Bedingungen "Betreute Grundschulzeiten" und Erhebung von Gebühren §1 Allgemeines (1) Der Förderverein der Schule Sereetz bietet in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ratekau an der Schule Sereetz "betreute Grundschulzeiten" an. Das Angebot richtet sich an die Grundschulkinder der Schule. (2) Das Angebot hat folgende Zielsetzungen: Eine geregelte Betreuung der angemeldeten Grundschulkinder ist während der in § 2 genannten Betreuungszeiten gewährleistet. Spielerische Aktivitäten erleichtern den Grundschulkindern den Übergang zwischen schulischen Anforderungen und persönlichen Erlebnis- und Freiraumbedürfnissen, die durch ein "offenes Angebot" ein Abspannen ermöglichen und gleichzeitig durch verlässliche Zeiten Sicherheit vermitteln. Jahrgangsübergreifender sozialer Kontakt fördert gegenseitige Rücksichtnahme, gezielte überschaubare Konfrontation mit anderen, die Bildung einer "Familiengruppe", in der gelernt wird, auf andere einzugehen. Auftretende Probleme mit dem Schulalltag können hier aufgefangen und verarbeitet werden. In der Entscheidung der Kinder liegt es, während dieser Zeit die Hausaufgaben zu erledigen. Schwerpunkt ist hierbei der Austausch und der helfende Umgang untereinander. §2 Betreuungszeiten (1) Die Betreuung wird an Werktagen in der Zeit 11.30 bis 16.00 Uhr gewährleistet. (2) Die Betreuung erfolgt während der offiziellen Schultage. Während der Ferien erfolgt eine vorher vereinbarte Betreuung. §3 Anmeldung und Kündigung (1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten im Rahmen der verfügbaren Plätze jeweils zum 01. eines Monats für die Dauer eines Schulhalbjahres. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für ein Schulhalbjahr. Sie verlängert sich automatisch, wenn keine schriftliche Kündigung zum Ende des Schulhalbjahres erfolgt. Das 1. Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnt mit dem 1. August und endet am 31.01.des folgenden Jahres. Das 2. Schuljahr beginnt am 01.02. des Jahres und endet am 31.07. des Jahres. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Förderverein über die Vergabe in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung nach sozialen Kriterien. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (3) Die Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule kann jeweils zum Schulhalbjahresende gekündigt werden. In besonderen Fällen können die Erziehungsberechtigten die Betreuung in der Betreuten Grundschule mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende kündigen. (4) Eine Schülerin/ein Schüler kann aus wichtigem Grund von der Betreuung zeitweise oder auch auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie/er die Anweisungen der Betreuer wiederholt nicht befolgt. (5) Sofern Zahlungspflichtige mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungsraten in Verzug sind, ist der Förderverein zur fristlosen Kündigung der Inanspruchnahme der Betreuung in der Betreuten Grundschule berechtigt. §4 Versicherung Angemeldete Kinder sind an Schultagen im Rahmen der Gemeindeunfallversicherung versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem Weg zu und von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete, Umwege macht. Während der Ferien und an beweglichen Ferientagen besteht kein Schutz im Rahmen der Gemeindeunfallversicherung. Die Eltern haben ihre Kinder für die Ferien und an beweglichen Ferientagen gegebenenfalls über eine private Unfallversicherung zu versichern. §5 Regelung im Krankheitsfall Erkrankt ein Kinder an einer ansteckenden Infektionskrankheit, so darf es in dieser Zeit die Einrichtung nicht besuchen. Ein erneuter Besuch darf erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgen. §6 Entstehung, Fälligkeit und Höhe der Gebühren (1) Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes wird zur teilweisen Deckung der Kosten eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Erziehungsberechtigten, auf deren Antrag die Schülerin/der Schüler an der Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule teilnimmt, sind zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Mit dem Tag der Anmeldebestätigung für die Betreute Grundschule entsteht die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr. Die Zahlungspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (§ 3 dieser Satzung). (3) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats in einer Summe unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Zahlungspflicht besteht innerhalb eines Schulhalbjahres auch während der Schulferien und während sonstiger unterrichtsfreier Zeiten, in denen eine Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule nicht stattfindet. Eventuelle Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen und werden sofort fällig. (4) Für die Betreuung wird von den Eltern der Kinder bzw. von den Sorgeberechtigten eine monatliche Gebühr erhoben, die in der gesonderten Gebührenordnung den Eltern bzw. Sorgeberechtigten gesondert ausgehändigt werden. §7 Ermäßigungstatbestände (1) Eltern, die bereits ein Geschwisterkind für die betreute Grundschule angemeldet haben, wird eine einkommens-unabhängige Gebührenermäßigung von 10% gewährt. Sereetz. den 06.07.2007 Förderverein der Schule Sereetz vertreten durch 1. Vorsitzende Renate Harders 2 . Vorsitzenden Klaus Tams