Dr. Kaempf deutsch ppt D - IZZ-ON

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Das Patientenrecht in Frankreich
Dr. Christian KAEMPF
Zahnarzt
Nationalrat der Zahnärztekammer
Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg
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Chronologie
• 1936 : Das Mercier-Gesetz « Der Begriff des
Behandlungsvertrages »
mit Sorgfalt und Aufmerksamkeit und nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen behandeln
• 4. März 2002 : Das Kouchner-Gesetz
Die Rechte der Patienten und der Nutzer des
Gesundheitssystems
Entschädigungen für Patienten nicht nur im Falle eines
ärztlichen Fehlers, sondern auch bei therapeutischen
Risiken
Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg
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• 21. Juli 2009 : Gesetz zu
Krankenhausreform, Patienten,
Gesundheit und Gebieten
• Verstärkung der Sanktionen im Falle
diskriminatorischer
Behandlungsverweigerung
• Verbesserung der Patienteninformation,
auch hinsichtlich der Behandlungskosten
(im Falle der Bereitstellung von
medizinischen Geräten/Vorrichtungen)
• Gründung der ARS (Regionale
Gesundheitsagenturen)
Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg
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Die wichtigsten Patientenrechte
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Keine Diskriminierung
Ärztliche Schweigepflicht
Zugang zu Behandlungen, die die höchstmögliche gesundheitliche
Sicherheit garantieren
Freie Wahl des Arztes und der Behandlungseinrichtung
Recht auf palliative Behandlung und Sterbebegleitung
Recht auf Information über den Gesundheitszustand und Zugang zu
gesundheitsrelevanten Daten
Recht auf Information über Kosten
Recht auf freie und wissensbasierte Entscheidung
Recht auf Benennung einer Vertrauensperson
Persönliche Krankenakte
Beteiligung der Nutzer an der Funktionsweise des Gesundheitssystems
Anspruch auf Entschädigung im Schadensfall
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KEINE DISKRIMINIERUNG
- Sanktion bei diskriminierender
Behandlungsverweigerung
ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT
- Informationsaustausch in bestimmten
Fällen und unter bestimmten
Bedingungen
- Anpassung der Regelung der
ärztlichen Schweigepflicht an neue
Technologien
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• ZUGANG ZU BEHANDLUNGEN, DIE DIE HÖCHSTMÖGLICHE
GESUNDHEITLICHE SICHERHEIT GARANTIEREN
- Therapie mit anerkannter Wirksamkeit
- keine unverhältnismäßigen Risiken im Vergleich zum
erwarteten Nutzen
• FREIE WAHL DES ARZTES UND DER
GESUNDHEITSEINRICHTUNG
- Rechtsgrundsatz
• ANSPRUCH AUF PALLIATIVE BEHANDLUNG UND AUF
STERBEBEGLEITUNG
- Grundprinzip
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• RECHT AUF INFORMATION ÜBER DEN
GESUNDHEITSZUSTAND UND ZUGANG ZU
GESUNDHEITSRELEVANTEN DATEN
Information über:
- verschiedene Untersuchungen
- Behandlungsmöglichkeiten : Nutzen ?
- Risiken und Folgen: häufig, schwerwiegend, im
Normalfall vorhersehbar
- andere Lösungen
Informationspflicht für alle Angehörigen des
Berufszweiges
- im Einzelgespräch
- mit allen Mitteln: mündlich, schriftlich etc.
Wird nicht informiert, so gilt dies, über den Verlust
einer Behandlungsmöglichkeit hinaus, als Zufügung
von Schaden
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• RECHT AUF INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN
- im Falle eines dem Patienten angepassten
medizinischen Gerätes muss differenziert
informiert werden über:
- den Verkaufspreis
- den Preis der damit verbundenen
ärztlichen Leistungen
- den Erstattungstarif (Erstattung durch
die Krankenkassen)
- die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit
der verwendeten Materialien
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• RECHT AUF FREIE UND
WISSENSBASIERTE ENTSCHEIDUNG
- der Ausdruck des
Patientenwillens nach Information
muss respektiert werden
- der Patient muss über die Folgen
seiner Entscheidungen informiert
werden
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• RECHT AUF BENENNUNG EINER
VERTRAUENSPERSON
• PERSÖNLICHE KRANKENAKTE
+
UNTERLAGEN ZUR
MEDIKAMENTIERUNG
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• ANSPRUCH AUF
ENTSCHÄDIGUNG IM
SCHADENSFALL
- nosokomiale Infektionen (im
Krankenhaus erworben)
- Verschuldenshaftung
- Versicherungspflicht für freie
Berufe
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• PATIENTENRECHTE IM
ZAHNÄRZTLICHEN BEREICH
DER KOSTENVORANSCHLAG UMFASST:
NEU
- den Preis des Gerätes oder der
Vorrichtung, getrennt vom Preis
der ärztlichen Leistung
- den Herstellungsort
- die verwendeten Materialien
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DAS ÄRZTLICHE HONORAR
- frei
wird maßvoll unter Berücksichtigung
folgender Kriterien festgelegt:
+ Schwierigkeit
+ finanzielle Situation des Patienten
+ Erfahrung und Bekanntheit des
Arztes
+ besondere Umstände
- der Kostenvoranschlag ist
obligatorisch
- je nach Umfang des
Kostenvoranschlags muss eine
Bedenkzeit eingeräumt werden
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KLAGEMÖGLICHKEIT DES PATIENTEN
• Gegen einen Arzt kann bei der
Ärztekammer des Départements Klage
eingereicht werden
• Wenn die Parteien sich nicht einigen:
Disziplinarkammer
• Deontologische Sanktionen
• Keine finanziellen Regelungen im
Rahmen der Sanktionen
• Finanzielle Regelungen werden durch
die Versicherung getroffen
(Berufshaftpflicht des Arztes)
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KOMPETENZ UND WEITERBILDUNG
• Der Arzt darf keine Behandlungen
durchführen, die seine Kompetenz
überschreiten
• Er ist verpflichtet, sich ständig
weiter zu bilden: « Ständige
berufliche Weiterbildung »
• Diese Weiterbildung wird durch
die Ärztekammern überwacht
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VIELEN DANK FÜR
IHRE
AUFMERKSAMKEIT
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