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fbg
Forschung und Beratung im Gesundheitswesen
Karlsruhe
PsychotherapeutInnen in den neuen
Versorgungsformen –
Stand, Perspektiven und
Handlungsoptionen
Dr. Wolfgang Bürger
fbg
Forschung und Beratung im Gesundheitswesen
Moltkestr. 25
76133 Karlsruhe
0721 625 47 25
[email protected]
Hintergrund
Diverse gesetzliche Veränderungen mit Ziel mehr Wettbewerb

Wettbewerb um Krankenversicherte: Versicherungsmarkt (GSG 1993,
freie Wahl der KK)

Wettbewerb um Patienten: Behandlungsmarkt (GRG 2000: auch
Krankenhäuser können an der ambulanten Versorgung teilnehmen, z.B.
im Rahmen der integrierten Versorgung § 140 SGB V o. § 116b SGB V)

Wettbewerb um Leistungsverträge zwischen Leistungsanbieter u.
Krankenkassen: Leistungsmarkt (KV verliert Monopol für ambulante
Versorgung über Kollektivvertrag, z.B. Selektivverträge nach § 73 SGB V
zwischen Kassen und Leistungsanbietern)

Hoffnung der Bundesregierung: sinkende Beiträge, Preise und bessere
Versorgungsqualität
Hintergrund: Entwicklungen im stationären
Versorgungssektor

Jede dritte Klinik schreibt 2008 rote Zahlen (Ärztezeitung 30.10.
2008)

Steigende Sach- und vor allem Lohnkosten

Wegfall von Investitionen durch die Länder

Schwierigkeiten von Krankenhäusern, Arztstellen zu besetzen
F
Zunehmender Existenzdruck mit Konkurrenzdruck,
Klinikschließungen und Fusionen
Kliniken u. Konzerne expandieren zunehmend in ambulanten
Bereich, auch um Patientenströme zu lenken
Hintergrund: Entwicklungen im ambulanten
Versorgungssektor

Neue Organisationsformen mit Zusammenschlüssen von
Leistungsanbietern und Möglichkeiten der Anstellung (MVZ,
sektorenübergreifende Versorgung im Rahmen der integrierten
Versorgung)

Vermehrt Selektivverträge zwischen Krankenkassen
einzelnen
Leistungsanbietern
oder
Gruppen
Leistungsanbietern

Entwicklung hin zu einer Konzentration von Leistungsanbietern
zu größeren Versorgungseinheiten auch im ambulanten Sektor
Abnahme des Monopols des Kollektivvertragssystem

und
von
Beschreibung der neuen Versorgungsformen mit
Relevanz für KJP/PP

DMP (§ 137 SGB V), Vorläufer der integrierten Versorgung

Integrierte Versorgung (§ 140 SGB V)

Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73 b SGB V)

Besondere ambulante Versorgung, Selektivverträge zw. KK und
Leistungsanbietern (§ 73 c SGB V)

Modellvorhaben nach § 63 SGB V mit wissenschaftlicher Begleitung

Ambulante Versorgung an Krankenhäusern nach § 116 b SGB V (hoch
spezialisierte Leistungen)
Medizinische Versorgungszentren MVZ (§ 95 SGB V)



Neue Kooperationsformen im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
(VändG) anstelle MVZ, Berufsausübungsgemeinschaften (Früher
Gemeinschaftspraxis): Teilgemeinschaftspraxen, überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaften, Zweigpraxen
Netzorganisationen (z.B. MEDI)
Disease-Management-Programme (§ 137 SGB V)

DMP für chronisch kranke Versicherte mit hoher Prävalenz und hohen Krankheitskosten
(Diabetes mellitus Typ I und II, Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Asthma,
Mamma-Karzinom, Koronare Herzerkrankung)

Strukturierte, koordinierte leitliniengestützte Behandlung

Patienten schreiben sich in Programme ein, Verzicht auf freie Arztwahl (innerhalb der Gruppe
teilnehmender Ärzte erhalten)

Versicherte erhalten Bonus (Verzicht auf Praxisgebühr)

Versicherte werden durch koordinierende Vertragsärzte betreut, der Leistungen veranlasst
und koordiniert

Verträge zwischen KK und KV, aber auch zwischen KK und Leistungserbringern direkt (auch
unter Beteiligung von Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen)

KK erhalten für eingeschriebene Versicherte Gelder im Rahmen des Risikostrukturausgleichs
RSA

Ärzte erhalten festgelegte außerbudgetäre Vergütung (für Information, Dokumentation,
Schulung, Betreuungspauschalen)
Disease-Management-Programme (§ 137 SGB V)
Beteiligung von Psychotherapeuten:

Gemeinsame Bundesausschuss hat Beteiligung von PT nur bei
Brustkrebs und koronaren Herzerkrankungen vorgesehen

Kein Mangel an Konzepten einer Beteiligung von
Psychotherapeuten auch bei anderen chronischen Erkrankungen

In Verträgen sind Psychotherapeuten lt. aktueller Umfrage bei
allen KV‘en nur bei den DMP für Mamma-Carcinom beteiligt und
auch das nur bei der KV Bayern (hier sind auch angemessene
Vergütungen bis 95 € für 50 min. Gespräch vorgesehen)

Faktisch sind Psychotherapeuten aber auch in Bayern kaum
beteiligt, weil Ärzte die Indikation nicht stellen und nicht
entsprechend beraten

Allerdings ist begleitend noch psychotherapeutische
Regelversorgung möglich
Integrierte Versorgung (§ 140 SGB V, seit 2003)

Weiterentwicklung der DMP

Interdisziplinäre und sektorenübergreifende (z.B. ambulant, stationär, rehabilitativ, Pflege) Versorgung durch einen
Zusammenschluss von Anbietern (Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Reha-Einrichtung, Pflegedienste,
Apotheken, Managementgesellschaften)

Direktverträge zwischen KK & Leistungsanbietern, sollten lt. Gesetz bevölkerungsbezogen und flächendeckend sein

In den Verträgen können Case-Management-Leistungen (wie bei DMP) oder Einzelleistungen vergütet werden,
Strukturen gefördert werden (z.B. Praxiskliniken), Komplexpauschalen für Leistungen oder für die Versorgung über
eine gesamte Versorgungskette zu einem festen Betrag vereinbart werden (z.B. Budgetverantwortung für gesamte
Versorgung zu einem festen Preis), viele Verträge aber begrenzte Zahl von Versicherten oder regional begrenzt

Patienten schreiben sich freiwillig ein, innerhalb des Netzwerkes besteht Überweisungspflicht (also eingeschränkte
Freiheit der Arztwahl)

Oktober 2008 über ca. 6000 Verträge zur integrierten Versorgung

Bis Ende 2008 Anschubfinanzierung mit 1% des Budgets aus dem Kollektivvertragssystems, Geld für IV wird der
Gesamtvergütung an KV entzogen

Für 2009 prüfen Kassen bestehende Verträge und kündigen sie, wenn sie nicht wirtschaftlich sind (lt. Ärztezeitung
vom 12.11. 2008 schätzt Chef des AOK Bundesverbandes Ahrens, dass nur 50% der Verträge weitergeführt werden,
unklar ob neue hinzukommen), für Leistungsanbieter mangelnde Planungssicherheit

Kassen haben zukünftig nur dann Interesse an weiteren IV-Verträgen, wenn dieses Geld dem Kollektivvertraglichen
GKV-Versorgungssystem entzogen wird, keine zusätzliche Finanzierung ohne Nachweis der Möglichkeit von Kosten
einsparungen (TK nur noch Verträge, die sich rechnen)
Integrierte Versorgung (§ 140 SGB V, seit 2003)
Beteiligung von Psychotherapeuten

Bei integrierter Versorgung von psychischen Erkrankungen sind
niedergelassene Psychotherapeuten bislang in eher geringem Umfang
beteiligt

Laut MEDI sind in den bestehenden Verträgen lediglich 6 mit Einbindung
von ambulanten Psychotherapeuten (Hörsturz, Depression,
Akutversorgung)

TK hat in 10 Regionen Deutschlands Verträge zur integrierten
Versorgung von Patienten mit depressiven Erkrankungen mit einer
Managementgesellschaft (vertritt Berufsverband von Psychiatern und
Nervenärzten) vereinbart, dort sind niedergelassenen PP nicht, wohl
aber ärztliche Psychotherapeuten beteiligt

TK prüft Möglichkeiten der integrierten Versorgung von Patienten mit
psychischen Erkrankungen unter Beteiligung von Psychotherapeuten mit
Approbation, aber ohne Kassenzulassung (aufgrund der langen
Wartezeiten)
Integrierte Versorgung (§ 140 SGB V, seit 2003)
Beteiligung von Psychotherapeuten






Saarland Merziger Modell: Vertrag zwischen Ersatzkassen, AOK,
Klinikum Merzig und niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten
zur Versorgung von Patienten mit Alkoholabhängigkeit und
Depressionen seit 2005
Beratungs- und Koordinierungsstelle am Klinikum Merzig mit Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, PP, Sozialpädagogin, Kauffrau
Zuweisungen zu 90% aus dem ambulanten Sektor
Beratung und Aufklärung, Vermittlung eines Zuganges zu
therapeutischen Einrichtungen, Behandlungsbegleitung
Über 50% der Patienten gelangen in die ambulante Psychotherapie, die
zum großen Teil (über 1/3) wegen Kapazitätsmängeln bei den
Niedergelassenen im Rahmen einer sog. „Psychotherapie sofort“ max.
10 bis max. 20 Stunden erhalten, durch angestellte PP, PP oder Ärzte
mit Arztregistereintrag, aber ohne KV-Zulassung
Abbrecherquote von 10%, bei weiteren 2/3 war eine weitere ambulante
psychotherapeutische Hilfe im Rahmen der Regelversorgung nicht mehr
erforderlich
Integrierte Versorgung (§ 140 SGB V)
Vertrag zur Versorgung von Kindern mit ADHS
Deutsche Psychotherapeutenvereinigung und
Ersatzkassen (VDAK) in Rheinland-Pfalz seit 2005
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Kinderärzte und Kinderpsychiater, KJP
Jeder, der die erforderliche Qualifikation nachweist, kann an dem
Programm teilnehmen
Verpflichtende Teilnahme an Fortbildungen
Psychotherapeutische Leistungen werden über KV abgerechnet
Der Ansprechpartner, der Pat. ins Programm einschreibt (Arzt o.
Psychologe) kann Leistungen für Koordination, konsiliarischen
Austausch, Diagnostik, Teambesprechung und Elternberatung und
Dokumentation einzeln gesondert abrechnen, er ist im Verfahren
Ansprechpartner und Koordinator
Programmteilnahme ist für Patienten freiwillig, Dauer 24 Monate, kann
verlängert werden
Elterntraining kann auch delegiert werden an Fach- oder Honorarkräfte
Netz für seelische Gesundheit Mainz: Integrierte
Versorgung nach § 140b SGB V
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Vertrag zwischen TK, Paritätischer Tagesklinik für Psychiatrie u. Psychotherapie,
psychiatrische Institutsambulanz, Vertragsärzte und –psychotherapeutInnen, Ergotherapeuten
Patienten mit Schizophrenie und anderen psychotischen Störungen, affektiven Störungen,
Angst-, Belastungs- und somatoformen Störungen
Psychiater oder Psychotherapeut weisen Patienten einer Clearing-Stelle im Netz für seelische
Gesundheit zu. Dort Klärung, ob multiprofessionelle Versorgung von Patienten erforderlich ist.
Behandlung nach individuellem Behandlungsplan in der Institutsambulanz oder Tagesklinik,
umfasst ärztliche Behandlung, Psychotherapie, psychiatrische Pflege, Ergotherapie,
Arbeitstherapie, Soziotherapie, Milieutherapie
Multiprofessionelles Team: Ärzte (30 %), Psychotherapeuten (30 %), Sozialarbeiter (15 %),
Ergotherapeuten (10 %), sonstige Therapeuten (10 %) und Fachpflegepersonal (5 %).
Während der Zeit findet weiter Behandlung durch niedergelassenen Arzt, Psychotherapeuten
oder Ergotherapeuten statt
Gemeinsame regelmäßige Visiten und Fallbesprechungen aller Leistungserbringer
mindestens einmal monatlich
Gemeinsame Dokumentation
Vertragliche vereinbarte Anforderungen an die Qualifikation der teilnehmenden
Leistungserbringer
Hilfebedarfsgruppen in Abhängigkeit vom Zeitaufwand (6 Stufen von 2.5 bis 15
Stunden/Woche). Pauschale Vergütung für die sechs Bedarfsgruppen, interne Verteilung der
Gelder unter Behandlern
Anreiz für Niedergelassene: außerhalb des Praxisbudgets können Patientinnen weiter
behandelt werden, so dass die notwendige Behandlungs- und Beziehungskontinuität
sicherstellt ist.
Hausarztverträge (§ 73 SGB V)
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Verträge zwischen KK und Hausärzten (z.B. Arztverbände wie MEDI)
Beteiligung der KV‘en prinzipiell möglich, Sicherstellungsauftrag geht an
die KK
Patienten schreiben sich ein, erhalten z.T. Boni (Erlass der
Praxisgebühr), verpflichten sich, zunächst als erstes Hausarzt
aufzusuchen, der die weitere Steuerung der Behandlung übernimmt
Ärzte erhalten Pauschale für Einschreibung und Steuerung des
Patienten
Sollen zeitnah Termine anbieten und v.a. leitliniengesteuert Medikamente
verordnen (mehr Generika)
Facharzt darf nur auf Überweisung des Hausarztes aufgesucht werden
Bereinigung der Gesamtvergütung
Recht des freien Zugangs zur psychotherapeutischen Versorgung ist
bisher nicht beschnitten (z.B. Bayern Vertrag zwischen LKK und KK, BIG
mit KV Berlin)
Bisherige Erfahrungen der KK mit Hausarztverträgen: Führen vor allem
zu höheren Kosten, nicht aber zu qualitativ besserer Versorgung,
deshalb zukünftig zurückhaltend
Besondere ambulante Versorgung (§ 73 c SGB V)
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Selektivvertragliche Vereinbarungen zwischen KK und
Leistungsanbietern oder Leistungsanbietergemeinschaften, Trägern von
Einrichtungen oder KV
Kann sowohl gesamte ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche
der ambulanten Versorgung betreffen
die KK können diese Leistungen ihren Versicherten freiwillig anbieten
Versicherte verpflichten sich ein Jahr lang vertraglich zu dieser
Behandlung, z.T. dabei Verzicht auf freie Arztwahl
Bereinigung der Gesamtvergütung ?
Beispiele:
Kassel: gesamte ambulante ärztliche Versorgung MVZ Medikum (inkl.
psychotherapeutischer Leistungen)
Akutversorgung Gesundes Kinzigtal (Medi-Verbund und KK, hier auch
PP/KJP beteiligt)
Strukturvertrag zw. TK Schleswig-Holstein und KV Schleswig-Holstein
zur psychotherapeutischen Direktversorgung ohne Wartezeiten
Besondere ambulante Versorgung (§ 73 c SGB V)
Strukturvertrag TK Schleswig-Holstein und
KV Schleswig-Holstein (seit 1. April 2008)





Beteiligte Psychotherapeuten bieten innerhalb von 14 Tagen
Termin für Erstgespräch an
Dafür feste Vergütung prob. Sitzungen (72 €) + Bonuszahlungen
in Höhe von 50% der Einsparungen durch verhinderte stationäre
und medikamentöse Behandlungen, Fehlzeitenreduktion,
Vermeidung von Kurz- und Langzeitpsychotherapien
50% aller niedergelassenen PP sind beigetreten
Mehrfachbelastung mit durchschnittlich 1 probat. Termin pro
Quartal gering
Ergebnisse etwa Frühjahr 2009
Modellvorhaben nach § 63 SGB V


Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-,
Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung
Wissenschaftliche Begleitung zwingend

Beispiel: Psychiatrische Versorgung im Kreis Steinburg

Kreis Steinburg und Kreisstadt Itzehoe (insgesamt ca. 170.000 Einwohner) seit
1976 regionale psychiatrische Vollversorgung durch das Klinikum Itzehohe und
das Psychiatrische Centrum Glückstadt
2003 Modellprojekt für 5 Jahre mit wissenschaftl. Begleitung durch Prof.
Angermeier (Uni Leipzig)
Vereinbarung Klinikum u. Krankenkassenverbänden: Keine Vergütung nach
Einzelleistungen
feste Pauschale von 52 € pro Einwohner (Durchschnittsbetrag pro Einwohner im
Jahre 2002 für stationäre, teilstationäre und ambulante klinisch-psychiatrischpsychotherapeutische Versorgung).
Für diese Gesamtsumme übernimmt Klinikum die komplette psychiatrischpsychotherapeutische Versorgung.
Die Zahl der behandelten Patienten muss +/- 6% von 2002 betragen
Wahl der Versorgung zu Hause, ambulant, teilstationär oder stationär je nach von
den Kliniken beurteilter Erfordernis.
Die Budgets der niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und anderer
komplementärer Einrichtungen werden zunächst nicht ins das Budget einbezogen







Krankenhäuser nehmen an ambulanter
Versorgung teil (§ 116b SGB V)

Krankenhausärzte können im Krankenhaus mit Zustimmung des
Krankenhausträgers und des Zulassungsausschusses der KV an
der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit teilnehmen

Spezialversorgung, die von Vertragsärzten nicht erbracht werden
kann

Hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen

Leistungen müssen mit Versorgungsauftrag des Krankenhauses
für akutstationäre Behandlung in Einklang stehen

Streit mit niedergelassenen Vertragsärzten über
Leistungsausweitung in ambulanten Sektor und darüber, bei
welchen Leistungen dies gerechtfertigt ist
Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)

fachübergreifende, ärztlich oder ärztlich und PP geleitete Einrichtungen aus mindestens zwei
unterschiedlichen Facharztbereichen an einem Ort (Vertragsarztsitzprinzip, überörtliche MVZ
ausgeschlossen)

für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten (Vertragsärzte) die Möglichkeit, Kollegen die in
das Arztregister eingetragen sind, anzustellen (diese müssen von der KV zugelassen werden)

MVZ kann gemeinsam mit anderen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern betrieben werden: also Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken,
Krankenhäusern, Pflegediensten, Rehabilitationseinrichtungen, Zahntechnikern, Hebammen
Sanitätshäuser betrieben werden, Beteiligungen von nicht Leistungserbringern zum Zwecke der
Kapitalbeschaffung wie z.B. Kapitalgesellschaften sind möglich

Gründer eines MVZ: nur Leistungserbringern im Sinne des SGB V. Gründer eines MVZ müssen
nicht verschiedenen Fachrichtungen angehören und müssen auch nicht im MVZ tätig werden.

MVZ wird von KV zugelassen und unterliegt der Bedarfsplanung (d.h. in gesperrten Gebieten
kann nur eine bestehende Praxis eingebunden oder gekauft werden), rechnet unter einer
Abrechnungsziffer mit der KV alle Regelleistungen der entsprechenden Facharztgruppe ab und
hat Obergrenze der abrechenbaren Leistungen (bei Psychotherapie Maximalauslastung bei
angestellten Kollegen, bei Beibehaltung des Sitzes Individualbudget)

Angestellte Krankenhausärzte können erstmals gleichzeitig in der ambulanten Versorgung in
einem MVZ tätig sein (gleiche Tätigkeit im KH und Praxis)

Vertragsärzte oder PP, die ihren Sitz in ein MVZ eingebracht haben, können in ein
Angestelltenverhältnis wechseln, dann aber keine Rückkehr mehr in Einzelpraxis

Häufigste Rechtsformen: GmbH, GbR und Partnergesellschaften, bei Beteiligung von
Krankenhäusern meist GmbH, dann Ärzte als Angestellte tätig.
Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)

Stark steigende Zahl an MVZ-Gründungen: 1023 ersten Quartal 2008,
alleine in Berlin 114 MVZ + 74 ehemaligen Polikliniken (Sana, Helios)

Durchschnittliche Größe: 4-5 Ärzte (davon 75% im Angestelltenverhältnis)

Meist Hausärzte und Internisten, dann Laborärzte und Chirurgen

Trägerschaft: 37% in Trägerschaft von Krankenhäusern, 56% in der Hand
von Vertragsärzten, zunehmend gründen auch große Klinikträger wie
Asklepios, Helios, Rhön-Kliniken, Sana etc.MVZ, die dann bestehende
Arztsitze aufkaufen

niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten befürchten deshalb
zunehmenden Verdrängungswettbewerb, Forderungen,
Kapitalgesellschaften die Trägerschaft von MVZ zu untersagen, hat BMG
abgelehnt

Auch Krankenkassen (TK in Hamburg und Köln im MVZ Atrio-Med) über
Betreiber (Health-Care-Manager HCM) indirekt beteiligt
Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)

Psychotherapeuten sind als Gründer von MVZ noch wenig beteiligt (fraglich
wie attraktiv für PP), (in Ba-Wue von 60 MVZ 9 mit psychotherapeutischen
Leistungen, vor allem ärztliche PT)

PP erbringen als Angestellte psychotherapeutische Leistungen in MVZ, die
psychiatrische und somatische Erkrankungen behandeln

Beispiele:

MVZ Falkenried in Hamburg: von niedergelassenen Psychotherapeutin,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin gegründet.
15 pyschologische Psychotherapeuten und 2 psychotherapeutische tätige
Ärzte angestellt, die einzel- und gruppentherapeutische Leistungen in einem
verhaltenstherapeutisch orientierten Konzept anbieten.

Regelversorgung und Direktverträge mit Krankenkassen (hier HEK zur
intensiveren akutmedizinischen Behandlung ) im Rahmen der integrierten
Versorgung
Medizinische Versorgungszentren (§ 95 SGB V)

Beispiele:

St. Franziska-Stift in Bad Kreuznach: Rehabilitationsklinik, Akutkrankenhaus,
tagesklinische Behandlung und Ausbildungsinstitut

MVZ gegründet, dort arbeiten angestellte PP (meist ehemalige
Ausbildungskandidaten) einzel- und gruppenpsychotherapeutisch

Regelversorgung und Direktverträge mit Krankenkassen auf der Basis der
integrierte Versorgung § 140 SGB V, dabei werden tagesklinische und
gruppentherapeutische sowie diagnostische Leistungen z.T. deutlich besser
vergütet als im Rahmen der Regelversorgung

Flexible Übergänge zwischen Versorgungsangeboten (ambulant,
tagesklinisch, akut, rehabilitativ) möglich
Teilgemeinschaftspraxen (TGP)

Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Behandlung
von Patienten ohne örtlichen Zusammenschluss, jeder Beteiligte
erbringt bestimmtes Leistungsspektrum

Summe der einzelnen Teilleistungen ergibt das
Leistungsspektrum der TGP

Einzelne Praxen bleiben bestehen

TGP muss keine eigenen Räume haben, aber ist eigenes
Unternehmen

Keine TGP möglich, die nur medizinisch-technische Leistungen
auf Veranlassung der übrigen TGP-Mitglieder erbringen (z.B.
Laborärzte, Radiologen)

Zuweisung gegen Entgelt ist untersagt

Verteilung des Gewinns aus Teilgemeinschaftspraxen nur
entsprechend dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen
(Über-)örtliche Berufsausübungsgemeinschaften

Ortlich=gemeinsamer Standort, Praxen können sich auch überörtlich auf
Dauer verbindlich zu einer Berufausübungsgemeinschaft
zusammenschließen

Einzelne Praxen und Praxisstandorte bleiben bestehen

Unbegrenzte Zahl von Ärzten oder PP/KJP mit Kassensitz

Zusammenschluss kann einzelne Leistungen oder gesamte Versorgung
betreffen

Beteiligten Partner können wechselnd an den verschiedenen Standorten
tätig sein (am eigenen Standort mindestens 20 Stunden)

Einheitlicher Betrieb, ein Hauptsitz, mehrere Nebenbetriebsstätten

Alle Einnahmen und Ausgaben, in den jeweiligen Einzelstandorten
ermittelt, werden zusammengeführt, Gewinnverteilung nach
vereinbartem Schlüssel

Kostenvorteile durch Zusammenlegungen im Verwaltungsbereich, EDVSystem, Einkauf, gemeinsame Nutzung von Geräten, Service,
einheitliches Marketing
Zweigpraxis (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VändG seit

Filiale einer Hauptpraxis

Filiale kann auch in einem anderen KV-Bezirk liegen

Filiale muss zur Verbesserung der Versorgung in
entsprechendem KV-Bezirk beitragen

Zusätzliches Abrechnungsbudget wird nicht zugestanden, falls
keine Versorgungslücke besteht

KV‘en versuchen zu verhindern, dass zugelassener Vertragsart
andere Praxis übernimmt und durch angestellten Arzt fortführen
lässt
2007)
Netzorganisationen










Zweckverband: Zusammenschluss von Ärzten in einem Praxisverbundnetz um
besseres Einkommen zu erzielen (z.B. durch Vermeidung von
Mehrfachleistungen, gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Kostenkontrolle etc.)
Gesellschaft entwickelt Modelle und verhandelt Verträge mit Kassen
(Integrationsversorgung, Hausarztzentrierte Versorgung, besondere
Versorgungsformen, Beratertätigkeit)
Netze reichen von regionalen Netzen mit wenigen Beteiligten bis hin zu
bundesweit tätigen Großnetzen (z.B. MEDI)
Netze mit Beteiligung der KV (z.B. MEDI), ohne Beteiligung der KV aber mit KK
(z.B. Ärztenetz Berlin), Netze ohne KV und ohne KK (z.B. MED-EON)
Freies Unternehmen z.B. mit GmbH Struktur (keine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes, keine behördliche Überwachung, keine Sozialgerichtsbarkeit)
Netz entscheidet über Aufnahme eines Mitgliedes (ob Aufnahme den Interessen
des Unternehmens dient)
Netzmitglieder bleiben i.d.R. auch Mitglieder der KV
Netzwerkvergütungen werden dem KV-System entzogen
Innerhalb der Netze muss das gesetzlich verankerte Erstzugangsrecht zur
PP/KJP gewahrt bleiben
Patienten müssen sich in Netzbehandlung einschreiben
Netzorganisationen am Beispiel MEDI







KV ist bei MEDI B-W beteiligt (ist rechtlich umstritten)
Bundesweit 13.000 Mitglieder, 6500 in B-W
Gesellschaft entscheidet über Beitritt eines Mitgliedes (Balance
Hausarzt, Facharzt, Verbesserung der Versorgung in einem Gebiet)
MEDI hat mit AOK für Baden-Württemberg Hausärztevertrag
geschlossen, 2000 angemeldete Ärzte, dort werden feste Pauschalen
statt Einzelleistungen abgerechnet
Zusätzliche direkte Verträge mit einzelnen Kassen (z.B. zur Behandlung
vor Hörsturz nach § 140 SGB V seit 4 Jahren, gerade von BKK nach 4
Jahren Laufzeit gekündigt)
Vertrag zur integrierten Versorgung von Depressionen (MEDI & Daimler
BKK), Hausärzte, Fachärzte für Psychiatrie u. Psychotherapie,
Nervenheilkunde, Psychotherapeuten (steht auch Nichtmitgliedern
offen): Komplexpauschalen pro Quartal je nach Schwere der Depression
(z.B. PT mit 6 oder 12 Stunden je Quartal, 100 €/Stunde + variablen
Vergütungsanteil von 150 bzw. 300 € bei Erreichung von Einsparzielen,
wenn mehr Sitzungen: Richtlinienpsychotherapie)
Eigene Software zur Abrechnung
Ausblick auf weitere Entwicklung






Konzentrationen von Leistungsanbietern auch im ambulanten Sektor
Ambulante Versorgung wird vermehrt von Kliniken und MVZ
übernommen, die häufiger auch von Kapitalgesellschaften und großen
Krankenhäusern betrieben werden (offenbar politisch gewollt)
Evtl. Abnahme der Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen für
die ambulante Versorgung
Verstärkte Konkurrenz zwischen Leistungsanbietern und Gruppen von
Leistungsanbietern um Verträge mit KK
Krankenkassen schließen zukünftig nur Selektivverträge, die sich
ökonomisch rechnen im Sinne von Einsparpotentialen (auch im Sinne
von Einsparungen bei anderen Leistungsanbietern)
Abnehmende Planungssicherheit mit Ausweitung von Selektivverträgen
bei ambulant tätigen Leistungserbringern
Wachsender Bedarf an Behandlung von
psychischen Störungen

Stark steigende Zahlen an psychischen Störungen in den letzten Jahren (z.B.
DAK-Report), hohe Kosten durch Fehltage, Behandlungen und Frühberentungen
(relevanter Versorgungsbereich, Wachstumsmarkt)

Versorgung erfolgt überwiegend mithilfe Psychotherapie und Medikamenten

Psychotherapeutische Versorgung wird ambulant und stationär geleistet, im
internationalen Vergleich dichte und komfortable Versorgung v.a. mit
Langzeittherapien und stationären Leistungen

Ambulant:
psychosomatische
Grundversorgung,
Fachärzte
mit
Zusatzbezeichnung Psychotherapie (6600), ausschließlich psychotherapeutisch
tätige niedergelassene Psychotherapeuten (ca. 15.200) und Ärzte (ca. 4000
ausschließlich
Psychotherapie),
Ambulanzen
in
Kliniken
und
Ausbildungsinstituten, psychosoziale Beratungsstellen (12500), Reha-Kliniken
(Nachsorge)

Stationär: Fachabteilungen in Akutkrankenhäusern und Universitätskliniken,
Psychiatrische Kliniken und vor allem als internationale Besonderheit viele
Psychosomatische Rehabilitationskliniken (Akut- und Reha-Versorgung)
Defizite in der ambulanten
psychotherapeutische Versorgung

Bei niedergelassenen Psychotherapeuten und Ärzten:
Problem von Versorgungsengpässen: lange Wartezeiten (insbes. KJP), hohe
Ablehnungsraten von Patienten (insbesondere Sucht, Schmerzen und psychiatr.
Erkrankungen), kaum Gruppentherapie, unterstützt vermehrten Inanspruchnahme
stationärer Behandlungen (z.B. psychosomatische Rehabilitationskliniken)

Defizite hinsichtlich ausreichender psychotherapeutischer Grundversorgung und
Akutberatung bzw. Behandlung

Unzureichende differenzierte Indikationsstellung für verschiedene Beschwerdebilder
und Psychotherapeutische Verfahren (Psychoanalyse behandelt gleiche Patienten wie
VT bei bestenfalls ähnlichen Ergebnissen, nur deutlich mehr Sitzungen)

überwiegend Langzeittherapien und Ausschöpfung des bewilligten
Stundenkontingentes

Große Unterschiede in der Versorgungsdichte, schlechtere Versorgung mit ambulanten
psychotherapeutischen Leistungen vor allem in ländlichen Regionen

Geringe störungsspez. Vernetzung mit Kliniken, z.T. Hausärzten und Fachärzten
Interessen Krankenkassen

Keine Ablehnung von Versicherten mit psychischen Erkrankungen (Gesetzliche
Kassen), da Krankenkassen um Mitglieder ringen und für Versicherte mit
psychischen Störungen Ausgleichzahlungen aus RSA erhalten

Wegen stark steigenden Erkrankungszahlen Interesse und Notwendigkeit an
besserer und kostengünstiger Versorgung der Mitglieder (weniger stationäre
Leistungen, Vermeidung AU, Vermeidung von Chronifizierungen)

Bei weiterhin schwieriger Versorgungslage auch Überlegungen, zusätzliche
Leistungsanbieter über Selektivverträge in ambulante Versorgung einzubeziehen
F
gesonderte Vertragsgestaltungen, um so eine schnellere und evtl. auch
kostengünstigere Versorgung für alle mit zunächst begrenzter Dauer zu
gewährleisten

Zusammenschluss von einzelnen Krankenkassen (z.B. BKK) auch zum Zweck
einer besseren Verhandlung mit Leistungsanbietern
Chancen der gegenwärtigen Entwicklung
Zusammenschluss von Leistungsanbietern:


Zusammenschluss von Leistungsanbietern macht für die Versorgungsqualität dann Sinn,
wenn tatsächlich integrative über sektorenübergreifende Versorgung stattfindet (für eine echte
inderdisziplinäre Zusammenarbeit fehlen aber noch die Strukturen, Ausnahme Modelle der
psychiatrischen Versorgung, z.B. Mainz)
Sektorenübergreifende integrative Versorgung mit schnelleren und einfacheren Übergängen
sicher sinnvoll, viele Krankenhäuser verfolgen aber damit auch immer die Zielsetzung der
Kontrolle über Patientenströme
Selektivverträge:


Selektivverträge machen vor allem Sinn um zusätzliche innovative, und auch Kosten
einsparende Modelle und Leistungen, die so am Markt noch nicht verfügbar sind, zu erproben
und zu etablieren, hier bestehen für PP/KJP auch Möglichkeiten zu Innovationen
Im Rahmen von Selektivverträgen können Qualitätsleitlinien (z.B. spez.
Ausbildungsvoraussetzungen, Teilnahme an spezifischen Fortbildungen) etabliert werden
Risiken der gegenwärtigen Entwicklung
Zusammenschluss von Leistungsanbietern:




Verdrängungswettbewerb von Einzelpraxen durch KH und „Konzerne“
PP und KJP verlieren angesichts der mächtigeren Standesvertretungen ihre
„gleichberechtigte“ Stellung im System gegenüber Ärzten und werden an vielen
Entwicklungen nicht beteiligt (Beispiel DMP, viele IV-Verträge)
Gegenwärtig stehen bei der Entwicklung hin zum Zusammenschluss von Leistungsanbietern
zunächst mal vor allem ökonomische Überlegungen im Vordergrund und das Bestreben,
„Marktmacht“ zu gewinnen
Gefahr: Zunehmende Ökonomisierung der Leistungserbringung, Qualitätsfragen
nachgeordnet (vgl. Entwicklungen in der akutstationäre Versorgung, z.B. Pflege)
Selektivverträge:



Planbarkeit und Versorgungssicherheit bei Selektivverträgen deutlich geringer als im
Kollektivvertragssystem (vgl. Psychotherapie im Erstattungsverfahren, Kündigungen von IVVerträgen)
Konkurrenz zwischen den psychotherapeutisch Tätigen (z.B. Ärzte/PP, PP mit und ohne
Kassenzulassung) kann zu Preisverfall oder Beschränkungen von Leistungen führen
Beispiel TK-Modell: paradoxe Situation, dass Selektivverträge geschlossen werden um
sinnvolle probatorische Leistungen angemessen zu honorieren, die von den KV‘en
gegenwärtig unzureichend bezahlt werden
Situation der niedergelassenen
Psychotherapeuten (PP/KJP u. Ärzte)



Gegenwärtig noch komfortable Situation, Konkurrenz untereinander noch gering,
mehr Nachfragen als Therapieplätze
Einnahmesituation ab 2009 besser, aber immer noch schlechter im Vergleich mit
anderen Fachärzten
Unzureichende Vergütung der Probatorik und bes. bei VT häufige und aufwändige
Beantragung der genehmigungspflichtigen Leistungen führen zur Ausschöpfung
der bewilligten Stundenkontingente
F
gegenwärtig kein akuter Handlungs- oder Veränderungsdruck, eher
Interesse an Erhalt der Situation, an Planungssicherheit und langfristig
gesichertem Einkommen

im Rahmen eines verstärkten Ausbaus von Netzwerken und Selektivverträgen
müssen PP/KJP daran interessiert sein, nicht außen vor zu bleiben
Zusammenschluss von Leistungsanbietern: Niedergelassene betreiben Einzelund Gemeinschaftspraxen meist mit geringem Verwaltungsaufwand und geringer
Kapitalbindung, Zusammenschluss ist finanziell aufwändig bei mäßiger
Ertragserwartung und unklarer Zukunftsperspektive

Empfehlungen: PP und KJP

Wichtige Schwachstelle und Angriffspunkt: Keine Konzepte und
keine Sicherung der Grundversorgung (zu lange Wartezeiten,
bestimmten Patientengruppen ist Zugang zu Psychotherapie erschwert,
keine Gruppentherapien, keine saubere Indikationsstellung für
Langzeitpsychotherapie, keine Hinweise, wer welche Patienten
schwerpunktmässig versorgt mit entsprechenden Qualitäts- und
Ausbildungsstandards, ungenügende Vernetzung mit niedergelassenen
Ärzten und Kliniken im Sinne der optimalen Versorgung)

Im eigenen langfristigen Interesse: Konzepte und Regelungen
entwickeln, diese Schwachstellen zu beseitigen (hier sind
Selektivverträge gute Möglichkeiten für innovative
Versorgungsangebote)

Kampf um entsprechende Regelungen und Vergütungen auch in der
Regelversorgung: angemessene Honorierung der Probatorik,
Akutversorgung ohne aufwändiges Gutachterverfahren
Selektivverträge: ja oder nein
Entscheidung für oder gegen Selektivvertrag:

Problem Planungssicherheit: was ist, wenn Selektivverträge gekündigt
werden

Selektivverträge nur sinnvoll bei gleichzeitigem Erhalt des
Kollektivvertragssystems, Selektivverträge, die Erbringung des üblichen
Leistungsspektrum nur für begrenzten Kreis von Anbietern beinhalten,
deshalb sehr problematisch

Selektivvertragssystem sinnvoll als mögliche Ergänzung zum
Kollektivvertragssystem für spezielle, innovative Leistungen oder
besonderes qualitätsgesicherte Leistungen, die so noch nicht Standard
sind

Verträge sinnvoll, die auch zukünftig freien Zugang von PP/KJP
beinhalten, die gleiche Qualitätskriterien erfüllen
Netzwerke: ja oder nein
Entscheidung für oder gegen Netzwerk:

Da Netzwerke Selektivverträge abschließen, ähnliche Argumente

PP/KJP sollten in Netzwerken vertreten sein, um ihre Interessen zu
vertreten
MVZ: niedergelassene PP/KJP ja oder nein

Deutlich erhöhter personeller, zeitlicher und monetärer Aufwand für
administrative und Verwaltungsaufgaben (ohne Honorierung dieser
Leistungen, Ärztezeitung online vom 19.11.2008: Erhebung in Berlin:
Ärzte im MVZ versorgen weniger Patienten), damit stärkere finanzielle
Bindung und geringere Flexibilität

In der Regel (außer bei einigen IV-Verträgen) keine oder sehr geringe
Honorierung für echte interdisziplinäre Zusammenarbeit und
Vernetzungsleistungen

Zusätzliche (aber beschränkte) Einnahmemöglichkeiten im Bereich
Psychotherapie, wenn angestellte Kollegen angemessen bezahlt
werden, Situation verbessert sich mit EBM ab 2009 zunächst (weitere
Entwicklung unklar)

Stärkere Marktposition möglich bei deutlich höherem (finanziellem)
Risiko
Handlungsempfehlungen: Verbände

Selektivverträge nur bei freiem Zugang für alle Leistungserbringer (mit entspr.
Qualifikationsanforderungen) fördern, dann Entwurf und Publikation von
Modellselektivverträgen

Rechtsberatungen

Beibehaltung des kollektivvertraglichen Systems zumindest als Basissystem

Kampf um Wahrung der Position und angemessenen Würdigung und Beteiligung
der PP/KJP innerhalb des ambulanten Versorgungssystems (z.B.
Leitungspositionen, Entgelt, Gründerberechtigung)

Beachten, dass gesetzlich garantierter freier Zugang zu psychotherapeutischen
Leistungen nicht beschnitten wird

Konzepte für Psychotherapeutische Basisversorgung entwickeln,
Indikationsstellung für Langzeitpsychotherapie, Angemessene Vergütung der
Probatorik als wichtiger Bestandteil der Behandlung
Perspektiven der weiteren Entwicklung
IGES Studie im Auftrag des Arzneimittelherstellers Janssen-Cilag
Befragung von 1000 repräsentativ ausgewählten Bürgern
& Delphi-Befragung von Experten
(Ärztezeitung online 6.11.08)

Szenario A:
Primärversorgung in großen Zentren
Zusammenschluss von Ärzten (z.B. im MVZ) als zentrale Anlaufstelle für hausärztliche
Versorgungsaufgaben, koordinieren weitere Behandlung durch Fachärzte oder Krankenhaus
Zentren haben volle Budgetverantwortung für eingeschriebene Patienten
Leistungserbringer entscheidet, wie die Versorgung geleistet wird

Szenario B:
Basisversorgung plus individuelle Ergänzung
Gemeinschaftsversicherung für alle mit Grundversorgung auf evidenzbasierter Grundlage, neue
Behandlungsmethoden nur bei klaren Belegen für Nutzen
Versicherer bieten Individualtarife für zusätzliche Leistungen an

Szenario C:
Freie Verträge zwischen (Privaten) Krankenversicherern und Kunden
Versicherer schnüren und versichern im Wettbewerb um Kunden individuelle Leistungspakete und
Gruppentarife
Gesetzliche Pflicht für Krankenversicherer, alle medizinisch notwendigen Behandlungen zu zahlen
Perspektiven und Bewertungen: Patienten & Ärzte

Versicherte bevorzugen eindeutig Szenario B:
solidarische Absicherung im Krankheitsfall mit Basisversorgung und
freiwillige Wahlmöglichkeiten für zusätzliche Leistungen

Ärzte haben viele Vorbehalte gegen Kapitalgesellschaften als Träger
der ambulanten Versorgung und eine zunehmende „Konzernierung“
und Ökonomisierung der Medizin, halten diese Entwicklung aber für
wahrscheinlich
Ärzte wünschen sich mehrheitlich Kollektivvertragssystem und
Gemeinschaftstarif
Kritisch am Modell B aus Sicht der Ärzte: Wettbewerb um
Leistungsqualität fehlt
Modell C wird von Ärzten eindeutig abgelehnt



Perspektiven und Bewertungen von Krankenkassen
und Kliniken

GKV-Vertreter und Klinikträger bewerten das Modell A positiv (bis auf
Budgetverantwortung von GKV-Vertretern),

Private Krankenversicherer bezweifeln wie niedergelassene Ärzte, ob
das Modell A tatsächlich flächendeckend eine bessere Versorgung
gegenüber jetzigem System bringt

Modell B wird von GKV und PKV skeptisch beurteilt:
innovationsfeindlich, Zwei-Klassen-Medizin, Gefahr der Rationierung
von Leistungen, Kosten-Nutzen-Bewertungen schwierig

Modell C wird von Krankenkassen und Klinikträgern für machbar
gehalten, aber nicht realistisch
F
Jeder der Beteiligten möchte möglichst viel Einfluss und
Gestaltungsspielraum haben
Situation der angestellten Psychotherapeuten und
Ausbildungskandidaten

Arbeitsplätze vergleichsweise sicher wegen hoher Nachfrage

Teilnahme an der ambulanten Versorgung bisher schwierig, Kosten
für Psychotherapieausbildung vergleichsweise hoch (v.a. wegen
schlechter Bezahlung während dieser Zeit), kaum
Niederlassungsmöglichkeiten, Kauf einer Praxis mit hohen Kosten
verbunden

In MVZ entstehen neue Möglichkeiten der Anstellung
Situation der Kliniken



F
allgemeine Tendenzen: Bettenabbau, Schließungen, Aufkauf von
Kliniken durch Konzerne
bei psychischen Erkrankungen vergleichsweise komfortable Situation
(z.B. psychosomatische Kliniken meist ausgelastet)
Im Bereich der psychiatrischen Versorgung Druck zur Reduktion
stationärer Leistungen und Ersatz durch tagesklinische und ambulante
Behandlungen
Einstieg in die ambulante Versorgung, Einfluss auf Lenkung von
Patientenströmen,
Interesse
an
Abdeckung
des
gesamten
Versorgungssektors (ambulant, tagesklinisch, stationär, rehabilitativ)
F Gewinnmöglichkeiten
mit
ausschließlich
psychotherapeutischen
Leistungen im ambulanten Sektor begrenzt
Bewertung: Entwicklungen aus der Perspektive der
Versorgungsqualität






Prinzipielle Vorteile des Zusammenschlusses verschiedener Leistungsanbieter für die
Behandlung einer Erkrankung (kürzere Wege, schnellere Versorgung, Abbau von
Schnittstellen, Spezialisierung der Beteiligten)
Sektorenübergreifende Versorgung: gerade bei psychiatrischen Erkrankungen mit
wechselnden Verläufen deutliche Vorteile
Zusammenschluss von verschiedenen Leistungsanbietern nützen dem Patienten aber nur,
wenn Leistungen tatsächlich koordiniert und interdisziplinär erbracht werden (nicht
gegenseitiges Zuschieben von Patienten), dies spielt aber bei der gegenwärtigen
Versorgungsdiskussion kaum eine Rolle (solche interdisziplinären Leistungserbringungen sind
z.B. in der stationären psychosomatischen Rehabilitation seit vielen Jahren
selbstverständlich, auch da ist gerade die interdisziplinäre Abstimmung, weil sie keinen
direkten Kostenvorteil bietet, eine Schwäche und wird es unter zunehmendem Finanzdruck
immer mehr beschnitten)
Modell der Budgetverantwortung (z.B. Kreis Steinburg) beschränkt Leistungen auf das
notwendigste und gewährleistet auch (bei ausreichender Vertragslaufzeit) Nachhaltigkeit, aber
Einschränkungen der freien Arztwahl und damit der Kontrolle durch Zweitmeinungen
Einschränkungen der Freiheit der Arztwahl hat Nachteile (z.B. wenn Verdacht besteht, dass
sich Beteiligte in einem Netzwerk gegenseitig Leistungen zuschieben, bei denen Versicherte
unsicher sind, ob sie erforderlich sind)
Auch z.B. MVZ lösen noch nicht das Problem der Wartezeiten auf Erstberatungstermine oder
schnelle Akutbehandlung für alle Patientengruppen
Bewertung: Zusammenschluss von
Leistungsanbieter: angestellte PP/KJP und
Ausbildungskandidaten

Neue Möglichkeit der Tätigkeit auch im ambulanten Sektor ohne
wirtschaftliches Risiko einer eigenen Praxis, evtl. Vorbereitung
und Übergang zu eigener Praxistätigkeit

Im MVZ: Vernetzungsleistungen, Fortbildungen etc. werden nicht
bezahlt: deutlicher Druck, bestimmte Stundenzahlen zu leisten
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