Baurechtsfragen in bezug auf das ‘Bauvorhaben’: „Kinder- und Jugendtreff“ in Essen-Nord A. Privates Recht Aus zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich, daß ein Immobilienmakler eingeschaltet wurde, um ein passendes Grundstück zu finden. Es ergibt sich daher vorab eine Reihe von Fragen: 1) Einsicht ins Grundbuch, Grundbuchamt beim zust. Amtsgericht (Eigentumsverhältnisse, Grundstücksverhältnisse, Belastungen wie Dienstbarkeiten, Wegerechte, Nießbrauchrechte usw.) 2) Überprüfung der Vollmachten des Maklers. Dennoch Kontakt mit Grundstückseigentümer: mit „Kinder- und Jugendtreff“ in allen Konsequenzen einverstanden (Lärm, Störungen anderer Art, andere Mietverhältnisse)? 3) Finanzierungsmöglichkeiten (Träger der Maßnahme?) 4) Langfristigen Mietvertrag ausarbeiten (Notar). B. Öffentliches Recht B.1 Planungsrecht 1) Prüfung, ob Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist: a) Feststellung, ob rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Wenn ja, Vorhaben muß im Allgemeinen Wohngebiet (§ 4), im Besonderen Wohngebiet (§ 4a) im Mischgebiet (§ 6) oder im Kemgebiet (§ 7) oder im Sondergebiet (§ 11(2)BauNVO) liegen. Dann planungsrechtliche Möglichkeit auf Baugenehmigung. b) Handelt es sich um ein Reines Wohngebiet (§ 3) oder ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO), prüfen, ob Bebauungsplan die ausnahmsweise Zulässigkeit festsetzt. c) Wenn weder Voraussetzungen nach a) oder b) vorliegen, prüfen, ob Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 BauGB vorliegen. d) Liegt kein Bebauungsplan vor, prüfen, ob Vorhaben sich nach § 34 BauGB einfügt: prägenden Bereich feststellen, dann Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen usw. ermitteln; feststellen, ob Übereinstimmung besteht. Wenn nein, Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Befreiung nicht möglich. B. 2 Landesrecht 1) Grundstücksbelastungen durch Einsicht ins Baulastenverzeichnis beim Bauordnungsamt feststellen (§ 83 BauONW). 2) Überprüfen, ob andere Planungen bestehen (z.B. Straßenplanungen im Bereich des Grundstücks oder der unmittelbaren Umgebung). 3) Einplanen, daß kompletter Bauantrag mit allen Unterlagen erforderlich ist (Bauvorlagen 5. BauPrüfVO) 4) Insbesondere können folgende Vorschriften relevant sein: a) Bauen für Behinderte (Rd.Erl.v. 10.04.1978, MBl. NW S. 643, DIN 18024 b) § 50 BauONW, Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. c) § 55 BauONW, Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen. d) Schallschutzmaßnahmen (§ 18 BauONW und DIN 4109). e) Zu- und Abfahrtsverkehr (§ 5 BauONW). f) Stellplatzverpflichtung (§ 51 BauONW), und Anlafge zu den Verwaltungsvorschriften zur BauONW beachten. Nach Nr. 8.6 der Tabelle 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze. In diesem ermitteln, wieviel Jugendliche im Jugendcafe erwartet werden. Gesamtverpflichtung ggfls. unter Berücksichtigung von Nr. 8.5 der Tabelle (Kindergärten) im Bauordnungsamt abklären. g) Übrige Vorschriften der BauONW (ggfls. einschl. Verordnungen) je nach Umbaumaßnahmen beachten. A. Definitionen Spielplätze sind Flächen, die vom Charakter so angelegt und ausgestattet werden, daß sie ohne Einschränkung für Spiele genutzt werden können. Sie können für unterschiedliche Altersgruppen konzipiert werden. In der Landesbauordnung werden Spielplätze im Zusammenhang mit Sportplätzen genannt (§ 2, S.3,Ziff.4). Sport- und Spielplätze gelten als bauliche Anlagen und unterliegen damit den Gesamtvorschriften des Bauordnungs- und des Planungsrechtes. Spielflächen sind Flächen ohne Ausstattung. Der Begriff wurde mit der Novellierung der BauO neu aufgenommen (früher: Spielplätze, also mit Ausstattung). Spielflächen sind für Kleinkinder (3-6 Jahre) auf dem Baugrundstück „bereitzustellen“, wenn ein Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen errichtet wird (§ 9 (2) BauO). Die Grenzen zwischen Spielplätzen und Spielflächen sind rechtlich nicht deutlich (s.u.). B. Errichtung von Spielplätzen Spielplätze werden in der Regel nicht von Privaten angelegt, da eine Verpflichtung dazu nicht besteht. Infrage kommen hier Sport- und Spielvereine (kommerzielle Nutzung), Religionsgemeinschaften (seltener) und die Kommunen (überwiegend). Nach § 1 (5),Ziff.3 BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (erforderlich, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist), die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und die Belange von Sport, Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt der Runderlaß des Innenministers NW vom 31.07.1974. Hiernach werden den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Altersstufen entsprechend verschiedene Spielbereiche und Arten von Spielflächen unterschieden: Spielbereich A, zentrale Versorgungsfunktion für einen Ort oder Ortsteil Spielbereich B, Versorgungsfunktion für einen Wohnbereich Spielbereich G, Versorgungsfunktion für einen Wohnblock oder eine Hausgruppe. Die Gemeinden sind somit verpflichtet, in den Bauleitplänen die entsprechenden Flächen auszuweisen. Darüber hinaus bestimmt der Erlaß, daß der Spielbereich C ausgestattet werden soll. Alle Spielbereiche können von den Gemeinden auch ohne Bebauungsplan angelegt werde. C. Anlage von Spielflächen Im Bauantrag müssen bei der Errichtung eines Gebäudes mit mehr als 3 WE ausreichende Spielflächen bereitgehalten werden. Die Regel gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein privater Gemeinschaftsspielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz vorhanden ist oder geschaffen wird. Die Aufsicht der Kinder muß ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die Entfernung richtet sich nach dem Augen- bzw. Rufkontakt (max. 100 m). Ein solcher Spielplatz muß die Ausstattung entspr. Typ C haben. Über die Ausstattung der Spielflächen gibt die LBO keine Auskunft. Vielmehr ermöglicht die Rechtsgrundlage des § 81 (1) Ziff.3 BauO den Gemeinden die Aufstellung einer Ortssatzung über Lage, Größe, Beschaffenheit und Unterhaltung der Spielflächen. Diese Vorschriften dienen in erster Linie der Gefahrenabwehr (s. auch 9.2 VV BauO NW). Fast jede Gemeinde in NW hat eine solche Kinderspielflächensatzung. Gez. Knut Gerhard Köster Dipl.-Ing., Architekt, Stadtplaner, Bauassessor, Lehrbeauftragter für Öffentliches Baurecht, Fachbereiche 9 und 10, Studienrichtungen Architektur und Bauwesen, Universität GH Essen. Aufstellung: 07.05.1990 Abkürzungsverzeichnis Bau0 NW FNP FStrG GEP GV.NW StrWG NW Landesbauordnung Flächennutzungsplan Bundesfernstraßengesetz Gebietsentwicklungsplan Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen f alen