Antrag auf Verschiebung Tagesordnung Pkt

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Antrag CDU auf 9 Sitze
Ich möchte zunächst unsere Überraschung bekunden über die Vorlage der Verwaltung. Die Besetzung und
Grösse der Ausschüsse ist das ureigene Recht des GR, was sich auch dadurch zeigt, dass der BM bei der
Entscheidung über die Besetzung nicht mit stimmen darf. Wir sind deshalb mehr als verwundert über die
Kommentierung und Unterstützung des CDU-Antrages durch die Verwaltung, die sich die Sichtweise der
CDU zu eigen gemacht hat. Das ist unsauber und der zukünftigen Zusammenarbeit nicht dienlich.
Grundsätzlich ist der Antrag auf Erhöhung der Zahl der Ausschusssitze ein legitimes Mittel, um den von der
Verfassung geforderten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (proportionale Repräsentation) umzusetzen.
Danach müssen sich die Sitzverhältnisse im GR 1:1 in den Ausschüssen widerspiegeln.
Der Spiegelbildlichkeit sind allerdings Grenzen gesetzt, was in einem Urteil des Verfassungsgerichts vom
8.12.2004 nachzulesen ist, in dem einige Grundsatzaussagen zu diesem Thema enthalten sind.
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss im Konfliktfall mit dem Mehrheitsprinzip in Einklang gebracht
werden. Das Mehrheitsprinzip ist eine tragender Grundsatz der Demokratie und sagt in letzter Konsequenz
nicht anderes aus, als dass sich die Mehrheit im Gemeinderat auch in verkleinerten Abbildungen (hier die
beschliessenden Ausschüsse) widerspiegeln muss. Die Mehrheit im GR muss sich auch in den
Ausschüssen durchsetzen können, und zwar in jeder Konstellation. Dabei gibt es keine Zwischenlösung
oder Kompromiss: entweder die Mehrheit wird abgebildet oder nicht.
Zitat aus dem Urteil BVG: "verkleinerte Abbildungen des Bundestages müssen deshalb zwar personell dem
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gehorchen, Abweichungen sind aber in begrenztem Umfang
gerechtfertigt, wenn im verkleinerten Gremium nur dadurch Sachentscheidungen ermöglicht werden, die
eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer im Plenum bestehenden politischen
"Regierungsmehrheit" übereinzustimmen."
Dass in unserem Fall Unterschiede in der Auswirkung bestehen zwischen dem Prinzip der
Spiegelbildlichkeit und dem Mehrheitsprinzip, liegt rein mathematisch an der von der GO definierten
Funktion des BM als Vorsitzendem der Ausschüsse. Rein mathematisch und nach dem Prinzip der
Spiegelbildlichkeit hätte der Bürgermeister nämlich keinen Sitz im Ausschuss. Dadurch, dass dieser nun
garantiert ist, muss vom Prinzip der Spiegelbildlichkeit abgewichen werden. Ohne BM wären in einem "9"
Ausschuss beide Prinzipien fast optimal gegeben.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten 8 Jahre und der Unterstützungserklärung der CDU bei der letzten BM
Wahl müssen wir davon ausgehen, dass es sich nicht um eine rein theoretische Situation handelt, sondern
das der Normalfall im "9" Ausschuss eine 5:5 Konstellation sein wird. In einem "8" Ausschuss gibt es
dagegen in allen denkbaren Konstellationen klare Mehrheitsverhältnisse.
Es besteht also ein grundsätzliches Recht, dem Ziel der Mehrheitsabbildung Vorrang zu geben.
Insbesondere, da die beschliessenden Ausschüsse dem GR vorgelagert sind und innerhalb bestimmter
Grenzen den GR selbständig und unabhängig vertreten. Im Übrigen gibt es dazu eine Reihe weiterer
Urteile untergeordneter Gerichte mit demselben Tenor. Auch eine eher zufällige Diskussion mit BM und
Verwaltungen aus dem Landkreis bestätigt unsere Ansicht.
Der von der CDU gestellte und von der Verwaltung überraschend unterstütze Antrag berücksichtigt diese
Prinzipien nicht. Die Begründung ist einseitig und juristisch nicht haltbar. Offensichtlich haben weder CDU
noch Verwaltung bisher zur Kenntnis genommen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im GR dramatisch
geändert haben. Anders ist auch das Vorgehen der CDU nicht zu erklären, wie früher üblich ohne
Rücksprache einen solchen Antrag einzureichen.
Darüber hinaus besteht in einem "9" Ausschuss im Gegensatz zu einem "8" Ausschuss grundsätzlich die
Möglichkeit von Pattsituationen und dass dient sicher nicht der Entscheidungsfindung.
Um dass Spiegelbildlichkeit (und gleichzeitig Mehrheitsprinzip) umzusetzen, sind von der GO und im Land
BW bestimmte Zählverfahren vorgegeben, da nur ganze Sitze verteilt werden können (D´Hondt).
Gemeinschaft und SPD werden für diese Ausschusswahl eine Zählgemeinschaft bilden. Aufgrund dieser
ergibt sich eine Sitzverteilung von 5:3.
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