Die lex Aquilia

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Fünf Themen
1.
Welche Struktur hat das Schuldvertragsrecht?
2.
Gibt es eine Kontrolle des Austauschverhältnisses
beim Schuldvertrag?
3.
Wie haftet man für außervertragliche Schädigung?
4.
Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb?
5.
Wie vollzieht sich der Eheschluss?
Das Recht von Babylon …
… ist im Gegensatz zu dem anderer antiker Völker (Ägypter, Hethiter) durch unzählige
Urkunden über Verträge und Prozesse gut dokumentiert.
… kennt auch einige Gesetzessammlungen, von denen die längste und bekannteste
der Codex Hammurabi ist, der auf einen babylonischen König des 18. Jh. v. Chr.
zurückgeht. Ob er praktisch angewandt wurde oder mehr literarisches Werk war, ist
allerdings unklar.
… verfügt über viele Preisvorschriften sowie zahlreiche Regeln zum Pachtvertrag, aber
wenige Vorschriften über Kaufverträge.
… trennt noch nicht zwischen Schuldvertrag und dinglichem Rechtswechsel: Die
Urkunden dokumentieren …
… entweder einen schon erfolgten Austausch und dienen dann vor allem als
Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs für den Erwerber.
… einen noch zu erfolgenden Austausch, indem sich die Parteien sich gegenseitig
bescheinigen, etwas geliehen zu haben.
In beiden Fällen entsteht keine regelrechte Verpflichtung, im ersten sind die
Leistungen bereits ausgetauscht, im zweiten kann man im Störungsfall das
Geliehene als Eigentum herausverlangen.
Das Recht von Babylon …
… kennt schon öffentliches Strafrecht, in dem die Todesstrafe dominiert.
… kennt aber auch die Sanktion durch Bußleistung, die Privatstrafe ist:
§ 196 CH: „Hat ein Freier das Auge des Sohnes eines Freien ausgeschlagen,
werden sie sein Auge ausschlagen.“
§ 197 CH: „Hat er den Knochen eines Freien zerbrochen, werden sie seinen
Knochen zerbrechen.“
§ 198 CH: „Hat er das Auge eines muškēnum (= Halbfreien) ausgeschlagen oder
den Knochen eines muškēnum zerbrochen, wird er eine Mine Silber leisten.“
§ 199 CH: „Hat er das Auge eines Sklaven zerstört oder den Knochen eines
Sklaven zerbrochen, wird er die Hälfte seines Preises leisten.“
§ 200 CH: „Hat ein Freier den Zahn eines ihm gleichgestellten Freien
ausgeschlagen, werden sie seinen Zahn ausschlagen.“
§ 201 CH: „Hat er den Zahn eines muškēnum ausgeschlagen, wird er 1/3 Mine
Silber leisten.“
Das Recht von Babylon …
… ist beim Eheschluss noch von der Vorstellung eines Frauenkaufs
geprägt, der im Fall seiner Nichterfüllung indirekt sanktioniert wird,
nämlich
- zum Verfall des Brautpreises (bei einer Verweigerung des Eheschluss
durch den Bräutigam) oder
- zur Rückerstattung des Doppelten (bei seiner Verweigerung durch den
Schwiegervater) verpflichtet:
§ 159 CH: „Hat ein Freier, der in das Haus seines Schwiegervaters die
Verlöbnisgabe und den Brautpreis hat bringen lassen, nach einer
anderen Frau geschielt und zu seinem Schwiegervater gesagt: ‚Deine
Tochter werde ich nicht nehmen‘, wird der Vater der Braut alles, was ihm
gebracht worden ist, an sich nehmen.“
§ 160 CH: „Hat ein Freier in das Haus seines Schwiegervaters die
Verlöbnisgabe und den Brautpreis bringen lassen, jetzt aber der
Schwiegervater gesagt: ‚Meine Tochter werde ich dir nicht geben‘, wird
er alles, was ihm gebracht worden ist, doppelt zurückgeben.“
Das griechische Recht …
… ist nicht das Werk wissenschaftlich ausgebildeter und tätiger
Juristen. Die Entscheidungsfindung lag im Streitfall bei
Laiengerichten, an denen bis zu 501 Geschworene beteiligt
waren und die durch Gerichtsreden überzeugt werden mussten.
… ist daher im Privatrecht kaum als eigenständige Rechtsmasse
fassbar.
… kennt ebenfalls noch keine Verpflichtung aufgrund bloßen
Leistungsversprechens, sondern sanktioniert Vereinbarungen
über einen Leistungsaustausch durch die Unterstellung von
Eigentum oder mit Hilfe eines Angelds (Draufgabe, arrha):
Der Vertragspartner, der Opfer einer Leistungsstörung wird,
erhält keinen Anspruch auf die vom anderen zugesagte Leistung,
sondern hat einen deliktischen Anspruch auf Herausgabe der
Sache oder eines Betrags, weil diese als ihm schon gehörig
angesehen werden, sei es, dass dies rein fiktiv ist, sei es, dass
das Angeld wirklich aus seinem Vermögen stammt.
Das griechische Recht …
… bereitet, da es keinen Anspruch auf Leistung, sondern nur den Schutz schon
bestehender Rechte kennt, den Boden für die aristotelische Theorie der
Austauschgerechtigkeit (iustitia correctiva oder commutativa), die für die
Privatrechtsentwicklung in der Neuzeit bedeutsam wird:
Arist., Nikomachische Ethik 1130b-1132b:
„Die Gerechtigkeit … und das entsprechende Gerechte weisen zwei Grundformen
auf: die eine ist wirksam bei der Verteilung von öffentlichen Anerkennungen, von
Geld und sonstigen Werten, die den Bürgern eines geordneten Gemeinwesens
zustehen. … Eine zweite Grundform ist die korrigierende in
Austauschbeziehungen. Sie hat zwei Unterteile; die Austauschbeziehungen von
Mensch zu Mensch zerfallen nämlich in freiwillige und unfreiwillige. Freiwillige sind
z. B. Verkauf und Kauf, Zinsdarlehen … Die unfreiwilligen Beziehungen sind teils
heimlich wie Diebstahl …. Zu einem anderen Teil sind sie gewaltsamer Art, z. B.
Misshandlung … . Daher versucht der Richter, diese Form des Ungerechten …
auszugleichen … und so versucht der Richter die Gewinnseite an die Verlustseite
anzugleichen. … Diese Begriffe – sowohl ‚Gewinn‘ als auch ‚Verlust‘ – stammen
aus dem freiwilligen Güteraustausch. Denn einen Zuwachs über das
ursprüngliche Vermögen nennt man ‚Gewinn‘ und die Verminderung des
ursprünglichen Vermögens heißt ‚Verlust erleiden‘. Das kommt zum Beispiel vor
bei Kauf und Verkauf und überall dort, wo das Gesetz freie Hand lässt. Ist aber
weder Zuwachs noch Einbuße herausgekommen, sondern genau das, was durch
die Partner eingebracht worden war, so sagt man: ‚sie haben das Ihre – ohne
Verlust und ohne Gewinn.‘“
Das römische Recht …
… ist das Recht der Stadt Rom, das mehr oder weniger auch auf die
Rechtspraxis im übrigen römischen Reich wirkte.
… baut auf dem Zwölftafelgesetz von 450 v. Chr. auf, das für 1000
Jahre die einzige Kodifikation des römischen Rechts blieb.
… ist später nur punktuell durch Gesetzgebung, viel stärker durch
den Gerichtsmagistrat, den Prätor, fortgebildet worden, der das
überkommene Recht, das ‚Zivilrecht‘ (ius civilie) der römischen
Bürger, anwenden, aber auch ergänzen und abändern kann und
so ein zweites Recht, das ‚Honorarrecht‘ (ius honorarium), schafft.
… wird ab dem 2. Jh. n. Chr. durch die Rechtsprechung der
kaiserlichen Kanzlei geprägt, die als Revisionsinstanz fungiert.
… ist im wesentlichen Juristenrecht, also entwickelt von
Rechtswissenschaftlern, die als Gutachter, im Rat des Prätors und
schließlich auch in der kaiserlichen Kanzlei tätig waren.
Die römische Jurisprudenz …
… löst als weltliche Wissenschaft im 3./2. Jh. v. Chr. den Priesterstand ab, der
vorher für die Entscheidung von Rechtsfragen zuständig war.
… erlebt eine erste Blüte noch in republikanischer Zeit, als im 1. Jh. v. Chr. die
ersten systematischen Darstellungen des Zivilrechts entstehen.
… tritt mit dem Beginn des Kaiserreichs (Prinzipat) in die ‚klassische Zeit‘ ein:
- In der Frühklassik (bis zum Ende des 1. Jh. n. Chr.) fallen wichtige
Grundentscheidungen für die Fortbildung des Rechts.
- In der Hochklassik (bis 180 n. Chr.) bildet sich ein umfassendes Geflecht von
verallgemeinerbaren Rechtssätzen heraus.
- In der Spätklassik (bis 235 n. Chr.) wird das geschaffene Rechtswissen in
riesigen Kommentarwerken gesammelt.
… tritt in der Nachklassik, die mit der politischen Krise des Prinzipats einsetzt, nicht
mehr durch einzelne Juristenpersönlichkeiten, sondern nur noch durch die
Tätigkeit der kaiserlichen Kanzlei in Erscheinung.
Bedeutende römische Juristen
•
Servius (Konsul 51, gestorben 43 v.Chr.), bedeutendster Jurist der
republikanischen Periode
•
Labeo (gestorben 9/22 n.Chr.), Vorläufer der prokulianischen Rechtsschule
•
Sabinus (gestorben um 60 n.Chr.), Begründer der sabinianischen Rechtsschude,
Verfasser eines später kommentierten Lehrbuchs zum ius civile
•
Celsus (129 Konsul zum zweiten Mal), letztes und bedeutendstes Oberhaupt der
prokulianischen Rechtsschule
•
Julian (148 Konsul): letztes und wichtigstes Oberhaupt der sabinianischen
Rechtsschule, nach heutiger Sicht bedeutendster römischer Jurist überhaupt
•
Gaius (um 160): Autor des Anfängerlehrbuchs institutiones, der einzigen
Originalquelle des klassischen römischen Rechts (entdeckt 1816 in Verona in Form
einer Handschrift aus dem 5. Jh., die später überschrieben wird)
•
Papinian (212 hingerichtet): Leiter der kaiserlichen Kanzlei, Prätorianerpräfekt
•
Ulpian (223 ermordet): Leiter der kaiserlichen Kanzlei, Prätorianerpräfekt, Verfasser
großer Kommentare zum prätorischen Edikt und zum Lehrbuch Sabinus‘
Das klassische römische Vertragsrecht
Gai 3.88 ff.
(88) Nunc transeamus ad obligationes, quarum summa divisio in duas
species diducitur: omnis enim obligatio vel ex contractu nascitur vel ex
delicto. et prius videamus de his, quae ex contractu nascuntur. harum
autem quattuor genera sunt: aut enim re contrahitur obligatio aut verbis
aut litteris aut consensu. …
Nun kommen wir zu den Obligationen, deren oberste Einteilung zwei
Kategorien ergibt. Jede Obligation entsteht nämlich entweder aus
Vertrag oder aus Delikt. Wir betrachten zunächst die Obligationen, die
aus Vertrag entstehen. Von diesen gibt es vier Arten: eine Obligation
wird nämlich entweder durch Sachhingabe, durch mündliche Formel,
durch schriftlichen Akt oder durch bloßen Konsens vereinbart. …
(90) Re contrahitur obligatio velut mutui datione …
Eine Verpflichtung durch Sachhingabe kommt zum Beispiel durch
Darlehensgewährung zustande ...
Das klassische römische Vertragsrecht
(92)Verbis obligatio fit ex interrogatione et responsione, velut DARI SPONDES?
SPONDEO, DABIS? DABO, PROMITTIS? PROMITTO, FIDEIPROMITTIS?
FIDEIPROMITTO, FIDEIIUBES? FIDEIIUBEO, FACIES? FACIAM.
Durch Wortformel kommt eine Verpflichtung im Wege von Frage und Antwort zustande,
wie zum Beispiel: „Versprichst du, dass gegeben wird?“ – „Ich verspreche.“, „Wirst du
geben?“ – „Ich werde geben.“, „Versprichst du?“ – „Ich verspreche.“, „Verbürgst du dich?“
– „Ich verbürge mich.“, „Wirst du tun?“ – „Ich werde tun.“
(135)Consensu fiunt obligationes in emptionibus et venditionibus, locationibus
conductionibus, societatibus, mandatis. (136) ideo autem istis modis consensu dicimus
obligationis contrahi, quia neque verborum neque scripturae ulla proprietas desideratur,
sed sufficit eos, qui negotium gerunt, consensisse. unde inter absentes quoque talia
negotia contrahuntur ... (137) Item in his contractibus alter alteri obligatur de eo, quod
alterum alteri ex bono et aequo praestare oportet, cum alioquin in verborum obligationibus
alius stipuletur alius promittat ... .
Durch Konsens entstehen die Verpflichtungen beim Kauf, bei der Verdingung, bei der
Gesellschaft und beim Auftrag. (136) Wir sagen, dass diese Verpflichtung durch Konsens
begründet werden, weil sie weder einer wörtlichen noch einer schriftlichen Formalität
bedürfen und es genügt, wenn die Geschäftspartner einig sind ... (137) Ferner werden bei
diesen Verträgen beide Vertragspartner einander dazu verpflichtet, was jeder dem
anderen nach Treu und Glauben zu leisten schuldig ist, während bei den
Verbalverpflichtungen der eine sich versprechen lässt, der andere verspricht ...
Das klassische römische Vertragsrecht
Gai 3.139 ff.
(139) Emptio et venditio contrahitur, cum de pretio convenerit quamvis nondum
pretium numeratum sit ac ne arra quidem data fuerit: nam quod arrae nomine datur,
argumentum est emptionis et venditionis contractae. …
(142) Locatio autem et conductio similibus regulis constituitur; nisi enim merces
certa statuta sit, non videtur locatio et conductio contrahi. …
(148) Societatem coire solemus aut totorum bonorum aut unius alicuius negotii,
veluti mancipiorum emendorum aut vendendorum. …
(155) Mandatum consistit, sive nostra gratia mandemus sive aliena; itaque sive ut
mea negotia geras sive ut alterius mandaverim, contrahitur mandati obligatio …
(139) Ein Kaufvertrag ist geschlossen, sobald man sich über den Preis einig ist,
auch wenn weder der Preis gezahlt noch ein Angeld geleistet worden ist; denn
dass ein Angeld geleistet wurde, ist bloß ein Indiz für einen Vertragsschluss. …
(142) Eine Verdingung wird nach ähnlichen Regeln begründet; nur wenn ein
Entgelt festgesetzt ist, ist eine Verdingung zustande gekommen. …
(148) Eine Gesellschaft gehen wir gewöhnlich entweder zum ganzen Vermögen
oder zum Betrieb eines Handelsgeschäfts wie zum Kauf und Verkauf von Sklaven
ein. …
(155) Ein Auftrag kommt zustande, wenn wir jemanden entweder in unserem
eigenen oder im fremden Interesse mit einem Geschäft betrauen; daher wird eine
Verpflichtung aus Auftrag begründet, wenn ich dir aufgebe, meine oder die
Geschäfte eines anderen zu führen ...
Das klassische römische Vertragsrecht …
… schließt auch den Vertrag griechischen Musters ein: Mit den erst nach Sachhingabe
zuständigen Klagen aus Realvertrag (Darlehen, Leihe, Verwahrung) wird die unberechtigte
Vorenthaltung einer Sache oder einer Mehrheit von Sachen sanktioniert.
… baut aber doch auf der Idee einer Verpflichtung aus Versprechen auf: Der Verbalvertrag
(Stipulation) begründet eine Verpflichtung aufgrund des in Frage-Antwort-Form erklärten
Konsenses. Er ist älter als die anderen Vertragsarten und bedeutet einen erheblichen
Fortschritt in der Entwicklung des Vertragsrechts.
… kennt schließlich auch Konsensualverträge, die ebenfalls eine Verpflichtung aus Versprechen
begründen und nicht auf ein Angeld angewiesen sind.
1) Im Gegensatz zu den Verbalverträgen muss bei ihnen der Verpflichtungsinhalt nicht
ausformuliert, statt dessen nur der Geschäftsgegenstand ausgesucht sein, während das
Weitere der Beurteilung nach der „guten Treue“ (bona fides) überlassen ist.
2) Anders als beim Verbalvertrag gibt es für die Konsensualverträge jedoch kein einheitliches
Vertragsmuster, sondern nur inhaltlich bestimmte Typen:
- Kauf (emptio venditio) und Verdingung (locatio conductio: Miet-, Pacht-, Werk-, Dienstvertrag)
für den Leistungsaustausch
- Auftrag (mandatum) und Gesellschaft (societas) als Geschäftsführungsverhältnisse
Das römische Vertragsrecht …
… kennt zunächst noch keine Kontrolle des
Austauschverhältnisses. Den klassischen Juristen gilt es
als selbstverständlich, dass Vertragsparteien sich einander
übervorteilen wollen:
D 19.2.22.3/23 Paul 34 ed, Herm 2 iur epit
Quemadmodum in emendo et vendendo naturaliter
concessum est quod pluris sit minoris emere, quod minoris
sit pluris vendere et ita invicem se circumscribere, ita in
locationibus quoque et conductionibus iuris est: Et ideo
praetextu minoris pensionis, locatione facta, si nullus dolus
adversarii probari possit, rescindi locatio non potest.
Wie es beim Kauf selbstverständlich erlaubt ist, billiger zu
kaufen und teurer zu verkaufen und sich gegenseitig zu
übervorteilen, so gilt dies auch beim Mietvertrag. Und daher
kann wegen einer zu geringen Miete, solange keine Arglist
bewiesen wird, der Mietvertrag nicht angefochten werden.
Das römische Vertragsrecht …
… erfährt eine einschneidende Wandlung durch eine Entscheidung des
Kaisers Diokletian von 285, mit der einem über die Hälfte verkürzten
Grundstücksverkäufer das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags, die
später sogenannte ‚Verkürzungsanfechtung‘, gegeben wird.
CJ 4.44.2
Diocletianus et Maximianus AA. Aurelio Lupo. Rem maioris pretii si tu
vel pater tuus minoris pretii, distraxit, humanum est, ut vel pretium te
restituente emptoribus fundum venditum recipias auctoritate
intercedente iudicis, vel, si emptor elegerit, quod deest iusto pretio
recipies. minus autem pretium esse videtur, si nec dimidia pars veri
pretii soluta sit.
Kaiser Diokletian und Maximian an Aurelius Lupus. Hast du eine Sache
höheren Wertes zu einem zu geringen Preis verkauft, ist es billig, dass
du entweder unter Rückerstattung des Kaufpreises auf Anordnung des
Richters das verkaufte Grundstück oder, wenn der Käufer dies vorzieht,
die Differenz zum richtigen Preis erhältst. Als zu gering gilt ein Preis,
wenn nicht einmal die Hälfte des wahren Preises gezahlt worden ist.
Die lex Aquilia
D 9.2.2 pr. Gai 7 ad ed prov
Lege Aquilia capite primo cavetur: ‚ut qui servum servamve alienum alienamve
quadrupedem vel pecudem iniuria occiderit, quanti id in eo anno plurimi fuit,
tantum aes dare domino damnas esto’.
Im ersten Kapitel der lex Aquilia wird bestimmt: ‚Tötet jemand einen fremden
Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein (fremdes) vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer so viel Geld zu zahlen, wie
die Sache in diesem Jahr maximal wert gewesen ist’.
D 9.2.27.5 Ulp 18 ad ed
Tertio autem capite ait eadem lex Aquilia: ‚ceterarum rerum praeter hominem et
pecudem occisos si quis alteri damnum faxit, quod usserit fregerit ruperit iniuria,
quanti ea res [erit] <fuit> in diebus triginta proximis, tantum aes domino dare
damnas esto’.
Im dritten Kapitel der lex Aquilia heißt es: „Fügt jemand, ohne Sklaven oder
Herdentiere zu töten, einem anderen Schaden zu, indem er etwas widerrechtlich
verbrennt, zerbricht oder zerreißt, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer so viel
Geld zu zahlen, wie die Sache in den nächsten 30 Tagen wert gewesen ist.“
Die lex Aquilia …
… ist ein Volksgesetz von 286 v. Chr., das bis in das
19. Jh. die Grundlage für den außervertraglichen
Schadensersatz bildet.
… sieht eine am Wert der beschädigten Sache oder
des verletzten Sklaven ausgerichtete Buße vor, die
gleichermaßen Schadensersatz- und
Straffunktion hat.
… bindet die Haftung bei der Sachbeschädigung oder
Sklavenverletzung eigentlich an bestimmte
Tathandlungen. Diese Beschränkung wird jedoch
durch eine großzügige Interpretation des Begriffs
‚rumpere‘ (zerreißen) im Sinne des ähnlichen
‚corrumpere‘ (beschädigen) überwunden.
Die Interpretation der lex Aquilia
Gai 3.217
Capite tertio de omni cetero damno cauetur. itaque si quis seruum uel eam
quadrupedem, quae pecudum numero est, vulnerauerit siue eam quadrupedem, quae
pecudum numero non est, uelut canem, aut feram bestiam, uelut ursum, leonem,
vulnerauerit uel occiderit, hoc capite actio constituitur. in ceteris quoque animalibus, item
in omnibus rebus, quae anima carent, damnum iniuria datum hac parte uindicatur. si quid
enim ustum aut ruptum aut fractum fuerit, actio hoc capite constituitur, quamquam
potuerit sola rupti appellatio in omnes istas causas sufficere; ruptum enim intellegitur,
quod quoquo modo corruptum est; unde non solum usta aut rupta aut fracta, sed etiam
scissa et collisa et effusa et quoquo modo uitiata aut perempta atque deteriora facta hoc
verbo continentur.
Im dritten Kapitel [der lex Aquilia] werden alle anderen Schäden behandelt. Daher ist
eine Klage aus diesem Kapitel gegeben, wenn jemand einen Sklaven oder ein
vierfüßiges Tier, das zu den Herdentieren zählt, verletzt hat oder wenn er ein vierfüßiges
Tier, das nicht zu den Herdentieren zählt, wie einen Hund oder ein wildes Tier, wie einen
Bär oder einen Löwen, verletzt oder getötet hat. Auch bei allen anderen Tieren sowie bei
unbelebten Sachen wird der Ersatz des widerrechtlich zugefügten Schadens nach
diesem Abschnitt der verlangt. Die Klage ist aus diesem Kapitel nämlich gegeben, wenn
etwas verbrannt, zerrissen oder zerbrochen worden ist, obwohl der Ausdruck:
„zerrissen“, in allen diesen Fällen genügt hätte. Als zerrissen gilt nämlich, was auf
irgendeine Weise beschädigt worden ist. Daher wird von der gesetzlichen Formulierung
nicht nur erfasst, was verbrannt, zerrissen oder zerbrochen worden ist, sondern auch,
was geschnitten, zerschlagen, ausgeschüttet oder auf irgendeine andere Art verdorben,
untergegangen oder verschlechtert worden ist.
Reine Vermögensschäden …
… werden nicht von der Haftung aus der lex Aquilia abgedeckt.
… sind, wenn dem Täter Vorsatz vorgeworfen werden kann, Gegenstand der Arglistklage (actio de
dolo), die nicht durch Volksgesetz, sondern durch den Prätor eingeführt worden und Teil des
Honorarrechts ist:
D 4.3.1.1 Ulp11 ed
Verba autem edicti talia sunt: ‚quae dolo malo facta esse dicentur, si de his rebus alia actio non erit
et iusta causa esse videbitur, iudicium dabo.’
Der Wortlaut des Edikts aber ist folgender: ‚Wird vorgetragen, dass etwas arglistig geschehen ist,
werde ich, wenn in dieser Sache keine andere Klage gegeben ist und ein berechtigter Grund
vorliegt, eine Klage erteilen’.
D 4.3.1.2 Ulp 11 ad ed
Dolum malum Servius quidem ita definiit machinationem quandam alterius decipiendi causa, cum
aliud simulatur et aliud agitur. Labeo autem posse et sine simulatione id agi, ut quis circumveniatur:
posse et sine dolo malo aliud agi, aliud simulari, sicuti faciunt, qui per eiusmodi dissimulationem
deserviant et tuentur vel sua vel aliena: itaque ipse sic definiit dolum malum esse omnem
calliditatem fallaciam machinationem ad circumveniendum fallendum decipiendum alterum
adhibitam. Labeonis definitio vera est.
Servius hat Arglist zwar definiert als eine Art Machenschaft, um andere zu betrügen, indem das eine
vorgetäuscht, das andere getan wird. Aber Labeo sagt, es könne einerseits auch ohne Täuschung
bewirkt werden, dass jemand übervorteilt wird; man könne andererseits auch ohne Arglist das eine
tun, das andere vortäuschen, wie die, die sich verstellen und dadurch eigenes oder fremdes Gut
schützen. Er selbst definierte daher Arglist als jede Hinterlist, Betrügerei oder Machenschaft zu dem
Zweck, einen anderen zu übervorteilen oder zu täuschen. Die Definition Labeos ist richtig.
Der Eigentumserwerb …
… unterliegt im klassischen römischen Recht zwei
verschiedenen Mechanismen:
… vollzieht sich bei gewöhnlichen Sachen (res nec mancipi)
nach dem Traditionsprinzip:
Der Erwerber erlangt das Eigentum, wenn ihm die Sache
aufgrund eines wirksamen Grundgeschäfts (zB Kaufvertrag,
Verdingung, Schenkung) übergeben wird. Diese
Übereignung ist kausal.
… geschieht bei res mancipi (Grundstücke in Italien, Sklaven,
vierfüßige Herdentiere) durch ein Ritual, die mancipatio. Sie
war ursprünglich nicht nur Übereignungsgeschäft, sondern
zugleich ein Kaufvertrag. Daher bedarf sie keines
Rechtsgrundes außerhalb ihrer selbst, wirkt also abstrakt.
Die Übereignung durch mancipatio
Gai 1.119
Est autem mancipatio, ut supra quoque diximus, imaginaria quaedam
venditio: quod et ipsum ius proprium civium Romanorum est; eaque res ita
agitur: adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis
puberibus et praeterea alio eiusdem condicionis, qui libram aeneam
teneat, qui appellatur libripens, is, qui mancipio accipit, rem tenens ita
dicit: HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO
ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA; deinde
aere percutit libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit, quasi pretii
loco.
Die mancipatio ist aber, wie wir schon oben gesagt haben, eine Art
imaginären Kaufs; auch sie ist eine Einrichtung des den römischen
Bürgern eigentümlichen Rechts. Das Geschäft wird folgendermaßen
vollzogen: Unter Beiziehung von nicht weniger als fünf erwachsenen
römischen Bürgern als Zeugen und einer weiteren Person desselben
Status, die eine eherne Waage hält und Waagenhalter genannt wird,
spricht derjenige, der durch die mancipatio erwirbt, indem er die Sache
ergreift: „Ich sage und behaupte, dass dieser Sklave nach Zivilrecht mir
gehört, und er sei von mir gekauft mit diesem Erz und dieser Waage“.
Darauf schlägt er mit dem Erz gegen die Waage und gibt dieses Erz,
gleichsam anstelle des Kaufpreises, dem, von dem er durch die
mancipatio erwirbt.
Der Erwerb von res mancipi …
… erfolgt wegen der Aufwändigkeit des Rituals in der Praxis immer seltener
durch mancipatio.
… erfolgt regelmäßig durch einfache Übergabe, aufgrund derer der Erwerber
das zivilrechtliche Eigentum an der Sache in kurzer Frist ersitzt, bei
Immobilien in zwei Jahren, bei beweglichen Sachen in einem Jahr. (Diese
Ersitzung erfüllt auch die Funktion eines gutgläubigen Erwerbs, der in
Rom unbekannt war.)
… wird schon vor dem Ablauf der Ersitzungszeit dadurch geschützt, dass der
Prätor dem Erwerber Rechtsbehelfe gewährt, und zwar
- gegen die Herausgabeklage des Veräußerers die „Einrede wegen Kauf
und Übergabe einer Sache“ (excecptio rei venditae et traditae)
- gegen alle Besitzer die actio Publiciana, eine Herausgabeklage, bei der
der Ablauf der Ersitzungszeit vorweggenommen wird. (Sie versagt beim
Erwerb vom Nichtberechtigten gegenüber dem wahren Eigentümer.)
… vollzieht sich so über die Zwischenstufe eines „prätorischen Eigentums“,
das als zweite Eigentumsform neben das zivilrechtliche Eigentum tritt.
Die römische Ehe …
… besteht ursprünglich in einem Gewaltverhältnis des rechtsfähigen Ehemannes oder seines
Gewalthabers (Vaters oder Großvaters) über die nicht rechtsfähige Ehefrau, das durch eine besondere
Art der mancipatio begründet wird:
Gai 1.113
Coemptione vero in manum conveniunt per mancipationem, id est per quandam imaginariam venditionem:
nam adhibitis non minus quam V testibus civibus romanis puberibus, item libripende, emit is mulierem,
cuius in manum convenit.
Bei der coemptio gelangen sie [die Frauen] in die Gewalt durch eine mancipatio, also gewissermaßen
durch einen scheinbaren Kauf. Denn unter Anwesenheit von nicht weniger als fünf erwachsenen Zeugen
mit römischem Bürgerrecht und einem Waagenhalter kauft sich mit einem As der die Frau, in dessen
Gewalt sie gelangt.
… ist in der klassischen Zeit, in der die meisten Frauen gewaltfrei und rechtsfähig sind, eine reine
Konsensehe, die durch den Dissens einer Seite jederzeit wieder aufgelöst werden kann:
D 23.1.11 Iul 16 dig
Sponsalia sicut nuptiae consensu contrahentium fiunt: …
Das Verlöbnis geschieht ebenso wie die Heirat durch Konsens: …
CJ 8.38.2 (a. 223)
Alex. A. Menophilo. Libera matrimonia esse antiquitus placuit. ideoque pacta, ne liceret divertere, non
valere et stipulationes, quibus poenae inrogarentur ei qui divortium fecisset, ratas non haberi constat.
Kaiser Alexander an Menophilus. Seit alters gilt, dass die Ehe frei sei. Daher steht fest, dass
Vereinbarungen, man werde sich nicht scheiden lassen, ebenso ungültig sind wie
Stipulationsversprechen, mit deren Hilfe eine Strafzahlung verspricht, wer sich scheiden lässt.
Das byzantinische Recht …
… ist für die spätere Rechtsentwicklung vor allem durch die
Kodifikation des römischen Rechts bedeutend geworden, die
später Corpus Iuris Civilis genannt wird. Sie erfolgt unter
Kaiser Justinian (527-565), der auch Teile Italiens erobert, in
den Jahren 528 bis 534 und umfasst drei Teile:
- eine Einleitung, Institutionen genannt, die eine
modernisierte Fassung des gleichnamigen Lehrbuchs von
Gaius ist,
- den Hauptteil, die Digesten (oder Pandekten:
„umfassendes Werk“), eine leicht überarbeitete Sammlung
von Auszügen aus den Schriften der klassischen römischen
Juristen (zu 1/3 aus Ulpian),
- als dritten Teil den Codex, eine Sammlung kaiserlicher
Entscheidungen bis zur Zeit Justinians.
Das Vertragsrecht …
… erfährt in byzantinischer Zeit eine entscheidende Veränderung durch die
Abschaffung der Frage-Antwort-Form für die Stipulation:
CJ 8.37.10 (a. 472)
Leo A. Erythrio pp. Omnes stipulationes, etiamsi non sollemnibus vel
directis, sed quibuscumque verbis pro consensu contrahentium
compositae sint, legibus cognitae suam habeant firmitatem.
Kaiser Leo an den Prätorianerpräfekten Erythrius. Auch wenn sie nicht
förmlich oder mit bestimmten, sondern mit irgendwelchen Worten und
unter Konsens der Parteien abgeschlossen worden sind, sollen alle
Stipulationen, gesetzlich anerkannt, Gültigkeit haben.
… verfügt damit praktisch über ein einheitliches Vertragsmuster, das …
… wie die klassischen Konsensualverträge auf der bloßen Einigung der
Parteien über den Geschäftsgegenstand aufbaut und
… wie der klassische Verbalvertrag inhaltlich neutral ist.
Das Deliktsrecht …
… wird durch die Gewährung einer analogen ‚Tatsachenklage‘ nach dem Vorbild der lex Aquilia verändert:
IJ 4.3.16
Ceterum placuit, ita demum ex hac lege actionem esse, si quis praecipue corpore suo damnum dederit.
ideoque in eum qui alio modo damnum dederit, utiles actiones dari solent: veluti si quis hominem alienum
aut pecus ita incluserit ut fame necaretur, aut iumentum tam vehementer egerit ut rumperetur, aut pecus in
tantum exagitaverit ut praecipitaretur, aut si quis alieno servo persuaserit ut in arborem ascenderet vel in
puteum descenderet, et is ascendendo vel descendendo aut mortuus fuerit aut aliqua parte corporis laesus
erit, utilis in eum actio datur. sed si quis alienum servum de ponte aut ripa in flumen deiecerit et is
suffocatus fuerit, eo quod proiecerit corpore suo damnum dedisse non difficiliter intellegi poterit ideoque
ipsa lege Aquilia tenetur. sed si non corpore damnum fuerit datum neque corpus laesum fuerit, sed alio
modo damnum alicui contigit, cum non sufficit neque directa neque utilis Aquilia, placuit eum qui obnoxius
fuerit in factum actione teneri: veluti si quis, misericordia ductus, alienum servum compeditum solverit, ut
fugeret.
Im Übrigen hat sich die Meinung durchgesetzt, dass nach diesem Gesetz eine Klage nur gegeben ist, wenn
jemand den Schaden vornehmlich durch körperliche Einwirkung zugefügt hat. Deshalb pflegt man gegen
den, der den Schaden auf andere Weise zugefügt hat, analoge Klagen zu gewähren. Eine solche wird zum
Beispiel gegen den gewährt, der einen fremden Sklaven oder fremdes Vieh einsperrt, so dass sie
verhungern, oder ein Zugtier so heftig antreibt, dass es Schaden nimmt, oder Herdenvieh so antreibt, dass
es zugrunde geht, oder einen fremden Sklaven überredet, auf einen Baum oder in einen Brunnen zu
steigen, wenn der Sklave beim Hinaufklettern oder Hinabsteigen entweder zu Tode kommt oder sich an
irgendeinem Körperteil verletzt. Stößt aber jemand einen fremden Sklaven von einer Brücke oder vom Ufer
in den Fluss und ertrinkt dieser, kann man unschwer erkennen, dass er, indem er stößt, den Schaden durch
körperliche Einwirkung verursacht und deshalb aus der lex Aquilia selbst haftet. Wird der Schaden jedoch
nicht durch körperliche Einwirkung zugefügt und auch kein Körper verletzt, sondern entsteht jemandem auf
andere Weise ein Schaden, haftet der Schuldige, weil weder die unmittelbare noch eine analoge aquilische
Klage in Betracht kommt, nach allgemeiner Meinung mit einer auf den Sachverhalt zugeschnittenen Klage:
wie zum Beispiel, wenn jemand aus Mitleid einem fremden Sklaven die Fesseln löst, damit er fliehen kann.
… ist nicht mehr an die körperliche Einwirkung gebunden und damit im Grundsatz auch bei reinen
Vermögensschäden zuständig.
Das Regime der Übereignung …
… erfährt in byzantinischer Zeit eine entscheidende Veränderung durch die von
Justinian selbst verfügte Abschaffung der obsolet gewordenen mancipatio:
IJ 2.1.40
Per traditionem quoque iure naturali res nobis adquiruntur: nihil enim tam
conveniens est naturali aequitati, quam voluntatem domini, volentis rem suam in
alium transferre, ratam haberi. et ideo cuiuscumque generis sit corporalis res, tradi
potest et a domino tradita alienatur.
Auch durch Übergabe erwerben wir nach natürlichem Recht Eigentum. Der
natürlichen Gerechtigkeit entspricht es nämlich überaus, wenn dem Willen des
Eigentümers, freiwillig seine Sache auf einen anderen zu übertragen, Geltung
verschafft wird. Und daher kann eine Sache jeder Art übergeben und so vom
Eigentümer veräußert werden.
… wird so vereinheitlicht und von der Zweiteilung in zivilrechtliches und prätorisches
Eigentum befreit.
… folgt nun ausnahmslos dem Traditionsprinzip, so dass der Eigentumserwerb nicht
mehr abstrakt, sondern kausal erfolgt.
Das Eherecht …
… erfährt eine entscheidende Veränderung durch die Einführung eines Scheidungsverbots durch Konstantin
d. Gr. (306-337), das auf dem christlichen Dogma der Unauflöslichkeit der Ehe beruht:
CTh 3.16.1
Imp. Constantinus A. ad Ablavium pf. p. Placet, mulieri non licere propter suas pravas cupiditates marito
repudium mittere exquisita causa, velut ebrioso aut aleatori aut mulierculario, nec vero maritis per
quascumque occasiones uxores suas dimittere, sed in repudio mittendo a femina haec sola crimina inquiri, si
homicidam vel medicamentarium vel sepulcrorum dissolutorem maritum suum esse probaverit, ut ita demum
laudata omnem suam dotem recipiat. nam si praeter haec tria crimina repudium marito miserit, oportet eam
usque ad acuculam capitis in domo mariti deponere, et pro tam magna sui confidentia in insulam deportari.
in masculis etiam, si repudium mittant, haec tria crimina inquiri conveniet, si moecham vel medicamentariam
vel conciliatricem repudiare voluerit. nam si ab his criminibus liberam eiecerit, omnem dotem restituere debet
et aliam non ducere. quod si fecerit, priori coniugi facultas dabitur, domum eius invadere et omnem dotem
posterioris uxoris ad semet ipsam transferre pro iniuria sibi illata.
Kaiser Konstantin an den Prätorianerpräfekten Ablavius. Eine Frau soll ihrem Mann nicht aus verwerflicher
Begierde einen Scheidungsbrief wegen vorgeschobener Gründe wie zum Beispiel seiner Trunk- oder
Spielsucht oder, weil er ein Schürzenjäger ist, schicken können; und auch den Männern soll es nicht erlaubt
sein, sich aus beliebigem Anlass von ihren Frauen zu trennen; bei der Scheidung durch eine Frau werden
nur bestimmte Verbrechen berücksichtigt, nämlich ob ihr Mann, von dem sie sich trennen will, nachweislich
ein Mörder, Giftmischer oder Grabschänder ist, und nur in diesem Fall wird sie ihre Mitgift zurückerhalten.
Denn wenn sie ohne den Vorwurf einer dieser drei Taten den Scheidungsbrief schickt, soll sie die Mitgift bis
auf die Haarnadel im Haus ihres Mannes zurücklassen und wegen ihrer Überheblichkeit auf eine Insel
deportiert werden. Bei Männern werden, wenn sie einen Scheidungsbrief schicken, drei bestimmte
Verbrechen berücksichtigt, nämlich ob sie sich von einer Ehebrecherin, Giftmischerin oder Kupplerin
trennen wollen. Denn wenn der Mann den Scheidungsbrief ohne diese Verbrechen schickt, muss er die
gesamte Mitgift zurückerstatten und darf nicht wieder heiraten. Tut er es doch, hat die erste Frau das Recht,
sein Haus zu betreten und wegen des ihr geschehenen Unrechts die gesamte Mitgift der späteren Frau an
sich zu nehmen.
… bleibt auch in byzantinischer Zeit durch dieses Scheidungsverbot geprägt, das nach Konstantin zunächst
wieder aufgehoben, später aber verallgemeinert wird.
Die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter …
… nimmt ihren Ausgang von der Wiederentdeckung einer Handschrift der Digesten, die
anders als die Institutionen und der Codex nach der Verdrängung der Byzantiner durch die
Langobarden in Italien in Vergessenheit geraten sind. Die Handschrift, seit 1406 in Florenz
und deshalb Florentina genannt, soll bei der Eroberung Amalfis durch Pisa erbeutet worden
sein.
… erfolgt zunächst durch wissenschaftliche Bearbeitung des CIC an der Universität von
Bologna, wo Irnerius (gestorben 1130) wirkt, später auch in Montpellier, wo Placentinus
(gestorben 1170) tätig ist. Der bedeutendste Schüler von Irnerius ist Martinus, auf den viele
Neuerungen bei der Interpretation der Digesten zurückgehen.
… vollzieht sich …
… inhaltlich durch die Interpretation der römischen Quellen, die, da sie aus
Einzelfallentscheidungen der Kaiser und Auszügen aus den Schriften der klassischen
Juristen bestehen, häufig einander widersprechen und daher harmonisiert werden müssen.
… äußerlich vor allem durch die Anfertigung von Bemerkungen (Glossen) zum antiken
Text, nach denen die hochmittelalterlichen Juristen Glossatoren genannt werden.
… bringt vor allem zwei große Werke hervor:
- die Summa Codicis von Azo (gestorben 1220),
- die Glossa ordinaria seines Schülers Accursius (gestorben 1260), in der die wichtigsten
der von den Glossatoren verfassten Glossen aufgeführt sind.
Die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter …
… wird zwar als Teil der Wiederbelebung des römischen Reichs durch die
deutschen Kaiser begriffen.
… ist aber in erster Linie ein intellektueller Vorgang und schlägt in den meisten
Ländern Westeuropas zunächst kaum auf die Rechtspraxis durch.
… verändert das praktisch angewandte Recht vor allem in Spanien, wo unter Alfons
X. ( 1252-1284) aus den römischen Quellen das kastilianische Gesetzbuch Siete
Partidas geschaffen wird, und in Südfrankreich, wo das römische Recht seit der
westgotischen Herrschaft als droit écrit ohnehin weitergegolten hat.
… geht mit der Ausbildung des kanonischen Rechts einher, dessen Sammlung
mit dem am Beginn des 12. Jh. in Bologna geschaffenen Decretum Gratiani
beginnt. Aus ihm und späteren Sammlungen entsteht das schließlich im 16. Jh.
zusammengestellte Corpus Iuris Canonici.
… vollzieht sich insbesondere durch das Doppelstudium beider Rechte, das
gerade bei Kirchenjuristen für die Kenntnis des römischen Rechts sorgt.
Das römische Recht des Mittelalters …
… wird trotz seiner akademischen Natur als Gemeines Recht (Ius
Commune) bezeichnet.
... wird an der Wende vom 13. zum 14. Jh. von der Rechtschule von
Orléans geprägt, wo Jacobus de Ravannis und Petrus de Bellapertica
lehren.
… erlangt seine endgültige Gestalt im Werk der Kommentatoren
(Postglossatoren), die statt Bemerkungen längere Berichte
(Kommentare) zu den römischen Quellen verfassen und deren
bedeutendste sind:
- Cinus de Pistorio (1270-1336),
- Bartolus de Saxoferratis (1314-1357), Schüler von Cinus,
- Baldus de Ubaldis (1327-1400), Schüler von Bartolus.
… wird dadurch vereinheitlicht, dass das Hauptwerk der
Kommentatorenschule, der Kommentar des Bartolus, anders als die
Glossa ordinaria zu einzelnen Auslegungsfragen häufig eindeutig
Stellung bezieht. Bartolus‘ Kommentar ist fortan die maßgebliche Quelle
für das Ius Commune.
Die Gemeinrechtswissenschaft der Neuzeit …
… hat ein erstes Zentrum an der Universität von Bourges, wo die
bedeutenden Vertreter der Renaissance- oder humanistischen
(oder ‚eleganten‘) Jurisprudenz lehren, insbesondere der
Begründer dieser Richtung, Andreas Alciat (1492-1550), der sich
gegen die Autorität von Bartolus‘ Kommentar wendet.
… gewinnt durch die humanistische Jurisprudenz zwei neue Aspekte:
- die Textkritik der im CIC überlieferten Quellen und das Bemühen
um die Rekonstruktion der Originaltexte der klassischen römischen
Juristen, für die vor allem Cuiacius (Jacques Cujas, 1552-1590)
und Antonius Faber (Antoine Favre, 1557-1624) stehen.
- die Systematisierung des überlieferten Rechtsstoffs unter freiem
Umgang mit den Quellen, für die vor allem Donellus (Hugo
Doneau, 1527-1591) und sein Hauptwerk, die Commentarii de Jure
Civili, stehen.
Das Gemeinrechtswissenschaft der Neuzeit …
… wird in Deutschland zum sogenannten usus modernus pandectarum, der das
römische Recht nicht mehr als Gesetz, sondern nur noch als Gewohnheitsrecht
akzeptiert und seine Geltung von seiner Anwendung in der Praxis abhängig
machen will.
… hat als bedeutende deutsche Vertreter dieser Zeit:
- Samuel Stryk (1640-1710), dessen Hauptwerk dem usus modernus seinen
Namen gegeben hat.
- Wolfgang Adam Lauterbach (1618-1678), der ein Collegium theoricopracticum verfasst.
- Georg Adam Struve (1619-1692), dessen Jurisprudentia RomanoGermanica forensis als „kleiner Struv“ ein wichtiges Praxishandbuch war.
- Augustin Leyser (1683-1752), der die Meditationes ad Pandectas schreibt.
… wird in den Niederlanden zur holländischen ‚eleganten‘ Jurisprudenz, die
zwischen französischen Humanismus und deutschem usus modernus steht
und deren Hauptwerk der Pandektenkommentar von Johannes Voet (16471713) ist.
Die Herausbildung eines einheitlichen Vertragsbegriffs …
… knüpft im Mittelalter nicht an die Stipulation an, die im byzantinischen Recht zum
Grundmuster des Vertrags geworden war.
… nimmt seinen Ausgang vom Begriff des pactum, das in Rom noch Gegenbegriff
zum contractus war und die nicht klagbaren Vereinbarungen bezeichnete, aus
denen allenfalls eine Einrede erwuchs.
… erfolgt in der weltlichen Rechtswissenschaft durch die Lehre von den ‚bekleideten‘
pacta (pacta vestita), zu denen man alle Vereinbarungen zusammenfasst, aus
denen doch eine Klage entsteht. Deren Liste wird stets länger:
Placentinus, Summa Codicis 2.3:
Pacta induta modis quinque vestiuntur: rebus ut mutuum, verbis ut stipulatio, literis,
ut chirographum, consensu formatio in nomen speciale transeunte, ut venditio
locatio, sed et lege dicta in re sua tradenda vestiuntur pacta. …
Angenommene pacta werden auf fünffache Weise bekleidet: durch Sachhingabe
wie das Darlehen, durch Wortformel wie die stipulatio, durch Schriftakt wie das
chirographum, durch Konsens, sofern er einen bestimmten Vertragstyp trifft, wie
Verkauf oder Miete; aber auch durch die Abrede bei der Übereignung (Vorleistung)
werden pacta bekleidet.
Die Herausbildung eines einheitlichen Vertragsbegriffs …
Azo, Summa Codicis, zu CJ 2.3:
Vestitur autem pactum sex modis: re, verbis, consensu, litteris, contractus cohaerentia,
rei interventu.
Bekleidet ist ein pactum aber auf sechsfache Weise: durch Sachhingabe, Wortformel,
Konsens, Schriftakt, den Zusammenhang mit einem contractus und durch Vorleistung.
… kommt zum Durchbruch in der kirchlichen Rechtswissenschaft, die alle
Vereinbarungen als verbindlich ansieht (pacta sunt servanda), weil der Bruch des
gegebenen Worts eine Sünde bedeute. So schreibt Hugguccio (gestorben 1190):
… licet stipulatio non intervenerit obligatur enim nuda promissione saltem et si non
civiliter unde tenetur ad promissum persolvendum. … peccaret enim quis nisi nudum
pactum observaret honestum tamen, licet nulla sollempnitas intervenerit. Nota quoad
observantiam Deus nullam differentiam vult esse inter simplicem promissionem et
iuramentum vel aliter firmitam promissionem …
… obwohl keine Stipulation abgeschlossen, verpflichtet, wenn auch nicht nach
Zivilrecht, das einfache Versprechen, weshalb auf die Erfüllung des Versprochenen
gehaftet wird. … Jemand versündigt sich nämlich, wenn er das einfache und doch
anständige Versprechen, obwohl keine Form eingehalten ist, nicht befolgt. Beachte,
dass Gott, was die Befolgung anbelangt, keinen Unterschied gemacht wissen will
zwischen einem einfachen Versprechen und einem Eid oder einem anderen förmlichen
Versprechen …
Vertragsfreiheit in der weltlichen Rechtswissenschaft
Stryk, Usus modernus pandectarum § 1 zu D 2.14:
Hodie pactorum vis non imminuta, sed aucta potius, dum
moribus pracipue facultas producendi actionem pactis
quaesita, adeo ut quamvis Jure Romono notorium sit, ex
pacto nudo non dari actionem, hodie unonime Dd. sit
conclusum: Ex omni pacto serio et deliberato inito … hodie
validam nasci actionem.
Heute ist die Kraft der pacta nicht nur ungeschmälert,
sondern sogar vergrößert, wenn man danach fragt, wie es
nach dem Brauch um die Möglichkeit steht, dass sie eine
Klage hervorbringen; obwohl nach römischem Recht
bekanntlich gilt, dass aufgrund eines schlichten pactum
keine Klage gewährt wird, wird heute von den Gelehrten
ausnahmslos vertreten, dass aus jedem pactum, das
ernsthaft und überlegt eingegangen ist, heute eine
wirksame Klage entsteht.
Die Verkürzungsanfechtung …
… wird von den mittelalterlichen Juristen auf alle Verträge ausgedehnt und allen
Parteien zugestanden, indem man die Ausnutzung einer Verkürzung über die Hälfte
als Arglist (dolus) deutet, gegen die man sich bei den Klagen nach „guter Treue“
(bona fides) ohne Weiteres, ansonsten mit Hilfe der Arglisteinrede (exceptio doli)
wehren kann:
Placentinus, Summa Codicis, zu CJ 4.44
Iudicis officio venditio rescinditur, puta si venditor ultra dimidiam iusti pretii deceptus
fuerit. … deceptus inquam, non per emptoris dolositatem, sed re ipsa, rescinditur
autem iniquitas ista …
Kraft des richterlichen Amtes wird der Kauf aufgehoben, wenn zum Beispiel der
Käufer über die Hälfe des gerechten Preises verkürzt ist … getäuscht nicht wegen
eines Betrugs des Verkäufers, sondern durch die Sache selbst, wird diese
Ungerechtigkeit aufgehoben …
Gl. humanun est zu CJ 4.44.2:
In stricti iuris autem iudiciis obstaret exceptio doli: … Illud autem constat, in aliis
bonae fidei contractibus habere locum leges istam.
Bei strengrechtlichen Verbindlichkeiten greift die Arglisteinrede ein … Jenes aber
steht fest, dass dieses Gesetz bei anderen Verträgen nach guter Treue (außer dem
Kauf) Anwendung findet.
Die Verkürzungsanfechtung …
… erhält eine Parallelerscheinung in der sogenannten clausula rebus sic stantibus, die
… ein Vorbild in einer Entscheidung des Hochklassikers Julian in einem speziellen Fall
hatte.
D 46.3.38pr. Afr 7 quaest
Cum quis sibi aut Titio dari stipulatus sit, magis esse ait, ut ita demum recte Titio solvi
dicendum sit, si in eodem statu maneat, quo fuit, cum stipulatio interponeretur: ceterum sive
in adoptionem sive in exilium ierit vel aqua et igni ei interdictum vel servus factus sit, non
recte ei solvi dicendum: tacite enim inesse haec conventio stipulationi videtur ‚si in eadem
causa maneat’.
Hat sich jemand versprechen lassen, dass die Leistung entweder ihm selbst oder dem
Titius erbracht wird, spricht nach Julians Ansicht mehr dafür, dass dem Titius nur dann
wirksam geleistet wird, wenn er in der gleichen Lage verbleibt, in der er sich befand, als die
Stipulation abgeschlossen wurde. Daher wird ihm nicht wirksam geleistet, wenn er adoptiert
worden ist, ins Exil gegangen, verbannt oder versklavt worden ist. Stillschweigend sei der
Stipulation nämlich die Vereinbarung inhärent: „wenn er in derselben Lage verbleibt“.
… nun generell als stets stillschweigend gemachter Vorbehalt gleichbleibender
Umstände unterstellt wird.
Das Deliktsrecht …
… wird von der Gemeinrechtslehre entpönalisiert, insbesondere
indem die Kumulation der Buße bei mehreren Tätern abgeschafft
und die passive Vererblichkeit des Anspruchs eingeführt wird:
Stryk UMP zu D 9.2, Nr. 5, 21
Verum, adhuc remanet dubium, an remota actione Legis Aquiliae
ex numero poenalium, illa hodie in foro in heredes transeat? …
Cum ergo hodie nunquam ultra damnum lis aestimetur, per
argumentum a contrario sensu, transire videtur actio in heredem.
Wahrlich, auch jetzt besteht Zweifel, ob die Klage aus dem
aquilischen Gesetz, da sie aus der Gruppe der Strafklagen
herausgenommen ist, nach heutigem Gerichtsgebrauch auf den
Erben des Täters übergeht. … Da heute der Streitwert niemals
über den angerichteten Schaden hinausgeht, kann man den
Gegenschluss daraus ziehen, dass die Klage auf den Erben
übergeht.
Das Regime der Übereignung …
… bekommt dadurch einen neuen Akzent, dass der Wille zur
Eigentumsübertragung als entscheidendes Element
hervortritt:
… ist schon für Donellus durch die Absicht zur
Eigentumsverschaffung geprägt.
… wird auch von Lauterbach so verstanden, dass die
Übergabe der Sache nur Zeichen für den
Übereignungswillen ist.
Das Eherecht …
… ist im Mittelalter Teil des Kirchenrechts, das das römische Modell der
Konsensehe übernimmt.
… stellt die Rechtspraxis deshalb vor enorme Schwierigkeiten, weil der
Eheschluss durch schlichten Konsens wegen des Dogmas der
Unauflöslichkeit der Ehe …
… nun dringend vom Verlöbnis unterschieden werden muss, was aber
allenfalls anhand des Wortlauts (präsentisch – futurisch) und damit
gerade entgegen dem Konsensschema nur durch Formalia gelingt.
… häufig zu Bigamie führt, die in Rom deshalb noch nicht auftreten
konnte, weil die mit einer Neuheirat einhergehende offene Abwendung
vom bisherigen Ehepartner automatisch zur Auflösung der bestehenden
Ehe führte.
… wird schließlich dadurch verändert, dass auf dem Konzil von Trient 1563
das Decretum tametsi ergeht, das den feierlichen Eheschluss vor dem
Pfarrer sowie ein Aufgebotsverfahren vorsieht.
Das Decretum tametsi (1563)
Tametsi dubitandum non est, clandestina matrimonia, libero contrahentium consensu facta, rata et vera
esse matrimonia, … Verum, cum sancta Synodus animadvertat, et gravia peccata perpendat, quae ex
eisdem clandestinis coniugiis ortum habent, praesertim vero eorum, qui in statu damnationis
permanent, dum priore uxore, cum qua clam contraxerant, relicta, cum alia palam contrahunt, … idcirco
sacri Lateranensis Concilii praecipit, ut in posterum, antequam matrimonium contrahatur, ter a proprio
contrahentium parocho tribus continuis diebus festivis in ecclesia inter Missarum solemnia publice
denuntietur, inter quos matrimonium sit contrahendum; quibus denuntiationibus factis, si nullum
legitimum opponatur impedimentum, ad celebrationem matrimonii in facie Ecclesiae procedatur, ubi
parochus, viro et muliere interrogatis, et eorum mutuo consensu intellecto, vel dicat: 'Ego vos in
matrimonium coniungo, in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti' … Qui aliter quam praesente parocho
… et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta Synodus ad sic
contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit ...
Auch wenn außer Zweifel steht, dass heimliche Ehen, wenn sie auf der freien Einigung der Parteien
beruhen, gültige und wirkliche Ehen sind … Aber, wie das heilige Konzil erkennt, … ist die Begehung
schwerer Sünden in Rechnung zu stellen, die aus diesen heimlichen Ehen erwachsen, insbesondere
derer, die verdammt sind, weil sie eine frühere Frau verlassen haben, mit der sie heimlich verheiratet
sind, indem sie eine neue offen heiraten. … Daher bestimmt das heilige Konzil, dass in Zukunft, bevor
eine Ehe geschlossen wird, der für die Eheleute zuständige Pfarrer dreimal an drei aufeinander
folgenden Festtagen in der Kirche während der Messe förmlich öffentlich ankündigen soll, zwischen
wem die Ehe geschlossen werden soll, und dass, wenn nach den Ankündigungen kein
Hinderungsgrund für die Ehe vorgebracht worden ist, zur feierlichen Hochzeit vor der Kirche
geschritten werden soll, wobei der Pfarrer, nachdem er Mann und Frau gefragt und deren Zustimmung
erhalten hat, sagen soll: „Ich verbinde Euch in der Ehe, im Namen des Vaters, des Sohnes und des
Heiligen Geistes.“ … Wer versuchen sollte, anders als vor dem Pfarrer … und zwei oder drei Zeugen
die Ehe zu schließen, dem versagt das Konzil die Möglichkeit zum Eheschluss, und es beschließt, dass
diese Ehen unwirksam und nichtig sind …
Die Naturrechtslehre …
… geht statt vom römischen Recht von der Vorstellung eines stets
richtigen naturgegebenen Rechts aus, das der Vernunft zugänglich
ist.
… gelangt im Bereich des Privatrechts manchmal zu anderen, in der
Regel aber zu denselben Lösungen wie die Gemeinrechtslehre, die
jedoch mit anderen Begründungsmustern unterlegt werden.
… geht aus der kirchlichen Lehre, insbesondere der spanischen
Spätscholastik hervor, deren bedeutendste Vertreter Diego de
Covarruvias y Leava (1512-1577) und Luis de Molina (1535-1600)
sind.
… hat in ihrer profanen Variante als ersten Vertreter den
niederländischen Gelehrten Hugo Grotius (Huigh de Groot, 15831645), der die Lehre der spanischen Spätscholastik in vielen
Einzelfragen übernimmt, aber von der Gottesvorstellung trennt.
Sein Hauptwerk sind die Bücher über das „Recht von Krieg und
Frieden“ (De jure belli ac pacis).
Die Naturrechtslehre …
… hat als ersten bedeutenden deutschen Vertreter Samuel
Pufendorf (1632-1694), der sich in seinem Werk über das
„Natur- und Völkerrecht“ eng an Grotius anschließt.
… findet ihre Vertiefung in unzähligen Einzelfragen vor allem
im umfassenden Werk von Christian Wolff (1679-1754),
der in seinem monumentalen „wissenschaftlich behandelten
Naturrecht“ (Jus naturae methodo scientifica pertractatum)
das gesamte Zivilrecht erschöpfend behandelt.
… bekommt eine neue Wendung durch Christian Thomasius
(1655-1728), der anders als die anderen Naturrechtslehrer
zwischen Recht und Moral trennt und zu vielen Einzelfragen
neue Positionen einnimmt.
Preußisches ALR und österreichisches ABGB …
… haben eine ähnliche Gesetzgebungsgeschichte:
1746 Gesetzesauftrag durch
Friedrich d. Gr.
1753 Gesetzesauftrag Maria
Theresias
Entwurf des Corpus Juris
Fridericianum folgt dem
römischen Recht
Entwurf des Codex Theresianus
folgt dem römischen Recht
1780 neuer Auftrag
1792 neuer Auftrag
Entwurf von 1783 des
Naturrechtlers Svarez (17461798)
Entwürfe der Naturrechtler Martini
(1726-1800), Zeiller (17531828)
nach Revision zunächst
Suspendierung; Publikation im
Februar 1794
nach Revision und Superrevision
Publikation im Juni 1811
Der französische Code civil …
… löst die Zweiteilung des französischen Rechts in das droit écrit des Südens und
das droit coutumier (Gewohnheitsrecht) im Norden ab, das fränkischen Ursprungs
und vor allem durch die Coutume de Paris von 1510 geprägt, aber mit Blick auf das
römische Recht wissenschaftlich bearbeitet worden ist.
… beruht im Wesentlichen auf den Werken von Jean Domat (1625-1696) und Robert
Joseph Pothier (1699-1772), die unter dem Einfluss des Naturrechts stehen.
… wird auf der Basis einiger Vorentwürfe von Cambacérès unter Napoleon in nur vier
Monaten erstellt und 1804 in Kraft gesetzt.
… ist das einflussreichste der Naturrechtsgesetzbücher, weil es …
… nicht so unhandlich wie das ALR, sondern ähnlich kurz und prägnant wie das
ABGB ist.
… ein Produkt der bürgerlichen Revolution und nicht der Monarchie ist.
… gilt heute auch in Belgien und ist zum Vorbild für die Gesetzbücher der Niederlande
(1838), Italiens (1865), Portugals (1867) und Spaniens (1888) sowie vieler Staaten
in Südamerika und Asien geworden.
Das Vertragsrecht in der Naturrechtslehre …
… geht von dem Versprechen (promissio) aus, das als Übertragung des Rechts auf die eigene
Freiheit verstanden wird:
Grotius, De jure belli ac pacis, 2.11.1, 4, 2.16.11
Sed ut bene res intelligatur, distinguendi sunt diligenter tres gradus loquendi de rebus futuris
quae nostrae sunt potestatis, aut fore putantur. … (4) Tertius gradus est, ubi ad
determinationem talem accedit signum volendi jus proprium alteri conferre: quae perfecta
promissio est, similem habens effectum qualem alienatio dominii. Est enim aut via ad
alienationem, aut alienatio particulae cujusdam nostrae libertatis. …
Damit die Sache richtig verstanden wird, müssen drei Stufen der Rede über künftige
Sachverhalte unterschieden werden, die in unserer Macht stehen oder von denen wir dies
glauben. … (4) Die dritte Stufe ist, dass zu diesem Entschluss auch ein äußeres Zeichen des
Willens tritt, das eigene Recht einem anderen zu übertragen. Hierdurch wird das Versprechen
perfekt und hat eine ähnliche Wirkung wie die Eigentumsübertragung. Es ist nämlich entweder
der Weg zu dieser Übertragung oder die Übertragung eines Teils unserer Freiheit. …
… kennt die gute Treue (bona fides) nicht mehr nur als Merkmal bestimmter Verträge, sondern
als einheitlichen Standard des Vertragsrechts:
Grotius, De jure belli ac pacis, 2.16.11
Discrimen actuum bonae fidei et stricti juris quatenus ex jure est Romano, ad jus gentium non
pertinet. …
Die Unterscheidung zwischen Klagen nach der guten Treue und solchen strengen Rechts, wie
sie im römischen Recht erfolgt, erstreckt sich nicht auf das Naturrecht. …
Der einheitliche Vertragsbegriff …
… kommt in den Naturrechtsgesetzbüchern in inhaltsneutralen Vertragsdefinitionen und
uniformen Auslegungsregeln zum Ausdruck:
§ 1 I 5 ALR: „Wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder Veräußerung eines Rechts,
wird Vertrag genannt.
Art. 1101 CC: Le contrat est une convention par laquelle une ou plusieurs personnes
s'obligent, envers une ou plusieurs autres, à donner, à faire ou à ne pas faire quelque
chose.
Art.1134 CC: Les conventions légalement formées tiennent lieu de loi à ceux qui les ont
faites. - … - Elles doivent être exécutées de bonne foi.
§ 861 ABGB: „Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er
ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas
unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig
an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande.“
§ 914 ABGB: „Bei Auslegung von Verträgen ist … der Vertrag so zu verstehen, wie es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht“
Die Lehre von der Austauschgerechtigkeit …
… übernimmt das Vernunftrecht von der Scholastik, in der sie von Thomas von Aquin nach
dem Vorbild Aristoteles‘ ausgebildet worden war.
… bekommt einen willenstheoretischen Anknüpfungspunkt, indem das Verbot eines
Missverhältnisses der Leistungen auf den Willen der Parteien zurückgeführt wird:
Grotius, De jure belli ac pacis, 2.12.12
Restat aequalitas in eo de quo agitur, in hoc consistens, ut etiamsi nec celatum quicquam
sit quod dictum oportuit, … in re tamen deprehendatur inaequalitas, quamquam sine culpa
partium, puta quod vitium latebat, aut de pretio errabatur, ea quoque sit resarcienda, et
demdendum ei qui plus habet reddendum quod minus habenti: quia in contractu id
utrimque propositum fuit, aut esse debuit, ut uterque tantundem haberent. Lex Romana
hoc constituit non in quavis inaequalitate, minima enim non persequitur, imo et
occurrendum censet multitudini litium, sed in satis gravi, ut quae dimidium justi pretij
excedit.
Es wirkt die Austauschgerechtigkeit im Vertrag derart, dass auch wenn keine Täuschung
über das, was gesagt worden ist, dagegen eine Unausgewogenheit in der Sache vorkam,
wie zum Beispiel bei einem versteckten Sachmangel oder bei einem Irrtum über den Preis,
auch wenn kein Verschulden der Parteien vorliegt, der, der mehr hat, dem, der weniger
hat, zum Ausgleich verpflichtet ist. Denn im Vertrag haben beide die Absicht oder müssen
sie haben, dass ein jeder das Seine erhält. Das römische Gesetz hat dies nicht für jede
Unausgewogenheit festgelegt, weil Kleinigkeiten nicht verfolgt werden, um eine
Prozesswelle zu vermeiden, sondern nur für eine schwere Unausgewogenheit, so dass die
Hälfte des gerechten Preises überschritten war.
Die Lehre von der Austauschgerechtigkeit …
… wird später mit dem Irrtumsrecht verknüpft: Auch wenn der bevorzugte
Vertragspartner das Missverhältnis wolle, scheitere der Vertrag daran, dass der
verkürzte Vertragspartner einem Irrtum unterliege:
Wolff, Jus naturae, 4.1052
Si venditori pretium vero majus solvit emtor, quod verum putabat; ille huic aut
pretium integrum acceptum restituere ac rem venditam recipere, aut partem
pretii, qua quod datum verum excedit, reddere tenetur. Etenim in emtione is
animus esse videtur contrahentibus, ut observetur aequalitas, nisi adsint rationes
fortes in contrarium …. Quamobrem si emtor solvit pretium communi vel vero
majus, quod verum putabat; cum non consensisse censendus sit nisi in pretium
verum, nec intra terminos pretii veri consistere potest emtio venditio.
Hat der Käufer einen überhöhten Preis, den er für den wahren hielt, an den
Verkäufer bezahlt, ist dieser verpflichtet, entweder den gesamten empfangenen
Preis zurückzuzahlen und die Kaufsache zurückzunehmen, oder den Teil des
Preises, um den der gezahlte den wahren übersteigt, zurückzugewähren. Denn
beim Kauf scheint die Absicht der Vertragsparteien zu sein, dass Gleichheit
gewahrt ist, wenn es nicht starke Anhaltspunkte für das Gegenteil gibt ... . Daher
kann ein Kaufvertrag, wenn der Käufer einen höheren als den gewöhnlichen oder
wahren Preis gezahlt hat, den er für den wahren hielt, nicht zum wahren Preis
bestehen, da der Käufer nicht anders zuzustimmen scheint als zum wahren
Preis.
Die Verkürzungsanfechtung …
… und nicht die naturrechtliche Lehre von der Austauschgerechtigkeit findet Eingang in die
sogenannten Naturrechtsgesetzbücher.
… findet sich in der allgemeinen Gestalt, die sie im Gemeinen Recht gefunden hat, nur im
österreichischen ABGB (§ 934):
„Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen,
was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumt
das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den
vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch
aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist.
Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes
bestimmt.“
… ist im ALR (in Anlehnung an Christian Wolff) zur Grundlage für die Vermutung eines
relevanten Irrtums des Käufers (nicht des Verkäufers) gemacht:
§ 58 I 11:„Der Einwand, daß der Kaufpreis mit dem Werthe der Sache in keinem
Verhältnisse stehe, ist für sich allein den Vertrag zu entkräften nicht hinreichend.“
§ 59 I 11: „Ist jedoch dieses Mißverhältniß so groß, das der Kaufpreis den doppelten Betrag
des Werths der Sache übersteigt, so begründet dieses Mißverhältniß, zum Besten des
Käufers, die rechtliche Vermutung eines den Vertrag entkräftenden Irrthums.“
Die Verkürzungsanfechtung …
… sollte im Code civil erst völlig aufgegeben werden und ist
dann auf Betreibens Napoleons zumindest in der Form
eines besonderen Anfechtungsrechts für einen
Grundstücksverkäufer weitergeführt worden, der sein
Eigentum für weniger als 5/12 seines Wertes veräußert hat:
Art. 1674 CC: Si le vendeur a été lésé de plus de sept
douzièmes dans le prix d'un immeuble, il a le droit de
demander la rescision de la vente, quand même il aurait
expressément renoncé dans le contrat à la faculté de
demander cette rescision, et qu'il aurait déclaré donner la
plus-value.
Art. 1683 CC: La rescision pour lésion n'a pas lieu en faveur
de l'acheteur.
Die clausula rebus sic stantibus …
… stößt in der Naturrechtslehre merkwürdigerweise auf Kritik.
… findet sich in sehr eingeschränkter Form noch im ALR, das aber nur eine
Berufung auf ausdrücklich erklärte oder selbstverständliche Zwecke zulässt und
eine Entschädigung vorsieht:
§ 380 I 5: „Wird durch die Veränderung der Umstände nur der ausdrückliche
erklärte oder sich von selbst verstehende Zweck des einen Theils ganz vereitelt,
so kann derselbe zwar von dem Vertrag zurücktreten;“
§ 381 I 5: „Er muß aber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat,
den Andern vollständig entschädigen.“
… erscheint im ABGB nur in Form eines Vorbehalts für die Erfüllung von
Vorverträgen:
§ 936 ABGB: „Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist
nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die
wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht
dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder
aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des
einen oder andern Theiles verloren wird.“
… wird im Code civil mit Stillschweigen übergangen und so ausgeschlossen.
Das Deliktsrecht …
… erfährt eine entscheidende Veränderung durch den Entwurf einer deliktischen
Generalklausel, die jeden schuldhaft herbeigeführten Schaden einschließlich der
reinen Vermögensschäden abdeckt:
Grotius, De jure belli ac pacis, 2.17.1 f.
... Maleficium hic appellamus culpam omnem, sive in faciendo, sive in non
faciendo, pugnantem cum eo quod aut homines communiter, aut pro ratione
certae qualitatis facere debent. Ex tali culpa obligatio naturaliter oritur si damnum
datum est, nempe ut id resarciatur. (2) Damnum forte a demendo dictum ... cum
quis minus habet suo, sive illud suum ipsi competit ex mera natura, sive
accedente facto humano, puta dominio, aut pacto, sive ex lege. Natura homini
suum est vita, non quidem ad perdendum, sed ad custodiendum, corpus,
membra, fama, honor, actiones propriae. ...
Delikt nennen wir jede Schuld, bestehe sie im Handeln oder Unterlassen, die
dem widerspricht, was die Menschen überhaupt oder nach ihrer besonderen
Eigenschaft zu tun haben. Aus einer solchen Schuld entspringt kraft des
Naturrechts die Verpflichtung, den zugefügten Schaden zu ersetzen. (2) Der
Begriff Schaden stammt aber von dem Wort „wegnehmen“ … wenn jemand
weniger als das ihm Zustehende hat, sei es, dass ihm dieses durch die Natur
zukommt, sei es, dass es ihm durch menschliche Handlung zusteht wie das
Eigentum oder ein Vertrag, sei es, dass es ihm durch Gesetz zukommt. Kraft der
Natur steht dem Menschen sein Leben zu, nicht um es zu verlieren, sondern um
es zu bewahren, ferner der Körper, die Glieder, der Ruf, die Ehre, seine
Handlungen. …
Das Deliktsrecht …
… bekommt eine Perspektive in der Lehre von Thomasius, der
- die Rezeption der lex Auqilia in Deutschland bestreitet,
- für eine reine Schadensersatzfunktion und
- eine objektive Haftung ohne Rücksicht auf das Verschulden eintritt:
Thomasius, Larva legis Aquiliae detracta actioni de damno dato („Die Maske des aquilischen
Gesetzes von der Deliktshaftung heruntergerissen“) § 4:
Quare non solum recta ratio suadet, ut damnum culpa quacunque datum aeque resarciam,
ac si dolo idem dederim, sed et si plane nulla mea culpa, verum mero casu alteri damnum
datum sit, modo a me id fuerit datum. … Finge: sum apud amicum: vitrum aliquod pretiosum
adspicio, manibus id meis circumvolens: ex improviso alqiuid accidit, quod maximum terrorem
non mihi saltem, sed et domino vitri incutit; terror hic ita me occupat, ut vitrum ex manibus
cadat. Quis jam damnum hoc ferre debet? … Sed idem adversus me allegabit dominus vitri.
Neque ego, inquiet, habui intentionem vitrum frangendi; nec ulla negligentia mihi imputari
potest. Et intuitu mei merus casus est. Quid ergo faciendam? … Quam innocens igitur sit
curiositas mea, mea tamen est, non domini vitri.
Daher spricht die Vernunft dafür, dass ich nicht nur jeden Schaden wiedergutmache, den ich
vorsätzlich zugefügt habe, sondern auch, wenn es ohne meine Schuld, durch bloßen Zufall
geschehen ist. … Nehmen wir an: Ich bin bei einem Freund. Ich betrachte ein wertvolles Glas
und drehe es in meiner Hand. Plötzlich geschieht etwas, das nicht nur mich, sondern auch
den Eigentümer sehr erschreckt. Der Schrecken erfasst mich derart, dass ich das Glas fallen
lasse. … Aber der Eigentümer wird erwidern: Auch ich hatte keine Absicht, das Glas zu
zerstören; und mir kann auch keine Nachlässigkeit zugeschrieben werden. … Wie unschuldig
meine Neugier auch sein mag, es ist meine Neugier, nicht die des Eigentümers. …
… wandelt sich so von der Sanktion unrechten Verhaltens zu einem Instrument der
Schadensverteilung.
Das Deliktsrecht …
… baut in allen drei Naturrechtsgesetzüchern auf einer Generalklausel auf, die reine
Vermögensschäden einschließt, ist aber in ALR und ABGB mit einer Abstufung der Haftung nach
Verschuldensgraden verquickt, die Straffunktion hat:
§ 10 I 6 ALR: „Wer einen Andern aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidigt, muß demselben
vollständige Genugthuung leisten.“
§ 12 I 6 ALR: „Wer aus mäßigem Versehen den Andern durch eine Handlung oder eine
Unterlassung beleidigt, der haftet nur für den daraus entstandnen wirklichen Schaden.“
§ 1295 ABGB: „Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen
dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer
Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“
§ 1324 ABGB: „In dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit
verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung; in den übrigen Fällen aber nur die
eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt.“
Art. 1382 CC: Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la
duquel il est arrivé, à le réparer.
… erhält im Code civil auch eine Generalklausel der Gefährdungshaftung für Gehilfen und Sachen:
Art.1384 CC: On est responsable non seulement du dommage que l'on cause par son propre fait,
mais encore de celui qui est causé par le fait des personnes dont on doit répondre, ou des choses
que l'on a sous sa garde.
Das Regime der Übereignung …
… bekommt einen neuen Impuls durch die Kritik der Naturrechtslehre an der
Diskrepanz zwischen Eigentumserwerb und Gefahrverteilung beim
Kaufvertrag:
Grotius JBP 2.12.15
De venditione et emptione notandum etiam sine traditione, ipso contractus
momento, transferri dominum posse, atque id esse simplicissimum. … Quod si
actum sit ne statim dominium transeat, obligabitur venditor ad dandum dominium,
atque interim res erit commodo et periculo venditoris: quare … quod res periculo
est emtoris et ut fructus ad eum pertineant, antequam dominium transeat,
commenta sunt juris civilis, quod nec ubique observatur: …
Zu den Kaufverträgen ist festzuhalten, dass das Eigentum auch ohne Übergabe in
dem Moment des Vertragsschlusses übertragen werden kann, und dies sehr
einfach. … Ist aber vereinbart, dass das Eigentum nicht sofort übergehen soll,
wird der Verkäufer dazu verpflichtet, das Eigentum zu übertragen, und in der
Zwischenzeit sind Gefahr und Nutzen dem Verkäufer zugewiesen. Daher ist es
eine bloße Erfindung des römischen Rechts, dass Gefahr und Nutzen der Sache
dem Käufer noch vor dem Eigentum zugewiesen sein sollen; und es wird auch
keineswegs überall beachtet …
… wird so um das Modell eines Eigentumsübergangs mit Abschluss des
Schuldvertrags angereichert.
Das Regime der Eigentumsübertragung …
… folgt in ALR und ABGB dem römischen Traditionsprinzip, verlangt bei beweglichen
Sachen also gültigen Titel und Sachübergabe:
§ 1 I 10 ALR: „Die mittelbare Erwerbung des Eigenthums einer Sache erfordert, außer den
dazu nötigen Titel, auch die wirkliche Übergabe derselben.“
§ 424 ABGB: „Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage …“
§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen
Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die
rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“
… steht jetzt nicht mehr in dem von Grotius kritisierten Widerspruch zur Gefahrtragung beim
Kauf, weil der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der Übergabe verschoben ist:
§ 95 I 11 ALR: „So lange der Verkäufer dem Käufer die Sache noch nicht übergeben hat,
bleibt bey allen freywilligen Verkäufen, wenn sie nicht in Pausch und Bogen geschlossen,
oder sonst ein Anderes ausdrücklich verabredet worden, Gefahr und Schade dem
Verkäufer zur Last.“
§ 1049 ABGB (zum Tausch, gilt nach § 1064 auch für den Kauf): „Andere in dieser
Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die
Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so
trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch
das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden ist.“
Das Regime der Eigentumsübertragung …
… folgt im Code civil dem Konsensprinzip: Damit Gefahr und
Eigentümerstellung synchron sind, erwirbt der Gläubiger
das Eigentum schon mit Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrags:
Art. 1138 CC: L‘obligation de livrer la chose est parfaite par
le seul consentement des parties contractantes. – Elle rend
le créancier propriétaire et met la chose à ses risques dès
l‘instant où elle a dû être livrée, encore que la tradition n‘en
ait point été faite …
Art. 1583 CC: Elle est parfaite entre les parties, et la
propriété est acquise de droit à l'acheteur à l'égard du
vendeur, dès qu'on est convenu de la chose et du prix,
quoique la chose n'ait pas encore été livrée ni le prix payé.
Das Regime der Eigentumsübertragung …
… erlangt eine neue Wendung durch die Einführung des gutgläubigen Erwerbs vom
Nichtberechtigten, der die Ersitzung weitgehend überflüssig macht. Er erscheint zum
ersten Mal im Codex Theresianus und findet seinen Weg auch in die endgültige Fassung
des ABGB:
Codex Theresianus II.8
Nr. 8: Doch erfordert in diesem Fall die Sicherheit gemeinen Handels und Wandels bei
beweglichen Sachen, daß Niemand, der eine fremde bewegliche Sache mit guten
Glauben aus entgeltlicher oder einer solchen Ursache, aus welcher er dagegen etwas von
dem Seinigen dafür zu geben verbunden worden, redlicher Weise an sich gebracht hat,
dabei gefährdet seie, wenn er seinerseits keinen Anlaß gegeben, daß ihme die
Erhandlung einer fremden Sache zur Schuld gelegt werden könne.
Nr. 9: Er erwirbt dahero in Hinzutretung aller dieser Umständen das Eigenthum einer auf
gleichbemelte Art rechtmäßig an sich gebrachten fremden beweglichen Sache aus Macht
Rechtens, welches auf ihn sogleich ohne einer hierzu nöthigen Verjährung übertragen
wird.
§ 367 ABGB:
„Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht
statt, wenn er beweist, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung,
oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von
jemandem an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur
Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen
wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer
steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung
zu.“
Das Regime der Eigentumsübertragung …
… im ALR kennt den gutgläubigen Erwerb nur in eingeschränkter Form:
§ 42 I 15 ALR: „Sachen, die von dem Fisko, oder bey öffentlichen Versteigerungen erkauft
worden, sind keiner Vindikation unterworfen.“
§ 43 I 15 ALR: „Ein Gleiches gilt von Sachen, die in den Läden solcher Kaufleute, welche die
Gilde gewonnen haben, erkauft worden.“
§ 44 I 15 ALR: „Wer außerdem eine Sache auf Messen und Märkten, oder sonst von Leuten,
welche Sachen dieser Art unter obrigkeitlicher Erlaubniß öffentlich feil haben, erkauft hat,
dem kommen, wegen der nur gegen Ersatz zu leistenden Rückgabe, die Rechte eines
redlichen Besitzers zu.“
… geht beim Erwerb vom Nichtberechtigten am weitesten im Code civil, der jeglichen Besitz für
unangreifbar erklärt und einen Vorbehalt nur für abhanden gekommene Sachen macht (und
deshalb erst bei der Rechtsanwendung auf den Fall des gutgläubigen Besitzers beschränkt
wird):
Art. 2279 CC: En fait de meubles, la possession vaut titre. - Néanmoins celui qui a perdu ou
auquel il a été volé une chose peut la revendiquer pendant trois ans à compter du jour de la
perte ou du vol, contre celui dans les mains duquel il la trouve ; sauf à celui-ci son recours
contre celui duquel il la tient.
Art. 2280: Si le possesseur actuel de la chose volée ou perdue l'a achetée dans une foire ou
dans un marché, ou dans une vente publique, ou d'un marchand vendant des choses
pareilles, le propriétaire originaire ne peut se la faire rendre qu'en remboursant au
possesseur le prix qu'elle lui a coûté.
Das Eherecht …
… verändert sich seit den Naturrechtskodifikationen durch die Einführung der Zivilehe. Diese
…
… findet sich noch nicht im ABGB, das die Begründung der Ehe durch kirchliche Trauung
und keine Scheidung, sondern lediglich die auch im Kirchenrecht anerkannte Trennung von
Tisch und Bett zulässt.
… ist im ALR (das die Ehe nach protestantischer Auffassung als „weltlich Ding“ behandeln
kann) noch an den Eheschluss in der Kirche geknüpft, kann aber vom Richter geschieden
werden, und zwar zumindest bei einer kinderlosen Ehe sogar wegen „unüberwindlicher
Abneigung“:
§ 136 II 1: Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.
§ 718 II 1: Doch soll dem Richter erlaubt seyn, in besonderen Fällen, wo nach dem Inhalte
der Akten der Widerwille so heftig und tief eingewurzelt ist, daß zu einer Aussöhnung und
zur Erreichung der Zwecke des Ehestandes gar keine Hoffnung mehr übrig bleibt, eine
solch unglückliche Ehe zu trennen.
… ist rein im Code civil ausgeführt, der sowohl nicht nur eine richterliche Scheidung bei
Einverständnis der Ehegatten, sondern auch einen Eheschluss vor dem Standesbeamten
vorsieht, der die Rolle des Priesters einnimmt:
Art. 165: Le mariage sera célébré publiquement devant l'officier de l'état civil de la
commune où l'un des époux aura son domicile ou sa résidence …
Die Rechtsentwicklung in England …
… verläuft trotz des Studiums des Gemeinen und des
kanonischen Rechts an den Universitäten unabhängig von
der Kontinentaleuropas. Das dort geltende Recht findet nur
bis zur Abtrennung der englischen Kirche 1535 für manche
Bereiche Anwendung.
… ist geprägt von der schon im 12. Jahrhundert einsetzenden
Zentralisierung der Rechtsprechung in den königlichen
Gerichten, u. a. am Court of Common Pleas in Westminster,
die für die Herausbildung eines eigenen „gemeinen Rechts“,
des sogenannten Common Law, sorgen.
… wird getragen von einem einheimischen Richterstand, der
den Juristennachwuchs in inns of court ausbildet und sich
gegen die Rezeption des Gemeinen Rechts sperrt.
Das Common Law …
… im weiteren Sinne setzt sich aus zwei Rechtsmassen zusammen, die
Gegenstand unterschiedlicher Rechtswege waren:
- das Common Law im eigentlichen Sinne, das eine Sammlung bestimmter
Rechtsschutzverheißungen (writs) war.
- die Equity, die vom Kanzlergericht (Court of Chancery) in den Fällen geübt
wurde, in denen kein writ existierte oder sonst eine unbillige Entscheidung drohte.
Die Verschmelzung mit dem Common Law findet erst im 19. Jahrhundert statt.
… ist bis heute noch im Kern Richterrecht: Die Rechtsordnung besteht aus den
tragenden Entscheidungsgründen der Urteile der obersten Gerichte (des Court of
Appeal und des House of Lords), die als Präjudizien (precedents) bindend sind
(doctrine of stare decisis), und zwar bis in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts
sogar für die obersten Gerichte selbst.
… ist Gegenstand regelrecht wissenschaftlicher Bearbeitung erst seit dem 18.
Jahrhundert, als William Blackstone seine Commentaries on the Laws of England
verfasst. Diese werden auch zur Basis des US-amerikanischen Rechts, das
inzwischen aber stärker durch Gesetze bestimmt ist. Das wichtigste unter ihnen
ist der Uniform Commercial Code von 1956, der als gemeinschaftliches Gesetz
der einzelnen Staaten bundesweit gilt.
Die historische Rechtsschule …
… nimmt die Gegenposition zur Naturrechtslehre ein, indem sie das Recht (zumindest
in der Theorie) nicht als unwandelbares Vernunftprodukt, sondern als
zeitgebundenes Kulturgut betrachtet.
… nimmt das römische Recht wieder als geltendes Recht hin, widmet sich jedoch
weniger seinen Abwandlungen durch die Gemeinrechtslehre, sondern unterzieht es
einer neuen systematisierenden Interpretation, vor allem mit Hilfe der
Denkfiguren der Naturrechtslehre (z. B. der Willenserklärung).
… hat als bedeutendsten Vertreter des romanistischen Zweigs den Wissenschaftler
und preußischen Gesetzgebungsminister Friedrich Carl von Savigny (1779-1861),
der
… 1803 mit seinem Werk über das „Recht des Besitzes“ auffällt.
… ab 1815 die „Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter“ verfasst.
… ab 1840 sein Hauptwerk, das „System des heutigen römischen Rechts“
verfasste, in dem sich viele Ideen finden, die später vom Gesetzgeber des BGB
aufgenommen werden.
… sich 1814 in der Schrift: „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft“, gegen eine deutschlandweite Kodifikation des bürgerlichen
Rechts wendet, weil die Rechtswissenschaft hierfür noch nicht reif sei.
… hat als bedeutende Vertreter des germanistischen Zweigs Karl Friedrich Eichhorn
(1781-1854), Jacob Grimm (1785-1863) und Georg Beseler (1809-1888).
Die Pandektenwissenschaft …
… setzt die Arbeit an den römischen Quellen nach der Methode der
historischen Rechtsschule systematisierend fort.
… hat als wichtigsten Vertreter Bernhard Windscheid (1817-1892), der mit
seinem ab 1862 erscheinenden Pandektenlehrbuch das Standardwerk für
das Gemeine Recht verfasst.
… hat als weiteren wichtigen Vertreter Rudolf von Jhering (1818-1892), der
sich zunächst der naturwissenschaftsähnlichen Rechtsfindung durch
„Konstruktionsjurisprudenz“ widmet, um dann zu erkennen, dass Recht
Mittel zur Durchsetzung von Interessen ist („Der Kampf ums Recht“ 1872,
„Der Zweck im Recht“ 1877-1884). Auf dieser Basis entstehen im frühen
20. Jh.
- die Interessenjurisprudenz mit ihrem Hauptvertreter Philipp Heck
(1858-1943), die dafür eintritt, den Rechtsfall als Interessenkonflikt zu
verstehen und zu lösen, indem man dem Gesetzesrecht eine
Interessenbewertung durch den Gesetzgeber entnimmt.
- die Freirechtsschule, die eine strikte Gesetzesbindung ablehnt und für
eine freie richterliche Rechtsschöpfung im Anschluss an das Gesetz
eintritt.
Das BGB von 1900 …
… folgte der Vereinheitlichung des deutschen Handelsrechts durch das
gemeindeutsche ADHGB von 1861 und des Zivilprozessrechts durch die
RCPO von 1879 (die mit der Einrichtung des (Reichs-)Oberhandelsgerichts und
seiner Überleitung in das RG einhergehen).
… hat im Bereich des Schuldrechts einen Vorläufer in dem 1866 vorgelegten
Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Obligationenrechts (‚Dresdener
Entwurf‘).
… wird durch einen 1888 vorgelegten Entwurf der später sogenannten „ersten
Kommission“ vorbereitet, die unter Beteiligung von Windscheid von 1874 bis
1887 tagt.
… erhält seine nahezu endgültige Fassung durch den zweiten Entwurf von 1895,
der von der zweiten Kommission unter Gottlieb Planck geschaffen wird.
… wird 1896 verabschiedet und vom Kaiser ausgefertigt.
… wird im 20. Jahrhundert zum Vorbild für die Überarbeitung des italienischen und
des portugiesischen Gesetzbuchs und gemeinsam mit dem Code civil Vorbild
für viele asiatische Rechtsordnungen (Japan, China, Thailand).
… steht als Frucht der Pandektenwissenschaft dem römischen Recht noch näher
als die Naturrechtsgesetzbücher.
Die Zivilrechtsgesetzgebung in der Schweiz …
… wird vorgeprägt durch das 1855 von dem Savigny-Schüler
Bluntschli entworfene „Privatrechtliche Gesetzbuch für den
Kanton Zürich“.
… beginnt auf nationaler Ebene mit dem von Munzinger
entworfenen „Obligationenrecht“ (OR), das 1883 in Kraft
tritt.
… wird fortgesetzt durch das im Wesentlichen von Eugen
Huber entworfene „Zivilgesetzbuch“ (ZGB), das 1912 in
Kraft tritt und als dessen Teil das OR fortgilt.
… ist ebenfalls Vorbild für weitere Zivilrechtskodifikationen und
wird insbesondere von der Türkei weitgehend übernommen.
Das Schuldvertragsrecht von BGB und OR …
… geht von einem einheitlichen Begriff des Vertrags aus, der …
- durch bloßen Konsens der Parteien geschlossen wird (§§ 145ff.
BGB).
- beliebigen Inhalt haben kann (Gestaltungsfreiheit, § 311 Abs. 1
BGB):
§ 305 BGB a. F. (= § 311 Abs.1 BGB nF): „Zur Begründung eines
Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des
Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“
Art. 19 Abs. 1 OR: „Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der
Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“
… kennt gleichwohl Vertragstypen, die Gegenstand von dispositivem
Gesetzesrecht sind, mit dessen Hilfe man auch gemischte Verträge
bewältigen kann.
Das Vertragsrecht …
… wird von der Verkürzungsanfechtung befreit, die den Pandektisten als
Schuldnerrücksicht ohne innere Rechtfertigung gilt und im ADHGB für
den Handelsverkehr beseitigt wird. In BGB und OR kommt die
Abschaffung der Verkürzungsanfechtung durch die Formulierung des
Wuchertatbestands zum Ausdruck:
§ 138 Abs. 2 BGB: „Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“
Art. 21 Abs. 1 OR: „Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und
der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem
einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des
Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb
Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete
zurückverlangen.“
… wird im 20. Jahrhundert praktisch wieder mit der Verkürzungsanfechtung
angereichert, indem die Rechtsprechung des BGH an ein Missverhältnis
der Leistungen die Vermutung der sittenwidrigen Schädigung gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB knüpft. Bei einem Verhältnis von 1:2 ist sie
widerleglich, ab einem Verhältnis von 1:3 unwiderleglich.
Das Vertragsrecht …
… unterliegt einer weiteren Kontrolle des Austauschverhältnisses durch die Regeln
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese …
… haben einen Vorläufer in Windscheids Lehre von der ‚Voraussetzung‘.
Danach kann jeder Willenserklärung eine „unentwickelte Bedingung“ inhärent
sein, deren Ausfall nicht dem Abschluss des Vertrags, wohl aber seiner
Durchführung entgegensteht.
… werden vom Gesetzgeber von 1900 bewusst nicht in das BGB aufgenommen.
… werden zur Bewältigung der Auswirkungen des Ersten Weltkriegs und des
folgenden Geldwertschwunds von der Rechtsprechung gleichwohl angewandt.
… später von der willenstheoretischen Begründung gelöst und auf Treu und
Glauben zurückgeführt.
… erst im Zuge der Schuldrechtsreform von 2002 in § 313 BGB kodifiziert.
„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder
mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so
kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Das Deliktsrecht des BGB …
… soll nach seinem ersten Entwurf ebenso wie das OR (Art. 41) gleichfalls eine
Generalklausel erhalten. § 704 E I lautet:
„(1) Hat jemand durch eine aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangene
widerrechtliche Handlung - Thun oder Unterlassen - einem anderen einen
Schaden zugefügt, dessen Entstehung er vorausgesehen hat oder voraussehen
mußte, so ist er dem anderen zum Ersatze des durch die Handlung verursachten
Schadens verpflichtet, ohne Unterschied, ob der Umfang des Schadens
vorauszusehen war oder nicht.
(2) Hat jemand aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit durch eine widerrechtliche
Handlung das Recht eines anderen verletzt, so ist er den durch die
Rechtsverletzung dem anderen verursachten Schaden diesem zu ersetzen
verpflichtet. Als Verletzung eines Rechtes im Sinne der vorstehenden Vorschrift ist
auch die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der
Ehre anzusehen.“
… wird dann von der zweiten BGB-Kommission aus Furcht vor einer zu großen
Ausweitung der außervertraglichen Haftung wieder auf die beiden
Haftungstatbestände der Rechtsgutsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) und des
Vorsatzes (§ 826 BGB) beschränkt, die der gemeinrechtlichen Haftung aus der lex
Aquilia und mit der actio de dolo entsprechen.
… lässt so eine Lücke für die fahrlässige Herbeiführung reiner Vermögensschäden,
die vor allem im Geschäftsverkehr entstehen.
Das Deliktsrecht des BGB …
… wird schon kurz nach 1900 durch das richterrechtlich eingeführte Institut der
„positiven Vertragsverletzung“ ergänzt, das von Hermann Staub gefordert
worden ist. Mit ihr wird …
… jede Pflichtverletzung unter Vertragsparteien jenseits der Beeinträchtigung
des Leistungsinteresses sanktioniert.
… wird ein Ersatz für die künstliche Konstruktion des BGB-Gesetzgebers von
1900 gefunden, der die Schädigung unter Vertragsparteien noch mit Hilfe der
Haftung für Unmöglichkeit gemäß § 280 Abs. 1 BGB a. F. erfassen wollte:
„Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes
unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung
entstehenden Schaden zu ersetzen.“
… die Grundlage für die heutige Haftung für Verletzung der Rücksichtspflicht
gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gelegt.
§ 241 Abs. 2 BGB: „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
§ 280 Abs. 1 BGB: „ Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Das Deliktsrecht des BGB …
… wird außerdem um den richterlich anerkannten Haftungsgrund der culpa in
contrahendo ergänzt. Er geht auf eine gleichnamige Abhandlung Jherings
zurück, der den Parteien eines Vertrags noch vor dessen Abschluss die Garantie
auferlegt wissen will, diejenige Sorgfalt walten zu lassen, die sie auch danach
anwenden müssen:
Jherings Jahrbücher 4 (1861), S. 34: „Das legislative Motiv unserer Klage kann
also nicht … in der bona fides des Käufers gesucht … werden. … Die
regelmäßige Voraussetzung der Verpflichtung zum Schadensersatz auf Seiten
des Beklagten ist die Verschuldung.“
S. 41f.: „ Entkleiden wir … die culpa ihrer konkret-zufälligen Form, so besteht
dieselbe darin, daß der Verkäufer contrahirt, ohne die Erfordernisse der Gültigkeit
des Vertrages prästiren zu können, und durch den falschen Schein des Contracts
den andern Theil irre führt. … Nicht bloß die bestehenden, sondern bereits die
entstehenden Contractsverhältnisse müssen unter dem Schutz der Regeln über
die culpa stehen, wenn nicht der contractliche Verkehr nach dieser Seite hin
empfindlichster Weise bloß gestellt, jeder Contrahent der Gefahr Preis gegeben
werden soll, das Opfer fremder Nachlässigkeit zu werden. Um ihn dagegen zu
sichern, braucht man ihm nicht zuzumuthen, sich die Abwesenheit der culpa oder
specieller das Vorhandensein der Erfordernisse des Contracts ausdrücklich
garantieren zu lassen, das Gesetz kann und soll ihn dieser Mühe überheben,
indem es in das Contrahiren selbst die stillschweigende Übernahme dieser
Garantie verlegt.“
Die Lehre von der culpa in contrahendo …
… dient Jhering dazu, eine Haftung bei gescheitertem Vertragsschluss (Irrtum,
fehlende Vertretungsmacht, anfängliche Unmöglichkeit) zu begründen.
… glaubt der BGB-Gesetzgeber durch §§ 122, 179 BGB und eine Haftung für
anfängliche Unmöglichkeit nach § 306 BGB a. F. hinreichend umgesetzt.
… wird in der Rechtsprechung auch für die Fälle vorvertraglicher
Rechtsgutsverletzung fruchtbar gemacht, um die Gefährdungshaftung für
Gehilfen (§ 278 BGB) und die längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB a. F.: 30
Jahre, statt § 852 a. F.: drei Jahre) eingreifen zu lassen.
… wird von der Rechtsprechung dann auch auf die Fälle angewandt, in denen ein
reiner Vermögensschaden durch die Bindung an einen nachteiligen Vertrag
wegen eines vorvertraglichen Informationsdefizits entstanden ist.
… wird im Zuge der Schuldrechtsreform von 2002 in Gestalt von § 311 Abs. 2, 3
kodifiziert.
§ 311 Abs. 2: „ Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen … oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.“
Das Schadensersatzrecht des BGB …
… hat grundsätzlich keine Straffunktion und nimmt auch keine
Differenzierung nach Verschuldensgraden vor.
… nimmt deshalb auch Nichtvermögensschäden prinzipiell von der Haftung
aus (§ 253 Abs. 1 BGB).
… schließt jedoch von vornherein das Schmerzensgeld ein, das …
…. zunächst exklusive Rechtsfolge einer deliktischen Schädigung war (§
847 BGB aF) und jetzt für alle Arten der Haftung gilt (§ 253 Abs. 2 BGB).
… von der Rechtsprechung unter Berufung auf Art. 1, 2 GG auf die
Fälle einer Persönlichkeitsverletzung ausgedehnt wird.
… zwangsläufig Straffunktion hat, weil es einen nicht in Geld zu
bemessenden Nachteil wettmachen soll und deshalb, wie vom BGH
auch anerkannt, gleichermaßen der Genugtuung und Abschreckung
dient.
Das Abstraktionsprinzip …
… ist eine Besonderheit des BGB (§§ 398, 873, 929) und findet sich auch nicht im
ZGB, das ebenso wie ALR und ABGB dem Traditionsprinzip folgt (Art. 657, 714)
… geht auf Hugo und Savigny zurück, die sich gerade auf IJ 2.1.40 berufen und mit
Hilfe dieses Textes erklären, warum die römischen Quellen so viele
Entscheidungen zum Bereicherungsausgleich enthalten, obwohl bei nichtigem
Vertrag nach dem Traditionsprinzip doch eigentlich schon der Eigentumserwerb
scheitern müsste:
Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd. 3, S. 312:
„So ist die Tradition ein wahrer Vertrag, da alle Merkmale des Vertragsbegriffs
darin wahrgenommen werden: denn sie enthält von beiden Seiten die auf
gegenwärtige Übertragung des Besitzes und des Eigenthums gerichtete
Willenserklärung, und es werden die Rechtsverhältnisse der Handelnden dadurch
neu bestimmt; daß diese Willenserklärung für sich allein nicht hinreicht zur
vollständigen Tradition, sondern die wirkliche Erwerbung des Besitzes, als äußere
Handlung hinzukommen muß, hebt das Wesen des zum Grund liegenden Vertrags
nicht auf.“
… dient im Gemeinen Recht vor allem dem Verkehrsschutz, dem in den kodifizierten
Rechtsordnungen schon durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs gedient
ist. Wo es darüber hinausgeht, schützt es den Falschen, nämlich den
bösgläubigen Erwerber.
Das Eherecht …
… folgt in BGB und ZGB dem Muster des Code civil, indem es einen
Eheschluss vor dem Standesbeamten (und ursprünglich auch ein
mittlerweile beseitigtes staatliches Aufgebotsverfahren) vorsieht (§§ 1310,
1312 BGB).
… ist zunächst durch ein strenges Scheidungsregime gekennzeichnet, das
die Auflösung der Ehe nur bei schwerer Verfehlung eines Ehegatten
gestattet (Verschuldensprinzip).
… wird erst im Laufe des 20. Jahrhunderts dem Zerrüttungsprinzip
unterstellt, bei dem die Scheidung an die Trennung der Ehegatten
anknüpft. Sie erfolgt heute durch den Richter, wenn die Ehe gescheitert
ist, weil die Ehegatten getrennt leben und eine Wiederherstellung der
ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist (§ 1565 BGB). Dies wird
unwiderleglich bei Ablauf bestimmter Trennungsfristen vermutet
nämlich wenn …
- die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide der Scheidung
zustimmen oder
- die Ehegatten drei Jahre getrennt leben und einer die Scheidung
betreibt (§ 1566 BGB).
Die Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus …
… ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass
Gesetzesänderungen nur bis zur völligen
Etablierung des NS-Regimes angestrebt und
später nicht mehr betrieben werden.
… soll im Bereich des Zivilrechts zur Verdrängung
des römischen Rechtsstoffs im BGB durch
Schaffung eines „völkischen“ Gesetzbuchs führen,
das jedoch nicht über Teilentwürfe hinauskommt.
… hat sich im Wesentlichen nur in der Ausgliederung
zweier Bereiche aus dem BGB niedergeschlagen,
die im TestamentsG und EheG von 1938 geregelt
werden.
Das Zivilrecht der DDR …
… baut bis Ende 1975 auf dem BGB auf, aus dem jedoch 1961 das
Arbeitsrecht in ein Arbeitsgesetzbuch und 1965 das Familienrecht
in ein Familiengesetzbuch ausgegliedert werden.
… hat ab 1976 das ZGB zum Zentrum, das neben konkreten
Rechtsfolgenanordnungen viele sozialistische Zielbestimmungen
enthält.
… ist durch ein zweigleisiges „Handelsrecht“ geprägt:
- Für die Vereinbarungen von DDR-Betrieben untereinander gilt
das „Vertragsgesetz“, das eher öffentlich-rechtlichen Charakter hat
und die Planerfüllung sichert.
- Für Vereinbarungen mit ausländischen Betrieben gilt das „Gesetz
über internationale Wirtschaftsverträge“ (GIW), das sich in vielen
Bereichen nicht erheblich von westlichen Zivilgesetzbüchern
unterscheidet.
Die internationale Rechtsvereinheitlichung …
… beginnt mit dem Einheitlichen Kaufgesetz, das im Wesentlichen von
Ernst Rabel geprägt ist und 1964 angenommen wird. Aus ihm ist das
heutige UN-Kaufrecht (CISG) von 1980 hervorgegangen.
… hat ein wichtiges Modellwerk in den Grundregeln des europäischen
Vertragsrechts (PECL) gefunden, die ihrerseits in vielen Punkten
dem UN-Kaufrecht folgen und Vorbild für ein europäisches
Vertragsrecht werden könnten (das allerdings wohl nur optional sein
und ansonsten ebenfalls Modellcharakter haben wird).
… hat schon auf die Schuldrechtsreform von 2002 gewirkt, die viele
Anregungen aus den Rechtsvereinheitlichungswerken erhalten hat.
… findet im Bereich des Verbraucherschutzes und des
Zahlungsverkehrs nun durch europäische Richtlinien statt. Diese
liegen zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts, vor allem zum
Verbraucherschutz (Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB,
Verbraucherkreditrecht § 491ff. BGB) zugrunde.
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