Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt Nationalrat der Zahnärztekammer Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 1 Chronologie • 1936 : Das Mercier-Gesetz « Der Begriff des Behandlungsvertrages » mit Sorgfalt und Aufmerksamkeit und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen behandeln • 4. März 2002 : Das Kouchner-Gesetz Die Rechte der Patienten und der Nutzer des Gesundheitssystems Entschädigungen für Patienten nicht nur im Falle eines ärztlichen Fehlers, sondern auch bei therapeutischen Risiken Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 2 • 21. Juli 2009 : Gesetz zu Krankenhausreform, Patienten, Gesundheit und Gebieten • Verstärkung der Sanktionen im Falle diskriminatorischer Behandlungsverweigerung • Verbesserung der Patienteninformation, auch hinsichtlich der Behandlungskosten (im Falle der Bereitstellung von medizinischen Geräten/Vorrichtungen) • Gründung der ARS (Regionale Gesundheitsagenturen) Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 3 Die wichtigsten Patientenrechte • • • • • • • • Keine Diskriminierung Ärztliche Schweigepflicht Zugang zu Behandlungen, die die höchstmögliche gesundheitliche Sicherheit garantieren Freie Wahl des Arztes und der Behandlungseinrichtung Recht auf palliative Behandlung und Sterbebegleitung Recht auf Information über den Gesundheitszustand und Zugang zu gesundheitsrelevanten Daten Recht auf Information über Kosten Recht auf freie und wissensbasierte Entscheidung Recht auf Benennung einer Vertrauensperson Persönliche Krankenakte Beteiligung der Nutzer an der Funktionsweise des Gesundheitssystems Anspruch auf Entschädigung im Schadensfall Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 4 KEINE DISKRIMINIERUNG - Sanktion bei diskriminierender Behandlungsverweigerung ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT - Informationsaustausch in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen - Anpassung der Regelung der ärztlichen Schweigepflicht an neue Technologien Dr. Christian KAEMPF - IZZ - 29 . Juni 2012 - Strasbourg 5 • ZUGANG ZU BEHANDLUNGEN, DIE DIE HÖCHSTMÖGLICHE GESUNDHEITLICHE SICHERHEIT GARANTIEREN - Therapie mit anerkannter Wirksamkeit - keine unverhältnismäßigen Risiken im Vergleich zum erwarteten Nutzen • FREIE WAHL DES ARZTES UND DER GESUNDHEITSEINRICHTUNG - Rechtsgrundsatz • ANSPRUCH AUF PALLIATIVE BEHANDLUNG UND AUF STERBEBEGLEITUNG - Grundprinzip Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 6 • RECHT AUF INFORMATION ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND UND ZUGANG ZU GESUNDHEITSRELEVANTEN DATEN Information über: - verschiedene Untersuchungen - Behandlungsmöglichkeiten : Nutzen ? - Risiken und Folgen: häufig, schwerwiegend, im Normalfall vorhersehbar - andere Lösungen Informationspflicht für alle Angehörigen des Berufszweiges - im Einzelgespräch - mit allen Mitteln: mündlich, schriftlich etc. Wird nicht informiert, so gilt dies, über den Verlust einer Behandlungsmöglichkeit hinaus, als Zufügung von Schaden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 7 • RECHT AUF INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN - im Falle eines dem Patienten angepassten medizinischen Gerätes muss differenziert informiert werden über: - den Verkaufspreis - den Preis der damit verbundenen ärztlichen Leistungen - den Erstattungstarif (Erstattung durch die Krankenkassen) - die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit der verwendeten Materialien Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 8 • RECHT AUF FREIE UND WISSENSBASIERTE ENTSCHEIDUNG - der Ausdruck des Patientenwillens nach Information muss respektiert werden - der Patient muss über die Folgen seiner Entscheidungen informiert werden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 9 • RECHT AUF BENENNUNG EINER VERTRAUENSPERSON • PERSÖNLICHE KRANKENAKTE + UNTERLAGEN ZUR MEDIKAMENTIERUNG Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 10 • ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG IM SCHADENSFALL - nosokomiale Infektionen (im Krankenhaus erworben) - Verschuldenshaftung - Versicherungspflicht für freie Berufe Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 11 • PATIENTENRECHTE IM ZAHNÄRZTLICHEN BEREICH DER KOSTENVORANSCHLAG UMFASST: NEU - den Preis des Gerätes oder der Vorrichtung, getrennt vom Preis der ärztlichen Leistung - den Herstellungsort - die verwendeten Materialien Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 12 DAS ÄRZTLICHE HONORAR - frei wird maßvoll unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt: + Schwierigkeit + finanzielle Situation des Patienten + Erfahrung und Bekanntheit des Arztes + besondere Umstände - der Kostenvoranschlag ist obligatorisch - je nach Umfang des Kostenvoranschlags muss eine Bedenkzeit eingeräumt werden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 13 KLAGEMÖGLICHKEIT DES PATIENTEN • Gegen einen Arzt kann bei der Ärztekammer des Départements Klage eingereicht werden • Wenn die Parteien sich nicht einigen: Disziplinarkammer • Deontologische Sanktionen • Keine finanziellen Regelungen im Rahmen der Sanktionen • Finanzielle Regelungen werden durch die Versicherung getroffen (Berufshaftpflicht des Arztes) Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 14 KOMPETENZ UND WEITERBILDUNG • Der Arzt darf keine Behandlungen durchführen, die seine Kompetenz überschreiten • Er ist verpflichtet, sich ständig weiter zu bilden: « Ständige berufliche Weiterbildung » • Diese Weiterbildung wird durch die Ärztekammern überwacht Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 15 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg 16