Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Landschaftsplanung 2 Landschaftsentwicklungskonzept LEK Gossau ZH Das LEK und seine Prinzipien Die Landschaft ist das Resultat eines Prozesses…. Naturlandschaft Landwirtschaft Waldwirtschaft Kulturlandschaft Meliorationen Intensivierung Zivilisationslandschaft Freizeitnutzung Erholung Erholungslandschaft Landschaft früher: Landschaft als Nebenprodukt Grundnutzung Produktionsfunktion Landschaft heute: Bewusstes Gestalten der Landschaft Überlagerte Nutzung Wohlfahrtsfunktion … und einer bewussten Gestaltung LWG Landwirtschaftsgesetz: Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Pflege der Kulturlandschaft durch die Landwirtschaft WG Waldgesetz: Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen Schutz und Wohlfahrtsfunktion des Waldes erhalten Landschaft… … umfasst ͢ alle Elemente ͢ alle Nutzungen Kulturlandschaft, Wald, Gewässer, Siedlung Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Wasserbau, Siedlung, Naturschutz, Erholung … entsteht als Wechselspiel ͢ natürlicher Kräfte und mit allen Sinnen und Empfindungen ͢ kultureller Tätigkeit unsere Wahrnehmung ist kulturell geprägt Entwicklungskonzept… … Entwicklung einer bestimmten Landschaft im Hinblick auf ͢ ihre nachhaltige Nutzung und ͢ ihre ökologische und ästhetische Aufwertung … Konzept ͢ Entwurf, Skizze mit Spielräumen ͢ Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigen ... Umsetzung ͢ Freiwilligkeit, Aufklärung und Anreiz 1 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Runder Tisch Damit ein LEK zustande kommt braucht es Fachleute aus den verschiedenen Bereichen: - Gemeinderat - Ortsplaner - Verkehrsverein - Landschaftsplaner - Förster - Naturverein - Landwirtschaftsberater Unterstützung durch Bund und Kanton Der Bund fördert die Erarbeitung und Umsetzung kantonaler und regionaler Landschaftsentwicklungskonzepte Landschaftsentwicklungskonzepte werden in allen Teilen des Kantons angestrebt Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern und ausgeglichene Interessenvertretungen Frühzeitige Mitwirkung der Bevölkerung Schaffen von Akzeptanz und Vertrauen durch die freiwillige Beteiligung an Umsetzungsmassnahmen Unterschiede zwischen Landschaftsentwicklungsprojekt und Vernetzungsprojekt (nach ÖQV) LEK ganze Landschaft unproduktive Flächen, Siedlung, Wald diverse Themen unverbindlich Projektunterstützung VP Landwirtschaftliche Nutzungsfläche LN Vernetzungsprojekt Freiwillig Bewirtschaftungsbeiträge (Qualität / Vernetzung) Die Gemeinde Gossau und ihre Landschaft Kleinteilige Drumlinlandschaft Hügel reiht sich an Hügel Südhänge werden landwirtschaftlich genutzt und geeignet für Magerwiesen Kleine Wälder mit grosser Waldrandlänge Nordhänge häufig gepflegt In den Kriegsjahren Nahrungsmittleknappheit Arbeitslosigkeit Selbstversorgung / Anbauschlacht Zerstückelte Parzellen Schlechte Erschliessung Viel Sumpf, Überschwemmungen Melioration Güterzusammenlegung Wegnetz Korrektionen Entwässerungen & Aussiedlungen 2 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Das LEK Gossau gemeinsam geplant 1999: Beschluss LEK durch Gemeinderat 2001: Genehmigung LEK durch Gemeinderat 2004: Umsetzungskredit von 150‘000.- / Jahr 2005/2010: Erfolgskontrollen 1 Markstein: Vernetzungsprojekt 2002: Vernetzungsprojekt als Teil des LEK 2008: Vernetzungsprojekt gemäss neuer ÖQV verlängert ͢ Erstes bewilligtes Vernetzungsprojekt im Kanton ZH: Gossauer Landwirte erhalten als Erste Qualitäts- und Vernetzungsbeiträge Erfolgskontrolle zeigt Erfolge Die Entwicklung der Wiesen ist insgesamt positiv aber langsam. Es braucht eine Zeit bis eine Wiese vielfältig wird. Deshalb ist eine gezielte Wiesenaufwertung mittels Ausmagerung und Neuansaat oder Streifensaat zu empfehlen. Dafür gibt es in Gossau bereits einige positive Beispiele. Entscheidend ist eine breite Verankerung in der Bevölkerung. Z.B. durch Mitarbeit der Bevölkerung bei den Umsetzungsmassnahmen. Erfolgskontrollen Funktionen von Erfolgskontrollen 3 Funktionen Rechenschaftsbericht (was geschieht mit dem Geld?) Motivation der Beteiligten (Begründung weshalb etwas so gemacht wird, wie es gemacht wird) Optimierung des Projektes ͢ Sinnvoll in Programmen, Planungen und Projekten Typen von Erfolgskontrollen 2 Typen: Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle Umsetzungskontrolle (Vollzugskontrolle) Wirkungskontrolle Zielbereich Prozess in Verwaltung Produkt in Landschaft Aussage Aktueller Stand Entwicklung Zeit Kurzfristig Langfristig > 5 Jahre Durchführung Einmalig möglich Mindestens 2 mal Anforderung Daten Gering Sehr hoch 3 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Wirkungskontrolle 1. Auswahl von Teilgebieten 2. Zweistufige Vegetationserhebung 3. Beurteilung 4. Erhebung Tierwelt 5. Beurteilung Voraussetzungen SMARTE Ziele ͢ S Spezifisch ͢ M Messbar ͢ A Attraktiv ͢ R Realistisch ͢ T Terminiert Wille zur Projektverbesserung Bereitschaft Konsequenzen zu ziehen Ausgangspunkt Hypothesen Vermutete Schwachstellen Verbesserungsmöglichkeiten Finanzen Vorbereitung ͢ Was erheben? Wo? Wie? Wann? Wer? Kombinierte Plan-Luftbildergrundlage Aktueller Eintrag der öAF Kartierschlüssel für Vegetation Orientierung für den Bewirtschafter (Kontrolle erklären) Nicht alles kann erhoben werden, es müssen bestimmte Gebiete ausgeschieden werden. Stichprobe in Raum und Zeit Elemente und Merkmale Rohdaten verwenden Indikatoren verwenden Alle Beobachtungen notieren Auswertung Wie sind die Resultate zu interpretieren? Sind die Ziele erreicht? Wenn nein: weshalb nicht? Welche Verbesserungsmöglichkeiten gibt es? Wer ist Adressat dieser Erkenntnisse? Rückmeldung Resultate an die richtigen Empfänger - Entscheidungsträger - Bewirtschafter - Öffentlichkeit 4 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Adressatengerecht rückmelden - Orientierungsversammlung - Flurbegehung - Dorfzeitung Probleme Zielformulierung (Ziel- und Leitarten) wird häufig nur aufgrund von Inventaren gemacht, ohne eine systematische Felderhebung: Grosses Verbesserungspotential In der Regel keine messbaren Ziele Die Entwicklung ist erst nach einer zweiten Erhebung erkennbar Es dauert lange Zeit, bis sich die Wirkung in der Landschaft zeigt Kausalität zwischen Massnahmen und Wirkungen ist kaum belegbar Die Wirkungskontrolle ist methodisch sehr anspruchsvoll ͢ Eine Aufgabe für Fachleute ͢ Ehrenamtliche Mitwirkung ist nur beschränkt möglich Dank Wirkungskontrollen Programmverbesserungen Werden Mittel effizienter eingesetzt Wird die Landschaft reichhaltiger Naturschutz Naturschutzrecht Frühe Bemühungen Bergbahnen Mit den technischen Fortschritten in der zweiten Hälfte des 19.Jh wurde die Eroberung der Gebirgswelt mit neuen Massenverkehrsmitteln zu einem lockenden Ziel. 1871: Einweihung der ersten Zahnradbahn auf den Rigi 1889: Zahnradbahn auf den Pilatus 1901: Bahn auf das Jungfraujoch 1890: Ein Unternehmer verlangt eine Konzession für den Bau zweier Bahnen auf den Gornergrat und auf das Matterhorn! ͢ Proteste seitens SAC ͢ Im April 1908: rund 68‘000 Unterschriften werden Vorgelegt gegen das Unternehmen ͢ „Die Gipfel unserer Hochalpen sind das ideale Eigentum des ganzen Schweizervolkes und somit unverkäuflich… Noch nie ist ein rein ideales Prinzip so unterstützt worden, weder in der Schweiz noch anderswo“ ͢ Trotz aller Einwände wurden die Konzessionen für die Matterhornbahn und die Diableretsbahn erteilt! ͢ Bau wurde unter dem Druck der Bevölkerung aber nicht ausgeführt. Weitere Gründe waren auch der Kriegsausbruch und die nachfolgende Krise in der Fremdenindustrie 5 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Wasserkraftwerke Weitere Proteste seitens des SAC, wissenschaftlicher Vereinigungen und der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft gingen ein, als das Eisenwerk Laufen eine Konzession für die Abzweigung von Wasser für die Aluminiumherstellung vom Rheinfall verlangte. Fortschritte der Naturwissenschaften im 19. Jh neuartige Einsichten in verschiedenste Zusammenhänge neue Bedeutung für - Natur - Lebensgemeinschaften eines bestimmten Gebietes - einzelne Glieder aus einer Lebensgemeinschaft Natuzerstörung Immer neue Möglichkeiten Natur (rücksichtslos und nur gewinnorientiert) zu nutzen Proteste an Ausrottung von Bisonherden in NA und Antilopen, Zebras etc. in Südafrika 1872 Gründung des Yellowstone-Nationalparks in den USA 1898 Gründung des Krueger-Nationalparks in Südafrika Schweizerische Naturschutzkommission 1906 ins Leben gerufen Eine Reihe von Fachgelehrten stellt sich als Mitarbeiter zur Verfügung Erste Gedanken zur Schaffung von Urwaldreservaten oder eines Nationalparks Gründung Schweizerischer Bund für Naturschutz SBN 1. Juli 1909 Anfangs Zwanzigerjahre: Trennung von Naturschutzkommission: Eigenständige Organisation Vorstoss für Bundesgesetz 1924: Erster Vorstoss für ein Bundesgesetz mit dem Zweck des Schutzes von - Landschaftsbildern - Naturdenkmäler - historischen Bauten ͢ Kein Erfolg (Eidgenossenschaft sei nicht zuständig für Erlassung eines solchen Gesetzes) 1932: Oltener Resolution: Schaffung einer bes. Amtstelle, einer Kommission & eines Gesetzes - ungenügender Schutz des Wildes (insbes. Wildhühner) - drohende Ausrottung Steinadler - Ungenügender Schutz Alpenpflanzen - mangelnder Schutz wichtiger Landschaften (Rheinfall, Silsersee, Vierwaldstättersee, Obersee) - ungenügender Schutz historischer Stätten (Schlachtfeld Murten) ENHK als Fachkommission Wird am 1. Mai 1936 ins Leben gerufen (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission) Das Fehlen von Gesetzen und Verfassungsartikel beschränkte die Kommission auf unverbindlich beratendes Wirken. Entstehung des NHG Verfassungsartikel Der neue Verfassungsartikel wurde am 27. Mail 1962 angenommen. Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. 6 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche Städten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern. Der Bund ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen. NHG 1966 Am 1. Juli 1966 angenommen. Novellierung 88: NHG mit Zähnen 16.9.1983 11.9.1985 06.12.1987 1988 1991 1992 1994, 1996, 1998 1996 2010 Rothenthurm-Initiative Botschaft des Bundesrates Abstimmung Rothenthurm-Artikel tritt in Kraft Revision des NHG tritt in Kraft Hochmoorverordnung Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Auenverordnung Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung Inventar der Moorlandschaften Inventar der Trockenwiesen und –weiden (TWW) Bundesverfassung vom 18. April 1999 Artikel 73 Nachhaltigkeit Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an. Artikel 74 Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. 2 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. 3 Artikel 75 Raumplanung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. 2 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. 3 7 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Artikel 78 Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 2 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. 3 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor der Ausrottung. 4 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut, noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Einrichtungen die dem Schutz oder der bisherigen…? 5 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Artikel 1 Zweck a das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen. b die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgabe des Natur- und Heimatschutzes zu unterstützen und die Zusammenarbeit zu sichern. c die Bestrebungen von Vereinigungen zum Schutze von Natur- und Heimatschutz zu unterstützen. d die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen. e die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern. Artikel 5 Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung 1 Der Bund stellt nach Anhören der Kantone Inventare von nationaler Bedeutung auf; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und Vereinigungen zum Schutze von Natur und Heimat stützen. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese zu enthalten: die genaue Umschreibung der Objekte; die Gründe für ihre nationale Bedeutung; c die möglichen Gefahren; d die bestehenden Schutzmassnahmen; e den anzustrebenden Schutz; f die Verbesserungsvorschläge. a b 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Artikel 6 Bedeutung des Inventars 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. 8 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Artikel 7 Obligatorische Begutachtung Wenn bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt werden konnte, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, hat die zuständige Stelle rechtzeitig ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege einzuholen. Dieses hat darzutun, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber möglichst weitgehend zu schonen sei. Artikel 18 Schutz von Tier- und Pflanzenarten 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. ͢ ͢ Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. 5) Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. 1) Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. 2 Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. 3 Artikel 18a Biotope von nationaler Bedeutung 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. 2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. 3 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement des Innern die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. Artikel 18b Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung und ökologischer Ausgleich 1 Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. 2 9 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Artikel 18c Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter 1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 2 Artikel 18d Finanzierung 1 Bei Biotopen von nationaler Bedeutung ist der Bund zuständig zur Finanzierung der Bezeichnung der Biotope sowie der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Er kann den Kantonen im Einzelfall bis 40 Prozent der Kosten für die Schutzmassnahmen überbinden. Die Kosten für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich tragen die Kantone. Der Bund beteiligt sich daran mit Beiträgen bis 50 Prozent. 2 Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) Artikel 15 Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. Verordnungen zum Schutz von Biotopen Hochmoorverordnung 1991 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung. 549 Objekte 15 km2 Artikel 4 Schutzziel Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Artikel 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Auenverordnung 1992 Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung. 283 Objekte 226 km2 Artikel 4 Schutzziel 1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologische Voraussetzungen sowie die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts. 10 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 2 Artikel 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Artikel 6 Fristen 1 Die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 müssen innert drei Jahren getroffen werden. 2 Für die finanzschwachen und mittelstarken Kantone, die durch den Auenschutz stark belastet sind, beträgt die Frist für jene Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, höchstens sechs Jahre. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet diese Kantone. Flachmoorverordnung 1994, 1996, 1998 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung. 1163 Objekte 192 km2 Artikel 4 Schutzziel Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Artikel 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung der angepassten landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu. Moorlandschaftsverordnung 1996 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. 89 Objekte 873 km2 Artikel 4 Schutzziele In allen Objekten: a ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen; b sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster. Artikel 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. 11 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Trockenwiesen und -Weiden Verordnung2010 Schutz der Trockenwiesen von nationaler Bedeutung 1300 Objekte 200 km2 Artikel 6 Schutzziel 1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere: a die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt, sowie ihrer ökologischen Grundlagen b die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik c eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft 2 In Vorranggebieten sind die ökologische Qualität der an die Objekte angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräume und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fördern, damit die spezifische Funktionstätigkeit der Objekte verbessert werden kann. Revision von 2006: Pärke Revision NHG von 1988 ͢ Artikel 18a: Biotope von nationaler Bedeutung ͢ Artikel 18b: ökologischer Ausgleich Revision NHG von 2006 ͢ Artikel 23e: Pärke von nationaler Bedeutung Pärke von nationaler Bedeutung Kategorien (Artikel 23e NHG) Nationalpark Regionaler Naturpark Naturerlebnispark Nationalpark Unberührte Lebensräume in natürlicher Entwicklung Erholung und Umweltbildung Wissenschaftliche Forschung Landwirtschaftsgesetz Artikel 70 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus. Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a eine tiergerechte Haltung der Nutztiere b eine ausgeglichene Düngerbilanz c einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen d eine geregelte Fruchtfolge e einen geeigneten Bodenschutz, sowie f eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel 12 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Artikel 76 Ökobeiträge werden beispielsweise ausgerichtet für: Extensiv genutzte Wiesen Wenig intensiv genutzte Wiesen Streuflächen Hecken, Feld- und Ufergehölze Buntbrachen Rotationsbrachen Ackerschonstreifen Hochstamm-Feldobstbäume Biologischer Landbau Ab 2008 auch Säume Ökoqualitätsverordnung Eine sinnvolle Lage der ökologischen Ausgleichsflächen und Qualität werden seit 1. Mai 2001 auf der Grundlage der ÖQV honoriert. Diese Verordnung wurde auf den 1. Januar 2008 ergänzt, den Bewirtschaftern werden strengere Auflagen gemacht, es werden nur noch ökologisch wertvolle Flächen an die Vernetzung angerechnet. Dafür sind die Qualitäts- und VernetzungsBeiträge erhöht worden, zum Beispiel bei extensiv genutzten Wiesen auf 1000.-/ha verdoppelt worden. Ökologischer Ausgleich ergänzt Naturschutz Beachte: Ökologischer Ausgleich im NHG und im LWG nicht gleich definiert! NHG: bezieht sich auf alle intensiv genutzten Flächen (innerhalb & ausserhalb Siedlungsgebiet) LWG: bezieht sich nur auf die Landwirtschaft & Beitragsempfänger sind ausschliesslich Landwirte die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Naturschutz Genügend grosse Biotope um dem Aussterben von Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Öffentlich-rechtlicher Schutz (Verfügung) ͢ Heute auch mit privatrechtlichen Vereinbarungen (i.d.R. auf 6 oder 12 Jahr) NHG -> Bund und Kanton Ökologischer Ausgleich Verbinden und Neuschaffen von Biotopen und Fördern der Artenvielfalt in intensiv genutzten Gebieten. Ausschliesslich privatrechtliche Vereinbarungen (i.d.R. auf 6 oder 12 Jahre) LWG -> Bund NHG -> Kanton Ökobeiträge und Naturschutzbeiträge Ökobeiträge nach LWG sind gesamtschweizerisch einheitlich Naturschutzbeiträge sind ja nach Kanton verschieden Evtl. noch Naturschutzbeiträge Vernetzungsbeitrag ÖQV Qualitätsbeitrag ÖQV Sockelbeitrag Landwirtschaft 13 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Inventar ist nicht gleich Inventar Übung Skript S. 14 Bewertung Übung Skript S. 15 Staatlicher und privater Naturschutz Vielfältige Aufgaben Übung Skript S.16 Naturschutz – Aufgabe von Bund und Kanton Bundesebene: Kantonsebene: BAFU (Bundesamt für Umwelt Naturschutzfachstellen (Abteilungen, Ämter(unterstehen Baudirektion oder der Volkswirtschaftsdirektion)) Gesamtschweizerische Naturschutz-Organisationen Pro Natura 1909 100‘000 Mitglieder National tätig (22 Kantonale Sektionen) Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Unterstützung & Betreuung von 575 NS-Gebieten ͢ Arten- & Gewässerschutz, Energie- & Verkehrspolitik ͢ Exkursionen, Lager, Umwelterziehungskampagnen ͢ SBN-Zenten VS/NE Publikationen: ͢ Pro Natura Magazin, Sondernummern, Jugendmagazin Steini SVS Schweizer Vogelschutz (Bird Life Schweiz) 1922 60‘000 Mitglieder National tätig (17 + 2 Kantonale Sektionen, 500 Kommunale Sektionen) Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Erhaltung & Neuschaffung Lebensraum für Tiere & Pflanzen ͢ Schutz der Zugvögel ͢ NS-Massnahmen in Gemeinden (Erhaltung v. Hecken, Obstgärten, Waldrändern, Altholzflächen, Riede etc.) ͢ Ausbildungskurse Publikationen: ͢ ORNIS, Ornis junior, Bird Life Schweiz 14 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 WWF World Wildlife Fund 1961 140‘000 Mitglieder National tätig Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Erhaltung biologische Vielfalt & ökologische Kreisläufe ͢ Schutz der Tropen, Meere, Küsten, Feuchtgebiete ͢ Schonender Umgang mit natürlichen, erneuerbaren Ressourcen, Energie & Rohstoffen Publikationen ͢ Panda-Magazin, Konsum & Umwelt, Lehrer-Rundbrief, Panda-Journal, Panda-Club Greenpeace 1985 130‘000 Mitglieder National tätig Tätigkeitsschwerpunkte ͢ Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer intakten Biosphäre unter Berücksichtigung globaler Aspekte der Umweltzerstörung ͢ Schutz der Regenwälder, Meere(stiere), Erdatmosphäre & des schweizerischen Bergwaldes ͢ Umwelterziehung an Schulen Publikationen: ͢ ZWAR-Magazin ͢ Infobriefe zu aktuellen Kampagnen ͢ Wissenschaftliche Studien/ Recherchen Sl fp 1970 850 Mitglieder National tätig Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Integration von Bauten, Strassen, Fluren & Waldwegen in die Landschaft ͢ Schutz natürlicher Waldränder, Flussufer & Bäche ͢ Ortsbildschutz ͢ Schutz attraktiver Wandergebiete vor ihrer technischen Erschliessung Publikationen: ͢ Landschaftsschutz in der Schweiz – Tätigkeitsbericht der SL ͢ Broschüren zu speziellen Themen (unregelmässig) Rheinaubund 1960 800 Mitglieder National tätig Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Erhaltung von Fluss- & Seelandschaften ͢ Ortsbild- & Landschftsschutz ͢ Förderung eines haushälterischen Umgangs mit Energie ͢ Durchsetzung der Umweltverträglichkeit bei Landschaftseingriffen Publikationen ͢ NATUR & MENSCH, Schweizerische Blätter für Natur- und Heimatschutz 15 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Pusch 1949 700 Mitglieder National tätig Tätigkeitsschwerpunkte: ͢ Engagement für gesunde Luft, sauberes Wasser & eine ökologische Abfallwirtschaft ͢ Weitergabe konkreter Informations- und Handlungshilfen an Gemeinden, Schulen & die Bevölkerung mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit. Publikationen ͢ Thema Umwelt Meliorationen Voraussetzungen der traditionellen Melioration Kriegsjahre (geschlossene Grenzen) Nahrungsmittelknappheit Arbeitslosigkeit (Melioration = Arbeitsbeschaffungsmethode) Selbstversorgung / Anbauschlacht („Plan Wahlen“) Zerstückelte Parzellen ͢ Häufigster Ursprung: Napoleonische Realteilung: Bei Erbschaft werden die Felder durch die Anzahl Kinder geteilt! In der nächsten Generation werden sie wiederum aufgeteilt! Parzellen werden immer kleiner. Schlechte Erschliessung / Flurzwang ͢ 1 2 3 x Flurzwang = keine Wege/ Erschliessung zu den Feldern X muss warten bis 1,2 & 3 ihre Felder abgeerntet haben Viel Sumpf, Überschwemmungen, immense Feuchtgebiete Ziele einer Landwirtschaftlichen Gesamtmelioration Güterzusammenlegung (in jeder Melioration!!!) Wegnetz Korrektionen von Bächen & Flüssen Entwässerungen von Rieden & Mooren ͢ Gewinnung von mehr Ackerfähigen Flächen in schweren Zeiten Aussiedlungen Eine Melioration kommt zustande wenn… … die Mehrheit der Fläche, oder die Mehrheit der Besitzer ihr zustimmt Das Land der Gemeinde zählt als pro Melioration Abwesende zählen als pro Melioration Meliorationen sind hoch subventioniert 16 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Grundsätze einer modernen Melioration Landwirtschaft Verbesserung der Produktionsbedingungen Raumplanung Haushälterische Bodennutzung Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (Grundwasser) Bereitstellen von Land für Strassen u.a. öffentliche Bauvorhaben Natur- und Landschaftsschutz Landschaftsschutz Biotopschutz Ökologischer Ausgleich ͢ z.B. Bachausdolung Gemeinsame Ziele Früher: Interessen Natur- / Landschaftsschutz und Melioration oft als Gegensatz aufgefasst Heute: Gegenseitige Annäherung Nachhaltige Landwirtschaft, Natur, Landschaft in einer Wechselbeziehung, deshalb aufeinander angewiesen ͢ UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) wenn Melioration mehr als 400 ha beträgt. Beispiel Güterregulierung Metzerlen – Mariastein SO Bearbeitungszeitraum: Fläche: Kosten: Auslöser: Erneuerung der amtlichen Vermessung Aussiedlung eines Landwirtschaftsbetriebes Zweck: Arrondierung Landwirtschaftsbetriebe Verminderung Parzellenzahl Erstellung Naturinventar, Landschaftskonzept Erstellung Wegnetzstudie, bessere Erschliessung Güterregulierung Parzellen: Parzellen/ Eigentümer Grenzpunkte 1991 – 2006 848 ha 5.7 Mio. Fr. 1319 6.7 11‘040 neu 287 neu 1.6 neu 2‘931 Berechnung der Tauschwerte auf Basis von ͢ Katasterplänen ͢ Bodenkartierung (Basis für Bonitierung) ͢ Bonitierung (Bodenschätzung) mittels Fruchtbarkeitsstufen 17 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Konkrete Forderungen der Naturkonzeptes Keine Entwässerung der letzten kleinen Feuchtgebiete Keine Verkürzung der Waldrand- und Heckenlängen Beibehalten der Gehölzverteilung Keine Anlage von geraden oder rechtwinkligen Wegen Neue Wege längs Wald- und Heckenrändern sind zu vermeiden Keine landwirtschaftlichen Aussiedlungen in landwirtschaftlich empfindliche Gebiete Umlegung (auch potentiell) wertvoller Flächen zu Landwirten, welche diese Flächen übernehmen wollen. Schaffen von Parzellen für ökologischen Ausgleich Umlegung der landwirtschaftlich nicht nutzbaren Biotope zur öffentlichen Hand Realisieren von Bachausdolungen und Weiher im Rahmen der Melioration Realisierte Massnahmen Bautechnische (Wegnetz) ͢ Verbreiterung, Verbesserung Fundation, Belagseinbau ͢ 2 km neue Wege ͢ 2 km alte Wege urbanisiert Ökologische ͢ Renaturierung (Ausdolung) ͢ Erhaltung Hecken, Krautsäume ͢ Erhaltung Obstbäume ͢ Vergrösserung Feuchtgebiete ͢ Erhaltung eines klein parzellierten Südhanges ͢ Ausgleichsflächen in intensiv genutztem Ackerland 18 Teil Peter Bolliger Andrea Hunziker, L3 Genereller Ablauf einer Melioration Arbeitsschritt Auslöser Vorstudien Perimeterwahl Statutenentwurf UVB und UVP Finanzielle Zusicherung Gründung Trägerschaft Durchführungsbeschluss Aufnahme alten Bestandes Bodenkarte Bonitierung Wunschtage Neuzuteilung (verschiedene Runden!) Bauprojekte (Wege, Bäche etc.) Submissionen und Vergabe Ausführung Abschluss und Folgeorganisation Anliegen der Raumplanung, N & L, Erholung… Ökologischer Ersatz bei Bauvorhaben (Infrastruktur) Bachausdolung LEK, Inventare, Entwicklungsvorstellungen, Richtpläne Aufwertung Natur & Landschaft Abstimmung m. anderen Nutzungsansprüchen Formulierung v. Grundsätzen Auflagen aus Sich N & L Kommissionen bilden aus verschiedenen Fachleuten / Ämtern / Fachgebieten Einbezug ökologischer Aspekte (Umzonen von Flächen etc. Erfassen relevanter Flächen Optimale Anordnung naturnaher Flächen Biotoparrondierung, Bezeichnung öAF, Nachweis Ersatz NHG, Entwurf Schutzzonenplan Vgl. Wunschtage Projektbegleitung N&L, Einbezug N&L-Fachmann in Projektleitung Angepasste & nachhaltige Baumethoden, Zusammensetzung Team Erfahrung mit Natur- und LandschaftsschutzProjekten Ökologische & landschaftsplanerische Baubegleitung, Schutz von Naturwerten vor Bauschäden Unterhalt der Wege & Naturschutzgebiete sichern, Erfolgskontrolle 19