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Friedrich-Schiller Universität Jena
04.01.2013
Institut für Politikwissenschaft
Seminar: „Kompetenzverteilung im Föderalismus“
Wintersemester: 2012/2013
Seminarleiter: Dr. Sven Leunig
Bearbeitet von Thomas Hoyer
Thema:
Subsidiarität als Ordnungsprinzip in der Bildungspolitik der Bundesrepublik Deutschland?
Fragestellung:
Auf welcher politischen/ legislativen Ebene der Bundesrepublik Deutschland sollten die
Kompetenzen im Bereich der Bildungspolitik, auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzipes, verankert sein?
Unterfragen:
1. Auf welcher staatlichen Ebene ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Bildungspolitik derzeit verankert?
2. Entspricht dies dem Subsidiaritätsprinzip? (Idealtypus des föderalen Staates)
3. Wo liegen die und Vor- und Nachteile der jeweiligen Kompetenzverteilungen auf den
unterschiedlichen Ebenen?
Gliederung:
1. Einleitung
2. Bildungspolitik im Kompetenzbereich der Bundesländer
Nach Art. 30 und Art. 70 des GG der Bundesrepublik Deutschland gilt die Residualkompetenz der Länder. Demnach verbleiben alle Gesetzgebungsbefugnisse, die nicht im GG explizit
genannt und auf den Bund übertragen werden im Kompetenzbereich der Bundesländer. (Härtel 2012: 544) Da im GG der Bundesrepublik Deutschland der Kompetenzbereich der Bil-
dungspolitik nicht explizit aufgeführt ist, verbleibt dieser Bereich automatisch auf der gliedstaatlichen Ebene. Kompetenzen werden in der Arbeit als Staatsaufgaben aufgefasst, die das
staatsorganisatorische Innenverhältnis vom Bund und Ländern regeln und mit dem im GG
unter Art. 70 genannten „Recht der Gesetzgebung“ gleichzusetzen sind. Staatsaufgaben, sind
alle „Aufgaben, die der Staat nach geltendem Verfassungsrecht zulässigerweise für sich in
Anspruch nimmt [und sich] auf das Außenverhältnis des Staates zur Gesellschaft“ beziehen.
(Härtel 2012: 542f.)
Seit Inkrafttreten der ersten Föderalismusreform im September 2006, die im Juni und Juli des
gleichen Jahres mit der notwendigen zwei Drittel Mehrheit im Deutschen Bundestag und im
Bundesrat verabschiedet wurde, ist der Artikel 75 des GG gestrichen wurden. Der ehemalige
Artikel 75 Abs. 1a des GG gestatte dem Bund „die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens […] für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen“ 1 und damit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder in einen Teilbereich der Bildungspolitik einzugreifen. Seit September
des Jahres 2006 obliegt den Bundesländern daher primär die Kompetenz des Hochschulrechtes, davon ausgenommen bleiben allerdings die gesetzlichen Regelungen der Hochschulzulassung und –abschlüsse. (Härtel 2012: 551) (nachprüfen wo diese geregelt werden…) Ziel der
größten Verfassungsreform seit bestehen des GG war „demokratie- und effizienzhinderliche
Verflechtungen zwischen Bund und Ländern“ abzubauen.2 Besonders im Bereich der Hochschulpolitik wurde die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Länder bzw. der Landesparlamente gestärkt.
3. Das Subsidiaritätsprinzip als Leitmaxime in der Bildungspolitik
Das Wort Subsidiarität stammt von dem lateinischen Wort Subsidium ab und bedeutet wörtlich übersetzt Hilfe oder Reserve. In der Wissenschaft steht der Begriff sowohl für eine sozioökonomische als auch politische Leitlinie, welche die Absicht verfolgt die individuellen Fähigkeiten, die individuelle Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung eines jeden Individuums zu stärken, indem die notwendigen Aufgaben und Problemlösungen soweit dies möglich ist bei der untersten Ebene, dem Individuum verbleiben. Allgemein ausgedrückt bezeichnet Subsidiarität ein Ordnungsprinzip, „wonach alles, was die untere Einheit erledigen kann,
bei dieser bleibt.“ (Starck: 2012: 46) Demzufolge werden gesellschaftliche und politische
1
GG vom 15. November 1994
Deutscher Bundestag: Drucksache 16/813, vom 07.03.2006, S. 7 <http://www.bmbf.de/pubRD/1600813.pdf>
Stand: 18.12.2012
2
Aufgaben, die das Individuum nicht mehr alleine regeln kann automatisch auf die nächste
höhere Ebene verlagert, die aus politischer Sicht die kommunale Ebene darstellt. Damit wird
die Aufgabe als Staatsaufgabe definiert.
Die Gesetzgebung als Staatsaufgabe wir in einem föderalen Staat zwischen den Ebenen des
Glied- und des Zentralstaates aufgeteilt. Eine Kompetenzabgrenzung zwischen den beiden
Ebenen wird daher nötig, die sich idealtypisch nach dem Subsidiaritätsprinzip richten sollte.
(Starck: 2012: 46)
Alles was nicht besser geregelt werden kann verbleibt auf der untersten Ebene
Weitere Stichpunkte:
Homeschooling birgt die Gefahr von Parallelgesellschaften.
4. Die Vor- und Nachteile der Kompetenzverteilung im Bereich der Bildungspolitik auf
der glied- und zentralstaatlichen Ebene
4.1 Gliedstaatliche Ebene
Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz kritisierte im Bericht
über seinen Deutschlandbesuch die wachsenden Kompetenzen der Bundesländer im Bereich
der Bildungspolitik. Kritikpunkte waren keine einheitliche Qualität der Bildung gewährleistet
und mangelnde Chancengleichheit im Bildungssystem (überprüfen)
(für Vor- und Nachteile vgl. Guckelberger 2012: 220f.)
4.2 Zentralstaatliche Ebene
5.
Fazit
Quellenliste:
Deutscher Bundestag: Drucksache 16/813, vom 07.03.2006, S. 7
<http://www.bmbf.de/pubRD/1600813.pdf> Stand: 18.12.2012
United Nations, General Assembly (Hrsg.): Report of the Special Rapporteur on the right to
education, Vernor Muñoz. Addendum MISSION TO GERMANY (13-21 February 2006),
A/HRC/4/29/Add.3 9 March 2007 <http://www.munoz.uri-text.de/dokumente.html> Stand
27.12.12
Literaturliste:
Guckelberger, Annette, § 61: Bildung und Föderalismus, in: Härtel, Ines (Hrsg.), Handbuch
Föderalismus, Band III: Entfaltungsbereiche des Föderalismus, Wiesbaden 2012, S. 217246.
Härtel, Ine:, § 19, Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder, in: Härtel,
Ines (Hrg.), Handbuch Föderalismus, Band I: Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat, Wiesbaden 2012, 527-610.
Starck, Christian, §1 Idee und Struktur des Föderalismus im Lichte der Allgemeinen Staatslehre, in: Härtel, Ines (Hrg.), Handbuch Föderalismus, Band I: Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat, Wiesbaden 2012, 41-55.
Blickle, Peter: Subsidiarität als rechtliches und politisches Ordnungsprinzip in Kirche, Staat
und Gesellschaft: Genese, Geltungsgrundlagen und Perspektiven an der Schwelle des dritten Jahrtausends / hrsg. von Peter Blickle (JUR:KD 10:194:::2002)
Peter Häberle: Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 119 (1994), S. 169 – 206
(Archiv des öffentlichen Rechtes)
Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft für den Bereich der Bildungspolitik / Stefan Cludius
In Recht: KU 90,12
Für UN-Bericht:
http://www.munoz.uri-text.de/dokumente.html
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