Aus : http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/ Lebenspartnerschaftsgesetz Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, häufig kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) genannt, ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Am 16. Februar des Jahres 2001 eingeführt, gibt es Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit, ihre Beziehung in den rechtlichen Rahmen der Lebenspartnerschaft zu kleiden. Die Lebenspartnerschaft ist der Ehe weitgehend gleichgestellt und wird daher umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bezeichnet. Die Homosexualität der Lebenspartner ist in der Regel zwar charakteristisch für eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, jedoch aus rechtlicher Sicht unerheblich. Zentrale Voraussetzung ist lediglich die Gleichgeschlechtlichkeit. Rechte und Pflichten der Lebenspartner Aus dem Schließen einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ergeben sich für die Partner bestimmte Rechte und Pflichten: Die Partner verpflichten sich zur gemeinsamen Lebensführung, zu gegenseitigem Beistand sowie zu lebenspartnerschaftlichem Unterhalt. Sofern im Einzelfall keine anderweitige Regelung in der Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags vorgenommen wird, gilt im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes das eheliche Güterrecht in der Gestalt der Zugewinngemeinschaft. Auch im Sozial- sowie im Arbeitsrecht besteht vollständige Gleichstellung. Es besteht ferner ein gesetzliches Erbrecht. Ist dies gewünscht, so können die Lebenspartner zudem einen gemeinsamen Familiennamen annehmen. Gleichstellung mit Grenzen: Streitpunkte Adoption und Einkommenssteuer In bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz eine weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe vor, keine vollständige. In der politischen und gesellschaftlichen Debatte um das Lebenspartnerschaftsgesetz entflammt insbesondere im Bezug auf das Adoptionsrecht regelmäßig Streit. Das Gesetz sieht in diesem Punkt keine vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe vor. Adoption ist nur begrenzt möglich. Ein gemeinsames allgemeines Adoptionsrecht ist nicht gegeben. Möglich ist hingegen eine sogenannte Stiefkindadoption, insofern es sich um das leibliche Kind eines der Partner handelt. Zudem ist seit 2013 eine sukzessive Zweitadoption möglich. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Ebenso sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz in einkommenssteuerrechtlichen Fragen keine vollständige Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe vor. Bis heute besteht kein gesetzlicher Anspruch der Lebenspartner auf das Ehegattensplitting und das Steuerklassenwahlrecht. Nachdem einige Finanzgerichte anderslautende Urteile fällten, wird entsprechenden Anträgen jedoch in den meisten Bundesländern stattgegeben. Rechtlicher Status – einfacher Rechtsgegenstand. Die Ehe ist im Artikel 6 (Absatz 1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert und stellt somit einen verfassungsrechtlichen Rechtsgegenstand dar. Dieser Umstand trifft auf das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht zu. Es stellt lediglich einfaches Recht dar und kann daher theoretisch jederzeit vom Gesetzgeber durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. vollständige bzw. nahezu vollständige gesetzliche Gleichstellung: - Güterrecht - Sozialrecht - Arbeitsrecht - Erbrecht - Sorgerecht erhebliche gesetzliche Ungleichstellung: - Adoptionsrecht - Einkommenssteuerrecht - kein verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgegenstand 2) Aus : http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/tag/antidiskriminierungsgesetz/ Die eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnet das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner in einer bestimmten Nation, in der die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eine rechtliche Sicherung durch Eintragung verschafft. Rechtliche Regelungen der Vorteile, die sich für die Lebenspartner aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergeben, sind von der nationalen Gesetzgebung abhängig und variieren in ihrer Form. In Deutschland stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Form des Zusammenlebens von homosexuellen Partnern dar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland In Deutschland stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Form des Zusammenlebens von homosexuellen Partnern dar, die neben der Eheform besteht. Diese Form der Lebensgemeinschaft bietet aus diesen Gründen nur gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eine rechtliche Absicherung. Dennoch ist die gesetzliche Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und der Ehe in Deutschland nicht gegeben. Da laut § 3 GG die Ehe in Deutschland unter besonderem Schutz steht, fand bisher keine Gleichstellung der beschriebenen Lebensform statt. Beispielhaft ist hier die Einschränkung des Adoptionsrechtes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in Deutschland. Mit Ausnahme der Stiefkindsadoption obliegt der Lebenspartnerschaft nicht das Recht, Kinder zu adoptieren. Dieses Recht ist im Gegensatz hierzu der Lebensform der Ehe zugesichert. Die Adoption eines Kindes durch nur eine Person innerhalb der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist hingegen erlaubt und kann nach dem herkömmlichen Antragsverfahren vollzogen werden 3)Aus: http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/adoption/ Adoption Obwohl Homosexualität in Deutschland, inzwischen, in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist, sind eingetragene Lebenspartnerschaften bisher nicht komplett mit der Ehe gleichgestellt; es gibt unter anderem Unterschiede in einigen Bereichen wie Steuerrecht oder Adoption. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind eingetragene Lebenspartnerschaften monogame Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen, volljährigen Partnern. Heute gibt es nur noch wenige Unterschiede zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschafen im Bereich des Adoptionsrechts. Stiefkindadoption Adoption durch einen Lebenspartner Sukzessive Zweitadoption Gemeinsame Adoption Stiefkindadoption Eine Stiefkindadoption liegt vor wenn einer der Lebenspartner biologisches Elternteil des Kindes ist. In diesem Fall darf der andere Lebenspartner dieses Kind rechtskräftig adoptieren. Hier gibt die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechte wie sie ein Partner in einer Ehe hat. Adoption durch einen Lebenspartner Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenso erlaubt, ist es wenn ein Lebenspartner ein Kind alleine adoptiert. Hier sieht das Gesetz, wie bei einer klassischen Ehe, vor, dass der andere Partner dieser Adoption zustimmen muss. Dadurch wird dieser, jedoch nicht zum Elternteil des von seinem Partner adoptierten Kindes. Sukzessive Zweitadoption Die Sukzessive Zweitadoption beschreibt den Fall, dass ein von einem Partner adoptiertes Kind vom anderen Partner adoptiert werden. Keiner der Partner ist in diesem Fall biologisches Elternteil des Kindes. Dies ist bei der herkömmlichen Ehe erlaubt, war im Lebenspartnerschaftsgesetz aber nicht vorgesehen. Am 19. Februar 2013, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass auch in Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ein Partner das Adoptivkind des anderen Partners adoptieren kann. Dadurch ist es zumindest indirekt möglich, dass schwule oder lesbische Paar gemeinsam als Elternteile eines Kindes eingetragen sind. Die Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist bisher in Deutschland nicht direkt erlaubt. Gemeinsame Adoption Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist bisher in Deutschland nicht direkt erlaubt. Es gibt, aber, seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar die Möglichkeit, dass ein Lebenspartner ein Kind adoptiert und der andere Partner es in einer sukzessiven Zweitadoption adoptiert. Dadurch sind beide Lebenspartner rechtlich Elternteile des Kindes. In vielen europäischen Ländern, wie im Vereinigten Königreich, den Niederlanden und seit neuestem in Frankreich, sind auch direkte gemeinsame Adoptionen von nicht biologischen Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare erlaubt. 4)Aus: http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/ehe/ Ehe Die Ehe ist ein heiliger Bund. Sie ist das Versprechen, sich zu lieben und zu ehren bis zum Tod. Doch in der heutigen Zeit werden immer mehr Ehen geschieden. Viele Paare leben oftmals über Jahrzehnte zusammen, ohne zu heiraten. Das liegt unter anderem auch an den Rechten und Pflichten von Eheleuten, die mittlerweile teilweise unzeitgemäß sind. Vor allem im Hinblick auf Homosexualität haben die kirchlichen Institutionen veraltete Ansichten. So ist es gleichgeschlechtlichen Paaren durch das Lebenspartnerschaftsgesetz zwar möglich, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, eine kirchliche Trauung ist jedoch nur in wenigen Kirchen möglich. Die Ehe ist ein heiliger Bund. Vor- und Nachteile der Ehe Neben dem symbolischen Wert des „Wir-Gefühls“, bringt der Bund fürs Leben einige Vor- aber auch Nachteile mit sich. So dürfen Ehepaare einen gemeinsamen Namen tragen und können gemeinschaftlich die Adoption eines Kindes beantragen. Bei der Geburt eines Kindes muss der Vater zudem nicht erst die Vaterschaft anerkennen. Zudem haben Ehepartner Anspruch auf Witwenrente. Auch die Rentenaufteilung und andere finanzielle Aspekte sind bei Eheleuten eindeutig geregelt. Nachteile der Ehe können unter anderem die Hohen Kosten für die Hochzeitsfeier und die Flitterwochen sein. Bei einer Scheidung ist das Paar aufgrund Unterhaltsansprüchen oft noch Jahre voneinander abhängig. Das Verfahren bei einer Scheidung ist zudem oft langwierig und für beide Parteien nervenaufreibend. Daneben können sich die finanziellen Vorteile der Ehe bei einer Trennung sehr schnell zum Nachteil entwickeln. Auch aus psychologischer Sicht, hat die Ehe einige Nachteile. Viele Eheleute fühlen sich in ihrer Freiheit beschränkt und emotional eingesperrt. Auch das Vergessen des Hochzeitstags kann zu Stress und Ärger führen. Vor allem Frauen fühlen sich einem starken Druck ausgesetzt und sind in der Ehe unzufrieden, weshalb der Großteil der Scheidungen von Frauen eingereicht wird. Wer heiraten möchte, sollte die Vor- und Nachteile abwägen und mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht sprechen, um sich über die genauen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei einer eventuellen Trennung zu informieren. Die Ehe in der heutigen Zeit Aufgrund der genannten Vor- und Nachteile, die die Ehe mit sich bringt, entscheiden sich immer mehr Paare gegen eine Lebenspartnerschaft. Viele junge Menschen empfinden die Heirat und das damit verbundene Rollenbild zudem als veraltet und unzeitgemäß. Auch die rechtliche Situation kommt unverheirateten Paaren immer mehr entgegen und erlaubt ihnen mittlerweile beispielsweise eine gleichberechtigte Erziehung der Kinder. http://videos.arte.tv/de/videos/usa-just-married--3677838.html 5) http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/homosexualitaet/ Homosexualität Wenn sich zwei Männer auf der Straße küssen, sorgt dies weiterhin für die ein oder andere verwirrte oder schockierte Reaktion der Mitmenschen. Homosexualität ist auch weiterhin ein sehr heikles Thema in Deutschland, jedoch lässt sich eine steigende Akzeptanz in den letzten Jahren, bedingt durch den Gesellschaftswandel, verzeichnen. Homosexualität ist auch weiterhin ein sehr heikles Thema in Deutschland. Homophobie Homophobie, die Abneigung gegenüber homosexuellen Männern oder Frauen, ist auch heute noch in Deutschland zu erkennen, denn gerade unter Jugendlichen, Gläubigen und älteren Menschen, die noch der Auffassung sind, dass Homosexualität eine Schande sei, gilt die Homosexualität in Form von bspw. homosexuellen Beziehungen als verpöhnt und nicht akzeptierbar. Akzeptanz & Gleichberechtigung Hier aber lässt sich auch feststellen, dass trotz der teils weiterhin bestehenden Feindlichkeit gegenüber der Homosexualität, eine deutlicher Anstieg der Akzeptanz der Jugendlichen etc. , durch bspw. Aufklärung, Kontakt zu Homosexuellen etc. zu erkennen ist. Ebenso lässt sich allgemein eine steigende Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber dieser Menschengruppe bemerken, was sich schon daran erkennen lässt, dass Homosexuelle ihre Neigungen öffentlich zeigen können und dürfen. Denn schließlich ist im deutschen Grundgesetz verzeichnet, dass jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Gleichheit hat, wodurch eine bemerkbare Diskriminierung deutlich vorgebeugt wird und Homosexuelle sich anhand dieses Gesetzes gegen Unrecht wehren können. Ein weiteres Anzeichen der steigenenden Akzeptanz ist, dass Homosexuelle in einer Lebensgemeinschaft seit diesem Jahr berechtigt sind, Adoptiveltern zu sein. Das bedeutet, dass wenn eine Adoption durch Homosexuelle vorgenommen wird, beide Partner berechtigt sind, als Elternteil eingetragen zu werden, was vor einem Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr noch nicht möglich war. Ein weiteres Beispiel für die Anerkennung der Homosexualität in Deutschland ist Guido Westerwelle, Bundesminister des Auswärtigen, der von seinen politischen Partern, ebenso wie von der Gesellschaft für seine Homosexualität akzeptiert und auch respektiert wird. Selbst seine öffentliche Demonstration seiner Homosexualität in Form der Schließung einer Ehe wurde von der deutschen Politik und den Bundesbürgern begrüßt und als Fortschritt bezeichnet, wodurch die Annäherung der Gesellschaft gegenüber dem Thema Homosexualität deutlich wird. Lebenspartnerschaftsgesetz Das Gesetz der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), im Volksmund auch “Homo-Ehe” genannt, gibt zwei Menschen gleichen Geschlechts in dem Staat Deutschland die einzige Möglichkeit eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Rahmen zu gründen, wobei sich die Rechte weitesgehend an einer heterosexuellen Ehe orientieren. Weiterhin bleibt jedoch für zwei Homosexuelle allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft. Abschließend lässt sich sagen, dass das noch damals verpöhnte Thema Homosexualität in der Gesellschaft immer mehr und mehr akzeptiert und toleriert wird, was durch Prominente, Aufklärung, aber vor allem durch die Annäherung an Homosexuelle zu erklären ist. http://videos.arte.tv/de/videos/faktencheck_homo_ehe--3501562.html 6) aus: http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrund satz/der-erweiterte-art-3-gg-soll-kuenftig-heissen/ Gleichbehandlungsgrundsatz Der erweiterte Art. 3 GG soll künftig heißen (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner sexuellen Identität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ... Die Grundrechte von Lesben und Schwulen werden in Deutschland bislang hauptsächlich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG) abgeleitet. Dieses wird allerdings durch die verfassungsmäßige Ordnung einerseits und das "Sittengesetz" andererseits beschränkt. Das ominöse "Sittengesetz" wurde in der Bundesrepublik der Nachkriegszeit gegen die Grundrechte von Lesben und Schwulen eingesetzt. Es diente dem Bundesverfassungsgericht noch 1957 dazu, die Zulässigkeit der Strafbarkeit von Homosexualität zu begründen. Inhaltlich bestimmt – so Karlsruhe damals – sei das hiesige Sittengesetz vor allem durch die Auffassungen der großen christlichen Kirchen. Eine Grundgesetzerweiterung wäre ein wirksamer Sperrriegel gegen "ein Comeback des Sittengesetzes als Grundrechtsschranke". Zwar schlummert das Sittengesetz derzeit inaktiv und unbeachtet in Artikel 2. Aber es könnte jederzeit reaktiviert werden, etwa wenn neue religiöse oder fundamentalistische Strömungen erstarken. In der europäischen Rechtsprechung gilt die Strafbarkeit von Homosexualität heute als menschenrechtswidrig. Das Grundgesetz hat Homosexuelle in Deutschland also nicht einmal vor Menschenrechtsverletzungen im demokratischen Staat geschützt. Es wäre auch ein Akt der Wiedergutmachung, wenn der Gesetzgeber endlich im Grundgesetz klarstellt: Niemand darf wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden. http://www.arte.tv/de/3483258.html Die Wirtschaftsweiber 6b) Gleichbehandlungsgrundsatz (2) http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/entstehungsgeschi chte/ Entstehungsgeschichte Die verfassungsrechtliche Verankerung der Grundrechte, die jede Bürgerin und jeder Bürger vor Gericht einklagen kann, war eines der zentralen Anliegen der Väter und Mütter des Grundgesetzes. ... Insbesondere der Gleichheitsartikel gehört zu den elementaren Verfassungsprinzipien. Er wurde als Antwort auf die nationalsozialistische Selektionsund Verfolgungspolitik konzipiert. In den Absätzen 2 und 3 sind die Konkretisierungen des Gleichheitsprinzips dargelegt. Darin bekennt sich das Grundgesetz zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen und übernimmt Verantwortung für die Geschichte der Verfolgung und Ermordung von Minderheiten. Die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter war damals alles andere als selbstverständlich. Erst im Mai 1957 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bürgerlichen Recht. Obwohl dieser Schritt verfassungsrechtlich geboten war, gab es im Parlament heftige Debatten. Nur knapp unterlagen damals die Unionsparteien mit ihrem Anliegen, die Gleichberechtigung im Bürgerlichen Recht zu verhindern. Leider waren die Väter und Mütter des Grundgesetzes nicht in der Lage, das gegenüber Homosexuellen geschehene Unrecht anzuerkennen. In dieser Hinsicht zeigten sie sich den Moralanschauungen und Vorurteilen ihrer Zeit verhaftet. Deshalb blieben Schwule und Lesben ausgeklammert, obwohl die Nationalsozialisten auch Homosexuelle massiv verfolgt hatten. Als im Mai 1949 die Verfassung von den Vertreterinnen und Vertretern des Parlamentarischen Rates beschlossen wurde, war männliche Homosexualität noch verboten. Erst 1994 wurde der § 175 endgültig abgeschafft (zur Geschichte des § 175 s. Forum Recht online). 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Nun muss das Grundgesetz nachziehen: Unsere Verfassung muss endlich auch Lesben und Schwule als Gleiche anerkennen. http://videos.arte.tv/de/videos/frankreich-verbot-der-homo-ehe-rechtens--3678156.html 6c) Gleichbehandlungsgrundsatz (3) http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/verfassungsreform1994/ Verfassungsreform 1994 Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 wurde von Bundestag und Bundesrat eine Gemeinsame Verfassungskommission ins Leben gerufen, die das Grundgesetz an die veränderte Situation anpassen sollte. ... Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) und der damalige Schwulenverband (SVD, seit 1999 LSVD) traten gemeinsam mit der Forderung an die Öffentlichkeit, sexuelle Identität in den Gleichbehandlungsartikel aufzunehmen. Der Aufruf wurde von zahlreichen Politikern, Schriftstellern und Künstlern unterzeichnet, darunter Iris Berben, Hans-Jörg Felmy, Götz George, Günter Grass, Gottfried Helmwein, Reinhard Mey, Inge Meysel und Wim Wenders. Insgesamt konnten 14.000 Unterschriften für die Forderung gesammelt werden. So viel öffentlicher Druck zeigte Wirkung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die damalige PDS und die SPD-geführten Länder schlossen sich der Forderung an; bei einer Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission plädierten auch fünf von sieben Sachverständigen dafür. Schließlich sprach sich am 17. Juni 1993 die Kommission mit 27 zu 22 Stimmen bei drei Enthaltungen dafür aus, in den Gleichbehandlungsartikel eine Bestimmung aufzunehmen, wonach niemand aufgrund seiner sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit wurde allerdings durch den Widerstand von CDU/CSU und die Enthaltung der FDP verfehlt. Die Gegner der geforderten Änderung argumentierten, das Grundgesetz wie auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts biete "bereits ausreichenden Schutz für Homosexuelle" – ein Hohn angesichts der Tausenden von Schwulen, die mit dem ausdrücklichen Segen des Verfassungsgerichts aufgrund ihrer Sexualität zu Haftstrafen verurteilt wurden. Überdies wolle man keine "Änderungen allein aus Zeitströmungen heraus" und "ohne weiteren zwingenden Grund" vornehmen, da die "Verfassung durch die Atomisierung nach Gruppen Schaden nehmen könne." Vor der Abstimmung im Bundestag 1994 äußerte der CSU-Abgeordnete Gerhard Friedrich etwa, er "sehe keinen Mangel an Möglichkeiten, sich sexuell auszuleben". Der FDP-Abgeordnete Walter Hitschler sekundierte, man müsse dann ja auch "Linkshänder und Brillenträger" in die Verfassung aufnehmen. Nur durch ein Machtwort von Helmut Kohl stimmte die CDU einem Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 zu. Eine staatliche Option auf Diskriminierung von Homosexuellen behielt sich die Regierung dagegen vor. Es kam letztlich auch zu keiner grundlegenden Verfassungsreform. Das Vorhaben der Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung war gescheitert. Viele Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen DDR fühlten sich um die Ergebnisse ihrer Revolution betrogen, und auch die Hoffnungen vieler Bürgerrechtler aus der alten Bundesrepublik wurden enttäuscht. Ehrenmord in Istanbul http://videos.arte.tv/de/videos/faktencheck_homo_ehe--3501562.html