Rundschreiben Nr. 445/2014 Verteiler: Mitgliedsverbände Zuständige Bereiche im Krankenhaus: Geschäftsführung/Verwaltungsleitung Recht/Personal Status: Öffentlich Datum: 20.11.2014 Zuständig: Rechtsabteilung Ansprechpartner: Ina Haag Telefon: 030 39801-1422 Telefax: 030 39801-3410 Bewertungsportale im Internet Der BGH hat entschieden, dass ein Arzt vom Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verlangen kann, aus dem Portal gelöscht zu werden. Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Es besteht daher ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Dieses Interesse überwiegt gegenüber dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Sehr geehrte Damen und Herren, im Internet gibt es immer mehr Portale zur Suche von Ärzten oder Krankenhäusern und zur Bewertung ärztlicher Leistungen. Dies kann sich einerseits als positiv erweisen, da behandlungsbedürftigen Patienten dadurch die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sich für einen bestimmten Arzt oder ein bestimmtes Krankenhaus zu entscheiden. Andererseits können sich schlechte Bewertungen oder unwahre Behauptungen negativ auf die Chancen im Wettbewerb mit anderen Leistungserbringern auswirken. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13) entschieden, dass ein Arzt vom Betreiber eines Ärztebewertungsportals jedoch nicht verlangen kann, aus dem Portal gelöscht zu werden. Im zugrundeliegenden Fall war ein niedergelassener Gynäkologe im Internetportal der Beklagten bewertet worden. Das Internetportal bietet kostenfrei die Möglichkeit, Ärzte in der Nähe zu suchen und deren Namen, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten abzurufen. Darüber hinaus können, soweit vorhanden, Bewertungen von Patienten aufgerufen werden, die diese anonym abgeben können. Voraussetzung ist lediglich die vorherige Registrierung anhand einer verifizierbaren E-Mail-Adresse. Der klagende Arzt war vorher nicht gefragt worden, ob er in das Portal der Beklagten aufgenommen werden wollte. Im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 wurden drei Bewertungen über ihn abgegeben und auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite mit den Titeln „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „naja…“ sowie „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“, angezeigt. Der betroffene Arzt verlangte von der Portalbetreiberin die vollständige Löschung seines Eintrages, da er generell nicht in einem Internetportal 2 aufgeführt werden wollte. Der BGH lehnte dies ab und sah das Interesse der Portalbetreiberin am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung im Vergleich zum Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung als höherwertiger an. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung richte sich nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach sei die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erhebung oder Speicherung habe. Im Streitfall habe eine Abwägung zwischen dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite zu erfolgen. Zwar sei ein Arzt durch die Aufnahme in ein Ärztebewertungsportal nicht unerheblich belastet, da die Bewertungen erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes haben könnten. Sie könnten auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Patienten beeinflussen und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufliche Existenz des Arztes gefährden. Das Bewertungsportal habe erhebliche Breitenwirkung. Jeder Internetnutzer habe die Möglichkeit, die Daten des Arztes abzurufen. Auch ein Missbrauch des Bewertungsportals sei nicht ausgeschlossen. Es gebe die Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen. Daher bestehe die Gefahr, dass unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen ins Internet eingestellt würden. Die Gefahr werde noch dadurch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die hier gespeicherten Informationen den Arzt nur in seiner Sozialsphäre berühren. Die jeweilige Bewertung beziehe sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und damit einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollziehe. Der Einzelne müsse sich in diesem Bereich von vornherein auf eine Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Der Schutz sei daher geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen seien. Im Falle beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen könne eine Beseitigung von Einträgen von der Portalbetreiberin verlangt werden. Der Kläger sei zudem nicht Opfer einer unzulässigen Bewertung geworden. Dem Interesse des Klägers stehe außerdem ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen entgegen. Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollten, könnten den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das Bewertungsportal könne dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen bei der freien Arztwahl zur Verfügung zu stellen. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck komme, könne anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen entspreche. Dass die Bewertungen, abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse, anonym abgegeben werden könnten, ändere daran nichts, da der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt sei. Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, sei bei sensiblen Gesundheitsinformationen besonders wichtig. Anmerkungen: 3 Mit dieser Entscheidung ist höchstrichterlich entschieden, dass Betreiber von Bewertungsportalen dem Wunsch auf Löschung aus einem Portal nicht nachkommen müssen. Dies gilt sowohl für einzelne Ärzte, als auch für Krankenhäuser. Dabei war den erkennenden Richtern des BGH durchaus bewusst, dass ein Eintrag in einem Bewertungsportal erhebliche Auswirkungen haben kann. Die Bewertungen können die Arztwahl potentieller Patienten beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufliche Existenz des Arztes gefährden. Der BGH sieht aber das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen als höherwertiger an. Hinter diesem Informationsinteresse muss der Wunsch des betroffenen Arztes, generell nicht in einem Bewertungsportal aufgeführt zu werden, zurückstehen. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl können Bewertungsportale dazu beitragen, potentiellen Patienten die aus ihrer Sicht für die Auswahl eines Arztes oder Krankenhauses erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Außerdem betreffen die Bewertungen die berufliche Tätigkeit des Arztes und damit einen Bereich, der ohnehin von außen wahrgenommen und auch außerhalb des Internets einer kritischen Bewertung unterzogen wird. Wichtig ist auch der Hinweis, dass Betroffene den Bewertungen im Internet nicht schutzlos gegenüberstehen. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch falsche Behauptungen kann vom Betreiber eines Internetportals deren Löschung verlangt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, NJW 2012, Seite 148). Betreiber von Internetplattformen müssen zudem nicht nur den konkret beanstandeten Eintrag unverzüglich löschen, sondern können darüber hinaus verpflichtet sein, auch zukünftige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11, NJW 2012, Seite 2345; BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, NJW 2012, Seite 148). Es besteht aber kein Anspruch gegenüber dem Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe der Daten von Nutzern, die für das Einstellen falscher Beiträge ins Internet verantwortlich sind (BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 345/13, GesR 2014, Seite 538). Betroffene können danach gegen ehrverletzende Falschbehauptungen im Internet nur vorgehen, indem sie Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Gemäß § 14 Abs. 2 TMG sind Betreiber von Internetplattformen auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall berechtigt, Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Das Urteil des BGH kann im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen oder unter Angabe des Aktenzeichens bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Mit freundlichen Grüßen Der Hauptgeschäftsführer Im Auftrag Ina Haag Referentin