Brüssel, den 29. September 2015 163. PRÄSIDIUMSSITZUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES DER REGIONEN – 12. OKTOBER 2015 – PUNKT 7 b) DER TAGESORDNUNG NEUER EU-AUSWEIS ("LAISSEZ-PASSER") FÜR MITGLIEDER (VERORDNUNG NR. 1417/2013 DES RATES) Vorlage des Generalsekretärs ZUR BESCHLUSSFASSUNG COR-2015-04495-07-00-NB-TRA (EN) 1/4 DE VERMERK FÜR DIE PRÄSIDIUMSMITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES DER REGIONEN – SITZUNG AM 12. OKTOBER 2015 – PUNKT 7 b) DER TAGESORDNUNG NEUER EU-AUSWEIS ("LAISSEZ-PASSER") FÜR MITGLIEDER (VERORDNUNG NR. 1417/2013 DES RATES) 1. Einleitung In diesem Dokument wird der Vorentwurf einer neuen Regelung vorgestellt, in der festgelegt wird, wie die Laissez-passer der EU den Mitgliedern und Stellvertreter des AdR ausgestellt werden. 2. Hintergrund Am 17. Dezember 2013 verabschiedete der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-passer. Ab dem 25. November 2015 müssen alle im Umlauf befindlichen Laissez-passer mit der Verordnung des Rates konform sein. Die Durchführungsbefugnisse wurden der Europäischen Kommission übertragen, die eine Task Force gebildet hat. Ferner wurde ein interinstitutionelles Forum eingerichtet, die Arbeitsgruppe III des Vorbereitungsausschusses für Statusfragen. Der AdR ist Mitglied dieser Arbeitsgruppe. 3. Der neue Laissez-passer Der Laissez-passer ist ein von allen Mitgliedstaaten anerkanntes Reisedokument. Er erfüllt die Sicherheitsvorschriften und technischen Anforderungen für nationale Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates und der Spezifikationen der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation (ICAO), insbesondere in Bezug auf Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente. Der neue Laissez-passer ist mit besonderen Sicherheitsmerkmalen versehen, darunter biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke). COR-2015-04495-07-00-NB-TRA (EN) 2/4 4. Auswirkungen auf die Mitglieder des AdR Die Einführung des neuen Laissez-passer betrifft auch die Mitglieder des AdR1. Das Verfahren, das im Einklang mit den oben genannten Vorschriften geschaffen wurde und die größtmögliche Sicherheit dieses Reisedokuments garantieren soll, umfasst folgende Schritte: 5. Die Mitglieder füllen ein Antragsformular aus, das vom Generalsekretariat des AdR entgegengenommen wird. Zweimal müssen sich die Mitglieder zur Zentralen Ausweisstelle begeben (zur Antragstellung und zur Entgegennahme des Dokuments). Zum Ende ihres Mandats liefern die Mitglieder umgehend das Reisedokument zwecks Annullierung ab. Haushaltsplan Der Preis eines Laissez-passer errechnet sich aus Festkosten und variablen Kosten, geteilt durch 45 000 Laissez-passer (geschätzte Zahl der über neun Jahre auszustellenden Reisedokumente). Zu den festen Kosten gehören: Auftragnehmer, Gebäudekosten, ICAO-Lizenzen, Infrastruktur für öffentliche Schlüssel (PKI). Variable Kosten sind u.a. Personalkosten und Gebäudeverwaltung. Die durchschnittlichen Kosten für einen Laissez-passer werden 350 EUR betragen. Für das Jahr 2015 wurden dafür Mittel in Höhe von 5 000 EUR im Haushaltsplan des AdR gebunden. Für 2016 ist eine Mittelübertragung von den Haushaltslinien 1004 und 1000 vorgesehen. Es wurde eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) unterzeichnet, der Dienststelle der Europäischen Kommission, die für die Zentrale Ausweisstelle verantwortlich ist. 6. Regelung des AdR Da der neue Laissez-passer auch die AdR-Mitglieder und Stellvertreter betreffen wird, ist eine Regelung bezüglich Ausstellung und Verwendung der Laissez-passer ausgearbeitet worden (siehe Anlage). Die neue Regelung wird am 12. Oktober 2015 vom Präsidium verabschiedet. VORSCHLAG Die Präsidiumsmitglieder werden gebeten, diese Regelung anzunehmen. * * 1 * Siehe beigefügtes Dokument Allgemeine Bedingungen für den Laissez-passer der EU. COR-2015-04495-07-00-NB-TRA (EN) 3/4 Anlagen: Allgemeine Bedingungen für Laissez-passer der EU Regelung Nr. .../2015 über die Ausstellung und Verwendung des Laissez-passer für Mitglieder und Stellvertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen _____________ COR-2015-04495-07-00-NB-TRA (EN) 4/4