Universitätsklinikum Heidelberg Formblatt A1: Medizinisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die diagnostische Anwendung offener radioaktiver Stoffe (radioaktiver Arzneimittel) nach § 23 StrlSchV Anschrift der Institution Klinik Abteilung Ort Angaben zur Person des Leiters des Forschungsvorhabens Name Dienstbezeichnung Diensttelefon FAX Email 0 62 21 - 56 0 62 21 - 56 @med.uni-heidelberg.de Titel der Studie Interne Bezeichnung bzw. Code-Nummer Universitätsklinikum Heidelberg 1 Angaben zur Notwendigkeit der Studie (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StrlSchV) 1.1 Wissenschaftliche Zielsetzung der Studie mit Studiendesign 1.2 Prüfhypothese(n) der Studie 1.3 Endpunkte der Studie Hauptzielkriterien: Nebenzielkriterien: 1.4 Stand der bisherigen Erkenntnisse zu den Fragestellungen der Studie 1.5 Bedeutung der Studie für die Heilkunde oder die medizinische Wissenschaft 1.6 Zwingendes Bedürfnis für die Durchführung der Studie 68625948 2 Universitätsklinikum Heidelberg 2. Angaben zum Studienplan 2.1 2.1.1 Allgemeine Information Studienart unizentrisch multinational verblindet placebokontrolliert Phase I sonstiges: II multizentrisch randomisiert kontrolliert prospektiv III IV 2.1.2 Studienbeginn und Dauer Beginn der Studie: nach Erhalt der Genehmigung Dauer der Studie: unbekannt 2.2 2.2.1 Probanden Klinische Ein- und Ausschlusskriterien Einschlusskriterien: Ausschlusskriterien: Hinweise: Unabhängig von medizinischen und wissenschaftlichen Hintergründen bestehen aufgrund der StrlSchV folgende Ausschlusskriterien: 1.) Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der medizinischen Forschung ist bei Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung verwahrt sind, sowie bei schwangeren Frauen nicht zulässig (§ 88 Abs. 1 StrlSchV). An stillenden Frauen dürfen radioaktive Stoffe in der medizinischen Forschung nicht angewendet werden. 2.) Probanden, bei denen in den vergangenen zehn Jahren radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zu Forschungs- oder Behandlungszwecken angewendet worden sind, können nur einbezogen werden, wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen Forschung eine effektive Dosis von weniger als 10 mSv zu erwarten ist. Höhere effektive Dosen können nur zugelassen werden, wenn mit der Anwendung gleichzeitig ein diagnostischer oder therapeutischer Nutzen verbunden ist. § 24 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV bleibt unberührt (§ 88 Abs. 2 StrlSchV) 2.2.2 Alter der Probanden (§ 88 Abs. 3 StrlSchV) Werden zur Erreichung des Forschungszieles Probanden im Alter unter 50 Jahren einbezogen: ja nein 68625948 3 Universitätsklinikum Heidelberg Wenn Antwort „ja“ Weisen Sie nach, dass die Einbeziehung von Probanden im Alter unter 50 Jahren ärztlich gerechtfertigt und zur Erreichung des Forschungszieles besonders notwendig ist: Hinweis: 2.2.3 Dieser Nachweis ist insbesondere dann besonders sorgfältig zu erbringen, wenn Probanden im Alter unter 35 Jahren einbezogen werden sollen. Dass eine Erkrankung auch bei jüngeren Patienten auftreten kann, reicht als Begründung nicht aus. Geschäftsfähigkeit der Probanden (§ 88 Abs. 4 StrlSchV) Werden zur Erreichung des Forschungszieles geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Probanden einbezogen: ja nein Hinweis: 2.2.4 Es ist in diesem Fall weiterhin notwendig, dass der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Einwilligung abgibt. Ist der geschäftsunfähige der beschränkt geschäftsfähige Proband in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Anwendung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen persönliche Einwilligung erforderlich. Anzahl der Probanden Geben Sie die Anzahl der Probanden für die gesamte Studie sowie ggf. für jeden Studienarm an: Hinweis: 2.2.5 1) Es muss eine Obergrenze für die Anzahl der Probanden genannt werden. 2) Bei multizentrischen Studien ist die Gesamtzahl der Probanden und die Anzahl der Probanden im Geltungsbereich der StrlSchV anzugeben. Biostatistische Begründung (§ 24 Abs. 1, Nr. 1 Buchstabe g StrlSchV) Begründen Sie biostatistisch, dass die beantragte Anzahl von Probanden im Hinblick auf das Studienziel und die damit verbundenen Variationsmöglichkeiten auf das notwendige Maß beschränkt ist: 68625948 4 Universitätsklinikum Heidelberg 2.3 Zur Anwendung kommende offene radioaktive Stoffe (radioaktive Arzneimittel) (§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe a StrlSchV) radioaktives Arzneimittel #1 radioaktives Arzneimittel #2 radioaktives Arzneimittel #3 Ist das Arzneimittel für die geplante Anwendung zugelassen? Wenn Antwort „ja“, dann wo ja nein ja nein ja nein Deutschland EU USA sonstige Länder Deutschland EU USA sonstige Länder Deutschland EU USA sonstige Länder Ist das Arzneimittel in der geplanten Aktivität zugelassen? ja nein ja nein ja nein Wenn Antwort „ja“, dann wo Deutschland EU USA sonstige Länder Deutschland EU USA sonstige Länder Deutschland EU USA sonstige Länder Radionuklid Chemische Bezeichnung Handelsname Hersteller Applikationsart Aktivität je Applikation (MBq) Anzahl der Applikationen in der Studie (je Proband) Gesamtaktivität, die jedem Proband appliziert wird (MBq) Nachweis der Zulassung -.- -.- -.- Vorlage-Nr.: ................ HinterlegungsNr. ................. Vorlage-Nr.: ................ HinterlegungsNr. ................. Vorlage-Nr.: ................ HinterlegungsNr. ................. (z. B. Nummer im Arzneimittelinformationssystem (AMIS) bzw. in der Datenbank des BfArMa) oder des PaulEhrlich-Instituts): Wenn Antwort „nein“ Studie ist beim BfArM oder beim Paul - Ehrlich - Institut angemeldet: a) 68625948 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 5 Universitätsklinikum Heidelberg 2.4 Technische Durchführung der Studie Beschreiben Sie die Methoden, die im Zusammenhang mit offenen radioaktiven Arzneimitteln eingesetzt werden sollen, sowie die technische Durchführung der Anwendung der radioaktiven Arzneimittel Hinweis: Bei der Anwendung sind entsprechende Leitlinien der Fachgesellschaften zu beachten. Bei Abweichungen sind diese zu begründen). Beschreiben Sie, wann die Anwendung radioaktiver Arzneimittel im Verlauf der Studie durchgeführt werden soll Hinweis: z.B.: zu Beginn der Studie sowie 6 Monate später beim 3. Kontrolltermin; bei komplexem Studiendesign bitte ein Ablaufschema (flow chart) beifügen. 2.5 2.5.1 Zweck der Anwendung Dient die Studie der klinischen Prüfung des unter Nr. 2.3 beschriebenen Arzneimittels? ja nein 2.5.2 Dient die Anwendung des unter Nr. 2.3 beschriebenen radioaktiven Arzneimittels der klinischen Prüfung eines anderen (nicht radioaktiven) Arzneimittels, einem Medizinprodukt oder einer Behandlungs- oder Untersuchungsmethode? ja nein 2.5.3 Dient die Anwendung des unter Nr. 2.3 beschriebenen radioaktiven Arzneimittels der Überprüfung von Ein- oder Ausschlusskriterien von Probanden oder Überprüfung von deren Gesundheitszustand? ja nein 3 Angaben zur studienbedingten Strahlenexposition, Rechtfertigung der beantragten Anwendung 3.1 Studienbedingte Strahlenexposition (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f StrlSchV) Nachvollziehbare Darstellung der Abschätzung der studienbedingten Körperdosis: 68625948 6 Universitätsklinikum Heidelberg Effektive Dosis und für die Berechnung der effektiven Dosis relevante Organdosen: Dosis (mSv) Organe radioaktives Arzneimittel #1 radioaktives Arzneimittel #2 radioaktives Arzneimittel #3 Gesamtdosis Gehirn. Myokard Dickdarm Nieren Leber Ovarien Rotes Knochenmark Knochenoberfläche Hoden Harnblase Uterus Übrige Organe effektive Dosis 3.2 3.2.1 Rechtfertigung der beantragten Anwendung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und 1 Buchstabe d StrlSchV) Eignung der beantragten Anwendung Legen Sie dar, dass die beantragte Anwendung radioaktiver Arzneimittel für die Beantwortung der im Antrag gestellten Fragestellung geeignet ist: 3.2.2 Alternativverfahren ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StrlSchV) Legen Sie dar, dass die beantragte Anwendung radioaktiver Arzneimittel nicht durch die Untersuchungsart ersetzt werden kann, die keine Strahlenexposition des Probanden verursacht: 3.2.3 Andere radioaktive Stoffe oder Anwendungsarten ionisierender Strahlung mit geringerer Strahlenexposition als in der Studie geplant (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d StrlSchV) Legen Sie dar, dass die beantragte Anwendung radioaktiver Arzneimittel nicht durch andere radioaktive Stoffe oder Anwendungsarten ionisierender Strahlung ersetzt werden kann, die zu einer geringeren Strahlenexposition für die Probanden führen: 68625948 7 Universitätsklinikum Heidelberg 3.2.4 Dosisreduktion bei der beantragten Anwendung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e StrlSchV) Legen Sie dar, dass die bei der beantragten Anwendung radioaktiver Stoffe auftretenden Strahlenexpositionen für die Probanden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter herabgesetzt werden können: 3.3 Grenzwerte (24 Abs. 2 StrlSchV) Beträgt die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis mehr als 20 mSv: ja nein Hinweis: Die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis darf grundsätzlich nicht mehr als 20 mSv betragen. Die Genehmigungsbehörde kann eine höhere effektive Dosis als 20 mSv zulassen, wenn mit der Anwendung für den Probanden zugleich ein diagnostischer Nutzen verbunden ist, und dargelegt ist, dass das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann (§ 24 Abs. 2 StrlSchV). Wenn Antwort "ja" Legen Sie dar, dass mit der Anwendung für den Probanden ein diagnostischer Nutzen verbunden ist, und dass das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann: 3.4 Risikoabwägung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StrlSchV) Legen Sie dar, ob die strahlenbedingte Risiken, die mit der Anwendung für den Probanden verbunden sind, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ereignisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft ärztlich gerechtfertigt sind: Nutzen: Risiken: 4 Weitere Angaben Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen 4.1 Muster des Probanden-Aufklärungsblattes (§ 87 Abs. 1 StrlSchV) Hinweis: In dem Aufklärungsblatt muss dem Probanden das Risiko der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung verständlich gemacht werden. Dies sollte dadurch geschehen, dass die zu erwartende Strahlenexposition mit 68625948 8 Universitätsklinikum Heidelberg der jährlichen natürlichen Strahlenexposition in Höhe von etwa 2,4 mSv in Beziehung gesetzt wird (§ 87 Abs. 1 StrlSchV). beiliegend 4.2 Muster der Einverständniserklärung (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV) Hinweis: In die Einverständniserklärung muss sinngemäß der Satz enthalten sein: “Die zuständige Behörde kann Einsicht in persönliche Daten nehmen, soweit es die Teilnahme an der Studie und die dabei aufgetretene Strahlenexposition betrifft. Medizinische Daten sind davon nicht betroffen“ (§ 87 Abs. 2, Nr. 1 und 2 StrlSchV). beiliegend 4.3 Stellungnahme der Ethikkommission (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV) Hinweis: 1) Eine im Geltungsbereich der StrlSchV tätige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär besetzt und beim BfS registriert sein (§ 92 Satz 1 StrlSchV). 2) Bei Multizenterstudien genügt die Stellungnahme einer Ethikkommission (§ 92 Satz 3 StrlSchV). beiliegend 4.4 Probandenversicherung (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV) Nachweis durch beglaubigte Kopie oder Zweitschrift des Versicherers Hinweis: Die Regelungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV zur erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen gelten nicht, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung durch die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Medizinprodukte Gesetz (MPG) dem Grund und der Höhe nach erfüllt sind (§ 91 StrlSchV). Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in Formblatt A1 des Antrags gemachten Angaben. Heidelberg, den 68625948 _____________________________ verantwortlicher Studienleiter () 9