Maturathemen_kaufvertrag

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Maturathemen – BW – 5AK
Kaufvertrag
Begriff Kaufvertrag  Vertragstypen
Ein Vertrag ist ein zweiseitiges verbindliches Rechtsgeschäft.
Vertragstypen:
- Kaufvertrag
- Werkvertrag
- Arbeitsverträge
- Dienstvertrag
- Miet- und Pachtverträge
- Weitere:
o
o
o
o
Verwahrungsvertrag
Kreditvertrag
Versicherungsvertrag
Gesellschaftsvertrag
gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen beim Kaufvertrag
Käufer und/oder
Verkäufer sind Kaufmann.
Lt.. UGB, Käufer ist kein
Konsument
Verkäufer ist Unternehmer,
Käufer ist Privater
(„Konsument“)
Käufer und Verkäufer sind
Private (bzw. nur der
Käufer ist Unternehmer –
selten)
Ursachen
Unternehmensgesetzbuch
(UGB)
Konsumentenschutzgesetz
(KSchuG)
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Im E-Commerce zusätzlich: E-Commerce-Gesetz (ECG)
Rechtliche Bedingungen
Rechtliche Bedingungen für das Zustandekommen von Kaufvertrag
Übereinstimmende
Willenserklärung
Möglichkeit des Geschäfts
Geschäftsfähigkei
t der Partner
Erlaubtheit
Freiwilligkeit
Gesetzliche Bestandteile des Kaufvertrages und weitere regelmäßige Bestandteile
Gesetzliche Bestandteile
- Verkäufer
- Käufer
- Warenart, Qualität
- Menge
- Preis
Weitere regelmäßige Bestandteile sind:
Lieferbedingungen
- Lieferzeit
- Lieferort
- Kostenübergang
- Risikoübergang
Zahlungsbedingungen
- Zahlungszeit
- Zahlungsort
- Art der Zahlung
Fallweise kann noch geregelt werden:
Verpackung
Transport
Nebenleistungen
Gewährleistung und Garantie
Folgen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig geliefert oder bezahlt wird
Qualitätsfestlegung und Übersicht und Erklärung
In welcher Form die Qualität im Kaufvertrag festgelegt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob
es sich um „vertretbare“ („fungible“) oder um „nicht vertretbare“ („nicht fungible“) Waren
handelt.
Vertretbar sind Waren, bei welchen
-
Alle Ausführungen (z.B. jedes Stück) gleiche Merkmale haben oder
Alle Teile der Ware die gleichen Eigenschaften haben wie die gesamte Ware (z.B. „Einsiedezucker“
oder „Feinkristallzuker“).
Beispiel:
Der Konsument kann nicht jedes Paket Speisefett vor dem Kauf öffnen und prüfen; erkauft eine
bestimmte Marke.
Meistens gehen Käufer und Verkäufer davon aus, dass die Waren mehr oder minder gleichartig
(„vertretbar“) sind.
Qualitätsfestlegung im Kaufvertrag
Nicht vertretbare
(„nicht fungible“) Waren
Besichtigung
Sonderregelungen
Vertretbare
(„fungible“) Waren
Beschreibung,
Abbildung
Muster,
Proben
Marken
Typen, Normen,
Handelsklassen
Nicht vertretbare Waren können nur nach Besichtigung oder nach einer sehr genauen
Beschreibung und Abbildung gekauft werden.
Beispiele:
-
Antiquitäten
Gebrauchtwagen
Grundstücke und Häuser
1) Besichtigung der Ware:
Häufig wird nicht die Ware selbst besichtigt, sondern eine Ware gleicher Marke, gleicher
Type.
Besichtigt werden müssen vor allem gebrauchte Waren oder Waren mit kleinen Fehlern
(Gebrauchtwagen, Elektrogeräte mit Emailschäden, Porzellan 2. Wahl)
2) Beschreibung und Abbildung:
a. Rationale Beschreibung:
i. Anteil an positiven Bestandteilen, wie
 Feinheit bei Edelmetallen
 Fettgehalt von Molkereiprodukten
ii. Anteil an unerwünschten Bestandteilen, wie
 Wassergehalt der Milch
 Verunreinigung im Getreide
b. Irrationale Beschreibung:
Beschrieben werden Eigenschaften, die zahlenmäßig nicht erfasst werden können
(Farbe, Form, Aussehen)


Möbel mit heller, kirschholzartiger Folienoberfläche
Kleider in dezent kariertem Design
c. Abbildungen:
Abbildungen ergänzen die Qualitätsbeschreibung
Sie umfassen sowohl rationale Merkmale (Maßangaben,
Konstruktionszeichnungen) als auch irrationale Merkmale (Bilder in Katalogen und
Prospekten in Papierform, in elektronischen Katalogen in Onlineshops).
3) Muster und Proben:
Muster(Proben) sind vergleichbare Ausführungen oder Teilmengen einer Ware, aus denen
man die Qualität anderer Ausführungen oder der Gesamtmenge erkennen kann.


Muster von Badewannen, Uhren etc
Fliesenmuster, Stoffmuster, Weinproben
Im Kaufvertrag findet sich häufig folgende Formulierung:
 Kauf nach Muster:
o
o
o
o
o
Auftragsmuster
Gegen- oder Kontramuster
Referenzen- oder Ausfallmuster
Typenmuster
Standards
 Kauf auf Probe:
Kauf wird abgeschlossen, jedoch ist der Käufer berechtigt, die Ware
zurückzugeben, wenn sie seinen Qualitätsanforderungen nicht entspricht.
 Kauf zur Probe:
Gekauft wird eine kleine Menge, meist zu einem sehr günstigen Preis, damit
der Käufer die Ware prüfen kann. Ein Rückgaberecht besteht jedoch nicht
4) Marken
Unter Marken werden die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum
Handelsverkehr bestimmte Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen
Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden.
Markenschutz:
a. In Österreich: Schutzfrist 10 J (Verlängerung über Antrag)
b. International: Schutzfrist 20 J (Verlängerung ----„----„----)
Arten von Marken:
i.
ii.
iii.
iv.
v.
vi.
vii.
Wort- bzw. Zahlenmarken(Milka)
Bildmarken (Bild v. Nike)
Kombinierte Marken (Ferrari)
Fabriksmarken (AEG,Philips)
Handelsmarken (Quelle, Spar)
Verbandsmarken (Fotohändler)
Markenartikel
 In einheitlicher Aufmachung
 In gleich bleibender Qualität
5) Typen, Normen, Handelsklassen:
Durch typen, Normen und Handelsklassen wird versucht, lange und umständliche
Beschreibungen von rationalen und teilweise auch irrationalen Qualitätsmerkmalen auf eine
kurze und einheitliche Form zu bringen.
a. Typen:
Typen sind Vereinheitlichungen der Endprodukte industrieller Erzeugnisse.
b. Normen:.
Im weiteren Sinn sind Normen Richtlinien aller Art, die insbesondere die
Vereinheitlichung von Begriffen, Formen, Eigenschaften, Abmessungen,
Untersuchungs- und Messverfahren, Sicherheitsvorschriften, Lieferbedingungen
usw. bezwecken.
c. Handelsklassen:
Handelsklassen legen vor allem im Einzelhandel die Qualität von Lebensmitteln
eindeutig fest.


Eier (in Ö)
Qualitätsklassen: extra I, II, III
Gewichtsgruppen: 1 bis 7
Qualitätsklassen für Äpfel und Birnen:
extra 1,2 Kochobst
6) Sonderregelungen der Qualität
a. Kauf in Bausch und Bogen
Der Käufer übernimmt die Ware ohne Rücksicht auf etwaige Fehler. Der Verkäufer haftet für
keine bestimmte Qualität
b. Spezifikationskauf
Dem Käufer steht das Recht zu, innerhalb vertraglich vereinbarter oder usancenüblicher
Fristen die Qualitäten näher zu bestimmen. Es können vom Käufer Teillierferungen
abgerufen und dabei die Qualität näher spezifiziert werden.
Mengenfestlegung (Quantität)
1) Die Maßgrößen
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:






Längenmaße (Meter Stoff, Meter Gummischlauch)
Schwermaße, Gewichte (Tonnen Kohle, Gramm Gold)
Flächenmaße (Quadratmeter Fliesen, Bodenbelag)
Körpermaße ( Kubikmeter Sand)
Hohlmaße (Hektoliter Getreide, Liter Milch)
Stückzahlen (bei industriellen Endprodukten, wie Maschinen, Modeartikeln,
Spielwaren, Möbel)
 Verpackungseinheiten (Kartons, Säcke, Ballen)
ii. Maßsysteme:
Im internationalen Handel nimmt die Bedeutung des metrischen Systems
(Meter, Kilogramm, Liter) immer mehr zu.
2) Die Mengenangaben im Kaufvertrag:
a. Verträge mit genauer Mengenangabe:
die bestellte Menge muss mit der gelieferten Menge übereinstimmen. Eine
Abweichung bedarf der Zustimmung beider Partner
b. Verträge mit ungefährer Mengenangabe:
„Zirka-Verträge“ berechtigen den Verkäufer, einen bestimmten Prozentsatz mehr
oder weniger zu liefern. Die mögliche Abweichung wird entweder im Vertrag
festgelegt (2% mehr oder weniger) oder ist durch Usancen geregelt.
Sie werden angewendet:
 Wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch
nicht weiß, welche Menge ihm selbst geliefert werden wird;
 Zur besseren Ausnützung der Transportkapazitäten
 Zur Vermeidung von Restbeständen
c. Verträge ohne Mengenangabe:
Der Käufer hat in der Regel die Ware vorher besichtigt und besitzt einen ungefähren
Überblick über die Gesamtmenge.
3) Die Berücksichtigung der Verpackung bei der Mengenangabe:
man unterscheidet:
a. Bruttogewicht („Btto“, „Rohgewicht“) = Gewicht samt der Verpackung
b. Tara („Ta“, „Verpackungsgewicht“) = Gewicht der Verpackung
c. Nettogewicht („Ntto“ , „Reingewicht“) = Gewicht der ware ohne Verpackung
Bei verpackter Ware ist es aus mehreren Gründen meist unmöglich, die gesamte
Sendung auszupacken.
i. Es wird „brutto für netto“ gerechnet, d.h. kontrolliert und berechnet wird das
Bruttogewicht.
(beim Fleischhauer, beim Gemüsehändler das Papier wird mitgewogen)
ii. Es wird mit Erfahrungssätzen gearbeitet
iii. Es wird eine kleine Stichprobe ausgepackt und abgewogen
4) Gewichtsabzüge:
a. Draufgabe:
Zur vertraglich zu liefernden und zu zahlenden Menge wird eine nicht berechnete
Zugabe gegeben.
(z.B 10 stk bestellt und bezahlt – geliefert werden 11 stk)
b. Dreingabe:
Geliefert wird die vertraglich vereinbarte Menge. In Rechnung gestellt wird jedoch
eine geringere Menge
(10 stk bestellt – geliefert werden 10 – bezahlt werden nur 9)
Der Preis
Der Preis ist der in Geld ausgedrückte Tauschwert eines Wirtschaftsgutes.
1) Die Preisfestsetzung im Kaufvertrag
a. Verträge mit festem Preis:
Der Preis wird pro gesetzliche Mengeneinheit genau angegeben. Zu diesem Preis
muß auch geliefert und abgerechnet werden.
b. Verträge mit freibleibendem Preis
i. Basiskauf:
Der Preis wird aufgrund einer bestimmten Basisqualität festgelegt
(Ausbeuteverhältnis, Qualitätsgewicht)
ii. Kostenschwankungsklausel
Kostenschwankungsklauseln ermöglichen es, zw Vertragsabschluss und Lieferung
den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn einzelne kosten steigen. (z.B. steigende
Löhne, steigende Rohstoffpreise)
Es ist notwendig, den Anteil der einzelnen Kosten am Gesamtpreis zu vereinbaren.
iii. Indexklauseln
Ein Index gibt an, wie sich die Preise in einem bestimmten Bereich verändern
(Verbraucherpreisindex, Baukostenindex)
Wird Preis mit einem Index gesichert, so muß man kein detailliertes
Berechnungsschema angeben.
2) Preisabzüge und Preisnachlässe („Skonto und Rabatt“)
a. Skonto
Der Skonto ist ein Preisabzug für Zahlungen vor dem vereinbarten Zahlungstermin.
Beispiel: „Zahlbar nach Erhalt der Ware innerhalb von 90 Tagen ohne jeden Abzug oder
innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto.“
Der Verkäufer gewährt den Skonto aus folgende Gründen:
i.
Zinsvergütung:
Der Verkäufer erhält sein Geld früher als vereinbart. Er spart sich Kreditzinsen oder
er kann sein Geld Gewinn bringend anders verwenden.
ii. Risikoprämie:
Zahlt der Käufer sofort, ist keine Gefahr gegeben, daß später nicht oder nur
schleppend gezahlt wird – „Dubiosenrisiko“.
Ferner wird das „Geldwertrisiko“ vermindert.
iii. Verwaltungsaufwandvergütung:
Zahlt der Käufer früher, so erspart sich der Verkäufer die Überwachung des
Geldeingangs und etwaige Mahnungen.
Für den Käufer bedeutet der Skonto in der Regel eine hohe
Jahresverzinsung.
Beispiel:
Zahlungsziel: 60 Tage,
Kassafrist: 8 Tage,
Skonto: 3% bedeutet, daß man für 52 Tage (60-8) 3% erhält.
Pro Jahr entspricht dies folgender Verzinsung:
3/(60-8)x365=ca.21%
b. Rabatt:
Rabatte sind Preisnachlässe, die ohne Rücksicht auf den Zahlungszeitraum aus
verschiedenen Gründen gewährt werden.
Einkauf größer Mengen
i. Mengenrabatt:
Beispiel:
ab 100 stk 5% Rabatt
ab 1000 stk 10%
ab 10 000 stk 12%
ii. Schlussrabatt:
Für den Abschluss über größere Mengen, die jedoch nicht auf einmal, sondern in
Teillieferungen abgenommen werden.
iii. Umsatzbonus:
Wird im Nachhinein (meist am Jahresende) gewährt, wenn der Umsatz eine
bestimmte Grenze überstiegen hat.
Regelmäßiger oder ausschließlicher Einkauf
i. Treuerabatt:
Für Kunden, die eine bestimmte Ware nur bei einem Lieferanten beziehen oder die
schon mehrere Jahre überwiegend bei diesem Lieferanten kaufen.
Besondere Anlässe
i.
Einführungsrabatt:
Wenn eine neue Ware am Markt eingeführt werden soll.
j.
Ausverkaufsrabatt:
Bei Ausverkäufen und Geschäftsauflösungen
k.
Mängelrabatt:
Für schadhafte, aber brauchbare Ware
3) Preisangaben und Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“)
Zu unterschieden sind:
a. Preise ohne Umsatzsteuer (exkl. USt)
b. Preise einschließlich Umsatzsteuer (inkl. USt)
Preisangaben für den Konsumenten müssen die USt enthalten.
Preisangaben zw Unternehmern erfolgen meist ohne USt, da Unternehmer den
Vorsteuerabzug geltend machen können.
4) Preiskalkulation und Marktpreis
Einkaufspreis
(Preis am Beschaffungsmarkt)
progressive
Kalkulation
Differenzkalkulation
retrograde
Kalkulation
Gewinn
(als Differenz)
Verkaufspreis
(Preis am Absatzmarkt)
a. Progressive Kalkulation
Der Einkaufspreis ist am Beschaffungsmarkt vorgegeben. Der Unternehmer rechnet
progressiv vom Einkaufspreis zum Verkaufspreis und kontrolliert, ob der ermittelte
Verkaufspreis am Absatzmarkt zu erzielen ist.
b. Retrograde Kalkulation
Der Verkaufspreis ist am Absatzmarkt vorgegeben. Der Unternehmer geht vom
erzielbaren Verkaufspreis aus und ermittelt „rückschreitend“ den zulässigen
Einkaufspreis. Sodann untersucht er, ob er um diesen Preis einkaufen kann.
c. Differenzkalkulation
Sowohl Einkaufspreis als auch Verkaufspreis sind am Markt vorgegeben.
Der Unternehmer rechnet progressiv vom EKP bis zum Selbstkostenpreis u
retrograd vom BVP (inkl. USt) bis zum NVP (exkl. USt)
Häufig führen die Berechnungen des Unternehmers nicht zum gewünschten
Erbenis:
i. Der kalkulierte VP ist zu hoch,
ii. Der notwendige EP ist zu niedrig,
iii. Der verbleibende Gewinn ist zu klein oder es ergibt sich sogar ein Verlust.
=
+
Bruttoeinkaufspreis, Rechnungspreis, Fakturenpreis (ohne Ust)
Preisnachlässe
Nettoeinkaufspreis (ohne Ust)
Bezugskosten (Fracht, Zoll, Versicherung etc)
Einstandspreis
Kosten der betrieblichen Leistungserstellung (Personal-,
Energie-, Miet-, Versicherungs-, Instandhaltungskoten, Kosten
für den Bürobedarf, Abschreibungen auf Anlagen,
Büroeinrichtung, Ladeneinrichtung, Maschinen; Steuern etc.)
Selbstkostenpreis
Gewinn („beabsichtiger Gewinn")
Nettoverkaufspreis
Sonderkosten des Vertriebs (Vertreterprovision, Zuschläge für
Preisnachlässe, die sicher gewährt werden müsse, besondere
Verpackungskosten etc)
Bruttoverkaufspreis (ohne Ust)
Umsatzsteuer
=
Bruttoverkaufspreis (einschl. Ust)
=
+
=
+
Bezugskalkulation
Innerbetriebliche
Kalkulation ("Regien")
=
+
=
+
Absatzkalkulation (i.e.S)
Die Lieferbedingungen
Lieferbedingungen
Erfüllungszeit
der Lieferung
(„Liefertermin“)
Erfüllungsort
der Lieferung
(Risikoübergang,
Eigentumsübergang
gang)
Kostenübergang
Regelung der Lieferbedingungen
Vertrag
Ursachen
z.B
„Kaufvertragsklauseln“
(„Preisklauseln“)
Gesetz (meist
nachgiebig)
Ausnahmen:
Einige Bestimmungen des KschG
1) Die Erfüllungszeit der Lieferung („Liefertermin“)
Es ist jener Zeitpunkt bzw. jener Zeitabschnitt, zu welchem (in welchem) der Verkäufer die
Ware am Erfüllungsort zu übergeben hat.
Liefertermine in Kaufverträgen
Keine Vereinbarung
Mit Vereinbarung
es gilt
Sofortige Lieferung
(„Promptgeschäft“)
Spätere Lieferung
(„Termingeschäft)
Gewöhnliches
Termingeschäft
- Lieferung innerhalb von
60 Tagen
- Lieferung Ende April
Fixgeschäft
- Lieferung am 30. April fix
Promptgeschäft:
Die Erfüllung muß sofort oder innerhalb weniger Tage erfolgen
Gewöhnliches Termingeschäft:
Die Erfüllungszeit wird nur ungefähr angegeben.
Der Kauf auf Abruf ist ein Sonderfall des Termingeschäftes. Der Liefertermin wird im
Kaufvertrag nicht genau festgelegt. Der Käufer erhält das Recht, die Ware innerhalb einer
bestimmten Frist abzurufen.
Fixgeschäft:
Ist die Lieferung an einem ganz bestimmten Tag wesentlich, so muß der Zusatz „fix“
erfolgen
2) Erfüllungsort der Lieferung
Es ist jener Ort, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware zur vereinbarten Zeit und in
der vereinbarten Menge und Qualität übergeben muss.
Die Übergabe kann erfolgen:
a. Körperlich:
Die Ware wird dem Käufer tatsächlich übergeben.
b. Elektronisch:
Downloadable Goods werden durch den Download direkt über das Internet
übergeben.
c. Symbolisch:
Es werden nur die Papiere übergeben, die den Käufer berechtigen, über die Ware
zu verfügen
Am Erfüllungsort gehen vom Verkäufer auf den Käufer über
i. Eigentum und damit auch
ii. Alle Gefahren
3) Kostenübergang
Wird der Kostenübergang nicht gesondert vereinbart, so trägt der Verkäufer alle Kosten
(Transportkosten, Lagerkosten, Versicherungskosten etc) bis zur Übergabe am
Erfüllungsort.
Der Ort des Kostenüberganges kann jedoch gesondert vereinbart werden
4) Kaufvertragsklauseln („Preisklauseln“)
Sie sind Kurzformulierungen zur Regelung der Lieferbedingungen.
Klauseln im Kaufvertrag
Risiko- und Kostenübergang
an einem Ort
näher beim
Verkäufer
näher beim
Käufer
„ab“
„frei“
- ab Lager
- ab Station
- frei Lager
- frei Wien-West
Risiko- und Kostenübergang an
verschiedenen Orten
„frachtfrei“
Eigentums- und Risikoübergang:
- bei Übergabe an den ersten Frachtführer
(z.B. Eisenbahn, Straßenfrächter)
Kostenübergang:
- beim genannten Ort
„frachtfrei Käufers Lager“
„frachtfrei Wien-West“
Die Zahlungsbedingungen
Bei den Zahlungsbedingungen ergeben sich ähnliche Fragen wie bei den Lieferbedingungen:
-
-
wo muss gezahlt werden
wann muss gezahlt werden
wer trägt die Kosten für die Zahlung
1) Erfüllungsort der Zahlung
Der Erfüllungsort der Zahlung ist jener Ort, an welchem der Käufer Zahlung zu leisten hat.
2) Die Erfüllungszeit der Zahlung
a. Prompte Zahlung (Kassakauf):
i. Prompte Zahlung kann der Verkäufer verlangen, wenn der
Zahlungszeitpunkt vertraglich nicht vereinbart wurde.
ii. Prompte Zahlung kann vertraglich vereinbart werden durch Zusätze wie.



„die Preise verstehen sich netto Kassa“
„zahlbar bei Übernahme der Ware“
„die Preise gelten für sofortige Zahlung“
iii. Zahlung Zug um Zug bei Übergabe der Ware
Beispiele:



Barkauf im Geschäft des Verkäufers
Zustellung durch den Verkäufer oder dessen Personal mit sofortigem
Inkasso
Zustellung durch einen Dritten (Post, Transportunternehmer) gegen
Nachnahme
Vorteile für den Verkäufer:




Kein Dubiosenrisiko
Kein Geldwertrisiko
Kein Zinsverlust
Kein Verwaltungsaufwand
Nachteile für den Käufer:


Etwaige Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind schwer
durchzusetzen
Keine zusätzliche Finanzierung durch Lieferantenkredite.
iv. Prompte Zahlung nach Übersendung der Faktura
trägt den Vermerk


„zahlbar sofort nach Erhalt“
„zahlbar innerhalb von 8 Tagen“
oder ähnlich
b. Spätere Zahlung (Zielkauf)
Vereinbart werden Zielfristen wie
„zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung“,
manchmal auch
„zahlbar innerhalb von …Tagen ab Rechnungsdarum“.
Der Verkäufer trägt Dubiosen- und Geldwertrisiko, Zinsaufwand u
Verwaltungsaufwand. Der Käufer erhält zusätzliche Fremdfinanzierung.
Kassarespiro (Kassafrist)
(meist 8 oder 14 Tage) mit Skonto abzug (2-3%)
c. Vorauszahlung:
Volle Vorauszahlung des Kaufpreises kommt z.B. vor:
i. Im Onlineshopping
bezahlt wird mit der Kreditkarte direkt beim Einkauf
ii. Wenn Waren knapp sind
d. Sonderformen:
i. Anzahlung
Der Kaufpreis wird teilweise im Voraus bezahlt
Vorteile für den Verkäufer:
 Teilweise Finanzierung durch den Käufer
 Gewisse Sicherheit, daß der Käufer die Ware übernehmen wird
ii. Angeld
Wird eine teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises ausdrücklich als Angeld
bezeichnet, so hat dies folgende Rechtswirkung:
 Übernimmt der Käufer aus seinem Verschulden die Ware nicht, so
verbleibt das Angeld dem Verkäufer
 Liefert der Verkäufer aus seinem Verschulden nicht, so muss er dem
Käufer den doppelten Betrag des Angeldes zurückerstatten.
iii. Der Käufer hat das Recht, den Kaufpreis in mehreren Teilbeträgen zu
entrichten.
e. Abzahlungsgeschäfte, die dem KschG unterliegen
Abzahlungsgeschäfte unterliegen nur dann, wenn
i. Der Verkäufer als Unternehmer und der Käufer als Konsument abschließt,
ii. Eine bewegliche, körperliche Sache betroffen ist (kein Grundstück, keine
Reparaturen)
iii. Der Barzahlungspreis € 25.000 nicht übersteigt,
iv. Außer der Anzahlung mindestens zwei Teilzahlungen vereinbart werden.
Es gelten folgende Bestimmungen:

Es muss ein Ratenbrief ausgestellt werden
Der Ratenbrief muss neben den üblichen Bestandteilen eines
Kaufvertrags (Käufer, Verkäufer, Beschreibung der Ware etc.)
enthalten:

Barzahlungspreis und Gesamtentgelt sowie der sich daraus
ergebende effektive Jahreszinssatz
 Höhe der Anzahlung, Höhe, Zahl und Fälligkeit der Raten
 Erklärung, ob ein Wechsel übergeben wurde und ob ein
Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde

Die Anzahlung muss mindestens betragen:
 Für Verträge bis €220,- 10%, für Verträge über höhere
Summen 20%
Wird eine niedrigere Anzahlung vereinbart, verliert der
Verkäufer den Anspruch auf den Rest der Anzahlung
 Die Gesamtlaufzeit darf höchstens 60 Mo betragen
Wird eine längere Laufzeit vereinbart, verliert der Verkäufer
den Anspruch auf die Zinsen und die sonstigen Zuschläge für
die Zeit, die über 60 Mo hinausgeht.
 Gerichtsstand für klagen gegen den Konsumenten ist immer
dessen Wohnort.
Angebot
…Geräte…
Wir danken für Ihre Anfrage und freuen uns, daß Sie sich für unsere Produkte interessieren.
Als Beilage übersenden wir ihnen Prospekte über alle Geräte, die wir zurzeit liefern. Diese
Prospekte enthalten Abbildungen und Beschreibungen der einzelnen Geräte.
Gegenwärtig beträgt die Lieferzeit 4 bis 6 Wochen. Die Preise sind in der ebenfalls beiliegenden
Preisliste enthalten. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne
Abzug zahlbar.
Wir hoffen, bald einen Auftrag von ihnen zu erhalten. Wie alle uns erteilten Aufträge werden wir
auch diesen sorgfältig erledigen
Mit freundlichen Grüßen
…..gmbh
Das Angebot
Unverlangtes und verlangtes Angebot
Beim unverlangten Angebot liegt keine Anfrage des Käufers vor, beim verlangten Angebot liegt
eine Anfrage des „Käufers“ vor.
Das unverlangte Angebot wird man daher irgendwie begründen (Sonderangebot, neue Modelle
usw).
Beim verlangten Angebot wird man genau auf die Fragen des Kunden eingehen.
Bindendes Angebot
Ein Angebot gilt als bindend, wenn es




Von einer bestimmten Person an eine bestimmte Person gerichtet ist
Inhaltlich ausreichend bestimmt ist (Preis, Menge, Qualität)
Eindeutig zum Ausdruck bringt, daß der Offerent verkaufswillig ist
Keinen Hinweis enthält, daß es sich um ein freibleibendes Angebot handelt (z.B. „wir bieten
freibleibend an“)
Bindungsdauer von Angeboten
Im Angebot angegeben
Im Angebot nicht angegeben
Es gilt die angegebene
Bindungsdauer
Gesetzl. Bindungsdauer (laut
ABGB bzw ECG)
Angebot unter
Anwesenden
(münclich,
telefonisch)
Keine
Überlegungsfrist
Angebot unter
Abwesenden
(per E-Mail,
Fax, Brief)
Doppelte
Beförderungszeit
und angemessene
Überlegungsfrist
Verlangtes Angebot
Angebot
Wir danken für Ihre Anfrage und unterbreiten Ihnen gemäß unseren beiliegenden allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen folgendes Angebot:
Ware: ………………..
Preis: …….. pro ……….. (inkl./exkl. USt)….
Lieferzeit: (Lieferung auf Abruf innerhalb eines Jahres.)………..
Zahlung: der jeweilige Fakturenpreis gilt per…..Monate Ziel.
Mit freundlichen Grüßen
…..
Überblick über die Vertragswidrigkeiten
Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Kaufvertrags
Durch den Verkäufer
Lieferung
mangelhafter
Ware
Erstellung
mangelhafter
Rechnungen
-Schlechte
-falscher Preis
oder falsche
-falsche LieferQualität
oder Zahlungs-falsche Menge
bedingugen
-falsche Auf-Rechnung
machung oder nicht dem
Verpackung
USt-Gesetz
entsprechend
Durch den Käufer
Lieferverzug
-keine bzw
-verspätete
Lieferung
-Lieferung am
falschen Ort
bei der Lieferung
Annahmeverzug
-keine bzw
-verspätete
Annahme
Abruf-,
Spezifikations
verzug
-kein bzw.
-verspäteter
Abruf
-keine bzw.
-verspätete oder
-unzureichende
Spezifikation
Zahlungsverzug
-keine bzw.
-verstätete
oder
-zu geringe
Zahlung
bei der Zahlung
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