BondGuide – Der Newsletter für Unternehmensanleihen Ausgabe 19 KW 37/38 2013 LAW CORNER VON DR. ANNE DE BOER, PARTNERIN, GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Ab wann darf eine Anleihe angekündigt und beworben werden? Anleihen werden regelmäßig bereits frühzeitig angekündigt. gebilligten Prospekts weggelassen oder ausreichend grob Vereinzelt wird jedoch mit der Werbung abgewartet, bis der angegeben werden. Auch bei den so genannten Vorreservie- für die Emission notwendige Wertpapierprospekt gebilligt vor- rungen ist damit Vorsicht geboten und der Investitionsent- liegt. Immer wieder entstehen Diskussionen, ab wann und in schluss muss ausreichend offen gehalten werden. welchem Umfang Informationen über zukünftig auszugebende Wertpapiere veröffentlicht werden können. Nach § 15 WpPG muss bei jeder Werbung der Hinweis erfolgen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffent- Veröffentlichung der Emission und öffentliches Angebot lichung ansteht und wo die Anleger diesen erhalten können. Emittenten dürfen Wertpapiere erst mit einem gebilligten Wert- Mitteilungspflicht über eine Folgeanleihe papierprospekt öffentlich anbieten, es sei denn, es bestehen Häufig besteht sogar eine Pflicht, die geplante Emission früh- 1 Ausnahmen von der Prospektpflicht . Mitteilungen und Bewer- zeitig allgemein bekannt zu geben. Dies kann sich aus der bungen von Wertpapieren, die nicht die Qualität eines öffentli- Quasi-Ad-hoc-Pflicht nach § 15 WpHG oder den Regelungen chen Angebots haben, sind dagegen bereits vorher zulässig. der jeweiligen Börsensegmente ergeben3. Ein öffentliches Angebot ist nach § 2 Nr. 4 WpPG eine Mittei- Angaben in der Werbung und Wertpapierprospekt lung an das Publikum …, die ausreichende Informationen Zwischen den Werbeaussagen und den Angaben im Pros- über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wert- pekt darf zudem kein Widerspruch bestehen und alle Infor- papiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, mationen über das öffentliche Angebot müssen mit den im über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu ent- Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen. scheiden. Einheitliche Informationen an alle Anleger 2 Nach der Internetseite der BaFin liegt ein öffentliches Ange- Nach § 15 Abs. 5 WpPG müssen allen Anlegergruppen die- bot vor, wenn die Ausstattung durch Kaufgegenstand, Preis selben Informationen zur Verfügung gestellt werden. Alle bzw. Preisrahmen, Lieferzeitpunkt und Währung ausreichend wesentlichen Informationen, die z.B. institutionelle Investoren konkretisiert ist. Soweit es bei Werbemaßnahmen oder ande- erhalten, müssen auch im Prospekt enthalten sein. ren Hinweisen und Veröffentlichungen an solchen Angaben fehlt, läge noch kein öffentliches Angebot vor. Fazit Wertpapiere wie Anleihen können bereits vor der Billigung Teilweise wird verlangt, dass für ein öffentliches Angebot des Wertpapierprospekts angekündigt und auch beworben zudem eine konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wert- werden. Allerdings darf noch kein öffentliches Angebot vor papiere besteht. Nach etlichen juristischen Stimmen verlangt der Veröffentlichung des gebilligten Wertpapierprospekts die Definition nach § 2 Nr. 4 WpPG dagegen keine konkre- vorliegen. te Erwerbsmöglichkeit. Vorsorglich sollten damit in der Praxis wesentliche Details für eine Investitionsentscheidung, wie z.B. der Zinssatz und/oder 1 vgl. §§ 3, 4 WpPG. O[[W!^^^IHÄUKL+,(\MZPJO[7YVZWLR[L7YVZWLR[L>LY[WHWPLYL 7YVZWLR[WÅPJO[WYVZWLR[WÅPJO[FUVKLO[TS ]NS (IZJHHKLY(SSNLTLPULU.LZJOpM[ZILKPUN\UNLUKLY+L\[ZJOL )YZL(.M YKLU-YLP]LYRLOYHUKLY-YHURM\Y[LY>LY[WHWPLYIYZL Ausgabepreis, bei Mitteilungen vor der Veröffentlichung des S. 21 BOND GUIDE