Know-how-Schutz für KMU

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Danke für die Einladung
Know-how-Schutz für KMU
Aspekte der Zusammenarbeit in FuE-Kooperationen und Netzwerken
Dipl.-Ing. Brigitte Kaminsky
ZIM-NEMO-Jahrestagung des BMWi 2009
Know-how-Schutz für KMU
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Gliederung
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1.
Know-how: Begriff und Bedeutung
2.
Know-how-Schutz in FuE-Kooperationen und Netzwerken
3.
Juristische Instrumente
4.
Beispiel Netzwerk micromold.net
5.
Fazit
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Vorweg
Wenn man einem Menschen trauen kann,
erübrigt sich ein Vertrag.
Wenn man ihm nicht trauen kann,
ist ein Vertrag nutzlos.
Jean Paul Getty (1892-1976), amerik. Ölindustrieller u. Milliardär
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Begriff
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
Know-how (engl., „Gewusst-wie“)

Fähigkeiten und Wissen über prozedurale Vorgänge

darunter fallen Lösungswege und -prozesse oder Lösungen zu den
verschiedensten Problemen, wie z. B. in der Wissenschaft, bei
Dienstleistungen und in der Technik

Know-how ist kein Rechtsobjekt, über das verfügt werden kann

das Sachenrecht kann nicht angewandt werden (§§ 854 – 1296 BGB)

Know-how kann im Rechtssinne nicht übertragen, sondern nur mitgeteilt
werden

Know-how kann aber Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein,
z. B. eines Lizenzvertrages
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Bedeutung
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Forschung
und
Entwicklung
After
Sales
Know-how
ist der Rohstoff
der Wissensgesellschaft
=
Zentraler
Wettbewerbsfaktor
Marketing
Fertigung
Vertrieb
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Know-how-Schutz im Blickfeld des Verfassungsschutz
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Grafik: LfV BW
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Innovative KMU besonders gefährdet
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 zu klein  auf Kooperation angewiesen
 innovativ  hoher Anteil an Know-how
 zu schwach  für schnelle Marktdurchdringung
Eine gewisse Portion Vertrauen ist notwendig!
Juristische Instrumente und Beratung nutzen!
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Know-how-Abfluss
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Nicht unterschätzen!
Mitarbeiter sensibilisieren!
Quelle: Sicherheitsforum BW
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FuE-Kooperationen im Focus
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Vorteile von FuE-Kooperationen und Netzwerken
Austausch von technischen und technologischen Kenntnissen
Vermeiden von doppelten FuE-Arbeiten
Zeit-, Kapazitäts- und Kosteneinsparungen
Rechtliche Probleme
Rechtsbeziehungen der Kooperationspartner zueinander
Verhältnis der Kooperationspartner zum Entwicklungsgegenstand
Verhältnis der Kooperationspartner zu den Erfindern (Arbeitnehmererfindergesetz)
Auswirkungen der Kooperationstätigkeit auf dem Markt (Kartellrechtliche Problematik)
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Vertraulichkeitsvereinbarung
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Häufige Anwendungsfälle für NDA (Non Disclosure Agreements)
Letter of Intent
Kooperationsverträge
Lizenzverträge
Technologietransfer-Verträge
Franchise-Verträge
Outsourcing-Verträge
Beraterverträge
Netzwerkvereinbarungen
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Vertraulichkeitsvereinbarung
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Checkliste für NDA (Non Disclosure Agreements)
- Vertragsgegenstand (genaue Bezeichnung)
- Vertragsdauer / Beendigung
- Kennzeichnung der vertraulichen Informationen
- Ausnahmen für bekannte Informationen, Eigenentwicklungen, etc.
- Rückgabepflicht
- Subunternehmer-Klausel
- Mitarbeiter-Klausel
- Ansprechpartner
- Haftungsausschluss
- Rechtswahl und Gerichtstand
- Salvatorische Klausel
- Sonstige Bestimmungen
- Datum / Unterschriften
- Anhänge (z. B. Liste der Berechtigten Informationsträger,
Liste der betroffenen / nicht betroffenen Informationen)
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FuE-Kooperationsarten und -verträge
Forschungskooperation
Auftragsforschung
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Entwicklungsauftrag
Werkvertrag §§ 631 ff. BGB
Forschungsauftrag
Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB
Zusammenarbeitsvertrag
(BGB-Gesellschaft)
Gemeinschaftsunternehmen
(Rechtsform)
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Dienstvertrag §§ 705 ff. BGB
z. B. GmbH
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Forschungsvertrag / -auftrag
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Checkliste für Forschungsvertrag / -auftrag
- Vertragsgegenstand (genaue Bezeichnung)
- Vergütung
- Beendigung, insb. durch Kündigung
- Vorzulegende und zu erstellende Dokumentation
- Allgemeine Mitwirkungspflichten,
einschl. Anforderung und Rechtsfolgen bei Ausbleiben
- Beistellungen und Rückgabepflicht
- Vorhandene Rechte („background IP“)
- Art der zu entwickelnden Rechte („foreground IP“), sofern nicht im Einzelauftrag geregelt.
- Subunternehmer-Klausel, Abtretbarkeit
- Anzeigepflichten, Steering Committee
- Termine und Fristen, sofern nicht im Einzelauftrag geregelt.
- Ansprechpartner
- Gewährleistung
- Haftung, Haftungsausschluss und Versicherungen
- Rechtswahl und Gerichtstand
- Salvatorische Klausel
- Sonstige Bestimmungen
- Datum / Unterschriften
-Anhänge (z. B. Muster der Einzelaufträge, Muster-Leistungsbeschreibung,
Rahmen - Termin- und Fristenplan)
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Gewerbliche Schutzrechte
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Technische
Schutzrechte
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Nicht-technische
Schutzrechte
 Gebrauchsmuster
 Marke
 Patent
 Designschutz
 Halbleiterschutz
Sonstige
Schutzrechte
 Sortenschutz
 Urheberrechtsschutz
Gewerbliche Schutzrechte sind Monopolrechte und dingliche Rechte!
(Jedoch nicht jegliches Know-how ist schutzfähig)
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Beispiel Netzwerk micromold.net
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
reines FuE-Netzwerk; seit 2002

früher NEMO, heute NeMat

ohne eigene Rechtsform

Netzwerkvereinbarungen zwischen NW-Manager und NW-Partnern

in den NW-Vereinbarungen nur allgemeine Vertraulichkeitsklausel:
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Beispiel Netzwerk micromold.net
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
immer neue FuE-Themen

unterschiedliche Konstellation der NW-Partner

erst mit Projektbeginn – spezifische Kooperationsvereinbarung

eindeutige Regelungen auch zur Vertraulichkeit / Geheimhaltung
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- Welches Know-how bringt wer ein?
- Wem gehört zu welchen Teilen gemeinsam erarbeitetes Know-how?
- Welche Ergebnisse darf wer wie verwerten?

bisher ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet
 eindeutigste Regelung zum Know-how-Schutz !
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Fazit
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
Ja – Know-how-Schutz ist wichtig!

Ja – Know-how-Schutz wird gerade von kleineren Unternehmen oft unterschätzt!

Ja – es gibt Regeln und Instrumente!

Nein – nicht aus Misstrauen auf Kooperation verzichten!
Ein Tipp:
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Kennzeichnen Sie vertrauliche Unterlagen mit:
Schutzvermerk nach DIN EN 16016
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Und übrigens
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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 Technologietransfer
 Innovationsberatung
 Patentverwertung
 Produktsuche
 FuE- und Unternehmenskonzepte
 Kooperations- und Projektmanagement
 Finanzierung, Förderung, Beteiligung
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