Stand: 19.05.2014 Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach

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Stand: 19.05.2014
Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn.)
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu folgenden Punkten nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und
4 AO nur vorläufig vorgenommen:
1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG für sämtlichen ESt-Bescheide ab dem VZ 2008, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung, wenn
bei Zeiträumen ab 2008 für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006;
ab 2009 bis 2011 nach dem neuen § 9c EStG.
3. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die
Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 sowie nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2010 – bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur in Fällen
unbeschränkter Steuerpflicht.
4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab
2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich
begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
5. Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der
Steuerfreistellung nach § 31 EStG.
7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines
negativen
Progressionsvorbehalts
nach
§
32b
EStG
bei
sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
9. Abzug der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwand für
Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung in allen Ende August 2013 offenen Fällen.
10. Anrechnung ausländischer Steuern, soweit sie über die nach der Berechnung des Höchstbetrags
nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte.
11.
Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005 – auch im Hinblick
auf die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer bei privaten Kapitalerträgen.
EStG: BMF 7.2.14, IV A 3 - S 0338/07/10010
Auslandssteuer: BMF 30.9.13, IV B 3 - S 2293/09/10005-04, BStBl I 13, 1612
SolZ: BMF 7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 1509
Gewerbesteuer: FinMin Schleswig-Holstein 26.4.13, akt. Kurzinfo ESt 39/2012; FinMin SchleswigHolstein 31.7.12, VI 304 - S 2137 - 229, BFH 16.1.14, I R 21/12 (zum Abzugsverbot)
Körperschaftsteuerbescheide und Feststellungsbescheide
Sämtliche Bescheide über die gesonderte (und einheitliche) Feststellung und sämtliche
Körperschaftsteuerbescheide ab 2008 ergehen vorläufig, sofern für die Gesellschaft oder
Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Das betrifft Zweifel hinsichtlich der
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung von
§ 4 Abs. 5b EStG, wonach die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr bei der Gewinnermittlung
abziehbar ist. Zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum
2005 s.o.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
BMF 7.2.14, IV A 3 - S 0338/07/10010
Gewerbesteuer-Messbescheide
Gewerbesteuermessbescheide für Erhebungszeiträume ab 2008 ergehen hinsichtlich der
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) vorläufig. Ferner ergehen sie ab 2008 hinsichtlich der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwand zum Gewerbeertrag nach § 8
Nr. 1a, d oder e GewStG vorläufig.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, EFG 12, 960, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12
Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide
Der BFH (27.9.12, II R 9/11 ) hat dem BVerfG (1 BvL 21/12) die Frage vorgelegt, ob das ErbStG
verfassungsgemäß ist. Sämtliche Festsetzungen für ab dem 1.1.2009 entstandener Erbschaft- oder
Schenkungsteuer ergehen hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig.
Steuerpflichtige, denen bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen, müssen
nicht befürchten, dass die Bescheide später zu ihrem Nachteil geändert werden, falls sie nach einer
eventuellen gesetzlichen Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern wären. In diesem Fall steht §
176 Abs.1 Nr. 1 AO der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten des Stpfl. entgegen.
Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
BFH 27.9.12, II R 9/11 beim BVerfG unter 1 BvL 21/12
Einheitswertfeststellungen für Grundstücke und Grundsteuermessbeträge
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens
verfassungsgemäß sind. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde, mit der u.a. die
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt wird, weil die Vorschriften auf den lange
zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten 1964 bzw. im Beitrittsgebiet 1935 beruhen und sich
für Stichtage ab dem 1.1.2007 nicht mehr verfassungsgemäße Wertverzerrungen ergeben.
Gleich lautende Ländererlasse 19.4.12, 2012/0202480, BStBl I 12, 491
BFH 30.6.10, II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11
Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten, ergehen
Bescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig. Das betrifft die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs.
2 und 3 GrEStG hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138
BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Gleich lautende Ländererlasse 17.6.11, S 0338, BStBl I 11, 575
Hinweise zur vorläufigen Festsetzung
Erstmalige Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der aktuellen Punkte nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
und 4 AO vorläufig. Bei Bescheiden nach § 164 AO werden bei jeder Änderung oder
Vorbehaltsaufhebung die Vorläufigkeitsvermerke aktualisiert. Neu hinzu gekommene Punkte werden
hier berücksichtigt, als würde der Bescheid erstmalig ergehen.
Wird durch Einspruch oder mit einem Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO fristgerecht eine
vorläufige Steuerfestsetzung beantragt, folgt das Finanzamt dem insoweit und hilft dem Rechtsbehelf
ab. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls keine
anderen Einwendungen erhoben werden. Die Finanzbehörde kann auf einen Einspruch des
Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung vorab über entscheidungsreife Teile seines Einspruchs
entscheiden.
Beim BFH (I R 32/13) ist die Revision zur verfahrensrechtlichen Verfolgung des Begehrens anhängig,
einen endgültig ergangenen Bescheid unter Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Er hat hierzu die Frage
zu klären, ob das FA verpflichtet ist, wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit Steuerbescheide
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig zu erklären.
Die Verwaltung nimmt den Vorläufigkeitsvermerk rechtzeitig auf, wenn ein Verfahren bei einem FG
oder beim BFH anhängig ist. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks geänderte Steuerfestsetzung
wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (III R 39/08).
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch
BMF-Schreiben oder gleich lautende Ländererlasse angewiesen worden sind.
BMF 16.5.11, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 11, 464
FG Köln 11.4.13, 13 K 889/12, Revision unter I R 32/13
Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41
BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11
Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Die ausgewählten Einspruchshinweise werden monatlich aktualisiert.
Neuerungen/Streichungen/Veränderungen im vergangenen Monat
Im letzten Monat haben sich folgende Veränderungen bei den Einspruchshinweisen ergeben:
Folgende Hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe erledigt:
§ 20 EStG - Steuerschädliche Darlehenspolicen
§§ 32, 33a EStG - Ist die Familienförderung zu gering?
§ 32 EStG - Absenkung der Altersgrenze auf 25 ist verfassungsgemäß
§ 36 EStG -Widerruf der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung
§ 4 UStG - Verfassungsbeschwerde zur Steuer bei Geldspielautomaten
§ 4 UStG - Steuerpflicht bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
§ 14 UStG - Anforderungen an eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
§ 15 UStG - Rückwirkender Vorsteuerabzug bei korrigierter Rechnung?
§ 15 UStG - Keine zwingende Vorsteueraufteilung nach dem Umsatz
§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
§ 15 UStG - Vorsteuerabzug durch GbR-Gründungsgesellschafter?
AO - Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens
§ 71 AO - Haftung für Umsatzsteuer bei unberechtigtem Vorsteuerabzug
§ 74 AO - Haftungsumfang der überlassenen Gegenstände
§ 172 AO -Bestandskraft bei Verstoß gegen EU-Recht
§ 358 AO - Folgen eines unzulässigen Einspruchs
§ 367 AO - Verfahrensruhe bei Verfahren vor dem EGMR?
§ 367 AO - Wirkung von Teil-Einspruchsentscheid und Vorläufigkeit
InvStG - Pauschale Fondsbesteuerung ist EU-widrig
§ 13 ErbStG - Steuerfreiheit für Familienheim und Betriebsvermögen
Folgende Einspruchshinweise wurden neu aufgenommen:
§ 20 EStG - Steuerschädliche Darlehenspolicen
§ 32 EStG - Absenkung der Altersgrenze auf 25 ist verfassungsgemäß
§§ 32, 33a EStG - Ist die Familienförderung zu gering?
§ 36 EStG -Widerruf der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung
AO - Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens
§ 71 AO - Haftung für Umsatzsteuer bei unberechtigtem Vorsteuerabzug
§ 74 AO - Haftungsumfang der überlassenen Gegenstände
§ 171 AO - Hemmung der Verjährungsfrist
§ 358 AO - Folgen eines unzulässigen Einspruchs
§ 367 AO - Verfahrensruhe bei Verfahren vor dem EGMR?
§ 367 AO - Wirkung von Teil-Einspruchsentscheid und Vorläufigkeit
§ 4 UStG - Steuerpflicht bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
§ 4 UStG - Verfassungsbeschwerde zur Steuer bei Geldspielautomaten
§ 14 UStG - Anforderungen an eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
§ 15 UStG - Keine zwingende Vorsteueraufteilung nach dem Umsatz
§ 15 UStG - Rückwirkender Vorsteuerabzug bei korrigierter Rechnung?
§ 15 UStG - Vorsteuerabzug durch GbR-Gründungsgesellschafter?
§ 13 ErbStG - Steuerfreiheit für Familienheim und Betriebsvermögen
InvStG - Pauschale Fondsbesteuerung ist EU-widrig
EStG, GewStG
Verfassungsmäßige Einordnung der Gewerbesteuer
| Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG
bei der Gewinnermittlung eine nicht abziehbare Betriebsausgabe. Darüber hinaus sind weitere
Punkte im GewStG umstritten, wie etwa die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sowie
Mieten, Pachten oder Leasingraten. |
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
Fraglich ist, ob § 4 Abs. 5b EStG verfassungsgemäß ist, da die Gewerbesteuer und die darauf
entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgaben sind. Das könnte gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen die in Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie verstoßen
oder möglicherweise durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sein, dass die erhöhte Belastung
unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen wie die Absenkung von Körperschaftsteuersatz und
Gewerbesteuermesszahl sowie Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer erfolgte.
Sofern Bescheide vorläufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt kein Ruhen des Verfahrens in
Betracht, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung.
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Einkommensteuer-Bescheide ab dem VZ 2008 ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit
der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben nach
§ 4 Abs. 5b EStG vorläufig, wenn eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolgte.
Körperschaftsteuer-Bescheide ergehen ab 2008 in dieser Hinsicht ebenfalls nur vorläufig.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen ergehen bei Zeiträumen ab 2008 vorläufig, für
die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 ergeben
vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag
nach § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG.
Hinweis: Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht
verfassungswidrig ist.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und
Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb
des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offenhalten. Sollte sich das
BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es ist also
zweifelhaft, ob das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen
rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt.
Der BFH gewährt keine AdV und keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er keine ernstlichen Zweifel hat,
dass die Hinzurechnungsvorschrift aufgrund der ertragsorientierten Objektsteuer verfassungsgemäß
ist. Die Verwaltung sowie das FG Köln gewähren keine AdV von Gewerbesteuermessbescheiden wegen
möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten. Ein Ruhen kommt jedoch
nur soweit in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG in der
Neuregelung seit 2008 bezieht.
Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen BFH-Beschluss anhängig, inwieweit die
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung zur
Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.
FUNDSTELLEN
 Nichtabziehbarkeit:
 Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
 FG Nürnberg 2.2.12, 6 K 1495/10, Revision unter IV R 8/13
 FG Hamburg 29.2.12, 1 K 48/12, EFG 12, 933, Revision unter I R 21/12
 FinMin Schleswig-Holstein 7.1.13, VI 304 S 2137 229
 Hinzurechnung:
 BFH 15.9.11, I R 51/10, BFH/NV 12, 446, beim BVerfG unter 1 BvR 194/12
 FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, EFG 12, 960, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12
 Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13
 FG Köln 4.7.12, 13 V 1292/12; 13 V 1408/12; 27.10.10, 9 K 1022/10, Revision unter IV R 55/10
 FG Münster 22.8.12, 10 K 4664/10 G, Revision unter I R 70/12
 Niedersächsisches FG 26.5.11, 10 K 290/10, Revision unter IV R 24/11
EStG, GewStG
Tarifermäßigung bei Betriebsveräußerung
| Beim BFH sind Revisionen zu der Frage anhängig, inwieweit ein Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn eines selbstständigen Teils eines Gewerbebetriebs als begünstigter Teilbetrieb
dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach §§ 16, 34 EStG unterliegt und dieser Betrag dann
auch nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG gehört. Hierbei
kann der BFH erneut definieren, inwieweit sich die Zurückbehaltung wesentlicher
Betriebsgrundlagen auf die Einordnung auswirkt. |
FUNDSTELLEN
 FG Münster 28.2.12, 1 K 2523/09 G, Revision unter IV R 17/12; 25.11.10, 5 K 5019/06 E,
Revision unter X R 28/11
§§ 3, 19 EStG
Gesundheitsfördernde Maßnahmen
| Anhängig ist, ob die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die (freiwillige) Teilnahme der
Arbeitnehmer an Programmen zur Sicherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit nach §
3 Nr. 34 EStG bis zu 500 EUR steuerfrei sind, weil sie grundlegende Erkenntnisse für einen
gesunden Lebensstil vermitteln sollen. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 18.4.13, 16 K 922/12 L, Revision unter VI R 28/13
§ 3c EStG
Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren
| Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien
Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 und ab 2009 60 % abgesetzt werden. Aufgabe- und
Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der
wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG
2010 nicht mehr. |
Dem BVerfG liegt eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob bei einer im Rahmen von § 17
EStG erfassten Veräußerung ein Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte oder voll abziehbar ist
und ob § 3c Abs. 2 EStG mit dem GG vereinbar ist. Zu klären ist unter IX R 43/13 die Auslegung des
neuen § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Absicht zur Erzielung von Einnahmen bei Gesellschaften, die sich
seit geraumer Zeit in der Krise befanden und nach 2010 liquidiert wurden und ob es dann zu keine
Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 3c Abs. 2 EStG kommt, auch wenn keine Einnahmen erzielt
wurden.
Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der Gewinnermittlung siehe auch BMF 23.10.13, IV C
6 - S 2128/07/10001.
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 6.9.13, 3 K 230/13 , Revision unter IX R 43/13
 BFH 20.4.11, I R 97/10, BStBl II 11, 815, beim BVerfG unter 2 BvR 2690/11
 BMF 23.10.13, IV C 6 - S 2128/07/10001
 OFD NRW 13.11.13, Kurzinfo ESt 28/2013S 2128 - 2013/4001
§ 4 EStG
Aufwendungen für Schuldzinsen im Wege des Drittaufwands
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des
Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der EigentümerEhegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder-Konto erfolgen, die
Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des
Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in den durch den
Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 12.2.14, 7 K 407/13 E, Revision unter VIII R 10/14
§ 4 EStG
Wechsel der Gewinnermittlungsart
| Mitunternehmerschaften mit Einnahmen-Überschussrechnung müssen zum Bestandsvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen, wenn nach der Realteilung die Gewinnermittlung durch EÜR
fortgesetzt wird. |
FUNDSTELLE
 FG Hamburg 18.4.12, 3 K 89/11, Revision unter III R 49/13
§ 4 EStG
Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags
| Der BFH hat zwei praxisrelevante Fragen zu Arbeitsverträgen unter Verwandten zu klären. |

Können sich Steuerpflichtige darauf verlassen, dass formell ordnungsgemäße, tatsächlich
durchgeführte
sowie
lohnsteuerund
sozialversicherungsrechtlich
geprüfte
Arbeitsverhältnisse auch einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben anerkannt werden
und ob wegen zusätzlicher freiwilliger Mehrarbeit des Verwandten das Arbeitsverhältnis
nicht wie vereinbart und unter fremden Dritten üblich durchgeführt wird (X R 31/12).

Inwieweit genügen dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusagen den erhöhten
Anforderungen der BFH-Rechtsprechung an Ernsthaftigkeit, Durchführung sowie Zweck und
Nachweis einer Pensionsverpflichtung (VIII R 49/12).
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz, 29.3.12, 5 K 1815/10, Revision unter X R 31/12; 22.8.11, 5 K 1669/11,
Revision unter VIII R 49/12
§ 4 EStG
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
| Zur Regelung der Überentnahmen hat der BFH mittlerweile die wichtigsten praxisrelevanten
Fragen entschieden. Zu klären ist aber noch, ob vor 1999 entstandene Unterentnahmen in 2001
nicht berücksichtigt werden dürfen, wozu eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. |
FUNDSTELLEN
 BFH 9.5.12, X R 30/06, beim BVerfG unter 2 BvR 1868/12
 BMF 18.2.13, IV C 6 - S 2144/07/10001, BStBl I 13, 197
 OFD Frankfurt 4.4.2013, S 2144 A - 117 - St 210
§ 4 EStG
Zertifikate im Betriebsvermögen
| Der BFH hatte jüngst diverse Urteile zur Teilwert-AfA auf Wertpapiere im Anlage- oder
Umlaufvermögen gefällt. Offen ist noch die Frage, ob Indexzertifikate Termingeschäfte sind und
eine darauf vorgenommene Teilwert-AfA dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
unterliegt. |
FUNDSTELLE
 FG Köln 3.8.11, 7 K 4682/07, Revision unter IV R 53/11
§ 4 EStG
Kürzung und Verbot von Bewirtungskosten?
| Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenabzug für
Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen
war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den
Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens genügt (2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11). Zudem liegt
als Revisionen die Frage vor, ob Aufwendungen für ein Golfturnier mit Abendveranstaltung als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Turnier auch der Gewinnung von Spendengeldern für
eine Sponsorentätigkeit des Veranstalters im sozialen Bereich dienen soll ( IV R 24/13) oder
unternehmerische Zwecke hinter dem Sponsoring stecken (I R 74/13). |
FUNDSTELLE
 BFH 15.2.11, VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11
 FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13
 FG Hessen 22.5.13, 11 K 1165/12, Revision unter IV R 24/13
 FG Niedersachsen 19.9.13, 6 K 38/12, Revision unter I R 74/13
§ 4 EStG
Ist die 3-monatige Verpflegungspauschale verfassungsgemäß?
| Ist ein Selbständiger über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines
Kunden auswärts tätig, kann er Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten drei Monaten
als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt nach dem Urteil des BFH auch dann, wenn die
Beratungsaufträge erst kurzfristig immer wieder neu erteilt werden und durch Heimarbeitstage
und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden unterbrochen werden. In diesem Fall gilt die
zeitliche Begrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für die ersten drei Monate bei einer
längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte. Gegen das
Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2251/13). Zudem ist beim BFH die
Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei einem Außendienstmitarbeiters anzuwenden ist, der an
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten aktiv ist und die Orte von einem Pensionszimmer aus
aufsucht (VI R 95/13). |
FUNDSTELLE
 BFH 28.2.13, III R 94/10; beim BVerfG unter 2 BvR 2251/13
 FG Sachsen-Anhalt 12.11.13, 4 K 1498/11; Revision unter VI R 95/13
§§ 4h EStG, 8a KStG
Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
| Das FG Münster äußert in diesem allerdings abschlägigen AdV-Beschluss ernstliche Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, weil Finanzierungsaufwendungen teilweise nicht in
dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind.
Zur Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke ist eine Revision anhängig. In der Regel gewährt die
Verwaltung keine AdV. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 29.4.13, 9 V 2400/12 K
 FG Baden-Württemberg 26.11.12, 6 K 3390/11, Revision unter I R 2/13
 OFD Nordrhein-Westfalen 11.7.13, S 2742a -2003 - St 137
§ 4h EStG
Ermittlung des maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen
Personengesellschaftsstrukturen für die Zinsschranke
| Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke
maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die gesondert und
einheitlich
festgestellten
Gewinnanteile
aus
den
Beteiligungen
an
den
Tochterpersonengesellschaften zu kürzen? |
FUNDSTELLE
 FG Köln 19.12.13, 10 K 1916/12, Revision unter IV R 4/14
§§ 4, 9 EStG
Fragen zur Pendlerpauschale
| Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte
Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im
Revisionsverfahren, ob |
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die Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeits- bzw. Tätigkeitsstätte auf den Begriff der
Betriebsstätte bei Selbstständigen zu übertragen ist (III R 19/13, VIII R 53/13)
es sich es sich bei einer Großbaustelle, auf der der Arbeitnehmer zeitlich befristet für ein
bestimmtes Bauprojekt tätig wird, um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, der
jemand dauerhaft zugeordnet ist und somit nur die Entfernungspauschale erhält
(VI R 74/13)
aneinandergrenzende Werksgelände über mehrere Stadtteile eine großräumige regelmäßige
Arbeitsstätte darstellen (VI R 87/13)
eine Berücksichtigung von Reparaturkosten wegen Falschbetankung entgegen § 9 Abs. 2
EStG trotz abgeltender Wirkung der sog. Entfernungspauschale als zusätzliche
-Werbungskosten erfolgt (VI R 29/13)
bei einer voraussichtlichen längerfristigen Dauer des Einsatzes in einer betrieblichen
Einrichtung eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (VI R 72/12)
und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechseltätigkeit
oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berücksichtigen sind.
sog. Dreiecksfahrten, die vor oder im Anschluss an einen Mandantenbesuch zwischen
Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt werden, nur nach den Grundsätzen der
Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (I R 12/13).
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der Heimatflughafen eines Piloten eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der
Abzugsbeschränkung ist (VI R 68/12).
es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zwei Betriebsstätten handelt
(X R 13/13).
FUNDSTELLEN
 Grundsätze:
 BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002
 FG Berlin-Brandenburg 7.5.13, 11 K 11138/11, Revision unter VI R 74/13
 FG Münster 10.7.13, 10 K 1769/11 E, Revision unter VIII R 53/13; 22.3.13, 4 K 4834/10 E,
Revision unter III R 19/13; 19.12.12, 11 K 1785/11, Revision unter VIII R 12/13
 FG Rheinland-Pfalz 21.9.12, 3 K 1740/10, Revision unter VI R 68/12
 FG Münster 19.12.12, 11 K 1785/11 F, Revision unter VIII R 12/13
 FG Niedersachsen 24.4.13, 9 K 218/12, Revision unter VI R 29/13; 22.8.12, 3 K 293/11,
Revision unter VI R 72/12; 24.4.12, 8 K 258/09, Revision unter VIII R 46/12; 24.4.13, 9 K
218/12, Revision unter VI R 29/13
 FG Düsseldorf 21.10.13, 11 K 2103/12 E, Revision unter VI R 87/13; 14.1.13, 11 K 3180/11 E;
19.2.13, 10 K 829/11 E, Revision unter X R 13/13
§§ 4, 9 EStG
Frage zur doppelten Haushaltsführung
| Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung hat der BFH in jüngster Zeit die wichtigsten Fragen
entschieden. |
Offen ist noch,
 ob die Dreimonatsfrist bei dem Ansatz der Verpflegungspauschalen eines
Außendienstmitarbeiters anzuwenden ist, wenn der an ständig wechselnden Orten tätig ist,
die er von einem in einer Pension angemieteten Zimmer aus aufsucht. Zu klären ist auch, ob
die Abwesenheitszeiten vom Pensionszimmer bei der Berechnung maßgeblich sind (VI R
95/13).
 unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von einem
eigenen Hausstand eines Alleinstehenden auszugehen ist, wenn dieser mit seinen bereits
älteren Eltern im Mehrgenerationenhaushalt zusammenlebt (VI R 76/13; VI R 79/13).
 ob Mietaufwendungen für eine Wohnung im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig sind,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer zeitlich befristeten Auswärtstätigkeit bei einer
ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers zusammen mit seiner Familie im Ausland
einen Zweitwohnsitz begründet (VI R 59/13).
 ob Kosten für die Unterhaltung einer Zweitwohnung, die näher am Familienwohnsitz als an
der Arbeitsstätte liegt, Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
darstellen (VI R 11/13).
FUNDSTELLEN
 FG Sachsen-Anhalt 12.11.13, 4 K 1498/11, Revision unter VI R 95/13
 Hessisches FG 7.5.13, 13 K 2935/08, Revision unter VI R 76/13
 FG Hamburg 17.4.13, 6 K 134/11, Revision unter VI R 79/13
 FG Münster 27.6.13, 3 K 4315/12 E, Revision unter VI R 59/13
 FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 3180/11 E, Revision unter VI R 11/13
§§ 4, 9 EStG
Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers
| Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen
anhängig, ob |
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die Kosten bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst nur zeitanteilig
abziehbar sind (VI R 86/13)
im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage anfallende Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar sind, möglicherweise mit Aufteilung und anteiliger
Berücksichtigung von 50 % der Kosten entsprechend eines geschätzten Nutzungsumfangs (X
R 1/13);
der Höchstbetrag personen- oder objektbezogen bei der gemeinsame Nutzung durch
Ehegatten gilt (VI R 53/12);
es zu einer Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags von 1.250 EUR bei mehreren
ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit kommen muss (X R 49/11);
nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater nicht
untergeordneter Mitbenutzung eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung
der Raumkosten erfolgen kann (IX R 20/13; IX R 21/13; VIII R 24/12,
VIII R 10/12; X R 32/11, III R 62/11, X R 18/12, X R 26/13);
ein Telearbeitsverhältnis zur Folge hat, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VI
R 40/12);
ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung steht, wenn der Stpfl. zwar tatsächlich
keinen hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende
organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann (VI R 11/12);
der Maßstab für die Kostenaufteilung eines im Keller gelegenen Arbeitszimmers aus der
Wohnfläche oder aus der Wohn- und Nutzfläche sämtlicher Räume zu bilden ist
(VIII R 3/12);
die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis
gilt, wenn Arbeits- und Besprechungsräume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner
Projekte dienen (VIII R 8/11);
das häusliche Übezimmer mit Konzertflügel und Klavier einer selbständigen Musikpädagogin
und Konzertpianistin, das zur Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf
Konzerte genutzt wird, der Abzugsbeschränkung unterliegt, wenn es über einen eigenen
Eingang und einen Sanitärbereich verfügt (VIII R 8/13);
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden
können, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke
genutzt wird und ob diese Aufwendungen fürs heimische Büro entsprechend der jeweiligen
Nutzung aufgeteilt werden dürfen (GrS 1/14);
das häusliche Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin den Mittelpunkt der beruflichen
Betätigung darstellt, weil eine atypische Außendiensttätigkeit vorliegt (VIII R 8/10).
FUNDSTELLEN
 BFH 21.11.13, IX R 23/12, beim Großen Senat unter GrS 1/14
 FG Niedersachsen 25.3.13, 3 K 406/12, Revision unter VI R 86/13; 8.11.11, 12 k 264/09,
Revision unter VIII R 3/12
 FG München 28.4.11, 15 K 2575/10, Revision unter X R 1/13; 24.11.11, 11 K 1167/11,
Revision unter VI R 11/12; 31.5.11, 13 K 2979/10; Revision unter VIII R 24/12
 FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, Revision unter X R 26/13; 6.2.12, 7 K 87/11 E, Revision
unter VIII R 10/12; 8.9.11, 16 K 3070/10 E, Revision unter X R 49/11
 FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11
 FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1726/10, Revision unter VIII R 8/13; 25.8.10, 2 K 2331/09,
Revision unter III R 62/11
 FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Revision unter IX R 20/13; 4 K 1242/13, Revision unter IX R
21/13; 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11
 FG Rheinland-Pfalz 19.1.12, 4 K 1270/09, Revision unter VI R 40/12; 25.3.09, 2 K 1396/07,
Revision unter VIII R 8/10
 FG Baden-Württemberg 12.7.12, 3 K 447/12, Revision unter VI R 53/12
 FG Sachsen 24.5.12, 1 K 1474/10, Revision unter X R 18/12
 FG Rheinland-Pfalz 19.1.12, 4 K 1270/09, Revision unter VI R 40/12
§§ 4, 9 EStG
Beschwerden gegen Abgeordnetenpauschale anhängig
| Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zur nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien
Abgeordnetenpauschale nicht zur Entscheidung angenommen, da andere Berufsgruppen nicht in
ihren Grundrechten verletzt sind. Die bis dahin vorläufigen Einkommen- und
Feststellungsbescheide zu diesem Sachverhalt ergehen nunmehr endgültig. Beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind nun Beschwerden zur steuerlichen Privilegierung der
Abgeordneten unter 7258/11 und 7227/11 anhängig. Unklar ist, inwieweit ein ruhendes Verfahren
kraft Gesetz in Betracht kommt und ob § 363 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Europäischen Gerichtshof
neben dem EuGH auch den EGMR meint. Zurzeit müssen Einsprüche in Bezug auf einen höheren
Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug selbst durchgefochten werden. Eine
Verfahrensruhe wegen Zweckmäßigkeit sollte angestrebt werden. Deutschland ist verpflichtet,
Urteile des EGMR zu befolgen. |
FUNDSTELLEN
 BVerfG 26.7.10, 2 BvR 2227/08; 2 BvR 2228/08, 2 BvR 2244/08
 BMF 29.10.10, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 10, 1202
 OFD Frankfurt 12.8.11, S 2332 A - 92 - St 211
 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Az.: 7227/11, 7258/11
§ 4 EStG, § 37b EStG
Abzug der übernommenen pauschalen Lohnsteuer auf Geschenke
| Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die auf Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die
entrichtete Pauschsteuer darf den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer
ist nach Auffassung des FG Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen, 16.1.14, 10 K 326/13; Revision unter IV R 13/14
§ 6 EStG
Bewertung von Rückstellungen
| Anhängig ist, ob eine Rückstellung über die gesamte Mietdauer zu bewerten ist, wenn beim
befristeten Vertrag die Verlängerungsoption beansprucht wird. |
FUNDSTELLEN
 Niedersächsisches FG 10.5.12, 6 K 108/10, Revision unter I R 46/12
§ 6 EStG
Teilwert beim Übertrag verfassungswidrig?
| Dem BVerfG liegt die Frage des BFH vor, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstößt, weil keine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen
beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich ist. Das betrifft etwa die
KG, die Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwester-KG zum Buchwert veräußert und
inwieweit diese ihre stille Reserven auflösen muss. |
FUNDSTELLE
 BFH 10.4.13, I R 80/12, beim BVerfG unter 2 BvL 8/13
§§ 6, 8 EStG, § 3 Abs. 9a UStG
Privatnutzung des betrieblichen Kfz
| Zum privaten Nutzungsvorteil eines Betriebs-Pkw haben BFH und Verwaltung jüngst gleich
reihenweise Fragen beantwortet. |
Zu klären ist noch einkommensteuerlich,
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ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass ein ihm überlassenes Fahrzeug
auch privat genutzt wird, widerlegen kann, wenn ohne Fahrtenbuch mit dem Arbeitgeber ein
mündliches Verbot der Privatnutzung ausgesprochen wurde und für eine private Nutzung die
beiden PKW seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie ein eigenes Motorrad zur Verfügung
stehen (IV R 39/13);
inwieweit ein unterjähriger Methodenwechsel zum oder vom Listenpreis gegen ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch spricht (VI R 35/12);
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
ob der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden gemischt
genutzten Fahrzeugs auch insoweit steuerpflichtig ist, als die AfA zuvor dem Gewinn nach § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde (X R 14/12);
in welchem Umfang Aufwendungen für Luxus- oder Sportfahrzeug als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind (VIII R 20/12).
Zu klären ist noch umsatzsteuerlich,
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ob
die
Überlassung
an
den
Gesellschafter-Geschäftsführer
für
Fahrten
Wohnung/Arbeitsstätte mit dem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil unabhängig davon der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wie häufig die Fahrzeuge dafür genutzt werden (XI R
2/12, XI R 3/12);
Fahrten Wohnung/Arbeit nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des
PKW zuzuordnen sind und somit zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr.
1 UStG führen (XI R 36/12).
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz 14.10.11, 1 K 1415/10; Revision unter X R 14/12; 25.11.10, 6 K 2515/09, 6
K 2514/09, Revisionen unter XI R 2/12 und XI R 3/12
 FG Nürnberg 27.1.12, 7 K 966/2009, Revision unter VIII R 20/12
 FG Niedersachsen 16.10.13, 9 K 124/12, Revision unter IV 39/13
 FG Münster 27.4.12, 4 K 3589/E, Revision unter VI R 35/12
 FG Münster, 20.9.12, 5 K 3605/08, Revision unter XI R 36/12
§ 6 EStG
Abzinsung einer Rückstellung
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob die für ein Versicherungsunternehmen gebildeten
Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen abzuzinsen sind. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 5.12.13
§ 6b EStG
EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Inlandsbezug
| Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH wegen diskriminierender
Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven nach § 6b EStG. Die sind zu ändern, da der
Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt und mit den EU-Vorschriften unvereinbar
ist. Sollte der EuGH im Sinne der EU-Kommission entscheiden, könnte § 6b EStG insgesamt zur
Disposition sehen, da eine Ausweitung auf ausländische EU-Sachverhalte am Haushalt scheitern.
Denkbar ist, dass es – ähnlich wie bei Streubesitzdividenden – auch hier zur Abschaffung der
Rücklage kommt. |
FUNDSTELLEN
 EU-Kommission 27.9.12, IP/12/1019, beim EuGH unter C-591/13
§§ 7h, i, 10f EStG
Bindung der Bescheinigung für das FA
| Immer wieder besteht Streit darüber, inwieweit es die für erhöhte AfA – oder den
Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung – bei Baudenkmälern und Gebäuden in
Sanierungsgebieten auf die Bescheinigung der zuständigen Behörden ankommt und inwieweit das
FA etwa über eine schädliche Neubaumaßnahme nach umfassender Sanierung selbst entscheidet.
Der BFH hatte zwar bereits entschieden, dass ohne Bescheinigung zumindest eine Schätzung
geboten ist, es sind jedoch neue Revisionen anhängig. Ohne die Bescheinigung gewährt die
Verwaltung AdV mit einem Sicherheitsabschlag unter der Voraussetzung des Vorliegens eines
begünstigten Objekts und von begünstigten Aufwendungen, was durch geeignete Unterlagen
nachgewiesen ist. Das gilt auch beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren sowie EStVorauszahlungen. |
FUNDSTELLEN
 FG Sachsen-Anhalt 27.2.13, 3 K 1620/09, Revision unter IX R 15/13; 3 K 1184/08, Revision
unter IX R 16/13, 3 K 1183/08, Revision unter IX R 17/13
 FG Thüringen 20.6.12, 4 K 953/10, Revision unter X R 15/13
 Hessisches FG 12.12.11, 8 K 1754/08, Revision unter X R 4/12
 Bayerisches LfSt 13.12.12, S 2198b.2.1-9/20 St 32
§ 7g EStG
Neue Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
| Der BFH muss noch folgende Fragen klären, und zwar: |
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für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag in
Anspruch genommen werden kann, um BP-Gewinnerhöhungen auszugleichen (IV R 9/14);
ein Firmenneugründer (Solaranlage) von der Steuerermäßigung ausgeschlossen -werden
darf, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage zügig noch im
Gründungsjahr tätigt und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für
einen Investitionsabzugsbetrag kein Vorziehen der Ermäßigung erhält (X R 19/13);
Steuerberater-Praxen in verschiedenen Städten eigenständige Betriebe sind, sodass für jeden
der Betriebe der Höchstbetrag anzuwenden ist (VIII R 16/13);
bereits eine Investitionsentscheidung reicht, die beim abgeschlossenen Kaufvertrag vorliegt
und wann die Gründungsphase bei einem allein auf den Betrieb der Fotovoltaik-anlage
gerichteten Unternehmen abgeschlossen ist (IV 38/12);
der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt
werden kann (X R 4/13);
die Nutzung eines Wirtschaftsguts in mehreren Betrieben eine schädliche außerbetriebliche
Nutzung ist (X R 46/11);
bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der
Rechtsvorgänger den Investitionsabzugsbetrag noch für eine erst von dem Nachfolger
durchzuführende Investition in Anspruch nehmen kann (IV R 14/12).
Der BFH hat dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Förderung auch dann
vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht,
dass der Betrieb gem. § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft
eingebracht wird (GrS 2/12). Die Vorlagefrage ist sowohl im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g
EStG zum Investitionsabzugsbetrag als auch des UmwStG nach SEStEG von Bedeutung – wenn der
Einbringende Alleingesellschafter der aufnehmenden GmbH wird oder weitere Gesellschafter
vorhanden sind.
FUNDSTELLEN

BFH 22.8.12, X R 21/09, beim Großen Senat unter GrS 2/12

BMF 20.11.13, IV C 6 -S 2139b/07/10002, BStBl I 13, 1493

Hessisches FG 31.1.13, 4 K 985/11, Revision unter VIII R 16/13

FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1319/10, Revision unter X R 19/13

FG Münster 15.8.12, 12 K 4601/11 F, Revision unter IV R 38/12

FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13, Revision unter IV R 9/14; 19.12.12, 2 K 189/12;
Revision unter X R 4/13; 11.4.12, 4 K 210/11; Revision unter IV R 14/12; 3.11.11, 11 K
435/10, Revision unter X R 46/11
§ 9 EStG
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
| Nach dem FG Baden-Württemberg können tatsächliche Werbungskosten bei Einkünften aus
Kapitalanlagen berücksichtigt werden, soweit die Günstiger-Prüfung beantragt wird und es zum
Einkommensteuersatz unter 25 % kommt (VIII R 13/13). Hiergegen hat die Verwaltung Revision
eingelegt. Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG zur Frage, ob angefallenen Werbungskosten
auch beim Abgeltungstarif steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Hierzu sind bei den
FGen Köln (8 K 1937/11) und Münster (unter 6 K 607/11 F) Musterverfahren zum
Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 9 EStG anhängig. Hierbei geht es um die Frage, ob die
Ungleichbehandlung im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer mit den anderen Einkunftsarten
gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. |
Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche ruhen, mit denen primär eine Verletzung des objektiven
Nettoprinzips geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass Werbungskosten oberhalb des SparerPauschbetrages vorliegen. Anhängig ist bereits, ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann
Anwendung findet, wenn

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nach 2008 geleistete Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die
bereits vor 2009 zugeflossen sind, was das FG Köln bejaht.
bis 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage mit
Zinsen ab 2009 noch in 2008 als Werbungskosten abziehbar sind, oder das
Werbungskostenabzug entgegensteht.
Aufgrund der vorliegenden Revisionen können Einsprüche ruhen. In Hinsicht auf einen positiven
Ausgang sind Kostenbelege aufzubewahren.
FUNDSTELLEN
 FG München 23.9.13, 7 K 3206/12, Revision unter VIII R 60/13
 FG Köln 17.4.13, 7 K 244/12, Revision unter VIII R 34/13
 FG Baden-Württemberg 17.12.12, 9 K 1637/10, Revision unter VIII R 13/13
 OFD Rheinland 26.2.13, S 2252 – 1084 – St 223 akt. Kurzinfo ESt 8/2011
§ 9 EStG
Ist Burn-Out eine Berufskrankheit?
| Beim BFH anhängig ist die Frage, ob eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie BurnOut, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum
Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen kann.
Das FG München hat dies verneint. |
FUNDSTELLE
 FG München 26.4.13, 8 K 3159/10, Revision unter VI R 36/13
§ 9 EStG
Rentenbeiträge als Werbungskosten absetzbar?
| Die nachgelagerte Besteuerung ab 2005 erfasst Renten zunehmend in voller Höhe, zuvor
geleistete Beiträge waren aber nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar. Dies ist nach
mehreren Urteilen des BFH verfassungsgemäß, wogegen Verfassungsbeschwerden eingelegt
wurden. Die Verwaltung setzt Bescheide ab 2005 nur noch vorläufig fest. Das umfasst auch die
Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Für
Zeiträume vor 2005 nimmt das BVerfG keine Überprüfung der Abzugsfähigkeit vor und hat die
hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden entweder negativ entschieden oder gar nicht zur
Entscheidung angenommen. |
FUNDSTELLEN
 BFH 9.12.09, X R 28/07, beim BVerfG unter 2 BvR 323/10; 18.11.09, X R 34/07, BFH/NV 10,
306, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10; X R 6/08, beim BVerfG unter 2 BvR 289/10; X R 9/07,
beim BVerfG unter 2 BvR 290/10
§ 9 EStG
Zeitliche Komponente beim beruflichen Umzug
| Inwieweit ist noch von einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs beim Arbeitsplatzwechsel
auszugehen, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsort, der zwei- bis dreimal
monatlich aufgesucht wird, um mindestens eine Stunde verkürzt, die verbleibende Fahrzeit aber
die Zeitspanne übersteigt, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nimmt. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 28.8.13, 4 K 44/13, Revision unter VI R 73/13
§§ 9, 9c EStG
Begrenzter Abzug der Kinderbetreuungskosten
| Die Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der
Aufwendungen, den Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind und das Vorliegen bestimmter persönlicher
Anspruchsvoraussetzungen verstößt laut BFH nicht gegen das GG. Hiergegen wurde
Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der BFH bekräftigt dass der Gesetzgeber die durch den
Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den
Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften wie etwa das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ausgleicht. |
FUNDSTELLEN
 BFH 5.7.12, III R 80/09, beim BVerfG unter 2 BvR 2454/12
 Ab 2012: BMF 14.3.12, IV C 4 - S 2221/07/0012 :012, BStBl I 12, 307
 Altfälle: BMF 19.1.07, IV C 4 - S 2221 - 2/07, BStBl I 07, 184
§ 10 EStG
Verfassungsmäßigkeit des Bürgerentlastungsgesetzes
| Durch
das
Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung
sind
die
sonstigen
Versicherungsaufwendungen wie etwa zu Risikolebens-, Unfall und Kapitallebensversicherungen
durch das Übersteigen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 EStG nicht abziehbar. Es
ist zu klären, ob das subjektive Nettoprinzip die Berücksichtigung von notwendigen
Vorsorgeaufwendungen gebietet. |
FUNDSTELLE
 FG Baden-Württemberg 31.1.13, 9 K 242/12, Revision unter X R 5/13
§ 10 EStG
Können Erben Kirchensteuer des Erblassers absetzen?
| Anhängig ist das praxisrelevante Verfahren zu der Frage, ob Nachzahlungen eines Erben für
Kirchensteuer des Erblassers beim Erben als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Revision wurde
von der Verwaltung eingelegt. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 26.9.13, 8 K 649/13, Revision unter X R 43/13
§ 10 EStG
Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzbar?
| Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde gegen die BFH-Rechtsprechung
rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung
oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium keine
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, sondern Sonderausgaben bleiben, bis zu dem ab
2012 von 4.000 auf 6.000 EUR angehoben Höchstbetrag. Mehrere FG sehen in der Rückwirkung
keinen Verfassungsverstoß, weil der Gesetzgeber nur die alte Rechtslage wieder festgeschrieben
hatte. Gegen die Urteile sind Revisionen anhängig, sodass Einsprüche ruhen können. |
FUNDSTELLEN

FG Berlin-Brandenburg 6.1.14, 14 K 14312/10, Revision unter VI R 2/14 (Ausbildung zum
Berufspiloten)

FG Niedersachsen 14.5.13, 13 K 89/12, Revision unter VI R 48/13 (Erststudium als
Tierärztin)

FG Baden-Württemberg 26.11.12, 10 K 4245/11, Revision unter VI R 2/13 (Ausbildung zum
Berufspiloten)

FG Köln 17.7.13, 14 K 3720/12; 14 K 587/13, Revisionen unter VI R 52/13 und VI R 53/13;
22.5.12, 15 K 3413/09, 1735, Revision unter VI R 38/12 (Ausbildung zum Berufspiloten)

FG Münster 20.12.11, 5 K 3975/09 F, EFG 12, 612, Revision unter VI R 8/12 (Aufwendungen
für ein Auslandsstudium); 9.11.11, 2 K 862/09 F, Revision unter VI R 61/11 (Erfolglose
Erstausbildung)

FG Düsseldorf 25.11.11, 1 K 2819/08 F, Revision unter VI R 64/12 (Nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses absolviertes Bachelor-/Masterstudium); 14.12.11, 14 K 4407/10 F,
Revision unter VI R 2/12 (Ausbildung zum Berufspiloten)

FG Schleswig-Holstein 4.9.13, 2 K 159/11, Revision unter VI R 72/13 (Ausbildung zum
Berufspiloten)
§ 10 EStG
Voller Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen?
| Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge muss nach Ansicht
des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe zu berücksichtigen, weil der
Leistungskatalog der Sozialhilfe keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die
Bundesanstalt für Arbeit enthält und das Risiko der Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen
Wegfalls des Erwerbseinkommens durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt wird. Gegen
dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Fälle weiter ruhen können. |
FUNDSTELLE
 BFH 16.11.11, X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 598/12
§ 10 EStG
Steuerberaterkosten als Sonderausgaben
| Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006
nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Einkommensteuerbescheide ergehen zu diesem Punkt
nur vorläufig. Der BFH sieht jedoch keine Verpflichtung, den Abzug von Steuerberatungskosten
zuzulassen. Das gilt auch für die Kosten für die Erbschaftsteuer-Erklärung, die sind genauso nur vor
2006 als Sonderausgaben abzugsfähig wie Beratungskosten im Zusammenhang mit einer
strafbefreienden Erklärung. |
FUNDSTELLE
 FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09
§§ 10a, 79ff. EStG
Riester-Förderung für mehr Sparer?
| Riester-Sparer erhalten Zulagen und einen Sonderausgabenabzug, wenn sie unmittelbar
begünstigt sind. Die Verwaltung hat den Kreis der begünstigten Vorsorgesparer konkretisiert.
Gegen diese Einschränkungen ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob sie zu pauschal und
einschränkend sind. So wird etwa geklärt, ob passiv Versicherte als Pflichtmitglied der
berufsständischen Einrichtung der Freiberufler zum begünstigten Personenkreis des § 10a EStG
gehören und die Versagung des Sonderausgabenabzugs gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz verstößt. |
FUNDSTELLEN
 FG München 5.3.12, 7 K 2772/09, Revision unter X R 11/13
 BMF 24.7.13, IV C 3 - S 2015/11/10002/IV C 5 - S 2333/09/10005, BStBl I 13, 1022
§ 15 EStG
Gewerblicher Grundstückshandel
| Der BFH hatte die Abgrenzung zwischen einem gewerblichen Grundstückshandel oder der
privaten Vermögensverwaltung weitestgehend geklärt, auch wenn zur Abgrenzung zwischen
gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung neue Revisionen anhängig sind, etwa
zur Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, der Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr und zur Nachhaltigkeit. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 2759/11 und 8 K 2832/11, Revisionen unter X R 21/13
und X R 22/13
§ 15 EStG
Grenze zur gewerblichen Infizierung
| Beim BFH sind die praxisrelevanten Fragen anhängig, ob |

eine Ärzte-GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus
Gewerbebetrieb erzielt, wenn ein eigenverantwortlich tätiger Arzt
trotz


Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Zu klären ist auch, ob diese
Person im Hinblick auf die eigenverantwortlich behandelten Patienten aufgrund eigener
Fachkenntnisse als leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann (VIII R 62/13,
VIII R 63/13);
es eine relative oder absolute Geringfügigkeitsgrenze gibt, unterhalb derer originär
gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur
gewerblichen Infektion ihrer übrigen Einkünfte führen (IV R 32/13);
eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft nur
natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen
ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkt
sein soll (IV R 35/13).
FUNDSTELLEN
 FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3969/11 G und 11 K 3968/11 F, Revisionen unter VIII R 62/13 und
VIII R 63/13
 FG Baden-Württemberg 4.2.13, 10 K 5251/09, Revision unter IV R 32/13
 FG Hessen 3.7.13, 8 K 2647/06, Revision unter IV R 35/13
§ 15a EStG
Verrechnung von Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten
| Laut FG Berlin-Brandenburg sind nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Mietverluste von
Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus § 21 EStG,
sondern auch mit Spekulationsgewinnen aus dieser Beteiligung zu verrechnen. Die Berechnung des
Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Mieteinkünften müsste so weit wie möglich der Berechnung
bei gewerblichen KGs angeglichen werden. Somit wird in späteren Wirtschaftsjahren auch eine
Verrechnung der zunächst nicht abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen
Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen. Einsprüche ruhen, AdV wird aber nicht
gewährt. |
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 15.10.13, 6 K 6171/10, Revision unter IX R 52/13
 Fin Min Schleswig-Holstein 4.2.14, VI 307 - S 2241a - 057
§ 17 EStG
Zeitlicher Abzug des Auflösungsverlustes
| Anhängig ist die von der Verwaltung aufgeworfene Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung
eines Auflösungsverlustes wegen nachträglich geltend gemachter Gewährleistungsansprüche. |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 4.6.13, 2 K 2475/11, Revision unter IX R 47/13
§ 19 EStG
Zuflusszeitpunkt beim Zeitwertguthaben
| Mehrere FG haben entschieden, dass weder die Gutschrift noch die Vereinbarung des
Zeitwertkontos eines GmbH-Geschäftsführers Zufluss von Arbeitslohn darstellt, weil er nicht über die
entsprechend gutgeschriebenen Beträge verfügen kann. Nach der Verwaltungsauffassung wird bei
Organen von Körperschaften bereits durch die Gutschrift ein Besteuerungszeitpunkt erreicht. Die
Verwaltung hat gegen die Urteile Revision eingelegt, gleichgelagerte Fälle können über einen ruhenden
Einspruch offen gehalten werden. Es ist zu erwarten, dass der BFH hierüber ähnlich wie bisher die
Ansicht der FG bestätigen wird. |
FUNDSTELLEN
 FG Münster 13.3.13, 12 K 3812/10 E, Revision unter VI R 23/13
 FG Niedersachsen 16.2.12, 14 K 202/11, Revision unter VI R 19/12
 BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286
§ 19 EStG
Steuerpflicht der VBL
| Arbeitgeber-Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL und an andere
umlagefinanzierte Versorgungskassen führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung unabhängig davon zu
steuerpflichtigem Lohn, ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangen.
Gegen diese Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 15.9.11, VI R 36/09, BFH/NV 12, 201, beim BVerfG unter 2 BvR 568/12
§ 19 EStG
ESt-Nachzahlungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber
| Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
unter anderem Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind gem. § 2 Abs. 1 der LStDV alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen können dem
Steuerpflichtigen auch dadurch zufließen, dass er Aufwendungen spart, die ein anderer – der
Arbeitgeber – für ihn trägt, sofern er hierdurch objektiv bereichert ist. Zu dem Arbeitslohn gehören
auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der
geschuldeten Lohn-steuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung).In dem zugrunde liegenden Fall
ist strittig, in welcher Höhe eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung
als -Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. |
Fraglich ist, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer
Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts
nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn oder durch eine Verminderung des
laufenden Nettolohns zu berücksichtigen ist.
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 3.12.13, 13 K 2184/12 E, Revision unter VI R 1/14
§ 20 EStG
Fragen zur Neuregelung durch die Abgeltungsteuer
| Zu diesem Themenbereich sind insbesondere folgende für die Praxis relevanten Rechtsfragen
anhängig: |






Auf Antrag unterliegen GmbH-Gewinnausschüttungen statt der Abgeltungsteuer dem
Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug. Strittig mit Blick auf die Option zur
tariflichen Besteuerung ist die Frage, ob die Voraussetzung der Berufstätigkeit in § 32d Abs. 2
Nr. 3b EStG erfordert, dass der Beteiligte auf die unternehmerischen Entscheidungen der
Gesellschaft maßgeblich Einfluss nehmen kann und ob die berufliche Tätigkeit keiner
besonderen Qualifikation bedarf (VIII R 3/14).
Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahe stehenden Personen unterliegen nach § 32d Abs. 2
Nr. 1a EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer.
Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahe stehenden Person bisher noch
nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und richtet sich nach der Definition im BMFAnwendungserlass zur Abgeltungsteuer. Gegen die Urteile der FG Köln, Niedersachsen,
Baden-Württemberg und München wurde daher Revision unter VIII R 8/14, VIII R 35/13, VIII
R 23/13, VIII R 44/13 und VIII R 31/11 eingelegt. Die FG wenden die Abgeltungssteuer auf
Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen nur zum Teil an.
Zudem ist zu klären, inwieweit die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den
Schutz von Ehe und Familie verstößt (VIII R 9/13).
Über das JStG 2010 wurde in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auf die BFH-Rechtsprechung
reagiert, indem Erstattungszinsen rückwirkend in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen
darstellen. Der BFH hat bekräftigt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auch
im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, auch wenn
Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Hiergegen wurde
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG kann nun klären, ob Erstattungszinsen
steuerfrei oder zumindest im Gegenzug auch Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sind.
Darüber hinaus sind noch Verfassungsbeschwerden wegen der gesetzliche
Ungleichbehandlung hinsichtlich von Körperschaftsteuerbescheiden anhängig.
Können dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Verluste mit positiven Kapitaleinkünften
verrechnet werden, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und gibt es auf den
positiven Saldo den Sparer-Pauschbetrag (VIII R 11/14).
Dürfen im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer entstandene Neu-Verluste aus
Kapitalvermögen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Diese wichtige Frage stellt
die Verwaltung (VIII R 69/13).
Der vom Stillhalter von Kaufoptionen an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich
(sog. cash-settlement) ist laut FG Niedersachen ab 2009 als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu berücksichtigen. Das will die Verwaltung
beim BFH klären lassen (VIII R 55/13).
Noch nicht anhängig ist, inwieweit die über das JStG 2010 eingeführte Klarstellung akzeptiert wird,
wonach erhaltene Stückzinsen auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie aus der
Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren stammen, die dem Bestandsschutz
unterliegen. Laut FG Münster (2.8.12, 2 K 3644/10 E) handelt es sich bei der Gesetzesänderung um
keine unzulässige Rückwirkung.
FUNDSTELLEN

Teileinkünfteverfahren:

FG Thüringen 13.11.13, 3 K 366/13, Revision unter VIII R 3/14

Nahe stehend:

FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12, Revision unter VIII R 8/14

FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 3100/11, Revision unter VIII 35/13

FG Niedersachsen 18.6.12, 15 K 417/10, Revision unter VIII R 9/13; 6.7.11, 4 K 322/10,
Revision unter VIII R 31/11; 12.4.12, 14 K 335/10, Revision unter VIII R 23/13

FG München 26.2.13, 11 K 2365/10, Revision unter VIII R 44/13

Erstattungszinsen:

BFH VIII R 36/10; 24.5.12, I S 5/12, beim BVerfG unter 2 BvR 1407/12; 15.2.12, I B 97/11,
BFH/NV 12, 882, beim BVerfG unter 2 BvR 1608/12

FG Saarland 21.3.13, 1 K 1043/12, Revision unter I R 34/13

FG Hamburg 22.3.13, 6 K 69/11, Revision unter VIII R 30/13

FG Niedersachsen 21.9.11, 5 K 332/06, Revision unter VIII R 48/11

FG Münster 10.5.12, 2 K 1947/00 E, Revision unter VIII R 28/12; 2 K 1950/00 E, Revision
unter VIII R 29/12; 27.10.11, 2 V 913/11 E

FG Schleswig-Holstein 27.1.12, 1 V 226/11; 1.6.11, 2 V 35/11, EFG 11, 1687, Beschwerde
unter VIII B 95/11

FG Düsseldorf 28.7.11, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K 1098/08 E,AO, Revisionen unter VIII R
38/11, VIII R 39/11

FG Rheinland-Pfalz 29.5.12, 3 K 1954/11, Revision unter VIII R 26/12

Verluste: FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 2 K 1485/12, Revision unter VIII R 11/14

Spekulation: FG Rheinland-Pfalz 23.10.13, 2 K 2096/11, Revision unter VIII R 69/13

Barausgleich: FG Niedersachsen 28.8.13, 2 K 35/13, Revision unter VIII R 55/13

Stückzinsen:

FG Münster 2.8.12, 2 K 3644/10 E

OFD Münster, 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011

BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94, Rn. 319
§ 20 EStG
Besteuerung eines Spin-off etwa bei Altria Group/Phillip Morris
| Ändern sich aufgrund eines Spin-off die Gesamtwerte der Anteile, fällt dies in die
Vermögenssphäre der Anteilseigner und Kapitalertrag liegt nur dann vor, wenn bereits bestehende
Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, nicht aber bei einer
Anteilsaufteilung durch Neuverteilung der bereits in den alten Aktien enthaltenen
Vermögenswerte. Dieses Urteil des FG Nürnberg widerspricht der Verwaltungsauffassung, wonach
die Übertragung von Anteilen anderer Gesellschaften an die Anteilseigner als Sachausschüttung zu
Kapitaleinkünften führt – vor sowie nach Einführung der Abgeltungsteuer. Der BFH kann diesen
Streitpunkt im Revisionsverfahren klären. Bei ruhenden Einsprüchen wird keine AdV gewährt. |
FUNDSTELLE
 FG Nürnberg 12. 6. 2013 - 5 K 1552/11, Revision unter VIII R 47/13
OFD NRW 4.12.13, Kurzinfo ESt Nr. 31/2013
§ 21 EStG
Fragen zu den Mieteinkünften
| Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich von einer
Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und
einer langjährigen Renovierung mit Leerstand. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von
unbebautem Grund und Boden sind keine Werbungskosten. |
Zu klären ist noch, ob
 eine Einkünfteerzielungsabsicht feststellbar ist, wenn nach Entmietung eines
Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Räume zu neuen, größeren Wohnungen
zusammengelegt werden sollen und das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang
leer steht (FG Niedersachsen 23.4.13, 15 K 401/10, Revision unter IX R 46/13).
 im Zusammenhang mit der neueren BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen
als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften (20.6.12, IX R 67/10, BStBl II 13,
275) eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist (FG Düsseldorf
11.9.13, 7 K 545/13 E, Revision unter IX R 42/13).
 ob die neuere BFH-Rechtsprechung zu nachträglichen Schuldzinsen ohne ausreichenden
Veräußerungserlös auch auf den Fall von Liebhaberei bei den Vermietungseinkünften
erweitert werden kann (FG Düsseldorf 9.7.12, 9 K 4673/08 E; Revision unter IX R 37/12).
 ob Mietaufwendungen für selbstgenutzte Wohnungen anteilig Werbungskosten bei den
Mieteinkünften sind (FG Schleswig-Holstein 21.6.13, 3 K 148/09, Revision unter IX R 24/13).
ob
Schuldzinsen als Werbungskosten auch nach einer Veräußerung des Wohngrundstücks

außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu berücksichtigen sind (IX R 45/13).
§ 21 EStG
Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG ist derjenige befugt, Absetzungen für
Abnutzung (AfA) geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG
erfüllt und der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das vermietete Wirtschaftsgut
getragen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. EStG sind Absetzungen für
außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Insbesondere sind AfaA zu berücksichtigen, wenn ein
Gebäude, durch Brand zerstört wird. Die AfaA sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfüllt ist. Die AfaA
setzen insbesondere nicht voraus, dass der Berechtigte bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher
Eigentümer der vermieteten Sache ist. Nach Auffassung des Hessischen FG begründen die
Zahlungen einer Versicherung nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn
sie Werbungskosten ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle
im Jahr der Zerstörung zwar eine AfaA in Höhe des Restwerts in Anspruch nahm, dieser Schaden
aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wurde und dies dem Inhaber der Einkunftsquelle
zuzurechnen ist. Diese Auffassung bedarf nunmehr der Überprüfung durch den BFH. Es wird die
Rechtsfrage gestellt, ob die infolge eines Brandes im Vorjahr vorgenommene AfaA im Jahr 2007 in
gleicher Höhe eine Einnahme darstellt, da die erhaltene Versicherungsleistung den Rest- und
Wiederherstellungswert ausgleicht? |
FUNDSTELLE
 Hessisches FG 26.11.13, 5 K 3146/10, Revision unter IX R 1/14
§ 22 EStG
Einordnung von Entgelten als sonstige Leistungen
| Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne für das Mitwirken an Sendeformaten steuerbar sind
und das Preisgeld als Entgelt in den Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen des § 22 Nr. 3
EStG fällt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1503/12 eingelegt. |
FUNDSTELLEN
 Preisgeld: BFH 24.4.12, IX R 6/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1503/12
§ 22 EStG
Steuerpflicht der Renten durch das Alterseinkünftegesetz
| Die nachgelagerte Besteuerung erfasst Renten ab 2005 zunehmend in voller Höhe, hierauf
geleistete Beiträge waren aber nur teilweise absetzbar, was laut BFH verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Rentennachzahlungen aus Zeiträumen vor 2005 sowie Erwerbsminderungsrenten
aus einer gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen statt mit dem ehemaligen Ertragsanteil
mindestens mit 50 % der Besteuerung. Das BVerfG prüft noch die Verfassungsmäßigkeit bei
Anwendung der Öffnungsklausel und bei Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente. Wegen
anhängiger Verfahren gegen die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ergehen
Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG vorläufig. |
FUNDSTELLEN
 BFH 18.5.10, X R 29/09, beim BVerfG unter 2 BvR 1961/10; 4.2.10, X R 52/08, beim BVerfG
unter 2 BvR 1066/10
§ 22 EStG
Unterliegen Erziehungsrenten nur dem Besteuerungsanteil?
| Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit dem Besteuerungsanteil
gemäß § 22 Nr. 1 der Besteuerung. Sie unterscheiden sich vom nicht steuerbaren Schadensersatz
oder der Unterhaltsrente, weil sie auf abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung
beruhen. Gegen dieses Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, um zu klären,
inwieweit es bei Erziehungsrenten zu einer Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatz- oder
Unterhaltsrenten kommt. |
FUNDSTELLE
 BFH 19.8.13, X R 35/11, beim BVerfG unter 2 BvR 2315/13
§ 22 EStG
Sind Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke seit 2005 steuerpflichtig?
| Der BFH (23.10.13, X R 3/12 ) hatte entschieden, dass Kapitalabfindungen, die von
berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind,
wenn sie ab dem 1.1.05, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht entspricht
dem Sinn und Zweck der Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Nun liegt dem BVerfG (2 BvR 143/14) eine Verfassungsbeschwerde hierzu vor. |
FUNDSTELLE
 BFH 23.10.13, X R 3/12, beim BVerfG unter 2 B vR 143/14
§ 23 EStG
AfA-Ansatz bei Spekulationsgeschäften
| Der BFH hat zur Aufteilung des Wertzuwachses eines Veräußerungsgeschäfts nach dem 31.3.99
und abgelaufener Zweijahresfrist zu entscheiden. Zu klären ist, ob die AfA Hinzurechnung nach §
23 Abs. 3 Satz 4 EStG für die Zeiträume erfolgt, in denen sie tatsächlich gewährt wurde, statt einer
linearen Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Besitzzeit – wie von der Verwaltung als
Vereinfachungsregelung gefordert. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 29.10.13, 8 K 3145/11, Revision unter IX R 51/13
 BMF 20.12.10, IV C 1 - S 2256/07/10001 :006, BStBl I 11, 14, Tz II.1.
§§ 24b - 26b EStG
Mehr Entlastung für Alleinerziehende?
| Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind Verheiratete sowie Haushaltsgemeinschaften
mit erwachsenen Kindern ausgeschlossen. BVerfG und der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EMRK) hatten hiergegen eingelegten Beschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen. Beim BVerfG und beim BFH anhängig ist jetzt die Frage, ob einem Alleinerziehenden
mit Kindern die Berücksichtigung des für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner geltenden
Splittingtarifs zusteht und die Nichtgewährung als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der
Familie gem. Art. 6 GG anzusehen ist. Laut BFH ist aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben
bislang keine Ausdehnung des Splittingtarifs zu folgern und Alleinerziehende müssen Ehegatten
nicht gleichgestellt werden. |
FUNDSTELLEN
 BFH 27.5.13, III B 2/13, BFH/NV 13, 1406, beim BVerfG unter 2 BvR 1519/13
 FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13
 EGMR 28.3.13, 45624/09
§ 31 EStG
Freistellung des Existenzminimums
| Der BFH hat die Frage zu klären, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die steuerliche
Freistellung des Existenzminimums eines Ehepaars mit drei Kindern in der Ausbilung durch den
Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in den Jahren 2000 bis 2004
bestehen. Aus diesem Grund ergehen Einkommensteuerbescheideab 2001 nur vorläufig. |
FUNDSTELLEN
 FG Schleswig-Holstein 4.12.08, 3 K 28/06, Revision unter III R 1/09
 BFH 18.11.09, X R 34/07, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10
§§ 32 EStG
Konkurrenz bei Kindergeldanspruch in der EU
| Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zur Rechtsanwendung bei ausländischen
Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnsitzland der Familienangehörigen
gestellt. Dabei geht es um die Anwendung, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen
kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird und generell um das Problem der Konkurrenz
von Kindergeldansprüchen in verschiedenen EU-Staaten. Die hierzu anhängig Revision betrifft
Kindergeld in den Niederlanden und das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. |
FUNDSTELLEN
 Belgien: BFH 27.9.12, III R 40/09, beim EuGH unter C-4/13
 Holland: FG Düsseldorf 20.1.10, 7 K 2493/08 Kg, Revision unter XI R 47/10
§ 32 EStG
War die Reichensteuer 2007 verfassungswidrig?
| Das FG Düsseldorf hält den Spitzensteuersatz von 45 % für die Überschusseinkünfte in 2007 für
verfassungswidrig und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob das mit Art. 3 Abs. 1 GG
insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des
Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig einen auf Gewinneinkünfte beschränkte
Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.) eingeführt hat. |
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13
§ 32 EStG
Kindergeld für in Polen lebendes Kind
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist ein deutscher Staatsangehöriger mit Sitz in Berlin
nach deutschem Recht Kindergeldberechtigter, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat und
demgemäß unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG).
Der Vater hat Anspruch auf deutsches Kindergeld für seine Tochter, weil diese noch minderjährig
ist und in Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ihren Wohnsitz hat (§ 63
Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Der Kindergeldanspruch wird
nicht nach § 65 Abs. 1 EStG ausgeschlossen, weil die Kindesmutter in Polen keine
Familienleistungen für das Kind bezieht. Auch bei entsprechender Antragstellung hätte die
Kindesmutter keinen Anspruch auf polnisches Kindergeld. Nach der Überzeugung des Senats sind
die Anspruchsvoraussetzungen in Polen nicht erfüllt. Gegen diese Auffassung des Gericht wendet
sich jetzt die Verwaltung mit der Rechtsfrage, ob ein deutscher Staatsangehöriger zu Recht für sein
minderjähriges in Polen bei der Mutter lebendes Kind Kindergeld bezogen hat, in einem
Revisionsverfahren beim BFH. |
FUNDSTELLE
 FG Berlin-Brandenburg 28.11.13, 5 K 5145/13, Revision unter V R 2/14
§ 32 EStG
Berücksichtigung von verheirateten Kindern ab 2012
| Nach Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes eine typische
Unterhaltssituation voraus, die grundsätzlich nicht mehr gegeben ist, wenn es verheiratet ist oder
selbst ein Kind hat. Denn dann geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf den Ehegatten oder den
anderen Elternteil des Kindeskindes über. Ein Kindergeldanspruch besteht nur dann noch, wenn
der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und damit die Unterhaltspflicht der Eltern als
sog. Mangelfall wieder auflebt. Mehrere FG weichen davon ab. Zu dieser Frage sind mehrere
Revisionen anhängig. |
FUNDSTELLEN
 FG Thüringen 13.11.13, 3 K 521/13, Revision unter XI R 51/13
 FG Niedersachsen 22.8.13, 6 K 187/13, Revision unter XI R 39/13
 FG Sachsen 13.6.13, 2 K 458/13 (Kg), 26.6.13, 2 K 470/ 13 (Kg), Revision unter III R 37/13
 BZSt 3.9.13, St II 2 - S 2280-PB/13/00011, BStBl I 13, 1143
§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG
Ist die Nicht-Anwendung auf Erträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen
verfassungsgemäß?
| Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hatte der Gesetzgeber einen Steuertarif von 25
%
für
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
eingeführt.
Gleichzeitig
wollte
der
Gesetzgeber aber keine Anreize für steuermotivierte Verlagerungen von Einkünften auf die
privilegiert besteuerte private Anlageebene schaffen. Deshalb wurden in § 32d Abs. 2 EStG
Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Ihnen ist gemeinsam, dass
eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner -besteht: |



Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander
nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG),
Erträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und
Back-to-Back-Finanzierungen, bei denen es einen Zusammenhang zwischen einer
Kapitalanlage und der Aufnahme von Krediten gibt.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Begriff der nahestehenden Person für § 32d EStG nicht definiert,
weswegen im Moment vier Verfahren anhängig sind:




(Groß-)Eltern gewähren Sohn und Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer
fremdvermieteten Immobilie (VIII R 9/13)
Ehemann gewährt Ehefrau und Kinder ein Anschaffungsdarlehen (VIII R 44/13)
Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern (VIII R 35/13)
Zinserträge aus Darlehen zwischen Eheleuten (VIII R 8/14)
Für den Fall, dass sich zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewähren, geht das FG
Münster (20.9.13, 4 K 718/13 E) nicht von einem Näheverhältnis aus.
FUNDSTELLEN
 FG Niedersachsen 18.6.12, 15 K 417/10, Revision unter VIII R 9/13
 FG München 26.2.13, 11 K 2365/10, Revision unter VIII R 44/13
 FG Baden-Württemberg 16.4.13, 8 K 3100/11, Revision unter VIII R 35/13
 FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12, Revision unter VIII R 8/14
§ 33 EStG
Sind Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussicht abziehbar?
| Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung erwachsen angemessene Zivilprozesskosten
zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Das BFH-Urteil wurde mit Nichtanwendungserlass belegt, da zuvor galt, dass
Zivilprozesskosten regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen. Beim BFH sind derzeit hierzu wieder
neue Revisionen anhängig und einige FG bekräftigen die BFH-Einschätzung, während andere
wiederum der geänderten BFH-Rechtsprechung eher kritisch gegenüberstehen. Über das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Prozesskosten ab 2013 über § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in
der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Da § 33 Abs. 2 EStG in der
neuen Fassung erst ab 2013 gilt, bleibt es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage und
insbesondere das Urteil des BFH ist weiterhin anzuwenden. Wegen der zurzeit vielen anhängigen
Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ruhen
Einsprüche kraft Gesetz. |
FUNDSTELLEN

BFH 19.3.13, IX R 41/12; 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015

FG Köln 26.6.13, 7 K 2700/12, EFG 13, 1665, Revision unter IV R 56/13; 23.5.13, 6 K
2216/08, Revision unter VI R 47/13

FG Baden-Württemberg 10.9.12, 6 K 3622/10, Revision unter VI R 5/13

FG Niedersachsen 20.6.13, 3 K 337/12, Revision unter VI R 55/13; 15.5.13, 9 K 238/12,
Revision unter VI R 31/13; 22.11.12, 14 K 237/12, Revision unter VI R 17/13; 26.11.12, 3 K
319/12, Revision unter VI R 24/13; 12.11.12, 3 K 333/12, Revision unter VI R 40/13; 6.12.12,
5 K 155/12, Revision unter VI R 19/13

FG Düsseldorf 23.9.13, 7 K 1549/13 E, Revision unter VI R 7/14; 9.10.13, 15 K 1102/13 E,
Revision unter VI R 83/13; 8.8.13, 11 K 3540/12 E, Revision unter VI R 62/13; 14.1.13, 11 K
1633/12 E, Revision unter VI R 9/13; 20.2.13, 15 K 2052/12 E, Revision unter VI R 14/13;
19.2.13, 10 K 2392/12 E, Revision unter VI R 16/13

Hessisches FG 4.4.13, 13 K 850/12, Revision unter VI R 78/13

FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 14 K 1961/12, Revision unter VI R 14/14; 12.11.13, 3 K 1665/12,
Revision unter VI R 93/13

FG Hamburg 24.9.12, 1 K 195/11, EFG 13, 41, Revision unter X R 34/12

FG München 5.3.12, 5 K 710/12; 5 K 182/04, Revision unter VI R 66/12; 21.8.12, 10 K
800/10, Revision unter VI R 69/12; 20.4.12, 8 K 2190/09, Revision unter VI R 74/12

Thüringer FG 26.10.11, 4 K 836/08, Revision unter VI R 65/12

FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 156/12, Revision unter VI R 26/13; 21.2.12, 1 K 75/11,
Revision unter VI R 70/12

BMF 20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031: 002, BStBl I 11, 1286

OFD Nordrhein-Westfalen 16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013 vom 16.7.13
§ 33 EStG
Adoption als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
| Der 6. Senat des BFH möchte unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen für
eine Adoption als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Er hat dazu dem Großen Senat die
Frage vorgelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 18.4.13, VI R 60/11, beim Großen Senat unter GrS 1/13
§ 33 EStG
Rückwirkend erhöhte Nachweise bei Krankheit zulässig?
| Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung wurde der Nachweis der Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen durch
das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt. Dieser Nachweis muss bei besonderen
Maßnahmen weiterhin und entgegen der Ansicht des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem
Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Laut FG Münster und Baden-Württemberg ist die
rückwirkende Anwendung kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Gesetzgeber
lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben hat. Die hiergegen eingelegte Revision wurde
zurückgenommen. |
Aufgrund weiterer eingelegten Revisionen können Fälle zur Krankheit ruhen. Das gilt auch zu den
Fragen, ob



Aufwendungen für eine Operation zur Fettabsaugung bei krankhafter Fettdepotansammlung
abziehbar sind, auch wenn die Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nicht erfüllt
ist (IV R 51/13).
für wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethoden der Nachweis der medizinischen
Notwendigkeit durch ein vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches
Gutachten erbracht werden muss (IV R 27/13) und
es nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen
geboten ist, Krankheitskosten zur Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit
ohne Kürzung um die zumutbare Belastung abzuziehen (VIII R 52/13; VI R 71/13).
Über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Prozesskosten ab 2013 vom Abzug als
außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 4.2.13, 10 K 542/12; Revision unter VI R 51/13
 FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 71/11, Revision unter VI R 27/13

Sächsisches FG 24.4.13, 1 K 781/11, Revision unter VIII R 52/13; 1 K 764/11, Revision unter
VI R 71/13
§ 33 EStG
Verfassungsmäßige Eigenbelastung bei Krankheitskosten?
| Nach den FG Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hamburg ist der Ansatz der zumutbaren
Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wegen
Krankheitskosten trotz Arzneimittelzuzahlungen und Praxisgebühr nicht verfassungswidrig. Das gilt
nach Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen auch,
soweit Krankheitskosten dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen. Aufgrund der
gegen die Urteile eingelegten Revisionen ergehen Einkommensteuerfestsetzungen seit Anfang
September 2013 nur noch vorläufig im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und
verfassungskonforme Auslegung der Norm hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach
§ 33 Abs. 3 EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als
außergewöhnliche Belastung. Der Vermerk erfolgt in allen offenen Fällen mit unbeschränkter
Steuerpflicht. |
FUNDSTELLEN
 BMF 29.8.13, IV A 3 - S 0338/07/10010
 FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13
 FG Rheinland-Pfalz 6.9.12, 4 K 1970/10, Revision unter VI R 32/13
 FG Hamburg 14.6.12, 1 K 28/12, Revision unter VI R 33/13
 Sächsisches FG 24.4.13, 1 K 781/11, Revision unter VIII R 52/13; 1 K 764/11, Revision unter VI
R 71/13
 OFD Rheinland und Münster 14.12.12, akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011
§ 35a EStG
Umfang der begünstigten Dienstleistungen
| Zum Steuerabzug sind Fragen hinsichtlich der im Haushalt erbrachten Leistungen noch offen. |




Stellt die Prüfung der Abwasseranlage eines privat genutzten Wohnhauses mittels einer
Rohrleitungskamera auf Dichtheit eine berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung dar (VI R
1/13)?
Sind Aufwendungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst wie Schneeräumung auf
Gehwegen berücksichitungsfähig (VI R 55/12)?
In welchem Umfang schließt die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b
EStG den Ansatz haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 33a EStG aus (VI R 2/12)?
Sind alle Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an die zentrale
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als
Handwerkerleistungen zu berücksichtigen (V R 56/12)?
FUNDSTELLEN
 BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 14, 75
 FG Köln 18.10.12, 14 K 2159/12, Revision unter VI R 1/13
 FG Berlin-Brandenburg 23.8.12, 13 K 13287/10, Revision unter VI R 55/12, 15.8.12, 7 K
7310/10, Revision unter VI R 56/12
 FG Niedersachen 19.1.12, 10 K 338/11, Revision unter VI R 12/12
§ 36 EStG
Steueranrechnung auf Auslandsdividenden
| Die auf Dividenden aus dem EU-Raum entfallene Körperschaftsteuer nach dem bis 2000
geltenden Anrechnungsverfahren muss nach der neueren EuGH-Rechtsprechung im Inland
erstattet werden, wenn dem Anleger der Nachweis über die tatsächliche Steuerbelastung gelingt.
Als Folge hieraus kommt es nun zu weiteren Fragen, die bei BFH und EuGH anhängig sind: |

Führt das Nichtvorliegen von Bescheinigungen über die Steuerhöhe auch dann zur Versagung
der Anrechnung, wenn eine Beschaffung praktisch unmöglich oder zu schwierig gewesen
wäre? (I R 36/12; I R 69/12)

Entfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer infolge der Steuerfreistellung
von Dividendenausschüttungen an deutsche Kapitalgesellschaften und muss das Gebot der
Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Dividenden aus Drittstaaten ausgeweitet werden? (C-47/12)
Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer kann von der Verwaltung
weiterhin nicht entschieden werden.
FUNDSTELLEN
 Drittstaaten: FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12
 Nachweis: FG Münster 19.1.12, 5 K 105/07 E, Revision unter I R 38/12
 FG Köln 27.8.12, 2 K 2241/02, Revision unter I R 69/12
 EuGH 30.6.11, C-262/09; 15.9.11, C-310/09
 FinMin Schleswig-Holstein 27.6.12, VI 309 - S 2810 - 011
§ 37b EStG
Pauschalierung bei Einkünften
| Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Anhängig ist
nun die Frage, ob die auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG als
Betriebsausgabe abziehbar ist, was das FG Niedersachsen verneint. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 326/13, Revision unter IV R 13/14
§ 40 EStG
Pauschallohnsteuer bei Zahlung an Pensionskasse
| Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass
Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte der Belegschaft zwangsweise pauschale Lohnsteuer nach
§ 40b EStG von 15 % zahlen müssen, durch die sie selbst definitiv belastet sind. Dies verstößt laut
BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen
Steuerpflichtigen verpflichtet werden, die Einkommensteuer für andere Personen zu tragen. Laut
BFH ist aber nicht bereits die Qualifizierung der Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer
verfassungswidrig. |
FUNDSTELLEN
 BFH 14.11.13, VI R 49/12; VI R 50/12, beim BVerfG unter 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14
§ 50d EStG
DBA-Regelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
| Der BFH legt dem BVerfG zwei Fragen vor: |
1. Ist § 50d Abs. 8 EStG verfassungswidrig, weil die DBA-Freistellung unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmern nur bei Nachweis der Steuerregeln im Ausland gewährt wird (2 BvL 1/12)?
Steuerpflichtige mit Einkünften aus § 19 EStG werden gegenüber solchen mit anderen
Einkunftsarten grundlos steuerlich benachteiligt. Sollte sich das BVerfG dem anschließen, hätte
dies über § 50d EStG hinaus enorme Breitenwirkung auf alle Bereiche, in denen nach DBA
unversteuerte weiße Auslandseinkünfte vermieden werden sollen. Insoweit sind auch Fälle zu
anderen Sachverhalten offenzuhalten.
2. Verstößt das sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht, weil nach § 50d Abs. 10 EStG
Sondervergütungen an ausländische Beteiligte einer inländischen Personengesellschaft für deren
Tätigkeit oder für ein Darlehen als Gewinn und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen gelten (2 BvL
15/14)?
Mit dieser Umwidmung steht nämlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Laut BFH handelt es
sich bei solchen DBA-Einkünften aber um Arbeitslohn oder Zinsen und das Besteuerungsrecht
stünde regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu.
FUNDSTELLEN

BFH 11.12.13, I R 4/13, beim BVerfG unter 2 BvL 15/14; 10.1.12, I R 66/09, beim BVerfG
unter 2 BvL 1/12
§ 62 EStG
Kindergeld für Ausländer
| Das FG Niedersachsen hält die Regeln in § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Hiernach hat ein
nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus –
teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld oder diesen nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Die Vorschrift soll gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoßen, weil die vom
Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht
standhalten. Den vorgelegten Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. |
FUNDSTELLEN

FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 111/13; 7 K 113/13; 7 K 112/13; 7 K 9/10, beim BVerfG unter
2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14 und 2 BvL 14/14
§ 74 EStG
Erstattungsanspruch für Sozialleistungen beim Kindergeld?
| Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II keinen Anspruch auf
Erstattung von Kindergeld, weil der Nachwuchs in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld
an den Sprössling weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, besteht dennoch ein
Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen bezieht.
Gegen dieses Urteil vom BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
FUNDSTELLE
 BFH 22.11.12, III R 24/11, beim BVerfG unter 2 BvR 934/13
§ 8 GewStG
Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters
| Die Verwaltung möchte klären lassen, ob Verlustanteile eines stillen Gesellschafters vom
Gewerbeertrag abzuziehen bzw. dem bereits ermittelten Gewerbeverlust – Verlust erhöhend –
hinzuzurechnen sind (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009)? |
FUNDSTELLE
 FG Köln 5.12.13, 13 K 2110/11, Revision unter I R 4/14
§ 8b KStG
Steuerregel für Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand
| Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09
beseitigt den EU-widrigen Zustand auch mit Wirkung für die Vergangenheit - für im EU-oder EWRAusland ansässige Körperschaften. Beim EuGH anhängig ist die Vorabanfrage des FG Köln zu den
Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Bezug auf Drittländer. In diesen Fällen gewährt das
FA die AdV. |
FUNDSTELLEN
 FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12
 OFD Münster 17.10.12, aktualisierte Kurzinfo KSt 10/2008
§ 8c KStG
Mantelkaufregel und Sanierungsklausel sind zweifelhaft
| Das FG Hamburg hat dem BVerfG zur Verlustverrechnungsbeschränkung vorgelegt und hält § 8c
Abs. 1a KStG aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein
Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 %
des gezeichneten Kapitals dazu führt, dass Verluste verloren gehen. Das Sächsisches FG hingegen
stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste bei eine schädlicher
Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können. Gegen beide Urteile ist die Revision
anhängig. GmbHs und ihre Gesellschafter sollten bereits entstandene oder künftig anstehende
Verlustfälle
mit
begrenzter
Verrechnung
in
Hinsicht
auf
Körperschaftund
Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Die Verwaltung
gewährt AdV beschränkt bis zum Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG. |
Das Gericht der Europäischen Union EuG hat die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den
Beschluss der EU-Kommission zur Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe als unzulässig
abgewiesen, weil die Klageschrift um einen Tag zu spät einging. Gegen die Entscheidung wurde
Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben. Die EU-Kommission hatte am 26.1.2011 die Sanierungsklausel
des § 8c Abs. 1a KStG als eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige
Beihilferegelung eingestuft und begünstigt selektiv Unternehmen in Schwierigkeiten.
FUNDSTELLEN
 Mantelkauf:
 FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
 BMF 19.10.11, IV C 2 - S 2741/10/10002, BStBl I 11, 974
 FinMin Schleswig-Holstein 28.6.12, VI 3011 S 2745 075; 16.7.12, VI 3011 - S 2745 - 069; 27.6.12,
VI 3011 S 2741 109
 Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11
 EU-Kommission 24.2.10, K(2010)970; 26.1.11, (K(2011)275), BStBl I 10, 482
 OFD Magdeburg 5.7.11, S 2745 a-4-St 216
 Sanierungsklausel: EuG 18.12.12, Rs. T-205/11, beim EuGH unter C-102/13 P
§§ 14, 17 KStG
Verstoßen Organschafts-Regeln gegen EU-Recht?
| Die EU-Kommission erhebt beim EuGH Klage gegen Deutschland, weil gebietsfremde
Gesellschaften von den Vorteilen der Organschaft-Regelung in §§ 14, 17 KStG ausgeschlossen sind,
da sich aufgrund des doppelten Inlandsbezug Sitz und Geschäftsleitung im Inland befinden müssen.
Zwar hat das BMF ein Verwaltungsrundschreiben herausgegeben und eine im EU/EWR-Ausland
gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland kann ihr inländisches
Einkommen dem Organträger zurechnen. Eine Vertragsverletzung kann aber nur durch eine
Änderung des KStG und nicht allein durch ein Schreiben abgestellt werden. Im inländischen
Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der Organschaft liegt ein Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit vor. Ausländische Gesellschaften könnten davon abgehalten werden, in
Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln. |
FUNDSTELLEN
 EU-Kommission 22.3.12, IP/12/283
BMF 28.3.11, IV C 2 - S 2770/09/10001, BStBl 11, 300
SolZ
Erneut Verfassungsbeschwerden gegen langjährige Erhebung
| Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ aufgrund der verschiedenen
Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen
Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) für verfassungswidrig und hat dies
erneut dem BVerfG vorgelegt, weil der Soli in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten
Sachverhalten festgesetzt wird. Hierfür liegt kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor und damit
verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG hatte in
diesem Verfahren bereits 2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Verfassung
verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt, weil sich das FG nicht
hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat und deshalb keine
materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf
die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen. |
FUNDSTELLEN
 BVerfG 8.9.10, 2 BvL 3/10, BFH/NV 10, 1290; 11.2.08, 2 BvR 1708/06; 19.11.99, 2 BvR
1167/96, NJW 00, 797
 FG Niedersachsen 21.8.13, 7 K 143/08, beim BVerfG unter 2 BvL 6/14
SolZ
Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben
| Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG
erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Laut FG Köln fehlt
es für die Auszahlung des SolZ zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben an einer
Rechtsgrundlage. Da der BFH die hiergegen eingelegte Revision dem BVerfG zur Entscheidung
vorgelegt hat, weil dies nach seiner Auffassung verfassungswidrig ist, können Fälle nach § 363 Abs.
2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden. Hierzu muss der Einspruch gegen die Festsetzung des
Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens mit dem auf Festsetzung des
Auszahlungsanspruchs für den SolZ verbunden sein. |
FUNDSTELLEN
 BFH 10.8.11, I R 39/10, BStBl II 12, 603, beim BVerfG unter 2 BvL 12/11
 OFD Münster 20.12.12, akt. Kurzinfo KSt 8/2008
 FG Köln 9.3.10, 13 K 64/09, Revision unter I R 39/10
§ 10a GewStG
Kaum Zweifel an der Mindestbesteuerung
| Der BFH sieht die Mindestbesteuerung nicht als verfassungswidrig an, da die zeitliche Streckung
des Verlustvortrags den Kernbereich eines Verlustausgleichs etwa bei Liquidation nicht
beeinträchtigt. Sofern in den Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender
Gewinn erzielt wird, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der
Verrechnungsbegrenzung. Dies ist insbesondere deswegen mit dem GG vereinbar, weil in
besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich sind, sofern der endgültige Wegfall der
Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst ist. Gegen diese Entscheidung zur
Mindestbesteuerung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das betrifft die Einschränkungen im
Fall von Verlusten im EStG, KStG sowie GewStG. |
Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ab wann die zeitliche Streckung der Verlustnutzung zu
einer endgültigen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen und damit zu einer Besteuerung von
per Saldo nicht erzielten Gewinnen führt. Ob die Mindestbesteuerung auch bei Definitivbelastungen
im körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Bereich verfassungsgemäß ist, bleibt
weiterhin ungeklärt.
FUNDSTELLEN
 BFH 22.8.12, I R 9/11 beim BVerfG unter 2 BvR 2998/12
 FG Berlin-Brandenburg 18.4.12, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Revision unter I R 59/12
 OFD Frankfurt 20.6.13, S 2745a A - 5 - St 51
§ 2 UStG
Ist der eBay-Verkäufer Unternehmer?
| Die Verwaltung möchte die Frage geklärt haben, ob der Verkauf von privaten Gegenständen
über eBay der bereits vorhandenen unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann oder ob
hierbei zwingend eine Nachhaltigkeit dieser Verkäufe vorliegen muss. |
FUNDSTELLEN
 FG Baden-Württemberg 18.7.12, 14 K 702/10, Revision unter XI R 43/13
 EuGH 13.6.13, C-62/12, HFR 13, 757
§ 3 UStG
Belieferung eines Kunden im Inland mit Waren aus einem schweizerischen Auslieferungslager
| Vom BFH ist zu klären, ob die Belieferung im Inland ansässiger Kunden mit Waren mit einem
Warenwert bis zu 22 EUR aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager, in das die Waren
zuvor aus dem Inland verbracht wurden, einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn u.a.
Warensendungen mit einem höheren Wert aus dem Inland versandt werden und keine tragfähige
außersteuerliche Begründung für die Gestaltung vorliegt? Weiterhin ist fraglich, ob deshalb eine
Steuerpflicht im Inland nach § 3 Abs. 8 UStG besteht? |
FUNDSTELLE
 FG Münster 14.1.14, 15 K 2663/10 U, Revision unter V R 5/14
§ 9 UStG
Frist der Option zur Steuerpflicht
| Dem BFH liegt die von der Verwaltung gestellte praxisrelevante Frage vor, ob eine Option zur
Umsatzsteuerpflicht eines Grundstückskaufs auch noch nach Bestandskraft des UmsatzsteuerJahresbescheids ausgeübt werden kann. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 22.8.13, 16 K 286/12, Revision unter XI R 40/13
§ 10 UStG
Bemessungsgrundlage für an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Essensmarken
| Der BFH muss klären, ob die sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer
durch die verbilligte Abgabe von Essensmarken bei von einem Subunternehmer betriebener
Kantine erbringt, nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist oder ob die sogenannte
Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der für die Umsätze tatsächlich entstandenen Kosten
anzuwenden ist. |
FUNDSTELLE
 FG Münster 5.8.12, 5 K 3191/10, Revision unter XI R 37/13
§ 12 UStG
Anwendung des Umsatzsteuertarifs
| Diverse Revisionen sind zu der Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuertarif und
dem Regelsteuersatz anhängig. |
Zu klären haben BFH oder BVerfG unter anderem folgende Fragen: Unterliegen








die Zimmervermietungen an Prostituierte dem ermäßigten oder vollen Umsatzsteuertarif (1
BvR 3240/13)?
Umsätze aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien dem ermäßigten
Steuersatz (V R 43/13)?
Erlöse aus Autorenlesungen dem Regelsteuersatz oder sind sie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a
UStG ermäßigt zu besteuern (XI R 35/12)?
Eintrittspreise für Feuerwerksveranstaltungen dem Regelsteuersatz, da eine
Feuerwerksveranstaltung keine einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung
künstlerischer Leistung ist (XI R 34/12)?
Eintrittsgelder für Dorffeste dem ermäßigten Steuersatz (XI R 42/12)?
die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden als Lieferung dem ermäßigten
Steuersatz (XI R 4/13)?
Umsätze eines Verlags aus der Belieferung von Autoren mit Erstexemplaren zur Abdeckung
der Druckkosten zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis noch dem ermäßigten
Steuersatz (XI R 22/13)?
Umsätze aus der Lieferung von warmen Speisen in Thermobehältern an Schulen und
Kindertagesstätten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
unterliegen (V R 35/13)?
Zudem geht es unter V R 17/13 um die grundlegende Frage, ob sich ein Stpfl. unmittelbar auf die
Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann, wenn die für ihn günstiger ist als die entsprechende
Regelung des UStG ist.
FUNDSTELLEN
 BFH 22.8.13, V R 18/12, beim BVerfG unter 1 BvR 3240/13
 FG Baden-Württemberg 5.9.13, 12 K 1800/12, Revision unter V R 43/13
 FG Münster 12.3.13, 15 K 3276/10 U, Revision unter XI R 22/13
 FG Niedersachsen 13.12.12, 16 K 305/12, Revision unter XI R 4/13; 4.10.12, 16 K 193/12,
Revision unter V R 17/13
 Sächsisches FG 31.7.13, 2 K 326/11, Revision unter V R 35/13
 FG Köln 30.8.12, 12 K 1967/11, Revision unter XI R 35/12
 FG Düsseldorf 1.6.12, 1 K 2723/10 U, Revision unter XI R 30/12
 FG Berlin-Brandenburg 9.8.12, 5 K 5202/10, Revision unter XI R 34/12
 Thüringer FG 14.6.12, 1 K 810/11, Revision unter XI R 42/12
§ 13b UStG
Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen
| Die Verwaltung hat diverse Neuregelungen in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen im UStAE angepasst. Anhängig ist
noch die Frage, ob unter § 13b Abs. 2 UStG auch Unternehmer zu fassen sind, die in der
Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken aber
bereits über Vorbereitungshandlungen hinausgegangen ist.
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 13.11.13, 7 K 7001/13, Revision unter V R 7/14
 BMF 5.2.14, IV D 3 - S 7279/11/10002
§ 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Solaranlagen
| Der BFH hat in mehreren Urteilen Grundsätze zur Vorsteuer aus den Kosten für eine Fotovoltaikund Blockheizanlagen aufgestellt. Anhängig ist noch die Frage, |


wie es sich mit dem Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Fotovoltaikanlage verhält, deren
Einzelteile an einen Betreiber verpachtet wurden.
ob es für die Unternehmereigenschaft erheblich ist, dass Steuerpflichtige mit einem
verpachteten Blockheizkraftwerk selbst Einfluss auf die Produktion und den Verkauf von
Strom haben. (V R 51/13)
FUNDSTELLE
 Sächsisches FG 6.11.13, 2 K 1198/13, Revision unter V R 51/13
§ 15 UStG
Anteiligen Vorsteuerabzugs bei gemeinsamen Leistungsempfang durch Unternehmer und
Nichtunternehmer
| Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau
gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vorsteuerabzug aus
diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die
Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen? |
Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen
Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist,
gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen
der Richtlinie 77/388/EWG?
Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide
Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter
seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten
erbringt (BFH 7.11.00, V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 08, 493)?
FUNDSTELLE
 FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U, Revision unter V R 4/14
§ 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Führungsholdings und Organschaften
| Der BFH hat dem EuGH drei Grundsatzfragen zum Vorsteuerabzug bei Holdings und zur
Organschaft mit Organ-Personengesellschaften vorgelegt. Die Holdinggesellschaft erbringt
umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen an die Tochter und übt daneben keine weitere
unternehmerische Tätigkeit aus. Fraglich ist zudem, ob eine Tochter-Personengesellschaft
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach den EU-Vorgaben gemeinsam mit der Mutter als ein
Unternehmen behandelt werden kann. Sollte das UStG insoweit gegen EU-Recht verstoßen,
möchte der BFH geklärt wissen, ob sich Holdings beim Vorsteuerabzug unmittelbar auf das für sie
günstigere EU-Recht berufen können. Betroffene, die einen Vorsteuerabzug unter Einbeziehung
von Organ-Personengesellschaften anstreben, sollten ihre Bescheide offenhalten. |
FUNDSTELLEN
 BFH 11.12.13, XI R 17/11; XI R 38/12, beim EuGH unter C-108/14 und C-109/14
§ 129 AO
Berichtigung eines ESt-Bescheides wegen falschen Eintrags von
RV-Beiträgen
| Folgende Frage ist zu klären: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen
offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an
das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64)
falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare
Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? |
FUNDSTELLE
 FG Münster 10.4.13, 7 K 3301/11 E, Revision unter X R 1/14
§ 146 AO
Ermessensausübung beim Verzögerungsgeld
| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, |



welche Grundsätze für die Ermessensausübung hinsichtlich der Festsetzung eines
Verzögerungsgeldes wegen der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer
Außenprüfung gelten (IV R 25/11),
inwieweit in die Höhe des Druckmittels auch Zeiträume einzubeziehen sind, in denen ein
Antrag auf AdV anhängig war (IV R 25/11),
ob bei einer Änderung des Verzögerungsgeldes nur der den bei dessen erstmaligen
Festsetzung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand des behördlichen Ermessens ist. Alternativ
kommt der auf den im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung verwirklichte
Sachverhalt in Betracht (IV R 1/14).
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 19.5.11, 13 K 13246/10, Revision unter IV R 25/11
 FG Sachsen-Anhalt 11.9.13, 3 K 1236/10, Revision unter I R 1/14
§ 171 AO
Hemmung der Verjährungsfrist
| Nach Auffassung des FG Bremen ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen
Steuererklärung
(hier:
wegen
eines
Erstattungsanspruchs
zustimmungsabhängige
Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht als gem. § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der
Festsetzungsverjährung hemmender Antrag anzusehen. Gegen dieses Urteil wurde Revision
eingelegt. |
Folgende Rechtsfragen sind dabei zu klären:
1. Ist die Abgabe einer Steuererklärung ein Vorgang i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, der den
Verjährungseintritt hemmt?
2. Sind die Art. 167 ff., 178 und 179 der MwStSystRL i.V.m. dem Effektivitätsgrundsatz des Art. 4 Abs.
3 des EU-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts
(hier: Auslegung von § 171 Abs. 3 AO) entgegenstehen, die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art.
167 ff. MwStSystRL (bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG)
verfahrensrechtlich dahingehend beschränkt, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug von einem
innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist zu stellenden, ausdrücklichen Antrag abhängig macht,
selbst wenn der Steuerpflichtige innerhalb derselben innerstaatlich vorgesehenen Frist den
Vorsteuerabzug gemäß Art. 179 MwStSystRL (bzw. Art. 18 Richtlinie 77/388/EWG) vornimmt,
indem er eine Steuererklärung einreicht, in welcher er von dem Steuerbetrag, den er für einen
Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der MwSt absetzt, für die während des gleichen
Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Art. 178 MwStSystRL ausgeübt wird?
FUNDSTELLE
 FG Bremen 6.3.13, 2 K 110/12 (1), Revision unter V R 8/14
§ 173 AO
Verschulden bei elektronisch erstellter Steuererklärung
| Der BFH hat weitestgehend geklärt, inwieweit sich das grobe Verschulden bei Erklärungsabgabe
durch ElsterFormular auswirkt. Nach Nr. 5.6 AEAO zu § 173 wird hierbei nicht zwischen Papier und
EDV-Steuererklärungen unterschieden, auch wenn die komprimierte ELSTER-Steuererklärung nur
tatsächlich erfasste und übermittelte Daten enthält. Der BFH vertritt hierzu eine ähnliche Ansicht,
verweist aber auf zum Teil unübersichtlich gestalteten Elster-Formulare, die schwieriger sind als der
Papiervordruck. Unter diesen Aspekten hat das FA zu berücksichtigten, dass die Nichterklärung in
ElsterFormular kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung darstellt.
Sind die beigefügten Erläuterungen verständlich, führt eine Nichtbeachtung aber zur groben
Fahrlässigkeit, wobei das Verschulden des Beraters dem Stpfl. zuzurechnen ist. |
Offen ist noch,


ob das Übersehen einer Eingabezeile im elektronischen Steuerprogramm ElsterFormular als
grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist (X R 8/11) und
ob die Pflichtverletzung des Stpfl., eine richtige, vollständige, deutliche und klare
Steuererklärung abzugeben, bei der im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gebotenen
Abwägung einen möglichen Ermittlungsfehler des FA überwiegt. Alternativ könnte das FA
bereits aus der Gewinnermittlung weitere Schlüsse zu ziehen und zusätzliche Ermittlungen
anzustellen, um keine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu begehen (VIII R 58/13).
FUNDSTELLEN
 FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10; 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11
 FG Berlin-Brandenburg 16.5.13, 5 K 3173/10, Revision unter VIII R 58/13
§ 237 AO
Sind Aussetzungszinsen zu teuer?
| Der Steuerzinssatz von 6 % bei einer Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO ist für die Jahre
2004 bis 2011 nach Ansicht des FG Hamburg mit Blick auf das Marktzinsniveau noch nicht
verfassungswidrig. Das FG hält es allerdings bei anhaltend deutlich geringerem Zinsen für denkbar,
dass der Gesetzgeber den Satz herabsetzen muss, zumal sich die Differenz durch die Zinsentwicklung
in den letzten Jahren ausgeweitet hat. Bei der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen muss der
BFH den Sonderaspekt beachten, ob durch den hohen Satz der im GG gewährleistete Anspruch auf
effektiven vorläufigen Rechtsschutz in Gefahr gerät, weil beim späteren Unterliegen im Einspruch
eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht. |
FUNDSTELLEN
 FG Hamburg 23.5.13, 2 K 50/12, Revision unter IX R 31/13
§ 348 AO
Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung
| Zu klären ist, ob gegen eine Kostenentscheidung nach § 77 EStG im Rahmen einer
Einspruchsentscheidung die Klage oder der Einspruch das zulässige Rechtsmittel ist. Fraglich ist
zudem, ob § 348 Nr. 1 AO den Einspruch ausschließt. |
FUNDSTELLE
 FG Baden-Württemberg 26.9.12,7 K 470/12, Revision unter III R 8/14
§ 356 AO
Fristverlängerung bei unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung
| Anhängig ist die Frage, ob sich die Einspruchsfrist wegen unvollständiger
Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr verlängert, wenn entgegen des
Hinweises im Impressum des Finanzamts auf dessen Website kein Hinweis im Bescheid erfolgt,
dass auch Einsprüche per E-Mail gesendet werden können und keinen ausdrücklichen Hinweis auf
die Möglichkeit des elektronischen Schriftverkehrs enthalten ist. |
FUNDSTELLE
 FG Hessen 16.4.13, 8 K 2388/12, Revision unter VI R 65/13
InvStG
Besteuerung intransparenter schwarzer Auslandsfonds
| Drei FG kommen zu teilweise unterschiedlicher Beurteilung, inwieweit das seit 2004 geltenden
InvStG gegen das EU-Recht und verfassungswidrig gegen das Grundgesetz verstößt. Hierbei geht es
um die pauschale Strafbesteuerung nach § 6 InvStG, wenn die Veröffentlichungspflichten der
Steuerdaten nach § 5 InvStG nicht fristgerecht im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
Hierzu ist die Frage beim EuGH und als Revision anhängig, sodass Anleger ihre Fälle über einen
ruhenden Einspruch offenhalten können. Zudem hat der BFH den EuGH angefragt, ob die bis Ende
2003 geltende Pauschalregelung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zur Besteuerung von Anlegern, die
sich an ausländischen schwarzen Investmentfonds beteiligt haben, gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Sie gilt dabei nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im
Verhältnis zu Drittstaaten. Der BFH sieht in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Trotz altem Recht hat das Verfahren Breitenwirkung,
weil noch zahlreiche Fälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. |
Die Verwaltung wartet zunächst eine Entscheidung des BFH im noch anhängigen Revisions-verfahren
VIII R 2/09 ab, da der Große Senat angerufen wurde. Gegenstand dieser Anrufung sind
Zustellungsfragen, sodass fraglich ist, ob und wann in der Rechtssache entschieden wird. Unter VIII R
39/12 ist jedoch eine weitere Revision zu § 18 Abs. 3 AuslInvestmG anhängig, wozu der BFH den
EuGH zur Vorabentscheidung angerufen hatte. Gleichgelagerte Fälle ruhen, Aussetzung der
Vollziehung kann gewährt werden.
FUNDSTELLEN
 BFH 6.8.13, VIII R 39/12, beim EuGH unter C-560/13
 FG Berlin-Brandenburg 23.5.12, 1 K 1159/08, Revision unter VIII R 27/12
 FG Düsseldorf 3.5.12, 16 K 3383/10 F, beim EuGH unter C-326/12
 FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09
 OFD Nordrhein-Westfalen 2.1.14, Kurzinfo ESt 1/2014
ErbStG
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
| Der BFH hat das BVerfG angerufen und äußert verfassungsrechtliche Zweifel wegen der nur für
2009 geltenden Tarifgleichheit und der Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG, soweit durch
gestalterische Einflussnahme Sachverhalte in die Vergünstigung einbezogen werden können, deren
Verschonung nicht sachgerecht ist. Laut BFH können die Gestaltungsanfälligkeit und insbesondere
die Verschonungsregeln bei Betriebsvermögen zur Verfassungswidrigkeit führen. Er setzt die
Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen
Normenkontrollverfahrens auf Antrag aus oder hebt ihn auf, wenn ein berechtigtes Interesse des
Stpfl. am vorläufigen Rechtsschutzes besteht und er mangels liquider Mittel wie Bargeld,
Bankguthaben, fällige Versicherungsforderungen zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer
eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder
belasten muss. |
Im Hinblick auf das anhängige Verfahren ist ratsam, Vorbereitung auf diesen Zustand im Fall einer
Nichtigkeit zu treffen, sollte das ErbStG rückwirkend seit 2009 entfallen. Bescheide ergehen vorläufig
und sind offenzuhalten, wenn dort keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG erfolgt ist. Denn
dann sind Stpfl. in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und
folgerichtige Besteuerung verletzt worden, da eben gerade keine – dann verfassungswidrige –
Begünstigung erfolgt ist. Sofern bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen,
können die Bescheide später durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht zu ihrem Nachteil geändert
werden, sollte eine eventuelle gesetzliche Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern sein. § 176
Abs.1 Nr. 1 AO steht der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten der Stpfl. entgegen.
Das BVerfG hat dem BMF verschiedene Fragen zur Beantwortung bis zum 12.5.2014 übermittelt.
Hierbei geht es vor allem um die Frage, in welchem Volumen Erbschaften und Schenkungen unter
Inanspruchnahme von §§ 13a, 13b ErbStG stattfanden. Zudem will Karlsruhe wissen, wie jährlich der
Wert der Zuwendungen seit 2007 entwickelt hat und inwieweit sich diese sich auf begünstigtes
Vermögen verteilt. Die konkreten Fragen deuten eher darauf hin, dass Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen ErbStG 2009 bestehen.
Darüber hinaus liegt noch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung vor, dass bis zum Tod
aufgelaufenen Zinsen als Erwerb und anschließend als Kapitaleinnahme erfasst werden. Der BFH
sieht darin keine Übermaßbesteuerung, sodass die latente Einkommensteuerlast keine
Nachlassverbindlichkeit darstellt. Diesen Sachverhalt umfasste der Vorläufigkeitsvermerk nicht.
FUNDSTELLEN
 BFH 24.4.13, II R 65/11; 27.9.12, II R 9/11 , BStBl II 12, 899, beim BVerfG unter 1 BvL 21/12;
5.10.11, II R 9/11, BStBl II 12, 29; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558; 17.2.10, II R 23/09,
beim BVerfG unter 1 BvR 1432/10
 Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
 AdV: BFH 21.11.13, II B 46/13
ErbStG
Nachteilige Regelungen für ausländisches Vermögen
| Durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz kommen auch im EU- und EWR-Ausland
lebende Erwerber auf Antrag in den Genuss der inländischen Freibeträge. Die Nicht-Begünstigung
nach §§ 13a, 16 ErbStG für die persönlichen Freibeträge und Betriebsvermögen in Bezug auf
Drittländer verstößt laut EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die EU-Kommission hat
Deutschland vor dem EuGH wegen dem Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr verklagt, da nach
§ 16 ErbStG der Freibetrag nur 2.000 EUR beträgt, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren
Wohnsitz im Inland haben. Zwar haben Gebietsfremde seit Dezember 2011 die Möglichkeit, auf
Antrag als Steueransässige behandelt zu werden. Nach Ansicht der Kommission wird die
Vertragsverletzung dadurch jedoch nicht behoben. Beim BVerfG anhängig ist noch die Frage,
inwieweit ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen angerechnet werden muss. |
FUNDSTELLEN
 BFH 19.6.13, II R 10/12, beim BVerfG unter 1 BvR 2488/13
 EU-Kommission 27.9.12, IP/12/1018
§§ 13, 13c ErbStG
Steuerbefreiungen bei langwieriger Erbauseinandersetzung?
| Die Freistellung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem
Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt bei einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass
diese zeitnah und somit innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Fraglich ist, ob bei der Bestimmung
der von der Verwaltung in R E 13.4. geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims
insbesondere eine langwierige Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist und ob sie auch
länger als ein halbes Jahr dauern kann. |
FUNDSTELLE
 FG Niedersachsen 26.9.13, 3 K 525/12, Revision unter II R 39/13
GrEStG
Fragen zu Bemessungsgrundlage
| Der BFH Hat über folgende Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zu
entscheiden: |
1. Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für
Grund und Boden auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen (einheitliches
Vertragswerk)? (II R 22/13, II R 32/13, II R 9/14 und II R 9/14)
2. Ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass künftige
Bauerrichtungskosten, die der Umsatzsteuer unterliegen zusätzlich der Grunderwerbsteuer
unterworfen werden? (II R 22/13)
3. Ist § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar,
als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-
)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden
Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet? (1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11)
4. Fraglich ist zudem, ob die Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte
Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden verfassungsgemäß ist (2 BvR 287/11).
FUNDSTELLEN

Grunderwerb- und Umsatzsteuer:

FG Niedersachsen 20.3.13, 7 K 223/10 und 7 K 224/10, Revision unter II R 22/13; 7 K 28/10,
7 K 29/10, Revision unter II R 32/13

Bemessungsgrundlage:

BFH 2.3.11, II R 23/10, beim BVerfG unter 1 BvL 13/11; II R 64/08, beim BVerfG unter 1 BvL
14/11; 30.6.10, II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11

FG Düsseldorf 24.4.13, 7 K 3536/12 GE, Revision unter II R 9/14
GrStG
Bescheide ergehen vorläufig und Einsprüche können ruhen
|Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens
verfassungsgemäß
sind.
Sollte
aufgrund einer
Entscheidung des
BVerfG
die
Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen
vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der BFH äußert Zweifel, ob die
Bewertung des Grundvermögens nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist. Bereits 2009
hatte das BVerfG Zweifel zur Einheitsbewertung geäußert. Einsprüche gegen
Einheitswertfeststellungen oder Grundsteuermessbescheide für Stichtage nach dem 1.1.2007
können ruhen, sofern sie sich auf die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde
berufen. Die Verwaltung gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Anträge auf Aufhebung
von Einheitswerten und Grundsteuermessbeträge werden ausgesetzt und damit ist die Verjährung
bis zur Entscheidung darüber gehemmt. Sofern der Antragsteller jedoch auf einer Entscheidung
besteht, wird dieser abgelehnt und ein dagegen eingelegter Einspruch ruht dann ebenfalls. |
Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist die Einheitsbewertung für die Grundsteuer auch auf den
1.1.2009 noch verfassungsgemäß. Gegen die Verfassungswidrigkeit spricht, dass das
Ertragswertverfahren strukturelle Unterschiede zwischen Bewertungsobjekten nur ansatzweise
erfassen kann, da es ein pauschalierendes Wertermittlungsverfahren ist. Hiergegen wurde Revision
eingelegt.
FUNDSTELLEN
 Gleich lautende Ländererlasse 19.4.12, 2012/0202480
 BFH 30.6.10, II R 60/08, BStBl II 10, 897; II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR
287/11
 FG Berlin-Brandenburg 20.2.13, 3 K 3190/09, Revision unter II R 16/13
§ 33 GrStG
(Teil-)Erlass der Grundsteuer wegen sanierungsbedingtem Leerstand
| Dem BFH anhängig ist die Frage, ob der Gebäudeeigentümer einen durch Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen bedingten Leerstand zu vertreten hat. |
FUNDSTELLEN
 FG Berlin-Brandenburg 3 K 3074/06 B, Revision unter II R 41/12
Zollrecht
Keine Abgaben auf eingeführte E-Book-Reader?
| Der BFH stellt dem EuGH die Frage, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die EU
eingeführt werden können, nur weil E-Book-Reader auch über eine der Lesefunktion
untergeordnete Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen. Der BFH sieht sich zur
Vorlage trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position
veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der
zollpflichtigen Position zugewiesen werden. |
FUNDSTELLE
 BFH 12.11.13, VII R 13/13, beim EuGH unter C-58/14
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