Recherche Religion Genderplattform 11012015

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Recherche: Diversitätsdimension Religion an Universitäten in Österreich, 11.1.2016
Berücksichtigung der Diversitätsdimension Religion an österreichischen Universitäten:
Universität
Gebetsräume/Silent Room
Akademie der Bildenden Künste Wien
nein
JKU Linz
„interreligiöser Raum der Stille",
im Studierendenheim Franz Jägerstätter, 3 min. Fußweg von JKU,
betrieben von KHG
nein
mdw - Univ. für Musik u. darstellende
Kunst Wien
Medizinische Universität Graz
Medizinische Universität Innsbruck
Gebetsraum, der allen Konfessionen offen steht
?
Weitere Aktivitäten
nein
Religion wurde bis jetzt nicht als Diversitätskategorie thematisiert. Auch an den anderen Kunstuniversitäten scheint die
Div.kat. Religion keine Rolle zu spielen.
JKU verweist auf der Website auf
Im Umfeld der JKU sind die KHG und die EHG vertreten. Der
das Seelsorge-Angebot der KHG
Raum der Stille ist in der ehem. Hauskapelle der KHG unter(kath. Hochschulgemeinde) und EHG gebracht und scheint auch deshalb v.a. von der KHG genutzt
(evang. Hochschulgemeinde)
zu werden.
nein
Religion wurde bis jetzt nicht als Diversitätskategorie thematisiert.
interkultureller Kalender wird an alle
Dep. versandt
Klinikseelsorge, von der Tiroler
Kliniken GmbH betrieben
Medizinische Universität Wien
4 Gebetsräume: kath. / evang.
/jüd. / moslem.
Klinikseelsorge, von AKH Wien angeboten.
Technische Universität Wien
nein
nein
TU Graz
keine eigenen Räume an der TU
Graz- siehe Anmerkung
Universität für Bodenkultur Wien
Zentrum der Seelsorge ist das
ehem. KHG-Stud.heim, Peter Jordan-Str. 29, von der ÖAJB (Ö.Jung
ArbeiterBewegung) verwaltet
eigene kath. Universitätspfarre,
keine Räume für andere Konfessionen
Informationen zu „Religion und
Weltanschauung“ im Intranet. Hinweise auf Angebote – siehe Anmerk.
Seelsorge, Gottesdienste, Vorträge,
Diskussionen und Filmveranstaltungen finden in EHG und im ÖJABStudentenhaus statt
Universitätsmessen etc.
Universität Innsbruck
Anmerkung
Universität Salzburg
?
An der Theologischen Fakultät gibt
es einige ökumenische und interreligiöse Veranstaltungen
nein
Universität Wien
nein
Wirtschaftsuniversität Wien
Ökumenischer Raum der Seelsorge Mittagsbesinnung, Seelsorge, Got(für christliche Konf.); „Silent
tesdienste, Vorträge, Diskussionen
Room“ steht allen offen.
und Filmveranstaltungen an WU
Durch den Versand des interkult. Kalenders soll Sensibilisierung u. ev. Abstimmung der Prüfungstermine mit Feiertagen
stattfinden.
Klinikseelsorge bezieht sich auf kath. und evang. Seelsorge;
auf Wunsch wird der Kontakt zu anderen Religionsgemeinschaften hergestellt.
Angebote des AKH Wien, nicht der MedUni Wien; richten sich
v.a. an PatientInnen und deren Angehörige; die Gebetsräume
können auch von MitarbeiterInnen benutzt werden.
Muslimische Studierendengemeinde möchte seit langem einen
Gebetsraum, Rektorat lehnte bis jetzt ab.
Die TU Graz verweist auf Angebote der KHG und des AfroAsiatischen Instituts (im AAI gibt es auch einen islamischen
Gebetsraum).
Seit kurzem gibt es eine eigene Mailingliste, An- und Abmeldungen sind nun möglich. An der Boku finden ähnliche Aktivitäten mit denselben Personen wie an der WU statt.
Es gibt eine eigene Universitätspfarre mit Pfarrgemeinderat
und KHJugend, inkl. Büros und Veranstaltungsraum, plus kath.
Studentenheim. Veranstaltungen werden seit kurzem nicht
mehr im universitätseigenen Eventkalender angekündigt.
Religion ist im Rahmen des Diversitätsmanagement nicht topgereiht.
Es gibt eine historisch gewachsene, starke Präsenz der KHG
und (in geringerem Ausmaß der EHG) an der WU. Regelmäßiger Emailversand über Aktivitäten der KHG / EHG an alle MA.
Rektorin versucht gegenzusteuern.
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Recherche: Diversitätsdimension Religion an Universitäten in Österreich, 11.1.2016
Resümee der Recherche:
Österreichische Universitäten weisen hinsichtlich der Präsenz (inter)religiöser Räume (ökumenische Räume,
silent rooms, etc.) und Angebote große Unterschiede auf. Etliche der recherchierten Universitäten verzichten auf derartige Räume und verweisen auch nicht auf ihrer Website auf die Aktivitäten der unterschiedlichen konfessionellen Hochschulgemeinden.
An anderen Universitäten wiederum zeigt sich schon im Internetauftritt durch entsprechende Informationen
ein Nahverhältnis zur Katholischen Hochschulgemeinde (KHG) und (in geringerem Ausmaß) zur Evangelischen Hochschulgemeinde (EHG). Die KHG ist „Kirche an der Universität“. Sie wurde 1945 von den Österr.
Bischöfen in den Universitätsstädten Wien, Graz und Innsbruck als Zentren der Seelsorge für Studierende
und Universitätsangehörige errichtet; sie bietet an österr. Hochschulstandorten Studierendenwohnheimplätze, Bibliotheken, Kapellen und Veranstaltungsräume an. Sie betreibt Universitätsseelsorge, ist ein Teilbereich der Erzdiözese Wien und in der Organisationsstruktur der kategorialen Seelsorge beheimatet.
(http://www.khg.or.at/)
Die WU wird auf der Website der KHG Wien als eines von insgesamt 8 Zentren genannt (neben u.a. dem
Edith Stein Haus als Mittelpunkt der KHG zwischen Rathaus und Votivkirche, Karlskirche, einigen Studierendenheimen).
Recherchen an österr. Universitäten haben ergeben, dass Religion als Dimension im Rahmen von Diversitätsmanagement selten und falls ja, in geringem Ausmaß berücksichtigt wird. An jenen Standorten, die
aufgrund einer historisch gewachsenen Tradition eine stärkere Präsenz der katholischen Hochschulgemeinde / Religionsgemeinschaft aufweisen, wird kaum und erst seit kurzem versucht, „gegenzusteuern“. An
manchen Standorten zielen vereinzelte Maßnahmen darauf ab, der religiösen Vielfalt Rechnung zu tragen
und dem Prinzip der Parität zu entsprechen. Dieses Prinzip bezieht sich auf das Gleichbehandlungsgebot der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und besagt, dass keine
Religion- und Weltanschauungsgemeinschaft bevorzugt oder benachteiligt werden darf (siehe nachstehend:
gesetzliche Grundlagen).
Gesetzliche Grundlagen:
Österreich ist ein christlich geprägtes Land mit einer Rechtsordnung, die von ihrer Verfassung her als religiös neutral zu qualifizieren ist (Bundeskanzleramt 2014, S. 7). Als rechtlicher Rahmen für das Verhältnis
von Staat und Kirche in Österreich ist zunächst Art. 15 des Staatsgrundgesetzes von 1867 (StGG) zu nennen. Darin sind die Rechte verankert, die den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zukommen,
daraus wird aber auch die öffentlich-rechtliche Körperschaftsqualität gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften abgeleitet. (vgl. Schima 2014, S. 92)
„Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet
und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“ (Artikel 15, StGG)
Art. 15 StGG gilt zudem als „Sitz“ des Prinzips der Parität. Damit ist gemeint, dass die in diesem Artikel
genannten Regelungen für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten. Der Staat darf
nur dann Unterschiede machen und damit Besonderheiten einer Religion(sgemeinschaft) berücksichtigen,
wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. (Brünner / Neger 2011, S.89)
Die grundsätzliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche erfolgte gegenüber der katholischen Kirche insbesondere durch das Konkordat von 1933. Die Römisch-katholische Kirche genießt insofern
Sonderrechte, als der Heilige Stuhl ein Völkerrechtssubjekt ist. Im Konkordat ist u.a. die „freie Ausübung
ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus“ der röm.-kath. Kirche garantiert:
„Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie
Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.“ (Artikel I. § 1, Konkordat zwischen dem
Heiligen Stuhle und der Republik Österreich 1933).
Im Konkordat werden darüber hinaus in Artikel XVI. und Artikel VIII §1-4 die Seelsorge in Anstalten und
Krankenhäusern sowie die Militärseelsorge geregelt:
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Recherche: Diversitätsdimension Religion an Universitäten in Österreich, 11.1.2016
„Für die in öffentlichen Spitälern, Heil-, Versorgungs- und dergleichen Anstalten sowie in Gefangenenhäusern, Strafanstalten, Arbeitshäusern, Anstalten für Erziehungsbedürftige und dergleichen Anstalten untergebrachten Personen wird, soweit nicht für die
einzelne Anstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanordinarius eine eigene Anstaltsseelsorge eingerichtet ist, dem Ortsseelsorger und dem an seiner Stelle beauftragten Geistlichen das Recht des freien Zutrittes zu den Anstaltsinsassen behufs freier
Ausübung seines geistlichen Amtes gewährleistet.“ (Artikel XVI.)
Im Konkordat findet sich hingegen keine Bestimmung zur Regelung von Seelsorge an Universitäten.
Gegenüber der Evangelischen Kirche erfolgte die Regelung der Rechtsverhältnisse im Protestantengesetz
von 1961, gegenüber der orthodoxen Kirche im Orthodoxengesetz von 1967, gegenüber der Israelitischen
Religionsgesellschaft im Israelitengesetz von 1890 und gegenüber den Moslems im Islamgesetz von 1912
bzw. durch eine Novellierung im Jahr 1988. Das Verhältnis zu den übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften ist aufgrund des Anerkennungsgesetzes von 1874 sowie durch das Orientalisch-orthodoxe Kirchengesetz von 2003 geregelt. In Österreich bestehen derzeit 16 gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sieben staatlich anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaften
(Bundeskanzleramt 2014, S. 8).
Weitere religionsrechtlich bedeutsame Bestimmungen sind Art. 63 des Staatsvertrags von St. Germain und
EMRK (insb Art 9, zu Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit):
„Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern
deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.“ (Art. 63 StVStGermain)
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in
einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind“(Art. 9 EMRK)
Mit Art. 9 EMRK wird die religiöse Vielfalt geboten und gesichert. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu
berücksichtigen ist Art 167 (ehem. 151) EGV. Damit wird der Gemeinschaft die Sorge für die Bewahrung
kultureller Vielfalt und damit auch eines vielfältigen europäischen Religionsrechts als Teil der Kultur überantwortet (Vgl. Potz / Schinkele 2005, S.21)
„(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen
Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“ (Art 167 EGV)
Quellen:
Bundeskanzleramt Österreich (2014): Handbuch Religionen in Österreich. Bundespressedienst:
https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=55998 (Abruf 8.1.2016)
Brünner, Christian / Neger, Thomas (2011): Österreich / Austria. In: Religion – Staat - Gesellschaft, 12.
Jg. 2011, S. 79 – 142.
Potz, Richard / Schinkele, Brigitte (2005): Religionsrecht im Überblick. Facultas Verlags- und Buchhandels
AG, Wien.
Schima, Stefan (2014): Der rechtliche Rahmen für das Verhältnis von Staat und Kirche in Österreich im
Wandel. In: Fünftes Seggauer Gespräch zu Staat und Kirche: Zwischen Laizität und Klerikalismus. Zum
Verhältnis von Staat und Kirche in einer pluralen Gesellschaft. Manz´sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. S. 89 – 124.
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