1.Konvention über die Völkerrechtssubjekte

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Konvention über die Völkerrechtssubjekte
Aktenzeichen: UGBl 2006/39
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten
rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und
IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum
Gedeihen der Menschheit leisteten,
haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden,
auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr
zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die
unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,
und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht
der Völker begründen soll:
Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte
aufzustellen.
Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem
Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.
Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.
Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine
Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen
Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß
der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie
keine Staaten sind.
Art. 5: Staaten
(1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser
Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. über ein Staatsgebiet verfügen;
2. über ein Staatsvolk verfügen;
3. Staatsgewalt ausüben können;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen
Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der
Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend
eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei
registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft
vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste
Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das
Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat,
welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und
völkerrechtliche Bindungen einzugehen.
Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die
Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die
Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können
und diese Fähigkeit anerkannt ist.
Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte,
deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen
Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher
oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen
Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit
Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet
werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den
Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die
völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und
Aufgaben liegen.
Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für
staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich
akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht
das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen
Staaten zu entscheiden.
Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche
Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies
den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser
Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr
Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die
Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die
Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer
hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das
Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die
Änderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die
Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale,
multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die
Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft
treten.
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