Bericht

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Friedrichshainer Kolloquium 2014, 17.6.2014 „Autonomie und Selbstbestimmung“
Das Thema des Friedrichshainer Kolloquiums lautete am 17. Juni 2014 „Selbstbestimmung
ermöglichen“. Auch dieses Mal wurde es wieder mit zwei Vorträgen aus verschiedenen
wissenschaftlichen Blickwinkeln beleuchtetet. Michael Zander, Diplom-Psychologe und Promovend
aus Berlin, referierte zum Thema „Empowerment – eine Frage der Macht“, Rechtsanwältin Dr.
Bettina Leonhard von der Lebenshilfe Berlin referierte zu „Selbstbestimmung im Betreuungsrecht“.
Empowerment – dieser Begriff werde laut Michael Zander heute selbstverständlich benutzt,
dennoch ließen sich viele begriffliche Unklarheiten finden. Was war mit Empowerment ursprünglich
gemeint? Mit einem historischen Überblick, der von der amerikanischen Bewegung des Community
Organizing in den 30er Jahren ausging und Bürgerrechtsbewegung (60er) sowie Entwicklungen in der
Gemeindepsychologie (80er) einschloss, kam der Referent zum Hauptanliegen des EmpowermentModells: In erster Linie gehe es um Rechte und Ressourcen, nicht um Hilfe. Empowerment stelle
Machtverhältnisse in Frage, lehne staatliche Kürzungspolitik ab und richte sich gegen das alte
Expertendenken.
Um die theoretische Verankerung mit dem wissenschaftlichen Bereich zu zeigen, stellte der Referent
mehrere Konzepte vor, die inhaltlich dem Empowerment-Modell nahe stehen und viel mit
Selbstbestimmung zu tun haben: z.B. Selbstwirksamkeit (Bandura) oder Kontrollüberzeugung (Rotter)
waren zwei davon. Anschließend beschäftigte sich Michael Zander mit „zentralen Widersprüchen des
Empowerment-Modells“. Dabei stellte er die Frage, ob der Ansatz der Befreiung und Emanzipation
nicht doch zu affirmativer Anpassung führe oder er betonte, wie wichtig es sei, genau zu prüfen,
inwieweit den Bedürfnissen der betreffenden Personen wirklich Platz eingeräumt werde. So zeigte
der Referent anhand der sogenannten „Frittenrevolte“ – als sich im Jahr 2006 Eltern in England über
das gesunde Schulessen ärgerten und ihre Kinder mit Fast Food am Schultor belieferten – dass die
beste Idee nichts nütze, wenn sie nicht von Betroffenen mitgetragen werde. Als weiteres aktuelles
Beispiel für Empowerment nannte Zander die Berliner Pride Parade (2013), bei der sich „behinderte
und verrückte Personen“ zusammen getan haben, mit der Botschaft: „Wir sind gut, wie wir sind. Aber
die Verhältnisse nicht!“
Diskussion: Eine lebendige Diskussion schloss sich an. Wenn Professionelle von Empowerment
sprechen, handelt es sich meist um Empowerment für Betroffene, nicht durch Betroffene. Man sollte
auf diesen Unterschied achten, empfahl der Referent. Kann es überhaupt gelingen, eine andere
Person zu „empowern“? Für den Referenten sei die zentrale Frage, welchen konkreten Einfluss die
Betroffenen im Prozess hätten. Grundsätzlich sah Michael Zander bei Empowerment durch
Betroffene „mehr produktives Konfliktpotenzial, aus dem etwas entstehen kann“. Ein
Diskussionsteilnehmer nannte als größte Herausforderung für die Professionellen, dass sie
Konfliktfähigkeit erlernen müssten – ein wesentlicher Baustein von Empowerment.
Konfliktvermeidung und gutes Zureden schaffe kein Empowerment. Eine andere Teilnehmerin
ergänzte Konfliktfähigkeit um die Fähigkeit der sogenannten Ambiguitätstoleranz, also aushalten zu
können, dass das Gegenüber eine Entscheidung trifft, die man selbst für falsch hält. Wie müssen
Institutionen beschaffen sein, dass dort tätige Menschen diese beiden Fähigkeiten entwickeln
können? Was bringt Empowerment voran, Konflikt oder Dialog? Der Prozess sollte dialogorientiert
ablaufen, meinte eine Zuhörerin. Der Referent favorisierte Konflikt als verändernde Kraft. Einer
anderen Zuhörerin war es wichtig, dass Empowerment mit Freiheit und Lernen zu tun habe, und
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zwar bei Klienten wie bei professionellen Fachkräften. Auf Einrichtungsseite müsse man noch stärker
lernen Klienten tatsächlich zu fragen. Auf individueller Ebene bedeute Empowerment von der
erlernten Hilflosigkeit zur erlernten Zuversicht zu kommen, was nur durch viele Erfolgserlebnisse
geschehen könne. Das gelinge nicht durch ein einzelnes Erfolgserlebnis. Die Moderatorin frage,
welche Rolle heute Empowerment spiele? Der heutige Zeitgeist sei sehr an Rezeptwissen
interessiert, so Michael Zander – welchen Lösungsansatz gibt es für das Problem X? So werde
Empowerment schnell auf eine Technik reduziert. Die Haltung „Wir können alles schaffen, wenn wir
die richtige Methode haben.“ sei illusionär und führe zu Dauerüberforderung. Wie lässt sich
vermeiden, dass mit Empowerment Kürzungen durchgesetzt werden, fragte zum Schluss eine
Zuhörerin. Ob man sich gegen diese Politik durchsetzen könne, sei nicht immer die Frage von guten
Argumenten, sagte Referent Michael Zander.
Der nächste Vortrag von Dr. Bettina Leonhard schaute aus juristischer Perspektive auf das aktuelle
Thema „Selbstbestimmung und Betreuungsrecht“ mit dem Schwerpunkt auf Menschen mit geistiger
Behinderung. Ausgehend vom BGB, in dem „Rechtliche Betreuung“ in § 1896 folgendermaßen
definiert wird („…wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann…“), stellte die Referentin die Frage, wie es mit
dem Selbstbestimmungsrecht im Betreuungsrecht aussieht. Bis 1992 gab es Entmündigungen nach
dem Vormundschaftsrecht, aus denen eine volle Geschäftsunfähigkeit resultierte. Die Betroffenen
konnten nicht mehr selbst rechtlich handeln. Eine fundamentale Änderung fand durch das
Betreuungsrecht 1992 statt: Seitdem steht der Mensch mit seinem Unterstützungsbedarf im
Vordergrund; Einschränkungen der Freiheitsrechte lassen sich nur rechtfertigen, wenn der
Betroffene bei seinem Recht auf Selbstbestimmung gefördert wird. Es gibt keine Betreuung gegen
den freien Willen des Betroffenen, das Handeln des Betreuers muss sich am Wille und Wohl des
Betreuten orientieren. Solange der Betreute etwas möchte, in der Lage ist, darüber mit seinem freien
Willen zu entscheiden, und kein anderer dadurch geschädigt werde, gelte der Wille des Betreuten.
Das stoße in Einrichtungen allerdings oft an Grenzen. Nach dem sog. Erforderlichkeitsgrundsatz
gehen andere Hilfen (z.B. durch Nachbarn, die Familie..) der Einrichtung einer Betreuung vor. Der
Erforderlichkeitsgrundsatz besagt auch, dass die Betreuung nur so umfangreich sein darf und so
lange dauern darf, wie sie unbedingt notwendig ist. Außerdem soll ein Betreuer den Betreuten
beraten und unterstützen und nur dann stellvertretend tätig sein, wenn es keine andere Möglichkeit
gibt. Doch die Praxis sei oft mangelhaft, da gebe es z.B. Anordnungen zur Betreuung von „sehr
fürsorglichen Richtern“, die Betreuungen in allen Angelegenheiten einrichten würden, damit die
betreuenden Eltern es einfacher hätten. . Einige berufliche Betreuer würden „schnelle
Entscheidungen“ favorisieren und daher häufig stellvertretend tätgi sein, statt das zeitintensive
Gespräch mit dem Betreuten zu suchen. Manche Eltern versäumen aufgrund einer überfürsorglichen
Haltung den Ablöseprozess und behandeln den erwachsenen Betreuten immer noch wie ein Kind, für
das man als Eltern entscheidet. Theoretisch sei viel möglich und gesetzlich auch so vorgesehen,
praktisch werde allerdings zu wenig davon gelebt. Als neuen wichtigen Schub für das
Betreuungsrecht bezeichnete Dr. Leonhard die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit ihrer
menschenrechtlichen Ausrichtung. Im Artikel 12 wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit von
Menschen mit Behinderung geregelt (gleiche Anerkennung vor dem Recht). Die UN-BRK verbiete
grundsätzlich stellvertretende Entscheidungen und Systeme, zulässig sei nur Assistenz. Hier gelte
Selbstbestimmung als oberstes Primat. Die Referentin hielt diesmit Blick auf schwerste
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Beeinträchtigungen bei geistiger Behinderung für problematisch. Die Radikalität der UNBRK würde
konsequenterweise bedeuten, dass ein Mensch keine Behandlung erhalte, wenn er – trotz
Unterstützung – keinen freien Willen bilden könne. Dennoch: Die Radikalität der UNBRK treibe in
vielen Ländern, vor allem dort, wo noch unvorstellbare Zustände existieren, die Auseinandersetzung
um Selbstbestimmung produktiv voran. Aber auch für das deutsche Betreuungsrecht in seiner
gelebten Praxis gebe es noch genügend Veränderungsbedarf. Zum Betreuungsrecht, zu abgelehnten
Betreuungen oder über die Gesamtzahl der Betreuungen sei keinerlei Zahlenmaterial vorhanden.
Zukünftige Forschung müsse an diesen Stellen ansetzen, so Leonhard. Die Referentin schloss ihren
Vortrag mit einem Hinweis auf die „Vereinbarungen über gute gesetzliche Betreuung“, die auf der
Webseite der Lebenshilfe heruntergeladen werden können.
Diskussion: Aus dem Publikum gab es anfänglich zunächst mehrere sachliche Fragen: Wer stellt die
Eignung von Betreuern fest? Grundsätzlich überprüft die Eignung der zuständige Richter, der sich
laufend angemessen fortbilden sollte. Nur wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer
gefunden werden, kommen Berufsbetreuer in Frage, so die Referentin. Die ehrenamtlichen Betreuer
sollten mehr durch Betreuungsvereine in ihren Grundkompetenzen geschult werden. Wenn
emotionale Verstrickungen entstanden sind, sollten Berufsbetreuer oder andere ehrenamtliche
Betreuer eingesetzt werden. Laut UNBRK dürfte es überhaupt keine Betreuung geben, so ein anderer
Zuhörer. Welche Veränderungen würden beim Betreuungsrecht in Richtung UNBRK unternommen?
Die Referentin zählte dazu einige Beispiele auf, in denen – mit ausdrücklichem Bezug auf die UNBRK
– die Wünsche der Betreuten stärker mit einbezogen werden müssen. Die Radikalität der Forderung
des Artikels 12 hielt die Referentin für „nicht zielführend“. Nach der UNBRK zähle nur der Wille einer
Person, nicht das, was dem „Wohl oder Interesse“ entspreche. Das sei „praxisfern“. Praxis sei leider
auch, die gesetzlichen Betreuer hätten zu wenig Zeit für ausführliche Kommunikation mit den
Betreuten. Assistenz und Unterstützung nach der UNBRK müsse „soweit wie möglich ausgedehnt
werden“, so die Referentin, und Betreute sollten noch vielmehr - selbst bei kleinsten –
Entscheidungen mitwirken. Andererseits brauche man „einen Rest an Schutz“. Auf eine bedenkliche
Entwicklung in Berlin in dem Betreuungsrechtzusammenhang wies eine weitere Zuhörerin hin:
Immer mehr alte Menschen würden in Berlin nach BGB oder PsychKG zwangsuntergebracht.
Zum Abschluss formulierte Michael Zander: „Wir reden alle über schöne Begriffe wie Inklusion und
Empowerment und vergessen darüber, dass es die Praxis der Zwangsunterbringung bzw. behandlung noch gibt. Diese Phänomene werden im aktuellen Diskurs ausgeblendet.“ Je größer die
Diskrepanz von UNBRK und Praxis sei, desto stärker könne der Zynismus gegenüber der Konvention
werden. Die UNBRK sei ein gutes Beispiel für Empowerment, meinte Zander. Dr. Bettina Leonhard
ergänzte: „Die Betroffenen können untereinander sehr gut selbst Empowerment betreiben“, was am
Beispiel der Werkstatträte bei Menschen mit geistiger Behinderung deutlich werde. Die Radikalität
der UNBRK, z.B. die Abschaffung der Werkstätten, zwinge alle zum Ausloten bisher ungenutzter
Möglichkeiten. Abschließend gab noch ein Betroffener, der 30 Jahre im Heim lebte, sein Statement:
„Heime gehören abgeschafft!“ Und: „Was können wir gegen dumme Gutachter machen?“
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