6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen

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REGIERUNGSRAT
1. Juli 2015
BOTSCHAFT AN DEN GROSSEN RAT
15.163
Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton
Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG);
Änderung
Bericht und Entwurf zur 1. Beratung
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ............................................................................................................................... 4
Glossar inklusive Linkverzeichnis ..................................................................................................... 6
1. Ausgangslage ................................................................................................................................... 7
1.1 Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und der
Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2012 sowie Folgerevision per 1. Februar 2015 ...................... 7
1.1.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz ...................................................................................... 7
1.1.2 Schutzräume für die Bevölkerung ....................................................................................... 7
1.1.3 Schutzanlagen .................................................................................................................... 7
1.1.4 Kulturgüterschutz ................................................................................................................ 8
1.1.5 Weitere Änderungen ........................................................................................................... 8
1.2 Bereits vorgenommene Änderung der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) per 1. März 2012 .............................................................. 8
1.3 Festgestellte Vollzugsmängel in der Wirkungskontrolle zum BZG-AG ....................................... 8
1.4 Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 (Neuausrichtung auf elf
ZSO-Regionen) ................................................................................................................................. 9
2. Handlungsbedarf .............................................................................................................................. 9
2.1 Revisionsbedarf aufgrund des im Jahr 2012 geänderten Bundesrechts .................................... 9
2.2 Behebung der in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel ................................... 10
2.3 Revisionsbedarf aufgrund der Folgerevision im Jahr 2015 und Ausblick auf künftige
Gesetzesänderungen ...................................................................................................................... 10
2.3.1 Folgerevision per 1. Februar 2015 .................................................................................... 10
2.3.2 Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" .................................................... 10
3. Umsetzung ...................................................................................................................................... 11
4. Auswertung des Anhörungsverfahrens ....................................................................................... 11
5. Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen ....................................................................................... 13
6. Auswirkungen ................................................................................................................................. 40
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton ........................................................ 40
6.1.1 Ertrag aus Ersatzbeiträgen auf Stufe Kanton ................................................................... 40
6.1.2 Verwaltungsentschädigung aus der Verwaltung der Ersatzbeiträge ................................ 41
6.1.3 Verzinsung der Ersatzbeiträge .......................................................................................... 41
6.1.4 Kostentragung geschützte Spitäler ................................................................................... 42
6.1.5 Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume .................................................................... 42
6.1.6 Flexiblere Weiterverrechnung der Kosten des KKE an die Gemeinden ........................... 43
6.1.7 Entschädigung der Mitnutzung der zentralen Datenbank Zivilschutz (inklusive
Materialliste) durch Gemeinden ................................................................................................. 43
6.1.8 Einbezug Dritter in den allgemeinen Kostentragungsgrundsatz ....................................... 43
6.1.9 Neuer Kurs für Kommandantinnen und Kommandanten .................................................. 43
6.1.10 Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Kanton ............................... 44
6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft ............................................................................................... 44
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft ........................................................................................... 44
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................... 44
6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden ............................................................................................ 44
6.5.1 Verwaltung und Verwendung der bis Ende 2011 erhobenen Ersatzbeiträge ................... 44
6.5.2 Reduktion auf elf ZSO und RFO Regionen ...................................................................... 45
6.5.3 Mehrausgaben der Gemeinden ........................................................................................ 45
6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen .............................. 45
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7. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 45
Antrag .................................................................................................................................................. 46
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Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf der Änderung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und
den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) für die
1. Beratung zur Beschlussfassung und erstatten Ihnen dazu folgenden Bericht.
Zusammenfassung
Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Verordnung über
den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht
um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel
"Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz",
"Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für
Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem
Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt
bestehen. Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der
bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die
Kantone und dienen neu nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern auch der Erneuerung
privater Schutzräume.
Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Dieser Gesetzesrevision haben National- und Ständerat in der
Herbstsession 2013 bereits zugestimmt. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz
(BABS) auch die ZSV angepasst; der Bundesrat hat das BZG und die ZSV am 1. Februar 2015 in
Kraft gesetzt. Diese Folgerevision des Bundes bezweckt namentlich, im Bereich der
Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Sie
entspricht bereits der gängigen Praxis der Kantone und soll im Rahmen der vorliegend unterbreiteten
Gesetzesänderung berücksichtigt werden. Ferner sollen auf Stufe Bund bis Ende 2015 konkrete
Umsetzungskonzepte zur bundesrätlichen "Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+"
vorliegen, welche in der Folge zu einer erneuten Revision des BZG und bis zum Jahr 2020
vermutlich zu einer erneuten Anpassung der kantonalen Gesetzgebung führen werden.
Mit der vorliegend unterbreiteten Änderung soll daher das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und
den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) zunächst
an das per 1. Januar 2012 und per 1. Februar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf § 53 BZG-AG vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZGAG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und
Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser
Wirkungskontrolle konnte der Regierungsrat feststellen, dass sich das BZG-AG im Vollzug bewährt
hat, und dass lediglich verschiedene kleinere Vollzugsmängel behoben werden sollten. Diese
Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden.
Im Bereich Bevölkerungsschutz soll im Sinne der festgestellten Vollzugsmängel unter anderem der
Begriff des Grossereignisses definiert werden und der Regierungsrat die Kompetenz zur Ausrufung
der bevölkerungsschutzrechtlich relevanten Ereignisse erhalten. Zudem sollen die Kosten der auf
Gesuch Dritter geleisteten Einsätze des Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE) nicht mehr
in jedem Fall zwingend weiterverrechnet werden.
Im Bereich Zivilschutz werden die in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel vorwiegend durch die Umsetzung der "Konzeption Zivilschutz Kanton Aargau 2013" beseitigt. Die Umsetzung wurde nach Absprache mit den Regionen bereits gestartet und soll bis Ende 2019 abges-
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chlossen sein.
Die Revision der Bundesgesetzgebung bedingt im Bereich Zivilschutz diverse Anpassungen der
kantonalen Gesetzgebung. Insbesondere sollen die geltenden Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung an die Vorgaben des revidierten Bundesrechts angepasst werden. Die Nutzung und Entschädigung der zentralen Datenbank Zivilschutz sowie die Beteiligung Dritter an den Kosten gemeinsamer Aufgaben sollen neu in der kantonalen Verordnung geregelt werden. Die Bestimmungen
im Bereich Schutzraumbau sind ebenfalls an die revidierten Normen des Bundes anzupassen. Für
die neu durch den Kanton von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern erhobenen und
zweckgebunden zu verwendenden Ersatzbeiträge soll neu eine Verwaltungsentschädigung an den
Kanton zulasten der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge vorgesehen werden. Diese Gelder sollen
künftig auch verzinst werden.
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Glossar inklusive Linkverzeichnis
Abkürzungen
ABC-Schutz
Atomar-, Biologischer-, Chemischer Schutz
AHVG
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
BABS
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
BZG
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsund Zivilschutzgesetz)
EOG
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz)
GAF
Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
GERES
Gemeinderegister
KFS
Kantonaler Führungsstab
KGS
Kulturgüterschutz
KKE
Kantonales Katastrophen Einsatzelement
KV-ZS AG
Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im
Kanton Aargau
LUAE
Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag
PISA-ZS
Personalinformationssystem der Armee-Zivilschutz
RFO
Regionales Führungsorgan
PSK
Periodische Schutzraumkontrolle
VBS
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
WBK
Weiterbildungskurse
ZSO
Zivilschutzorganisation
ZSV
Verordnung über den Zivilschutz
ZS
Zivilschutz
Links
• https://www.ag.ch/de/dgs/militaerbevoelkerungsschutz/zivilschutz/Zivilschutz.jsp
• https://www.ag.ch/de/dgs/militaerbevoelkerungsschutz/zivilschutz/zivilschutzorganisationen/zivilschutzorganisationen.jsp
• www.bevoelkerungsschutz.ch
• www.zivilschutz.ch
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1. Ausgangslage
1.1 Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und der
Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2012 sowie Folgerevision per 1. Februar 2015
Am 1. Januar 2012 traten auf Bundesebene die neuen rechtlichen Bestimmungen im Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzbereich in Kraft. Die betreffenden Änderungen des Bundesgesetzes über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober
2002 sowie der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember
2003 brachten keine grundsätzlichen Reformen mit sich, sondern nahmen in einzelnen Teilbereichen
Optimierungen aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen vor. Dabei handelt es sich hauptsächlich
um Anpassungen im Bereich der Einsätze und des Ausbildungsdiensts im Zivilschutz, im Bereich der
Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten.
Durch die Änderung wurden die Vorgaben für die Kantone teilweise verändert und diesen wurden
gerade im Bereich der Schutzbauten auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen.
Am 27. September 2013 beschloss das Bundesparlament zudem eine geringfügige Folgerevision
des BZG, welche per 1. Februar 2015 in Kraft getreten ist und auch im kantonalen Recht
Anpassungen erfordert. Dabei geht es insbesondere um eine Präzisierung des Wochenbegriffs in der
Zivilschutzausbildung (Arbeitswochen statt vollständige Wochen). Diese erneuten Änderungen des
Bundesrechts sollen in der vorliegend unterbreiteten Gesetzesänderung ebenfalls berücksichtigt
werden.
Eine Anpassung der kantonalen Rechtsetzung im Bereich des Bevölkerungsschutzes und
Zivilschutzes wird damit bereits aus diesen Gründen erforderlich.
Die wesentlichen, sich aus dem geänderten Bundesrecht ergebenden Revisionspunkte sind in den
folgenden Unterkapiteln dargestellt.
1.1.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz
Die Erfahrungen in den Kantonen haben in den letzten Jahren gezeigt, dass die bisher für die Kader
sowie Spezialistinnen und Spezialisten jährlich zur Verfügung stehenden Diensttage nicht genügen.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Wiederholungskurse und deren Verbesserung sowie für
die Erhaltung der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes. Die Ausbildungszeit für diese Personengruppe wurde deshalb moderat angehoben. Dies kann Auswirkungen auf die Regionen haben, sofern sie
von der längeren Ausbildungszeit in den Wiederholungskursen Gebrauch machen wollen.
1.1.2 Schutzräume für die Bevölkerung
Das ab Mitte der 1960er-Jahre angestrebte Schutzziel "Jeder Einwohnerin, jedem Einwohner ein
Schutzplatz" ist heute, trotz regionaler Lücken, gesamtschweizerisch gesehen im Wesentlichen erreicht. Vor dem Hintergrund des veränderten sicherheitspolitischen Umfelds sowie des hohen
Ausbaustands der Schutzbauinfrastruktur wurden bereits mit der BZG-Revision im Jahr 2004
wesentliche Anpassungen vorgenommen, die auf eine Drosselung der Schutzraumbautätigkeit und
finanzielle Entlastungen für Private sowie die öffentliche Hand zielten. Im Vordergrund steht heute
die Werterhaltung der bestehenden Schutzinfrastruktur.
1.1.3 Schutzanlagen
Unter Schutzanlagen sind Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und
geschützte Spitäler zu verstehen (Art. 50 BZG). Mit der konsequenten Regionalisierung des Zivilschutzes sind grundsätzlich keine neuen Schutzanlagen mehr zu erstellen. Im Sinne einer
differenzierten und lagegerechten Betriebsbereitschaft sind nur noch die für den Fall von
Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen benötigten Schutzanlagen in einem aktiven Status
und werden künftig auch erneuert. Die für den Fall eines bewaffneten Konflikts zusätzlich benötigten
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Schutzanlagen werden in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt (inaktiv) und nur noch minimal
unterhalten.
1.1.4 Kulturgüterschutz
Neu werden nur noch Schutzräume für Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Staatsarchive und
bedeutende Sammlungen) erstellt. Der Bund übernimmt keine Kosten mehr für die Erstellung von
Kulturgüterschutzräumen in Regional- oder Gemeindearchiven. Beiträge des Bundes werden künftig
nur noch für die Erstellung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung
und für die Einrichtungen der Kulturgüterschutzräume in den kantonalen Archiven entrichtet.
1.1.5 Weitere Änderungen
Im Rahmen der betreffenden Revision des BZG wurden in weiteren Teilbereichen aufgrund der
bisher gemachten Erfahrungen Optimierungen und Ergänzungen vorgenommen, so zum Beispiel:
• Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz, indem die Aufgaben des Bundes und des Bundesrats
ergänzt wurden
• die Behördenmitglieder werden neu während der Dauer des Amts keinen Schutzdienst leisten
müssen
• die Ausbildungsdienste und die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler sowie
kantonaler und kommunaler Ebene werden auf maximal 21 Tage begrenzt
• gegen die Zuteilung zu einer Funktion im Zivilschutz kann neu Beschwerde beim
Eidgenössischen Departement Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geführt
werden
• im Bereich der Schutzbauten wird die Kostentragung durch den Bund präzisiert, beziehungsweise ergänzt
• ergänzt wurden auch Bestimmungen über den Datenschutz; neu geregelt wurde die formalrechtliche Grundlage zur systematischen Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer
durch die für den Zivilschutz zuständigen Stellen des Bundes sowie der Kantone.
1.2 Bereits vorgenommene Änderung der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) per 1. März 2012
Die Bestimmungen zum Vollzug des revidierten BZG mussten zumindest teilweise so rasch wie
möglich vorliegen. Aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse konnte die notwendige Anpassung
des kantonalen Rechts nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern fand mittels
Änderung von § 30 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton
Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006 statt. Inhaltlich beschränkte sich die Änderung der BZVAG einzig auf die aufgrund der Änderungen im Bundesrecht zwingend anzupassenden Punkte des
kantonalen Rechts und enthält demzufolge in erster Linie neue Bestimmungen zu den Schutzräumen
(Erhebung und Verwendung der Ersatzbeiträge, welche neu dem Kanton zufallen; Weiterverwaltung
der vorgängig erhobenen Ersatzbeiträge durch die Gemeinden). Diese Änderung der BZV-AG trat
am 1. März 2012 in Kraft.
1.3 Festgestellte Vollzugsmängel in der Wirkungskontrolle zum BZG-AG
Das Departement Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) führte
gestützt auf den Auftrag des Gesetzgebers (§ 53 BZG-AG vom 4. Juli 2006) eine Wirkungskontrolle
zum BZG-AG durch, welche dem Regierungsrat mittels Bericht zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei
konnte festgestellt werden, dass sich das im Jahr 2007 eingeführte BZG-AG grundsätzlich bewährt
hat. Mit den Bestimmungen des Gesetzes konnte der Vollzug im Bevölkerungsschutz wie auch im
Zivilschutz gewährleistet werden. Die in den Gesetzesabschnitten Bevölkerungsschutz und
Zivilschutz festgestellten, eher geringfügigen Vollzugsmängel sollen mit der vorliegenden
Gesetzesänderung ebenfalls behoben werden.
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1.4 Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 (Neuausrichtung auf elf ZSORegionen)
Der Regierungsrat hat nach geltendem Recht die Kompetenz, nach Anhörung des in der Region für
den Zivilschutz zuständigen Organs auf Grundlage der Gefährdungsanalyse durch Verordnung die
Organisationsstrukturen, Bestandszahlen und Mittel der Zivilschutzorganisationen (ZSO)
festzulegen.
Die heutige Organisation des Zivilschutzes im Kanton Aargau stammt aus dem Jahr 2003. Die Einführung des Systems Bevölkerungsschutz schaffte damals die Grundlagen, um den Zivilschutz in der
Schweiz neu zu organisieren.
In den letzten Jahren fanden im Kanton Aargau Entwicklungen statt oder es kam zu Ereignissen, die
es erfordern, den Zivilschutz nun neu auszurichten. Dazu gehören beispielsweise
• der Trend zum Zusammenschluss von Bevölkerungsschutz-Regionen
• der Rückgang von Dienstpflichtigen im Zivilschutz, sodass die Soll-Bestände der ZSO nicht immer
gedeckt werden können oder
• Erkenntnisse aus der Gefährdungsanalyse Kanton Aargau, die den Zivilschutz betreffen.
Verschiedene Kantone sind mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert und haben in den letzten
Jahren Massnahmen zur Weiterentwicklung beziehungsweise Optimierung des Zivilschutzes
ergriffen. In den meisten Fällen konnten dabei die Ausgaben für den Zivilschutz deutlich gesenkt
werden, ohne dabei die Einsatzbereitschaft der ZSO zu schwächen.
Projekte wie die Gefährdungsanalyse Kanton Aargau, aber auch verschiedene Einsätze und
Übungen haben gezeigt, dass der Zivilschutz im Kanton Aargau schon heute gut funktioniert. Der
Kanton Aargau ist aber auch ein Kanton der Regionen. Im Bevölkerungsschutz hat sich die
Aufteilung zwischen Kanton und Regionen mit dem Kantonalen Führungsstab (KFS) einerseits sowie
den Regionalen Führungsorganen (RFO) auf der andern Seite in den letzten Jahren bewährt. Daher
ist es sinnvoll, im Rahmen einer Neuorganisation des Aargauer Zivilschutzes die Verankerung in den
Regionen zu berücksichtigen.
Mit der Neuorganisation des Aargauer Zivilschutzes ist es zudem möglich, den Zivilschutz in den Regionen in einem gewissen Mass zu professionalisieren, wo dies notwendig sein sollte. In der Folge
werden Einsatzbereitschaft und Effektivität gegenüber heute verbessert und das Ansehen des
Zivilschutzes würde bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes steigen.
Der Regierungsrat hat am 10. September 2014 über die Konzeption, die Anzahl der
Zivilschutzregionen und die konkreten Umsetzungsmassnahmen entschieden. Gemäss den
gesetzlichen Grundlagen sind die RFO und die ZSO-Regionen deckungsgleich, das heisst elf ZSO
ergibt auch elf RFO. Dieser Entscheid hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Änderung des
BZG-AG und ist mittels Anpassung des Anhangs der BZV-AG, in welchem die Zivilschutzregionen
aufgeführt sind, sowie mittels Umsetzungsmassnahmen in den Regionen zu vollziehen.
2. Handlungsbedarf
2.1 Revisionsbedarf aufgrund des im Jahr 2012 geänderten Bundesrechts
Die im vorangehenden Kapitel skizzierten Änderungen des Bundesrechts, die bereits in Kraft
getreten sind, erfordern, dass die kantonale Gesetzgebung vorwiegend im Bereich Zivilschutz mit
dem übergeordneten Recht in Einklang gebracht wird. Insbesondere sind Anpassungen in den
Themenbereichen "Ausbildungsdienst im Zivilschutz" und "Schutzräume" erforderlich.
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2.2 Behebung der in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel
Im Bericht zur Wirkungskontrolle zum BZG-AG wurden in den Bereichen Bevölkerungsschutz und
Zivilschutz verschiedene im Vollzug festgestellte Mängel erkannt. Diese Mängel sollen mit der
vorliegend unterbreiteten Änderung des BZG-AG behoben werden.
Die Vollzugsmängel betreffen vorwiegend den Bevölkerungsschutz. Das Schweizer System
Bevölkerungsschutz beruht auf fünf Partnerorganisationen: Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen,
Technische Betriebe sowie Zivilschutz. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem, erst im
Zusammenspiel aller Partner funktioniert es optimal.
Katastrophen und Notlagen, schwere Mangellagen und bewaffnete Konflikte sind Ereignisse, die
grossflächig sind und/oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Blaulichtorganisationen
sind in der Regel als Erste am Ereignisort und stellen Schutz, Rettung und Überleben der
Bevölkerung von Beginn an sicher (Überlebens- und Nothilfe). Je nach Ereignisart und Kapazität
benötigen die Blaulichtorganisationen nach Stunden bis Tagen Unterstützung beziehungsweise eine
Ablösung durch den Zivilschutz. Diese kann für eine beschränkte Zeitdauer durch andere
Blaulichtorganisationen gewährleistet werden, vor allem aber durch den Zivilschutz.
Bei Bedarf koordinieren die Führungsorgane auf Stufe Kanton und Regionen die Arbeit der Partner
im System Bevölkerungsschutz. Bei besonderen Ereignissen (zum Beispiel Pandemie) übernehmen
sie die Führung.
Zwischen 2005 und 2009 erarbeitete der KFS die Gefährdungsanalyse Aargau. Für insgesamt 25 als
relevant definierte Katastrophen, Notlagen und schwere Mangellagen prüften die Mitglieder des KFS
sowie weitere Fachleute anhand von Referenzszenarien, ob es im Kanton Aargau mit den
vorhandenen Mitteln möglich wäre, die verschiedenen Ereignisse zu bewältigen.
Aufgrund der Ergebnisse aus der Gefährdungsanalyse, der vermehrten Regionalisierung der
Führungsorgane in der Region sowie den bisher gemachten Erfahrungen konnten verschiedene
Vollzugsmängel festgestellt werden. Daher sind diverse Anpassungen im BZG-AG erforderlich,
welche in die erwähnte Wirkungskontrolle eingeflossen sind und mit der vorliegend unterbreiteten
Gesetzesänderung vorgenommen werden sollen.
2.3 Revisionsbedarf aufgrund der Folgerevision im Jahr 2015 und Ausblick auf künftige
Gesetzesänderungen
2.3.1 Folgerevision per 1. Februar 2015
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Beratungen zu der im Jahr 2012 in Kraft
getretenen Änderung des BZG in National- und Ständerat dem Bundesrat der Folgeauftrag erteilt
wurde, eine Gesetzesvorlage zum BZG mit weiteren Optimierungen zu unterbreiten. Dabei geht es
einerseits um eine Mängelbehebung, um künftig unrechtmässige Schutzdienstleistungen und EOBezüge zu verhindern. Diese Optimierung hat keine Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung.
Andererseits soll nun im Zivilschutzbereich "Grund-, Kader- und Zusatzausbildung" sowie
"Wiederholungskurse" der Begriff "Woche" im Sinne der Erläuterungen des Bundesamts für
Bevölkerungsschutz (BABS) und der bisherigen kantonalen Praxis in Abweichung von der im Jahr
2012 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr mit sieben Tagen, sondern mit fünf Tagen
(Arbeitswoche) definiert werden. Das Bundesparlament hat in der Herbstsession 2013 den
Änderungen zugestimmt und der Bundesrat hat das revidierte BZG und die revidierte ZSV am 1.
Februar 2015 in Kraft gesetzt.
2.3.2 Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+"
Ferner hat der Bundesrat am 9. Mai 2012 die Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+"
verabschiedet. In diesem Bericht wird dargelegt, wie der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz für
die Zeit nach 2015 weiterentwickelt, angepasst und verbessert werden können, damit die
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zuständigen Stellen die Bewältigung von technik- und naturbedingten Katastrophen und Notlagen
noch
effizienter und wirksamer wahrnehmen können. Zudem soll damit eine solide Grundlage geschaffen
werden, um die Interessen und Bedürfnisse von Bund und Kantonen miteinander in Einklang zu bringen. Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Bevölkerungsschutz sind: eine verstärkte Koordination des Gesamtsystems durch den Bund, die Bezeichnung von zentralen Ansprechstellen auf Stufe
Bund und Kantone, Schaffung und Betrieb eines gemeinsamen Lageverbundsystems, eine
grundlegende Überprüfung des aktuellen Dienstpflichtsystems sowie die Bereinigung von gewissen
Schnittstellen im Verbundsystem, zwischen einzelnen Partnerorganisationen, aber auch mit Dritten.
Im Bereich Zivilschutz sind die folgenden wichtigen, neuen Elemente vorgesehen: gewisse
Anpassungen beim Dienstpflichtsystem, eine Überprüfung der Bestände, die Schaffung von
interkantonalen Zivilschutzstützpunkten und Massnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität.
Der Bund plant, bis Ende 2015 entsprechende Umsetzungskonzepte zu erarbeiten, welche auf das
Jahr 2018 oder 2019 zu einer erneuten Revision des BZG führen sollen. Die Kantone müssen dann
frühestens ab dem Jahr 2020 ihre Rechtsgrundlagen anpassen.
3. Umsetzung
Mit der vorliegend unterbreiteten Änderung des BZG-AG sollen die anlässlich der Wirkungskontrolle
festgestellten Vollzugsmängel im Bereich Bevölkerungsschutz beseitigt werden sowie die
notwendigen Anpassungen an das revidierte Bundesrecht im Bereich Zivilschutz erfolgen.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Gesetzesänderung ist die Regionalisierung des Zivilschutzes
und des RFO, welche mittels Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 erfolgen und
lediglich Anpassungen auf Verordnungsstufe erfordern wird.
Die wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Bereich Bevölkerungsschutz betreffen die
Aufnahme der neuen Definition des Grossereignisses, die Ausrufung der
bevölkerungsschutzrechtlich relevanten Ereignisse durch den Regierungsrat sowie die
Weiterverrechnung der Kosten der Einsätze des KKE. Im Bereich Zivilschutz besteht
Handlungsbedarf aufgrund der Revision der Bundesgesetzgebung, insbesondere im Bereich der
Aus- und Weiterbildung und der Schutzbauten. Zudem sollen die Nutzung und die damit
einhergehende Finanzierung der "Zentralen Datenbank Zivilschutz" sowie die Beteiligung Dritter an
den Kosten gemeinsamer Aufgaben sowie die Einführung einer Verwaltungsentschädigung und die
Verzinsung der Ersatzbeiträge geregelt werden.
4. Auswertung des Anhörungsverfahrens
Vom 31. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015 fand zur Änderung des BZG-AG eine öffentliche
Anhörung statt. Der Rücklauf der Stellungnahmen der Parteien, Verbände, Organisationen und
Staatsanstalten sieht wie folgt aus:
Gemeinden
90 von 213 oder 42 %
ZSO und RFO
25 von 44 oder 57 %
Verbände, Organisationen und Staatsanstalten
21 von 38 oder 55 %
Parteien
8 von 21 oder 38 %
Alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, ausgenommen die SP, haben sich an der Anhörung
beteiligt. Die SP hat, auch auf Nachfrage, auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Auswertung der
Anhörungsantworten zeigt, dass eine grundsätzliche Zustimmung zur Änderung des BZG-AG
besteht. Eher ablehnende Voten waren meist mit Änderungs- oder Ergänzungsvorbehalten
verknüpft, welche vorliegend zu grossen Teilen berücksichtigt werden. Insgesamt neun Fragen
11 von 46
wurde mehr oder weniger deutlich zugestimmt (von rund zwei Dritteln Zustimmung bis zu praktischer
Einstimmigkeit). Eine ablehnende Haltung besteht einzig in Bezug auf die Einführung einer
Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge des Kantons, wobei dies bei
einer Verzinsung der Gelder noch relativiert wird. Insbesondere die EDU, die CVP und die SVP
sowie die Gemeindefachverbände und weitere Fachverbände lehnen die Einführung einer
Verwaltungsentschädigung ab. Die FDP.Die Liberalen stimmen der Verwaltungsentschädigung nur
zu, wenn die Ersatzbeiträge ordentlich verzinst und die Entschädigung aus dem Zinsertrag finanziert
wird. Auch die EVP und die Gemeinden fordern eine Verzinsung. Die wesentlichen Hinweise und
Bemerkungen der Anhörung sind:
• Der Ergänzung des Gesetzes mit dem Begriff "Grossereignisse" wird grossmehrheitlich
zugestimmt. Grossveranstaltungen seien davon nicht betroffen und der Auftrag für die Einsätze
müsse von der Basis kommen. Im Weitern müsse die Einsatzleitung bei Grossereignissen klar
geregelt werden.
• Die Weiterverrechnung der Einsätze des KKE an Dritte wird begrüsst. Die Kriterien für eine
Weiterverrechnung seien noch zu benennen.
• Bei den Planungsaufträgen und Aufträgen zur Bewältigung von Ereignissen seien diese
stufengerecht zu erteilen, und zwar vom KFS an die RFO. Es sei zu beachten, dass die RFO
nicht mit Aufträgen überhäuft würden; diese müssten in den Prozess einbezogen werden. Im
Weiteren seien die Planungsaufträge näher zu umschreiben.
• Bei der Unterstützung der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz durch das RFO wird auf
die Weisungsbefugnis hingewiesen. Auch sollten die Partnerorganisationen im BZG-AG explizit
aufgeführt werden.
• Hinweise gingen auch bei der vertraglichen Einbindung von Drittorganisationen im Bereich des
Gesundheitswesens ein. Vor allem wurde bemerkt, dass die Samaritervereine bereits in
verschiedene Partnerorganisationen wie die Feuerwehr eingebunden sind und somit eine
vertragliche Einbindung schwierig werde.
• Bei den Einsatzgrundlagen sowie bei der Aus- und Weiterbildung für die Betreiber kritischer
Infrastrukturen erwarten die Anhörungsteilnehmenden, dass eine Zusammenarbeit mit den
Regionen (RFO, ZSO, Polizei etc.) gewährleistet werde.
• Die Beschlagnahmung gegen Entschädigung bei Grossereignissen sowie Katastrophen und
Notlagen wird befürwortet. Die Ansätze der Entschädigung seien jedoch im Vorfeld verbindlich zu
regeln. Zudem sollte zuerst eine Mietlösung angestrebt werden und erst wenn dies nicht
erfolgreich sei, dürfe eine Beschlagnahmung eingeleitet werden.
• Das bisherige Vorgehen bei der Beschaffung von Material habe sich bewährt. Auch künftig sollten
jedoch bei der Beschaffung von Material für den Zivilschutz die Regionen (ZSO) angehört
werden. Die Koordination mit anderen Kantonen und dem Bund sei zu intensivieren. Die
Voraussetzung für die Beschaffung von Material seien klar definierte Leistungsaufträge für den
Zivilschutz. Im Weiteren sei auch zu unterscheiden zwischen standardisiertem Material und
Material, welches von den Regionen zusätzlich benötigt werde.
• Der Rückgriff bei vorsätzlich oder grobfahrlässig zu viel abgerechneten EO-Entschädigungen wird
als grundsätzlich gerechtfertigt erachtet. Es wird jedoch eine technische Lösung beim
elektronischen Kontrollsystem gefordert, welches die Einhaltung der gesetzliche Obergrenze an
Diensttagen überwacht, damit bei Überschreitungen kein Aufgebot mehr ausgelöst werden kann.
Somit könne auch die Fehlerquelle eliminiert werden. Im Weiteren müsse immer die Schuldfrage
vorgängig verbindlich abgeklärt werden.
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• Die Einführung einer Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung "Ersatzbeiträge"
wird mehrheitlich abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Gemeinden bisher auch keine
Entschädigung erhalten haben. Zudem sei nicht klar, welche zusätzlichen Aufgaben das
Departement Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) übernehme,
welche eine Verwaltungsentschädigung rechtfertige und wie die Gemeinden im Gegenzug
entlastet würden. Sollten die Ersatzbeiträge jedoch verzinst und der Spezialfinanzierung
"Ersatzbeiträge" gutgeschrieben werden, wäre eine Verwaltungsentschädigung eher denkbar.
Die wesentlichen Bemerkungen, Hinweise und Anträge wurden soweit als möglich berücksichtigt
oder es wurden dazu ergänzende Erläuterungen direkt bei den Kommentierungen der
entsprechenden Gesetzesbestimmungen eingefügt.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen
Gesetzestitel (Änderung)
Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG)
im
Kanton
Aargau
Ausschreibung des Begriffes "Bevölkerungsschutz" im Gesetzestitel.
§ 1 Abs. 1 (Änderung)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des
Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der
wirtschaftlichen Landesversorgung.
Ausschreibung des Begriffes "Bevölkerungsschutz" in Anlehnung an den Gesetzestitel.
§ 2 Abs. 5 (Neu)
Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforderlich sind,
die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern eine
Unterstützung
und
ein
Zusammenwirken
mehrerer
Partnerorganisationen
des
Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar.
In den für den Abschnitt Bevölkerungsschutz massgebenden Begriffsdefinitionen fehlt die Definition
des Grossereignisses. Diese lassen sich folgendermassen definieren:
"Grossereignisse sind Schadenereignisse, deren Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes mit Unterstützung von aussen erforderlich macht,
jedoch überschaubar bleibt"
(zum Beispiel Hochwasser, Sturm, Hangrutsche, schwere Hagelniederschläge oder Tierseuche). Es
handelt sich dabei nicht um Ereignisse, welche die gesetzliche Definition von Katastrophen, Notlagen
oder schweren Mangellagen erfüllen, sondern um andere, in der Praxis auftretende Ereignisse, die
eine Unterstützung der zivilen Behörden durch die Partner des Bevölkerungsschutzes erforderlich
machen. In der Praxis können der KFS, das KKE, die RFO und die ZSO bereits bei
Grossereignissen zum Einsatz kommen. Bereits heute erfolgt bei ausgewiesenem Bedarf der zivilen
Organisationen ein solcher Einsatz kantonaler Mittel, ohne dass eines der heute gesetzlich
definierten Ereignisse eingetreten ist. Es erscheint daher angezeigt, ergänzend zu den übrigen
Ereignissen (Katastrophe, Notlage, schwere Mangellage und bewaffneter Konflikt) diese neue
Begriffsdefinition einzuführen und den betroffenen Organen, die heute ohne ausdrückliche
gesetzliche Grundlage in den Einsatz gehen, für ihr Handeln eine klare gesetzliche Grundlage
einzuräumen.
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In der Anhörung wurde vor allem auf die rechtliche Verankerung (EO-Berechtigung) und die
Verpflichtung der RFO gegenüber den Arbeitgebern hingewiesen sowie Bedenken bezüglich der zu
erfüllenden Aufträge geäussert. Auch bei der Definition des "Grossereignisses" entstanden Fragen,
welche noch beantwortet werden müssen.
Gemäss den Bundesgesetzgebungen sind nur die militär-, zivildienst- und schutzdienstpflichtigen
Personen EO-berechtigt. Die Bildung von RFO und deren Aufträge sind nicht auf Bundesstufe,
sondern in den kantonalen Gesetzgebungen geregelt. Dabei ist es eine Aufgabe der Gemeinden
(§ 9 BZG-AG), die notwendigen Führungsstrukturen zur Bewältigung von Katastrohen, Notlagen,
schweren Mangellangen und bewaffnetem Konflikt zu schaffen. Die Mitglieder der RFO werden, im
Einverständnis mit ihren Arbeitgebern, von den Gemeinden gewählt. In der neuen
Bundesgesetzgebung besteht auch keine Bestimmung, welche die Mitglieder der Führungsorgane
verpflichtet, eine Funktion in einem Führungsorgan zu übernehmen (Dienstpflicht), noch dass sie als
schutzdienstpflichtige rekrutiert werden können.
Die Auftragserteilung an die RFO erfolgt, wie in der Anhörung gefordert, immer stufengerecht. Wie
bereits heute stellt das RFO sein Hilfebegehren bei einem Grossereignis, einer Katastrophe oder
Notlage und schwere Mangellage an den KFS. Dieser entscheidet über die möglichen
Hilfeleistungen und stellt bei Bedarf ein Hilfebegehren zum Beispiel bei der Armee oder bei einem
Nachbarkanton.
Die Einführung des Begriffes "Grossereignisse" ist nur auf Schadenereignisse und nicht auf
Grossveranstaltungen wie zum Beispiel die "Badenfahrt" oder das "Heitere-Open-Air" bezogen.
Dabei geht es ausschliesslich um die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen. Der KFS wird
auch künftig keine Grossveranstaltungen prüfen und bewilligen. Die Handlungsfreiheit bei den
Grossveranstaltungen bleibt somit für die Gemeinden weiterhin bestehen.
Die Einsatzleitung liegt grundsätzlich bei den "Blaulichtorganisationen" (Polizei, Feuerwehr, Sanität).
Auch bei einem Grossereignis ändert sich die Verantwortung über die Einsatzleitung nicht. Die
Zuständigkeit gemäss § 3 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 ist auch weiterhin gültig. Dabei liegen die
Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen weiterhin bei der Kantonspolizei.
Zwischen der Kantonspolizei und dem KFS besteht zudem eine Regelung über die
Führungszuständigkeit bei den Szenarien gemäss der Gefährdungsanalyse Aargau (Katastrophe
oder Notlage).
Der Hinweis auf den Begriff der "ausserordentlichen Situation" gemäss § 9 Abs. 2 PolG betrifft nicht
die Definition des Grossereignisses, sondern regelt die innerkantonale Zusammenarbeit. Dabei kann
der Regierungsrat, bei der Bewältigung von ausserordentlichen Situationen, die Kantonspolizei
ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Aufwands in Anspruch zu
nehmen.
Gemäss § 35 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1975 können die zuständigen
Stützpunkte bei Katastrophen beigezogen werden. Der Begriff des "Grossereignisses" muss nicht im
Feuerwehrgesetz verankert werden, da dies bereits eine Hauptaufgabe der Feuerwehren ist, diese
Ereignisse zu bewältigen. Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in
Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie
wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der
Katastrophenorganisation eingesetzt.
Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich
des Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrats.
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§ 3 Abs. 2 lit. ebis (Neu)
Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notlage
Die Ausrufung dieser bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse durch den Regierungsrat als
"Zwischenschritt" zwischen Definition und Erlass der notwendigen Anordnungen fehlt in der aktuellen
kantonalen Gesetzgebung. Der Regierungsrat soll auch die Möglichkeit erhalten, die Beendigung
dieser ausserordentlichen Lage erklären zu können. Die Ausrufung dieser bevölkerungsrelevanten
Lage erfolgt, wenn einer oder mehrere Partner des Bevölkerungsschutzes das Ereignis nicht mehr
selber bewältigen können oder zusätzliche Mittel benötigt werden. In diesem Fall kommen
zusätzliche personelle und materielle Mittel des Kantons oder von Dritten zum Einsatz. Das
bevölkerungsschutzrelevante Ereignis gilt als beendet, wenn dieses wieder in eine normale Lage
geführt werden konnte und somit von den Partnern des Bevölkerungsschutzes selber beendet
werden kann. Zur Bewältigung des Ereignisses gehören ebenfalls die Beurteilung der
Schadenbewältigung mit Schlussbericht und Verbesserungsplanung. Die Zuständigkeit für die
Ausrufung einer schweren Mangellage oder eines bewaffneten Konflikts liegt beim Bund. Die
Kompetenz zur Ausrufung und zur Erklärung der Beendigung eines Grossereignisses soll gestützt
auf den hier vorgeschlagenen § 3 Abs. 5 BZG-AG an das zuständige Departement oder an die im
Departement zuständige Stelle delegiert werden, da über Eintritt und Beendigung dieser Ereignisse
zeitnah entschieden werden muss und diese Ereignisse nicht die Dimensionen einer Katastrophe
oder Notlage annehmen.
§ 3 Abs. 2 lit. f (Änderung)
Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen,
Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner
Zuständigkeit,
Für die neu in den Begriffsdefinitionen einzuführenden Grossereignisse sollen dem Regierungsrat
analog den übrigen Ereignissen die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden
(Erlass der notwendigen Anordnungen [Verordnungen, Verfügungen], Einsatz und Koordination von
Diensten und Organisationen).
§ 3 Abs. 2 lit. k (Änderung)
Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und
Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen,
Die vom geltenden Recht geforderte umfassende Gefährdungsanalyse wurde inzwischen durch den
Regierungsrat erstellt und dem geltenden Gesetzestext daher Rechnung getragen. Die Analyse
muss aber laufend Veränderungen und neuen Erkenntnissen angepasst werden. Der Regierungsrat
soll daher neu die Aufgabe haben, die Aktualisierung der umfassenden Gefährdungsanalyse
sicherzustellen. Unter dem Betriff "Sicherstellung" wird dabei der Prozess, welcher die
Gefährdungsanalyse des Kantons Aargau und die darauf abgestützten Notfallvorsorge steuert,
verstanden.
§ 3 Abs. 2 lit. m (Änderung)
Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Grossereignissen,
Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen
kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbstständigen Staatsanstalten und der
privaten Organisationen.
In der aktuellen Gesetzgebung des Kantons Aargau werden die Begriffe Katastrophe, Notlage,
schwere Mangellage und bewaffneter Konflikt definiert und dem Regierungsrat entsprechende
Handlungsmöglichkeiten eingeräumt. Neu sollen auch der Entscheid über den Einsatz und
Koordination zur Bewältigung von "Grossereignissen" sowie zur Bewältigung von "schweren
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Mangellagen" und "bewaffneten Konflikten" mit den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten
verknüpft werden.
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§ 3 Abs. 2 lit. n (Neu)
Das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) wird organisatorisch dem zuständigen
Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des
Kommandanten zuständig.
Der Regierungsrat ernennt nach geltendem Gesetz nicht nur das inzwischen gebildete KKE, sondern
wählt in der Praxis auch dessen Kommandantin oder Kommandanten, was in der aktuellen
Gesetzgebung nicht abgebildet ist. Bis heute nicht geregelt ist die organisatorische Zuordnung des
KKE. Das KKE soll mit der vorliegenden Gesetzesrevision dem zuständigen Departement und mit
der anschliessenden Revision der Verordnung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
zugeordnet werden. Gleichzeitig soll der Regierungsrat von der bisherigen Wahlkompetenz entlastet
werden und die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz auf Verordnungsstufe die Kompetenz
erhalten, die Kommandantin oder den Kommandanten des KKE ernennen zu dürfen.
§ 3 Abs. 5 (Änderung)
Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen
und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel
einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung
bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungskredite vorzeitig frei. Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Auch für Grossereignisse sollen dem Regierungsrat analog den übrigen Ereignissen die
entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Bereitstellung von Mitteln und
Soforthilfe). Insbesondere soll in der Verordnung definiert werden, dass das zuständige Departement
beziehungsweise die zuständige Stelle im Departement den Eintritt und die Beendigung eines
Grossereignisses erklären kann.
§ 4 Abs. 1 (Änderung)
Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei
Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten
Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht
die Entscheide des Regierungsrats.
Der KFS, das KKE, die RFO und auch die ZSO können in der Praxis auch bei den bis anhin nicht
definierten Grossereignissen zum Einsatz kommen, weshalb die bisherige Gesetzesbestimmung
ergänzungsbedürftig ist und angepasst werden muss.
§ 4 Abs. 5 (Neu)
Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträge zur
Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und
bewaffneten Konflikten erteilen.
Der KFS (sowie allenfalls auch die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz) soll die bis anhin
fehlende Kompetenz erhalten, den RFO Planungsaufträge und Aufträge zur Bewältigung von
bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen erteilen zu können. Die Koordinationsstelle für den
Bevölkerungsschutz ist das administrative Instrument des KFS, das heisst, sie kann Aufträge des
KFS stufengerecht weitergeben.
Die von den RFO zu übernehmenden Planungsaufträge betreffen grundsätzlich nicht den Kanton
(KFS) oder den Bund (BABS), sondern sind Aufträge zur Bewältigung eines Ereignisses auf Stufe
Gemeinden beziehungsweise Regionen. Somit liegt die Verantwortung, wie bereits seit 2007 in
§ 9 BZG-AG festgehalten, in der Zuständigkeit der Gemeinden/Regionen inklusive den finanziellen
und personellen Konsequenzen. Von Seiten des Kantons (KFS) werden nur Planungsaufträge an die
RFO oder an das für das RFO zuständige Organ erteilt, wenn aus der Gefährdungsanalyse Aargau
oder im Auftrag des Bundes zwingender Handlungsbedarf auf Stufe Gemeinden beziehungsweise
Regionen besteht (zum Beispiel die Vorbereitung eines Impfzentrums bei einer Pandemie oder
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Evakuierungsplanung). Die Zuständigkeit und somit die Finanzierungszuständigkeit ist bereits im
heutigen kantonalen Gesetz geregelt. Zudem hat der Regierungsrat, im Rahmen der
Gefährdungsanalyse, die Zuständigkeit des Kantons und der Regionen zu den Szenarien festgelegt.
§ 4 Abs. 6 (Neu)
Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle werden für die
Zivilschutzorganisationen Leistungsaufträge und Leistungsprofile erarbeitet und vereinbart.
Künftig soll die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle, in Zusammenarbeit mit den RFO und
den ZSO, im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Leistungsaufträge der ZSO festlegen. Gemäss
den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton sowie der Gefährdungsanalyse Aargau müssen
die Leistungsaufträge der ZSO zusammen mit den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz
festgelegt werden. Unter Leistungsprofilen (Anpassung aufgrund der Anhörung) sind Anforderungen
an die ZSO zu verstehen (zum Beispiel in welcher Zeit wie viele Angehörige des Zivilschutzes
beispielsweise zur Unterstützung zur Verfügung stehen müssen). Analog dem KKE wird den
Partnerorganisationen, den Gemeindebehörden, den RFO und den für den Zivilschutz zuständigen
Stellen eine Einsatzdokumentation "Leistungsprofil ZS" abgegeben. Diese Grundlage hat sich bei der
Zusammenarbeit mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes bewährt.
Auf Stufe Bund und Kanton werden zurzeit die Grundleistungsaufträge und mögliche zusätzliche
Leistungen für den Zivilschutz erarbeitet. Diese Leistungsaufträge müssen dann auf die einzelne
Region angepasst werden. Die Grundleistungsaufträge erfahren keine Änderung, da diese im BZG
und in den einschlägigen Weisungen des Bundes und des Kantons bereits geregelt sind. Die
Leistungsaufträge werden dann Auswirkungen auf die Strukturen, den Personalbestand, die
Schutzinfrastrukturen und das Material haben. Nach Vorliegen der Leistungsaufträge werden diese
dem für den Zivilschutz zuständigen Organ in der Region zur Vernehmlassung unterbreitet. Die
Umsetzung in den Regionen erfolgt dann in Zusammenarbeit mit den RFO und den ZSO.
§ 5 Abs. 1 (Änderung)
Das KKE leistet bei Bedarf oder auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und
Unterstützung zugunsten betroffener Gemeinden oder Regionen sowie im Rahmen
ausserkantonaler Hilfe.
In der Praxis geht das KKE bei ausgewiesenem Bedarf auch ohne Anordnung des Regierungsrats in
den Einsatz. Namentlich das Care Team Aargau und die Samariterleiterfunktionäre können als
Teilelemente des KKE schon bei Alltagsereignissen zu deren Bewältigung aufgeboten werden. Die
geltende gesetzliche Regelung erweist sich daher als zu eng gefasst. In der Praxis werden das Care
Team und die Samariterleiterfunktionäre durch die Partnerorganisationen und durch weitere Stellen
(zum Beispiel Dargebotene Hand) angefordert. Weitere Mittel des KKE können durch die Partner des
Bevölkerungsschutzes, durch die Regionen oder durch Dritte angefordert werden. Der Einsatz erfolgt
in diesem Fall nach Bedarf und, sofern die Unterstützung ausgewiesen ist, wird über diesen Einsatz
durch den KFS oder auf Anordnung des Regierungsrats entschieden (zum Beispiel ausserkantonale
oder grenzüberschreitende Hilfeleistungen).
§ 5 Abs. 3 (Änderung)
Die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des KKE gehen zulasten des Kantons. Die
Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze können diesen in Rechnung gestellt
werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze des KKE sollten in Abweichung vom
bisherigen Gesetzeswortlaut nicht mehr zwingend in Rechnung gestellt werden. Dabei handelt es
sich um eine geringfügige Abweichung vom Grundsatz der Verursacherfinanzierung gemäss § 4 des
Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni
2012.
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Es ist in der Praxis nicht üblich, dass sich die Partner des Bevölkerungsschutzes gegenseitig die
Kosten weiterverrechnen.
In der BZV-AG soll künftig geregelt werden, dass die Einsätze des KKE zur Unterstützung der
Partner des Bevölkerungsschutzes durch den Kanton getragen werden, dass die Einsätze des Care
Teams als Teil des KKE durch den Kanton getragen werden, und dass bei weiteren Einsätzen die
Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz über die Weiterverrechnung der Kosten entscheidet. Auf
diese Weise kann in der Praxis auch eine gleiche Handhabe der Verrechnungspraxis unter den
Partnern des Bevölkerungsschutzes sichergestellt werden.
Das KKE übernimmt Spezialaufgaben, welche nicht durch eine andere Organisation abgedeckt
werden können. Dabei handelt es sich nicht um kleinere Alltagsereignisse, sondern um Einsätze, bei
welchen spezielle Mittel zum Einsatz kommen (zum Beispiel Care Team, Tierseuchen, ABC-Ereignisse etc.). Das KKE ist keine Konkurrenz zu den regionalen Organisationen und es mischt sich nicht
in die Aufgaben der RFO oder der ZSO ein. Das KKE kommt nur dann zum Einsatz, wenn es die
Situation erfordert oder bei den regionalen Organisationen das nötige Spezialmaterial oder
Fachpersonal fehlt.
Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Bestimmung werden die Einsätze des KKE nicht mehr
zwingend in Rechnung gestellt. In der Anhörung bestand diesbezüglich ein Missverständnis. Eine
Verrechnung an die Partnerorganisationen, Gemeinden beziehungsweise Regionen erfolgt nur noch
bei Grobfahrlässigkeit. Ob und wann eine Verrechnung an Dritte erfolgt, soll die Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz entscheiden. Den Vollzug wird der Regierungsrat auf Verordnungsstufe
präzisieren.
§ 9 Abs. 2 lit. a (Änderung)
Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen, Katastrophen,
Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,
Analog dem Kanton sollen auch den Gemeinden (Gemeinderäte) beziehungsweise ihrem
Führungsinstrument (RFO) Handlungsmöglichkeiten beim Eintritt von Grossereignissen eingeräumt
werden. Nicht nur beim Eintritt von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten
Konflikten, sondern auch beim Eintritt von Grossereignissen sind durch die Gemeinde die Gemeindeund Verwaltungstätigkeit sicherzustellen, materielle und personelle Mittel einzusetzen, finanzielle
Mittel für Soforthilfe bereitzustellen sowie durch die RFO Massnahmen vorzuschlagen und zu
vollziehen. Der bisherige Begriff der ausserordentlichen Lage soll präzisiert und durch sämtliche
bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse (Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen, schwere
Mangellagen und bewaffnete Konflikte) ersetzt werden.
§ 9 Abs. 2 lit. e (Änderung)
Sicherstellung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons,
Die regionalen Gefährdungsanalysen werden durch die Gemeinden (RFO) gemäss kantonalen
Vorgaben erstellt. Die Analyse muss aber laufend den Veränderungen und neuen Erkenntnissen
angepasst werden. Die Gemeinden sollten daher neu die Aufgabe haben, die Aktualisierung der
regionalen Gefährdungsanalyse sicherzustellen. Unter dem Betriff "Sicherstellung" wird dabei der
Prozess, welcher die Gefährdungsanalyse des Kantons Aargau und die darauf abgestützten
Notfallvorsorge steuert, verstanden.
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§ 9 Abs. 3 (Änderung)
Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen
und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen und
personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für Sofortmassnahmen zur
Hilfeleistung bereitzustellen.
Auch für Grossereignisse sollen den Gemeinderäten analog den übrigen Ereignissen die
entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Bereitstellung von Mitteln und
Soforthilfe).
§ 10 Abs. 1 (Änderung)
Die RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutzregionen.
Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten
Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und
vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte.
Die RFO können in der Praxis auch bei den bis anhin nicht definierten Grossereignissen zum Einsatz
kommen, weshalb die bisherige Gesetzesbestimmung ergänzungsbedürftig ist und angepasst
werden muss.
§ 10 Abs. 4 (Neu)
Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der
Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und
bewaffneten Konflikten beraten.
Die RFO sollen die Möglichkeit erhalten, die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den
Vorbereitungen und der Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen zu unterstützen
und zu beraten. In der Anhörung wurde darauf hingewiesen, dass im heutigen BZG-AG eine
Regelung vorhanden sei. Diese Bestimmung kann nicht mit der bereits vorhandenen gesetzlichen
Regelung unter § 19 Abs. 3 BZG-AG verknüpft werden. Zudem ist festzuhalten, dass das RFO die
Partner des Bevölkerungsschutzes nur bei Bedarf unterstützen und beraten kann. Diese Aufgabe
wird auch nur dann vom RFO wahrgenommen, wenn dies von den Partnerorganisationen auch
angefordert wird. Damit weiterhin eine Flexibilität für das RFO besteht, ist die "Kann"-Formulierung
beizubehalten. Selbstverständlich wird in diesen Fällen auch immer die vorgesetzte Stelle, zum
Beispiel die Bevölkerungsschutzkommission, in den Entscheidungsprozess mit einbezogen. Zu
erwähnen ist zudem, dass das RFO nur eine beratende Funktion hat und in diesen Fällen keine
Weisungskompetenz ausübt.
Im Weiteren wurde verlangt, dass die Partner des Bevölkerungsschutzes im BZG-AG namentlich erwähnt werden. In Art. 3 des BZG sind die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz mit deren
Aufgaben bereits erwähnt. Somit erübrigt sich eine zusätzlichen Auflistung im BZG-AG.
§ 10 Abs. 5 (Neu)
Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle setzen die RFO die
Leistungsaufträge und Leistungsprofile für die Zivilschutzorganisationen (ZSO) um.
Künftig sollen die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle, das für den Zivilschutz zuständige
Organ in den Regionen und die RFO im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Leistungsaufträge der
ZSO festlegen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton sowie der
Gefährdungsanalyse Aargau müssen die Leistungsaufträge der ZSO zusammen mit den
Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz festgelegt werden. Von den 25 Szenarien der
Gefährdungsanalyse sind deren neun Szenarien auf Stufe Region weiter zu bearbeiten.
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§ 11 Abs. 1 (Änderung)
Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben die
notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen,
schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten.
Im Rahmen der Anhörung wurde dieser ergänzende Hinweis eingebracht und so auch übernommen.
§ 12 Abs. 2 (Neu)
Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsvereinbarungen
abschliessen.
An den Zuständigkeiten für die Umsetzung des Koordinierten Sanitätsdiensts und dem auf
Verordnungsstufe verankerten Weisungsrecht des Kantonsärztlichen Diensts soll festgehalten
werden. Bis heute besteht allerdings für die vertragliche Einbindung von Drittorganisationen (zum
Beispiel Samaritervereine) im Bereich Gesundheitswesen des Bevölkerungsschutzes keine
Regelung.
Dieser Vollzugsmangel soll mit dem vorgeschlagenen Absatz bereinigt werden. Somit kann die
Rechtsgrundlage geschaffen werden, um mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen zu
können.
Der Zivilschutz verfügt heute über keinen Sanitätsdienst mehr. Dieser wurde mit der Reform 2004
auf Stufe Bund aufgelöst. Heute sind im Zivilschutz nur noch Zugsanitäterinnen und Zugsanitäter
vorhanden, und zwar für die eigenen Bedürfnisse. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse Aargau
wurde festgestellt, dass die Frage des künftigen Sanitätsdiensts im Bevölkerungsschutz geklärt
werden muss. Eine Variante wäre die Wiedereinführung des Sanitätsdiensts im Zivilschutz, eine
andere Variante ist die vertragliche Einbindung von Sanitäterinnen und Sanitätern aus den
Samaritervereinen etc. Entsprechend soll hier der Koordinierte Sanitätsdienst mögliche
Leistungsaufträge mit den bestehenden Organisationen abschliessen können.
§ 13 (Änderung)
Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren
Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal
beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen aufbieten,
soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden.
Aufgrund der neu zu definierenden Grossereignisse soll dem Regierungsrat auch für diese Fälle die
Kompetenz eingeräumt werden, Personal, Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens
aufbieten zu können.
§ 14 Abs. 1bis (Neu)
Das zuständige Departement erarbeitet bei Bedarf Einsatzgrundlagen für Betreiber kritischer
Infrastrukturen und sorgt bei Bedarf für deren Aus- und Weiterbildung. Die entsprechenden
Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt den
Vollzug durch Verordnung.
Im Vollzug hat sich gezeigt, dass ein Bedürfnis von Betreibern sicherheitskritischer Infrastrukturen
nach Unterstützung durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz besteht. Diese soll bei
Bedarf die Krisenstäbe solcher sicherheitskritischer Infrastrukturen bei der Erarbeitung von
Einsatzgrundlagen sowie mit Aus- und Weiterbildungsmassnahmen unterstützen können. Damit
jedoch der Aufwand, welcher der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz entsteht, an diese
Betreiber weiterverrechnet werden kann, ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erforderlich.
Die Verrechnungsmodalitäten werden auf Verordnungsstufe zu konkretisieren sein. Die Kantone
übernehmen hier Aufgaben, welche gemäss Bundesvorgaben erfüllt werden müssen. Die RFO und
die Partner des Bevölkerungsschutzes werden entsprechend den Fortschritten im Projekt informiert
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und soweit nötig miteinbezogen. Eine Verpflichtung zur Materialbeschaffung durch die Betreiber
kritischer Infrastrukturen liegt nicht in der Kompetenz der Kantone, sondern des Bundes.
§ 15 (Änderung)
Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu behandelnden Personen kann der
Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben.
Entgegen dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes soll der Regierungsrat im Rahmen des
Koordinierten Sanitätsdiensts die Arzt- und Spitalwahl nur für zu behandelnde und nicht für zu
betreuende Personen (darunter fallen auch Schutzsuchende) aufheben können.
§ 16 (Änderung)
Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Katastrophe
oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen
Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere Haftungsregeln
vorgehen.
Der Regierungsrat und die Gemeinderäte sollen neu die Kompetenz erhalten, verantwortliche Dritte
auch bei Grossereignissen zur Verantwortung ziehen zu dürfen. Die Zuständigkeit und
Verantwortung für schwere Mangellagen und bewaffnete Konflikte liegen beim Bund, weshalb
Regierungsrat und Gemeinderäte bei diesen Ereignissen fehlbare Dritte nicht zur Verantwortung
ziehen können.
§ 17 Abs. 4 Befugnisse (Neu)
Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche
Sachen sowie Tiere) gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei Grossereignissen,
Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel
nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können. Der
Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.
Der Bundesrat hob per 15. Dezember 2009 die Verordnung über die Requisition vom 9. Dezember
1996 auf. Somit fehlen den Kantonen die entsprechenden Grundlagen, bei Grossereignissen sowie
Katastrophen und Notlagen, wenn die öffentlichen Mittel (Armee, Zivilschutz, Partnerorganisationen
etc.) nicht mehr ausreichen, die entsprechenden Mittel von Privaten gegen Entschädigung zu
beschlagnahmen. In erster Linie werden die erforderlichen Mittel bei den Eigentümerinnen und
Eigentümern angemietet. Sollte jedoch keine Einigung erreicht werden, käme das
Requisitionsverfahren zur Anwendung. Aus diesem Grund soll im kantonalen Gesetz ein
Requisitionsrecht verankert werden. Dieses Recht hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung
zu tragen, was im vorgeschlagenen Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Unter den "zuständigen
Organen" sind der KFS (Kanton) und die RFO (Gemeinden/Regionen) zu verstehen. Die Kompetenz
auf Stufe Kanton/KFS liegt bei der zuständigen Vorsteherin oder dem zuständigen Vorsteher des
Departements Gesundheit und Soziales. Bei den Gemeinden/Regionen liegt sie beim zuständigen
Gemeinderat innerhalb des RFO. Dies wird in der zu ändernden BZV-AG verankert werden. Eine
Beschlagnahmung erfolgt aufgrund der Dringlichkeit meist mündlich und wird danach noch eine
schriftliche Verfügung erlassen. Die Entschädigung der beschlagnahmten Mittel erfolgt auf der Basis
der vorhandenen Tarife der Verbände (zum Beispiel für Baumaschinen der Regietarif des
Baumeisterverbandes). Eine separate Tarifregelung auf Stufe Verordnung ist deshalb nicht
erforderlich.
§ 18 (Änderung)
Die von den zuständigen Organen im Rahmen der Bewältigung von Grossereignissen,
Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erlassenen
Anordnungen sind für die Bevölkerung verbindlich.
Die Anordnungen der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes sollen auch für die künftig zu
definierenden Grossereignisse für die Bevölkerung verbindlich sein. Unter den "zuständigen
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Organen" sind der KFS und die RFO zu verstehen. Dies wird in der zu ändernden BZV-AG verankert
werden.
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§ 19 Abs. 3 (Aufhebung)
Dieser Absatz kann ersatzlos aufgehoben werden, da in den vorgeschlagenen §§ 4 Abs. 6 und
10 Abs. 5 die Auftragserteilung an die ZSO bereits geregelt ist.
§ 21 Abs. 1 (Änderung)
Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen
und Notlagen, Instandstellungsarbeiten sowie zugunsten der Gemeinschaft liegt in der
Kompetenz des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
In der aktuellen Gesetzgebung des Kantons Aargau werden die Begriffe Katastrophe und Notlage
definiert und den Gemeinden entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt. Neu soll auch die
Aufgebotskompetenz der ZSO auf die neu definierten Grossereignisse ausgedehnt werden.
Für das Aufgebot bei schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten ist der Bund zuständig.
§ 21 Abs. 2 lit. a (Änderung)
Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten:
a)
für
Einsätze
bei
Grossereignissen,
Katastrophen
und
Notlagen
sowie
Instandstellungsarbeiten im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung, soweit die Nachbarschaftshilfe
nicht ausreicht,
Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, auch über den Einsatz zur Bewältigung von
"Grossereignissen" entscheiden zu können.
§ 21 Abs. 3 (Neu)
Bei einer Überschreitung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage bei geplanten
Instandstellungsarbeiten oder bei Gemeinschaftseinsätzen ordnet die für den Zivilschutz
zuständige Stelle an, dass die fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart
nicht aufgeboten werden beziehungsweise dem Aufgebot nicht nachkommen dürfen. Der
Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
Der Bundesrat hat in der ZSV statuiert, wie viel Zeit im Voraus die Kantone die geplanten Instandstellungsarbeiten und die Gemeinschaftseinsätze dem BABS spätestens melden müssen. Dies hat
auch Auswirkungen auf das Bewilligungsverfahren zwischen dem Kanton und den Gemeinden
beziehungsweise Regionen. Sollte zum Beispiel die zeitliche Obergrenze hinsichtlich der Diensttage
beim Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen überschritten sein oder werden diese mit dem Aufgebot
überschritten, muss der Kanton aufgrund der Mitteilung des BABS die ZSO informieren, dass die
fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht mehr aufgeboten werden dürfen.
Die Kontrolle über den korrekten Vollzug liegt dabei beim Kanton (EO-Abrechnungen).
§ 22 Abs. 1 lit. e und f (Neu)
Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über:
e) Zuteilung in die Zivilschutzorganisation,
f) Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlusses.
In der geltenden Gesetzgebung werden der Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie die
Aufhebung des Ausschlusses nicht geregelt, was im Vollzug zu Unklarheiten geführt hat. Es fehlt
konkret eine Regelung, welche Behörde für den Erlass entsprechender Entscheide zu diesen
bundesrechtlich vorgesehenen Tatbeständen (Art. 21 BZG) zuständig ist. Sollte sich die Anzahl der
ZSO weiterhin reduzieren, muss die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons überdies die
Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen in die jeweilige ZSO wahrnehmen können. Nur so können die
Bestände in den verschiedenen Regionen auch jederzeit gewährleistet werden. Die bestehenden
Kompetenzen der zuständigen kantonalen Stelle in der überörtlichen Zuteilung sollen daher im
Hinblick auf die sich abzeichnenden Fusionen der ZSO und auf eine Neuausrichtung des
24 von 46
Zivilschutzes durch den Regierungsrat verstärkt und mittels Schaffung gesetzlicher
Zuteilungskriterien verfeinert werden.
Im Weiteren ist die Zuteilung in die Personalreserve in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Dabei
werden zum Beispiel im Kanton Zürich die Schutzdienstpflichtigen ohne Ausbildung direkt ab der Rekrutierung der Personalreserve zugeteilt. Das führt dann häufig dazu, dass im Bereich der
Grenzregionen unausgebildete Schutzdienstpflichtige in eine Aargauer ZSO wechseln und gemäss
aargauischen Vorgaben (KV-ZS AG) bis zum 30. Altersjahr die Grundausbildung absolvieren
müssen. Aufgrund der Gesetzesänderung des Bundes können Schutzdienstpflichtige neu nur noch
bis zum 26. Altersjahr und eingebürgerte Männer bis zum 30. Altersjahr eine Grundausbildung im
Zivilschutz absolvieren. Eine Anpassung der kantonalen Verordnung (KVZ-AG) drängt sich deshalb
auf.
§ 23 Abs. 4 (Neu)
Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie die Bearbeitung weiterer
Zivilschutzaufgaben erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder das
Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die Zivilschutzorganisationen haben sich
an den Kosten der Zentralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen. Der
Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.
Die aktuell geregelte Meldepflicht der Einwohnerkontrollen wird über das Einwohnerregister GERES
des Kantons erfüllt. Nach der erfolgten Einführung der zentralen Datenbank Zivilschutz auf Stufe
Kanton müssen die kommunalen Einwohnerkontrollen keine Daten mehr direkt an die für die
Kontrollführung zuständigen Stellen der Region liefern. Die bisherige Meldepflicht wird daher obsolet.
Der Datenaustausch und die Mutationen erfolgen via Schnittstelle des Einwohnerregisters und ab
2016 über das Personalinformationssystem der Armee (PISA ZS) zur zentralen Datenbank
Zivilschutz. Mit der zentralen Datenbank Zivilschutz werden sämtliche von den ZSO benötigten
Module zentral zur Verfügung gestellt. Nebst den ZSO nutzt auch die Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz die entsprechenden Module. Die Hard- und Softwarekosten, die
Wartungskosten sowie eventuelle Erweiterungen sind anteilmässig auf die Nutzer zu verteilen. Der
Regierungsrat soll die Nutzungsentschädigung durch die ZSO im Detail auf Verordnungsstufe regeln.
Neben der Kontrollführung nutzen die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz und die ZSO die
Zentrale Datenbank Zivilschutz für weitere Aufgaben: Die ZSO verwenden zurzeit vor allem die
Module Kontrollführung (wird ab 1. Januar 2017 teilweise durch PISA ersetzt), Materialverwaltung,
Periodische Schutzraumkontrolle und Zuweisungsplanung. Weitere Module können jedoch künftig
dazukommen. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz arbeitet mit den gleichen Modulen wie
die ZSO und zusätzlich mit den Modulen Schutzanlagen, Schutzräume, Ersatzbeiträge, Sirenen und
Alarmierung.
Die Verrechnung der Kosten erfolgt heute auf der Basis einer von allen ZSO unterzeichneten
Vereinbarung. Künftig soll dies in der Verordnung verankert werden. Die Regionen (ZSO) und der
Aargauische Zivilschutzverband (AZSV) sind gemäss Vereinbarung in der Arbeitsgruppe "Zentrale
Datenbank Zivilschutz" bereits heute vertreten. Diese Mitglieder wurden auf Vorschlag des AZSV gewählt. Die Arbeitsgruppe wird mindestens zweimal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, in welcher die wesentlichen Eckpunkte, die Verrechnung der Kosten sowie die Einführung von
weiteren Produkten diskutiert und verabschiedet werden.
§ 24 Abs. 1–3 (Änderung)
1
Die Grundausbildung dauert 12 Tage.
2
Die Zusatzausbildung dauert längstens 5 Tage und richtet sich an den Erfordernissen der
Funktionen aus.
3
Die Kaderausbildung dauert je nach Funktion 5 bis 12 Tage.
25 von 46
Die Gesetzesbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz werden durch die per 1.
Januar 2012 beziehungsweise 1. Februar 2015 revidierte Bundesgesetzgesetzgebung beeinflusst.
Die durch den Bund vorgenommenen Gesetzesänderungen in den Bereichen Grund-, Zusatz- und
Kaderausbildung, Weiterbildung und Wiederholungskurse und die für die kantonale Gesetzgebung
vorgesehenen Anpassungen lassen sich tabellarisch folgendermassen darstellen (Änderungen und
Auswirkungen sind fett hervorgehoben):
Bund
BZG bis 2011
Kanton Aargau
BZG 2012
Teilrevision BZG und ZSV
Aktuelles BZG-AG
per 1. Februar 2015
vorgeschlagene
Änderung
Grundausbildung
Grundausbildung
Grundausbildung
Grundausbildung zwei
Grundausbildung 12 Ta-
Schutzdienstpflichtige
Schutzdienstpflichtige
Schutzdienstpflichtige
Wochen
ge (Minimum), keine
mindestens 2 bis
14–21 Tage
12–19 Tage
veränderten
finanziellen
maximal 3 Wochen
Auswirkungen auf
Kanton
Zusatzausbildung
Zusatzausbildung
Zusatzausbildung
Zusatzausbildung
Spezialisten kann
Spezialisten kann
Spezialisten kann
längstens eine Woche
Zusatzausbildung
ergänzend längstens
zusätzlich höchstens
zusätzlich höchstens 5
je nach Funktion
längstens 5 Tage je
1 Woche erfolgen
7 Tage erfolgen
Tage erfolgen
nach Funktion, keine
veränderten
finanziellen
Auswirkungen auf
Kanton
Kaderkurse
Kaderkurse 7–14 Tage
Kaderkurse 5–12 Tage
mindestens 1 bis
Kaderkurs 1–2
Kaderkurse 5–12 Tage
Wochen
je nach Funktion, keine
veränderten
maximal 2 Wochen
finanziellen
Auswirkungen auf
Kanton
Neu:
Neu:
Kommandantenkurs
Kommandantenkurs
Nicht geregelt
Neu:
14 Tage Bund,
12 Tage Bund, Kantone 5–
(Ausbildung im
Kommandantenkurs
Kantone 7–14 Tage,
12 Tage, Total 19–24 Ta-
Rahmen Kaderkurs)
5–12 Tage (flexiblen
Total 21–28 Tage,
ge, Kantone tragen die
Spielraum Bund
Kantone tragen die
ihnen anfallenden Kosten
übernehmen); keine
ihnen anfallenden
neuen
Kosten
Ausbildungskosten
zulasten Kanton
Weiterbildung Kader
Weiterbildung Kader
Weiterbildung Kader und
und Spezialisten
und Spezialisten
Spezialisten können innert
Nicht geregelt
Kein Handlungsbedarf,
wie bis anhin direkte
können innert 4 Jahren
können innert 4 Jahren
4 Jahren maximal 12 Tage
Anwendung der
maximal 2 Wochen
maximal 14 Tage
aufgeboten werden
Bundesbestimmung
aufgeboten werden
aufgeboten werden
(Kann-Formulierung)
durch Abteilung Militär
und Bevölkerungsschutz,
keine veränderten
finanziellen
Neu: Kantone können
Auswirkungen auf
auf ihre Kosten
Kanton
Kommandanten und
Stv. sowie Spezialisten
Kann-Formulierung,
26 von 46
Bund
BZG bis 2011
Kanton Aargau
BZG 2012
Teilrevision BZG und ZSV
per 1. Februar 2015
Aktuelles BZG-AG
vorgeschlagene
Änderung
Führungsunterstützung
somit besteht die
und Kulturgüterschutz
Möglichkeit auf das
innert 4 Jahren
Bundesrecht
maximal 7 Tage zur
zurückzugreifen (WBK)
Weiterbildung
aufbieten.
27 von 46
Bund
BZG bis 2011
Kanton Aargau
BZG 2012
Teilrevision BZG und ZSV
Aktuelles BZG-AG
per 1. Februar 2015
vorgeschlagene
Änderung
Wiederholungskurse
Wiederholungskurse
Wiederholungskurse
Schutzdienstpflichtige
Schutzdienstpflichtige
Schutzdienstpflichtige
Nicht geregelt
Kein Handlungsbedarf,
wie bis anhin direkte
mindestens 2 Tage bis
mindestens 2–7 Tage
mindestens 2–5 Tage
Anwendung der
1 Woche jährlich
jährlich
jährlich
Bundesbestimmung
durch ZSO; keine
veränderten
finanziellen
Auswirkungen auf ZSO
Wiederholungskurse
Wiederholungskurse
Wiederholungskurse Kader
Nicht geregelt
Kader und Spezialisten
Kader und Spezialisten
und Spezialisten können
Wie bis anhin direkte
können längstens
können höchstens
höchstens 12 weitere Tage
Anwendung der
1 weitere Woche
14 weitere Tage
jährlich aufgeboten werden
Bundesbestimmung
jährlich aufgeboten
jährlich aufgeboten
durch ZSO möglich;
werden
werden
längere Kursdauer und
damit Mehrkosten für
ZSO möglich
(Entscheid liegt bei
Kommandanten und Stv.
Nicht geregelt
ZSO)
Kommandanten und
können jährlich zu
Stv. können jährlich zu
höchstens 19 weiteren
Direkte Anwendung der
höchstens 21 weiteren
Tagen aufgeboten werden
neuen
Tagen aufgeboten
Bundesbestimmung
werden
durch ZSO möglich,
führt bei Umsetzung
durch ZSO zu neuen
Kosten für die ZSO
Im Bereich der Grundausbildung soll durch Anpassung der kantonalen Gesetzgebung vom
bundesrechtlichen Minimum Gebrauch gemacht werden. Die Kommandantenausbildung wurde nach
den Vorgaben des Bundes 2011 neu konzipiert und durchgeführt. Die Kommandantenausbildung
ersetzt die Weiterausbildungskurse (WBK) für Kommandantinnen und Kommandanten nicht, WBK
werden auch in Zukunft für diese ca. alle zwei Jahre durchgeführt. Von der vom Bund eingeräumten
Möglichkeit der Kommandanten- und Spezialisten-Weiterbildung soll in der Regel (Ausnahmefälle
vorbehalten) kein Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der bisherigen kantonalen Praxis, den
Empfehlungen des BABS und gemäss dem künftigen Bundesrecht soll die Ausbildungs-,
Weiterbildungs- und Wiederholungskursdauer in Arbeitswochen beziffert werden. Die Anpassungen
an das revidierte Bundesrecht führen somit zu keinen zusätzlichen Ausbildungs- und
Weiterbildungstagen zulasten des Kantons. Die Wiederholungskurse sollen wie bisher in direkter
Anwendung des Bundesrechts durch die ZSO angeordnet werden. Im Bereich der
Wiederholungskurse für Kader, Spezialistinnen und Spezialisten sowie für Kommandantinnen,
Kommandanten und ihre Stellvertretungen haben die ZSO in direkter Anwendung des geänderten
Bundesrechts die Möglichkeit, zu ihren Lasten von der vom Bund moderat erhöhten Kursdauer
Gebrauch zu machen.
§ 24 Abs. 6 (Neu)
Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine Person
bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige
Stelle, ob diese eine Grundausbildung leisten muss. Der Regierungsrat regelt das Verfahren
durch Verordnung.
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Bezüglich der Personen, die den freiwilligen Schutzdienst übernehmen wollen, ist eine Ausnahme in
Bezug auf die Absolvierung der Grundausbildung zu statuieren. Diejenigen, welche bereits über eine
Ausbildung verfügen, die der Grundausbildung gleichkommt, müssen diese nur dann absolvieren,
wenn der Kanton dies so beurteilt. Als gleichwertige Ausbildung gelten insbesondere militärische
Ausbildungen und zivile Ausbildungen, etwa bei den Partnerorganisationen des
Bevölkerungsschutzes (zum Beispiel Feuerwehrgrundausbildung) oder im Bereich psychologische
Nothilfe (zum Beispiel Seelsorgerin oder Seelsorger).
§ 29 Abs. 2 (Änderung)
Die zuständige kantonale Stelle legt in einer Materialliste, nach Anhörung der ZSO, das
standardisierte Material fest. Dabei wird diese von einer paritätischen Arbeitsgruppe in
Materialfragen unterstützt. Der Regierungsrat regelt die paritätische Zusammensetzung der
Arbeitsgruppe durch Verordnung.
Das standardisierte Material soll künftig in einer kantonalen Materialliste nach Anhörung der ZSO
festgelegt werden. Es sind nicht mehr die Gemeinden anzuhören. Aufgrund der sich reduzierenden
Anzahl ZSO wird es keine ZSO mit nur einer Gemeinde mehr geben. Gemäss Bundesgesetzgebung
legt auch der Bund das standardisierte Material in seinem Zuständigkeitsbereich (Telematik,
Alarmierung, ABC-Schutz) in einer eigenen Materialliste fest. Wie bis anhin soll die paritätische
Arbeitsgruppe aus Mitarbeitenden der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (Vorsitz sowie zwei
Mitglieder), Mitgliedern der ZSO (Zivilschutzkommandantin oder Zivilschutzkommandant und
Materialwartin oder Materialwart) sowie einem Vorstandsmitglied des AZSV gebildet werden.
§ 29 Abs. 3 (Änderung)
Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsgerecht auf die
ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich
für Betrieb, Ersatz und Unterhalt.
Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird nicht mehr bedarfsgerecht auf
die Gemeinden, sondern auf die ZSO verteilt. Mit der vermehrten Regionalisierung werden nur noch
ZSO mit mehreren Gemeinden gebildet. Somit wird das Material der ZSO zugewiesen (in den
Satzungen beziehungsweise Gemeindeverträgen ist das Material bereits im Eigentum der ZSO).
§ 29 Abs. 4 (Änderung)
Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die
Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Aufwand in Rechnung
stellen.
Die Koordination der Materialbeschaffung soll nicht nur auf Ersuchen, sondern in jedem Fall durch
die zuständige kantonale Stelle erfolgen. Demgegenüber soll aber in Abweichung von der geltenden
Regelung der Aufwand nicht mehr in jedem Fall in Rechnung gestellt werden (Kann-Formulierung).
Bereits heute werden diese Kosten im Sinne der einheitlichen Ausrüstung nicht in jedem Fall
weiterverrechnet. Aufgrund der starken Reduktion der Anzahl ZSO (Fusionen) ist es wichtig, dass
der Aargauer Zivilschutz über einheitliches Material verfügt (Sicherstellung der Ausbildung,
Zusammenarbeit unter den ZSO usw.). Die Koordination der Materialbeschaffung muss deshalb von
der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons wahrgenommen werden. Nur so können auch
die Kompatibilität, die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie
die Erfüllung der Leistungsaufträge sichergestellt werden.
Wie bereits heute erfolgt bei geplanten Materialbeschaffungen vorgängig eine Anhörung bei den für
den Zivilschutz zuständigen Organen der Regionen beziehungsweise bei den ZSO. Die Vorevaluation und die Abklärungen werden wie bis anhin von der speziell gebildeten Arbeitsgruppe Material, in
welcher auch die ZSO und der AZSV vertreten sind, durchgeführt. Nachdem sich die Kantone und
der Bund (BABS) mit dem Materialforum Zivilschutz (materialforum.ch) zu einer gemeinsamen
Materialbeschaffung zusammengeschlossen haben und jeder Kanton eine Stimme im Forum besitzt,
29 von 46
muss die Gesamtkoordination auch weiterhin bei der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen
Stelle liegen. Nur so ist eine Zusammenarbeit zwischen Bund–Kantonen–Regionen möglich. Die
künftige Beschaffung von Material wird durch die Einführung von Leistungsaufträgen für den
Zivilschutz beeinflusst. Diese Leistungsaufträge sind auch entsprechend auf die Bedürfnisse der
Regionen angepasst. Zudem wurden die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei der
Erarbeitung der Leistungsaufträge eingebunden.
§ 29 Abs. 6 (Neu)
Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivilschutz des
Kantons verwaltet. Die ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank anteilmässig zu
beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.
Das gesamte Material des Zivilschutzes wird bereits heute auf der zentralen Datenbank Zivilschutz
des Kantons verwaltet. Um eine einheitliche Verwaltung des Materials gemäss den standardisierten
Materiallisten des Bundes und des Kantons gewährleisten zu können, und damit auch eine
Datenbank für Spezialmaterial für den KFS und für die Partner des Bevölkerungsschutzes realisiert
werden kann, muss das Material auf der zentralen Datenbank erfasst werden. Der Regierungsrat soll
die Nutzungsentschädigung durch die ZSO und Dritte im Detail auf Verordnungsstufe regeln. Die
Verrechnung der Kosten erfolgt heute auf der Basis einer von allen ZSO unterzeichneten
Vereinbarung. Künftig soll dies in der Verordnung verankert werden. Die Regionen (ZSO) und der
AZSV sind gemäss Vereinbarung in der Arbeitsgruppe "Zentrale Datenbank Zivilschutz" bereits
heute vertreten. Diese Mitglieder wurden auf Vorschlag des AZSV gewählt. Die Arbeitsgruppe wird
mindestens zwei Mal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, in welcher die
wesentlichen Eckpunkte, die Verrechnung der Kosten sowie die Einführung von weiteren Produkten
diskutiert und verabschiedet werden.
§ 31 (Änderung)
Das vom Bund den ZSO unentgeltlich abgegebene, überzählige Material wird in einen
zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den ZSO
auf Gesuch zur Verfügung gestellt.
Nachdem im Kanton Aargau nur noch regionale ZSO vorhanden sind, wird der Begriff Gemeinde
durch ZSO ersetzt.
§ 33 Abs. 1 (Aufhebung)
Der Schutzraumbau wird neu abschliessend im BZG sowie in der ZSV des Bundes geregelt (Bau
von Schutzräumen nur ab 25 Schutzplätzen). Die bisherige kantonale Regelung kann daher
aufgehoben werden.
§ 33 Abs. 2 (Änderung)
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle
ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt werden. Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Im Sinne der von der ZSV eingeräumten Ausnahmemöglichkeit (Art. 17 Abs. 6) soll jedoch geregelt
werden, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnerinnen oder
Einwohnern mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit
weniger als 25 Schutzplätzen erstellt werden kann. Die Einzelheiten werden noch auf
Verordnungsstufe zu regeln sein. Auch gemäss dem neuen Bundesrecht können abgelegene und
nur zeitweise bewohnte Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreit werden (Art. 18 Abs. 2 ZSV).
An dieser Bestimmung soll daher festgehalten werden.
§ 33 Abs. 3 (Änderung)
Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kantonale
Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden.
30 von 46
Redaktionelle Korrektur eines bisherigen Schreibfehlers (Singular statt Plural).
§ 35 Abs. 1 (Änderung)
Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Entrichtung der
Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und verzinst. Der Regierungsrat
legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bundesrechtlich geregelten Bandbreite
durch Verordnung fest.
Gestützt auf die neue Bundesgesetzgebung gehen die Ersatzbeiträge an den Kanton, welcher diese
verwaltet und auf Gesuch freigeben kann (Art. 47 Abs. 3 BZG). Aus diesem Grund soll die
gesetzliche Grundlage für eine Spezialfinanzierung geschaffen werden (§ 37 GAF vom 5. Juni 2012).
Der Regierungsrat hat sich bei der Regelung der Höhe der Ersatzabgabe an die durch das
Bundesrecht (Art. 21 Abs. 2 ZSV) vorgegebene Bandbreite von minimal Fr. 400.– bis maximal Fr.
800.– zu halten. Mit der Änderung von § 30 Abs. 1 BZV-AG per 1. März 2012 wurde die Höhe der
Ersatzabgabe im Sinne des bundesrechtlichen Minimums geregelt.
Gemäss § 37 Abs. 3 GAF und der Weisung über die Tresorerie (W9) kann eine Spezialfinanzierung
ausnahmsweise verzinst werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um Mittel, die von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern einbezahlt werden,
und die nach Freigabe durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz von den Gemeinden
beziehungsweise den Regionen zweckgebunden zu verwenden sind. Daher sollen die in der
Spezialfinanzierung gutgeschriebenen Ersatzbeiträge im Interesse und zugunsten dieser
Betroffenen, gestützt auf die Gesetzesänderung, gemäss der vom Regierungsrat beschlossenen
Weisung über die Tresorerie vom 27. November 2013 verzinst werden.
§ 35 Abs. 2 (Änderung)
Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und verwaltet. Die
Ersatzbeiträge in den Gemeinden werden durch diese verwaltet. Der Regierungsrat regelt das
Verfahren durch Verordnung.
Mit der bereits per 1. März 2012 erfolgten Anpassung der BZV-AG (§ 30) wurden auf
Verordnungsstufe die Höhe der Ersatzbeiträge sowie die ab 2012 erfolgende Verwaltung der
Ersatzbeiträge durch den Kanton und die fortgeführte Verwaltung der vor 2012 erhobenen
Ersatzbeiträge durch die Gemeinden bereits geregelt, weshalb Anpassungen nur noch auf
Gesetzesstufe zu erfolgen haben.
Die ab dem 1. Januar 2012 anfallenden Ersatzbeiträge werden neu den Kantonen überwiesen, die
damit die Möglichkeit erhalten, die Mittel gezielt und zweckgebunden einzusetzen. Im Weiteren wird
neu ein innerkantonaler Ausgleich der Mittel geschaffen. So kann zwischen den Gemeinden mit
hohem Ersatzbeitragsstand und jenen, die über keine beziehungsweise wenige Ersatzbeiträge
verfügen, ein innerkantonaler Ausgleich geschaffen werden. Diese Neuerung erlaubt es, die
Schutzraumbautätigkeit und die Werterhaltung der bestehenden Schutzräume besser zu steuern
sowie vorhandene Lücken gezielter zu schliessen. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und
Hauseigentümer zum Unterhalt der Schutzräume bleibt bestehen, die Erneuerung wird aber neu
durch Ersatzbeiträge finanziert.
Die Gemeinden im Kanton Aargau verfügen heute über insgesamt rund 80 Millionen Franken an
Ersatzbeiträgen. Die Verteilung auf die 213 Gemeinden ist unterschiedlich und hängt im
Wesentlichen von der bisherigen Bautätigkeit sowie vom Schutzplatzdeckungsgrad ab. Kleinere
Gemeinden, welche bisher nur eine geringe Bautätigkeit hatten und zudem ein Schutzplatzdefizit
ausweisen, verfügen kaum über Ersatzbeiträge. Diese Gelder sollen auch nach der per 1. Januar
2012 erfolgten Gesetzesänderung bei den Gemeinden bleiben.
31 von 46
Solange die Gemeinden selber über Ersatzbeiträge verfügen, werden Anträge für die Freigabe von
Ersatzbeiträgen, auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen, über die Ersatzbeiträge
gedeckt. Erst wenn die Gelder bei den Gemeinden aufgebraucht sind, können Ersatzbeitragsgelder
des Kantons beantragt werden.
Mit dieser Neuerung entstehen für Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen und privaten
Schutzräumen keine Kosten für die Erneuerung (Ersatz Belüftungssystem). Die Werterhaltung der
Schutzräume kann somit langfristig sichergestellt werden.
§ 35 Abs. 3 (Änderung)
Der
Regierungsrat
regelt
die
Verwendung
Zivilschutzmassnahmen durch Verordnung.
der
Ersatzbeiträge
für
weitere
Gestützt auf die neue Bundesgesetzgebung gehen die Ersatzbeiträge an den Kanton, welcher diese
verwaltet und auf Gesuch freigeben kann (Art. 47 Abs. 3 BZG). Neu dienen die Ersatzbeiträge nicht
mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern auch der Erneuerung privater Schutzräume (Art. 47
Abs. 2 BZG). Die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Gesetz (§ 35 Abs. 2 und 3 BZGAG) widersprechen daher dem übergeordneten Recht und erweisen sich folglich als
anpassungsbedürftig. Die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen
werden wie bisher in der Verordnung (BZV-AG) geregelt. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle
erlässt hierfür ein Merkblatt mit entsprechenden Erläuterungen.
§ 36 Abs. 3 (Änderung)
Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige Stelle des
Kantons.
Nach dem Rückgang der Schutzbautätigkeit in den Gemeinden aufgrund eines gedeckten
Schutzplatzbedarfs wurde die Funktion der Ortsexpertin und des Ortsexperten für den baulichen
Zivilschutz in den Gemeinden aufgehoben. Somit fehlt die Fachkompetenz über den baulichen
Zivilschutz in den Gemeinden. Aufgrund der geringen Anzahl an neuen Schutzraumbauten erfolgen
die Abnahmen heute durch Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz gegen Verrechnung.
§ 36 Abs. 4 (Neu)
Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben des Kantons durch die
Gemeinden beziehungsweise durch die ZSO.
Die periodischen Kontrollen der bestehenden Schutzräume erfolgen aufgrund des in diesem Bereich
noch vorhandenen Fachwissens weiterhin durch die Gemeinde beziehungsweise ZSO. Der
bestehende Gesetzestext ist daher anzupassen.
§ 38 Abs. 4 (Änderung)
Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und führt periodisch Kontrollen
der Schutzanlagen durch.
Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 der revidierten ZSV sehen vor, dass die Kantone
Schutzanlagenprojekte prüfen und beim BABS das entsprechende Genehmigungsgesuch
einreichen. Zudem haben die Kantone die bestehenden Schutzanlagen periodisch zu kontrollieren.
Das geltende BZG-AG ermächtigt die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz als zuständige
kantonale Stelle zur Kontrolle; eine explizite Ermächtigung zur Prüfung der Projektgesuche
zuhanden der Genehmigungsbehörde des Bundes fehlt jedoch, weshalb die Zuständigkeit auch auf
die Prüfung erweitert werden soll.
§ 39 (Änderung)
32 von 46
Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die
zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch.
Gemäss aktuellem § 39 BZG-AG sind "Errichtung, Erneuerung, Unterhalt und Ausrüstung der
geschützten Spitäler Sache des Kantons". In der Verordnung wird in § 16 BZV-AG das BZG-AG
dahingehend konkretisiert, dass "Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der geschützten Spitäler" den
Spitälern obliegt.
Die Tragung der Unterhaltspflicht kann daher nach geltendem Recht Anlass für widersprüchliche
Interpretationen bilden. Der Begriff "Unterhalt" ist aus dem Gesetzestext zu entfernen, damit der
Widerspruch zum aktuellen Verordnungstext beseitigt wird.
Zwei der vier geschützten Spitäler befinden sich im Eigentum privater Spitalträgerschaften. Die
geschützten Spitäler in den beiden Kantonsspitälern sind nach der erfolgten Übertragung der
Liegenschaften in das Eigentum der beiden Spitalaktiengesellschaften übergegangen. Der Kanton
bleibt nach der vorgeschlagenen Bestimmung für Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der
geschützten Spitäler zuständig, während die Spitalträgerschaft weiterhin die Unterhalts-,
Bereitstellungs- und Betriebspflicht hat. Im Bereich Unterhalt kann zudem bei der Abteilung Militär
und Bevölkerungsschutz Unterstützung durch Zivilschutzpersonal beantragt werden. An dieser
Regelung soll in Berücksichtigung des vor der Eigentumsübertragung erzielten
Verhandlungsergebnisses auch künftig festgehalten werden. Neu soll zudem eine periodische
Anlagekontrolle durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz statuiert werden.
§ 40 Abs. 4 (Neu)
Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von baulichen und
nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kulturgüter auf
kantonaler und regionaler Ebene.
Die revidierte Bundesgesetzgebung sieht vor, dass die Kantone die Eigentümerinnen und
Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter
von nationaler Bedeutung verpflichten können, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen
oder zu dulden. Wie bis anhin soll die kantonal zuständige Behörde über die Pflicht von baulichen
und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für diese Kulturgüter, aber auch für regionale Kulturgüter
entscheiden.
§ 45 Abs. 2 (Neu)
Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des
Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädigung aus
der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs. 1. Der Regierungsrat legt die Höhe der
Verwaltungsentschädigung durch Verordnung fest.
Das Bundesrecht sieht – wie bereits erwähnt – vor, dass die Ersatzbeiträge im Bereich
Schutzraumbau an den Kanton gehen, und dass sie zweckgebunden namentlich für die Finanzierung
öffentlicher und die Erneuerung privater Schutzräume zu verwenden sind (Art. 47 Abs. 2 und 3 BZG).
Es handelt sich dabei um eine Spezialfinanzierung, welche gestützt auf § 37 GAF künftig auch im
kantonalen Gesetz verankert werden sollte. Von einer Spezialfinanzierung spricht man, wenn
aufgrund gesetzlicher oder gleichwertiger Vorschriften bestimmte Erträge ganz oder teilweise für die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden (Zweckgebundenheit). Sie basieren gemäss
§ 37 GAF auf einer gesetzlichen Grundlage, welche sich aus den oben erwähnten Bestimmungen
des revidierten Bundesrechts ergibt. Die Ersatzbeiträge, welche von den Hauseigentümerinnen und
Hauseigentümern bezahlt und zweckgebunden für Aufgaben des Zivilschutzes verwendet werden
müssen, werden somit als formell getrennte Rechnung geführt (Leistungsunabhängiger Aufwand und
Ertrag [LUAE]).
Der Kanton erhält durch die Übernahme zusätzlicher Leistungen wie Verwaltung der
"Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz-Schutzraumbauten", Beratung der Eigentümerinnen
33 von 46
und Eigentümer von Liegenschaften bei einer Sanierung des Schutzraumes, Koordination der
Gesuche sowie Bearbeitung der Anträge und Auszahlungen von Geldern aus der
"Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz-Schutzraumbauten" eine Verwaltungsentschädigung.
Die Gemeinden werden entsprechend entlastet.
34 von 46
Voraussichtlich ab dem Jahr 2020 wird der Verwaltungsaufwand der Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz (Gesuchsaufwand, Auszahlungsaufwand) in erheblichem Umfang zunehmen,
da ab diesem Zeitpunkt die altrechtlich erhobenen Ersatzbeiträge auf Stufe Gemeinden zur Neige
gehen dürften, viele Schutzräume einen sanierungsbedürftigen Zustand erreichen und somit durch
die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz verstärkt Gesuche bearbeitet und Ersatzbeiträge
freigegeben werden müssen. Neben dem zunehmenden Verwaltungsaufwand spricht daher auch
eine Gleichbehandlung mit den übrigen Dienstleistungen im Bereich Zivilschutz für die Einführung
einer Verwaltungsentschädigung im Rahmen der oben erwähnten Spezialfinanzierung. Auch für
andere Verwaltungsaufgaben der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz im Bereich Zivilschutz
wie beispielsweise die Abnahme der Schutzräume werden heute schon
Verwaltungsentschädigungen erhoben. Für die ab 2012 auf Stufe Kanton erfolgende Verwaltung der
Ersatzbeiträge soll der zuständigen kantonalen Stelle daher gestützt auf die vorgeschlagene
Gesetzesänderung zulasten der Spezialfinanzierung eine Verwaltungsentschädigung ausgerichtet
werden. Die Höhe der Verwaltungsentschädigung soll anhand des Aufwands gestützt auf die Kosten/Leistungsrechnung des Kantons ermittelt und in diesem Umfang der Spezialfinanzierung belastet
werden.
Im Rahmen der Beratungen des Grossen Rats zu den Massnahmen der Leistungsanalyse hat er die
Massnahme 540-01 "Einführung einer Verwaltungsentschädigung bei den Ersatzbeiträgen im
Bereich Schutzraumprojekte" zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinden verfügen heute gesamthaft über rund 80 Millionen Franken an Ersatzbeiträgen,
diese sind jedoch unter den Gemeinden unterschiedlich verteilt. Mehrere Gemeinden verfügen heute
noch über wenig beziehungsweise keine Ersatzbeiträge. Gemäss dem BZG können die Gemeinden
beziehungsweise ZSO für gewisse Leistungen (zum Beispiel für Mittel zur Bearbeitung der
Zuweisungsplanung oder Periodische Kontrolle) Ersatzbeiträge beantragen. Durch die Übernahme
von Leistungen im Bereich der Schutzbauten durch den Kanton, wie die Sanierung von
Schutzräumen, werden die Gemeinden und ZSO stark entlastet. Die ZSO übernehmen von den
Gemeinden ausschliesslich die Kontrolle der Schutzräume (Periodische Schutzraumkontrolle [PSK])
und stellen deren Zustand fest. Alle anderen Aufgaben für ein Sanierungsprojekt liegen dann beim
Kanton. Diese Aufgaben wurden neu vom BABS mit der Änderung der BZG den Kantonen auferlegt.
Würden diese Aufgaben den Gemeinden beziehungsweise ZSO übertragen, hätte dies zur Folge,
dass mindestens eine 50–80 %-Stelle geschaffen werden müsste. In den letzten 15–20 Jahren ging
der Bau von Schutzräumen, aufgrund des Systemwechsels und der Möglichkeit zur Steuerung im
Schutzraumbau und durch Leistung einer Ersatzabgabe, wesentlich zurück. Damit wurden von den
ehemaligen Ortsexpertinnen und Ortsexperten für den baulichen Zivilschutz wenige
beziehungsweise keine Schutzraumprojekte mehr beurteilt oder bewilligt. Dies führte dann dazu,
dass die Fachkenntnisse bei den Ortsexpertinnen und Ortsexperten nicht mehr vorhanden waren.
Dafür wurde die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vermehrt mit Anfragen aus den
Gemeinden belastet und musste häufiger entsprechenden Support leisten. Deshalb wurde die
Funktion der Ortsexpertin beziehungsweise des Ortsexperten abgeschafft und die wenigen Projekte
von der zuständigen Stelle des Kantons (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) bearbeitet. Dies
hat sich bis heute bewährt. Für die Gemeinden bedeutete dies eine personelle und finanzielle
Entlastung. Der Rückgang der Bauprojekte im Schutzraumbau hatte aber auch Auswirkungen auf
den Personalbestand der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Der Abgang (Pensionierung)
eines Fachspezialisten für Schutzraumbau wurde nicht mehr ersetzt.
Damit die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz die zusätzlichen Aufgaben bei der
Werterhaltung/Sanierung der privaten Schutzräume übernehmen kann, werden intern verschiedene
Optimierungen vorgenommen. Zudem wurde die Software den neuen Aufgaben angepasst, wie zum
Beispiel die Anbindung an GERES- und Objektregister, die Bereitstellung von elektronischen
Antragsformularen für die Eigentümerinnen und Eigentümer der Schutzräume, die Anpassung der
Vorgaben bezüglich der Einreichung der Projekte usw. Mit der Verwaltungsentschädigung wird nicht
35 von 46
nur der Aufwand für die Verwaltung der Gelder abgegolten, sondern die Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz übernimmt in grösserem Umfang weitere Aufgaben, welche grundsätzlich von
den Gemeinden zu übernehmen wären, jedoch aufgrund fehlendem Fachpersonal im Bereich
Schutzbauten nicht mehr wahrgenommen werden können. Bei der kantonalen Verwaltung werden
hierfür keine zusätzlichen Stellen benötigt, sondern die Aufgaben werden mit dem vorhandenen
Fachpersonal erledigt. Bis heute erhebt die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz Gebühren für
die Bearbeitung der Schutzraumbaugesuche und deren Abnahme und nicht für die Erneuerung von
privaten Schutzräumen. Der Aufwand für diese Sanierungsprojekte soll der Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz mit der Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge
abgegolten werden.
Die Gemeinden werden grundsätzlich nicht mit neuen Aufgaben belastet, da die Sanierungsgesuche
direkt von der Eigentümerschaft an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz eingereicht werden
müssen. Die Durchführung der PSK und der Erhebung des Zustandes eines Schutzraums lag auch
bisher im Aufgabenkatalog der Gemeinden beziehungsweise ZSO.
§ 45 Abs. 3 (Neu)
Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Aufwendungen seiner Leistungen für die
Alarmierung, Sirenenanlagen, Telematik und Unterstützung bei den geschützten Spitälern.
Hierfür werden entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat
regelt den Vollzug durch Verordnung.
Nach geltendem Kostenverteiler tragen Kanton und Gemeinden je die in ihrem Zuständigkeitsbereich
entstehenden Kosten, soweit gesetzliche Sonderbestimmungen im BZG-AG nicht ausdrücklich eine
andere Kostentragung festlegen. An dieser Kostenverteilung soll festgehalten werden. Neu sollen jedoch auch Dritte (zum Beispiel Kraftwerke, Betriebe und Spitäler) mittels Leistungsverträgen für die
in ihrem Bereich entstehenden Kosten in den grundsätzlichen Kostenverteiler einbezogen werden. In
den Bereichen Alarmierungen (Kombi-Sirenen Wasseralarm inklusive Sirenenfernsteuerung
"Polyalert", geschützte Spitäler, usw.) sowie Telematik und Polycom bestehen gemeinsame
Aufgaben mit entsprechenden Zuständigkeiten. Die finanziellen Aufwendungen sind entsprechend zu
regeln und zu verteilen.
§ 46 Abs. 2 lit. c (Änderung)
c) der Aus- und Weiterbildung der für die periodische Kontrolle der Schutzräume
verantwortlichen Personen.
Aufgrund der geringen Anzahl an neuen Schutzraumbauten erfolgen die Abnahmen heute durch
Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Die
periodischen Kontrollen der bestehenden Schutzräume erfolgen weiterhin durch die Gemeinden
beziehungsweise ZSO. Aus diesen Gründen sollen die Gemeinden nicht mehr die Aus- und
Weiterbildungskosten der für die Abnahme verantwortlichen Person, sondern nur noch der für die
Kontrolle verantwortlichen Person tragen.
§ 47a (Neu)
1
Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25.
September 1952 geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der ZSO Rückgriff
nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2
Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden
Gemeindeverband kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich
handelnde Person kein Verschulden trifft.
Im Rahmen der Änderung des BZG (Änderung vom 27. September 2013) wurde die Haftung mittels
Fremdänderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei
36 von 46
Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 für Schäden, die der
Erwerbsersatzordnung (EO) entstanden sind, den Kantonen übertragen.
37 von 46
Die Verantwortlichkeiten für Schäden, die der EO selbst zugeführt werden, waren bisher nicht
beziehungsweise nur unzureichend geregelt. Mit dem Verweis auf die Haftungsbestimmungen der
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beschränkte sich das
EOG bisher auf die Regelung jener Fälle, in denen der Schaden durch Organe oder Funktionäre
einer Ausgleichskasse verursacht wurde. Mit dem neuen Art. 20a wird nun auch die
Verantwortlichkeit für Schäden geregelt, die der EO unter anderem durch die Missachtung
gesetzlicher Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze und bei der Bewilligung von
Gemeinschaftseinsätzen entstehen.
Das Aufgebot durch die Kantone beziehungsweise Regionen darf nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften – insbesondere unter der Berücksichtigung der bundesrechtlichen Obergrenzen für die
Anzahl Diensttage – erfolgen. Die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene erfolgt durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons, das heisst durch
die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Gegenüber der EO ist nun ausschliesslich der Kanton
haftbar. Gemäss Botschaft zur Änderung der BZG steht es den Kantonen jedoch frei,
Regressmöglichkeiten gegenüber den ZSO-Regionen vorzusehen und Rückgriff auf fehlbare Stellen
oder Personen zu nehmen.
Nachdem gemäss § 23 BZG-AG und den §§ 19 und 23 BZV-AG die ZSO-Regionen auch für die
Kontrollführung und das Aufgebot zuständig sind, ist eine Rückgriffmöglichkeit auf die ZSO-Regionen
gesetzlich vorzusehen. Ohne diese Massnahme würden der Abteilung Militär und
Bevölkerungsschutz massive administrative Mehraufwendungen wegen der direkten
Kontrollverantwortlichkeit entstehen, welche mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigt werden
könnten. Im heutigen Kontrollführungssystem (Zentrale Datenbank Zivilschutz) werden eventuelle
Überschreitungen bei den Diensttagen jedes Schutzdienstpflichtigen nur optisch angezeigt. Die ZSO
kann das System somit umgehen und den Schutzdienstpflichtigen entgegen der bundesrechtlichen
Bestimmungen zusätzlich aufbieten. Mit der Einführung von PISA ZS ab 1. Januar 2017 wird dies
nicht mehr möglich sein, da in einem solchen Fall kein Aufgebot über die zulässigen Diensttage mehr
ausgelöst werden kann. Missbräuche können auch mit einem solchen System nicht immer
vollständig ausgeschlossen werden. Die vorliegende Rückgriffnorm steht im Einklang mit den
Grundsätzen des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 und insbesondere mit der allgemeinen
Rückgriffnorm des HG.
Gemäss Absatz 1 der vorgeschlagenen Bestimmung soll der Rückgriff des Kantons zunächst an
einem Verschulden der betroffenen Person anknüpfen (vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Verhalten der Mitglieder oder der Mitarbeitenden der ZSO).
Ergänzend sieht Absatz 2 dieser Bestimmung einen Rückgriff des Kantons auf die Gemeinden oder
die Gemeindeverbände als Träger der ZSO vor, wenn durch widerrechtliches Verhalten der
Mitglieder oder Angestellten der ZSO auch ohne deren Verschulden der EO ein Schaden entstanden
ist, für welchen nach Bundesrecht der Kanton aufkommen muss (Kausalhaftung der ZSOTrägerschaft). Die Begriffe "Verschulden" und "Widerrechtlichkeit" sind dabei entgegen den in der
Anhörung vereinzelt geäusserten Auffassungen sowohl gemäss privatrechtlichem Haftungsrecht als
auch nach Staatshaftungsrecht nicht gleichzusetzen: Eine Schädigung ist dann widerrechtlich, wenn
entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten beeinträchtigt wird, ohne dass ein
Rechtfertigungsgrund vorliegt, oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine
Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll. Absolute
Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Eine Verletzung
absoluter Rechtsgüter liegt somit nur vor bei Tötung und Körperverletzung, bei
Persönlichkeitsverletzung, bei Verletzung von Freiheit, Eigentum und Besitz. Verschulden ist der
Vorwurf eines missbilligten Verhaltens (vgl. dazu auch [08.107] Botschaft des Regierungsrats an den
Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten
und Angestellten und über die Haftung des Staats und der Gemeinden für ihre Beamten,
38 von 46
Verantwortlichkeits- beziehungsweise Haftungsgesetz vom 23. April 2008, Seite 25 f.). Verschulden
beruht entweder auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
39 von 46
Es knüpft damit an einem inneren Zustand der schädigenden Person an (wissentliches und
willentliches Handeln oder Ausserachtlassen von Sorgfaltspflichten) und nicht an bestimmten
Rechtsgütern oder Schutznormen (Widerrechtlichkeit) an. Mit diesem Absatz soll eine
verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinden oder Gemeindeverbände für widerrechtliches
Verhalten der ZSO-Mitglieder oder ZSO-Mitarbeitenden vorgesehen werden.
Es handelt sich dabei um einen "gemeinwesenübergreifenden" Rückgriff. Im kantonalen
Haftungsgesetz ist nur der Rückgriff des jeweiligen Gemeinwesens auf die eigenen Angestellten und
nicht der "gemeinwesenübergreifende" Rückgriff geregelt. Entgegen den in der Anhörung vereinzelt
vertretenen Auffassungen kann daher in Berücksichtigung des Haftungsgesetzes nicht auf diesen
Absatz verzichtet werden. Der verschuldensunabhängige Rückgriff des Kantons auf das
Gemeinwesen, welches Träger der ZSO ist, lässt sich rechtfertigen, da der Schaden seine Ursache
im Umfeld des betreffenden Gemeinwesens hat. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann
gemäss kantonalem Haftungsrecht auf die betreffende Person Rückgriff nehmen, sofern sich diese
vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich verhalten hat. Auch in § 67u des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911 findet
sich eine nahezu gleichlautende Bestimmung, welche im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht den
verschuldensunabhängigen Rückgriff des Kantons auf die Gemeinden und Gemeindeverbände für
das widerrechtliche Verhalten ihrer Angestellten oder Beauftragten regelt.
§ 53 Wirkungskontrolle (Aufhebung)
Das BZG-AG trat am 1. Januar 2007 in Kraft. § 53 sah vor, dass spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten eine Wirkungskontrolle zu den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
vorzunehmen ist. Diese Wirkungskontrolle ist in der Zwischenzeit erfolgt und sie hat bestätigt, dass
sich das Gesetz im Vollzug bewährt hat. Mit der vorliegenden Änderung des BZG-AG sollen neben
der Anpassung an das revidierte Bundesrecht auch die in der Wirkungskontrolle festgestellten
Vollzugsmängel beseitigt werden. § 53 BZG-AG kann daher nach erfolgter Wirkungskontrolle
aufgehoben werden.
6. Auswirkungen
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
6.1.1 Ertrag aus Ersatzbeiträgen auf Stufe Kanton
In den Jahren 2010–2014 wurden im Schnitt rund 1'090 Verfügungen zur Leistung einer
Ersatzabgabe ausgestellt. Gemäss bereits erfolgter Revision von § 30 der BZV-AG liegt der
Ersatzbeitrag bei Fr. 400.– pro Schutzplatz (Minimalbetrag der vom Bund vorgesehenen Bandbreite).
Aufgerechnet auf die dabei nicht erstellten Schutzplätze beziehungsweise Befreiungen kann mit
einem Ertrag in der Grössenordnung von rund 5 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden:
1'090 Baugesuche x 12 Schutzplätze = 13'000 Schutzplätze pro Jahr x Fr. 400.– =
Ertrag von rund 5.2 Millionen Franken pro Jahr.
Im Jahr 2012 wurden erstmals zugunsten des Kantons rund 4,96 Millionen Franken verfügt, wobei
erst rund 1,045 Millionen Franken verrechnet werden konnten (Baubeginn erfolgt). Im Jahr 2013 lag
die Verfügungssumme bei 4,627 Millionen Franken, wobei wegen des ausstehenden Baubeginns
erst 1,960 Millionen Franken in Rechnung gestellt werden konnten. Nach der Einführungsphase
2012/13 hat sich das Ergebnis zwischen verfügten Ersatzbeiträgen und verrechneten
Ersatzbeiträgen praktisch ausgeglichen.
Die Bautätigkeit im Kanton Aargau ist weiterhin hoch und wird sich in den kommenden Jahren,
aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, weiter auf hohem Niveau halten. Es kann somit weiterhin
davon ausgegangen werden, dass der "Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz-
40 von 46
Schutzraumbauten" des Kantons rund 3–4 Millionen Franken pro Jahr an Ersatzbeiträgen zufliessen
werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahlungspflicht nicht mit der Zustellung der
Verfügung, sondern mit dem Baubeginn (Schnurgerüstabnahme) beginnt. Somit ist immer mit
zeitlichen Verzögerungen zwischen Baubewilligung (Verfügung Ersatzabgabe) und Zahlungseingang
zu rechnen. Ab 2018/19 wird mit einem Rückgang der Bautätigkeit und somit mit einer Reduktion bei
den zu verrechnenden Ersatzbeiträgen gerechnet.
Nachstehend die Entwicklungen der Spezialfinanzierung (Annahme)
Jahr
Ertrag
in Franken
2012
1'045'040
1'045'040
2013
1'960'100
3'005'140
2014
4'681'060
2015
2'800'000
10'483'200
2016
3'000'000
13'483'200
2017
3'000'000
60'000
16'423'200
2018
3'000'000
60'000
19'363'200
2019
2'500'000
60'000
21'803'200
>2020
Aufwand
in Franken
Bestand Spezialfinanzierung
in Franken
3'000
7'683'200
Auszahlungsbeginn (ab diesem Zeitpunkt werden die ersten Schutzräume erneuert werden
müssen)
6.1.2 Verwaltungsentschädigung aus der Verwaltung der Ersatzbeiträge
Der Verwaltungsaufwand bis ca. 2019 wird sich voraussichtlich in der Grössenordnung des heutigen
Aufwands bewegen. Ab dem Jahr 2019 wird sich der Verwaltungsaufwand aber erhöhen, da ab
diesem Zeitpunkt die Gesuche zur Freigabe von Geldern aus den Rückstellungen des Kantons
beantragt und bearbeitet werden müssen. Zudem werden Eigentümerinnen und Eigentümer für die
Erneuerung von privaten Schutzräumen die Auszahlung von Ersatzbeiträgen beantragen.
6.1.3 Verzinsung der Ersatzbeiträge
Laut BZG gehen die Ersatzbeiträge seit dem 1. Januar 2012 im Bereich Schutzraumbau an den
Kanton und müssen zweckgebunden namentlich für die Finanzierung öffentlicher und für die
Erneuerung privater Schutzräume verwendet werden (Art. 47 Abs. 2 und 3 BZG). Es handelt sich
dabei um eine Spezialfinanzierung, welche gestützt auf § 37 GAF im BZG-AG verankert werden soll.
Gemäss § 37 Abs. 3 GAF und der Weisung über die Tresorerie (W9) kann eine Spezialfinanzierung
ausnahmsweise verzinst werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um Mittel, die von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern einbezahlt werden,
und die nach Freigabe durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz von den Gemeinden
beziehungsweise den Regionen zweckgebunden zu verwenden sind. Namentlich können besagte
Mittel für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung öffentlicher sowie die Erneuerung privater
Schutzräume verwendet werden. Daher sollen die in der Spezialfinanzierung gutgeschriebenen
Ersatzbeiträge im Interesse und zugunsten dieser Betroffenen gemäss der vom Regierungsrat
beschlossenen Weisung über die Tresorerie vom 27. November 2013 verzinst werden. Folgende
wesentlichen Punkte begründen eine Verzinsung der Ersatzbeiträge:
• Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wie auch die Gemeinden und Regionen profitieren
von zusätzlichen Mitteln, welche sie auch selber eingebracht haben.
41 von 46
• Die Gemeinden verfügten seit der Einführung der Schutzraumbaupflicht (Ersatzabgabepflicht) aus
den vorhandenen Ersatzbeiträgen über ein zinsloses Darlehen (indirekter Zinsertrag). Nach
Änderung der Bundesgesetzgebung auf den 1. Januar 2012 gehen die seit diesem Zeitpunkt
anfallenden Ersatzbeiträge an den Kanton. Deshalb scheint es gerechtfertigt, dass die
Gemeinden durch die neu eingeführte Verzinsung weiterhin von den eingebrachten Geldern
profitieren können.
• Der Kanton erhält im Gegenzug durch die Übernahme zusätzlicher Leistungen wie die Verwaltung
des Kontos Ersatzbeiträge, die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von
Liegenschaften bei einer Sanierung des Schutzraumes, die Koordination der Gesuche sowie für
die Bearbeitung der Anträge und für die Auszahlungen von Geldern aus dem Spezialkonto
Ersatzbeiträge
eine Verwaltungsentschädigung. Dadurch werden die Gemeinden wesentlich entlastet. Ein
Zusammenhang zwischen Verzinsung und Verwaltungsentschädigung ist somit gegeben.
Gemäss der Weisung über die Tresorerie (W9) vom 27. November 2013 (Stand 1. Januar 2014)
werden Vorschüsse von Spezialfinanzierungen zum durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatz des
Kantons verzinst. Bei Verpflichtungen kommt der durchschnittliche Jahreszinssatz für
Finanzverbindlichkeiten auf kurzfristiger Zinsbasis zur Anwendung. Die Zinsrechnung erfolgt auf
Basis eine Kontokorrentrechnung.
6.1.4 Kostentragung geschützte Spitäler
Auch nach erfolgter Übertragung der Spitalliegenschaften soll an der bestehenden Aufgaben- und
Pflichtenverteilung zwischen Kanton und Spitälern festgehalten werden, zumal zwei von vier
geschützten Spitälern nicht von der Eigentumsübertragung betroffen waren. Die Spitalträgerschaften
werden nach geltendem Recht – abgesehen von den aus der zivilen Nutzung anfallenden Kosten –
bezüglich Erstellung, Ausrüstung, Umnutzung, Aufhebung, Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt in
Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsarten durch entsprechende Pauschalen des
Bundes und des Kantons oder gestützt auf entsprechende Einzelvereinbarungen schadlos gehalten.
An dieser bewährten Aufgaben- und Lastenverteilung soll weiterhin festgehalten werden. Es
entstehen somit keine veränderten finanziellen Auswirkungen auf den Kanton oder die
Spitalträgerschaften.
Sollte der Fall eintreten, dass sich der Bund gestützt auf den neuen Art. 55 Abs. 4 BZG nicht an den
Kosten beteiligt (zum Beispiel Aufhebung eines geschützten Spitals mit Unterschreitung der
kantonalen Mindestpatientenzahl, späterer Realersatz), so ist im Sinne einer Information darauf
hinzuweisen, dass der Kanton mit Kosten von rund 12–15 Millionen Franken rechnen müsste. Im
Rahmen der Revision der ZSV auf den 1. Februar 2015 wurde festgelegt, dass bei einem Abbruch
eines geschützten Spitals ein Realersatz erst zehn Jahre nach der Aufhebungsbewilligung durch das
BABS nötig wird. Das BABS prüft zurzeit mit dem Koordinierten Sanitätsdienst, inwieweit die heutige
gesetzliche Regelung (Bedarf an geschützten Patientenbetten von 0,6 % der Wohnbevölkerung
eines Kantons) weiter Bestand hat oder ob eine Anpassung/Reduktion notwendig wird. Mit einem
Entscheid des Bundes ist erst ab ca. Frühjahr 2016 zu rechnen.
6.1.5 Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume
Im Kanton Aargau sind alle Schutzanlagen erstellt. Mit den geplanten ZSO-Fusionen wird sich die
Anzahl der noch benötigten aktiven Schutzanlagen reduzieren. Es werden auch keine neuen
Anlagen erstellt (Ausnahme: notwendiger Realersatz). Die Werterhaltung der Schutzanlagen erfolgt
durch die Standortgemeinde, der Bund (BABS) übernimmt die Sanierungskosten. Zusätzlich erhält
die
Eigentümerin oder der Eigentümer eine jährliche Unterhaltspauschale, welche die Kosten für die
reduzierte Betriebsbereitschaft von inaktiven Schutzanlagen decken soll (ohne Personalkosten).
Diese Anlagen werden von den ZSO nur noch im Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt. Mit der
42 von 46
geplanten Reduktion der Anzahl von aktiven Schutzanlagen werden die ZSO und Gemeinden
(Eigentümerin) im Betrieb und Unterhalt ihrer Schutzanlagen entlastet.
Auch im Bereich der Kulturgüterschutzräume entstehen keine zusätzlichen finanziellen
Aufwendungen zulasten des Kantons oder der Gemeinden. Für den notwendigen Kulturgüterschutz
besteht die Möglichkeit, ältere Schutzräume in den Gemeinden zu verwenden. Der Bund übernimmt
künftig noch die Mehrkosten für die Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für
kantonale Archive sowie die Kosten für die Ausrüstung dieser Schutzräume.
6.1.6 Flexiblere Weiterverrechnung der Kosten des KKE an die Gemeinden
Die Einsätze des Care Teams als Teilelement des KKE sowie gewisser weiterer Teilelemente (zum
Beispiel Samariterleiterfunktionäre) sollen gemäss vorgeschlagener Gesetzesbestimmung durch den
Kanton getragen werden. Für das Jahr 2012 entstanden folgende Kosten, welche nach geltendem
Recht weiter zu verrechnen sind:
Einsatz Samariterleiterfunktionäre (ohne EO, nur Kosten für den Kanton)
3 Einsätze, total Fr. 2'900.–
Einsatz Care Team Aargau (ohne EO, nur Kosten für den Kanton)
115 Einsätze, total Fr. 6'500.–
Künftig soll auf eine Weiterverrechnung dieser von der Anzahl Einsätze abhängigen Beträge
verzichtet werden können.
6.1.7 Entschädigung der Mitnutzung der zentralen Datenbank Zivilschutz (inklusive
Materialliste) durch Gemeinden
Gemäss der Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im
Kanton Aargau können die ZSO an die Zentrale Datenbank Zivilschutz angeschlossen werden.
Dabei tragen sie einen Kostenanteil für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt des Systems.
Gemäss Vereinbarung zwischen der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz und den ZSO vom 24.
Juli 2012 wurden den ZSO für das Jahr 2014 je Fr. 4'350.– (ohne MwSt.) an Lizenz- und
Wartungsgebühren (22 ZSO und KKE; 23 ZSO x Fr. 4'350.– = Fr. 100'050.–) verrechnet. Zusätzliche
Erweiterungen der Software wie zum Beispiel eAlarm, SMS-Versand etc. werden je nach deren
Nutzung (durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz oder durch die ZSO) anteilmässig
weiterverrechnet.
6.1.8 Einbezug Dritter in den allgemeinen Kostentragungsgrundsatz
Für die Nutzung der Sirenenfernsteuerung verrechnet der Kanton den Wasserkraftwerken einen
Pauschalbeitrag (15 Sirenen à rund Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.–). Durch die gemeinsame Nutzung von
Sirenen (Kombisirenen für allgemeinen Alarm und Wasseralarm) beteiligen sich die
Wasserkraftwerke am Betrieb und Unterhalt dieser Sirenen (Entlastung der Gemeinden von rund Fr.
5'000.– bis
Fr. 8'000.–).
6.1.9 Neuer Kurs für Kommandantinnen und Kommandanten
Die Kommandantenausbildung wurde nach den Vorgaben des Bundes 2011 neu konzipiert und
durchgeführt. Die Kommandantenausbildung ersetzt die Weiterausbildungskurse (WBK) für
Kommandantinnen und Kommandanten nicht, WBK werden auch in Zukunft ca. alle zwei Jahre für
die Kommandantinnen und Kommandanten durchgeführt.
Den ZSO werden die Grundausbildungskosten pro Einwohnerin und Einwohner verrechnet (2014:
rund 1,77 Millionen Franken). Die verrechneten Ausbildungskosten decken die Kosten der
Ausbildung im Zivilschutzausbildungszentrum Eiken vollumfänglich.
43 von 46
6.1.10 Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Kanton
Die Auswirkungen der vorliegenden Änderung BZG-AG auf den Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
2015–2018 können anhand der verschiedenen betroffenen Bereiche wie folgt festgehalten werden:
Ordentliche Rechnung
Budget 2015
Entschädigung für Verwaltung
Ersatzbeiträge (LA Mn 540-01) (Seite
29/30)
Einsatzkosten KKE1) (Seite 16/17)
Sirenenfernsteuerung (LA Mn 540-15)
(Seite 31)
Erhöhung Kostenanteil ZSO für Zentrale
Datenbank (LA Mn 540-02)
(Seite 21/22)
Saldo Finanzierungsrechnung
1)
Plan 2016
Plan 2017
Plan 2018
0
0
-60'000
-60'000
10'000
10'000
10'000
10'000
-23'500
-23'500
-25'000
-25'000
0
-60'000
-60'000
-65'000
-13'500
-73'500
-135'000
-140'000
Verzicht auf Verrechnung von Einsatzkosten des KKE an die Partnerorganisationen des
Bevölkerungsschutzes
6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Bauwirtschaft profitiert seit 2012 von tieferen Ersatzbeitragskosten (Fr. 400.– pro nicht erstellten
Schutzplatz, statt bisher Fr. 1'200.–). Dies wirkt sich jedoch nicht wesentlich auf die Gesamtkosten
eines Bauvorhabens aus.
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Bauherrschaften profitieren von tieferen Ersatzbeitragskosten. Zudem können die
Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen für die Erneuerung von öffentlichen wie auch
von privaten Schutzräumen von Ersatzbeiträgen profitieren.
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Keine.
6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden
6.5.1 Verwaltung und Verwendung der bis Ende 2011 erhobenen Ersatzbeiträge
Die Gemeinden im Kanton Aargau verfügen heute über rund 80 Millionen Franken an
Ersatzbeiträgen. Die Verteilung der Ersatzbeiträge auf die 213 Gemeinden ist unterschiedlich und
hängt im Wesentlichen von der bisherigen Bautätigkeit sowie vom Schutzplatzdeckungsgrad ab.
Diese vor der Änderung des Bundesrechts geäufneten Gelder sollen auch nach einer künftigen
Revision des BZG-AG bei den Gemeinden verbleiben. Solange jedoch die Gemeinden noch über
Ersatzbeiträge verfügen, werden in erster Priorität diese Mittel verwendet. Die seit dem 1. Januar
2012 auf Stufe Kanton geäufneten Ersatzbeiträge werden erst ausgerichtet, wenn bei den
Gemeinden keine Gelder mehr vorhanden sind. Die Ersatzbeiträge (Stufe Gemeinden und Kanton)
werden primär für den Bau und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie für die
Erneuerung von privaten Schutzräumen innerkantonal eingesetzt.
Die Gemeinden werden seit dem 1. Januar 2012 bei der Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle
sowie bei der Verwaltung der Ersatzbeiträge entlastet.
44 von 46
6.5.2 Reduktion auf elf ZSO und RFO Regionen
Der Entscheid des Regierungsrats vom 10. September 2014 zur Konzeption Zivilschutz Aargau 2013
mit elf Regionen wird sich finanziell positiv auf die Gemeinden auswirken. Die Gemeinden werden finanziell in den Bereichen Personelles, Ausbildung, Material und Schutzanlagen entlastet.
Mehrkosten entstehen bei den RFO aufgrund der grösseren Personalbestände (Stellvertretungen)
sowie durch die Professionalisierung bei den ZSO aufgrund der Schaffung von vermehrten
Vollzeitstellen im Bereich der Führung, Administration, Material- und Anlagewartung sowie bei der
periodischen Schutzraumkontrolle.
Aufgrund der künftigen Strukturen und Bestände, des Personalbedarfs, dem Materialbedarf
beziehungsweise Materialersatz sowie der noch benötigten Infrastrukturen ist zugunsten der
Regionen mit einer Kosteneinsparung gegenüber heute zu rechnen. Die Konzentration auf elf ZSO
Regionen hat keine finanziellen Auswirkungen zulasten des Kantons. Mit den elf ZSO Regionen
werden die Gemeinden finanziell entlastet.
6.5.3 Mehrausgaben der Gemeinden
Mit einer Beseitigung der Vollzugsmängel sowie mit einer Anpassung an das Bundesrecht im Jahr
2017 entstehen für die Gemeinden jährliche Mehrausgaben:
Anteil Lizenz- und Wartungskosten Zentrale Datenbank Zivilschutz
für 22 ZSO + KKE
Fr. 15'000.–
(Einführung zusätzlicher Module wie zum Beispiel eAlarm, SMS-Versand, vgl. Kapitel 6.1.7)
Kosten für Betrieb und Unterhalt der Alarmierungssirenen
- Fr. 8'000.–
(Rückvergütung Wasserkraftwerke an die Gemeinden für die Nutzung der 15 Kombisirenen
Allgemeiner Alarm/Wasseralarm)
Gesamthafte Mehrausgaben für sämtliche Gemeinden von rund
Fr. 7'000.–
Nicht berücksichtigt sind jedoch die zu erwartenden, wesentlichen Kosteneinsparungen bei einer
Optimierung des Aargauer Zivilschutzes auf der Basis der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013.
6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen
Keine.
7. Weiteres Vorgehen
Parlamentarische Beratung in Kommission und Plenum
September–Oktober 2015
Verabschiedung Botschaft 2. Beratung durch den Regierungsrat
Januar 2016
Parlamentarische Beratung in Kommission und Plenum
Februar–April 2016
Redaktionslesung durch den Grossen Rat
Mai–Juni 2016
Referendumsfrist
Juli–September 2016
Inkrafttreten (vorbehältlich Volksabstimmung)
1. Januar 2017
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Antrag
Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) wird in 1.
Beratung zum Beschluss erhoben.
Regierungsrat Aargau
Beilage
• Synopse Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG)
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