Lenovo User - Gymnasium Isny

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Verfassung
Der parlamentarischen
Monarchie Polisnys
Präambel
Die komplette Verfassung und das Projekt Schule-als-Staat ist ein Planspiel. Es wird versucht die Realität
nachzustellen, jedoch gelten immer noch bestimmte Regeln, welche man einhalten muss, da sich das
Projekt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Somit gelten weiterhin das Grundgesetz der
BRD und die Schulordnung des Gymnasium Isny. Trotz alldem sollte ein jeder versuchen sich den Regeln
und der Verfassung des Schulstaates in dieser Woche anzupassen und dies zu akzeptieren. Dies ist der
einzige Weg ein lehrreiches und zugleich spannendes Projekt gemeinsam zu gestalten, welches zu einem
besseren Gemeinschaftsgefühl und einem besseren Verständnis für politische, soziale, wirtschaftliche und
nachhaltige Zusammenhänge führen soll.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Polisny bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5
Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und
Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Dieses Recht gilt nur für Äußerungen, die die Grundrechte nicht verletzen.
(3) Öffentliche Verbreitung der Meinung ist nur an vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und
Stellen möglich.
Artikel 6
Versammlungsfreiheit
(1) Alle Bürger von Polisny haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
Artikel 7
Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
(1) Alle Bürger von Polisny haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
Artikel 8
Petitionsrecht
Jederman hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden.
Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalt-, Rechtsweggarantie
(1) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf
diese anwendbar sind.
(3) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
II. Staatsstruktur
Artikel 10
Staatsstrukturprinzipien, Widerstandsrecht
(1) Polisny ist eine parlamentarische Monarchie.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 11
Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere
Ordnung muß demokratischen Grundsätzen und den Grund- und Menschenrechten entsprechen.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Polisnys
zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Organisations-Team.
Artikel 12
Flagge, Staatsname, Währung und Öffnungszeiten
(1) Die Flagge ist in den Farben blau, rot und grün gehalten, in der Mitte steht eine Krone, welche von
einem Lorbeerkranz umschlossen wird. Der Staatsname lautet Polisny und die Währung ist der Allgaier.
(2) Der Staat hat vom 23.9.2014 bis zum 26.9.2014 von 9 bis 17 Uhr geöffnet, Besuchereinlass ist ab 10
Uhr. Am 27.9.2014 ist der Staat von 9 bis 14 Uhr geöffnet, Besuchereinlass ist wiederum um 10 Uhr. Ende
des Besuchereinlass ist gleichzeitig mit der allgemeinen Schließung.
(3) Jeder Staatsbürger hat sich mindestens 5 Stunden täglich innerhalb der Staatsgrenzen aufzuhalten.
Sondergenehmigungen vergibt das Parlament.
Artikel 13
Friedliches Zusammenleben
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Bürger zu stören, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
III. Monarchen
Artikel 14
Parlamentarische Monarchie
(1) Der König/ die Königin in Polisny wird nach einer Vorauswahl des Organisations-Teams, die auf
gewissen zwingenden Kriterien beruht, durch das Los bestimmt.
Artikel 15
Unvereinbarkeiten
(1) Der Monarch darf weder der Regierung, noch einer Partei angehören.
(2) Der Monarch darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung, noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 16
Amtseid
(1) Sowohl der Monarch, die Minister, als auch der Kanzler leisten bei ihrem jeweiligen Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Parlaments folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Polisny widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze von Polisny wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jederman üben werde.“
Artikel 17
Aufgaben des Monarchen
(1) Der Monarch repräsentiert Polisny.
IV. Das Parlament
Artikel 18
Organisation des Parlaments
(1) Das Parlament muss Gesetze vor Öffnung des Schulstaates beschließen und muss die Verfassung,
sowie die Struktur des Staates überprüfen und nötigenfalls verbessern.
(2) Die Legislaturperiode startet mit der offiziellen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch das
Organisations-Team und endet am 27.09.2014 um 14 Uhr mit einer offiziellen Feier.
(3) Das Parlament tritt spätestens am zwanzigsten Schultag nach der Wahl zusammen.
(4) Das Parlament bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des
Parlaments kann es früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Monarch
oder der Bundeskanzler es verlangen.
(5) Das Parlament muss während des Schulstaates mindestens 90 Minuten am Tag eine öffentliche Sitzung
abhalten. Vor der Öffnung des Schulstaates ist einmal pro Woche eine Sitzung abzuhalten.
Artikel 19
Wahlrechtsgrundsätze
(1) Die Abgeordneten des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer die Staatsangehörigkeit besitzt.
Artikel 20
Präsident/Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und den Schriftführer.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Raum des Parlaments aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 21
Verhandlung/Abstimmung
(1) Das Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Antrag der
Regierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschluss des Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit
diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Artikel 22
Ansprüche der Abgeordneten
(1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine
Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(2) Die Abgeordneten erhalten einen festgelegten Betrag in Allgaier zur Entschädigung
Artikel 23
Parlamentswahlen
(1) Das Parlament besteht aus 15 Sitzen, welche nach dem Hare-Niemeyer Verfahren an jene Parteien, die
die 6,5 Prozent Klausel erfüllt haben, vergeben werden.
(2) Die Stimmen jener Parteien, die die Klausel nicht erfüllt haben, verfallen.
(3) Das Parlament muss täglich während des Schulstaates seine Arbeit der Öffentlichkeit präsentieren. Vor
der Öffnung genügt eine wöchentliche Bekanntgabe.
V.
Regierung
Artikel 24
Zusammensetzung
(1) Die Regierung besteht aus dem Kanzler und aus den Ministern.
(2) Kann eine Partei die absolute Mehrheit des Volkes nicht auf sich vereinen, so kann sie mit einer
anderen Partei eine Koalition bilden.
(3) Die Regierung stellt die Minister.
Artikel 25
Ernennung des Kanzlers
(1) Der Kanzler ist der Parteivorsitzende der Regierung. Die Regierung kann aus einer einzelnen Partei
bestehen oder aus einer Koalition.
(2) Der Kanzler wird vom Parlament gewählt.
Artikel 26
Ernennung der Minister
(1) Die Minister werden auf Vorschlag des Kanzlers vom Monarchen ernannt und entlassen.
(2) Der Kanzler und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Parlament den in Artikel 17
vorgesehenen Eid.
(3) Es müssen folgende Ministerien besetzt werden: Umwelt-, Arbeits-, Innen-, Außen- und
Wirtschaftsministerium.
(4) Die Ministerien bestehen aus dem jeweiligen Minister und dessen Mitarbeitern.
(5) Jedes Ministerium ist verpflichtet drei Mitglieder (Minister miteinberechnet) aus dem Parlament zu
beschäftigen.
(6) Der Kanzler und der Parlamentspräsident besetzen ebenfalls einen Ministerposten oder sind einem
Ministerium unterstellt.
(7) Die Ministerien müssen während der Vorbereitungsphase mindestens zweimal im Monat eine
protokollierte Sitzung abhalten und während des Staates mindestens jeden Tag eine einstündige Sitzung
abhalten.
(8) Die Gebäude der Ministerien müssen jederzeit mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt sein. Bei
Abwesenheit muss dies durch ein Schild mit voraussichtlicher Rückkehr gekennzeichnet sein.
Artikel 27
Verantwortungsteilung
(1) Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Artikel 28
Unvereinbarkeiten
(1) Der Kanzler und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben und weder der Leitung, noch ohne Zustimmung des Parlaments dem Aufsichtsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 29
Stellvertreter des Kanzlers
(1) Der Kanzler ernennt einen Minister zu seinem Stellvertreter
VI.
Gesetzgebungsprozess
Artikel 30
Initiativrecht
(1) Das Parlament besitzt Gesetzesinitiative und ist allein für neue Gesetze zuständig.
(2) Ein Sitz im Parlament verleiht Gesetzesinitiative.
Artikel 31
Abstimmung
(1) Ein Gesetz benötigt die absolute Mehrheit im Parlament.
Artikel 32
Kontrolle der Regierung
(1) Die Opposition hat die Aufgabe und das Recht, die Regierung mithilfe von Kontrollrechten
(Untersuchungsausschüsse, Misstrauensvotum, usw.) zu kontrollieren.
(2) Zudem besitzt die Opposition ein Vetorecht, welches zur Folge hat, dass die Abstimmung für das
Gesetz um einen Tag verschoben wird. Innerhalb des Schulstaates lässt sich eine Abstimmung durch das
Vetorecht nur um maximal zwei Stunden hinauszögern.
(3) Den Monarchen ist es gestattet aus moralischen Gründen ein Gesetz zu verhindern.
(4) Bei jedem Gesetzesentwurf kann das Parlament das Organisations-Team als beratende Instanz
hinzuziehen, dieses hat jedoch keinerlei Rechte sondern nur beratende Funktion.
Artikel 33
Ewigkeitsklausel
(1) Bei einer Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Parlament.
(2) Bei diesen zwei Dritteln müssen Stimmen von mindestens zwei Parteien vertreten sein.
(3) Eine Änderung der Verfassung, durch die die demokratische Grundordnung und die in Artikel 11
festgelegten Staatsstrukturprinzipien verletzt werden, ist unzulässig.
(4) Die Artikel 1-10, 33, sowie die Wirtschaftsordnung (Art. 45-53) sind unveränderlich.
Artikel 34
Gültigkeit neuer Gesetze
(1) Der Monarch verkündet die neuen Gesetze dem Volk. Ab diesem Zeitpunkt besitzt dieses Gültigkeit.
(2) Jedes neue Gesetz ist zu verkünden.
(3) Ein Gesetz ist nur dann gültig, wenn es durch die Unterschrift des Kanzlers und des Monarchen
anerkannt wurde.
VII.
Sonstige
Artikel 35
Verstöße gegen das Allgemeinwohl
(1) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Korruption und jede Art von Diebstahl sind in jedem Fall zu
unterlassen.
(2) Verstößt ein Bürger gegen ein Gesetz, so hat er mit Konsequenzen in Form von Enteignung,
Geldstrafen oder Sozialstunden zu rechnen. Das genaue Urteil wird durch das Staatsgericht festgelegt.
(3) Ein entsprechendes Gesetzbuch zu entwerfen ist Aufgabe des Parlaments.
(4) In besonderen Fällen kann einem Bürger die Grundrechte verwirkt werden.
Artikel 36
Alkohol- und Drogenverbot
(1) Alle Arten von Drogen sind im Staatsgebiet von Polisny strengstens verboten.
(2) Verstößt ein Bürger gegen dieses Gesetz, so hat er mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Das
Urteil wird vom Staatsgericht festgelegt.
Artikel 37
Währungsumtausch
(1) Betritt jemand das Staatsgebiet von Polisny (ausgenommen die Staatsbürger von Polisny), so
verpflichtet er sich an dafür vorgesehenen Stellen einen vorgeschriebenen Mindestbetrag seiner Währung
in Allgaier umzutauschen.
Artikel 38
Bürgerpflichten
(1) Jeder Staatsbürger muss sich mindestens fünf Stunden pro Tag im Staat aufhalten. Dies muss
kontrolliert und dokumentiert werden.
(2) Jeder Bürger erhält einen Ausweis. Dies ist das einzig Dokument, welche die Staatsbürgerschaft
beurkunden kann.
(3) Der Ausweis muss jeden Morgen mitgebracht werden und während des Aufenthalts im Staat jederzeit
mitgeführt werden.
(4) Bei Krankheit herrscht Entschuldigungspflicht beim Organisations-Team. Volljährige Bürger dürfen sich
selber entschuldigen.
Artikel 39
Führungspositionen
(1) Bei der Bank und Polizei muss es jeweils eine doppelte Führungsspitze, bestehend aus einem Schüler
und einem Lehrer geben.
Artikel 40
Judikative
(1) Das Gericht besteht aus zwei Schülern der Oberstufe, sowie aus einem Lehrer.
(2) Das Gericht muss täglich mindestens drei Stunden geöffnet haben und sich um Konflikte im Staat, sowie
die Verfassungskonformität neuer Gesetze kümmern.
(3) Es ist die Aufgabe des Gerichts ein Gesetzbuch vorzulegen, dessen Abänderung und Ergänzung dem
Parlament durch Mehrheitsentscheid offensteht.
(4) Abgewiesene Klagen aufgrund mangelnder Ernsthaftigkeit sind mit hohen Strafen zu belegen.
(5) Die Verfassung ist nicht verklagbar.
Artikel 41
Polizei und Zoll
(1) Die Polizei und der Zoll sorgen für die Einhaltung der Gesetze innerhalb des Staates.
(2) Das Amt darf nicht missbraucht werden und es müssen die Grundrechte jedes Bürgers bei etwaigen
Auseinandersetzungen zwischen Bürger und Polizei beachtet werden.
Artikel 42
Bankwesen
(1) Die Bank ist eine staatliche Institution.
(2) Die Beschäftigten sind Staatsbeamte.
Artikel 43
Gültigkeit der Verfassung
(1) Die Verfassung ist ab ihrer Veröffentlichung bis zum 27.09.2014 für alle Angelegenheiten des Schuleals-Staat Projekts gültig.
Artikel 44
Staatlicher Rundfunk
(1) Dem staatlichen Rundfunk ist nur um 11, 13 und 15 Uhr gestattet Durchsagen zu machen.
(2) Durchsagen welche nicht vom Rundfunk vollzogen werden, müssen beim Innenministerium angemeldet
und von jenem erlaubt werden.
VIII. Wirtschaftsordnung
Artikel 45:
Unternehmensgründung
(1) Das Antragsformular „In 8 Schritten zum erfolgreichen Unternehmen“ ist bis zum 15.05.14
ordnungsgerecht auszufüllen. Anschließend wird das Organisationsteam bis zum 29.05.14 eine
Rückmeldung an die Gründer geben, woraufhin jene bis zum 26.06.14 die Möglichkeit haben ihre Idee zu
überarbeiten.
(2) Es wird vom Staat keine Garantie auf Unternehmensideen oder Raumwünsche gewährleistet.
Artikel 46:
Arbeitsrecht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet einen Beruf auszuüben.
(2) Die Mindestarbeitszeit beträgt täglich 4 Stunden.
(3) Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 10 Allgaier pro Stunde. Dieser wird am Abend eines jeden Tages
ausbezahlt, wobei sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer auf der Lohnabrechnung
unterschreiben, dass der Lohn ausbezahlt und erhalten wurde.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt einen Tag. Gekündigte oder freie Mitarbeiter müssen sich unverzüglich beim
Arbeitsministerium melden und bekommen von dort eine neue Stelle zugewiesen. Sollte dies einmal nicht
möglich sein so wird dem Arbeitslosen nur der Mindestlohn für die Mindestarbeitszeit zugewiesen. Weitere
Sozialleistungen gibt es nicht.
Artikel 47:
Kapital
(1) Das Unternehmen finanziert seine Anschaffungen im Vorfeld selbst.
(2) Kosten für das Beschaffen von Gütern vor dem 23.09.14 werden vom Staat nach dem 27.09.14
zurückerstattet, wenn diese vorher vom Organisations-Team genehmigt wurden und eine Rechnung
vorliegt.
(3) Güter, welche zwischen dem 23.09.14 und dem 27.09.14 benötigt werden, müssen übers Warenlager
bezogen werden. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein, so kauft das Warenlager die Ware vom
Betrieb in Euro ab und verkauft sie diesem wieder in Allgaiern.
Artikel 48:
Steuern und Gewinn
(1) Die Steuern werden in Form einer Gewinnsteuer erhoben. Diese variiert je nach finanzieller Lage des
Staates und wird vom Parlament festgesetzt.
(2) Es existieren Subventionsmöglichkeiten für soziale, ökologische oder kulturelle Unternehmen. Um diese
in Anspruch zu nehmen, muss ein Unternehmen das entsprechende Zertifikat vorweisen können. Näheres
regelt das Parlament.
(3) Die Steuern sind jeden Abend nach 16.00 Uhr beim Finanzamt abzugeben. Einnahmen, die nach
Abgabe der Steuererklärung gemacht werden, werden als Einnahmen des nächsten Tages berechnet. Am
Samstag, dem 27.09.2014 ist die Steuererklärung ab 14 Uhr abzugeben.
(4) Der Gewinn eines jeden Unternehmens wird nach Ausgleich der Staatskasse in folgenden Dritteln
zurückerstattet: Ein Drittel erhält jedes Unternehmen in Euro zurück, ein Drittel wird für schulische Projekte
verwendet und ein Drittel wird für einen sozialen Zweck, welcher vom Parlament bestimmt wird, gespendet.
Artikel 49:
Hygiene und Sicherheit
(1) Die Verordnungen der Hygiene und Sicherheit, welche noch bekanntgegeben werden, sind einzuhalten.
(2) Unternehmen können aufgrund der Verletzung dieser Verordnungen vom Staat geschlossen werden.
Artikel 50:
Wettbewerb
(1) Den allgemeinen Wettbewerb gefährdende Handlungen sind strafbar.
Artikel 51:
Werbung
(1) Werbung ist nur in den Räumlichkeiten des eigenen Unternehmens anzubringen. An offiziellen
Werbeflächen ist Werbung nur nach Genehmigung durch das Innenministerium erlaubt.
Artikel 52:
Insolvenz
(1) Drohende Insolvenz ist sofort beim Wirtschaftsministerium zu melden.
Artikel 53:
Beamte
(1) Verbeamtete Personen erhalten vom Staat einen festgeschriebenen Lohn.
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