Erfahrungen bei der Umsetzung des Teils 3 der StrlSchV M. Köhler Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA) PF 510119 D-01314 Dresden Labor für Umwelt- und Radionuklidanalytik DAP-PL-2206.00 Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (1) Interpretation des § 102 (2) Mengenbegrenzung für Rückstände ? (3) Dosisabschätzung nach Teil D (4) Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht (5) Mehrere Entsorgungsprojekte auf einer Deponie (6) Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV (7) Dekontamination von Oberflächen Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (1) Interpretation des § 102 Anwendungsfälle (Geothermie, Bohrschlämme, Schrotte, Rückstände aus der Wasseraufbereitung): nicht in Anlage XII, Teil A genannt spezifische Aktivitäten bis zu 100 Bq/g § 102 Überwachung sonstiger Materialien unter der Voraussetzung einer erheblichen Erhöhung der Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung (> 1 mSv/a ?) kann der Geltungsbereich der StrlSchV über Anlage XII, Teil A hinaus erweitert werden Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (1) Interpretation des § 102 (11) Strikte Umsetzung Dosisabschätzung ja > 1 mSv/a ? Betrachtung nach StrlSchV §97, 98 z.B. überwachungs-bedürftiger Rückstand 1 Bq/g nein StrlSchV kommt nicht zur Anwendung z. B. NORM-Schlacken im Straßenbau 100 Bq/g Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (1) Interpretation des § 102 (11) Strikte Umsetzung Entsorgung von Materialien mit spezifischen Aktivitäten >> 1 Bq/g ohne Einbeziehung von Behörden möglich! Dosis von außerhalb StrlSchV beseitigter Materialien könnte größer sein als der Beitrag von Materialien die nach StrlSchV beseitigt werden! Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (1) Interpretation des § 102 (12) vorgeschlagene Umsetzung Anwendung des §102 sollte von den spezifischen Aktivitäten abgeleitet werden. sonstige Materialien werden dann äquivalent wie überwachungsbedürftige Rückstände nach §97, §98 behandelt Dosisabschätzung nach Teil D nur in Ausnahmefällen notwendig Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (2) Mengenbegrenzung für Rückstände Die Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen wird gegenwärtig allein von der spezifischen Aktivität abgeleitet. damit auch Anwendung StrlSchV auf Kleinstmengen (z. B. 100kg) Abschneidekriterium nach unten als Aktivität (ähnlich Freigrenze) wäre hilfreich. Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (31) Dosisabschätzung nach Teil D: Äußere Strahlenexposition durch g-Strahlung Es fehlen leicht zugängliche Dosiskonversionsfaktoren für NORM und gängige Geometrien (Fass, Rohr, Haufen …). DosMod® - Berg: 0-30cm, 238U bis 226Ra im Gleichgewicht SISY: 226Ra, 228Th als Punktquelle Monte-Carlo Programme zum Strahlentransport (adäquater Ausweg ?) Ingenieurtechnisch handhabbare Zusammenstellung NORM-relevanter Dosiskonversionsfaktoren notwendig. Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (32) Dosisabschätzung nach Teil D: andere Pfade Berechnungsgrundlagen Bergbau Prüfwerte für die Beurteilung der Grundwassergefährdung durch radioaktive Bodenkontaminationen (Gellermann, Haberlau, Beetz) Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (4) Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht Entlassung aus der Überwachung nach §98 kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit bestehen. Entlassungsantrag an StrlSch-Behörde muss enthalten: • Annahmebereitschaft der Deponie • Nachweis der Einhaltung des 1 mSv/a-Kriteriums für Beseitigungsweg • Entsorgungsnachweis mit Deklarationsanalyse • Evtl. Einverständnis von Entsorgungsgesellschaften (Andienpflicht !) Schwierigkeit: Behördenstruktur (Strahlenschutz – Abfallrecht) ist länderspezifisch. Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (4) Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht Strahlenschutzrecht Sequentielle Vorgehensweise (StrlSch – Abfallrecht) wäre praktikabler! Antrag auf Entlassung aus der Überwachung StrahlenschutzBehörde Beachte!: Entlassung aus der Überwachung Abfallrecht Entsorgungsnachweis Abfallbehörde Kenntnisnahme bzw. Genehmigung der Entsorgung StrlSchV: überwachungsbedürftige Rückstände Abfallrecht: Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (5) Mehrere Entsorgungsprojekte auf einer Deponie Klärungsbedarf! Teil C + Teil D Teil D + Teil D =? =? Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (6) Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV Entlassung aus der Überwachung (§98 StrlSchV): Rückstand verliert die Eigenschaft eines radioaktiven Stoffes nach StrlSchV Beispiel ADR/GGVSE Nuklid AR / [Bq] aR / [Bq g-1] A / [Bq] a / [Bq g-1] Ra-226+ 7,5.105 37 104 10*10 Ra-228+ 8,0.105 40 105 10*10 Th-228+ 8,0.105 40 104 1*10 Transportrecht (ADR/GGVSE): Einordnung als „Klasse 7: radioaktive Stoffe“ Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (6) Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV Annahme von Gefahrgut Klasse 7 „radioaktive Stoffe“ ist i. allg. ausgeschlossen Alternative ?: gemeinsamer Transport mit anderen Stoffen Angleichung der Rechtsvorschriften ADR/GGVSE - StrlSchV Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV Dekontamination von Oberflächen Ad-hoc-Annahmekriterium der Stahlindustrie: Sämtlicher Schrott muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Ad-hoc-Annahmekriterium von Anlagebauern: Anlageteile dürfen nur Radioaktivität enthalten, die das 3fache der natürlichen Hintergrundstrahlung nicht übersteigt. Dekontamination von Oberflächen Kontrolle mittels Oberflächenkontaminationsmonitor (Kriterium ?) Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV (7) Dekontamination von Oberflächen Die StrlSchV macht keine Vorgaben, bei welcher Oberflächenkontamination das 1 mSv/a-Kriterium eingehalten werden kann. Flächenbezogene Freigabekriterien nach StrlSchV Teil 2 (Anlage III, Tab 1) basieren auf 10 mSv/a und sind bezüglich NORM um Faktor 100 zu konservativ. Aufnahme flächenbezogener Kriterien für Einhaltung 1 mSv/a in die StrlSchV Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV Zusammenfassung der Vorschläge Anwendung des §102 sollte von den spezifischen Aktivitäten abgeleitet werden. Abschneidekriterium nach unten als Aktivität (ähnlich Freigrenze) wäre hilfreich. Zusammenstellung NORM-relevanter Dosiskonversionsfaktoren notwendig. Sequentielle Vorgehensweise (StrlSch – Abfallrecht) wäre praktikabler! Klärungsbedarf bei mehreren Entsorgungsprojekten auf einer Deponie! Angleichung der Rechtsvorschriften ADR/GGVSE - StrlSchV Aufnahme flächenbezogener Kriterien für Einhaltung 1 mSv/a in die StrlSchV Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV