DOC - BDLF

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Reglement
vom 27. Mai 2014
über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und
Landschaftsschutz (NatG);
auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,
beschliesst:
1. ORGANISATION
Art. 1
Zuständige Direktion
a) Im Allgemeinen
1 Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (die Direktion) ist
zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der
Naturpärke.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die
für die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen
Entscheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über
die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten.
3 Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr
gemäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der
kantonalen Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung
unabhängiger Massnahmen (Art. 18 NatG).
Art. 2
b) Besondere Zuständigkeiten
1 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) ist zuständig für
die beweglichen Naturdenkmäler (Art. 36 und 37 NatG).
2 Die EKSD und die anderen im Bildungswesen tätigen Direktionen fördern
in den Unterrichtsprogrammen das Bewusstsein für die Bedeutung der
Erhaltung der Biodiversität und der Schonung der Landschaft und der
Geotope.
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Art. 3
Amt für Natur und Landschaft
a) Im Allgemeinen
1 Das Amt für Natur und Landschaft (das Amt) ist die für den Natur- und
Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke zuständige
Verwaltungseinheit; es sorgt generell für die Umsetzung der einschlägigen
Gesetzgebung und erledigt die Aufgaben, die ihm in diesem Reglement und
in der Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Es ist der Direktion unterstellt und erledigt für sie die Vor- und
Nachbereitung der Geschäfte, für die letztere zuständig ist.
3 Es arbeitet eng zusammen mit den anderen in seinem Bereich tätigen
Verwaltungseinheiten, insbesondere mit dem Amt für Wald, Wild und
Fischerei, dem Bau- und Raumplanungsamt, dem Amt für Landwirtschaft
und dem landwirtschaftlichen Institut, dem Tiefbauamt, dem Amt für
Umwelt und dem Naturhistorischen Museum; bei Unklarheiten zu den
Kompetenzen gelten die Artikel 18 ff des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
Art. 4
b) Unterstützung der Gemeinden
1 Das Amt berät die Gemeinden und bietet ihnen technische Unterstützung
bei der Umsetzung des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 NatG).
2 Es erarbeitet eine Vollzugshilfe zur Vereinfachung der Umsetzung; die
Vollzugshilfe wird vor ihrer Verbreitung von der Direktion verabschiedet.
Art. 5
c) Stellungnahmen
1 Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben,
müssen dem Amt zur Stellungnahme unterbreitet werden.
2
Es sind dies insbesondere:
a) kantonale Nutzungspläne, Grundlagenstudien und kantonale Sachpläne,
regionale Richtpläne und Ortspläne sowie wesentliche Änderungen
derselben;
b) Richtpläne der Einzugsgebiete und Wasserbauprojekte;
c) Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Häfen, Luftseilbahnen und
Skilifte, Skipisten und Schlittelbahnen, Kunstschneeanlagen und
ständige Mountainbikestrecken;
d) Steinbrüche, Kiesgewinnung und Deponien, sowie Geländeabtragungen
und -aufschüttungen ausserhalb der Bauzone;
e) ausserhalb der Bauzone gelegene Strassen- und Bahninfrastrukturen,
Rohrleitungsanlagen und Seilbahnen sowie Anlagen zur Produktion und
zum Transport aller Arten von Energie und Energieträgern;
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f) land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte sowie
Rodungen;
g) Bauten, die in landschaftlich sensiblen Gebieten geplant sind oder die
Ausnahmebewilligungen von Schutzbestimmungen benötigen;
h) Anlässe, die gemäss der Gesetzgebung über die Jagd
bewilligungspflichtig sind.
Art. 6
Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
a) Zusammensetzung
1 Folgende Kreise sind in der Kommission für Umwelt-, Natur- und
Landschaftsschutz (die Kommission) vertreten:
a) die Gemeinden;
b) die Umwelt- und Naturschutzorganisationen;
c) die Land- und Forstwirtschaft;
d) Wirtschaft und Tourismus;
e) das Departement für Geowissenschaften der Universität;
f) Jagd und Fischerei.
2 Die Mitglieder müssen über spezifische, für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Kommission nützliche fachtechnische Kenntnisse verfügen.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Umwelt und die
Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Natur und Landschaft
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
Art. 7
b) Aufgaben
1
Die Kommission trägt zur Umsetzung der Natur- und
Landschaftsschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung bei.
2
Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Sie berät den Staatsrat und die Direktion.
b) Sie nimmt zu wichtigen Dokumenten in Zusammenhang mit ihrer
Fachkompetenz (Gesetzesvorlagen, Richtplanänderungen, Richtlinien,
Konzept zur Bekämpfung invasiver Arten, Umweltbericht usw.) und zu
grundlegenden Fragen Stellung.
c) Sie berät die kantonalen Ämter und kann ihnen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und Kompetenzen wissenschaftliche Unterstützung bei
der Bewältigung ihrer Aufgaben leisten.
d) Sie äussert sich zu speziellen Fragen, die ihr unterbreitet werden.
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Art. 8
c) Arbeitsweise
1 Die Direktion bezeichnet das Amt oder die Person, das oder die das
Sekretariat der Kommission sicherstellt.
2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die
Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
2. BIOTOPSCHUTZ
Art. 9
Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG)
a) Kriterien
1 Die Gemeinden erstellen ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach
Artikel 14 der Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
Heimatschutz, wobei insbesondere in Betracht gezogen werden müssen:
a) die Bedeutung eines Biotops für die einheimischen Arten, insbesondere
die geschützten, gefährdeten oder seltenen Arten;
b) seine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und seine Bedeutung
für die Vernetzung der Biotope;
c) seine Seltenheit, seine Eigenart und sein typischer Charakter.
2 Erhoben
werden insbesondere:
a) feuchte und aquatische Lebensräume wie Torfmoore, Flachmoore,
Streueflächen, Feuchtwiesen, vernässte Waldstandorte, Auen,
Verlandungsgesellschaften, stehende und Fliessgewässer, Quellfluren;
b) Trockenstandorte wie steile Böschungen, Magerwiesen und -weiden,
thermophile Wälder, Waldränder und Strauchgesellschaften;
c) von geologischen Besonderheiten abhängige Phänomene wie Tuff-,
Karst- oder Felsformationen und Schuttfächer;
d) anthropogene Lebensräume wie Trockensteinmauern, Ruinen,
Hohlwege, aufgelassene Steinbrüche und Kiesgruben, Pärke,
Gartenanlagen und Hochstammobstgärten, wenn sie von besonderem
landschaftlichen oder ökologischen Wert sind;
e) Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölze,
Waldstreifen, Baumreihen und grosse Einzelbäume.
3 Die Gemeinden können darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des
Waldareals, die gemäss Artikel 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen,
einzeln zu erheben.
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Art. 10
b) Vorgehen
1 Das Amt legt in seiner Umsetzungshilfe zuhanden der Gemeinden das
Vorgehen für das Erstellen der Vorinventare fest.
2 Es stellt den Gemeinden alle ihm bekannten Daten und Informationen zu
den auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Biotopen zur Verfügung.
Art. 11
Bezeichnung der Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 10
Abs. 1 NatG)
1 Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden im Anhang 1 dieses
Reglements bezeichnet; die betroffenen Gemeinden und die interessierten
Kreise werden vorgängig angehört.
2 Das
Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung dieses Anhangs.
Solange die formelle Unterschutzstellung der Objekte nicht erfolgt ist,
sorgt die Direktion für ihren provisorischen Schutz gemäss Artikel 19 Abs.
3 NatG.
3
Art. 12
Ausführung der Massnahmen für Biotope von nationaler und
kantonaler Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 und 3 NatG)
1 Das
Amt ist zuständig für:
a) die Delegation der Ausführung von Massnahmen zum Schutz von
Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler
Bedeutung; die Subventionsvorschriften bleiben vorbehalten;
b) die Übertragung von Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben in
Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler
Bedeutung.
2 Die
delegierten Aufgaben werden gemäss Artikel 43 kontrolliert.
Art. 13
Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden
müssen (Art. 14 NatG)
Das Amt präzisiert in seinen Handlungsanweisungen zuhanden der
Gemeinden:
a) die Art und Weise, wie die Gemeinden die in einem kantonalen
Nutzungsplan definierten Massnahmen in ihre Ortspläne übernehmen
müssen;
b) die Möglichkeiten der Unterschutzstellung der Objekte von lokaler
Bedeutung;
c) die provisorischen Massnahmen, die getroffen werden müssen, bis die
formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist.
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Art. 14
Pflegepläne (Art. 15 Abs. 3 NatG)
1 Ein Pflegeplan setzt die allgemeinen Schutzziele in konkrete Massnahmen
um. Er umfasst grundsätzlich:
a) die Beschreibung des Ausgangszustands;
b) die Definition der Massnahmen zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur
Revitalisierung der Schutzobjekte;
c) die Art und Weise, wie diese Massnahmen ausgeführt werden sollen,
einschliesslich der allfälligen Schaffung von Organen, die damit
beauftragt werden;
d) die Ausführungs- und Erfolgskontrolle.
2 Die Erstellung eines Pflegeplans ist obligatorisch für Biotope von
nationaler und kantonaler Bedeutung, deren Schutz eine Vielzahl von
Akteuren betrifft und einen speziellen Koordinationsaufwand zwischen
verschiedenen Nutzungsansprüchen bedingt.
3 Das Amt wird ermächtigt, die Pflegepläne im Namen des Staates zu
genehmigen.
Art. 15
Unterzeichnung der Vereinbarungen (Art. 17 NatG)
1
Das Amt ist ermächtigt, die Vereinbarungen zum Schutz von Biotopen
und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung im Namen
des Staates zu unterzeichnen und bei Bedarf den Eintrag der Vereinbarung
ins Grundbuch anzumelden.
2 Die Zuständigkeit der Direktion bei der Subventionierung bleibt
vorbehalten.
Art. 16
Ausnahmen (Art. 20 NatG)
1
Die Direktion ist zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den
Biotopschutzbestimmungen und für die Definition der besonderen
Begleitmassnahmen. Wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung im
Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt, gilt dieser Entscheid als
Vorentscheid im Sinne der Baugesetzgebung.
2 Für Gehölze ausserhalb des Waldareals gelten die Bestimmungen von
Artikel 18.
Art. 17
Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG)
a) Ausmass des Schutzes
1 Der periodische Unterhaltsschnitt fällt nicht unter das gesetzliche Verbot
der Entfernung von Gehölzen ausserhalb des Waldareals.
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2
Gemäss den Bestimmungen über den Biotopschutz definieren die
Gemeinden innerhalb der Bauzone und im Alpgebiet den Schutz der
Gehölze ausserhalb des Waldareals.
Art. 18
b) Ausnahmen
1
Wenn
die
Ausnahmebewilligung
im
Rahmen
eines
Baubewilligungsgesuchs erteilt wird, sind Verfahren und Zuständigkeit
gemäss der Baugesetzgebung massgebend; das Ausnahmegesuch ist
Bestandteil des Bewilligungsgesuchs, und der Entscheid wird von der
Behörde, die für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, gefällt.
Ausserdem gelten folgende Regeln:
a) Wenn das Gesuch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gestellt
wird, ist das Gutachten der Gemeinde zur Ausnahmebewilligung für
den Oberamtmann verbindlich.
b) Wenn das Baubewilligungsgesuch im vereinfachten Verfahren
abgewickelt und nicht öffentlich aufgelegt wird, werden die Natur- und
Landschaftsschutzorganisationen gleichzeitig wie die Nachbarn über
das Vorhaben informiert und verfügen wie diese über eine 14-tägige
Einsprachefrist.
2 In allen anderen Fällen sind, nach vorgängiger Anhörung des Amts, die
Gemeinden für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig. Die
Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht und treten grundsätzlich erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
3 In den Ausnahmegesuchen und den Entscheiden darüber muss in allen
Fällen über die Zusatz- und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 20 Abs. 2
NatG entschieden werden.
3. ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH
Art. 19
Landwirtschaftsflächen (Art. 24 NatG)
1
Auf Landwirtschaftsflächen können als ökologischer Ausgleich im Sinn
der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Massnahmen
anerkannt werden, die den Anforderungen von Artikel 23 NatG entsprechen
und Flächen betreffen, die
a) als Biodiversitätsförderflächen zur Erbringung des ökologischen
Leistungsnachweises
nach
der
Gesetzgebung
über
die
landwirtschaftlichen Direktzahlungen angerechnet werden können, aber
in Anwendung dieser Gesetzgebung nicht beitragsberechtigt sind;
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b) gemäss der Direktzahlungsgesetzgebung bereits Beiträge auslösen, auf
welchen jedoch darüber hinausgehende, zusätzliche ökologische
Leistungen erbracht werden.
2 Die Realisierung solcher Massnahmen wird den Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern
im Rahmen von Projekten vorgeschlagen, die es erlauben, die hierfür
notwendigen Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitzustellen; sie
können auch von interessierten Dritten vorgeschlagen werden.
Art. 20
Siedlungsgebiet (Art. 25 NatG)
1 Im Siedlungsgebiet verfolgt der ökologische Ausgleich insbesondere
folgende Ziele:
a) die Erhaltung der Durchlässigkeit der Siedlungen für die Fauna und
Flora und, falls notwendig, die Wiederherstellung von biologischen
Korridoren;
b) die Inwertsetzung und Schaffung von Lebensräumen von Arten, die für
das Siedlungsgebiet typisch sind;
c) die ökologische Aufwertung von nicht überbauten und industriell
genutzten Gebieten.
2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck Freihaltezonen oder
Schutzzonen ausscheiden. Sie treffen zudem aktiv Massnahmen des
ökologischen Ausgleichs und fördern die Realisierung individueller
Massnahmen durch die Bevölkerung.
Art. 21
Allgemeine Bestimmungen
1 Falls nötig werden die im kantonalen Richtplan vorgegebenen
Aktionsschwerpunkte von der Direktion auf dem Verordnungsweg
präzisiert und verfeinert.
2 Wenn die ökologischen Ausgleichsflächen den Kriterien entsprechen,
sichern die Gemeinden ihren Fortbestand, indem sie das Verfahren zur
Bezeichnung und zum Schutz von Biotopen anwenden. Dieses Prinzip gilt
auch für Flächen, auf denen Wiederherstellungs-, Ersatz- oder
Instandsetzungsmassnahmen realisiert worden sind.
4. ARTENSCHUTZ
Art. 22
Geschützte Arten (Art. 27 NatG)
1 Die Arten, die zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss der
Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei sowie den Schutz der
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wildlebenden Säugetiere und Vögel auf Kantonsebene speziellen Schutz
geniessen, sind im Anhang 2 dieses Reglements aufgeführt.
2
Es ist untersagt:
a) die im Anhang bezeichneten Pflanzen, Moose, Flechten, Algen und
Pilze zu pflücken, auszugraben, auszureissen, mitzunehmen,
feilzubieten, zu kaufen, zu vernichten oder zu beschädigen;
b) die im Anhang bezeichneten Tierarten sowie deren Eier, Larven,
Puppen, Nester und Brutstätten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu
beschädigen, zu zerstören, mitzunehmen, feilzubieten, andern zu
überlassen, zu erwerben oder in Gewahrsam zu nehmen.
3 Schutz- und Rettungsaktionen bleiben vorbehalten. Das Amt ist
ausserdem zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von
den eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen (Art. 28 Abs. 1
NatG).
Art. 23
Schutzmassnahmen und Wiederansiedlung (Art. 29 und 30
NatG)
1 Das Amt bezeichnet die Arten, für die Massnahmen zur Erhaltung
notwendig sind, und erarbeitet hierzu Aktionspläne. Diese beschreiben die
Strategie, die vorgesehenen Mittel sowie die durchzuführenden
Massnahmen und Erfolgskontrollen.
2 Die Realisierung besonderer Massnahmen zum Artenschutz kann den
davon
betroffenen
Eigentümerinnen
und
Eigentümern
und
Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern nur mit einer Verfügung der
Direktion auferlegt werden.
3 Die Direktion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für die
Wiederansiedlung von einheimischen Arten, für welche die
Naturschutzgesetzgebung massgebend ist.
Art. 24
Nicht geschützte Pflanzenarten
a) Allgemein (Art. 27 Abs. 3 NatG)
1 Das Sammeln nicht geschützter und wild wachsender einheimischer
Pflanzen (inkl. Moose und Flechten) ist auf vernünftige Mengen
beschränkt, welche die Population am Standort nicht gefährden.
2 Der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser
Mengen wie z.B. Heidelbeerkämme ist untersagt.
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Art. 25
b) Sammeln zu Erwerbszwecken (Art. 28 Abs. 4 NatG)
1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pflanzenarten gemäss Artikel 24
bedarf einer Bewilligung durch das Amt. Ausgenommen davon ist das
Sammeln von Beeren und von Heilkräutern.
2 Eine Bewilligung kann nur ausgestellt werden, wenn der Fortbestand der
Art in der betreffenden Gegend nicht bedroht ist. Jede Bewilligung
präzisiert die erlaubten Mengen, das Sammelgebiet und den Zeitraum, für
die sie gültig ist.
3 Die Direktion kann mit einer Verordnung für bestimmte Arten generelle
Bewilligungen gewähren.
Art. 26
Pilze
1 Das Sammeln von Pilzen für den Privatgebrauch oder zu Erwerbszwecken
ist mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
a) Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller
Arten gesammelt werden.
b) Pilze dürfen nur von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Pilze, die in Gärten oder in
Obstgärten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen. Das Amt kann zudem
Ausnahmebewilligungen für Ausbildungs- und Forschungszwecke
gewähren.
3 Weitergehende Vorschriften für gewisse Arten und Biotope sowie
diejenigen in Naturschutz- oder Pilzschongebieten bleiben vorbehalten.
Art. 27
Invasive gebietsfremde Arten (Art. 31 NatG)
1
Das Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ist Gegenstand eines
Aktionsplans für den ganzen Kanton, der in Zusammenarbeit mit allen
betroffenen Direktionen erarbeitet und dem Staatsrat zur Genehmigung
unterbreitet wird.
2 Der Aktionsplan muss mit den Massnahmen, die gesamtschweizerisch und
in den Nachbarkantonen getroffen werden, koordiniert werden.
5. BEWEGLICHE NATURDENKMÄLER
Art. 28
Funde (Art. 36 Abs. 2 NatG)
1 Möglicherweise
von wissenschaftlichem Interesse sind Fossilien, Gesteine
und Mineralien, die:
a) im Kanton nur an einigen wenigen Orten vorkommen;
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b) durch ihre Grösse, ihren Erhaltungszustand oder ihren ästhetischen
Wert auffallen;
c) infolge ihrer Zusammensetzung von Interesse sind;
d) oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen.
2 Funde beweglicher Naturdenkmäler, die von wissenschaftlichem Interesse
sein könnten, werden entweder bei der Gemeinde, in der die Fundstelle
liegt, oder beim Naturhistorischen Museum gemeldet; diese orientieren sich
gegenseitig über gemeldete Funde.
Art. 29
Entscheide
1 Für die Entscheide zu beweglichen Naturdenkmälern (Art. 36 Abs. 1 und
3 und Art. 37 Abs. 1 und 3 NatG) ist die EKSD zuständig.
2 Bewilligungen für die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen
und Mineralien zu Erwerbszwecken präzisieren insbesondere die erlaubten
Mengen sowie das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig sind,
und werden nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) Das Sammeln darf das lokale Vorkommen nicht erschöpfen.
b) Die Sammeltätigkeit muss in Einklang mit den Schutzmassnahmen für
die Biotope, Arten, Geotope und Landschaften stehen.
c) Sämtliche gefundenen Objekte müssen vor ihrer Kommerzialisierung
dem Naturhistorischen Museum zur Prüfung vorgelegt werden.
6. BEWUSSTSEIN FÜR NATURGÜTER
Art. 30
1 Das Amt und das Naturhistorische Museum informieren und
sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Erhaltung der Biodiversität und
ihre nachhaltige Nutzung und für ein erhöhtes Bewusstsein für den Wert
der Landschaften und Geotope. Sie achten dabei auf eine gute Koordination
ihrer Tätigkeit.
2
Die anderen Verwaltungseinheiten, die in dem Natur- und
Landschaftsschutz verwandten Bereichen tätig sind, nehmen im Rahmen
ihrer Kompetenzen ebenfalls Informations- und Sensibilisierungsaufgaben
wahr.
3 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei deren eigenen Informations- und
Sensibilisierungsaufgaben.
4 Artikel
2 Abs. 2 bleibt zudem vorbehalten.
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7. SUBVENTIONIERUNG UND FINANZIERUNG
Art. 31
Allgemeine Regeln für die Subventionierung
a) Grundsätze
1 Wenn für dieselbe Fläche oder dasselbe Projekt aufgrund anderer
Gesetzesgrundlagen ebenfalls Subventionen und Finanzhilfen gewährt
werden, ist für die Koordination mit den hierfür zuständigen
Verwaltungseinheiten das Amt zuständig. Die Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller sind jedoch verpflichtet, das Amt über sämtliche bei anderen
Organen eingereichten Subventionsgesuche zu informieren.
2 Eine Subvention kann nur gewährt werden, wenn für das entsprechende
Produkt die Kredite gesprochen wurden; sie wird in Anbetracht der Mittel,
die im Rahmen der Programmvereinbarungen und der kantonalen
Ergänzungen bewilligt werden, ausgerichtet.
3 Die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen werden soweit
nötig im Anhang 3 dieses Reglements präzisiert.
Art. 32
b) Verfahren
1
Wenn die Gewährung einer Subvention im Rahmen der Umsetzung einer
Massnahme oder der Übertragung der Ausführung an Dritte erfolgt, wird
sie Bestandteil der entsprechenden Vereinbarung.
2 In allen anderen Fällen muss beim Amt ein nach dessen Vorgaben
formuliertes, schriftliches Subventionsgesuch eingereicht werden.
Art. 33
c) Zuständigkeiten
1 Das Amt gewährt Subventionen bis zu einem Betrag von 25 000 Franken
pro Projekt oder bei einem mehrjährigen Vertrag von 5000 Franken pro
Jahr und Subventionsempfänger.
2 Für Subventionen, die diese Beträge übersteigen, und diejenigen, die
gestützt auf Artikel 42 Abs. 2 Bst. j NatG (weitere Massnahmen von
öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz) gewährt
werden, ist die Direktion zuständig. Die Festlegung der Subventionen im
Rahmen der Programmvereinbarungen mit Naturpärken bleibt ausserdem
vorbehalten.
3 Das
Amt ist zuständig für die Nachkontrolle der gewährten Subventionen.
Art. 34
Kategorien von Subventionen
a) Vorinventare
1 Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope (Art. 42
Abs. 1 Bst. a NatG) werden wie folgt berechnet:
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a) für das erste nach den Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100
Franken pro km2 und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt;
b) für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km 2 und 10
Franken für jedes neu erhobene Objekt.
2 Der Maximalbeitrag beträgt 7500 Franken pro Gemeinde; für die
Berechnung der Subvention zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals
ausserdem nicht als neu erhobene Objekte.
3 Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht
die Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden
zugesprochen worden wären.
Art. 35
b) Landwirtschaftsflächen
1 Auf Landwirtschaftsflächen können Subventionen für die Ausführung von
Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Arten und für ökologische
Ausgleichsmassnahmen (Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d und h NatG) nur dann
gewährt werden, wenn dafür nicht bereits aufgrund der Gesetzgebung über
die landwirtschaftlichen Direktzahlungen Entschädigungen entrichtet
werden.
2 Sie
werden folgendermassen ermittelt:
a) für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensiv genutzte Weiden
und Alpweiden mit Pauschalen in Funktion des ökologischen Werts der
Fläche, der auferlegten Nutzungseinschränkungen und -erschwernisse
inkl. Ertragsausfall;
b) in den übrigen Fällen aufgrund der erbrachten Leistungen und der
auferlegten Nutzungseinschränkungen, in Abhängigkeit:
1. von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der Flächen oder
Arten sowie von der speziellen Verantwortung des Kantons für
deren Erhaltung;
2. vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der
Massnahmen sowie von deren Konformität mit den im kantonalen
Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten;
3. von der Bedeutung der Massnahmen für die gefährdeten Arten und
für die Vernetzung von Biotopen und Populationen;
4. vom allfälligen Vorteil, welcher der Empfängerin oder dem
Empfänger der Subvention aus der Umsetzung der Massnahme
erwächst.
3 Bei der Berechnung der Pauschalen und der Festlegung der übrigen
Subventionen wird berücksichtigt, dass die im Rahmen der Umsetzung von
Massnahmen im Bereich des Biotopschutzes erbrachten Leistungen und
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Nutzungseinschränkungen vollumfänglich abgegolten werden müssen (Art.
45 Abs. 3 NatG).
Art. 36
c) Biotope ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
1 Ausserhalb der Landwirtschaftsflächen stützt sich die Berechnung der
Subventionen an Dritte, denen die Ausführung von Massnahmen zum
Schutz von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung übertragen
wurde (Art. 42 Abs. 1 Bst. b NatG), auf die erbrachten Leistungen und die
erlittenen Nutzungseinschränkungen in Abhängigkeit:
a) von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der betreffenden Flächen
sowie von der besonderen Verantwortung des Kantons für deren
Erhaltung;
b) vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
c) vom Status des Leistungserbringers und von den Bestimmungen in
Artikel 45 Abs. 3 NatG.
2 Die Subventionen für Gemeinden für die Umsetzung von Massnahmen
zum Schutz von Biotopen von lokaler Bedeutung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c
NatG) belaufen sich auf 15 % bis 25 % der wegen der Massnahmen
entstandenen Kosten, je nach ihrem ökologischen Wert, ihrer
Wirtschaftlichkeit sowie der Gesamtbelastung, die der betroffenen
Gemeinde durch den Biotopschutz entsteht. Die Massnahmen müssen
vorgängig vom Amt genehmigt worden sein.
Art. 37
d) Vernetzungskonzepte (Art. 42 Abs. 1 Bst. e NatG)
1 Die Subventionen für die Ausarbeitung von Vernetzungskonzepten
beschränken sich auf neue Projekte zur Vernetzung von
Biodiversitätsförderflächen im Sinne der Gesetzgebung über die
Landwirtschaft. Der Beitrag beträgt 10 % der Kosten der Studie, aber
höchstens 10 000 Franken pro Projekt.
2 Für die Begleitung von Vernetzungsprojekten können Finanzhilfen
gewährt werden, wenn die Beurteilung der Qualität der Vernetzung und die
Erfolgskontrolle der für bestimmte Zielarten getroffenen Massnahmen
besondere wissenschaftliche Abklärungen notwendig machen. Die
Subvention beträgt 50 % der Kosten, die durch diese Abklärungen
zusätzlich anfallen, höchstens jedoch 1000 Franken pro Jahr und 5000
Franken für die gesamte Projektdauer.
Art. 38
e) Kommunaler ökologischer Ausgleich
1
Für
ökologische
Ausgleichsmassnahmen
ausserhalb
der
Landwirtschaftsflächen (Art. 42 Abs. 1 Bst. f NatG) können den
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Gemeinden kantonale Subventionen gewährt werden, wenn sie diese
Massnahmen selbst umsetzen oder zu mindestens 50 % subventionieren.
2 Die kantonale Subvention beträgt zwischen 15 und 25 % der entstandenen
Kosten, höchstens jedoch 3000 Franken pro Projekt.
3 Die Höhe der kantonalen Subvention ist abhängig vom Ausmass der
Massnahmen, von ihrer Effizienz gemäss den Zielen nach Artikel 20 Abs. 1
sowie vom Ausmass der Gemeindebeteiligung, wobei sowohl finanzielle
als auch Naturalleistungen angerechnet werden können.
Art. 39
f) Pärke
1
Der Staatsrat entscheidet über die kantonalen Beiträge an Pärke (Art. 42
Abs. 1 Bst. g und 44 NatG).
2 Die kantonalen Beiträge sind globale Finanzhilfen, die mit dem Bund, der
Parkträgerschaft sowie mit den Partnerkantonen für den Abschluss der
Programmvereinbarung ausgehandelt werden.
3 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Programmvereinbarung mit dem
Bund zu unterzeichnen, an einen Partnerkanton delegieren.
Art. 40
g) Übrige Tätigkeit
1
Die Subventionen für Artenschutzmassnahmen, für Massnahmen zur
Förderung des Bewusstseins für Naturgüter sowie für übrige Tätigkeit von
öffentlichem Interesse im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Art.
42 Abs. 1 Bst. h, i und j NatG) werden aufgrund der effektiven Kosten
berechnet.
2 Der kantonale Beitrag ist abhängig von der Bedeutung der Aktivität für
den Natur- und Landschaftsschutz sowie von der Qualität der gebotenen
Leistung. Weitere Kriterien für die Berechnung sind:
a) für Artenschutzmassnahmen und Wiederansiedlungsprojekte die
Bedeutung der Art und die besondere Verantwortung des Kantons für
ihre Erhaltung in der Schweiz, ihr effektiver Gefährdungsgrad sowie
die
(finanziell
oder
mit
Naturalleistungen)
von
der
Subventionsempfängerin oder vom Subventionsempfänger erbrachte
Eigenleistung;
b) für eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Bildung der Nutzen
der erwarteten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse für den
Natur- und Landschaftsschutz im Kanton.
3 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 20 % der Kosten. Für spezielle
Artenschutzmassnahmen kann die Direktion diesen Anteil erhöhen.
15
Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
Art. 41
Verwendung der Ersatzzahlungen (Art. 49 NatG)
1 Die vom Staat und von den Gemeinden eingenommenen Ersatzzahlungen
werden ganz oder teilweise verwendet für die Finanzierung:
a) des Erwerbs von Eigentumsrechten auf Flächen im Hinblick auf ihre
Verwendung zugunsten des Naturschutzes;
b) von zusätzlichen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs mit
Grossprojekten, deren Kosten nicht mit den ordentlichen Mitteln
gedeckt werden können.
2 Das Amt für Gemeinden informiert die Gemeinden darüber, wie die
entsprechenden Beträge in den Voranschlägen und Rechnungen der
Gemeinden aufgeführt werden müssen.
8. AUFSICHT UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 42
Aufsicht
a) Im Allgemeinen
1 Der Zustand der Natur und der Biodiversität im Kanton ist Gegenstand
einer regelmässigen Berichterstattung, die in den allgemeinen
Umweltbericht integriert werden kann.
2 Das Amt führt über die getroffenen Massnahmen Erfolgskontrollen durch,
um auch ihre langfristige Effizienz zu eruieren.
3 Es sorgt dafür, dass die Ausführungskontrolle und die kurzfristige
Erfolgskontrolle in die Festlegung der Massnahmen integriert werden.
Art. 43
b) über die Auftragnehmer
1 Das Amt stellt sicher, dass die Personen und privaten Organisationen,
denen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung über den Natur- und
Landschaftsschutz Aufgaben übertragen wurden, ihren Verpflichtungen
nachkommen. Es führt stichprobenhafte Kontrollen durch und legt in
seinem Jahresbericht darüber Rechenschaft ab.
2 Die Auftragnehmer sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden und auf
Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3 Bei Problemen übergibt das Amt das Dossier der Direktion, welche die
nötigen Massnahmen ergreift.
Art. 44
Natur- und Landschaftsschutzpolizei (Art. 50 Abs. 2 NatG)
1 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei ist in die Aufsicht über die Tierund Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei integriert und wird in
der entsprechenden Verordnung geregelt.
16
Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
2
Die Pflanzen, Pilze, Tiere und Naturobjekte, deren Ernte oder Fang das
Resultat einer Übertretung ist, können vom Personal, das mit der Naturund Landschaftsschutzpolizei beauftragt ist, beschlagnahmt werden.
Lebende Tiere sowie ihre Eier, Larven und Puppen werden freigesetzt.
Art. 45
Strafbarkeit von bundesrechtlichen Übertretungen (Art. 57 Abs.
2 NatG)
Mit einer Busse bis zu 20 000 Franken nach Artikel 24a Bst. b des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz
wird bestraft, wer ohne die hierfür notwendige Ausnahmebewilligung oder
Genehmigung:
a) eine mit einem Nutzungsplan, einer Vereinbarung oder einer Verfügung
verordnete Biotopschutzmassnahme missachtet (Art. 15 ff. NatG);
b) gegen das Verbot nach Artikel 22 Abs. 1 NatG, Gehölze ausserhalb des
Waldareals zu entfernen, verstösst;
c) Naturobjekte beschädigt, die als ökologische Ausgleichsmassnahme
geschaffen wurden (Art. 23 ff. NatG);
d) gegen Verbote verstösst, die im Rahmen des kantonalen oder
kommunalen Artenschutzes erlassen wurden (Art. 27 Abs. 1 und 3
NatG sowie Art. 22 dieses Reglements);
e) die von der Direktion auferlegten besonderen Artenschutzmassnahmen
(Art. 29 Abs. 3 NatG und Art. 23 Abs. 2 dieses Reglements) nicht
beachtet.
Art. 46
Kantonale Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 3 NatG)
Strafbare Handlungen gegen kantonales Recht sind:
a) das Nichteinhalten einer Bedingung oder einer Auflage, die an die
Gewährung einer Subvention, einer Genehmigung oder einer
Bewilligung geknüpft war;
b) die Wiederansiedlung von gefährdeten oder nicht mehr wildlebenden
einheimischen Arten, ohne zuvor die hierfür notwendige Bewilligung
erhalten zu haben (Art. 30 Abs. 1 NatG und Art. 23 Abs. 3 dieses
Reglements);
c) der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser
Mengen (Art. 24 Abs. 2 dieses Reglements);
d) Zuwiderhandlungen gegen die Einschränkungen des Sammelns von
Pilzen (Art. 26 dieses Reglements) oder die Übertretung von Verboten,
die innerhalb von Pilzschongebieten gelten;
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Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
e) die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen, Mineralien und
anderen beweglichen Naturdenkmälern zu Erwerbszwecken, ohne im
Besitz der Bewilligung gemäss Artikel 36 Abs. 1 NatG zu sein;
f) die
Verletzung
von
Verboten
und
Einschränkungen
in
Naturschutzgebieten (Art. 35 NatG).
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47
Übergangsrecht
a) Biotope und Naturschutzgebiete
1 Im Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements wird gestützt auf den
Kenntnisstand eine erste Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung
erstellt. Diese Liste wird dann im Zuge der Erstellung der kommunalen
Vorinventare nach und nach ergänzt.
2 Die Reglemente und Verordnungen der vom Staatsrat bestimmten und
genehmigten Naturschutzgebiete müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Reglements revidiert werden. Dieselbe Frist gilt für die
Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne für Biotope von nationaler
Bedeutung, die heute bereits auf kommunaler Ebene unter Schutz gestellt
sind.
Art. 48
b) Arten
1
Die auf kantonaler Ebene geschützten Arten müssen innert fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieses Reglements bestimmt werden.
2 Bis dies der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des Beschlusses vom 12.
März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt
und des Beschlusses vom 24. März 1981 über den Schutz von
Weinbergschnecken in Kraft.
3 Der Aktionsplan gegen invasive gebietsfremde Arten muss innert fünf
Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements erstellt werden.
Art. 49
c) Aufsicht
Bis zur Revision der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und
Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei besteht für das
Aufsichtspersonal des Amts für Wald, Wild und Fischerei und das
Forstpersonal für die im Rahmen ihrer Tätigkeit bemerkten Verstösse
gegen die Pilzschutzbestimmungen (Art. 26 dieses Reglements) die
Anzeigepflicht beim Amt für Wald, Wild und Fischerei. Sie können auch
die Beschlagnahmung nach Artikel 44 Abs. 2 vornehmen.
18
Natur- und Landschaftsschutz – R
Art. 50
721.0.11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es
werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung
über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11);
b) der Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die
Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz
(SGF 721.0.12);
c) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom 28.
Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen
(SGF 721.1.411);
d) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom 28.
Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben
Enzianen (SGF 721.1.412);
e) der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51);
f) das Reglement der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des
Vanil-Noir (SGF 721.2.512).
2 Ausserdem wird die Vereinbarung vom 16. Juni 2002 über die
Verwaltung der Naturschutzgebiete des Südufers des Neuenburgersees
(SGF 721.2.82) formell gekündigt.
Art. 51
Änderung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang 4, der Bestandteil
dieses Reglements ist, geändert:
1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche
der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12);
2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der
Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der
Staatskanzlei (SGF 122.0.13);
3. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11);
4. das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungsund Baugesetz (SGF 710.11);
5. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der
freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
6. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von
Weinbergschnecken (SGF 721.1.21);
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Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
7. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La
Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF
721.1.52);
8. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden,
Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
9. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des
Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
10. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet
des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
11. die Verordnung vom 14. Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf
dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und
Villarbeney (SGF 721.3.14);
12. der Beschluss vom 20. Februar 1973 über die Benützung der Seeufer
durch Privatpersonen (SGF 753.12);
13. der Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von
Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31);
14. das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11);
15. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die
Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF
922.21).
Art. 52
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
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Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
ANHANG 1
Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11)
Die Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung wird später erstellt (Art.
47 Abs.1).
ANHANG 2
Kantonal geschützte Arten (Art. 22)
Die Liste der auf kantonaler Ebene geschützten Arten wird später erstellt
(Art. 48 Abs. 1).
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721.0.11
Natur- und Landschaftsschutz – R
ANHANG 3
Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen,
Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs. 3 und 35
Abs. 2 Bst. a)
Subventionen für Massnahmen zum Biotop- und Artenschutz und für den
ökologischen Ausgleich auf extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen,
extensiven Weiden und Alpweiden – Pauschalen für Objekte von nationaler
und kantonaler Bedeutung:
Betrag in Franken pro Hektar
Extensive
Wiese
Streuefläche
Extensive
Weide
Alpweide
0–700.–
0–700.–
0–700.–
0–700.–
0–500.–
0–500.–
0–500.–
0–500.–
Strukturen für die
Fauna 2)
0–100.–
0–100.–
–
–
Vorgeschriebener
Schnittzeitpunkt 3)
0–200.–
0–400.–
–
–
Vernässung 4)
0–200.–
0–200.–
–
–
Erschwerter
Zugang oder
Hindernisse 5)
0–800.–
0–800.–
–
–
–
–
0–500.–
0–500.–
Zuschlag
Flora für Objekte
Biodiversität von nationaler
(max.
Bedeutung 1)
800.–/ha)
Flora für Objekte
von kantonaler
Bedeutung 1)
Zuschlag
Arbeitsaufwand
(max.
1000.–/ha)
Gegen
Nutzungsaufgabe 6
)
Spezialmassnahme
n 7)
1)
Von Fall zu Fall zu bestimmen
Flora: 5 Kategorien. Der Zuschlag ist beschränkt auf 700 Franken/ha. Fünf
Stufen je nach Anzahl Arten, ihrer Seltenheit (Indikatorarten, Arten der Roten
Liste usw.), ihrer Bedeutung (national oder kantonal) und dem Grad der
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Natur- und Landschaftsschutz – R
721.0.11
Bedrohung: 0 Franken; 100 Franken; 250 Franken; 500 Franken; 700 Franken.
Einzig sehr artenreiche und stark bedrohte Flächen von nationaler Bedeutung
können den Maximalbeitrag erreichen.
2)
Die Strukturen für die Fauna umfassen Hecken, Gebüsche, stufige Waldränder,
Gräben, Gewässer, Trockenmauern, Lesesteinhaufen usw. Eine Fläche mit
einigen wenigen Strukturen erhält einen Beitrag von 50 Franken/ha. Eine sehr
strukturreiche Fläche mit speziellen Lebensräumen für Zielarten erhält 100
Franken/ha. Weiden erhalten keine Beiträge, da sie gemäss den Bestimmungen
über die Direktzahlungen sowieso derartige Strukturen aufweisen müssen.
3)
Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt: keine Beiträge für entlegene Heuwiesen
und vor dem 1. September geschnittene Feuchtwiesen. Trockenwiesen, die mind.
15 Tage nach dem Termin gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht werden: 0–
200 Franken/ha. Nach dem 1. September gemähte Streueflächen: 0–400
Franken/ha.
4)
Entspricht dem Mehraufwand infolge der Vernässung der Parzelle (z. B.
Motormäher und manuelles Einsammeln des Schnittgutes).
5)
Erschwerter Zugang: wenn das Mähgut ohne Maschineneinsatz über grössere
Distanzen transportiert werden muss (max. 300 Franken), wenn die Parzelle sehr
entlegen ist (max. 100 Franken). Zuschlag für Hindernisse: bei erschwerten
Bedingungen wie sehr steinigem Grund, Präsenz von Felsbändern, speziellen
Parzellenformen oder sehr schwierigen topographischen Bedingungen, die viel
Handarbeit erfordern (max. 400 Franken). Die Zuschläge ergeben insgesamt
maximal 800 Franken/ha.
6)
Massnahme gegen die Nutzungsaufgabe: für verbuschte Flächen mit potentiell
reichhaltiger Flora. Das Amt entscheidet, auf welchen Flächen eine Intervention
(mechanische Entbuschung oder gezielte Beweidung mit Ziegen) nötig ist.
Priorität haben Flächen von nationaler Bedeutung. Abschluss von
Vereinbarungen von Fall zu Fall.
7)
Spezialmassnahmen: die Erhaltung spezieller Arten (sowohl Fauna wie Flora)
erfordert manchmal Massnahmen, die nicht zum Vornherein festgelegt werden
können. Das kann z. B. das (endgültige oder zeitweilige) Auszäunen einer
bestimmten Fläche sein oder eine spezielle, auf die Bedürfnisse einer bestimmten
dort vorkommenden Art abgestimmte Nutzung. Die Abgeltung wird gestützt auf
den dadurch entstehenden Mehraufwand und/oder Ertragsausfall von Fall zu Fall
bestimmt und pauschal ausbezahlt.
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ANHANG 4
Änderungen von Erlassen (Art. 51)
Die in Artikel 51 genannten Erlasse werden wie folgt geändert:
…
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