Radioaktive Materialien (NORM, TENORM): Aspekte und Probleme

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Bestimmung von Überwachungsgrenzen
nach Anlage XII Teil B StrlSchV –
Diskussion der Praktikabilität und Durchführbarkeit
einzelner Regelungen
Dr. Rainer Gellermann,
HGN Hydrogeologie GmbH
Lübecker Str. 53-63, 39124 Magdeburg
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Veranlassung
• Bei der Beurteilung von Rückständen und der Prüfung von
Entsorgungswegen ist die Ermittlung der Überwachungsgrenze ein
wichtiger Teil der Bearbeitung.
• Abhängig von den Ergebnissen dieser Prüfung ist die Beantragung
und Bilanzierung der überwachungsbedürftigen Rückstände (z.B. für
Anlage XII Teil C) vorzunehmen. Dabei zeigen erste praktische
Erfahrungen, dass die allgemeine Überwachungsgrenze von
1 Bq/g keineswegs den Standardfall darstellt.
• Ein Prüfschema zur Feststellung der Überwachungsgrenzen nach
Anlage XII Teil B zeigen die nächsten Folien.
• Im Weiteren wird diskutiert, welche Schlussfolgerungen sich aus der
Umsetzung ergeben und welche Punkte in der praktischen
Durchführung als problematisch einzuschätzen sind.
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Anlage XII Teil B StrlSchV: Prüfung von Überwachungsgrenzen bei der Verwertung
Verwertung
Straßen-, Wegeund Landschaftsbau
Hausbau
Anteil R. >20%?
Nebengestein?
j
j
n
0,5
j
Einzugsbereich eines
nutzbaren GWL?
j
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obertägig
untertägig
1,0
5,0
0,2
n
Anteil R:
>50%?
n
j
0,2
Andere
n
belegte Fl.
>1 ha?*
1,0
Bergbau
(Versatz)
Wasserbau
n
0,5
1,0
* entspricht im Straßenbau 2 km Straße à 5 m Breite
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Anlage XII Teil B StrlSchV: Prüfung von Überwachungsgrenzen bei der Beseitigung
Beseitigung
obertägige Deponie
j
Nebengestein?
n
belegte Fl.
>1 ha?*
R. Gellermann; HGN
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n
1,0
j
Einzugsbereich eines
nutzbaren GWL?
0,2
5,0
n
dep. Masse.
>5.000 t/a?*
j
j
untertägige Deponie
Einzugsbereich eines
nutzbaren GWL?
n
1,0
j
0,5
n
1,0
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Schlussfolgerungen 1 (Verwertung)
• Bei Verwertung von Rückständen, die nicht auf den in der StrlSchV vorgesehenen Standardwegen erfolgt, beträgt die Überwachungsgrenze nur
0,2 Bq/g. Das trifft insbesondere für eine Verwertung im Deponiebau zu.
• Für die Höhe der Überwachungsgrenze bei der Verwertung erweisen sich
die Begriffe „Nebengestein“ sowie „Einzugsbereich eines nutzbaren
Grundwasserleiters“ als wesentlich.
• Durch die Verwendung des Begriffs „Nebengestein“ in Anl. XII Teil A auch
im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Gesteinen/Erzen ist der sonst
gebräuchliche ausschließliche Bezug auf bergbauliche Nebengesteine,
sprich Halden, nicht zwingend.
• Der Einzugsbereich des nutzbaren Grundwasserleiters wird nach
bisheriger Erfahrung von Wasserbehörden weit ausgelegt. Damit sind
Verwertungen von Rückständen im Straßen-, Wege, Landschaftsbau mit
Flächen über 1 ha nur nach Entlassung möglich (Überwachungsgrenze
0,2 Bq/g!).
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Schlussfolgerungen 2 (Beseitigung)
• Der Begriff „Nebengestein“ ist bei der Ermittlung der Überwachungsgrenze für die Beseitigung ebenfalls relevant. Die Probleme in der
praktischen Umsetzung ergeben sich, da das Kriterium „belegt Fläche >
1 ha“ zu prüfen ist. Da ein Einbau von Rückständen keinen Restriktionen
unterliegt, ist die Ermittlung dieser Fläche praktisch nicht möglich, da eine
Einbauplanung nicht vorzunehmen ist. Das gleiche Problem ergibt sich
auch bei überwachungsbedürftigen Rückständen, da eine Entlassung nur
mit der Maßgabe möglich ist, dass keine weiteren Maßnahmen zur
Gewährleistung des Schutzziels 1 mSv erforderlich sind. Die Art und Weise
des Einbaus und damit auch die „belegte Fläche“ können dabei in der
Regel in der Phase der Genehmigungsplanung nicht angegeben werden.
•  Das Kriterium sollte bei einer Überarbeitung der StrlSchV
gestrichen werden.
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Schlussfolgerungen 3 (Beseitigung)
• Bei Ermittlung von Überwachungsgrenzen bei der Beseitigung von
Rückständen ist die Gesamtmasse der auf der Beseitigungsanlage
deponierten Rückstände (überwachungsbedürftige und nicht
überwachungsbedürftige) zu prüfen (Kriterium: > 5.000 t/Jahr). Diese
Prüfung scheitert derzeit, da bei den Deponien keine Informationen über
nicht überwachungsbedürftige Rückstände vorliegen. Beim aktuellen Stand
der Praxis ist eine systematische Erfassung durch Selbstkontrolle (und
gegenseitige Information) der Unternehmen nicht absehbar. Die
Umsetzung der StrlSchV in diesem Punkt ist problematisch.
•  Der Punkt sollte bei einer Überarbeitung der StrlSchV auf
Praktikabilität der Umsetzung hin geprüft werden. Sofern eine wirklich
durchführbare Umsetzung nicht möglich ist, sollte hier besser
gestrichen werden.
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Schlussfolgerungen 4 (Beseitigung)
• Der Einzugsbereich des nutzbaren Grundwasserleiters
wird nach bisheriger Erfahrung von Wasserbehörden weit
ausgelegt. Damit sind bei Überschreitung von 5000 t
eingelagerter Rückstände (Diskussion s. vorn)
Überwachungsgrenzen von 0,5 Bq/g anzusetzen.
• Es bedarf der Klärung, wie der Sicherheitsstaus von Deponien
(Deponiebasisdichtungen, geologische Barrieren) im Kontex
der StrlSchV zu bewerten sind.
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