REGIERUNGSRAT 1. Juli 2015 BOTSCHAFT AN DEN GROSSEN RAT 15.163 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG); Änderung Bericht und Entwurf zur 1. Beratung Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ............................................................................................................................... 4 Glossar inklusive Linkverzeichnis ..................................................................................................... 6 1. Ausgangslage ................................................................................................................................... 7 1.1 Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und der Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2012 sowie Folgerevision per 1. Februar 2015 ...................... 7 1.1.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz ...................................................................................... 7 1.1.2 Schutzräume für die Bevölkerung ....................................................................................... 7 1.1.3 Schutzanlagen .................................................................................................................... 7 1.1.4 Kulturgüterschutz ................................................................................................................ 8 1.1.5 Weitere Änderungen ........................................................................................................... 8 1.2 Bereits vorgenommene Änderung der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) per 1. März 2012 .............................................................. 8 1.3 Festgestellte Vollzugsmängel in der Wirkungskontrolle zum BZG-AG ....................................... 8 1.4 Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 (Neuausrichtung auf elf ZSO-Regionen) ................................................................................................................................. 9 2. Handlungsbedarf .............................................................................................................................. 9 2.1 Revisionsbedarf aufgrund des im Jahr 2012 geänderten Bundesrechts .................................... 9 2.2 Behebung der in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel ................................... 10 2.3 Revisionsbedarf aufgrund der Folgerevision im Jahr 2015 und Ausblick auf künftige Gesetzesänderungen ...................................................................................................................... 10 2.3.1 Folgerevision per 1. Februar 2015 .................................................................................... 10 2.3.2 Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" .................................................... 10 3. Umsetzung ...................................................................................................................................... 11 4. Auswertung des Anhörungsverfahrens ....................................................................................... 11 5. Erläuterungen zu einzelnen Paragrafen ....................................................................................... 13 6. Auswirkungen ................................................................................................................................. 40 6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton ........................................................ 40 6.1.1 Ertrag aus Ersatzbeiträgen auf Stufe Kanton ................................................................... 40 6.1.2 Verwaltungsentschädigung aus der Verwaltung der Ersatzbeiträge ................................ 41 6.1.3 Verzinsung der Ersatzbeiträge .......................................................................................... 41 6.1.4 Kostentragung geschützte Spitäler ................................................................................... 42 6.1.5 Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume .................................................................... 42 6.1.6 Flexiblere Weiterverrechnung der Kosten des KKE an die Gemeinden ........................... 43 6.1.7 Entschädigung der Mitnutzung der zentralen Datenbank Zivilschutz (inklusive Materialliste) durch Gemeinden ................................................................................................. 43 6.1.8 Einbezug Dritter in den allgemeinen Kostentragungsgrundsatz ....................................... 43 6.1.9 Neuer Kurs für Kommandantinnen und Kommandanten .................................................. 43 6.1.10 Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Kanton ............................... 44 6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft ............................................................................................... 44 6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft ........................................................................................... 44 6.4 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................... 44 6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden ............................................................................................ 44 6.5.1 Verwaltung und Verwendung der bis Ende 2011 erhobenen Ersatzbeiträge ................... 44 6.5.2 Reduktion auf elf ZSO und RFO Regionen ...................................................................... 45 6.5.3 Mehrausgaben der Gemeinden ........................................................................................ 45 6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen .............................. 45 2 von 46 7. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 45 Antrag .................................................................................................................................................. 46 3 von 46 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf der Änderung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) für die 1. Beratung zur Beschlussfassung und erstatten Ihnen dazu folgenden Bericht. Zusammenfassung Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel "Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz", "Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt bestehen. Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die Kantone und dienen neu nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern auch der Erneuerung privater Schutzräume. Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Dieser Gesetzesrevision haben National- und Ständerat in der Herbstsession 2013 bereits zugestimmt. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) auch die ZSV angepasst; der Bundesrat hat das BZG und die ZSV am 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt. Diese Folgerevision des Bundes bezweckt namentlich, im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Sie entspricht bereits der gängigen Praxis der Kantone und soll im Rahmen der vorliegend unterbreiteten Gesetzesänderung berücksichtigt werden. Ferner sollen auf Stufe Bund bis Ende 2015 konkrete Umsetzungskonzepte zur bundesrätlichen "Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" vorliegen, welche in der Folge zu einer erneuten Revision des BZG und bis zum Jahr 2020 vermutlich zu einer erneuten Anpassung der kantonalen Gesetzgebung führen werden. Mit der vorliegend unterbreiteten Änderung soll daher das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) zunächst an das per 1. Januar 2012 und per 1. Februar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden. Gestützt auf § 53 BZG-AG vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZGAG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Wirkungskontrolle konnte der Regierungsrat feststellen, dass sich das BZG-AG im Vollzug bewährt hat, und dass lediglich verschiedene kleinere Vollzugsmängel behoben werden sollten. Diese Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden. Im Bereich Bevölkerungsschutz soll im Sinne der festgestellten Vollzugsmängel unter anderem der Begriff des Grossereignisses definiert werden und der Regierungsrat die Kompetenz zur Ausrufung der bevölkerungsschutzrechtlich relevanten Ereignisse erhalten. Zudem sollen die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze des Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE) nicht mehr in jedem Fall zwingend weiterverrechnet werden. Im Bereich Zivilschutz werden die in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel vorwiegend durch die Umsetzung der "Konzeption Zivilschutz Kanton Aargau 2013" beseitigt. Die Umsetzung wurde nach Absprache mit den Regionen bereits gestartet und soll bis Ende 2019 abges- 4 von 46 chlossen sein. Die Revision der Bundesgesetzgebung bedingt im Bereich Zivilschutz diverse Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung. Insbesondere sollen die geltenden Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung an die Vorgaben des revidierten Bundesrechts angepasst werden. Die Nutzung und Entschädigung der zentralen Datenbank Zivilschutz sowie die Beteiligung Dritter an den Kosten gemeinsamer Aufgaben sollen neu in der kantonalen Verordnung geregelt werden. Die Bestimmungen im Bereich Schutzraumbau sind ebenfalls an die revidierten Normen des Bundes anzupassen. Für die neu durch den Kanton von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern erhobenen und zweckgebunden zu verwendenden Ersatzbeiträge soll neu eine Verwaltungsentschädigung an den Kanton zulasten der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge vorgesehen werden. Diese Gelder sollen künftig auch verzinst werden. 5 von 46 Glossar inklusive Linkverzeichnis Abkürzungen ABC-Schutz Atomar-, Biologischer-, Chemischer Schutz AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BZG Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsund Zivilschutzgesetz) EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) GAF Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen GERES Gemeinderegister KFS Kantonaler Führungsstab KGS Kulturgüterschutz KKE Kantonales Katastrophen Einsatzelement KV-ZS AG Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau LUAE Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag PISA-ZS Personalinformationssystem der Armee-Zivilschutz RFO Regionales Führungsorgan PSK Periodische Schutzraumkontrolle VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport WBK Weiterbildungskurse ZSO Zivilschutzorganisation ZSV Verordnung über den Zivilschutz ZS Zivilschutz Links • https://www.ag.ch/de/dgs/militaerbevoelkerungsschutz/zivilschutz/Zivilschutz.jsp • https://www.ag.ch/de/dgs/militaerbevoelkerungsschutz/zivilschutz/zivilschutzorganisationen/zivilschutzorganisationen.jsp • www.bevoelkerungsschutz.ch • www.zivilschutz.ch 6 von 46 1. Ausgangslage 1.1 Änderung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und der Zivilschutzverordnung per 1. Januar 2012 sowie Folgerevision per 1. Februar 2015 Am 1. Januar 2012 traten auf Bundesebene die neuen rechtlichen Bestimmungen im Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzbereich in Kraft. Die betreffenden Änderungen des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 sowie der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 brachten keine grundsätzlichen Reformen mit sich, sondern nahmen in einzelnen Teilbereichen Optimierungen aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen vor. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Anpassungen im Bereich der Einsätze und des Ausbildungsdiensts im Zivilschutz, im Bereich der Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten. Durch die Änderung wurden die Vorgaben für die Kantone teilweise verändert und diesen wurden gerade im Bereich der Schutzbauten auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Am 27. September 2013 beschloss das Bundesparlament zudem eine geringfügige Folgerevision des BZG, welche per 1. Februar 2015 in Kraft getreten ist und auch im kantonalen Recht Anpassungen erfordert. Dabei geht es insbesondere um eine Präzisierung des Wochenbegriffs in der Zivilschutzausbildung (Arbeitswochen statt vollständige Wochen). Diese erneuten Änderungen des Bundesrechts sollen in der vorliegend unterbreiteten Gesetzesänderung ebenfalls berücksichtigt werden. Eine Anpassung der kantonalen Rechtsetzung im Bereich des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes wird damit bereits aus diesen Gründen erforderlich. Die wesentlichen, sich aus dem geänderten Bundesrecht ergebenden Revisionspunkte sind in den folgenden Unterkapiteln dargestellt. 1.1.1 Ausbildungsdienste im Zivilschutz Die Erfahrungen in den Kantonen haben in den letzten Jahren gezeigt, dass die bisher für die Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten jährlich zur Verfügung stehenden Diensttage nicht genügen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Wiederholungskurse und deren Verbesserung sowie für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes. Die Ausbildungszeit für diese Personengruppe wurde deshalb moderat angehoben. Dies kann Auswirkungen auf die Regionen haben, sofern sie von der längeren Ausbildungszeit in den Wiederholungskursen Gebrauch machen wollen. 1.1.2 Schutzräume für die Bevölkerung Das ab Mitte der 1960er-Jahre angestrebte Schutzziel "Jeder Einwohnerin, jedem Einwohner ein Schutzplatz" ist heute, trotz regionaler Lücken, gesamtschweizerisch gesehen im Wesentlichen erreicht. Vor dem Hintergrund des veränderten sicherheitspolitischen Umfelds sowie des hohen Ausbaustands der Schutzbauinfrastruktur wurden bereits mit der BZG-Revision im Jahr 2004 wesentliche Anpassungen vorgenommen, die auf eine Drosselung der Schutzraumbautätigkeit und finanzielle Entlastungen für Private sowie die öffentliche Hand zielten. Im Vordergrund steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzinfrastruktur. 1.1.3 Schutzanlagen Unter Schutzanlagen sind Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler zu verstehen (Art. 50 BZG). Mit der konsequenten Regionalisierung des Zivilschutzes sind grundsätzlich keine neuen Schutzanlagen mehr zu erstellen. Im Sinne einer differenzierten und lagegerechten Betriebsbereitschaft sind nur noch die für den Fall von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen benötigten Schutzanlagen in einem aktiven Status und werden künftig auch erneuert. Die für den Fall eines bewaffneten Konflikts zusätzlich benötigten 7 von 46 Schutzanlagen werden in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt (inaktiv) und nur noch minimal unterhalten. 1.1.4 Kulturgüterschutz Neu werden nur noch Schutzräume für Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Staatsarchive und bedeutende Sammlungen) erstellt. Der Bund übernimmt keine Kosten mehr für die Erstellung von Kulturgüterschutzräumen in Regional- oder Gemeindearchiven. Beiträge des Bundes werden künftig nur noch für die Erstellung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung und für die Einrichtungen der Kulturgüterschutzräume in den kantonalen Archiven entrichtet. 1.1.5 Weitere Änderungen Im Rahmen der betreffenden Revision des BZG wurden in weiteren Teilbereichen aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen Optimierungen und Ergänzungen vorgenommen, so zum Beispiel: • Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz, indem die Aufgaben des Bundes und des Bundesrats ergänzt wurden • die Behördenmitglieder werden neu während der Dauer des Amts keinen Schutzdienst leisten müssen • die Ausbildungsdienste und die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler sowie kantonaler und kommunaler Ebene werden auf maximal 21 Tage begrenzt • gegen die Zuteilung zu einer Funktion im Zivilschutz kann neu Beschwerde beim Eidgenössischen Departement Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geführt werden • im Bereich der Schutzbauten wird die Kostentragung durch den Bund präzisiert, beziehungsweise ergänzt • ergänzt wurden auch Bestimmungen über den Datenschutz; neu geregelt wurde die formalrechtliche Grundlage zur systematischen Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer durch die für den Zivilschutz zuständigen Stellen des Bundes sowie der Kantone. 1.2 Bereits vorgenommene Änderung der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) per 1. März 2012 Die Bestimmungen zum Vollzug des revidierten BZG mussten zumindest teilweise so rasch wie möglich vorliegen. Aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse konnte die notwendige Anpassung des kantonalen Rechts nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern fand mittels Änderung von § 30 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006 statt. Inhaltlich beschränkte sich die Änderung der BZVAG einzig auf die aufgrund der Änderungen im Bundesrecht zwingend anzupassenden Punkte des kantonalen Rechts und enthält demzufolge in erster Linie neue Bestimmungen zu den Schutzräumen (Erhebung und Verwendung der Ersatzbeiträge, welche neu dem Kanton zufallen; Weiterverwaltung der vorgängig erhobenen Ersatzbeiträge durch die Gemeinden). Diese Änderung der BZV-AG trat am 1. März 2012 in Kraft. 1.3 Festgestellte Vollzugsmängel in der Wirkungskontrolle zum BZG-AG Das Departement Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) führte gestützt auf den Auftrag des Gesetzgebers (§ 53 BZG-AG vom 4. Juli 2006) eine Wirkungskontrolle zum BZG-AG durch, welche dem Regierungsrat mittels Bericht zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich das im Jahr 2007 eingeführte BZG-AG grundsätzlich bewährt hat. Mit den Bestimmungen des Gesetzes konnte der Vollzug im Bevölkerungsschutz wie auch im Zivilschutz gewährleistet werden. Die in den Gesetzesabschnitten Bevölkerungsschutz und Zivilschutz festgestellten, eher geringfügigen Vollzugsmängel sollen mit der vorliegenden Gesetzesänderung ebenfalls behoben werden. 8 von 46 1.4 Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 (Neuausrichtung auf elf ZSORegionen) Der Regierungsrat hat nach geltendem Recht die Kompetenz, nach Anhörung des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs auf Grundlage der Gefährdungsanalyse durch Verordnung die Organisationsstrukturen, Bestandszahlen und Mittel der Zivilschutzorganisationen (ZSO) festzulegen. Die heutige Organisation des Zivilschutzes im Kanton Aargau stammt aus dem Jahr 2003. Die Einführung des Systems Bevölkerungsschutz schaffte damals die Grundlagen, um den Zivilschutz in der Schweiz neu zu organisieren. In den letzten Jahren fanden im Kanton Aargau Entwicklungen statt oder es kam zu Ereignissen, die es erfordern, den Zivilschutz nun neu auszurichten. Dazu gehören beispielsweise • der Trend zum Zusammenschluss von Bevölkerungsschutz-Regionen • der Rückgang von Dienstpflichtigen im Zivilschutz, sodass die Soll-Bestände der ZSO nicht immer gedeckt werden können oder • Erkenntnisse aus der Gefährdungsanalyse Kanton Aargau, die den Zivilschutz betreffen. Verschiedene Kantone sind mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert und haben in den letzten Jahren Massnahmen zur Weiterentwicklung beziehungsweise Optimierung des Zivilschutzes ergriffen. In den meisten Fällen konnten dabei die Ausgaben für den Zivilschutz deutlich gesenkt werden, ohne dabei die Einsatzbereitschaft der ZSO zu schwächen. Projekte wie die Gefährdungsanalyse Kanton Aargau, aber auch verschiedene Einsätze und Übungen haben gezeigt, dass der Zivilschutz im Kanton Aargau schon heute gut funktioniert. Der Kanton Aargau ist aber auch ein Kanton der Regionen. Im Bevölkerungsschutz hat sich die Aufteilung zwischen Kanton und Regionen mit dem Kantonalen Führungsstab (KFS) einerseits sowie den Regionalen Führungsorganen (RFO) auf der andern Seite in den letzten Jahren bewährt. Daher ist es sinnvoll, im Rahmen einer Neuorganisation des Aargauer Zivilschutzes die Verankerung in den Regionen zu berücksichtigen. Mit der Neuorganisation des Aargauer Zivilschutzes ist es zudem möglich, den Zivilschutz in den Regionen in einem gewissen Mass zu professionalisieren, wo dies notwendig sein sollte. In der Folge werden Einsatzbereitschaft und Effektivität gegenüber heute verbessert und das Ansehen des Zivilschutzes würde bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes steigen. Der Regierungsrat hat am 10. September 2014 über die Konzeption, die Anzahl der Zivilschutzregionen und die konkreten Umsetzungsmassnahmen entschieden. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind die RFO und die ZSO-Regionen deckungsgleich, das heisst elf ZSO ergibt auch elf RFO. Dieser Entscheid hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Änderung des BZG-AG und ist mittels Anpassung des Anhangs der BZV-AG, in welchem die Zivilschutzregionen aufgeführt sind, sowie mittels Umsetzungsmassnahmen in den Regionen zu vollziehen. 2. Handlungsbedarf 2.1 Revisionsbedarf aufgrund des im Jahr 2012 geänderten Bundesrechts Die im vorangehenden Kapitel skizzierten Änderungen des Bundesrechts, die bereits in Kraft getreten sind, erfordern, dass die kantonale Gesetzgebung vorwiegend im Bereich Zivilschutz mit dem übergeordneten Recht in Einklang gebracht wird. Insbesondere sind Anpassungen in den Themenbereichen "Ausbildungsdienst im Zivilschutz" und "Schutzräume" erforderlich. 9 von 46 2.2 Behebung der in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel Im Bericht zur Wirkungskontrolle zum BZG-AG wurden in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz verschiedene im Vollzug festgestellte Mängel erkannt. Diese Mängel sollen mit der vorliegend unterbreiteten Änderung des BZG-AG behoben werden. Die Vollzugsmängel betreffen vorwiegend den Bevölkerungsschutz. Das Schweizer System Bevölkerungsschutz beruht auf fünf Partnerorganisationen: Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, Technische Betriebe sowie Zivilschutz. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem, erst im Zusammenspiel aller Partner funktioniert es optimal. Katastrophen und Notlagen, schwere Mangellagen und bewaffnete Konflikte sind Ereignisse, die grossflächig sind und/oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Blaulichtorganisationen sind in der Regel als Erste am Ereignisort und stellen Schutz, Rettung und Überleben der Bevölkerung von Beginn an sicher (Überlebens- und Nothilfe). Je nach Ereignisart und Kapazität benötigen die Blaulichtorganisationen nach Stunden bis Tagen Unterstützung beziehungsweise eine Ablösung durch den Zivilschutz. Diese kann für eine beschränkte Zeitdauer durch andere Blaulichtorganisationen gewährleistet werden, vor allem aber durch den Zivilschutz. Bei Bedarf koordinieren die Führungsorgane auf Stufe Kanton und Regionen die Arbeit der Partner im System Bevölkerungsschutz. Bei besonderen Ereignissen (zum Beispiel Pandemie) übernehmen sie die Führung. Zwischen 2005 und 2009 erarbeitete der KFS die Gefährdungsanalyse Aargau. Für insgesamt 25 als relevant definierte Katastrophen, Notlagen und schwere Mangellagen prüften die Mitglieder des KFS sowie weitere Fachleute anhand von Referenzszenarien, ob es im Kanton Aargau mit den vorhandenen Mitteln möglich wäre, die verschiedenen Ereignisse zu bewältigen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Gefährdungsanalyse, der vermehrten Regionalisierung der Führungsorgane in der Region sowie den bisher gemachten Erfahrungen konnten verschiedene Vollzugsmängel festgestellt werden. Daher sind diverse Anpassungen im BZG-AG erforderlich, welche in die erwähnte Wirkungskontrolle eingeflossen sind und mit der vorliegend unterbreiteten Gesetzesänderung vorgenommen werden sollen. 2.3 Revisionsbedarf aufgrund der Folgerevision im Jahr 2015 und Ausblick auf künftige Gesetzesänderungen 2.3.1 Folgerevision per 1. Februar 2015 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Beratungen zu der im Jahr 2012 in Kraft getretenen Änderung des BZG in National- und Ständerat dem Bundesrat der Folgeauftrag erteilt wurde, eine Gesetzesvorlage zum BZG mit weiteren Optimierungen zu unterbreiten. Dabei geht es einerseits um eine Mängelbehebung, um künftig unrechtmässige Schutzdienstleistungen und EOBezüge zu verhindern. Diese Optimierung hat keine Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung. Andererseits soll nun im Zivilschutzbereich "Grund-, Kader- und Zusatzausbildung" sowie "Wiederholungskurse" der Begriff "Woche" im Sinne der Erläuterungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der bisherigen kantonalen Praxis in Abweichung von der im Jahr 2012 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr mit sieben Tagen, sondern mit fünf Tagen (Arbeitswoche) definiert werden. Das Bundesparlament hat in der Herbstsession 2013 den Änderungen zugestimmt und der Bundesrat hat das revidierte BZG und die revidierte ZSV am 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt. 2.3.2 Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" Ferner hat der Bundesrat am 9. Mai 2012 die Strategie "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" verabschiedet. In diesem Bericht wird dargelegt, wie der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz für die Zeit nach 2015 weiterentwickelt, angepasst und verbessert werden können, damit die 10 von 46 zuständigen Stellen die Bewältigung von technik- und naturbedingten Katastrophen und Notlagen noch effizienter und wirksamer wahrnehmen können. Zudem soll damit eine solide Grundlage geschaffen werden, um die Interessen und Bedürfnisse von Bund und Kantonen miteinander in Einklang zu bringen. Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Bevölkerungsschutz sind: eine verstärkte Koordination des Gesamtsystems durch den Bund, die Bezeichnung von zentralen Ansprechstellen auf Stufe Bund und Kantone, Schaffung und Betrieb eines gemeinsamen Lageverbundsystems, eine grundlegende Überprüfung des aktuellen Dienstpflichtsystems sowie die Bereinigung von gewissen Schnittstellen im Verbundsystem, zwischen einzelnen Partnerorganisationen, aber auch mit Dritten. Im Bereich Zivilschutz sind die folgenden wichtigen, neuen Elemente vorgesehen: gewisse Anpassungen beim Dienstpflichtsystem, eine Überprüfung der Bestände, die Schaffung von interkantonalen Zivilschutzstützpunkten und Massnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität. Der Bund plant, bis Ende 2015 entsprechende Umsetzungskonzepte zu erarbeiten, welche auf das Jahr 2018 oder 2019 zu einer erneuten Revision des BZG führen sollen. Die Kantone müssen dann frühestens ab dem Jahr 2020 ihre Rechtsgrundlagen anpassen. 3. Umsetzung Mit der vorliegend unterbreiteten Änderung des BZG-AG sollen die anlässlich der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel im Bereich Bevölkerungsschutz beseitigt werden sowie die notwendigen Anpassungen an das revidierte Bundesrecht im Bereich Zivilschutz erfolgen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Gesetzesänderung ist die Regionalisierung des Zivilschutzes und des RFO, welche mittels Umsetzung der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 erfolgen und lediglich Anpassungen auf Verordnungsstufe erfordern wird. Die wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Bereich Bevölkerungsschutz betreffen die Aufnahme der neuen Definition des Grossereignisses, die Ausrufung der bevölkerungsschutzrechtlich relevanten Ereignisse durch den Regierungsrat sowie die Weiterverrechnung der Kosten der Einsätze des KKE. Im Bereich Zivilschutz besteht Handlungsbedarf aufgrund der Revision der Bundesgesetzgebung, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung und der Schutzbauten. Zudem sollen die Nutzung und die damit einhergehende Finanzierung der "Zentralen Datenbank Zivilschutz" sowie die Beteiligung Dritter an den Kosten gemeinsamer Aufgaben sowie die Einführung einer Verwaltungsentschädigung und die Verzinsung der Ersatzbeiträge geregelt werden. 4. Auswertung des Anhörungsverfahrens Vom 31. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015 fand zur Änderung des BZG-AG eine öffentliche Anhörung statt. Der Rücklauf der Stellungnahmen der Parteien, Verbände, Organisationen und Staatsanstalten sieht wie folgt aus: Gemeinden 90 von 213 oder 42 % ZSO und RFO 25 von 44 oder 57 % Verbände, Organisationen und Staatsanstalten 21 von 38 oder 55 % Parteien 8 von 21 oder 38 % Alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, ausgenommen die SP, haben sich an der Anhörung beteiligt. Die SP hat, auch auf Nachfrage, auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Auswertung der Anhörungsantworten zeigt, dass eine grundsätzliche Zustimmung zur Änderung des BZG-AG besteht. Eher ablehnende Voten waren meist mit Änderungs- oder Ergänzungsvorbehalten verknüpft, welche vorliegend zu grossen Teilen berücksichtigt werden. Insgesamt neun Fragen 11 von 46 wurde mehr oder weniger deutlich zugestimmt (von rund zwei Dritteln Zustimmung bis zu praktischer Einstimmigkeit). Eine ablehnende Haltung besteht einzig in Bezug auf die Einführung einer Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge des Kantons, wobei dies bei einer Verzinsung der Gelder noch relativiert wird. Insbesondere die EDU, die CVP und die SVP sowie die Gemeindefachverbände und weitere Fachverbände lehnen die Einführung einer Verwaltungsentschädigung ab. Die FDP.Die Liberalen stimmen der Verwaltungsentschädigung nur zu, wenn die Ersatzbeiträge ordentlich verzinst und die Entschädigung aus dem Zinsertrag finanziert wird. Auch die EVP und die Gemeinden fordern eine Verzinsung. Die wesentlichen Hinweise und Bemerkungen der Anhörung sind: • Der Ergänzung des Gesetzes mit dem Begriff "Grossereignisse" wird grossmehrheitlich zugestimmt. Grossveranstaltungen seien davon nicht betroffen und der Auftrag für die Einsätze müsse von der Basis kommen. Im Weitern müsse die Einsatzleitung bei Grossereignissen klar geregelt werden. • Die Weiterverrechnung der Einsätze des KKE an Dritte wird begrüsst. Die Kriterien für eine Weiterverrechnung seien noch zu benennen. • Bei den Planungsaufträgen und Aufträgen zur Bewältigung von Ereignissen seien diese stufengerecht zu erteilen, und zwar vom KFS an die RFO. Es sei zu beachten, dass die RFO nicht mit Aufträgen überhäuft würden; diese müssten in den Prozess einbezogen werden. Im Weiteren seien die Planungsaufträge näher zu umschreiben. • Bei der Unterstützung der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz durch das RFO wird auf die Weisungsbefugnis hingewiesen. Auch sollten die Partnerorganisationen im BZG-AG explizit aufgeführt werden. • Hinweise gingen auch bei der vertraglichen Einbindung von Drittorganisationen im Bereich des Gesundheitswesens ein. Vor allem wurde bemerkt, dass die Samaritervereine bereits in verschiedene Partnerorganisationen wie die Feuerwehr eingebunden sind und somit eine vertragliche Einbindung schwierig werde. • Bei den Einsatzgrundlagen sowie bei der Aus- und Weiterbildung für die Betreiber kritischer Infrastrukturen erwarten die Anhörungsteilnehmenden, dass eine Zusammenarbeit mit den Regionen (RFO, ZSO, Polizei etc.) gewährleistet werde. • Die Beschlagnahmung gegen Entschädigung bei Grossereignissen sowie Katastrophen und Notlagen wird befürwortet. Die Ansätze der Entschädigung seien jedoch im Vorfeld verbindlich zu regeln. Zudem sollte zuerst eine Mietlösung angestrebt werden und erst wenn dies nicht erfolgreich sei, dürfe eine Beschlagnahmung eingeleitet werden. • Das bisherige Vorgehen bei der Beschaffung von Material habe sich bewährt. Auch künftig sollten jedoch bei der Beschaffung von Material für den Zivilschutz die Regionen (ZSO) angehört werden. Die Koordination mit anderen Kantonen und dem Bund sei zu intensivieren. Die Voraussetzung für die Beschaffung von Material seien klar definierte Leistungsaufträge für den Zivilschutz. Im Weiteren sei auch zu unterscheiden zwischen standardisiertem Material und Material, welches von den Regionen zusätzlich benötigt werde. • Der Rückgriff bei vorsätzlich oder grobfahrlässig zu viel abgerechneten EO-Entschädigungen wird als grundsätzlich gerechtfertigt erachtet. Es wird jedoch eine technische Lösung beim elektronischen Kontrollsystem gefordert, welches die Einhaltung der gesetzliche Obergrenze an Diensttagen überwacht, damit bei Überschreitungen kein Aufgebot mehr ausgelöst werden kann. Somit könne auch die Fehlerquelle eliminiert werden. Im Weiteren müsse immer die Schuldfrage vorgängig verbindlich abgeklärt werden. 12 von 46 • Die Einführung einer Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung "Ersatzbeiträge" wird mehrheitlich abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Gemeinden bisher auch keine Entschädigung erhalten haben. Zudem sei nicht klar, welche zusätzlichen Aufgaben das Departement Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) übernehme, welche eine Verwaltungsentschädigung rechtfertige und wie die Gemeinden im Gegenzug entlastet würden. Sollten die Ersatzbeiträge jedoch verzinst und der Spezialfinanzierung "Ersatzbeiträge" gutgeschrieben werden, wäre eine Verwaltungsentschädigung eher denkbar. Die wesentlichen Bemerkungen, Hinweise und Anträge wurden soweit als möglich berücksichtigt oder es wurden dazu ergänzende Erläuterungen direkt bei den Kommentierungen der entsprechenden Gesetzesbestimmungen eingefügt. 5. Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen Gesetzestitel (Änderung) Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) im Kanton Aargau Ausschreibung des Begriffes "Bevölkerungsschutz" im Gesetzestitel. § 1 Abs. 1 (Änderung) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der wirtschaftlichen Landesversorgung. Ausschreibung des Begriffes "Bevölkerungsschutz" in Anlehnung an den Gesetzestitel. § 2 Abs. 5 (Neu) Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforderlich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar. In den für den Abschnitt Bevölkerungsschutz massgebenden Begriffsdefinitionen fehlt die Definition des Grossereignisses. Diese lassen sich folgendermassen definieren: "Grossereignisse sind Schadenereignisse, deren Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes mit Unterstützung von aussen erforderlich macht, jedoch überschaubar bleibt" (zum Beispiel Hochwasser, Sturm, Hangrutsche, schwere Hagelniederschläge oder Tierseuche). Es handelt sich dabei nicht um Ereignisse, welche die gesetzliche Definition von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen erfüllen, sondern um andere, in der Praxis auftretende Ereignisse, die eine Unterstützung der zivilen Behörden durch die Partner des Bevölkerungsschutzes erforderlich machen. In der Praxis können der KFS, das KKE, die RFO und die ZSO bereits bei Grossereignissen zum Einsatz kommen. Bereits heute erfolgt bei ausgewiesenem Bedarf der zivilen Organisationen ein solcher Einsatz kantonaler Mittel, ohne dass eines der heute gesetzlich definierten Ereignisse eingetreten ist. Es erscheint daher angezeigt, ergänzend zu den übrigen Ereignissen (Katastrophe, Notlage, schwere Mangellage und bewaffneter Konflikt) diese neue Begriffsdefinition einzuführen und den betroffenen Organen, die heute ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage in den Einsatz gehen, für ihr Handeln eine klare gesetzliche Grundlage einzuräumen. 13 von 46 In der Anhörung wurde vor allem auf die rechtliche Verankerung (EO-Berechtigung) und die Verpflichtung der RFO gegenüber den Arbeitgebern hingewiesen sowie Bedenken bezüglich der zu erfüllenden Aufträge geäussert. Auch bei der Definition des "Grossereignisses" entstanden Fragen, welche noch beantwortet werden müssen. Gemäss den Bundesgesetzgebungen sind nur die militär-, zivildienst- und schutzdienstpflichtigen Personen EO-berechtigt. Die Bildung von RFO und deren Aufträge sind nicht auf Bundesstufe, sondern in den kantonalen Gesetzgebungen geregelt. Dabei ist es eine Aufgabe der Gemeinden (§ 9 BZG-AG), die notwendigen Führungsstrukturen zur Bewältigung von Katastrohen, Notlagen, schweren Mangellangen und bewaffnetem Konflikt zu schaffen. Die Mitglieder der RFO werden, im Einverständnis mit ihren Arbeitgebern, von den Gemeinden gewählt. In der neuen Bundesgesetzgebung besteht auch keine Bestimmung, welche die Mitglieder der Führungsorgane verpflichtet, eine Funktion in einem Führungsorgan zu übernehmen (Dienstpflicht), noch dass sie als schutzdienstpflichtige rekrutiert werden können. Die Auftragserteilung an die RFO erfolgt, wie in der Anhörung gefordert, immer stufengerecht. Wie bereits heute stellt das RFO sein Hilfebegehren bei einem Grossereignis, einer Katastrophe oder Notlage und schwere Mangellage an den KFS. Dieser entscheidet über die möglichen Hilfeleistungen und stellt bei Bedarf ein Hilfebegehren zum Beispiel bei der Armee oder bei einem Nachbarkanton. Die Einführung des Begriffes "Grossereignisse" ist nur auf Schadenereignisse und nicht auf Grossveranstaltungen wie zum Beispiel die "Badenfahrt" oder das "Heitere-Open-Air" bezogen. Dabei geht es ausschliesslich um die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen. Der KFS wird auch künftig keine Grossveranstaltungen prüfen und bewilligen. Die Handlungsfreiheit bei den Grossveranstaltungen bleibt somit für die Gemeinden weiterhin bestehen. Die Einsatzleitung liegt grundsätzlich bei den "Blaulichtorganisationen" (Polizei, Feuerwehr, Sanität). Auch bei einem Grossereignis ändert sich die Verantwortung über die Einsatzleitung nicht. Die Zuständigkeit gemäss § 3 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 ist auch weiterhin gültig. Dabei liegen die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen weiterhin bei der Kantonspolizei. Zwischen der Kantonspolizei und dem KFS besteht zudem eine Regelung über die Führungszuständigkeit bei den Szenarien gemäss der Gefährdungsanalyse Aargau (Katastrophe oder Notlage). Der Hinweis auf den Begriff der "ausserordentlichen Situation" gemäss § 9 Abs. 2 PolG betrifft nicht die Definition des Grossereignisses, sondern regelt die innerkantonale Zusammenarbeit. Dabei kann der Regierungsrat, bei der Bewältigung von ausserordentlichen Situationen, die Kantonspolizei ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Aufwands in Anspruch zu nehmen. Gemäss § 35 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1975 können die zuständigen Stützpunkte bei Katastrophen beigezogen werden. Der Begriff des "Grossereignisses" muss nicht im Feuerwehrgesetz verankert werden, da dies bereits eine Hauptaufgabe der Feuerwehren ist, diese Ereignisse zu bewältigen. Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt. Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrats. 14 von 46 § 3 Abs. 2 lit. ebis (Neu) Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notlage Die Ausrufung dieser bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse durch den Regierungsrat als "Zwischenschritt" zwischen Definition und Erlass der notwendigen Anordnungen fehlt in der aktuellen kantonalen Gesetzgebung. Der Regierungsrat soll auch die Möglichkeit erhalten, die Beendigung dieser ausserordentlichen Lage erklären zu können. Die Ausrufung dieser bevölkerungsrelevanten Lage erfolgt, wenn einer oder mehrere Partner des Bevölkerungsschutzes das Ereignis nicht mehr selber bewältigen können oder zusätzliche Mittel benötigt werden. In diesem Fall kommen zusätzliche personelle und materielle Mittel des Kantons oder von Dritten zum Einsatz. Das bevölkerungsschutzrelevante Ereignis gilt als beendet, wenn dieses wieder in eine normale Lage geführt werden konnte und somit von den Partnern des Bevölkerungsschutzes selber beendet werden kann. Zur Bewältigung des Ereignisses gehören ebenfalls die Beurteilung der Schadenbewältigung mit Schlussbericht und Verbesserungsplanung. Die Zuständigkeit für die Ausrufung einer schweren Mangellage oder eines bewaffneten Konflikts liegt beim Bund. Die Kompetenz zur Ausrufung und zur Erklärung der Beendigung eines Grossereignisses soll gestützt auf den hier vorgeschlagenen § 3 Abs. 5 BZG-AG an das zuständige Departement oder an die im Departement zuständige Stelle delegiert werden, da über Eintritt und Beendigung dieser Ereignisse zeitnah entschieden werden muss und diese Ereignisse nicht die Dimensionen einer Katastrophe oder Notlage annehmen. § 3 Abs. 2 lit. f (Änderung) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit, Für die neu in den Begriffsdefinitionen einzuführenden Grossereignisse sollen dem Regierungsrat analog den übrigen Ereignissen die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Erlass der notwendigen Anordnungen [Verordnungen, Verfügungen], Einsatz und Koordination von Diensten und Organisationen). § 3 Abs. 2 lit. k (Änderung) Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen, Die vom geltenden Recht geforderte umfassende Gefährdungsanalyse wurde inzwischen durch den Regierungsrat erstellt und dem geltenden Gesetzestext daher Rechnung getragen. Die Analyse muss aber laufend Veränderungen und neuen Erkenntnissen angepasst werden. Der Regierungsrat soll daher neu die Aufgabe haben, die Aktualisierung der umfassenden Gefährdungsanalyse sicherzustellen. Unter dem Betriff "Sicherstellung" wird dabei der Prozess, welcher die Gefährdungsanalyse des Kantons Aargau und die darauf abgestützten Notfallvorsorge steuert, verstanden. § 3 Abs. 2 lit. m (Änderung) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbstständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen. In der aktuellen Gesetzgebung des Kantons Aargau werden die Begriffe Katastrophe, Notlage, schwere Mangellage und bewaffneter Konflikt definiert und dem Regierungsrat entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt. Neu sollen auch der Entscheid über den Einsatz und Koordination zur Bewältigung von "Grossereignissen" sowie zur Bewältigung von "schweren 15 von 46 Mangellagen" und "bewaffneten Konflikten" mit den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten verknüpft werden. 16 von 46 § 3 Abs. 2 lit. n (Neu) Das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) wird organisatorisch dem zuständigen Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des Kommandanten zuständig. Der Regierungsrat ernennt nach geltendem Gesetz nicht nur das inzwischen gebildete KKE, sondern wählt in der Praxis auch dessen Kommandantin oder Kommandanten, was in der aktuellen Gesetzgebung nicht abgebildet ist. Bis heute nicht geregelt ist die organisatorische Zuordnung des KKE. Das KKE soll mit der vorliegenden Gesetzesrevision dem zuständigen Departement und mit der anschliessenden Revision der Verordnung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz zugeordnet werden. Gleichzeitig soll der Regierungsrat von der bisherigen Wahlkompetenz entlastet werden und die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz auf Verordnungsstufe die Kompetenz erhalten, die Kommandantin oder den Kommandanten des KKE ernennen zu dürfen. § 3 Abs. 5 (Änderung) Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungskredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Auch für Grossereignisse sollen dem Regierungsrat analog den übrigen Ereignissen die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Bereitstellung von Mitteln und Soforthilfe). Insbesondere soll in der Verordnung definiert werden, dass das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle im Departement den Eintritt und die Beendigung eines Grossereignisses erklären kann. § 4 Abs. 1 (Änderung) Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide des Regierungsrats. Der KFS, das KKE, die RFO und auch die ZSO können in der Praxis auch bei den bis anhin nicht definierten Grossereignissen zum Einsatz kommen, weshalb die bisherige Gesetzesbestimmung ergänzungsbedürftig ist und angepasst werden muss. § 4 Abs. 5 (Neu) Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträge zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erteilen. Der KFS (sowie allenfalls auch die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz) soll die bis anhin fehlende Kompetenz erhalten, den RFO Planungsaufträge und Aufträge zur Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen erteilen zu können. Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist das administrative Instrument des KFS, das heisst, sie kann Aufträge des KFS stufengerecht weitergeben. Die von den RFO zu übernehmenden Planungsaufträge betreffen grundsätzlich nicht den Kanton (KFS) oder den Bund (BABS), sondern sind Aufträge zur Bewältigung eines Ereignisses auf Stufe Gemeinden beziehungsweise Regionen. Somit liegt die Verantwortung, wie bereits seit 2007 in § 9 BZG-AG festgehalten, in der Zuständigkeit der Gemeinden/Regionen inklusive den finanziellen und personellen Konsequenzen. Von Seiten des Kantons (KFS) werden nur Planungsaufträge an die RFO oder an das für das RFO zuständige Organ erteilt, wenn aus der Gefährdungsanalyse Aargau oder im Auftrag des Bundes zwingender Handlungsbedarf auf Stufe Gemeinden beziehungsweise Regionen besteht (zum Beispiel die Vorbereitung eines Impfzentrums bei einer Pandemie oder 17 von 46 Evakuierungsplanung). Die Zuständigkeit und somit die Finanzierungszuständigkeit ist bereits im heutigen kantonalen Gesetz geregelt. Zudem hat der Regierungsrat, im Rahmen der Gefährdungsanalyse, die Zuständigkeit des Kantons und der Regionen zu den Szenarien festgelegt. § 4 Abs. 6 (Neu) Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle werden für die Zivilschutzorganisationen Leistungsaufträge und Leistungsprofile erarbeitet und vereinbart. Künftig soll die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle, in Zusammenarbeit mit den RFO und den ZSO, im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Leistungsaufträge der ZSO festlegen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton sowie der Gefährdungsanalyse Aargau müssen die Leistungsaufträge der ZSO zusammen mit den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz festgelegt werden. Unter Leistungsprofilen (Anpassung aufgrund der Anhörung) sind Anforderungen an die ZSO zu verstehen (zum Beispiel in welcher Zeit wie viele Angehörige des Zivilschutzes beispielsweise zur Unterstützung zur Verfügung stehen müssen). Analog dem KKE wird den Partnerorganisationen, den Gemeindebehörden, den RFO und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen eine Einsatzdokumentation "Leistungsprofil ZS" abgegeben. Diese Grundlage hat sich bei der Zusammenarbeit mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes bewährt. Auf Stufe Bund und Kanton werden zurzeit die Grundleistungsaufträge und mögliche zusätzliche Leistungen für den Zivilschutz erarbeitet. Diese Leistungsaufträge müssen dann auf die einzelne Region angepasst werden. Die Grundleistungsaufträge erfahren keine Änderung, da diese im BZG und in den einschlägigen Weisungen des Bundes und des Kantons bereits geregelt sind. Die Leistungsaufträge werden dann Auswirkungen auf die Strukturen, den Personalbestand, die Schutzinfrastrukturen und das Material haben. Nach Vorliegen der Leistungsaufträge werden diese dem für den Zivilschutz zuständigen Organ in der Region zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Umsetzung in den Regionen erfolgt dann in Zusammenarbeit mit den RFO und den ZSO. § 5 Abs. 1 (Änderung) Das KKE leistet bei Bedarf oder auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und Unterstützung zugunsten betroffener Gemeinden oder Regionen sowie im Rahmen ausserkantonaler Hilfe. In der Praxis geht das KKE bei ausgewiesenem Bedarf auch ohne Anordnung des Regierungsrats in den Einsatz. Namentlich das Care Team Aargau und die Samariterleiterfunktionäre können als Teilelemente des KKE schon bei Alltagsereignissen zu deren Bewältigung aufgeboten werden. Die geltende gesetzliche Regelung erweist sich daher als zu eng gefasst. In der Praxis werden das Care Team und die Samariterleiterfunktionäre durch die Partnerorganisationen und durch weitere Stellen (zum Beispiel Dargebotene Hand) angefordert. Weitere Mittel des KKE können durch die Partner des Bevölkerungsschutzes, durch die Regionen oder durch Dritte angefordert werden. Der Einsatz erfolgt in diesem Fall nach Bedarf und, sofern die Unterstützung ausgewiesen ist, wird über diesen Einsatz durch den KFS oder auf Anordnung des Regierungsrats entschieden (zum Beispiel ausserkantonale oder grenzüberschreitende Hilfeleistungen). § 5 Abs. 3 (Änderung) Die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des KKE gehen zulasten des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze können diesen in Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze des KKE sollten in Abweichung vom bisherigen Gesetzeswortlaut nicht mehr zwingend in Rechnung gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine geringfügige Abweichung vom Grundsatz der Verursacherfinanzierung gemäss § 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012. 18 von 46 Es ist in der Praxis nicht üblich, dass sich die Partner des Bevölkerungsschutzes gegenseitig die Kosten weiterverrechnen. In der BZV-AG soll künftig geregelt werden, dass die Einsätze des KKE zur Unterstützung der Partner des Bevölkerungsschutzes durch den Kanton getragen werden, dass die Einsätze des Care Teams als Teil des KKE durch den Kanton getragen werden, und dass bei weiteren Einsätzen die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz über die Weiterverrechnung der Kosten entscheidet. Auf diese Weise kann in der Praxis auch eine gleiche Handhabe der Verrechnungspraxis unter den Partnern des Bevölkerungsschutzes sichergestellt werden. Das KKE übernimmt Spezialaufgaben, welche nicht durch eine andere Organisation abgedeckt werden können. Dabei handelt es sich nicht um kleinere Alltagsereignisse, sondern um Einsätze, bei welchen spezielle Mittel zum Einsatz kommen (zum Beispiel Care Team, Tierseuchen, ABC-Ereignisse etc.). Das KKE ist keine Konkurrenz zu den regionalen Organisationen und es mischt sich nicht in die Aufgaben der RFO oder der ZSO ein. Das KKE kommt nur dann zum Einsatz, wenn es die Situation erfordert oder bei den regionalen Organisationen das nötige Spezialmaterial oder Fachpersonal fehlt. Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Bestimmung werden die Einsätze des KKE nicht mehr zwingend in Rechnung gestellt. In der Anhörung bestand diesbezüglich ein Missverständnis. Eine Verrechnung an die Partnerorganisationen, Gemeinden beziehungsweise Regionen erfolgt nur noch bei Grobfahrlässigkeit. Ob und wann eine Verrechnung an Dritte erfolgt, soll die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz entscheiden. Den Vollzug wird der Regierungsrat auf Verordnungsstufe präzisieren. § 9 Abs. 2 lit. a (Änderung) Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten, Analog dem Kanton sollen auch den Gemeinden (Gemeinderäte) beziehungsweise ihrem Führungsinstrument (RFO) Handlungsmöglichkeiten beim Eintritt von Grossereignissen eingeräumt werden. Nicht nur beim Eintritt von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten, sondern auch beim Eintritt von Grossereignissen sind durch die Gemeinde die Gemeindeund Verwaltungstätigkeit sicherzustellen, materielle und personelle Mittel einzusetzen, finanzielle Mittel für Soforthilfe bereitzustellen sowie durch die RFO Massnahmen vorzuschlagen und zu vollziehen. Der bisherige Begriff der ausserordentlichen Lage soll präzisiert und durch sämtliche bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse (Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen, schwere Mangellagen und bewaffnete Konflikte) ersetzt werden. § 9 Abs. 2 lit. e (Änderung) Sicherstellung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons, Die regionalen Gefährdungsanalysen werden durch die Gemeinden (RFO) gemäss kantonalen Vorgaben erstellt. Die Analyse muss aber laufend den Veränderungen und neuen Erkenntnissen angepasst werden. Die Gemeinden sollten daher neu die Aufgabe haben, die Aktualisierung der regionalen Gefährdungsanalyse sicherzustellen. Unter dem Betriff "Sicherstellung" wird dabei der Prozess, welcher die Gefährdungsanalyse des Kantons Aargau und die darauf abgestützten Notfallvorsorge steuert, verstanden. 19 von 46 § 9 Abs. 3 (Änderung) Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Auch für Grossereignisse sollen den Gemeinderäten analog den übrigen Ereignissen die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden (Bereitstellung von Mitteln und Soforthilfe). § 10 Abs. 1 (Änderung) Die RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutzregionen. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte. Die RFO können in der Praxis auch bei den bis anhin nicht definierten Grossereignissen zum Einsatz kommen, weshalb die bisherige Gesetzesbestimmung ergänzungsbedürftig ist und angepasst werden muss. § 10 Abs. 4 (Neu) Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten beraten. Die RFO sollen die Möglichkeit erhalten, die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen zu unterstützen und zu beraten. In der Anhörung wurde darauf hingewiesen, dass im heutigen BZG-AG eine Regelung vorhanden sei. Diese Bestimmung kann nicht mit der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelung unter § 19 Abs. 3 BZG-AG verknüpft werden. Zudem ist festzuhalten, dass das RFO die Partner des Bevölkerungsschutzes nur bei Bedarf unterstützen und beraten kann. Diese Aufgabe wird auch nur dann vom RFO wahrgenommen, wenn dies von den Partnerorganisationen auch angefordert wird. Damit weiterhin eine Flexibilität für das RFO besteht, ist die "Kann"-Formulierung beizubehalten. Selbstverständlich wird in diesen Fällen auch immer die vorgesetzte Stelle, zum Beispiel die Bevölkerungsschutzkommission, in den Entscheidungsprozess mit einbezogen. Zu erwähnen ist zudem, dass das RFO nur eine beratende Funktion hat und in diesen Fällen keine Weisungskompetenz ausübt. Im Weiteren wurde verlangt, dass die Partner des Bevölkerungsschutzes im BZG-AG namentlich erwähnt werden. In Art. 3 des BZG sind die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz mit deren Aufgaben bereits erwähnt. Somit erübrigt sich eine zusätzlichen Auflistung im BZG-AG. § 10 Abs. 5 (Neu) Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle setzen die RFO die Leistungsaufträge und Leistungsprofile für die Zivilschutzorganisationen (ZSO) um. Künftig sollen die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle, das für den Zivilschutz zuständige Organ in den Regionen und die RFO im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Leistungsaufträge der ZSO festlegen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton sowie der Gefährdungsanalyse Aargau müssen die Leistungsaufträge der ZSO zusammen mit den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz festgelegt werden. Von den 25 Szenarien der Gefährdungsanalyse sind deren neun Szenarien auf Stufe Region weiter zu bearbeiten. 20 von 46 § 11 Abs. 1 (Änderung) Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten. Im Rahmen der Anhörung wurde dieser ergänzende Hinweis eingebracht und so auch übernommen. § 12 Abs. 2 (Neu) Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsvereinbarungen abschliessen. An den Zuständigkeiten für die Umsetzung des Koordinierten Sanitätsdiensts und dem auf Verordnungsstufe verankerten Weisungsrecht des Kantonsärztlichen Diensts soll festgehalten werden. Bis heute besteht allerdings für die vertragliche Einbindung von Drittorganisationen (zum Beispiel Samaritervereine) im Bereich Gesundheitswesen des Bevölkerungsschutzes keine Regelung. Dieser Vollzugsmangel soll mit dem vorgeschlagenen Absatz bereinigt werden. Somit kann die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen zu können. Der Zivilschutz verfügt heute über keinen Sanitätsdienst mehr. Dieser wurde mit der Reform 2004 auf Stufe Bund aufgelöst. Heute sind im Zivilschutz nur noch Zugsanitäterinnen und Zugsanitäter vorhanden, und zwar für die eigenen Bedürfnisse. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse Aargau wurde festgestellt, dass die Frage des künftigen Sanitätsdiensts im Bevölkerungsschutz geklärt werden muss. Eine Variante wäre die Wiedereinführung des Sanitätsdiensts im Zivilschutz, eine andere Variante ist die vertragliche Einbindung von Sanitäterinnen und Sanitätern aus den Samaritervereinen etc. Entsprechend soll hier der Koordinierte Sanitätsdienst mögliche Leistungsaufträge mit den bestehenden Organisationen abschliessen können. § 13 (Änderung) Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen aufbieten, soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden. Aufgrund der neu zu definierenden Grossereignisse soll dem Regierungsrat auch für diese Fälle die Kompetenz eingeräumt werden, Personal, Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens aufbieten zu können. § 14 Abs. 1bis (Neu) Das zuständige Departement erarbeitet bei Bedarf Einsatzgrundlagen für Betreiber kritischer Infrastrukturen und sorgt bei Bedarf für deren Aus- und Weiterbildung. Die entsprechenden Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass ein Bedürfnis von Betreibern sicherheitskritischer Infrastrukturen nach Unterstützung durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz besteht. Diese soll bei Bedarf die Krisenstäbe solcher sicherheitskritischer Infrastrukturen bei der Erarbeitung von Einsatzgrundlagen sowie mit Aus- und Weiterbildungsmassnahmen unterstützen können. Damit jedoch der Aufwand, welcher der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz entsteht, an diese Betreiber weiterverrechnet werden kann, ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erforderlich. Die Verrechnungsmodalitäten werden auf Verordnungsstufe zu konkretisieren sein. Die Kantone übernehmen hier Aufgaben, welche gemäss Bundesvorgaben erfüllt werden müssen. Die RFO und die Partner des Bevölkerungsschutzes werden entsprechend den Fortschritten im Projekt informiert 21 von 46 und soweit nötig miteinbezogen. Eine Verpflichtung zur Materialbeschaffung durch die Betreiber kritischer Infrastrukturen liegt nicht in der Kompetenz der Kantone, sondern des Bundes. § 15 (Änderung) Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu behandelnden Personen kann der Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben. Entgegen dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes soll der Regierungsrat im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdiensts die Arzt- und Spitalwahl nur für zu behandelnde und nicht für zu betreuende Personen (darunter fallen auch Schutzsuchende) aufheben können. § 16 (Änderung) Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Katastrophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere Haftungsregeln vorgehen. Der Regierungsrat und die Gemeinderäte sollen neu die Kompetenz erhalten, verantwortliche Dritte auch bei Grossereignissen zur Verantwortung ziehen zu dürfen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für schwere Mangellagen und bewaffnete Konflikte liegen beim Bund, weshalb Regierungsrat und Gemeinderäte bei diesen Ereignissen fehlbare Dritte nicht zur Verantwortung ziehen können. § 17 Abs. 4 Befugnisse (Neu) Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere) gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. Der Bundesrat hob per 15. Dezember 2009 die Verordnung über die Requisition vom 9. Dezember 1996 auf. Somit fehlen den Kantonen die entsprechenden Grundlagen, bei Grossereignissen sowie Katastrophen und Notlagen, wenn die öffentlichen Mittel (Armee, Zivilschutz, Partnerorganisationen etc.) nicht mehr ausreichen, die entsprechenden Mittel von Privaten gegen Entschädigung zu beschlagnahmen. In erster Linie werden die erforderlichen Mittel bei den Eigentümerinnen und Eigentümern angemietet. Sollte jedoch keine Einigung erreicht werden, käme das Requisitionsverfahren zur Anwendung. Aus diesem Grund soll im kantonalen Gesetz ein Requisitionsrecht verankert werden. Dieses Recht hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen, was im vorgeschlagenen Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Unter den "zuständigen Organen" sind der KFS (Kanton) und die RFO (Gemeinden/Regionen) zu verstehen. Die Kompetenz auf Stufe Kanton/KFS liegt bei der zuständigen Vorsteherin oder dem zuständigen Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales. Bei den Gemeinden/Regionen liegt sie beim zuständigen Gemeinderat innerhalb des RFO. Dies wird in der zu ändernden BZV-AG verankert werden. Eine Beschlagnahmung erfolgt aufgrund der Dringlichkeit meist mündlich und wird danach noch eine schriftliche Verfügung erlassen. Die Entschädigung der beschlagnahmten Mittel erfolgt auf der Basis der vorhandenen Tarife der Verbände (zum Beispiel für Baumaschinen der Regietarif des Baumeisterverbandes). Eine separate Tarifregelung auf Stufe Verordnung ist deshalb nicht erforderlich. § 18 (Änderung) Die von den zuständigen Organen im Rahmen der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erlassenen Anordnungen sind für die Bevölkerung verbindlich. Die Anordnungen der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes sollen auch für die künftig zu definierenden Grossereignisse für die Bevölkerung verbindlich sein. Unter den "zuständigen 22 von 46 Organen" sind der KFS und die RFO zu verstehen. Dies wird in der zu ändernden BZV-AG verankert werden. 23 von 46 § 19 Abs. 3 (Aufhebung) Dieser Absatz kann ersatzlos aufgehoben werden, da in den vorgeschlagenen §§ 4 Abs. 6 und 10 Abs. 5 die Auftragserteilung an die ZSO bereits geregelt ist. § 21 Abs. 1 (Änderung) Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, Instandstellungsarbeiten sowie zugunsten der Gemeinschaft liegt in der Kompetenz des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs. In der aktuellen Gesetzgebung des Kantons Aargau werden die Begriffe Katastrophe und Notlage definiert und den Gemeinden entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt. Neu soll auch die Aufgebotskompetenz der ZSO auf die neu definierten Grossereignisse ausgedehnt werden. Für das Aufgebot bei schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten ist der Bund zuständig. § 21 Abs. 2 lit. a (Änderung) Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten: a) für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie Instandstellungsarbeiten im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung, soweit die Nachbarschaftshilfe nicht ausreicht, Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, auch über den Einsatz zur Bewältigung von "Grossereignissen" entscheiden zu können. § 21 Abs. 3 (Neu) Bei einer Überschreitung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage bei geplanten Instandstellungsarbeiten oder bei Gemeinschaftseinsätzen ordnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle an, dass die fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht aufgeboten werden beziehungsweise dem Aufgebot nicht nachkommen dürfen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. Der Bundesrat hat in der ZSV statuiert, wie viel Zeit im Voraus die Kantone die geplanten Instandstellungsarbeiten und die Gemeinschaftseinsätze dem BABS spätestens melden müssen. Dies hat auch Auswirkungen auf das Bewilligungsverfahren zwischen dem Kanton und den Gemeinden beziehungsweise Regionen. Sollte zum Beispiel die zeitliche Obergrenze hinsichtlich der Diensttage beim Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen überschritten sein oder werden diese mit dem Aufgebot überschritten, muss der Kanton aufgrund der Mitteilung des BABS die ZSO informieren, dass die fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht mehr aufgeboten werden dürfen. Die Kontrolle über den korrekten Vollzug liegt dabei beim Kanton (EO-Abrechnungen). § 22 Abs. 1 lit. e und f (Neu) Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über: e) Zuteilung in die Zivilschutzorganisation, f) Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlusses. In der geltenden Gesetzgebung werden der Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie die Aufhebung des Ausschlusses nicht geregelt, was im Vollzug zu Unklarheiten geführt hat. Es fehlt konkret eine Regelung, welche Behörde für den Erlass entsprechender Entscheide zu diesen bundesrechtlich vorgesehenen Tatbeständen (Art. 21 BZG) zuständig ist. Sollte sich die Anzahl der ZSO weiterhin reduzieren, muss die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons überdies die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen in die jeweilige ZSO wahrnehmen können. Nur so können die Bestände in den verschiedenen Regionen auch jederzeit gewährleistet werden. Die bestehenden Kompetenzen der zuständigen kantonalen Stelle in der überörtlichen Zuteilung sollen daher im Hinblick auf die sich abzeichnenden Fusionen der ZSO und auf eine Neuausrichtung des 24 von 46 Zivilschutzes durch den Regierungsrat verstärkt und mittels Schaffung gesetzlicher Zuteilungskriterien verfeinert werden. Im Weiteren ist die Zuteilung in die Personalreserve in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Dabei werden zum Beispiel im Kanton Zürich die Schutzdienstpflichtigen ohne Ausbildung direkt ab der Rekrutierung der Personalreserve zugeteilt. Das führt dann häufig dazu, dass im Bereich der Grenzregionen unausgebildete Schutzdienstpflichtige in eine Aargauer ZSO wechseln und gemäss aargauischen Vorgaben (KV-ZS AG) bis zum 30. Altersjahr die Grundausbildung absolvieren müssen. Aufgrund der Gesetzesänderung des Bundes können Schutzdienstpflichtige neu nur noch bis zum 26. Altersjahr und eingebürgerte Männer bis zum 30. Altersjahr eine Grundausbildung im Zivilschutz absolvieren. Eine Anpassung der kantonalen Verordnung (KVZ-AG) drängt sich deshalb auf. § 23 Abs. 4 (Neu) Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie die Bearbeitung weiterer Zivilschutzaufgaben erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder das Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die Zivilschutzorganisationen haben sich an den Kosten der Zentralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung. Die aktuell geregelte Meldepflicht der Einwohnerkontrollen wird über das Einwohnerregister GERES des Kantons erfüllt. Nach der erfolgten Einführung der zentralen Datenbank Zivilschutz auf Stufe Kanton müssen die kommunalen Einwohnerkontrollen keine Daten mehr direkt an die für die Kontrollführung zuständigen Stellen der Region liefern. Die bisherige Meldepflicht wird daher obsolet. Der Datenaustausch und die Mutationen erfolgen via Schnittstelle des Einwohnerregisters und ab 2016 über das Personalinformationssystem der Armee (PISA ZS) zur zentralen Datenbank Zivilschutz. Mit der zentralen Datenbank Zivilschutz werden sämtliche von den ZSO benötigten Module zentral zur Verfügung gestellt. Nebst den ZSO nutzt auch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz die entsprechenden Module. Die Hard- und Softwarekosten, die Wartungskosten sowie eventuelle Erweiterungen sind anteilmässig auf die Nutzer zu verteilen. Der Regierungsrat soll die Nutzungsentschädigung durch die ZSO im Detail auf Verordnungsstufe regeln. Neben der Kontrollführung nutzen die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz und die ZSO die Zentrale Datenbank Zivilschutz für weitere Aufgaben: Die ZSO verwenden zurzeit vor allem die Module Kontrollführung (wird ab 1. Januar 2017 teilweise durch PISA ersetzt), Materialverwaltung, Periodische Schutzraumkontrolle und Zuweisungsplanung. Weitere Module können jedoch künftig dazukommen. Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz arbeitet mit den gleichen Modulen wie die ZSO und zusätzlich mit den Modulen Schutzanlagen, Schutzräume, Ersatzbeiträge, Sirenen und Alarmierung. Die Verrechnung der Kosten erfolgt heute auf der Basis einer von allen ZSO unterzeichneten Vereinbarung. Künftig soll dies in der Verordnung verankert werden. Die Regionen (ZSO) und der Aargauische Zivilschutzverband (AZSV) sind gemäss Vereinbarung in der Arbeitsgruppe "Zentrale Datenbank Zivilschutz" bereits heute vertreten. Diese Mitglieder wurden auf Vorschlag des AZSV gewählt. Die Arbeitsgruppe wird mindestens zweimal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, in welcher die wesentlichen Eckpunkte, die Verrechnung der Kosten sowie die Einführung von weiteren Produkten diskutiert und verabschiedet werden. § 24 Abs. 1–3 (Änderung) 1 Die Grundausbildung dauert 12 Tage. 2 Die Zusatzausbildung dauert längstens 5 Tage und richtet sich an den Erfordernissen der Funktionen aus. 3 Die Kaderausbildung dauert je nach Funktion 5 bis 12 Tage. 25 von 46 Die Gesetzesbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz werden durch die per 1. Januar 2012 beziehungsweise 1. Februar 2015 revidierte Bundesgesetzgesetzgebung beeinflusst. Die durch den Bund vorgenommenen Gesetzesänderungen in den Bereichen Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, Weiterbildung und Wiederholungskurse und die für die kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Anpassungen lassen sich tabellarisch folgendermassen darstellen (Änderungen und Auswirkungen sind fett hervorgehoben): Bund BZG bis 2011 Kanton Aargau BZG 2012 Teilrevision BZG und ZSV Aktuelles BZG-AG per 1. Februar 2015 vorgeschlagene Änderung Grundausbildung Grundausbildung Grundausbildung Grundausbildung zwei Grundausbildung 12 Ta- Schutzdienstpflichtige Schutzdienstpflichtige Schutzdienstpflichtige Wochen ge (Minimum), keine mindestens 2 bis 14–21 Tage 12–19 Tage veränderten finanziellen maximal 3 Wochen Auswirkungen auf Kanton Zusatzausbildung Zusatzausbildung Zusatzausbildung Zusatzausbildung Spezialisten kann Spezialisten kann Spezialisten kann längstens eine Woche Zusatzausbildung ergänzend längstens zusätzlich höchstens zusätzlich höchstens 5 je nach Funktion längstens 5 Tage je 1 Woche erfolgen 7 Tage erfolgen Tage erfolgen nach Funktion, keine veränderten finanziellen Auswirkungen auf Kanton Kaderkurse Kaderkurse 7–14 Tage Kaderkurse 5–12 Tage mindestens 1 bis Kaderkurs 1–2 Kaderkurse 5–12 Tage Wochen je nach Funktion, keine veränderten maximal 2 Wochen finanziellen Auswirkungen auf Kanton Neu: Neu: Kommandantenkurs Kommandantenkurs Nicht geregelt Neu: 14 Tage Bund, 12 Tage Bund, Kantone 5– (Ausbildung im Kommandantenkurs Kantone 7–14 Tage, 12 Tage, Total 19–24 Ta- Rahmen Kaderkurs) 5–12 Tage (flexiblen Total 21–28 Tage, ge, Kantone tragen die Spielraum Bund Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten übernehmen); keine ihnen anfallenden neuen Kosten Ausbildungskosten zulasten Kanton Weiterbildung Kader Weiterbildung Kader Weiterbildung Kader und und Spezialisten und Spezialisten Spezialisten können innert Nicht geregelt Kein Handlungsbedarf, wie bis anhin direkte können innert 4 Jahren können innert 4 Jahren 4 Jahren maximal 12 Tage Anwendung der maximal 2 Wochen maximal 14 Tage aufgeboten werden Bundesbestimmung aufgeboten werden aufgeboten werden (Kann-Formulierung) durch Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz, keine veränderten finanziellen Neu: Kantone können Auswirkungen auf auf ihre Kosten Kanton Kommandanten und Stv. sowie Spezialisten Kann-Formulierung, 26 von 46 Bund BZG bis 2011 Kanton Aargau BZG 2012 Teilrevision BZG und ZSV per 1. Februar 2015 Aktuelles BZG-AG vorgeschlagene Änderung Führungsunterstützung somit besteht die und Kulturgüterschutz Möglichkeit auf das innert 4 Jahren Bundesrecht maximal 7 Tage zur zurückzugreifen (WBK) Weiterbildung aufbieten. 27 von 46 Bund BZG bis 2011 Kanton Aargau BZG 2012 Teilrevision BZG und ZSV Aktuelles BZG-AG per 1. Februar 2015 vorgeschlagene Änderung Wiederholungskurse Wiederholungskurse Wiederholungskurse Schutzdienstpflichtige Schutzdienstpflichtige Schutzdienstpflichtige Nicht geregelt Kein Handlungsbedarf, wie bis anhin direkte mindestens 2 Tage bis mindestens 2–7 Tage mindestens 2–5 Tage Anwendung der 1 Woche jährlich jährlich jährlich Bundesbestimmung durch ZSO; keine veränderten finanziellen Auswirkungen auf ZSO Wiederholungskurse Wiederholungskurse Wiederholungskurse Kader Nicht geregelt Kader und Spezialisten Kader und Spezialisten und Spezialisten können Wie bis anhin direkte können längstens können höchstens höchstens 12 weitere Tage Anwendung der 1 weitere Woche 14 weitere Tage jährlich aufgeboten werden Bundesbestimmung jährlich aufgeboten jährlich aufgeboten durch ZSO möglich; werden werden längere Kursdauer und damit Mehrkosten für ZSO möglich (Entscheid liegt bei Kommandanten und Stv. Nicht geregelt ZSO) Kommandanten und können jährlich zu Stv. können jährlich zu höchstens 19 weiteren Direkte Anwendung der höchstens 21 weiteren Tagen aufgeboten werden neuen Tagen aufgeboten Bundesbestimmung werden durch ZSO möglich, führt bei Umsetzung durch ZSO zu neuen Kosten für die ZSO Im Bereich der Grundausbildung soll durch Anpassung der kantonalen Gesetzgebung vom bundesrechtlichen Minimum Gebrauch gemacht werden. Die Kommandantenausbildung wurde nach den Vorgaben des Bundes 2011 neu konzipiert und durchgeführt. Die Kommandantenausbildung ersetzt die Weiterausbildungskurse (WBK) für Kommandantinnen und Kommandanten nicht, WBK werden auch in Zukunft für diese ca. alle zwei Jahre durchgeführt. Von der vom Bund eingeräumten Möglichkeit der Kommandanten- und Spezialisten-Weiterbildung soll in der Regel (Ausnahmefälle vorbehalten) kein Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der bisherigen kantonalen Praxis, den Empfehlungen des BABS und gemäss dem künftigen Bundesrecht soll die Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Wiederholungskursdauer in Arbeitswochen beziffert werden. Die Anpassungen an das revidierte Bundesrecht führen somit zu keinen zusätzlichen Ausbildungs- und Weiterbildungstagen zulasten des Kantons. Die Wiederholungskurse sollen wie bisher in direkter Anwendung des Bundesrechts durch die ZSO angeordnet werden. Im Bereich der Wiederholungskurse für Kader, Spezialistinnen und Spezialisten sowie für Kommandantinnen, Kommandanten und ihre Stellvertretungen haben die ZSO in direkter Anwendung des geänderten Bundesrechts die Möglichkeit, zu ihren Lasten von der vom Bund moderat erhöhten Kursdauer Gebrauch zu machen. § 24 Abs. 6 (Neu) Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle, ob diese eine Grundausbildung leisten muss. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. 28 von 46 Bezüglich der Personen, die den freiwilligen Schutzdienst übernehmen wollen, ist eine Ausnahme in Bezug auf die Absolvierung der Grundausbildung zu statuieren. Diejenigen, welche bereits über eine Ausbildung verfügen, die der Grundausbildung gleichkommt, müssen diese nur dann absolvieren, wenn der Kanton dies so beurteilt. Als gleichwertige Ausbildung gelten insbesondere militärische Ausbildungen und zivile Ausbildungen, etwa bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (zum Beispiel Feuerwehrgrundausbildung) oder im Bereich psychologische Nothilfe (zum Beispiel Seelsorgerin oder Seelsorger). § 29 Abs. 2 (Änderung) Die zuständige kantonale Stelle legt in einer Materialliste, nach Anhörung der ZSO, das standardisierte Material fest. Dabei wird diese von einer paritätischen Arbeitsgruppe in Materialfragen unterstützt. Der Regierungsrat regelt die paritätische Zusammensetzung der Arbeitsgruppe durch Verordnung. Das standardisierte Material soll künftig in einer kantonalen Materialliste nach Anhörung der ZSO festgelegt werden. Es sind nicht mehr die Gemeinden anzuhören. Aufgrund der sich reduzierenden Anzahl ZSO wird es keine ZSO mit nur einer Gemeinde mehr geben. Gemäss Bundesgesetzgebung legt auch der Bund das standardisierte Material in seinem Zuständigkeitsbereich (Telematik, Alarmierung, ABC-Schutz) in einer eigenen Materialliste fest. Wie bis anhin soll die paritätische Arbeitsgruppe aus Mitarbeitenden der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (Vorsitz sowie zwei Mitglieder), Mitgliedern der ZSO (Zivilschutzkommandantin oder Zivilschutzkommandant und Materialwartin oder Materialwart) sowie einem Vorstandsmitglied des AZSV gebildet werden. § 29 Abs. 3 (Änderung) Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsgerecht auf die ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt. Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird nicht mehr bedarfsgerecht auf die Gemeinden, sondern auf die ZSO verteilt. Mit der vermehrten Regionalisierung werden nur noch ZSO mit mehreren Gemeinden gebildet. Somit wird das Material der ZSO zugewiesen (in den Satzungen beziehungsweise Gemeindeverträgen ist das Material bereits im Eigentum der ZSO). § 29 Abs. 4 (Änderung) Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Aufwand in Rechnung stellen. Die Koordination der Materialbeschaffung soll nicht nur auf Ersuchen, sondern in jedem Fall durch die zuständige kantonale Stelle erfolgen. Demgegenüber soll aber in Abweichung von der geltenden Regelung der Aufwand nicht mehr in jedem Fall in Rechnung gestellt werden (Kann-Formulierung). Bereits heute werden diese Kosten im Sinne der einheitlichen Ausrüstung nicht in jedem Fall weiterverrechnet. Aufgrund der starken Reduktion der Anzahl ZSO (Fusionen) ist es wichtig, dass der Aargauer Zivilschutz über einheitliches Material verfügt (Sicherstellung der Ausbildung, Zusammenarbeit unter den ZSO usw.). Die Koordination der Materialbeschaffung muss deshalb von der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons wahrgenommen werden. Nur so können auch die Kompatibilität, die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie die Erfüllung der Leistungsaufträge sichergestellt werden. Wie bereits heute erfolgt bei geplanten Materialbeschaffungen vorgängig eine Anhörung bei den für den Zivilschutz zuständigen Organen der Regionen beziehungsweise bei den ZSO. Die Vorevaluation und die Abklärungen werden wie bis anhin von der speziell gebildeten Arbeitsgruppe Material, in welcher auch die ZSO und der AZSV vertreten sind, durchgeführt. Nachdem sich die Kantone und der Bund (BABS) mit dem Materialforum Zivilschutz (materialforum.ch) zu einer gemeinsamen Materialbeschaffung zusammengeschlossen haben und jeder Kanton eine Stimme im Forum besitzt, 29 von 46 muss die Gesamtkoordination auch weiterhin bei der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle liegen. Nur so ist eine Zusammenarbeit zwischen Bund–Kantonen–Regionen möglich. Die künftige Beschaffung von Material wird durch die Einführung von Leistungsaufträgen für den Zivilschutz beeinflusst. Diese Leistungsaufträge sind auch entsprechend auf die Bedürfnisse der Regionen angepasst. Zudem wurden die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei der Erarbeitung der Leistungsaufträge eingebunden. § 29 Abs. 6 (Neu) Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivilschutz des Kantons verwaltet. Die ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank anteilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung. Das gesamte Material des Zivilschutzes wird bereits heute auf der zentralen Datenbank Zivilschutz des Kantons verwaltet. Um eine einheitliche Verwaltung des Materials gemäss den standardisierten Materiallisten des Bundes und des Kantons gewährleisten zu können, und damit auch eine Datenbank für Spezialmaterial für den KFS und für die Partner des Bevölkerungsschutzes realisiert werden kann, muss das Material auf der zentralen Datenbank erfasst werden. Der Regierungsrat soll die Nutzungsentschädigung durch die ZSO und Dritte im Detail auf Verordnungsstufe regeln. Die Verrechnung der Kosten erfolgt heute auf der Basis einer von allen ZSO unterzeichneten Vereinbarung. Künftig soll dies in der Verordnung verankert werden. Die Regionen (ZSO) und der AZSV sind gemäss Vereinbarung in der Arbeitsgruppe "Zentrale Datenbank Zivilschutz" bereits heute vertreten. Diese Mitglieder wurden auf Vorschlag des AZSV gewählt. Die Arbeitsgruppe wird mindestens zwei Mal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, in welcher die wesentlichen Eckpunkte, die Verrechnung der Kosten sowie die Einführung von weiteren Produkten diskutiert und verabschiedet werden. § 31 (Änderung) Das vom Bund den ZSO unentgeltlich abgegebene, überzählige Material wird in einen zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den ZSO auf Gesuch zur Verfügung gestellt. Nachdem im Kanton Aargau nur noch regionale ZSO vorhanden sind, wird der Begriff Gemeinde durch ZSO ersetzt. § 33 Abs. 1 (Aufhebung) Der Schutzraumbau wird neu abschliessend im BZG sowie in der ZSV des Bundes geregelt (Bau von Schutzräumen nur ab 25 Schutzplätzen). Die bisherige kantonale Regelung kann daher aufgehoben werden. § 33 Abs. 2 (Änderung) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Im Sinne der von der ZSV eingeräumten Ausnahmemöglichkeit (Art. 17 Abs. 6) soll jedoch geregelt werden, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnerinnen oder Einwohnern mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt werden kann. Die Einzelheiten werden noch auf Verordnungsstufe zu regeln sein. Auch gemäss dem neuen Bundesrecht können abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreit werden (Art. 18 Abs. 2 ZSV). An dieser Bestimmung soll daher festgehalten werden. § 33 Abs. 3 (Änderung) Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kantonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden. 30 von 46 Redaktionelle Korrektur eines bisherigen Schreibfehlers (Singular statt Plural). § 35 Abs. 1 (Änderung) Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Entrichtung der Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und verzinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bundesrechtlich geregelten Bandbreite durch Verordnung fest. Gestützt auf die neue Bundesgesetzgebung gehen die Ersatzbeiträge an den Kanton, welcher diese verwaltet und auf Gesuch freigeben kann (Art. 47 Abs. 3 BZG). Aus diesem Grund soll die gesetzliche Grundlage für eine Spezialfinanzierung geschaffen werden (§ 37 GAF vom 5. Juni 2012). Der Regierungsrat hat sich bei der Regelung der Höhe der Ersatzabgabe an die durch das Bundesrecht (Art. 21 Abs. 2 ZSV) vorgegebene Bandbreite von minimal Fr. 400.– bis maximal Fr. 800.– zu halten. Mit der Änderung von § 30 Abs. 1 BZV-AG per 1. März 2012 wurde die Höhe der Ersatzabgabe im Sinne des bundesrechtlichen Minimums geregelt. Gemäss § 37 Abs. 3 GAF und der Weisung über die Tresorerie (W9) kann eine Spezialfinanzierung ausnahmsweise verzinst werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Mittel, die von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern einbezahlt werden, und die nach Freigabe durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz von den Gemeinden beziehungsweise den Regionen zweckgebunden zu verwenden sind. Daher sollen die in der Spezialfinanzierung gutgeschriebenen Ersatzbeiträge im Interesse und zugunsten dieser Betroffenen, gestützt auf die Gesetzesänderung, gemäss der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie vom 27. November 2013 verzinst werden. § 35 Abs. 2 (Änderung) Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und verwaltet. Die Ersatzbeiträge in den Gemeinden werden durch diese verwaltet. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. Mit der bereits per 1. März 2012 erfolgten Anpassung der BZV-AG (§ 30) wurden auf Verordnungsstufe die Höhe der Ersatzbeiträge sowie die ab 2012 erfolgende Verwaltung der Ersatzbeiträge durch den Kanton und die fortgeführte Verwaltung der vor 2012 erhobenen Ersatzbeiträge durch die Gemeinden bereits geregelt, weshalb Anpassungen nur noch auf Gesetzesstufe zu erfolgen haben. Die ab dem 1. Januar 2012 anfallenden Ersatzbeiträge werden neu den Kantonen überwiesen, die damit die Möglichkeit erhalten, die Mittel gezielt und zweckgebunden einzusetzen. Im Weiteren wird neu ein innerkantonaler Ausgleich der Mittel geschaffen. So kann zwischen den Gemeinden mit hohem Ersatzbeitragsstand und jenen, die über keine beziehungsweise wenige Ersatzbeiträge verfügen, ein innerkantonaler Ausgleich geschaffen werden. Diese Neuerung erlaubt es, die Schutzraumbautätigkeit und die Werterhaltung der bestehenden Schutzräume besser zu steuern sowie vorhandene Lücken gezielter zu schliessen. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Unterhalt der Schutzräume bleibt bestehen, die Erneuerung wird aber neu durch Ersatzbeiträge finanziert. Die Gemeinden im Kanton Aargau verfügen heute über insgesamt rund 80 Millionen Franken an Ersatzbeiträgen. Die Verteilung auf die 213 Gemeinden ist unterschiedlich und hängt im Wesentlichen von der bisherigen Bautätigkeit sowie vom Schutzplatzdeckungsgrad ab. Kleinere Gemeinden, welche bisher nur eine geringe Bautätigkeit hatten und zudem ein Schutzplatzdefizit ausweisen, verfügen kaum über Ersatzbeiträge. Diese Gelder sollen auch nach der per 1. Januar 2012 erfolgten Gesetzesänderung bei den Gemeinden bleiben. 31 von 46 Solange die Gemeinden selber über Ersatzbeiträge verfügen, werden Anträge für die Freigabe von Ersatzbeiträgen, auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen, über die Ersatzbeiträge gedeckt. Erst wenn die Gelder bei den Gemeinden aufgebraucht sind, können Ersatzbeitragsgelder des Kantons beantragt werden. Mit dieser Neuerung entstehen für Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen und privaten Schutzräumen keine Kosten für die Erneuerung (Ersatz Belüftungssystem). Die Werterhaltung der Schutzräume kann somit langfristig sichergestellt werden. § 35 Abs. 3 (Änderung) Der Regierungsrat regelt die Verwendung Zivilschutzmassnahmen durch Verordnung. der Ersatzbeiträge für weitere Gestützt auf die neue Bundesgesetzgebung gehen die Ersatzbeiträge an den Kanton, welcher diese verwaltet und auf Gesuch freigeben kann (Art. 47 Abs. 3 BZG). Neu dienen die Ersatzbeiträge nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern auch der Erneuerung privater Schutzräume (Art. 47 Abs. 2 BZG). Die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Gesetz (§ 35 Abs. 2 und 3 BZGAG) widersprechen daher dem übergeordneten Recht und erweisen sich folglich als anpassungsbedürftig. Die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen werden wie bisher in der Verordnung (BZV-AG) geregelt. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle erlässt hierfür ein Merkblatt mit entsprechenden Erläuterungen. § 36 Abs. 3 (Änderung) Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige Stelle des Kantons. Nach dem Rückgang der Schutzbautätigkeit in den Gemeinden aufgrund eines gedeckten Schutzplatzbedarfs wurde die Funktion der Ortsexpertin und des Ortsexperten für den baulichen Zivilschutz in den Gemeinden aufgehoben. Somit fehlt die Fachkompetenz über den baulichen Zivilschutz in den Gemeinden. Aufgrund der geringen Anzahl an neuen Schutzraumbauten erfolgen die Abnahmen heute durch Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz gegen Verrechnung. § 36 Abs. 4 (Neu) Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben des Kantons durch die Gemeinden beziehungsweise durch die ZSO. Die periodischen Kontrollen der bestehenden Schutzräume erfolgen aufgrund des in diesem Bereich noch vorhandenen Fachwissens weiterhin durch die Gemeinde beziehungsweise ZSO. Der bestehende Gesetzestext ist daher anzupassen. § 38 Abs. 4 (Änderung) Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und führt periodisch Kontrollen der Schutzanlagen durch. Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 der revidierten ZSV sehen vor, dass die Kantone Schutzanlagenprojekte prüfen und beim BABS das entsprechende Genehmigungsgesuch einreichen. Zudem haben die Kantone die bestehenden Schutzanlagen periodisch zu kontrollieren. Das geltende BZG-AG ermächtigt die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz als zuständige kantonale Stelle zur Kontrolle; eine explizite Ermächtigung zur Prüfung der Projektgesuche zuhanden der Genehmigungsbehörde des Bundes fehlt jedoch, weshalb die Zuständigkeit auch auf die Prüfung erweitert werden soll. § 39 (Änderung) 32 von 46 Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch. Gemäss aktuellem § 39 BZG-AG sind "Errichtung, Erneuerung, Unterhalt und Ausrüstung der geschützten Spitäler Sache des Kantons". In der Verordnung wird in § 16 BZV-AG das BZG-AG dahingehend konkretisiert, dass "Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der geschützten Spitäler" den Spitälern obliegt. Die Tragung der Unterhaltspflicht kann daher nach geltendem Recht Anlass für widersprüchliche Interpretationen bilden. Der Begriff "Unterhalt" ist aus dem Gesetzestext zu entfernen, damit der Widerspruch zum aktuellen Verordnungstext beseitigt wird. Zwei der vier geschützten Spitäler befinden sich im Eigentum privater Spitalträgerschaften. Die geschützten Spitäler in den beiden Kantonsspitälern sind nach der erfolgten Übertragung der Liegenschaften in das Eigentum der beiden Spitalaktiengesellschaften übergegangen. Der Kanton bleibt nach der vorgeschlagenen Bestimmung für Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler zuständig, während die Spitalträgerschaft weiterhin die Unterhalts-, Bereitstellungs- und Betriebspflicht hat. Im Bereich Unterhalt kann zudem bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz Unterstützung durch Zivilschutzpersonal beantragt werden. An dieser Regelung soll in Berücksichtigung des vor der Eigentumsübertragung erzielten Verhandlungsergebnisses auch künftig festgehalten werden. Neu soll zudem eine periodische Anlagekontrolle durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz statuiert werden. § 40 Abs. 4 (Neu) Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von baulichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kulturgüter auf kantonaler und regionaler Ebene. Die revidierte Bundesgesetzgebung sieht vor, dass die Kantone die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten können, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden. Wie bis anhin soll die kantonal zuständige Behörde über die Pflicht von baulichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für diese Kulturgüter, aber auch für regionale Kulturgüter entscheiden. § 45 Abs. 2 (Neu) Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs. 1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verwaltungsentschädigung durch Verordnung fest. Das Bundesrecht sieht – wie bereits erwähnt – vor, dass die Ersatzbeiträge im Bereich Schutzraumbau an den Kanton gehen, und dass sie zweckgebunden namentlich für die Finanzierung öffentlicher und die Erneuerung privater Schutzräume zu verwenden sind (Art. 47 Abs. 2 und 3 BZG). Es handelt sich dabei um eine Spezialfinanzierung, welche gestützt auf § 37 GAF künftig auch im kantonalen Gesetz verankert werden sollte. Von einer Spezialfinanzierung spricht man, wenn aufgrund gesetzlicher oder gleichwertiger Vorschriften bestimmte Erträge ganz oder teilweise für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden (Zweckgebundenheit). Sie basieren gemäss § 37 GAF auf einer gesetzlichen Grundlage, welche sich aus den oben erwähnten Bestimmungen des revidierten Bundesrechts ergibt. Die Ersatzbeiträge, welche von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern bezahlt und zweckgebunden für Aufgaben des Zivilschutzes verwendet werden müssen, werden somit als formell getrennte Rechnung geführt (Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag [LUAE]). Der Kanton erhält durch die Übernahme zusätzlicher Leistungen wie Verwaltung der "Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz-Schutzraumbauten", Beratung der Eigentümerinnen 33 von 46 und Eigentümer von Liegenschaften bei einer Sanierung des Schutzraumes, Koordination der Gesuche sowie Bearbeitung der Anträge und Auszahlungen von Geldern aus der "Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz-Schutzraumbauten" eine Verwaltungsentschädigung. Die Gemeinden werden entsprechend entlastet. 34 von 46 Voraussichtlich ab dem Jahr 2020 wird der Verwaltungsaufwand der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (Gesuchsaufwand, Auszahlungsaufwand) in erheblichem Umfang zunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die altrechtlich erhobenen Ersatzbeiträge auf Stufe Gemeinden zur Neige gehen dürften, viele Schutzräume einen sanierungsbedürftigen Zustand erreichen und somit durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz verstärkt Gesuche bearbeitet und Ersatzbeiträge freigegeben werden müssen. Neben dem zunehmenden Verwaltungsaufwand spricht daher auch eine Gleichbehandlung mit den übrigen Dienstleistungen im Bereich Zivilschutz für die Einführung einer Verwaltungsentschädigung im Rahmen der oben erwähnten Spezialfinanzierung. Auch für andere Verwaltungsaufgaben der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz im Bereich Zivilschutz wie beispielsweise die Abnahme der Schutzräume werden heute schon Verwaltungsentschädigungen erhoben. Für die ab 2012 auf Stufe Kanton erfolgende Verwaltung der Ersatzbeiträge soll der zuständigen kantonalen Stelle daher gestützt auf die vorgeschlagene Gesetzesänderung zulasten der Spezialfinanzierung eine Verwaltungsentschädigung ausgerichtet werden. Die Höhe der Verwaltungsentschädigung soll anhand des Aufwands gestützt auf die Kosten/Leistungsrechnung des Kantons ermittelt und in diesem Umfang der Spezialfinanzierung belastet werden. Im Rahmen der Beratungen des Grossen Rats zu den Massnahmen der Leistungsanalyse hat er die Massnahme 540-01 "Einführung einer Verwaltungsentschädigung bei den Ersatzbeiträgen im Bereich Schutzraumprojekte" zur Kenntnis genommen. Die Gemeinden verfügen heute gesamthaft über rund 80 Millionen Franken an Ersatzbeiträgen, diese sind jedoch unter den Gemeinden unterschiedlich verteilt. Mehrere Gemeinden verfügen heute noch über wenig beziehungsweise keine Ersatzbeiträge. Gemäss dem BZG können die Gemeinden beziehungsweise ZSO für gewisse Leistungen (zum Beispiel für Mittel zur Bearbeitung der Zuweisungsplanung oder Periodische Kontrolle) Ersatzbeiträge beantragen. Durch die Übernahme von Leistungen im Bereich der Schutzbauten durch den Kanton, wie die Sanierung von Schutzräumen, werden die Gemeinden und ZSO stark entlastet. Die ZSO übernehmen von den Gemeinden ausschliesslich die Kontrolle der Schutzräume (Periodische Schutzraumkontrolle [PSK]) und stellen deren Zustand fest. Alle anderen Aufgaben für ein Sanierungsprojekt liegen dann beim Kanton. Diese Aufgaben wurden neu vom BABS mit der Änderung der BZG den Kantonen auferlegt. Würden diese Aufgaben den Gemeinden beziehungsweise ZSO übertragen, hätte dies zur Folge, dass mindestens eine 50–80 %-Stelle geschaffen werden müsste. In den letzten 15–20 Jahren ging der Bau von Schutzräumen, aufgrund des Systemwechsels und der Möglichkeit zur Steuerung im Schutzraumbau und durch Leistung einer Ersatzabgabe, wesentlich zurück. Damit wurden von den ehemaligen Ortsexpertinnen und Ortsexperten für den baulichen Zivilschutz wenige beziehungsweise keine Schutzraumprojekte mehr beurteilt oder bewilligt. Dies führte dann dazu, dass die Fachkenntnisse bei den Ortsexpertinnen und Ortsexperten nicht mehr vorhanden waren. Dafür wurde die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz vermehrt mit Anfragen aus den Gemeinden belastet und musste häufiger entsprechenden Support leisten. Deshalb wurde die Funktion der Ortsexpertin beziehungsweise des Ortsexperten abgeschafft und die wenigen Projekte von der zuständigen Stelle des Kantons (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) bearbeitet. Dies hat sich bis heute bewährt. Für die Gemeinden bedeutete dies eine personelle und finanzielle Entlastung. Der Rückgang der Bauprojekte im Schutzraumbau hatte aber auch Auswirkungen auf den Personalbestand der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Der Abgang (Pensionierung) eines Fachspezialisten für Schutzraumbau wurde nicht mehr ersetzt. Damit die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz die zusätzlichen Aufgaben bei der Werterhaltung/Sanierung der privaten Schutzräume übernehmen kann, werden intern verschiedene Optimierungen vorgenommen. Zudem wurde die Software den neuen Aufgaben angepasst, wie zum Beispiel die Anbindung an GERES- und Objektregister, die Bereitstellung von elektronischen Antragsformularen für die Eigentümerinnen und Eigentümer der Schutzräume, die Anpassung der Vorgaben bezüglich der Einreichung der Projekte usw. Mit der Verwaltungsentschädigung wird nicht 35 von 46 nur der Aufwand für die Verwaltung der Gelder abgegolten, sondern die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz übernimmt in grösserem Umfang weitere Aufgaben, welche grundsätzlich von den Gemeinden zu übernehmen wären, jedoch aufgrund fehlendem Fachpersonal im Bereich Schutzbauten nicht mehr wahrgenommen werden können. Bei der kantonalen Verwaltung werden hierfür keine zusätzlichen Stellen benötigt, sondern die Aufgaben werden mit dem vorhandenen Fachpersonal erledigt. Bis heute erhebt die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz Gebühren für die Bearbeitung der Schutzraumbaugesuche und deren Abnahme und nicht für die Erneuerung von privaten Schutzräumen. Der Aufwand für diese Sanierungsprojekte soll der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz mit der Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge abgegolten werden. Die Gemeinden werden grundsätzlich nicht mit neuen Aufgaben belastet, da die Sanierungsgesuche direkt von der Eigentümerschaft an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz eingereicht werden müssen. Die Durchführung der PSK und der Erhebung des Zustandes eines Schutzraums lag auch bisher im Aufgabenkatalog der Gemeinden beziehungsweise ZSO. § 45 Abs. 3 (Neu) Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Aufwendungen seiner Leistungen für die Alarmierung, Sirenenanlagen, Telematik und Unterstützung bei den geschützten Spitälern. Hierfür werden entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. Nach geltendem Kostenverteiler tragen Kanton und Gemeinden je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten, soweit gesetzliche Sonderbestimmungen im BZG-AG nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegen. An dieser Kostenverteilung soll festgehalten werden. Neu sollen jedoch auch Dritte (zum Beispiel Kraftwerke, Betriebe und Spitäler) mittels Leistungsverträgen für die in ihrem Bereich entstehenden Kosten in den grundsätzlichen Kostenverteiler einbezogen werden. In den Bereichen Alarmierungen (Kombi-Sirenen Wasseralarm inklusive Sirenenfernsteuerung "Polyalert", geschützte Spitäler, usw.) sowie Telematik und Polycom bestehen gemeinsame Aufgaben mit entsprechenden Zuständigkeiten. Die finanziellen Aufwendungen sind entsprechend zu regeln und zu verteilen. § 46 Abs. 2 lit. c (Änderung) c) der Aus- und Weiterbildung der für die periodische Kontrolle der Schutzräume verantwortlichen Personen. Aufgrund der geringen Anzahl an neuen Schutzraumbauten erfolgen die Abnahmen heute durch Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Die periodischen Kontrollen der bestehenden Schutzräume erfolgen weiterhin durch die Gemeinden beziehungsweise ZSO. Aus diesen Gründen sollen die Gemeinden nicht mehr die Aus- und Weiterbildungskosten der für die Abnahme verantwortlichen Person, sondern nur noch der für die Kontrolle verantwortlichen Person tragen. § 47a (Neu) 1 Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemeindeverband kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich handelnde Person kein Verschulden trifft. Im Rahmen der Änderung des BZG (Änderung vom 27. September 2013) wurde die Haftung mittels Fremdänderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei 36 von 46 Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung (EO) entstanden sind, den Kantonen übertragen. 37 von 46 Die Verantwortlichkeiten für Schäden, die der EO selbst zugeführt werden, waren bisher nicht beziehungsweise nur unzureichend geregelt. Mit dem Verweis auf die Haftungsbestimmungen der Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beschränkte sich das EOG bisher auf die Regelung jener Fälle, in denen der Schaden durch Organe oder Funktionäre einer Ausgleichskasse verursacht wurde. Mit dem neuen Art. 20a wird nun auch die Verantwortlichkeit für Schäden geregelt, die der EO unter anderem durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze und bei der Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen entstehen. Das Aufgebot durch die Kantone beziehungsweise Regionen darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere unter der Berücksichtigung der bundesrechtlichen Obergrenzen für die Anzahl Diensttage – erfolgen. Die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene erfolgt durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons, das heisst durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Gegenüber der EO ist nun ausschliesslich der Kanton haftbar. Gemäss Botschaft zur Änderung der BZG steht es den Kantonen jedoch frei, Regressmöglichkeiten gegenüber den ZSO-Regionen vorzusehen und Rückgriff auf fehlbare Stellen oder Personen zu nehmen. Nachdem gemäss § 23 BZG-AG und den §§ 19 und 23 BZV-AG die ZSO-Regionen auch für die Kontrollführung und das Aufgebot zuständig sind, ist eine Rückgriffmöglichkeit auf die ZSO-Regionen gesetzlich vorzusehen. Ohne diese Massnahme würden der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz massive administrative Mehraufwendungen wegen der direkten Kontrollverantwortlichkeit entstehen, welche mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigt werden könnten. Im heutigen Kontrollführungssystem (Zentrale Datenbank Zivilschutz) werden eventuelle Überschreitungen bei den Diensttagen jedes Schutzdienstpflichtigen nur optisch angezeigt. Die ZSO kann das System somit umgehen und den Schutzdienstpflichtigen entgegen der bundesrechtlichen Bestimmungen zusätzlich aufbieten. Mit der Einführung von PISA ZS ab 1. Januar 2017 wird dies nicht mehr möglich sein, da in einem solchen Fall kein Aufgebot über die zulässigen Diensttage mehr ausgelöst werden kann. Missbräuche können auch mit einem solchen System nicht immer vollständig ausgeschlossen werden. Die vorliegende Rückgriffnorm steht im Einklang mit den Grundsätzen des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 und insbesondere mit der allgemeinen Rückgriffnorm des HG. Gemäss Absatz 1 der vorgeschlagenen Bestimmung soll der Rückgriff des Kantons zunächst an einem Verschulden der betroffenen Person anknüpfen (vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Mitglieder oder der Mitarbeitenden der ZSO). Ergänzend sieht Absatz 2 dieser Bestimmung einen Rückgriff des Kantons auf die Gemeinden oder die Gemeindeverbände als Träger der ZSO vor, wenn durch widerrechtliches Verhalten der Mitglieder oder Angestellten der ZSO auch ohne deren Verschulden der EO ein Schaden entstanden ist, für welchen nach Bundesrecht der Kanton aufkommen muss (Kausalhaftung der ZSOTrägerschaft). Die Begriffe "Verschulden" und "Widerrechtlichkeit" sind dabei entgegen den in der Anhörung vereinzelt geäusserten Auffassungen sowohl gemäss privatrechtlichem Haftungsrecht als auch nach Staatshaftungsrecht nicht gleichzusetzen: Eine Schädigung ist dann widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten beeinträchtigt wird, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll. Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Eine Verletzung absoluter Rechtsgüter liegt somit nur vor bei Tötung und Körperverletzung, bei Persönlichkeitsverletzung, bei Verletzung von Freiheit, Eigentum und Besitz. Verschulden ist der Vorwurf eines missbilligten Verhaltens (vgl. dazu auch [08.107] Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staats und der Gemeinden für ihre Beamten, 38 von 46 Verantwortlichkeits- beziehungsweise Haftungsgesetz vom 23. April 2008, Seite 25 f.). Verschulden beruht entweder auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit. 39 von 46 Es knüpft damit an einem inneren Zustand der schädigenden Person an (wissentliches und willentliches Handeln oder Ausserachtlassen von Sorgfaltspflichten) und nicht an bestimmten Rechtsgütern oder Schutznormen (Widerrechtlichkeit) an. Mit diesem Absatz soll eine verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinden oder Gemeindeverbände für widerrechtliches Verhalten der ZSO-Mitglieder oder ZSO-Mitarbeitenden vorgesehen werden. Es handelt sich dabei um einen "gemeinwesenübergreifenden" Rückgriff. Im kantonalen Haftungsgesetz ist nur der Rückgriff des jeweiligen Gemeinwesens auf die eigenen Angestellten und nicht der "gemeinwesenübergreifende" Rückgriff geregelt. Entgegen den in der Anhörung vereinzelt vertretenen Auffassungen kann daher in Berücksichtigung des Haftungsgesetzes nicht auf diesen Absatz verzichtet werden. Der verschuldensunabhängige Rückgriff des Kantons auf das Gemeinwesen, welches Träger der ZSO ist, lässt sich rechtfertigen, da der Schaden seine Ursache im Umfeld des betreffenden Gemeinwesens hat. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann gemäss kantonalem Haftungsrecht auf die betreffende Person Rückgriff nehmen, sofern sich diese vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich verhalten hat. Auch in § 67u des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911 findet sich eine nahezu gleichlautende Bestimmung, welche im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht den verschuldensunabhängigen Rückgriff des Kantons auf die Gemeinden und Gemeindeverbände für das widerrechtliche Verhalten ihrer Angestellten oder Beauftragten regelt. § 53 Wirkungskontrolle (Aufhebung) Das BZG-AG trat am 1. Januar 2007 in Kraft. § 53 sah vor, dass spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten eine Wirkungskontrolle zu den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz vorzunehmen ist. Diese Wirkungskontrolle ist in der Zwischenzeit erfolgt und sie hat bestätigt, dass sich das Gesetz im Vollzug bewährt hat. Mit der vorliegenden Änderung des BZG-AG sollen neben der Anpassung an das revidierte Bundesrecht auch die in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel beseitigt werden. § 53 BZG-AG kann daher nach erfolgter Wirkungskontrolle aufgehoben werden. 6. Auswirkungen 6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton 6.1.1 Ertrag aus Ersatzbeiträgen auf Stufe Kanton In den Jahren 2010–2014 wurden im Schnitt rund 1'090 Verfügungen zur Leistung einer Ersatzabgabe ausgestellt. Gemäss bereits erfolgter Revision von § 30 der BZV-AG liegt der Ersatzbeitrag bei Fr. 400.– pro Schutzplatz (Minimalbetrag der vom Bund vorgesehenen Bandbreite). Aufgerechnet auf die dabei nicht erstellten Schutzplätze beziehungsweise Befreiungen kann mit einem Ertrag in der Grössenordnung von rund 5 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden: 1'090 Baugesuche x 12 Schutzplätze = 13'000 Schutzplätze pro Jahr x Fr. 400.– = Ertrag von rund 5.2 Millionen Franken pro Jahr. Im Jahr 2012 wurden erstmals zugunsten des Kantons rund 4,96 Millionen Franken verfügt, wobei erst rund 1,045 Millionen Franken verrechnet werden konnten (Baubeginn erfolgt). Im Jahr 2013 lag die Verfügungssumme bei 4,627 Millionen Franken, wobei wegen des ausstehenden Baubeginns erst 1,960 Millionen Franken in Rechnung gestellt werden konnten. Nach der Einführungsphase 2012/13 hat sich das Ergebnis zwischen verfügten Ersatzbeiträgen und verrechneten Ersatzbeiträgen praktisch ausgeglichen. Die Bautätigkeit im Kanton Aargau ist weiterhin hoch und wird sich in den kommenden Jahren, aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, weiter auf hohem Niveau halten. Es kann somit weiterhin davon ausgegangen werden, dass der "Spezialfinanzierung Ersatzbeiträge Zivilschutz- 40 von 46 Schutzraumbauten" des Kantons rund 3–4 Millionen Franken pro Jahr an Ersatzbeiträgen zufliessen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahlungspflicht nicht mit der Zustellung der Verfügung, sondern mit dem Baubeginn (Schnurgerüstabnahme) beginnt. Somit ist immer mit zeitlichen Verzögerungen zwischen Baubewilligung (Verfügung Ersatzabgabe) und Zahlungseingang zu rechnen. Ab 2018/19 wird mit einem Rückgang der Bautätigkeit und somit mit einer Reduktion bei den zu verrechnenden Ersatzbeiträgen gerechnet. Nachstehend die Entwicklungen der Spezialfinanzierung (Annahme) Jahr Ertrag in Franken 2012 1'045'040 1'045'040 2013 1'960'100 3'005'140 2014 4'681'060 2015 2'800'000 10'483'200 2016 3'000'000 13'483'200 2017 3'000'000 60'000 16'423'200 2018 3'000'000 60'000 19'363'200 2019 2'500'000 60'000 21'803'200 >2020 Aufwand in Franken Bestand Spezialfinanzierung in Franken 3'000 7'683'200 Auszahlungsbeginn (ab diesem Zeitpunkt werden die ersten Schutzräume erneuert werden müssen) 6.1.2 Verwaltungsentschädigung aus der Verwaltung der Ersatzbeiträge Der Verwaltungsaufwand bis ca. 2019 wird sich voraussichtlich in der Grössenordnung des heutigen Aufwands bewegen. Ab dem Jahr 2019 wird sich der Verwaltungsaufwand aber erhöhen, da ab diesem Zeitpunkt die Gesuche zur Freigabe von Geldern aus den Rückstellungen des Kantons beantragt und bearbeitet werden müssen. Zudem werden Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erneuerung von privaten Schutzräumen die Auszahlung von Ersatzbeiträgen beantragen. 6.1.3 Verzinsung der Ersatzbeiträge Laut BZG gehen die Ersatzbeiträge seit dem 1. Januar 2012 im Bereich Schutzraumbau an den Kanton und müssen zweckgebunden namentlich für die Finanzierung öffentlicher und für die Erneuerung privater Schutzräume verwendet werden (Art. 47 Abs. 2 und 3 BZG). Es handelt sich dabei um eine Spezialfinanzierung, welche gestützt auf § 37 GAF im BZG-AG verankert werden soll. Gemäss § 37 Abs. 3 GAF und der Weisung über die Tresorerie (W9) kann eine Spezialfinanzierung ausnahmsweise verzinst werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Mittel, die von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern einbezahlt werden, und die nach Freigabe durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz von den Gemeinden beziehungsweise den Regionen zweckgebunden zu verwenden sind. Namentlich können besagte Mittel für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung öffentlicher sowie die Erneuerung privater Schutzräume verwendet werden. Daher sollen die in der Spezialfinanzierung gutgeschriebenen Ersatzbeiträge im Interesse und zugunsten dieser Betroffenen gemäss der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie vom 27. November 2013 verzinst werden. Folgende wesentlichen Punkte begründen eine Verzinsung der Ersatzbeiträge: • Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wie auch die Gemeinden und Regionen profitieren von zusätzlichen Mitteln, welche sie auch selber eingebracht haben. 41 von 46 • Die Gemeinden verfügten seit der Einführung der Schutzraumbaupflicht (Ersatzabgabepflicht) aus den vorhandenen Ersatzbeiträgen über ein zinsloses Darlehen (indirekter Zinsertrag). Nach Änderung der Bundesgesetzgebung auf den 1. Januar 2012 gehen die seit diesem Zeitpunkt anfallenden Ersatzbeiträge an den Kanton. Deshalb scheint es gerechtfertigt, dass die Gemeinden durch die neu eingeführte Verzinsung weiterhin von den eingebrachten Geldern profitieren können. • Der Kanton erhält im Gegenzug durch die Übernahme zusätzlicher Leistungen wie die Verwaltung des Kontos Ersatzbeiträge, die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften bei einer Sanierung des Schutzraumes, die Koordination der Gesuche sowie für die Bearbeitung der Anträge und für die Auszahlungen von Geldern aus dem Spezialkonto Ersatzbeiträge eine Verwaltungsentschädigung. Dadurch werden die Gemeinden wesentlich entlastet. Ein Zusammenhang zwischen Verzinsung und Verwaltungsentschädigung ist somit gegeben. Gemäss der Weisung über die Tresorerie (W9) vom 27. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) werden Vorschüsse von Spezialfinanzierungen zum durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatz des Kantons verzinst. Bei Verpflichtungen kommt der durchschnittliche Jahreszinssatz für Finanzverbindlichkeiten auf kurzfristiger Zinsbasis zur Anwendung. Die Zinsrechnung erfolgt auf Basis eine Kontokorrentrechnung. 6.1.4 Kostentragung geschützte Spitäler Auch nach erfolgter Übertragung der Spitalliegenschaften soll an der bestehenden Aufgaben- und Pflichtenverteilung zwischen Kanton und Spitälern festgehalten werden, zumal zwei von vier geschützten Spitälern nicht von der Eigentumsübertragung betroffen waren. Die Spitalträgerschaften werden nach geltendem Recht – abgesehen von den aus der zivilen Nutzung anfallenden Kosten – bezüglich Erstellung, Ausrüstung, Umnutzung, Aufhebung, Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt in Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsarten durch entsprechende Pauschalen des Bundes und des Kantons oder gestützt auf entsprechende Einzelvereinbarungen schadlos gehalten. An dieser bewährten Aufgaben- und Lastenverteilung soll weiterhin festgehalten werden. Es entstehen somit keine veränderten finanziellen Auswirkungen auf den Kanton oder die Spitalträgerschaften. Sollte der Fall eintreten, dass sich der Bund gestützt auf den neuen Art. 55 Abs. 4 BZG nicht an den Kosten beteiligt (zum Beispiel Aufhebung eines geschützten Spitals mit Unterschreitung der kantonalen Mindestpatientenzahl, späterer Realersatz), so ist im Sinne einer Information darauf hinzuweisen, dass der Kanton mit Kosten von rund 12–15 Millionen Franken rechnen müsste. Im Rahmen der Revision der ZSV auf den 1. Februar 2015 wurde festgelegt, dass bei einem Abbruch eines geschützten Spitals ein Realersatz erst zehn Jahre nach der Aufhebungsbewilligung durch das BABS nötig wird. Das BABS prüft zurzeit mit dem Koordinierten Sanitätsdienst, inwieweit die heutige gesetzliche Regelung (Bedarf an geschützten Patientenbetten von 0,6 % der Wohnbevölkerung eines Kantons) weiter Bestand hat oder ob eine Anpassung/Reduktion notwendig wird. Mit einem Entscheid des Bundes ist erst ab ca. Frühjahr 2016 zu rechnen. 6.1.5 Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume Im Kanton Aargau sind alle Schutzanlagen erstellt. Mit den geplanten ZSO-Fusionen wird sich die Anzahl der noch benötigten aktiven Schutzanlagen reduzieren. Es werden auch keine neuen Anlagen erstellt (Ausnahme: notwendiger Realersatz). Die Werterhaltung der Schutzanlagen erfolgt durch die Standortgemeinde, der Bund (BABS) übernimmt die Sanierungskosten. Zusätzlich erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer eine jährliche Unterhaltspauschale, welche die Kosten für die reduzierte Betriebsbereitschaft von inaktiven Schutzanlagen decken soll (ohne Personalkosten). Diese Anlagen werden von den ZSO nur noch im Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt. Mit der 42 von 46 geplanten Reduktion der Anzahl von aktiven Schutzanlagen werden die ZSO und Gemeinden (Eigentümerin) im Betrieb und Unterhalt ihrer Schutzanlagen entlastet. Auch im Bereich der Kulturgüterschutzräume entstehen keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zulasten des Kantons oder der Gemeinden. Für den notwendigen Kulturgüterschutz besteht die Möglichkeit, ältere Schutzräume in den Gemeinden zu verwenden. Der Bund übernimmt künftig noch die Mehrkosten für die Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für kantonale Archive sowie die Kosten für die Ausrüstung dieser Schutzräume. 6.1.6 Flexiblere Weiterverrechnung der Kosten des KKE an die Gemeinden Die Einsätze des Care Teams als Teilelement des KKE sowie gewisser weiterer Teilelemente (zum Beispiel Samariterleiterfunktionäre) sollen gemäss vorgeschlagener Gesetzesbestimmung durch den Kanton getragen werden. Für das Jahr 2012 entstanden folgende Kosten, welche nach geltendem Recht weiter zu verrechnen sind: Einsatz Samariterleiterfunktionäre (ohne EO, nur Kosten für den Kanton) 3 Einsätze, total Fr. 2'900.– Einsatz Care Team Aargau (ohne EO, nur Kosten für den Kanton) 115 Einsätze, total Fr. 6'500.– Künftig soll auf eine Weiterverrechnung dieser von der Anzahl Einsätze abhängigen Beträge verzichtet werden können. 6.1.7 Entschädigung der Mitnutzung der zentralen Datenbank Zivilschutz (inklusive Materialliste) durch Gemeinden Gemäss der Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau können die ZSO an die Zentrale Datenbank Zivilschutz angeschlossen werden. Dabei tragen sie einen Kostenanteil für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt des Systems. Gemäss Vereinbarung zwischen der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz und den ZSO vom 24. Juli 2012 wurden den ZSO für das Jahr 2014 je Fr. 4'350.– (ohne MwSt.) an Lizenz- und Wartungsgebühren (22 ZSO und KKE; 23 ZSO x Fr. 4'350.– = Fr. 100'050.–) verrechnet. Zusätzliche Erweiterungen der Software wie zum Beispiel eAlarm, SMS-Versand etc. werden je nach deren Nutzung (durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz oder durch die ZSO) anteilmässig weiterverrechnet. 6.1.8 Einbezug Dritter in den allgemeinen Kostentragungsgrundsatz Für die Nutzung der Sirenenfernsteuerung verrechnet der Kanton den Wasserkraftwerken einen Pauschalbeitrag (15 Sirenen à rund Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.–). Durch die gemeinsame Nutzung von Sirenen (Kombisirenen für allgemeinen Alarm und Wasseralarm) beteiligen sich die Wasserkraftwerke am Betrieb und Unterhalt dieser Sirenen (Entlastung der Gemeinden von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.–). 6.1.9 Neuer Kurs für Kommandantinnen und Kommandanten Die Kommandantenausbildung wurde nach den Vorgaben des Bundes 2011 neu konzipiert und durchgeführt. Die Kommandantenausbildung ersetzt die Weiterausbildungskurse (WBK) für Kommandantinnen und Kommandanten nicht, WBK werden auch in Zukunft ca. alle zwei Jahre für die Kommandantinnen und Kommandanten durchgeführt. Den ZSO werden die Grundausbildungskosten pro Einwohnerin und Einwohner verrechnet (2014: rund 1,77 Millionen Franken). Die verrechneten Ausbildungskosten decken die Kosten der Ausbildung im Zivilschutzausbildungszentrum Eiken vollumfänglich. 43 von 46 6.1.10 Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Kanton Die Auswirkungen der vorliegenden Änderung BZG-AG auf den Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2015–2018 können anhand der verschiedenen betroffenen Bereiche wie folgt festgehalten werden: Ordentliche Rechnung Budget 2015 Entschädigung für Verwaltung Ersatzbeiträge (LA Mn 540-01) (Seite 29/30) Einsatzkosten KKE1) (Seite 16/17) Sirenenfernsteuerung (LA Mn 540-15) (Seite 31) Erhöhung Kostenanteil ZSO für Zentrale Datenbank (LA Mn 540-02) (Seite 21/22) Saldo Finanzierungsrechnung 1) Plan 2016 Plan 2017 Plan 2018 0 0 -60'000 -60'000 10'000 10'000 10'000 10'000 -23'500 -23'500 -25'000 -25'000 0 -60'000 -60'000 -65'000 -13'500 -73'500 -135'000 -140'000 Verzicht auf Verrechnung von Einsatzkosten des KKE an die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes 6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft Die Bauwirtschaft profitiert seit 2012 von tieferen Ersatzbeitragskosten (Fr. 400.– pro nicht erstellten Schutzplatz, statt bisher Fr. 1'200.–). Dies wirkt sich jedoch nicht wesentlich auf die Gesamtkosten eines Bauvorhabens aus. 6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft Die Bauherrschaften profitieren von tieferen Ersatzbeitragskosten. Zudem können die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen für die Erneuerung von öffentlichen wie auch von privaten Schutzräumen von Ersatzbeiträgen profitieren. 6.4 Auswirkungen auf die Umwelt Keine. 6.5 Auswirkungen auf die Gemeinden 6.5.1 Verwaltung und Verwendung der bis Ende 2011 erhobenen Ersatzbeiträge Die Gemeinden im Kanton Aargau verfügen heute über rund 80 Millionen Franken an Ersatzbeiträgen. Die Verteilung der Ersatzbeiträge auf die 213 Gemeinden ist unterschiedlich und hängt im Wesentlichen von der bisherigen Bautätigkeit sowie vom Schutzplatzdeckungsgrad ab. Diese vor der Änderung des Bundesrechts geäufneten Gelder sollen auch nach einer künftigen Revision des BZG-AG bei den Gemeinden verbleiben. Solange jedoch die Gemeinden noch über Ersatzbeiträge verfügen, werden in erster Priorität diese Mittel verwendet. Die seit dem 1. Januar 2012 auf Stufe Kanton geäufneten Ersatzbeiträge werden erst ausgerichtet, wenn bei den Gemeinden keine Gelder mehr vorhanden sind. Die Ersatzbeiträge (Stufe Gemeinden und Kanton) werden primär für den Bau und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie für die Erneuerung von privaten Schutzräumen innerkantonal eingesetzt. Die Gemeinden werden seit dem 1. Januar 2012 bei der Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle sowie bei der Verwaltung der Ersatzbeiträge entlastet. 44 von 46 6.5.2 Reduktion auf elf ZSO und RFO Regionen Der Entscheid des Regierungsrats vom 10. September 2014 zur Konzeption Zivilschutz Aargau 2013 mit elf Regionen wird sich finanziell positiv auf die Gemeinden auswirken. Die Gemeinden werden finanziell in den Bereichen Personelles, Ausbildung, Material und Schutzanlagen entlastet. Mehrkosten entstehen bei den RFO aufgrund der grösseren Personalbestände (Stellvertretungen) sowie durch die Professionalisierung bei den ZSO aufgrund der Schaffung von vermehrten Vollzeitstellen im Bereich der Führung, Administration, Material- und Anlagewartung sowie bei der periodischen Schutzraumkontrolle. Aufgrund der künftigen Strukturen und Bestände, des Personalbedarfs, dem Materialbedarf beziehungsweise Materialersatz sowie der noch benötigten Infrastrukturen ist zugunsten der Regionen mit einer Kosteneinsparung gegenüber heute zu rechnen. Die Konzentration auf elf ZSO Regionen hat keine finanziellen Auswirkungen zulasten des Kantons. Mit den elf ZSO Regionen werden die Gemeinden finanziell entlastet. 6.5.3 Mehrausgaben der Gemeinden Mit einer Beseitigung der Vollzugsmängel sowie mit einer Anpassung an das Bundesrecht im Jahr 2017 entstehen für die Gemeinden jährliche Mehrausgaben: Anteil Lizenz- und Wartungskosten Zentrale Datenbank Zivilschutz für 22 ZSO + KKE Fr. 15'000.– (Einführung zusätzlicher Module wie zum Beispiel eAlarm, SMS-Versand, vgl. Kapitel 6.1.7) Kosten für Betrieb und Unterhalt der Alarmierungssirenen - Fr. 8'000.– (Rückvergütung Wasserkraftwerke an die Gemeinden für die Nutzung der 15 Kombisirenen Allgemeiner Alarm/Wasseralarm) Gesamthafte Mehrausgaben für sämtliche Gemeinden von rund Fr. 7'000.– Nicht berücksichtigt sind jedoch die zu erwartenden, wesentlichen Kosteneinsparungen bei einer Optimierung des Aargauer Zivilschutzes auf der Basis der Konzeption Zivilschutz Aargau 2013. 6.6 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen Keine. 7. Weiteres Vorgehen Parlamentarische Beratung in Kommission und Plenum September–Oktober 2015 Verabschiedung Botschaft 2. Beratung durch den Regierungsrat Januar 2016 Parlamentarische Beratung in Kommission und Plenum Februar–April 2016 Redaktionslesung durch den Grossen Rat Mai–Juni 2016 Referendumsfrist Juli–September 2016 Inkrafttreten (vorbehältlich Volksabstimmung) 1. Januar 2017 45 von 46 Antrag Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben. Regierungsrat Aargau Beilage • Synopse Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) 46 von 46