Selbstbestimmung im Betreuungsrecht

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Friedrichshainer Kolloquium 2014
Autonomie und Selbstbestimmung
- Selbstbestimmung im Betreuungsrecht Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom
27.11.2013:
„Wir wollen das Betreuungsrecht in struktureller Hinsicht verbessern
und damit das Selbstbestimmungsrecht hilfebedürftiger Erwachsener
bedarfsgerecht stärken.“
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Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Rechtliche Betreuung:
§ 1896 Abs. 1 BGB:
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer.“
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Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im
geltenden Betreuungsrecht aus?
- Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige
durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz gilt als
eine der wichtigsten Reformen unter der Geltung des
Grundgesetzes
- Das seit dem 01.01.1900 geltende Recht der Entmündigung war
eher als Ordnungsrecht ausgestaltet
- Betreuungsrecht stellt den betroffenen Menschen mit seinem
Unterstützungsbedarf in den Mittelpunkt
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Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im
geltenden Betreuungsrecht aus?
Ausgangspunkt: die mit der Bestellung und Tätigkeit des Betreuers
verbundene Einschränkung der Freiheitsrecht des Betreuten ist nur zu
rechtfertigen, wenn hierdurch sein Recht auf Selbstbestimmung, auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf ein menschenwürdiges
Leben ermöglicht oder zumindest gefördert wird.
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Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im
geltenden Betreuungsrecht aus?
 Keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen
 § 1901 BGB: Handeln zum Wohl des Betreuten (Leben nach
eigenen Wünschen und Vorstellungen), Beachtung der Wünsche
 Der Erforderlichkeitsgrundsatz entfaltet eine begrenzende Wirkung
auf die Einrichtung und Führung von Betreuungen:
• Subsidiarität der Betreuung gegenüber anderen Hilfen
• Nur in den Aufgabenbereichen, in denen Betreuung notwendig
• Zeitliche Begrenzung
• Unterstützung des Betreuten vor Stellvertretung
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Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Das Selbstbestimmungsrecht in der Praxis des
Betreuungsrechts: oft mangelhaft
 Betreuungen werden angeordnet, obwohl eine rechtliche Betreuung
nicht erforderlich ist
 Betreuung erfasst Aufgabenkreise, die vom Betreuten selbst
wahrgenommen werden könnten
 Betreuer führen Betreuungen inhaltlich nicht nach den Grundsätzen
des § 1901 BGB
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Selbstbestimmung und Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechtskonvention
- Mit der seit dem 26.03.2009 gültigen Ratifikation setzt die BRK für
Deutschland verbindliche Maßstäbe zur Gestaltung und
Anwendung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
- Kernziel der BRK ist die Garantie gleicher und uneingeschränkter
Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen.
- Art. 12 BRK – gleiche Anerkennung vor dem Recht – garantiert die
Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen.
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Selbstbestimmung und Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechtskonvention
- Art. 12 Abs. 3: „Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen,
um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu
verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“
- BRK verbietet stellvertretende Entscheidungen, vgl. den General
Comment on Art. 12 des Committee on the Rights of Persons with
Disabilities
- Zulässig ist nur Assistenz
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Selbstbestimmung und Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechtskonvention
- Radikales Selbstbestimmungskonzept: jeder Mensch kann frei
entscheiden und sich in allen Situationen seines Lebens selbst
bestimmen, wenn er die dazu erforderliche Unterstützung erhält.
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Selbstbestimmung und Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Impulse aus der BRK für das Betreuungsrecht
und das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten
- Ausrichtung von§12 Abs. 3 BRK auf Unterstützung bedeutet, dass
die Wünsche und Vorstellungen von Menschen mit Behinderungen
ermittelt werden müssen und sie Unterstützung bei deren
Verwirklichung erhalten.
- In den Situationen, in denen Stellvertretung als ultima ratio zum
Einsatz kommt, müssen unter Ausschöpfung aller
Kommunikationsmöglichkeiten die Wünsche und Vorstellungen
auch von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ermittelt und
beachtet werden.
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Betreuungsrecht – weiter flicken oder neu stricken?
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf (vgl.
Koalitionsvertrag)
- Rechtstatsachenforschung
- Konkretisierung der Betreuerpflichten in § 1901 BGB
- Pflicht zur Rechtfertigung stellvertretenden Handelns, z.B. in der
jährlichen Berichtspflicht des § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB
- Strukturelle Verankerung der Nachrangigkeit stellvertretenden
Handelns
- Bedingungen für unterstütztes Handeln schaffen (Finanzierung)
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Selbstbestimmung und Betreuungsrecht
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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
BRK richtet sich an die Gesellschaft als Ganzes - Auftrag an
alle, die mit Menschen mit Behinderung zu tun haben –
Angehörige, rechtliche Betreuer, Bezugspersonen in
Einrichtungen und bei ambulanten Diensten
- Förderung von empowerment-Prozessen für Menschen mit
Behinderungen als Voraussetzung für selbstbestimmtes Handeln
- Selbstbestimmung als wesentliches Prinzip der gesetzlichen
Betreuung ist zu beachten: Vereinbarungen über gute gesetzliche
Betreuung, z.B. vom Rat behinderter Menschen der BV Lebenshilfe
entworfen hat www.lebenshilfe.de/de/in_leichter_sprache/mitreden/Downloads/Vereinbarungmaennlich.pdf
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