Der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Golfplätzen - Richtlinie des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Juni 1992 - XI 350/5365.3 Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand und Zweck der Richtlinie 2 Planung und Gestaltung eines Golfplatzes 2.1 Genehmigungsrelevante Voraussetzungen 2.2 Erhaltung von wertvollen Landschaftsbestandteilen 2.3 Landschaftliche Gestaltung von Golfplätzen 2.3.1 Flächenverhältnis 2.3.2 Biotopverbund 2.3.3 Erholung 2.4 Maßnahmen beim Bau von Golfplätzen 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 3 Allgemeine Anforderungen Aufbau der Grüns, Vorgrüns und Abschläge Aufbau der Vegetationsschicht Anlage von Gewässern Pflege und Unterhaltung von Golfplätzen Anhang: Erläuterung von Fachbegriffen 1 Gegenstand und Zweck der Richtlinie Die nachstehenden Richtlinien ergänzen die „Grundsätze für die Standortwahl von Golfplätzen“ vom Juni 1991. Sie enthalten die differenzierten Aussagen zur Gestaltung der Anlage und Pflege umweltfreundlicher Golfanlagen. In diesem Sinne stellen sie eine weitere Planungs- und Entscheidungshilfe nach getroffener Standortwahl, die nach den vorgenannten Grundsätzen zu beurteilen ist, für alle Beteiligten dar. Der Golfsport erhebt in der Regel bei der Standortwahl einen hohen flächenhaften Anspruch an die Landschaft. Aus Gründen des Naturschutzes kann den Ansprüchen nach großen Flächen am ehesten in Gebieten mit hohem Anteil an landwirtschaftlicher Nutzfläche mit ungegliederten, großflächig genutzten Ackerflächen entsprochen werden. Eine Inanspruchnahme von Landschaftsteilen, die nicht nur intensiv agrarstrukturell genutzt sind, kann dann befürwortet werden, wenn die für die Anlage des Golfplatzes nötigen Maßnahmen durch Naturschutzmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Anlage von Golfplätzen kann daher um so eher befürwortet werden, je mehr sie diesen Ansprüchen des Naturschutzes folgt. 2 Planung und Gestaltung eines Golfplatzes Die Bestimmung der Standorte für Golfplätze ist nach den „Grundsätzen für Standortwahl von Golfplätzen“ vom Juni 1991 zu treffen. Dabei ist darauf hinzuwirken, daß erforderliche Ausgleichsmaßnahmen in bestehende oder geplante Schutzgebiets- und Biotopverbundsysteme eingegliedert werden. 2.1 Genehmigungsrelevante Voraussetzungen Der Bau eines Golfplatzes stellt grundsätzlich einen Eingriff im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftspflegegesetz in Natur und Landschaft dar. Aufgrund der Eingriffsregelung nach §§ 8, 9 Landschaftspflegegesetz ist zur Bewertung des Eingriffes im Zuge des Planungs- und Genehmigungsverfahrens eine nach den jeweiligen Gegebenheiten nach Art und Umfang differenzierte ökologische Standortanalyse des Geländes sowie eine landschaftspflegerische Begleitplanung vorzulegen. In diesem Planwerk ist neben der Darstellung der Eingriffe und notwendiger Ausgleichsmaßnahmen ein Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept für wertvolle vorhandene und geplante Landschaftsteile und Biotopflächen zu erarbeiten. Wertvolle vorhandene Landschaftsteile und Biotopflächen dürfen jedoch nur dann in das Areal des Golfplatzes einbezogen werden, wenn sie Bestandteil des Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzeptes werden. Die Nachprüfung der Umsetzung dieser im Genehmigungsverfahren festzuschreibenden Pläne liegt in der Zuständigkeit der unteren Landschaftspflegebehörden. An den Erhebungen und Konzepten sollten die Naturschutzverbände beteiligt werden. Bei der Planung und dem Bau ist auf eine harmonische Eingliederung der Spielflächen in die Landschaft zu achten. Die Platzgestaltung hat sich dabei den topographischen Eigenschaften des Geländes anzupassen. 2.2 Erhaltung von wertvollen Landschaftsbestandteilen Die Erhaltung vorhandener wertvoller Landschaftsbestandteile genießt grundsätzlich Vorrang gegenüber der Neugestaltung von Landschaftselementen. Eingriffe in Waldflächen sind grundsätzlich nicht gestattet. Das gleiche gilt für den Bestand an größeren Einzelbäumen, Hecken und Feldgehölzen, natürlichen bzw. naturnahen Ökosystemen, Feuchtgebieten, naturnahen Fließ- und stehenden Gewässern sowie für andere natur- und landschaftsprägende Bestandteile. Eingriffe in Moore, Sümpfe, Brüche, Heiden, Dünen und Trockenrasen sind unzulässig (s. § 11 LPflegG). Bei Trockenrasen auf Brachflächen ist jedoch die 5-Jahresfrist zu beachten. Die typischen Geländemodulationen einer Landschaft (Kuppen, Senken, Gräben usw.) sollen erhalten werden. Bestehende, für die Öffentlichkeit zugängliche Erholungsfunktionen innerhalb der überplanten Flächen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sollen alle Landschaftsbestandteile, die mittelfristig nicht ersetzbar sind, unverändert bleiben. Um die Wertigkeit und Funktion vorhandener ökologisch empfindlicher Landschaftselemente zu gewährleisten, müssen zwischen diesen und den Spielflächen ausreichend große Pufferzonen und Abstände eingehalten werden. Insbesondere für die Tierwelt sind die entsprechenden Fluchtdistanzen ggf. durch Betretungsverbote, unauffällige Hindernisse, Baumreihen, dichte Gebüschpflanzungen genügender Breite zu schaffen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Zuwegung, Stellplätze, baulichen Anlagen (z. B. Clubhaus). 2.3 Landschaftliche Gestaltung von Golfplätzen Nach Festlegung der erhaltenswerten Bereiche erfolgt die Planung der Spielflächen einschließlich Semiroughs, der Roughs, für die landschaftspflegerische Kriterien vorrangig sind, und der naturschutzbezogenen Ausgleichsflächen. Als Ausgleichsflächen kommen vor allem Agrarflächen in Frage, aus denen durch Neuanlage von wichtigen Biotoptypen, oder Sich-Selbst-Überlassen weitere, ausgleichende ökologisch bedeutsame Lebensräume entwickelt werden können. 2.3.1 Flächenverhältnis Je größer die für eine Golfanlage in Agrarlandschaften zur Verfügung stehende Fläche ist, desto bessere Möglichkeiten ergeben sich für die Verwirklichung von naturschützerischen Maßnahmen. Auf jeden Fall müssen wertvolle Naturbereiche aus der Golfplatzplanung herausgelassen und insgesamt muß mehr Raum als bei den bestehenden Golfplätzen für die Neuanlage von geeigneten naturnahen Ökosystemen bereitgestellt werden. Dies gilt insbesondere für den Abstand der Spielflächen des Golfplatzes zu den Biotopen der Umgebung. Das Verhältnis zwischen Spielflächen (Fairways, Semiroughs, Abschläge, Grüns und Vorgrüns), Flächen für Roughs und gestalterischer Pflanzungen sowie für ökologische Ausgleichsflächen soll in der Regel jeweils 1/3 betragen. Ergibt eine Bilanzierung relevanter ökologischer Parameter durch die Nutzungsänderung gegenüber der bestehenden Situation eine Verbesserung, soll dies angemessen berücksichtigt werden. Der Spielflächenanteil darf jedoch auch in diesen Fällen 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Grundsätzlich müssen die Flächenansprüche in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung gesamträumlicher und sonstiger Entwicklungsbelange ermittelt werden. Die Abstandsflächen zwischen den Spielbahnen sind - soweit sie nicht als wiesenartige Roughs gestaltet werden - standortgerecht und naturnah zu bepflanzen. Flächen mit besonderen ökologischen Funktionen, insbesondere als Kleinbiotope für besonders erhaltenswerte Ökosysteme innerhalb des Golfplatzes, müssen flächenmäßig ausreichend dimensioniert sein; sie benötigen in der Regel eine Ausdehnung von mindestens 1 ha. Die naturschutzbezogenen Ausgleichsflächen sollen möglichst weitgehend zusammengefaßt und möglichst am Rand der Anlage im Verbund ausgewiesen werden. 2.3.2 Biotopverbund Ziel der naturschutzbezogenen Gestaltung der Golfanlage muß sein, den Golfplatz wegen seines großflächigen Anspruches in struktureller Vielfalt in möglichst vielen Bereichen als Anteil innerhalb eines gebietsübergreifenden Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln. Daher ist es wichtig, die vorhandenen Verbindungen zwischen den umgebenden Lebensräumen nicht zu stören oder zu isolieren. Zusätzlich zu vorhandenen Knicks sollen beispielsweise in sinnvoller Anordnung Hecken, Feldgehölze und Gebüsche mit standortgerechten heimischen Pflanzen angelegt werden, um einen Verbund von Wald- und Waldrandbiotopen zu erreichen. Ähnliches gilt für den Verbund anderer Biotoptypen, wie z. B. von Gewässern und Feuchtgebieten. Auf eine Einzäunung ist aus diesem Grunde grundsätzlich zu verzichten. Sofern der Golfplatz an Waldflächen grenzt, soll zwischen den Spielflächen und dem Waldrand unter Berücksichtigung der Größe und der Funktionen des Waldes ein mindestens 20 m breiter Abstand für die Entwicklung einer Waldsaumvegetation vorgesehen werden, die zusammen mit den extensiv wiesenartig genutzten Roughs eine ausreichende Pufferzone ergibt. Trockengelegte Geländesenken, verrohrte oder technisch ausgebaute Gewässer sollen, soweit dies mit dem Spielbetrieb vereinbar ist und damit ein Beitrag für den landschaftspflegerischen Ausgleich geleistet werden kann, naturnah wiederhergestellt werden. Desgleichen sind insbesondere Magerstandorte zu erhalten und vor Düngereintrag zu schützen. Die für den Biotopverbund relevanten Flächen sollen sich möglichst ungestört entwickeln können. Sie sollen daher so angeordnet werden, daß durch den Spielbetrieb ausgelöste Störungen nur als besondere Ausnahme angenommen werden können. 2.3.3 Erholung Die vor Anlage des Golfplatzes vorhandene Sozial- und Erholungsfunktion der Landschaft muß mindestens erhalten und sollte nach Möglichkeit ausgebaut werden. Dies ist durch eine gut geplante, vor allem auch Sicherheitsaspekte für die Menschen berücksichtigende Führung von Wegen möglich, die über das Gelände verlaufen. 2.4 Maßnahmen beim Bau von Golfplätzen 2.4.1 Allgemeine Anforderungen Die tatsächlichen Baumaßnahmen müssen negative Auswirkungen auf Ökosysteme, insbesondere auf die Vegetation und Fauna, vermeiden und daher bevorzugt während der vegetationsarmen Zeit durchgeführt werden. Vorhandene Bauten sind - soweit irgendmöglich - zu nutzen. Zufahrtswege sowie Stellplätze sind wassergebunden oder mit anderen Materialien wasserdurchlässig zu bauen. Erdarbeiten sind auf das unvermeidlich notwendige Maß zu beschränken. Beheizbare Spielflächen und Flutlichtanlagen sollen grundsätzlich nicht zugelassen werden. 2.4.2 Grüns, Vorgrüns und Abschläge Es sollten vermehrt die Möglichkeiten für standortangepaßte, weniger intensive Ausbauweisen der Grüns, Vorgrüns und Abschläge, die aus dem Sportplatzbau entwickelt worden sind, genutzt werden. Das Drainwasser ist auf jeden Fall in Teichen aufzufangen und zur Bewässerung zu benutzen oder über Klärteiche (Abbau von Nährstoffen) der Vorflut zuzuführen. Ihr Ausbau hat grundsätzlich naturnah zu erfolgen. 2.4.3 Aufbau der Vegetationsschicht Aufgrund des besonderen Bodenaufbaues, aber auch wegen der besonderen Belastungen der Grasnarbe durch häufigen Schnitt sowie durch Schlag- und Schereinwirkungen, werden auf den Grüns, Vorgrüns und Abschlägen in der Regel spezielle Gräser-Arten und -Sorten angesät. Es sollte darauf geachtet werden, unter diesen Arten die widerstandsfähigsten und wenig krankheitsanfälligen Arten oder Sortenkombinationen auszuwählen. Auf den Roughs muß vorwiegend Selbstentwicklung der Vegetation zugelassen werden oder die Einsaat von für extensive Wiesennutzung geeigneten Mischungen mit hohem Anteil von standortgerechten breitblättrigen Pflanzen mit möglichst hoher Artenvielfalt erfolgen. 2.4.4 Anlage von Gewässern Der Gewässeranteil an den Flächen eines Golfplatzes ist abhängig von der Geländeausprägung und den natürlichen Voraussetzungen des Standortes zu planen. Neben den Möglichkeiten der Wiedervernässung ehemals trockengelegter Feuchtgebiete und dem Rückbau von begradigten oder verrohrten Fließgewässern sollen weitere Ansatzpunkte für die Neuanlage von Gewässern und Feuchtflächen genutzt werden. Diese können zum Teil als Hindernisse für das Spielgeschehen in die Golfplatzanlage einbezogen werden. 3 Pflege und Unterhaltung von Golfplätzen Golfplätze sollten in ihrem äußeren Aussehen nicht wie städtische Parkanlagen geplant werden. Ziel der Golfplatzanlage und ihrer anschließenden Pflege muß es vielmehr sein, die Spielflächen optisch geschickt in vorhandene Landschaftsstrukturen und natürliche Geländeformen einzufügen. Der Golfplatz muß sowohl in ökologischer Hinsicht (Biotopverbund) als auch bezüglich der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit eine Bereicherung in der Landschaft darstellen. Es sind aktive Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen, die die Besiedlung mit artenreichen Ökosystemen fördern. Dazu gehört auch die nur extensive Pflege der Grünflächen, insbesondere der Roughs und der anderen nicht bespielten Flächen, so daß sich eine standortangepaßte vielseitige Begleitvegetation einstellen kann. Anhang Erläuterung von Fachbegriffen: Abschläge, tees = Abschlagplätze; zu jeder Spielbahn gehört mindestens 1 Abschlagplatz Fairways = Spielbahnen Semiroughs = weniger bespielte Randstreifen der Spielbahnen Roughs = nicht in den Spielbetrieb einbezogene, unbespielte Bereiche Grün, green = Rasenfläche um die Spiellöcher Vorgrün = Randstreifen der Grüns