Erfahrungen bei der Umsetzung des Teils 3 der StrlSchV

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Erfahrungen
bei der Umsetzung des Teils 3 der StrlSchV
M. Köhler
Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA)
PF 510119
D-01314 Dresden
Labor für Umwelt- und Radionuklidanalytik
DAP-PL-2206.00
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(1)
Interpretation des § 102
(2)
Mengenbegrenzung für Rückstände ?
(3)
Dosisabschätzung nach Teil D
(4)
Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht
(5)
Mehrere Entsorgungsprojekte auf einer Deponie
(6)
Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV
(7)
Dekontamination von Oberflächen
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(1)
Interpretation des § 102
Anwendungsfälle (Geothermie, Bohrschlämme, Schrotte, Rückstände aus der
Wasseraufbereitung):
 nicht in Anlage XII, Teil A genannt
 spezifische Aktivitäten bis zu 100 Bq/g
§ 102 Überwachung sonstiger Materialien
 unter der Voraussetzung einer erheblichen Erhöhung der
Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung (> 1 mSv/a ?)
kann der Geltungsbereich der StrlSchV über Anlage XII, Teil A hinaus
erweitert werden
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(1)
Interpretation des § 102
(11) Strikte Umsetzung
Dosisabschätzung
ja
> 1 mSv/a ?
Betrachtung nach
StrlSchV §97, 98
z.B. überwachungs-bedürftiger
Rückstand 1 Bq/g
nein
StrlSchV kommt nicht zur
Anwendung
z. B. NORM-Schlacken im
Straßenbau 100 Bq/g
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(1)
Interpretation des § 102
(11) Strikte Umsetzung
Entsorgung von Materialien mit spezifischen Aktivitäten >> 1 Bq/g ohne
Einbeziehung von Behörden möglich!
Dosis von außerhalb StrlSchV beseitigter Materialien könnte größer sein als der
Beitrag von Materialien die nach StrlSchV beseitigt werden!
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(1)
Interpretation des § 102
(12) vorgeschlagene Umsetzung
 Anwendung des §102 sollte von den spezifischen Aktivitäten abgeleitet werden.
 sonstige Materialien werden dann äquivalent wie überwachungsbedürftige
Rückstände nach §97, §98 behandelt
 Dosisabschätzung nach Teil D nur in Ausnahmefällen notwendig
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(2)
Mengenbegrenzung für Rückstände
 Die Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen wird gegenwärtig allein von der
spezifischen Aktivität abgeleitet.
 damit auch Anwendung StrlSchV auf Kleinstmengen (z. B. 100kg)
 Abschneidekriterium nach unten als Aktivität (ähnlich Freigrenze) wäre hilfreich.
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(31)
Dosisabschätzung nach Teil D:
Äußere Strahlenexposition durch g-Strahlung
 Es fehlen leicht zugängliche Dosiskonversionsfaktoren für NORM und gängige
Geometrien (Fass, Rohr, Haufen …).
 DosMod® - Berg: 0-30cm, 238U bis 226Ra im Gleichgewicht
 SISY: 226Ra, 228Th als Punktquelle
 Monte-Carlo Programme zum Strahlentransport (adäquater Ausweg ?)
 Ingenieurtechnisch handhabbare Zusammenstellung NORM-relevanter
Dosiskonversionsfaktoren notwendig.
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(32)
Dosisabschätzung nach Teil D:
andere Pfade
 Berechnungsgrundlagen Bergbau
 Prüfwerte für die Beurteilung der Grundwassergefährdung durch radioaktive
Bodenkontaminationen (Gellermann, Haberlau, Beetz)
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(4)
Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht
 Entlassung aus der Überwachung nach §98 kann nur erfolgen,
wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit bestehen.
 Entlassungsantrag an StrlSch-Behörde muss enthalten:
• Annahmebereitschaft der Deponie
• Nachweis der Einhaltung des 1 mSv/a-Kriteriums für Beseitigungsweg
• Entsorgungsnachweis mit Deklarationsanalyse
• Evtl. Einverständnis von Entsorgungsgesellschaften (Andienpflicht !)
 Schwierigkeit: Behördenstruktur (Strahlenschutz – Abfallrecht) ist länderspezifisch.
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(4)
Schnittstelle Strahlenschutz- und Abfallrecht
Strahlenschutzrecht
 Sequentielle Vorgehensweise (StrlSch – Abfallrecht) wäre praktikabler!
Antrag auf Entlassung
aus der Überwachung
StrahlenschutzBehörde
Beachte!:
Entlassung aus der
Überwachung
Abfallrecht
Entsorgungsnachweis
Abfallbehörde
Kenntnisnahme bzw.
Genehmigung der
Entsorgung
 StrlSchV:
überwachungsbedürftige
Rückstände
 Abfallrecht:
Deponie für besonders
überwachungsbedürftige Abfälle
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(5)
Mehrere Entsorgungsprojekte auf einer Deponie
 Klärungsbedarf!
Teil C
+
Teil D
Teil D
+
Teil D
=?
=?
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(6)
Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV
Entlassung aus der Überwachung (§98 StrlSchV):
 Rückstand verliert die Eigenschaft eines radioaktiven Stoffes nach StrlSchV
Beispiel
ADR/GGVSE
Nuklid
AR / [Bq]
aR / [Bq g-1]
A / [Bq]
a / [Bq g-1]
Ra-226+
7,5.105
37
104
10*10
Ra-228+
8,0.105
40
105
10*10
Th-228+
8,0.105
40
104
1*10
Transportrecht (ADR/GGVSE):
 Einordnung als „Klasse 7: radioaktive Stoffe“
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(6)
Widerspruch Zwischen ADR/GGVSE und StrlSchV
 Annahme von Gefahrgut Klasse 7 „radioaktive Stoffe“ ist i. allg. ausgeschlossen
 Alternative ?: gemeinsamer Transport mit anderen Stoffen
 Angleichung der Rechtsvorschriften ADR/GGVSE - StrlSchV
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
Dekontamination von Oberflächen
 Ad-hoc-Annahmekriterium der Stahlindustrie:
Sämtlicher Schrott muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die
natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht.
 Ad-hoc-Annahmekriterium von Anlagebauern:
Anlageteile dürfen nur Radioaktivität enthalten, die das 3fache der
natürlichen Hintergrundstrahlung nicht übersteigt.
 Dekontamination von Oberflächen
 Kontrolle mittels Oberflächenkontaminationsmonitor (Kriterium
?)
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
(7)
Dekontamination von Oberflächen
 Die StrlSchV macht keine Vorgaben, bei welcher Oberflächenkontamination das
1 mSv/a-Kriterium eingehalten werden kann.
 Flächenbezogene Freigabekriterien nach StrlSchV Teil 2 (Anlage III, Tab 1) basieren
auf 10 mSv/a und sind bezüglich NORM um Faktor 100 zu konservativ.
 Aufnahme flächenbezogener Kriterien für Einhaltung 1 mSv/a in die StrlSchV
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
Zusammenfassung der Vorschläge
 Anwendung des §102 sollte von den spezifischen Aktivitäten abgeleitet werden.
 Abschneidekriterium nach unten als Aktivität (ähnlich Freigrenze) wäre hilfreich.
 Zusammenstellung NORM-relevanter Dosiskonversionsfaktoren notwendig.
 Sequentielle Vorgehensweise (StrlSch – Abfallrecht) wäre praktikabler!
 Klärungsbedarf bei mehreren Entsorgungsprojekten auf einer Deponie!
 Angleichung der Rechtsvorschriften ADR/GGVSE - StrlSchV
 Aufnahme flächenbezogener Kriterien für Einhaltung 1 mSv/a in die StrlSchV
Erfahrungen mit Teil 3 StrlSchV
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