Stand: 14.05.16 Verfassung der Grawunderland Inhalt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Grundrechte Demokratie Die Verfassungsorgane Gesetzgebung Staatsname, -flagge, -hymne und -währung Schlussbestimmungen Präambel Jeder Mensch in unserem Staat hat das Recht in Würde, Frieden, und Freiheit zu leben. Die Freiheit des Einzelnen endet aber dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. Zur Gewährleistung eines geordneten Miteinanders behalten deshalb in unserem Staat die Gesetze, Verordnungen, Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Schulordnung der Gymnasien im Ellental ihre volle Gültigkeit. 1. Die Grundrechte des Bürgers von Grawunderland Art. 1 [Menschenwürde, Grundrechtsbindung] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Verpflichtung des Staates und aller Bürger sie zu achten und zu schützen. (2) Das Volk von Grawunderland tritt deshalb für die unverletzlichen und unveränderlichen Menschenrechte ein, als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt und auch im Grawunderland. Die Gewaltenteilung in Judikative, Legislative und Exekutive (Rechtssprechende Gewalt, gesetzgebende Gewalt und ausführende Gewalt) stellt das unmittelbar geltende Recht dar. Art. 2 [Freiheit, Recht auf Leben] (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (3) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. (4) Jeder Bürger hat ein Recht auf freie Berufswahl soweit er der Betriebsordnung gerecht wird. Art. 3 [Gleichheit] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (2) Alle Lehrer und Schüler sind gleichberechtigte Bürger des Grawunderlands. Sekretärinnen und Hausmeister erhalten den Status der Ehrenbürgerschaft. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen, seiner politischen Anschauungen oder seiner Klassenstufe benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. (4) Ehrenbürger gehen ihren normalen Aufgaben nach, müssen im Staat nicht arbeiten, dürfen nicht wählen. Haben aber sonst alle Rechte. Art. 4 [Gedankenfreiheit] (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung muss gewährleistet werden. I Stand: 14.05.16 Art. 5 [Meinungs-, Presse-, Informationsfreiheit] (1) Die Meinungs- und Pressefreiheit wird gewährleistet, soweit sie geltendes Recht nicht verletzt. (2) Jeder Bürger muss die Möglichkeit haben an öffentliche Informationen zu gelangen. Art. 6 [Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit] (1) Alle Bürger haben das Recht sich unangemeldet, friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Demonstrationen, Kundgebungen und Streiks müssen eine halbe Stunde vor Beginn beim Innenminister angemeldet werden. (3) Alle Bürger des Grawunderlands haben das Recht Vereine, Betriebe und Parteien zu bilden. Das Nähere regeln Gesetze des Grawunderlands. Art. 7 [Grundprinzipien des Staates] (1) Grawunderland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Indem das Volk Parlament und Präsident wählt, übt es seine Gewalt aus. Art. 8 [Anwesenheitspflicht] (1) Es besteht Anwesenheitspflicht von täglich mindestens 5 Stunden. Davon muss jeder Staatsbürger mindestens 3 Stunden einem Beruf nachgehen. Art. 9 [Eigentum] (1) Eigentum wird gewährleistet. Näheres regeln Gesetzte. (2) Eigentum verpflichtet. (3) In das Eigentum kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. 2. Demokratie 2.1. Allgemeine Pflichten des Bürgers von Grawunderland Art. 10 [allgemeine Pflichten] (1) Das öffentliche Leben unserer Staatsgemeinschaft spielt sich während der offiziellen Öffnungszeiten ab. Für die einzelnen Bürger besteht eine Anwesenheitspflicht von fünf Stunden, in denen sie mindestens drei Stunden ihrer Arbeit nachgehen müssen. (2) Staatsangehörige sind verpflichtet den Ausweis bei Betreten des Staates vorzuweisen. (3) Besucher des Staates müssen ein gebührenpflichtiges Visum beantragen. Es besteht die Möglichkeit des Devisenumtausches. Eingetauschte Devisen werden nicht zurückerstattet. (4) Jeder Bürger und Besucher hat die Pflicht sich nach Aufforderung durch die Ordnungskräfte auszuweisen. (5) Staatsbeamte haben sich bei Amtshandlungen mit ihrem Dienstausweis zu legitimieren. (6) Den Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten. (7) Ziel jedes Unternehmens ist es wirtschaftlich zu arbeiten und den Betriebsangehörigen einen möglichst hohen Lohn zu ermöglichen und die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. (8) Eine Umsatzsteuer für jedes Unternehmen wird vom Staat festgesetzt. Ihre Höhe beschließt das Parlament im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der Zentralbankleitung. 2.2 Das Wahlrecht Art. 11 (1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bürger des Grawunderlands. (2) Staatsämter können erst ab Klasse 9 bekleidet werden. Art. 12 (1) Der Präsident und das Parlament werden in allgemeiner, direkter, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Art. 13 (1) Bei der Vergabe der Parlamentssitze gilt das Verhältniswahlrecht. II Stand: 14.05.16 2.3 Die Parteien Art. 14 [Mitglieder] (1) Jeder der Bürger von Grawunderland darf eine Partei gründen. (2) Alle Mitglieder müssen Staatsbürger sein. (3) Jede Partei muss mindestens 8 Mitglieder haben. Die Repräsentanz der Unterstufe muss dabei gewährleistet sein. Näheres regelt ein Parteiengesetz. (4) Koalitionen sind zulässig. Art. 15 [Verfassungsbindung & Wahlprogramme] (1) Die Parteien dürfen keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. (2) Wahlprogramme müssen öffentlich gemacht werden. (3) Näheres regelt ein Parteiengesetz. 3. Die Verfassungsorgane 3.1. Das Parlament Art. 16 (1) Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Diese Kontrolle übt es vor allem durch die Bewilligung des Haushaltsplanes aus. Der Haushaltsplan gibt vor, wie viel Geld die Regierung durch Steuern und Abgaben einnimmt und wie viel Geld sie ausgeben darf. Der Staatshaushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsentwurf wird von der Finanzgruppe des Vorbereitungsteams im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Zentralbankleitung eingebracht. (2) Das Parlament besteht aus 51 Abgeordneten, die Vertreter des ganzen Volkes sind. Abgeordnete müssen zusätzlich als Angestellte arbeiten, dürfen jedoch nicht Beamte oder Staatsdiener werden. (3) Die Abgeordneten sind an keine Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (4) Eine Kandidatur, ist sowohl für das Präsidentenamt als auch zum Kanzler möglich. Wird der Kandidat jedoch zum Präsidenten gewählt, so muss er sein Parlamentsmandat niederlegen. Dadurch nimmt der nächste Kandidat in der Kandidatenliste der Partei dieses Parlamentsmandat ein. (5) Es gilt das Verhältniswahlrecht. Parteien, die weniger als 5% der abgegebenen Stimmen erhalten, ziehen nicht in das Parlament ein. (6) Der Parlamentsvorsitzende wird vom Parlament in der ersten Sitzung aus seiner Mitte gewählt. Er wird von den Projektleitung vereidigt. (7) Die Sitzungen werden von dem Parlamentsvorsitzenden einberufen und geleitet. Jeden Tag muss mindestens eine Sitzung stattfinden. Bei Gesetzesvorschlägen muss innerhalb einer halben Stunde eine Sitzung einberufen werden, die nach spätestens 2 Stunden ein Ergebnis vorweisen muss. (8) Das Parlament ist mit mindestens 2/3 der Abgeordneten beschlussfähig. (9) Die Abgeordneten genießen Indemnität, das heißt, dass Äußerungen oder Abstimmungen der Abgeordneten im Parlament keine dienstlichen oder gerichtlichen Folgen haben dürfen. Eine Ausnahme bilden verleumderische Beleidigungen und verfassungs- und gesetzeswidrige Handlungen. (10) Weiteres regelt eine Parlamentsordnung. Art. 17 (1) Das Parlament kann mit absoluter Mehrheit ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler aussprechen, wobei es sofort eine/n neue/n Kanzler wählen muss. 3.2 Der Präsident Art. 18 (1) Der Staatspräsident ist das Staatsoberhaupt und hat eine repräsentative Funktion. Er ist zur Neutralität und Überparteilichkeit verpflichtet. (2) Der Staatspräsident ernennt und entlässt den Kanzler auf Vorschlag des Parlaments. (3) Er zeichnet alle Gesetze des Staates gegen. Verweigert er dies bei einem Gesetz, so muss er dem Parlament innerhalb einer halben Stunde einen eigenen Gesetzesentwurf vorlegen. III Stand: 14.05.16 Art. 19 (1) Der Staatspräsident wird mit relativer Mehrheit direkt von allen Bürgern Grawunderlands gewählt. Art. 20 (1) Der Staatspräsident wird vom Parlamentspräsidenten vereidigt. Art. 21 (1) Der Staatspräsident ist kein Mitglied des Parlaments. Er hat jedoch Anhörungsrecht. Art. 22 (1) Der Staatspräsident genießt Indemnität. Art. 23 (1) Wenn der Staatspräsident seinen Amtspflichten nicht nachkommt, kann das Parlament mit 2/3- Mehrheit seine Amtsenthebung beim Berufungsgericht beantragen. (2) Das Berufungsgericht hat unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. Art. 24 (1) Im Falle der Amtsenthebung oder bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Außenminister die repräsentativen Aufgaben des Staatsoberhaupts. Das Recht der Gesetzesunterzeichnung geht auf den Parlamentspräsidenten über. 3.3 Der Kanzler Art. 25 (1) Der Staatspräsident stellt den Kanzlerkandidaten der stärksten Partei zur Wahl. Er muss mit absoluter Mehrheit vom Parlament gewählt werden. Erhält der Kandidat keine absolute Mehrheit, muss der Präsident einen neuen Vorschlag machen. Falls auch der zweite Kandidat keine absolute Mehrheit erhält, können vom Parlament Vorschläge gemacht werden. Bei diesem Wahlgang genügt eine relative Mehrheit. Art. 26 (1) Der Kanzler kann von der Mehrheit der Parlamentsmitglieder zum Rücktritt gezwungen werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn gleichzeitig von der Mehrheit der Abgeordneten ein neuer Kanzler gewählt wird. Art. 27 (1) Der Kanzler trägt die volle Verantwortung für alle Regierungsgeschäfte. (2) Die Regierungsbildung ist das Recht des Kanzlers. (3) Er hat den Vorsitz in der Regierung und leitet die Kabinettssitzungen. 3.4 Die Regierung Art. 28 (1) Die Regierung ist die Leitung des Staates. Sie besteht aus Kanzler und Ministern. (2) Zur Unterstützung des Kanzlers werden folgende Ministerien eingerichtet: (a) Wirtschafts- und Arbeitsministerium (b) Finanzministerium (c) Umweltministerium (d) Innenministerium (e) Außenministerium (f) Kultus- und Sportministerium Die Aufgabenbereiche der einzelnen Ministerien werden in ihren Ausführungsbestimmungen näher definiert. (3) Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich in Eigenverantwortung. Die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Kanzlers. (4) Sie werden auf Vorschlag des Kanzlers vom Präsidenten vereidigt. (5) Die Minister vereidigen die Beamten ihres Geschäftsbereiches. Art. 29 (1) Die Verantwortung für die Durchführung des Staatshaushaltes liegt in den Händen von Finanzminister, Zentralbankleitung und dem Finanz Arbeitskreis der Vorbereitungsgruppe. Art. 30 IV Stand: 14.05.16 (1) Die Regierung hat Anhörungsrecht im Parlament (2) Der Kanzler und seine/ihre Minister genießen Indemnität 3.5 Die Gerichtsbarkeit Art. 31 (1) Das Gericht besteht aus 2 Kammern. (2) Die erste Kammer besteht aus 3 Richtern (jeweils ein Vertreter der Unter-, Mittel- und Oberstufe). (3) Die zweite Kammer dient als Berufungsinstanz. Sie besteht aus 5 Richtern (jeweils ein Vertreter aus Unter- und Mittelstufe, zwei Vertreter der Oberstufe und einem Lehrer). Das Urteil im Berufungsverfahren ist endgültig. (4) Das Berufungsgericht entscheidet auf Antrag des Parlaments über die Absetzung des Präsidenten. (5) Bei einem Urteil ist die Enthaltung eines Richters nicht möglich. (6) Der Staatspräsident schlägt ausreichend viele Kandidaten vor. Das Parlament wählt die Kandidaten in gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. (7) Das Richteramt ist hauptberuflich und wird nach den Richtlinien der Besoldung für Staatsbeamte vergütet. (8) Der Rechtsweg steht allen Personen im Staat offen. (9) Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. (10) Es gibt kein Strafgesetzbuch. Möglich sind nur Arbeits- und Geldstrafen. Bei schweren Verstößen von Nicht- Bürgern gegen die Verfassung drohen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. (11) Die Richter entscheiden nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit der Verfassung und den geltenden Gesetzen. Art. 32 (1) Ein dem Innenministerium untergeordneter Staatsanwalt vertritt die Rechte des Staates bzw. der Allgemeinheit. 4. Die Gesetzgebung Art. 33 [Gesetzesvorschläge] (1) Gesetzesvorschläge können eingebracht werden durch a) jeden Abgeordneten b) die Minister und den Kanzler c) die Bürger mit Hilfe eines Bürgerbegehrens von 400 Unterschriften d) die Schule-als-Staat-Vorbereitungsgruppe. Art. 34 [Beschließen eines Gesetzes] (1) Gesetze werden vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedet. (2) Gesetze bedürfen der Unterschrift des Präsidenten. (3) Gesetze treten mit ihrer Verkündigung in Kraft. 5. Staatsname, -flagge, -hymne und -währung Art. 35 [Staatsname] (1) Der Staatsname lautet: Grawunderland Art. 36 [Staatsflagge] (1) Die Staatsflagge ist Noch nicht festgelegt Art. 37 [Staatshymne] (2) Die Staatshymne lautet: Noch nicht festgelegt Art. 38 [Staatswährung] (3) Die Staatswährung ist Bachtaler Ein Euro entspricht 5 Bachtalern. V Stand: 14.05.16 6. Schlussbestimmungen Art. 39 [Änderungen an der Verfassung] (1) 1. und 6. der Verfassung können nicht geändert werden. (2) Für Änderungen der Paragraphen 2-5 ist eine 2/3 Mehrheit im Parlament erforderlich. (3) Der Staatsname kann durch eine relative Mehrheit eines konstruktiven Volksentscheids bis zur ersten Parlamentssitzung geändert werden. Art. 40 [Notstand] (1) Wenn das Funktionieren des Staates nicht mehr als gewährleistet erscheint, kann die Projektleitung in Rücksprache mit der Schulleitung den Notstand ausrufen. (2) Das Parlament kann mit 2/3 Mehrheit den Notstand ausrufen. In diesem Fall geht die Leitung des Staates auf das Vorbereitungsteam über. Schulleitung und Vorbereitungsteam entscheiden gemeinsam über den Fortgang des Projekts. Die Schule als Staat Vorbereitungsgruppe hat am ___________die Verfassung Grawunderlands verabschiedet und sie wurde in der 1. Sitzung des Parlaments am __________ mit einer 2/3 Mehrheit angenommen. Die Verfassung hat auf dem Staatsgebiet Grawunderlands Gültigkeit und verliert diese nach der Staatsauflösung. Die bestehenden Regelungen und Gesetze haben während des Projekts Gültigkeit. Verstöße gegen die Ordnung an der Schule können auch zu Maßnahmen nach der Staatsauflösung führen. Der Staatsname kann durch eine relative Mehrheit eines konstruktiven Volksentscheids bis zur ersten Parlamentssitzung geändert werden. VI