Rechts- und Versicherungsfragen (4 LE) (B) Einordnung/Stellenwert In der Welt des organisierten Sports kursieren oft Sätze wie „als Übungsleiterin steht man immer mit einem Bein im Gefängnis“, die zu Fragen und Unsicherheiten führen. Durch die Einheit „Verantwortung tragen – Aufsichtspflicht“ soll unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und Regeln Handlungssicherheit gegeben werden. Zwar gibt es nie 100-prozentigen Schutz vor Unfällen und unvorhersehbaren Situationen, für die Übungsleiterin bedeutet dies aber, mögliche Risiken zu minimieren. Es soll deutlich gemacht werden, welche Grundsätze berücksichtigt werden müssen, um die Anforderungen der Aufsichtspflicht zu erfüllen. Dabei wird Bezug auf die Tätigkeitsfelder der Freiwilligen genommen. Ziele Die Freiwilligen Kennen Inhalte aus dem Bereich der Aufsichtspflicht nach dem BGB Kennen Inhalte aus dem Bereich der Verkehrssicherungspflicht Kennen Inhalte aus dem Bereich der Haftung und Versicherung Kennen Inhalte aus dem Bereich des Jugendschutzgesetzes Thematisieren das Spannungsfeld Recht und Pädagogik Wissen, dass JL/ÜL und Trainerinnen in ihrer Tätigkeit eine hohe rechtliche und moralische Verantwortung tragen Inhalte Hintergrundinformationen Einstufung der verschiedenen Altersgruppen Kinder und Jugendliche werden vor dem Gesetz je nach Alter unterschiedlich behandelt. Im Folgenden wird verdeutlicht welche Konsequenzen die unterschiedlichen Altersphasen für die TN unserer Gruppen aber auch für die ÜL hinsichtlich ihrer Aufsichtspflicht haben. Jugendschutzgesetz Kinder = Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind Jugendliche = Personen, die 14 aber noch keine 18 Jahre alt sind Das Gesetz teilt die Gruppe der Jugendlichen weiterhin in zwei Altersstufen (14- bis 16-jährige und 16bis 18-jährige), was sich z. B. auf die Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen oder auf Kinobesuche auswirkt. Deliktfähigkeit (siehe auch § 828 und § 832): Kinder < 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig, also für einen vorsätzlich/fahrlässig angerichteten Schaden nicht ersatzpflichtig Kinder > 7. Lebensjahr und < 10. Lebensjahr nicht deliktfähig bei einem Unfallschaden im Straßenverkehr Strafmündigkeit: Kinder < 14. Lebensjahr schuldunfähig Jugendliche > 14. Lebensjahr bis < 18 Jahre strafmündig je nach der individuellen geistigen Entwicklung Gegen Kinder die das 7. Lebensjahr, nicht aber das 14. Lebensjahr vollendet haben und deren Aufsichtspersonen können aufgrund der Deliktfähigkeit (s. o.) dennoch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Aufsichtspflicht In diesem Abschnitt sollte geklärt werden, was Aufsichtspflicht bedeutet (s. u.), wo (Vereinsgelände) und wann sie beginnt (zu offiziellem Übungsbeginn) und wann sie endet (Verlassen des Geländes/Abholung der Eltern). Erläuterung: § 832 – Haftung des Aufsichtspflichtigen Die Übungsleiterin übernimmt die Verantwortung dafür, dass weder die Kinder und Jugendlichen selbst, noch Dritte zu Schaden kommen. Da Sportstunden aber nicht frei von jeglichem Risiko sein können, muss die Übungsleiterin – angepasst an die Zielgruppe – Situationen schaffen, die das Risiko kalkulierbar machen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der zu beaufsichtigenden Person durch die Eltern. Ist die Übungsleiterin bereits vor offiziellem Beginn zugegen, so beginnt bereits dann die Aufsichtspflicht. Das Ende der Aufsichtspflicht endet nicht bei Stundenschluss, sondern bei Abholung durch die Eltern. Verspäten sich die Eltern muss die Übungsleiterin mit dem Kind warten. Kinder und Jugendliche, die nach Absprache mit den Eltern alleine nach Hause gehen, dürfen selbstverständlich auf den Heimweg geschickt werden. Erläuterung: § 828 – Minderjährige Kinder unter 7 Jahren können nicht zur Haftung herangezogen werden. Liegt jedoch keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, so ist auch die aufsichtspflichtige Übungsleiterin nicht verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Erläuterung: § 823 – Schadensersatzpflicht Ist die Schuldfrage im Schadenfall geklärt, so können Handlungen als fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich bezeichnet werden. Beispiel: In einer Sporthalle tropft Wasser vom Dach und bildet eine Pfütze auf dem Hallenboden. Eine Sportlerin rutscht aus und verletzt sich. Fahrlässig = Die Übungsleiterin stellt ein Hütchen an der Gefahrenstelle auf und macht die auf die Gefahrenstelle aufmerksam. Der Übungsbetrieb läuft aber in der gesamten Halle. grob fahrlässig = Die Übungsleiterin macht die lediglich auf die Gefahrenstelle aufmerksam. vorsätzlich = Die Übungsleiterin lässt die durch einen Hindernisparcours laufen, in dem die Pfütze integriert ist. Erläuterung: § 831 – Haftung für den Verrichtungsgehilfen Im Schadenfall ist zuerst der Verein haftpflichtig. Es wird geprüft, ob der Verein seine Übungsleiterin sorgfältig ausgewählt hat (z. B. Lizenz). Wenn ja, so geht der Haftungsanspruch auf die Übungsleiterin über. War der Schaden für die vorbildlich arbeitende Übungsleiterin unvermeidbar, so liegt keine Verpflichtung zum Schadenersatz vor. Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht gilt sowohl im Sport, als auch für Alltagssituationen, wie z. B.: Eigentümerin ist verantwortlich für die Sicherheit des Gehweges vor dem Haus. Verein haftet für die Sicherheit von Veranstaltungen auf seinem Vereinsgelände. Übungsleiterin haftet für die Sicherheit ihrer Sportstunden und die benutzten Geräte. Fürsorgepflicht Die Fürsorgepflicht besteht für die Übungsleiterin überall dort, wo es um Kinder- und Jugendliche in Bezug auf z. B. den Aufenthalt in Gaststätten, Alkohol, Tabak oder das Sexualverhalten geht. Besondere Vorkehrungen sind für Freizeiten, Trainingslager und Ausflüge zu treffen. Rechtlichen Hintergrund bietet hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Pädagogische Maß nahmen Da im Falle eines Schadens stets geprüft wird, ob erstens die Übungsleiterin eine Pflicht verletzt hat und zweitens sie sich schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen muss, sind bestimmte Verhaltensregeln zu beachten. Bedingungen für die Einheit prüfen: Kompetenzen der Übungsleiterin O. K.? Voraussetzungen der Gruppe angepasst? Örtlichkeiten akzeptabel (See oder Halle)? Material schadenfrei? Birgt die geplante Aktivität Besonderheiten (Trampolin vs. Schach)? Schritte/Vorgehen: Gefahrenquellen beseitigen Klare Hinweise/Regeln für das Verhalten geben Prüfen, ob sich die daran halten Eingreifen Versicherung im Schadensfall Im Schadenfall – auch bei fahrlässigem Verhalten – der nicht durch eine private Versicherung abgedeckt wird, tritt die „Sporthilfe e. V.“ ein. Sie bietet Hilfe z. B. bei Unfall- und Haftpflichtschäden, bei Rechtsfragen (Rechtsschutz) und greift im Falle eines Schadens am Reisegepäck. Vereine können eingesetzte Privat-PKW durch eine KFZZusatzversicherung absichern. Versichert bei Vereinsaktivitäten sind: Mitglieder Übungsleiterin und Trainerin ehrenamtliche Helferin Lizenzspielerinnen Schäden sind unverzüglich dem dafür Zuständigen im Verein zu melden – meist Sozialwartin oder Geschäftsführerin. Ablaufplan Zeit/Phase Intention/Ziele Inhalte Einstieg Die Gruppe auf den Referenten vorbereiten Schwerpunkt Kennenlernen wichtigster Rechts- Externer Referent (VIBSS) und Versicherungsfragen für den stellt das Thema vor Sport Abschluss Verabschiedung Referenten des Methodik/Materialien/ Medien externen externen Anhang: Druckvorlagen: Rechtsgrundlagen, Einverständniserklärung Beamer, Karteikarten, Stifte