Internationale Katholische Seelsorge Besondere Bewilligungsbedingungen für die Einrichtungen der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS) Beginn der neuen Bewilligungsbedingungen Die neuen Bewilligungsbedingungen greifen ab dem 01.01.2009 für alle Missionen und Seelsorgestellen, die nach den kirchlichen Richtlinien „Instructio de Pastorali Migratorum Cura“ vom 22.08.1969, eingerichtet wurden. Bezuschussungsfähig sind (1.2): Reisekosten (Punkt: 1.3.2.2) Telefonkosten (Punkt: 1.3.2.4) Porto und Bürobedarf (Punkt: 1.3.2.3) Pastoralkosten (Punkt: 1.3.2.1) Raumnutzungskosten (Punkt: 1.3.1) Pastoralkosten (1.3.2.1): Diese Kosten werden als Pauschalzuschuss gewährt. Sie werden nach folgenden Kriterien aufgeteilt: Katholiken bis 2.500 2.400,00 € Katholiken bis 5.000 2.900,00 € Katholiken bis 12.500 3.400,00 € Katholiken bis 20.000 3.900,00 € Katholiken über 20.000 4.400,00 € Sonderzuschuss für Pastoralaktivitäten (1.3.3): Zusätzlich können Sie Sonderzuschüsse für pastorale Aktivitäten beim Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge beantragen. Der Sonderzuschuss muss mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung oder vor der Durchführung der Maßnahme bei der IKS beantragt werden. Die Veranstaltung muss unter www.iksebk.de im Jahreskalender eingetragen werden. Dann kann der Antrag direkt über E-Mail gestellt werden. Die voraussichtlichen Kosten und einen Kostendeckungsplan müssen der Stelle des Bischofsvikars für die IKS mitgeteilt werden. Der Zuschuss kann nur für die entsprechende Veranstaltung oder Maßnahme verwendet werden. Eine Übertragung auf andere Maßnahmen oder Veranstaltungen sind nicht möglich. Nach Abschluss der Veranstaltung bzw. Maßnahme muss diese mit der Stelle des Bischofsvikars der IKS abgerechnet werden. Sonderzuschuss für Pastoralaktivitäten (1.3.3): Die Sonderzuschüsse können unter anderem für folgende Anliegen gewährt werden: Wallfahrten (In- und Ausland) Vorträge Feste der Missionen oder der Seelsorgestellen Internationale Gottesdienste Maßnahmen aus Anlass des Besuchs von Heimatbischöfen Exerzitien Besondere Kinder- und Jugendveranstaltungen und -maßnahmen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit Jubiläumsfeierlichkeiten Kirchenmusikalische Aktivitäten Seelsorglich bedeutsame kulturelle Aktivitäten Maßnahmen und Materialien für die Katechese und Glaubensverkündigung Missionarische Aktivitäten. Raumnutzungskosten (1.3.1): werden direkt von der IKS an die dt. Gemeinde überwiesen. Sie müssen somit der dt. Gemeinde nichts mehr für die Nutzung der Räume sowie der Kirche zahlen und auch keine Kollekten an diese mehr abgeben. Jede Änderung der Zahl der Gottesdienste sowie der Nutzung der Räume der deutschen Gemeinde durch die Mission bzw. Seelsorgestelle, ist dem Bischofsvikariat der IKS sofort mitzuteilen. Eine Erweiterung der Zahl der Gottesdienste oder das Raumangebot muss von Bischofsvikariat für die IKS genehmigt werden. Reisekosten (1.3.2.2) Diese Kosten werden als Pauschalzuschuss gewährt. Die Reisekosten orientieren sich an den Kosten und Erfahrungswerten des Vorjahres. Telefonkosten (1.3.2.4) Diese Kosten werden als Pauschalzuschuss gewährt. Für Festnetzanschluss werden pro Monat pauschal 55,00 € gewährt. Für Diensthandys werden pro Monat und Vertrag pauschal 40,00 € gewährt. Alle Beträge, die darüber hinausgehen, müssen privat vom Leiter der Mission oder Seelsorgestelle getragen werden. Porto und Bürobedarf (1.3.2.3) Dazu gehören folgende Ausgaben: Büro- und Schreibbedarf Bücher, Zeitschriften, Informationsmaterial Reinigungsmittel Porto Diese Kosten werden als Pauschalzuschuss gewährt. Nach folgenden Kriterien aufgeteilt: Katholiken bis 2.500 1.500,00 € Katholiken bis 5.000 1.700,00 € Katholiken bis 12.500 1.900,00 € Katholiken bis 20.000 2.000,00 € Katholiken über 20.000 2.500,00 € Rücklagen (3.2.2) Vom 01.01.2009 an können Rücklagen in den Missionen und Seelsorgestellen gebildet werden. Diese dürfen nicht mehr als die Hälfte der Pauschalzuschüsse betragen. Beispiel: Mission X bekommt als Pauschalzuschuss für 2009 10.000,00 € Somit darf diese Mission eine Rücklage bis 5.000,00 € bilden. Diese Höhe überschreitende Gelder müssen an das Erzbistum Köln zurückgezahlt werden.