Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am

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16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am
30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften
(Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 2000)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am
30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über
die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt:
AArt. 190quinquies
' 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in Absprache handelnd
fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere einer Aktiengesellschaft
besitzt, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots
erwerben.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht angebotenen
Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen sind und dass der Preis
hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene
Inhaberpapiere werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den
Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr als
Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, es sei denn, durch
diese Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit
verbreitet.
' 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in Absprache handelnd
fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere einer Aktiengesellschaft
besitzt, die nicht öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein
Übernahmeangebot machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden
Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter Ausschluss der
Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt,
sie abzutreten, die nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person
übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht angebotene Inhaberpapiere
sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat,
dass er es ablehnt, sie abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt
und durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere von
Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von Rechts wegen in
Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der Gesellschaft.
Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot unterliegt weder
Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die
Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom
2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des
Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte.
' 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu
befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des
Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die Gewährleistung der Information und
der Gleichbehandlung der Wertpapierinhaber.@
Art. 3 - In Artikel 15 ' 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung
bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung
der öffentlichen Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
A9. das in Artikel 190quinquies ' 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze
über die Handelsgesellschaften erwähnte Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu
befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des
Übernahmeangebots bestimmen.@
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS
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