Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung

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Der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein
Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von
Golfplätzen
- Richtlinie des Ministers für Natur, Umwelt
und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Juni 1992 - XI 350/5365.3
Inhaltsverzeichnis:
1
Gegenstand und Zweck der Richtlinie
2
Planung und Gestaltung eines Golfplatzes
2.1
Genehmigungsrelevante Voraussetzungen
2.2
Erhaltung von wertvollen Landschaftsbestandteilen
2.3
Landschaftliche Gestaltung von Golfplätzen
2.3.1 Flächenverhältnis
2.3.2 Biotopverbund
2.3.3 Erholung
2.4
Maßnahmen beim Bau von Golfplätzen
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
3
Allgemeine Anforderungen
Aufbau der Grüns, Vorgrüns und Abschläge
Aufbau der Vegetationsschicht
Anlage von Gewässern
Pflege und Unterhaltung von Golfplätzen
Anhang: Erläuterung von Fachbegriffen
1
Gegenstand und Zweck der Richtlinie
Die nachstehenden Richtlinien ergänzen die „Grundsätze für die Standortwahl von
Golfplätzen“ vom Juni 1991. Sie enthalten die differenzierten Aussagen zur Gestaltung der Anlage und Pflege umweltfreundlicher Golfanlagen. In diesem Sinne stellen
sie eine weitere Planungs- und Entscheidungshilfe nach getroffener Standortwahl, die
nach den vorgenannten Grundsätzen zu beurteilen ist, für alle Beteiligten dar.
Der Golfsport erhebt in der Regel bei der Standortwahl einen hohen flächenhaften
Anspruch an die Landschaft. Aus Gründen des Naturschutzes kann den Ansprüchen
nach großen Flächen am ehesten in Gebieten mit hohem Anteil an landwirtschaftlicher Nutzfläche mit ungegliederten, großflächig genutzten Ackerflächen entsprochen
werden. Eine Inanspruchnahme von Landschaftsteilen, die nicht nur intensiv agrarstrukturell genutzt sind, kann dann befürwortet werden, wenn die für die Anlage des
Golfplatzes nötigen Maßnahmen durch Naturschutzmaßnahmen ausgeglichen werden.
Die Anlage von Golfplätzen kann daher um so eher befürwortet werden, je mehr sie
diesen Ansprüchen des Naturschutzes folgt.
2
Planung und Gestaltung eines Golfplatzes
Die Bestimmung der Standorte für Golfplätze ist nach den „Grundsätzen für Standortwahl von Golfplätzen“ vom Juni 1991 zu treffen.
Dabei ist darauf hinzuwirken, daß erforderliche Ausgleichsmaßnahmen in bestehende
oder geplante Schutzgebiets- und Biotopverbundsysteme eingegliedert werden.
2.1
Genehmigungsrelevante Voraussetzungen
Der Bau eines Golfplatzes stellt grundsätzlich einen Eingriff im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 2 Landschaftspflegegesetz in Natur und Landschaft dar. Aufgrund der Eingriffsregelung nach §§ 8, 9 Landschaftspflegegesetz ist zur Bewertung des Eingriffes im
Zuge des Planungs- und Genehmigungsverfahrens eine nach den jeweiligen Gegebenheiten nach Art und Umfang differenzierte ökologische Standortanalyse des Geländes sowie eine landschaftspflegerische Begleitplanung vorzulegen. In diesem
Planwerk ist neben der Darstellung der Eingriffe und notwendiger Ausgleichsmaßnahmen ein Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept für wertvolle vorhandene und
geplante Landschaftsteile und Biotopflächen zu erarbeiten. Wertvolle vorhandene
Landschaftsteile und Biotopflächen dürfen jedoch nur dann in das Areal des Golfplatzes einbezogen werden, wenn sie Bestandteil des Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzeptes werden.
Die Nachprüfung der Umsetzung dieser im Genehmigungsverfahren festzuschreibenden Pläne liegt in der Zuständigkeit der unteren Landschaftspflegebehörden. An
den Erhebungen und Konzepten sollten die Naturschutzverbände beteiligt werden.
Bei der Planung und dem Bau ist auf eine harmonische Eingliederung der Spielflächen in die Landschaft zu achten. Die Platzgestaltung hat sich dabei den topographischen Eigenschaften des Geländes anzupassen.
2.2
Erhaltung von wertvollen Landschaftsbestandteilen
Die Erhaltung vorhandener wertvoller Landschaftsbestandteile genießt grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Neugestaltung von Landschaftselementen.
Eingriffe in Waldflächen sind grundsätzlich nicht gestattet. Das gleiche gilt für den Bestand an größeren Einzelbäumen, Hecken und Feldgehölzen, natürlichen bzw. naturnahen Ökosystemen, Feuchtgebieten, naturnahen Fließ- und stehenden Gewässern
sowie für andere natur- und landschaftsprägende Bestandteile. Eingriffe in Moore,
Sümpfe, Brüche, Heiden, Dünen und Trockenrasen sind unzulässig (s. § 11 LPflegG).
Bei Trockenrasen auf Brachflächen ist jedoch die 5-Jahresfrist zu beachten.
Die typischen Geländemodulationen einer Landschaft (Kuppen, Senken, Gräben
usw.) sollen erhalten werden.
Bestehende, für die Öffentlichkeit zugängliche Erholungsfunktionen innerhalb der
überplanten Flächen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere sollen alle Landschaftsbestandteile, die mittelfristig nicht ersetzbar sind,
unverändert bleiben. Um die Wertigkeit und Funktion vorhandener ökologisch empfindlicher Landschaftselemente zu gewährleisten, müssen zwischen diesen und den
Spielflächen ausreichend große Pufferzonen und Abstände eingehalten werden. Insbesondere für die Tierwelt sind die entsprechenden Fluchtdistanzen ggf. durch Betretungsverbote, unauffällige Hindernisse, Baumreihen, dichte Gebüschpflanzungen
genügender Breite zu schaffen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Zuwegung, Stellplätze, baulichen
Anlagen (z. B. Clubhaus).
2.3
Landschaftliche Gestaltung von Golfplätzen
Nach Festlegung der erhaltenswerten Bereiche erfolgt die Planung der Spielflächen
einschließlich Semiroughs, der Roughs, für die landschaftspflegerische Kriterien vorrangig sind, und der naturschutzbezogenen Ausgleichsflächen. Als Ausgleichsflächen
kommen vor allem Agrarflächen in Frage, aus denen durch Neuanlage von wichtigen
Biotoptypen, oder Sich-Selbst-Überlassen weitere, ausgleichende ökologisch bedeutsame Lebensräume entwickelt werden können.
2.3.1
Flächenverhältnis
Je größer die für eine Golfanlage in Agrarlandschaften zur Verfügung stehende Fläche ist, desto bessere Möglichkeiten ergeben sich für die Verwirklichung von naturschützerischen Maßnahmen. Auf jeden Fall müssen wertvolle Naturbereiche aus der
Golfplatzplanung herausgelassen und insgesamt muß mehr Raum als bei den bestehenden Golfplätzen für die Neuanlage von geeigneten naturnahen Ökosystemen bereitgestellt werden. Dies gilt insbesondere für den Abstand der Spielflächen des Golfplatzes zu den Biotopen der Umgebung.
Das Verhältnis zwischen Spielflächen (Fairways, Semiroughs, Abschläge, Grüns und
Vorgrüns), Flächen für Roughs und gestalterischer Pflanzungen sowie für ökologische Ausgleichsflächen soll in der Regel jeweils 1/3 betragen. Ergibt eine Bilanzierung relevanter ökologischer Parameter durch die Nutzungsänderung gegenüber der
bestehenden Situation eine Verbesserung, soll dies angemessen berücksichtigt werden. Der Spielflächenanteil darf jedoch auch in diesen Fällen 50 % der Gesamtfläche
nicht überschreiten. Grundsätzlich müssen die Flächenansprüche in jedem Einzelfall
unter Berücksichtigung gesamträumlicher und sonstiger Entwicklungsbelange ermittelt werden.
Die Abstandsflächen zwischen den Spielbahnen sind - soweit sie nicht als wiesenartige Roughs gestaltet werden - standortgerecht und naturnah zu bepflanzen.
Flächen mit besonderen ökologischen Funktionen, insbesondere als Kleinbiotope für
besonders erhaltenswerte Ökosysteme innerhalb des Golfplatzes, müssen flächenmäßig ausreichend dimensioniert sein; sie benötigen in der Regel eine Ausdehnung
von mindestens 1 ha.
Die naturschutzbezogenen Ausgleichsflächen sollen möglichst weitgehend zusammengefaßt und möglichst am Rand der Anlage im Verbund ausgewiesen werden.
2.3.2
Biotopverbund
Ziel der naturschutzbezogenen Gestaltung der Golfanlage muß sein, den Golfplatz
wegen seines großflächigen Anspruches in struktureller Vielfalt in möglichst vielen
Bereichen als Anteil innerhalb eines gebietsübergreifenden Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln. Daher ist es wichtig, die vorhandenen Verbindungen zwischen den umgebenden Lebensräumen nicht zu stören oder zu isolieren. Zusätzlich
zu vorhandenen Knicks sollen beispielsweise in sinnvoller Anordnung Hecken, Feldgehölze und Gebüsche mit standortgerechten heimischen Pflanzen angelegt werden,
um einen Verbund von Wald- und Waldrandbiotopen zu erreichen. Ähnliches gilt für
den Verbund anderer Biotoptypen, wie z. B. von Gewässern und Feuchtgebieten. Auf
eine Einzäunung ist aus diesem Grunde grundsätzlich zu verzichten.
Sofern der Golfplatz an Waldflächen grenzt, soll zwischen den Spielflächen und dem
Waldrand unter Berücksichtigung der Größe und der Funktionen des Waldes ein mindestens 20 m breiter Abstand für die Entwicklung einer Waldsaumvegetation vorgesehen werden, die zusammen mit den extensiv wiesenartig genutzten Roughs eine
ausreichende Pufferzone ergibt.
Trockengelegte Geländesenken, verrohrte oder technisch ausgebaute Gewässer
sollen, soweit dies mit dem Spielbetrieb vereinbar ist und damit ein Beitrag für den
landschaftspflegerischen Ausgleich geleistet werden kann, naturnah wiederhergestellt
werden. Desgleichen sind insbesondere Magerstandorte zu erhalten und vor Düngereintrag zu schützen.
Die für den Biotopverbund relevanten Flächen sollen sich möglichst ungestört entwickeln können. Sie sollen daher so angeordnet werden, daß durch den Spielbetrieb
ausgelöste Störungen nur als besondere Ausnahme angenommen werden können.
2.3.3
Erholung
Die vor Anlage des Golfplatzes vorhandene Sozial- und Erholungsfunktion der Landschaft muß mindestens erhalten und sollte nach Möglichkeit ausgebaut werden. Dies
ist durch eine gut geplante, vor allem auch Sicherheitsaspekte für die Menschen berücksichtigende Führung von Wegen möglich, die über das Gelände verlaufen.
2.4
Maßnahmen beim Bau von Golfplätzen
2.4.1
Allgemeine Anforderungen
Die tatsächlichen Baumaßnahmen müssen negative Auswirkungen auf Ökosysteme,
insbesondere auf die Vegetation und Fauna, vermeiden und daher bevorzugt während der vegetationsarmen Zeit durchgeführt werden.
Vorhandene Bauten sind - soweit irgendmöglich - zu nutzen. Zufahrtswege sowie
Stellplätze sind wassergebunden oder mit anderen Materialien wasserdurchlässig zu
bauen. Erdarbeiten sind auf das unvermeidlich notwendige Maß zu beschränken.
Beheizbare Spielflächen und Flutlichtanlagen sollen grundsätzlich nicht zugelassen
werden.
2.4.2
Grüns, Vorgrüns und Abschläge
Es sollten vermehrt die Möglichkeiten für standortangepaßte, weniger intensive Ausbauweisen der Grüns, Vorgrüns und Abschläge, die aus dem Sportplatzbau entwickelt worden sind, genutzt werden.
Das Drainwasser ist auf jeden Fall in Teichen aufzufangen und zur Bewässerung zu
benutzen oder über Klärteiche (Abbau von Nährstoffen) der Vorflut zuzuführen. Ihr
Ausbau hat grundsätzlich naturnah zu erfolgen.
2.4.3
Aufbau der Vegetationsschicht
Aufgrund des besonderen Bodenaufbaues, aber auch wegen der besonderen Belastungen der Grasnarbe durch häufigen Schnitt sowie durch Schlag- und Schereinwirkungen, werden auf den Grüns, Vorgrüns und Abschlägen in der Regel spezielle
Gräser-Arten und -Sorten angesät. Es sollte darauf geachtet werden, unter diesen
Arten die widerstandsfähigsten und wenig krankheitsanfälligen Arten oder Sortenkombinationen auszuwählen.
Auf den Roughs muß vorwiegend Selbstentwicklung der Vegetation zugelassen werden oder die Einsaat von für extensive Wiesennutzung geeigneten Mischungen mit
hohem Anteil von standortgerechten breitblättrigen Pflanzen mit möglichst hoher Artenvielfalt erfolgen.
2.4.4
Anlage von Gewässern
Der Gewässeranteil an den Flächen eines Golfplatzes ist abhängig von der Geländeausprägung und den natürlichen Voraussetzungen des Standortes zu planen. Neben den Möglichkeiten der Wiedervernässung ehemals trockengelegter Feuchtgebiete und dem Rückbau von begradigten oder verrohrten Fließgewässern sollen
weitere Ansatzpunkte für die Neuanlage von Gewässern und Feuchtflächen genutzt
werden. Diese können zum Teil als Hindernisse für das Spielgeschehen in die Golfplatzanlage einbezogen werden.
3
Pflege und Unterhaltung von Golfplätzen
Golfplätze sollten in ihrem äußeren Aussehen nicht wie städtische Parkanlagen geplant werden. Ziel der Golfplatzanlage und ihrer anschließenden Pflege muß es vielmehr sein, die Spielflächen optisch geschickt in vorhandene Landschaftsstrukturen
und natürliche Geländeformen einzufügen. Der Golfplatz muß sowohl in ökologischer
Hinsicht (Biotopverbund) als auch bezüglich der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit eine Bereicherung in der Landschaft darstellen.
Es sind aktive Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen, die die Besiedlung mit artenreichen Ökosystemen fördern.
Dazu gehört auch die nur extensive Pflege der Grünflächen, insbesondere der
Roughs und der anderen nicht bespielten Flächen, so daß sich eine standortangepaßte vielseitige Begleitvegetation einstellen kann.
Anhang
Erläuterung von Fachbegriffen:
Abschläge, tees
= Abschlagplätze; zu jeder Spielbahn gehört mindestens
1 Abschlagplatz
Fairways
= Spielbahnen
Semiroughs
= weniger bespielte Randstreifen der Spielbahnen
Roughs
= nicht in den Spielbetrieb einbezogene, unbespielte
Bereiche
Grün, green
= Rasenfläche um die Spiellöcher
Vorgrün
= Randstreifen der Grüns
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