolge anordnet und in seiner Anwendung keine Rücksicht auf die Besonderheiten des
Einzelfalles, die konkrete und spezielle Situation, und damit auch die Billigkeit zulässt. Es ist
zugleich Ius cogens (zwingendes Recht). Das letzgesagte gilt jedoch nicht umgekehrt, denn
zwingendes Recht kann Billigkeitsentscheidungen vorschreiben, wie beispielsweise § 319
BGB zeigt.
 Zwingendes Recht und nachgiebiges Recht ( zwingendes Recht sind unabänderliche
Bestimmungen, die im Privatrecht das Prinzip der Privatautonomie im Sinne der
Rechtsklarheit einschränken  Bsp. Unabdingbare Normen des Tarifvertrags;
nachgiebiges Recht sind Bestimmungen, die Vertragspartner abweichend behandeln
können  man geht on gleichberechtigten Vertragspartnern aus, die selbst am besten
einen Vertrag ausarbeiten können )
-
Grundbegriffe des BGB
 Rechtssubjekt ( Natürliche Personen, d.h. jeder lebende Mensch und juristische
Personen, d.h. Gebilde, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleit, obwohl es
keine natürlichen Personen sind )
 Rechtsobjekt ( Gegenstand ( Sache oder Recht ) der der Rechtsmacht eines
Rechtssubjekts unterworfen ist; Unterteilung in körperlich und nicht-körperliche
Sachen )
 Willenserklärung ( ist eine bewusste, nach außen gerichtete Willensäußerung, die auf
die Herbeiführung einer bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist )
 Anfechtung ( Ausübung eines Rechts um die Wirkung eines Rechtsgeschäfts zu
beseitigen; mit erfolgreicher Anfechtung wird das Geschäft rückwirkend nichtig)
 Rechtsgeschäft ( siehe Folie 67 / Seite 23 oder Wikipedia )
 Abstraktionsprinzip ( siehe unten und Folie 68 )
Grundlage: Das Trennungsprinzip [Bearbeiten]
Trennungsprinzip
Das Abstraktionsprinzip beruht auf dem Trennungsprinzip und besagt, dass Kausalgeschäft
und abstraktes Geschäft in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind. Dieser
Grundsatz ist für Laien nicht ohne weiteres verständlich. Daher soll folgendes Beispiel der
Erläuterung dienen:
Müller kauft von Friedrich ein Auto. Er bezahlt noch am gleichen Tag. Den Wagen
und die Papiere erhält er aber erst eine Woche später.
Der (deutsche) Jurist trennt hier drei Vorgänge: Zunächst haben Müller und Friedrich einen
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB, das Verpflichtungsgeschäft, geschlossen. Der Kaufvertrag ist
ein Kausalgeschäft mit dem Inhalt
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Auto und Friedrich den
Kaufpreis bekommen soll (1. Vorgang).
Aber erst als Friedrich dem Müller das Auto mitgegeben hat, hat er durch ein abstraktes
Geschäft gemäß § 929 BGB, in Form eines Verfügungsgeschäfts, das Eigentum auf Müller
übertragen.
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Müller das Eigentum an Friedrichs Auto
bekommt (weil Müller aus dem Kaufvertrag einen Anspruch darauf hat - 2. Vorgang).
Müller andererseits erfüllte seine Verpflichtung durch Zahlung, also Übereignung und
Übergabe des Geldes sofort.
Müller und Friedrich sind sich einig, dass Friedrich das Eigentum an Müllers Geld in
Höhe des Kaufpreises bekommt (weil Friedrich aus dem Kaufvertrag einen Anspruch
darauf hat - 3. Vorgang).
 Vertrag ( kommt zustande wenn 2 oder mehrere Personen übereinstimmende
Willenserklärungen abgeben; es besteht aus Angebot und Annahme des Vertrags )
 Stellvertretung ( unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie
Eheschließung, Testamentserrichtung; Voraussetzungen sind die Willenserklärung des
Vertreters, das Auftreten in fremden Namen, Vertretungsmacht; Abgrenzung zwischen
Vertreter und Bote )
 Verjährung ( Schuldner ist nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu
verweigern; regelmäßige Verjährungsfrist sind 3 Jahre; Beginn der Frist § 199 BGB;
unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche nach 10 Jahren § 199 BGB )
1.4 Schuldrecht
-
Teil des Privatrechts, das Schuldverhältnisse regelt
 ist kein absolutes Recht, da es nur zwischen den beteiligten Personen gilt
 gibt dem Gläubiger das Recht auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung Leistung
einzufordern
-
Allgemeines Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht [Bearbeiten]
Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die
grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer vertraglichen oder
gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das
Erlöschen von Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die
Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit.
Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§§ 311 - 361 BGB), der innerhalb des allgemeinen
Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.
-
Besonderer Teil
Besonderes Schuldrecht [Bearbeiten]
Die §§ 433 - 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen des
Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu unterscheiden sind
vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:
-
Grundsatz der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit vs. Kontrahierungszwang
 Kontrahierungszwang steht im Gegensatz zur Privatautonomie, da es den Zwang
beschreibt, einen Vertrag zu schließen ( Bsp. Apotheken müssen ärztlich
verschriebene Medikamente ausgeben, Taxis müssen nach vorgeschriebenen Tarif
befördern )
- Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit vs. Zwingendes Recht
 Grundsätzlich sollen Personen Verträge selbst aushandeln dürfen, da aber nicht immer
auf Augenhöhe verhandelt wird, gibt es auch dort zwingendes Recht
- Schuldverhältnis
 eine Rechtsbeziehung zwischen mindestens 2 Personen, kraft derer die eine von der
anderen eine Leistung zu fordern berechtigt ist
 es gibt vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse ( gesetzliches Schuldverhältnis
entsteht nicht auf Grund eines Vertrages, sondern auf Grund tatsächlicher
Voraussetzungen; vertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch rechtsgeschäftliche
Einigungen von min. 2 Parteien )
- Kaufvertrag
 zwei empfangsbedürftige, aufeinander bezogene, übereinstimmende
Willenserklärungen ( Angebot und Annahme sind unerlässlich )
 Pflichten des Verkäufers  Übergabe des Sache an den Käufer
Eigentumsverschaffung an der Sache, Sache frei von Sachmängeln ( Schäden ) und
Rechtsmängeln ( Verkäufer zum Verkauf gar nicht berechtigt )
 Pflichten des Käufers  Zahlung des Kaufpreises in bar ( sofern nicht anders
vereinbart ), Abnahme der Kaufsache
1.5 Sachenrecht
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das Sachenrecht regelt
den Besitz
 physische Verfügungsgewalt über eine Sache
 Dieb ist auch Besitzer, da er die Gewalt über eine Sache tatsächlich inne hat
 Unmittelbarer Besitzer ist, wer selbst Sachherrschaft über eine Sache wahrnimmt,
mittelbarer Besitzer ist, wer diese von jemand anderem wahrnehmen lässt ( Mieter –
Vermieter )
 Besitzdiener benutzt auch Besitz, ist jedoch in der Nutzung nur wenig selbstständig
und stark abhängig und ist deshalb nicht Besitzer ( Knecht der einen Pflug bedient
oder Angestellter, der einen Computer nutzt )
die dinglichen Rechte
Eigentum
 absolut jedem anderen gegenüber
 man darf nach eigenem ermessen mit Eigentum verfahren und jeden anderen von der
Nutzung ausschließen
begrenzt dingliche Rechte
 schränken die Rechte des Eigentümers ein, da sie einem anderen Nutzungs- bzw.
Verwendungsrechte einräumen ( Miete, Pacht )
Grundsätze des Sachenrechts
 Spezialitätsprinzip ( jede Sache gibt es rechtlich nur einmal )
 Publizitätsprinzip ( Bsp. Grundbuch als staatliches Register; wer als Eigentümer
eingetragen ist, ist es grundsätzlich auch )
 Prinzip des Typenzwangs ( drückt aus, das im Sachenrecht alle rechtlichen Formen
festgelegt sind, d.h. jede Sachenrechtliche Vereinbarung muss ausdrücklich dem Recht
im BGB entsprechen )
Gutgläubiger Erwerb
 ein Erwerber muss gutgläubig sein
 er ist bösgläubig wenn er weiß bzw. in folge grober Fahrlässigkeit nicht weiß das der
Verkäufer nicht Eigentümer ist
 der Käufer hat zwar keine Nachforschungspflicht, doch muss er Zweifeln/Verdachten
nachgehen
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung
 Eigentumsvorbehalt ist Teil des Trennungsprinzips
 Nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft erwirkt den
Eigentumswechsel  Übereignung wird an schuldrechtliche Pflichten gebunden
 Sicherungsübereignung beschreibt die Übergabe von mittelbarem Besitz von einem
Kreditnehmer an einer Kreditgeber, der Schuldner bleibt aber in Besitz des
Verfügungsrechts und dürfte theoretisch sogar verkaufen ( kann aber auf
Schadensersatz verklagt werden )
Beschränkt dingliche Rechte
 an beweglichen Sachen ( Pfandrecht )
 an einem Grundstück ( Hypothek, Grundschuld )
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